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IV.2016.00762

Invalidisierender Gesundheitsschaden bei mittelgradiger depressiver Episode verneint.

Zürich SozVersG · 2016-12-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1963 geborene X.___ ist ausgebildete Hotelfachfrau und arbeitete ab dem 1 2. August 2010 als Pflegehelferin SRK mit einem Beschäftigungsgrad

von 75 % bei einer sozialen Institution (Urk. 7/3 S. 4). Zusätzlich war sie als soziale Betreuerin bei einem Verein angestellt (Urk. 7/3 S. 4). Am 1 3. Juni 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand und eine depressive Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Daraufhin zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto sowie die Unterlagen der Krankentag geldversicherungen bei (Urk. 7/11, 7/ 12, 7/21, 7/36-37, 7/39) und holte Bericht e der behandelnden Ärztin ein (Urk. 7/17, 7/38).

Am 1 4. August 2015 gab die IV Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Abklärungs stelle

Z.___

in Auftrag (Urk. 7/44). Dieses wurde am 2 0. Nov ember 2015 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheuma tologie, erstattet (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2 3. Februar 2016 [Urk. 7/ 63 ]; Einwand vom 8. April 2016 [Urk. 7/ 67 ] und dessen ergänzende Begründung vom 1 1. Mai 2016 [Urk. 7/ 70 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Mai 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/ 74 ]). 2.

Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 7. Mai 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab Februar 2015 eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin sei zudem die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE

141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsunfähigkeit vor liege. Diese sei jedoch überwiegend wahrscheinlich auf psychosoziale Fak toren, wie Belastungen und Dauerstress am Arbeitsplatz, zurückzuführen und dürfe daher von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Die Unter suchungen hätten zudem gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kation nicht verordnungsgemäss einnehme. Eine regelmässige Einnahme der Medika mente w ü rde sich stabilisierend auf ihren Gesundheitszustand auswir ken. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen, weshalb keine Invalidität ausgewiesen sei (Urk. 2 S.

1 2).

Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochte nen Entscheid erwogen, die Beschwerdeführerin habe über Schwierigkeiten am letzten Arbeitsplatz geklagt. Sie sei überfordert gewesen und habe unter dem schlechten Arbeitsklima gelitten. Mitarbeitermangel, Unzufriedenheit im Team, unerfüllte Weiterbildungswünsche und auch monatelanges Mobbing durch die Geschäftsleitung hätten sie erschöpft. Die behandelnde Ärztin habe in ihren Berichten darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin langsam besser gehe und die Kündigung der Arbeitsstelle eine Entlastung gebracht habe. Die psychische Stabilität werde aber schnell erschüttert, wenn Fragen und Anfor derungen auftauchen würden, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeits stelle. Bei der Beschwerdeführerin könne von keiner Ausschöpfung der The ra pie möglichkeiten ausgegangen werden, weil die Laboruntersuchung des Gutachters ergeben habe, dass die Medikamente nicht verordnungsgemäss ein genommen würden. Im Gutachten sei die Prognose als keineswegs ungünstig beurteilt worden, wobei ein positiver Einfluss einer konsequenten Medikation auf den Verlauf der depressiven Erkrankung als wahrscheinlich angesehen wor den sei . Die festgestellte psychische Krankheit finde ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen und gehe in ihnen auf, weshalb die psychischen Beschwerden aus versicherungsrechtliche r Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Entsprechend werde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festge halten (Urk. 2 S. 2-3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gut achter hätten

bei ihr eine re zidivierende depressive Störung mit einer aktuell mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F 33.1) diagnostiziert. Sie sei en

nach detaillierter Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine komorbide

Per sönlich keitsakzentuierung mit Neigung zur Selbstüberforderung und psychi schen Dekompensation vorliege. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Arbeitstä tigkeit

attestiert worden. Der RAD-Arzt habe festgestellt, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle. Die medizinischen Schlussfolgerungen habe er als nachvollziehbar und plausibel beurteilt . Zudem sei er von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit aus gegangen . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle trotz dieser Beurteilungen davon aus gehe, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die Argumentation, die Entwicklung der psychischen Beschwer den würden mit den Belastungen am Arbeitsplatz zusammenhängen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Begutachtung der Beschwerdeführerin sei durchge führt worden, als sie schon lange nicht mehr im Arbeitsprozess gestanden habe. Dies zeige, dass sich die depressive Erkrankung verselb ständigt habe und eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin unterziehe sich die Beschwerdeführerin zudem einer konse quenten Depressionstherapie. Nur weil sie auf die Untersuchungen mit Anspannung, Angst sowie körperlich mit einer Verschlechterung ihrer Colitis

ulcerosa reagiert habe, habe sie das Antidepressivum vorübergehend nicht ein genommen. Aus diesen Gründen sei auf die Beurteilung der Gutachter resp. des RAD-Arztes abzustellen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). 3.

Im polydisziplinären Gutachten vom 2 0. November 2015 führten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/50 S. 12): - rezidivierende depressive Störung, mittelgrade depressive Episode (ICD 10 F 33.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufge führt (Urk. 7/50 S. 12): - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1) mit histrionischen, depen denten und einzelnen anankastischen Zügen - psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten somatischen Krank heiten (Colitis

ulcerosa ICD-10 F 54, K 51) - Colitis

ulcerosa in Remission - anamnestisch paroxysmale AV-Knoten- Reentry -Tachykardie - Status nach totaler Hysterektomie und Adnexektomie rechts bei Brenner Tumor 2009 - Status nach Adnexektomie links bei Brenner Tumor 1999 - Nikotinabusus - Hypermotilitätssyndrom (Hände, Wirbelsäule) - Migräne mit Aura - vasomotorische Kopfschmerzen

Der Psychiater, Dr. A.___, hielt fest, aus den psychopathologischen Befunden, der Aktenlage und der Anamnese gehe hervor, dass die Explorandin Symptome einer mittelschweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Stö rung aufweise. Darüber hinaus bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, dependenten und einzelnen anankastischen Zügen, wobei der Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei. Bei der Entste hung und Aufrechterhaltung zahlreicher somatischer Erkrankungen seien psy chologische Faktoren beteiligt, so insbesondere bei der chronischen Colitis mit rezidivierenden Colitisschüben (Urk. 7/50 S. 27).

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades der Erkrankung führte er aus, die Befunde entsprächen dem Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei auf die komorbide Persönlichkeitsakzentuierung mit daraus resultierender Nei gung zur Selbstüberforderung und zur psychischen Dekompensation hinzuwei sen sei. Trotz laufender Fachbehandlung sei noch keine durchgreifende Stabili sierung eingetreten. Allerdings würden Hinweise darauf vorliegen, dass die Explorandin das Antidepressivum nicht einnehme (Urk. 7/50 S. 27-28).

Bei der Explorandin zeige sich ein leichter sozialer Rückzug, der krankheitsbe dingt sei. Es bestehe eine gleichmässige Beeinträchtigung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen wie Haushalt, Freizeitgestal tung und Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Explorandin sei in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung auszuüben. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die seelische Belastbarkeit wie Team- und Konfliktfähigkeit seien aber zurzeit zu meiden (Urk. 7/50 S. 28-29).

Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht quantitativ und qualitativ deutlich eingeschränkt. Die Explorandin sei seit Februar 2014 in der Lage, 4.5

Stunden pro Tag einer Arbeit nachzugehen, was einer Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % entspreche. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungs fä higkeit liege nicht vor

(Urk. 7/50 S. 29).

Im Gutachten wurde weiter festgehalten, aus neurologischer, rheumatologischer und internistischer Sicht könnten der Explorandin keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Deshalb könne der Explorandin aus polydisziplinärer Sic ht seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden, sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/50 S. 13). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 0. November 2015 beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/50 S. 18-26, 32-35, 39-43 und 46-50), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/50 S. 18-21, 32, 39-40 und 46-47) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegebe n worden (Urk. 7/50 S. 3-11). A us somatischer Sicht sind der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit hochgradiger Anforderung an die Feinmotorik der Hände und starker Belastung der Wirbelsäule zumutbar (Urk. 7/50 S. 44).

4.2

Aus psychiatrischer Sicht wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung in einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Streitig ist, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt . 4.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradig e depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sei n, als die in fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E . 3.3; 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3; 137 V 64 E . 5.2; siehe auch 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 4.4

Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung wurde bei der Beschwerdeführe rin eine Blutprobe entnommen. Dabei zeigte sich, dass sie das von ihr angege bene Antidepressivum Cymbalta nicht in der verordnungsgemässen Dosierung eingenommen hatte (Urk. 7/50 S. 14, S. 28, S. 50). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe auf

die ersten drei Untersuchungen körperlich mit einer Verschlechterung der Colitis

ulcerosa reagiert und deshalb das Antide pressivum ausnahmsweise nicht eingenommen, um den Darm nicht zusätzlich zu belasten . Sie würde sich seit Jahren einer konsequenten Depressionstherapie unterziehen (Urk. 1 S. 9). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. So schilderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig, sie habe auf die Untersu chungen mit Anspannung, Angst, Hoffnungslosigkeit und Gefühlsüberflutungen reagiert (Urk. 1 S. 8-9). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz Verschlechterung des psychischen Zustandes gerade zu diesem Zeitpunkt das Antidepressivum ausnahmsweise abgesetzt haben soll. Zum anderen stimmen diese Angaben nicht mit denjenigen überein, die sie anlässlich der letzten Untersuchung – also genau zu dem Zeitpunkt, als die akute Colitis

ulcerosa sie zur Absetzung des Antidepressivums gezwungen haben soll –

gegenüber der Neurologin tätigte. So gab sie am 1 6. Oktober 2015 an, sie sei in Behandlung wegen einer nicht sehr aktiven Colitis

ulcerosa (Urk. 7/50 S. 48). Weiter führte sie aus, sie habe Darmprobleme, die aber nicht so schlimm seien. Der Haupt grund für ihren schlechten Zustand seien die psychischen Probleme (Urk. 7/50 S. 47). Es erscheint nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den akuten Schub der Colitis, der so schlimm war, dass sie ihre Medikation aussetzen musste, unerwähnt liess. Vielmehr weisen die inkonsistenten Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Antidepressiva regelmässig nicht in der verordneten Dosierung einnahm. Damit kann von einer konsequenten Depressionstherapie nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerde führerin sich nie einer (teil-)stationären Behandlung unterzog en hat und sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 lediglich alle zwei bis drei Wochen in Psychotherapie begab (Urk. 1 S. 9) . Damit erscheinen die Behandlungsmöglich keiten keineswegs als ausgeschöpft und es ist nicht von einer therapieresisten ten depressiven Störung auszugehen. 4.5

Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist mög lich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht kann aufgrund dessen, dass keine Therapieresistenz der depressiven Störung ausgewiesen ist, nicht auf die von Dr. A.___ vorge nommene Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Demzufolge ist mit der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben.

5.

Nach dem Gesagten hat die Verwaltung einen invalidisierenden Gesund heits scha den mit Verfügung vom 2 7. Mai 2016 zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1963 geborene X.___ ist ausgebildete Hotelfachfrau und arbeitete ab dem 1 2. August 2010 als Pflegehelferin SRK mit einem Beschäftigungsgrad

von 75 % bei einer sozialen Institution (Urk. 7/3 S. 4). Zusätzlich war sie als soziale Betreuerin bei einem Verein angestellt (Urk. 7/3 S. 4). Am 1 3. Juni 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand und eine depressive Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Daraufhin zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto sowie die Unterlagen der Krankentag geldversicherungen bei (Urk. 7/11, 7/ 12, 7/21, 7/36-37, 7/39) und holte Bericht e der behandelnden Ärztin ein (Urk. 7/17, 7/38).

Am 1 4. August 2015 gab die IV Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Abklärungs stelle

Z.___

in Auftrag (Urk. 7/44). Dieses wurde am 2 0. Nov ember 2015 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheuma tologie, erstattet (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201

E. 1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 6. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsunfähigkeit vor liege. Diese sei jedoch überwiegend wahrscheinlich auf psychosoziale Fak toren, wie Belastungen und Dauerstress am Arbeitsplatz, zurückzuführen und dürfe daher von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Die Unter suchungen hätten zudem gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kation nicht verordnungsgemäss einnehme. Eine regelmässige Einnahme der Medika mente w ü rde sich stabilisierend auf ihren Gesundheitszustand auswir ken. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen, weshalb keine Invalidität ausgewiesen sei (Urk. 2 S.

1 2).

Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochte nen Entscheid erwogen, die Beschwerdeführerin habe über Schwierigkeiten am letzten Arbeitsplatz geklagt. Sie sei überfordert gewesen und habe unter dem schlechten Arbeitsklima gelitten. Mitarbeitermangel, Unzufriedenheit im Team, unerfüllte Weiterbildungswünsche und auch monatelanges Mobbing durch die Geschäftsleitung hätten sie erschöpft. Die behandelnde Ärztin habe in ihren Berichten darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin langsam besser gehe und die Kündigung der Arbeitsstelle eine Entlastung gebracht habe. Die psychische Stabilität werde aber schnell erschüttert, wenn Fragen und Anfor derungen auftauchen würden, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeits stelle. Bei der Beschwerdeführerin könne von keiner Ausschöpfung der The ra pie möglichkeiten ausgegangen werden, weil die Laboruntersuchung des Gutachters ergeben habe, dass die Medikamente nicht verordnungsgemäss ein genommen würden. Im Gutachten sei die Prognose als keineswegs ungünstig beurteilt worden, wobei ein positiver Einfluss einer konsequenten Medikation auf den Verlauf der depressiven Erkrankung als wahrscheinlich angesehen wor den sei . Die festgestellte psychische Krankheit finde ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen und gehe in ihnen auf, weshalb die psychischen Beschwerden aus versicherungsrechtliche r Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Entsprechend werde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festge halten (Urk. 2 S. 2-3).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gut achter hätten

bei ihr eine re zidivierende depressive Störung mit einer aktuell mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F 33.1) diagnostiziert. Sie sei en

nach detaillierter Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine komorbide

Per sönlich keitsakzentuierung mit Neigung zur Selbstüberforderung und psychi schen Dekompensation vorliege. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Arbeitstä tigkeit

attestiert worden. Der RAD-Arzt habe festgestellt, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle. Die medizinischen Schlussfolgerungen habe er als nachvollziehbar und plausibel beurteilt . Zudem sei er von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit aus gegangen . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle trotz dieser Beurteilungen davon aus gehe, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die Argumentation, die Entwicklung der psychischen Beschwer den würden mit den Belastungen am Arbeitsplatz zusammenhängen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Begutachtung der Beschwerdeführerin sei durchge führt worden, als sie schon lange nicht mehr im Arbeitsprozess gestanden habe. Dies zeige, dass sich die depressive Erkrankung verselb ständigt habe und eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin unterziehe sich die Beschwerdeführerin zudem einer konse quenten Depressionstherapie. Nur weil sie auf die Untersuchungen mit Anspannung, Angst sowie körperlich mit einer Verschlechterung ihrer Colitis

ulcerosa reagiert habe, habe sie das Antidepressivum vorübergehend nicht ein genommen. Aus diesen Gründen sei auf die Beurteilung der Gutachter resp. des RAD-Arztes abzustellen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). 3.

Im polydisziplinären Gutachten vom 2 0. November 2015 führten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/50 S. 12): - rezidivierende depressive Störung, mittelgrade depressive Episode (ICD

E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE

141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F 33.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufge führt (Urk. 7/50 S. 12): - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1) mit histrionischen, depen denten und einzelnen anankastischen Zügen - psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten somatischen Krank heiten (Colitis

ulcerosa ICD-10 F 54, K 51) - Colitis

ulcerosa in Remission - anamnestisch paroxysmale AV-Knoten- Reentry -Tachykardie - Status nach totaler Hysterektomie und Adnexektomie rechts bei Brenner Tumor 2009 - Status nach Adnexektomie links bei Brenner Tumor 1999 - Nikotinabusus - Hypermotilitätssyndrom (Hände, Wirbelsäule) - Migräne mit Aura - vasomotorische Kopfschmerzen

Der Psychiater, Dr. A.___, hielt fest, aus den psychopathologischen Befunden, der Aktenlage und der Anamnese gehe hervor, dass die Explorandin Symptome einer mittelschweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Stö rung aufweise. Darüber hinaus bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, dependenten und einzelnen anankastischen Zügen, wobei der Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei. Bei der Entste hung und Aufrechterhaltung zahlreicher somatischer Erkrankungen seien psy chologische Faktoren beteiligt, so insbesondere bei der chronischen Colitis mit rezidivierenden Colitisschüben (Urk. 7/50 S. 27).

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades der Erkrankung führte er aus, die Befunde entsprächen dem Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei auf die komorbide Persönlichkeitsakzentuierung mit daraus resultierender Nei gung zur Selbstüberforderung und zur psychischen Dekompensation hinzuwei sen sei. Trotz laufender Fachbehandlung sei noch keine durchgreifende Stabili sierung eingetreten. Allerdings würden Hinweise darauf vorliegen, dass die Explorandin das Antidepressivum nicht einnehme (Urk. 7/50 S. 27-28).

Bei der Explorandin zeige sich ein leichter sozialer Rückzug, der krankheitsbe dingt sei. Es bestehe eine gleichmässige Beeinträchtigung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen wie Haushalt, Freizeitgestal tung und Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Explorandin sei in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung auszuüben. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die seelische Belastbarkeit wie Team- und Konfliktfähigkeit seien aber zurzeit zu meiden (Urk. 7/50 S. 28-29).

Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht quantitativ und qualitativ deutlich eingeschränkt. Die Explorandin sei seit Februar 2014 in der Lage, 4.5

Stunden pro Tag einer Arbeit nachzugehen, was einer Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % entspreche. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungs fä higkeit liege nicht vor

(Urk. 7/50 S. 29).

Im Gutachten wurde weiter festgehalten, aus neurologischer, rheumatologischer und internistischer Sicht könnten der Explorandin keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Deshalb könne der Explorandin aus polydisziplinärer Sic ht seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden, sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/50 S. 13). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 0. November 2015 beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/50 S. 18-26, 32-35, 39-43 und 46-50), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/50 S. 18-21, 32, 39-40 und 46-47) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegebe n worden (Urk. 7/50 S. 3-11). A us somatischer Sicht sind der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit hochgradiger Anforderung an die Feinmotorik der Hände und starker Belastung der Wirbelsäule zumutbar (Urk. 7/50 S. 44).

4.2

Aus psychiatrischer Sicht wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung in einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Streitig ist, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt . 4.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradig e depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sei n, als die in fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E . 3.3; 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3; 137 V 64 E . 5.2; siehe auch 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 4.4

Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung wurde bei der Beschwerdeführe rin eine Blutprobe entnommen. Dabei zeigte sich, dass sie das von ihr angege bene Antidepressivum Cymbalta nicht in der verordnungsgemässen Dosierung eingenommen hatte (Urk. 7/50 S. 14, S. 28, S. 50). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe auf

die ersten drei Untersuchungen körperlich mit einer Verschlechterung der Colitis

ulcerosa reagiert und deshalb das Antide pressivum ausnahmsweise nicht eingenommen, um den Darm nicht zusätzlich zu belasten . Sie würde sich seit Jahren einer konsequenten Depressionstherapie unterziehen (Urk. 1 S. 9). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. So schilderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig, sie habe auf die Untersu chungen mit Anspannung, Angst, Hoffnungslosigkeit und Gefühlsüberflutungen reagiert (Urk. 1 S. 8-9). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz Verschlechterung des psychischen Zustandes gerade zu diesem Zeitpunkt das Antidepressivum ausnahmsweise abgesetzt haben soll. Zum anderen stimmen diese Angaben nicht mit denjenigen überein, die sie anlässlich der letzten Untersuchung – also genau zu dem Zeitpunkt, als die akute Colitis

ulcerosa sie zur Absetzung des Antidepressivums gezwungen haben soll –

gegenüber der Neurologin tätigte. So gab sie am 1 6. Oktober 2015 an, sie sei in Behandlung wegen einer nicht sehr aktiven Colitis

ulcerosa (Urk. 7/50 S. 48). Weiter führte sie aus, sie habe Darmprobleme, die aber nicht so schlimm seien. Der Haupt grund für ihren schlechten Zustand seien die psychischen Probleme (Urk. 7/50 S. 47). Es erscheint nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den akuten Schub der Colitis, der so schlimm war, dass sie ihre Medikation aussetzen musste, unerwähnt liess. Vielmehr weisen die inkonsistenten Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Antidepressiva regelmässig nicht in der verordneten Dosierung einnahm. Damit kann von einer konsequenten Depressionstherapie nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerde führerin sich nie einer (teil-)stationären Behandlung unterzog en hat und sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 lediglich alle zwei bis drei Wochen in Psychotherapie begab (Urk. 1 S. 9) . Damit erscheinen die Behandlungsmöglich keiten keineswegs als ausgeschöpft und es ist nicht von einer therapieresisten ten depressiven Störung auszugehen. 4.5

Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist mög lich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht kann aufgrund dessen, dass keine Therapieresistenz der depressiven Störung ausgewiesen ist, nicht auf die von Dr. A.___ vorge nommene Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Demzufolge ist mit der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben.

5.

Nach dem Gesagten hat die Verwaltung einen invalidisierenden Gesund heits scha den mit Verfügung vom 2 7. Mai 2016 zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00762 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

20. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1963 geborene X.___ ist ausgebildete Hotelfachfrau und arbeitete ab dem 1 2. August 2010 als Pflegehelferin SRK mit einem Beschäftigungsgrad

von 75 % bei einer sozialen Institution (Urk. 7/3 S. 4). Zusätzlich war sie als soziale Betreuerin bei einem Verein angestellt (Urk. 7/3 S. 4). Am 1 3. Juni 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Erschöpfungszustand und eine depressive Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Daraufhin zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto sowie die Unterlagen der Krankentag geldversicherungen bei (Urk. 7/11, 7/ 12, 7/21, 7/36-37, 7/39) und holte Bericht e der behandelnden Ärztin ein (Urk. 7/17, 7/38).

Am 1 4. August 2015 gab die IV Stelle die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Abklärungs stelle

Z.___

in Auftrag (Urk. 7/44). Dieses wurde am 2 0. Nov ember 2015 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheuma tologie, erstattet (Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Vorbescheid vom 2 3. Februar 2016 [Urk. 7/ 63 ]; Einwand vom 8. April 2016 [Urk. 7/ 67 ] und dessen ergänzende Begründung vom 1 1. Mai 2016 [Urk. 7/ 70 ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Mai 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/ 74 ]). 2.

Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 7. Mai 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab Februar 2015 eine halbe Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin sei zudem die unentgeltliche Pro zessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 8. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE

141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin eine Teilarbeitsunfähigkeit vor liege. Diese sei jedoch überwiegend wahrscheinlich auf psychosoziale Fak toren, wie Belastungen und Dauerstress am Arbeitsplatz, zurückzuführen und dürfe daher von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden. Die Unter suchungen hätten zudem gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kation nicht verordnungsgemäss einnehme. Eine regelmässige Einnahme der Medika mente w ü rde sich stabilisierend auf ihren Gesundheitszustand auswir ken. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen, weshalb keine Invalidität ausgewiesen sei (Urk. 2 S.

1 2).

Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde im angefochte nen Entscheid erwogen, die Beschwerdeführerin habe über Schwierigkeiten am letzten Arbeitsplatz geklagt. Sie sei überfordert gewesen und habe unter dem schlechten Arbeitsklima gelitten. Mitarbeitermangel, Unzufriedenheit im Team, unerfüllte Weiterbildungswünsche und auch monatelanges Mobbing durch die Geschäftsleitung hätten sie erschöpft. Die behandelnde Ärztin habe in ihren Berichten darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin langsam besser gehe und die Kündigung der Arbeitsstelle eine Entlastung gebracht habe. Die psychische Stabilität werde aber schnell erschüttert, wenn Fragen und Anfor derungen auftauchen würden, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeits stelle. Bei der Beschwerdeführerin könne von keiner Ausschöpfung der The ra pie möglichkeiten ausgegangen werden, weil die Laboruntersuchung des Gutachters ergeben habe, dass die Medikamente nicht verordnungsgemäss ein genommen würden. Im Gutachten sei die Prognose als keineswegs ungünstig beurteilt worden, wobei ein positiver Einfluss einer konsequenten Medikation auf den Verlauf der depressiven Erkrankung als wahrscheinlich angesehen wor den sei . Die festgestellte psychische Krankheit finde ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen Umständen und gehe in ihnen auf, weshalb die psychischen Beschwerden aus versicherungsrechtliche r Sicht nicht berücksichtigt werden könnten. Entsprechend werde an der Abweisung des Leistungsbegehrens festge halten (Urk. 2 S. 2-3). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gut achter hätten

bei ihr eine re zidivierende depressive Störung mit einer aktuell mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F 33.1) diagnostiziert. Sie sei en

nach detaillierter Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine komorbide

Per sönlich keitsakzentuierung mit Neigung zur Selbstüberforderung und psychi schen Dekompensation vorliege. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Arbeitstä tigkeit

attestiert worden. Der RAD-Arzt habe festgestellt, dass das Gutachten die formalen Qualitätskriterien erfülle. Die medizinischen Schlussfolgerungen habe er als nachvollziehbar und plausibel beurteilt . Zudem sei er von einer vollstän digen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit aus gegangen . Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IV-Stelle trotz dieser Beurteilungen davon aus gehe, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die Argumentation, die Entwicklung der psychischen Beschwer den würden mit den Belastungen am Arbeitsplatz zusammenhängen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Begutachtung der Beschwerdeführerin sei durchge führt worden, als sie schon lange nicht mehr im Arbeitsprozess gestanden habe. Dies zeige, dass sich die depressive Erkrankung verselb ständigt habe und eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin unterziehe sich die Beschwerdeführerin zudem einer konse quenten Depressionstherapie. Nur weil sie auf die Untersuchungen mit Anspannung, Angst sowie körperlich mit einer Verschlechterung ihrer Colitis

ulcerosa reagiert habe, habe sie das Antidepressivum vorübergehend nicht ein genommen. Aus diesen Gründen sei auf die Beurteilung der Gutachter resp. des RAD-Arztes abzustellen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Inva lidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). 3.

Im polydisziplinären Gutachten vom 2 0. November 2015 führten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/50 S. 12): - rezidivierende depressive Störung, mittelgrade depressive Episode (ICD 10 F 33.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufge führt (Urk. 7/50 S. 12): - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1) mit histrionischen, depen denten und einzelnen anankastischen Zügen - psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten somatischen Krank heiten (Colitis

ulcerosa ICD-10 F 54, K 51) - Colitis

ulcerosa in Remission - anamnestisch paroxysmale AV-Knoten- Reentry -Tachykardie - Status nach totaler Hysterektomie und Adnexektomie rechts bei Brenner Tumor 2009 - Status nach Adnexektomie links bei Brenner Tumor 1999 - Nikotinabusus - Hypermotilitätssyndrom (Hände, Wirbelsäule) - Migräne mit Aura - vasomotorische Kopfschmerzen

Der Psychiater, Dr. A.___, hielt fest, aus den psychopathologischen Befunden, der Aktenlage und der Anamnese gehe hervor, dass die Explorandin Symptome einer mittelschweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Stö rung aufweise. Darüber hinaus bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen, dependenten und einzelnen anankastischen Zügen, wobei der Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei. Bei der Entste hung und Aufrechterhaltung zahlreicher somatischer Erkrankungen seien psy chologische Faktoren beteiligt, so insbesondere bei der chronischen Colitis mit rezidivierenden Colitisschüben (Urk. 7/50 S. 27).

Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades der Erkrankung führte er aus, die Befunde entsprächen dem Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, wobei auf die komorbide Persönlichkeitsakzentuierung mit daraus resultierender Nei gung zur Selbstüberforderung und zur psychischen Dekompensation hinzuwei sen sei. Trotz laufender Fachbehandlung sei noch keine durchgreifende Stabili sierung eingetreten. Allerdings würden Hinweise darauf vorliegen, dass die Explorandin das Antidepressivum nicht einnehme (Urk. 7/50 S. 27-28).

Bei der Explorandin zeige sich ein leichter sozialer Rückzug, der krankheitsbe dingt sei. Es bestehe eine gleichmässige Beeinträchtigung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen wie Haushalt, Freizeitgestal tung und Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Explorandin sei in der Lage, Tätigkeiten durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung auszuüben. Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die seelische Belastbarkeit wie Team- und Konfliktfähigkeit seien aber zurzeit zu meiden (Urk. 7/50 S. 28-29).

Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sei sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht quantitativ und qualitativ deutlich eingeschränkt. Die Explorandin sei seit Februar 2014 in der Lage, 4.5

Stunden pro Tag einer Arbeit nachzugehen, was einer Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % entspreche. Eine darüber hinausgehende Minderung der Leistungs fä higkeit liege nicht vor

(Urk. 7/50 S. 29).

Im Gutachten wurde weiter festgehalten, aus neurologischer, rheumatologischer und internistischer Sicht könnten der Explorandin keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Deshalb könne der Explorandin aus polydisziplinärer Sic ht seit Februar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden, sowohl in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/50 S. 13). 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten vom 2 0. November 2015 beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/50 S. 18-26, 32-35, 39-43 und 46-50), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/50 S. 18-21, 32, 39-40 und 46-47) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegebe n worden (Urk. 7/50 S. 3-11). A us somatischer Sicht sind der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit hochgradiger Anforderung an die Feinmotorik der Hände und starker Belastung der Wirbelsäule zumutbar (Urk. 7/50 S. 44).

4.2

Aus psychiatrischer Sicht wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung in einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert. Streitig ist, inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt . 4.3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradig e depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, ein zig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesener massen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich ver langten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich auszuschliessen sein. Zudem muss die Therapie in dem Sinn konsequent gewesen sei n, als die in fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 140 V 193 E . 3.3; 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3; 137 V 64 E . 5.2; siehe auch 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 4.4

Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung wurde bei der Beschwerdeführe rin eine Blutprobe entnommen. Dabei zeigte sich, dass sie das von ihr angege bene Antidepressivum Cymbalta nicht in der verordnungsgemässen Dosierung eingenommen hatte (Urk. 7/50 S. 14, S. 28, S. 50). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe auf

die ersten drei Untersuchungen körperlich mit einer Verschlechterung der Colitis

ulcerosa reagiert und deshalb das Antide pressivum ausnahmsweise nicht eingenommen, um den Darm nicht zusätzlich zu belasten . Sie würde sich seit Jahren einer konsequenten Depressionstherapie unterziehen (Urk. 1 S. 9). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. So schilderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig, sie habe auf die Untersu chungen mit Anspannung, Angst, Hoffnungslosigkeit und Gefühlsüberflutungen reagiert (Urk. 1 S. 8-9). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie trotz Verschlechterung des psychischen Zustandes gerade zu diesem Zeitpunkt das Antidepressivum ausnahmsweise abgesetzt haben soll. Zum anderen stimmen diese Angaben nicht mit denjenigen überein, die sie anlässlich der letzten Untersuchung – also genau zu dem Zeitpunkt, als die akute Colitis

ulcerosa sie zur Absetzung des Antidepressivums gezwungen haben soll –

gegenüber der Neurologin tätigte. So gab sie am 1 6. Oktober 2015 an, sie sei in Behandlung wegen einer nicht sehr aktiven Colitis

ulcerosa (Urk. 7/50 S. 48). Weiter führte sie aus, sie habe Darmprobleme, die aber nicht so schlimm seien. Der Haupt grund für ihren schlechten Zustand seien die psychischen Probleme (Urk. 7/50 S. 47). Es erscheint nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den akuten Schub der Colitis, der so schlimm war, dass sie ihre Medikation aussetzen musste, unerwähnt liess. Vielmehr weisen die inkonsistenten Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Antidepressiva regelmässig nicht in der verordneten Dosierung einnahm. Damit kann von einer konsequenten Depressionstherapie nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerde führerin sich nie einer (teil-)stationären Behandlung unterzog en hat und sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 lediglich alle zwei bis drei Wochen in Psychotherapie begab (Urk. 1 S. 9) . Damit erscheinen die Behandlungsmöglich keiten keineswegs als ausgeschöpft und es ist nicht von einer therapieresisten ten depressiven Störung auszugehen. 4.5

Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist mög lich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Aus invalidenversi cherungsrechtlicher Sicht kann aufgrund dessen, dass keine Therapieresistenz der depressiven Störung ausgewiesen ist, nicht auf die von Dr. A.___ vorge nommene Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Demzufolge ist mit der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode keine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes gegeben.

5.

Nach dem Gesagten hat die Verwaltung einen invalidisierenden Gesund heits scha den mit Verfügung vom 2 7. Mai 2016 zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) . Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger