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IV.2016.00771

Tabellenabzug bei wiederholten schmerzbedingten Arbeitsausfällen. (BGE 8C_179/2018)

Zürich SozVersG · 2018-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, Mutter dreier Kinder (geboren 1988, 1990, 1991), arbeitete ab 1. Mai 1987 zu rund 25 % auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihres Ehemannes und ab 1. Januar 1996 teilzeitig als selbständigerwerbende Reitlehrerin (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00081 vom 30. Juni 2014 [Urk. 6/93] und IV.2010.00192 vom 30. Dezember 2011 [Urk. 6/68]. Ab Februar 2005 arbeitete sie im Umfang von 50 % in ihrem erlernten Beruf als Medizinische Praxisassistentin, zuletzt ab 1. Februar 2006 bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, wobei sie diese Tätigkeit ab September 2008 noch im Teilpensum von ungefähr 30 % ausübte.

Am 19. Mai 2008 meldete sie sich unter anderem wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizini-schen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und zog unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie, vom 27. Oktober 2008 bei. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie die Versicherte als Vollerwerbstätige qualifizierte (Verfügungen vom 18. Januar 2010). Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2011 (Urk. 6/68) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 38 % und in der Folge das Bundesgericht mit Urteil 8C_206/2012 vom 12. April 2012 ab (Urk. 6/70).

Am 14. April 2011 und 5. Juni 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizi nischen und beruflichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mangels einer rele vanten Änderung des Gesundheitszustandes respektive bei einem Invaliditäts grad von 38 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfü gung vom 12. Dezember 2012). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00081 vom 30. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese ergänzenden Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu ver füge. 1.2

In Nachachtung des Urteils holte die IV-Stelle von der A.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten vom

2. Juli 2015 (Urk. 6/123) mitsamt ergänzenden Stellungnahmen vom 4. und 28. September 2015 ein (Urk. 6/124, Urk. 6/128-129). Gestützt darauf und nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/133, Urk. 6/136-139) sprach sie der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/143-144, Urk. 6/147) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % für die Zeit ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente der Invaliden versicherung zu (Verfügungen vom 8. und 17. Juni 2016, Urk. 2/1-2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1. Juli 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In der Beschwerdean twort vom 26. August 2016 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweise n). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Ausgangspunkt im vorangegangenen Prozessverfahren IV.2013.00081 war die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Verfügung vom 18. Januar 2010 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hatte. Dazu entschied das Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2014, die Beschwerdegegne rin habe bezüglich dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 6/93 E. 2.1 und E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren steht nun gemäss den Akten fest und ist unbestritten, dass das gestützt auf das Rückweisungsurteil eingeholte polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 2. Juli 2015 (Urk. 6/123; mitsamt den ergänzenden Angaben vom 4. und 27. September 2015, Urk. 6/128-129) beweiskräftig (BGE 125 V 351 E. 3a) und gestützt darauf von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten in der Zeit ab Juni 2011 auszugehen ist. Streitig ist dagegen im Wesentlichen ein zig der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 1). Mit Blick darauf ist im Folgenden zunächst auf die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem A.___-Gutachten einzugehen:

Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zu fol gendem Schluss (Urk. 6/123/42 ff.): Gemäss der orthopädischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (im gutachter lich umschriebenen Sinne) zu 50 % arbeitsfähig, wobei der bisherige Arbeits platz als Medizinische Praxisassistentin in einer Allgemeinarztpraxis ebenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit darstelle; gemäss der gastroenterologischen Beurteilung sei die Versicherte dagegen in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer Tätigkeit mit freiem Zugang zu einer Toilette sowie mit einer Toleranz bezüglich wiederholter krankheitsbedingter Ausfälle – zu 80 % arbeitsfähig. Da diese Gesamtbeurteilung insbesondere in gastroenterologischer Sicht interpretations bedüftig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Gutachtern ergän zende Angaben eingeholt (Urk. 6/128-129). In seiner ergänzenden Stellung nahme vom 4. September 2015 (Urk. 6/129) führte der gastroenterologische Teilgutachter aus, wegen rezidivierender Abdominalschmerzen sei, da vier Jahre nach der Duodenopankreatektomie die Schmerzsymptomatik chronifiziert sei, weiterhin mit entsprechenden Schmerzattacken und den daraus folgenden Arbeitsausfällen zu rechnen; da der Beruf als Medizinische Praxisassistentin eine gewisse Zuverlässigkeit und Konstanz voraussetze, bestehe hier nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; „sollte sich jedoch eine Praxis finden, welche diese Krankheitsfälle tolerieren könnte“, könne aus gastroenterologischer Sicht bei einer freien Toilettenzugänglichkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht wer den. Diesen Erläuterungen zufolge ist die Beschwerdeführerin aus gastroentero logischer Sicht auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Medizinische Praxis assistentin nicht grundsätzlich, sondern wegen einer allfällig eingeschränkten Toleranz bezüglich der zu erwartenden Krankheitsausfälle eingeschränkt. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen annahm, die Versicherte sei auch aus gastroenterologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Medi zinische Praxisassistentin zu 50 % arbeitsfähig, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Einschränkung ist in erster Linie Sache der Beschwerdegegnerin. Zusammen fassend ist somit gestützt auf das A.___-Gutachten vom 2. Juli 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 in der ange stammten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin wie auch in einer leidens angepassten Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne) zu 50 % arbeits fähig ist, wobei dies auch für die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin gilt. 3. 3.1.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum als Gesunde zu 100 % als Medizinische Praxisassistentin erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 6/136). Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn vom 1. Oktober 2011 ist ebenfalls unbestritten und gemäss den Akten nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive der Rentenhöhe ist somit auf den Rentenbeginn hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Bei zug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 3.3 3.3.1

Beim Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen abgestellt, das die Versicherte im Jahr 2011 als Vollerwerbstätige bei Dr. Y.___ gemäss dessen Angaben verdient hätte, mithin auf den Betrag von Fr. 67‘275.- (Urk. 6/139). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei beim Valideneinkommen auf standardisierte Löhne abzustellen. Dieser Ein wand ist unbegründet:

Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Februar 2006 bis Herbst 2014 teilzeitlich als Medizinische Praxisassistentin in der Allgemeinarztpraxis von Dr. Y.___ (Urk. 6/123/43). Dazu gab sie am 17. Dezember 2008 bei der Abklärung Haus halt unter anderem an (Urk. 6/51/31), sie habe unabhängig von der gesundheit lichen Situation begonnen, als Arztgehilfin zu arbeiten, und zwar zunächst im Jahr 2005 in einer Praxis in Zürich, und danach (ab 1. Februar 2006) bei Dr. Y.___. Ausschlaggebend für den Wechsel zu Dr. Y.___ sei der kurze Arbeitsweg gewesen. Sie habe sich für ein 50%iges Pensum bei Dr. Y.___ beworben, da sie damals aus privaten Gründen – das heisst wegen der Kinder, des Haushaltes und der Pferde – nicht zu 100 % habe tätig sein wollen. Auf grund dieser eigenen Angaben ist somit davon auszugehen, dass sie bei Dr. Y.___ unabhängig von ihrer gesundheitlichen Situation respektive auch als Gesunde begonnen hätte, als Medizinische Praxisassistentin zu arbeiten. In der Folge konnte sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen das Teilpensum nicht weiter steigern, obwohl sie dies an sich gewollt hätte. Dennoch ist sie wie erwähnt noch bis Herbst 2014 in dieser Praxis tätig geblieben. Aufgrund der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass sie bei guter Gesundheit im massgebenden Zeitraum zu 100 % noch in der Praxis von Dr. Y.___ tätig wäre. Entsprechend ist beim Valideneinkommen im Jahr 2011 vom erwähnten Betrag von Fr. 67‘275.- auszuge hen. 3.3.2

Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten zuzumuten, noch zu 50 % als Medizinische Praxisassistentin tätig zu sein. Damit steht für sie diesbezüglich auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung, zumal das gesamte Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten für eine Medizinische Praxisassistentin, insbesondere mit Berufserfahrung, ausgesprochen vielfältig ist (vgl. dazu Urteil IV.2010.00192 vom 30. Dezember 2011 in Sachen der Parteien, E. 6.3). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei Dr. Y.___ in einem reduzierten Teil pensum zwischen 30 % und 40 % tätig war (Urk. 6/136) und daher ihre Arbeits fähigkeit nicht voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die LSE ermittelt ( BGE 139 V 592 E. 2.3 ). Dabei rechtfertigt es sich , den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, Pri vater und öffentlicher Sektor) des Wirtschaftszweigs 86 "Gesundheits wesen“ ge mäss Tabelle TA3 der LSE 2010 von Fr. 5' 782 .- zugrunde zu legen (Frauen, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetz t]), woraus pro Jahr ein Lohn von Fr. 69‘384.- resultiert. In Berücksichtigung eines 50%igen Arbeits pensums, einer betriebsüblichen wöchentlic hen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41,5 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung ( Bundesamtes für Statistik, Schweizerischer Lohn index, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016 , 2010: 100 %, 2011 : 100,7 % ) ergibt sich daraus ein J ahreseinkommen von Fr. 36‘244.90 (Fr. 69‘384.- : 100 x 100,7 : 40 x 41,5 : 2). 3.3.3

Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (Urk. 1 S. 8), begründete die Beschwerdegegnerin die Verneinung eines solchen Abzugs damit, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt (Urk. 2/1). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden, wird doch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Medizinische Praxi sassistentin gemäss den obigen Erwägungen dem Umstand, dass es schmerzbe dingt zu wiederholten Arbeitsausfällen kommen kann, noch nicht Rechnung getragen. Deshalb, und weil bei Medizinischen Praxisassistentinnen die Regel mässigkeit des Einsatzes grundsätzlich von Bedeutung ist, rechtfertigt sich ein Leidensabzug von 10 %. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘620.40.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 67‘275.- dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘620.40 gegenübergestellt, resultiert aus der Erwerbseinbusse ein Invalidi tätsgrad von (gerundet) 52 %, respektive ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente. 4.

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Entsprechend de m Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und aufgrund der gesam ten Umstände auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. und 17. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweise n).

E. 1.4 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 1. Juli 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In der Beschwerdean twort vom 26. August 2016 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Ausgangspunkt im vorangegangenen Prozessverfahren IV.2013.00081 war die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Verfügung vom 18. Januar 2010 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hatte. Dazu entschied das Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2014, die Beschwerdegegne rin habe bezüglich dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 6/93 E. 2.1 und E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren steht nun gemäss den Akten fest und ist unbestritten, dass das gestützt auf das Rückweisungsurteil eingeholte polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 2. Juli 2015 (Urk. 6/123; mitsamt den ergänzenden Angaben vom 4. und 27. September 2015, Urk. 6/128-129) beweiskräftig (BGE 125 V 351 E. 3a) und gestützt darauf von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten in der Zeit ab Juni 2011 auszugehen ist. Streitig ist dagegen im Wesentlichen ein zig der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 1). Mit Blick darauf ist im Folgenden zunächst auf die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem A.___-Gutachten einzugehen:

Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zu fol gendem Schluss (Urk. 6/123/42 ff.): Gemäss der orthopädischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (im gutachter lich umschriebenen Sinne) zu 50 % arbeitsfähig, wobei der bisherige Arbeits platz als Medizinische Praxisassistentin in einer Allgemeinarztpraxis ebenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit darstelle; gemäss der gastroenterologischen Beurteilung sei die Versicherte dagegen in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer Tätigkeit mit freiem Zugang zu einer Toilette sowie mit einer Toleranz bezüglich wiederholter krankheitsbedingter Ausfälle – zu 80 % arbeitsfähig. Da diese Gesamtbeurteilung insbesondere in gastroenterologischer Sicht interpretations bedüftig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Gutachtern ergän zende Angaben eingeholt (Urk. 6/128-129). In seiner ergänzenden Stellung nahme vom 4. September 2015 (Urk. 6/129) führte der gastroenterologische Teilgutachter aus, wegen rezidivierender Abdominalschmerzen sei, da vier Jahre nach der Duodenopankreatektomie die Schmerzsymptomatik chronifiziert sei, weiterhin mit entsprechenden Schmerzattacken und den daraus folgenden Arbeitsausfällen zu rechnen; da der Beruf als Medizinische Praxisassistentin eine gewisse Zuverlässigkeit und Konstanz voraussetze, bestehe hier nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; „sollte sich jedoch eine Praxis finden, welche diese Krankheitsfälle tolerieren könnte“, könne aus gastroenterologischer Sicht bei einer freien Toilettenzugänglichkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht wer den. Diesen Erläuterungen zufolge ist die Beschwerdeführerin aus gastroentero logischer Sicht auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Medizinische Praxis assistentin nicht grundsätzlich, sondern wegen einer allfällig eingeschränkten Toleranz bezüglich der zu erwartenden Krankheitsausfälle eingeschränkt. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen annahm, die Versicherte sei auch aus gastroenterologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Medi zinische Praxisassistentin zu 50 % arbeitsfähig, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Einschränkung ist in erster Linie Sache der Beschwerdegegnerin. Zusammen fassend ist somit gestützt auf das A.___-Gutachten vom 2. Juli 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 in der ange stammten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin wie auch in einer leidens angepassten Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne) zu 50 % arbeits fähig ist, wobei dies auch für die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin gilt.

E. 3.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum als Gesunde zu 100 % als Medizinische Praxisassistentin erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 6/136). Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn vom 1. Oktober 2011 ist ebenfalls unbestritten und gemäss den Akten nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive der Rentenhöhe ist somit auf den Rentenbeginn hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

E. 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Bei zug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

E. 3.3.1 Beim Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen abgestellt, das die Versicherte im Jahr 2011 als Vollerwerbstätige bei Dr. Y.___ gemäss dessen Angaben verdient hätte, mithin auf den Betrag von Fr. 67‘275.- (Urk. 6/139). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei beim Valideneinkommen auf standardisierte Löhne abzustellen. Dieser Ein wand ist unbegründet:

Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Februar 2006 bis Herbst 2014 teilzeitlich als Medizinische Praxisassistentin in der Allgemeinarztpraxis von Dr. Y.___ (Urk. 6/123/43). Dazu gab sie am 17. Dezember 2008 bei der Abklärung Haus halt unter anderem an (Urk. 6/51/31), sie habe unabhängig von der gesundheit lichen Situation begonnen, als Arztgehilfin zu arbeiten, und zwar zunächst im Jahr 2005 in einer Praxis in Zürich, und danach (ab 1. Februar 2006) bei Dr. Y.___. Ausschlaggebend für den Wechsel zu Dr. Y.___ sei der kurze Arbeitsweg gewesen. Sie habe sich für ein 50%iges Pensum bei Dr. Y.___ beworben, da sie damals aus privaten Gründen – das heisst wegen der Kinder, des Haushaltes und der Pferde – nicht zu 100 % habe tätig sein wollen. Auf grund dieser eigenen Angaben ist somit davon auszugehen, dass sie bei Dr. Y.___ unabhängig von ihrer gesundheitlichen Situation respektive auch als Gesunde begonnen hätte, als Medizinische Praxisassistentin zu arbeiten. In der Folge konnte sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen das Teilpensum nicht weiter steigern, obwohl sie dies an sich gewollt hätte. Dennoch ist sie wie erwähnt noch bis Herbst 2014 in dieser Praxis tätig geblieben. Aufgrund der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass sie bei guter Gesundheit im massgebenden Zeitraum zu 100 % noch in der Praxis von Dr. Y.___ tätig wäre. Entsprechend ist beim Valideneinkommen im Jahr 2011 vom erwähnten Betrag von Fr. 67‘275.- auszuge hen.

E. 3.3.2 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten zuzumuten, noch zu 50 % als Medizinische Praxisassistentin tätig zu sein. Damit steht für sie diesbezüglich auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung, zumal das gesamte Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten für eine Medizinische Praxisassistentin, insbesondere mit Berufserfahrung, ausgesprochen vielfältig ist (vgl. dazu Urteil IV.2010.00192 vom 30. Dezember 2011 in Sachen der Parteien, E. 6.3). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei Dr. Y.___ in einem reduzierten Teil pensum zwischen 30 % und 40 % tätig war (Urk. 6/136) und daher ihre Arbeits fähigkeit nicht voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die LSE ermittelt ( BGE 139 V 592 E. 2.3 ). Dabei rechtfertigt es sich , den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, Pri vater und öffentlicher Sektor) des Wirtschaftszweigs 86 "Gesundheits wesen“ ge mäss Tabelle TA3 der LSE 2010 von Fr. 5' 782 .- zugrunde zu legen (Frauen, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetz t]), woraus pro Jahr ein Lohn von Fr. 69‘384.- resultiert. In Berücksichtigung eines 50%igen Arbeits pensums, einer betriebsüblichen wöchentlic hen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41,5 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung ( Bundesamtes für Statistik, Schweizerischer Lohn index, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016 , 2010: 100 %, 2011 : 100,7 % ) ergibt sich daraus ein J ahreseinkommen von Fr. 36‘244.90 (Fr. 69‘384.- : 100 x 100,7 : 40 x 41,5 : 2).

E. 3.3.3 Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (Urk. 1 S. 8), begründete die Beschwerdegegnerin die Verneinung eines solchen Abzugs damit, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt (Urk. 2/1). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden, wird doch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Medizinische Praxi sassistentin gemäss den obigen Erwägungen dem Umstand, dass es schmerzbe dingt zu wiederholten Arbeitsausfällen kommen kann, noch nicht Rechnung getragen. Deshalb, und weil bei Medizinischen Praxisassistentinnen die Regel mässigkeit des Einsatzes grundsätzlich von Bedeutung ist, rechtfertigt sich ein Leidensabzug von 10 %. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘620.40.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 67‘275.- dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘620.40 gegenübergestellt, resultiert aus der Erwerbseinbusse ein Invalidi tätsgrad von (gerundet) 52 %, respektive ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente.

E. 4 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Entsprechend de m Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen.

E. 5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und aufgrund der gesam ten Umstände auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. und 17. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00771

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 18. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, Mutter dreier Kinder (geboren 1988, 1990, 1991), arbeitete ab 1. Mai 1987 zu rund 25 % auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihres Ehemannes und ab 1. Januar 1996 teilzeitig als selbständigerwerbende Reitlehrerin (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00081 vom 30. Juni 2014 [Urk. 6/93] und IV.2010.00192 vom 30. Dezember 2011 [Urk. 6/68]. Ab Februar 2005 arbeitete sie im Umfang von 50 % in ihrem erlernten Beruf als Medizinische Praxisassistentin, zuletzt ab 1. Februar 2006 bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, wobei sie diese Tätigkeit ab September 2008 noch im Teilpensum von ungefähr 30 % ausübte.

Am 19. Mai 2008 meldete sie sich unter anderem wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizini-schen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und zog unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie, vom 27. Oktober 2008 bei. Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 30 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sie die Versicherte als Vollerwerbstätige qualifizierte (Verfügungen vom 18. Januar 2010). Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2011 (Urk. 6/68) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 38 % und in der Folge das Bundesgericht mit Urteil 8C_206/2012 vom 12. April 2012 ab (Urk. 6/70).

Am 14. April 2011 und 5. Juni 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizi nischen und beruflichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle mangels einer rele vanten Änderung des Gesundheitszustandes respektive bei einem Invaliditäts grad von 38 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Verfü gung vom 12. Dezember 2012). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00081 vom 30. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese ergänzenden Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu ver füge. 1.2

In Nachachtung des Urteils holte die IV-Stelle von der A.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten vom

2. Juli 2015 (Urk. 6/123) mitsamt ergänzenden Stellungnahmen vom 4. und 28. September 2015 ein (Urk. 6/124, Urk. 6/128-129). Gestützt darauf und nach weiteren Abklärungen (Urk. 6/133, Urk. 6/136-139) sprach sie der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/143-144, Urk. 6/147) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % für die Zeit ab 1. Oktober 2011 eine Viertelsrente der Invaliden versicherung zu (Verfügungen vom 8. und 17. Juni 2016, Urk. 2/1-2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1. Juli 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr ab 1. Oktober 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In der Beschwerdean twort vom 26. August 2016 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweise n). 1.4

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

Ausgangspunkt im vorangegangenen Prozessverfahren IV.2013.00081 war die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Verfügung vom 18. Januar 2010 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hatte. Dazu entschied das Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2014, die Beschwerdegegne rin habe bezüglich dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 6/93 E. 2.1 und E. 4.2). Im vorliegenden Verfahren steht nun gemäss den Akten fest und ist unbestritten, dass das gestützt auf das Rückweisungsurteil eingeholte polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 2. Juli 2015 (Urk. 6/123; mitsamt den ergänzenden Angaben vom 4. und 27. September 2015, Urk. 6/128-129) beweiskräftig (BGE 125 V 351 E. 3a) und gestützt darauf von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten in der Zeit ab Juni 2011 auszugehen ist. Streitig ist dagegen im Wesentlichen ein zig der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 1). Mit Blick darauf ist im Folgenden zunächst auf die Umschreibung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss dem A.___-Gutachten einzugehen:

Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zu fol gendem Schluss (Urk. 6/123/42 ff.): Gemäss der orthopädischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (im gutachter lich umschriebenen Sinne) zu 50 % arbeitsfähig, wobei der bisherige Arbeits platz als Medizinische Praxisassistentin in einer Allgemeinarztpraxis ebenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit darstelle; gemäss der gastroenterologischen Beurteilung sei die Versicherte dagegen in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2011 zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer Tätigkeit mit freiem Zugang zu einer Toilette sowie mit einer Toleranz bezüglich wiederholter krankheitsbedingter Ausfälle – zu 80 % arbeitsfähig. Da diese Gesamtbeurteilung insbesondere in gastroenterologischer Sicht interpretations bedüftig ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht von den Gutachtern ergän zende Angaben eingeholt (Urk. 6/128-129). In seiner ergänzenden Stellung nahme vom 4. September 2015 (Urk. 6/129) führte der gastroenterologische Teilgutachter aus, wegen rezidivierender Abdominalschmerzen sei, da vier Jahre nach der Duodenopankreatektomie die Schmerzsymptomatik chronifiziert sei, weiterhin mit entsprechenden Schmerzattacken und den daraus folgenden Arbeitsausfällen zu rechnen; da der Beruf als Medizinische Praxisassistentin eine gewisse Zuverlässigkeit und Konstanz voraussetze, bestehe hier nur eine 30%ige Arbeitsfähigkeit; „sollte sich jedoch eine Praxis finden, welche diese Krankheitsfälle tolerieren könnte“, könne aus gastroenterologischer Sicht bei einer freien Toilettenzugänglichkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht wer den. Diesen Erläuterungen zufolge ist die Beschwerdeführerin aus gastroentero logischer Sicht auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Medizinische Praxis assistentin nicht grundsätzlich, sondern wegen einer allfällig eingeschränkten Toleranz bezüglich der zu erwartenden Krankheitsausfälle eingeschränkt. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen annahm, die Versicherte sei auch aus gastroenterologischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Medi zinische Praxisassistentin zu 50 % arbeitsfähig, ist dies nicht zu beanstanden. Denn die Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen einer gesundheitlichen Einschränkung ist in erster Linie Sache der Beschwerdegegnerin. Zusammen fassend ist somit gestützt auf das A.___-Gutachten vom 2. Juli 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 in der ange stammten Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin wie auch in einer leidens angepassten Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne) zu 50 % arbeits fähig ist, wobei dies auch für die Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin gilt. 3. 3.1.

Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum als Gesunde zu 100 % als Medizinische Praxisassistentin erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 6/136). Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn vom 1. Oktober 2011 ist ebenfalls unbestritten und gemäss den Akten nicht zu beanstanden. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive der Rentenhöhe ist somit auf den Rentenbeginn hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Bei zug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 3.3 3.3.1

Beim Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen abgestellt, das die Versicherte im Jahr 2011 als Vollerwerbstätige bei Dr. Y.___ gemäss dessen Angaben verdient hätte, mithin auf den Betrag von Fr. 67‘275.- (Urk. 6/139). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei beim Valideneinkommen auf standardisierte Löhne abzustellen. Dieser Ein wand ist unbegründet:

Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Februar 2006 bis Herbst 2014 teilzeitlich als Medizinische Praxisassistentin in der Allgemeinarztpraxis von Dr. Y.___ (Urk. 6/123/43). Dazu gab sie am 17. Dezember 2008 bei der Abklärung Haus halt unter anderem an (Urk. 6/51/31), sie habe unabhängig von der gesundheit lichen Situation begonnen, als Arztgehilfin zu arbeiten, und zwar zunächst im Jahr 2005 in einer Praxis in Zürich, und danach (ab 1. Februar 2006) bei Dr. Y.___. Ausschlaggebend für den Wechsel zu Dr. Y.___ sei der kurze Arbeitsweg gewesen. Sie habe sich für ein 50%iges Pensum bei Dr. Y.___ beworben, da sie damals aus privaten Gründen – das heisst wegen der Kinder, des Haushaltes und der Pferde – nicht zu 100 % habe tätig sein wollen. Auf grund dieser eigenen Angaben ist somit davon auszugehen, dass sie bei Dr. Y.___ unabhängig von ihrer gesundheitlichen Situation respektive auch als Gesunde begonnen hätte, als Medizinische Praxisassistentin zu arbeiten. In der Folge konnte sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen das Teilpensum nicht weiter steigern, obwohl sie dies an sich gewollt hätte. Dennoch ist sie wie erwähnt noch bis Herbst 2014 in dieser Praxis tätig geblieben. Aufgrund der gesamten Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass sie bei guter Gesundheit im massgebenden Zeitraum zu 100 % noch in der Praxis von Dr. Y.___ tätig wäre. Entsprechend ist beim Valideneinkommen im Jahr 2011 vom erwähnten Betrag von Fr. 67‘275.- auszuge hen. 3.3.2

Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten zuzumuten, noch zu 50 % als Medizinische Praxisassistentin tätig zu sein. Damit steht für sie diesbezüglich auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch ein genügend breites Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung, zumal das gesamte Spektrum an Arbeitsmöglichkeiten für eine Medizinische Praxisassistentin, insbesondere mit Berufserfahrung, ausgesprochen vielfältig ist (vgl. dazu Urteil IV.2010.00192 vom 30. Dezember 2011 in Sachen der Parteien, E. 6.3). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei Dr. Y.___ in einem reduzierten Teil pensum zwischen 30 % und 40 % tätig war (Urk. 6/136) und daher ihre Arbeits fähigkeit nicht voll ausschöpfte, hat die Beschwerdegegnerin das hypothetische Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die LSE ermittelt ( BGE 139 V 592 E. 2.3 ). Dabei rechtfertigt es sich , den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, Pri vater und öffentlicher Sektor) des Wirtschaftszweigs 86 "Gesundheits wesen“ ge mäss Tabelle TA3 der LSE 2010 von Fr. 5' 782 .- zugrunde zu legen (Frauen, Anforderungsniveau 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetz t]), woraus pro Jahr ein Lohn von Fr. 69‘384.- resultiert. In Berücksichtigung eines 50%igen Arbeits pensums, einer betriebsüblichen wöchentlic hen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41,5 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung ( Bundesamtes für Statistik, Schweizerischer Lohn index, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016 , 2010: 100 %, 2011 : 100,7 % ) ergibt sich daraus ein J ahreseinkommen von Fr. 36‘244.90 (Fr. 69‘384.- : 100 x 100,7 : 40 x 41,5 : 2). 3.3.3

Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (Urk. 1 S. 8), begründete die Beschwerdegegnerin die Verneinung eines solchen Abzugs damit, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit sei bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt (Urk. 2/1). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden, wird doch bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Medizinische Praxi sassistentin gemäss den obigen Erwägungen dem Umstand, dass es schmerzbe dingt zu wiederholten Arbeitsausfällen kommen kann, noch nicht Rechnung getragen. Deshalb, und weil bei Medizinischen Praxisassistentinnen die Regel mässigkeit des Einsatzes grundsätzlich von Bedeutung ist, rechtfertigt sich ein Leidensabzug von 10 %. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘620.40.

Wird das Valideneinkommen von Fr. 67‘275.- dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘620.40 gegenübergestellt, resultiert aus der Erwerbseinbusse ein Invalidi tätsgrad von (gerundet) 52 %, respektive ein Anspruch auf eine halbe Invaliden rente. 4.

Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700 .-- anzusetzen. Entsprechend de m Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streit wert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozes ses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und aufgrund der gesam ten Umstände auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barlauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. und 17. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 . -- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel