Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, zuletzt bis April 2006 als Produk tions mit arbeiter bei der Y.___
tätig , meldete sich im September 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/8). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Ab klärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12), ei nen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 7/19) sowie Berichte von den behan delnden Ärzten ( Urk. 7/14; Urk. 7/23-25) bei . Am 1 2. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustands seien zurzeit keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 7/22). Mit Vorbe scheid vom 1 8. Juni 2012 teilte sie ihm dann mit, es bestehe kein Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/29). Seitens des Versicher ten wur den dagegen keine Einwände erhoben ( vgl. Urk. 7/32). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 8. August 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leis tungsbegehren ab ( Urk. 7/33). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Blöchlinger , mit Eingabe vom 2 6. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine IV-Rente zuzuspre chen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 7/36). In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisun g der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Ok tober 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Berichte von behandelnden Ärzten zukommen ( Urk. 9-10), welche der Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass n ahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage e rzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stell en, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1
Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest : - Verdacht auf HLA-B27 positive Spondylarthropathie , DD: rheumatoide Arth ritis; - Coxarthrose
bds ., rechts mehr als links; - c hronisches Schmerzsyndrom; - Periarthropathia
humeroscapularis rechts; - m ittelschwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung; - St. n. ossärem Ausriss der Sehne des muskulis
rectus
femoris rechts 96; - Migräne; - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhal tung und Haltungsinsuffizienz; - a nteriore Spondylose L1/L2; - Wurzeltaschenzyste S2 links 23 mm gross.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Adipositas.
Dr. Z.___ führte aus, seit mehreren Jahren leide der Beschwerdeführer an Schmer zen, besonders im HWS- und LWS-Bereich, mit Ausstrahlung in Arme und Beine,
besonders rechtes Bein. Nach einjähriger Behandlung habe er diese im Jahr 2005 abgebrochen und sich zurückgezogen. Im September 2010 sei wegen Zunahme der Schmerzen die vorliegende Behandlung aufgenommen worden. Weitere Symp tome seien starke Schmerzen in der linken Hüfte, ausgeprägter Schmerz im linken Bein bei Belastung, in Ruhe und sogar während des Schla fens, so dass der Beschwerdeführer wegen dem starken Schmerz erwache. So dann würden Knie schmerzen beidseits vorliegen, links deutlich mehr als rechts. Das linke Knie sei häufig geschwollen. Im linken Fuss bestünden unkontrollierte Bewegungen. Im linken Bein sei ein subjektives Gefühl von Schwäche vorhan den, so dass der Beschwerdeführer nicht in der Hüfte flektieren könne. Ebenfalls seien Schmer zen in der rechten Schulter und im Bereich der sternocostalen Ge lenke beidseits gegeben. Weitere Symptome seien Nervosität, Lärmintoleranz, Schlafstörungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, kompletter Libidoverlust , Ober bauchschmerzen und häufige Schmerzen. Die Prognose sei schlecht. Der Be schwerdeführer stehe schon
seit über 15 Jahren in rheumatologischer Behand lung und es sei überhaupt keine
Besserung eingetreten, sondern vielmehr von Jahr zu Jahr eine Verschlech te rung.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, in der bisherigen Hilfstätig keit sei seit Januar 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an zunehmen. Zur Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte der behandelnde Arzt keine Angaben. 2.2
Am 8. Februar 2010 berichtete das A.___ , Klinik für Kardi ologie, über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 29. bis 30. Ja nuar 2010 (Urk. 7/25). Dabei konnte eine koronare Herzkrankheit als Ur sache der Beschwerden (rezidivierendes thorakales Druckgefühl seit Mai 2009) aus geschlossen werden. Es wurden eine Gewichtsabnahme, ein Nikotin stopp , regelmässige Aktivi tät sowie die entsprechenden Ernährungsmassnahmen zur Behandlung der leichten Hypertriglyceridämie empfohlen . 2.3
Das A.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me dizin, untersuchte den Beschwerdeführer einmalig am 19. Oktober 2011 und stellt e mit Bericht vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 7/24/4-6) folgende Diag nosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Erstmanifestation ca. 1995; - Wirbelsäulenfehlhaltung, muskuläre Insuffizienz; - anamnestisch HLA-B27 positiv; - keine Hinweise auf ISG-Arthritis (MRI ISG 22.12.2011); - g eneralisiertes Schmerzsyndrom - ANA positiv; - klinisch keine Hinweise auf entzündliche Arthropathie ; - Periarthropathia
humeri
scapularis rechts; - aktuell: s chmerzfreie Schulterbeweglichkeit; - beginnende Coxarthrose rechts - ausgeprägter Pfannendachosteophyt DD traumatisch ; - Vitamin D-Mangel; - depressive Störung; - Adipositas; - Migräne; - Penicillinallergie .
In seiner Beurteilung hielt das Spital fest, beim Beschwerdeführer bestünden langjährige chronische lumbale Schmerzen. Aktuell finde sich eine Wirbelsäu len fehlhaltung und eine muskuläre Insuffizienz. Ein MRI der LWS vom 24.03.2011 habe Spondylarthrosen der mittleren und unteren LWS leichteren Grades erge ben, jedoch keine Hinweise auf Nervenwurzelkompression. Über die Jahre sei es nicht nur zu einer Verstärkung der Rückenbeschwerden, sondern auch zu einer Generalisierung der Beschwerden gekommen, es seien vom Be schwerdeführer Schmerzen von Kopf bis Fuss angegeben worden.
Aufgrund eines offenbar positiven HLA-B27-Tests sei an eine mögliche Spon dy loarthritis zu denken. Zudem sei beim Beschwerdeführer vor Jahren ein leicht po sitiver Rheumafaktor festgestellt worden. Eine entzündlich-rheumatische Ar thropathie sei deshalb bereits bei früheren Untersuchungen in Erwägung ge zo gen
worden, ohne dass sich entsprechende diagnostische Befunde hätten er heben lassen.
In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Synovitiden oder Enthesitiden gefunden. Es sei auch keine eindeutige artikuläre Betonung von Druckdolenzen feststellbar gewesen. Es sei lediglich eine Druckdolenz im SC-Gelenk links sowie costosternal links auszumachen gewesen, allerdings ohne lokale Schwellung oder
Entzündungszeichen . Dies wäre als allfälliger Hinweis auf eine Spondy loar thri tis zu deuten. Die Entzündungsparameter im Serum seien im Normbe reich gelegen. Radiologisch hätten die bisherigen Abklärungen keine Hinweise auf entzünd liche Veränderungen an der Wirbelsäule ergeben, insbesondere auch keine Hinweise auf einen Status nach ISG-Arthritis. In einem MRI der ISG vom 22.12.2011 hätten sich keine entzündlichen Veränderungen gezeigt. Aufgrund der vor lie genden Befunde könne somit eine Spondyloarthritis nicht diagnosti ziert werden.
In der erneut durchgeführten Immunserologie sei der Rheumafaktor negativ ge wesen, ebenso die Anti-CCP-Antikörper. Bei Absenz von Synovitiden in der kli ni schen Untersuchung könne eine rheumatoide Arthritis ebenfalls nicht diag nostiziert werden.
Auffallend sei ein positiver antinukleärer Antikörper-Titer mit 1:320 gewesen. Die Differenzierung der ANA habe jedoch negative Antikörper mit Spezifität für SLE, ein Sjögren -Syndrom und Mischkollagenose ergeben. Bei fehlenden spezi fischen anamnestischen oder klinischen Hinweisen auf eine Kollagenose könne hier ebenfalls keine schlüssige Diagnose gestellt werden.
Die belastungs-induzierten Hüftschmerzen rechts seien aufgrund der Anamnese mit einer Coxarthrose zu vereinbaren. Radiologisch falle eine ausgeprägte ossäre Ausziehung über dem Pfannendach rechts auf, die am ehesten posttrau matisch zu beurteilen sei. Eine diesbezügliche Abklärung 2003 mit einem CT habe eine Ossifikation innerhalb der posterioren Sehnenanteile des Musculus
rectus
femoris rechts entsprechend einem Status nach ossärem Au sriss ergeben .
Bezüglich der Hyperurikämie hätten sich aktuell keine Hinweise auf eine Gicht- Arthropathie gefunden, insbesondere auch keine Tophi . Die Punktion der Weich t eilschwellung am Dig IV links habe keinen Kristallnachweis ergeben. Die aktu elle Harnsäure sei mit 348 unter Allopurinol im normalen Bereich gewesen.
Zusammenfassend könne ein entzündlich-rheumatisches Leiden als Ursache für die generalisierten Schmerzen nicht diagnostiziert werden. Es sei somit von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerz generalisierung auszugehen. Eine Indikation für eine anti-entzündliche Therapie bestehe nicht.
In ihrer Beurteilung vom 11. Mai 2012 (Urk. 7/24/1-3) zu Händen der Beschwerdegegnerin führte n
die A.___ -Rheumatologen aus, hinsichtlich der angestammten Tä tigkeit sei von einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen. Es bestehe eine Einschränkung für Schweres Heben und Tragen. Inwieweit die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden, bei seit Jahren nicht mehr erwerbstätigen Personen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erklärte das Spital, eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit habe anlässlich der Konsultation nicht stattgefunden. Ge nerell sei von einer Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit auszu gehen, die nicht genau beziffert werden könne. 2.4
Die B.___ , wo der Beschwerdeführer sich vom 1. bis 2 8. Sep tember 2006 in stationärer psychosomatischer Rehabilitation befand, hielt in ihrem Bericht vom 1 0. April 2012 ( Urk. 7/23) folgende Diagnosen fest; - Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei (R52.2) - klinisch: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. DD: Im Rahmen einer Facettengelenksüberlastung bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Haltungsinsuffizienz; - MRI (06/05) und Rö (05/05): Keine signifikanten degenerativen Verände rungen, keine Spinalkanalstenose oder Neurokompression, Zyste der Wurzel S2; - Periarthropathia
humero-scapularis rechts (M75.1); - l eicht-mittelgradige depressive Störung (F32.1) ; - mi ttelschwere Adipositas mit/bei BMI 33.5 kg/m 2 ; - Status nach ossärem Ausriss Sehne des M. rectus
femoris rechts 1996 (S76.1); - Migräne.
In ihrer Beurteilung berichtete n die Klinik ärzte von einem chronischen Schmerz syn drom in Form eine s chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Die Schmerzen seien anhand der Organbefunde ohne signifikante degenerative Ver änderungen bzw. ohne Hinweise einer Neurokompression bezüglich Aus mass und Intensität nicht hinreichend geklärt, so dass von einer Schmerzausweitung bzw. einer somatoformen Schmerzkomponente ausgegangen werden müsse. Ein konkreter zugrunde liegender Konflikt habe sich allerdings nicht eruieren las sen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts verschiedene neue Therapieansätze und Schmerzcopingstrategien kennen- und begrenzt anzuwen den gelernt. Auch habe eine geringgradige Stimmungsaufhellung erzielt werden können. Beweglichkeit und Körperkraft hätten objektiv und subjektiv etwas ver bessert werden können, auch wenn noch eine deutlich schmerzbedingte Ein schrän kung vorliege. Der Beschwerdeführer habe daher durch die regelmäs sige Teil nahme an den Therapien partiell rekonditioniert werden können. Nach der Entlassung am 2 8. September 2006 sei die Fortsetzung der antidepressiven The ra pie mit Remeron sowie die Weiterführung der Physio- und Psychotherapie emp fohlen worden. Entsprechende Verordnungen seien dem Beschwerdeführer mit gegeben worden. Er habe beabsichtig t die Physiotherapie im C.___ fort zuführen. Für eine ambulante Psychotherapie seien ihm Adressen mitgegeben worden. Es sei eine engmaschige hausärztliche Nachkontrolle mit einer be darfs mässigen Anpassung der Medikation und vor allem auch einer Evaluation des Nebenwirkungsprofils des Belocs bei bekannter Adipositas anzustreben . Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in Form einer körperlich leich ten und wechselbelastenden Tätigkeit sei durchaus denkbar und auch aus thera peutischer Sicht zur Tagesstrukturierung und vor allem Aktivierung wün schens wert. Eine funktionelle Arbeitsbelastungsprüfung und Arbeitsplatzabklä rung sei im Rahmen der stationären Rehabilitation aus therapeutischen Gründen nicht erfolgt. 2.5
Dr. med. D.___ , Psychiatrie u. Psychotherapie, welcher den Beschwerde füh rer seit 18. Mai 2011
behandelt , hielt in seinem Bericht vom 15. November 2011 fest, die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde zeigten ein eindrück li ches depressives Syndrom von erheblicher Schwere an, das sich vornehmlich aus emotionalen, vegetativen und energetischen, aber auch kognitiven Symp tomen und einer reduzierten Be lastungsfähigkeit, einer massiv beeinträchtigten Vitalität und Erlebensfähigkeit bzw. einer äusserst re duzierten Gefühlswelt, einer psychomotorischen Verlangsamung und erhebli chen Antriebsarmut zu samm ensetze. Hinzu kämen sekundär deutliche interakti onale bzw. soziale Defi zite. Besonders ins Auge fallend sei die depressive, weit gehend gefühllose Schwe r e mit erschreckender Minderung der Vitalität und den deutlich reduzierten Affektregungen, welche das Bild mittlerweile prägten, ge folgt von Schmerz und Lebensüberdruss und der quälenden Einförmigkeit des Erlebens ohne Hoffnung, dem Verlust an Lebensqualität und Genussfähigkeit, verbunden mit Ohnmacht und Alternativlosigkeit trotz des einstmals differen zierten Persönlichkeitsfunda ments . Deutlich sei auch die depressionstypische Minderung von Selbstwert schätz ung und Selbstbild, einhergehend mit geringer Selbstverfügbarkeit im ge genwärtigen Erleben. Nicht nur die Depression nehme heute weitgehend einen unbeeinflussbaren Verlauf. Für eigentliche psychothe rapeutische Techniken bleibe der Beschwerdeführer vermutlich weitgehend un zugänglich. Die Gründe lägen hier in der Schwere des Syndroms und in einigen Charakteristika der Persön l ich keitsstruktur bzw. in der damit verbundenen ge ringen Introspektionsfähig keit . Die bisherigen Behandlungsversuche mit Anti depressiva seien wenig erfolgreich gewesen bzw. hätten noch zu wenig zur Besserung beigetragen. Die psy chia trische Therapie bleibe wegen der gegenwär tigen Schwere der Symptomatik zu nächst eine vorwiegend medikamentöse und supportive , eine problem- und eine lösungsorientierte. Die Prognose sei derzeit eher schlecht, zumal der Verlauf über
die vielen Jahre hinweg schon lange chronisch bzw. chronifizierend ge worden sei.
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit legte Dr. D.___ dar, ganz unter schiedliche Faktoren beeinträchtigten die Fähigkeit zum Arbeitseinsatz. Hin sicht lich Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die beschriebene psychopathologische Syndromatik in ihrer besonderen Schwere und Komplexität bzw. Komorbidität fassbare Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit habe. Fatal sei in diesen und ähnlichen Fällen immer wieder die gegen sei ti g e Beeinflussung bzw. Verstärkung der Symptomatiken . Somit be stehe von Seiten des Beschwerdeführers eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Allroundmitarbeiter bzw. Maschinenführer vornehmlich aus psychiatrischen Grün den. Das Bild sei als von einer Schwere anzusehen, die zweifellos eine Be ren tung notwendig mache. Dabei wären selbst sehr monotone Arbeiten nur noc h schwer und unter zusätzlichem Kraftaufwand zu erledigen. Selbst Routine funk tionen wären aufgrund der Befindlichkeit nicht mehr zu leisten. Die Arbeitsun fähigkeit halte sich aufgrund des beobachteten Zustands bilds auch in behinde rungsangepassten Tätigkeiten als hoch, ca. bei über 95 % liegend (Urk. 10/1). 2. 6
In ihrem Bericht vom 2 4. August 2012
über die Hüftsprechstunde vier Tage zuvor ( Urk. 10/2) führte die E.___ folgende Diagnosen auf: - Alter Abriss der Spina iliaca
anterior inferior rechts; - FAI CAM-Konfiguration der rechten Hüfte mit peripher acetabulärem Ge lenkschaden; - anamnestisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit generalisiertem Schmerzsyndrom und HLA B27 positiv.
Die behandelnden Klinikärzte legten dar, der Beschwerdeführer klage immer noch diese rechtsseitigen Hüftschmerzen, welche etwas diffus lumbosakral
per trochantär
antero ventral im Oberschenkelbereich ausstrahlend in den Fuss be schrieben würden. Auslöser sei das Gehen. Nac h einer gewissen Gehzeit gesell e si ch zu diesen Schmerzen auch eine Taubheit des ganzen Beins hinzu. In der kli nischen Untersuchung habe sich ein beidseitiges Hinken gezeigt. Der Ein bein stand links wie rechts sei aus Gleichgewichts- aber auch aus Kraftgründen der Hüftabduktoren nur schwer möglich. Die Hüftgelenksuntersuchung sei links ganz frei, rechts vereinba r mit einem positiven femoroaceta bulären
Impinge ment mit einer Flexion von 90°, Innenrotation 10°, Aussenrotation ca. 30°. Die forcierte Flexion, Innenrotation und Adduktion reproduziere einen Schmerz nicht in der Leiste, sondern lumbosakral . In Seitenlage bestehe palpatorisch Empfindlichkeit pertrochantär . Die zur Verfügung stehenden Bildgebungen hätten in der A-MRI- Untersuchung klar dies es CAM- Impingement mit angren zendem Knorpelscha den gezeigt. Die Beckenübersichtsaufnahme vom Juni habe diese Ossifikation im Be reich der Recus -Sehne gezeigt. Sonst hätten sich nach herkömmlichen Kriterien wenig auffällige Hüfte präsentiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks das Problem des Beschwerdeführers lösen und funktionell wesentlich verbessern werde. Un klar seien die beschriebenen Sensibilitätsstörungen am Bein beim Gehen. Es sei diesbezüglich eine neurophysiologische Abklärung zu empfehlen. 2.7
In seinem Bericht vom 1 3. November 2012 über eine erneute ambulante Un ter suchung ( Urk. 10/3) führte der Oberarzt der
E.___ dieselben Diag no se n auf wie in jenem vom 2 4. August 201 2. E s hätten sich unveränderte Be schwerden ei nerseits in der Inguina
lateralseits , andererseits nach einer ge wissen Gehstrecke vor allem im Unterschenkel/Fuss mit Taubheitsgefühl präsentiert. Zu erwä hnen sei, dass der Beschwerdeführer starker Raucher sei mit etwa 30 – 40 py . Der Befund habe sich im Vergleich zur letzten Untersuchung im We sent lichen ebenfalls unverändert dargestellt. Der Impingementtest habe eine Schmerz pro vokation inguinal lateral ergeben, jedoch ohne Ausstrahlung. Es habe eine Druckdolenz im Bereich des Ansatzes der Gluteus
medius Muskulatur bestan den. Ein Rectus -Dehnungsschmerz sei nicht vorhanden gewesen. Die Arteria
dor salis
pedis sei nicht tastbar gewesen, die tibialis
posterior tastbar. Am 1 2. Sep tember 2012 sei ein EMG durchgeführt worden, welches keine Hinweise für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie geliefert habe. Die mit der Un tersuchung ausgelösten Schmerzen ing u inal lateral, die auch durch die Infiltra tion gebessert hätten, seien von der Hüfte bedingt. Dies erkläre jedoch nicht die Parästhesien im Unterschenkel, die nach einer gewissen Gehstrecke auftreten würden. Anam nes tisch und klinisch bei fehlender Arteria
dorsalis
pedis könnte es sich um eine vaskuläre Claudicatio handeln in Anbetracht der 30 – 40 py . Es sei eine angio logische Untersuchung durchzuführen. Nach Ausschluss allfälliger angiologi schen Ursachen könnte eine stationäre Rehabilitation in einer rheu matolo gi schen Klinik diskutiert werden. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf die Stellungnahme des RAD vom 1 5. Juni 201 2. Der RAD erklärte , nachdem im Ar beitgeberfragebogen vom 1 2. März 2012 ( Urk. 7/19) festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiter bei der Y.___ nur mittelschwere Lasten habe h e ben/
tragen müssen, und die A.___ - Rheumaklinik in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2012 ( Urk. 7/24 ; E. 2. 3 ) einzig eine Einschränkung für schweres Heben und Tra gen festgestellt habe, liege die Belastbarkeit des Beschwerdeführers höher als die Belastungsanforderung. Entsprechend sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Vorliegend ist d em vom RAD zitierten A.___ - Rheumaklinik-Bericht konkret zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer von einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen sei. Bei der Arbeit wirke sich dies da hingehend aus, dass eine Einschränkung für schweres Heben und Tragen be stehe. In Bezug auf die Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, gab der behandelnde Arzt an, letzteres könne nicht beurteilt werden bei seit Jahren nicht mehr erwerbstätigen Personen. Zur Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde dargelegt, eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit habe anlässlich der Konsultation nicht stattgefunden. Generell sei von einer Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit auszugehen, die indes nicht genau beziffert werden könne. Vorliegend wäre mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren arbeitslos ist, eine Umschreibung einer angepassten Tätigkeit bzw. der Höhe der Arbeitsfähigkeit bedeutsam. Diese Angaben können dem A.___ -Bericht vom 1 1. Mai 2012 nicht
entnommen werden. Hinsichtlich der weiteren ärztlichen Berichte, welche im Verfügungszeitpunkt bei den Akten lagen , ist darauf hinzuweisen, dass diese eine volle Arbeitsfähig keit
ebenfalls nicht zu belegen vermögen. Im Gegenteil hatte Dr. Z.___ am 6. De zem ber 2011 in der zuletzt ausgeübten Hilfstätigkeit ab Januar 2010 und bis auf wei te res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 7/14 ; E 2.1 ). Sodann hatte die B.___ nach dem stationären Aufenthalt vom 1. bis 2 8. September 2006 in ihrem Bericht vom 1 0. April 2012 zwar ange geben, dass eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit durchaus denkbar sei. Allerdings be zieht sich diese Beurteilung auf einen schon relativ weit zurück liegenden Zeit raum , wom it deren Beweiswert deutlich eingeschränkt erscheint, zumal der Be schwerdeführer ab September 2010 eine gesundheitliche Verschlechterung gel tend macht. 3.2
Gesamthaft ist gemäss vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass sich die an gefochtene Verfügung auf unzureichende Angaben zur Arbeits fähigkeit stützt. Im Übrigen ergibt sich die Erforderlichkeit von weiteren Abklärungen auch auf grund der vom Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdever fah rens einge reich ten Arztberichte
( Urk. 10/1-3; E. 2. 5 ; E. 2. 6-2.7 ) . Aus den Berichten des E.___ vom 2 4. August und 1 3. November 201 2 geht hervor, dass der Beschwer deführer dort aufgrund der rechtsseitigen Hüftschmerzen, welche etwas diffus lumb osakral
pertrochantär
antero ve ntral im Oberschenkel bereich ausstrahlend in den Fuss beschrieben worden seien, in Behandlung stand. Auslöser sei dabei das Gehen, wobei sich nach einer relativ guten Gehzeit zu diesen Schmerzen auch eine Taubheit des ganzen Beins hinzugeselle. Zur Arbeitsfähigkeit wurde von Seiten der Ärzte des E.___ keine Stellung ge nommen. In diesem Zu sammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer von Hüftschmerzen r echts bereits gegenüber der A.___ - Rheumaklinik berichtet hatte, eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurde jedoch nur hinsichtlich der einge schrän k ten Belastbarkeit der Wirbelsäule beschrieben. Die Klinik hatte allerdings in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2012 auch erwähnt, dass bei Zu nahme der Hüft schmerzen rechts im weiteren Verlauf mit Einschränkung der Gehstrecke sich eine orthopädische Beurteilung empfehle.
Angesichts der Tatsa che, dass der Be schwerdeführer eine Behandlung in der Orthopädie des E.___ in Angriff ge nommen hat,
muss deshalb von der Progredienz der Hüftbe schwerden ausge gangen werden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ersc heint der betreffende Sachverhalt somit abklärungsbedürftig.
Im Übrigen ist auch zu beachten, dass die behandelnden Ärzte des E.___ im Bericht vom 1 3. November 201 2 eine ergän zende angiologische Abklärung für a ngezeigt hielten . Was sodann den Bericht von Dr. D.___ vom 1 5. November 2012 betrifft, wurde darin ein depressives Syn drom „von erhebli cher Schwere“ angegeben. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt, in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer Einschränkung von mind. 95 % aus zugehen. Die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung erscheint fraglich. Es steht diese insbesondere in massivem Widerspruch zum Arztbericht der A.___ - Rheumaklinik vom 1 1. Mai 2012, wo die dannzumal festgestellte de pressive Störung unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Auch ist auffallend, dass eine leicht-mittelgradige depressive Störung bereits von der B.___ nach dem stationären Auf enthalt vom 1. bis 2 8. September 2006 diagnostiziert worden war, allerdings wurde von den be handelnden Ärzten die Aufnahme einer körperlich leichten wech sel belastenden Tätigkeit damals dennoch als zumutbar erachtet.
Eine Be ein träch tigung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung kann vorliegend indes nicht ausgeschlossen werden. Diese Frage ist somit ebenfalls in die ergänzenden Abklärungen mitein zube ziehen . 3.3
Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Be schwerdegegne rin zurückzuweisen. 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
28. August 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1956, zuletzt bis April 2006 als Produk tions mit arbeiter bei der Y.___
tätig , meldete sich im September 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/8). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Ab klärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12), ei nen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 7/19) sowie Berichte von den behan delnden Ärzten ( Urk. 7/14; Urk. 7/23-25) bei . Am 1 2. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustands seien zurzeit keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 7/22). Mit Vorbe scheid vom 1 8. Juni 2012 teilte sie ihm dann mit, es bestehe kein Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/29). Seitens des Versicher ten wur den dagegen keine Einwände erhoben ( vgl. Urk. 7/32). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 8. August 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leis tungsbegehren ab ( Urk. 7/33).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass n ahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage e rzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stell en, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Blöchlinger , mit Eingabe vom 2 6. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine IV-Rente zuzuspre chen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 7/36). In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisun g der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Ok tober 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Berichte von behandelnden Ärzten zukommen ( Urk. 9-10), welche der Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 11).
E. 2.1 Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest : - Verdacht auf HLA-B27 positive Spondylarthropathie , DD: rheumatoide Arth ritis; - Coxarthrose
bds ., rechts mehr als links; - c hronisches Schmerzsyndrom; - Periarthropathia
humeroscapularis rechts; - m ittelschwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung; - St. n. ossärem Ausriss der Sehne des muskulis
rectus
femoris rechts 96; - Migräne; - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhal tung und Haltungsinsuffizienz; - a nteriore Spondylose L1/L2; - Wurzeltaschenzyste S2 links 23 mm gross.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Adipositas.
Dr. Z.___ führte aus, seit mehreren Jahren leide der Beschwerdeführer an Schmer zen, besonders im HWS- und LWS-Bereich, mit Ausstrahlung in Arme und Beine,
besonders rechtes Bein. Nach einjähriger Behandlung habe er diese im Jahr 2005 abgebrochen und sich zurückgezogen. Im September 2010 sei wegen Zunahme der Schmerzen die vorliegende Behandlung aufgenommen worden. Weitere Symp tome seien starke Schmerzen in der linken Hüfte, ausgeprägter Schmerz im linken Bein bei Belastung, in Ruhe und sogar während des Schla fens, so dass der Beschwerdeführer wegen dem starken Schmerz erwache. So dann würden Knie schmerzen beidseits vorliegen, links deutlich mehr als rechts. Das linke Knie sei häufig geschwollen. Im linken Fuss bestünden unkontrollierte Bewegungen. Im linken Bein sei ein subjektives Gefühl von Schwäche vorhan den, so dass der Beschwerdeführer nicht in der Hüfte flektieren könne. Ebenfalls seien Schmer zen in der rechten Schulter und im Bereich der sternocostalen Ge lenke beidseits gegeben. Weitere Symptome seien Nervosität, Lärmintoleranz, Schlafstörungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, kompletter Libidoverlust , Ober bauchschmerzen und häufige Schmerzen. Die Prognose sei schlecht. Der Be schwerdeführer stehe schon
seit über 15 Jahren in rheumatologischer Behand lung und es sei überhaupt keine
Besserung eingetreten, sondern vielmehr von Jahr zu Jahr eine Verschlech te rung.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, in der bisherigen Hilfstätig keit sei seit Januar 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an zunehmen. Zur Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte der behandelnde Arzt keine Angaben.
E. 2.2 Am 8. Februar 2010 berichtete das A.___ , Klinik für Kardi ologie, über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 29. bis 30. Ja nuar 2010 (Urk. 7/25). Dabei konnte eine koronare Herzkrankheit als Ur sache der Beschwerden (rezidivierendes thorakales Druckgefühl seit Mai 2009) aus geschlossen werden. Es wurden eine Gewichtsabnahme, ein Nikotin stopp , regelmässige Aktivi tät sowie die entsprechenden Ernährungsmassnahmen zur Behandlung der leichten Hypertriglyceridämie empfohlen .
E. 2.3 Das A.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me dizin, untersuchte den Beschwerdeführer einmalig am 19. Oktober 2011 und stellt e mit Bericht vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 7/24/4-6) folgende Diag nosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Erstmanifestation ca. 1995; - Wirbelsäulenfehlhaltung, muskuläre Insuffizienz; - anamnestisch HLA-B27 positiv; - keine Hinweise auf ISG-Arthritis (MRI ISG 22.12.2011); - g eneralisiertes Schmerzsyndrom - ANA positiv; - klinisch keine Hinweise auf entzündliche Arthropathie ; - Periarthropathia
humeri
scapularis rechts; - aktuell: s chmerzfreie Schulterbeweglichkeit; - beginnende Coxarthrose rechts - ausgeprägter Pfannendachosteophyt DD traumatisch ; - Vitamin D-Mangel; - depressive Störung; - Adipositas; - Migräne; - Penicillinallergie .
In seiner Beurteilung hielt das Spital fest, beim Beschwerdeführer bestünden langjährige chronische lumbale Schmerzen. Aktuell finde sich eine Wirbelsäu len fehlhaltung und eine muskuläre Insuffizienz. Ein MRI der LWS vom 24.03.2011 habe Spondylarthrosen der mittleren und unteren LWS leichteren Grades erge ben, jedoch keine Hinweise auf Nervenwurzelkompression. Über die Jahre sei es nicht nur zu einer Verstärkung der Rückenbeschwerden, sondern auch zu einer Generalisierung der Beschwerden gekommen, es seien vom Be schwerdeführer Schmerzen von Kopf bis Fuss angegeben worden.
Aufgrund eines offenbar positiven HLA-B27-Tests sei an eine mögliche Spon dy loarthritis zu denken. Zudem sei beim Beschwerdeführer vor Jahren ein leicht po sitiver Rheumafaktor festgestellt worden. Eine entzündlich-rheumatische Ar thropathie sei deshalb bereits bei früheren Untersuchungen in Erwägung ge zo gen
worden, ohne dass sich entsprechende diagnostische Befunde hätten er heben lassen.
In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Synovitiden oder Enthesitiden gefunden. Es sei auch keine eindeutige artikuläre Betonung von Druckdolenzen feststellbar gewesen. Es sei lediglich eine Druckdolenz im SC-Gelenk links sowie costosternal links auszumachen gewesen, allerdings ohne lokale Schwellung oder
Entzündungszeichen . Dies wäre als allfälliger Hinweis auf eine Spondy loar thri tis zu deuten. Die Entzündungsparameter im Serum seien im Normbe reich gelegen. Radiologisch hätten die bisherigen Abklärungen keine Hinweise auf entzünd liche Veränderungen an der Wirbelsäule ergeben, insbesondere auch keine Hinweise auf einen Status nach ISG-Arthritis. In einem MRI der ISG vom 22.12.2011 hätten sich keine entzündlichen Veränderungen gezeigt. Aufgrund der vor lie genden Befunde könne somit eine Spondyloarthritis nicht diagnosti ziert werden.
In der erneut durchgeführten Immunserologie sei der Rheumafaktor negativ ge wesen, ebenso die Anti-CCP-Antikörper. Bei Absenz von Synovitiden in der kli ni schen Untersuchung könne eine rheumatoide Arthritis ebenfalls nicht diag nostiziert werden.
Auffallend sei ein positiver antinukleärer Antikörper-Titer mit 1:320 gewesen. Die Differenzierung der ANA habe jedoch negative Antikörper mit Spezifität für SLE, ein Sjögren -Syndrom und Mischkollagenose ergeben. Bei fehlenden spezi fischen anamnestischen oder klinischen Hinweisen auf eine Kollagenose könne hier ebenfalls keine schlüssige Diagnose gestellt werden.
Die belastungs-induzierten Hüftschmerzen rechts seien aufgrund der Anamnese mit einer Coxarthrose zu vereinbaren. Radiologisch falle eine ausgeprägte ossäre Ausziehung über dem Pfannendach rechts auf, die am ehesten posttrau matisch zu beurteilen sei. Eine diesbezügliche Abklärung 2003 mit einem CT habe eine Ossifikation innerhalb der posterioren Sehnenanteile des Musculus
rectus
femoris rechts entsprechend einem Status nach ossärem Au sriss ergeben .
Bezüglich der Hyperurikämie hätten sich aktuell keine Hinweise auf eine Gicht- Arthropathie gefunden, insbesondere auch keine Tophi . Die Punktion der Weich t eilschwellung am Dig IV links habe keinen Kristallnachweis ergeben. Die aktu elle Harnsäure sei mit 348 unter Allopurinol im normalen Bereich gewesen.
Zusammenfassend könne ein entzündlich-rheumatisches Leiden als Ursache für die generalisierten Schmerzen nicht diagnostiziert werden. Es sei somit von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerz generalisierung auszugehen. Eine Indikation für eine anti-entzündliche Therapie bestehe nicht.
In ihrer Beurteilung vom 11. Mai 2012 (Urk. 7/24/1-3) zu Händen der Beschwerdegegnerin führte n
die A.___ -Rheumatologen aus, hinsichtlich der angestammten Tä tigkeit sei von einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen. Es bestehe eine Einschränkung für Schweres Heben und Tragen. Inwieweit die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden, bei seit Jahren nicht mehr erwerbstätigen Personen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erklärte das Spital, eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit habe anlässlich der Konsultation nicht stattgefunden. Ge nerell sei von einer Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit auszu gehen, die nicht genau beziffert werden könne.
E. 2.4 Die B.___ , wo der Beschwerdeführer sich vom 1. bis 2 8. Sep tember 2006 in stationärer psychosomatischer Rehabilitation befand, hielt in ihrem Bericht vom 1 0. April 2012 ( Urk. 7/23) folgende Diagnosen fest; - Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei (R52.2) - klinisch: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. DD: Im Rahmen einer Facettengelenksüberlastung bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Haltungsinsuffizienz; - MRI (06/05) und Rö (05/05): Keine signifikanten degenerativen Verände rungen, keine Spinalkanalstenose oder Neurokompression, Zyste der Wurzel S2; - Periarthropathia
humero-scapularis rechts (M75.1); - l eicht-mittelgradige depressive Störung (F32.1) ; - mi ttelschwere Adipositas mit/bei BMI 33.5 kg/m 2 ; - Status nach ossärem Ausriss Sehne des M. rectus
femoris rechts 1996 (S76.1); - Migräne.
In ihrer Beurteilung berichtete n die Klinik ärzte von einem chronischen Schmerz syn drom in Form eine s chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Die Schmerzen seien anhand der Organbefunde ohne signifikante degenerative Ver änderungen bzw. ohne Hinweise einer Neurokompression bezüglich Aus mass und Intensität nicht hinreichend geklärt, so dass von einer Schmerzausweitung bzw. einer somatoformen Schmerzkomponente ausgegangen werden müsse. Ein konkreter zugrunde liegender Konflikt habe sich allerdings nicht eruieren las sen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts verschiedene neue Therapieansätze und Schmerzcopingstrategien kennen- und begrenzt anzuwen den gelernt. Auch habe eine geringgradige Stimmungsaufhellung erzielt werden können. Beweglichkeit und Körperkraft hätten objektiv und subjektiv etwas ver bessert werden können, auch wenn noch eine deutlich schmerzbedingte Ein schrän kung vorliege. Der Beschwerdeführer habe daher durch die regelmäs sige Teil nahme an den Therapien partiell rekonditioniert werden können. Nach der Entlassung am 2 8. September 2006 sei die Fortsetzung der antidepressiven The ra pie mit Remeron sowie die Weiterführung der Physio- und Psychotherapie emp fohlen worden. Entsprechende Verordnungen seien dem Beschwerdeführer mit gegeben worden. Er habe beabsichtig t die Physiotherapie im C.___ fort zuführen. Für eine ambulante Psychotherapie seien ihm Adressen mitgegeben worden. Es sei eine engmaschige hausärztliche Nachkontrolle mit einer be darfs mässigen Anpassung der Medikation und vor allem auch einer Evaluation des Nebenwirkungsprofils des Belocs bei bekannter Adipositas anzustreben . Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in Form einer körperlich leich ten und wechselbelastenden Tätigkeit sei durchaus denkbar und auch aus thera peutischer Sicht zur Tagesstrukturierung und vor allem Aktivierung wün schens wert. Eine funktionelle Arbeitsbelastungsprüfung und Arbeitsplatzabklä rung sei im Rahmen der stationären Rehabilitation aus therapeutischen Gründen nicht erfolgt.
E. 2.5 Dr. med. D.___ , Psychiatrie u. Psychotherapie, welcher den Beschwerde füh rer seit 18. Mai 2011
behandelt , hielt in seinem Bericht vom 15. November 2011 fest, die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde zeigten ein eindrück li ches depressives Syndrom von erheblicher Schwere an, das sich vornehmlich aus emotionalen, vegetativen und energetischen, aber auch kognitiven Symp tomen und einer reduzierten Be lastungsfähigkeit, einer massiv beeinträchtigten Vitalität und Erlebensfähigkeit bzw. einer äusserst re duzierten Gefühlswelt, einer psychomotorischen Verlangsamung und erhebli chen Antriebsarmut zu samm ensetze. Hinzu kämen sekundär deutliche interakti onale bzw. soziale Defi zite. Besonders ins Auge fallend sei die depressive, weit gehend gefühllose Schwe r e mit erschreckender Minderung der Vitalität und den deutlich reduzierten Affektregungen, welche das Bild mittlerweile prägten, ge folgt von Schmerz und Lebensüberdruss und der quälenden Einförmigkeit des Erlebens ohne Hoffnung, dem Verlust an Lebensqualität und Genussfähigkeit, verbunden mit Ohnmacht und Alternativlosigkeit trotz des einstmals differen zierten Persönlichkeitsfunda ments . Deutlich sei auch die depressionstypische Minderung von Selbstwert schätz ung und Selbstbild, einhergehend mit geringer Selbstverfügbarkeit im ge genwärtigen Erleben. Nicht nur die Depression nehme heute weitgehend einen unbeeinflussbaren Verlauf. Für eigentliche psychothe rapeutische Techniken bleibe der Beschwerdeführer vermutlich weitgehend un zugänglich. Die Gründe lägen hier in der Schwere des Syndroms und in einigen Charakteristika der Persön l ich keitsstruktur bzw. in der damit verbundenen ge ringen Introspektionsfähig keit . Die bisherigen Behandlungsversuche mit Anti depressiva seien wenig erfolgreich gewesen bzw. hätten noch zu wenig zur Besserung beigetragen. Die psy chia trische Therapie bleibe wegen der gegenwär tigen Schwere der Symptomatik zu nächst eine vorwiegend medikamentöse und supportive , eine problem- und eine lösungsorientierte. Die Prognose sei derzeit eher schlecht, zumal der Verlauf über
die vielen Jahre hinweg schon lange chronisch bzw. chronifizierend ge worden sei.
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit legte Dr. D.___ dar, ganz unter schiedliche Faktoren beeinträchtigten die Fähigkeit zum Arbeitseinsatz. Hin sicht lich Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die beschriebene psychopathologische Syndromatik in ihrer besonderen Schwere und Komplexität bzw. Komorbidität fassbare Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit habe. Fatal sei in diesen und ähnlichen Fällen immer wieder die gegen sei ti g e Beeinflussung bzw. Verstärkung der Symptomatiken . Somit be stehe von Seiten des Beschwerdeführers eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Allroundmitarbeiter bzw. Maschinenführer vornehmlich aus psychiatrischen Grün den. Das Bild sei als von einer Schwere anzusehen, die zweifellos eine Be ren tung notwendig mache. Dabei wären selbst sehr monotone Arbeiten nur noc h schwer und unter zusätzlichem Kraftaufwand zu erledigen. Selbst Routine funk tionen wären aufgrund der Befindlichkeit nicht mehr zu leisten. Die Arbeitsun fähigkeit halte sich aufgrund des beobachteten Zustands bilds auch in behinde rungsangepassten Tätigkeiten als hoch, ca. bei über 95 % liegend (Urk. 10/1). 2. 6
In ihrem Bericht vom 2 4. August 2012
über die Hüftsprechstunde vier Tage zuvor ( Urk. 10/2) führte die E.___ folgende Diagnosen auf: - Alter Abriss der Spina iliaca
anterior inferior rechts; - FAI CAM-Konfiguration der rechten Hüfte mit peripher acetabulärem Ge lenkschaden; - anamnestisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit generalisiertem Schmerzsyndrom und HLA B27 positiv.
Die behandelnden Klinikärzte legten dar, der Beschwerdeführer klage immer noch diese rechtsseitigen Hüftschmerzen, welche etwas diffus lumbosakral
per trochantär
antero ventral im Oberschenkelbereich ausstrahlend in den Fuss be schrieben würden. Auslöser sei das Gehen. Nac h einer gewissen Gehzeit gesell e si ch zu diesen Schmerzen auch eine Taubheit des ganzen Beins hinzu. In der kli nischen Untersuchung habe sich ein beidseitiges Hinken gezeigt. Der Ein bein stand links wie rechts sei aus Gleichgewichts- aber auch aus Kraftgründen der Hüftabduktoren nur schwer möglich. Die Hüftgelenksuntersuchung sei links ganz frei, rechts vereinba r mit einem positiven femoroaceta bulären
Impinge ment mit einer Flexion von 90°, Innenrotation 10°, Aussenrotation ca. 30°. Die forcierte Flexion, Innenrotation und Adduktion reproduziere einen Schmerz nicht in der Leiste, sondern lumbosakral . In Seitenlage bestehe palpatorisch Empfindlichkeit pertrochantär . Die zur Verfügung stehenden Bildgebungen hätten in der A-MRI- Untersuchung klar dies es CAM- Impingement mit angren zendem Knorpelscha den gezeigt. Die Beckenübersichtsaufnahme vom Juni habe diese Ossifikation im Be reich der Recus -Sehne gezeigt. Sonst hätten sich nach herkömmlichen Kriterien wenig auffällige Hüfte präsentiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks das Problem des Beschwerdeführers lösen und funktionell wesentlich verbessern werde. Un klar seien die beschriebenen Sensibilitätsstörungen am Bein beim Gehen. Es sei diesbezüglich eine neurophysiologische Abklärung zu empfehlen.
E. 2.7 In seinem Bericht vom 1 3. November 2012 über eine erneute ambulante Un ter suchung ( Urk. 10/3) führte der Oberarzt der
E.___ dieselben Diag no se n auf wie in jenem vom 2 4. August 201 2. E s hätten sich unveränderte Be schwerden ei nerseits in der Inguina
lateralseits , andererseits nach einer ge wissen Gehstrecke vor allem im Unterschenkel/Fuss mit Taubheitsgefühl präsentiert. Zu erwä hnen sei, dass der Beschwerdeführer starker Raucher sei mit etwa 30 – 40 py . Der Befund habe sich im Vergleich zur letzten Untersuchung im We sent lichen ebenfalls unverändert dargestellt. Der Impingementtest habe eine Schmerz pro vokation inguinal lateral ergeben, jedoch ohne Ausstrahlung. Es habe eine Druckdolenz im Bereich des Ansatzes der Gluteus
medius Muskulatur bestan den. Ein Rectus -Dehnungsschmerz sei nicht vorhanden gewesen. Die Arteria
dor salis
pedis sei nicht tastbar gewesen, die tibialis
posterior tastbar. Am 1 2. Sep tember 2012 sei ein EMG durchgeführt worden, welches keine Hinweise für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie geliefert habe. Die mit der Un tersuchung ausgelösten Schmerzen ing u inal lateral, die auch durch die Infiltra tion gebessert hätten, seien von der Hüfte bedingt. Dies erkläre jedoch nicht die Parästhesien im Unterschenkel, die nach einer gewissen Gehstrecke auftreten würden. Anam nes tisch und klinisch bei fehlender Arteria
dorsalis
pedis könnte es sich um eine vaskuläre Claudicatio handeln in Anbetracht der 30 – 40 py . Es sei eine angio logische Untersuchung durchzuführen. Nach Ausschluss allfälliger angiologi schen Ursachen könnte eine stationäre Rehabilitation in einer rheu matolo gi schen Klinik diskutiert werden. 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf die Stellungnahme des RAD vom 1 5. Juni 201 2. Der RAD erklärte , nachdem im Ar beitgeberfragebogen vom 1 2. März 2012 ( Urk. 7/19) festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiter bei der Y.___ nur mittelschwere Lasten habe h e ben/
tragen müssen, und die A.___ - Rheumaklinik in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2012 ( Urk. 7/24 ; E. 2. 3 ) einzig eine Einschränkung für schweres Heben und Tra gen festgestellt habe, liege die Belastbarkeit des Beschwerdeführers höher als die Belastungsanforderung. Entsprechend sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Vorliegend ist d em vom RAD zitierten A.___ - Rheumaklinik-Bericht konkret zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer von einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen sei. Bei der Arbeit wirke sich dies da hingehend aus, dass eine Einschränkung für schweres Heben und Tragen be stehe. In Bezug auf die Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, gab der behandelnde Arzt an, letzteres könne nicht beurteilt werden bei seit Jahren nicht mehr erwerbstätigen Personen. Zur Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde dargelegt, eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit habe anlässlich der Konsultation nicht stattgefunden. Generell sei von einer Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit auszugehen, die indes nicht genau beziffert werden könne. Vorliegend wäre mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren arbeitslos ist, eine Umschreibung einer angepassten Tätigkeit bzw. der Höhe der Arbeitsfähigkeit bedeutsam. Diese Angaben können dem A.___ -Bericht vom 1 1. Mai 2012 nicht
entnommen werden. Hinsichtlich der weiteren ärztlichen Berichte, welche im Verfügungszeitpunkt bei den Akten lagen , ist darauf hinzuweisen, dass diese eine volle Arbeitsfähig keit
ebenfalls nicht zu belegen vermögen. Im Gegenteil hatte Dr. Z.___ am 6. De zem ber 2011 in der zuletzt ausgeübten Hilfstätigkeit ab Januar 2010 und bis auf wei te res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 7/14 ; E 2.1 ). Sodann hatte die B.___ nach dem stationären Aufenthalt vom 1. bis 2 8. September 2006 in ihrem Bericht vom 1 0. April 2012 zwar ange geben, dass eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit durchaus denkbar sei. Allerdings be zieht sich diese Beurteilung auf einen schon relativ weit zurück liegenden Zeit raum , wom it deren Beweiswert deutlich eingeschränkt erscheint, zumal der Be schwerdeführer ab September 2010 eine gesundheitliche Verschlechterung gel tend macht.
E. 3.2 Gesamthaft ist gemäss vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass sich die an gefochtene Verfügung auf unzureichende Angaben zur Arbeits fähigkeit stützt. Im Übrigen ergibt sich die Erforderlichkeit von weiteren Abklärungen auch auf grund der vom Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdever fah rens einge reich ten Arztberichte
( Urk. 10/1-3; E. 2. 5 ; E. 2. 6-2.7 ) . Aus den Berichten des E.___ vom 2 4. August und 1 3. November 201 2 geht hervor, dass der Beschwer deführer dort aufgrund der rechtsseitigen Hüftschmerzen, welche etwas diffus lumb osakral
pertrochantär
antero ve ntral im Oberschenkel bereich ausstrahlend in den Fuss beschrieben worden seien, in Behandlung stand. Auslöser sei dabei das Gehen, wobei sich nach einer relativ guten Gehzeit zu diesen Schmerzen auch eine Taubheit des ganzen Beins hinzugeselle. Zur Arbeitsfähigkeit wurde von Seiten der Ärzte des E.___ keine Stellung ge nommen. In diesem Zu sammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer von Hüftschmerzen r echts bereits gegenüber der A.___ - Rheumaklinik berichtet hatte, eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurde jedoch nur hinsichtlich der einge schrän k ten Belastbarkeit der Wirbelsäule beschrieben. Die Klinik hatte allerdings in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2012 auch erwähnt, dass bei Zu nahme der Hüft schmerzen rechts im weiteren Verlauf mit Einschränkung der Gehstrecke sich eine orthopädische Beurteilung empfehle.
Angesichts der Tatsa che, dass der Be schwerdeführer eine Behandlung in der Orthopädie des E.___ in Angriff ge nommen hat,
muss deshalb von der Progredienz der Hüftbe schwerden ausge gangen werden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ersc heint der betreffende Sachverhalt somit abklärungsbedürftig.
Im Übrigen ist auch zu beachten, dass die behandelnden Ärzte des E.___ im Bericht vom 1 3. November 201 2 eine ergän zende angiologische Abklärung für a ngezeigt hielten . Was sodann den Bericht von Dr. D.___ vom 1 5. November 2012 betrifft, wurde darin ein depressives Syn drom „von erhebli cher Schwere“ angegeben. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt, in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer Einschränkung von mind. 95 % aus zugehen. Die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung erscheint fraglich. Es steht diese insbesondere in massivem Widerspruch zum Arztbericht der A.___ - Rheumaklinik vom 1 1. Mai 2012, wo die dannzumal festgestellte de pressive Störung unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Auch ist auffallend, dass eine leicht-mittelgradige depressive Störung bereits von der B.___ nach dem stationären Auf enthalt vom 1. bis 2 8. September 2006 diagnostiziert worden war, allerdings wurde von den be handelnden Ärzten die Aufnahme einer körperlich leichten wech sel belastenden Tätigkeit damals dennoch als zumutbar erachtet.
Eine Be ein träch tigung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung kann vorliegend indes nicht ausgeschlossen werden. Diese Frage ist somit ebenfalls in die ergänzenden Abklärungen mitein zube ziehen .
E. 3.3 Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Be schwerdegegne rin zurückzuweisen. 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
28. August 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
E. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01034 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
16. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger Advokatur am Stauffacher Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, zuletzt bis April 2006 als Produk tions mit arbeiter bei der Y.___
tätig , meldete sich im September 2011 zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 7/8). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die erwerblichen und medizinischen Ab klärungen und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk. 7/12), ei nen Fragebogen für Arbeitgebende ( Urk. 7/19) sowie Berichte von den behan delnden Ärzten ( Urk. 7/14; Urk. 7/23-25) bei . Am 1 2. April 2012 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustands seien zurzeit keine be ruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 7/22). Mit Vorbe scheid vom 1 8. Juni 2012 teilte sie ihm dann mit, es bestehe kein Anspruch auf Renten leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 7/29). Seitens des Versicher ten wur den dagegen keine Einwände erhoben ( vgl. Urk. 7/32). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 2 8. August 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leis tungsbegehren ab ( Urk. 7/33). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Blöchlinger , mit Eingabe vom 2 6. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihm eine IV-Rente zuzuspre chen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge ( Urk. 7/36). In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisun g der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Ok tober 2012 angezeigt wurde ( Urk. 8). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Berichte von behandelnden Ärzten zukommen ( Urk. 9-10), welche der Beschwerdegegnerin am 1 0. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbs unfä higkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fas sung). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs mass n ahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits markt lage e rzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbs ein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig mög lichst genau ermittelt und einander gegenüber ge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Me thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stell en, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen: 2.1
Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH, stellte in seinem Arztbericht vom 6. Dezember 2011 ( Urk. 7/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit fest : - Verdacht auf HLA-B27 positive Spondylarthropathie , DD: rheumatoide Arth ritis; - Coxarthrose
bds ., rechts mehr als links; - c hronisches Schmerzsyndrom; - Periarthropathia
humeroscapularis rechts; - m ittelschwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung; - St. n. ossärem Ausriss der Sehne des muskulis
rectus
femoris rechts 96; - Migräne; - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhal tung und Haltungsinsuffizienz; - a nteriore Spondylose L1/L2; - Wurzeltaschenzyste S2 links 23 mm gross.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Adipositas.
Dr. Z.___ führte aus, seit mehreren Jahren leide der Beschwerdeführer an Schmer zen, besonders im HWS- und LWS-Bereich, mit Ausstrahlung in Arme und Beine,
besonders rechtes Bein. Nach einjähriger Behandlung habe er diese im Jahr 2005 abgebrochen und sich zurückgezogen. Im September 2010 sei wegen Zunahme der Schmerzen die vorliegende Behandlung aufgenommen worden. Weitere Symp tome seien starke Schmerzen in der linken Hüfte, ausgeprägter Schmerz im linken Bein bei Belastung, in Ruhe und sogar während des Schla fens, so dass der Beschwerdeführer wegen dem starken Schmerz erwache. So dann würden Knie schmerzen beidseits vorliegen, links deutlich mehr als rechts. Das linke Knie sei häufig geschwollen. Im linken Fuss bestünden unkontrollierte Bewegungen. Im linken Bein sei ein subjektives Gefühl von Schwäche vorhan den, so dass der Beschwerdeführer nicht in der Hüfte flektieren könne. Ebenfalls seien Schmer zen in der rechten Schulter und im Bereich der sternocostalen Ge lenke beidseits gegeben. Weitere Symptome seien Nervosität, Lärmintoleranz, Schlafstörungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, kompletter Libidoverlust , Ober bauchschmerzen und häufige Schmerzen. Die Prognose sei schlecht. Der Be schwerdeführer stehe schon
seit über 15 Jahren in rheumatologischer Behand lung und es sei überhaupt keine
Besserung eingetreten, sondern vielmehr von Jahr zu Jahr eine Verschlech te rung.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, in der bisherigen Hilfstätig keit sei seit Januar 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an zunehmen. Zur Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte der behandelnde Arzt keine Angaben. 2.2
Am 8. Februar 2010 berichtete das A.___ , Klinik für Kardi ologie, über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 29. bis 30. Ja nuar 2010 (Urk. 7/25). Dabei konnte eine koronare Herzkrankheit als Ur sache der Beschwerden (rezidivierendes thorakales Druckgefühl seit Mai 2009) aus geschlossen werden. Es wurden eine Gewichtsabnahme, ein Nikotin stopp , regelmässige Aktivi tät sowie die entsprechenden Ernährungsmassnahmen zur Behandlung der leichten Hypertriglyceridämie empfohlen . 2.3
Das A.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Me dizin, untersuchte den Beschwerdeführer einmalig am 19. Oktober 2011 und stellt e mit Bericht vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 7/24/4-6) folgende Diag nosen: - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Erstmanifestation ca. 1995; - Wirbelsäulenfehlhaltung, muskuläre Insuffizienz; - anamnestisch HLA-B27 positiv; - keine Hinweise auf ISG-Arthritis (MRI ISG 22.12.2011); - g eneralisiertes Schmerzsyndrom - ANA positiv; - klinisch keine Hinweise auf entzündliche Arthropathie ; - Periarthropathia
humeri
scapularis rechts; - aktuell: s chmerzfreie Schulterbeweglichkeit; - beginnende Coxarthrose rechts - ausgeprägter Pfannendachosteophyt DD traumatisch ; - Vitamin D-Mangel; - depressive Störung; - Adipositas; - Migräne; - Penicillinallergie .
In seiner Beurteilung hielt das Spital fest, beim Beschwerdeführer bestünden langjährige chronische lumbale Schmerzen. Aktuell finde sich eine Wirbelsäu len fehlhaltung und eine muskuläre Insuffizienz. Ein MRI der LWS vom 24.03.2011 habe Spondylarthrosen der mittleren und unteren LWS leichteren Grades erge ben, jedoch keine Hinweise auf Nervenwurzelkompression. Über die Jahre sei es nicht nur zu einer Verstärkung der Rückenbeschwerden, sondern auch zu einer Generalisierung der Beschwerden gekommen, es seien vom Be schwerdeführer Schmerzen von Kopf bis Fuss angegeben worden.
Aufgrund eines offenbar positiven HLA-B27-Tests sei an eine mögliche Spon dy loarthritis zu denken. Zudem sei beim Beschwerdeführer vor Jahren ein leicht po sitiver Rheumafaktor festgestellt worden. Eine entzündlich-rheumatische Ar thropathie sei deshalb bereits bei früheren Untersuchungen in Erwägung ge zo gen
worden, ohne dass sich entsprechende diagnostische Befunde hätten er heben lassen.
In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Synovitiden oder Enthesitiden gefunden. Es sei auch keine eindeutige artikuläre Betonung von Druckdolenzen feststellbar gewesen. Es sei lediglich eine Druckdolenz im SC-Gelenk links sowie costosternal links auszumachen gewesen, allerdings ohne lokale Schwellung oder
Entzündungszeichen . Dies wäre als allfälliger Hinweis auf eine Spondy loar thri tis zu deuten. Die Entzündungsparameter im Serum seien im Normbe reich gelegen. Radiologisch hätten die bisherigen Abklärungen keine Hinweise auf entzünd liche Veränderungen an der Wirbelsäule ergeben, insbesondere auch keine Hinweise auf einen Status nach ISG-Arthritis. In einem MRI der ISG vom 22.12.2011 hätten sich keine entzündlichen Veränderungen gezeigt. Aufgrund der vor lie genden Befunde könne somit eine Spondyloarthritis nicht diagnosti ziert werden.
In der erneut durchgeführten Immunserologie sei der Rheumafaktor negativ ge wesen, ebenso die Anti-CCP-Antikörper. Bei Absenz von Synovitiden in der kli ni schen Untersuchung könne eine rheumatoide Arthritis ebenfalls nicht diag nostiziert werden.
Auffallend sei ein positiver antinukleärer Antikörper-Titer mit 1:320 gewesen. Die Differenzierung der ANA habe jedoch negative Antikörper mit Spezifität für SLE, ein Sjögren -Syndrom und Mischkollagenose ergeben. Bei fehlenden spezi fischen anamnestischen oder klinischen Hinweisen auf eine Kollagenose könne hier ebenfalls keine schlüssige Diagnose gestellt werden.
Die belastungs-induzierten Hüftschmerzen rechts seien aufgrund der Anamnese mit einer Coxarthrose zu vereinbaren. Radiologisch falle eine ausgeprägte ossäre Ausziehung über dem Pfannendach rechts auf, die am ehesten posttrau matisch zu beurteilen sei. Eine diesbezügliche Abklärung 2003 mit einem CT habe eine Ossifikation innerhalb der posterioren Sehnenanteile des Musculus
rectus
femoris rechts entsprechend einem Status nach ossärem Au sriss ergeben .
Bezüglich der Hyperurikämie hätten sich aktuell keine Hinweise auf eine Gicht- Arthropathie gefunden, insbesondere auch keine Tophi . Die Punktion der Weich t eilschwellung am Dig IV links habe keinen Kristallnachweis ergeben. Die aktu elle Harnsäure sei mit 348 unter Allopurinol im normalen Bereich gewesen.
Zusammenfassend könne ein entzündlich-rheumatisches Leiden als Ursache für die generalisierten Schmerzen nicht diagnostiziert werden. Es sei somit von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit sekundärer Schmerz generalisierung auszugehen. Eine Indikation für eine anti-entzündliche Therapie bestehe nicht.
In ihrer Beurteilung vom 11. Mai 2012 (Urk. 7/24/1-3) zu Händen der Beschwerdegegnerin führte n
die A.___ -Rheumatologen aus, hinsichtlich der angestammten Tä tigkeit sei von einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen. Es bestehe eine Einschränkung für Schweres Heben und Tragen. Inwieweit die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden, bei seit Jahren nicht mehr erwerbstätigen Personen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erklärte das Spital, eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit habe anlässlich der Konsultation nicht stattgefunden. Ge nerell sei von einer Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit auszu gehen, die nicht genau beziffert werden könne. 2.4
Die B.___ , wo der Beschwerdeführer sich vom 1. bis 2 8. Sep tember 2006 in stationärer psychosomatischer Rehabilitation befand, hielt in ihrem Bericht vom 1 0. April 2012 ( Urk. 7/23) folgende Diagnosen fest; - Chronisches Schmerzsyndrom mit/bei (R52.2) - klinisch: Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. DD: Im Rahmen einer Facettengelenksüberlastung bei Wirbelsäulenfehlhaltung und Haltungsinsuffizienz; - MRI (06/05) und Rö (05/05): Keine signifikanten degenerativen Verände rungen, keine Spinalkanalstenose oder Neurokompression, Zyste der Wurzel S2; - Periarthropathia
humero-scapularis rechts (M75.1); - l eicht-mittelgradige depressive Störung (F32.1) ; - mi ttelschwere Adipositas mit/bei BMI 33.5 kg/m 2 ; - Status nach ossärem Ausriss Sehne des M. rectus
femoris rechts 1996 (S76.1); - Migräne.
In ihrer Beurteilung berichtete n die Klinik ärzte von einem chronischen Schmerz syn drom in Form eine s chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndroms. Die Schmerzen seien anhand der Organbefunde ohne signifikante degenerative Ver änderungen bzw. ohne Hinweise einer Neurokompression bezüglich Aus mass und Intensität nicht hinreichend geklärt, so dass von einer Schmerzausweitung bzw. einer somatoformen Schmerzkomponente ausgegangen werden müsse. Ein konkreter zugrunde liegender Konflikt habe sich allerdings nicht eruieren las sen. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts verschiedene neue Therapieansätze und Schmerzcopingstrategien kennen- und begrenzt anzuwen den gelernt. Auch habe eine geringgradige Stimmungsaufhellung erzielt werden können. Beweglichkeit und Körperkraft hätten objektiv und subjektiv etwas ver bessert werden können, auch wenn noch eine deutlich schmerzbedingte Ein schrän kung vorliege. Der Beschwerdeführer habe daher durch die regelmäs sige Teil nahme an den Therapien partiell rekonditioniert werden können. Nach der Entlassung am 2 8. September 2006 sei die Fortsetzung der antidepressiven The ra pie mit Remeron sowie die Weiterführung der Physio- und Psychotherapie emp fohlen worden. Entsprechende Verordnungen seien dem Beschwerdeführer mit gegeben worden. Er habe beabsichtig t die Physiotherapie im C.___ fort zuführen. Für eine ambulante Psychotherapie seien ihm Adressen mitgegeben worden. Es sei eine engmaschige hausärztliche Nachkontrolle mit einer be darfs mässigen Anpassung der Medikation und vor allem auch einer Evaluation des Nebenwirkungsprofils des Belocs bei bekannter Adipositas anzustreben . Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in Form einer körperlich leich ten und wechselbelastenden Tätigkeit sei durchaus denkbar und auch aus thera peutischer Sicht zur Tagesstrukturierung und vor allem Aktivierung wün schens wert. Eine funktionelle Arbeitsbelastungsprüfung und Arbeitsplatzabklä rung sei im Rahmen der stationären Rehabilitation aus therapeutischen Gründen nicht erfolgt. 2.5
Dr. med. D.___ , Psychiatrie u. Psychotherapie, welcher den Beschwerde füh rer seit 18. Mai 2011
behandelt , hielt in seinem Bericht vom 15. November 2011 fest, die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde zeigten ein eindrück li ches depressives Syndrom von erheblicher Schwere an, das sich vornehmlich aus emotionalen, vegetativen und energetischen, aber auch kognitiven Symp tomen und einer reduzierten Be lastungsfähigkeit, einer massiv beeinträchtigten Vitalität und Erlebensfähigkeit bzw. einer äusserst re duzierten Gefühlswelt, einer psychomotorischen Verlangsamung und erhebli chen Antriebsarmut zu samm ensetze. Hinzu kämen sekundär deutliche interakti onale bzw. soziale Defi zite. Besonders ins Auge fallend sei die depressive, weit gehend gefühllose Schwe r e mit erschreckender Minderung der Vitalität und den deutlich reduzierten Affektregungen, welche das Bild mittlerweile prägten, ge folgt von Schmerz und Lebensüberdruss und der quälenden Einförmigkeit des Erlebens ohne Hoffnung, dem Verlust an Lebensqualität und Genussfähigkeit, verbunden mit Ohnmacht und Alternativlosigkeit trotz des einstmals differen zierten Persönlichkeitsfunda ments . Deutlich sei auch die depressionstypische Minderung von Selbstwert schätz ung und Selbstbild, einhergehend mit geringer Selbstverfügbarkeit im ge genwärtigen Erleben. Nicht nur die Depression nehme heute weitgehend einen unbeeinflussbaren Verlauf. Für eigentliche psychothe rapeutische Techniken bleibe der Beschwerdeführer vermutlich weitgehend un zugänglich. Die Gründe lägen hier in der Schwere des Syndroms und in einigen Charakteristika der Persön l ich keitsstruktur bzw. in der damit verbundenen ge ringen Introspektionsfähig keit . Die bisherigen Behandlungsversuche mit Anti depressiva seien wenig erfolgreich gewesen bzw. hätten noch zu wenig zur Besserung beigetragen. Die psy chia trische Therapie bleibe wegen der gegenwär tigen Schwere der Symptomatik zu nächst eine vorwiegend medikamentöse und supportive , eine problem- und eine lösungsorientierte. Die Prognose sei derzeit eher schlecht, zumal der Verlauf über
die vielen Jahre hinweg schon lange chronisch bzw. chronifizierend ge worden sei.
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit legte Dr. D.___ dar, ganz unter schiedliche Faktoren beeinträchtigten die Fähigkeit zum Arbeitseinsatz. Hin sicht lich Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die beschriebene psychopathologische Syndromatik in ihrer besonderen Schwere und Komplexität bzw. Komorbidität fassbare Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit habe. Fatal sei in diesen und ähnlichen Fällen immer wieder die gegen sei ti g e Beeinflussung bzw. Verstärkung der Symptomatiken . Somit be stehe von Seiten des Beschwerdeführers eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Allroundmitarbeiter bzw. Maschinenführer vornehmlich aus psychiatrischen Grün den. Das Bild sei als von einer Schwere anzusehen, die zweifellos eine Be ren tung notwendig mache. Dabei wären selbst sehr monotone Arbeiten nur noc h schwer und unter zusätzlichem Kraftaufwand zu erledigen. Selbst Routine funk tionen wären aufgrund der Befindlichkeit nicht mehr zu leisten. Die Arbeitsun fähigkeit halte sich aufgrund des beobachteten Zustands bilds auch in behinde rungsangepassten Tätigkeiten als hoch, ca. bei über 95 % liegend (Urk. 10/1). 2. 6
In ihrem Bericht vom 2 4. August 2012
über die Hüftsprechstunde vier Tage zuvor ( Urk. 10/2) führte die E.___ folgende Diagnosen auf: - Alter Abriss der Spina iliaca
anterior inferior rechts; - FAI CAM-Konfiguration der rechten Hüfte mit peripher acetabulärem Ge lenkschaden; - anamnestisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit generalisiertem Schmerzsyndrom und HLA B27 positiv.
Die behandelnden Klinikärzte legten dar, der Beschwerdeführer klage immer noch diese rechtsseitigen Hüftschmerzen, welche etwas diffus lumbosakral
per trochantär
antero ventral im Oberschenkelbereich ausstrahlend in den Fuss be schrieben würden. Auslöser sei das Gehen. Nac h einer gewissen Gehzeit gesell e si ch zu diesen Schmerzen auch eine Taubheit des ganzen Beins hinzu. In der kli nischen Untersuchung habe sich ein beidseitiges Hinken gezeigt. Der Ein bein stand links wie rechts sei aus Gleichgewichts- aber auch aus Kraftgründen der Hüftabduktoren nur schwer möglich. Die Hüftgelenksuntersuchung sei links ganz frei, rechts vereinba r mit einem positiven femoroaceta bulären
Impinge ment mit einer Flexion von 90°, Innenrotation 10°, Aussenrotation ca. 30°. Die forcierte Flexion, Innenrotation und Adduktion reproduziere einen Schmerz nicht in der Leiste, sondern lumbosakral . In Seitenlage bestehe palpatorisch Empfindlichkeit pertrochantär . Die zur Verfügung stehenden Bildgebungen hätten in der A-MRI- Untersuchung klar dies es CAM- Impingement mit angren zendem Knorpelscha den gezeigt. Die Beckenübersichtsaufnahme vom Juni habe diese Ossifikation im Be reich der Recus -Sehne gezeigt. Sonst hätten sich nach herkömmlichen Kriterien wenig auffällige Hüfte präsentiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks das Problem des Beschwerdeführers lösen und funktionell wesentlich verbessern werde. Un klar seien die beschriebenen Sensibilitätsstörungen am Bein beim Gehen. Es sei diesbezüglich eine neurophysiologische Abklärung zu empfehlen. 2.7
In seinem Bericht vom 1 3. November 2012 über eine erneute ambulante Un ter suchung ( Urk. 10/3) führte der Oberarzt der
E.___ dieselben Diag no se n auf wie in jenem vom 2 4. August 201 2. E s hätten sich unveränderte Be schwerden ei nerseits in der Inguina
lateralseits , andererseits nach einer ge wissen Gehstrecke vor allem im Unterschenkel/Fuss mit Taubheitsgefühl präsentiert. Zu erwä hnen sei, dass der Beschwerdeführer starker Raucher sei mit etwa 30 – 40 py . Der Befund habe sich im Vergleich zur letzten Untersuchung im We sent lichen ebenfalls unverändert dargestellt. Der Impingementtest habe eine Schmerz pro vokation inguinal lateral ergeben, jedoch ohne Ausstrahlung. Es habe eine Druckdolenz im Bereich des Ansatzes der Gluteus
medius Muskulatur bestan den. Ein Rectus -Dehnungsschmerz sei nicht vorhanden gewesen. Die Arteria
dor salis
pedis sei nicht tastbar gewesen, die tibialis
posterior tastbar. Am 1 2. Sep tember 2012 sei ein EMG durchgeführt worden, welches keine Hinweise für eine Polyneuropathie oder Radikulopathie geliefert habe. Die mit der Un tersuchung ausgelösten Schmerzen ing u inal lateral, die auch durch die Infiltra tion gebessert hätten, seien von der Hüfte bedingt. Dies erkläre jedoch nicht die Parästhesien im Unterschenkel, die nach einer gewissen Gehstrecke auftreten würden. Anam nes tisch und klinisch bei fehlender Arteria
dorsalis
pedis könnte es sich um eine vaskuläre Claudicatio handeln in Anbetracht der 30 – 40 py . Es sei eine angio logische Untersuchung durchzuführen. Nach Ausschluss allfälliger angiologi schen Ursachen könnte eine stationäre Rehabilitation in einer rheu matolo gi schen Klinik diskutiert werden. 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf die Stellungnahme des RAD vom 1 5. Juni 201 2. Der RAD erklärte , nachdem im Ar beitgeberfragebogen vom 1 2. März 2012 ( Urk. 7/19) festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiter bei der Y.___ nur mittelschwere Lasten habe h e ben/
tragen müssen, und die A.___ - Rheumaklinik in ihrem Bericht vom 1 1. Mai 2012 ( Urk. 7/24 ; E. 2. 3 ) einzig eine Einschränkung für schweres Heben und Tra gen festgestellt habe, liege die Belastbarkeit des Beschwerdeführers höher als die Belastungsanforderung. Entsprechend sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Vorliegend ist d em vom RAD zitierten A.___ - Rheumaklinik-Bericht konkret zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer von einer eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen sei. Bei der Arbeit wirke sich dies da hingehend aus, dass eine Einschränkung für schweres Heben und Tragen be stehe. In Bezug auf die Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, gab der behandelnde Arzt an, letzteres könne nicht beurteilt werden bei seit Jahren nicht mehr erwerbstätigen Personen. Zur Frage nach der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit wurde dargelegt, eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit habe anlässlich der Konsultation nicht stattgefunden. Generell sei von einer Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsan gepasste Tätigkeit auszugehen, die indes nicht genau beziffert werden könne. Vorliegend wäre mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren arbeitslos ist, eine Umschreibung einer angepassten Tätigkeit bzw. der Höhe der Arbeitsfähigkeit bedeutsam. Diese Angaben können dem A.___ -Bericht vom 1 1. Mai 2012 nicht
entnommen werden. Hinsichtlich der weiteren ärztlichen Berichte, welche im Verfügungszeitpunkt bei den Akten lagen , ist darauf hinzuweisen, dass diese eine volle Arbeitsfähig keit
ebenfalls nicht zu belegen vermögen. Im Gegenteil hatte Dr. Z.___ am 6. De zem ber 2011 in der zuletzt ausgeübten Hilfstätigkeit ab Januar 2010 und bis auf wei te res eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ( Urk. 7/14 ; E 2.1 ). Sodann hatte die B.___ nach dem stationären Aufenthalt vom 1. bis 2 8. September 2006 in ihrem Bericht vom 1 0. April 2012 zwar ange geben, dass eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit durchaus denkbar sei. Allerdings be zieht sich diese Beurteilung auf einen schon relativ weit zurück liegenden Zeit raum , wom it deren Beweiswert deutlich eingeschränkt erscheint, zumal der Be schwerdeführer ab September 2010 eine gesundheitliche Verschlechterung gel tend macht. 3.2
Gesamthaft ist gemäss vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass sich die an gefochtene Verfügung auf unzureichende Angaben zur Arbeits fähigkeit stützt. Im Übrigen ergibt sich die Erforderlichkeit von weiteren Abklärungen auch auf grund der vom Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdever fah rens einge reich ten Arztberichte
( Urk. 10/1-3; E. 2. 5 ; E. 2. 6-2.7 ) . Aus den Berichten des E.___ vom 2 4. August und 1 3. November 201 2 geht hervor, dass der Beschwer deführer dort aufgrund der rechtsseitigen Hüftschmerzen, welche etwas diffus lumb osakral
pertrochantär
antero ve ntral im Oberschenkel bereich ausstrahlend in den Fuss beschrieben worden seien, in Behandlung stand. Auslöser sei dabei das Gehen, wobei sich nach einer relativ guten Gehzeit zu diesen Schmerzen auch eine Taubheit des ganzen Beins hinzugeselle. Zur Arbeitsfähigkeit wurde von Seiten der Ärzte des E.___ keine Stellung ge nommen. In diesem Zu sammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer von Hüftschmerzen r echts bereits gegenüber der A.___ - Rheumaklinik berichtet hatte, eine Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit wurde jedoch nur hinsichtlich der einge schrän k ten Belastbarkeit der Wirbelsäule beschrieben. Die Klinik hatte allerdings in ihrem Bericht vom 2 0. Januar 2012 auch erwähnt, dass bei Zu nahme der Hüft schmerzen rechts im weiteren Verlauf mit Einschränkung der Gehstrecke sich eine orthopädische Beurteilung empfehle.
Angesichts der Tatsa che, dass der Be schwerdeführer eine Behandlung in der Orthopädie des E.___ in Angriff ge nommen hat,
muss deshalb von der Progredienz der Hüftbe schwerden ausge gangen werden. Im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ersc heint der betreffende Sachverhalt somit abklärungsbedürftig.
Im Übrigen ist auch zu beachten, dass die behandelnden Ärzte des E.___ im Bericht vom 1 3. November 201 2 eine ergän zende angiologische Abklärung für a ngezeigt hielten . Was sodann den Bericht von Dr. D.___ vom 1 5. November 2012 betrifft, wurde darin ein depressives Syn drom „von erhebli cher Schwere“ angegeben. Die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % eingeschränkt, in einer behinderungsan gepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer Einschränkung von mind. 95 % aus zugehen. Die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung erscheint fraglich. Es steht diese insbesondere in massivem Widerspruch zum Arztbericht der A.___ - Rheumaklinik vom 1 1. Mai 2012, wo die dannzumal festgestellte de pressive Störung unter den Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde. Auch ist auffallend, dass eine leicht-mittelgradige depressive Störung bereits von der B.___ nach dem stationären Auf enthalt vom 1. bis 2 8. September 2006 diagnostiziert worden war, allerdings wurde von den be handelnden Ärzten die Aufnahme einer körperlich leichten wech sel belastenden Tätigkeit damals dennoch als zumutbar erachtet.
Eine Be ein träch tigung der Ar beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der angefochtenen Verfü gung kann vorliegend indes nicht ausgeschlossen werden. Diese Frage ist somit ebenfalls in die ergänzenden Abklärungen mitein zube ziehen . 3.3
Zusammenfassend bestehen im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Grundla gen für die Beurteilung eines Rentenanspruchs. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Be schwerdegegne rin zurückzuweisen. 4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 4.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat
die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als ange messen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
28. August 2012 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger