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IV.2013.00817

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, damit diese das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten ergänzen lasse.

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969, hatte verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne, meist vermittelt durch Temporärunternehmungen, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 8. April 2011, Urk. 6/14). Am 8. Februar 2011 wurde er durch die Klinik Y.___

bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an gemeldet

mit der Angabe, er leide seit dem Jahr 2000 an einem lumbovertebralen Schmerzsyn drom und sei zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5) . Aufgrund des Früherfassungsgesprächs vom 1 0. März 2011 (Urk. 6/6 und Urk. 6/7) erfolgte Anfang April 2011 die ordentliche Anmeldung (Urk. 6/9). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte über die medizinischen Behandlungen ein, nämlich den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. April 2011 (Urk. 6/17), den Bericht der Rheumaklinik der Klinik Y.___ vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/18), den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Y.___ vom 2 7. Juli 2011 über eine konsiliari sche Beur teilung (Urk. 6/21) und den Bericht der Klinik A.___ über eine kardiolo gische K ontrolluntersuchung im Jahr 2009 wegen einer diagnostizierten Aor teninsuffizienz (Urk. 6/19).

Am 1 7. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, und kün digte im Hinblick auf den Ablauf der einjährigen Wartezeit weitere Abklärun gen im November 2011 an (Urk. 6/23). In der Folge holte sie erneut medizini sche Berichte ein, so den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 1 8. November 2011 (Urk. 6/27), die Krankenge schichte-Einträge der Rheumaklinik der Klinik Y.___ in der Zeit von Mai bis Juli 2011 (Urk. 6/31) und den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2012 über den Verlauf seit der Behandlungsaufnahme im Dezember 2011 (Urk. 6/33). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle E.___ bidisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. m ed. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 3 1. Dezember 2012 mit dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. F.___ und dem rheumatologischen Fachgutachten von Dr. G.___, Urk. 6/43). Nach Rücksprache mit Dr. med. H.___ des Regionalärztlichen Dienstes (Fest stellungsblatt vom 2 9. Mai 2013, Urk. 6/52) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2013 mit, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad l ediglich 26 % betrage (Urk. 6/54). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 2 8. Juni 2013 Einwendungen (Urk. 6/56), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juli 2013 im Sinne ihres Vorbescheids entschied (Urk. 2 = Urk. 6/58) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2013 erhob X.___ mit Eingabe vom 5. September 2013 Beschwer de mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen oder eine eventuelle Umschulung zu gewähren (Urk. 1). I n der Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Der Versicherte hielt i n der Repl ik vom 2. November 2013 an der Beschwerde fest (Urk. 9); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 4. November 2013 darauf, eine Duplik zu erstat ten (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 2 4. Juli 2013 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 - und die Verfü gung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertempo ralrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewe senen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist d er Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). 2.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmachung entstehen.

Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbare n Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt si ch die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinn e von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2.4

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrund s atz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 35 1 E . 3a). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verf ügung vom 2 4. Juli 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2

Gemäss der Begründung der Verfügung vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) stützte die Beschwerdegegnerin ihren rentenabweisenden Entscheid auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 3 1. Dezember 2012, worin die Gutachter zur Beurteilung gelangten, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlich begründbaren Beschwerden nicht mehr möglich, wäh renddem ihm eine muskul oskelettär angepasste Tätigkeit körperlich vollum fänglich zumutbar sei, die zeitliche Präse nz jedoch aufgrund der psych ischen Komorbidität auf 80 % reduziert sei (Urk. 6/43/6 -7) .

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin und die Gutachter hätten die Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu wenig berück sichtigt (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 9). 3. 3

Der Rheumatologe der Begutachtungsstelle D.___

nannte als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn drom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen und ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom . Dabei hielt er fest, der Beschwer deführer habe im Juni 2009 beim Sturz in eine Grube eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten und habe sich im Jahr 2006 sowie im Frühjahr 2009 bei Arbeitsunfällen mögliche Distorsionen der Halswirbelsäule mit Commotio cerebri zugezogen (Urk. 6/43/39). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führte Dr. G.___ beidseitige Beinmuskelkrämpfe in der Nacht und chro nische migräniforme Kopfschmerzen rechtsbetont auf (Urk. 6/43/39). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der Internationalen Klas sifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) auf dem Boden einer Anpassungsstörung und äusserte den Verdacht auf eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 6/43/ 27 -29).

Diese Diagnosen stehen in keinem Widerspruch zu den vorangegangenen Berich ten der behandelnden Ärzte.

So nannten a uch Dr. Z.___, Dr. B.___ und die Rheumaklinik der Klinik Y.___ als körperliche Diagnosen ein lumbovertebrales und ein zervikozephales Sc hmerzsyndrom und beschrie ben degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 6/17/5, Urk. 6/18/5, Urk. 6/27 /2 und Urk. 6/31/6-8). Des Weiteren stellten sowohl die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Y.___ als auch die Psychiaterin Dr. C.___ in Übereinstimmung mit Dr. F.___ die Diagnose einer Depression; lediglich in Bezug auf den Schweregrad bezeichnete Dr. C.___ die Depression abweichend als mittelschwer bis schwer (Urk. 6/21/ 1, Urk. 6/33/2). 3.4 3.4.1

Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so bestehen i n rheumatologi scher Hinsicht ebenfalls keine eigentlichen

Divergenzen.

Dr. Z.___ beur teilt e im Bericht vom 2 2. April 2011 lediglich die Arbeitsunfähigkeit im bisheri gen Beruf und legte diese in Übereinstimmung mit Dr. G.___

(Urk. 6/43/42) auf 100 % fe st (Urk. 6/17/6+7). Sodann nahm die Rheumaklinik der Klinik Y.___ weder im Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/18) noch in den Kran kengeschichte-Einträgen (Urk. 6/31) überhaupt eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit vor, sondern hielt fest, hierfür sei eine entsprechende Testung, beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsassessments oder einer Evaluation der funktionellen Leistun gsfähigkeit, erforderlich (Urk. 6/18/7-8).

Und Dr. B.___ schliesslich machte in ihrem Bericht vom 18. November 2011 ebenfalls nur Angaben zur bisherigen Arbeit auf der Baustelle (Urk. 6/27/2).

Damit besteht an sich kein Anlass, in rheumatologischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr, als Dr. G.___

den Beschwerde führer eingehend befragte und untersuchte und neben der Sichtung der vorhan denen Bildaufnahmen aktuelle Röntgenbilder der Halswirbelsäule und des Throa x anfertig e n liess (Urk. 6/43/35-39). Indessen wies Dr. G.___ darauf hin, dass offene Fragen bestünden, die von medizinischen Fachpersonen anderer Richtungen zu beurteilen wären (Urk. 6/43/43).

Zu nächst h ielt Dr. G.___ fest, die Auswirkungen des chronischen Kopfschmerzlei dens auf die Arbeitsfähigkeit seien fach-rheumatologisch nicht einzuschätzen (Urk. 6/43/43). Wenn er andernorts die chronischen Kopfschmerzen unter den rheumatologischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 6/43/39), so besteht hier ein Widerspruch. Zu dessen Klärung ist es ange zeigt, zunächst die Akten über die erwähnten beiden Arbeitsunfälle der Jahre 2006 und 2009 mit möglichen Halswirbelsäulendistorsionen mit Commotio cerebri beizuziehen sowie auch die Akten über einen Unfall mit Sturz in eine Grube im Juni 2009 (vgl. Urk. 6/43/3 9). Denn der Beschwerdeführer berichtete

Dr. G.___ immerhin, die Unfälle mit Kopfbeteiligung - Schlagen einer Metall platte gegen den Kopf und Fallen eines Eisenstücks auf den Kopf - hätten Hospitalisationen erfordert, und Dr. G.___ hielt fest, diese Unfallereignisse seien in der Form, wie sie der Beschwerdeführers schildere, in den vorhandenen Akten nicht erwähnt (Urk. 6/43/33; vgl. auch die Beschreibung im Bericht von Dr. C.___ vom 4. August 2012, Urk. 6/33/2) .

Neben dem Aktenbeizug bietet es sich an, die Kopfschmerzproblematik durch einen Facharzt oder eine Fachärztin der Neurologie abklären zu lassen.

Des Weiteren schrieb Dr. G.___, in seiner Leistungsfähigkeitseinschätzung sei die sich möglicherweise mittelfristig einschränkend auswirkende kardio-pulmonale Situation nicht berücksichtigt (Urk. 6/43/43). Die Beschwerdegegnerin erkun digte sich aufgrund dieser Bemerkung zwar in der Klinik A.___ nach der letzten kardiologischen Kontrolle und erfuhr von einem Termin vom April 2012 (vgl. Urk. 6/49 und Urk. 6/50 sowie Urk. 6/52/7). Sie unterliess es jedoch, sich über das Abklärungsergebnis zu informieren; in den Akten befindet sich nur der Bericht über die Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 (Urk. 6/19). Der Bericht über die neue Kontrolluntersuchung vom April 2012 wird daher noch beizuzie hen sein, und anschliessend wird zu entscheiden sein, ob aufgrund des Inhalts weitere Abklärungen notwendig sind. 3.4.2

Anders als für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Gutachten der Begut achtungsstelle D.___

abweichend beurteilt gegenüber de m Bericht der behan delnden Psychiaterin Dr. C.___ . Die behandelnde Psychiaterin bemass die Arbeitsunfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn im Dezember 201 1 auf 100 % (Urk. 6/33 /4), wogegen Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine lediglich 20%ige psychisch bedingte Einschränkung in körperlich angepassten Tätigkeiten attestierte (Urk. 6/43 /30). Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ ging Dr. F.___ nicht ein. Er erwähnte sie vielmehr bei der Frage nach Diskrepanzen zu früheren Beurteilungen nicht einmal, sondern würdigte als Vorakten nur den Bericht der psychiatrischen Klinik der Klinik Y.___

vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 6/43/14+30). Es ist daher zu vermu ten, dass Dr. F.___ den Bericht von Dr. C.___ übersehen hat, zumal d er Bericht zwar in der Aktenzusammenfassung des Gesamtgutachtens enthalten ist (Urk. 6/43/12), in der Aktenaufstellung des psychiatrischen Fach gutachtens aber fehlt (Urk. 6/43/14+15). Unter diesen Umständen ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ unvollständig. Er wird sie daher in Kenntnis

der Beurteilung der behandelnden Psychaterin zu ergänzen haben. Gegebenenfalls wird er die Psychiaterin zum Behandlungsverlauf auch zu befragen haben. 3.5

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2013 ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der nötigen zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen.

Der notwendige Aktenbeizug - Unfallakten, Bericht der Klinik A.___ über die kardiologische Untersuchung - wird von der Beschwerdegegnerin selbst zu veranlassen sein. Mit den erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärun gen - neurologische Abklärung, Vervollständigung der psychiatrischen Beur teilung, allfällige kardiologische Abklärung - wird vorab die Begutachtungs stelle D.___ zu betrauen sein, da es sich um Erhebung en handelt, die das beste hende Gutachten vervollständigen und ergänzen sollen. Bei dieser Sachlage ist unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin weiterhin zulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Auf den Einkommensvergleich, den die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, ist an dieser Stelle noch nicht einzugehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bislang ein Arbeitgeberbericht zur früheren, durch die Firma I.___ ver mittelte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/14/1) in den Akten fehlt. Die Beschwerdegegnerin wird die Akten daher auch in dieser Hinsicht noch zu vervollständigen haben. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969, hatte verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne, meist vermittelt durch Temporärunternehmungen, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 8. April 2011, Urk. 6/14). Am 8. Februar 2011 wurde er durch die Klinik Y.___

bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an gemeldet

mit der Angabe, er leide seit dem Jahr 2000 an einem lumbovertebralen Schmerzsyn drom und sei zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5) . Aufgrund des Früherfassungsgesprächs vom 1 0. März 2011 (Urk. 6/6 und Urk. 6/7) erfolgte Anfang April 2011 die ordentliche Anmeldung (Urk. 6/9). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte über die medizinischen Behandlungen ein, nämlich den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. April 2011 (Urk. 6/17), den Bericht der Rheumaklinik der Klinik Y.___ vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/18), den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Y.___ vom 2 7. Juli 2011 über eine konsiliari sche Beur teilung (Urk. 6/21) und den Bericht der Klinik A.___ über eine kardiolo gische K ontrolluntersuchung im Jahr 2009 wegen einer diagnostizierten Aor teninsuffizienz (Urk. 6/19).

Am 1 7. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, und kün digte im Hinblick auf den Ablauf der einjährigen Wartezeit weitere Abklärun gen im November 2011 an (Urk. 6/23). In der Folge holte sie erneut medizini sche Berichte ein, so den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 1 8. November 2011 (Urk. 6/27), die Krankenge schichte-Einträge der Rheumaklinik der Klinik Y.___ in der Zeit von Mai bis Juli 2011 (Urk. 6/31) und den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2012 über den Verlauf seit der Behandlungsaufnahme im Dezember 2011 (Urk. 6/33). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle E.___ bidisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. m ed. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 3 1. Dezember 2012 mit dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. F.___ und dem rheumatologischen Fachgutachten von Dr. G.___, Urk. 6/43). Nach Rücksprache mit Dr. med. H.___ des Regionalärztlichen Dienstes (Fest stellungsblatt vom 2 9. Mai 2013, Urk. 6/52) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2013 mit, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad l ediglich 26 % betrage (Urk. 6/54). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 2 8. Juni 2013 Einwendungen (Urk. 6/56), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juli 2013 im Sinne ihres Vorbescheids entschied (Urk.

E. 2 4. Juli 2013 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 - und die Verfü gung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertempo ralrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewe senen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist d er Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men).

E. 2.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmachung entstehen.

Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbare n Tätigkeit erzielbar ist (Art.

E. 2.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrund s atz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 35 1 E . 3a). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verf ügung vom 2 4. Juli 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2

Gemäss der Begründung der Verfügung vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) stützte die Beschwerdegegnerin ihren rentenabweisenden Entscheid auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 3 1. Dezember 2012, worin die Gutachter zur Beurteilung gelangten, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlich begründbaren Beschwerden nicht mehr möglich, wäh renddem ihm eine muskul oskelettär angepasste Tätigkeit körperlich vollum fänglich zumutbar sei, die zeitliche Präse nz jedoch aufgrund der psych ischen Komorbidität auf 80 % reduziert sei (Urk. 6/43/6 -7) .

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin und die Gutachter hätten die Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu wenig berück sichtigt (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 9). 3. 3

Der Rheumatologe der Begutachtungsstelle D.___

nannte als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn drom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen und ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom . Dabei hielt er fest, der Beschwer deführer habe im Juni 2009 beim Sturz in eine Grube eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten und habe sich im Jahr 2006 sowie im Frühjahr 2009 bei Arbeitsunfällen mögliche Distorsionen der Halswirbelsäule mit Commotio cerebri zugezogen (Urk. 6/43/39). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führte Dr. G.___ beidseitige Beinmuskelkrämpfe in der Nacht und chro nische migräniforme Kopfschmerzen rechtsbetont auf (Urk. 6/43/39). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der Internationalen Klas sifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) auf dem Boden einer Anpassungsstörung und äusserte den Verdacht auf eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 6/43/ 27 -29).

Diese Diagnosen stehen in keinem Widerspruch zu den vorangegangenen Berich ten der behandelnden Ärzte.

So nannten a uch Dr. Z.___, Dr. B.___ und die Rheumaklinik der Klinik Y.___ als körperliche Diagnosen ein lumbovertebrales und ein zervikozephales Sc hmerzsyndrom und beschrie ben degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 6/17/5, Urk. 6/18/5, Urk. 6/27 /2 und Urk. 6/31/6-8). Des Weiteren stellten sowohl die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Y.___ als auch die Psychiaterin Dr. C.___ in Übereinstimmung mit Dr. F.___ die Diagnose einer Depression; lediglich in Bezug auf den Schweregrad bezeichnete Dr. C.___ die Depression abweichend als mittelschwer bis schwer (Urk. 6/21/ 1, Urk. 6/33/2). 3.4 3.4.1

Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so bestehen i n rheumatologi scher Hinsicht ebenfalls keine eigentlichen

Divergenzen.

Dr. Z.___ beur teilt e im Bericht vom 2 2. April 2011 lediglich die Arbeitsunfähigkeit im bisheri gen Beruf und legte diese in Übereinstimmung mit Dr. G.___

(Urk. 6/43/42) auf 100 % fe st (Urk. 6/17/6+7). Sodann nahm die Rheumaklinik der Klinik Y.___ weder im Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/18) noch in den Kran kengeschichte-Einträgen (Urk. 6/31) überhaupt eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit vor, sondern hielt fest, hierfür sei eine entsprechende Testung, beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsassessments oder einer Evaluation der funktionellen Leistun gsfähigkeit, erforderlich (Urk. 6/18/7-8).

Und Dr. B.___ schliesslich machte in ihrem Bericht vom 18. November 2011 ebenfalls nur Angaben zur bisherigen Arbeit auf der Baustelle (Urk. 6/27/2).

Damit besteht an sich kein Anlass, in rheumatologischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr, als Dr. G.___

den Beschwerde führer eingehend befragte und untersuchte und neben der Sichtung der vorhan denen Bildaufnahmen aktuelle Röntgenbilder der Halswirbelsäule und des Throa x anfertig e n liess (Urk. 6/43/35-39). Indessen wies Dr. G.___ darauf hin, dass offene Fragen bestünden, die von medizinischen Fachpersonen anderer Richtungen zu beurteilen wären (Urk. 6/43/43).

Zu nächst h ielt Dr. G.___ fest, die Auswirkungen des chronischen Kopfschmerzlei dens auf die Arbeitsfähigkeit seien fach-rheumatologisch nicht einzuschätzen (Urk. 6/43/43). Wenn er andernorts die chronischen Kopfschmerzen unter den rheumatologischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 6/43/39), so besteht hier ein Widerspruch. Zu dessen Klärung ist es ange zeigt, zunächst die Akten über die erwähnten beiden Arbeitsunfälle der Jahre 2006 und 2009 mit möglichen Halswirbelsäulendistorsionen mit Commotio cerebri beizuziehen sowie auch die Akten über einen Unfall mit Sturz in eine Grube im Juni 2009 (vgl. Urk. 6/43/3 9). Denn der Beschwerdeführer berichtete

Dr. G.___ immerhin, die Unfälle mit Kopfbeteiligung - Schlagen einer Metall platte gegen den Kopf und Fallen eines Eisenstücks auf den Kopf - hätten Hospitalisationen erfordert, und Dr. G.___ hielt fest, diese Unfallereignisse seien in der Form, wie sie der Beschwerdeführers schildere, in den vorhandenen Akten nicht erwähnt (Urk. 6/43/33; vgl. auch die Beschreibung im Bericht von Dr. C.___ vom 4. August 2012, Urk. 6/33/2) .

Neben dem Aktenbeizug bietet es sich an, die Kopfschmerzproblematik durch einen Facharzt oder eine Fachärztin der Neurologie abklären zu lassen.

Des Weiteren schrieb Dr. G.___, in seiner Leistungsfähigkeitseinschätzung sei die sich möglicherweise mittelfristig einschränkend auswirkende kardio-pulmonale Situation nicht berücksichtigt (Urk. 6/43/43). Die Beschwerdegegnerin erkun digte sich aufgrund dieser Bemerkung zwar in der Klinik A.___ nach der letzten kardiologischen Kontrolle und erfuhr von einem Termin vom April 2012 (vgl. Urk. 6/49 und Urk. 6/50 sowie Urk. 6/52/7). Sie unterliess es jedoch, sich über das Abklärungsergebnis zu informieren; in den Akten befindet sich nur der Bericht über die Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 (Urk. 6/19). Der Bericht über die neue Kontrolluntersuchung vom April 2012 wird daher noch beizuzie hen sein, und anschliessend wird zu entscheiden sein, ob aufgrund des Inhalts weitere Abklärungen notwendig sind. 3.4.2

Anders als für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Gutachten der Begut achtungsstelle D.___

abweichend beurteilt gegenüber de m Bericht der behan delnden Psychiaterin Dr. C.___ . Die behandelnde Psychiaterin bemass die Arbeitsunfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn im Dezember 201 1 auf 100 % (Urk. 6/33 /4), wogegen Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine lediglich 20%ige psychisch bedingte Einschränkung in körperlich angepassten Tätigkeiten attestierte (Urk. 6/43 /30). Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ ging Dr. F.___ nicht ein. Er erwähnte sie vielmehr bei der Frage nach Diskrepanzen zu früheren Beurteilungen nicht einmal, sondern würdigte als Vorakten nur den Bericht der psychiatrischen Klinik der Klinik Y.___

vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 6/43/14+30). Es ist daher zu vermu ten, dass Dr. F.___ den Bericht von Dr. C.___ übersehen hat, zumal d er Bericht zwar in der Aktenzusammenfassung des Gesamtgutachtens enthalten ist (Urk. 6/43/12), in der Aktenaufstellung des psychiatrischen Fach gutachtens aber fehlt (Urk. 6/43/14+15). Unter diesen Umständen ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ unvollständig. Er wird sie daher in Kenntnis

der Beurteilung der behandelnden Psychaterin zu ergänzen haben. Gegebenenfalls wird er die Psychiaterin zum Behandlungsverlauf auch zu befragen haben. 3.5

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2013 ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der nötigen zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen.

Der notwendige Aktenbeizug - Unfallakten, Bericht der Klinik A.___ über die kardiologische Untersuchung - wird von der Beschwerdegegnerin selbst zu veranlassen sein. Mit den erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärun gen - neurologische Abklärung, Vervollständigung der psychiatrischen Beur teilung, allfällige kardiologische Abklärung - wird vorab die Begutachtungs stelle D.___ zu betrauen sein, da es sich um Erhebung en handelt, die das beste hende Gutachten vervollständigen und ergänzen sollen. Bei dieser Sachlage ist unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin weiterhin zulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Auf den Einkommensvergleich, den die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, ist an dieser Stelle noch nicht einzugehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bislang ein Arbeitgeberbericht zur früheren, durch die Firma I.___ ver mittelte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/14/1) in den Akten fehlt. Die Beschwerdegegnerin wird die Akten daher auch in dieser Hinsicht noch zu vervollständigen haben. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 ATSG), beurteilt si ch die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinn e von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00817 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969, hatte verschiedene Stellen als Bauarbeiter inne, meist vermittelt durch Temporärunternehmungen, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 8. April 2011, Urk. 6/14). Am 8. Februar 2011 wurde er durch die Klinik Y.___

bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an gemeldet

mit der Angabe, er leide seit dem Jahr 2000 an einem lumbovertebralen Schmerzsyn drom und sei zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5) . Aufgrund des Früherfassungsgesprächs vom 1 0. März 2011 (Urk. 6/6 und Urk. 6/7) erfolgte Anfang April 2011 die ordentliche Anmeldung (Urk. 6/9). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte über die medizinischen Behandlungen ein, nämlich den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 22. April 2011 (Urk. 6/17), den Bericht der Rheumaklinik der Klinik Y.___ vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/18), den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Y.___ vom 2 7. Juli 2011 über eine konsiliari sche Beur teilung (Urk. 6/21) und den Bericht der Klinik A.___ über eine kardiolo gische K ontrolluntersuchung im Jahr 2009 wegen einer diagnostizierten Aor teninsuffizienz (Urk. 6/19).

Am 1 7. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, und kün digte im Hinblick auf den Ablauf der einjährigen Wartezeit weitere Abklärun gen im November 2011 an (Urk. 6/23). In der Folge holte sie erneut medizini sche Berichte ein, so den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin, vom 1 8. November 2011 (Urk. 6/27), die Krankenge schichte-Einträge der Rheumaklinik der Klinik Y.___ in der Zeit von Mai bis Juli 2011 (Urk. 6/31) und den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. August 2012 über den Verlauf seit der Behandlungsaufnahme im Dezember 2011 (Urk. 6/33). Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Begutachtungsstelle E.___ bidisziplinär begutachten (Gesamtgutachten von Dr. m ed. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 3 1. Dezember 2012 mit dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. F.___ und dem rheumatologischen Fachgutachten von Dr. G.___, Urk. 6/43). Nach Rücksprache mit Dr. med. H.___ des Regionalärztlichen Dienstes (Fest stellungsblatt vom 2 9. Mai 2013, Urk. 6/52) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2013 mit, dass sie einen Rentenanspruch zu verneinen gedenke, da der Invaliditätsgrad l ediglich 26 % betrage (Urk. 6/54). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 2 8. Juni 2013 Einwendungen (Urk. 6/56), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juli 2013 im Sinne ihres Vorbescheids entschied (Urk. 2 = Urk. 6/58) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Juli 2013 erhob X.___ mit Eingabe vom 5. September 2013 Beschwer de mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Rente zuzusprechen oder eine eventuelle Umschulung zu gewähren (Urk. 1). I n der Beschwerdeantwort vom 1 6. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Der Versicherte hielt i n der Repl ik vom 2. November 2013 an der Beschwerde fest (Urk. 9); die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 1 4. November 2013 darauf, eine Duplik zu erstat ten (Urk. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revision 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurtei lung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 2 4. Juli 2013 ergangen. Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a begonnen hat - zur Diskussion steht der Anspruch auf eine Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2010 - und die Verfü gung eine Dauerleistung betrifft, ist entsprechend der dargelegten intertempo ralrechtlichen Regelung für die Zeit bis Ende 2011 auf die damals gültig gewe senen Bestimmungen und für die Zeit ab Anfang 2012 auf die neuen Normen der IV Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Soweit jedoch die Revision 6a keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht hat, ist die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009, E. 2). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist d er Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). 2.3

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühe stens in dem Zeit punkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zu sätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) nicht vor Ablauf von sechs Mona ten nach der Geltendmachung entstehen.

Die Rente wird vom Beginn des Mo nats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbare n Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt si ch die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinn e von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschrän kungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).

Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2.4

Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrund s atz. Der Versicherungsträger prüft nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind.

Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zu grunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 35 1 E . 3a). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entgegen der angefochtenen Verf ügung vom 2 4. Juli 2013 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3.2

Gemäss der Begründung der Verfügung vom 2 4. Juli 2013 (Urk. 2 S. 2) stützte die Beschwerdegegnerin ihren rentenabweisenden Entscheid auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 3 1. Dezember 2012, worin die Gutachter zur Beurteilung gelangten, dem Beschwerdeführer sei eine Tätigkeit als Bauarbeiter aufgrund der körperlich begründbaren Beschwerden nicht mehr möglich, wäh renddem ihm eine muskul oskelettär angepasste Tätigkeit körperlich vollum fänglich zumutbar sei, die zeitliche Präse nz jedoch aufgrund der psych ischen Komorbidität auf 80 % reduziert sei (Urk. 6/43/6 -7) .

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin und die Gutachter hätten die Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu wenig berück sichtigt (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 9). 3. 3

Der Rheumatologe der Begutachtungsstelle D.___

nannte als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn drom mit verschiedenen degenerativen Veränderungen und ein chronisches zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom . Dabei hielt er fest, der Beschwer deführer habe im Juni 2009 beim Sturz in eine Grube eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten und habe sich im Jahr 2006 sowie im Frühjahr 2009 bei Arbeitsunfällen mögliche Distorsionen der Halswirbelsäule mit Commotio cerebri zugezogen (Urk. 6/43/39). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führte Dr. G.___ beidseitige Beinmuskelkrämpfe in der Nacht und chro nische migräniforme Kopfschmerzen rechtsbetont auf (Urk. 6/43/39). Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. F.___ eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom (Code F32.11 der Internationalen Klas sifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) auf dem Boden einer Anpassungsstörung und äusserte den Verdacht auf eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 6/43/ 27 -29).

Diese Diagnosen stehen in keinem Widerspruch zu den vorangegangenen Berich ten der behandelnden Ärzte.

So nannten a uch Dr. Z.___, Dr. B.___ und die Rheumaklinik der Klinik Y.___ als körperliche Diagnosen ein lumbovertebrales und ein zervikozephales Sc hmerzsyndrom und beschrie ben degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 6/17/5, Urk. 6/18/5, Urk. 6/27 /2 und Urk. 6/31/6-8). Des Weiteren stellten sowohl die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik Y.___ als auch die Psychiaterin Dr. C.___ in Übereinstimmung mit Dr. F.___ die Diagnose einer Depression; lediglich in Bezug auf den Schweregrad bezeichnete Dr. C.___ die Depression abweichend als mittelschwer bis schwer (Urk. 6/21/ 1, Urk. 6/33/2). 3.4 3.4.1

Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, so bestehen i n rheumatologi scher Hinsicht ebenfalls keine eigentlichen

Divergenzen.

Dr. Z.___ beur teilt e im Bericht vom 2 2. April 2011 lediglich die Arbeitsunfähigkeit im bisheri gen Beruf und legte diese in Übereinstimmung mit Dr. G.___

(Urk. 6/43/42) auf 100 % fe st (Urk. 6/17/6+7). Sodann nahm die Rheumaklinik der Klinik Y.___ weder im Bericht vom 4. Mai 2011 (Urk. 6/18) noch in den Kran kengeschichte-Einträgen (Urk. 6/31) überhaupt eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit vor, sondern hielt fest, hierfür sei eine entsprechende Testung, beispielsweise im Rahmen eines Arbeitsassessments oder einer Evaluation der funktionellen Leistun gsfähigkeit, erforderlich (Urk. 6/18/7-8).

Und Dr. B.___ schliesslich machte in ihrem Bericht vom 18. November 2011 ebenfalls nur Angaben zur bisherigen Arbeit auf der Baustelle (Urk. 6/27/2).

Damit besteht an sich kein Anlass, in rheumatologischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr, als Dr. G.___

den Beschwerde führer eingehend befragte und untersuchte und neben der Sichtung der vorhan denen Bildaufnahmen aktuelle Röntgenbilder der Halswirbelsäule und des Throa x anfertig e n liess (Urk. 6/43/35-39). Indessen wies Dr. G.___ darauf hin, dass offene Fragen bestünden, die von medizinischen Fachpersonen anderer Richtungen zu beurteilen wären (Urk. 6/43/43).

Zu nächst h ielt Dr. G.___ fest, die Auswirkungen des chronischen Kopfschmerzlei dens auf die Arbeitsfähigkeit seien fach-rheumatologisch nicht einzuschätzen (Urk. 6/43/43). Wenn er andernorts die chronischen Kopfschmerzen unter den rheumatologischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 6/43/39), so besteht hier ein Widerspruch. Zu dessen Klärung ist es ange zeigt, zunächst die Akten über die erwähnten beiden Arbeitsunfälle der Jahre 2006 und 2009 mit möglichen Halswirbelsäulendistorsionen mit Commotio cerebri beizuziehen sowie auch die Akten über einen Unfall mit Sturz in eine Grube im Juni 2009 (vgl. Urk. 6/43/3 9). Denn der Beschwerdeführer berichtete

Dr. G.___ immerhin, die Unfälle mit Kopfbeteiligung - Schlagen einer Metall platte gegen den Kopf und Fallen eines Eisenstücks auf den Kopf - hätten Hospitalisationen erfordert, und Dr. G.___ hielt fest, diese Unfallereignisse seien in der Form, wie sie der Beschwerdeführers schildere, in den vorhandenen Akten nicht erwähnt (Urk. 6/43/33; vgl. auch die Beschreibung im Bericht von Dr. C.___ vom 4. August 2012, Urk. 6/33/2) .

Neben dem Aktenbeizug bietet es sich an, die Kopfschmerzproblematik durch einen Facharzt oder eine Fachärztin der Neurologie abklären zu lassen.

Des Weiteren schrieb Dr. G.___, in seiner Leistungsfähigkeitseinschätzung sei die sich möglicherweise mittelfristig einschränkend auswirkende kardio-pulmonale Situation nicht berücksichtigt (Urk. 6/43/43). Die Beschwerdegegnerin erkun digte sich aufgrund dieser Bemerkung zwar in der Klinik A.___ nach der letzten kardiologischen Kontrolle und erfuhr von einem Termin vom April 2012 (vgl. Urk. 6/49 und Urk. 6/50 sowie Urk. 6/52/7). Sie unterliess es jedoch, sich über das Abklärungsergebnis zu informieren; in den Akten befindet sich nur der Bericht über die Kontrolluntersuchung im Jahr 2009 (Urk. 6/19). Der Bericht über die neue Kontrolluntersuchung vom April 2012 wird daher noch beizuzie hen sein, und anschliessend wird zu entscheiden sein, ob aufgrund des Inhalts weitere Abklärungen notwendig sind. 3.4.2

Anders als für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Gutachten der Begut achtungsstelle D.___

abweichend beurteilt gegenüber de m Bericht der behan delnden Psychiaterin Dr. C.___ . Die behandelnde Psychiaterin bemass die Arbeitsunfähigkeit seit dem Behandlungsbeginn im Dezember 201 1 auf 100 % (Urk. 6/33 /4), wogegen Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine lediglich 20%ige psychisch bedingte Einschränkung in körperlich angepassten Tätigkeiten attestierte (Urk. 6/43 /30). Auf die abweichende Beurteilung durch Dr. C.___ ging Dr. F.___ nicht ein. Er erwähnte sie vielmehr bei der Frage nach Diskrepanzen zu früheren Beurteilungen nicht einmal, sondern würdigte als Vorakten nur den Bericht der psychiatrischen Klinik der Klinik Y.___

vom 2 7. Juli 2011 (Urk. 6/43/14+30). Es ist daher zu vermu ten, dass Dr. F.___ den Bericht von Dr. C.___ übersehen hat, zumal d er Bericht zwar in der Aktenzusammenfassung des Gesamtgutachtens enthalten ist (Urk. 6/43/12), in der Aktenaufstellung des psychiatrischen Fach gutachtens aber fehlt (Urk. 6/43/14+15). Unter diesen Umständen ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F.___ unvollständig. Er wird sie daher in Kenntnis

der Beurteilung der behandelnden Psychaterin zu ergänzen haben. Gegebenenfalls wird er die Psychiaterin zum Behandlungsverlauf auch zu befragen haben. 3.5

Die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2013 ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme der nötigen zusätzlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen.

Der notwendige Aktenbeizug - Unfallakten, Bericht der Klinik A.___ über die kardiologische Untersuchung - wird von der Beschwerdegegnerin selbst zu veranlassen sein. Mit den erforderlichen zusätzlichen medizinischen Abklärun gen - neurologische Abklärung, Vervollständigung der psychiatrischen Beur teilung, allfällige kardiologische Abklärung - wird vorab die Begutachtungs stelle D.___ zu betrauen sein, da es sich um Erhebung en handelt, die das beste hende Gutachten vervollständigen und ergänzen sollen. Bei dieser Sachlage ist unter der Herrschaft der neuen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine Rück weisung an die Beschwerdegegnerin weiterhin zulässig (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Auf den Einkommensvergleich, den die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, ist an dieser Stelle noch nicht einzugehen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bislang ein Arbeitgeberbericht zur früheren, durch die Firma I.___ ver mittelte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/14/1) in den Akten fehlt. Die Beschwerdegegnerin wird die Akten daher auch in dieser Hinsicht noch zu vervollständigen haben. 4.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Be schwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Juli 2013 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Ab klärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel