Sachverhalt
1. 1.1
Die 1973 geborene X.___ litt seit ihrer Kindheit an neuropsycho logischen Defiziten , in folge dere r sie bereits in den Jahren 1979 bis 1990 Leis tungen der Invalidenversicherung bezog ( Kostengutsprache für den Be such eines Sprachheilkindergartens sowie für pädagogisch-therapeutische Mass nahmen [ Sprachtherapie ], vgl. Urk. 6/1) . Mit Datum vom 2 3. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufs be ratung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an ( Urk. 6/ 3). Nach medi zini sche n und beruflichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 3. Juni 2009 ab ( Urk. 6/25). 1.2
Mit Datum vom 2 3. Juni 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf kognitive Defizite sowie Rückenprobleme abermals bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/36). Nach Durchführung eines persönlichen Bera tungsgespräch s sowie nach erwerblichen und medizinische n Abklärungen erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine berufliche Potentiala bklärung in der Institution Y.___ , einschliesslich eines Taggeldes
( Mit teilungen vom 2 4. November
2014, 6. und 1 2. Januar
2015, Urk. 6/54, Urk. 6/ 55,
Urk. 6/57 ) . Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 17. Februar 2015 mit , aufgrund ihre s Gesundheitszustandes seien keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 6/64). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten (All ge meine Innere Medi zin/Neuropsychologie/Psychiatrie/Rheumatologie) des
Z.___ , vom 2 6. Oktober
2015 ( Urk. 6/95/1-29). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/100, Urk. 6/104) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2016 den Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente ge stützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Invaliditätsgrad von 25 % ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Juni 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr spätestens ab
1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was der Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der In telligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 , E.
3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfäl li ger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungs erbringung auswirkt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht demnach entscheidend, ob die fest ge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medi zinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärt sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E. 4.2.4.3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht (Abs. 3). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zum ut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Metho de des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf li chen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Pro zentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). 1.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzi eltes Erwerbseinkommen gegeben , so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne nach Massgabe der
LSE heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statisti schen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtspr echung dem Umstand Rech nung , dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate go rie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann.
Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.9
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, seit 1. Februar 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus ärzt licher Sicht sei ihr eine
– näher umschriebene - angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre . Die restlichen 20 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Der darauf ge stützt nach Massgabe der gemischten Methode eruierte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ( Urk. 2 S. 2f .). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, aufgrund ihrer Berufsbiographie ergebe sich, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich er werb s tätig wäre. Ausserdem sei sie allei nstehend und habe keine Kinder ( Urk. 1 S.
3
ff.). Sodann sei sie zufolge
ihrer kogniti ven Defizite nur in einem ge schützten Rahmen erwerbsfähig. Das
Validen einkommen
liege bei mindes tens
Fr. 59‘000.--. Das Invalideneinkommen be trage in einer geschützten Tätig keit erfahrungsgem äss maximal Fr. 12‘000.--, woraus ein Anspr uch auf eine g anze Rente resultiere ( Urk. 1 S. 9). 3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Ver änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seit dem nega tiven Leistungs entscheid vom 3. Juni 2009 ( Urk. 6/25 , Sachverhalt Ziff. 1.1 ) aus. Aufgrund de r
per Ende August 2014 erfolgten Auflösung d es bisherigen
Arbeitsvertra ges ( Urk. 6/43 ) sowie
der in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten Befunde im lumbale n Bereich resp.
in den Kniegelenke n
ist eine wesentliche Verän de rung ausgewiesen. Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sach verhaltselement fest, so kann die Anspruchsberechtigung im Revisions ver fahren frei überprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 und 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.3).
Strittig und zu prüfen ist somit , ob eine anspruchsbegründende Invalidität der Be schwerdeführerin vorliegend zu bejahen ist . 4.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydisziplinären
Gutachten
des Z.___ vom 26 . Oktober
2015 im Wes ent lichen zitiert ( Urk. 6/98 S. 4 ). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.
Sodann stellten d ie beurteilenden Fachärzte des Z.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 / 98 S. 21 ): Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) im Rahmen von dissoziierter Intelligenz (ICD-10 F74) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung Bilateral klinisch linksbetonte Gonarthrose (ICD-10 M17.0) MRT Kniegelenk rechts vom 22.11.2012 : Riss im medialen Meniskushin terhorn , kleiner zur Oberfläche ziehender Einriss im medialen Meniskusvorder horn mit zwei angrenzenden Gangl ien, zusätzlich Signalalteration lateraler Meniskus, deutliche Degenera tion im medialen femorotibialen Gelenkkompartiment mit Knor pelausdünnung resp. Knorpelglatze vor allem tibial und begleiten dem Knochenmarksödem, retropatelläre Degeneration mit mittig gelegenem bis auf den Knochen reichendem Knorpeldefekt linksseitig Pes
anserinus
Ansatztendinopathie im Rahmen e iner Ab schwächung der kniestabil isierenden Muskelgruppen beidseits Sonografisch Knie links (5.9.2015) mit eindeutigem intraartikulä rem Erguss mit zusätzlich synovialer Hypertrophie als Zeichen ei nes chronischen Reizzustandes. Das femoropatellare Gleitlager zeigt medial Unregelmässigkeiten der Trochlea bei gutem trochle arem dargestellten Gelenkknorpel . Im medialen Längsschnitt zei gen sich deutliche o steophytäre Ausziehungen femoral mehr als tibial mit Verdacht auf Extrusion des medialen Meniskus. Im late ralen Längsschnitt weniger stark ausgeprägte osteophytäre Auszie hung femoral und tibial . Ligamentum patellae homogen darges tellt von proximal bis distal. I m Querschnitt dorsal popliteal im media len Tibiakondylus zeigen sich deutliche ossäre Strukturregelmäs sigkeiten der Kortikalis . Im dorsalen Querschnitt d es medialen Femurkondylus finden sich intrakartilaginäre kleinere echodichte Konkremente (DD Chondrokalzinose ). Zusätzlich zeigt sich eine kleine Bakerzyste
( Längsdurchmesser 1.2 cm ) . Im Tibiakondylus im Längsschnitt dorsal zeigen sich ebenfall s kleinere echodichte Kon krement e mit der Differenzial diagnose einer Chondrokalzinose Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) radiomorphologisch deutliche Anterolisthesis L5 über S1 im MRT der LWS vom 19.02.2013 mit reaktiver Osteochondrose L5/S1 Typ Modic l ohne eindeutige Kompression von neuralen Strukturen sowie begleitenden Ergüssen der Facettengelenke L3 bis L5 beid seits bei Spondylarthrose
muskuläre Dysbalance mit Abschwächung d er abdominellen und rü ckenstabil isierenden Muskelgruppen leichte Wirbelsäulenfehlhaltung mit t horakolumbal rechtskonvexer Skol iose und leichtem Schulterhochstand rechts
Ohne Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/98 S. 21): Migräne(ICD-10G43.9) zum Teil gemischt auch Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) aktuell 4-5 Migräneanfälle pro Monat Status nach laparoskopischer Magenbypass-Ope ration am 25.06. 2014 aktuell Normgewicht
Im Rahmen der allgemeininternistischen Abklärung habe die Beschwerde führe rin vor allem belastungsabhängig auftretende , intermittie rende lumbale Rückenschmerzen sowie eine 4-5 Mal pro Monat auftrete nde Kopfsch merz sympto matik beklagt . Die klinische Untersuchung habe sich als weitest gehend unauffällig erwiesen. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule ( im Februar 2013 sei MR-tomographisch eine leicht gradige Anterolisthesis im Segment LWK5/SWK1 bei bila t eraler Spondylolyse mit höhergradigen
neuroforaminalen Einengungen und multisegmentalen aktivier ten Spondylarthrosen festgestellt worden) kämen körperlich schw ere Tätigkeiten nicht in Frage. Die Kopfschmerzepisoden seien zu selten, als dass sie zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ ten . Phäno menologisch bestehe eine Mischsymptomatik zwischen Migräne und Span nungs kopfschmerzen. Ausserdem
seien
Tätigkeiten, welche ein regelmässiges Benutzen von Treppen oder längeres Gehen auf unebenem Gelände erforder te n , aufgrund der verminderte n Belastbarkeit der unteren Extremit äten ( im MRT des rechten Kniegelenkes vom 22.11.2012 sei en
einerseits ein Riss im me dialen Meniskushinterhorn , andererseits auch deutliche Degenera tionen im medialen femorotibial en Gelenkkompa rtiment nachgewiesen worden)
un zu mutbar . Aus allgem eininternistischer Sicht bestehe
daher spätestens seit der MRI-Untersuchung der LWS vom 19.02.2013 eine uneingeschränkte Ar beits fähigkeit
für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere T ätig keit en . Die früher ausgeübte Tätigkeit als Spitalgehil fin sei ungeeignet , da die Be schwe r deführerin dabei auch körperlich schwere Tä tigkeitsanteile verrich ten müsse
( Urk. 6/98 S. 7).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin zeige eine verminderte Intelligenz mit verlangsamter und eingeschränkter Auffassungs gabe und verminderter intellektueller Flexibilität. Hinsichtlich der detaillier ten Testergebnisse sei auf das neuropsychologische Zusatzgutachten verwie sen. Weitere psy chopathologische Befunde seien bei der Beschwerdeführerin nicht zu erheben . Insbesondere hätten sich keine auffälligen Befunde im Bereich der Affektivität oder der Persönlichkeitsstruktur ergeben .
Die durch Minderintelligenz bedingte Verlangsamung und eingeschränkte Umstellfä h ig keit dürfte bei der Explorandin zu beträchtlichen Schwierigkeiten im ers ten Arbeitsmarkt führen. Im angestammten Pflegeberuf sei sie überfordert. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt könnte jedoch erfolgreich ge staltet werden, soweit die Beschwerdeführerin bei manuellen Montagearbei ten mit einfach strukturierten Arbeitsanweisungen und entsprechendem Ver ständnis der Vorgesetzten ei ngesetzt werde . Es könn e seit der neuropsycho logischen Untersuchung vom 11.12.2013 bei einem ganztägigen Pensum eine um 40 % reduzierte Leistungsfähigkeit erwartet werden ( Urk. 6/98 S. 10 f.)
Aus rheumatologischer Sicht seien die beklagten Beschwerden lumbal vor dem Hintergrund einer deutlichen Anterolisthesis von L5 über 51 mit einer konsekutiven klaren Osteochondrose L5/S1 und den Multietagenspo ndylar throsen gut erklär bar . Diese seien begünstigt durch die
- ungeachtet der wesentliche n Gewichtsreduktion innert der vergangenen 12 Monate nach der Magenbypass-Operation - nach wie vor nicht optimalen muskulären Stabili sationsverhältniss
e. An den oberen Extremitäten fä nden sich keinerlei pa tho logische Befunde.
Betreffend die unteren Extremitäten stehe das Knie gelenk links im Vordergrund. Hier
lasse sich klinisch und vor allem sonogra phisch ein Erguss im oberen Rezessus
su prapatellaris darstellen . Zusätzlich bestün den intraartikuläre synoviale Hypertrophien als Zeichen eines chroni schen Reizzustandes. Aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen Verän de rungen am Lendenwirbelskelett sowie an beiden Kniegelenken links betont bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie für sonstige körperlich mittel- oder gar schwerbe lastende berufliche Tätig keiten. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden – näher umschriebe nen – Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/98 S. 15 f. ).
Das neuropsychologische Testprofil habe im Bereich der Intelligenz eine deut lich unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gewiesen. Sie habe einen Gesamtintelligenzquotient von 66 (Verbal-IQ; 56; Handlungsintelligenz-Quotient: 85) erzielt .
Zusätzlich bestehe eine deut liche Beeinträchtigung der kognitiven Geschwindigkeit und Reaktionsfähig keit. D ie Me rkfähigkeit
sei zwar für Wörter, figurales Material und Gegen stände nicht beeinträchtigt. Demgegenüber sei sie deutl ich reduziert für Zah len, Texte und Instruktionen . Die Frontalhirnfunktionen seien reduziert im Sinne einer Ver langsamung bei I nterferenzaufgaben und einer reduzierten kognitiven Fluenz f ür verbales und figural es Mat erial. Die Umstellfähigkeit sei im visu ellen Bereich nicht gegeben. Sodann bestehe eine deutliche Perse verationstendenz . Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin seit der neuropsychologischen Untersuchung vom 11.02.2013 (recte: 11.12.2013 ; vgl. Urk. 6/35/3-6 und Urk. 6/98/ S. 4 ) zu 30 % beeinträchtigt ( Urk. 6/98 S. 20 ) .
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens Februar [recte: Dezember] 2013 ( neu ropsychologische Untersuchung vom 11.02.2013 [recte: 11.12.2013], MRI LWS vom 19.02.2013) für wechselbelastende, manuelle Montagearbeiten mit ein fach strukturierten Arbeitsanweisungen, ohne stereotype Rotations bewe gung en der LWS oder repetitive Überkopfarbeiten mit konsekutiver LWS- Hyperlordosierung , ohne Arbeiten mit anhaltender Oberkörpervornei geposi tion, ohne regelmässiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern bei einer ganztags zumut baren Präsenzzeit zu 60 % arbeits- und leistungsfähig. Letzteres gelte bei ent sprechendem Verständnis des Vorgesetzten auch im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 6/98 S. 23 ff.). 5. 5.1
Das Gutachten des Z.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die kli ni sche n Untersuchung en vom 2 6. August und 4. September 2015 . Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig . Insbesondere
hielten die Gutachter im Einklang mit der
Ärzteschaft der Rehaklinik A.___
(vgl. neu rologische Untersuchung vom 1 1. Dezember 2013, Urk. 6/35/3ff . ) ein leuch tend fest , die durch Minderint elligenz bedingte Beeinträchtigung der kognitiven Geschwindigkeit sowie verminderte Auffassungsgabe und Flexi bilität führ t e n bei der Beschwerdeführerin zu beträcht lichen Schwierigkeiten im
beruflichen Kontext . Es falle ihr schwer, rasche, verbale Aufträge umzu setzen. Ausserdem sei ihre Merkfähigkeit deutlich reduziert für Zahlen, Texte und Instruktionen und
k omme schliesslich hinzu , dass die Leistung nicht er bracht we rd en könne, sobald Tempo
oder Flexibilität gefragt seien.
Bei alle dem sei die Beschwerdeführerin i m angestammten Pfleg eberuf überfordert .
B eim festgestellten Gesamt-IQ von 66 bei einer Dissoziation von mehr als 15
Punkten zwischen dem Verbal- und Handlungsteil sei sie
auf einfach struk turierte Arbeitsanweisungen ,
einen sehr engen Rahmen sowie auf hochstr ukturierte Arbeit mit entsprechendem Verständnis des Vorgesetzten an ge wiesen
(Urk. 6/98 S. 11
und S. 17 ff. ) . Damit genügt das
– unbestritten ge bliebene - Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.2, E. 1. 8 ). 5.2 5.2.1
Umstritten ist demgegenüber , ob die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozial-praktisch verwertbar ist.
5. 2. 2
Die Gutachter hielten diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin sei aus
g esamtmedizi nischer Sicht in einer
– näher umschriebenen - optimal an ge passten, körperlich leichten und einfach strukturierten Tätigkeit bei einem ganztags zumutbaren Pensum sowie entsprechendem Verständnis des Arbeit gebers zu
60 % a rb eits- und leistungsfähig ( Urk. 6/98 S. 2 3 , vgl. E. 4 in fi n e ). Zwar wünsche sie sich eine Tätigkeit im geschützten Bereich. Bei einer An passung der Leistungserwartungen sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmar kt allerdings weiterhin möglich ( Urk. 6/98 S. 11) .
5.2. 3
Die Beschwerdeführerin absolvierte die obligatorische Schulpflicht in der Sonderklasse. Nach einem Werkjahr (Berufswahlschule
B.___ ) schloss
sie ein Haushaltslehrjahr bei einer Familie mit drei Kindern ab ( Urk. 6/2/10). Anschliessend begann die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Spitalge hilfin, welche sie zufolge mangelhafter Schulleistungen abbrechen musste ( Urk. 6/98 S. 10 und 17, vgl. auch Urk. 1 S. 3). Daraufhin war sie von August 1991 bis September 2002 zu
90-100 %
als Pflegehelferin im Altersheim C.___ , tätig ( Urk. 6/2/8). Dabei absolvierte sie 1997 eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK. Von Oktober 2002 bis September 2006 erfolgte eine vierjährige, vollzeitliche Anstellung als Montagearbeiterin (Vor montage von Zylindern/Mon tieren von Kupp lung en mit der Hand presse/ Aus hilfe bei der Endmontage, Urk. 6/2/7) bei der D.___ AG. Im Jahre 2007 tätigte die Beschwerdeführerin temporäre Einsätze als Montagearbeite rin bei der E.___ AG sowie bei m
Zweckverband F.___ , ( Urk. 6/2/1). Schliesslich
arbeitete sie zuletzt von März 2008 bis August 2014 als Pflegehelferin im Alterszentrum G.___ , in einem Pensum von 80 % ( Urk. 6/98 S. 10).
5.2.4
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in früheren Jahren über längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war
- mitunter mehrjährigen An stellungen beim gleichen Arbeitgeber - belegt, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit trotz Vorliegens einer Minderintelligenz nicht nur in einem geschützten Umfeld verwerten kann. Entsprechend wird ein IQ-Bereich von 50-69 als leichte Intelligenzminderung bezeichnet, mit welcher viele Erwachsene ar beiten können, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten (ICD-10 F70, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] I 775/05 vom 6. März 20 06, E . 4.1).
Aus dem Schlussbericht der vierwöchigen Potentialabklärung der Institution Y.___
vom 6. März 2015 erhellt ferner, die Beschwerdeführerin habe wäh rend der Massnahme die betriebliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunde n bei normalem Pausenbedarf ohne Absenzen eingehalten. In beiden Einsatzbe reichen (Wäscherei/ Qualität&Service ) habe sie sorgfältig und zuverlässig gear beitet. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Tempo arbeiten könne, errei che sie die qualitativen Vorgaben und sei sie in der Lage, konzentriert zu ar beiten . Sodann verfüge sie über gute motorische und koordinative Fähig kei ten und könne die Aufgaben nach einer theoretischen Arbeitsanweisung so wie praktischen Anleit ung ausführen. Dabei arbeite die Beschwerdeführerin in einem ko nstant en, wenn auch langsamen Tempo ( Urk. 6/71/1-6, Urk. 6/73). Bei alle dem verfügt die Beschwerdeführerin
bei entsprechenden Rahmenbe dingungen (insbesondere vermehrte Kontrolle und Instruk tion/Verständnis des Vorgesetzten) über ausreichend
persönliche Ressourcen ,
um einer markt fähigen Erwerbstätigkeit nach zu gehen . Ausserdem hat die Beschwerde füh rerin aufg rund ihrer Berufsbiographie eine mehrjährige Pra xiserfahrung im Industriebereich sowie im Sozial
- und Gesundheitswesen vorzuweisen, auf welche sie zurückgreifen kann.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 60%igen Erwerbsfähigkeit im ersten Arbei tsmarkt ausging. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und hat keine Kinder , mithin besteht kein Aufgabe n bereich . Ausserdem war sie aufgrund ihrer Erwerbs biographie seit 1991 weitestgehend v ollzeitlich erwerbstätig (E. 5.2. 3 ) . Vor die sem Hintergrund gilt als überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Daran vermag auch der pauschale Hinweis der Beschwerdegegnerin, im Pflegebereich werde in der Regel nicht zu 100 % gearbeitet ( Urk. 2 S.
3) , nic hts zu ändern. Folg lich kommt vorliegend die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung (E. 1.4). 6.2
Die Beschwerdeführerin leidet
seit ihrer Kindheit an neuropsychologischen Defiziten. Bereits im Kindergartenalter fiel sie durch ein Abseitsspielen, Stottern sowie eine Legasthenie auf. Im weiteren Verlauf besuchte sie eine Son derschule und musste sie die beabsichtigte Ausbildung als Spitalgehilfin auf grund mangelnder kognitiver Fähigkeiten abbrechen ( Urk. 6/98 S. 10 , vgl. Urk. 6/35/3ff. ). Mithin bestand die medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit bereits bei E intritt ins Erwerbsleben . Die Beschwerdeführerin ist somit als Frühinvalide zu betrachten, der es aufgrund der Beeinträchtigung der geisti gen Gesundheit nicht möglich gewesen ist, einen Beruf zu erlernen. Damit hat sie Anrecht darauf, dass dem Einkommensvergleich der nach dem Alter ab gestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde gelegt wird ( E. 1.5 ) . Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die Beschwerdeführerin über 30
Jahre alt (42 -jährig) und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100-prozentigen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn . Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 303 des Bundesamtes für Sozialversicherungen betrug der Ta bellenlohn per
1. Januar 2012 Fr. 77'000.- - (IV-Rundschreiben Nr.
303 vom 7. Dezember 2011) und blieb in den folgenden Jahren bis 31. Dezember 2014 unverändert (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17.
Oktober
2012, Nr.
324 vom 27. November 2013 und Nr. 329 vom 18. Dezember 2014). Für den Zeitpunkt des frühst möglichen Rentenbeginns, das ist 1.
Dezember 2014 , (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung [25. Juni 2014], vgl. Urk. 6/36 und Aktenverzeichnis; E.
1.3) ist das Valideneinkommen demnach auf Fr.
77‘000.-- festzusetzen . 6.3
Unter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil sowie die fehlende Berufs ausbildung der Beschwerdeführerin ist
z ur Ermittlung des Invaliden einkommens mit der Beschwerdegegnerin auf das standardisierte monatliche Einkommen für einfach e und repetitive Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112. -- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durc hschnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche , 1990-2 015, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein 60 % -Pensum ein Jahreseinkommen von rund Fr. 31‘369 . 30 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41. 7 x 12
x 0.6 : 2630 x 2673). Mit Verweis auf das unter E. 1.6 Gesagte ist der Beschwerdeführer in zufolge der sich aus dem ärztlichen Zu mutbar keitsprofil ergebenden beträchtlichen Einschr änkungen (Tätigkeit ohne Stress, Zeitdruck , erhöhte Anforderungen an di e geteilte Aufmerksamkeit, Umstellungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, dies bei einem tra gen den Betriebsklima sowie mit
sehr tiefe Anforderungen an die intellektu ellen Fähigkeiten)
ein Abzug von 10 % zu gewähren (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 106 mit Hinweisen) . Demnach beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 28‘232. 40 (Fr. 31‘369.-- x 0.90).
Wird das Valideneinkommen von Fr. 7 7 ‘ 000 .-- dem Invalideneinkom men gemäss LSE von Fr. 28‘232. 40
gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 48 ‘ 767 . 60 , was eine n rentenbegründenden In validitätsgrad von 63. 33 %, gerundet 6 3 %, ergibt. 6.4
Der Anspruch auf die Dreiviertelsrente entstand nach dem Gesagten am 1. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin noch kein Taggeld nach Art. 22 IVG, weshalb Art 29. Abs. 2 IVG keine Anwen dung findet. Jedoch wurde ein Taggeld während der beruflichen Abklärungs massnahme im Y.___ für den Zeitraum 19. Januar bis 15. Februar 2015 gesprochen (Verfügung vom 19. Januar 2015, Urk. 6/61) und wird die Beschwer degegnerin bei der Leistungsberechnung Art. 47
Abs. 1 ter IVG und Art. 20 ter IVV zu beachten haben.
Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2016 ist daher in teilweiser Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben , und
es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertel s rente hat. 7 .
7 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sic h obsiegt (vgl. unten E. 7 .2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Um fang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]) zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- er messensweise auf Fr. 1‘8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2016 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014
Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘8 00 .-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 ) aus. Aufgrund de r
per Ende August 2014 erfolgten Auflösung d es bisherigen
Arbeitsvertra ges ( Urk. 6/43 ) sowie
der in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten Befunde im lumbale n Bereich resp.
in den Kniegelenke n
ist eine wesentliche Verän de rung ausgewiesen. Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sach verhaltselement fest, so kann die Anspruchsberechtigung im Revisions ver fahren frei überprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 und 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.3).
Strittig und zu prüfen ist somit , ob eine anspruchsbegründende Invalidität der Be schwerdeführerin vorliegend zu bejahen ist . 4.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydisziplinären
Gutachten
des Z.___ vom 26 . Oktober
2015 im Wes ent lichen zitiert ( Urk. 6/98 S. 4 ). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.
Sodann stellten d ie beurteilenden Fachärzte des Z.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 / 98 S. 21 ): Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) im Rahmen von dissoziierter Intelligenz (ICD-10 F74) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung Bilateral klinisch linksbetonte Gonarthrose (ICD-10 M17.0) MRT Kniegelenk rechts vom 22.11.2012 : Riss im medialen Meniskushin terhorn , kleiner zur Oberfläche ziehender Einriss im medialen Meniskusvorder horn mit zwei angrenzenden Gangl ien, zusätzlich Signalalteration lateraler Meniskus, deutliche Degenera tion im medialen femorotibialen Gelenkkompartiment mit Knor pelausdünnung resp. Knorpelglatze vor allem tibial und begleiten dem Knochenmarksödem, retropatelläre Degeneration mit mittig gelegenem bis auf den Knochen reichendem Knorpeldefekt linksseitig Pes
anserinus
Ansatztendinopathie im Rahmen e iner Ab schwächung der kniestabil isierenden Muskelgruppen beidseits Sonografisch Knie links (5.9.2015) mit eindeutigem intraartikulä rem Erguss mit zusätzlich synovialer Hypertrophie als Zeichen ei nes chronischen Reizzustandes. Das femoropatellare Gleitlager zeigt medial Unregelmässigkeiten der Trochlea bei gutem trochle arem dargestellten Gelenkknorpel . Im medialen Längsschnitt zei gen sich deutliche o steophytäre Ausziehungen femoral mehr als tibial mit Verdacht auf Extrusion des medialen Meniskus. Im late ralen Längsschnitt weniger stark ausgeprägte osteophytäre Auszie hung femoral und tibial . Ligamentum patellae homogen darges tellt von proximal bis distal. I m Querschnitt dorsal popliteal im media len Tibiakondylus zeigen sich deutliche ossäre Strukturregelmäs sigkeiten der Kortikalis . Im dorsalen Querschnitt d es medialen Femurkondylus finden sich intrakartilaginäre kleinere echodichte Konkremente (DD Chondrokalzinose ). Zusätzlich zeigt sich eine kleine Bakerzyste
( Längsdurchmesser 1.2 cm ) . Im Tibiakondylus im Längsschnitt dorsal zeigen sich ebenfall s kleinere echodichte Kon krement e mit der Differenzial diagnose einer Chondrokalzinose Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) radiomorphologisch deutliche Anterolisthesis L5 über S1 im MRT der LWS vom 19.02.2013 mit reaktiver Osteochondrose L5/S1 Typ Modic l ohne eindeutige Kompression von neuralen Strukturen sowie begleitenden Ergüssen der Facettengelenke L3 bis L5 beid seits bei Spondylarthrose
muskuläre Dysbalance mit Abschwächung d er abdominellen und rü ckenstabil isierenden Muskelgruppen leichte Wirbelsäulenfehlhaltung mit t horakolumbal rechtskonvexer Skol iose und leichtem Schulterhochstand rechts
Ohne Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/98 S. 21): Migräne(ICD-10G43.9) zum Teil gemischt auch Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) aktuell 4-5 Migräneanfälle pro Monat Status nach laparoskopischer Magenbypass-Ope ration am 25.06. 2014 aktuell Normgewicht
Im Rahmen der allgemeininternistischen Abklärung habe die Beschwerde führe rin vor allem belastungsabhängig auftretende , intermittie rende lumbale Rückenschmerzen sowie eine 4-5 Mal pro Monat auftrete nde Kopfsch merz sympto matik beklagt . Die klinische Untersuchung habe sich als weitest gehend unauffällig erwiesen. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule ( im Februar 2013 sei MR-tomographisch eine leicht gradige Anterolisthesis im Segment LWK5/SWK1 bei bila t eraler Spondylolyse mit höhergradigen
neuroforaminalen Einengungen und multisegmentalen aktivier ten Spondylarthrosen festgestellt worden) kämen körperlich schw ere Tätigkeiten nicht in Frage. Die Kopfschmerzepisoden seien zu selten, als dass sie zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ ten . Phäno menologisch bestehe eine Mischsymptomatik zwischen Migräne und Span nungs kopfschmerzen. Ausserdem
seien
Tätigkeiten, welche ein regelmässiges Benutzen von Treppen oder längeres Gehen auf unebenem Gelände erforder te n , aufgrund der verminderte n Belastbarkeit der unteren Extremit äten ( im MRT des rechten Kniegelenkes vom 22.11.2012 sei en
einerseits ein Riss im me dialen Meniskushinterhorn , andererseits auch deutliche Degenera tionen im medialen femorotibial en Gelenkkompa rtiment nachgewiesen worden)
un zu mutbar . Aus allgem eininternistischer Sicht bestehe
daher spätestens seit der MRI-Untersuchung der LWS vom 19.02.2013 eine uneingeschränkte Ar beits fähigkeit
für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere T ätig keit en . Die früher ausgeübte Tätigkeit als Spitalgehil fin sei ungeeignet , da die Be schwe r deführerin dabei auch körperlich schwere Tä tigkeitsanteile verrich ten müsse
( Urk. 6/98 S. 7).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin zeige eine verminderte Intelligenz mit verlangsamter und eingeschränkter Auffassungs gabe und verminderter intellektueller Flexibilität. Hinsichtlich der detaillier ten Testergebnisse sei auf das neuropsychologische Zusatzgutachten verwie sen. Weitere psy chopathologische Befunde seien bei der Beschwerdeführerin nicht zu erheben . Insbesondere hätten sich keine auffälligen Befunde im Bereich der Affektivität oder der Persönlichkeitsstruktur ergeben .
Die durch Minderintelligenz bedingte Verlangsamung und eingeschränkte Umstellfä h ig keit dürfte bei der Explorandin zu beträchtlichen Schwierigkeiten im ers ten Arbeitsmarkt führen. Im angestammten Pflegeberuf sei sie überfordert. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt könnte jedoch erfolgreich ge staltet werden, soweit die Beschwerdeführerin bei manuellen Montagearbei ten mit einfach strukturierten Arbeitsanweisungen und entsprechendem Ver ständnis der Vorgesetzten ei ngesetzt werde . Es könn e seit der neuropsycho logischen Untersuchung vom 11.12.2013 bei einem ganztägigen Pensum eine um 40 % reduzierte Leistungsfähigkeit erwartet werden ( Urk. 6/98 S. 10 f.)
Aus rheumatologischer Sicht seien die beklagten Beschwerden lumbal vor dem Hintergrund einer deutlichen Anterolisthesis von L5 über 51 mit einer konsekutiven klaren Osteochondrose L5/S1 und den Multietagenspo ndylar throsen gut erklär bar . Diese seien begünstigt durch die
- ungeachtet der wesentliche n Gewichtsreduktion innert der vergangenen 12 Monate nach der Magenbypass-Operation - nach wie vor nicht optimalen muskulären Stabili sationsverhältniss
e. An den oberen Extremitäten fä nden sich keinerlei pa tho logische Befunde.
Betreffend die unteren Extremitäten stehe das Knie gelenk links im Vordergrund. Hier
lasse sich klinisch und vor allem sonogra phisch ein Erguss im oberen Rezessus
su prapatellaris darstellen . Zusätzlich bestün den intraartikuläre synoviale Hypertrophien als Zeichen eines chroni schen Reizzustandes. Aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen Verän de rungen am Lendenwirbelskelett sowie an beiden Kniegelenken links betont bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie für sonstige körperlich mittel- oder gar schwerbe lastende berufliche Tätig keiten. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden – näher umschriebe nen – Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/98 S. 15 f. ).
Das neuropsychologische Testprofil habe im Bereich der Intelligenz eine deut lich unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gewiesen. Sie habe einen Gesamtintelligenzquotient von 66 (Verbal-IQ; 56; Handlungsintelligenz-Quotient: 85) erzielt .
Zusätzlich bestehe eine deut liche Beeinträchtigung der kognitiven Geschwindigkeit und Reaktionsfähig keit. D ie Me rkfähigkeit
sei zwar für Wörter, figurales Material und Gegen stände nicht beeinträchtigt. Demgegenüber sei sie deutl ich reduziert für Zah len, Texte und Instruktionen . Die Frontalhirnfunktionen seien reduziert im Sinne einer Ver langsamung bei I nterferenzaufgaben und einer reduzierten kognitiven Fluenz f ür verbales und figural es Mat erial. Die Umstellfähigkeit sei im visu ellen Bereich nicht gegeben. Sodann bestehe eine deutliche Perse verationstendenz . Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin seit der neuropsychologischen Untersuchung vom 11.02.2013 (recte: 11.12.2013 ; vgl. Urk. 6/35/3-6 und Urk. 6/98/ S. 4 ) zu 30 % beeinträchtigt ( Urk. 6/98 S. 20 ) .
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens Februar [recte: Dezember] 2013 ( neu ropsychologische Untersuchung vom 11.02.2013 [recte: 11.12.2013], MRI LWS vom 19.02.2013) für wechselbelastende, manuelle Montagearbeiten mit ein fach strukturierten Arbeitsanweisungen, ohne stereotype Rotations bewe gung en der LWS oder repetitive Überkopfarbeiten mit konsekutiver LWS- Hyperlordosierung , ohne Arbeiten mit anhaltender Oberkörpervornei geposi tion, ohne regelmässiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern bei einer ganztags zumut baren Präsenzzeit zu 60 % arbeits- und leistungsfähig. Letzteres gelte bei ent sprechendem Verständnis des Vorgesetzten auch im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 6/98 S. 23 ff.). 5. 5.1
Das Gutachten des Z.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die kli ni sche n Untersuchung en vom 2 6. August und 4. September 2015 . Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig . Insbesondere
hielten die Gutachter im Einklang mit der
Ärzteschaft der Rehaklinik A.___
(vgl. neu rologische Untersuchung vom 1 1. Dezember 2013, Urk. 6/35/3ff . ) ein leuch tend fest , die durch Minderint elligenz bedingte Beeinträchtigung der kognitiven Geschwindigkeit sowie verminderte Auffassungsgabe und Flexi bilität führ t e n bei der Beschwerdeführerin zu beträcht lichen Schwierigkeiten im
beruflichen Kontext . Es falle ihr schwer, rasche, verbale Aufträge umzu setzen. Ausserdem sei ihre Merkfähigkeit deutlich reduziert für Zahlen, Texte und Instruktionen und
k omme schliesslich hinzu , dass die Leistung nicht er bracht we rd en könne, sobald Tempo
oder Flexibilität gefragt seien.
Bei alle dem sei die Beschwerdeführerin i m angestammten Pfleg eberuf überfordert .
B eim festgestellten Gesamt-IQ von 66 bei einer Dissoziation von mehr als 15
Punkten zwischen dem Verbal- und Handlungsteil sei sie
auf einfach struk turierte Arbeitsanweisungen ,
einen sehr engen Rahmen sowie auf hochstr ukturierte Arbeit mit entsprechendem Verständnis des Vorgesetzten an ge wiesen
(Urk. 6/98 S. 11
und S. 17 ff. ) . Damit genügt das
– unbestritten ge bliebene - Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.2, E. 1.
E. 1.2 Eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der In telligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 , E.
3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfäl li ger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungs erbringung auswirkt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht demnach entscheidend, ob die fest ge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medi zinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärt sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E. 4.2.4.3).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht (Abs. 3). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zum ut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Metho de des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf li chen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Pro zentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE).
E. 1.6 Gesagte ist der Beschwerdeführer in zufolge der sich aus dem ärztlichen Zu mutbar keitsprofil ergebenden beträchtlichen Einschr änkungen (Tätigkeit ohne Stress, Zeitdruck , erhöhte Anforderungen an di e geteilte Aufmerksamkeit, Umstellungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, dies bei einem tra gen den Betriebsklima sowie mit
sehr tiefe Anforderungen an die intellektu ellen Fähigkeiten)
ein Abzug von 10 % zu gewähren (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 106 mit Hinweisen) . Demnach beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 28‘232. 40 (Fr. 31‘369.-- x 0.90).
Wird das Valideneinkommen von Fr. 7 7 ‘ 000 .-- dem Invalideneinkom men gemäss LSE von Fr. 28‘232. 40
gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 48 ‘ 767 . 60 , was eine n rentenbegründenden In validitätsgrad von 63. 33 %, gerundet 6 3 %, ergibt. 6.4
Der Anspruch auf die Dreiviertelsrente entstand nach dem Gesagten am 1. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin noch kein Taggeld nach Art. 22 IVG, weshalb Art 29. Abs. 2 IVG keine Anwen dung findet. Jedoch wurde ein Taggeld während der beruflichen Abklärungs massnahme im Y.___ für den Zeitraum 19. Januar bis 15. Februar 2015 gesprochen (Verfügung vom 19. Januar 2015, Urk. 6/61) und wird die Beschwer degegnerin bei der Leistungsberechnung Art. 47
Abs. 1 ter IVG und Art. 20 ter IVV zu beachten haben.
Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2016 ist daher in teilweiser Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben , und
es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertel s rente hat. 7 .
7 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sic h obsiegt (vgl. unten E. 7 .2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Um fang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]) zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- er messensweise auf Fr. 1‘8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2016 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014
Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘8 00 .-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 1.9 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 1. Juni 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr spätestens ab
1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was der Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) .
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, seit 1. Februar 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus ärzt licher Sicht sei ihr eine
– näher umschriebene - angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre . Die restlichen 20 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Der darauf ge stützt nach Massgabe der gemischten Methode eruierte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ( Urk. 2 S. 2f .).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, aufgrund ihrer Berufsbiographie ergebe sich, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich er werb s tätig wäre. Ausserdem sei sie allei nstehend und habe keine Kinder ( Urk. 1 S.
3
ff.). Sodann sei sie zufolge
ihrer kogniti ven Defizite nur in einem ge schützten Rahmen erwerbsfähig. Das
Validen einkommen
liege bei mindes tens
Fr. 59‘000.--. Das Invalideneinkommen be trage in einer geschützten Tätig keit erfahrungsgem äss maximal Fr. 12‘000.--, woraus ein Anspr uch auf eine g anze Rente resultiere ( Urk. 1 S. 9). 3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Ver änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seit dem nega tiven Leistungs entscheid vom 3. Juni 2009 ( Urk. 6/25 , Sachverhalt Ziff.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ). 5.2 5.2.1
Umstritten ist demgegenüber , ob die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozial-praktisch verwertbar ist.
5. 2. 2
Die Gutachter hielten diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin sei aus
g esamtmedizi nischer Sicht in einer
– näher umschriebenen - optimal an ge passten, körperlich leichten und einfach strukturierten Tätigkeit bei einem ganztags zumutbaren Pensum sowie entsprechendem Verständnis des Arbeit gebers zu
60 % a rb eits- und leistungsfähig ( Urk. 6/98 S. 2 3 , vgl. E. 4 in fi n e ). Zwar wünsche sie sich eine Tätigkeit im geschützten Bereich. Bei einer An passung der Leistungserwartungen sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmar kt allerdings weiterhin möglich ( Urk. 6/98 S. 11) .
5.2. 3
Die Beschwerdeführerin absolvierte die obligatorische Schulpflicht in der Sonderklasse. Nach einem Werkjahr (Berufswahlschule
B.___ ) schloss
sie ein Haushaltslehrjahr bei einer Familie mit drei Kindern ab ( Urk. 6/2/10). Anschliessend begann die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Spitalge hilfin, welche sie zufolge mangelhafter Schulleistungen abbrechen musste ( Urk. 6/98 S. 10 und 17, vgl. auch Urk. 1 S. 3). Daraufhin war sie von August 1991 bis September 2002 zu
90-100 %
als Pflegehelferin im Altersheim C.___ , tätig ( Urk. 6/2/8). Dabei absolvierte sie 1997 eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK. Von Oktober 2002 bis September 2006 erfolgte eine vierjährige, vollzeitliche Anstellung als Montagearbeiterin (Vor montage von Zylindern/Mon tieren von Kupp lung en mit der Hand presse/ Aus hilfe bei der Endmontage, Urk. 6/2/7) bei der D.___ AG. Im Jahre 2007 tätigte die Beschwerdeführerin temporäre Einsätze als Montagearbeite rin bei der E.___ AG sowie bei m
Zweckverband F.___ , ( Urk. 6/2/1). Schliesslich
arbeitete sie zuletzt von März 2008 bis August 2014 als Pflegehelferin im Alterszentrum G.___ , in einem Pensum von 80 % ( Urk. 6/98 S. 10).
5.2.4
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in früheren Jahren über längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war
- mitunter mehrjährigen An stellungen beim gleichen Arbeitgeber - belegt, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit trotz Vorliegens einer Minderintelligenz nicht nur in einem geschützten Umfeld verwerten kann. Entsprechend wird ein IQ-Bereich von 50-69 als leichte Intelligenzminderung bezeichnet, mit welcher viele Erwachsene ar beiten können, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten (ICD-10 F70, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] I 775/05 vom 6. März 20 06, E . 4.1).
Aus dem Schlussbericht der vierwöchigen Potentialabklärung der Institution Y.___
vom 6. März 2015 erhellt ferner, die Beschwerdeführerin habe wäh rend der Massnahme die betriebliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunde n bei normalem Pausenbedarf ohne Absenzen eingehalten. In beiden Einsatzbe reichen (Wäscherei/ Qualität&Service ) habe sie sorgfältig und zuverlässig gear beitet. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Tempo arbeiten könne, errei che sie die qualitativen Vorgaben und sei sie in der Lage, konzentriert zu ar beiten . Sodann verfüge sie über gute motorische und koordinative Fähig kei ten und könne die Aufgaben nach einer theoretischen Arbeitsanweisung so wie praktischen Anleit ung ausführen. Dabei arbeite die Beschwerdeführerin in einem ko nstant en, wenn auch langsamen Tempo ( Urk. 6/71/1-6, Urk. 6/73). Bei alle dem verfügt die Beschwerdeführerin
bei entsprechenden Rahmenbe dingungen (insbesondere vermehrte Kontrolle und Instruk tion/Verständnis des Vorgesetzten) über ausreichend
persönliche Ressourcen ,
um einer markt fähigen Erwerbstätigkeit nach zu gehen . Ausserdem hat die Beschwerde füh rerin aufg rund ihrer Berufsbiographie eine mehrjährige Pra xiserfahrung im Industriebereich sowie im Sozial
- und Gesundheitswesen vorzuweisen, auf welche sie zurückgreifen kann.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 60%igen Erwerbsfähigkeit im ersten Arbei tsmarkt ausging. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und hat keine Kinder , mithin besteht kein Aufgabe n bereich . Ausserdem war sie aufgrund ihrer Erwerbs biographie seit 1991 weitestgehend v ollzeitlich erwerbstätig (E. 5.2. 3 ) . Vor die sem Hintergrund gilt als überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Daran vermag auch der pauschale Hinweis der Beschwerdegegnerin, im Pflegebereich werde in der Regel nicht zu 100 % gearbeitet ( Urk. 2 S.
3) , nic hts zu ändern. Folg lich kommt vorliegend die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung (E. 1.4). 6.2
Die Beschwerdeführerin leidet
seit ihrer Kindheit an neuropsychologischen Defiziten. Bereits im Kindergartenalter fiel sie durch ein Abseitsspielen, Stottern sowie eine Legasthenie auf. Im weiteren Verlauf besuchte sie eine Son derschule und musste sie die beabsichtigte Ausbildung als Spitalgehilfin auf grund mangelnder kognitiver Fähigkeiten abbrechen ( Urk. 6/98 S. 10 , vgl. Urk. 6/35/3ff. ). Mithin bestand die medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit bereits bei E intritt ins Erwerbsleben . Die Beschwerdeführerin ist somit als Frühinvalide zu betrachten, der es aufgrund der Beeinträchtigung der geisti gen Gesundheit nicht möglich gewesen ist, einen Beruf zu erlernen. Damit hat sie Anrecht darauf, dass dem Einkommensvergleich der nach dem Alter ab gestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde gelegt wird ( E. 1.5 ) . Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die Beschwerdeführerin über 30
Jahre alt (42 -jährig) und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100-prozentigen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn . Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 303 des Bundesamtes für Sozialversicherungen betrug der Ta bellenlohn per
1. Januar 2012 Fr. 77'000.- - (IV-Rundschreiben Nr.
303 vom 7. Dezember 2011) und blieb in den folgenden Jahren bis 31. Dezember 2014 unverändert (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17.
Oktober
2012, Nr.
324 vom 27. November 2013 und Nr. 329 vom 18. Dezember 2014). Für den Zeitpunkt des frühst möglichen Rentenbeginns, das ist 1.
Dezember 2014 , (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung [25. Juni 2014], vgl. Urk. 6/36 und Aktenverzeichnis; E.
1.3) ist das Valideneinkommen demnach auf Fr.
77‘000.-- festzusetzen . 6.3
Unter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil sowie die fehlende Berufs ausbildung der Beschwerdeführerin ist
z ur Ermittlung des Invaliden einkommens mit der Beschwerdegegnerin auf das standardisierte monatliche Einkommen für einfach e und repetitive Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112. -- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durc hschnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche , 1990-2 015, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein 60 % -Pensum ein Jahreseinkommen von rund Fr. 31‘369 . 30 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41. 7 x 12
x 0.6 : 2630 x 2673). Mit Verweis auf das unter E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00717 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil
vom
31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1973 geborene X.___ litt seit ihrer Kindheit an neuropsycho logischen Defiziten , in folge dere r sie bereits in den Jahren 1979 bis 1990 Leis tungen der Invalidenversicherung bezog ( Kostengutsprache für den Be such eines Sprachheilkindergartens sowie für pädagogisch-therapeutische Mass nahmen [ Sprachtherapie ], vgl. Urk. 6/1) . Mit Datum vom 2 3. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufs be ratung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an ( Urk. 6/ 3). Nach medi zini sche n und beruflichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 3. Juni 2009 ab ( Urk. 6/25). 1.2
Mit Datum vom 2 3. Juni 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf kognitive Defizite sowie Rückenprobleme abermals bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/36). Nach Durchführung eines persönlichen Bera tungsgespräch s sowie nach erwerblichen und medizinische n Abklärungen erteilte die IV-Stelle Kosten gutsprache für eine berufliche Potentiala bklärung in der Institution Y.___ , einschliesslich eines Taggeldes
( Mit teilungen vom 2 4. November
2014, 6. und 1 2. Januar
2015, Urk. 6/54, Urk. 6/ 55,
Urk. 6/57 ) . Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 17. Februar 2015 mit , aufgrund ihre s Gesundheitszustandes seien keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich ( Urk. 6/64). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten (All ge meine Innere Medi zin/Neuropsychologie/Psychiatrie/Rheumatologie) des
Z.___ , vom 2 6. Oktober
2015 ( Urk. 6/95/1-29). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/100, Urk. 6/104) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2016 den Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente ge stützt auf einen nach der gemischten Methode bemessenen Invaliditätsgrad von 25 % ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. Juni 2016 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr spätestens ab
1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten ( Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was der Beschwerdeführerin am 2 8. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine durch geringe Intelligenz verursachte Verminderung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der In telligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2013 vom 1 6. März 2015 , E.
3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit stellt sich zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfäl li ger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungs erbringung auswirkt . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht demnach entscheidend, ob die fest ge stellten kognitiven Defizite nachvollziehbar und überzeugend durch ein medi zinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärt sind, das mit Blick auf Schweregrad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeits fähigkeit beeinträchtigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008, E. 4.2.4.3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die ver sicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Renten anspruch entsteht (Abs. 3). 1. 4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zum ut bare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzie len könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu er folgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Metho de des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 5
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf li chen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Pro zentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE). 1.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzi eltes Erwerbseinkommen gegeben , so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne nach Massgabe der
LSE heran gezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statisti schen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtspr echung dem Umstand Rech nung , dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskate go rie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann.
Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.9
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesent lichen, seit 1. Februar 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die Be schwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aus ärzt licher Sicht sei ihr eine
– näher umschriebene - angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar. Sodann hätten die Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre . Die restlichen 20 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Der darauf ge stützt nach Massgabe der gemischten Methode eruierte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ( Urk. 2 S. 2f .). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, aufgrund ihrer Berufsbiographie ergebe sich, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich er werb s tätig wäre. Ausserdem sei sie allei nstehend und habe keine Kinder ( Urk. 1 S.
3
ff.). Sodann sei sie zufolge
ihrer kogniti ven Defizite nur in einem ge schützten Rahmen erwerbsfähig. Das
Validen einkommen
liege bei mindes tens
Fr. 59‘000.--. Das Invalideneinkommen be trage in einer geschützten Tätig keit erfahrungsgem äss maximal Fr. 12‘000.--, woraus ein Anspr uch auf eine g anze Rente resultiere ( Urk. 1 S. 9). 3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Ver änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seit dem nega tiven Leistungs entscheid vom 3. Juni 2009 ( Urk. 6/25 , Sachverhalt Ziff. 1.1 ) aus. Aufgrund de r
per Ende August 2014 erfolgten Auflösung d es bisherigen
Arbeitsvertra ges ( Urk. 6/43 ) sowie
der in den Jahren 2012 und 2013 festgestellten Befunde im lumbale n Bereich resp.
in den Kniegelenke n
ist eine wesentliche Verän de rung ausgewiesen. Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sach verhaltselement fest, so kann die Anspruchsberechtigung im Revisions ver fahren frei überprüft werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1 und 8C_882/2010 vom 15. April 2011 E. 4.3).
Strittig und zu prüfen ist somit , ob eine anspruchsbegründende Invalidität der Be schwerdeführerin vorliegend zu bejahen ist . 4.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydisziplinären
Gutachten
des Z.___ vom 26 . Oktober
2015 im Wes ent lichen zitiert ( Urk. 6/98 S. 4 ). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.
Sodann stellten d ie beurteilenden Fachärzte des Z.___ folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 / 98 S. 21 ): Leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) im Rahmen von dissoziierter Intelligenz (ICD-10 F74) leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung Bilateral klinisch linksbetonte Gonarthrose (ICD-10 M17.0) MRT Kniegelenk rechts vom 22.11.2012 : Riss im medialen Meniskushin terhorn , kleiner zur Oberfläche ziehender Einriss im medialen Meniskusvorder horn mit zwei angrenzenden Gangl ien, zusätzlich Signalalteration lateraler Meniskus, deutliche Degenera tion im medialen femorotibialen Gelenkkompartiment mit Knor pelausdünnung resp. Knorpelglatze vor allem tibial und begleiten dem Knochenmarksödem, retropatelläre Degeneration mit mittig gelegenem bis auf den Knochen reichendem Knorpeldefekt linksseitig Pes
anserinus
Ansatztendinopathie im Rahmen e iner Ab schwächung der kniestabil isierenden Muskelgruppen beidseits Sonografisch Knie links (5.9.2015) mit eindeutigem intraartikulä rem Erguss mit zusätzlich synovialer Hypertrophie als Zeichen ei nes chronischen Reizzustandes. Das femoropatellare Gleitlager zeigt medial Unregelmässigkeiten der Trochlea bei gutem trochle arem dargestellten Gelenkknorpel . Im medialen Längsschnitt zei gen sich deutliche o steophytäre Ausziehungen femoral mehr als tibial mit Verdacht auf Extrusion des medialen Meniskus. Im late ralen Längsschnitt weniger stark ausgeprägte osteophytäre Auszie hung femoral und tibial . Ligamentum patellae homogen darges tellt von proximal bis distal. I m Querschnitt dorsal popliteal im media len Tibiakondylus zeigen sich deutliche ossäre Strukturregelmäs sigkeiten der Kortikalis . Im dorsalen Querschnitt d es medialen Femurkondylus finden sich intrakartilaginäre kleinere echodichte Konkremente (DD Chondrokalzinose ). Zusätzlich zeigt sich eine kleine Bakerzyste
( Längsdurchmesser 1.2 cm ) . Im Tibiakondylus im Längsschnitt dorsal zeigen sich ebenfall s kleinere echodichte Kon krement e mit der Differenzial diagnose einer Chondrokalzinose Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) radiomorphologisch deutliche Anterolisthesis L5 über S1 im MRT der LWS vom 19.02.2013 mit reaktiver Osteochondrose L5/S1 Typ Modic l ohne eindeutige Kompression von neuralen Strukturen sowie begleitenden Ergüssen der Facettengelenke L3 bis L5 beid seits bei Spondylarthrose
muskuläre Dysbalance mit Abschwächung d er abdominellen und rü ckenstabil isierenden Muskelgruppen leichte Wirbelsäulenfehlhaltung mit t horakolumbal rechtskonvexer Skol iose und leichtem Schulterhochstand rechts
Ohne Auswirkungen auf die Arbeit sfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/98 S. 21): Migräne(ICD-10G43.9) zum Teil gemischt auch Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) aktuell 4-5 Migräneanfälle pro Monat Status nach laparoskopischer Magenbypass-Ope ration am 25.06. 2014 aktuell Normgewicht
Im Rahmen der allgemeininternistischen Abklärung habe die Beschwerde führe rin vor allem belastungsabhängig auftretende , intermittie rende lumbale Rückenschmerzen sowie eine 4-5 Mal pro Monat auftrete nde Kopfsch merz sympto matik beklagt . Die klinische Untersuchung habe sich als weitest gehend unauffällig erwiesen. Aufgrund der verminderten Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule ( im Februar 2013 sei MR-tomographisch eine leicht gradige Anterolisthesis im Segment LWK5/SWK1 bei bila t eraler Spondylolyse mit höhergradigen
neuroforaminalen Einengungen und multisegmentalen aktivier ten Spondylarthrosen festgestellt worden) kämen körperlich schw ere Tätigkeiten nicht in Frage. Die Kopfschmerzepisoden seien zu selten, als dass sie zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ ten . Phäno menologisch bestehe eine Mischsymptomatik zwischen Migräne und Span nungs kopfschmerzen. Ausserdem
seien
Tätigkeiten, welche ein regelmässiges Benutzen von Treppen oder längeres Gehen auf unebenem Gelände erforder te n , aufgrund der verminderte n Belastbarkeit der unteren Extremit äten ( im MRT des rechten Kniegelenkes vom 22.11.2012 sei en
einerseits ein Riss im me dialen Meniskushinterhorn , andererseits auch deutliche Degenera tionen im medialen femorotibial en Gelenkkompa rtiment nachgewiesen worden)
un zu mutbar . Aus allgem eininternistischer Sicht bestehe
daher spätestens seit der MRI-Untersuchung der LWS vom 19.02.2013 eine uneingeschränkte Ar beits fähigkeit
für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere T ätig keit en . Die früher ausgeübte Tätigkeit als Spitalgehil fin sei ungeeignet , da die Be schwe r deführerin dabei auch körperlich schwere Tä tigkeitsanteile verrich ten müsse
( Urk. 6/98 S. 7).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin zeige eine verminderte Intelligenz mit verlangsamter und eingeschränkter Auffassungs gabe und verminderter intellektueller Flexibilität. Hinsichtlich der detaillier ten Testergebnisse sei auf das neuropsychologische Zusatzgutachten verwie sen. Weitere psy chopathologische Befunde seien bei der Beschwerdeführerin nicht zu erheben . Insbesondere hätten sich keine auffälligen Befunde im Bereich der Affektivität oder der Persönlichkeitsstruktur ergeben .
Die durch Minderintelligenz bedingte Verlangsamung und eingeschränkte Umstellfä h ig keit dürfte bei der Explorandin zu beträchtlichen Schwierigkeiten im ers ten Arbeitsmarkt führen. Im angestammten Pflegeberuf sei sie überfordert. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt könnte jedoch erfolgreich ge staltet werden, soweit die Beschwerdeführerin bei manuellen Montagearbei ten mit einfach strukturierten Arbeitsanweisungen und entsprechendem Ver ständnis der Vorgesetzten ei ngesetzt werde . Es könn e seit der neuropsycho logischen Untersuchung vom 11.12.2013 bei einem ganztägigen Pensum eine um 40 % reduzierte Leistungsfähigkeit erwartet werden ( Urk. 6/98 S. 10 f.)
Aus rheumatologischer Sicht seien die beklagten Beschwerden lumbal vor dem Hintergrund einer deutlichen Anterolisthesis von L5 über 51 mit einer konsekutiven klaren Osteochondrose L5/S1 und den Multietagenspo ndylar throsen gut erklär bar . Diese seien begünstigt durch die
- ungeachtet der wesentliche n Gewichtsreduktion innert der vergangenen 12 Monate nach der Magenbypass-Operation - nach wie vor nicht optimalen muskulären Stabili sationsverhältniss
e. An den oberen Extremitäten fä nden sich keinerlei pa tho logische Befunde.
Betreffend die unteren Extremitäten stehe das Knie gelenk links im Vordergrund. Hier
lasse sich klinisch und vor allem sonogra phisch ein Erguss im oberen Rezessus
su prapatellaris darstellen . Zusätzlich bestün den intraartikuläre synoviale Hypertrophien als Zeichen eines chroni schen Reizzustandes. Aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen Verän de rungen am Lendenwirbelskelett sowie an beiden Kniegelenken links betont bestehe keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie für sonstige körperlich mittel- oder gar schwerbe lastende berufliche Tätig keiten. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden – näher umschriebe nen – Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/98 S. 15 f. ).
Das neuropsychologische Testprofil habe im Bereich der Intelligenz eine deut lich unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus gewiesen. Sie habe einen Gesamtintelligenzquotient von 66 (Verbal-IQ; 56; Handlungsintelligenz-Quotient: 85) erzielt .
Zusätzlich bestehe eine deut liche Beeinträchtigung der kognitiven Geschwindigkeit und Reaktionsfähig keit. D ie Me rkfähigkeit
sei zwar für Wörter, figurales Material und Gegen stände nicht beeinträchtigt. Demgegenüber sei sie deutl ich reduziert für Zah len, Texte und Instruktionen . Die Frontalhirnfunktionen seien reduziert im Sinne einer Ver langsamung bei I nterferenzaufgaben und einer reduzierten kognitiven Fluenz f ür verbales und figural es Mat erial. Die Umstellfähigkeit sei im visu ellen Bereich nicht gegeben. Sodann bestehe eine deutliche Perse verationstendenz . Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin seit der neuropsychologischen Untersuchung vom 11.02.2013 (recte: 11.12.2013 ; vgl. Urk. 6/35/3-6 und Urk. 6/98/ S. 4 ) zu 30 % beeinträchtigt ( Urk. 6/98 S. 20 ) .
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens Februar [recte: Dezember] 2013 ( neu ropsychologische Untersuchung vom 11.02.2013 [recte: 11.12.2013], MRI LWS vom 19.02.2013) für wechselbelastende, manuelle Montagearbeiten mit ein fach strukturierten Arbeitsanweisungen, ohne stereotype Rotations bewe gung en der LWS oder repetitive Überkopfarbeiten mit konsekutiver LWS- Hyperlordosierung , ohne Arbeiten mit anhaltender Oberkörpervornei geposi tion, ohne regelmässiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern bei einer ganztags zumut baren Präsenzzeit zu 60 % arbeits- und leistungsfähig. Letzteres gelte bei ent sprechendem Verständnis des Vorgesetzten auch im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 6/98 S. 23 ff.). 5. 5.1
Das Gutachten des Z.___ erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die kli ni sche n Untersuchung en vom 2 6. August und 4. September 2015 . Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung schlüssig . Insbesondere
hielten die Gutachter im Einklang mit der
Ärzteschaft der Rehaklinik A.___
(vgl. neu rologische Untersuchung vom 1 1. Dezember 2013, Urk. 6/35/3ff . ) ein leuch tend fest , die durch Minderint elligenz bedingte Beeinträchtigung der kognitiven Geschwindigkeit sowie verminderte Auffassungsgabe und Flexi bilität führ t e n bei der Beschwerdeführerin zu beträcht lichen Schwierigkeiten im
beruflichen Kontext . Es falle ihr schwer, rasche, verbale Aufträge umzu setzen. Ausserdem sei ihre Merkfähigkeit deutlich reduziert für Zahlen, Texte und Instruktionen und
k omme schliesslich hinzu , dass die Leistung nicht er bracht we rd en könne, sobald Tempo
oder Flexibilität gefragt seien.
Bei alle dem sei die Beschwerdeführerin i m angestammten Pfleg eberuf überfordert .
B eim festgestellten Gesamt-IQ von 66 bei einer Dissoziation von mehr als 15
Punkten zwischen dem Verbal- und Handlungsteil sei sie
auf einfach struk turierte Arbeitsanweisungen ,
einen sehr engen Rahmen sowie auf hochstr ukturierte Arbeit mit entsprechendem Verständnis des Vorgesetzten an ge wiesen
(Urk. 6/98 S. 11
und S. 17 ff. ) . Damit genügt das
– unbestritten ge bliebene - Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.2, E. 1. 8 ). 5.2 5.2.1
Umstritten ist demgegenüber , ob die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sozial-praktisch verwertbar ist.
5. 2. 2
Die Gutachter hielten diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin sei aus
g esamtmedizi nischer Sicht in einer
– näher umschriebenen - optimal an ge passten, körperlich leichten und einfach strukturierten Tätigkeit bei einem ganztags zumutbaren Pensum sowie entsprechendem Verständnis des Arbeit gebers zu
60 % a rb eits- und leistungsfähig ( Urk. 6/98 S. 2 3 , vgl. E. 4 in fi n e ). Zwar wünsche sie sich eine Tätigkeit im geschützten Bereich. Bei einer An passung der Leistungserwartungen sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmar kt allerdings weiterhin möglich ( Urk. 6/98 S. 11) .
5.2. 3
Die Beschwerdeführerin absolvierte die obligatorische Schulpflicht in der Sonderklasse. Nach einem Werkjahr (Berufswahlschule
B.___ ) schloss
sie ein Haushaltslehrjahr bei einer Familie mit drei Kindern ab ( Urk. 6/2/10). Anschliessend begann die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Spitalge hilfin, welche sie zufolge mangelhafter Schulleistungen abbrechen musste ( Urk. 6/98 S. 10 und 17, vgl. auch Urk. 1 S. 3). Daraufhin war sie von August 1991 bis September 2002 zu
90-100 %
als Pflegehelferin im Altersheim C.___ , tätig ( Urk. 6/2/8). Dabei absolvierte sie 1997 eine Ausbildung zur Pflegehelferin SRK. Von Oktober 2002 bis September 2006 erfolgte eine vierjährige, vollzeitliche Anstellung als Montagearbeiterin (Vor montage von Zylindern/Mon tieren von Kupp lung en mit der Hand presse/ Aus hilfe bei der Endmontage, Urk. 6/2/7) bei der D.___ AG. Im Jahre 2007 tätigte die Beschwerdeführerin temporäre Einsätze als Montagearbeite rin bei der E.___ AG sowie bei m
Zweckverband F.___ , ( Urk. 6/2/1). Schliesslich
arbeitete sie zuletzt von März 2008 bis August 2014 als Pflegehelferin im Alterszentrum G.___ , in einem Pensum von 80 % ( Urk. 6/98 S. 10).
5.2.4
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in früheren Jahren über längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war
- mitunter mehrjährigen An stellungen beim gleichen Arbeitgeber - belegt, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit trotz Vorliegens einer Minderintelligenz nicht nur in einem geschützten Umfeld verwerten kann. Entsprechend wird ein IQ-Bereich von 50-69 als leichte Intelligenzminderung bezeichnet, mit welcher viele Erwachsene ar beiten können, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten (ICD-10 F70, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts [heute Bundesgericht] I 775/05 vom 6. März 20 06, E . 4.1).
Aus dem Schlussbericht der vierwöchigen Potentialabklärung der Institution Y.___
vom 6. März 2015 erhellt ferner, die Beschwerdeführerin habe wäh rend der Massnahme die betriebliche Arbeitszeit von täglich 8 Stunde n bei normalem Pausenbedarf ohne Absenzen eingehalten. In beiden Einsatzbe reichen (Wäscherei/ Qualität&Service ) habe sie sorgfältig und zuverlässig gear beitet. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Tempo arbeiten könne, errei che sie die qualitativen Vorgaben und sei sie in der Lage, konzentriert zu ar beiten . Sodann verfüge sie über gute motorische und koordinative Fähig kei ten und könne die Aufgaben nach einer theoretischen Arbeitsanweisung so wie praktischen Anleit ung ausführen. Dabei arbeite die Beschwerdeführerin in einem ko nstant en, wenn auch langsamen Tempo ( Urk. 6/71/1-6, Urk. 6/73). Bei alle dem verfügt die Beschwerdeführerin
bei entsprechenden Rahmenbe dingungen (insbesondere vermehrte Kontrolle und Instruk tion/Verständnis des Vorgesetzten) über ausreichend
persönliche Ressourcen ,
um einer markt fähigen Erwerbstätigkeit nach zu gehen . Ausserdem hat die Beschwerde füh rerin aufg rund ihrer Berufsbiographie eine mehrjährige Pra xiserfahrung im Industriebereich sowie im Sozial
- und Gesundheitswesen vorzuweisen, auf welche sie zurückgreifen kann.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 60%igen Erwerbsfähigkeit im ersten Arbei tsmarkt ausging. 6.
6.1
Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und hat keine Kinder , mithin besteht kein Aufgabe n bereich . Ausserdem war sie aufgrund ihrer Erwerbs biographie seit 1991 weitestgehend v ollzeitlich erwerbstätig (E. 5.2. 3 ) . Vor die sem Hintergrund gilt als überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwer de führerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Daran vermag auch der pauschale Hinweis der Beschwerdegegnerin, im Pflegebereich werde in der Regel nicht zu 100 % gearbeitet ( Urk. 2 S.
3) , nic hts zu ändern. Folg lich kommt vorliegend die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung (E. 1.4). 6.2
Die Beschwerdeführerin leidet
seit ihrer Kindheit an neuropsychologischen Defiziten. Bereits im Kindergartenalter fiel sie durch ein Abseitsspielen, Stottern sowie eine Legasthenie auf. Im weiteren Verlauf besuchte sie eine Son derschule und musste sie die beabsichtigte Ausbildung als Spitalgehilfin auf grund mangelnder kognitiver Fähigkeiten abbrechen ( Urk. 6/98 S. 10 , vgl. Urk. 6/35/3ff. ). Mithin bestand die medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit bereits bei E intritt ins Erwerbsleben . Die Beschwerdeführerin ist somit als Frühinvalide zu betrachten, der es aufgrund der Beeinträchtigung der geisti gen Gesundheit nicht möglich gewesen ist, einen Beruf zu erlernen. Damit hat sie Anrecht darauf, dass dem Einkommensvergleich der nach dem Alter ab gestufte Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV zugrunde gelegt wird ( E. 1.5 ) . Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses war die Beschwerdeführerin über 30
Jahre alt (42 -jährig) und hat demnach Anspruch auf Berücksichtigung des 100-prozentigen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn . Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 303 des Bundesamtes für Sozialversicherungen betrug der Ta bellenlohn per
1. Januar 2012 Fr. 77'000.- - (IV-Rundschreiben Nr.
303 vom 7. Dezember 2011) und blieb in den folgenden Jahren bis 31. Dezember 2014 unverändert (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17.
Oktober
2012, Nr.
324 vom 27. November 2013 und Nr. 329 vom 18. Dezember 2014). Für den Zeitpunkt des frühst möglichen Rentenbeginns, das ist 1.
Dezember 2014 , (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung [25. Juni 2014], vgl. Urk. 6/36 und Aktenverzeichnis; E.
1.3) ist das Valideneinkommen demnach auf Fr.
77‘000.-- festzusetzen . 6.3
Unter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil sowie die fehlende Berufs ausbildung der Beschwerdeführerin ist
z ur Ermittlung des Invaliden einkommens mit der Beschwerdegegnerin auf das standardisierte monatliche Einkommen für einfach e und repetitive Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112. -- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durc hschnittli chen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41. 7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche , 1990-2 015, A-S) sowie der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2630 [2012] auf 2673 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein 60 % -Pensum ein Jahreseinkommen von rund Fr. 31‘369 . 30 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41. 7 x 12
x 0.6 : 2630 x 2673). Mit Verweis auf das unter E. 1.6 Gesagte ist der Beschwerdeführer in zufolge der sich aus dem ärztlichen Zu mutbar keitsprofil ergebenden beträchtlichen Einschr änkungen (Tätigkeit ohne Stress, Zeitdruck , erhöhte Anforderungen an di e geteilte Aufmerksamkeit, Umstellungs-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, dies bei einem tra gen den Betriebsklima sowie mit
sehr tiefe Anforderungen an die intellektu ellen Fähigkeiten)
ein Abzug von 10 % zu gewähren (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a N 106 mit Hinweisen) . Demnach beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 28‘232. 40 (Fr. 31‘369.-- x 0.90).
Wird das Valideneinkommen von Fr. 7 7 ‘ 000 .-- dem Invalideneinkom men gemäss LSE von Fr. 28‘232. 40
gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbsein busse von Fr. 48 ‘ 767 . 60 , was eine n rentenbegründenden In validitätsgrad von 63. 33 %, gerundet 6 3 %, ergibt. 6.4
Der Anspruch auf die Dreiviertelsrente entstand nach dem Gesagten am 1. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin noch kein Taggeld nach Art. 22 IVG, weshalb Art 29. Abs. 2 IVG keine Anwen dung findet. Jedoch wurde ein Taggeld während der beruflichen Abklärungs massnahme im Y.___ für den Zeitraum 19. Januar bis 15. Februar 2015 gesprochen (Verfügung vom 19. Januar 2015, Urk. 6/61) und wird die Beschwer degegnerin bei der Leistungsberechnung Art. 47
Abs. 1 ter IVG und Art. 20 ter IVV zu beachten haben.
Die angefochtene Verfügung vom 2 0. Mai 2016 ist daher in teilweiser Gut heis sung der Beschwerde aufzuheben , und
es ist festzustellen, dass die Be schwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertel s rente hat. 7 .
7 .1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfah rensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sic h obsiegt (vgl. unten E. 7 .2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noc h keine Reduktion der Partei ent schädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Um fang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]) zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- er messensweise auf Fr. 1‘8 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2016 aufgehoben , und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014
Anspruch auf eine Dreiv iertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘8 00 .-- (inkl. Bara uslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger