Sachverhalt
1.
1.1
Der 1963 geborene X.___, gelernter Elektromechaniker, übte zuletzt diverse Hilfsarbeiten aus und war teilweise arbeitssuchend. Am 13. Oktober 1998 (Eingangsdatum) meldete er sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 29. August 2000 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 6/15). Am 25. November 2002 (Eingangs da tum ) erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/18). Nach med i zinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfügungsteil 2]). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2008 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 6/45). 1. 2
Im Dezember 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevi sionsver fa hren (Urk. 6/47). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 6/48) bei und holte in medizinischer Hinsicht unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein. Die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte medi zinische Abklärungsstelle
Y.___ (nachfolgend Y.___) , erstattete ihr Gut ach ten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psy ch ia trie) am
24. November 2014 ( Urk. 6/61 ) . Am 5. Mai 2015 wurden Eingliede rungsmassnahmen in die Wege geleitet, welche am 8. Juni 2015 jedoch wieder abgeschlossen wurden, da sich der Versicherte aus subjektiven Grün den nicht in der Lage fühlte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Integrationsmassnahme durchzuführen (Urk. 6/64). In der Folge hob die IV Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2015 [Urk. 6/68], Einwand vom 21. August 2015 [Urk. 6/72], Stel lung nahme vom 17. Mai 2016 [Urk. 6/81]) – mit Verfügung vom 23. Mai 2016 die bisherige ganze Rente – gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 11 % – mit Wirkung per 31. Juni 2016 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6/83]). 2.
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___-Gut achten sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erstellt worden. Die Fragen an die Gutachter seien den Akten nicht zu entnehmen und auf dem Mitteilungsblatt des Regionalen Ärztlichen Diensts vom
23. Juni 2014 betreffend Zusatzinformationen zur Begutachtung/er gänzen den Frage stellungen (Urk. 6/51) seien zwei Seiten (Urk. 6/51/2 und Urk. 6/51/4) blank (Urk. 1 S. 4). 1.2
Formelle Einwendungen gegen eine Begutachtung müssen so früh wie mög lich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Ein wen dungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre (BGE 137 V 210 E.
6.1.1). 1.3
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor der Begut achtung mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/53) mitteilte, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte, und sie die Fragen an die Gutachterstelle sowie das Merkblatt „4.15 Polydisziplinäre medizinische Gutachten“ beilegte, dies unter Hinweis darauf, dass Zusatzfragen innert Frist einzureichen wären (Urk. 6/53).
Hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Fragen an die Gutachter nic ht oder nicht vollständig erhalten, so hätte er dies bereits vor der Begut achtung rügen müssen. Selbst im Vorbescheidverfahren wurde nicht auf den nun gerügten Umstand hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss bereits damals eine vertiefte Befassung mit den Akten stattgefunden haben, bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise doch in grossen Teilen dasselbe vor wie bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/7 2 und Urk. 6/81). Der erst im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand erfolgte nach dem Gesagten verspätet und ist nicht mehr zu hören. 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts
[ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2 2.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 5. 4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hi n dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtin an spru ch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Com pliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein an der setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wort ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen , die revisionsweise durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung beim medizi nischen Begutachtungsinstitut Y.___ habe ergeben, dass beim Beschwerde füh rer eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2). 3.2
D er Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde dagegen im Wesent lichen vorbringen, die Teilbegutachtung durch den Psychiater sei zu wenig tief grün dig gewesen und habe lediglich eine bis zwei Stunden gedauert. Das Gut achten sei als unvollständig zu erachten, da keine Abklärungen durch Ärzte der allgemeinen Medizin vorlägen. Zudem sei nicht klar, ob die ursprüng li che Diagnose als Fehldiagnose erachtet, von einer Nachreifung der Persön lichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen oder eine umfassende Verbesse rung des psychischen Zustandsbilds erblickt werde. Der Gutachter scheine bei seiner Einschätzung hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Es müsse aber daran gezweifelt werden, ob der Beschwerdeführer von sich ein adäquates Bild habe oder nicht doch vielmehr an einer Persön lichkeitsstörung leide, die ihn daran hindere, sich adäquat wahrzunehmen und sich auf Dauer in soziale Strukturen einzugliedern, was für eine Erwerbs tätigkeit unverzichtbar sei. Ausserdem werde nicht begründet, wes halb keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. PD Dr. Z.___ diagnos ti ziere nachvollziehbar weiterhin eine solche. Sodann seien die anlässlich der testpsychologischen Abklärungen festgestellten hirnorganischen Probleme bei der Rentenzusprache nicht bekannt gewesen. Letztlich sei es kaum vorstell bar, wie sich der Beschwerdeführer nach 30 Jahren Abwesenheit vom Arbeits markt ohne Integrationsmassnahmen in eine Arbeitsorganisation ein gliedern könnte (Urk. 1). 4. 4.1
Die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfügungsteil 2]) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Okto ber 2003 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31). Darin wur den folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/31/6): - a nhaltende somatoforme Schmerz s törung (ICD-10 F45.4) bei - emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.3) mit - Alkohol- und Cannabisabhäng igkeitssyndrom (ICD-10 F10.25 und F12.25)
Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide laut seinen Angaben seit seinem 25. Lebensjahr an chronischen Schmerzen des Halte- und Bewegungsapparates, insbesondere habe er Schmerzen im HWS und LWS-Bereich. Er bedauere es, dass bislang jeder eine MRI-Unter suchung abgelehnt habe. Mit Beginn seiner chronischen Rückenschmerzen habe er bemerkt, dass Alkohol, insbesondere Bier, aber auch Cannabis die Verspann ungen und Schmerzen lösen könn t en. Ohne Alkohol könne er über haupt nicht schlafen. Zur z eit trinke er deutlich weniger Alkohol, Medika mente nehme er keine ein. Sein Wunsch sei es, ein mal ohne Schmer zen leben zu können und auch eine tragf ähige Partnerschaft zu führen. Er fühle sich miss verstand en und habe immer wieder versucht, sich trotz aller Misslich keiten stabil zu halten (Urk. 6/31/3) .
Zum Psychostatus ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei ein 40 - jähriger, normgewichtiger, altersentsprechender Mann mit guter äusserer Erscheinung, starke m Nikotinfoetor . Er sei bewusstseinsklar und zur Person, Zeit, Ort und Situation vollumfänglich orientiert. Die Kontaktauf nahme sei unproblematisch, der Beschwerdeführer imponier e unmittelbar durch einen beschleunigten Redefluss. Entsprechend der Herkunft und Bildung bestehe klinisch ein durchschnittliches Intelligenzniveau. Die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sei ungestört, es finde sich kein Hinweis für Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Der formale Gedankengang sei beschleunigt, der Beschwerdeführer imponier e durch eine Logorrhoe, l a ss e sich aber strukturieren, der inhaltliche Gedankengang sei geordnet und unauf fällig. Der Beschwerdeführer berichte, er sei von den bisherigen Hilfe stellungen der Ärzte enttäuscht und habe schon sehr frühzeitig Hilfe gesucht, ohne eine solche erhalten zu haben. Er fühle sich auch verletzt, wenn er weit unter seinem Niveau Tätigkeiten angeboten bekomme. Er fühle sich nicht verstanden und auch nicht akzeptiert. Sobald er zwei bis drei Bier habe, seien die Schmerzen deutlich weniger, nach fünf Bier en komme er so richtig in Fahrt. Im affektiven Bereich wirk e der Beschwerdeführer angespannt, zyklo thym, hintergründig ängstlich, resignativ und verletzt . Er fühle sich abge lehnt und sei von der Grundstimmung zum Teil dysphorisch gereizt . Es bestehe ein spürbares Aggressionspotential, in der übrigen Darstellungsweise wirke er angepasst, kontrollierend und höflich. Es liege k ein Hinweis für bestehende Suizidalität vor . Im Antrieb wirk e
er gesteigert, psychomotorisch unruhig und innerlich nervös (Urk. 6/31/4-5). Dr. A.___ hielt des Weiteren fest, d ie Leitsymptome der Persönlich keits störung des Beschwerdeführers seien, impulsiv zu handeln ohne Berück sich tigung der Konsequenzen, eine wechselnde instabile Stimmung, eine geringe Fähigkeit, vorauszuplanen, eigenbrötlerisches Verhalten, sozialer Rückzug, soziophobische Tendenzen, Ärger und Wut , die durch Kritik von andern sehr schnell zu gewalttätige m oder explosivem Verhalten führen könne . Alkohol und Cannabis würden zur Reduktion von Angst, Spannung und innerem Reissen sowie im vorliegenden Fall zusätzlich zur Schmerzbekämpfung dienen ( Urk. 6/31/6). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. A.___, in seinem erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig einzustufen. Suchtfremde, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung sei beim Beschwer de führer die Borderline-Persönlichkeitsorganisation und seine Somatisie rungs störung im Sinne einer Psychalgie.
Für eine behinderungsangepasste Tätig keit mit wenig Publikumsverkehr und Autoritätspersonen sei die Restarbeits fähig keit des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt seiner Fürsorgeabhängig keit (1995) zu 50 % gegeben. Wichtig sei, dass bei einer allfälligen behinderungs angepassten Tätigkeit das soziale Interaktionsmuster ihn nicht überfordere, hin gegen sei seiner mentalen Ausrichtung Rechnung zu tragen (Urk. 6/31/6-7). 4.2
4.2.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom
23. Mai 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die medizini sche Aktenlage wie folgt: 4.2.2
Im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 24. November 2014 (Urk. 6/61) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (Urk. 6 / 61 / 16 ): 1) chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom anam nestisch - klinisch zur Zeit schmerzlose freie LWS-Beweglichkeit - radiologisch degenerative LWS-Veränderungen , tieflumbal mit deutli cher Osteochondrose L5/S1, leichter Anterolisthesis von L4 zu L5, thorakolumbalen Scheuermann'schen Wirbelkörper ver än - derungen (Röntgen LWS 2 5. Februar 2014) 2) chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom nam nestisch - klinisch zur Zeit schmerzlose freie HWS-Beweglichkeit - radiologisch mehrsegmentale le ichte Osteochondrosen C4 bis C6 (Rönt gen HWS vom 1 0. September 2014) 3) mässige Valgusknicksenkfuss-Deformität beidseits
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit aufgeführt ( Urk. 6/61/16): (1) Persönlichkeitsakzentuierung mit narzissti schen und dissozialen Zügen (ICD-10 Z73.1), (2) diskrete rezidivierende Epicondylopathia humeri ulnaris links anamnestisch, (3) rezidivierende kutane Psoriasis im Kopfhaut- und Genitalbereich anamnestisch , (4) Status nach Rippenfrakturen thorakal rechts nach Velosturz vor Jahren , (5) Status nach Knieoperation links 1984 , gemäss Akten , (6) Status nach Operation am Hals links lateral (Exzision Weichteilschwellung) mit ca. 18 Jahren, (7) Status n ach Operation inguinal links aufgrund einer Varikozele mit ca. 18 bis 20 Jahren , (8)
Laktoseintoleranz , (9) schädlicher Alkoholkonsum und (10) persi stie render Nikotinabusus, ca. 35 pack years
Zur Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der Rentenzusprache resp. zur heutigen Situation kann dem Gutachten entnommen werden, gemäss Schilderung des Beschwerdeführers habe die Rentenzusprache positive Aus wirkungen auf seine Lebenssituation gehabt. So habe er die Obdachlosigkeit überwinden und Stabilität in seiner Lebensführung erreichen können. Gemäss aktueller Begutachtung habe die Rentenzusprache zu einer Nachreifung der Persönlichkeit beigetragen, so dass in der aktuellen Begutachtung die Krite rien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht mehr erfüllt seien. Es könne somit lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen diagnostiziert werden. Der anhaltende Alkohol- und Cannabiskonsum begründe keine Diagnose eines schädlichen Gebrauchs, da weder somatische noch psychische schädliche Folgen des Kon sums im eigentlichen Sinne vorlägen. Im körperlichen Untersuch sei der inter nistische und neurologische Status unauffällig. Das Beschwerdebild sei aus muskuloskelettärer Sicht als loco-regionäres Schmerzsyndrom im Bereich des Achsenskeletts und der Füsse einzustufen, nicht als unspezifische (oder diffuse) Schmer zsymptomatik. Die beklagten Schmerzen hätten trotz guter Beweglichkeit durchaus einen organischen Kern und gewisse qualitative Ein schränkungen zur Folge. Von psychiatrischer Seite habe sich der Gesund heits zustand seit der Rentenzusprache im 2002 verbessert. Von internis ti scher Seite habe damals, genau wie heute, keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen, der Gesundheitszustand sei somit gleich ge blieben . Von rheumatologischer Seite habe sich der Gesundheitszustand dahi n gehend verändert, als dass es im Verlauf der Jahre im Rahmen des natür lichen Alterungsprozesses zu einer Zunahme der degenerati ven Verän derungen gekommen sei ( Urk. 6/61/17). Aus rein internistischer und psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheu matologischer Sicht müsse angenommen werden, dass eine Tätigkeit als Elektromonteur achsenskelettär belastend sei und somit für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dies aufgrund der angegebenen Beschwer den und radiologisch gesicherten degenerativen Veränderungen am Achsen skelett sowie der thorakolumbalen Residuen Scheuermann'scher Wirbe l körperdeformitäten. Somit sei unter Berücksichtigung der rheuma to lo gischen Diagnosen aus gesamtmedizinischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Elektromonteur) auszugehen. Für körperlich angepasste Tätigkeiten bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht liessen sich lediglich qualitative Leistungslimiten wie folgt festhalten: Zumutbar seien körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben, Stosse n oder Ziehen von Lasten bis 10 kg (selten bis 15 kg), ohne gehäuft e
Ü ber kopf arbeiten und ohne kauernd oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie aus schliesslich stehende und gehende Tätigkeiten (erlaubt je bis zur Hälfte der Zeit). Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten ohne Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition und Sitzen oder Stehen am Stück, länger als ungefähr eine Stunde, genau so wie Tätigkeiten mit ausgeprägtem Anteil an Überkopfarbeiten ( Urk. 6/61/18).
Dem Teilgutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2014 ist zu Beschwerden, von welchen der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung berichtet habe, zu ent nehmen, vor zehn Jahren habe er nach drei Versuchen eine IV Rente erhal ten. Deshalb habe er in den letzten zehn Jahren durchgehend einen feste n Wohnsitz
in derselben Wohnung ge habt . Dies sei ein bedeuten der Fortschritt, zumal er früher als Hausbesetzer aktiv gewesen sei. Er habe aus serdem seit zehn Jahren „kein Stress mit Einkommen“. Bedingt durch diese Momente gehe es ihm seit zehn Jahren sehr viel bes ser, auch psychisch. Dank des Bezugs der IV-Rente während zehn Jahren hätten sich seine Nerven beruhigt, auch die körperlichen Schmerzen hätten massiv nachgelassen. Dennoch habe er momentan nach langem Sitzen Nackenschmerzen. Gestern sei er wegen Schmerzen so nervös gewesen, dass er sich erst nach einer Flasche Rotwein habe beruhigen können. Psychische Probleme habe er momentan keine. Wenn es ihm nicht gut gehe, könne er sich mit Tai-Chi Übungen sehr gut beruhi gen. Das Gefühl der inneren Leere sei zwar bekannt, dieses sei jedoch nicht anhaltend. Auch was seine Ziele und Präferenzen angehe, habe er keine Unsicherheiten. Stimmungseinbrüche habe er noch nie erlebt. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychia tri sche Gutachter fest , dies er fühle sich im erlernten Beruf nicht arbeitsfähig , jedoch i m Haushalt, aber nur, solange er Tai - Chi Übungen mache. Es solle einem schon bewusst sein, dass, wenn er keine Rente mehr habe, sein psychischer Gesundheitszustand sich verschlechtern und er sich in eine psychiatrische Behandlung begeben würde (Urk. 6/61/29) .
Zur Verhaltensbeobachtung hielt Dr. B.___ fest, im Auftreten sei der Beschwerdeführer ausgesprochen locker, lässig und die Angaben w ü rden sehr bereitwillig gemacht, wobei er bisweilen sogar unterwürfig auftr e t e , was nicht authentisch erscheine und am ehesten als Ausdruck sein er Mani pu lativität einzuordnen sei. Die Angaben w ü rden sehr fluent und streckenweise fast monologisch gemacht. Die Manipulativit ät des Beschwerdeführers sei erheblich, er sei bedacht, die Kontrolle über den Gesprächsverlauf zu behal ten . Im Auftreten sei er sthenisch und a usdauernd . D ie Bandbreite von mimischen und gestischen Reaktionen sei gross. Im zweistündigen Gespräch, ohne Pause und in hohem Tempo geführt, seien keine Ermüdungs er schei nungen aufgetreten . Bei Abwesenheit von psychiatrischen Beschwerden be stün den keine Anhaltspunkte für ein M alingering oder eine Dissimulation (Urk. 6/61/32).
Zum psychopathologischen Befund hielt der Konsiliarius fest, der Beschwer deführer sei
wach, zu allen Qualitäten orientiert , f ormal gedanklich
geordnet, kohärent, nicht verlangsamt und nicht eingeengt. Subjektiv bestünden kog nitiv mnestisch keine Defizite , bei detaillierter Prüfung zeigten sich keine Merk fähigkeitsstörungen oder Konzentrationsstörungen . Die Fähigkeit zu abstrak tem Denken und die Auffassungsgabe würden eingeschränkt impo nie ren , so w ü rden Begriffsunterschiede vordergründig elaboriert, jedoch unge nau erklärt, das gleiche g elte für die Deutung von Sprichwörter n . Die Mnestik sei intakt, es bestünden k eine Ängste , Zwänge , Wahn , Sinnes täu schungen oder Ich-Störungen. Die s ubjektive Grundstimmung sei unbe ein trächtigt, affektiv intakt und gut schwingungsfähig. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor.
Der Schlaf und der Appetit seien intakt. Die Frustra tions toleranz sei subjektiv wie objektiv i n ausreichende m Ausmass vorhanden. Das Selbstwertgefühl sei zumindest intakt. Es bestünden k eine zirkadiane Rhythmik , Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 6/61/32) . 4.2.3
Im vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge reich ten, an seinen Rechtsvertreter gerichteten psychiatrischen Bericht von PD Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Oktober 2015 ( Urk. 6/75) bestätigte dieser die Diagnosen des Gutachtens von Dr. A.___. Ferner wies er darauf hin, dass deutliche Hinweise auf eine hirn or ga nische Beeinträchtigung bestünden. Sodann nannte er die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8).
Zum Psychostatus ist dem Bericht von PD Dr. Z.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei während den explorativen Gesprächen stets besonnen, allseits, d as heisse, in Bezug auf seine Person (autopsychisch) , örtlich und zeit lich orientiert gewesen . Er sei auch situativ orientiert gewesen und habe keine Auffassungsstörungen gezeigt , das heisse, er habe den Zweck und die Umstände der Gespräche mühelos erfasst. Er sei gegenüber der Abklärung auf geschlossen gewesen und habe sich durchwegs kooperativ gezeigt . Es seien keine Symptome einer psychotischen Erkrankung, wie z.B. einer Schizo phre nie oder eines manisch-depressiven Krankseins (Affektpsychose) zu erkennen gewesen , insbesondere keine Wahnerscheinungen (Wahn stim mung, Wahn ideen etc.) und keine Halluzinationen. Die Merkfähigkeit und das Frischge dächtnis seien ebenso gut wie das Altgedächtnis gewesen . Es habe mehr an dem von Turbulen z en und Verwahrlosung gekennzeichneten Lebensstil gele gen , dass er die zeitlichen Zusammenhänge nicht immer und nur ungenau und diffus präsentiert habe . Er habe aber vermocht, sich sehr detailliert an die Erlebnisse zu erinnern. Die Stimmung sei subdepressiv gewesen , obwohl er sich um eine optimistische Grundhaltung von Zuversicht und Lebensfreude in etwas forcierter Weise bemüht habe . Der Gefühlsausdruck sei adäquat in Über einstimmung mit den jeweils besprochenen Inhalten und Themen gewesen , weder verhalten noch überschwänglich. Die Mimik und Gesten seien lebhaft, aber ohne Anzeichen von Übertreibung gewesen . Beim Beschwerde führer sei hinter der Fassade einer etwas forcierten Munterkeit und Aufge schlossenheit eine deutliche Prägung durch ein langjähriges Schmerz syn drom mit Schwäche- und Ermüdungserscheinungen und Erschöpfungs leiden erkennbar gewesen . Einerseit s sei er vo m Willen beseelt, sich aufzurichten und gegen Versagensängste anzukämpfen, anderseits strahl e er eine Zermür bung und Erschöpfung aus. Gemäss s einer Darstellung schein e es, dass er sich von Tag zu Tag, von Woche zu Woche und von Jahr zu Jahr dahin schlepp e mit dem Bemühen, seine Schmerz- und Schwäche zustände soweit zu überwinden, dass er existenziell l eid lich über die Runden komm e . Einen grossen Teil seines Antriebs und Strebens verwende er darauf, ein völliges Einknicken seiner Vitalität zu verhindern. In seinen Äusserungen sei eine deutliche Neigung zu Selbstentwertung, Schuldgefühlen und existen zie llen Ängsten zu erkennen. Auch sei eine starke Neigung zu einem angst besetzten Autoritätskonflikt mit Flucht in depressiven Rückzug und Resignation zu erkennen ( Urk. 6/
75/15-16).
PD Dr. Z.___ hielt weiter fest, die psychiatrische Abklärung habe deutlich gezeigt, dass die von Dr. A.___ gestellte Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch für die letzten zehn Jahre und für heute noch ihre Gültigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei dauernd, eigentlich täglich, mit seinen Beschwerden befasst. Er sei (auch während der Exploration) dauernd damit beschäftigt, seine Körperstellung im Sitzen zu ändern, um sich von den Beschwerden zu entlasten. Er sei von einem chronischen Unwohlsein erfüllt und gequält. Ausser (gemeint wohl: auch für) Beschäftigungen, die er mit einem beachtlichen Talent und mit Freude mache, wie Musizieren mit Mund harmonika und mit der Gitarre, müsse er lange Vorbereitungen treffen zur Ent krampfung seiner Muskulatur, damit er einigermassen akzeptable Leistungen erbringen könne, und er zeige einer grosse Erschöpfbarkeit. Diese für ihn mühselige und kraftkon su mie rende Anstrengung stehe in einem gewissen Gegensatz zu seiner durchaus munteren und aufgeschlossenen Art, das Leben zu betrachten und anzugehen und Versuche zu unternehmen, seine ihn quälenden Behinderungen zu über winden. Doch verfalle er immer wieder in eine Resignation. Diese werde zweifellos auch durch realistisch erscheinende existenzielle Ängste noch verstärkt. Diese psychischen, depressiv und resignativ gefärbten Zustände en t sprächen einer sogenannten andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss ICD F62.8 (Urk. 6/75/17). Die aktuelle tiefreichende testpsychologische Abklä rung habe eine höchst auffällige defizitäre Persönlichkeitsstruktur ergeben. Dies zeige sich in einer starken ängstlichen Verunsicherung mit Affektan fälligkeit, dysphorischer und depressiver Verstimmbarkeit, selbstdestruktiven Tendenzen einher gehend , mit einem emotional kargen und unlebendigen Innen leben, einer starken rationalen Abwehrhaltung und Hinweisen zu einer somatoformen Verarbeitung psychischer Konflikte. Dieser testpsychologische Befund führe in Übereinstimmung mit den durchwegs sozialen Versagens er fahrungen des Beschwerdeführers seit der Lehrzeit bis heute nach wie vor zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 F60.3), wie bereits von Dr. A.___ diagnostiziert worden sei. Von einer R eifung, wie im Y.___ -Gutachten angenommen werde, liege ganz und gar nichts vor ( Urk. 6/75/18).
Die aktuelle testpsychologische Abklärung habe zudem deutliche Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer bestehende hirnorganische Beeinträchtigung ergeben. Dafür sprächen insbesondere die Resultate beim Benton-Test und bei der komplexen REY-FIGUR und auch eine deutlich beeinträchtigte Kon zentrations- und Leistungsfähigkeit im d 2-Test. Auch der S-Wörter-Test zeige eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung. Diese hirnorganische Beeinträchtigung könnte auch auf den langjährigen Alkohol- und Cannabis missbrauch zurückzuführen sein, der vom Beschwerdeführer gewissermassen als Selbstheilungs- resp. als Verdrängungsversuch zur Linderung seiner Beschwerden betrieben worden sei ( Urk. 6/75/18).
Dass der Beschwerdeführer, für den nur schon das Sitzen und Beibehalten einer Körperhaltung grösste Mühe bereite und Beschwerden verursache, zu einer körperlichen Tätigkeit auch nur im Ansatz befähigt sein solle, wie das Y.___ -Gutachten annehme, sei völlig unrealistisch. Er sei zweifellos generell zu 100 % arbeitsunfähig. Es gebe auch keine realistischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, die jenen Massnahmen überlegen seien, die er schon selber ergreife ( Urk. 6/75/19). 4.2.4
Dr. B.___ vom Y.___ führte in s einer Stellungnahme vom 1 8. April 2016 zum Einwand des Beschwerdeführers vom 21. August 2015 (Urk. 6/72) sowie zum psychiatrischen Bericht von PD Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/75) aus, b ei fehlenden Grundkriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10, also bei fehlendem Vorliegen einer erheblichen und intra in dividuell stabilen Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung, sei das Anwenden von psychodiagnostischen Instru menten im Sinne von Hilfsmitteln zur Diagnosestellung (z. B . struk tu riertes klinisches Interview für DSM-IV) entbehrlich gewesen (Urk. 6/78/2) . Die im Bericht von PD Dr. Z.___ beschriebenen Beschwerden, die Anamnese, der soziale Kontext und die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden sich nicht wesentlich von den im Y.___-Gutachten aufgeführten Informa tio nen unterscheiden. Bezüglich der Befundung fehle im Bericht von PD Dr. Z.___ ein AMDP-konformer psychopathologischer Befund gänzlich. Es fänden sich keine Befunde, sondern wenig strukturierte Beschreibungen, ge mischt mit Annahmen hinsichtlich Psychogenese der vom Beschwer de führer dargebotenen Beschwerden (Urk. 6/78/2). Die Anzahl der durch geführten psy chologischen Tests könne beim Leser den Eindruck hinter lassen, dass die Untersuchung in ihrer Gesamtheit wissenschaftlich fundiert durch geführt wor den sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Es seien sogenannte projektive Testverfahren wie zum Beispiel der Rorschach-Test verwendet wor den . Diese könnten nicht als valide und dem aktuellen Stand der Wissen schaft entsprechend angesehen werden. Durch Anwendung von projektiven Verfahren könnten keine Informationen gewonnen werden, welche sich in AMDP- und ICD-10-konforme Befunderhebung und Diagno se stellung über füh ren liessen. Die Ergebnisse der durchgeführten Tests seien sodann nicht auf ihre Validität überprüft worden. Auch dieser Umstand setze die durch ge führte testpsychologische Untersuchung in ihrer Wertigkeit erheb lich ab. Es ergebe sich aus dem Bericht von PD Dr. Z.___ , bei fehlender detaillierter Qua li fizierung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines reliablen psychopathologischen Befunds, eine pauschale, apodiktische sowie stark subjektiv geprägte Beurteilung, welche den aktuellen Vorgaben für eine versicherungspsychiatrische Begutachtung nicht entspreche (Urk. 6/78 /3). 4.2.5
Der Stellungnahme von PD Dr. Z.___ vom 2. Mai 2016 zu Händen der Rechts vertretung des Beschwerdeführers (Urk. 6/80) kann entnommen wer den, es sei eine Selbstverständlichkeit, dass bei jedem Psychostatus die im AMP-System aufgelisteten psychopathologischen Symptome auf ihr Vorhan densein und den Schweregrad am zu untersuchenden Patienten überprüft würden, und das habe er auch beim Beschwerdeführer getan ( Urk. 6/80/2). Die kognitiven Tests wie der Benton-Test, die komplexe Rey-Figur, der D2 Test und der S-Wörter-Test seien international anerkannte Leistungstests zur Erfassung der kognitiven und auch exekutiven (frontalen) Fähigkeiten. Im Gegensatz zum Befundblatt, das nur eine grobe Quantifizierung der Symp tome zulasse, ermöglichten diese Tests eine genaue Messung der Leistungs fä higkeit. Beim Rorschachtest, Baumtest und Szondi-Test handle es sich um projektive Verfahren semiquantitativer Natur. Bezüglich der Per sönlich keits erfassung seien diese Tests eine wertvolle Ergänzung zur explorativen und klinisch-psychopathologischen Untersuchung von Patienten und Patientin nen. Sie seien vor allem für die Beurteilung des Einz elfalls wertvoll (Urk. 6/80/2). 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis bil det dabei die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfü gungsteil 2]). Zur Diskussion steht insbesondere, ob bezüglich des laut Bericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2003 (E. 4.1) damals bestehenden psychischen Zustandsbilds eine massgebliche Besserung eingetreten ist. 5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung vom 4. Februar 2004 ver bessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zum utbar sei, auf das Gutachten der Y.___ vom 24. November 2014 (Urk. 6/61). 5.2.2
Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dass die Begutachtung nur eine bis zwei Stunden gedauert habe und im Vergleich zum Bericht von PD Dr. Z.___ viel zu w enig tiefgründig sei.
Hierzu ist festzuhalten, dass
rechtsprechungsgemäss aus einer - verhältnis mäs sig - kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters oder der Gutachterin geschlossen werden kann . Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an.
Massge blich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis ).
Insofern ist unerhe blich, ob die psychia trische Untersuchung eine Stunde, zwei Stunden, zehn Stunden oder noch länger gedauert hat. 5.2.3
Das Gutachten der Y.___ vom 24. November 2014, ergänzt durch die Stellung nahme des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ vom 1 8. April 2016 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatolo gisch, psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Warum der Beschwerdeführer zusätzlich noch durch einen Facharzt für Allgemeine Medizin hätte untersucht werden müssen (Urk. 1 S. 5), ist nicht ersichtlich. Die Gutachter berücksichtigten die geklag ten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten der Y.___ erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 2.6) . Dies gilt namentlich auch für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2014 (Urk. 7/61/28-34). Der psychia tri sche Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. 4.2.3) vermag dieses aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht in Frage zu stellen. 5.3 5.3.1
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lassen nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers selbst, sondern auch die Angaben von Dr. B.___ zum von ihm beobachteten Verhalten des Beschwerdeführers und zum Psychostatus auf eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes schliessen: Laut Dr. A.___ wirkte der Beschwerdeführer damals im affektiven Bereich angespannt, zyklothom, hintergründig ängst lich, resignativ und verletzt, fühlte sich abgelehnt, war von der Grund stimmung her dysphorisch gereizt und zeigte ein spürbares Aggressionspo tential [E. 4.1; Urk. 6/31/4-5]). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___
erhob demgegenüber einen weitestgehend unauffälligen Befund (Urk. 6/61/32). Zudem hatte auch Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, im Bericht (Eingang IV-Stelle am 4. März 2014 ;
Urk. 6/50) festgehalten, dass der Beschwerdeführer psychisch stabiler sei und die Prog nose eher günstig sei ; es könne ein Arbeitsversuch zu 50 % vorgenommen werden ( Urk. 6/50/2). 5.3.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es erscheine nicht klar, ob Dr. B.___ die ursprüngliche Diagnose als Fehldiagnose betrachte, er von einer Nach reifung der Persönlichkeit während der Berentung oder einer umfassenden Besserung des Zustandsbilds ausgehe (Urk. 1 S. 7).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. B.___ ausdrücklich festgehalten, dass eine „umfassende“ Besserung des Zustandsbildes, mithin sowohl eine Besserung der Persönlichkeitsproblematik als auch der Schmerz problematik, eingetreten sei. So diagnostizierte er denn auch keine Persön lichkeitsstörung mehr, sondern nur noch akzentuierte Persönlichkeitszüge, wobei er diese als narzisstisch und disso zial bezeichnete (vgl. E. 4.2.2; Dr. A.___ ging von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen aus [vgl. E. 4.1]). Bezüglich der laut dem rheumatologischen Gutachten erklärbaren, der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit aber nicht entgegen ste henden Schmerzproblematik stellte Dr. B.___ gar keine psychiatrische Diagnose mehr. 5.4
Ein Vergleich der Befunde/Psychostatus
ergibt, dass
die von Dr. Z.___ unter dem Titel "Psychostatus" gemachten Angaben, soweit es sich dabei um objektiv-eigene (klinische) Feststellungen und nicht bereits um eine Inter pretation handelt, weitgehend mit den vom psychiatrischen Gutachter des Y.___ erhobenen psychischen Befunden überein stimmen .
Dr. Z.___ hat die von ihm gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) ausschliesslich mit den Ergebnissen der von ihm veranlassten Testverfahren begründet. Testverfahren kommt indes sen im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.2.7). Vorliegend stehen die Testergebnisse ( Urk. 6/75/18; deutlich beeinträchtigte Konzentra tions- und Leistungsfähigkeit sowie Hinweise auf hirnorganische Beeinträch tigung ) teilweise in Widerspruch zu den Ergebnissen der klinischen Untersu chung (Urk. 6/75/15-16; E. 4.2.3) , weshalb sie von vornherein nicht als massgeblich zu betrachten sind . 5.5
5.5.1
Im psychiatrischen Kontext kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (statt vieler: Urteile 9C_190/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4 und 9C_634/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1; je mit Hinweisen). 5.5.2
Eine Befundverbesserung erscheint aufgrund des insoweit überzeugenden psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. B.___ sowohl bezüglich der Per sönlichkeits- als auch bezüglich der Schmerzproblematik ausgewiesen. In der festgestellten Befundverbesserung ist eine Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen zu erblicken. Diese ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Mithin ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen und der Invaliditätsgrad neu und ohne Bin dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9). 5.6 5.6.1
Die Feststellung, wonach eine Befundverbesserung eingetreten ist, gilt unge achtet der jeweiligen Diagnosen und somit auch, wenn mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen nach wie vor nicht arbeits fähig fühlt, davon ausgegangen w ü rd e , dass in Abweichung vom Teilgut achten von Dr. B.___ noch eine somatoforme Schmerzstörung vorl äge . 5.6.2
Mit Blick auf die für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer soma to formen Schmerzstörung beachtliche n Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281
[diese Rechtsprechung findet auch bei einer Persönlich keitsänderung gemäss ICD-1 0 F62.8 Anwendung; vgl. Gutachten von Dr. Z.___ , Urk. 6/75/17-18 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis]) ist zu bemerken, dass die di agnoserelevan ten Befunde nicht mehr ausgeprägt erscheinen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers haben die Schmerzen deutlich nachgelassen und er unter zieht sich auch keiner Psychotherapie. Eine solche war noch gar nie etabliert worden , und auch einer stationären Schmerztherapie hat er sich bislang noch nie unterzogen, was nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beeinträchti gende Komorbiditäten liegen gemäss Gutachten des Y.___ nicht vor. Die auf fällige Persönlichkeitsstruktur erscheint hinderlich. Anderseits sind durchaus Ressourcen (soziale Kontakte , Urk. 6/61/29-30 ) vorhanden. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensberei chen kann nicht die Rede sein (Reisen nach Thailand, Joggen, M usizieren, H aushalten , Ausgehen etc.). Der Verlauf seit der Begutachtung durch Dr. A.___ (2003) resp. der Rentenzusprache (2004) zeigt zudem klar, dass die psychische Verfassung und das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers massgeblich von seiner finanziellen Lage und seiner Motivation abhängen. Dies ergibt sich namentlich auch daraus, dass der Beschwerdeführer anläss lich der Begutachtung im Y.___ angab, wenn er keine Rente mehr hätte, würde sich sein psychischer Zustand verschlechtern und er würde sich in eine psychiatrische Behandlung begeben (vgl. Urk. 6/61/29) .
Insgesamt erscheinen die funktionelle n Auswirkungen der laut dem Beschwer de führer im Zeitpunkt der Begutachtung be im Y.___ bestehenden Schmerzen anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit na chgewiesen. Vielmehr überwiegen die Gründe, die dafür sprechen, dass die von ihm gel tend gemachte Arbeitsunfähigkeit anders begründet ist als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5.6.3
Es mag zwar zutreffen, dass bei Entzug der Rente das Risiko eines Rückfalls in die Obdachlosigkeit und den Suchtmittelm issbrauch gross wäre (vgl. Urk. 1 S. 7). Dies kann aber keinen Grund für die Weiterausrichtung der Rente darstellen, zumal die gegenteilige Betrachtungsweise darauf hinaus laufen würde, dass quasi aus therapeutischen Gründen die Invalidenrente weiter auszurichten wäre, was fernab der ratio legis liegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2). 5.6.4
Für den Zeitpunkt der Begutachtung beim Y.___ ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu verneinen. 5.7
Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ in einer (den somatischen Beschwerden Rechnung tragenden) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Hinweise dafür, dass sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers ergeben hätte, liegen nicht vor. 6.
Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. 7.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Sep tember 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86), ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungs weise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 E. 5.1) . Weder ist der Beschwerdeführer 55 Jahre alt noch hat er während mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen , weshalb ihm die Selbsteingliede rung grundsätzlich zumutbar ist. Ausserdem bot die Eingliederungsberatung dem Beschwerdeführer an, ihn vor der Rentenaufhebung bei der Wiederein gliederung zu unterstützen, woraufhin er ihr offenbar mitgeteilt hat, dass er derzeit auf Eingliederungsmassnahmen der IV verzichte, und einen schriftli chen Entscheid der IV über die Rente wünsche, damit er einen Einwand erhe ben könne (Urk. 6/65/3-5; vgl. auch Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2015, Urk. 6/64).
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mitgeteilt hat, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt für berufliche Massnahmen erneut anmelden könne, sofern er sich dazu in der Lage fühle (Urk. 6/65/3). 8.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstan den und die Beschwerde ist abzuweisen . 9.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___-Gut achten sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erstellt worden. Die Fragen an die Gutachter seien den Akten nicht zu entnehmen und auf dem Mitteilungsblatt des Regionalen Ärztlichen Diensts vom
23. Juni 2014 betreffend Zusatzinformationen zur Begutachtung/er gänzen den Frage stellungen (Urk. 6/51) seien zwei Seiten (Urk. 6/51/2 und Urk. 6/51/4) blank (Urk. 1 S. 4).
E. 1.2 Formelle Einwendungen gegen eine Begutachtung müssen so früh wie mög lich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Ein wen dungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre (BGE 137 V 210 E.
6.1.1).
E. 1.3 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor der Begut achtung mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/53) mitteilte, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte, und sie die Fragen an die Gutachterstelle sowie das Merkblatt „4.15 Polydisziplinäre medizinische Gutachten“ beilegte, dies unter Hinweis darauf, dass Zusatzfragen innert Frist einzureichen wären (Urk. 6/53).
Hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Fragen an die Gutachter nic ht oder nicht vollständig erhalten, so hätte er dies bereits vor der Begut achtung rügen müssen. Selbst im Vorbescheidverfahren wurde nicht auf den nun gerügten Umstand hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss bereits damals eine vertiefte Befassung mit den Akten stattgefunden haben, bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise doch in grossen Teilen dasselbe vor wie bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/7 2 und Urk. 6/81). Der erst im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand erfolgte nach dem Gesagten verspätet und ist nicht mehr zu hören. 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
E. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts
[ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E.
E. 2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E.
E. 2.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hi n dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtin an spru ch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Com pliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
E. 2.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein an der setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wort ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen , die revisionsweise durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung beim medizi nischen Begutachtungsinstitut Y.___ habe ergeben, dass beim Beschwerde füh rer eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2).
E. 3.2 D er Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde dagegen im Wesent lichen vorbringen, die Teilbegutachtung durch den Psychiater sei zu wenig tief grün dig gewesen und habe lediglich eine bis zwei Stunden gedauert. Das Gut achten sei als unvollständig zu erachten, da keine Abklärungen durch Ärzte der allgemeinen Medizin vorlägen. Zudem sei nicht klar, ob die ursprüng li che Diagnose als Fehldiagnose erachtet, von einer Nachreifung der Persön lichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen oder eine umfassende Verbesse rung des psychischen Zustandsbilds erblickt werde. Der Gutachter scheine bei seiner Einschätzung hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Es müsse aber daran gezweifelt werden, ob der Beschwerdeführer von sich ein adäquates Bild habe oder nicht doch vielmehr an einer Persön lichkeitsstörung leide, die ihn daran hindere, sich adäquat wahrzunehmen und sich auf Dauer in soziale Strukturen einzugliedern, was für eine Erwerbs tätigkeit unverzichtbar sei. Ausserdem werde nicht begründet, wes halb keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. PD Dr. Z.___ diagnos ti ziere nachvollziehbar weiterhin eine solche. Sodann seien die anlässlich der testpsychologischen Abklärungen festgestellten hirnorganischen Probleme bei der Rentenzusprache nicht bekannt gewesen. Letztlich sei es kaum vorstell bar, wie sich der Beschwerdeführer nach 30 Jahren Abwesenheit vom Arbeits markt ohne Integrationsmassnahmen in eine Arbeitsorganisation ein gliedern könnte (Urk. 1). 4. 4.1
Die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfügungsteil 2]) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Okto ber 2003 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31). Darin wur den folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/31/6): - a nhaltende somatoforme Schmerz s törung (ICD-10 F45.4) bei - emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.3) mit - Alkohol- und Cannabisabhäng igkeitssyndrom (ICD-10 F10.25 und F12.25)
Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide laut seinen Angaben seit seinem 25. Lebensjahr an chronischen Schmerzen des Halte- und Bewegungsapparates, insbesondere habe er Schmerzen im HWS und LWS-Bereich. Er bedauere es, dass bislang jeder eine MRI-Unter suchung abgelehnt habe. Mit Beginn seiner chronischen Rückenschmerzen habe er bemerkt, dass Alkohol, insbesondere Bier, aber auch Cannabis die Verspann ungen und Schmerzen lösen könn t en. Ohne Alkohol könne er über haupt nicht schlafen. Zur z eit trinke er deutlich weniger Alkohol, Medika mente nehme er keine ein. Sein Wunsch sei es, ein mal ohne Schmer zen leben zu können und auch eine tragf ähige Partnerschaft zu führen. Er fühle sich miss verstand en und habe immer wieder versucht, sich trotz aller Misslich keiten stabil zu halten (Urk. 6/31/3) .
Zum Psychostatus ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei ein 40 - jähriger, normgewichtiger, altersentsprechender Mann mit guter äusserer Erscheinung, starke m Nikotinfoetor . Er sei bewusstseinsklar und zur Person, Zeit, Ort und Situation vollumfänglich orientiert. Die Kontaktauf nahme sei unproblematisch, der Beschwerdeführer imponier e unmittelbar durch einen beschleunigten Redefluss. Entsprechend der Herkunft und Bildung bestehe klinisch ein durchschnittliches Intelligenzniveau. Die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sei ungestört, es finde sich kein Hinweis für Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Der formale Gedankengang sei beschleunigt, der Beschwerdeführer imponier e durch eine Logorrhoe, l a ss e sich aber strukturieren, der inhaltliche Gedankengang sei geordnet und unauf fällig. Der Beschwerdeführer berichte, er sei von den bisherigen Hilfe stellungen der Ärzte enttäuscht und habe schon sehr frühzeitig Hilfe gesucht, ohne eine solche erhalten zu haben. Er fühle sich auch verletzt, wenn er weit unter seinem Niveau Tätigkeiten angeboten bekomme. Er fühle sich nicht verstanden und auch nicht akzeptiert. Sobald er zwei bis drei Bier habe, seien die Schmerzen deutlich weniger, nach fünf Bier en komme er so richtig in Fahrt. Im affektiven Bereich wirk e der Beschwerdeführer angespannt, zyklo thym, hintergründig ängstlich, resignativ und verletzt . Er fühle sich abge lehnt und sei von der Grundstimmung zum Teil dysphorisch gereizt . Es bestehe ein spürbares Aggressionspotential, in der übrigen Darstellungsweise wirke er angepasst, kontrollierend und höflich. Es liege k ein Hinweis für bestehende Suizidalität vor . Im Antrieb wirk e
er gesteigert, psychomotorisch unruhig und innerlich nervös (Urk. 6/31/4-5). Dr. A.___ hielt des Weiteren fest, d ie Leitsymptome der Persönlich keits störung des Beschwerdeführers seien, impulsiv zu handeln ohne Berück sich tigung der Konsequenzen, eine wechselnde instabile Stimmung, eine geringe Fähigkeit, vorauszuplanen, eigenbrötlerisches Verhalten, sozialer Rückzug, soziophobische Tendenzen, Ärger und Wut , die durch Kritik von andern sehr schnell zu gewalttätige m oder explosivem Verhalten führen könne . Alkohol und Cannabis würden zur Reduktion von Angst, Spannung und innerem Reissen sowie im vorliegenden Fall zusätzlich zur Schmerzbekämpfung dienen ( Urk. 6/31/6). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. A.___, in seinem erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig einzustufen. Suchtfremde, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung sei beim Beschwer de führer die Borderline-Persönlichkeitsorganisation und seine Somatisie rungs störung im Sinne einer Psychalgie.
Für eine behinderungsangepasste Tätig keit mit wenig Publikumsverkehr und Autoritätspersonen sei die Restarbeits fähig keit des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt seiner Fürsorgeabhängig keit (1995) zu 50 % gegeben. Wichtig sei, dass bei einer allfälligen behinderungs angepassten Tätigkeit das soziale Interaktionsmuster ihn nicht überfordere, hin gegen sei seiner mentalen Ausrichtung Rechnung zu tragen (Urk. 6/31/6-7). 4.2
4.2.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom
23. Mai 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die medizini sche Aktenlage wie folgt: 4.2.2
Im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 24. November 2014 (Urk. 6/61) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (Urk.
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
E. 5 4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 5.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis bil det dabei die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfü gungsteil 2]). Zur Diskussion steht insbesondere, ob bezüglich des laut Bericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2003 (E. 4.1) damals bestehenden psychischen Zustandsbilds eine massgebliche Besserung eingetreten ist.
E. 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung vom 4. Februar 2004 ver bessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zum utbar sei, auf das Gutachten der Y.___ vom 24. November 2014 (Urk. 6/61).
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dass die Begutachtung nur eine bis zwei Stunden gedauert habe und im Vergleich zum Bericht von PD Dr. Z.___ viel zu w enig tiefgründig sei.
Hierzu ist festzuhalten, dass
rechtsprechungsgemäss aus einer - verhältnis mäs sig - kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters oder der Gutachterin geschlossen werden kann . Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an.
Massge blich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis ).
Insofern ist unerhe blich, ob die psychia trische Untersuchung eine Stunde, zwei Stunden, zehn Stunden oder noch länger gedauert hat.
E. 5.2.3 Das Gutachten der Y.___ vom 24. November 2014, ergänzt durch die Stellung nahme des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ vom 1 8. April 2016 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatolo gisch, psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Warum der Beschwerdeführer zusätzlich noch durch einen Facharzt für Allgemeine Medizin hätte untersucht werden müssen (Urk. 1 S. 5), ist nicht ersichtlich. Die Gutachter berücksichtigten die geklag ten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten der Y.___ erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 2.6) . Dies gilt namentlich auch für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2014 (Urk. 7/61/28-34). Der psychia tri sche Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. 4.2.3) vermag dieses aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht in Frage zu stellen.
E. 5.3.1 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lassen nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers selbst, sondern auch die Angaben von Dr. B.___ zum von ihm beobachteten Verhalten des Beschwerdeführers und zum Psychostatus auf eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes schliessen: Laut Dr. A.___ wirkte der Beschwerdeführer damals im affektiven Bereich angespannt, zyklothom, hintergründig ängst lich, resignativ und verletzt, fühlte sich abgelehnt, war von der Grund stimmung her dysphorisch gereizt und zeigte ein spürbares Aggressionspo tential [E. 4.1; Urk. 6/31/4-5]). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___
erhob demgegenüber einen weitestgehend unauffälligen Befund (Urk. 6/61/32). Zudem hatte auch Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, im Bericht (Eingang IV-Stelle am 4. März 2014 ;
Urk. 6/50) festgehalten, dass der Beschwerdeführer psychisch stabiler sei und die Prog nose eher günstig sei ; es könne ein Arbeitsversuch zu 50 % vorgenommen werden ( Urk. 6/50/2).
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es erscheine nicht klar, ob Dr. B.___ die ursprüngliche Diagnose als Fehldiagnose betrachte, er von einer Nach reifung der Persönlichkeit während der Berentung oder einer umfassenden Besserung des Zustandsbilds ausgehe (Urk. 1 S. 7).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. B.___ ausdrücklich festgehalten, dass eine „umfassende“ Besserung des Zustandsbildes, mithin sowohl eine Besserung der Persönlichkeitsproblematik als auch der Schmerz problematik, eingetreten sei. So diagnostizierte er denn auch keine Persön lichkeitsstörung mehr, sondern nur noch akzentuierte Persönlichkeitszüge, wobei er diese als narzisstisch und disso zial bezeichnete (vgl. E. 4.2.2; Dr. A.___ ging von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen aus [vgl. E. 4.1]). Bezüglich der laut dem rheumatologischen Gutachten erklärbaren, der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit aber nicht entgegen ste henden Schmerzproblematik stellte Dr. B.___ gar keine psychiatrische Diagnose mehr.
E. 5.4 Ein Vergleich der Befunde/Psychostatus
ergibt, dass
die von Dr. Z.___ unter dem Titel "Psychostatus" gemachten Angaben, soweit es sich dabei um objektiv-eigene (klinische) Feststellungen und nicht bereits um eine Inter pretation handelt, weitgehend mit den vom psychiatrischen Gutachter des Y.___ erhobenen psychischen Befunden überein stimmen .
Dr. Z.___ hat die von ihm gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) ausschliesslich mit den Ergebnissen der von ihm veranlassten Testverfahren begründet. Testverfahren kommt indes sen im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.2.7). Vorliegend stehen die Testergebnisse ( Urk. 6/75/18; deutlich beeinträchtigte Konzentra tions- und Leistungsfähigkeit sowie Hinweise auf hirnorganische Beeinträch tigung ) teilweise in Widerspruch zu den Ergebnissen der klinischen Untersu chung (Urk. 6/75/15-16; E. 4.2.3) , weshalb sie von vornherein nicht als massgeblich zu betrachten sind .
E. 5.5.1 Im psychiatrischen Kontext kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (statt vieler: Urteile 9C_190/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4 und 9C_634/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1; je mit Hinweisen).
E. 5.5.2 Eine Befundverbesserung erscheint aufgrund des insoweit überzeugenden psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. B.___ sowohl bezüglich der Per sönlichkeits- als auch bezüglich der Schmerzproblematik ausgewiesen. In der festgestellten Befundverbesserung ist eine Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen zu erblicken. Diese ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Mithin ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen und der Invaliditätsgrad neu und ohne Bin dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9).
E. 5.6.1 Die Feststellung, wonach eine Befundverbesserung eingetreten ist, gilt unge achtet der jeweiligen Diagnosen und somit auch, wenn mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen nach wie vor nicht arbeits fähig fühlt, davon ausgegangen w ü rd e , dass in Abweichung vom Teilgut achten von Dr. B.___ noch eine somatoforme Schmerzstörung vorl äge .
E. 5.6.2 Mit Blick auf die für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer soma to formen Schmerzstörung beachtliche n Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281
[diese Rechtsprechung findet auch bei einer Persönlich keitsänderung gemäss ICD-1 0 F62.8 Anwendung; vgl. Gutachten von Dr. Z.___ , Urk. 6/75/17-18 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis]) ist zu bemerken, dass die di agnoserelevan ten Befunde nicht mehr ausgeprägt erscheinen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers haben die Schmerzen deutlich nachgelassen und er unter zieht sich auch keiner Psychotherapie. Eine solche war noch gar nie etabliert worden , und auch einer stationären Schmerztherapie hat er sich bislang noch nie unterzogen, was nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beeinträchti gende Komorbiditäten liegen gemäss Gutachten des Y.___ nicht vor. Die auf fällige Persönlichkeitsstruktur erscheint hinderlich. Anderseits sind durchaus Ressourcen (soziale Kontakte , Urk. 6/61/29-30 ) vorhanden. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensberei chen kann nicht die Rede sein (Reisen nach Thailand, Joggen, M usizieren, H aushalten , Ausgehen etc.). Der Verlauf seit der Begutachtung durch Dr. A.___ (2003) resp. der Rentenzusprache (2004) zeigt zudem klar, dass die psychische Verfassung und das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers massgeblich von seiner finanziellen Lage und seiner Motivation abhängen. Dies ergibt sich namentlich auch daraus, dass der Beschwerdeführer anläss lich der Begutachtung im Y.___ angab, wenn er keine Rente mehr hätte, würde sich sein psychischer Zustand verschlechtern und er würde sich in eine psychiatrische Behandlung begeben (vgl. Urk. 6/61/29) .
Insgesamt erscheinen die funktionelle n Auswirkungen der laut dem Beschwer de führer im Zeitpunkt der Begutachtung be im Y.___ bestehenden Schmerzen anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit na chgewiesen. Vielmehr überwiegen die Gründe, die dafür sprechen, dass die von ihm gel tend gemachte Arbeitsunfähigkeit anders begründet ist als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung.
E. 5.6.3 Es mag zwar zutreffen, dass bei Entzug der Rente das Risiko eines Rückfalls in die Obdachlosigkeit und den Suchtmittelm issbrauch gross wäre (vgl. Urk. 1 S. 7). Dies kann aber keinen Grund für die Weiterausrichtung der Rente darstellen, zumal die gegenteilige Betrachtungsweise darauf hinaus laufen würde, dass quasi aus therapeutischen Gründen die Invalidenrente weiter auszurichten wäre, was fernab der ratio legis liegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2).
E. 5.6.4 Für den Zeitpunkt der Begutachtung beim Y.___ ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu verneinen.
E. 5.7 Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ in einer (den somatischen Beschwerden Rechnung tragenden) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Hinweise dafür, dass sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers ergeben hätte, liegen nicht vor.
E. 6 Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
E. 7 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Sep tember 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86), ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungs weise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 E. 5.1) . Weder ist der Beschwerdeführer 55 Jahre alt noch hat er während mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen , weshalb ihm die Selbsteingliede rung grundsätzlich zumutbar ist. Ausserdem bot die Eingliederungsberatung dem Beschwerdeführer an, ihn vor der Rentenaufhebung bei der Wiederein gliederung zu unterstützen, woraufhin er ihr offenbar mitgeteilt hat, dass er derzeit auf Eingliederungsmassnahmen der IV verzichte, und einen schriftli chen Entscheid der IV über die Rente wünsche, damit er einen Einwand erhe ben könne (Urk. 6/65/3-5; vgl. auch Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2015, Urk. 6/64).
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mitgeteilt hat, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt für berufliche Massnahmen erneut anmelden könne, sofern er sich dazu in der Lage fühle (Urk. 6/65/3).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstan den und die Beschwerde ist abzuweisen .
E. 9 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00727 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom 31. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1963 geborene X.___, gelernter Elektromechaniker, übte zuletzt diverse Hilfsarbeiten aus und war teilweise arbeitssuchend. Am 13. Oktober 1998 (Eingangsdatum) meldete er sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 29. August 2000 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 6/15). Am 25. November 2002 (Eingangs da tum ) erfolgte eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/18). Nach med i zinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versi cher ten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 mit Wirkung ab dem 1. November 2002 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfügungsteil 2]). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2008 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens den Anspruch des Beschwerdeführers auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 6/45). 1. 2
Im Dezember 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevi sionsver fa hren (Urk. 6/47). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug; Urk. 6/48) bei und holte in medizinischer Hinsicht unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein. Die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte medi zinische Abklärungsstelle
Y.___ (nachfolgend Y.___) , erstattete ihr Gut ach ten (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psy ch ia trie) am
24. November 2014 ( Urk. 6/61 ) . Am 5. Mai 2015 wurden Eingliede rungsmassnahmen in die Wege geleitet, welche am 8. Juni 2015 jedoch wieder abgeschlossen wurden, da sich der Versicherte aus subjektiven Grün den nicht in der Lage fühlte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder eine Integrationsmassnahme durchzuführen (Urk. 6/64). In der Folge hob die IV Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Juni 2015 [Urk. 6/68], Einwand vom 21. August 2015 [Urk. 6/72], Stel lung nahme vom 17. Mai 2016 [Urk. 6/81]) – mit Verfügung vom 23. Mai 2016 die bisherige ganze Rente – gestützt auf einen errechneten IV-Grad von 11 % – mit Wirkung per 31. Juni 2016 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6/83]). 2.
Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___-Gut achten sei unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erstellt worden. Die Fragen an die Gutachter seien den Akten nicht zu entnehmen und auf dem Mitteilungsblatt des Regionalen Ärztlichen Diensts vom
23. Juni 2014 betreffend Zusatzinformationen zur Begutachtung/er gänzen den Frage stellungen (Urk. 6/51) seien zwei Seiten (Urk. 6/51/2 und Urk. 6/51/4) blank (Urk. 1 S. 4). 1.2
Formelle Einwendungen gegen eine Begutachtung müssen so früh wie mög lich geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Ein wen dungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre (BGE 137 V 210 E.
6.1.1). 1.3
Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor der Begut achtung mit Schreiben vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/53) mitteilte, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung für notwendig erachte, und sie die Fragen an die Gutachterstelle sowie das Merkblatt „4.15 Polydisziplinäre medizinische Gutachten“ beilegte, dies unter Hinweis darauf, dass Zusatzfragen innert Frist einzureichen wären (Urk. 6/53).
Hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Fragen an die Gutachter nic ht oder nicht vollständig erhalten, so hätte er dies bereits vor der Begut achtung rügen müssen. Selbst im Vorbescheidverfahren wurde nicht auf den nun gerügten Umstand hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss bereits damals eine vertiefte Befassung mit den Akten stattgefunden haben, bringt der Beschwerdeführer beschwerdeweise doch in grossen Teilen dasselbe vor wie bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 6/7 2 und Urk. 6/81). Der erst im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Einwand erfolgte nach dem Gesagten verspätet und ist nicht mehr zu hören. 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts
[ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 2.2 2.2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge set zes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be ur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folge n der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November
2015 E. 5. 4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundes ge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom
30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeits fähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.
Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.3
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hi n dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspoten zia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundes ge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsni veau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat sächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtin an spru ch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Com pliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein gliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/20 16 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 2.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person ausein an der setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi ni schen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beant wort ung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; der selbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentli chen , die revisionsweise durchgeführte polydisziplinäre Begutachtung beim medizi nischen Begutachtungsinstitut Y.___ habe ergeben, dass beim Beschwerde füh rer eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten sei. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2). 3.2
D er Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde dagegen im Wesent lichen vorbringen, die Teilbegutachtung durch den Psychiater sei zu wenig tief grün dig gewesen und habe lediglich eine bis zwei Stunden gedauert. Das Gut achten sei als unvollständig zu erachten, da keine Abklärungen durch Ärzte der allgemeinen Medizin vorlägen. Zudem sei nicht klar, ob die ursprüng li che Diagnose als Fehldiagnose erachtet, von einer Nachreifung der Persön lichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen oder eine umfassende Verbesse rung des psychischen Zustandsbilds erblickt werde. Der Gutachter scheine bei seiner Einschätzung hauptsächlich auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Es müsse aber daran gezweifelt werden, ob der Beschwerdeführer von sich ein adäquates Bild habe oder nicht doch vielmehr an einer Persön lichkeitsstörung leide, die ihn daran hindere, sich adäquat wahrzunehmen und sich auf Dauer in soziale Strukturen einzugliedern, was für eine Erwerbs tätigkeit unverzichtbar sei. Ausserdem werde nicht begründet, wes halb keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. PD Dr. Z.___ diagnos ti ziere nachvollziehbar weiterhin eine solche. Sodann seien die anlässlich der testpsychologischen Abklärungen festgestellten hirnorganischen Probleme bei der Rentenzusprache nicht bekannt gewesen. Letztlich sei es kaum vorstell bar, wie sich der Beschwerdeführer nach 30 Jahren Abwesenheit vom Arbeits markt ohne Integrationsmassnahmen in eine Arbeitsorganisation ein gliedern könnte (Urk. 1). 4. 4.1
Die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfügungsteil 2]) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Okto ber 2003 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31). Darin wur den folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/31/6): - a nhaltende somatoforme Schmerz s törung (ICD-10 F45.4) bei - emotional instabile Persönlichkeit (ICD-10 F60.3) mit - Alkohol- und Cannabisabhäng igkeitssyndrom (ICD-10 F10.25 und F12.25)
Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide laut seinen Angaben seit seinem 25. Lebensjahr an chronischen Schmerzen des Halte- und Bewegungsapparates, insbesondere habe er Schmerzen im HWS und LWS-Bereich. Er bedauere es, dass bislang jeder eine MRI-Unter suchung abgelehnt habe. Mit Beginn seiner chronischen Rückenschmerzen habe er bemerkt, dass Alkohol, insbesondere Bier, aber auch Cannabis die Verspann ungen und Schmerzen lösen könn t en. Ohne Alkohol könne er über haupt nicht schlafen. Zur z eit trinke er deutlich weniger Alkohol, Medika mente nehme er keine ein. Sein Wunsch sei es, ein mal ohne Schmer zen leben zu können und auch eine tragf ähige Partnerschaft zu führen. Er fühle sich miss verstand en und habe immer wieder versucht, sich trotz aller Misslich keiten stabil zu halten (Urk. 6/31/3) .
Zum Psychostatus ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei ein 40 - jähriger, normgewichtiger, altersentsprechender Mann mit guter äusserer Erscheinung, starke m Nikotinfoetor . Er sei bewusstseinsklar und zur Person, Zeit, Ort und Situation vollumfänglich orientiert. Die Kontaktauf nahme sei unproblematisch, der Beschwerdeführer imponier e unmittelbar durch einen beschleunigten Redefluss. Entsprechend der Herkunft und Bildung bestehe klinisch ein durchschnittliches Intelligenzniveau. Die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sei ungestört, es finde sich kein Hinweis für Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Der formale Gedankengang sei beschleunigt, der Beschwerdeführer imponier e durch eine Logorrhoe, l a ss e sich aber strukturieren, der inhaltliche Gedankengang sei geordnet und unauf fällig. Der Beschwerdeführer berichte, er sei von den bisherigen Hilfe stellungen der Ärzte enttäuscht und habe schon sehr frühzeitig Hilfe gesucht, ohne eine solche erhalten zu haben. Er fühle sich auch verletzt, wenn er weit unter seinem Niveau Tätigkeiten angeboten bekomme. Er fühle sich nicht verstanden und auch nicht akzeptiert. Sobald er zwei bis drei Bier habe, seien die Schmerzen deutlich weniger, nach fünf Bier en komme er so richtig in Fahrt. Im affektiven Bereich wirk e der Beschwerdeführer angespannt, zyklo thym, hintergründig ängstlich, resignativ und verletzt . Er fühle sich abge lehnt und sei von der Grundstimmung zum Teil dysphorisch gereizt . Es bestehe ein spürbares Aggressionspotential, in der übrigen Darstellungsweise wirke er angepasst, kontrollierend und höflich. Es liege k ein Hinweis für bestehende Suizidalität vor . Im Antrieb wirk e
er gesteigert, psychomotorisch unruhig und innerlich nervös (Urk. 6/31/4-5). Dr. A.___ hielt des Weiteren fest, d ie Leitsymptome der Persönlich keits störung des Beschwerdeführers seien, impulsiv zu handeln ohne Berück sich tigung der Konsequenzen, eine wechselnde instabile Stimmung, eine geringe Fähigkeit, vorauszuplanen, eigenbrötlerisches Verhalten, sozialer Rückzug, soziophobische Tendenzen, Ärger und Wut , die durch Kritik von andern sehr schnell zu gewalttätige m oder explosivem Verhalten führen könne . Alkohol und Cannabis würden zur Reduktion von Angst, Spannung und innerem Reissen sowie im vorliegenden Fall zusätzlich zur Schmerzbekämpfung dienen ( Urk. 6/31/6). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte Dr. A.___, in seinem erlernten Beruf sei der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig einzustufen. Suchtfremde, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Störung sei beim Beschwer de führer die Borderline-Persönlichkeitsorganisation und seine Somatisie rungs störung im Sinne einer Psychalgie.
Für eine behinderungsangepasste Tätig keit mit wenig Publikumsverkehr und Autoritätspersonen sei die Restarbeits fähig keit des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt seiner Fürsorgeabhängig keit (1995) zu 50 % gegeben. Wichtig sei, dass bei einer allfälligen behinderungs angepassten Tätigkeit das soziale Interaktionsmuster ihn nicht überfordere, hin gegen sei seiner mentalen Ausrichtung Rechnung zu tragen (Urk. 6/31/6-7). 4.2
4.2.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom
23. Mai 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die medizini sche Aktenlage wie folgt: 4.2.2
Im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 24. November 2014 (Urk. 6/61) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf geführt (Urk. 6 / 61 / 16 ): 1) chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom anam nestisch - klinisch zur Zeit schmerzlose freie LWS-Beweglichkeit - radiologisch degenerative LWS-Veränderungen , tieflumbal mit deutli cher Osteochondrose L5/S1, leichter Anterolisthesis von L4 zu L5, thorakolumbalen Scheuermann'schen Wirbelkörper ver än - derungen (Röntgen LWS 2 5. Februar 2014) 2) chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom nam nestisch - klinisch zur Zeit schmerzlose freie HWS-Beweglichkeit - radiologisch mehrsegmentale le ichte Osteochondrosen C4 bis C6 (Rönt gen HWS vom 1 0. September 2014) 3) mässige Valgusknicksenkfuss-Deformität beidseits
Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit aufgeführt ( Urk. 6/61/16): (1) Persönlichkeitsakzentuierung mit narzissti schen und dissozialen Zügen (ICD-10 Z73.1), (2) diskrete rezidivierende Epicondylopathia humeri ulnaris links anamnestisch, (3) rezidivierende kutane Psoriasis im Kopfhaut- und Genitalbereich anamnestisch , (4) Status nach Rippenfrakturen thorakal rechts nach Velosturz vor Jahren , (5) Status nach Knieoperation links 1984 , gemäss Akten , (6) Status nach Operation am Hals links lateral (Exzision Weichteilschwellung) mit ca. 18 Jahren, (7) Status n ach Operation inguinal links aufgrund einer Varikozele mit ca. 18 bis 20 Jahren , (8)
Laktoseintoleranz , (9) schädlicher Alkoholkonsum und (10) persi stie render Nikotinabusus, ca. 35 pack years
Zur Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der Rentenzusprache resp. zur heutigen Situation kann dem Gutachten entnommen werden, gemäss Schilderung des Beschwerdeführers habe die Rentenzusprache positive Aus wirkungen auf seine Lebenssituation gehabt. So habe er die Obdachlosigkeit überwinden und Stabilität in seiner Lebensführung erreichen können. Gemäss aktueller Begutachtung habe die Rentenzusprache zu einer Nachreifung der Persönlichkeit beigetragen, so dass in der aktuellen Begutachtung die Krite rien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht mehr erfüllt seien. Es könne somit lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen Zügen diagnostiziert werden. Der anhaltende Alkohol- und Cannabiskonsum begründe keine Diagnose eines schädlichen Gebrauchs, da weder somatische noch psychische schädliche Folgen des Kon sums im eigentlichen Sinne vorlägen. Im körperlichen Untersuch sei der inter nistische und neurologische Status unauffällig. Das Beschwerdebild sei aus muskuloskelettärer Sicht als loco-regionäres Schmerzsyndrom im Bereich des Achsenskeletts und der Füsse einzustufen, nicht als unspezifische (oder diffuse) Schmer zsymptomatik. Die beklagten Schmerzen hätten trotz guter Beweglichkeit durchaus einen organischen Kern und gewisse qualitative Ein schränkungen zur Folge. Von psychiatrischer Seite habe sich der Gesund heits zustand seit der Rentenzusprache im 2002 verbessert. Von internis ti scher Seite habe damals, genau wie heute, keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen, der Gesundheitszustand sei somit gleich ge blieben . Von rheumatologischer Seite habe sich der Gesundheitszustand dahi n gehend verändert, als dass es im Verlauf der Jahre im Rahmen des natür lichen Alterungsprozesses zu einer Zunahme der degenerati ven Verän derungen gekommen sei ( Urk. 6/61/17). Aus rein internistischer und psychia trischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheu matologischer Sicht müsse angenommen werden, dass eine Tätigkeit als Elektromonteur achsenskelettär belastend sei und somit für diese Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Dies aufgrund der angegebenen Beschwer den und radiologisch gesicherten degenerativen Veränderungen am Achsen skelett sowie der thorakolumbalen Residuen Scheuermann'scher Wirbe l körperdeformitäten. Somit sei unter Berücksichtigung der rheuma to lo gischen Diagnosen aus gesamtmedizinischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Elektromonteur) auszugehen. Für körperlich angepasste Tätigkeiten bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht liessen sich lediglich qualitative Leistungslimiten wie folgt festhalten: Zumutbar seien körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben, Stosse n oder Ziehen von Lasten bis 10 kg (selten bis 15 kg), ohne gehäuft e
Ü ber kopf arbeiten und ohne kauernd oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie aus schliesslich stehende und gehende Tätigkeiten (erlaubt je bis zur Hälfte der Zeit). Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten ohne Möglichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition und Sitzen oder Stehen am Stück, länger als ungefähr eine Stunde, genau so wie Tätigkeiten mit ausgeprägtem Anteil an Überkopfarbeiten ( Urk. 6/61/18).
Dem Teilgutachten von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2014 ist zu Beschwerden, von welchen der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung berichtet habe, zu ent nehmen, vor zehn Jahren habe er nach drei Versuchen eine IV Rente erhal ten. Deshalb habe er in den letzten zehn Jahren durchgehend einen feste n Wohnsitz
in derselben Wohnung ge habt . Dies sei ein bedeuten der Fortschritt, zumal er früher als Hausbesetzer aktiv gewesen sei. Er habe aus serdem seit zehn Jahren „kein Stress mit Einkommen“. Bedingt durch diese Momente gehe es ihm seit zehn Jahren sehr viel bes ser, auch psychisch. Dank des Bezugs der IV-Rente während zehn Jahren hätten sich seine Nerven beruhigt, auch die körperlichen Schmerzen hätten massiv nachgelassen. Dennoch habe er momentan nach langem Sitzen Nackenschmerzen. Gestern sei er wegen Schmerzen so nervös gewesen, dass er sich erst nach einer Flasche Rotwein habe beruhigen können. Psychische Probleme habe er momentan keine. Wenn es ihm nicht gut gehe, könne er sich mit Tai-Chi Übungen sehr gut beruhi gen. Das Gefühl der inneren Leere sei zwar bekannt, dieses sei jedoch nicht anhaltend. Auch was seine Ziele und Präferenzen angehe, habe er keine Unsicherheiten. Stimmungseinbrüche habe er noch nie erlebt. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zur Arbeitsfähigkeit hielt der psychia tri sche Gutachter fest , dies er fühle sich im erlernten Beruf nicht arbeitsfähig , jedoch i m Haushalt, aber nur, solange er Tai - Chi Übungen mache. Es solle einem schon bewusst sein, dass, wenn er keine Rente mehr habe, sein psychischer Gesundheitszustand sich verschlechtern und er sich in eine psychiatrische Behandlung begeben würde (Urk. 6/61/29) .
Zur Verhaltensbeobachtung hielt Dr. B.___ fest, im Auftreten sei der Beschwerdeführer ausgesprochen locker, lässig und die Angaben w ü rden sehr bereitwillig gemacht, wobei er bisweilen sogar unterwürfig auftr e t e , was nicht authentisch erscheine und am ehesten als Ausdruck sein er Mani pu lativität einzuordnen sei. Die Angaben w ü rden sehr fluent und streckenweise fast monologisch gemacht. Die Manipulativit ät des Beschwerdeführers sei erheblich, er sei bedacht, die Kontrolle über den Gesprächsverlauf zu behal ten . Im Auftreten sei er sthenisch und a usdauernd . D ie Bandbreite von mimischen und gestischen Reaktionen sei gross. Im zweistündigen Gespräch, ohne Pause und in hohem Tempo geführt, seien keine Ermüdungs er schei nungen aufgetreten . Bei Abwesenheit von psychiatrischen Beschwerden be stün den keine Anhaltspunkte für ein M alingering oder eine Dissimulation (Urk. 6/61/32).
Zum psychopathologischen Befund hielt der Konsiliarius fest, der Beschwer deführer sei
wach, zu allen Qualitäten orientiert , f ormal gedanklich
geordnet, kohärent, nicht verlangsamt und nicht eingeengt. Subjektiv bestünden kog nitiv mnestisch keine Defizite , bei detaillierter Prüfung zeigten sich keine Merk fähigkeitsstörungen oder Konzentrationsstörungen . Die Fähigkeit zu abstrak tem Denken und die Auffassungsgabe würden eingeschränkt impo nie ren , so w ü rden Begriffsunterschiede vordergründig elaboriert, jedoch unge nau erklärt, das gleiche g elte für die Deutung von Sprichwörter n . Die Mnestik sei intakt, es bestünden k eine Ängste , Zwänge , Wahn , Sinnes täu schungen oder Ich-Störungen. Die s ubjektive Grundstimmung sei unbe ein trächtigt, affektiv intakt und gut schwingungsfähig. Ein sozialer Rückzug liege nicht vor.
Der Schlaf und der Appetit seien intakt. Die Frustra tions toleranz sei subjektiv wie objektiv i n ausreichende m Ausmass vorhanden. Das Selbstwertgefühl sei zumindest intakt. Es bestünden k eine zirkadiane Rhythmik , Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 6/61/32) . 4.2.3
Im vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge reich ten, an seinen Rechtsvertreter gerichteten psychiatrischen Bericht von PD Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Oktober 2015 ( Urk. 6/75) bestätigte dieser die Diagnosen des Gutachtens von Dr. A.___. Ferner wies er darauf hin, dass deutliche Hinweise auf eine hirn or ga nische Beeinträchtigung bestünden. Sodann nannte er die Diagnose einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8).
Zum Psychostatus ist dem Bericht von PD Dr. Z.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei während den explorativen Gesprächen stets besonnen, allseits, d as heisse, in Bezug auf seine Person (autopsychisch) , örtlich und zeit lich orientiert gewesen . Er sei auch situativ orientiert gewesen und habe keine Auffassungsstörungen gezeigt , das heisse, er habe den Zweck und die Umstände der Gespräche mühelos erfasst. Er sei gegenüber der Abklärung auf geschlossen gewesen und habe sich durchwegs kooperativ gezeigt . Es seien keine Symptome einer psychotischen Erkrankung, wie z.B. einer Schizo phre nie oder eines manisch-depressiven Krankseins (Affektpsychose) zu erkennen gewesen , insbesondere keine Wahnerscheinungen (Wahn stim mung, Wahn ideen etc.) und keine Halluzinationen. Die Merkfähigkeit und das Frischge dächtnis seien ebenso gut wie das Altgedächtnis gewesen . Es habe mehr an dem von Turbulen z en und Verwahrlosung gekennzeichneten Lebensstil gele gen , dass er die zeitlichen Zusammenhänge nicht immer und nur ungenau und diffus präsentiert habe . Er habe aber vermocht, sich sehr detailliert an die Erlebnisse zu erinnern. Die Stimmung sei subdepressiv gewesen , obwohl er sich um eine optimistische Grundhaltung von Zuversicht und Lebensfreude in etwas forcierter Weise bemüht habe . Der Gefühlsausdruck sei adäquat in Über einstimmung mit den jeweils besprochenen Inhalten und Themen gewesen , weder verhalten noch überschwänglich. Die Mimik und Gesten seien lebhaft, aber ohne Anzeichen von Übertreibung gewesen . Beim Beschwerde führer sei hinter der Fassade einer etwas forcierten Munterkeit und Aufge schlossenheit eine deutliche Prägung durch ein langjähriges Schmerz syn drom mit Schwäche- und Ermüdungserscheinungen und Erschöpfungs leiden erkennbar gewesen . Einerseit s sei er vo m Willen beseelt, sich aufzurichten und gegen Versagensängste anzukämpfen, anderseits strahl e er eine Zermür bung und Erschöpfung aus. Gemäss s einer Darstellung schein e es, dass er sich von Tag zu Tag, von Woche zu Woche und von Jahr zu Jahr dahin schlepp e mit dem Bemühen, seine Schmerz- und Schwäche zustände soweit zu überwinden, dass er existenziell l eid lich über die Runden komm e . Einen grossen Teil seines Antriebs und Strebens verwende er darauf, ein völliges Einknicken seiner Vitalität zu verhindern. In seinen Äusserungen sei eine deutliche Neigung zu Selbstentwertung, Schuldgefühlen und existen zie llen Ängsten zu erkennen. Auch sei eine starke Neigung zu einem angst besetzten Autoritätskonflikt mit Flucht in depressiven Rückzug und Resignation zu erkennen ( Urk. 6/
75/15-16).
PD Dr. Z.___ hielt weiter fest, die psychiatrische Abklärung habe deutlich gezeigt, dass die von Dr. A.___ gestellte Diag nose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch für die letzten zehn Jahre und für heute noch ihre Gültigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei dauernd, eigentlich täglich, mit seinen Beschwerden befasst. Er sei (auch während der Exploration) dauernd damit beschäftigt, seine Körperstellung im Sitzen zu ändern, um sich von den Beschwerden zu entlasten. Er sei von einem chronischen Unwohlsein erfüllt und gequält. Ausser (gemeint wohl: auch für) Beschäftigungen, die er mit einem beachtlichen Talent und mit Freude mache, wie Musizieren mit Mund harmonika und mit der Gitarre, müsse er lange Vorbereitungen treffen zur Ent krampfung seiner Muskulatur, damit er einigermassen akzeptable Leistungen erbringen könne, und er zeige einer grosse Erschöpfbarkeit. Diese für ihn mühselige und kraftkon su mie rende Anstrengung stehe in einem gewissen Gegensatz zu seiner durchaus munteren und aufgeschlossenen Art, das Leben zu betrachten und anzugehen und Versuche zu unternehmen, seine ihn quälenden Behinderungen zu über winden. Doch verfalle er immer wieder in eine Resignation. Diese werde zweifellos auch durch realistisch erscheinende existenzielle Ängste noch verstärkt. Diese psychischen, depressiv und resignativ gefärbten Zustände en t sprächen einer sogenannten andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss ICD F62.8 (Urk. 6/75/17). Die aktuelle tiefreichende testpsychologische Abklä rung habe eine höchst auffällige defizitäre Persönlichkeitsstruktur ergeben. Dies zeige sich in einer starken ängstlichen Verunsicherung mit Affektan fälligkeit, dysphorischer und depressiver Verstimmbarkeit, selbstdestruktiven Tendenzen einher gehend , mit einem emotional kargen und unlebendigen Innen leben, einer starken rationalen Abwehrhaltung und Hinweisen zu einer somatoformen Verarbeitung psychischer Konflikte. Dieser testpsychologische Befund führe in Übereinstimmung mit den durchwegs sozialen Versagens er fahrungen des Beschwerdeführers seit der Lehrzeit bis heute nach wie vor zur Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit (ICD-10 F60.3), wie bereits von Dr. A.___ diagnostiziert worden sei. Von einer R eifung, wie im Y.___ -Gutachten angenommen werde, liege ganz und gar nichts vor ( Urk. 6/75/18).
Die aktuelle testpsychologische Abklärung habe zudem deutliche Hinweise auf eine beim Beschwerdeführer bestehende hirnorganische Beeinträchtigung ergeben. Dafür sprächen insbesondere die Resultate beim Benton-Test und bei der komplexen REY-FIGUR und auch eine deutlich beeinträchtigte Kon zentrations- und Leistungsfähigkeit im d 2-Test. Auch der S-Wörter-Test zeige eine mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung. Diese hirnorganische Beeinträchtigung könnte auch auf den langjährigen Alkohol- und Cannabis missbrauch zurückzuführen sein, der vom Beschwerdeführer gewissermassen als Selbstheilungs- resp. als Verdrängungsversuch zur Linderung seiner Beschwerden betrieben worden sei ( Urk. 6/75/18).
Dass der Beschwerdeführer, für den nur schon das Sitzen und Beibehalten einer Körperhaltung grösste Mühe bereite und Beschwerden verursache, zu einer körperlichen Tätigkeit auch nur im Ansatz befähigt sein solle, wie das Y.___ -Gutachten annehme, sei völlig unrealistisch. Er sei zweifellos generell zu 100 % arbeitsunfähig. Es gebe auch keine realistischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, die jenen Massnahmen überlegen seien, die er schon selber ergreife ( Urk. 6/75/19). 4.2.4
Dr. B.___ vom Y.___ führte in s einer Stellungnahme vom 1 8. April 2016 zum Einwand des Beschwerdeführers vom 21. August 2015 (Urk. 6/72) sowie zum psychiatrischen Bericht von PD Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/75) aus, b ei fehlenden Grundkriterien einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10, also bei fehlendem Vorliegen einer erheblichen und intra in dividuell stabilen Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen von der Mehrheit der Bevölkerung, sei das Anwenden von psychodiagnostischen Instru menten im Sinne von Hilfsmitteln zur Diagnosestellung (z. B . struk tu riertes klinisches Interview für DSM-IV) entbehrlich gewesen (Urk. 6/78/2) . Die im Bericht von PD Dr. Z.___ beschriebenen Beschwerden, die Anamnese, der soziale Kontext und die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden sich nicht wesentlich von den im Y.___-Gutachten aufgeführten Informa tio nen unterscheiden. Bezüglich der Befundung fehle im Bericht von PD Dr. Z.___ ein AMDP-konformer psychopathologischer Befund gänzlich. Es fänden sich keine Befunde, sondern wenig strukturierte Beschreibungen, ge mischt mit Annahmen hinsichtlich Psychogenese der vom Beschwer de führer dargebotenen Beschwerden (Urk. 6/78/2). Die Anzahl der durch geführten psy chologischen Tests könne beim Leser den Eindruck hinter lassen, dass die Untersuchung in ihrer Gesamtheit wissenschaftlich fundiert durch geführt wor den sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. Es seien sogenannte projektive Testverfahren wie zum Beispiel der Rorschach-Test verwendet wor den . Diese könnten nicht als valide und dem aktuellen Stand der Wissen schaft entsprechend angesehen werden. Durch Anwendung von projektiven Verfahren könnten keine Informationen gewonnen werden, welche sich in AMDP- und ICD-10-konforme Befunderhebung und Diagno se stellung über füh ren liessen. Die Ergebnisse der durchgeführten Tests seien sodann nicht auf ihre Validität überprüft worden. Auch dieser Umstand setze die durch ge führte testpsychologische Untersuchung in ihrer Wertigkeit erheb lich ab. Es ergebe sich aus dem Bericht von PD Dr. Z.___ , bei fehlender detaillierter Qua li fizierung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines reliablen psychopathologischen Befunds, eine pauschale, apodiktische sowie stark subjektiv geprägte Beurteilung, welche den aktuellen Vorgaben für eine versicherungspsychiatrische Begutachtung nicht entspreche (Urk. 6/78 /3). 4.2.5
Der Stellungnahme von PD Dr. Z.___ vom 2. Mai 2016 zu Händen der Rechts vertretung des Beschwerdeführers (Urk. 6/80) kann entnommen wer den, es sei eine Selbstverständlichkeit, dass bei jedem Psychostatus die im AMP-System aufgelisteten psychopathologischen Symptome auf ihr Vorhan densein und den Schweregrad am zu untersuchenden Patienten überprüft würden, und das habe er auch beim Beschwerdeführer getan ( Urk. 6/80/2). Die kognitiven Tests wie der Benton-Test, die komplexe Rey-Figur, der D2 Test und der S-Wörter-Test seien international anerkannte Leistungstests zur Erfassung der kognitiven und auch exekutiven (frontalen) Fähigkeiten. Im Gegensatz zum Befundblatt, das nur eine grobe Quantifizierung der Symp tome zulasse, ermöglichten diese Tests eine genaue Messung der Leistungs fä higkeit. Beim Rorschachtest, Baumtest und Szondi-Test handle es sich um projektive Verfahren semiquantitativer Natur. Bezüglich der Per sönlich keits erfassung seien diese Tests eine wertvolle Ergänzung zur explorativen und klinisch-psychopathologischen Untersuchung von Patienten und Patientin nen. Sie seien vor allem für die Beurteilung des Einz elfalls wertvoll (Urk. 6/80/2). 5. 5.1
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob eine Änderung im anspruchserhebli chen tatsächlichen Sachverhalt eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis bil det dabei die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/38, Urk. 6/34 [Verfü gungsteil 2]). Zur Diskussion steht insbesondere, ob bezüglich des laut Bericht von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2003 (E. 4.1) damals bestehenden psychischen Zustandsbilds eine massgebliche Besserung eingetreten ist. 5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Auffassung, wonach sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit Erlass der Rentenverfügung vom 4. Februar 2004 ver bessert habe und ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zum utbar sei, auf das Gutachten der Y.___ vom 24. November 2014 (Urk. 6/61). 5.2.2
Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dass die Begutachtung nur eine bis zwei Stunden gedauert habe und im Vergleich zum Bericht von PD Dr. Z.___ viel zu w enig tiefgründig sei.
Hierzu ist festzuhalten, dass
rechtsprechungsgemäss aus einer - verhältnis mäs sig - kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration nicht von vornherein auf eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters oder der Gutachterin geschlossen werden kann . Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an.
Massge blich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis ).
Insofern ist unerhe blich, ob die psychia trische Untersuchung eine Stunde, zwei Stunden, zehn Stunden oder noch länger gedauert hat. 5.2.3
Das Gutachten der Y.___ vom 24. November 2014, ergänzt durch die Stellung nahme des psychiatrischen Gutachters Dr. B.___ vom 1 8. April 2016 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatolo gisch, psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Warum der Beschwerdeführer zusätzlich noch durch einen Facharzt für Allgemeine Medizin hätte untersucht werden müssen (Urk. 1 S. 5), ist nicht ersichtlich. Die Gutachter berücksichtigten die geklag ten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Sie legten die medizinischen Zusammen hänge und die medizinische Situation ein leuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten der Y.___ erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 2.6) . Dies gilt namentlich auch für das psychiatrische Teilgutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2014 (Urk. 7/61/28-34). Der psychia tri sche Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. 4.2.3) vermag dieses aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht in Frage zu stellen. 5.3 5.3.1
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lassen nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers selbst, sondern auch die Angaben von Dr. B.___ zum von ihm beobachteten Verhalten des Beschwerdeführers und zum Psychostatus auf eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandsbildes schliessen: Laut Dr. A.___ wirkte der Beschwerdeführer damals im affektiven Bereich angespannt, zyklothom, hintergründig ängst lich, resignativ und verletzt, fühlte sich abgelehnt, war von der Grund stimmung her dysphorisch gereizt und zeigte ein spürbares Aggressionspo tential [E. 4.1; Urk. 6/31/4-5]). Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___
erhob demgegenüber einen weitestgehend unauffälligen Befund (Urk. 6/61/32). Zudem hatte auch Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, im Bericht (Eingang IV-Stelle am 4. März 2014 ;
Urk. 6/50) festgehalten, dass der Beschwerdeführer psychisch stabiler sei und die Prog nose eher günstig sei ; es könne ein Arbeitsversuch zu 50 % vorgenommen werden ( Urk. 6/50/2). 5.3.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, es erscheine nicht klar, ob Dr. B.___ die ursprüngliche Diagnose als Fehldiagnose betrachte, er von einer Nach reifung der Persönlichkeit während der Berentung oder einer umfassenden Besserung des Zustandsbilds ausgehe (Urk. 1 S. 7).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat Dr. B.___ ausdrücklich festgehalten, dass eine „umfassende“ Besserung des Zustandsbildes, mithin sowohl eine Besserung der Persönlichkeitsproblematik als auch der Schmerz problematik, eingetreten sei. So diagnostizierte er denn auch keine Persön lichkeitsstörung mehr, sondern nur noch akzentuierte Persönlichkeitszüge, wobei er diese als narzisstisch und disso zial bezeichnete (vgl. E. 4.2.2; Dr. A.___ ging von emotional-instabilen Persönlichkeitszügen aus [vgl. E. 4.1]). Bezüglich der laut dem rheumatologischen Gutachten erklärbaren, der vollzeitlichen Ausübung einer angepassten Tätigkeit aber nicht entgegen ste henden Schmerzproblematik stellte Dr. B.___ gar keine psychiatrische Diagnose mehr. 5.4
Ein Vergleich der Befunde/Psychostatus
ergibt, dass
die von Dr. Z.___ unter dem Titel "Psychostatus" gemachten Angaben, soweit es sich dabei um objektiv-eigene (klinische) Feststellungen und nicht bereits um eine Inter pretation handelt, weitgehend mit den vom psychiatrischen Gutachter des Y.___ erhobenen psychischen Befunden überein stimmen .
Dr. Z.___ hat die von ihm gestellte Diagnose einer emotional-instabilen Per sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) ausschliesslich mit den Ergebnissen der von ihm veranlassten Testverfahren begründet. Testverfahren kommt indes sen im Rahmen psychiatrischer Begutachtungen höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.2.7). Vorliegend stehen die Testergebnisse ( Urk. 6/75/18; deutlich beeinträchtigte Konzentra tions- und Leistungsfähigkeit sowie Hinweise auf hirnorganische Beeinträch tigung ) teilweise in Widerspruch zu den Ergebnissen der klinischen Untersu chung (Urk. 6/75/15-16; E. 4.2.3) , weshalb sie von vornherein nicht als massgeblich zu betrachten sind . 5.5
5.5.1
Im psychiatrischen Kontext kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (statt vieler: Urteile 9C_190/2016 vom 2 0. Juni 2016 E. 4 und 9C_634/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1; je mit Hinweisen). 5.5.2
Eine Befundverbesserung erscheint aufgrund des insoweit überzeugenden psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. B.___ sowohl bezüglich der Per sönlichkeits- als auch bezüglich der Schmerzproblematik ausgewiesen. In der festgestellten Befundverbesserung ist eine Änderung in den tatsächli chen Verhältnissen zu erblicken. Diese ist geeignet, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen . Mithin ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG zu bejahen und der Invaliditätsgrad neu und ohne Bin dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 140 V 9). 5.6 5.6.1
Die Feststellung, wonach eine Befundverbesserung eingetreten ist, gilt unge achtet der jeweiligen Diagnosen und somit auch, wenn mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen nach wie vor nicht arbeits fähig fühlt, davon ausgegangen w ü rd e , dass in Abweichung vom Teilgut achten von Dr. B.___ noch eine somatoforme Schmerzstörung vorl äge . 5.6.2
Mit Blick auf die für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer soma to formen Schmerzstörung beachtliche n Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281
[diese Rechtsprechung findet auch bei einer Persönlich keitsänderung gemäss ICD-1 0 F62.8 Anwendung; vgl. Gutachten von Dr. Z.___ , Urk. 6/75/17-18 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_822/2013 vom 4. Juni 2014 E. 4.4 mit Hinweis]) ist zu bemerken, dass die di agnoserelevan ten Befunde nicht mehr ausgeprägt erscheinen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers haben die Schmerzen deutlich nachgelassen und er unter zieht sich auch keiner Psychotherapie. Eine solche war noch gar nie etabliert worden , und auch einer stationären Schmerztherapie hat er sich bislang noch nie unterzogen, was nicht auf einen ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen lässt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beeinträchti gende Komorbiditäten liegen gemäss Gutachten des Y.___ nicht vor. Die auf fällige Persönlichkeitsstruktur erscheint hinderlich. Anderseits sind durchaus Ressourcen (soziale Kontakte , Urk. 6/61/29-30 ) vorhanden. Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensberei chen kann nicht die Rede sein (Reisen nach Thailand, Joggen, M usizieren, H aushalten , Ausgehen etc.). Der Verlauf seit der Begutachtung durch Dr. A.___ (2003) resp. der Rentenzusprache (2004) zeigt zudem klar, dass die psychische Verfassung und das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers massgeblich von seiner finanziellen Lage und seiner Motivation abhängen. Dies ergibt sich namentlich auch daraus, dass der Beschwerdeführer anläss lich der Begutachtung im Y.___ angab, wenn er keine Rente mehr hätte, würde sich sein psychischer Zustand verschlechtern und er würde sich in eine psychiatrische Behandlung begeben (vgl. Urk. 6/61/29) .
Insgesamt erscheinen die funktionelle n Auswirkungen der laut dem Beschwer de führer im Zeitpunkt der Begutachtung be im Y.___ bestehenden Schmerzen anhand der Standardindikatoren nicht schlüssig und wider spruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit na chgewiesen. Vielmehr überwiegen die Gründe, die dafür sprechen, dass die von ihm gel tend gemachte Arbeitsunfähigkeit anders begründet ist als durch eine versi cherte Gesundheitsbeeinträchtigung. 5.6.3
Es mag zwar zutreffen, dass bei Entzug der Rente das Risiko eines Rückfalls in die Obdachlosigkeit und den Suchtmittelm issbrauch gross wäre (vgl. Urk. 1 S. 7). Dies kann aber keinen Grund für die Weiterausrichtung der Rente darstellen, zumal die gegenteilige Betrachtungsweise darauf hinaus laufen würde, dass quasi aus therapeutischen Gründen die Invalidenrente weiter auszurichten wäre, was fernab der ratio legis liegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2). 5.6.4
Für den Zeitpunkt der Begutachtung beim Y.___ ist daher das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Leidens zu verneinen. 5.7
Gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen ist demnach davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ in einer (den somatischen Beschwerden Rechnung tragenden) angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Hinweise dafür, dass sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine massgebliche Verschlechte rung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers ergeben hätte, liegen nicht vor. 6.
Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. 7.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Sep tember 2010, E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86), ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungs weise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 E. 5.1) . Weder ist der Beschwerdeführer 55 Jahre alt noch hat er während mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen , weshalb ihm die Selbsteingliede rung grundsätzlich zumutbar ist. Ausserdem bot die Eingliederungsberatung dem Beschwerdeführer an, ihn vor der Rentenaufhebung bei der Wiederein gliederung zu unterstützen, woraufhin er ihr offenbar mitgeteilt hat, dass er derzeit auf Eingliederungsmassnahmen der IV verzichte, und einen schriftli chen Entscheid der IV über die Rente wünsche, damit er einen Einwand erhe ben könne (Urk. 6/65/3-5; vgl. auch Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2015, Urk. 6/64).
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mitgeteilt hat, dass er sich zu einem späteren Zeitpunkt für berufliche Massnahmen erneut anmelden könne, sofern er sich dazu in der Lage fühle (Urk. 6/65/3). 8.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstan den und die Beschwerde ist abzuweisen . 9.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann