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IV.2016.00757

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen und einer Depression mit somatischem Syndrom. Symptomatik einer somatoformen Schmerzstörung ist im Vergleich dazu und zu einer festgestellten Aggravation im Hintergrund. Keine Anwendung der Standardindikatoren.

Zürich SozVersG · 2017-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ist verheiratet und Vater von drei Kindern und zwei Stiefkindern und reiste im Jahr 1998 von Kosovo in die Schweiz ein . Hier hatte er verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne, meist vermittelt durch Temporärunternehmun gen, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. April 2011, Urk. 6/14). 1.2

Im November 2010 begab sich X.___ wegen zunehmender lumbaler Rückenschmerzen in die Behandlung des Y.___ (Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 4. Mai 2011, Urk. 6/18). Dieses meldete ihn i m Februar 2011 wegen d es diagnostizierten lumbover tebralen Schmerzsyndroms bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an

(Urk. 6/5), und Anfang April 2011 erfolgte die ordentliche Anmeldung (Urk. 6/9).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte über die bisherigen medizinische n Behandlungen ein, neben dem Bericht der Rheumaklinik (Urk. 6/18) den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 27. Juli 2011 über eine konsiliarische Beurteilung vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/21) sowie den Ber icht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. April 2011 (Urk. 6/17) und den Bericht des A.___ über eine kardiolo gische Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 wegen einer diagnostizierten Aorteninsuffizienz (Urk. 6/19). Anschliessend teilte die IV-Stelle dem Versicherten am

17. August 2011 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmas snahmen möglich seien (Urk. 6/23).

Nachdem sich die IV-Stelle über den weiteren Behandlungsverlauf dokumen tiert hatte (Krankenge schichte-Einträge der Rheumaklinik des Y.___ in der Zeit von Mai bis Juli 2011, Urk. 6/31; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 1 8. November 2011, Urk. 6/27) und auch erfahren hatte, dass der Versicherte im Dezember 2011 eine psychiatrische Behandlung

aufgenommen hatte (Bericht von Dr. C.___,

Spezialärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 4. August 2012, Urk. 6/33), liess sie den Ver sicherten durch die Begutachtungsstelle D.___ bidiszipli när

rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (G utachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Spezi alarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Dezember 2012,

Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle darauf hin einen Rentenanspruch des Versicherten, da sein Invaliditätsgrad lediglich 26 % betrage (Urk. 6/58). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozi alversiche rungsgericht mit Urteil vom 30. September 2014 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen, namentlich der Auswirkungen von verschiedenen Unfällen mit Kopfbeteili gung und der Auswirkungen des Herzleidens, und zur Ergänzung der psychi atrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2013.00817;

Urk. 7/72). 1.4

In Nachachtung des Urteils vom 3 0. September 2014 holte die IV-Stelle die Akten der Suva zu zwei Unfällen ein, bei denen der Versicherte im April 2006 bei der Arbeit auf einer Baustelle eine Rissquetschwunde am Kopf durch ein herunterfallendes Eisenstück erlitten hatte (Urk. 6/80/ 2 -44) und im Juni 2009, abermals bei der Arbeit,

von einem Stück Eisen am Kopf und an der linken Schulter getroffen worden war und sich erneut eine Rissquetsch wunde zugezogen hatte (Urk. 6/80/45-58). Des Weiteren liess sich die IV-Stelle vom A.___ über den Verlauf de s Herzleidens

b erichten (Bericht vom 1 3. Februar 2015, Urk. 6/ 85/1-6, mit dem Bericht vom 20. Februar 2014 über die Verlaufskontrolle vom 2 9. Jan uar 2014, Urk. 6/85/7-8), holte bei der Psychiaterin Dr. C.___ ebenfalls einen Verlaufsbericht ein (Bericht 1 1. März 2015, Urk. 6/

86) und erfuhr ausserdem von einer transnasalen Sphenoidotomie, der sich der Versicherte am 19. August 2015 wegen einer chronischen Sinusitits unterzogen hatte (Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Y.___ vom 9. September 2015 einschliesslich Operations- und Austrittsbericht, Urk. 6/99).

Anschliessend liess die IV-Stelle durch das G.___

ein polydisziplinäre s Gutachten erstellen (Gutachten vom 2 5. Februar 2016 von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, Spezialarzt für Ortho pädische Chirurgie, Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Sp ezialarzt für Kardiologie, Urk. 6/103).

Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. und Dr. rer . pol. M.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1 1. und vom 1 6. März 2016 eingeholt hatte (Urk. 6/105/5-6), eröffnete sie dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 1. März 2016, dass sie den Rentenanspruch nach wie vor zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad unter Berücksich tigung der durchgeführten zusätzlichen Abklärungen nach wie vor lediglich 26 % betrage (Urk. 6/107). Der Versicherte erhob am 20. April 2016 Einwen dungen (Urk. 6/110), worauf die IV-Stelle die Verfügung vom 3 0. Mai 2016 erliess und den Rentenanspruch wie beabsichtigt verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/115). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2016 erh ob X.___ mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erneut Beschwerde (Urk.

1) und beantra gte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 7. September 2016, Urk.

10) unbenützt ver streichen (Verfügung vom 2 4. Oktober 2016, Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In mate riellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinwei sen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Mai 2016 ergangen. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab dem Winter 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertempo ralrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewe senen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesger ichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgeric hts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes ge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n

Beschwer debilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisieren den Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu e rbrin gen sei, wobei bei Beweis losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufge stellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.

4.1). Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diag nose der

anhal tenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits orga nisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätio logisch unklare n

Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehal ten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbar keitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Auf stellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck

Das Bundesge richt schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charak ter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkungen nach wie vor m it überwiegender Wahr sc heinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardin dikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min de s tens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Wäh rend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheits schaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beur teilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist nach wie vor, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2

Beim Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 6/58) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Begutachtungs stelle

D.___ vom 31. Dezember 2012, worin die Gutachter den Beschwerde führer für eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlich begründba ren Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig erachtet hatten, ihm jedoch eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer reduzierten zeitlichen Präsenz von 80 %

zugemutet

und die Reduktion mit der psychischen Komorbidität begründet hatte n

(Urk. 6/43/6-7). 3.3 3.3.1

Als rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ der Begutachtungsstelle D.___ ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen und ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 6/43/39). Das Gericht bezeichnete diese Diagnosen im Urteil vom 3 0. September 2014 als im Einklang stehend mit den vorangegangenen Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 6/72 E. 3.3) und sah des Weiteren keinen Anlass dafür, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___

- volle Arbeitsfähigkeit für muskuloskelettär angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/43/42-43) - anzuzwei feln, soweit diese die rheumatologischen Diagnosen betraf . Als weiter abklärungsbedürftig erachtete das Gericht hingegen die Auswirkungen der körperlichen Beschwerdebilder einer Kopfschmerzproblematik nach verschie denen Unfällen mit Kopfbeteiligung und eines Herzleidens, die für Dr. E.___

im Rahmen seines Fachgebietes nicht abschliessend beurteil bar waren (Urk. 6/72 E. 3.4.1). 3.3.2

Die Auswirkungen dieser beiden körperlichen, den Fachgebieten der Neurolo gie und der Kardiologie zugehörigen Problemkreise konnten durch die zusätzlich veranlassten Erhebungen der Beschwerdegegnerin ausreichend geklärt werden .

Was die Kopfschmerzen betrifft, so geht aus den beigezogenen Akten der Suva hervor, dass der Beschwerdeführer beim Unfall des Jahres 2006 (24. April 2006) neben einer Rissquetschwunde am Kopf auch eine Commotio cerebri mit initialer Bewusstlosigkeit erlitten hatte und deswegen während zwei Tagen hospitalisiert war (Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 2 8. April 2006, Urk. 6/80/7; vgl. auch die Protokolle über die polizeilichen Einvernahmen der beteiligten Bauarbeiter in Urk. 6/80/9-29). In einem Bericht vom 1 5. Juni 2006 hielt der damalige Hausarzt Dr. med. N.___ jedoch fest, unter phy siotherapeutischer Behandlung sei weitgehende Beschwerdefreiheit erreicht worden und am 1 9. Juni 2006 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen (Urk. 6/80/38). Die Suva schloss den Fall daraufhin im September 2006 ab (Urk. 6/80/43), und es sind keine Folgebehandlungen dokumentiert. Auch nach dem Unfall des Jahres 2009 (3 0. Juni 2009) diagnostizierte das Y.___ neben einer Rissquetschwunde an der Schläfe eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulendistorsion (Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. Juli 2009, Urk. 6/80/53 54);

d ie Behandlung war hier indessen bereits nach drei Wochen abgeschlossen, und es sind ebenfalls keine Folgebehandlungen ersichtlich, sondern Dr. Z.___ hielt in einem Bericht vom 6. Oktober 2009 fest, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 6/80/56). Gewisse Restbeschwerden mögen dennoch geblieb en sein, denn der Neurologe Dr. K.___ des G.___ wies darauf hin (Urk. 6/103/24), dass die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie des Y.___ im Austrittsb ericht vom 2 1. August 2015 ausserhalb der Sinusitis und eines Osteoidosteoms der Schädelkalotte einen myofaszialen Ursprung für die geklagten rechts-tem poralen Kopf schmerzen

in Betracht gezogen hatte (Urk. 6/99/7), und der Beschwerdefüh rer schilderte auch ihm gegenüber ein entsprechendes Beschwerdebild (vgl. Urk. 6/103/23+24). Da der Beschwerdeführer bei der neurologischen Untersu chung jedoch lediglich eine endgradige Schmerzhaftigkeit bei Kopfbewegun gen ang ab und eine unauffällige Kopfbeweglichkeit zeigte, leuchtet ein, dass Dr. K.___ der multifaktoriellen Kopfschmerzsymptomatik keinen Einfluss auf die Arbe itsfähigkeit zuschrieb (vgl. Urk. 6/103/25). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto nach dem Unfall des Jahres 2006 während mehrerer Jahre weiterhin auf dem Bau gearbeitet hatte und auch nach dem Unfall des Jahres 2009 noch während mehr als eines Jahres arbeitstätig gewesen war (Urk. 6/14), bevor er sich im November 2010 wegen lumbaler Beschwerden - und nicht wegen Kopfschmerzen - in är ztliche Behandlung begab .

In Bezug auf die kardiologische Situation vervollständigte die Beschwerde - geg nerin die Akten um den Bericht des A.___ über die aktuellste Verlaufskontrolle vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 6/85/7-8). Die trans - thorakale Echokardiographie hatte die bekannte bikuspide Aortenklappe mit mittelschwerer Aortenklappeninsuffizienz und Aneurysma der Aorta ascendens von maximal 4.3 cm Durchmesser gezeigt, und die Klinik beschrieb den Befund im Vergleich zu demjenigen des Jahres 2012 als stabil und hielt keine kardiovaskuläre Medik ation für erforderlich (Urk. 6/85/8). Dr. L.___ des G.___ beurteilte die Situation im Januar 2016 anhand einer erneuten transthorakalen Echokardiographie und eines weiteren Eletrokar diogramms (EKG) als im Wese ntlichen gleich geblieben (Urk. 6/103/26-27). Zusätzlich führte Dr. L.___ eine Testung am Fahrrad-Ergometer durch, die eine Leistung von 65 % des Sollwertes ergab (Urk. 6/103/26). Unter Berücksichtigung die ses Ergebnisses attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für schwere körperlich belas tende Tätigkeiten eine (volle) Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/103/27) und ging damit weiter als das A.___, das im Bericht vom 1 3. Februar 2015 lediglich eine Einschränkung im Heben von allzu schweren Lasten vermerkte (Urk. 6/85/4). Die Beurteilung von Dr. L.___ leuchtet ein, es leuchtet aber auch ein, dass Dr. L.___ leichte bis mittelschwer belastende Tätig keiten als (uneingeschr änkt) möglich bezeichnete (Urk. 6/103/27), zumal der Beschwerdeführer ihm - im Gegensatz zu den Angaben im A.___ (vgl. Urk. 6/85/7) - berichtet hatte, seit Jahren nicht mehr an Synkopen (kurzzeitige n Bewusst seinsverlust en) zu leiden (Urk. 6/103/26). 3.3.3

Das Gutachten des G.___ enthält sodann auch nichts, was die rheumatolo gischen Diagnosen von Dr. E.___

der Begutachtungsstelle D.___

als im nach hinein unrichtig oder als nachträglich verschlimmert erscheinen liesse und somit eine abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht erforderte.

D ie Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule, die de r Orthopäde Dr. J.___ hatte anfertigen lassen, liess die bekannten degenerativen Veränderungen erkennen (vgl. Urk. 6/103/19), die Lendenwirbelsäule erwies sich jedoch bei der klinischen Untersuchung vor allem bei Ablenkung als frei beweglich, und auch ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation, insbesondere beim Treppensteigen und beim Aus- und Anziehen, bewegte sich der Beschwerde führer flüssig und unauffällig (Urk. 6/103/17+ 20), wie dies schon bei der Untersu c hung durch Dr. E.___

der Fall gewesen war (vgl. Urk. 6/43/36-37).

Ferner konnte der Neurologe Dr. K.___ des G.___ keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Beteiligung am lumbovertebralen Schmerzsyndrom finden (Urk. 6/103/24) .

Des Weiteren klagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ über rechtssei tige Kniebeschwerden (Urk. 6/103/16), und eine aktuelle Rönt - gen aufnahme

zeigte beginnende d egenerative Veränderungen Urk. 6/103/19+20), klinisch konnte der Gutachter aber weder rechts noch links eine Überwärmung oder Ergussbildung feststellen (Urk. 6/103/18), im Sitzen bei hängenden Beinen konnten beide Kniegelenke wiederholt frei bis in die Endposition gestreckt werden (Urk. 6/103/19), das Gangbild präsen tierte sich hinkfrei (Urk. 6/103/17), und der Beschwerdeführer berichtete zudem, täglich bis zu zwei Stunden sp az ieren zu gehen (Urk. 6/103/17).

Demgemäss beurteilte Dr. J.___ den Beschwerdeführer gleich wie

Dr. E.___ (Urk. 6/43/42-43) zwar als nicht mehr arbeitsfähig für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau, jedoch als uneingeschränkt arbeit s fähig für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 6/103/21). 3.3.4

Aus somatischer Sicht kann somit auf die übereinstimmende Arbeitsfähig - keits beurteilung in den Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ und des G.___ abgestellt werden.

Dr. E.___ beschrieb die zumutbaren Tätigkeiten präzis e und detailliert als kör perlich leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 7-10 kg, selten bis zu 12-15 kg, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen (nur im Umfang von 1/2 bis 2/3 der Zeit) und mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition sowie ohne Überkopfarbeiten, Arbeiten mit wiederholter Rotation des Oberkörpers, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit wiederholter Treppenbenutzung (Urk. 6/43/42). Dieses Profil trägt auch den kardiologischen Einschränkunge n genügend Rechnung, sodass in dieser Hinsicht ebenfalls darauf abgestellt werden kann.

Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im angestammten körperlich schwe ren Beruf verwies Dr. E.___ auf die behandelnden Ärzte (Urk. 6/43/4 2), und d i e Rheumaklinik des Y.___

hatte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 5. Dezember 2010 bescheinigt (Urk. 6/5 und Urk. 6/18/7). Von diesem Datum ist auszugehen, auch wenn die Rheumaklinik die Arbeitsunfähigkeit ursprünglich bis Ende März 2011 befristet hatte (Urk. 6/4 und Urk. 6/18/7). Denn auch hier ist zu berücksichti gen, dass der Beschwerdeführer neben den rheumatologischen Einschrän kungen kardiologisch limitiert ist . Die Wiederaufnahme einer körperlich schweren Tätigkeit war ihm daher nach der Arbeitseinstellung von Ende 2010 nicht wieder zuzumuten. 3.4 3.4.1

Weiter ist zu prüfen, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränkt. 3.4.2

Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___ stellte die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 Code F32 .1

1) und äusserte überdies den Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzs törung (ICD-10 Code F45.4; Urk. 6/43/27-28). Eine mittelgra dige de press ive Episode mit Somatisierungstendenz hatte schon die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ im Bericht vom 2 7. Juli 2011 diagnostiziert (Urk. 6/21/1), und die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___

war in ihrem Bericht vom 4. August 2012 ebenfalls vom Vorliegen einer Depression aus gegangen (Urk. 6/33/1+2). Da Dr. C.___ den Schweregrad der Depression jedoch höher ein ge sch ätzt hatte

- mittelschwer bis schwer -, und Dr. F.___ zude m mutmasslich keine Kenntnis von deren Bericht gehabt hatte, bezeichnete das Sozialversiche rungsgericht die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ im Urteil vom 30. September 2014 als unvollständig und wies die Beschwerdegegnerin an, die Beurteilung durch ihn ergänzen zu lassen (Urk. 6/72 E. 3.4.2).

Entgegen dieser Anweisung sah die Beschwerdegegnerin davon ab, den Bericht von Dr. C.___

dem psychiatrischen Fachgutachter der Begut achtungsstelle

D.___ zur nachträglichen Ergänzung seiner Beurteilung zu unterbreiten, und liess den Beschwerdeführer stattdessen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im G.___ von neuem psychiatrisch begutach ten, nachdem sie den weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. März 2015 eingeholt hatte (Urk. 6/86). Der Psychiater Dr. I.___ des G.___ stellte wiederum die bekannte Diagnose einer depressiven Episode, die er jedoch als nur leicht einstufte (ICD-10 Code F32.0), und diagnostizierte daneben eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41), wogegen er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) al s nicht gegeben erachtete (Urk. 6/103/15). 3.4.3

Die Unterscheidung d er Diagnosen einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren figuriert in der aktuellsten Auflage des ICD-10 nicht mehr, sondern die beiden Diagnosen sind unter dem Begriff anhaltenden Schmerzstörung nach ICD-10 Code F45.4 zusammengefasst, dies mit der Bemerkung, sie erschienen als zu wenig a bgrenzbar untereinander . Unab hängig von ihrer Unterscheidbarkeit handelt es sich jedoch zweifellos um Diagnosen, deren Auswirkungen grundsätzlich anhand der dargelegten Stan dardindikatoren der Rechtsprechung zu erheben sind (vorstehend E. 2.2). Die Standardindikatoren kommen allerdings gemäss dem zitierten bundes gerichtlichen Grundsatzurteil nicht zum Zug, soweit eine Leistungsein schränkung lediglich auf einer Aggravation beruht, also einer überzeichneten Darstellung von Beschwerden; insoweit ist gar nicht von einer Gesundheits schädigung auszugehen (vgl. BGE 141 281 E. 2.2.1).

Vorliegendenfalls fielen im Laufe der Behandlungen und Untersuchu ngen wiederholt T endenzen zur Beschwerdeübertreibung auf. So sprach schon die Rheumaklinik des Y.___ im Bericht vom 4. Mai 2011 von einer deutlich überzeichneten Schmerzpräsentation mit viel besserer unbeo bachteter Funktionalität (Urk. 6/18/6; vgl. auch Urk. 6/31/6) . In der Folge fiel auch dem Rheumatologen Dr. E.___

der Begutachtungsstelle D.___

auf, dass das Gangbild und das Motilitätsbild beim Sitzen, beim Aufstehen, beim Schemelsteigen und beim Aus

- und Anziehen unauffällig war en und nur das Benutzen der Liege sehr verlangsamt und von ausgeprägten Schmerzäusse rungen begleitet war (Urk. 6/43/ 36-37 und Urk. 6/43/41), und der Psychiater Dr. F.___ registrie rte, dass der Beschwerdeführer in der Untersu chungs

- und Testsituation sämtliche mögliche Fragen nach psychischen Symptomen bejaht habe, ohne dass dies mit aktuellen Beobachtungen und Aussagen zur Anamnese habe in Einklang gebracht werden können (Urk. 6/43/29). Die Gutachter des G.___ schliesslich machten, wie schon aus geführt (E. 3.3.3), vergleichbare Feststellungen zum flüssigen Gang- und Bewegungsbild, und der Orthopäde Dr. J.___ nahm ebenfalls Schmerzäusse rungen wahr, die ihm theatralisch und somit übertrieben erschienen, sodass er von deutlichen Inkonsistenzen sprach (Urk. 6/103 /20).

Zum einen sind nun aber g ewisse Einschränkungen als körperlich begründet anerkannt, und zum andern wurde aus psychiatrischer Sicht eine Somatisie rungstendenz

nicht nur als Symptom einer eigenständigen Schmerzstörung, sondern auch als Symptomatik im Rahmen der di a gnostizierten Depression besc hrieben. Im Kontext dieser

anerkannten Krankheitsbilder auf der einen Seite und der übertreibenden Darstellung von Beschwerden auf der anderen Seite erscheint die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung als so sehr im Hintergrund stehend, dass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von vornh erein abgesprochen werden muss, ohne dass es der näheren Diskussion anhand der Standardindikatoren der Rechtsprechung bedürfte. Es ist daher auch nicht von Belang, dass

diese Indikatoren von Dr. I.___ nur summarisch beleuchtet worden sind (vgl. Urk. 6/103/13-15).

Damit sind im Folgenden nur noch die Auswirkungen der unbestritten vorhan de nen Depression zu erheben . 3.4.4

Nach wie vor bestehen Divergenzen zum Schweregrad der Depression und somit zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Dr. C.___

bezeichnete die Depression in ihrem neuen Bericht vom 11. März 2015 wie schon im Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 6/33/1) als mittelschwer bis schwer und ging von einer 100%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/86/1+2), wogegen Dr. I.___ des G.___

d ie Depression als lediglich leicht charakter isierte (ICD-10 F32.0) und sie dem entsprechend als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf führte (Urk. 6/103/15).

Im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle D.___ ist das Teilgutachten von Dr. I.___ des G.___ sehr kurz ausgefallen. Während Dr. F.___

die Krankheitsgeschichte und die persönliche und familiäre Geschichte ausführlich darstellte, die aktuelle Lebenssituation detailliert erfasste und die Ergebnisse der Befragung und der Testverfahren eingehend beschrieb und diskutierte (Urk. 6/43/14-31), beschränkte sich Dr. I.___ im Wesentlichen darauf, die Eckdaten der Biografie, der sozialen Situation und des Tagesablaufs festzuhalten und die Ergebnisse des Psycho status zusammenfassend wiederzugeben (Urk. 6/103/11-15). Hierbei hielt er fest, es bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, die gekenn zeichnet sei durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüd barkeit, verminderten Appetit und S chlafstörungen (Urk. 6/103/15); eine eigentliche Begründung für die Einstufung der Depression als lediglich leicht fehlt jedoch. Auch im Rahmen der Diskussion der früheren ärztlichen Ein schätzungen begnügte sich Dr. I.___ damit, seine aktuelle Einschätzung als davon abweichend zu bezeichnen, ohne diese Einschätzung indessen mit Beispielen der eigenen Wahrnehmung zu untermauern (Urk. 6/103/31-32). Andernorts im Gutachten des G.___

sind jedoch weiterführende Hinweise zur Tagesgestaltung zu finden. Dem Orthopäden Dr. J.___ berichtete der Beschwerdeführer nämlich, er sei nur selten in der Wohnung, die er mit der Ehefrau und den fünf Kindern bewohne, sondern gehe in einem Einkaufs zentrum umher, spaziere bis zu zwei Stunden dem Fluss entlang und spiele nachmittags mit den Kindern Karten oder unterhal te sich mit ihnen (Urk. 6/103/17). Diese Schilderung spricht gegen eine Depression schweren Grades, die gekennzeichnet ist durch eine erhebliche Verzweiflung und Agi tiertheit oder aber durch das führende Symptom einer Hemmung (vgl. die Darstellung in ICD-10 Code F32.2).

Der Umstand, dass Dr. C.___ in den Berichten vom 4. August 2012 und vom 1 1. März 2015 die Symptome einer deutlich wahrnehmbaren Müdigkeit, Anspannung und Nervosität beschrieb (Urk. 6/3 3/3 und Urk. 6/86/3), vermag für sich allein zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Denn während der Begutachtung durch Dr. F.___ der Begut achtungsstelle

D.___, wenige Monate, nachdem Dr. C.___ den Bericht des Jahres 2012 verfasst hatte, zeigte der Beschwerdeführer sowohl heitere als auch niedergeschlagene Mo mente (vgl. beispielsweise Urk. 6/ 43/ 21: „… wobei er dabei laut lacht.“ und Urk. 6/43/25: „Leicht weinend ergänzt er …), und dementsprechend hielt der Gutachter fest, beim Beschwerdeführer sei abwechslungsweise eine ausgeglichene und eine gedrückte Stimmung vor handen und es bestehe eine spontane und kontextbezogene Aufhellbarkeit (Urk. 6/43/29). Der Beschwerdeführer suchte die Psychiaterin Dr. C.___ denn auch lediglich einmal im Monat zur psychotherapeutischen Behandlung auf, wie sowohl im Bericht des Jahres 2012 als auch in demjeni gen des Jahres 2015 angegeben ist (Urk. 6/33/3 und Urk. 6/86/4). Auch dies wäre mit einer dauerhaft schwereren Depression nicht zu vereinbaren. 3.4.5

Immerhin ist davon auszugehen, dass sich die Depression in gewissem Mass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dr. I.___ zählte sie zwar zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, gab aber doch an, es komme bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Pausenbedarf erfordere (Urk. 6/103/15). Er ist sich darin einig mit Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___, der überdies dartat, es drohe eine Verstärkung der Symptome, wenn dem Beschwerdeführer Arbeiten aufgezwungen würden, welche die somatischen Beschwerden ver stärkten oder Ängste auslösen könnten, und die psychisch bedingte Beein trächtigung in allen körperlic h geeigneten Tätigkeiten auf 20 % bemass, mit Einschluss

des vermehrte n Pausenbedarf s und ein es etwas v erlangsamten Arbeitstempo s (Urk. 6/43/ 30). Auf diese Beurteilung i st abzustellen, nachdem durch die ergänzenden Abklärungen Klarheit über den im Wesentlichen stabilen Verlauf hatte gewonnen werden können. Insoweit ist den Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 6) zu folgen.

Der Beginn der psychisch bedingten

Einschränkung ist wie derjenige der kör perlich bedingten Einschränkung (vgl. E. 3.3.4) auf den Dezember 2010 zu legen, denn die Rheumaklinik des Y.___ wies den Beschwerdeführer bereits einige Wochen später einer konsiliarischen psychi atrischen Abklärung zu und schon bei jener Untersuchung vom 31. März 2011 wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine antidepressive schmerzmodulierende Medika tion empfohlen (vgl. Urk. 6/21/1+3). 3.5 3.5.1

War dem Beschwerdeführer somit nach dem Gesagten ab dem 2 5. Dezember 2010 die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten, so hätte er nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn aus der Umstellung auf eine körperlich angepasste Tätigkeit und der Berücksichtigung der psychisch bedingten Reduktion der Leistungsfähigkeit um 20 % eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % resultiert e . 3.5.2

Was das hypothetische Valideneinkommen betrifft, so wies das Sozialver - siche rungsgericht im Urteil vom 3 0. September 2014 darauf hin, dass noch kein Arbeitgeberbericht zur früheren, durch die O.___ vermittelten Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Akten war (Urk. 6/72 E. 3.5). Der Beschwerdegegnerin gelang es in der Folge nicht, einen solchen Bericht noch erhältlich zu machen; die O.___ antwortete auf ihre Anfrage lediglich, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei ihr tätig (Urk. 6/77/8). Ohnehin aber ist zu vermuten, dass der vermittelte Arbeitsein satz unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführe rs geendet hätte (vgl. die Not izen der Beschwerd eg eg nerin vom 1 4. März 2011 anläss lich der Fr üherfassung, Urk. 6/7/2). Denn aus dem Auszug aus dem individu ellen Konto vom 8. April 2011 ist ersichtlich, dass sich die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers schon in früheren Jahren mit Zeiten des Bezugs von Arbeitslosene ntschädigung abwechselten (Urk. 6/14). Daher rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes festzulegen, wie dies die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2013 getan hat (vgl. den Einkommensvergleich vom 13. Februar 2013, Urk. 6/51).

Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2010, welche die Beschwerdegegnerin für die

Invaliditätsbemessung richtigerweise herangezogen hat,

belief sich der monatliche Bruttolohn im Baugewerbe für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 5‘310.-- (S. 26 Tabelle TA1 Ziffern 41-43; Bruttolohn definiert als Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardi siert auf 40 Wochenstunden) . Von diesem Wert ist auszugehen; der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung, sodass der Lohn des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) nicht in Betracht fällt. Für das massgebende Jahr 2011 resultiert unter Berücksichti gung der Teuerung (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2015 [1993 = 100], T1.93, im Baugewerbe von 122. 7 Indexpunkten im Jahr 2010 auf 124.0 Indexpunkte im Jahr 2011) u nd umgerechnet auf die in diesem Jahr in der Baubranche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS - Statistik der betriebsüblich en Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein Monatslohn von Fr. 5‘594.35 beziehungs weise ein Jahreslohn von Fr. 67‘13 2.2 0. Dieser Betrag ist als Validenein kommen einzusetzen. 3.5.3

Ausgangspunkt für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens ist dieselbe Tabelle der LSE 2010 und hi er der Bruttomonatslohn von Fr. 4‘901.-- für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 unter Berücksichti gung sämtlicher Branchen. In Anpassung an die Teuerung (f ür Männer gemäss der vorstehend zitierten Tabelle von 123. 4 Indexpunkten im Jahr 2010 au f 124. 5 Indexpunkte im Jahr 2011) und wiederum umgerechnet auf die im Jahr 2011 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die vorstehend zitierte Tabelle) ergibt sich für das Jahr 201 1 ein Monatslohn von Fr. 5‘154.85 beziehu ngsweise ein Jahreslohn von Fr. 61‘858.20.

Aufgrund der psychisch bedingten Einschränkung ist eine Reduktion des so ermittelten Lohnes um 20 % vorzunehmen, was zu einem Jahreslohn in der Höhe von Fr. 49‘486.55 führt. Mit d ieser Reduktion wird der verminderten Leistungsfähigkeit und der dadurch bedingten lohnmässigen Benachteiligung zumindest teilweise bereits Rechn ung getragen. Dies hat die Besc h w erdegeg nerin in ihrem Einkommensvergleich vom 1 3. Februar 2013 zu Recht ver merkt und hat deshalb keinen zusätzlichen sogenannten leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) vorgenommen (Urk. 6/51/2). Selbst wenn jedoch ent gegenkommenderweise eine weitere Reduktion um 10 % erfolgen würde und das Invalidenkommen somit auf Fr. 44‘537.90 festgesetzt würde, wäre damit noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht. Vielmehr betrüge der Invaliditätsgrad auch in die sem Fall erst 33,65 % . 3.6

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1969, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ist verheiratet und Vater von drei Kindern und zwei Stiefkindern und reiste im Jahr 1998 von Kosovo in die Schweiz ein . Hier hatte er verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne, meist vermittelt durch Temporärunternehmun gen, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. April 2011, Urk. 6/14).

E. 1.2 Im November 2010 begab sich X.___ wegen zunehmender lumbaler Rückenschmerzen in die Behandlung des Y.___ (Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 4. Mai 2011, Urk. 6/18). Dieses meldete ihn i m Februar 2011 wegen d es diagnostizierten lumbover tebralen Schmerzsyndroms bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an

(Urk. 6/5), und Anfang April 2011 erfolgte die ordentliche Anmeldung (Urk. 6/9).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte über die bisherigen medizinische n Behandlungen ein, neben dem Bericht der Rheumaklinik (Urk. 6/18) den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 27. Juli 2011 über eine konsiliarische Beurteilung vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/21) sowie den Ber icht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. April 2011 (Urk. 6/17) und den Bericht des A.___ über eine kardiolo gische Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 wegen einer diagnostizierten Aorteninsuffizienz (Urk. 6/19). Anschliessend teilte die IV-Stelle dem Versicherten am

17. August 2011 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmas snahmen möglich seien (Urk. 6/23).

Nachdem sich die IV-Stelle über den weiteren Behandlungsverlauf dokumen tiert hatte (Krankenge schichte-Einträge der Rheumaklinik des Y.___ in der Zeit von Mai bis Juli 2011, Urk. 6/31; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 1 8. November 2011, Urk. 6/27) und auch erfahren hatte, dass der Versicherte im Dezember 2011 eine psychiatrische Behandlung

aufgenommen hatte (Bericht von Dr. C.___,

Spezialärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 4. August 2012, Urk. 6/33), liess sie den Ver sicherten durch die Begutachtungsstelle D.___ bidiszipli när

rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (G utachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Spezi alarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Dezember 2012,

Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle darauf hin einen Rentenanspruch des Versicherten, da sein Invaliditätsgrad lediglich 26 % betrage (Urk. 6/58). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozi alversiche rungsgericht mit Urteil vom 30. September 2014 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen, namentlich der Auswirkungen von verschiedenen Unfällen mit Kopfbeteili gung und der Auswirkungen des Herzleidens, und zur Ergänzung der psychi atrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2013.00817;

Urk. 7/72).

E. 1.4 In Nachachtung des Urteils vom 3 0. September 2014 holte die IV-Stelle die Akten der Suva zu zwei Unfällen ein, bei denen der Versicherte im April 2006 bei der Arbeit auf einer Baustelle eine Rissquetschwunde am Kopf durch ein herunterfallendes Eisenstück erlitten hatte (Urk. 6/80/

E. 2 Gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2016 erh ob X.___ mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erneut Beschwerde (Urk.

1) und beantra gte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 7. September 2016, Urk.

10) unbenützt ver streichen (Verfügung vom 2 4. Oktober 2016, Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In mate riellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinwei sen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Mai 2016 ergangen. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab dem Winter 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertempo ralrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewe senen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesger ichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgeric hts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 0. Dieser Betrag ist als Validenein kommen einzusetzen.

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min de s tens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Wäh rend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheits schaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beur teilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist nach wie vor, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

E. 3.2 Beim Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 6/58) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Begutachtungs stelle

D.___ vom 31. Dezember 2012, worin die Gutachter den Beschwerde führer für eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlich begründba ren Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig erachtet hatten, ihm jedoch eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer reduzierten zeitlichen Präsenz von 80 %

zugemutet

und die Reduktion mit der psychischen Komorbidität begründet hatte n

(Urk. 6/43/6-7).

E. 3.3.1 Als rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ der Begutachtungsstelle D.___ ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen und ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 6/43/39). Das Gericht bezeichnete diese Diagnosen im Urteil vom 3 0. September 2014 als im Einklang stehend mit den vorangegangenen Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 6/72 E. 3.3) und sah des Weiteren keinen Anlass dafür, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___

- volle Arbeitsfähigkeit für muskuloskelettär angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/43/42-43) - anzuzwei feln, soweit diese die rheumatologischen Diagnosen betraf . Als weiter abklärungsbedürftig erachtete das Gericht hingegen die Auswirkungen der körperlichen Beschwerdebilder einer Kopfschmerzproblematik nach verschie denen Unfällen mit Kopfbeteiligung und eines Herzleidens, die für Dr. E.___

im Rahmen seines Fachgebietes nicht abschliessend beurteil bar waren (Urk. 6/72 E. 3.4.1).

E. 3.3.2 Die Auswirkungen dieser beiden körperlichen, den Fachgebieten der Neurolo gie und der Kardiologie zugehörigen Problemkreise konnten durch die zusätzlich veranlassten Erhebungen der Beschwerdegegnerin ausreichend geklärt werden .

Was die Kopfschmerzen betrifft, so geht aus den beigezogenen Akten der Suva hervor, dass der Beschwerdeführer beim Unfall des Jahres 2006 (24. April 2006) neben einer Rissquetschwunde am Kopf auch eine Commotio cerebri mit initialer Bewusstlosigkeit erlitten hatte und deswegen während zwei Tagen hospitalisiert war (Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 2 8. April 2006, Urk. 6/80/7; vgl. auch die Protokolle über die polizeilichen Einvernahmen der beteiligten Bauarbeiter in Urk. 6/80/9-29). In einem Bericht vom 1 5. Juni 2006 hielt der damalige Hausarzt Dr. med. N.___ jedoch fest, unter phy siotherapeutischer Behandlung sei weitgehende Beschwerdefreiheit erreicht worden und am 1 9. Juni 2006 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen (Urk. 6/80/38). Die Suva schloss den Fall daraufhin im September 2006 ab (Urk. 6/80/43), und es sind keine Folgebehandlungen dokumentiert. Auch nach dem Unfall des Jahres 2009 (3 0. Juni 2009) diagnostizierte das Y.___ neben einer Rissquetschwunde an der Schläfe eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulendistorsion (Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. Juli 2009, Urk. 6/80/53 54);

d ie Behandlung war hier indessen bereits nach drei Wochen abgeschlossen, und es sind ebenfalls keine Folgebehandlungen ersichtlich, sondern Dr. Z.___ hielt in einem Bericht vom 6. Oktober 2009 fest, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 6/80/56). Gewisse Restbeschwerden mögen dennoch geblieb en sein, denn der Neurologe Dr. K.___ des G.___ wies darauf hin (Urk. 6/103/24), dass die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie des Y.___ im Austrittsb ericht vom 2 1. August 2015 ausserhalb der Sinusitis und eines Osteoidosteoms der Schädelkalotte einen myofaszialen Ursprung für die geklagten rechts-tem poralen Kopf schmerzen

in Betracht gezogen hatte (Urk. 6/99/7), und der Beschwerdefüh rer schilderte auch ihm gegenüber ein entsprechendes Beschwerdebild (vgl. Urk. 6/103/23+24). Da der Beschwerdeführer bei der neurologischen Untersu chung jedoch lediglich eine endgradige Schmerzhaftigkeit bei Kopfbewegun gen ang ab und eine unauffällige Kopfbeweglichkeit zeigte, leuchtet ein, dass Dr. K.___ der multifaktoriellen Kopfschmerzsymptomatik keinen Einfluss auf die Arbe itsfähigkeit zuschrieb (vgl. Urk. 6/103/25). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto nach dem Unfall des Jahres 2006 während mehrerer Jahre weiterhin auf dem Bau gearbeitet hatte und auch nach dem Unfall des Jahres 2009 noch während mehr als eines Jahres arbeitstätig gewesen war (Urk. 6/14), bevor er sich im November 2010 wegen lumbaler Beschwerden - und nicht wegen Kopfschmerzen - in är ztliche Behandlung begab .

In Bezug auf die kardiologische Situation vervollständigte die Beschwerde - geg nerin die Akten um den Bericht des A.___ über die aktuellste Verlaufskontrolle vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 6/85/7-8). Die trans - thorakale Echokardiographie hatte die bekannte bikuspide Aortenklappe mit mittelschwerer Aortenklappeninsuffizienz und Aneurysma der Aorta ascendens von maximal 4.3 cm Durchmesser gezeigt, und die Klinik beschrieb den Befund im Vergleich zu demjenigen des Jahres 2012 als stabil und hielt keine kardiovaskuläre Medik ation für erforderlich (Urk. 6/85/8). Dr. L.___ des G.___ beurteilte die Situation im Januar 2016 anhand einer erneuten transthorakalen Echokardiographie und eines weiteren Eletrokar diogramms (EKG) als im Wese ntlichen gleich geblieben (Urk. 6/103/26-27). Zusätzlich führte Dr. L.___ eine Testung am Fahrrad-Ergometer durch, die eine Leistung von 65 % des Sollwertes ergab (Urk. 6/103/26). Unter Berücksichtigung die ses Ergebnisses attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für schwere körperlich belas tende Tätigkeiten eine (volle) Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/103/27) und ging damit weiter als das A.___, das im Bericht vom 1 3. Februar 2015 lediglich eine Einschränkung im Heben von allzu schweren Lasten vermerkte (Urk. 6/85/4). Die Beurteilung von Dr. L.___ leuchtet ein, es leuchtet aber auch ein, dass Dr. L.___ leichte bis mittelschwer belastende Tätig keiten als (uneingeschr änkt) möglich bezeichnete (Urk. 6/103/27), zumal der Beschwerdeführer ihm - im Gegensatz zu den Angaben im A.___ (vgl. Urk. 6/85/7) - berichtet hatte, seit Jahren nicht mehr an Synkopen (kurzzeitige n Bewusst seinsverlust en) zu leiden (Urk. 6/103/26).

E. 3.3.3 Das Gutachten des G.___ enthält sodann auch nichts, was die rheumatolo gischen Diagnosen von Dr. E.___

der Begutachtungsstelle D.___

als im nach hinein unrichtig oder als nachträglich verschlimmert erscheinen liesse und somit eine abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht erforderte.

D ie Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule, die de r Orthopäde Dr. J.___ hatte anfertigen lassen, liess die bekannten degenerativen Veränderungen erkennen (vgl. Urk. 6/103/19), die Lendenwirbelsäule erwies sich jedoch bei der klinischen Untersuchung vor allem bei Ablenkung als frei beweglich, und auch ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation, insbesondere beim Treppensteigen und beim Aus- und Anziehen, bewegte sich der Beschwerde führer flüssig und unauffällig (Urk. 6/103/17+ 20), wie dies schon bei der Untersu c hung durch Dr. E.___

der Fall gewesen war (vgl. Urk. 6/43/36-37).

Ferner konnte der Neurologe Dr. K.___ des G.___ keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Beteiligung am lumbovertebralen Schmerzsyndrom finden (Urk. 6/103/24) .

Des Weiteren klagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ über rechtssei tige Kniebeschwerden (Urk. 6/103/16), und eine aktuelle Rönt - gen aufnahme

zeigte beginnende d egenerative Veränderungen Urk. 6/103/19+20), klinisch konnte der Gutachter aber weder rechts noch links eine Überwärmung oder Ergussbildung feststellen (Urk. 6/103/18), im Sitzen bei hängenden Beinen konnten beide Kniegelenke wiederholt frei bis in die Endposition gestreckt werden (Urk. 6/103/19), das Gangbild präsen tierte sich hinkfrei (Urk. 6/103/17), und der Beschwerdeführer berichtete zudem, täglich bis zu zwei Stunden sp az ieren zu gehen (Urk. 6/103/17).

Demgemäss beurteilte Dr. J.___ den Beschwerdeführer gleich wie

Dr. E.___ (Urk. 6/43/42-43) zwar als nicht mehr arbeitsfähig für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau, jedoch als uneingeschränkt arbeit s fähig für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 6/103/21).

E. 3.3.4 Aus somatischer Sicht kann somit auf die übereinstimmende Arbeitsfähig - keits beurteilung in den Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ und des G.___ abgestellt werden.

Dr. E.___ beschrieb die zumutbaren Tätigkeiten präzis e und detailliert als kör perlich leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 7-10 kg, selten bis zu 12-15 kg, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen (nur im Umfang von 1/2 bis 2/3 der Zeit) und mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition sowie ohne Überkopfarbeiten, Arbeiten mit wiederholter Rotation des Oberkörpers, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit wiederholter Treppenbenutzung (Urk. 6/43/42). Dieses Profil trägt auch den kardiologischen Einschränkunge n genügend Rechnung, sodass in dieser Hinsicht ebenfalls darauf abgestellt werden kann.

Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im angestammten körperlich schwe ren Beruf verwies Dr. E.___ auf die behandelnden Ärzte (Urk. 6/43/4 2), und d i e Rheumaklinik des Y.___

hatte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 5. Dezember 2010 bescheinigt (Urk. 6/5 und Urk. 6/18/7). Von diesem Datum ist auszugehen, auch wenn die Rheumaklinik die Arbeitsunfähigkeit ursprünglich bis Ende März 2011 befristet hatte (Urk. 6/4 und Urk. 6/18/7). Denn auch hier ist zu berücksichti gen, dass der Beschwerdeführer neben den rheumatologischen Einschrän kungen kardiologisch limitiert ist . Die Wiederaufnahme einer körperlich schweren Tätigkeit war ihm daher nach der Arbeitseinstellung von Ende 2010 nicht wieder zuzumuten.

E. 3.4.1 Weiter ist zu prüfen, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränkt.

E. 3.4.2 Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___ stellte die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 Code F32 .1

1) und äusserte überdies den Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzs törung (ICD-10 Code F45.4; Urk. 6/43/27-28). Eine mittelgra dige de press ive Episode mit Somatisierungstendenz hatte schon die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ im Bericht vom 2 7. Juli 2011 diagnostiziert (Urk. 6/21/1), und die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___

war in ihrem Bericht vom 4. August 2012 ebenfalls vom Vorliegen einer Depression aus gegangen (Urk. 6/33/1+2). Da Dr. C.___ den Schweregrad der Depression jedoch höher ein ge sch ätzt hatte

- mittelschwer bis schwer -, und Dr. F.___ zude m mutmasslich keine Kenntnis von deren Bericht gehabt hatte, bezeichnete das Sozialversiche rungsgericht die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ im Urteil vom 30. September 2014 als unvollständig und wies die Beschwerdegegnerin an, die Beurteilung durch ihn ergänzen zu lassen (Urk. 6/72 E. 3.4.2).

Entgegen dieser Anweisung sah die Beschwerdegegnerin davon ab, den Bericht von Dr. C.___

dem psychiatrischen Fachgutachter der Begut achtungsstelle

D.___ zur nachträglichen Ergänzung seiner Beurteilung zu unterbreiten, und liess den Beschwerdeführer stattdessen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im G.___ von neuem psychiatrisch begutach ten, nachdem sie den weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. März 2015 eingeholt hatte (Urk. 6/86). Der Psychiater Dr. I.___ des G.___ stellte wiederum die bekannte Diagnose einer depressiven Episode, die er jedoch als nur leicht einstufte (ICD-10 Code F32.0), und diagnostizierte daneben eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41), wogegen er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) al s nicht gegeben erachtete (Urk. 6/103/15).

E. 3.4.3 Die Unterscheidung d er Diagnosen einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren figuriert in der aktuellsten Auflage des ICD-10 nicht mehr, sondern die beiden Diagnosen sind unter dem Begriff anhaltenden Schmerzstörung nach ICD-10 Code F45.4 zusammengefasst, dies mit der Bemerkung, sie erschienen als zu wenig a bgrenzbar untereinander . Unab hängig von ihrer Unterscheidbarkeit handelt es sich jedoch zweifellos um Diagnosen, deren Auswirkungen grundsätzlich anhand der dargelegten Stan dardindikatoren der Rechtsprechung zu erheben sind (vorstehend E. 2.2). Die Standardindikatoren kommen allerdings gemäss dem zitierten bundes gerichtlichen Grundsatzurteil nicht zum Zug, soweit eine Leistungsein schränkung lediglich auf einer Aggravation beruht, also einer überzeichneten Darstellung von Beschwerden; insoweit ist gar nicht von einer Gesundheits schädigung auszugehen (vgl. BGE 141 281 E. 2.2.1).

Vorliegendenfalls fielen im Laufe der Behandlungen und Untersuchu ngen wiederholt T endenzen zur Beschwerdeübertreibung auf. So sprach schon die Rheumaklinik des Y.___ im Bericht vom 4. Mai 2011 von einer deutlich überzeichneten Schmerzpräsentation mit viel besserer unbeo bachteter Funktionalität (Urk. 6/18/6; vgl. auch Urk. 6/31/6) . In der Folge fiel auch dem Rheumatologen Dr. E.___

der Begutachtungsstelle D.___

auf, dass das Gangbild und das Motilitätsbild beim Sitzen, beim Aufstehen, beim Schemelsteigen und beim Aus

- und Anziehen unauffällig war en und nur das Benutzen der Liege sehr verlangsamt und von ausgeprägten Schmerzäusse rungen begleitet war (Urk. 6/43/ 36-37 und Urk. 6/43/41), und der Psychiater Dr. F.___ registrie rte, dass der Beschwerdeführer in der Untersu chungs

- und Testsituation sämtliche mögliche Fragen nach psychischen Symptomen bejaht habe, ohne dass dies mit aktuellen Beobachtungen und Aussagen zur Anamnese habe in Einklang gebracht werden können (Urk. 6/43/29). Die Gutachter des G.___ schliesslich machten, wie schon aus geführt (E. 3.3.3), vergleichbare Feststellungen zum flüssigen Gang- und Bewegungsbild, und der Orthopäde Dr. J.___ nahm ebenfalls Schmerzäusse rungen wahr, die ihm theatralisch und somit übertrieben erschienen, sodass er von deutlichen Inkonsistenzen sprach (Urk. 6/103 /20).

Zum einen sind nun aber g ewisse Einschränkungen als körperlich begründet anerkannt, und zum andern wurde aus psychiatrischer Sicht eine Somatisie rungstendenz

nicht nur als Symptom einer eigenständigen Schmerzstörung, sondern auch als Symptomatik im Rahmen der di a gnostizierten Depression besc hrieben. Im Kontext dieser

anerkannten Krankheitsbilder auf der einen Seite und der übertreibenden Darstellung von Beschwerden auf der anderen Seite erscheint die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung als so sehr im Hintergrund stehend, dass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von vornh erein abgesprochen werden muss, ohne dass es der näheren Diskussion anhand der Standardindikatoren der Rechtsprechung bedürfte. Es ist daher auch nicht von Belang, dass

diese Indikatoren von Dr. I.___ nur summarisch beleuchtet worden sind (vgl. Urk. 6/103/13-15).

Damit sind im Folgenden nur noch die Auswirkungen der unbestritten vorhan de nen Depression zu erheben .

E. 3.4.4 Nach wie vor bestehen Divergenzen zum Schweregrad der Depression und somit zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Dr. C.___

bezeichnete die Depression in ihrem neuen Bericht vom 11. März 2015 wie schon im Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 6/33/1) als mittelschwer bis schwer und ging von einer 100%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/86/1+2), wogegen Dr. I.___ des G.___

d ie Depression als lediglich leicht charakter isierte (ICD-10 F32.0) und sie dem entsprechend als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf führte (Urk. 6/103/15).

Im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle D.___ ist das Teilgutachten von Dr. I.___ des G.___ sehr kurz ausgefallen. Während Dr. F.___

die Krankheitsgeschichte und die persönliche und familiäre Geschichte ausführlich darstellte, die aktuelle Lebenssituation detailliert erfasste und die Ergebnisse der Befragung und der Testverfahren eingehend beschrieb und diskutierte (Urk. 6/43/14-31), beschränkte sich Dr. I.___ im Wesentlichen darauf, die Eckdaten der Biografie, der sozialen Situation und des Tagesablaufs festzuhalten und die Ergebnisse des Psycho status zusammenfassend wiederzugeben (Urk. 6/103/11-15). Hierbei hielt er fest, es bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, die gekenn zeichnet sei durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüd barkeit, verminderten Appetit und S chlafstörungen (Urk. 6/103/15); eine eigentliche Begründung für die Einstufung der Depression als lediglich leicht fehlt jedoch. Auch im Rahmen der Diskussion der früheren ärztlichen Ein schätzungen begnügte sich Dr. I.___ damit, seine aktuelle Einschätzung als davon abweichend zu bezeichnen, ohne diese Einschätzung indessen mit Beispielen der eigenen Wahrnehmung zu untermauern (Urk. 6/103/31-32). Andernorts im Gutachten des G.___

sind jedoch weiterführende Hinweise zur Tagesgestaltung zu finden. Dem Orthopäden Dr. J.___ berichtete der Beschwerdeführer nämlich, er sei nur selten in der Wohnung, die er mit der Ehefrau und den fünf Kindern bewohne, sondern gehe in einem Einkaufs zentrum umher, spaziere bis zu zwei Stunden dem Fluss entlang und spiele nachmittags mit den Kindern Karten oder unterhal te sich mit ihnen (Urk. 6/103/17). Diese Schilderung spricht gegen eine Depression schweren Grades, die gekennzeichnet ist durch eine erhebliche Verzweiflung und Agi tiertheit oder aber durch das führende Symptom einer Hemmung (vgl. die Darstellung in ICD-10 Code F32.2).

Der Umstand, dass Dr. C.___ in den Berichten vom 4. August 2012 und vom 1 1. März 2015 die Symptome einer deutlich wahrnehmbaren Müdigkeit, Anspannung und Nervosität beschrieb (Urk. 6/3 3/3 und Urk. 6/86/3), vermag für sich allein zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Denn während der Begutachtung durch Dr. F.___ der Begut achtungsstelle

D.___, wenige Monate, nachdem Dr. C.___ den Bericht des Jahres 2012 verfasst hatte, zeigte der Beschwerdeführer sowohl heitere als auch niedergeschlagene Mo mente (vgl. beispielsweise Urk. 6/ 43/ 21: „… wobei er dabei laut lacht.“ und Urk. 6/43/25: „Leicht weinend ergänzt er …), und dementsprechend hielt der Gutachter fest, beim Beschwerdeführer sei abwechslungsweise eine ausgeglichene und eine gedrückte Stimmung vor handen und es bestehe eine spontane und kontextbezogene Aufhellbarkeit (Urk. 6/43/29). Der Beschwerdeführer suchte die Psychiaterin Dr. C.___ denn auch lediglich einmal im Monat zur psychotherapeutischen Behandlung auf, wie sowohl im Bericht des Jahres 2012 als auch in demjeni gen des Jahres 2015 angegeben ist (Urk. 6/33/3 und Urk. 6/86/4). Auch dies wäre mit einer dauerhaft schwereren Depression nicht zu vereinbaren.

E. 3.4.5 Immerhin ist davon auszugehen, dass sich die Depression in gewissem Mass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dr. I.___ zählte sie zwar zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, gab aber doch an, es komme bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Pausenbedarf erfordere (Urk. 6/103/15). Er ist sich darin einig mit Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___, der überdies dartat, es drohe eine Verstärkung der Symptome, wenn dem Beschwerdeführer Arbeiten aufgezwungen würden, welche die somatischen Beschwerden ver stärkten oder Ängste auslösen könnten, und die psychisch bedingte Beein trächtigung in allen körperlic h geeigneten Tätigkeiten auf 20 % bemass, mit Einschluss

des vermehrte n Pausenbedarf s und ein es etwas v erlangsamten Arbeitstempo s (Urk. 6/43/ 30). Auf diese Beurteilung i st abzustellen, nachdem durch die ergänzenden Abklärungen Klarheit über den im Wesentlichen stabilen Verlauf hatte gewonnen werden können. Insoweit ist den Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 6) zu folgen.

Der Beginn der psychisch bedingten

Einschränkung ist wie derjenige der kör perlich bedingten Einschränkung (vgl. E. 3.3.4) auf den Dezember 2010 zu legen, denn die Rheumaklinik des Y.___ wies den Beschwerdeführer bereits einige Wochen später einer konsiliarischen psychi atrischen Abklärung zu und schon bei jener Untersuchung vom 31. März 2011 wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine antidepressive schmerzmodulierende Medika tion empfohlen (vgl. Urk. 6/21/1+3).

E. 3.5.1 War dem Beschwerdeführer somit nach dem Gesagten ab dem 2 5. Dezember 2010 die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten, so hätte er nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn aus der Umstellung auf eine körperlich angepasste Tätigkeit und der Berücksichtigung der psychisch bedingten Reduktion der Leistungsfähigkeit um 20 % eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % resultiert e .

E. 3.5.2 Was das hypothetische Valideneinkommen betrifft, so wies das Sozialver - siche rungsgericht im Urteil vom 3 0. September 2014 darauf hin, dass noch kein Arbeitgeberbericht zur früheren, durch die O.___ vermittelten Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Akten war (Urk. 6/72 E. 3.5). Der Beschwerdegegnerin gelang es in der Folge nicht, einen solchen Bericht noch erhältlich zu machen; die O.___ antwortete auf ihre Anfrage lediglich, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei ihr tätig (Urk. 6/77/8). Ohnehin aber ist zu vermuten, dass der vermittelte Arbeitsein satz unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführe rs geendet hätte (vgl. die Not izen der Beschwerd eg eg nerin vom 1 4. März 2011 anläss lich der Fr üherfassung, Urk. 6/7/2). Denn aus dem Auszug aus dem individu ellen Konto vom 8. April 2011 ist ersichtlich, dass sich die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers schon in früheren Jahren mit Zeiten des Bezugs von Arbeitslosene ntschädigung abwechselten (Urk. 6/14). Daher rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes festzulegen, wie dies die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2013 getan hat (vgl. den Einkommensvergleich vom 13. Februar 2013, Urk. 6/51).

Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2010, welche die Beschwerdegegnerin für die

Invaliditätsbemessung richtigerweise herangezogen hat,

belief sich der monatliche Bruttolohn im Baugewerbe für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus

E. 3.5.3 Ausgangspunkt für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens ist dieselbe Tabelle der LSE 2010 und hi er der Bruttomonatslohn von Fr. 4‘901.-- für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 unter Berücksichti gung sämtlicher Branchen. In Anpassung an die Teuerung (f ür Männer gemäss der vorstehend zitierten Tabelle von 123. 4 Indexpunkten im Jahr 2010 au f 124. 5 Indexpunkte im Jahr 2011) und wiederum umgerechnet auf die im Jahr 2011 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die vorstehend zitierte Tabelle) ergibt sich für das Jahr 201 1 ein Monatslohn von Fr. 5‘154.85 beziehu ngsweise ein Jahreslohn von Fr. 61‘858.20.

Aufgrund der psychisch bedingten Einschränkung ist eine Reduktion des so ermittelten Lohnes um 20 % vorzunehmen, was zu einem Jahreslohn in der Höhe von Fr. 49‘486.55 führt. Mit d ieser Reduktion wird der verminderten Leistungsfähigkeit und der dadurch bedingten lohnmässigen Benachteiligung zumindest teilweise bereits Rechn ung getragen. Dies hat die Besc h w erdegeg nerin in ihrem Einkommensvergleich vom 1 3. Februar 2013 zu Recht ver merkt und hat deshalb keinen zusätzlichen sogenannten leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) vorgenommen (Urk. 6/51/2). Selbst wenn jedoch ent gegenkommenderweise eine weitere Reduktion um 10 % erfolgen würde und das Invalidenkommen somit auf Fr. 44‘537.90 festgesetzt würde, wäre damit noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht. Vielmehr betrüge der Invaliditätsgrad auch in die sem Fall erst 33,65 % .

E. 3.6 Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 5‘310.-- (S. 26 Tabelle TA1 Ziffern 41-43; Bruttolohn definiert als Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardi siert auf 40 Wochenstunden) . Von diesem Wert ist auszugehen; der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung, sodass der Lohn des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) nicht in Betracht fällt. Für das massgebende Jahr 2011 resultiert unter Berücksichti gung der Teuerung (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2015 [1993 = 100], T1.93, im Baugewerbe von 122.

E. 7 Indexpunkten im Jahr 2010 auf 124.0 Indexpunkte im Jahr 2011) u nd umgerechnet auf die in diesem Jahr in der Baubranche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS - Statistik der betriebsüblich en Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein Monatslohn von Fr. 5‘594.35 beziehungs weise ein Jahreslohn von Fr. 67‘13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00757 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

27. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, ist verheiratet und Vater von drei Kindern und zwei Stiefkindern und reiste im Jahr 1998 von Kosovo in die Schweiz ein . Hier hatte er verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne, meist vermittelt durch Temporärunternehmun gen, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem individuellen Konto vom 8. April 2011, Urk. 6/14). 1.2

Im November 2010 begab sich X.___ wegen zunehmender lumbaler Rückenschmerzen in die Behandlung des Y.___ (Bericht der Rheumaklinik des Y.___ vom 4. Mai 2011, Urk. 6/18). Dieses meldete ihn i m Februar 2011 wegen d es diagnostizierten lumbover tebralen Schmerzsyndroms bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an

(Urk. 6/5), und Anfang April 2011 erfolgte die ordentliche Anmeldung (Urk. 6/9).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte über die bisherigen medizinische n Behandlungen ein, neben dem Bericht der Rheumaklinik (Urk. 6/18) den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 27. Juli 2011 über eine konsiliarische Beurteilung vom 3 1. März 2011 (Urk. 6/21) sowie den Ber icht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. April 2011 (Urk. 6/17) und den Bericht des A.___ über eine kardiolo gische Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 wegen einer diagnostizierten Aorteninsuffizienz (Urk. 6/19). Anschliessend teilte die IV-Stelle dem Versicherten am

17. August 2011 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmas snahmen möglich seien (Urk. 6/23).

Nachdem sich die IV-Stelle über den weiteren Behandlungsverlauf dokumen tiert hatte (Krankenge schichte-Einträge der Rheumaklinik des Y.___ in der Zeit von Mai bis Juli 2011, Urk. 6/31; Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 1 8. November 2011, Urk. 6/27) und auch erfahren hatte, dass der Versicherte im Dezember 2011 eine psychiatrische Behandlung

aufgenommen hatte (Bericht von Dr. C.___,

Spezialärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 4. August 2012, Urk. 6/33), liess sie den Ver sicherten durch die Begutachtungsstelle D.___ bidiszipli när

rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (G utachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Spezi alarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 1. Dezember 2012,

Urk. 6/43). Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2013 verneinte die IV-Stelle darauf hin einen Rentenanspruch des Versicherten, da sein Invaliditätsgrad lediglich 26 % betrage (Urk. 6/58). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozi alversiche rungsgericht mit Urteil vom 30. September 2014 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen, namentlich der Auswirkungen von verschiedenen Unfällen mit Kopfbeteili gung und der Auswirkungen des Herzleidens, und zur Ergänzung der psychi atrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2013.00817;

Urk. 7/72). 1.4

In Nachachtung des Urteils vom 3 0. September 2014 holte die IV-Stelle die Akten der Suva zu zwei Unfällen ein, bei denen der Versicherte im April 2006 bei der Arbeit auf einer Baustelle eine Rissquetschwunde am Kopf durch ein herunterfallendes Eisenstück erlitten hatte (Urk. 6/80/ 2 -44) und im Juni 2009, abermals bei der Arbeit,

von einem Stück Eisen am Kopf und an der linken Schulter getroffen worden war und sich erneut eine Rissquetsch wunde zugezogen hatte (Urk. 6/80/45-58). Des Weiteren liess sich die IV-Stelle vom A.___ über den Verlauf de s Herzleidens

b erichten (Bericht vom 1 3. Februar 2015, Urk. 6/ 85/1-6, mit dem Bericht vom 20. Februar 2014 über die Verlaufskontrolle vom 2 9. Jan uar 2014, Urk. 6/85/7-8), holte bei der Psychiaterin Dr. C.___ ebenfalls einen Verlaufsbericht ein (Bericht 1 1. März 2015, Urk. 6/

86) und erfuhr ausserdem von einer transnasalen Sphenoidotomie, der sich der Versicherte am 19. August 2015 wegen einer chronischen Sinusitits unterzogen hatte (Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Y.___ vom 9. September 2015 einschliesslich Operations- und Austrittsbericht, Urk. 6/99).

Anschliessend liess die IV-Stelle durch das G.___

ein polydisziplinäre s Gutachten erstellen (Gutachten vom 2 5. Februar 2016 von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. I.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, Spezialarzt für Ortho pädische Chirurgie, Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, und Dr. med. L.___, Sp ezialarzt für Kardiologie, Urk. 6/103).

Nachdem die IV-Stelle die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. med. und Dr. rer . pol. M.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 1 1. und vom 1 6. März 2016 eingeholt hatte (Urk. 6/105/5-6), eröffnete sie dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 1. März 2016, dass sie den Rentenanspruch nach wie vor zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad unter Berücksich tigung der durchgeführten zusätzlichen Abklärungen nach wie vor lediglich 26 % betrage (Urk. 6/107). Der Versicherte erhob am 20. April 2016 Einwen dungen (Urk. 6/110), worauf die IV-Stelle die Verfügung vom 3 0. Mai 2016 erliess und den Rentenanspruch wie beabsichtigt verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/115). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2016 erh ob X.___ mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erneut Beschwerde (Urk.

1) und beantra gte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Versicherte liess die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 7. September 2016, Urk.

10) unbenützt ver streichen (Verfügung vom 2 4. Oktober 2016, Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In mate riellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinwei sen).

Die angefochtene Verfügung ist am 3 0. Mai 2016 ergangen. Da ein Sachver halt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmun gen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab dem Winter 2010 - und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertempo ralrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewe senen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesger ichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergan gene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgeric hts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes ge richt die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n

Beschwer debilder ohne nachweisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisieren den Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen, weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu e rbrin gen sei, wobei bei Beweis losigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke (BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1). Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufge stellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.

4.1). Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diag nose der

anhal tenden somatoformen Sch merzstörung (Code F45.4 der Inter nationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheits orga nisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätio logisch unklare n

Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehal ten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2).

Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organi sche Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbar keitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Auf stellung von Standardindikatoren einen neuen Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Er präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie „fu nktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Res sourcen) - Kompl ex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei dens druck

Das Bundesge richt schreibt dem neuen Raster wiederum normativen Charak ter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen d ie funktionellen Einschränkungen nach wie vor m it überwiegender Wahr sc heinlichkeit nachgewiesen sein nunmehr anhand der neuen Standardin dikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min de s tens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit . b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit . c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen. Wäh rend bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheits schaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beur teilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist nach wie vor, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2

Beim Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 6/58) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Begutachtungs stelle

D.___ vom 31. Dezember 2012, worin die Gutachter den Beschwerde führer für eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlich begründba ren Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig erachtet hatten, ihm jedoch eine körperlich angepasste Tätigkeit mit einer reduzierten zeitlichen Präsenz von 80 %

zugemutet

und die Reduktion mit der psychischen Komorbidität begründet hatte n

(Urk. 6/43/6-7). 3.3 3.3.1

Als rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ der Begutachtungsstelle D.___ ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen und ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom (Urk. 6/43/39). Das Gericht bezeichnete diese Diagnosen im Urteil vom 3 0. September 2014 als im Einklang stehend mit den vorangegangenen Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Urk. 6/72 E. 3.3) und sah des Weiteren keinen Anlass dafür, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. E.___

- volle Arbeitsfähigkeit für muskuloskelettär angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/43/42-43) - anzuzwei feln, soweit diese die rheumatologischen Diagnosen betraf . Als weiter abklärungsbedürftig erachtete das Gericht hingegen die Auswirkungen der körperlichen Beschwerdebilder einer Kopfschmerzproblematik nach verschie denen Unfällen mit Kopfbeteiligung und eines Herzleidens, die für Dr. E.___

im Rahmen seines Fachgebietes nicht abschliessend beurteil bar waren (Urk. 6/72 E. 3.4.1). 3.3.2

Die Auswirkungen dieser beiden körperlichen, den Fachgebieten der Neurolo gie und der Kardiologie zugehörigen Problemkreise konnten durch die zusätzlich veranlassten Erhebungen der Beschwerdegegnerin ausreichend geklärt werden .

Was die Kopfschmerzen betrifft, so geht aus den beigezogenen Akten der Suva hervor, dass der Beschwerdeführer beim Unfall des Jahres 2006 (24. April 2006) neben einer Rissquetschwunde am Kopf auch eine Commotio cerebri mit initialer Bewusstlosigkeit erlitten hatte und deswegen während zwei Tagen hospitalisiert war (Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 2 8. April 2006, Urk. 6/80/7; vgl. auch die Protokolle über die polizeilichen Einvernahmen der beteiligten Bauarbeiter in Urk. 6/80/9-29). In einem Bericht vom 1 5. Juni 2006 hielt der damalige Hausarzt Dr. med. N.___ jedoch fest, unter phy siotherapeutischer Behandlung sei weitgehende Beschwerdefreiheit erreicht worden und am 1 9. Juni 2006 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % vorgesehen (Urk. 6/80/38). Die Suva schloss den Fall daraufhin im September 2006 ab (Urk. 6/80/43), und es sind keine Folgebehandlungen dokumentiert. Auch nach dem Unfall des Jahres 2009 (3 0. Juni 2009) diagnostizierte das Y.___ neben einer Rissquetschwunde an der Schläfe eine Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulendistorsion (Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 7. Juli 2009, Urk. 6/80/53 54);

d ie Behandlung war hier indessen bereits nach drei Wochen abgeschlossen, und es sind ebenfalls keine Folgebehandlungen ersichtlich, sondern Dr. Z.___ hielt in einem Bericht vom 6. Oktober 2009 fest, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 6/80/56). Gewisse Restbeschwerden mögen dennoch geblieb en sein, denn der Neurologe Dr. K.___ des G.___ wies darauf hin (Urk. 6/103/24), dass die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichts chirurgie des Y.___ im Austrittsb ericht vom 2 1. August 2015 ausserhalb der Sinusitis und eines Osteoidosteoms der Schädelkalotte einen myofaszialen Ursprung für die geklagten rechts-tem poralen Kopf schmerzen

in Betracht gezogen hatte (Urk. 6/99/7), und der Beschwerdefüh rer schilderte auch ihm gegenüber ein entsprechendes Beschwerdebild (vgl. Urk. 6/103/23+24). Da der Beschwerdeführer bei der neurologischen Untersu chung jedoch lediglich eine endgradige Schmerzhaftigkeit bei Kopfbewegun gen ang ab und eine unauffällige Kopfbeweglichkeit zeigte, leuchtet ein, dass Dr. K.___ der multifaktoriellen Kopfschmerzsymptomatik keinen Einfluss auf die Arbe itsfähigkeit zuschrieb (vgl. Urk. 6/103/25). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto nach dem Unfall des Jahres 2006 während mehrerer Jahre weiterhin auf dem Bau gearbeitet hatte und auch nach dem Unfall des Jahres 2009 noch während mehr als eines Jahres arbeitstätig gewesen war (Urk. 6/14), bevor er sich im November 2010 wegen lumbaler Beschwerden - und nicht wegen Kopfschmerzen - in är ztliche Behandlung begab .

In Bezug auf die kardiologische Situation vervollständigte die Beschwerde - geg nerin die Akten um den Bericht des A.___ über die aktuellste Verlaufskontrolle vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 6/85/7-8). Die trans - thorakale Echokardiographie hatte die bekannte bikuspide Aortenklappe mit mittelschwerer Aortenklappeninsuffizienz und Aneurysma der Aorta ascendens von maximal 4.3 cm Durchmesser gezeigt, und die Klinik beschrieb den Befund im Vergleich zu demjenigen des Jahres 2012 als stabil und hielt keine kardiovaskuläre Medik ation für erforderlich (Urk. 6/85/8). Dr. L.___ des G.___ beurteilte die Situation im Januar 2016 anhand einer erneuten transthorakalen Echokardiographie und eines weiteren Eletrokar diogramms (EKG) als im Wese ntlichen gleich geblieben (Urk. 6/103/26-27). Zusätzlich führte Dr. L.___ eine Testung am Fahrrad-Ergometer durch, die eine Leistung von 65 % des Sollwertes ergab (Urk. 6/103/26). Unter Berücksichtigung die ses Ergebnisses attestierte Dr. L.___ dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht für schwere körperlich belas tende Tätigkeiten eine (volle) Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/103/27) und ging damit weiter als das A.___, das im Bericht vom 1 3. Februar 2015 lediglich eine Einschränkung im Heben von allzu schweren Lasten vermerkte (Urk. 6/85/4). Die Beurteilung von Dr. L.___ leuchtet ein, es leuchtet aber auch ein, dass Dr. L.___ leichte bis mittelschwer belastende Tätig keiten als (uneingeschr änkt) möglich bezeichnete (Urk. 6/103/27), zumal der Beschwerdeführer ihm - im Gegensatz zu den Angaben im A.___ (vgl. Urk. 6/85/7) - berichtet hatte, seit Jahren nicht mehr an Synkopen (kurzzeitige n Bewusst seinsverlust en) zu leiden (Urk. 6/103/26). 3.3.3

Das Gutachten des G.___ enthält sodann auch nichts, was die rheumatolo gischen Diagnosen von Dr. E.___

der Begutachtungsstelle D.___

als im nach hinein unrichtig oder als nachträglich verschlimmert erscheinen liesse und somit eine abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht erforderte.

D ie Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule, die de r Orthopäde Dr. J.___ hatte anfertigen lassen, liess die bekannten degenerativen Veränderungen erkennen (vgl. Urk. 6/103/19), die Lendenwirbelsäule erwies sich jedoch bei der klinischen Untersuchung vor allem bei Ablenkung als frei beweglich, und auch ausserhalb der eigentlichen Untersuchungssituation, insbesondere beim Treppensteigen und beim Aus- und Anziehen, bewegte sich der Beschwerde führer flüssig und unauffällig (Urk. 6/103/17+ 20), wie dies schon bei der Untersu c hung durch Dr. E.___

der Fall gewesen war (vgl. Urk. 6/43/36-37).

Ferner konnte der Neurologe Dr. K.___ des G.___ keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Beteiligung am lumbovertebralen Schmerzsyndrom finden (Urk. 6/103/24) .

Des Weiteren klagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ über rechtssei tige Kniebeschwerden (Urk. 6/103/16), und eine aktuelle Rönt - gen aufnahme

zeigte beginnende d egenerative Veränderungen Urk. 6/103/19+20), klinisch konnte der Gutachter aber weder rechts noch links eine Überwärmung oder Ergussbildung feststellen (Urk. 6/103/18), im Sitzen bei hängenden Beinen konnten beide Kniegelenke wiederholt frei bis in die Endposition gestreckt werden (Urk. 6/103/19), das Gangbild präsen tierte sich hinkfrei (Urk. 6/103/17), und der Beschwerdeführer berichtete zudem, täglich bis zu zwei Stunden sp az ieren zu gehen (Urk. 6/103/17).

Demgemäss beurteilte Dr. J.___ den Beschwerdeführer gleich wie

Dr. E.___ (Urk. 6/43/42-43) zwar als nicht mehr arbeitsfähig für die angestammte Tätigkeit auf dem Bau, jedoch als uneingeschränkt arbeit s fähig für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten (Urk. 6/103/21). 3.3.4

Aus somatischer Sicht kann somit auf die übereinstimmende Arbeitsfähig - keits beurteilung in den Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ und des G.___ abgestellt werden.

Dr. E.___ beschrieb die zumutbaren Tätigkeiten präzis e und detailliert als kör perlich leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 7-10 kg, selten bis zu 12-15 kg, ohne ausschliessliches Stehen und Gehen (nur im Umfang von 1/2 bis 2/3 der Zeit) und mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition sowie ohne Überkopfarbeiten, Arbeiten mit wiederholter Rotation des Oberkörpers, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit wiederholter Treppenbenutzung (Urk. 6/43/42). Dieses Profil trägt auch den kardiologischen Einschränkunge n genügend Rechnung, sodass in dieser Hinsicht ebenfalls darauf abgestellt werden kann.

Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im angestammten körperlich schwe ren Beruf verwies Dr. E.___ auf die behandelnden Ärzte (Urk. 6/43/4 2), und d i e Rheumaklinik des Y.___

hatte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 5. Dezember 2010 bescheinigt (Urk. 6/5 und Urk. 6/18/7). Von diesem Datum ist auszugehen, auch wenn die Rheumaklinik die Arbeitsunfähigkeit ursprünglich bis Ende März 2011 befristet hatte (Urk. 6/4 und Urk. 6/18/7). Denn auch hier ist zu berücksichti gen, dass der Beschwerdeführer neben den rheumatologischen Einschrän kungen kardiologisch limitiert ist . Die Wiederaufnahme einer körperlich schweren Tätigkeit war ihm daher nach der Arbeitseinstellung von Ende 2010 nicht wieder zuzumuten. 3.4 3.4.1

Weiter ist zu prüfen, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränkt. 3.4.2

Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___ stellte die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 Code F32 .1

1) und äusserte überdies den Verdacht auf eine anhaltende somato forme Schmerzs törung (ICD-10 Code F45.4; Urk. 6/43/27-28). Eine mittelgra dige de press ive Episode mit Somatisierungstendenz hatte schon die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ im Bericht vom 2 7. Juli 2011 diagnostiziert (Urk. 6/21/1), und die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___

war in ihrem Bericht vom 4. August 2012 ebenfalls vom Vorliegen einer Depression aus gegangen (Urk. 6/33/1+2). Da Dr. C.___ den Schweregrad der Depression jedoch höher ein ge sch ätzt hatte

- mittelschwer bis schwer -, und Dr. F.___ zude m mutmasslich keine Kenntnis von deren Bericht gehabt hatte, bezeichnete das Sozialversiche rungsgericht die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ im Urteil vom 30. September 2014 als unvollständig und wies die Beschwerdegegnerin an, die Beurteilung durch ihn ergänzen zu lassen (Urk. 6/72 E. 3.4.2).

Entgegen dieser Anweisung sah die Beschwerdegegnerin davon ab, den Bericht von Dr. C.___

dem psychiatrischen Fachgutachter der Begut achtungsstelle

D.___ zur nachträglichen Ergänzung seiner Beurteilung zu unterbreiten, und liess den Beschwerdeführer stattdessen im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung im G.___ von neuem psychiatrisch begutach ten, nachdem sie den weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 1 1. März 2015 eingeholt hatte (Urk. 6/86). Der Psychiater Dr. I.___ des G.___ stellte wiederum die bekannte Diagnose einer depressiven Episode, die er jedoch als nur leicht einstufte (ICD-10 Code F32.0), und diagnostizierte daneben eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Code F45.41), wogegen er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Code F45.4) al s nicht gegeben erachtete (Urk. 6/103/15). 3.4.3

Die Unterscheidung d er Diagnosen einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren figuriert in der aktuellsten Auflage des ICD-10 nicht mehr, sondern die beiden Diagnosen sind unter dem Begriff anhaltenden Schmerzstörung nach ICD-10 Code F45.4 zusammengefasst, dies mit der Bemerkung, sie erschienen als zu wenig a bgrenzbar untereinander . Unab hängig von ihrer Unterscheidbarkeit handelt es sich jedoch zweifellos um Diagnosen, deren Auswirkungen grundsätzlich anhand der dargelegten Stan dardindikatoren der Rechtsprechung zu erheben sind (vorstehend E. 2.2). Die Standardindikatoren kommen allerdings gemäss dem zitierten bundes gerichtlichen Grundsatzurteil nicht zum Zug, soweit eine Leistungsein schränkung lediglich auf einer Aggravation beruht, also einer überzeichneten Darstellung von Beschwerden; insoweit ist gar nicht von einer Gesundheits schädigung auszugehen (vgl. BGE 141 281 E. 2.2.1).

Vorliegendenfalls fielen im Laufe der Behandlungen und Untersuchu ngen wiederholt T endenzen zur Beschwerdeübertreibung auf. So sprach schon die Rheumaklinik des Y.___ im Bericht vom 4. Mai 2011 von einer deutlich überzeichneten Schmerzpräsentation mit viel besserer unbeo bachteter Funktionalität (Urk. 6/18/6; vgl. auch Urk. 6/31/6) . In der Folge fiel auch dem Rheumatologen Dr. E.___

der Begutachtungsstelle D.___

auf, dass das Gangbild und das Motilitätsbild beim Sitzen, beim Aufstehen, beim Schemelsteigen und beim Aus

- und Anziehen unauffällig war en und nur das Benutzen der Liege sehr verlangsamt und von ausgeprägten Schmerzäusse rungen begleitet war (Urk. 6/43/ 36-37 und Urk. 6/43/41), und der Psychiater Dr. F.___ registrie rte, dass der Beschwerdeführer in der Untersu chungs

- und Testsituation sämtliche mögliche Fragen nach psychischen Symptomen bejaht habe, ohne dass dies mit aktuellen Beobachtungen und Aussagen zur Anamnese habe in Einklang gebracht werden können (Urk. 6/43/29). Die Gutachter des G.___ schliesslich machten, wie schon aus geführt (E. 3.3.3), vergleichbare Feststellungen zum flüssigen Gang- und Bewegungsbild, und der Orthopäde Dr. J.___ nahm ebenfalls Schmerzäusse rungen wahr, die ihm theatralisch und somit übertrieben erschienen, sodass er von deutlichen Inkonsistenzen sprach (Urk. 6/103 /20).

Zum einen sind nun aber g ewisse Einschränkungen als körperlich begründet anerkannt, und zum andern wurde aus psychiatrischer Sicht eine Somatisie rungstendenz

nicht nur als Symptom einer eigenständigen Schmerzstörung, sondern auch als Symptomatik im Rahmen der di a gnostizierten Depression besc hrieben. Im Kontext dieser

anerkannten Krankheitsbilder auf der einen Seite und der übertreibenden Darstellung von Beschwerden auf der anderen Seite erscheint die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung als so sehr im Hintergrund stehend, dass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von vornh erein abgesprochen werden muss, ohne dass es der näheren Diskussion anhand der Standardindikatoren der Rechtsprechung bedürfte. Es ist daher auch nicht von Belang, dass

diese Indikatoren von Dr. I.___ nur summarisch beleuchtet worden sind (vgl. Urk. 6/103/13-15).

Damit sind im Folgenden nur noch die Auswirkungen der unbestritten vorhan de nen Depression zu erheben . 3.4.4

Nach wie vor bestehen Divergenzen zum Schweregrad der Depression und somit zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Dr. C.___

bezeichnete die Depression in ihrem neuen Bericht vom 11. März 2015 wie schon im Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 6/33/1) als mittelschwer bis schwer und ging von einer 100%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/86/1+2), wogegen Dr. I.___ des G.___

d ie Depression als lediglich leicht charakter isierte (ICD-10 F32.0) und sie dem entsprechend als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf führte (Urk. 6/103/15).

Im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle D.___ ist das Teilgutachten von Dr. I.___ des G.___ sehr kurz ausgefallen. Während Dr. F.___

die Krankheitsgeschichte und die persönliche und familiäre Geschichte ausführlich darstellte, die aktuelle Lebenssituation detailliert erfasste und die Ergebnisse der Befragung und der Testverfahren eingehend beschrieb und diskutierte (Urk. 6/43/14-31), beschränkte sich Dr. I.___ im Wesentlichen darauf, die Eckdaten der Biografie, der sozialen Situation und des Tagesablaufs festzuhalten und die Ergebnisse des Psycho status zusammenfassend wiederzugeben (Urk. 6/103/11-15). Hierbei hielt er fest, es bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, die gekenn zeichnet sei durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüd barkeit, verminderten Appetit und S chlafstörungen (Urk. 6/103/15); eine eigentliche Begründung für die Einstufung der Depression als lediglich leicht fehlt jedoch. Auch im Rahmen der Diskussion der früheren ärztlichen Ein schätzungen begnügte sich Dr. I.___ damit, seine aktuelle Einschätzung als davon abweichend zu bezeichnen, ohne diese Einschätzung indessen mit Beispielen der eigenen Wahrnehmung zu untermauern (Urk. 6/103/31-32). Andernorts im Gutachten des G.___

sind jedoch weiterführende Hinweise zur Tagesgestaltung zu finden. Dem Orthopäden Dr. J.___ berichtete der Beschwerdeführer nämlich, er sei nur selten in der Wohnung, die er mit der Ehefrau und den fünf Kindern bewohne, sondern gehe in einem Einkaufs zentrum umher, spaziere bis zu zwei Stunden dem Fluss entlang und spiele nachmittags mit den Kindern Karten oder unterhal te sich mit ihnen (Urk. 6/103/17). Diese Schilderung spricht gegen eine Depression schweren Grades, die gekennzeichnet ist durch eine erhebliche Verzweiflung und Agi tiertheit oder aber durch das führende Symptom einer Hemmung (vgl. die Darstellung in ICD-10 Code F32.2).

Der Umstand, dass Dr. C.___ in den Berichten vom 4. August 2012 und vom 1 1. März 2015 die Symptome einer deutlich wahrnehmbaren Müdigkeit, Anspannung und Nervosität beschrieb (Urk. 6/3 3/3 und Urk. 6/86/3), vermag für sich allein zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Denn während der Begutachtung durch Dr. F.___ der Begut achtungsstelle

D.___, wenige Monate, nachdem Dr. C.___ den Bericht des Jahres 2012 verfasst hatte, zeigte der Beschwerdeführer sowohl heitere als auch niedergeschlagene Mo mente (vgl. beispielsweise Urk. 6/ 43/ 21: „… wobei er dabei laut lacht.“ und Urk. 6/43/25: „Leicht weinend ergänzt er …), und dementsprechend hielt der Gutachter fest, beim Beschwerdeführer sei abwechslungsweise eine ausgeglichene und eine gedrückte Stimmung vor handen und es bestehe eine spontane und kontextbezogene Aufhellbarkeit (Urk. 6/43/29). Der Beschwerdeführer suchte die Psychiaterin Dr. C.___ denn auch lediglich einmal im Monat zur psychotherapeutischen Behandlung auf, wie sowohl im Bericht des Jahres 2012 als auch in demjeni gen des Jahres 2015 angegeben ist (Urk. 6/33/3 und Urk. 6/86/4). Auch dies wäre mit einer dauerhaft schwereren Depression nicht zu vereinbaren. 3.4.5

Immerhin ist davon auszugehen, dass sich die Depression in gewissem Mass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Dr. I.___ zählte sie zwar zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, gab aber doch an, es komme bei der Arbeit zu einer erhöhten Ermüdbarkeit, was einen vermehrten Pausenbedarf erfordere (Urk. 6/103/15). Er ist sich darin einig mit Dr. F.___ der Begutachtungsstelle D.___, der überdies dartat, es drohe eine Verstärkung der Symptome, wenn dem Beschwerdeführer Arbeiten aufgezwungen würden, welche die somatischen Beschwerden ver stärkten oder Ängste auslösen könnten, und die psychisch bedingte Beein trächtigung in allen körperlic h geeigneten Tätigkeiten auf 20 % bemass, mit Einschluss

des vermehrte n Pausenbedarf s und ein es etwas v erlangsamten Arbeitstempo s (Urk. 6/43/ 30). Auf diese Beurteilung i st abzustellen, nachdem durch die ergänzenden Abklärungen Klarheit über den im Wesentlichen stabilen Verlauf hatte gewonnen werden können. Insoweit ist den Ausfüh rungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 6) zu folgen.

Der Beginn der psychisch bedingten

Einschränkung ist wie derjenige der kör perlich bedingten Einschränkung (vgl. E. 3.3.4) auf den Dezember 2010 zu legen, denn die Rheumaklinik des Y.___ wies den Beschwerdeführer bereits einige Wochen später einer konsiliarischen psychi atrischen Abklärung zu und schon bei jener Untersuchung vom 31. März 2011 wurde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und eine antidepressive schmerzmodulierende Medika tion empfohlen (vgl. Urk. 6/21/1+3). 3.5 3.5.1

War dem Beschwerdeführer somit nach dem Gesagten ab dem 2 5. Dezember 2010 die angestammte körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zuzumuten, so hätte er nach Ablauf des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn aus der Umstellung auf eine körperlich angepasste Tätigkeit und der Berücksichtigung der psychisch bedingten Reduktion der Leistungsfähigkeit um 20 % eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % resultiert e . 3.5.2

Was das hypothetische Valideneinkommen betrifft, so wies das Sozialver - siche rungsgericht im Urteil vom 3 0. September 2014 darauf hin, dass noch kein Arbeitgeberbericht zur früheren, durch die O.___ vermittelten Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Akten war (Urk. 6/72 E. 3.5). Der Beschwerdegegnerin gelang es in der Folge nicht, einen solchen Bericht noch erhältlich zu machen; die O.___ antwortete auf ihre Anfrage lediglich, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei ihr tätig (Urk. 6/77/8). Ohnehin aber ist zu vermuten, dass der vermittelte Arbeitsein satz unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführe rs geendet hätte (vgl. die Not izen der Beschwerd eg eg nerin vom 1 4. März 2011 anläss lich der Fr üherfassung, Urk. 6/7/2). Denn aus dem Auszug aus dem individu ellen Konto vom 8. April 2011 ist ersichtlich, dass sich die Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers schon in früheren Jahren mit Zeiten des Bezugs von Arbeitslosene ntschädigung abwechselten (Urk. 6/14). Daher rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse des allgemeinen Arbeitsmarktes festzulegen, wie dies die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2013 getan hat (vgl. den Einkommensvergleich vom 13. Februar 2013, Urk. 6/51).

Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2010, welche die Beschwerdegegnerin für die

Invaliditätsbemessung richtigerweise herangezogen hat,

belief sich der monatliche Bruttolohn im Baugewerbe für Arbeitnehmer des Anforderungs niveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) auf Fr. 5‘310.-- (S. 26 Tabelle TA1 Ziffern 41-43; Bruttolohn definiert als Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardi siert auf 40 Wochenstunden) . Von diesem Wert ist auszugehen; der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung, sodass der Lohn des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) nicht in Betracht fällt. Für das massgebende Jahr 2011 resultiert unter Berücksichti gung der Teuerung (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex 1993-2010 und 2011-2015 [1993 = 100], T1.93, im Baugewerbe von 122. 7 Indexpunkten im Jahr 2010 auf 124.0 Indexpunkte im Jahr 2011) u nd umgerechnet auf die in diesem Jahr in der Baubranche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. BFS - Statistik der betriebsüblich en Arbeitszeit [BUA], Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein Monatslohn von Fr. 5‘594.35 beziehungs weise ein Jahreslohn von Fr. 67‘13 2.2 0. Dieser Betrag ist als Validenein kommen einzusetzen. 3.5.3

Ausgangspunkt für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens ist dieselbe Tabelle der LSE 2010 und hi er der Bruttomonatslohn von Fr. 4‘901.-- für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 unter Berücksichti gung sämtlicher Branchen. In Anpassung an die Teuerung (f ür Männer gemäss der vorstehend zitierten Tabelle von 123. 4 Indexpunkten im Jahr 2010 au f 124. 5 Indexpunkte im Jahr 2011) und wiederum umgerechnet auf die im Jahr 2011 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die vorstehend zitierte Tabelle) ergibt sich für das Jahr 201 1 ein Monatslohn von Fr. 5‘154.85 beziehu ngsweise ein Jahreslohn von Fr. 61‘858.20.

Aufgrund der psychisch bedingten Einschränkung ist eine Reduktion des so ermittelten Lohnes um 20 % vorzunehmen, was zu einem Jahreslohn in der Höhe von Fr. 49‘486.55 führt. Mit d ieser Reduktion wird der verminderten Leistungsfähigkeit und der dadurch bedingten lohnmässigen Benachteiligung zumindest teilweise bereits Rechn ung getragen. Dies hat die Besc h w erdegeg nerin in ihrem Einkommensvergleich vom 1 3. Februar 2013 zu Recht ver merkt und hat deshalb keinen zusätzlichen sogenannten leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) vorgenommen (Urk. 6/51/2). Selbst wenn jedoch ent gegenkommenderweise eine weitere Reduktion um 10 % erfolgen würde und das Invalidenkommen somit auf Fr. 44‘537.90 festgesetzt würde, wäre damit noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht. Vielmehr betrüge der Invaliditätsgrad auch in die sem Fall erst 33,65 % . 3.6

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel