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IV.2016.00868

Bindungswirkung an Invaliditätsbemessung bei allein zur neuen Rentenberechnung erfolgten Rückweisung (BGE 133 V 477 5.2.3), Anfechtbarkeit einer in einem Rückweisungsentscheid getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung (BGE 137 V 57), Kürzung der URB-Entschädigung infolge unnötigen Aufwands. (BGE 9C_802/2016)

Zürich SozVersG · 2016-10-21 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

E. 3 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00868 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 21. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem

das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 die mit Verfügungen vom 16. September 2015 erfolgte Rentenzusprache (ganze Rente vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009, halbe Rente ab 1. Februar 2015; Urk. 10/134 f.) be stätigt und die Sache lediglich zur neuen Rentenberechnung an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen hat (Urk. 9/153),

das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2016 auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Zwischenentscheides nicht eingetreten ist (Urk. 9/160),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügungen vom 6. April 2016 wieder die gleichen Leistungen zugesprochen hat unter Anpas sung der frankenmässigen Höhe des Rentenbetrages ab 1. Februar 2015 (Urk. 9/169 f.),

das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2016 die mit Verfügungen vom 6. April 2016 erfolgte Rentenzusprache bestätigt und die Sache erneut lediglich zur neuen Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urk. 9/180),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügungen vom 20. Juli 2016 (ersetzt die Verfügungen vom 6. April 2016) wieder die glei chen Leistungen zugesprochen hat unter Anpassung der frankenmässigen Höhe des Rentenbetrages ab 1. Februar 2015 (Urk. 2/1-2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. August 2016, mit welcher die Vertrete rin des Beschwerdeführers erneut die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2015, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Abänderung von Ziffer 2 und 3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 in der Hinsicht beantragte, dass die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer für dieses Ver fahren einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- zu bezahlen sei (Urk. 1 S. 2); in die Beschwerdeantwort vom 26. September 2016, mit welcher die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 8) sowie in die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2015 verwiesen werden kann (Urk. 9/153 S. 3 ff.),

aufgrund des jetzigen Verfahrensstandes zu ergänzen ist, dass sowohl das hie sige Gericht als auch die Beschwerdegegnerin – wie schon dem Urteil vom 30. Juni 2016 zu entnehmen ist (Urk. 9/180) - an die mit Urteil vom 21. Dezember 2015 erfolgte Bemessung des Invaliditätsgrades sowie die Festset zung des Rentenanspruchs gebunden ist (BGE 133 V 477 E. 5.2.3), damit hinsichtlich der für die Zeit vom 1. August 2008 bis 28. Februar 2009 erfolgten Zusprache einer ganzen Rente sowie für die ab 1. Februar 2015 er folgte Zusprache einer halben Rente vollumfänglich auf die Ausführungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Dezember 2015 verwiesen werden kann (Urk. 9/153 S. 5 ff.), hinsichtlich der Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 und 3 (Auflage der Ge richtskosten von Fr. 600.-- zu zwei Dritteln an den Beschwerdeführer und zu ei nem Drittel an die Beschwerdegegnerin, Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 700.--) des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 anzumerken ist, dass mit dem genannten Urteil die Beschwerde teilweise abgewiesen wurde und die Rückweisung der Sache lediglich bezüglich der Berechnung der betrag lichen Rentenhöhe erfolgte, der genannte Sachverhalt damit mit jenem, welcher – dem vom Beschwerde führer erwähnten - BGE 137 V 57 zugrunde liegt, nicht verglichen werden kann, da das Bundesgericht eine Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen zu beurteilen hatte, was praxisgemäss als vollständiges Obsiegen gilt und damit ei nen Anspruch auf Prozessentschädigung auslöst, die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2016 erfolgte Abweisung der Beschwerde dabei den eigentlichen Rentenanspruch und damit den Hauptstreit punkt des Verfahrens betraf, während die Rückweisung der Sache lediglich be züglich der AHV-rechtlichen Rentenberechung erfolgte, das Urteil unangefochten geblieben ist, weshalb die Kostenverlegung nicht mehr überprüft werden kann und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist, sich nach dem Dargelegten auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesgericht praxisgemäss auf Beschwerden dagegen nicht eintritt, eine neue Kostenverlegung im vorliegenden Entscheid nicht rechtfertigt, dies zusammenfassend zur Abweisung der Beschwerde führt; in weiterer Erwägung, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin Petra Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.-- ausgangsgemäss dem Beschwer deführer aufzuerlegen und infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hinsichtlich der Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers auf § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht hinzuweisen ist, wonach für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen werden kann, vor diesem Hintergrund aufgrund der Bindungswirkung des ergangenen Urteils vom 21. Dezember 2015 die Ausführungen zu Sachverhalt, Invaliditätsgrad und Rentenanspruch vorliegend nicht zu entschädigen sind, in Würdigung der massgebenden Umstände die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist; beschliesst das Gericht:

In Bewilligung des Gesuchs vom

18. August 2016 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und es wi rd ihm in der Person von Rechts anwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, für das vorliegende Verfahre n eine unent geltliche Rechtsvertreterin bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Petra Oehmke, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzah lungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty