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IV.2016.00772

Gutachten nach Rückweisung überzeugt grundsätzlich. Bisherige Tätigkeit aber nicht leidensangepasst. Dysthymie nicht invalidisierend, somatoforme Schmerzstörung nach Standardindikatoren nicht invalidisierend

Zürich SozVersG · 2017-03-16 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1956 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Produktionsmit arbeiter in der Schokoladenfabrik der Y.___ Genossenschaft bei einem 100%-Pensum. Am 2. September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/8). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und me dizinische Abklärungen. Am 12. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, auf grund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 28. August 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/33). Die dagegen am 26. Septem ber 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/36/3-7) wurde mit Urteil IV.2012.01034 vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungs anspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/ 42). 1.2

Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess X.___ durch das Z.___ ( Z.___ -Gutachten vom

25. August

2015, Urk. 7/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 80-81 und Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2016 einen Leistungsanspruch erneut (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 30. Juni 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Vornahme einer neuen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwer de führer am 9. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re ge l fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwe regrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Be griff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des P rof.

Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor - tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Mit Urteil IV.2012.01034 vom 16. Dezember 2013 (Urk. 7/42), wurde die Sache vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer de instanz zurückgewiesen , weil der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers so wie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vor handene medizinische Aktenlage nicht rechtsgenügend er mittelt werden konnte . Auf die in diesem Urteil referierte Wiedergabe der Aktenlage wird ver wiesen. 2.2

In einer undatierten handschriftlichen Notiz, eingegangen am 27. Juni 2014, wurde auf dem Bericht der Uniklinik A.___ vom 9. November 2012 fest ge halten, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 zum letzten Mal dort erschienen sei und keine weiteren Kontrollen geplant seien (Urk. 7/51). 2.3

Dr. med.

B.___ , FMH Kardiologie und Innere Medizin, nannte in sei ne m Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/54) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive Herz krankheit und eine ventrikuläre Extrasystolie . Der Beschwerdeführer habe sich wegen Palpitationen bei ihm am 11. Juni 2014 zur Kontrolle vorgestellt. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine gute Prognose und kein Grund zur Arbeits unfähigkeit. 2.4

Dr. med. C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerde führer seit dem 18. Mai 2011 behandelt, führte in seinem Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 7/63) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, das Zustandsbild sei seit der letzten Berichterstattung vom 1 5. November 2012 (vgl. E. 2.5 im Urteil IV.2012.010.34 vom 16. Dezember 2013, Urk. 7/42) ten den ziell labiler und bezüglich des Hauptmorbus eher noch vielgestaltiger oder gar deutlicher geworden. Neu kämen phobische Anzeichen hinzu, welche eine weitere Dimension der psychischen Dekompensation zeigten. So sei diagnos tisch weiterhin eine chronifizierte

major

depression mit Akzentuierungstendenz (ICD-10: F 39) festzustellen. Dem Verlauf fehle das Episodische oder Revidie rende; das Charakteristikum der Permanenz liege dagegen deutlich über der Schwere einer Dysthymie . Mittlerweile seien Ängste phobischer Natur und Panikattacken (ICD-10: F 41.0) sowie parasommnische Auffälligkeiten (ICD-10: F 51.8) hinzugekommen.

Seit Ende 2012 (aus der Zeit ein halbes Jahr vor dem Tod des Bruders) seien öfters schon Andeutungen körperlicher Empfindungsstörungen und sogar Ver fremdungen der Wahrnehmung und des Körperempfindens vorhanden gewesen, wozu parasommnische Zustände und auch phobisches Erleben gekommen seien. Beides habe in letzter Zeit und spätestens vom einjährigen Gedenktag im Früh jahr 2014 an noch einmal zugenommen. Auch das depressive Zustandsbild habe sich seit dem Tod des Bruders deutlich geändert: heute zeigten sich Wahn elemente und ein vertiefter Fatalismus beziehungsweise eine sehr viel deutlicher erfahrene Ohnmacht. Noch einmal verschärft hab e sich die soziale Entfremdung, welche nicht allein den alltäglichen Umgang mit anderen, sondern auch die Wahrnehmung beziehungsweise den kognitiven Hintergrund betreffe. Er sei von den Anderen negativ ausgezeichnet und ausgegrenzt. Den Anderen gehe es gut, doch er habe die Welt gegen sich. Dass sich insbesondere das phobische Erleben so deutlich, wenngleich im zeitlichen Abstand auf den Tod des Bruders bezie hungsweise erst auf dessen Gedenktag hin so klar manifestiert habe, wirke auf fällig. Der endgültige Verlust des inzwischen recht stark idealisierten und als überlegen empfundenen Bruders, zu dem eine emotionale Nähe immer bestan den habe, habe dem Beschwerdeführer sehr viel Lebenswillen genommen und eine Lücke gerissen. Fast schon erstaunlich erscheine die Wucht des Rück schlages, welcher dieser Tod mit sich gebracht und bis heute erhalten habe . Doch ge nau dies sei ein deutlicher Hinweis auf eine ungelöste beziehungsweise konfli gierende Dynamik im Untergrund des Geschehens. Es sei darum nicht all zu ge wagt, eine tiefere Ambivalenz in der Erfüllung elterlicher Wünsche als Hinter grund für diese Desequilibrierung zu sehen. Zunächst sei der Bruder der jenige gewesen, welcher die familiären Ansprüche im Sinne der Eltern hätte ver wirkli chen sollen. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen nie in der Lage gesehen, den Ansprüchen zu genügen, obwohl er sich nach dem Scheitern des Bruders in die Pflicht genommen gesehen habe. Die Lebensgeschichte sei dann allerdings nicht erfolgreich genug v erlaufen. Seine Befindlichkeit habe er darum ständig vor den Eltern verheimlicht . Dieser D ruck mache eine Akzentuierung der konfli gierenden Dynamik durch den Tod des Bruders wahrscheinlich, wenn gleich die These, auf welche Weise diese Spannung genau zugenommen habe, letztlich unbeweisbar bleibe. Tatsache sei aber, dass es unter dem Einfluss projektiver Elemente geschehen sei. So zeige sich deutlich, wie sich in kurzer zeitlicher D i stanz zum Tod des Bruders mit Akzentuierung und qualitativer Aus weitung der Symptomatik der klinische Ausdruck noch einmal zum Schlech teren verän dert habe und dabei zusätzlich Psychopathologien, erst Anzeichen körperlichen Missbefindens und dann Ängste, parallel dazu mit schwerer depressiver Symp tomatik, gezeigt hätten. Eine deutliche Verschärfung der Selbst einschätzung un d der selbstkritischen Funktion sei dabei bemerkenswert. Der B eschwerde führer halte sich für c harakterschwach und sage, er habe kaum etwas richtig gemacht in seinem Leben und zu wenig Ehrgeiz entwickelt, wes halb er sich vom Leben bestraft fühle. Zugleich gelinge kaum mehr noch eine Aktivierung und es seien keine Interessen mehr vorhanden, die Ambitionen seien erloschen. Mit dem Tod des Bruders gelte dies ganz definitiv. Allenfalls noch einige Träume reien vermittelten ihm dabei etwas Halt. Beängstigend in Bezug auf das körper liche Erleben seien die Herza rr ythmien vor allem in der Einschlafphase, aber oft auch aus dem Schlaf heraus. Hinzu kämen Entkör per ungsempfindungen mit Atembeklemmungen, wobei der Körper zeitweise para ly siert wirke. So zeigten sich fatale parasommnische Erlebensweisen während einigen Phasen in einer Art Halbschlaf. Die Schlussfolgerungen des letzten Be richtes vom 12. November 2012 blieben aktuell umso deutlicher gültig, als sich auch die gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Die Arbeitsunfähigkeit werde auf Dauer hoch bleiben (auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten bei über 95 % liegend). 2.5

Das interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2 5 . August 2015 (Urk. 7/77) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Dysthymie (ICD-10: F 34.1)

-

Ganzkörperschmerz mit bei

-

Fehlform /-haltung des Achsenskeletts, insuffizienter muskulärer

Stabilisation, Spondylose BWK 12-LWK 4, Spondylarthrosen

LWK 3/4 -LWK 5/SWK 1

-

eindrücklicher Osteophyt

- lateral am rechten Acetabulumdach ,

wahrscheinlich Folge eines Apophysenabrisses , weitgehend

erhaltener Gelenkspalt beidseits, beidseitige Offset-Störung,

Fibroostosen an Beckenkamm und Tuber

ischiadicum beidseits

-

Haglund-Exostose beidseits, diskreter Fersensporn rechts

-

Randosteophyten Grosszehengrundgelenke beidseits

-

diskrete Verschmälerung Gelenkspalt unteres Sprunggelenk links

-

Acromio - Clavicular -Arthrose beidseits mit konsekutiver

Einengung des Subacrominalraumes , Enthesiopathie der rechten

Subscapularissehne , leichte Tendinitis der rechten

Su p raspinatussehne

-

Flexionsfehlstellung unklarer Ätiologie PIP Kleinfinger linke Hand

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen :

-

Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10. 1)

-

Status nach Exzision Riesenzelltumor Endglied vierter Finger linke Hand

am 23. April 2013

-

Status nach Operation an der linken Achillessehne , gemäss Angaben des

Beschwerdeführers wegen Ruptur, gemäss Unterlagen des Spitals

Samedan noch vor 1996

-

Divertikulose

-

Funktionelle Darmbeschwerden

-

Status nach Appendektomie

-

Hämorrhoidalleiden Grad II

-

Adipositas

-

Nikotinabusus

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass der Grossvater väterlicherseits, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers Alkoholprob leme gehabt hätten. Die Mutter sei in psychiatrischer Behandlung gestanden. Ein Onkel mütterlicherseits habe sich 17-jährig erhängt. Beim Aufwachsen in e motional knapp ausreichenden familiären Umständen mit emotional eher dis tanzierter, dominanter Mutter und „schwächerem“, alkholmissbrauchenden Vater bei chronischem Ehekonflikt der Eltern habe der Beschwerdeführer sozial integriert als guter Schüler die Primarschule absolviert und 1975 eine techni sche Mittelschule zum Maschinenführer mit knappen Resultaten abgeschlossen, wobei er im Technikum als Dörfler von oben herab angeschaut worden sei, es zu disziplinarischen Problemen gekommen sei und er ein schlechter Schüler gewesen sei. Im Militärdienst habe er sich bewähren können, so sei der Be schwerdeführer Kommandant einer Flugzeugartillerie-Kanone über sechs Unter gebene gewesen und habe aufgrund seines Engagements freie Tage geschenkt bekommen. Beruflich habe er sich in der Folge in G.___ an zwei mehrjährigen Stellen als Maschinenführer bewähren können. Mit seinem Onkel väterlicher seits habe er anschliessend eine Metallbaufirma eröffnet, wobei es aufgrund ausgebliebenen Begleichens von Rechnungen zum Konkurs gekommen sei. Seit 1980 führe er eine knapp tragfähige, durch einen ch ronischen Ehekonflikt be lastete Ehe mit einer 1961 geborenen Landsfrau , einer ausgebildeten Kranken schwester. Seine Frau habe sich in ihrem Beruf in der Schweiz adäquat ent wickeln können, was dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen sei. Sie hätten zwei gemeinsame Söhne: während sich der ältere Sohn, ETH-Ingenieur und Vater dreier Kinder, sowohl beruflich wie familiär konstruktiv entwickeln kö nne, bleibe der jüngere Sohn, Informatiker und Vater zweier Kinder, in seiner Lebens entwicklung gefährdeter, da er Alkohol und Drogen konsumiere. 1986 habe das Ehepaar ein Eigenheim in der Nähe des Elternhauses beziehen können. Ohne das Ausmass einer Persönlichkeitsakzentuierung zu erreichen, zeige der Beschwerdeführer ein gewisses Verhaftetsein in der Herkunftsfamilie. Er zeige eine adäquate Persönlichkeitsstrukturierung, so sei es ihm gelungen, sich per sönlich, schulisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln und zu positionieren. Vor dem Hintergrund eines in den Akten gut dokumen tierten Schmerzprozes s es bei Vorh andensein relevanter ps ychosozialer Fa k toren und emotionaler Konflikte habe sich eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung entwickelt. Der Beschwerdeführer führe seine Schmerzen auf eine Achillessehnenverletzung in den 90er-Jahren zurück, wobei es zu Fehlbelastung der Hüften und des Rückens mit entsprechenden Schmerzen gekommen sei und diese immer schlimmer geworden seien. Psychosozial erwähnenswert seien die im Vergleich zur Ehefrau knappere berufliche Integration und auch die schwie rige Immigration in die Schweiz. Vor der Immigration sei die in G.___ zu sammen mit seinem O nk el väterlicherseits aufgeb au t e Firma in Konkurs gegan gen. In D.___ habe er als Allrounder in einem Hotel gearbeitet, wobei es „genug “ gewesen sei . Und „schlecht“ sei die Tätigkeit in der Küche des Alters heimes gewesen. Zuerst sei der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit in der Schokoladenfabrik E.___ zufrieden gewesen, doch nach einem Wechsel des Ab tei lungsleiters und später des Direktors sei es zunehmend zu Spannungen ge kom men. Er sei zum Vertrauensarzt eingeladen und später entlassen worden. Trotz 300 Bewerbungen sei es dem Beschwerdeführer in der Folge nicht gelung en, sich beruflich wieder zu integrieren. Zusätzlich habe in dieser Zeit eine erhebli che Alkoholproblematik bestanden. Weiter bereite ihm der jüngere Sohn Sorgen und es bestehe ein chronischer Ehekonflikt. Auch in den Akten würden emotio nale Schwankungen beschrieben. So habe beispielsweise der Hausarzt Dr. F.___ am 6. November 2012 eine mittelschwere depressive Episode bei rezidi vierend depressiver Störung diagnostiziert. Der Psychiater Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 15. November 2012 eine chronifizierte

major

depression m it Ak zentuierungstendenz diagnostiziert. Anlässlich der aktuellen Exploration habe die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung nicht bestätigt werden können. Möglicherweise beständen vorübergehende tiefere depressive Einbrü ch

e. Der Alltagsvollzug spreche gegen eine länger andauernde rezidivierend de pressive Störung mittelschweren bis schweren Grades. Entsprechend sei die Diag nose einer Dysthymie zu stellen. Diese sei einerseits unter die anhaltende so matoforme Schmerzstörung, andererseits unter die doch phasenweise be trächt li che Alkoholproblematik zu subsumieren. Nicht ganz klar werde dabei das Ausmass der Alkoholproblematik. 1974 habe der Beschwerdeführer begonnen, Alkohol zu trinken. Ab circa 1986 habe der Konsum zugenommen, wobei der Be schwerdeführer dies auf die zunehmende Verantwortung als Vater zweier klei ner Kinder schiebe. Phasenweise habe er täglich 3 Liter und mehr Bier getrun ken, gelegentlich auch etwas Schnaps, dies häufig auf der Terrasse, wenn seine Ehefrau nachts als Nachtwache ihrer Arbeit nachgegangen sei. Im Zu sammen hang mit dem alkoholbedingten Todesfall seines Bruders habe er be gonnen, weniger zu trinken. Aktuell konsumiere er circa 3 Liter Bier pro Woche. Dies sei als schädlicher Gebrauch von Alkohol zu codieren. Ein Teil der emo tionalen Schwankungen dürfte auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführen zu sein. An lässlich der Laboruntersuchung habe sich der CDT-Wert im Norm be reich befun den. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren eine deutliche Soma tisierung mit Vertreten eines weitgehend somatisch ausgerichteten Krankheits konzeptes , wo bei ihn hintergründig seine berufliche Situation bei erfolgreicher beruflicher Integration seiner Ehefrau als Krankenschwester belastet. Anlässlich der Explo ration habe sich der Beschwerdeführer in etwas bedrückter, jedoch modulati onsfähiger Stimmung gezeigt, das Selbstwerterleben sei etwas gemin dert gewe sen, er habe ein etwas negativistisches Grübeln gezeigt und der Antrieb sei et was gemindert gewesen. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer jedoch eine wei che, ansprechbare Emotionalität auf, eine Resonanzfähigkeit zeige sich bei spielsweise beim Gespräch über Sportsendungen am Fernseher oder über seinen älteren Sohn oder seinen verstorbenen Bruder. Eine depressive Störung sei nicht nachweisbar. Er habe gewisse diffusere Ängste in Bezug auf seine berufliche Situation, die knappen Finanzen, die nicht einfache Ehe ge äussert. Eine Angst störung sei jedoch nicht nachweisbar. Die Psychomotorik sei zu Beginn etwas gemindert gewesen, habe sich bei entsprechenden Themen aber verflüssigt. Kognitive Störungen liessen sich n icht nach w ei sen, so sei der Beschwerde führer aktenkonform über sein Leben orientiert und kenne die Geburts daten seiner Angehörigen detailliert. Psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten könnten nicht nachgewiesen werden . Das Bewusstsein und die Orien tierung seien erhalten. Verhaltensauffälligkeiten seien bereits zu vor skizziert worden. Das Ehepaar bewohne seit 2008 eine Eigentumswohnung im zweiten Stock mit Balkon und Lift; über die genauen Hypothekarschulden sei er nicht orientiert, der Mietzins betrage circa Fr. 10‘000.- pro Jahr. Schon immer habe seine Ehefrau die Kreditkarten überzogen und er wisse nicht, was sie mit dem Geld mache. Ansonsten seien keine Schulden vorhanden. Das Ehepaar besitze ein Haus in G.___ in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Elternhaus. Der Be schwerdeführer fahre zwei- bis dreimal jährlich dorthin, per Bus oder mit dem Auto, zusammen mit seiner Ehefrau oder alleine. Dort ver kehre er sozial mit Be kannten. Zur Begutachtung sei er zusammen mit seiner Ehefrau im Auto her gefahren; das Auto sei geleast und koste Fr. 150. -- Leasing gebühr monatlich. Fahre er mit dem Zug nach I.___ oder J.___ , beziehe er Einzelfahrkarten. Im Fernsehen verfolge er beispielsweise Geschichts sen dungen über grössere Kriege oder Sportsendungen, wobei heute Frauenfussball interessanter als Män nerfussball sei. Im Computer lese er Zeitungen. In G.___ verkehre er mit Be kannten: einer sei Mechaniker, einer Ingenieur, einer Laden besitzer und einer Heizungstechniker. Persönlichere Themen würden dabei wenig besprochen. Vier bekannte Familien seien in der letzten Zeit wieder in ihre Heimatländer remi griert .

Anlässlich der Laboruntersuchung befinde sich das Venlafexin im therapeuti schen Bereich, Trazodon im suboptimalen Bereich und das im Z.___ - Aufnahme blatt erwähnte Tilur sei nicht nachweisbar.

Beim Beschwerdeführer fänden sich im rheumatologischen Fachgutachten aus führlich beschriebene Veränderungen, wobei diese jedoch die ausgeprägte Schmerzproblematik und vor allem auch die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen nicht zu erklären vermö cht en. Trotz der serologischen Abnor mitäten könne das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkran kung ausgeschlossen werden. Auch fänden sich keine Hinweise für eine radi kuläre Problematik.

Aus allgem eininternistischer Sicht könnten keine arbeitsrelevanten Pathologien nachgewiesen werden.

Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer sowohl in bisheriger als auch in adaptierter Tätigkeit eine Rendement-Verminderung von 20 % infolge anhaltender somatoformer Schmerzstörung/ Dysthymie seit 2010 attestiert wer den. Die Foerster’schen Kriterien seien in Kenntnis der neuen Rechtsprechung vom 3. Juni 2015 analysiert worden, wobei der Beschwerdeführer eine gute Persönlichkeitsstrukturierung zeige. Beim nachgewiesenen Alltagsvollzug des Beschwerdeführers könne die Einschätzung von Dr. C.___ nicht geteilt werden. Bei weiterhin vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosig keit und nicht gelungener ausbildungsgemässer beruflicher Integration in die Schweiz dürften die Erfolge einer integrativ-psychiatrischen Behandlung nicht allzu hoch veranschlagt werden. In Bezug auf die Alkoholproblematik wäre das Verfolgen des CDT-Wertes oder entsprechender Haaranal ysen sinnvoll, wobei das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht dem Rechtsanwender obliege. Psychiatrischerseits sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedenfalls durchaus in der Lage gewesen, Belastungen zu ertragen.

Aus allgemeininternist i scher Sicht bestehe volle Belastbarkeit.

Von rheumatologischer Seite könnten dem Beschwerdeführer aufgrund der Ver änderungen des Achsenskeletts und der Hüftgelenke schwere bis mittelschwere Arbeiten nicht

mehr zugemutet werden. Möglich seien jedoch weiterhin leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten unter Ausschluss von Zwangshaltungen sowie Arbeiten, welche Ge h en auf unebenem Grund, repeti tives Steige n auf Leitern oder Treppen sowie Arbeiten in der Höhe notwendig machen. Des Weiteren sollten dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen ausgeschlossen werden, obwohl strukturell nur leichte Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette rechts nachge wiesen worden seien, jedoch bereits seit 2006 Beschwerden im Sinne einer Peri arthropathia

humeroscapularis rechts dokumentiert seien. Eine retrospektive Beurte i lung, ab wann die aus von rheumatologischer Seite notwendigen Ein schränkungen gälten, sei sehr schwierig, da die Datenlage teilweise lückenhaft sei. Rein aufgrund der vorliegenden radiologischen Dokumente könne ausgesagt werden, dass die Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke seit 2003 doku mentiert seien und degenerative Veränderungen grösseren Ausmasses im Be reich des Achsenskeletts seit 2005, sodass die festgestellten Einschränkungen wahrscheinlich bereits seit 2005 gälten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwer deführer noch arbeitstätig gewesen. Bei der vom Beschwerdeführer zuletzt aus geübten Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kirschstängeli handle es sich aus rheumatologischer Sicht, basierend auf den Angaben des Arbeitgebers vom 12.

März 2012 , um eine angepasste Tätigkeit, welche ihm vollschichtig zumut bar sei. Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei der Be schwerdeführer zudem bis 2008 nebenamtlich als Hauswart tätig gewesen, wo bei gemäss seinen Aussagen die Familienmitglieder die Arbeiten erledigt hätten. Doch könne vorliegend nicht beurteilt werden, wer diese Arbeiten durch geführt habe und wie gross die zeitliche und körperliche Belastung gewesen sei und ob diese Arbeiten demzufolge dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zumutbar gewesen seien oder noch wären.

Aus gesamtheitlicher Sicht gelte somit die psychiatrisch bedingte Rendement-Verminderung von 20 % unter Berücksichtigung des rheumat ologisch-formu lierten Profils. 3. 3.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Bei der Würdigung der Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2

Das interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 25. August 2015 ( Urk. 7/77) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach voll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Be schwerde führe r geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizi ni schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuch tend dar gelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem inter diszi pli nä ren Gut achten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 3. 3

Der rheumatologische Gutachter beschrieb ausführlich , dass beim Beschwerde füh rer Veränderungen des Achsenskeletts und der Hüftgelenke vor liegen. Gleich zeitig wurde darauf hingewiesen, dass diese festgestellten rheu matologischen Veränderungen die ausgeprägte Schmerzproblematik und vor allem die geklag ten Beschwerden nicht gänzlich zu erklären vermögen. Auch die Nicht-Ein nahme des Antirheumatikum s

Tilur , welches entz ü ndungshem mende, schmerz lindernde und fiebersenkende Wirkung besitzt, spricht gegen ei nen allzu grossen Leidensdruck. Nichtsdestotrotz hielt der Rheumatologe g e stützt auf die aus den rheumatologischen Veränderungen resultierenden funkti onellen Ein schränkungen ein limitierendes Belastungsprofil fest: Möglich seien demnach

weiterhin leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten u nter Ausschluss von Zwangshaltungen sowie Arbeiten, welche Ge h en auf unebe nem Grund, repetitives Steige n auf Leitern oder Treppen sowie Arbeiten in der Höhe notwendig machen. Des Weiteren sollten dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen ausge schlossen werden . Da sich der Gutachter auf die Angaben des Arbeitgebers hin sichtlich der Beschreibung der individuellen Tätigkeit (Fragebogen für Arbei tge ber vom 12. März 2013, Urk. 7 /19 S. 20) stützte, wonach diese oft leicht (0-10 Kilogramm) und manch mal mittelschwer (10-25 Kilogramm) sowie wechsel belastend, vorwiegend aber im Gehen und Stehen auszuüben war, attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit, da diese eben die genann ten Kriterien aus rheumatologischer Sicht erfüllte.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, dass die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kirschstängeli nicht leidensangepasst im Sinne des rheumatologisch-formulierten Belastungsprofils sei (vgl. Urk. 1 S. 8-9 und Urk. 3/5-7). So habe er regelmässig Zuckersäcke von 25-50 Kilogramm in die Maschinen einfüllen und dabei sogar über die Horizontale heben müssen. Der Arbeitgeberb ericht vom 12. März 2012 (Urk. 7 /19), der sich in den Akten befindet, gibt das Belastungsprofil vermutlich unzutreffend wieder , da die Tätig keit vor Eintritt des Gesundheitsscha dens als „Produktionsmitarbeiterin“ besch rie ben ( vgl. S. 1) , die körperliche Tä tigkeit Heben und Tragen als oft leicht und manchmal mittelschwer bezeichnet wird (vgl. S. 6) und von „Frau H.___ “

die „in der Produktion in der Verfor mungsabteilung an den Anlagen“ gearbeitet habe, die Rede ist (vgl. S. 7). A us den bei liegenden Fotoausdrücken (Urk. 3/5) und der Videodokumentation von Y.___ (Urk. 3/7) ist entgegen diesen Um schreibungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oft eine als schwer (über 25 Kilogramm) einzustufende Arbeit zu verrichten hatte. Auch wenn nicht ab schliessend feststeht, dass die Z.___ -Gutachter dieselben Definitionen für leicht, mittelschwer und schwer verwenden, ist angesichts der Darlegungen des Be schwerdeführers, wonach er unter anderem zu circa einem Drittel der Tätigkeit diese 50 Kilogramm-Zuckersäcke einfüllen und auch regelmässig Lasten über die Horizontale heben musste (vgl. Urk. 3/6 S. 2, Füllen von Alkohol in die Alkoholtanks), davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit nicht behinde rungsangepasst im Sinne des vom begutachtenden Rheumatologen festgelegten Belastungsprofils ist. Demnach ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine leidensangepasste

Tätigkeit ist ihm aber vollschichtig zumutbar.

Dass der rheumatologische Gutachter einen schrittweisen Arbeitseinstieg mit initial zwei mal zwei Stunden pro Tag sukzessiver Steigerung über einen Zeit raum von sechs Monaten empfahl (vgl. Urk. 7/77 S. 25), führt - entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - nicht zu e iner 55%igen Arbeit sunfähigkeit .

Ein dekonditionierter Zustand ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Invalidität ausser Acht zu lassen, da er mit einer zu mut baren Willensanstrengung innert weniger Wochen verbessert werden kann (Urteil I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2). 3.4 3.4 .1

Auf die von den Gutachtern vorgenommene Folgeabschätzung in psychiatri scher Sicht kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht vollumfäng lich abgestellt werden. 3.4 .2

Nebst den rheumatologischen Diagnosen wurde auch eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1) und eine anh altende somatoforme Schmerzstör ung ( ICD-10: F 45.4) diag nostiziert, welche eine Rendement-Verminderung von 20 % bewirke. Diese psychiatrischen Diagnosen sind zwar schlüssig dargelegt, doch haben diese nicht in jedem Fall eine invalidisierende Wirkung. 3.4 .3

Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Krite rien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist fre ilic h nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall er heblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstör ung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März

2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar

2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom

19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3).

Diesbezüglich dürfen die verschiedenen vorliegenden psychosozialen Belas tungsfaktoren , welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ei n bezogen werden können,

nicht ausser Acht gelassen werden: E heproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, nicht gelungener ausbildungsgemässer Integration in die Schweiz und Arbeits losigkeit bilden vorliegend eine hinreichende Erklärung für dieses Krank heits bild. Deshalb - und auch aufgrund des nachgewiesenen Alltagsvollzugs des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/77 S. 34)

- ist eine invalidisierende Auswirkung der diagnostizierten Dysthymie zu verneinen. 3.4 .4

Die vom psychiatrischen Guta chter gestellte Diagnose einer anhaltenden soma to formen

Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4 ) erscheint aufgrund seiner wei teren Feststellungen nachvollziehbar. Die Gutachter kamen im Rahmen der Ge samt beurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen dieses psychi schen Leidens eine Rendement-Verminderung von 20 % aufweise . Wie darge legt, ist diese Einschätzung durch die rechtsanwendenden Behörden – das heisst durch die IV-Stelle resp ektive im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der recht lichen Vorgaben zu würdigen.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der mit BGE 141 V 281 neu einge führten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindi katoren (vgl. E.

1.3 ) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die anhal tende somatoforme Schmerzstörung im Falle des Beschwerdeführers

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibt (Urk. 2 S. 2-3 ). Entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-7) kann anhand der vorhandenen Akten ohne Weiteres eine zuverlässige Beurteilung der Standardindikatoren erfolgen, auch wenn die Ausführungen dazu im

Z.___ Gutachten relativ knapp ausfielen (vgl. Urk. 7/77 S. 35).

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten respektive einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gut ach ter lichen Feststellungen nicht auszugehen. So könne der Beschwerdeführer wei terhin von der integrativ-psychiatrischen Behandlung bei Dr. C.___ profi tieren (Urk. 7 /77 S. 35). Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psy chia trische Gutachter zwar darauf hin, dass ein dysthymes Leiden vorliege , dadurch aber keine erhebliche psychische Komorbidität gegeben sei. Es ist so dann vielmehr so, dass das dysthyme Beschwerdebild durch invaliditätsfremde Faktoren ( Eheproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, nicht gelunge ner ausbildungsgemässer Integration in die Schweiz und Arbeitslosigkeit , Urk. 7 /77 S. 40) mitbestimmt ist. Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern zwar erhoben, doch können die objektiven Befunde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschrän kungen nicht gänzlich erklären. Unter Einhaltung eines auf seine Beschwerden angepassten Belastungsprofils wurde ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert . Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter von einer guten Persönlichkeits strukturierung ausgeht und festhält, dass der Beschwerdeführer in der Vergan genheit durchaus in der Lage gewesen sei, Belastungen zu ertragen (Urk. 7 /77 S. 37) . Eine Persönlichkeitsstörung zog er entsprechend auch nicht in Betracht. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psy chiatrischem Gutachter das Beschwerdebild möglicherweise mitbestimmenden ( in validitätsfremden ) Kontextfakt oren hinzuweisen . Anderseits lässt der Lebens kontext de s Beschwerdeführers auf durchaus vorhandene Ressourcen (offenbar gutes Verhältnis zu einem der beiden Söhne, Reisen nach G.___ , wo er sozial aktiv ist [Urk. 7/77 S. 35-37 ]) schliessen . Zum Aspekt der " Konsistenz " ist zu er wähnen, dass bisher kein (teil-)stationärer Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalen Beschwerdebildes durchlaufen worden ist.

Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerz störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht als invalidisierend zu betrachten. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus rheuma to logi scher Sicht eine adaptierte Tätigkeit ( l eichte bis maximal mittel schwer, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen sowie ohne Arbeiten, welche Gehen auf unebenem Grund, repetitives Steigen auf Leitern oder Treppen sowie Arbei ten in der Höhe notwendig machen und ohne dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Arm en in und über der Horizontalen) zu 100 % zumutbar ist. In psychiatrischer Sicht ist - entgegen der gutachterlichen Beurteilung des Z.___ -Psychiaters - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus zugehen. 4. 4.1

Anhan d eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE

128 V 174, BGE 129 V 222). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete im Januar 2011, nachdem er seit Januar 2010 durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 7/14 S. 3). Im Weiteren meldete sich der Beschwerdeführer am 2. September 2011 bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/8), womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im März 2012 endete und der frühestmögliche Rentenbeginn im März 2012 liegt. 4.2

Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vorlie gend zu bejahen ist. D ie Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus invali ditätsfremden Gründen , weshalb d er Beschwerdeführer auch ohne Gesund heits schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr dort arbeiten und somit bei der Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht vom Lohn bei besagter Firma

– der in etwa dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten entspricht - ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3).

Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom T abellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3.6 ) kann vor liegend offen bleiben, ob de m Beschwerdeführer ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximal

möglichen Abzugs von 25 % kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 ) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die anhal tende somatoforme Schmerzstörung im Falle des Beschwerdeführers

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibt (Urk. 2 S. 2-3 ). Entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-7) kann anhand der vorhandenen Akten ohne Weiteres eine zuverlässige Beurteilung der Standardindikatoren erfolgen, auch wenn die Ausführungen dazu im

Z.___ Gutachten relativ knapp ausfielen (vgl. Urk. 7/77 S. 35).

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten respektive einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gut ach ter lichen Feststellungen nicht auszugehen. So könne der Beschwerdeführer wei terhin von der integrativ-psychiatrischen Behandlung bei Dr. C.___ profi tieren (Urk. 7 /77 S. 35). Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psy chia trische Gutachter zwar darauf hin, dass ein dysthymes Leiden vorliege , dadurch aber keine erhebliche psychische Komorbidität gegeben sei. Es ist so dann vielmehr so, dass das dysthyme Beschwerdebild durch invaliditätsfremde Faktoren ( Eheproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, nicht gelunge ner ausbildungsgemässer Integration in die Schweiz und Arbeitslosigkeit , Urk. 7 /77 S. 40) mitbestimmt ist. Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern zwar erhoben, doch können die objektiven Befunde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschrän kungen nicht gänzlich erklären. Unter Einhaltung eines auf seine Beschwerden angepassten Belastungsprofils wurde ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert . Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter von einer guten Persönlichkeits strukturierung ausgeht und festhält, dass der Beschwerdeführer in der Vergan genheit durchaus in der Lage gewesen sei, Belastungen zu ertragen (Urk. 7 /77 S. 37) . Eine Persönlichkeitsstörung zog er entsprechend auch nicht in Betracht. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psy chiatrischem Gutachter das Beschwerdebild möglicherweise mitbestimmenden ( in validitätsfremden ) Kontextfakt oren hinzuweisen . Anderseits lässt der Lebens kontext de s Beschwerdeführers auf durchaus vorhandene Ressourcen (offenbar gutes Verhältnis zu einem der beiden Söhne, Reisen nach G.___ , wo er sozial aktiv ist [Urk. 7/77 S. 35-37 ]) schliessen . Zum Aspekt der " Konsistenz " ist zu er wähnen, dass bisher kein (teil-)stationärer Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalen Beschwerdebildes durchlaufen worden ist.

Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerz störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht als invalidisierend zu betrachten.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor - tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 30. Juni 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Vornahme einer neuen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwer de führer am 9. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

E. 2.1 Mit Urteil IV.2012.01034 vom 16. Dezember 2013 (Urk. 7/42), wurde die Sache vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer de instanz zurückgewiesen , weil der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers so wie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vor handene medizinische Aktenlage nicht rechtsgenügend er mittelt werden konnte . Auf die in diesem Urteil referierte Wiedergabe der Aktenlage wird ver wiesen.

E. 2.2 In einer undatierten handschriftlichen Notiz, eingegangen am 27. Juni 2014, wurde auf dem Bericht der Uniklinik A.___ vom 9. November 2012 fest ge halten, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 zum letzten Mal dort erschienen sei und keine weiteren Kontrollen geplant seien (Urk. 7/51).

E. 2.3 Dr. med.

B.___ , FMH Kardiologie und Innere Medizin, nannte in sei ne m Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/54) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive Herz krankheit und eine ventrikuläre Extrasystolie . Der Beschwerdeführer habe sich wegen Palpitationen bei ihm am 11. Juni 2014 zur Kontrolle vorgestellt. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine gute Prognose und kein Grund zur Arbeits unfähigkeit.

E. 2.4 Dr. med. C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerde führer seit dem 18. Mai 2011 behandelt, führte in seinem Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 7/63) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, das Zustandsbild sei seit der letzten Berichterstattung vom 1 5. November 2012 (vgl. E. 2.5 im Urteil IV.2012.010.34 vom 16. Dezember 2013, Urk. 7/42) ten den ziell labiler und bezüglich des Hauptmorbus eher noch vielgestaltiger oder gar deutlicher geworden. Neu kämen phobische Anzeichen hinzu, welche eine weitere Dimension der psychischen Dekompensation zeigten. So sei diagnos tisch weiterhin eine chronifizierte

major

depression mit Akzentuierungstendenz (ICD-10: F 39) festzustellen. Dem Verlauf fehle das Episodische oder Revidie rende; das Charakteristikum der Permanenz liege dagegen deutlich über der Schwere einer Dysthymie . Mittlerweile seien Ängste phobischer Natur und Panikattacken (ICD-10: F 41.0) sowie parasommnische Auffälligkeiten (ICD-10: F 51.8) hinzugekommen.

Seit Ende 2012 (aus der Zeit ein halbes Jahr vor dem Tod des Bruders) seien öfters schon Andeutungen körperlicher Empfindungsstörungen und sogar Ver fremdungen der Wahrnehmung und des Körperempfindens vorhanden gewesen, wozu parasommnische Zustände und auch phobisches Erleben gekommen seien. Beides habe in letzter Zeit und spätestens vom einjährigen Gedenktag im Früh jahr 2014 an noch einmal zugenommen. Auch das depressive Zustandsbild habe sich seit dem Tod des Bruders deutlich geändert: heute zeigten sich Wahn elemente und ein vertiefter Fatalismus beziehungsweise eine sehr viel deutlicher erfahrene Ohnmacht. Noch einmal verschärft hab e sich die soziale Entfremdung, welche nicht allein den alltäglichen Umgang mit anderen, sondern auch die Wahrnehmung beziehungsweise den kognitiven Hintergrund betreffe. Er sei von den Anderen negativ ausgezeichnet und ausgegrenzt. Den Anderen gehe es gut, doch er habe die Welt gegen sich. Dass sich insbesondere das phobische Erleben so deutlich, wenngleich im zeitlichen Abstand auf den Tod des Bruders bezie hungsweise erst auf dessen Gedenktag hin so klar manifestiert habe, wirke auf fällig. Der endgültige Verlust des inzwischen recht stark idealisierten und als überlegen empfundenen Bruders, zu dem eine emotionale Nähe immer bestan den habe, habe dem Beschwerdeführer sehr viel Lebenswillen genommen und eine Lücke gerissen. Fast schon erstaunlich erscheine die Wucht des Rück schlages, welcher dieser Tod mit sich gebracht und bis heute erhalten habe . Doch ge nau dies sei ein deutlicher Hinweis auf eine ungelöste beziehungsweise konfli gierende Dynamik im Untergrund des Geschehens. Es sei darum nicht all zu ge wagt, eine tiefere Ambivalenz in der Erfüllung elterlicher Wünsche als Hinter grund für diese Desequilibrierung zu sehen. Zunächst sei der Bruder der jenige gewesen, welcher die familiären Ansprüche im Sinne der Eltern hätte ver wirkli chen sollen. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen nie in der Lage gesehen, den Ansprüchen zu genügen, obwohl er sich nach dem Scheitern des Bruders in die Pflicht genommen gesehen habe. Die Lebensgeschichte sei dann allerdings nicht erfolgreich genug v erlaufen. Seine Befindlichkeit habe er darum ständig vor den Eltern verheimlicht . Dieser D ruck mache eine Akzentuierung der konfli gierenden Dynamik durch den Tod des Bruders wahrscheinlich, wenn gleich die These, auf welche Weise diese Spannung genau zugenommen habe, letztlich unbeweisbar bleibe. Tatsache sei aber, dass es unter dem Einfluss projektiver Elemente geschehen sei. So zeige sich deutlich, wie sich in kurzer zeitlicher D i stanz zum Tod des Bruders mit Akzentuierung und qualitativer Aus weitung der Symptomatik der klinische Ausdruck noch einmal zum Schlech teren verän dert habe und dabei zusätzlich Psychopathologien, erst Anzeichen körperlichen Missbefindens und dann Ängste, parallel dazu mit schwerer depressiver Symp tomatik, gezeigt hätten. Eine deutliche Verschärfung der Selbst einschätzung un d der selbstkritischen Funktion sei dabei bemerkenswert. Der B eschwerde führer halte sich für c harakterschwach und sage, er habe kaum etwas richtig gemacht in seinem Leben und zu wenig Ehrgeiz entwickelt, wes halb er sich vom Leben bestraft fühle. Zugleich gelinge kaum mehr noch eine Aktivierung und es seien keine Interessen mehr vorhanden, die Ambitionen seien erloschen. Mit dem Tod des Bruders gelte dies ganz definitiv. Allenfalls noch einige Träume reien vermittelten ihm dabei etwas Halt. Beängstigend in Bezug auf das körper liche Erleben seien die Herza rr ythmien vor allem in der Einschlafphase, aber oft auch aus dem Schlaf heraus. Hinzu kämen Entkör per ungsempfindungen mit Atembeklemmungen, wobei der Körper zeitweise para ly siert wirke. So zeigten sich fatale parasommnische Erlebensweisen während einigen Phasen in einer Art Halbschlaf. Die Schlussfolgerungen des letzten Be richtes vom 12. November 2012 blieben aktuell umso deutlicher gültig, als sich auch die gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Die Arbeitsunfähigkeit werde auf Dauer hoch bleiben (auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten bei über 95 % liegend).

E. 2.5 Das interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2 5 . August 2015 (Urk. 7/77) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Dysthymie (ICD-10: F 34.1)

-

Ganzkörperschmerz mit bei

-

Fehlform /-haltung des Achsenskeletts, insuffizienter muskulärer

Stabilisation, Spondylose BWK 12-LWK 4, Spondylarthrosen

LWK 3/4 -LWK 5/SWK 1

-

eindrücklicher Osteophyt

- lateral am rechten Acetabulumdach ,

wahrscheinlich Folge eines Apophysenabrisses , weitgehend

erhaltener Gelenkspalt beidseits, beidseitige Offset-Störung,

Fibroostosen an Beckenkamm und Tuber

ischiadicum beidseits

-

Haglund-Exostose beidseits, diskreter Fersensporn rechts

-

Randosteophyten Grosszehengrundgelenke beidseits

-

diskrete Verschmälerung Gelenkspalt unteres Sprunggelenk links

-

Acromio - Clavicular -Arthrose beidseits mit konsekutiver

Einengung des Subacrominalraumes , Enthesiopathie der rechten

Subscapularissehne , leichte Tendinitis der rechten

Su p raspinatussehne

-

Flexionsfehlstellung unklarer Ätiologie PIP Kleinfinger linke Hand

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen :

-

Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10. 1)

-

Status nach Exzision Riesenzelltumor Endglied vierter Finger linke Hand

am 23. April 2013

-

Status nach Operation an der linken Achillessehne , gemäss Angaben des

Beschwerdeführers wegen Ruptur, gemäss Unterlagen des Spitals

Samedan noch vor 1996

-

Divertikulose

-

Funktionelle Darmbeschwerden

-

Status nach Appendektomie

-

Hämorrhoidalleiden Grad II

-

Adipositas

-

Nikotinabusus

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass der Grossvater väterlicherseits, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers Alkoholprob leme gehabt hätten. Die Mutter sei in psychiatrischer Behandlung gestanden. Ein Onkel mütterlicherseits habe sich 17-jährig erhängt. Beim Aufwachsen in e motional knapp ausreichenden familiären Umständen mit emotional eher dis tanzierter, dominanter Mutter und „schwächerem“, alkholmissbrauchenden Vater bei chronischem Ehekonflikt der Eltern habe der Beschwerdeführer sozial integriert als guter Schüler die Primarschule absolviert und 1975 eine techni sche Mittelschule zum Maschinenführer mit knappen Resultaten abgeschlossen, wobei er im Technikum als Dörfler von oben herab angeschaut worden sei, es zu disziplinarischen Problemen gekommen sei und er ein schlechter Schüler gewesen sei. Im Militärdienst habe er sich bewähren können, so sei der Be schwerdeführer Kommandant einer Flugzeugartillerie-Kanone über sechs Unter gebene gewesen und habe aufgrund seines Engagements freie Tage geschenkt bekommen. Beruflich habe er sich in der Folge in G.___ an zwei mehrjährigen Stellen als Maschinenführer bewähren können. Mit seinem Onkel väterlicher seits habe er anschliessend eine Metallbaufirma eröffnet, wobei es aufgrund ausgebliebenen Begleichens von Rechnungen zum Konkurs gekommen sei. Seit 1980 führe er eine knapp tragfähige, durch einen ch ronischen Ehekonflikt be lastete Ehe mit einer 1961 geborenen Landsfrau , einer ausgebildeten Kranken schwester. Seine Frau habe sich in ihrem Beruf in der Schweiz adäquat ent wickeln können, was dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen sei. Sie hätten zwei gemeinsame Söhne: während sich der ältere Sohn, ETH-Ingenieur und Vater dreier Kinder, sowohl beruflich wie familiär konstruktiv entwickeln kö nne, bleibe der jüngere Sohn, Informatiker und Vater zweier Kinder, in seiner Lebens entwicklung gefährdeter, da er Alkohol und Drogen konsumiere. 1986 habe das Ehepaar ein Eigenheim in der Nähe des Elternhauses beziehen können. Ohne das Ausmass einer Persönlichkeitsakzentuierung zu erreichen, zeige der Beschwerdeführer ein gewisses Verhaftetsein in der Herkunftsfamilie. Er zeige eine adäquate Persönlichkeitsstrukturierung, so sei es ihm gelungen, sich per sönlich, schulisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln und zu positionieren. Vor dem Hintergrund eines in den Akten gut dokumen tierten Schmerzprozes s es bei Vorh andensein relevanter ps ychosozialer Fa k toren und emotionaler Konflikte habe sich eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung entwickelt. Der Beschwerdeführer führe seine Schmerzen auf eine Achillessehnenverletzung in den 90er-Jahren zurück, wobei es zu Fehlbelastung der Hüften und des Rückens mit entsprechenden Schmerzen gekommen sei und diese immer schlimmer geworden seien. Psychosozial erwähnenswert seien die im Vergleich zur Ehefrau knappere berufliche Integration und auch die schwie rige Immigration in die Schweiz. Vor der Immigration sei die in G.___ zu sammen mit seinem O nk el väterlicherseits aufgeb au t e Firma in Konkurs gegan gen. In D.___ habe er als Allrounder in einem Hotel gearbeitet, wobei es „genug “ gewesen sei . Und „schlecht“ sei die Tätigkeit in der Küche des Alters heimes gewesen. Zuerst sei der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit in der Schokoladenfabrik E.___ zufrieden gewesen, doch nach einem Wechsel des Ab tei lungsleiters und später des Direktors sei es zunehmend zu Spannungen ge kom men. Er sei zum Vertrauensarzt eingeladen und später entlassen worden. Trotz 300 Bewerbungen sei es dem Beschwerdeführer in der Folge nicht gelung en, sich beruflich wieder zu integrieren. Zusätzlich habe in dieser Zeit eine erhebli che Alkoholproblematik bestanden. Weiter bereite ihm der jüngere Sohn Sorgen und es bestehe ein chronischer Ehekonflikt. Auch in den Akten würden emotio nale Schwankungen beschrieben. So habe beispielsweise der Hausarzt Dr. F.___ am 6. November 2012 eine mittelschwere depressive Episode bei rezidi vierend depressiver Störung diagnostiziert. Der Psychiater Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 15. November 2012 eine chronifizierte

major

depression m it Ak zentuierungstendenz diagnostiziert. Anlässlich der aktuellen Exploration habe die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung nicht bestätigt werden können. Möglicherweise beständen vorübergehende tiefere depressive Einbrü ch

e. Der Alltagsvollzug spreche gegen eine länger andauernde rezidivierend de pressive Störung mittelschweren bis schweren Grades. Entsprechend sei die Diag nose einer Dysthymie zu stellen. Diese sei einerseits unter die anhaltende so matoforme Schmerzstörung, andererseits unter die doch phasenweise be trächt li che Alkoholproblematik zu subsumieren. Nicht ganz klar werde dabei das Ausmass der Alkoholproblematik. 1974 habe der Beschwerdeführer begonnen, Alkohol zu trinken. Ab circa 1986 habe der Konsum zugenommen, wobei der Be schwerdeführer dies auf die zunehmende Verantwortung als Vater zweier klei ner Kinder schiebe. Phasenweise habe er täglich 3 Liter und mehr Bier getrun ken, gelegentlich auch etwas Schnaps, dies häufig auf der Terrasse, wenn seine Ehefrau nachts als Nachtwache ihrer Arbeit nachgegangen sei. Im Zu sammen hang mit dem alkoholbedingten Todesfall seines Bruders habe er be gonnen, weniger zu trinken. Aktuell konsumiere er circa 3 Liter Bier pro Woche. Dies sei als schädlicher Gebrauch von Alkohol zu codieren. Ein Teil der emo tionalen Schwankungen dürfte auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführen zu sein. An lässlich der Laboruntersuchung habe sich der CDT-Wert im Norm be reich befun den. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren eine deutliche Soma tisierung mit Vertreten eines weitgehend somatisch ausgerichteten Krankheits konzeptes , wo bei ihn hintergründig seine berufliche Situation bei erfolgreicher beruflicher Integration seiner Ehefrau als Krankenschwester belastet. Anlässlich der Explo ration habe sich der Beschwerdeführer in etwas bedrückter, jedoch modulati onsfähiger Stimmung gezeigt, das Selbstwerterleben sei etwas gemin dert gewe sen, er habe ein etwas negativistisches Grübeln gezeigt und der Antrieb sei et was gemindert gewesen. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer jedoch eine wei che, ansprechbare Emotionalität auf, eine Resonanzfähigkeit zeige sich bei spielsweise beim Gespräch über Sportsendungen am Fernseher oder über seinen älteren Sohn oder seinen verstorbenen Bruder. Eine depressive Störung sei nicht nachweisbar. Er habe gewisse diffusere Ängste in Bezug auf seine berufliche Situation, die knappen Finanzen, die nicht einfache Ehe ge äussert. Eine Angst störung sei jedoch nicht nachweisbar. Die Psychomotorik sei zu Beginn etwas gemindert gewesen, habe sich bei entsprechenden Themen aber verflüssigt. Kognitive Störungen liessen sich n icht nach w ei sen, so sei der Beschwerde führer aktenkonform über sein Leben orientiert und kenne die Geburts daten seiner Angehörigen detailliert. Psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten könnten nicht nachgewiesen werden . Das Bewusstsein und die Orien tierung seien erhalten. Verhaltensauffälligkeiten seien bereits zu vor skizziert worden. Das Ehepaar bewohne seit 2008 eine Eigentumswohnung im zweiten Stock mit Balkon und Lift; über die genauen Hypothekarschulden sei er nicht orientiert, der Mietzins betrage circa Fr. 10‘000.- pro Jahr. Schon immer habe seine Ehefrau die Kreditkarten überzogen und er wisse nicht, was sie mit dem Geld mache. Ansonsten seien keine Schulden vorhanden. Das Ehepaar besitze ein Haus in G.___ in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Elternhaus. Der Be schwerdeführer fahre zwei- bis dreimal jährlich dorthin, per Bus oder mit dem Auto, zusammen mit seiner Ehefrau oder alleine. Dort ver kehre er sozial mit Be kannten. Zur Begutachtung sei er zusammen mit seiner Ehefrau im Auto her gefahren; das Auto sei geleast und koste Fr. 150. -- Leasing gebühr monatlich. Fahre er mit dem Zug nach I.___ oder J.___ , beziehe er Einzelfahrkarten. Im Fernsehen verfolge er beispielsweise Geschichts sen dungen über grössere Kriege oder Sportsendungen, wobei heute Frauenfussball interessanter als Män nerfussball sei. Im Computer lese er Zeitungen. In G.___ verkehre er mit Be kannten: einer sei Mechaniker, einer Ingenieur, einer Laden besitzer und einer Heizungstechniker. Persönlichere Themen würden dabei wenig besprochen. Vier bekannte Familien seien in der letzten Zeit wieder in ihre Heimatländer remi griert .

Anlässlich der Laboruntersuchung befinde sich das Venlafexin im therapeuti schen Bereich, Trazodon im suboptimalen Bereich und das im Z.___ - Aufnahme blatt erwähnte Tilur sei nicht nachweisbar.

Beim Beschwerdeführer fänden sich im rheumatologischen Fachgutachten aus führlich beschriebene Veränderungen, wobei diese jedoch die ausgeprägte Schmerzproblematik und vor allem auch die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen nicht zu erklären vermö cht en. Trotz der serologischen Abnor mitäten könne das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkran kung ausgeschlossen werden. Auch fänden sich keine Hinweise für eine radi kuläre Problematik.

Aus allgem eininternistischer Sicht könnten keine arbeitsrelevanten Pathologien nachgewiesen werden.

Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer sowohl in bisheriger als auch in adaptierter Tätigkeit eine Rendement-Verminderung von 20 % infolge anhaltender somatoformer Schmerzstörung/ Dysthymie seit 2010 attestiert wer den. Die Foerster’schen Kriterien seien in Kenntnis der neuen Rechtsprechung vom 3. Juni 2015 analysiert worden, wobei der Beschwerdeführer eine gute Persönlichkeitsstrukturierung zeige. Beim nachgewiesenen Alltagsvollzug des Beschwerdeführers könne die Einschätzung von Dr. C.___ nicht geteilt werden. Bei weiterhin vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosig keit und nicht gelungener ausbildungsgemässer beruflicher Integration in die Schweiz dürften die Erfolge einer integrativ-psychiatrischen Behandlung nicht allzu hoch veranschlagt werden. In Bezug auf die Alkoholproblematik wäre das Verfolgen des CDT-Wertes oder entsprechender Haaranal ysen sinnvoll, wobei das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht dem Rechtsanwender obliege. Psychiatrischerseits sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedenfalls durchaus in der Lage gewesen, Belastungen zu ertragen.

Aus allgemeininternist i scher Sicht bestehe volle Belastbarkeit.

Von rheumatologischer Seite könnten dem Beschwerdeführer aufgrund der Ver änderungen des Achsenskeletts und der Hüftgelenke schwere bis mittelschwere Arbeiten nicht

mehr zugemutet werden. Möglich seien jedoch weiterhin leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten unter Ausschluss von Zwangshaltungen sowie Arbeiten, welche Ge h en auf unebenem Grund, repeti tives Steige n auf Leitern oder Treppen sowie Arbeiten in der Höhe notwendig machen. Des Weiteren sollten dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen ausgeschlossen werden, obwohl strukturell nur leichte Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette rechts nachge wiesen worden seien, jedoch bereits seit 2006 Beschwerden im Sinne einer Peri arthropathia

humeroscapularis rechts dokumentiert seien. Eine retrospektive Beurte i lung, ab wann die aus von rheumatologischer Seite notwendigen Ein schränkungen gälten, sei sehr schwierig, da die Datenlage teilweise lückenhaft sei. Rein aufgrund der vorliegenden radiologischen Dokumente könne ausgesagt werden, dass die Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke seit 2003 doku mentiert seien und degenerative Veränderungen grösseren Ausmasses im Be reich des Achsenskeletts seit 2005, sodass die festgestellten Einschränkungen wahrscheinlich bereits seit 2005 gälten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwer deführer noch arbeitstätig gewesen. Bei der vom Beschwerdeführer zuletzt aus geübten Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kirschstängeli handle es sich aus rheumatologischer Sicht, basierend auf den Angaben des Arbeitgebers vom 12.

März 2012 , um eine angepasste Tätigkeit, welche ihm vollschichtig zumut bar sei. Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei der Be schwerdeführer zudem bis 2008 nebenamtlich als Hauswart tätig gewesen, wo bei gemäss seinen Aussagen die Familienmitglieder die Arbeiten erledigt hätten. Doch könne vorliegend nicht beurteilt werden, wer diese Arbeiten durch geführt habe und wie gross die zeitliche und körperliche Belastung gewesen sei und ob diese Arbeiten demzufolge dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zumutbar gewesen seien oder noch wären.

Aus gesamtheitlicher Sicht gelte somit die psychiatrisch bedingte Rendement-Verminderung von 20 % unter Berücksichtigung des rheumat ologisch-formu lierten Profils. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Bei der Würdigung der Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Das interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 25. August 2015 ( Urk. 7/77) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach voll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Be schwerde führe r geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizi ni schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuch tend dar gelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem inter diszi pli nä ren Gut achten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 3. 3

Der rheumatologische Gutachter beschrieb ausführlich , dass beim Beschwerde füh rer Veränderungen des Achsenskeletts und der Hüftgelenke vor liegen. Gleich zeitig wurde darauf hingewiesen, dass diese festgestellten rheu matologischen Veränderungen die ausgeprägte Schmerzproblematik und vor allem die geklag ten Beschwerden nicht gänzlich zu erklären vermögen. Auch die Nicht-Ein nahme des Antirheumatikum s

Tilur , welches entz ü ndungshem mende, schmerz lindernde und fiebersenkende Wirkung besitzt, spricht gegen ei nen allzu grossen Leidensdruck. Nichtsdestotrotz hielt der Rheumatologe g e stützt auf die aus den rheumatologischen Veränderungen resultierenden funkti onellen Ein schränkungen ein limitierendes Belastungsprofil fest: Möglich seien demnach

weiterhin leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten u nter Ausschluss von Zwangshaltungen sowie Arbeiten, welche Ge h en auf unebe nem Grund, repetitives Steige n auf Leitern oder Treppen sowie Arbeiten in der Höhe notwendig machen. Des Weiteren sollten dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen ausge schlossen werden . Da sich der Gutachter auf die Angaben des Arbeitgebers hin sichtlich der Beschreibung der individuellen Tätigkeit (Fragebogen für Arbei tge ber vom 12. März 2013, Urk. 7 /19 S. 20) stützte, wonach diese oft leicht (0-10 Kilogramm) und manch mal mittelschwer (10-25 Kilogramm) sowie wechsel belastend, vorwiegend aber im Gehen und Stehen auszuüben war, attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit, da diese eben die genann ten Kriterien aus rheumatologischer Sicht erfüllte.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, dass die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kirschstängeli nicht leidensangepasst im Sinne des rheumatologisch-formulierten Belastungsprofils sei (vgl. Urk. 1 S. 8-9 und Urk. 3/5-7). So habe er regelmässig Zuckersäcke von 25-50 Kilogramm in die Maschinen einfüllen und dabei sogar über die Horizontale heben müssen. Der Arbeitgeberb ericht vom 12. März 2012 (Urk. 7 /19), der sich in den Akten befindet, gibt das Belastungsprofil vermutlich unzutreffend wieder , da die Tätig keit vor Eintritt des Gesundheitsscha dens als „Produktionsmitarbeiterin“ besch rie ben ( vgl. S. 1) , die körperliche Tä tigkeit Heben und Tragen als oft leicht und manchmal mittelschwer bezeichnet wird (vgl. S. 6) und von „Frau H.___ “

die „in der Produktion in der Verfor mungsabteilung an den Anlagen“ gearbeitet habe, die Rede ist (vgl. S. 7). A us den bei liegenden Fotoausdrücken (Urk. 3/5) und der Videodokumentation von Y.___ (Urk. 3/7) ist entgegen diesen Um schreibungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oft eine als schwer (über 25 Kilogramm) einzustufende Arbeit zu verrichten hatte. Auch wenn nicht ab schliessend feststeht, dass die Z.___ -Gutachter dieselben Definitionen für leicht, mittelschwer und schwer verwenden, ist angesichts der Darlegungen des Be schwerdeführers, wonach er unter anderem zu circa einem Drittel der Tätigkeit diese 50 Kilogramm-Zuckersäcke einfüllen und auch regelmässig Lasten über die Horizontale heben musste (vgl. Urk. 3/6 S. 2, Füllen von Alkohol in die Alkoholtanks), davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit nicht behinde rungsangepasst im Sinne des vom begutachtenden Rheumatologen festgelegten Belastungsprofils ist. Demnach ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine leidensangepasste

Tätigkeit ist ihm aber vollschichtig zumutbar.

Dass der rheumatologische Gutachter einen schrittweisen Arbeitseinstieg mit initial zwei mal zwei Stunden pro Tag sukzessiver Steigerung über einen Zeit raum von sechs Monaten empfahl (vgl. Urk. 7/77 S. 25), führt - entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - nicht zu e iner 55%igen Arbeit sunfähigkeit .

Ein dekonditionierter Zustand ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Invalidität ausser Acht zu lassen, da er mit einer zu mut baren Willensanstrengung innert weniger Wochen verbessert werden kann (Urteil I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2).

E. 3.4 .4

Die vom psychiatrischen Guta chter gestellte Diagnose einer anhaltenden soma to formen

Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4 ) erscheint aufgrund seiner wei teren Feststellungen nachvollziehbar. Die Gutachter kamen im Rahmen der Ge samt beurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen dieses psychi schen Leidens eine Rendement-Verminderung von 20 % aufweise . Wie darge legt, ist diese Einschätzung durch die rechtsanwendenden Behörden – das heisst durch die IV-Stelle resp ektive im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der recht lichen Vorgaben zu würdigen.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der mit BGE 141 V 281 neu einge führten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindi katoren (vgl. E.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus rheuma to logi scher Sicht eine adaptierte Tätigkeit ( l eichte bis maximal mittel schwer, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen sowie ohne Arbeiten, welche Gehen auf unebenem Grund, repetitives Steigen auf Leitern oder Treppen sowie Arbei ten in der Höhe notwendig machen und ohne dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Arm en in und über der Horizontalen) zu 100 % zumutbar ist. In psychiatrischer Sicht ist - entgegen der gutachterlichen Beurteilung des Z.___ -Psychiaters - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus zugehen. 4. 4.1

Anhan d eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE

128 V 174, BGE 129 V 222). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete im Januar 2011, nachdem er seit Januar 2010 durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 7/14 S. 3). Im Weiteren meldete sich der Beschwerdeführer am 2. September 2011 bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/8), womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im März 2012 endete und der frühestmögliche Rentenbeginn im März 2012 liegt. 4.2

Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vorlie gend zu bejahen ist. D ie Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus invali ditätsfremden Gründen , weshalb d er Beschwerdeführer auch ohne Gesund heits schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr dort arbeiten und somit bei der Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht vom Lohn bei besagter Firma

– der in etwa dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten entspricht - ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3).

Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom T abellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E.

E. 3.6 ) kann vor liegend offen bleiben, ob de m Beschwerdeführer ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximal

möglichen Abzugs von 25 % kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00772 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil

vom

16. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1956 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Produktionsmit arbeiter in der Schokoladenfabrik der Y.___ Genossenschaft bei einem 100%-Pensum. Am 2. September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/8). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und me dizinische Abklärungen. Am 12. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, auf grund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 28. August 2012 verneinte sie einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/33). Die dagegen am 26. Septem ber 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 7/36/3-7) wurde mit Urteil IV.2012.01034 vom 16. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Leistungs anspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/ 42). 1.2

Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess X.___ durch das Z.___ ( Z.___ -Gutachten vom

25. August

2015, Urk. 7/77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/ 80-81 und Urk. 7/83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2016 einen Leistungsanspruch erneut (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 30. Juni 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Vornahme einer neuen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegne rin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwer de führer am 9. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re ge l fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwe regrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Be griff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funk tio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die mate riell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des P rof.

Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zel fall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wor - tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Mit Urteil IV.2012.01034 vom 16. Dezember 2013 (Urk. 7/42), wurde die Sache vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer de instanz zurückgewiesen , weil der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers so wie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vor handene medizinische Aktenlage nicht rechtsgenügend er mittelt werden konnte . Auf die in diesem Urteil referierte Wiedergabe der Aktenlage wird ver wiesen. 2.2

In einer undatierten handschriftlichen Notiz, eingegangen am 27. Juni 2014, wurde auf dem Bericht der Uniklinik A.___ vom 9. November 2012 fest ge halten, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2012 zum letzten Mal dort erschienen sei und keine weiteren Kontrollen geplant seien (Urk. 7/51). 2.3

Dr. med.

B.___ , FMH Kardiologie und Innere Medizin, nannte in sei ne m Bericht vom 2. Juli 2014 (Urk. 7/54) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive Herz krankheit und eine ventrikuläre Extrasystolie . Der Beschwerdeführer habe sich wegen Palpitationen bei ihm am 11. Juni 2014 zur Kontrolle vorgestellt. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine gute Prognose und kein Grund zur Arbeits unfähigkeit. 2.4

Dr. med. C.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerde führer seit dem 18. Mai 2011 behandelt, führte in seinem Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 7/63) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, das Zustandsbild sei seit der letzten Berichterstattung vom 1 5. November 2012 (vgl. E. 2.5 im Urteil IV.2012.010.34 vom 16. Dezember 2013, Urk. 7/42) ten den ziell labiler und bezüglich des Hauptmorbus eher noch vielgestaltiger oder gar deutlicher geworden. Neu kämen phobische Anzeichen hinzu, welche eine weitere Dimension der psychischen Dekompensation zeigten. So sei diagnos tisch weiterhin eine chronifizierte

major

depression mit Akzentuierungstendenz (ICD-10: F 39) festzustellen. Dem Verlauf fehle das Episodische oder Revidie rende; das Charakteristikum der Permanenz liege dagegen deutlich über der Schwere einer Dysthymie . Mittlerweile seien Ängste phobischer Natur und Panikattacken (ICD-10: F 41.0) sowie parasommnische Auffälligkeiten (ICD-10: F 51.8) hinzugekommen.

Seit Ende 2012 (aus der Zeit ein halbes Jahr vor dem Tod des Bruders) seien öfters schon Andeutungen körperlicher Empfindungsstörungen und sogar Ver fremdungen der Wahrnehmung und des Körperempfindens vorhanden gewesen, wozu parasommnische Zustände und auch phobisches Erleben gekommen seien. Beides habe in letzter Zeit und spätestens vom einjährigen Gedenktag im Früh jahr 2014 an noch einmal zugenommen. Auch das depressive Zustandsbild habe sich seit dem Tod des Bruders deutlich geändert: heute zeigten sich Wahn elemente und ein vertiefter Fatalismus beziehungsweise eine sehr viel deutlicher erfahrene Ohnmacht. Noch einmal verschärft hab e sich die soziale Entfremdung, welche nicht allein den alltäglichen Umgang mit anderen, sondern auch die Wahrnehmung beziehungsweise den kognitiven Hintergrund betreffe. Er sei von den Anderen negativ ausgezeichnet und ausgegrenzt. Den Anderen gehe es gut, doch er habe die Welt gegen sich. Dass sich insbesondere das phobische Erleben so deutlich, wenngleich im zeitlichen Abstand auf den Tod des Bruders bezie hungsweise erst auf dessen Gedenktag hin so klar manifestiert habe, wirke auf fällig. Der endgültige Verlust des inzwischen recht stark idealisierten und als überlegen empfundenen Bruders, zu dem eine emotionale Nähe immer bestan den habe, habe dem Beschwerdeführer sehr viel Lebenswillen genommen und eine Lücke gerissen. Fast schon erstaunlich erscheine die Wucht des Rück schlages, welcher dieser Tod mit sich gebracht und bis heute erhalten habe . Doch ge nau dies sei ein deutlicher Hinweis auf eine ungelöste beziehungsweise konfli gierende Dynamik im Untergrund des Geschehens. Es sei darum nicht all zu ge wagt, eine tiefere Ambivalenz in der Erfüllung elterlicher Wünsche als Hinter grund für diese Desequilibrierung zu sehen. Zunächst sei der Bruder der jenige gewesen, welcher die familiären Ansprüche im Sinne der Eltern hätte ver wirkli chen sollen. Der Beschwerdeführer habe sich dagegen nie in der Lage gesehen, den Ansprüchen zu genügen, obwohl er sich nach dem Scheitern des Bruders in die Pflicht genommen gesehen habe. Die Lebensgeschichte sei dann allerdings nicht erfolgreich genug v erlaufen. Seine Befindlichkeit habe er darum ständig vor den Eltern verheimlicht . Dieser D ruck mache eine Akzentuierung der konfli gierenden Dynamik durch den Tod des Bruders wahrscheinlich, wenn gleich die These, auf welche Weise diese Spannung genau zugenommen habe, letztlich unbeweisbar bleibe. Tatsache sei aber, dass es unter dem Einfluss projektiver Elemente geschehen sei. So zeige sich deutlich, wie sich in kurzer zeitlicher D i stanz zum Tod des Bruders mit Akzentuierung und qualitativer Aus weitung der Symptomatik der klinische Ausdruck noch einmal zum Schlech teren verän dert habe und dabei zusätzlich Psychopathologien, erst Anzeichen körperlichen Missbefindens und dann Ängste, parallel dazu mit schwerer depressiver Symp tomatik, gezeigt hätten. Eine deutliche Verschärfung der Selbst einschätzung un d der selbstkritischen Funktion sei dabei bemerkenswert. Der B eschwerde führer halte sich für c harakterschwach und sage, er habe kaum etwas richtig gemacht in seinem Leben und zu wenig Ehrgeiz entwickelt, wes halb er sich vom Leben bestraft fühle. Zugleich gelinge kaum mehr noch eine Aktivierung und es seien keine Interessen mehr vorhanden, die Ambitionen seien erloschen. Mit dem Tod des Bruders gelte dies ganz definitiv. Allenfalls noch einige Träume reien vermittelten ihm dabei etwas Halt. Beängstigend in Bezug auf das körper liche Erleben seien die Herza rr ythmien vor allem in der Einschlafphase, aber oft auch aus dem Schlaf heraus. Hinzu kämen Entkör per ungsempfindungen mit Atembeklemmungen, wobei der Körper zeitweise para ly siert wirke. So zeigten sich fatale parasommnische Erlebensweisen während einigen Phasen in einer Art Halbschlaf. Die Schlussfolgerungen des letzten Be richtes vom 12. November 2012 blieben aktuell umso deutlicher gültig, als sich auch die gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Die Arbeitsunfähigkeit werde auf Dauer hoch bleiben (auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten bei über 95 % liegend). 2.5

Das interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2 5 . August 2015 (Urk. 7/77) nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

-

Dysthymie (ICD-10: F 34.1)

-

Ganzkörperschmerz mit bei

-

Fehlform /-haltung des Achsenskeletts, insuffizienter muskulärer

Stabilisation, Spondylose BWK 12-LWK 4, Spondylarthrosen

LWK 3/4 -LWK 5/SWK 1

-

eindrücklicher Osteophyt

- lateral am rechten Acetabulumdach ,

wahrscheinlich Folge eines Apophysenabrisses , weitgehend

erhaltener Gelenkspalt beidseits, beidseitige Offset-Störung,

Fibroostosen an Beckenkamm und Tuber

ischiadicum beidseits

-

Haglund-Exostose beidseits, diskreter Fersensporn rechts

-

Randosteophyten Grosszehengrundgelenke beidseits

-

diskrete Verschmälerung Gelenkspalt unteres Sprunggelenk links

-

Acromio - Clavicular -Arthrose beidseits mit konsekutiver

Einengung des Subacrominalraumes , Enthesiopathie der rechten

Subscapularissehne , leichte Tendinitis der rechten

Su p raspinatussehne

-

Flexionsfehlstellung unklarer Ätiologie PIP Kleinfinger linke Hand

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen :

-

Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10. 1)

-

Status nach Exzision Riesenzelltumor Endglied vierter Finger linke Hand

am 23. April 2013

-

Status nach Operation an der linken Achillessehne , gemäss Angaben des

Beschwerdeführers wegen Ruptur, gemäss Unterlagen des Spitals

Samedan noch vor 1996

-

Divertikulose

-

Funktionelle Darmbeschwerden

-

Status nach Appendektomie

-

Hämorrhoidalleiden Grad II

-

Adipositas

-

Nikotinabusus

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass der Grossvater väterlicherseits, der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers Alkoholprob leme gehabt hätten. Die Mutter sei in psychiatrischer Behandlung gestanden. Ein Onkel mütterlicherseits habe sich 17-jährig erhängt. Beim Aufwachsen in e motional knapp ausreichenden familiären Umständen mit emotional eher dis tanzierter, dominanter Mutter und „schwächerem“, alkholmissbrauchenden Vater bei chronischem Ehekonflikt der Eltern habe der Beschwerdeführer sozial integriert als guter Schüler die Primarschule absolviert und 1975 eine techni sche Mittelschule zum Maschinenführer mit knappen Resultaten abgeschlossen, wobei er im Technikum als Dörfler von oben herab angeschaut worden sei, es zu disziplinarischen Problemen gekommen sei und er ein schlechter Schüler gewesen sei. Im Militärdienst habe er sich bewähren können, so sei der Be schwerdeführer Kommandant einer Flugzeugartillerie-Kanone über sechs Unter gebene gewesen und habe aufgrund seines Engagements freie Tage geschenkt bekommen. Beruflich habe er sich in der Folge in G.___ an zwei mehrjährigen Stellen als Maschinenführer bewähren können. Mit seinem Onkel väterlicher seits habe er anschliessend eine Metallbaufirma eröffnet, wobei es aufgrund ausgebliebenen Begleichens von Rechnungen zum Konkurs gekommen sei. Seit 1980 führe er eine knapp tragfähige, durch einen ch ronischen Ehekonflikt be lastete Ehe mit einer 1961 geborenen Landsfrau , einer ausgebildeten Kranken schwester. Seine Frau habe sich in ihrem Beruf in der Schweiz adäquat ent wickeln können, was dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen sei. Sie hätten zwei gemeinsame Söhne: während sich der ältere Sohn, ETH-Ingenieur und Vater dreier Kinder, sowohl beruflich wie familiär konstruktiv entwickeln kö nne, bleibe der jüngere Sohn, Informatiker und Vater zweier Kinder, in seiner Lebens entwicklung gefährdeter, da er Alkohol und Drogen konsumiere. 1986 habe das Ehepaar ein Eigenheim in der Nähe des Elternhauses beziehen können. Ohne das Ausmass einer Persönlichkeitsakzentuierung zu erreichen, zeige der Beschwerdeführer ein gewisses Verhaftetsein in der Herkunftsfamilie. Er zeige eine adäquate Persönlichkeitsstrukturierung, so sei es ihm gelungen, sich per sönlich, schulisch-beruflich, sozial und partnerschaftlich adäquat zu entwickeln und zu positionieren. Vor dem Hintergrund eines in den Akten gut dokumen tierten Schmerzprozes s es bei Vorh andensein relevanter ps ychosozialer Fa k toren und emotionaler Konflikte habe sich eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung entwickelt. Der Beschwerdeführer führe seine Schmerzen auf eine Achillessehnenverletzung in den 90er-Jahren zurück, wobei es zu Fehlbelastung der Hüften und des Rückens mit entsprechenden Schmerzen gekommen sei und diese immer schlimmer geworden seien. Psychosozial erwähnenswert seien die im Vergleich zur Ehefrau knappere berufliche Integration und auch die schwie rige Immigration in die Schweiz. Vor der Immigration sei die in G.___ zu sammen mit seinem O nk el väterlicherseits aufgeb au t e Firma in Konkurs gegan gen. In D.___ habe er als Allrounder in einem Hotel gearbeitet, wobei es „genug “ gewesen sei . Und „schlecht“ sei die Tätigkeit in der Küche des Alters heimes gewesen. Zuerst sei der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit in der Schokoladenfabrik E.___ zufrieden gewesen, doch nach einem Wechsel des Ab tei lungsleiters und später des Direktors sei es zunehmend zu Spannungen ge kom men. Er sei zum Vertrauensarzt eingeladen und später entlassen worden. Trotz 300 Bewerbungen sei es dem Beschwerdeführer in der Folge nicht gelung en, sich beruflich wieder zu integrieren. Zusätzlich habe in dieser Zeit eine erhebli che Alkoholproblematik bestanden. Weiter bereite ihm der jüngere Sohn Sorgen und es bestehe ein chronischer Ehekonflikt. Auch in den Akten würden emotio nale Schwankungen beschrieben. So habe beispielsweise der Hausarzt Dr. F.___ am 6. November 2012 eine mittelschwere depressive Episode bei rezidi vierend depressiver Störung diagnostiziert. Der Psychiater Dr. C.___ habe in seinem Bericht vom 15. November 2012 eine chronifizierte

major

depression m it Ak zentuierungstendenz diagnostiziert. Anlässlich der aktuellen Exploration habe die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung nicht bestätigt werden können. Möglicherweise beständen vorübergehende tiefere depressive Einbrü ch

e. Der Alltagsvollzug spreche gegen eine länger andauernde rezidivierend de pressive Störung mittelschweren bis schweren Grades. Entsprechend sei die Diag nose einer Dysthymie zu stellen. Diese sei einerseits unter die anhaltende so matoforme Schmerzstörung, andererseits unter die doch phasenweise be trächt li che Alkoholproblematik zu subsumieren. Nicht ganz klar werde dabei das Ausmass der Alkoholproblematik. 1974 habe der Beschwerdeführer begonnen, Alkohol zu trinken. Ab circa 1986 habe der Konsum zugenommen, wobei der Be schwerdeführer dies auf die zunehmende Verantwortung als Vater zweier klei ner Kinder schiebe. Phasenweise habe er täglich 3 Liter und mehr Bier getrun ken, gelegentlich auch etwas Schnaps, dies häufig auf der Terrasse, wenn seine Ehefrau nachts als Nachtwache ihrer Arbeit nachgegangen sei. Im Zu sammen hang mit dem alkoholbedingten Todesfall seines Bruders habe er be gonnen, weniger zu trinken. Aktuell konsumiere er circa 3 Liter Bier pro Woche. Dies sei als schädlicher Gebrauch von Alkohol zu codieren. Ein Teil der emo tionalen Schwankungen dürfte auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführen zu sein. An lässlich der Laboruntersuchung habe sich der CDT-Wert im Norm be reich befun den. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren eine deutliche Soma tisierung mit Vertreten eines weitgehend somatisch ausgerichteten Krankheits konzeptes , wo bei ihn hintergründig seine berufliche Situation bei erfolgreicher beruflicher Integration seiner Ehefrau als Krankenschwester belastet. Anlässlich der Explo ration habe sich der Beschwerdeführer in etwas bedrückter, jedoch modulati onsfähiger Stimmung gezeigt, das Selbstwerterleben sei etwas gemin dert gewe sen, er habe ein etwas negativistisches Grübeln gezeigt und der Antrieb sei et was gemindert gewesen. Insgesamt zeige der Beschwerdeführer jedoch eine wei che, ansprechbare Emotionalität auf, eine Resonanzfähigkeit zeige sich bei spielsweise beim Gespräch über Sportsendungen am Fernseher oder über seinen älteren Sohn oder seinen verstorbenen Bruder. Eine depressive Störung sei nicht nachweisbar. Er habe gewisse diffusere Ängste in Bezug auf seine berufliche Situation, die knappen Finanzen, die nicht einfache Ehe ge äussert. Eine Angst störung sei jedoch nicht nachweisbar. Die Psychomotorik sei zu Beginn etwas gemindert gewesen, habe sich bei entsprechenden Themen aber verflüssigt. Kognitive Störungen liessen sich n icht nach w ei sen, so sei der Beschwerde führer aktenkonform über sein Leben orientiert und kenne die Geburts daten seiner Angehörigen detailliert. Psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten könnten nicht nachgewiesen werden . Das Bewusstsein und die Orien tierung seien erhalten. Verhaltensauffälligkeiten seien bereits zu vor skizziert worden. Das Ehepaar bewohne seit 2008 eine Eigentumswohnung im zweiten Stock mit Balkon und Lift; über die genauen Hypothekarschulden sei er nicht orientiert, der Mietzins betrage circa Fr. 10‘000.- pro Jahr. Schon immer habe seine Ehefrau die Kreditkarten überzogen und er wisse nicht, was sie mit dem Geld mache. Ansonsten seien keine Schulden vorhanden. Das Ehepaar besitze ein Haus in G.___ in unmittelbarer Nähe zum ehemaligen Elternhaus. Der Be schwerdeführer fahre zwei- bis dreimal jährlich dorthin, per Bus oder mit dem Auto, zusammen mit seiner Ehefrau oder alleine. Dort ver kehre er sozial mit Be kannten. Zur Begutachtung sei er zusammen mit seiner Ehefrau im Auto her gefahren; das Auto sei geleast und koste Fr. 150. -- Leasing gebühr monatlich. Fahre er mit dem Zug nach I.___ oder J.___ , beziehe er Einzelfahrkarten. Im Fernsehen verfolge er beispielsweise Geschichts sen dungen über grössere Kriege oder Sportsendungen, wobei heute Frauenfussball interessanter als Män nerfussball sei. Im Computer lese er Zeitungen. In G.___ verkehre er mit Be kannten: einer sei Mechaniker, einer Ingenieur, einer Laden besitzer und einer Heizungstechniker. Persönlichere Themen würden dabei wenig besprochen. Vier bekannte Familien seien in der letzten Zeit wieder in ihre Heimatländer remi griert .

Anlässlich der Laboruntersuchung befinde sich das Venlafexin im therapeuti schen Bereich, Trazodon im suboptimalen Bereich und das im Z.___ - Aufnahme blatt erwähnte Tilur sei nicht nachweisbar.

Beim Beschwerdeführer fänden sich im rheumatologischen Fachgutachten aus führlich beschriebene Veränderungen, wobei diese jedoch die ausgeprägte Schmerzproblematik und vor allem auch die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen nicht zu erklären vermö cht en. Trotz der serologischen Abnor mitäten könne das Vorliegen einer entzündlich-rheumatischen Grunderkran kung ausgeschlossen werden. Auch fänden sich keine Hinweise für eine radi kuläre Problematik.

Aus allgem eininternistischer Sicht könnten keine arbeitsrelevanten Pathologien nachgewiesen werden.

Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer sowohl in bisheriger als auch in adaptierter Tätigkeit eine Rendement-Verminderung von 20 % infolge anhaltender somatoformer Schmerzstörung/ Dysthymie seit 2010 attestiert wer den. Die Foerster’schen Kriterien seien in Kenntnis der neuen Rechtsprechung vom 3. Juni 2015 analysiert worden, wobei der Beschwerdeführer eine gute Persönlichkeitsstrukturierung zeige. Beim nachgewiesenen Alltagsvollzug des Beschwerdeführers könne die Einschätzung von Dr. C.___ nicht geteilt werden. Bei weiterhin vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosig keit und nicht gelungener ausbildungsgemässer beruflicher Integration in die Schweiz dürften die Erfolge einer integrativ-psychiatrischen Behandlung nicht allzu hoch veranschlagt werden. In Bezug auf die Alkoholproblematik wäre das Verfolgen des CDT-Wertes oder entsprechender Haaranal ysen sinnvoll, wobei das Auferlegen einer Schadenminderungspflicht dem Rechtsanwender obliege. Psychiatrischerseits sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jedenfalls durchaus in der Lage gewesen, Belastungen zu ertragen.

Aus allgemeininternist i scher Sicht bestehe volle Belastbarkeit.

Von rheumatologischer Seite könnten dem Beschwerdeführer aufgrund der Ver änderungen des Achsenskeletts und der Hüftgelenke schwere bis mittelschwere Arbeiten nicht

mehr zugemutet werden. Möglich seien jedoch weiterhin leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten unter Ausschluss von Zwangshaltungen sowie Arbeiten, welche Ge h en auf unebenem Grund, repeti tives Steige n auf Leitern oder Treppen sowie Arbeiten in der Höhe notwendig machen. Des Weiteren sollten dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen ausgeschlossen werden, obwohl strukturell nur leichte Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette rechts nachge wiesen worden seien, jedoch bereits seit 2006 Beschwerden im Sinne einer Peri arthropathia

humeroscapularis rechts dokumentiert seien. Eine retrospektive Beurte i lung, ab wann die aus von rheumatologischer Seite notwendigen Ein schränkungen gälten, sei sehr schwierig, da die Datenlage teilweise lückenhaft sei. Rein aufgrund der vorliegenden radiologischen Dokumente könne ausgesagt werden, dass die Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke seit 2003 doku mentiert seien und degenerative Veränderungen grösseren Ausmasses im Be reich des Achsenskeletts seit 2005, sodass die festgestellten Einschränkungen wahrscheinlich bereits seit 2005 gälten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwer deführer noch arbeitstätig gewesen. Bei der vom Beschwerdeführer zuletzt aus geübten Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kirschstängeli handle es sich aus rheumatologischer Sicht, basierend auf den Angaben des Arbeitgebers vom 12.

März 2012 , um eine angepasste Tätigkeit, welche ihm vollschichtig zumut bar sei. Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei der Be schwerdeführer zudem bis 2008 nebenamtlich als Hauswart tätig gewesen, wo bei gemäss seinen Aussagen die Familienmitglieder die Arbeiten erledigt hätten. Doch könne vorliegend nicht beurteilt werden, wer diese Arbeiten durch geführt habe und wie gross die zeitliche und körperliche Belastung gewesen sei und ob diese Arbeiten demzufolge dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zumutbar gewesen seien oder noch wären.

Aus gesamtheitlicher Sicht gelte somit die psychiatrisch bedingte Rendement-Verminderung von 20 % unter Berücksichtigung des rheumat ologisch-formu lierten Profils. 3. 3.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/ bb ). Bei der Würdigung der Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2

Das interdisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 25. August 2015 ( Urk. 7/77) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vor akten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nach voll ziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Be schwerde führe r geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizi ni schen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuch tend dar gelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem inter diszi pli nä ren Gut achten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5). 3. 3

Der rheumatologische Gutachter beschrieb ausführlich , dass beim Beschwerde füh rer Veränderungen des Achsenskeletts und der Hüftgelenke vor liegen. Gleich zeitig wurde darauf hingewiesen, dass diese festgestellten rheu matologischen Veränderungen die ausgeprägte Schmerzproblematik und vor allem die geklag ten Beschwerden nicht gänzlich zu erklären vermögen. Auch die Nicht-Ein nahme des Antirheumatikum s

Tilur , welches entz ü ndungshem mende, schmerz lindernde und fiebersenkende Wirkung besitzt, spricht gegen ei nen allzu grossen Leidensdruck. Nichtsdestotrotz hielt der Rheumatologe g e stützt auf die aus den rheumatologischen Veränderungen resultierenden funkti onellen Ein schränkungen ein limitierendes Belastungsprofil fest: Möglich seien demnach

weiterhin leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten u nter Ausschluss von Zwangshaltungen sowie Arbeiten, welche Ge h en auf unebe nem Grund, repetitives Steige n auf Leitern oder Treppen sowie Arbeiten in der Höhe notwendig machen. Des Weiteren sollten dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen ausge schlossen werden . Da sich der Gutachter auf die Angaben des Arbeitgebers hin sichtlich der Beschreibung der individuellen Tätigkeit (Fragebogen für Arbei tge ber vom 12. März 2013, Urk. 7 /19 S. 20) stützte, wonach diese oft leicht (0-10 Kilogramm) und manch mal mittelschwer (10-25 Kilogramm) sowie wechsel belastend, vorwiegend aber im Gehen und Stehen auszuüben war, attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätig keit, da diese eben die genann ten Kriterien aus rheumatologischer Sicht erfüllte.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, dass die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Produktion Kirschstängeli nicht leidensangepasst im Sinne des rheumatologisch-formulierten Belastungsprofils sei (vgl. Urk. 1 S. 8-9 und Urk. 3/5-7). So habe er regelmässig Zuckersäcke von 25-50 Kilogramm in die Maschinen einfüllen und dabei sogar über die Horizontale heben müssen. Der Arbeitgeberb ericht vom 12. März 2012 (Urk. 7 /19), der sich in den Akten befindet, gibt das Belastungsprofil vermutlich unzutreffend wieder , da die Tätig keit vor Eintritt des Gesundheitsscha dens als „Produktionsmitarbeiterin“ besch rie ben ( vgl. S. 1) , die körperliche Tä tigkeit Heben und Tragen als oft leicht und manchmal mittelschwer bezeichnet wird (vgl. S. 6) und von „Frau H.___ “

die „in der Produktion in der Verfor mungsabteilung an den Anlagen“ gearbeitet habe, die Rede ist (vgl. S. 7). A us den bei liegenden Fotoausdrücken (Urk. 3/5) und der Videodokumentation von Y.___ (Urk. 3/7) ist entgegen diesen Um schreibungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oft eine als schwer (über 25 Kilogramm) einzustufende Arbeit zu verrichten hatte. Auch wenn nicht ab schliessend feststeht, dass die Z.___ -Gutachter dieselben Definitionen für leicht, mittelschwer und schwer verwenden, ist angesichts der Darlegungen des Be schwerdeführers, wonach er unter anderem zu circa einem Drittel der Tätigkeit diese 50 Kilogramm-Zuckersäcke einfüllen und auch regelmässig Lasten über die Horizontale heben musste (vgl. Urk. 3/6 S. 2, Füllen von Alkohol in die Alkoholtanks), davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit nicht behinde rungsangepasst im Sinne des vom begutachtenden Rheumatologen festgelegten Belastungsprofils ist. Demnach ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, eine leidensangepasste

Tätigkeit ist ihm aber vollschichtig zumutbar.

Dass der rheumatologische Gutachter einen schrittweisen Arbeitseinstieg mit initial zwei mal zwei Stunden pro Tag sukzessiver Steigerung über einen Zeit raum von sechs Monaten empfahl (vgl. Urk. 7/77 S. 25), führt - entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) - nicht zu e iner 55%igen Arbeit sunfähigkeit .

Ein dekonditionierter Zustand ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Invalidität ausser Acht zu lassen, da er mit einer zu mut baren Willensanstrengung innert weniger Wochen verbessert werden kann (Urteil I 884/05 vom 15. März 2006 E. 2.2). 3.4 3.4 .1

Auf die von den Gutachtern vorgenommene Folgeabschätzung in psychiatri scher Sicht kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht vollumfäng lich abgestellt werden. 3.4 .2

Nebst den rheumatologischen Diagnosen wurde auch eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1) und eine anh altende somatoforme Schmerzstör ung ( ICD-10: F 45.4) diag nostiziert, welche eine Rendement-Verminderung von 20 % bewirke. Diese psychiatrischen Diagnosen sind zwar schlüssig dargelegt, doch haben diese nicht in jedem Fall eine invalidisierende Wirkung. 3.4 .3

Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Krite rien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist fre ilic h nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall er heblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstör ung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März

2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar

2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom

19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3).

Diesbezüglich dürfen die verschiedenen vorliegenden psychosozialen Belas tungsfaktoren , welche nach invalidenversicherungsrechtlichen Kriterien nicht in die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ei n bezogen werden können,

nicht ausser Acht gelassen werden: E heproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, nicht gelungener ausbildungsgemässer Integration in die Schweiz und Arbeits losigkeit bilden vorliegend eine hinreichende Erklärung für dieses Krank heits bild. Deshalb - und auch aufgrund des nachgewiesenen Alltagsvollzugs des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/77 S. 34)

- ist eine invalidisierende Auswirkung der diagnostizierten Dysthymie zu verneinen. 3.4 .4

Die vom psychiatrischen Guta chter gestellte Diagnose einer anhaltenden soma to formen

Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4 ) erscheint aufgrund seiner wei teren Feststellungen nachvollziehbar. Die Gutachter kamen im Rahmen der Ge samt beurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer wegen dieses psychi schen Leidens eine Rendement-Verminderung von 20 % aufweise . Wie darge legt, ist diese Einschätzung durch die rechtsanwendenden Behörden – das heisst durch die IV-Stelle resp ektive im Beschwerdefall das Gericht - im Rahmen der recht lichen Vorgaben zu würdigen.

Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der mit BGE 141 V 281 neu einge führten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerz störungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindi katoren (vgl. E.

1.3 ) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb die anhal tende somatoforme Schmerzstörung im Falle des Beschwerdeführers

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibt (Urk. 2 S. 2-3 ). Entgegen der Auf fassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-7) kann anhand der vorhandenen Akten ohne Weiteres eine zuverlässige Beurteilung der Standardindikatoren erfolgen, auch wenn die Ausführungen dazu im

Z.___ Gutachten relativ knapp ausfielen (vgl. Urk. 7/77 S. 35).

Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Von einer Ausschöpfung der Behandlungs möglichkeiten respektive einer Behandlungsresistenz ist aufgrund der gut ach ter lichen Feststellungen nicht auszugehen. So könne der Beschwerdeführer wei terhin von der integrativ-psychiatrischen Behandlung bei Dr. C.___ profi tieren (Urk. 7 /77 S. 35). Was den Indikator „ Komorbiditäten “ betrifft, wies der psy chia trische Gutachter zwar darauf hin, dass ein dysthymes Leiden vorliege , dadurch aber keine erhebliche psychische Komorbidität gegeben sei. Es ist so dann vielmehr so, dass das dysthyme Beschwerdebild durch invaliditätsfremde Faktoren ( Eheproblematik, finanzielle Probleme, Zukunftsängste, nicht gelunge ner ausbildungsgemässer Integration in die Schweiz und Arbeitslosigkeit , Urk. 7 /77 S. 40) mitbestimmt ist. Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern zwar erhoben, doch können die objektiven Befunde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschrän kungen nicht gänzlich erklären. Unter Einhaltung eines auf seine Beschwerden angepassten Belastungsprofils wurde ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestiert . Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter von einer guten Persönlichkeits strukturierung ausgeht und festhält, dass der Beschwerdeführer in der Vergan genheit durchaus in der Lage gewesen sei, Belastungen zu ertragen (Urk. 7 /77 S. 37) . Eine Persönlichkeitsstörung zog er entsprechend auch nicht in Betracht. Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psy chiatrischem Gutachter das Beschwerdebild möglicherweise mitbestimmenden ( in validitätsfremden ) Kontextfakt oren hinzuweisen . Anderseits lässt der Lebens kontext de s Beschwerdeführers auf durchaus vorhandene Ressourcen (offenbar gutes Verhältnis zu einem der beiden Söhne, Reisen nach G.___ , wo er sozial aktiv ist [Urk. 7/77 S. 35-37 ]) schliessen . Zum Aspekt der " Konsistenz " ist zu er wähnen, dass bisher kein (teil-)stationärer Behandlungsversuch mit dem Ziel der Überwindung des syndromalen Beschwerdebildes durchlaufen worden ist.

Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerz störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht als invalidisierend zu betrachten. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus rheuma to logi scher Sicht eine adaptierte Tätigkeit ( l eichte bis maximal mittel schwer, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen sowie ohne Arbeiten, welche Gehen auf unebenem Grund, repetitives Steigen auf Leitern oder Treppen sowie Arbei ten in der Höhe notwendig machen und ohne dauernde oder wiederholte Arbeiten mit den Arm en in und über der Horizontalen) zu 100 % zumutbar ist. In psychiatrischer Sicht ist - entgegen der gutachterlichen Beurteilung des Z.___ -Psychiaters - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus zugehen. 4. 4.1

Anhan d eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege ben heiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE

128 V 174, BGE 129 V 222). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete im Januar 2011, nachdem er seit Januar 2010 durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 7/14 S. 3). Im Weiteren meldete sich der Beschwerdeführer am 2. September 2011 bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/8), womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im März 2012 endete und der frühestmögliche Rentenbeginn im März 2012 liegt. 4.2

Nach der Rechtsprechung darf ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeitsfähigkeit ohne weiteres auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2011 E. 3.2.3). Dies trifft beispielswiese dann zu, wenn die beiden Vergleichs einkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind, was vorlie gend zu bejahen ist. D ie Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus invali ditätsfremden Gründen , weshalb d er Beschwerdeführer auch ohne Gesund heits schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr dort arbeiten und somit bei der Bestimmung des Valideneinkommens ohnehin nicht vom Lohn bei besagter Firma

– der in etwa dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten entspricht - ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3).

Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom T abellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3.6 ) kann vor liegend offen bleiben, ob de m Beschwerdeführer ein Abzug gewährt werden müsste, da selbst bei der Gewährung des maximal

möglichen Abzugs von 25 % kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultieren würde.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 6 00. -- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger