Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, gelernter Mechaniker , zuletzt seit mehreren Jahren arbeitslos, meldete sich am 2 6. Mai 2015 unter Hinweis auf eine psy chische Beeinträchtigung, einen Diabetes mellitus Typ II sowie starke Bauch schmerzen seit einer im Jahr
2007 erfolgten Operation bei der Invalidenversi cherung zum L eistungsbezug an ( vgl. Urk. 13/3 S. 4 f. Ziff. 5.3-5.4,
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 13/7, Urk. 13/9, Urk. 13/12, Urk. 13/15, Urk. 13/17, Urk. 13/19-20) ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/23, Urk. 13/27 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ( Urk. 13/31 = Urk.
2) einen Ren tenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juli
2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni
2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Invali ditätsgrad von 100 % , eventuell von 74 % , festzustellen und das Leistungsbe gehren entsprechend gutzuheissen . E ventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 8. September
2016 ( Urk.
12) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ( Urk.
18) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Gleichentags reichte der Beschwer de führer ein an die Beschw erdegegnerin versandtes Schreiben zur Kennt nisnahme ein (vgl. Urk. 20-21 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40
% arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Betriebsmechaniker nicht mehr zumutbar sei. I n einer be hin derungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung sei er hingegen seit Januar
2016 zu 100 % arbeitsfähig. Nach Vornahme des Ein kom mens vergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt , die Ärzte würden ihm seit mehreren Jahren eine nachhaltige 100%ige respektive eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Der Rentenanspruch sei aus gewiesen. Trotz des teilweise illiquiden Sachverhaltes sei keine Begutachtung vorgenommen worden ( Urk. 1 S. 7; Urk. 18 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dem Schreiben vom 9. Februar
2012 ( Urk. 13/9/5-6) von
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabeto logie , Spital A.___ , sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - m etabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) September 2011 - Dyslipidämie - Übergewicht - a rterielle Hypertonie - h ypertensive Herzkrankheit - c hronischer Nikotinkonsum - Status nach chronischem Alkoholkonsum bis September 2011 - c hronisches Ekzem der Unterschenkel beidseits - Differentialdiagnos e (DD): Prurigo , Exsikkations-Ek zem
D er Beschwerdeführer sei im Oktober
2011 zur Einstellung des diagnostizierten Diabetes mellitus Typ II hospitalisiert ge wesen . Am 1 7. April
2012 habe er einen erneuten Termin bei der Diabetesberatung. Bei stabilem Verlauf werde die Be handlung abgeschlossen (S. 2). 3.2
Am 1 0. März 2015 informierte Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital C.___ , über die erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) des Abdomens. Danach liege abgesehen von unspezifischen Befunden (Nierenzysten, kleine axiale Hiatushernie , grössenstationäre 9 mm grosse zy sti sche Läsion im kaudalen Pankreaskopf) keine Pathologie vor . Insbesondere seien die Befunde an der Abdominalwand unauffällig und es bestünden keiner lei Passagestörungen im Bereich des Gastrointestinaltra k tes als mögliche Folgen von Adhäsionen. Dem Beschwerdeführer könn e daher keine Behandlung
mehr angeboten werden ( Urk. 13/15/6-7 S. 1). 3.3
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 13/12/7-8) die fol genden - gekürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - u nklare rezidivierende heftigste beidseitige Unterbauchschmerzen - Adipositas - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Nikotinabusus - Status nach Alkoholabusus - Dupuytren -K ontraktur Dig . V linke Hand
Der Beschwerdeführer habe eine relativ gute Compliance. Er halte sich strikt an die Diät und nehme die Medikamente ein. Die Blutzuckereinstellung sei sehr gut . Die Bauchschmerzen seien chronisch und immer wieder auftretend. Der Be schwerdeführer habe eine gespannte Bauchdecke und einen vorgewölbten Bauch ohne Aszites und ohne Pathologie im Innern. Sowohl anlässlich des Ult raschall s als auch der Computertomographie hätten keine pathologischen Be funde erhoben werden könne n . Mit den erfolgten
laparoskopische n und endo skopische n Opera tionen habe k eine wesentliche Besserung der Schmerzen er reicht werden können.
Die Schmerzen seien glaubhaft. Die Prognose sei schwierig, wobei die Schmerzen wahrsc heinlich nicht reduziert werden könnten . N ach mehr eren chirurgischen Untersuchungen könne keine andere Behandlung mehr angeboten werden. Der Beschwerdeführer finde in der jetzigen Arbeitssi tuation keine Beschäftigung und sei entsprechend demotiviert . Er sei seit Mo naten zu 100 % arbeitsunfähig.
Durch die körperlichen und psychischen Ein schränkungen sei ihm keine Tätigkeit zumutbar. Ihm müsse eine ganze Rente gewährt werden (S. 1 f.). 3.4
Die Ärzte der E.___ führten mit Bericht vom 2 7. Oktober
2015 ( Urk. 13/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - m ittelgradige depressive Episode bei Eintritt, gegenwärtig noch leicht e
de pressive Episode (ICD-10 F32.1), schleichend seit zirka Früh jahr 2012 - Probleme durch Arbeitslosigkeit seit September 2010 - i m Jahr 2007 und nachfolgend mehrere Bauchoperationen (Divertikel und Komplikationen) mit Schmerzen . Dies könne fachpsychiatrisch nic ht detailliert beurteilt werden.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabe tes mellitus (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 7. April bis 1 6. Oktober 2015 in der Tagesklinik behandelt worden , wobei wöchentliche Ein zel gespräche stattgefunden hätten. Nach dem Austritt werde er ambulant wei ter be handelt (S. 1 f. Ziff. 1.2,
Ziff. 1.5). I n der bisherigen Tätigkeit als Betriebs mechaniker
sei er während dieser Zeit z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei vor allem durch die somatische Problematik beeinträchtigt. Aktuell bestünden keine psychischen Einschränkungen. Als geistige Einschränkung sei eine leicht beeinträchtigte Konzentration sowie ein gelegentliches Grübeln zu erwähnen. Aus psychi atrischer Sicht sei er min des tens teilzeitig arbeitsfähig.
A ufgrund der raschen Verunsicherung durch die so matischen Einschränkungen sei er allerdings nur reduziert belastbar. Eine
voll schichtige Arbeitsfähigkeit bestehe nicht . Die Einschätzung der somatischen Be einträchtigungen könne nicht abschliessend vorgenommen werden. Aus psy chi atrischer Sicht sei en die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit initial zu zirka 30-50 % zumutbar ; dies mit möglicher Steigerung (S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 3.5
Mit Bericht vom 1 2. Januar
2016 ( Urk. 13/19/6-7) führte Dr. med. F.___ , Fach arzt für Chirurgie, Spital C.___ , folgende Diagnosen auf (S. 1): - c hronische abdominelle Schmerzen bei : - Status nach laparoskopischer
Rektosigmoidresektion und Adhäsiolyse am 1. Februar
2006 bei rezidivierender Sigmadivertikulitis (Spital A.___ ) - Status nach endoskopischer präperitonealer Netzplastik ( Totalendopro these , TEP , beidseits) am 1 3. März 2007 - Status nach Laparoskopie mit Adhäsiolyse und Anastomosenresektion bei funktioneller Kolonstenose proximal des De s cendore k tostomie am 8. Januar 2010 - Status nach lap aroskopischer intraperitonealer Onlaynetzplastik bei Re zidiv Narbenhernie am 2 0. Juni 2013 - S tatus nach diagnostischer Laparo skopie, Lösen von Netzverankerun gen auf Höhe des Umbilicus links und rechts am 9. Januar 2014 - Status nach Laparoskopie, komplexe Adhäsiolyse am 1 2. November 2015
Als Nebendiagnosen nannte er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Nikotin- sowie Ethy labusus , eine Dupuytren -K ontraktur Dig . V der linken Hand sowie einen Ver d acht auf einen Colon irri tabile (S. 1). Es sei zwei Monate nach erneuter diagnostischer Laparoskopie und Adhäsiolyse
ein erfreulicher Verlauf festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Operationsresultat bisher zufrieden. Der Verlauf werde zeigen, ob dies nun nachhaltig sei . Der Fall werde abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer bei erneuten Beschwerde n wieder zugewiesen werden könne (S. 2). 3.6
Dem Bericht von Dr. D.___
vom 1 0. März 2016 ( Urk. 13/20/4-5)
ist zu entneh men , dass keine neuen Aspekte vorlägen. E ine Verbesserung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdefü hrers sei aufgrund seines Beruf s, der Arbeitssituation und des polymorbiden Zustandes nicht möglich . Der Beschwerdeführer sei zu 100 %
arbeitsunfähig und brauche eine Rente. Die Prognose sei infaust und ver schlech tere sich eher . Im Sinne der Gesamtsituation müsse ihm eine ganze Rente gewährt werden ( S. 1 f. ). 3.7
Mit Stellungnah me vom 2 1. März 2016 erachtete Dipl.-Med.
G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Gesund heitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Angaben zur Arbeitsun fä hig keit als unvollständig, wobei diese zudem erheblich voneinander abweichen würden. Es sei nachvollziehbar, dass die bisherige schwere Tätigkeit als Be triebs mechaniker
aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr sinn voll sei. In einer angepassten körperlichen leichten Tätigkeit in Wechselbelas tung sei der Beschwerdeführer hingegen vollständig arbeitsfähig . Dies auch vor dem Hinter grund, dass er motiviert sei , zu arbeiten (vgl. Urk. 13/22 S. 3 f.). 3.8
Dem Schreiben der Ärzte der E.___ vom 2 8. April 2016 ( Urk. 3 = Urk. 13/26) ist zu entnehmen, dass aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden derzeit von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werde . I n Zukunft sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30 % auszuge hen, welche nicht mehr in der angestammten Tätigkeit wahrnehmbar sei. 4. 4. 1
Den vorliegenden Arztberichten ist in diagnostischer Hinsicht eine seit zirka Frühling 2012 bestehende - gegenwärtig leichte - depressive Episode , chro ni sche abdominelle Schmerzen bei Status nach mehreren Operationen, ein Dia be tes mellitus Typ II, eine Adipositas, eine arterielle H ypertonie, ein Nikotin- und Ethy labusus , eine Dupuytren -Kontraktur Dig . V der linken Hand sowie ein Ver dacht auf ein Colon irritabile zu entnehmen (vgl. Urk. 13/9/5-6 S. 1; Urk. 13/ 12/7-8 S. 1; Urk. 13/15/6-7 S.
1 ; Urk. 13/17 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/19/6-7 S. 1 ; Urk. 13/20/4-5 S. 1 Ziff. 1.2 ).
Das psychische Leiden des Beschwerdeführers konnte durch die von April bis Oktober 2015 in der E.___ erfolgte tagesklinische Behandlung soweit stabilisiert werden, dass die affektive S törung mehrheitlich remittierte und ge genwärtig nur noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnosti ziert werden k onnte. Deme ntsprechend wurde bei Austritt auch ein unauffälli ger psychopathologischer Befund erhoben (vgl. Urk. 13/17 S. 2 Ziff. 1.4). D ie Ärzte der E.___
erachteten dabei die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers als hauptsächlich
vom somatischen Befund abhängig und konn ten
aktuell keine psychischen Einschränkungen feststellen. Lediglich die geistige Konzentration wurde als leicht beeinträchtigt angesehen , wobei auch ein gelegentliches Grübeln festgehalten wurde (vgl. Urk. 13/17 S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
Hinsichtlich des diagnostizierten Diabetes mellitus Typ II konnte
eine sehr gute Blutzuckereinstellung verzeichnet und auch das Übergewicht des Beschwerde führers konnte dank Ernährungsumstellung stark reduziert werden (vgl. Urk. 13/9/5-6 S. 2; Urk. 13/12/7-8 S. 1). Aus somatischer Sicht steh t
beim Be schwerdeführer
denn auch nicht das metabolische Syndrom, sondern eindeutig d er Unterbauchschmerz
im Vordergrund, aufgrund de ssen bereits mehrere la pa roskopische und endoskopische Eingriffe erfolgten. Obwohl im Frühjahr 2015 gestützt auf die MRI- Befunde fes tgehalten wurde , dass abgesehen von einigen unspezifischen Befunden keine Pathologie vorliege (vgl. Urk. 13/15/6-7 S. 1; vgl. auch Urk. 13/12/7-8 S. 1 f. ), erfolgte im November 2015 erneut eine diag nostische Laparoskopie und Adhäsiolyse . Zwei Monate nach d ieser Operation wurde ein erfreulicher Verlauf verzeichnet und d er Beschwerdeführer zeigte sich mit dem Operati onsresultat zufrieden . Dabei wurde auch erwähnt , dass der wei tere Verlauf nun zeigen werde, ob dies nachhaltig sei (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 1 f. ; vgl. auch den Operationsbericht vom 1 3. November 2015, Urk. 13/19/10-11). 4.2
A us invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/20 14 vom 3. Dezember 2 014 E. 5.1) . Hierzu äusserten sich vorliegend lediglich der behan delnde Hausarzt Dr. D.___ sowie die Ärzte der E.___ .
I nsbesondere Dr. F.___ , welcher im November 2015 die erneute Laparoskopie und Adhäsiolyse
durchführte, nahm keine entsprechende Beurteilung vor, son dern hielt einzig einen erfreulichen Verlauf fest, wo bei der weitere Verlauf zei gen werde, ob dies nachhaltig sei (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 2). Soweit die RAD-Ärztin Dipl.-Med. G.___
aus einer Schmerzfreiheit des Beschwerdeführers ableitete, dass der Chirurg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gese hen habe (vgl. Urk. 13/22 S. 4), lässt sich dies dem besagten Bericht nicht ent nehmen . Im Übrigen gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass die Schmerzen im rechten Mittelbauch nicht mehr existent seien, er allerdings gelegentlich noch Schmerzen im linken Mittelbauch habe, aber deutlich weniger als präoperativ. Gelegentlich habe er auch eine Schwellung im Bereich des Zugangs der Laparoskopie im rechten Mittelbauch bemerkt mit einem damit verbundenen Brennen (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 1 unten). Eine komplette Be schwerdefreiheit
lag demzufolge auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
A uf die durch Dr. D.___ vorgenommene Einschätzung , wonach der Beschwer de führer zu 100 % arbeitsunfähig und eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit aufgrund seines Beruf s, der Arbeitssituation und des polymorbiden Zustand s nicht möglich sei (vgl. Urk. 13/12 /7-8 S. 2 ; Urk. 13/20/4-5 S. 1), kann sodann mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden.
So
können seinen Bericht en
weder eine eigene Befundaufnahme noch
die tatsäch lich vor handenen Einschränkungen in einer Arbeitstätigkeit
entnommen wer den . Zu dem berücksichtigte er bei s einer Einschätzung auch invaliditätsfremde Faktoren wie den Beruf des Beschwerdeführers und die allgemeine Arbeitssitua tion . Der Um stand, dass er wiederholt die Berentung des Beschwe rdeführers for derte (vgl. Urk. 13/12/7-8 S. 2; Urk. 13/20/4-5 S. 1 f. ), lässt ferner fraglich er scheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche Distanz gegeben ist. Für eine infauste Prognose liegen schliesslich entgegen seiner Be urteilung (vgl. Urk. 13/20/4-5 S. 1 Ziff. 3.3 ) nach Lage der Ak ten keinerlei An haltspunkte vor, konnte doch gerade kein pathologischer Befund erhoben wer den .
Auch die Einschätzung
der Ärzte der E.___
stellt keine verlässliche Be urteilung sgrundlage dar . So erachteten sie den Beschwerdeführer aus psy chi atrischer Sicht initial als zu lediglich 30-50 % arbeitsfähig, erhoben allerdings einen vollkommen unauffälligen psychopathologischen Befund und hielten ausdrücklich fest, dass aktuell keine psychischen Einschränkungen vorlägen (vgl. Urk. 13/17 S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund der psychischen Beschwerden ist somit weder plausibel noch nach vollziehbar. Dabei gilt es ausserdem darauf hinzuweisen, dass der diagnos tizierten leichten depressiven Episode rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine invali di sie rende Wirkung zukommt (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 und 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E. 3.1).
Im Übrigen
nannten die Ärzte der E.___ auch psychosoziale Faktoren wie beispielsweise finanzielle Prob leme durch die Arbeits losigkeit und eine erschwerte Stellensuche aufgrund der somatischen Beschwer den (vgl. Urk. 13/17 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4), welche es bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfäh igkeit auszuklammern gilt (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E. 3.2 und 8C_730/2008 vom 2 3. März
2009 E. 2 ).
Auch das nachfolgende Schrei ben der Ärzte der E.___ , wonach der Beschwerdeführer derzeit auf grund der somatischen und psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 3 = Urk. 13/26), stellt keine beweiskräftige Entscheidungsgrund lage dar. Insbeson dere lässt sich darin infolge fehlende r Befundaufnahme keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen, wobei die psychiatrischen Fachärzte der E.___ überdies nebst den psychi schen Beschwerden auch die somatischen und damit fachfrem den Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen .
Soweit
die Beschwerdegegnerin
– der reinen Aktenbeurteilung
der
RAD -Ärztin Dipl.-Med. G.___ folgend
– davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmechaniker nicht mehr arbeitsfähig und ihm eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung hingegen vollschichtig zumutbar sei (vgl. Urk. 2 S. 2), liegt dieser Einschätzung demnach keine verlässliche medizinische Beurteilung zugrunde. 4.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer durchaus Diagnosen gestellt wurden, bei welchen eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein inva li disierender Gesundheitsschaden nicht von vornherein ausgeschlossen werden können . Für die Beurteilung der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebenden Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit liegt indessen keine verlässliche medizinische Einschätzung vor, weshalb sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachve rhalt als unzu länglich erweist. Dass eine versicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Hinweis auf das neu festgestellte Vallecula -Karzinom (vgl. Urk. 21).
D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Besch wer degegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise, wobei auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Vallecula -Karzinom (vgl. Urk.
21) miteinzu be ziehen sein wird, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahr ens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar
2015 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen ge richtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessen tschäd igung vor liegend auf Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, gelernter Mechaniker , zuletzt seit mehreren Jahren arbeitslos, meldete sich am 2 6. Mai 2015 unter Hinweis auf eine psy chische Beeinträchtigung, einen Diabetes mellitus Typ II sowie starke Bauch schmerzen seit einer im Jahr
2007 erfolgten Operation bei der Invalidenversi cherung zum L eistungsbezug an ( vgl. Urk. 13/3 S. 4 f. Ziff. 5.3-5.4,
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 13/7, Urk. 13/9, Urk. 13/12, Urk. 13/15, Urk. 13/17, Urk. 13/19-20) ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/23, Urk. 13/27 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ( Urk. 13/31 = Urk.
2) einen Ren tenanspruch des Versicherten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 ).
Das psychische Leiden des Beschwerdeführers konnte durch die von April bis Oktober 2015 in der E.___ erfolgte tagesklinische Behandlung soweit stabilisiert werden, dass die affektive S törung mehrheitlich remittierte und ge genwärtig nur noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnosti ziert werden k onnte. Deme ntsprechend wurde bei Austritt auch ein unauffälli ger psychopathologischer Befund erhoben (vgl. Urk. 13/17 S. 2 Ziff. 1.4). D ie Ärzte der E.___
erachteten dabei die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers als hauptsächlich
vom somatischen Befund abhängig und konn ten
aktuell keine psychischen Einschränkungen feststellen. Lediglich die geistige Konzentration wurde als leicht beeinträchtigt angesehen , wobei auch ein gelegentliches Grübeln festgehalten wurde (vgl. Urk. 13/17 S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
Hinsichtlich des diagnostizierten Diabetes mellitus Typ II konnte
eine sehr gute Blutzuckereinstellung verzeichnet und auch das Übergewicht des Beschwerde führers konnte dank Ernährungsumstellung stark reduziert werden (vgl. Urk. 13/9/5-6 S. 2; Urk. 13/12/7-8 S. 1). Aus somatischer Sicht steh t
beim Be schwerdeführer
denn auch nicht das metabolische Syndrom, sondern eindeutig d er Unterbauchschmerz
im Vordergrund, aufgrund de ssen bereits mehrere la pa roskopische und endoskopische Eingriffe erfolgten. Obwohl im Frühjahr 2015 gestützt auf die MRI- Befunde fes tgehalten wurde , dass abgesehen von einigen unspezifischen Befunden keine Pathologie vorliege (vgl. Urk. 13/15/6-7 S. 1; vgl. auch Urk. 13/12/7-8 S. 1 f. ), erfolgte im November 2015 erneut eine diag nostische Laparoskopie und Adhäsiolyse . Zwei Monate nach d ieser Operation wurde ein erfreulicher Verlauf verzeichnet und d er Beschwerdeführer zeigte sich mit dem Operati onsresultat zufrieden . Dabei wurde auch erwähnt , dass der wei tere Verlauf nun zeigen werde, ob dies nachhaltig sei (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 1 f. ; vgl. auch den Operationsbericht vom 1 3. November 2015, Urk. 13/19/10-11). 4.2
A us invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/20 14 vom 3. Dezember 2 014 E. 5.1) . Hierzu äusserten sich vorliegend lediglich der behan delnde Hausarzt Dr. D.___ sowie die Ärzte der E.___ .
I nsbesondere Dr. F.___ , welcher im November 2015 die erneute Laparoskopie und Adhäsiolyse
durchführte, nahm keine entsprechende Beurteilung vor, son dern hielt einzig einen erfreulichen Verlauf fest, wo bei der weitere Verlauf zei gen werde, ob dies nachhaltig sei (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 2). Soweit die RAD-Ärztin Dipl.-Med. G.___
aus einer Schmerzfreiheit des Beschwerdeführers ableitete, dass der Chirurg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gese hen habe (vgl. Urk. 13/22 S. 4), lässt sich dies dem besagten Bericht nicht ent nehmen . Im Übrigen gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass die Schmerzen im rechten Mittelbauch nicht mehr existent seien, er allerdings gelegentlich noch Schmerzen im linken Mittelbauch habe, aber deutlich weniger als präoperativ. Gelegentlich habe er auch eine Schwellung im Bereich des Zugangs der Laparoskopie im rechten Mittelbauch bemerkt mit einem damit verbundenen Brennen (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 1 unten). Eine komplette Be schwerdefreiheit
lag demzufolge auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
A uf die durch Dr. D.___ vorgenommene Einschätzung , wonach der Beschwer de führer zu 100 % arbeitsunfähig und eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit aufgrund seines Beruf s, der Arbeitssituation und des polymorbiden Zustand s nicht möglich sei (vgl. Urk. 13/12 /7-8 S. 2 ; Urk. 13/20/4-5 S. 1), kann sodann mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden.
So
können seinen Bericht en
weder eine eigene Befundaufnahme noch
die tatsäch lich vor handenen Einschränkungen in einer Arbeitstätigkeit
entnommen wer den . Zu dem berücksichtigte er bei s einer Einschätzung auch invaliditätsfremde Faktoren wie den Beruf des Beschwerdeführers und die allgemeine Arbeitssitua tion . Der Um stand, dass er wiederholt die Berentung des Beschwe rdeführers for derte (vgl. Urk. 13/12/7-8 S. 2; Urk. 13/20/4-5 S. 1 f. ), lässt ferner fraglich er scheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche Distanz gegeben ist. Für eine infauste Prognose liegen schliesslich entgegen seiner Be urteilung (vgl. Urk. 13/20/4-5 S. 1 Ziff. 3.3 ) nach Lage der Ak ten keinerlei An haltspunkte vor, konnte doch gerade kein pathologischer Befund erhoben wer den .
Auch die Einschätzung
der Ärzte der E.___
stellt keine verlässliche Be urteilung sgrundlage dar . So erachteten sie den Beschwerdeführer aus psy chi atrischer Sicht initial als zu lediglich 30-50 % arbeitsfähig, erhoben allerdings einen vollkommen unauffälligen psychopathologischen Befund und hielten ausdrücklich fest, dass aktuell keine psychischen Einschränkungen vorlägen (vgl. Urk. 13/17 S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund der psychischen Beschwerden ist somit weder plausibel noch nach vollziehbar. Dabei gilt es ausserdem darauf hinzuweisen, dass der diagnos tizierten leichten depressiven Episode rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine invali di sie rende Wirkung zukommt (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 und 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E. 3.1).
Im Übrigen
nannten die Ärzte der E.___ auch psychosoziale Faktoren wie beispielsweise finanzielle Prob leme durch die Arbeits losigkeit und eine erschwerte Stellensuche aufgrund der somatischen Beschwer den (vgl. Urk. 13/17 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4), welche es bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfäh igkeit auszuklammern gilt (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E. 3.2 und 8C_730/2008 vom 2 3. März
2009 E. 2 ).
Auch das nachfolgende Schrei ben der Ärzte der E.___ , wonach der Beschwerdeführer derzeit auf grund der somatischen und psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 3 = Urk. 13/26), stellt keine beweiskräftige Entscheidungsgrund lage dar. Insbeson dere lässt sich darin infolge fehlende r Befundaufnahme keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen, wobei die psychiatrischen Fachärzte der E.___ überdies nebst den psychi schen Beschwerden auch die somatischen und damit fachfrem den Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen .
Soweit
die Beschwerdegegnerin
– der reinen Aktenbeurteilung
der
RAD -Ärztin Dipl.-Med. G.___ folgend
– davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmechaniker nicht mehr arbeitsfähig und ihm eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung hingegen vollschichtig zumutbar sei (vgl. Urk. 2 S. 2), liegt dieser Einschätzung demnach keine verlässliche medizinische Beurteilung zugrunde. 4.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer durchaus Diagnosen gestellt wurden, bei welchen eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein inva li disierender Gesundheitsschaden nicht von vornherein ausgeschlossen werden können . Für die Beurteilung der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebenden Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit liegt indessen keine verlässliche medizinische Einschätzung vor, weshalb sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachve rhalt als unzu länglich erweist. Dass eine versicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Hinweis auf das neu festgestellte Vallecula -Karzinom (vgl. Urk. 21).
D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Besch wer degegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise, wobei auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Vallecula -Karzinom (vgl. Urk.
21) miteinzu be ziehen sein wird, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahr ens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar
2015 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen ge richtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessen tschäd igung vor liegend auf Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 7. Juli
2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni
2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Invali ditätsgrad von 100 % , eventuell von 74 % , festzustellen und das Leistungsbe gehren entsprechend gutzuheissen . E ventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 8. September
2016 ( Urk.
12) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ( Urk.
18) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Gleichentags reichte der Beschwer de führer ein an die Beschw erdegegnerin versandtes Schreiben zur Kennt nisnahme ein (vgl. Urk. 20-21 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Betriebsmechaniker nicht mehr zumutbar sei. I n einer be hin derungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung sei er hingegen seit Januar
2016 zu 100 % arbeitsfähig. Nach Vornahme des Ein kom mens vergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt , die Ärzte würden ihm seit mehreren Jahren eine nachhaltige 100%ige respektive eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Der Rentenanspruch sei aus gewiesen. Trotz des teilweise illiquiden Sachverhaltes sei keine Begutachtung vorgenommen worden ( Urk. 1 S. 7; Urk. 18 S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dem Schreiben vom 9. Februar
2012 ( Urk. 13/9/5-6) von
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabeto logie , Spital A.___ , sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - m etabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) September 2011 - Dyslipidämie - Übergewicht - a rterielle Hypertonie - h ypertensive Herzkrankheit - c hronischer Nikotinkonsum - Status nach chronischem Alkoholkonsum bis September 2011 - c hronisches Ekzem der Unterschenkel beidseits - Differentialdiagnos e (DD): Prurigo , Exsikkations-Ek zem
D er Beschwerdeführer sei im Oktober
2011 zur Einstellung des diagnostizierten Diabetes mellitus Typ II hospitalisiert ge wesen . Am 1 7. April
2012 habe er einen erneuten Termin bei der Diabetesberatung. Bei stabilem Verlauf werde die Be handlung abgeschlossen (S. 2). 3.2
Am 1 0. März 2015 informierte Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital C.___ , über die erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) des Abdomens. Danach liege abgesehen von unspezifischen Befunden (Nierenzysten, kleine axiale Hiatushernie , grössenstationäre 9 mm grosse zy sti sche Läsion im kaudalen Pankreaskopf) keine Pathologie vor . Insbesondere seien die Befunde an der Abdominalwand unauffällig und es bestünden keiner lei Passagestörungen im Bereich des Gastrointestinaltra k tes als mögliche Folgen von Adhäsionen. Dem Beschwerdeführer könn e daher keine Behandlung
mehr angeboten werden ( Urk. 13/15/6-7 S. 1). 3.3
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 13/12/7-8) die fol genden - gekürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - u nklare rezidivierende heftigste beidseitige Unterbauchschmerzen - Adipositas - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Nikotinabusus - Status nach Alkoholabusus - Dupuytren -K ontraktur Dig . V linke Hand
Der Beschwerdeführer habe eine relativ gute Compliance. Er halte sich strikt an die Diät und nehme die Medikamente ein. Die Blutzuckereinstellung sei sehr gut . Die Bauchschmerzen seien chronisch und immer wieder auftretend. Der Be schwerdeführer habe eine gespannte Bauchdecke und einen vorgewölbten Bauch ohne Aszites und ohne Pathologie im Innern. Sowohl anlässlich des Ult raschall s als auch der Computertomographie hätten keine pathologischen Be funde erhoben werden könne n . Mit den erfolgten
laparoskopische n und endo skopische n Opera tionen habe k eine wesentliche Besserung der Schmerzen er reicht werden können.
Die Schmerzen seien glaubhaft. Die Prognose sei schwierig, wobei die Schmerzen wahrsc heinlich nicht reduziert werden könnten . N ach mehr eren chirurgischen Untersuchungen könne keine andere Behandlung mehr angeboten werden. Der Beschwerdeführer finde in der jetzigen Arbeitssi tuation keine Beschäftigung und sei entsprechend demotiviert . Er sei seit Mo naten zu 100 % arbeitsunfähig.
Durch die körperlichen und psychischen Ein schränkungen sei ihm keine Tätigkeit zumutbar. Ihm müsse eine ganze Rente gewährt werden (S. 1 f.). 3.4
Die Ärzte der E.___ führten mit Bericht vom 2 7. Oktober
2015 ( Urk. 13/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - m ittelgradige depressive Episode bei Eintritt, gegenwärtig noch leicht e
de pressive Episode (ICD-10 F32.1), schleichend seit zirka Früh jahr 2012 - Probleme durch Arbeitslosigkeit seit September 2010 - i m Jahr 2007 und nachfolgend mehrere Bauchoperationen (Divertikel und Komplikationen) mit Schmerzen . Dies könne fachpsychiatrisch nic ht detailliert beurteilt werden.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabe tes mellitus (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 7. April bis 1 6. Oktober 2015 in der Tagesklinik behandelt worden , wobei wöchentliche Ein zel gespräche stattgefunden hätten. Nach dem Austritt werde er ambulant wei ter be handelt (S. 1 f. Ziff. 1.2,
Ziff. 1.5). I n der bisherigen Tätigkeit als Betriebs mechaniker
sei er während dieser Zeit z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei vor allem durch die somatische Problematik beeinträchtigt. Aktuell bestünden keine psychischen Einschränkungen. Als geistige Einschränkung sei eine leicht beeinträchtigte Konzentration sowie ein gelegentliches Grübeln zu erwähnen. Aus psychi atrischer Sicht sei er min des tens teilzeitig arbeitsfähig.
A ufgrund der raschen Verunsicherung durch die so matischen Einschränkungen sei er allerdings nur reduziert belastbar. Eine
voll schichtige Arbeitsfähigkeit bestehe nicht . Die Einschätzung der somatischen Be einträchtigungen könne nicht abschliessend vorgenommen werden. Aus psy chi atrischer Sicht sei en die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit initial zu zirka 30-50 % zumutbar ; dies mit möglicher Steigerung (S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 3.5
Mit Bericht vom 1 2. Januar
2016 ( Urk. 13/19/6-7) führte Dr. med. F.___ , Fach arzt für Chirurgie, Spital C.___ , folgende Diagnosen auf (S. 1): - c hronische abdominelle Schmerzen bei : - Status nach laparoskopischer
Rektosigmoidresektion und Adhäsiolyse am 1. Februar
2006 bei rezidivierender Sigmadivertikulitis (Spital A.___ ) - Status nach endoskopischer präperitonealer Netzplastik ( Totalendopro these , TEP , beidseits) am 1 3. März 2007 - Status nach Laparoskopie mit Adhäsiolyse und Anastomosenresektion bei funktioneller Kolonstenose proximal des De s cendore k tostomie am 8. Januar 2010 - Status nach lap aroskopischer intraperitonealer Onlaynetzplastik bei Re zidiv Narbenhernie am 2 0. Juni 2013 - S tatus nach diagnostischer Laparo skopie, Lösen von Netzverankerun gen auf Höhe des Umbilicus links und rechts am 9. Januar 2014 - Status nach Laparoskopie, komplexe Adhäsiolyse am 1 2. November 2015
Als Nebendiagnosen nannte er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Nikotin- sowie Ethy labusus , eine Dupuytren -K ontraktur Dig . V der linken Hand sowie einen Ver d acht auf einen Colon irri tabile (S. 1). Es sei zwei Monate nach erneuter diagnostischer Laparoskopie und Adhäsiolyse
ein erfreulicher Verlauf festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Operationsresultat bisher zufrieden. Der Verlauf werde zeigen, ob dies nun nachhaltig sei . Der Fall werde abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer bei erneuten Beschwerde n wieder zugewiesen werden könne (S. 2). 3.6
Dem Bericht von Dr. D.___
vom 1 0. März 2016 ( Urk. 13/20/4-5)
ist zu entneh men , dass keine neuen Aspekte vorlägen. E ine Verbesserung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdefü hrers sei aufgrund seines Beruf s, der Arbeitssituation und des polymorbiden Zustandes nicht möglich . Der Beschwerdeführer sei zu 100 %
arbeitsunfähig und brauche eine Rente. Die Prognose sei infaust und ver schlech tere sich eher . Im Sinne der Gesamtsituation müsse ihm eine ganze Rente gewährt werden ( S. 1 f. ). 3.7
Mit Stellungnah me vom 2 1. März 2016 erachtete Dipl.-Med.
G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Gesund heitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Angaben zur Arbeitsun fä hig keit als unvollständig, wobei diese zudem erheblich voneinander abweichen würden. Es sei nachvollziehbar, dass die bisherige schwere Tätigkeit als Be triebs mechaniker
aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr sinn voll sei. In einer angepassten körperlichen leichten Tätigkeit in Wechselbelas tung sei der Beschwerdeführer hingegen vollständig arbeitsfähig . Dies auch vor dem Hinter grund, dass er motiviert sei , zu arbeiten (vgl. Urk. 13/22 S. 3 f.). 3.8
Dem Schreiben der Ärzte der E.___ vom 2 8. April 2016 ( Urk. 3 = Urk. 13/26) ist zu entnehmen, dass aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden derzeit von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werde . I n Zukunft sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30 % auszuge hen, welche nicht mehr in der angestammten Tätigkeit wahrnehmbar sei. 4. 4. 1
Den vorliegenden Arztberichten ist in diagnostischer Hinsicht eine seit zirka Frühling 2012 bestehende - gegenwärtig leichte - depressive Episode , chro ni sche abdominelle Schmerzen bei Status nach mehreren Operationen, ein Dia be tes mellitus Typ II, eine Adipositas, eine arterielle H ypertonie, ein Nikotin- und Ethy labusus , eine Dupuytren -Kontraktur Dig . V der linken Hand sowie ein Ver dacht auf ein Colon irritabile zu entnehmen (vgl. Urk. 13/9/5-6 S. 1; Urk. 13/ 12/7-8 S. 1; Urk. 13/15/6-7 S.
1 ; Urk. 13/17 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/19/6-7 S. 1 ; Urk. 13/20/4-5 S. 1 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00798 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
21. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic . iur . Y.___ , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, gelernter Mechaniker , zuletzt seit mehreren Jahren arbeitslos, meldete sich am 2 6. Mai 2015 unter Hinweis auf eine psy chische Beeinträchtigung, einen Diabetes mellitus Typ II sowie starke Bauch schmerzen seit einer im Jahr
2007 erfolgten Operation bei der Invalidenversi cherung zum L eistungsbezug an ( vgl. Urk. 13/3 S. 4 f. Ziff. 5.3-5.4,
Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 13/7, Urk. 13/9, Urk. 13/12, Urk. 13/15, Urk. 13/17, Urk. 13/19-20) ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 13/23, Urk. 13/27 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2016 ( Urk. 13/31 = Urk.
2) einen Ren tenanspruch des Versicherten. 2.
Der Versicherte erhob am 7. Juli
2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni
2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Invali ditätsgrad von 100 % , eventuell von 74 % , festzustellen und das Leistungsbe gehren entsprechend gutzuheissen . E ventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer deantwort vom 8. September
2016 ( Urk.
12) die Abweisung der Beschwerde. Am 2 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ( Urk.
18) ein, welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Gleichentags reichte der Beschwer de führer ein an die Beschw erdegegnerin versandtes Schreiben zur Kennt nisnahme ein (vgl. Urk. 20-21 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40
% arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun des gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Betriebsmechaniker nicht mehr zumutbar sei. I n einer be hin derungsangepassten körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung sei er hingegen seit Januar
2016 zu 100 % arbeitsfähig. Nach Vornahme des Ein kom mens vergleichs und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 13 % (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdef ührer auf den Standpunkt , die Ärzte würden ihm seit mehreren Jahren eine nachhaltige 100%ige respektive eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Der Rentenanspruch sei aus gewiesen. Trotz des teilweise illiquiden Sachverhaltes sei keine Begutachtung vorgenommen worden ( Urk. 1 S. 7; Urk. 18 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dem Schreiben vom 9. Februar
2012 ( Urk. 13/9/5-6) von
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Endokrinologie-Diabeto logie , Spital A.___ , sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1): - m etabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose (ED) September 2011 - Dyslipidämie - Übergewicht - a rterielle Hypertonie - h ypertensive Herzkrankheit - c hronischer Nikotinkonsum - Status nach chronischem Alkoholkonsum bis September 2011 - c hronisches Ekzem der Unterschenkel beidseits - Differentialdiagnos e (DD): Prurigo , Exsikkations-Ek zem
D er Beschwerdeführer sei im Oktober
2011 zur Einstellung des diagnostizierten Diabetes mellitus Typ II hospitalisiert ge wesen . Am 1 7. April
2012 habe er einen erneuten Termin bei der Diabetesberatung. Bei stabilem Verlauf werde die Be handlung abgeschlossen (S. 2). 3.2
Am 1 0. März 2015 informierte Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, Spital C.___ , über die erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) des Abdomens. Danach liege abgesehen von unspezifischen Befunden (Nierenzysten, kleine axiale Hiatushernie , grössenstationäre 9 mm grosse zy sti sche Läsion im kaudalen Pankreaskopf) keine Pathologie vor . Insbesondere seien die Befunde an der Abdominalwand unauffällig und es bestünden keiner lei Passagestörungen im Bereich des Gastrointestinaltra k tes als mögliche Folgen von Adhäsionen. Dem Beschwerdeführer könn e daher keine Behandlung
mehr angeboten werden ( Urk. 13/15/6-7 S. 1). 3.3
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 1 9. Juni 2015 ( Urk. 13/12/7-8) die fol genden - gekürzt aufgeführten - Diagnosen (S. 1): - u nklare rezidivierende heftigste beidseitige Unterbauchschmerzen - Adipositas - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II - Nikotinabusus - Status nach Alkoholabusus - Dupuytren -K ontraktur Dig . V linke Hand
Der Beschwerdeführer habe eine relativ gute Compliance. Er halte sich strikt an die Diät und nehme die Medikamente ein. Die Blutzuckereinstellung sei sehr gut . Die Bauchschmerzen seien chronisch und immer wieder auftretend. Der Be schwerdeführer habe eine gespannte Bauchdecke und einen vorgewölbten Bauch ohne Aszites und ohne Pathologie im Innern. Sowohl anlässlich des Ult raschall s als auch der Computertomographie hätten keine pathologischen Be funde erhoben werden könne n . Mit den erfolgten
laparoskopische n und endo skopische n Opera tionen habe k eine wesentliche Besserung der Schmerzen er reicht werden können.
Die Schmerzen seien glaubhaft. Die Prognose sei schwierig, wobei die Schmerzen wahrsc heinlich nicht reduziert werden könnten . N ach mehr eren chirurgischen Untersuchungen könne keine andere Behandlung mehr angeboten werden. Der Beschwerdeführer finde in der jetzigen Arbeitssi tuation keine Beschäftigung und sei entsprechend demotiviert . Er sei seit Mo naten zu 100 % arbeitsunfähig.
Durch die körperlichen und psychischen Ein schränkungen sei ihm keine Tätigkeit zumutbar. Ihm müsse eine ganze Rente gewährt werden (S. 1 f.). 3.4
Die Ärzte der E.___ führten mit Bericht vom 2 7. Oktober
2015 ( Urk. 13/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - m ittelgradige depressive Episode bei Eintritt, gegenwärtig noch leicht e
de pressive Episode (ICD-10 F32.1), schleichend seit zirka Früh jahr 2012 - Probleme durch Arbeitslosigkeit seit September 2010 - i m Jahr 2007 und nachfolgend mehrere Bauchoperationen (Divertikel und Komplikationen) mit Schmerzen . Dies könne fachpsychiatrisch nic ht detailliert beurteilt werden.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabe tes mellitus (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 7. April bis 1 6. Oktober 2015 in der Tagesklinik behandelt worden , wobei wöchentliche Ein zel gespräche stattgefunden hätten. Nach dem Austritt werde er ambulant wei ter be handelt (S. 1 f. Ziff. 1.2,
Ziff. 1.5). I n der bisherigen Tätigkeit als Betriebs mechaniker
sei er während dieser Zeit z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei vor allem durch die somatische Problematik beeinträchtigt. Aktuell bestünden keine psychischen Einschränkungen. Als geistige Einschränkung sei eine leicht beeinträchtigte Konzentration sowie ein gelegentliches Grübeln zu erwähnen. Aus psychi atrischer Sicht sei er min des tens teilzeitig arbeitsfähig.
A ufgrund der raschen Verunsicherung durch die so matischen Einschränkungen sei er allerdings nur reduziert belastbar. Eine
voll schichtige Arbeitsfähigkeit bestehe nicht . Die Einschätzung der somatischen Be einträchtigungen könne nicht abschliessend vorgenommen werden. Aus psy chi atrischer Sicht sei en die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit initial zu zirka 30-50 % zumutbar ; dies mit möglicher Steigerung (S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). 3.5
Mit Bericht vom 1 2. Januar
2016 ( Urk. 13/19/6-7) führte Dr. med. F.___ , Fach arzt für Chirurgie, Spital C.___ , folgende Diagnosen auf (S. 1): - c hronische abdominelle Schmerzen bei : - Status nach laparoskopischer
Rektosigmoidresektion und Adhäsiolyse am 1. Februar
2006 bei rezidivierender Sigmadivertikulitis (Spital A.___ ) - Status nach endoskopischer präperitonealer Netzplastik ( Totalendopro these , TEP , beidseits) am 1 3. März 2007 - Status nach Laparoskopie mit Adhäsiolyse und Anastomosenresektion bei funktioneller Kolonstenose proximal des De s cendore k tostomie am 8. Januar 2010 - Status nach lap aroskopischer intraperitonealer Onlaynetzplastik bei Re zidiv Narbenhernie am 2 0. Juni 2013 - S tatus nach diagnostischer Laparo skopie, Lösen von Netzverankerun gen auf Höhe des Umbilicus links und rechts am 9. Januar 2014 - Status nach Laparoskopie, komplexe Adhäsiolyse am 1 2. November 2015
Als Nebendiagnosen nannte er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II, einen Nikotin- sowie Ethy labusus , eine Dupuytren -K ontraktur Dig . V der linken Hand sowie einen Ver d acht auf einen Colon irri tabile (S. 1). Es sei zwei Monate nach erneuter diagnostischer Laparoskopie und Adhäsiolyse
ein erfreulicher Verlauf festzuhalten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Operationsresultat bisher zufrieden. Der Verlauf werde zeigen, ob dies nun nachhaltig sei . Der Fall werde abgeschlossen, wobei der Beschwerdeführer bei erneuten Beschwerde n wieder zugewiesen werden könne (S. 2). 3.6
Dem Bericht von Dr. D.___
vom 1 0. März 2016 ( Urk. 13/20/4-5)
ist zu entneh men , dass keine neuen Aspekte vorlägen. E ine Verbesserung der Arbeitsfähig keit des Beschwerdefü hrers sei aufgrund seines Beruf s, der Arbeitssituation und des polymorbiden Zustandes nicht möglich . Der Beschwerdeführer sei zu 100 %
arbeitsunfähig und brauche eine Rente. Die Prognose sei infaust und ver schlech tere sich eher . Im Sinne der Gesamtsituation müsse ihm eine ganze Rente gewährt werden ( S. 1 f. ). 3.7
Mit Stellungnah me vom 2 1. März 2016 erachtete Dipl.-Med.
G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Gesund heitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Angaben zur Arbeitsun fä hig keit als unvollständig, wobei diese zudem erheblich voneinander abweichen würden. Es sei nachvollziehbar, dass die bisherige schwere Tätigkeit als Be triebs mechaniker
aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr sinn voll sei. In einer angepassten körperlichen leichten Tätigkeit in Wechselbelas tung sei der Beschwerdeführer hingegen vollständig arbeitsfähig . Dies auch vor dem Hinter grund, dass er motiviert sei , zu arbeiten (vgl. Urk. 13/22 S. 3 f.). 3.8
Dem Schreiben der Ärzte der E.___ vom 2 8. April 2016 ( Urk. 3 = Urk. 13/26) ist zu entnehmen, dass aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden derzeit von einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit ausgegangen werde . I n Zukunft sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 30 % auszuge hen, welche nicht mehr in der angestammten Tätigkeit wahrnehmbar sei. 4. 4. 1
Den vorliegenden Arztberichten ist in diagnostischer Hinsicht eine seit zirka Frühling 2012 bestehende - gegenwärtig leichte - depressive Episode , chro ni sche abdominelle Schmerzen bei Status nach mehreren Operationen, ein Dia be tes mellitus Typ II, eine Adipositas, eine arterielle H ypertonie, ein Nikotin- und Ethy labusus , eine Dupuytren -Kontraktur Dig . V der linken Hand sowie ein Ver dacht auf ein Colon irritabile zu entnehmen (vgl. Urk. 13/9/5-6 S. 1; Urk. 13/ 12/7-8 S. 1; Urk. 13/15/6-7 S.
1 ; Urk. 13/17 S. 1 Ziff. 1.1; Urk. 13/19/6-7 S. 1 ; Urk. 13/20/4-5 S. 1 Ziff. 1.2 ).
Das psychische Leiden des Beschwerdeführers konnte durch die von April bis Oktober 2015 in der E.___ erfolgte tagesklinische Behandlung soweit stabilisiert werden, dass die affektive S törung mehrheitlich remittierte und ge genwärtig nur noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnosti ziert werden k onnte. Deme ntsprechend wurde bei Austritt auch ein unauffälli ger psychopathologischer Befund erhoben (vgl. Urk. 13/17 S. 2 Ziff. 1.4). D ie Ärzte der E.___
erachteten dabei die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers als hauptsächlich
vom somatischen Befund abhängig und konn ten
aktuell keine psychischen Einschränkungen feststellen. Lediglich die geistige Konzentration wurde als leicht beeinträchtigt angesehen , wobei auch ein gelegentliches Grübeln festgehalten wurde (vgl. Urk. 13/17 S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7).
Hinsichtlich des diagnostizierten Diabetes mellitus Typ II konnte
eine sehr gute Blutzuckereinstellung verzeichnet und auch das Übergewicht des Beschwerde führers konnte dank Ernährungsumstellung stark reduziert werden (vgl. Urk. 13/9/5-6 S. 2; Urk. 13/12/7-8 S. 1). Aus somatischer Sicht steh t
beim Be schwerdeführer
denn auch nicht das metabolische Syndrom, sondern eindeutig d er Unterbauchschmerz
im Vordergrund, aufgrund de ssen bereits mehrere la pa roskopische und endoskopische Eingriffe erfolgten. Obwohl im Frühjahr 2015 gestützt auf die MRI- Befunde fes tgehalten wurde , dass abgesehen von einigen unspezifischen Befunden keine Pathologie vorliege (vgl. Urk. 13/15/6-7 S. 1; vgl. auch Urk. 13/12/7-8 S. 1 f. ), erfolgte im November 2015 erneut eine diag nostische Laparoskopie und Adhäsiolyse . Zwei Monate nach d ieser Operation wurde ein erfreulicher Verlauf verzeichnet und d er Beschwerdeführer zeigte sich mit dem Operati onsresultat zufrieden . Dabei wurde auch erwähnt , dass der wei tere Verlauf nun zeigen werde, ob dies nachhaltig sei (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 1 f. ; vgl. auch den Operationsbericht vom 1 3. November 2015, Urk. 13/19/10-11). 4.2
A us invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sind indessen nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/20 14 vom 3. Dezember 2 014 E. 5.1) . Hierzu äusserten sich vorliegend lediglich der behan delnde Hausarzt Dr. D.___ sowie die Ärzte der E.___ .
I nsbesondere Dr. F.___ , welcher im November 2015 die erneute Laparoskopie und Adhäsiolyse
durchführte, nahm keine entsprechende Beurteilung vor, son dern hielt einzig einen erfreulichen Verlauf fest, wo bei der weitere Verlauf zei gen werde, ob dies nachhaltig sei (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 2). Soweit die RAD-Ärztin Dipl.-Med. G.___
aus einer Schmerzfreiheit des Beschwerdeführers ableitete, dass der Chirurg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gese hen habe (vgl. Urk. 13/22 S. 4), lässt sich dies dem besagten Bericht nicht ent nehmen . Im Übrigen gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass die Schmerzen im rechten Mittelbauch nicht mehr existent seien, er allerdings gelegentlich noch Schmerzen im linken Mittelbauch habe, aber deutlich weniger als präoperativ. Gelegentlich habe er auch eine Schwellung im Bereich des Zugangs der Laparoskopie im rechten Mittelbauch bemerkt mit einem damit verbundenen Brennen (vgl. Urk. 13/19/6-7 S. 1 unten). Eine komplette Be schwerdefreiheit
lag demzufolge auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
A uf die durch Dr. D.___ vorgenommene Einschätzung , wonach der Beschwer de führer zu 100 % arbeitsunfähig und eine Verbesserung der Arbeits fähigkeit aufgrund seines Beruf s, der Arbeitssituation und des polymorbiden Zustand s nicht möglich sei (vgl. Urk. 13/12 /7-8 S. 2 ; Urk. 13/20/4-5 S. 1), kann sodann mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden.
So
können seinen Bericht en
weder eine eigene Befundaufnahme noch
die tatsäch lich vor handenen Einschränkungen in einer Arbeitstätigkeit
entnommen wer den . Zu dem berücksichtigte er bei s einer Einschätzung auch invaliditätsfremde Faktoren wie den Beruf des Beschwerdeführers und die allgemeine Arbeitssitua tion . Der Um stand, dass er wiederholt die Berentung des Beschwe rdeführers for derte (vgl. Urk. 13/12/7-8 S. 2; Urk. 13/20/4-5 S. 1 f. ), lässt ferner fraglich er scheinen, ob die zur Objektivität der Beurteilung erforderliche Distanz gegeben ist. Für eine infauste Prognose liegen schliesslich entgegen seiner Be urteilung (vgl. Urk. 13/20/4-5 S. 1 Ziff. 3.3 ) nach Lage der Ak ten keinerlei An haltspunkte vor, konnte doch gerade kein pathologischer Befund erhoben wer den .
Auch die Einschätzung
der Ärzte der E.___
stellt keine verlässliche Be urteilung sgrundlage dar . So erachteten sie den Beschwerdeführer aus psy chi atrischer Sicht initial als zu lediglich 30-50 % arbeitsfähig, erhoben allerdings einen vollkommen unauffälligen psychopathologischen Befund und hielten ausdrücklich fest, dass aktuell keine psychischen Einschränkungen vorlägen (vgl. Urk. 13/17 S. 2 f. Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund der psychischen Beschwerden ist somit weder plausibel noch nach vollziehbar. Dabei gilt es ausserdem darauf hinzuweisen, dass der diagnos tizierten leichten depressiven Episode rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine invali di sie rende Wirkung zukommt (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 und 9C_836/2014 vom 23. März
2015 E. 3.1).
Im Übrigen
nannten die Ärzte der E.___ auch psychosoziale Faktoren wie beispielsweise finanzielle Prob leme durch die Arbeits losigkeit und eine erschwerte Stellensuche aufgrund der somatischen Beschwer den (vgl. Urk. 13/17 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4), welche es bei der Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfäh igkeit auszuklammern gilt (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni
2012 E. 3.2 und 8C_730/2008 vom 2 3. März
2009 E. 2 ).
Auch das nachfolgende Schrei ben der Ärzte der E.___ , wonach der Beschwerdeführer derzeit auf grund der somatischen und psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 3 = Urk. 13/26), stellt keine beweiskräftige Entscheidungsgrund lage dar. Insbeson dere lässt sich darin infolge fehlende r Befundaufnahme keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen, wobei die psychiatrischen Fachärzte der E.___ überdies nebst den psychi schen Beschwerden auch die somatischen und damit fachfrem den Beschwerden in die Beurteilung miteinbezogen .
Soweit
die Beschwerdegegnerin
– der reinen Aktenbeurteilung
der
RAD -Ärztin Dipl.-Med. G.___ folgend
– davon ausging, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmechaniker nicht mehr arbeitsfähig und ihm eine behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeit in Wechselbelastung hingegen vollschichtig zumutbar sei (vgl. Urk. 2 S. 2), liegt dieser Einschätzung demnach keine verlässliche medizinische Beurteilung zugrunde. 4.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer durchaus Diagnosen gestellt wurden, bei welchen eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein inva li disierender Gesundheitsschaden nicht von vornherein ausgeschlossen werden können . Für die Beurteilung der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebenden Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit liegt indessen keine verlässliche medizinische Einschätzung vor, weshalb sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachve rhalt als unzu länglich erweist. Dass eine versicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehen könnte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Hinweis auf das neu festgestellte Vallecula -Karzinom (vgl. Urk. 21).
D ie angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Besch wer degegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung in geeigneter Weise, wobei auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Vallecula -Karzinom (vgl. Urk.
21) miteinzu be ziehen sein wird, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahr ens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar
2015 für die in einer Rechtsschutzversicherung tätigen Juristen ge richtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessen tschäd igung vor liegend auf Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr. 1‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans