Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, seit 2015 in Trennung lebend, und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1988, 1992 und 2011,
meldete sich am 7.
Dezem ber 2015 (Urk. 12/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto, berufliche Unter lagen sowie medizinische Berichte ein. Mit Mitteilung vom 1 4. Januar
2016 (Urk. 12/16) eröffnete d ie IV-Stelle der Versicherten, dass zurzeit keine be ruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde, wobei sie diesbezüglich eine separate Verfügung erhal ten werde.
Mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2016 (Urk. 12/18) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s
betreffend Leistungen der Invalidenversi cherung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2016 (Urk. 12/20) Einwand unter Beilage einer Einladung für einen Gesprächster min in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ (Y.___,
Urk.
12/19) . Nach Eingang des Schreibens der Versicherten vom 1 0. März 2016 (Urk. 12 /23), mit welchem sie ihre seit 2012 behandelnde Psychotherapeutin sowie den delegierenden Arzt angegeben hatte, holte die IV-Stelle daselbst
einen medizinische n Bericht ein
(datierend vom 16. April 2016 (Urk. 12/25). Dazu äusserte sich
die Versicherte
am 10. Juni 2016 (Urk. 12/28) unter Beilage eines
weiteren medizinischen Bericht s . Am 7. Juli 2016 (Urk.
2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2. August 2016 (Urk. 1) Beschwerde, wel che sie, neu v ertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 8. September 2016 (Urk.
5) verbesserte. Darin beantragte sie die Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 und die Zusprache einer ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Rente. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem
um
Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechts an wältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsver treterin (Urk. 5 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2016 (Urk. 11) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des me dizinischen Sachv erhalts . Mit Replik vom 5. Januar
2017 (Urk.
16) hielt die Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin an ihren bereits gestellten Anträ gen vollumfänglich fest (S. 2) und reichte ihre Kostennote ein (Urk. 17). Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 (Urk.
19) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Dup lik, wovon de r Beschwerdeführer in am 2 . Februar 201 7 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2017 (Urk.
21) legte die Beschwerde führerin einen weiteren me dizinischen Bericht (Urk.
22) ins Recht. Hiervon wurde der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 2 2. Februar
2017 (Urk. 23) Kenntnis gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2).
1 .4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk.
2) zusammengefasst aus, e ine dauerhafte gesundheitliche Beein trächtigung, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer an gestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin dauerhaft einschränke, bestehe nicht.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt noch besser abgeklärt werden müsse. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung in Auftrag zu geben. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, d ie Beschwerdegegne rin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es unterlassen, auf schlussreiche Berichte einzuholen. Der Entscheid erweise sich auch inhaltlich als falsch und aktenwidrig. Insgesamt liege ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 5 S. 3 f.).
Replicando hielt sie an ihrem (Haupt-)Antrag auf Zusprechung einer Inva liden rente per 1. Juni 2016 fest. Entgegen der Auffassung der Beschwer de gegnerin sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung nicht (mehr) erforderlich : Aufgrund der im Rahmen des Einwand- sowie Be schwer deverfahrens eingereichten medizinischen Berichte sei erwiesen, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, deretwegen si e für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 16 S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An spruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 3. 3.1
3.1.1
Der behandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 5. November 2015 (Urk. 12/3/1-2) die Diag nose n Morbus Basedow, Schwindelzustände und ein l umboradikuläres Schmerzsyndrom. Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfs arbeiten vom 1 8. Novem ber 2013 bis 3 1. Dezember 2014 und 1. April
2015 bis 3 0. April 2016 (in der Zukunft liegend) . 3.1.2
In seinem Bericht vom 2 9. Dezember 2015 (Urk. 12/14 /1-5) gab Dr. Z.___
zusätzlich zu den von ihm am 2 5. November 2015 bereits genannten Diag nosen (E. 3.1.1 hievor) eine m ittelgradige depressive Episode an und wie der holte die bereits attestierte n Arbeitsunfähigkeit en . 3.2
Lic . phil. A.___, Psychologin, diagnostizierte in ihrem
vom delegie ren den Dr. med. B.___, Arzt für a llgemeine Medizin FMH, mitunter zeich neten
Bericht vom 1 6. April 2016 (Urk. 12/25) eine
rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33. 11; S. 1 und S. 7).
Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung. Die Erkrankung bestehe schon seit längerer Zeit. Mit der Geburt ihres jüngsten Kindes im Jahr 2011 habe diese eine Ver stärkung erfahren. Die Beschwerdeführerin leide unter Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Freud losig keit. Es bestehe ein Interessen verlust, eine gedrückte Stimmung und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Das Selbst wertgefühl und Selbst vertrauen seien beeinträchtigt. Es bestehe eine innere Unruhe und manchmal eine sich bis zur Panik steigernde Äng st lich keit . In de r ungefähr vier Jahre dauernden Therapie seien etwa 34 Sitzungen durchgeführt worden, was einer Frequenz von acht Sitzungen pro Jahr ent spreche. Angesichts ihres Zu standsbildes und der daraus resultierenden Über forderung im Alltag sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, häufiger zur Therapie zu kommen. Es könne daher nicht von einer Behandlung, die zu einer Besserung des Zu standsbildes führe, gesprochen werden. Aufgrund der Anamnese und des Befundes handle es sich bei dieser Therapieform um eine supportive und sta bilisierende Therapie beziehungsweise um Hilfe und Unter stü tzung in der Alltagsbewältigung .
Die Psychologin führte weiter aus, i n A nbetracht der schweren Belastungen in der Vergangenheit und der damit einhergehenden Symptomatik könne ein e posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Grundstörung in Be tracht ge zogen werden. Seit kurzem sei die Beschwerdeführerin am Ambula torium für Folter- und Kriegsopfer der Y.___ in Be handlung
(S. 7).
Sie bescheinigte eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe ab dem 8. Februar 2012 (Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres (S. 2 und S. 7). 3.3
Dr. med. C.___, Assistenzärztin an der Klink für Psychiatrie und Psycho the ra pie des Y.___, gab in ihrem Zeugnis vom 9. Juni 2016 (Urk. 12/27) betreff end ambulante Behandlung seit 18. Februar 2016 an, dass die Beschwerdefüh rerin in diagnostischer Abklärung sei. Die erschwerte Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen. 3.4
In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 3. Juni 2016 (Urk. 6/7) nannten die Ärzte der Klink für Psy chiatrie und Psychotherapie des Y.___ folgende Diagno sen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit - schwerer Ein- und Durchschlafinsomnie mit
Verdacht auf atmungs assoziierte Schlafstörung und Tagesschläfrigkeit - Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Versorgung der fünfjährigen Tochter - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine schwere depres sive Episode bei langjähriger, rezidivierender depressiver Störung auf Grund komplexer und traumatisierender psychosozialer Bela stungsfaktoren in Ver b indung mit dem Herkunftsland im Sinne einer Traumafolgestörung vorliege. Im Vordergrund stünden Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur, bei der Versorgung der fünfjährigen Tochter und eine schwere Ein- und Durchschlafstörung. Die K riterien einer PTBS
seien derzeit nicht erfüllt (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 einmal pro Monat in psy chotherapeutischer Behandlung. Eine stationäre-psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Anlässlich des psychologischen Testverfahrens (Beck-Depressions-Inventar [BDI]) zeige die Beschwerdeführerin mit 30 Punkten eine schwere depressive Symptomatik, was gut vereinbar mit ihrer (der Ärzte) klinischen Einschätzung sei (S. 3 f.). 3.5
In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren pendente lite
eingereichten, von den zuständigen Fachleuten der D.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in zugestellten Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 22)
- die Beschwerdeführerin bef an d sich dort seit November 2016 in ambulanter Behandlung - wiederholten diese die praktisch identischen Diagnosen wie die Ärzte der Klin i k für Psychiatrie und Psycho therapie des Y.___ (E. 3.4 hievor) .
Sie schilderten, dass sich a nhand des BDI vom 2 5. Januar 2017 ein Wert von 33 Punkten ergeben habe, womit sich die Beschwerdeführerin im Bereich einer schweren Depression befinde . Die Be schwerdeführerin zeige sich mit der Einhaltung ihres Alltags, welcher die Betreuung ihrer Tochter und die Führung des Haushalts umfasse, stark über fordert und benötige in trafamiliäre Unterstützung durch den Ex-Ehemann und ihre beiden erwach senen Kinder. Die Symptome der depressiven Erkran kung seien gravierend und beeinträchtigten die Beschwerde führerin stark in ihrem Alltag . Die stark erlebten körperlichen Schmerzen führten zu einer zusätzlichen Belastung . Auch nachdem in der Vergangenheit psychosoziale Belastungen weggefallen seien, habe sich keine Besserung der Symptomatik gezeigt, die somit als weitgehend verfestigt und nicht behandelbar einge schätzt werden müsse (S. 2). 4.
4.1
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, die auf aktuelle somatische Beschwerden hindeuten würden . Die von Dr. Z.___ angegebene, seit 2012 existierende Schilddrüsenproblematik (E. 3.1 hievor) k a nn mittels entspre ch en der Therapie erfolgreich beh andelt werden. So lag zumindest im August 2013 wieder ein regelrechter Befund der Schilddrüsen vor (Urk. 12/14/6-7). Hin weise, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekomm en wäre, sind nicht ersichtlich; auch wurde Derartiges nicht geltend gemacht. Weitere organische Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind nicht aktenkundig, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 4.2
Sämtliche behandelnde n
Fachp ersonen diagnostizierten eine rezidivierende depres sive Störung - jedoch von unterschiedlicher Ausprägung. Während die Psychologin im April 2016 von einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Störung ausging (E. 3.2 hievor), erwähnten die Ärzte von der Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie des Y.___
zwei Monat e später ei ne ge genwärtig schwere Episode (E. 3.4 hievor) . D ie Ärzte von der D.___
diagnosti zierten
im Februar 2017
eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (Urk. 22 S.
1) .
Wie intensiv diese Störung auf Dauer vorhanden ist, lässt sic h gestützt auf die Akten nicht verlässlich feststellen .
Zudem sind die entsprechenden Berichte undifferenziert. So fehlen insbesondere fachärztliche
Ausführungen zur Ar beits (un) fähigkeit
und damit zu den
funktionelle n Folgen der Gesund h eits schädigung in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht . In Bezug auf die festgehaltenen Befunde sind die Berichte sodann auch zu wenig aus sage kräftig, um gestützt darauf auf eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit zu schliesse n, wie es die Beschwerdeführerin tat (Urk. 5 S. 4 und Urk. 16 S. 3).
D ie Psychologin A.___ äusserte sich zwar zur Arbeits un f ähig keit - bei ihr handelt es sich jedoch nicht um eine (Fach-)Ärztin . Ebenso we nig erfolgte die an sie gerichtete
Delegation zur Durchführung der Untersu chung vo n
einem Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie, sondern von einem All ge meinarzt (Urk. 12/25/7) .
Dasselbe gilt für die von ihr in Betracht gezogene PTBS, wobei die Ärzte an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ das Vorliegen der Kri terien ei ner PTBS ohnehin
verneinten (E. 3.4 hievor) . Diesbezügliche Weite rungen er übrigen sich somit .
Bezüglich der
diagnostizierten Schmerzstörung liegen keine konkreten Befunde vor (vgl. insb. Urk. 6/7 S. 2) . Zudem gingen die Ärzte der D.___ im Februar 2017 lediglich von einem Verdacht auf eine solche Störung aus (Urk. 22 S. 1) .
Weitere medizinische Akten, welche eine fachärztliche Abklärung der psychi schen Beschwerden zum Gegenstand haben oder sich zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern, lie gen nicht vor. Damit ist die diesbezügli che medizinische Situation ungeklärt geblieben. Liegen keine verlässli chen medizinischen Grundlagen zur Beur tei lung der gesundheitlichen Situa tion und der Arbeitsfähigkeit vor, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
Bei dieser Ausganglage sind weitere medizini sche Abklärungen in psychi a tri scher Hinsicht unumgänglich.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein e
polydisziplinäre Untersuchung,
wie es die Beschwerdeführerin verlangte (Urk. 16 S. 3; E. 4.1). 4.3
Die Beschwerdeführerin lebt seit 2007 in der Schweiz (Urk. 12/6 S. 3) und war im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojektes vom 1. Dezember 2008 bis 3 0. November 2009 bei E.___ in der „Wäscherei“ (Urk. 12/5/3-4) und vom 1 9. Juli
2010 bis 1 8. Juli
2011 bei der F.___ als Reini gungskraft ebenfalls im Rahmen einer beruflichen Integrati onsmassnahme (Urk. 12/5/1-2, Urk. 12/15) jeweils befristet angestellt. Ob sie in der G.___ gearbeitet hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vorliegend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 16 S.
3) unklar, ob sie als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als vollzeitlich im Haushalt tätig einzustufen ist (vgl. Urk. 12/17 S. 2 f. und Urk. 12/31 S. 2), weshalb sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 28a IVG). Die Beschwerdegegnerin hat somit auch in diesem Zusammenhang Ab klärungen vorzunehmen und allenfalls einen Haushaltabklärungsbericht einzuholen . 4.4
Von einem Gerichtsgutachten ist abzusehen, da der Sachverhalt betreffe nd die psychischen Beschwerden ungeklärt und die Vornahme solcher Abklä rungen grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, womit sich eine Rück wei sung an die Beschwerdegegnerin aufdrängt, was diese denn auch selber
ver langte (Urk. 11; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bun des gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5. 2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4.5
Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung (betreffend Invali di tätsbemessungsmethode und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
sowie allenfalls eines Haushaltabklärungsberichts)
samt anschliessendem Neu ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5 . 5 .1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGe r An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 5. Januar 201 7 (Urk. 17) und unter Be rücksichtigung der Eingabe vom 14.
Februar
2017 mit Fr. 1 ‘ 5 31 . 20 (ausgeh end vom praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.--, inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.
Bei diesem Aus gang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 a ufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1 ‘ 5 31 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, seit 2015 in Trennung lebend, und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1988, 1992 und 2011,
meldete sich am 7.
Dezem ber 2015 (Urk. 12/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto, berufliche Unter lagen sowie medizinische Berichte ein. Mit Mitteilung vom 1 4. Januar
2016 (Urk. 12/16) eröffnete d ie IV-Stelle der Versicherten, dass zurzeit keine be ruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde, wobei sie diesbezüglich eine separate Verfügung erhal ten werde.
Mit Vorbescheid vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2).
1 .4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2. August 2016 (Urk. 1) Beschwerde, wel che sie, neu v ertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 8. September 2016 (Urk.
5) verbesserte. Darin beantragte sie die Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 und die Zusprache einer ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Rente. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem
um
Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechts an wältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsver treterin (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk.
2) zusammengefasst aus, e ine dauerhafte gesundheitliche Beein trächtigung, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer an gestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin dauerhaft einschränke, bestehe nicht.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt noch besser abgeklärt werden müsse. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung in Auftrag zu geben.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, d ie Beschwerdegegne rin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es unterlassen, auf schlussreiche Berichte einzuholen. Der Entscheid erweise sich auch inhaltlich als falsch und aktenwidrig. Insgesamt liege ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 5 S. 3 f.).
Replicando hielt sie an ihrem (Haupt-)Antrag auf Zusprechung einer Inva liden rente per 1. Juni 2016 fest. Entgegen der Auffassung der Beschwer de gegnerin sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung nicht (mehr) erforderlich : Aufgrund der im Rahmen des Einwand- sowie Be schwer deverfahrens eingereichten medizinischen Berichte sei erwiesen, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, deretwegen si e für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 16 S. 2 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An spruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 3. 3.1
3.1.1
Der behandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 5. November 2015 (Urk. 12/3/1-2) die Diag nose n Morbus Basedow, Schwindelzustände und ein l umboradikuläres Schmerzsyndrom. Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfs arbeiten vom 1 8. Novem ber 2013 bis 3 1. Dezember 2014 und 1. April
2015 bis 3 0. April 2016 (in der Zukunft liegend) . 3.1.2
In seinem Bericht vom 2 9. Dezember 2015 (Urk. 12/14 /1-5) gab Dr. Z.___
zusätzlich zu den von ihm am 2 5. November 2015 bereits genannten Diag nosen (E. 3.1.1 hievor) eine m ittelgradige depressive Episode an und wie der holte die bereits attestierte n Arbeitsunfähigkeit en . 3.2
Lic . phil. A.___, Psychologin, diagnostizierte in ihrem
vom delegie ren den Dr. med. B.___, Arzt für a llgemeine Medizin FMH, mitunter zeich neten
Bericht vom 1 6. April 2016 (Urk. 12/25) eine
rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.
E. 5 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2016 (Urk. 11) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des me dizinischen Sachv erhalts . Mit Replik vom 5. Januar
2017 (Urk.
16) hielt die Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin an ihren bereits gestellten Anträ gen vollumfänglich fest (S. 2) und reichte ihre Kostennote ein (Urk. 17). Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 (Urk.
19) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Dup lik, wovon de r Beschwerdeführer in am 2 . Februar 201
E. 7 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2017 (Urk.
21) legte die Beschwerde führerin einen weiteren me dizinischen Bericht (Urk.
22) ins Recht. Hiervon wurde der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 2 2. Februar
2017 (Urk. 23) Kenntnis gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 11 ; S. 1 und S. 7).
Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung. Die Erkrankung bestehe schon seit längerer Zeit. Mit der Geburt ihres jüngsten Kindes im Jahr 2011 habe diese eine Ver stärkung erfahren. Die Beschwerdeführerin leide unter Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Freud losig keit. Es bestehe ein Interessen verlust, eine gedrückte Stimmung und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Das Selbst wertgefühl und Selbst vertrauen seien beeinträchtigt. Es bestehe eine innere Unruhe und manchmal eine sich bis zur Panik steigernde Äng st lich keit . In de r ungefähr vier Jahre dauernden Therapie seien etwa 34 Sitzungen durchgeführt worden, was einer Frequenz von acht Sitzungen pro Jahr ent spreche. Angesichts ihres Zu standsbildes und der daraus resultierenden Über forderung im Alltag sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, häufiger zur Therapie zu kommen. Es könne daher nicht von einer Behandlung, die zu einer Besserung des Zu standsbildes führe, gesprochen werden. Aufgrund der Anamnese und des Befundes handle es sich bei dieser Therapieform um eine supportive und sta bilisierende Therapie beziehungsweise um Hilfe und Unter stü tzung in der Alltagsbewältigung .
Die Psychologin führte weiter aus, i n A nbetracht der schweren Belastungen in der Vergangenheit und der damit einhergehenden Symptomatik könne ein e posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Grundstörung in Be tracht ge zogen werden. Seit kurzem sei die Beschwerdeführerin am Ambula torium für Folter- und Kriegsopfer der Y.___ in Be handlung
(S. 7).
Sie bescheinigte eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe ab dem 8. Februar 2012 (Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres (S. 2 und S. 7). 3.3
Dr. med. C.___, Assistenzärztin an der Klink für Psychiatrie und Psycho the ra pie des Y.___, gab in ihrem Zeugnis vom 9. Juni 2016 (Urk. 12/27) betreff end ambulante Behandlung seit 18. Februar 2016 an, dass die Beschwerdefüh rerin in diagnostischer Abklärung sei. Die erschwerte Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen. 3.4
In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 3. Juni 2016 (Urk. 6/7) nannten die Ärzte der Klink für Psy chiatrie und Psychotherapie des Y.___ folgende Diagno sen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit - schwerer Ein- und Durchschlafinsomnie mit
Verdacht auf atmungs assoziierte Schlafstörung und Tagesschläfrigkeit - Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Versorgung der fünfjährigen Tochter - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine schwere depres sive Episode bei langjähriger, rezidivierender depressiver Störung auf Grund komplexer und traumatisierender psychosozialer Bela stungsfaktoren in Ver b indung mit dem Herkunftsland im Sinne einer Traumafolgestörung vorliege. Im Vordergrund stünden Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur, bei der Versorgung der fünfjährigen Tochter und eine schwere Ein- und Durchschlafstörung. Die K riterien einer PTBS
seien derzeit nicht erfüllt (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 einmal pro Monat in psy chotherapeutischer Behandlung. Eine stationäre-psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Anlässlich des psychologischen Testverfahrens (Beck-Depressions-Inventar [BDI]) zeige die Beschwerdeführerin mit 30 Punkten eine schwere depressive Symptomatik, was gut vereinbar mit ihrer (der Ärzte) klinischen Einschätzung sei (S. 3 f.). 3.5
In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren pendente lite
eingereichten, von den zuständigen Fachleuten der D.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in zugestellten Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 22)
- die Beschwerdeführerin bef an d sich dort seit November 2016 in ambulanter Behandlung - wiederholten diese die praktisch identischen Diagnosen wie die Ärzte der Klin i k für Psychiatrie und Psycho therapie des Y.___ (E. 3.4 hievor) .
Sie schilderten, dass sich a nhand des BDI vom 2 5. Januar 2017 ein Wert von 33 Punkten ergeben habe, womit sich die Beschwerdeführerin im Bereich einer schweren Depression befinde . Die Be schwerdeführerin zeige sich mit der Einhaltung ihres Alltags, welcher die Betreuung ihrer Tochter und die Führung des Haushalts umfasse, stark über fordert und benötige in trafamiliäre Unterstützung durch den Ex-Ehemann und ihre beiden erwach senen Kinder. Die Symptome der depressiven Erkran kung seien gravierend und beeinträchtigten die Beschwerde führerin stark in ihrem Alltag . Die stark erlebten körperlichen Schmerzen führten zu einer zusätzlichen Belastung . Auch nachdem in der Vergangenheit psychosoziale Belastungen weggefallen seien, habe sich keine Besserung der Symptomatik gezeigt, die somit als weitgehend verfestigt und nicht behandelbar einge schätzt werden müsse (S. 2). 4.
4.1
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, die auf aktuelle somatische Beschwerden hindeuten würden . Die von Dr. Z.___ angegebene, seit 2012 existierende Schilddrüsenproblematik (E. 3.1 hievor) k a nn mittels entspre ch en der Therapie erfolgreich beh andelt werden. So lag zumindest im August 2013 wieder ein regelrechter Befund der Schilddrüsen vor (Urk. 12/14/6-7). Hin weise, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekomm en wäre, sind nicht ersichtlich; auch wurde Derartiges nicht geltend gemacht. Weitere organische Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind nicht aktenkundig, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 4.2
Sämtliche behandelnde n
Fachp ersonen diagnostizierten eine rezidivierende depres sive Störung - jedoch von unterschiedlicher Ausprägung. Während die Psychologin im April 2016 von einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Störung ausging (E. 3.2 hievor), erwähnten die Ärzte von der Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie des Y.___
zwei Monat e später ei ne ge genwärtig schwere Episode (E. 3.4 hievor) . D ie Ärzte von der D.___
diagnosti zierten
im Februar 2017
eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (Urk. 22 S.
1) .
Wie intensiv diese Störung auf Dauer vorhanden ist, lässt sic h gestützt auf die Akten nicht verlässlich feststellen .
Zudem sind die entsprechenden Berichte undifferenziert. So fehlen insbesondere fachärztliche
Ausführungen zur Ar beits (un) fähigkeit
und damit zu den
funktionelle n Folgen der Gesund h eits schädigung in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht . In Bezug auf die festgehaltenen Befunde sind die Berichte sodann auch zu wenig aus sage kräftig, um gestützt darauf auf eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit zu schliesse n, wie es die Beschwerdeführerin tat (Urk. 5 S. 4 und Urk.
E. 16 S.
3) unklar, ob sie als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als vollzeitlich im Haushalt tätig einzustufen ist (vgl. Urk. 12/17 S. 2 f. und Urk. 12/31 S. 2), weshalb sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 28a IVG). Die Beschwerdegegnerin hat somit auch in diesem Zusammenhang Ab klärungen vorzunehmen und allenfalls einen Haushaltabklärungsbericht einzuholen . 4.4
Von einem Gerichtsgutachten ist abzusehen, da der Sachverhalt betreffe nd die psychischen Beschwerden ungeklärt und die Vornahme solcher Abklä rungen grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, womit sich eine Rück wei sung an die Beschwerdegegnerin aufdrängt, was diese denn auch selber
ver langte (Urk. 11; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bun des gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5. 2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4.5
Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung (betreffend Invali di tätsbemessungsmethode und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
sowie allenfalls eines Haushaltabklärungsberichts)
samt anschliessendem Neu ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5 . 5 .1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGe r An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 5. Januar 201 7 (Urk. 17) und unter Be rücksichtigung der Eingabe vom 14.
Februar
2017 mit Fr. 1 ‘ 5 31 .
E. 20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00824 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil
vom
28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, seit 2015 in Trennung lebend, und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1988, 1992 und 2011,
meldete sich am 7.
Dezem ber 2015 (Urk. 12/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die IV-Stelle holte einen Aus zug aus dem individuellen Konto, berufliche Unter lagen sowie medizinische Berichte ein. Mit Mitteilung vom 1 4. Januar
2016 (Urk. 12/16) eröffnete d ie IV-Stelle der Versicherten, dass zurzeit keine be ruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde, wobei sie diesbezüglich eine separate Verfügung erhal ten werde.
Mit Vorbescheid vom 2 6. Januar 2016 (Urk. 12/18) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehren s
betreffend Leistungen der Invalidenversi cherung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2016 (Urk. 12/20) Einwand unter Beilage einer Einladung für einen Gesprächster min in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ (Y.___,
Urk.
12/19) . Nach Eingang des Schreibens der Versicherten vom 1 0. März 2016 (Urk. 12 /23), mit welchem sie ihre seit 2012 behandelnde Psychotherapeutin sowie den delegierenden Arzt angegeben hatte, holte die IV-Stelle daselbst
einen medizinische n Bericht ein
(datierend vom 16. April 2016 (Urk. 12/25). Dazu äusserte sich
die Versicherte
am 10. Juni 2016 (Urk. 12/28) unter Beilage eines
weiteren medizinischen Bericht s . Am 7. Juli 2016 (Urk.
2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2. August 2016 (Urk. 1) Beschwerde, wel che sie, neu v ertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 8. September 2016 (Urk.
5) verbesserte. Darin beantragte sie die Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 und die Zusprache einer ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Rente. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem
um
Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechts an wältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsver treterin (Urk. 5 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2016 (Urk. 11) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des me dizinischen Sachv erhalts . Mit Replik vom 5. Januar
2017 (Urk.
16) hielt die Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin an ihren bereits gestellten Anträ gen vollumfänglich fest (S. 2) und reichte ihre Kostennote ein (Urk. 17). Mit Schreiben vom 3 1. Januar 2017 (Urk.
19) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Dup lik, wovon de r Beschwerdeführer in am 2 . Februar 201 7 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 1 4. Februar 2017 (Urk.
21) legte die Beschwerde führerin einen weiteren me dizinischen Bericht (Urk.
22) ins Recht. Hiervon wurde der Beschwerdegeg nerin mit Schreiben vom 2 2. Februar
2017 (Urk. 23) Kenntnis gegeben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2).
1 .4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk.
2) zusammengefasst aus, e ine dauerhafte gesundheitliche Beein trächtigung, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer an gestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin dauerhaft einschränke, bestehe nicht.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) führte sie aus, dass der medizinische Sachverhalt noch besser abgeklärt werden müsse. Um feststellen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung in Auftrag zu geben. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, d ie Beschwerdegegne rin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und es unterlassen, auf schlussreiche Berichte einzuholen. Der Entscheid erweise sich auch inhaltlich als falsch und aktenwidrig. Insgesamt liege ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 5 S. 3 f.).
Replicando hielt sie an ihrem (Haupt-)Antrag auf Zusprechung einer Inva liden rente per 1. Juni 2016 fest. Entgegen der Auffassung der Beschwer de gegnerin sei ein Gutachten oder eine versicherungsinterne Untersuchung nicht (mehr) erforderlich : Aufgrund der im Rahmen des Einwand- sowie Be schwer deverfahrens eingereichten medizinischen Berichte sei erwiesen, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung schweren Grades sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, deretwegen si e für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 16 S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen An spruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 3. 3.1
3.1.1
Der behandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 5. November 2015 (Urk. 12/3/1-2) die Diag nose n Morbus Basedow, Schwindelzustände und ein l umboradikuläres Schmerzsyndrom. Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Hilfs arbeiten vom 1 8. Novem ber 2013 bis 3 1. Dezember 2014 und 1. April
2015 bis 3 0. April 2016 (in der Zukunft liegend) . 3.1.2
In seinem Bericht vom 2 9. Dezember 2015 (Urk. 12/14 /1-5) gab Dr. Z.___
zusätzlich zu den von ihm am 2 5. November 2015 bereits genannten Diag nosen (E. 3.1.1 hievor) eine m ittelgradige depressive Episode an und wie der holte die bereits attestierte n Arbeitsunfähigkeit en . 3.2
Lic . phil. A.___, Psychologin, diagnostizierte in ihrem
vom delegie ren den Dr. med. B.___, Arzt für a llgemeine Medizin FMH, mitunter zeich neten
Bericht vom 1 6. April 2016 (Urk. 12/25) eine
rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33. 11; S. 1 und S. 7).
Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden depressiven Episoden unterschiedlicher Ausprägung. Die Erkrankung bestehe schon seit längerer Zeit. Mit der Geburt ihres jüngsten Kindes im Jahr 2011 habe diese eine Ver stärkung erfahren. Die Beschwerdeführerin leide unter Erschöpfung, Antriebslosigkeit und Freud losig keit. Es bestehe ein Interessen verlust, eine gedrückte Stimmung und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Das Selbst wertgefühl und Selbst vertrauen seien beeinträchtigt. Es bestehe eine innere Unruhe und manchmal eine sich bis zur Panik steigernde Äng st lich keit . In de r ungefähr vier Jahre dauernden Therapie seien etwa 34 Sitzungen durchgeführt worden, was einer Frequenz von acht Sitzungen pro Jahr ent spreche. Angesichts ihres Zu standsbildes und der daraus resultierenden Über forderung im Alltag sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, häufiger zur Therapie zu kommen. Es könne daher nicht von einer Behandlung, die zu einer Besserung des Zu standsbildes führe, gesprochen werden. Aufgrund der Anamnese und des Befundes handle es sich bei dieser Therapieform um eine supportive und sta bilisierende Therapie beziehungsweise um Hilfe und Unter stü tzung in der Alltagsbewältigung .
Die Psychologin führte weiter aus, i n A nbetracht der schweren Belastungen in der Vergangenheit und der damit einhergehenden Symptomatik könne ein e posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Grundstörung in Be tracht ge zogen werden. Seit kurzem sei die Beschwerdeführerin am Ambula torium für Folter- und Kriegsopfer der Y.___ in Be handlung
(S. 7).
Sie bescheinigte eine 100%ige A rbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe ab dem 8. Februar 2012 (Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres (S. 2 und S. 7). 3.3
Dr. med. C.___, Assistenzärztin an der Klink für Psychiatrie und Psycho the ra pie des Y.___, gab in ihrem Zeugnis vom 9. Juni 2016 (Urk. 12/27) betreff end ambulante Behandlung seit 18. Februar 2016 an, dass die Beschwerdefüh rerin in diagnostischer Abklärung sei. Die erschwerte Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen. 3.4
In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 2 3. Juni 2016 (Urk. 6/7) nannten die Ärzte der Klink für Psy chiatrie und Psychotherapie des Y.___ folgende Diagno sen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) mit - schwerer Ein- und Durchschlafinsomnie mit
Verdacht auf atmungs assoziierte Schlafstörung und Tagesschläfrigkeit - Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Versorgung der fünfjährigen Tochter - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
Sie führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell eine schwere depres sive Episode bei langjähriger, rezidivierender depressiver Störung auf Grund komplexer und traumatisierender psychosozialer Bela stungsfaktoren in Ver b indung mit dem Herkunftsland im Sinne einer Traumafolgestörung vorliege. Im Vordergrund stünden Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung der Tagesstruktur, bei der Versorgung der fünfjährigen Tochter und eine schwere Ein- und Durchschlafstörung. Die K riterien einer PTBS
seien derzeit nicht erfüllt (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei seit 2012 einmal pro Monat in psy chotherapeutischer Behandlung. Eine stationäre-psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt. Anlässlich des psychologischen Testverfahrens (Beck-Depressions-Inventar [BDI]) zeige die Beschwerdeführerin mit 30 Punkten eine schwere depressive Symptomatik, was gut vereinbar mit ihrer (der Ärzte) klinischen Einschätzung sei (S. 3 f.). 3.5
In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren pendente lite
eingereichten, von den zuständigen Fachleuten der D.___ an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in zugestellten Bericht vom 2. Februar 2017 (Urk. 22)
- die Beschwerdeführerin bef an d sich dort seit November 2016 in ambulanter Behandlung - wiederholten diese die praktisch identischen Diagnosen wie die Ärzte der Klin i k für Psychiatrie und Psycho therapie des Y.___ (E. 3.4 hievor) .
Sie schilderten, dass sich a nhand des BDI vom 2 5. Januar 2017 ein Wert von 33 Punkten ergeben habe, womit sich die Beschwerdeführerin im Bereich einer schweren Depression befinde . Die Be schwerdeführerin zeige sich mit der Einhaltung ihres Alltags, welcher die Betreuung ihrer Tochter und die Führung des Haushalts umfasse, stark über fordert und benötige in trafamiliäre Unterstützung durch den Ex-Ehemann und ihre beiden erwach senen Kinder. Die Symptome der depressiven Erkran kung seien gravierend und beeinträchtigten die Beschwerde führerin stark in ihrem Alltag . Die stark erlebten körperlichen Schmerzen führten zu einer zusätzlichen Belastung . Auch nachdem in der Vergangenheit psychosoziale Belastungen weggefallen seien, habe sich keine Besserung der Symptomatik gezeigt, die somit als weitgehend verfestigt und nicht behandelbar einge schätzt werden müsse (S. 2). 4.
4.1
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, die auf aktuelle somatische Beschwerden hindeuten würden . Die von Dr. Z.___ angegebene, seit 2012 existierende Schilddrüsenproblematik (E. 3.1 hievor) k a nn mittels entspre ch en der Therapie erfolgreich beh andelt werden. So lag zumindest im August 2013 wieder ein regelrechter Befund der Schilddrüsen vor (Urk. 12/14/6-7). Hin weise, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekomm en wäre, sind nicht ersichtlich; auch wurde Derartiges nicht geltend gemacht. Weitere organische Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind nicht aktenkundig, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 4.2
Sämtliche behandelnde n
Fachp ersonen diagnostizierten eine rezidivierende depres sive Störung - jedoch von unterschiedlicher Ausprägung. Während die Psychologin im April 2016 von einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Störung ausging (E. 3.2 hievor), erwähnten die Ärzte von der Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie des Y.___
zwei Monat e später ei ne ge genwärtig schwere Episode (E. 3.4 hievor) . D ie Ärzte von der D.___
diagnosti zierten
im Februar 2017
eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (Urk. 22 S.
1) .
Wie intensiv diese Störung auf Dauer vorhanden ist, lässt sic h gestützt auf die Akten nicht verlässlich feststellen .
Zudem sind die entsprechenden Berichte undifferenziert. So fehlen insbesondere fachärztliche
Ausführungen zur Ar beits (un) fähigkeit
und damit zu den
funktionelle n Folgen der Gesund h eits schädigung in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht . In Bezug auf die festgehaltenen Befunde sind die Berichte sodann auch zu wenig aus sage kräftig, um gestützt darauf auf eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit zu schliesse n, wie es die Beschwerdeführerin tat (Urk. 5 S. 4 und Urk. 16 S. 3).
D ie Psychologin A.___ äusserte sich zwar zur Arbeits un f ähig keit - bei ihr handelt es sich jedoch nicht um eine (Fach-)Ärztin . Ebenso we nig erfolgte die an sie gerichtete
Delegation zur Durchführung der Untersu chung vo n
einem Facharzt in Psychiatrie und Psychotherapie, sondern von einem All ge meinarzt (Urk. 12/25/7) .
Dasselbe gilt für die von ihr in Betracht gezogene PTBS, wobei die Ärzte an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ das Vorliegen der Kri terien ei ner PTBS ohnehin
verneinten (E. 3.4 hievor) . Diesbezügliche Weite rungen er übrigen sich somit .
Bezüglich der
diagnostizierten Schmerzstörung liegen keine konkreten Befunde vor (vgl. insb. Urk. 6/7 S. 2) . Zudem gingen die Ärzte der D.___ im Februar 2017 lediglich von einem Verdacht auf eine solche Störung aus (Urk. 22 S. 1) .
Weitere medizinische Akten, welche eine fachärztliche Abklärung der psychi schen Beschwerden zum Gegenstand haben oder sich zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern, lie gen nicht vor. Damit ist die diesbezügli che medizinische Situation ungeklärt geblieben. Liegen keine verlässli chen medizinischen Grundlagen zur Beur tei lung der gesundheitlichen Situa tion und der Arbeitsfähigkeit vor, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
Bei dieser Ausganglage sind weitere medizini sche Abklärungen in psychi a tri scher Hinsicht unumgänglich.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein e
polydisziplinäre Untersuchung,
wie es die Beschwerdeführerin verlangte (Urk. 16 S. 3; E. 4.1). 4.3
Die Beschwerdeführerin lebt seit 2007 in der Schweiz (Urk. 12/6 S. 3) und war im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojektes vom 1. Dezember 2008 bis 3 0. November 2009 bei E.___ in der „Wäscherei“ (Urk. 12/5/3-4) und vom 1 9. Juli
2010 bis 1 8. Juli
2011 bei der F.___ als Reini gungskraft ebenfalls im Rahmen einer beruflichen Integrati onsmassnahme (Urk. 12/5/1-2, Urk. 12/15) jeweils befristet angestellt. Ob sie in der G.___ gearbeitet hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vorliegend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 16 S.
3) unklar, ob sie als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als vollzeitlich im Haushalt tätig einzustufen ist (vgl. Urk. 12/17 S. 2 f. und Urk. 12/31 S. 2), weshalb sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt (Art. 28a IVG). Die Beschwerdegegnerin hat somit auch in diesem Zusammenhang Ab klärungen vorzunehmen und allenfalls einen Haushaltabklärungsbericht einzuholen . 4.4
Von einem Gerichtsgutachten ist abzusehen, da der Sachverhalt betreffe nd die psychischen Beschwerden ungeklärt und die Vornahme solcher Abklä rungen grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, womit sich eine Rück wei sung an die Beschwerdegegnerin aufdrängt, was diese denn auch selber
ver langte (Urk. 11; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bun des gerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5. 2; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 4.5
Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung (betreffend Invali di tätsbemessungsmethode und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
sowie allenfalls eines Haushaltabklärungsberichts)
samt anschliessendem Neu ent scheid an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. 5 . 5 .1
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Ausgangsgemäss hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGe r An spruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 5. Januar 201 7 (Urk. 17) und unter Be rücksichtigung der Eingabe vom 14.
Februar
2017 mit Fr. 1 ‘ 5 31 . 20 (ausgeh end vom praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.--, inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.
Bei diesem Aus gang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2016 a ufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1 ‘ 5 31 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser