Sachverhalt
1.
1.1
Die 1965 geborene
X.___ schloss
ihr Medizinstudium in Belgrad im Jahr 1990 erfolgreich ab. 1998 erwarb sie in Belgrad zudem den Facharzttitel in Orthopä die ( Urk. 9/3/5, Urk. 9/4/5). Sie ist verheiratet
und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes ( Urk. 9/4) . Bis im August 2008 arbeitete sie in Belgrad vollzeitlich als Ärztin, danach reiste sie in die Schweiz ein ( Urk. 9/48, Urk. 9/89/3). Die Versi cherte war seither Hausfrau.
A m 2 4. Dezember 2013 wurde sie in Belgrad in einen U nfall verwickelt und ihr linkes Bein wurde zwischen zwei Autos einge klemmt. Nach einem primären Rekonstruktions ver such des Beins musste am 2 5. Dezember 2013 eine Amputation des linken Beins auf Höhe des Oberschen kels durchgeführt werden ( Urk. 9/3/8 , Urk. 9/4/5-6, Urk. 9/19/2 , Urk. 9/19/12-13 ). Unter Hinweis auf den amputierten linken Ober schenkel meldete sich die Versicherte am 3. April 2014 bei der Invalidenver sicherung zum Bezug einer Rente und zur Gewährung beruflicher Massnahmen
( Urk. 9/4) und am 2 2. Mai 2014 mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten eines Hilfsmittels in Form einer Oberschenkelprothese an ( Urk. 9/10 - 12 , Urk.
9/16 ).
Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge medizinische und erwerbli che Abklärungen . Am 2 6. Juni 2014 wies sich Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Vollmacht gegenüber der IV-Stelle als Rechtsvertreter der Versicherten aus ( Urk. 9/23). Da die Ver sicherte anlässlich der Abklärung vor Ort bei ihr zu Hause am 1 7. März 2015 angegeben hatte , dass sie als Gesunde vollzeitlic h erwerbstätig wäre ( Urk. 9/89/2 ), verzichtete die IV-Stelle vorerst auf eine Haushaltabklärung und forderte die Versicherte auf, Belege über Stellen bewerbungen einzureichen ( Urk. 9/59/1). Nach Erhalt entsprechender Belege und Informationen ( Urk. 9/68, Urk. 9/70 , Urk. 9/73-75 ) und deren erste Sich tung gelangte die IV-Stelle zur Beurteilung , dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht genü gend belegt sei ( Urk. 9/80, Urk. 9/83, Urk. 9/90). Zur näheren Prüfung der Qua lifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit im Haushalt führte die IV-Stelle am 3. November 2015 vor Ort eine Haus haltabklärung durch ( Urk. 9/89).
1.2
Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. November 2015 qualifi zierte die IV-Stelle die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig und ging von einer gesundheitsbedingten Beeinträchti gung in dieser Tätigkeit von 22, 35 % aus ( Urk. 9/89) . Dementsprechend stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. November 2015 die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung von be ruf lichen Massnahmen und einer Invalidenrente in Aussi cht ( Urk. 9/91). Sodann sprach sie der Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/86) für den Erwerb einer Oberschenkelprothese
mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 einen
Kostenbeitrag von Fr. 37‘507.35 zu
( Urk. 9/94 ) . Am 5. Januar 2016 erhob die Versicherte gegen den einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ablehnenden Vorbescheid vom 3 0. Novem ber 2015 Einwand . Sie machte geltend, unter neuropathischen Schmer zen und einer psychischen Störung zu leiden, und beantragte die Zu sprechung einer mindestens halben Invalidenrente ( Urk. 9/98 ). Am 9. Februar 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis zum 1. März 2016 einen Ver laufsbericht betreffend die von ihr im Einwand erwähnte psychiatrische Be handlung einzureichen ( Urk. 9/99). Dieser Aufforderung kam die Versicherte nicht nach ( Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid, keine Rente und beruflichen Massnahmen zuzusprechen, fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel , mit Eingabe vom 2 0. Juni 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invali denversicherung zuzusprechen; eventualiter sei durch das Gericht eine gutach terliche Abklärung aus den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie und eventuell zusätzlich Neurologie anzuordnen; subeventualiter seien ihr Leistungen in Form von Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung sowie den Beizug
von Verlaufsberichten der behandelnden Ä rzte
( Urk. 1 S. 2 und 14 ). Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2016 setzte das Gericht der IV-Stelle Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an und machte die Beschwerde füh rerin gleichzeitig darauf aufmerksam, dass es ihr im Rahmen ihrer Mitwir kungs pflicht zumutbar sei, medizinische (Verlaufs-)Berichte der behandelnden Ärzte selbst anzufordern und dem Gericht einzureichen ( Urk. 4).
Mit Beschwerde antwort vom 3 1. August 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2017 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um sich zur gesetzlichen Zulässigkeit einer hypothetischen Tätigkeit der Beschwer deführerin als Assistenzärztin zu äussern. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist darzulegen, ob sie über eine Gleich wertig keitsbescheinigung der Medizinalberufekommission
MEBEKO zu ihrem Diplom/
Weiterbildungstitel und/oder eine eidgenössische beziehungsweise kantonale Be rufsausübungsbewilligung verfüge . Verneinendenfalls habe sie darzulegen, was sie zur Erlangung der notwendigen Bewilligungen unternommen habe ( Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 1 7. August 2017 vernehmen ( Urk.
16) und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 17/12-13).
Anlässlich der Haupt verhandlung vom 2 2. März 2018 hielten die Parteien im Rahmen von Replik und Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 28 sowie Prot. S.
5-8 ). D as Gericht führte sodann eine persönliche Befragung der Beschwer deführerin durch (Prot. S. 8 ff.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der IV-Stelle stellten der Beschwerdeführerin ergänzende Fragen (Prot. S. 17 ff. und 21 ff.). Am Ende der V erhandlung
nahmen die Parteien zum Ergebnis der persönlichen Befragung Stellung (Prot. S. 23 f. ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä tigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits - schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV , in der bis Ende 2017 gü ltig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ). Es ist nämlich nicht Sache der Invalidenversicherung, die Einbusse einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen ; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 313 mit weiteren Hinweisen ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Massgebend für die hypothetische Beurteilung ist die gesamte per sönliche, familiäre, b erufliche und soziale Situation
(BGE 125 V 146 E. 2c S.
150 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypo thetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der ver sicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013 vom 1 2. November 2013). Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, wel che bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tat sächlich und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen (Meyer, Reichmuth , a.a.O., S. 313 mit weiteren Hinweisen).
1. 4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Ab klärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
1.5
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf tiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen wer den, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper sonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unver hältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan gehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sic h ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E.
4.2 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. Novem ber 2009 E. 4.1-3). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründet die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Lediglich für das Jahr nach ihrem Unfall habe sie zwei Bewerbungen für Vollzeitstellen nachweisen können. Für die Zeit vorher habe sie einen Lebenslauf, zwei Bestätigungen, woraus das Pen sum aber nicht hervorgehe, sowie eine Auflistung über eingereichte Bewerbun gen eingereicht . Aufgrund des Ärztemangels in der Schweiz sei es nicht nach vollziehbar, dass sie derart Mühe gehabt habe, eine Stelle zu finden. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, vorerst eine Stelle als Assistenzärztin anzu nehmen, um im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen . Trotz ihrer intellektuellen, zeit lichen – der Sohn sei in einer Tagesschule – und finanziellen Ressourcen habe sie sich nicht um eine Anerkennung ihrer Ausbildung
in der Schweiz bemüht. Ihre Behauptung, dass sie erst nach über vier Jahren Dauer des Bewer bungs prozesses über die Notwen digkeit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung info r miert worden sei, überzeuge nicht. Auch habe sie zur Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit keine Kurse, beispielsweise einen Deutschkurs, belegt. Die von der Beschwerdeführerin ein gereichte Liste über Bewerbungen in anderen Tätig keitsbereichen vermöge ent sprechende Bewerbungen nicht hinreichend zu bele gen. Damit sei nicht bewie sen , dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbs tätig wäre.
Bei der Festlegung der Einschränkung im Haushalt sei auf die internen Kreis schreiben (KSIH) abgestellt worden. Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten , für die Erledigung der verschie de nen Tätigkeit en mehr Zeit aufzuwenden oder die Arbeiten in Etappen zu erle digen, zumal ihr Sohn auch über Mittag in der Schule weile . Auch sei ihr eine Umgestaltung etwa der Küche oder des Wohnbereichs zumutbar, damit sie in der Lage sei, bestimmte Tätigkeiten wie etwa das Rüsten von Gemüse oder Bügeln in sitzender Position auszuüben. Überdies könne sie die Arbeitsauf teilung unter den Familienmitgliedern nötigenfalls um stellen, um ihre verblei bende Arbeitskraft voll auszunützen. Ferner sei es den Familienmitgliedern zu mutbar, ihr beispielsweise das Bügelbrett hinzustellen, die gebügelte Wäsche zu versorgen und weitere Handreichungen zu leisten. Solche Tätigkeiten könnten nicht bei den Einschränkungen berücksichtigt werden. Die Tätigkeit der Putzhil fe könne ebenfalls nicht als Einschränkung berücksichtigt werden, da diese bereits vor dem Unfall alle zwei bis drei Monate für zwei Stunden die gründli chen Reinigungsarbeiten besorgt habe . Schliesslich sei zu berücksich tigen, dass die Familie in einer Blockwohnung mit drei Zimmern wohne, wodurch der Aufwand für Reinigungsarbeiten nicht sehr hoch sei. Die von der Beschwerde führerin zur Begründung einer höheren Einschränkung angeführten SAKE-Tabellen fänden im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Anwen dung.
Da sie in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung ledi glich zu 22, 35 % eingeschränkt sei, und diese Einschränkung dem Invaliditätsgrad ent spreche, bestehe kein Rentenanspruch. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf berufliche Massnahmen , weil sie zu 100 % als Hausfrau tätig sei .
Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der beiden eingehenden Befragungen vo m 1 7. März und 3. November 2015 auch danach befragt worden, bei welchen Ärz ten sie regelmä ssig in Behandlung sei und ob sie Therapien absolviere. Dass sie, wie später im Einwand vorgebracht, im Zeitpunkt der Haushaltabklärung ausser der medikamentösen Behandlung eine eigentliche psychiatrische Thera pie be sucht habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Im Einwandverfahren habe sie zudem keine neuen medizinischen Berichte nachgereicht ( Urk. 2 , Urk. 8 , Urk. 28, Prot. S. 7 f. und 24 ). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei als vollzeitlich Erwerbstätige einzustufen. Sie habe von 1992 bis 2008 vollzeitlich als orthopädische Chirurgin in einer Klinik in Belgrad gearbeitet. Während des Mutterschaftsurlaubs n ach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2004 sei sie zum ersten Mal in die Schweiz gekommen. Seit 2008 habe sie Wohnsitz in der Schweiz. Zuerst habe sie nicht arbeiten wollen, da sich ihr Sohn zuerst habe in der Schweiz eingewöhnen müssen. Seit 2010 besuche er eine internationale Ganz tagesschule.
S pätestens s eit August 2010 habe sie sich intensiv für Voll zeitstellen , in erster Linie als Ärztin , aber auch in anderen Tätigkeitsbereichen, welche Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft voraussetzten, beworben. Aufgrund gewisser Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Diplome sei es jedoch schwierig gewesen, sofort eine ihrer Ausbildung ent sprechende Stelle zu finden. Auch wegen anfänglicher Sprachschwierig kei ten habe sie trotz guter Qualifikationen mehrere Absagen erhalten ( Urk. 1 S. 5) . Trotzdem habe sie auch
unzählige Bewerbungen in der Pharmaindustrie, bei Versicherungen, Gesundheitszentren und Beratungsfirmen eingereicht. Entspre chend den Gepflogenheiten in Serbien habe sie sich bei der Stellensuche stark auf mündliche Kontakte und Beziehungen gestützt. Dabei habe sie der Doku mentation ihrer Stellenbemühungen wohl zu wenig Beachtung geschenkt. In unzähligen der angestrebten Positionen , so auch
in Kliniken oder Universitäts spitälern namentlich in den Bereichen Forschung /wissenschaftliche Tätigkeit, Labor und Begutachtungen bedürfe es keiner Berufsausübungsbewilligung. Einzig die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes erfordere eine kantonale Bewilligung, nicht hingegen das Handeln als Assisten zärzt in oder als Delegierte einer Medizinalperson . Im Übrigen sei die Gleichwertigkeit ihrer Aus bildung eine konkret zu prüfende Frage, welche in der Praxis anerkannt werde, wenn wie in ihrem Fall eine langjährige Berufsausübung nachgewiesen sei. Sie habe bis anhin lediglich telefonischen Kontakt mit der MEBEKO gehabt. Falls aber eine Klinik oder andere Institution Interesse an einer Anstellung gehabt hätte, so wäre die Erlangung einer Anerkennung ihrer Diplome eine reine For malität und niemals ein Hindernis gewesen. Sie habe bisher immer zu 100 %
gearbeitet, w eshalb für sie auch in Zukunft nur eine 100%-Stelle in Frage ge kommen sei . Im Gesundheitsfall würde sie heute mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, und zwar wegen des akuten Ärztemangels in der Schweiz und ihrer Qualifikationen mindestens als Assistenzärztin. Dafür spreche auch, dass sie für ihre berufliche Integration mittlerweile eine computergesteuerte Genium Oberschenkel-Prothese erworben habe , wobei sich die selbst berappten Mehrkosten gegenüber de r von der Invali denversicherung mittels Kostengutsprache finanzierten günstigeren Prothese
auf annähernd Fr. 40‘000.-- belaufen würden. Daraus werde erkennbar, dass sie alles daran setze wieder zu arbeiten . Im Übrigen würden sich bei der Invalidi tätsbemessung F ragen danach, ob eine effektive oder mutmassliche Einstellung erfolgt wäre oder ob die versicherte Person arbeitslos geblieben wäre, verbieten, weil sich die Erwerbstätigkeit und – fähigkeit am ausge gliche nen Arbeitsmarkt orientiere ( Urk. 1 S. 5-10 , Urk. 16 S. 1 f f. , Prot. S. 6 f. und Prot. S. 23 f. ).
Falls sie doch als zu 100 %
im Haushalt tätig
qualifiziert werde , sei ge stützt auf die schweizerische A r b eitskräfteerhebung (SAKE) davon auszugehen, dass sie für die Erledigung des Haushaltes und die Betreuung ihres Sohnes 51.7 Stunden pro Woche aufwende. Ausgehend von Tabelle 6 in Schulz-Borck/Hoffmann über die konkrete Behinderung von Hausfrauen in einzelnen Tätigkeitsbereichen re sul tiere bei einem Beinverlust im Hüftgelenk eine Einschränkung von 67.81 % und bei einem Beinverlust im mittleren Drittel des Oberschenkels eine solche von 48.16 % ( Urk. 1 S. 12 ff. , Prot. S. 23 f. ) .
Die Abklärungsperson habe bei der Erstellung des Haushaltabklärungsberichts vom 3 0. November 2011 ihre ge sundheitlichen Beeinträchtigungen ungenügend berücksichtigt, insbesondere,
dass sie nach einer Stunde Sitzen bereits Beschwerden habe und dass sie die Prothese schmerzbedingt während etwa vier bis acht Stunden nicht tragen könne . Ferner falle entgegen der Ansicht der Abklärungsperson die Unterstützung, wel che sie vor dem Unfall einmal alle zwei bis drei Monate für zwei Stunden von einer Putzfrau erhalten habe, nicht ins Gewicht und sei deshalb nicht zu be rücksichtigen. Ebenso gehe es nicht an, die erhaltene Unterstützung von Seiten Dritter, etwa der Spitex, beim Aufwand für die einzelnen Tätigkeitsbereiche als die Behinderung vermindernden Faktor zu berücksichtigen. Einer gewissen Eigenverantwortung und Mitwirkung des Sohnes und des Ehemanns im Haus halt sei bereits im Rahmen der SAKE Rechnung getragen . Aktenkundig sei im Übrigen, dass sie das Medikament Lyrica einnehme, welches gegen neuropathi sche Schmerzen und Angststörungen helfe.
Zudem sei sie in psy chia trischer Be handlung gewesen.
Die Schmerzen, insbesondere am verbleibenden Stumpf des amputierten Beins, die psychische Verfassung , die schmerzbedingte Schlaflosig keit und die sedierende Wirkung der Medikamente schränkten ihre Hausfüh rungsfähigkeit zusätzlich ein. Das Gericht könne den Beweis für diese Tatsachen durch den Beizug von Verlaufsberichten be i den behandelnden Ärzten, einer gutachterlichen Abklärung aus den Fachbereichen Orthopädie, Psy chiatrie und zusätzlich Neurologie sowie einer Haushaltsexpertise oder einer Evalu ation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erbringen. Eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger sei dem Gericht gemäss bundesge richtlicher Recht sprechung verwehrt, da die Notwendigkeit für eine med izini sche Begutachtung bestehe. B ei Annahme einer 100%igen Haushaltstätigkeit liege bereits aus orthopädischer, funktionaler Sicht infolge Sitz-, Steh- und Gehbeschwerden in praktisch jeglicher erdenklichen Tätigkeit eine mindestens 50%ige Invalidität vor, weshalb ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei . Falls ihr keine Rente zugesprochen werde , habe sie Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen
( Urk. 1 S. 14 f f . , Prot. S. 23 f. ).
3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Dabei geht es um die Frage, ob s ie als Gesunde bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu 100 % als Ärztin oder in einem Beruf, welcher medizinische Fach kenntnisse voraussetzt, erwerbstätig gewesen wäre und deshalb sozialver siche rungsrechtlich als voller werbstätig zu qualifizieren ist, oder ob ihre Quali fikation als Hausfrau und Mutter im Vollzeitpensum gemäss dem Haushalt abklärungsbericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/89/4) zutreffend ist.
Bei der Beurteilung der Frage, was die Beschwerdeführerin als Gesunde machen würde, ist entgegen ihrer Ansicht nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. vorstehend Erwägung 1.1). Vielmehr ist, gleich wie bei der Be messung des Valideneinkommens von im Gesundheitsfall Erwerbstätigen darauf abzustellen, was sie tatsächlich unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage machen würde (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit Hinweisen sowie die vorstehende Erwägung 1.2 ). 3.2
Zur beruflichen Situation ist den Akten zu entnehmen, dass d ie Beschwer deführerin von 1990 bis 2008 in Belgrad als Ärztin arbeitete und über einen Facharzttitel in Orthopädie
verfügt . Im Lebenslauf, d en sie der IV-Stelle am 2 0. März 2015 zugestellt hat, beschr eibt sie ihre Deutschkenntnisse mit „ middle
level “ ( Urk. 9/48). Die A b klärungsgespräch e vor Ort
bei ihr zu Hause am 1 7. M ärz und 3. November 2015 musste n von der Abklärungsperson indes in englischer Sprache geführt werden ( Urk. 9/89/1). Sie gab der Abklärungsperson an, Deutsch gut zu verstehen, sich aber beim Sprechen unsicher zu fühlen ( Urk. 9/89/4).
Laut ihren Ausführungen anlässlich der Haushaltabklärung hatte sie auch keine berufliche Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz absolviert ( Urk. 9/89/4 -5 ). Gemäss ihren Angaben hat sie seit September 2008 in der Schweiz Wohnsitz, wollte aber damals noch nicht arbeiten, weil ihr Sohn noch klein war und sich zuerst an die neue Umgebung gewöhnen musste. S eit August 2010
- ihr Sohn besuch t e ab dann eine ganztägige Privatschule - bew e rb e sie sich intensiv für Vollzeitstellen als Ärztin, aber auch in anderen Tätigkeits bereichen, welche Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft voraussetz t en
( Urk. 1 S. 5 , Urk. 9/89/3 ). Wegen ihrer familiären Situation suche sie Stellen in Zürich, um keinen zu grossen Arbeitsweg zu haben ( Urk. 9/49).
Anlässlich der persönlichen Befragung durch das Gericht am 2 2. März 2018
äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache und liess ihre An gaben durch eine Dolmetscherin übersetzen. Sie gab an , nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2004 in der Schweiz habe sie während insgesamt zweieinhalb Jahren einen Mutterschaftsurlaub gemacht und dann ihre Arbeit im Kranken haus in Belgrad wieder aufgenommen . Dabei habe sie im Vollzeitpensum gear beitet, während ihr Sohn den ganzen Tag in einer Institution fremdbetreut ge wesen sei. Im Jahr 2008 sei sie wegen der Arbeit ihres Mannes in die Schweiz ge kommen. Die Entscheidung sei ihr sehr schwer gefallen, da sie einen sehr guten Job in Belgrad gehabt habe, nicht als Hausfrau habe weiterleben wollen und gewusst habe, dass sie in der Schweiz möglicherweise nicht mehr als Chirurgin werde tätig sein könne n . Sie habe sich überlegt, dass sie gege be nen falls in der Pharmaindustrie arbeiten könnte (Prot. S. 8 f. 13 und 18 ) . Zur Ab klärung der Arbeitsbedingungen in der Schweiz habe sie beim ” Gesundheits ministerium ” in Bern angerufen. Man habe ihr dort gesagt, dass sie eigentlich gar nichts unternehmen müsse. Falls ein Krankenhaus sie anstellen wolle, würde es die nötigen Schritte unternehmen (Prot. S. 9 f.) .
Zu ihren Stellenbemühungen vor dem Unfall gab sie an, sie habe anfänglich in der Forschung in der Phar maindustrie arbeiten wollen. Sie habe einen Kontakt bei Y.___ in Basel gehabt, diesen gepflegt
und auf eine Anstellung gewartet. Erst Mitte 2009/2010 habe sie dann weiter gesucht und sich etwa bei den Fi rmen Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ und D.___ nach Stellen erkundigt. Danach habe sie sich auch bei Spitälern be worben und etwa auch versucht, bei der Invalidenversicherung als beratende Ärztin zu arbeiten. Auch bei Firmen, die orthopädische Implantate verkauften, habe sie es versucht. Sie habe sich auch darum bemüht, in der Marketingab teilung eine Stelle zu finden, hauptsächlich bei Firmen, wo die deutsche Sprache nicht obligatorisch gewesen sei (Prot. S. 13 f.) . S ie habe ihre Bewerbungen ,
die sie M ittels einer dem Gericht eingereichten Liste doku mentiert habe ( Urk. 3/6 ; vgl. auch Urk. 9/73 ) ,
sowohl schriftlich als auch telefonisch gemacht, wobei sie die schriftliche Korrespondenz nach Erhalt einer Absage oft einfach gelöscht habe. Dass sie diese Bewerbungen tatsächlich gemacht habe, könne sie nötigen falls auch im Rahmen einer Beweisaussage mit Strafan drohung bestätigen .
Niemand habe ihr genau erklärt, welche Entsprechung ihr Diplom in der Schweiz habe und wie das Gesundheitssystem hier funktioniere. Auch habe sie bis zur Absage der E.___ auf eine Stellenbe werbung nichts von der MEBEKO gewusst. Deshalb habe sie sich auch auf Oberarztstellen beworben. Die Absagen auf ihre Bewerbungen seien in der Regel nicht begründet gewesen, sie habe aber meistens auch nicht nachgefragt. In Belgrad habe sie einen Deutschkurs mit drei Niveaus absolviert. In der Schweiz habe sie dagegen keinen solchen Sprachkurs, etwa speziell für Ärzte, welche in der Schweiz in ihrem Beruf arbeiten möchten , besucht (Prot. S. 11 f. , 15 , 17 und 22 f. ). Sie habe sich auch nach dem Unfall weiterhin um eine Arbeitsstelle bemüht, inzw ischen mit Hilfe von Headhuntern . Dabei suche sie immer 100%-Stellen, weil es in Serbien keine Teilzeitstellen gebe (Prot. S. 14 f. und 20). 3.3 3.3 .1
Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 2 3. Juni 2006 ( Medizinalberufegesetz , MedBG ; in der hier anwendbaren, bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung) regelt unter anderem die Anerkennung ausländischer Diplome durch die Schweiz. Nach Art. 15 Abs. 1 MedBG wird ein ausländisches Diplom anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffen den Staat vorgesehen ist und die Inhaberin eine Landessprache der Schweiz be herrscht. Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom ( Abs. 2). Für die Anerkennung zustän dig ist die Medizinalberufekommission ( Abs. 3; MEBEKO ). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann ( Abs. 4). Analoges gilt für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungstiteln ( Art. 21 Abs. 1 bis 3 MedBG ). 3.3.2
Für die selbständige Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit braucht es eine kan tonale Bewilligung, die nach den Vorgaben des MedBG erteilt wird ( Art. 34 ff. MedBG ). Dabei ist bei Personen aus Ländern, mit denen die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome abgeschlossen hat, die Gleichwertigkeit der Diplome seitens der MEBEKO zu beurteilen ( Art. 36 Abs. 3 MedBG ). Weiter wird verlangt, dass sie auf einem Gebiet tätig sind, in dem nachweislich eine medizinische Unterversorgung besteht und dass sie eine Landessprache beherrschen ( Art. 14 der Medizinalberufeverordnung , in der bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung). 3.3.3
Für Arztpersonen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Aus weis ist eine Anstellung in einem Spital oder Heim im Kanton Zürich ohne Bewilligung im Sinne von § 6 Gesundheitsgesetz möglich ( § 19 Abs. 1 MedBV ). Ohne einen solchen Ausweis ist die Beschäftigung bewilligungspflichtig, und die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich keine andere geeignete Person mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Ausweis bewirbt ( § 19 Abs. 2 MedBV ). 3. 3.4
Laut den eingereichten Belegen und ihren Aussagen bei der persönlichen Befra gung hat sich die Beschwerdeführerin im knapp drei einhalb Jahre dauernden Zeitraum von Juni 2010 bis zum Unfall am 2 4. Dezember 2013 sowie erneut ab April 2014 für diverse Stellen in Spitälern und Gesundheitszentren auch ausser halb des Grossraums Zürich als Assistenzärztin, Spitalfachärztin, Oberärztin und Chefärztin in den Bereichen Orthopädie, physikalische Medizin, Notfall, Kinder orthopädie, Sportmedizin, Handchirurgie, Wirbelsäulenchirurgie und Geriatrie beworben ( Urk. 3/2-3, Urk. 3/6, Urk. 9/68, Urk. 9/70, Urk. 9/73 , Urk. 9/89/4 , Prot. S. 11 f., 13 f., 15, 17 und 22 f. ).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Grundausbildung und auch ihre Weiterbil dungen in Serbien absolviert, mit welchem Land die Schweiz keinen Vertrag auf gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse besitzt, es handelt sich also um einen Ausweis, ausgestellt durch einen Drittstaat . Die Beschwerdeführerin
kann in der Schweiz grundsätzlich nur dann als Ärztin tätig sein , wenn ihre in Serbien ab solvierte Ausbildung von der MEBEKO als gleichwertig anerkannt worden ist (vgl. die vorstehende Erwägung), was unbestrittenermassen nicht zutrifft. Von dieser Regelung ist die Arbeit als Ärztin in einem Spital ausgenommen: Zwar könnte die Beschwerdeführerin gemäss § 19
Abs. 2 der kantonalz ürcherische n Ver ordnung über die uni versitären Medizinalberufe
auch ohne Gleichwertig keitsbescheinigung der MEBEKO als Ärztin in einem Spital arbeiten. Allerdings verlangen in der Praxis immer mehr Spitäler von Kandidaten für eine Arztstelle
zur Qualitätssicherung eine Gleichwertigkeitsbescheini gung der MEBEKO .
Dies ergibt sich aus den Schreiben der E.___ v om 1 4. April 2014 ( Urk. 3/2 S.
1; vgl. auch Urk. 9/68/1 ) und dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Merkblatt der MEBEKO ( Urk. 17/13 S. 2) .
Zudem ist die Tätigkeit als Assistenzärztin in einem Spital für Personen ohne eidgenössisch aner kanntes ausländisches Diplom gemäss § 19
Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die uni versitären Medizinalberufe
bewilligungspflichtig , wobei
e ine Bewil ligung in der Regel nur erteilt
wird , wenn sich k eine geeignete Person mit einem eidgenössischen bezie hungsweise eidgenössisch anerkannten Diplom be wirbt .
D ie Beschwerdeführerin hat trotz der geltend gemachten Bewerbungen und des von ihr behaupteten Ärztemangel s
auch nach langer Zeit – wobei bereits der Zeitraum von Juni 2010 bis zum Unfall im Dezember 2013 als lange bezeichnet werden muss – keine Stelle als Spitalä rztin gefunden .
A nlässlich der persön lichen Befragung am 2 2. März 2018 fiel auf, dass s ie höchstens über rudi men tär e mündliche Deutschkenntnisse verfügt und deshalb eine Dolmetscherin be nötigte .
Zwar sind die genauen Gründe für die Absagen auf ihre Bewer bungen unbekannt, da s ie bei den Arbeitgebern diesbezüglich keine Rückmel dungen einholte (Prot. S. 12). Aufgrund der bekannten Umstände kann
aber ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass sich
in den letzten Jahren im in Frage kommenden Grossraum um den Wohnort der Beschwerdeführerin genü gend Kandidaten mit einer von der MEBEKO anerkannten Ausbildung auf die ausgeschriebenen Stellen bewarben
oder dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und /oder Sprachkenntnisse ver fügte. Demnach handelte e s sich bei ihren Bemühungen um eine Arbeitss telle als Ärztin um B e werbungen , welche bereits
im Voraus praktisch chancenlos war e n . Da gemäss der eingereichten Bestätigung schon die Bewerbung auf eine Stell e im Notfall im Juni 2010 aus formellen Gründen abgelehnt worden war ( Urk. 9/68/1) , wäre es der Beschwerdeführerin
allerspätestens damals zumutbar gewesen, sich über die genauen Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Ausbildung auf dem Schweizerischen Arbeitsmarkt ins Bild zu setzen (vgl. auch Urk. 9/89/4
sowie Prot. S. 9 ff. ) .
S ie hat denn auch selber am 3 0. November 2015 der Abklärungsperson angegeben, ihr Profil habe nicht dem entsprochen, was gesucht worden sei ( Urk. 9/89/4-5). T rotzdem
hat sich auch nach dem Un fall im Dezember 2013 nichts an der fehlenden MEBEKO-Anerkennung und den beruflichen und sprachlichen Qualifikationen geändert .
Anhaltspunkte, dass gesundheitlichen Gründe dafür verantwortlich sind (vgl. Urk. 9/89 /5 sowie nachfolgend Erwägung 4 und 5.2 ) , fehlen. A ufgrund des Vorgehens der Be schwerdeführerin
erscheint es als überwiegend wahrsch einlich, dass si e bei Er lass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Mai 2016 auch als Gesunde nicht als Ärztin in einem Spital (oder auch in einer privaten Praxis) erwerbstätig ge wesen wäre.
3.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, falls sie als Gesunde nicht als Ärztin erwerbstätig wäre, so würde sie wegen ihrer entsprechenden Bewerbungen je denfalls vollzeitlich in einem Beruf
arbeiten , welcher medizini sche Fachkennt nisse voraussetzt.
In den eingereichten Belegen werden Bewerbungen auf (Fach-)Kaders tellen
in der Pharmaindustrie, bei Versicherungen, Gesundhe itszentren und Beratungs firmen festgehalten ( Urk. 9/68/2, Urk. 9/73 , Urk. 9/89/4-5 ). Am 2 2. März 2018 gab die Beschwerdeführerin dem Gericht an, sich ausser bei Spitälern haupt sächlich bei Firmen in der Pharma- und Medizin al technikbranche um eine Stel le bemüht zu haben (Prot. S. 13 f. und 22).
Der Umstand, dass s ie trotz – laut ihren Angaben „unzähligen“ – Bewerbungen über mehrere Jahre
bis heute in ihrem räumlichen Suchradius
keine Stelle in einer solchen Tätigkeit gefunden hat, kann ebenfalls nur so interpretiert werden, dass sie nicht über die erforder lichen beruflichen und/oder sprachlichen Qualifikationen zur Bekleidung der angestrebten Positionen verfügte .
Dabei dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass sie gemäss Lebenslauf über keinerlei Berufserfahrung in einer anderen Funktion als derjenigen als Ärztin verfügt . Dafür, dass für die Absagen nach dem Unfall medizinische Gründe verantwortlich waren, sind keine Hinweise vorhanden. Denn nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin jeweils nicht nachgefragt, welches die Gründe für die Absagen waren (Prot. S. 12). Bei den angegebenen Stellen handelt e es sich durch wegs um Tätigkeiten , welche eine überdurchschnittliche berufliche Qualifikation beziehungsweise Spezialisie rung voraussetzen. Dass sich die Beschwerdeführerin effektiv auf weniger quali fizierte Arbeitsstellen
- gegebenenfalls auch solc he, bei denen die Kenntnis der s erbischen Sprache von Vorteil ist -
beworben beziehungsweise im Gesundheits fall hypothetisch beworben hätte, macht sie
weder geltend , noch bestehen ent sprechende Anhaltspunkte in den Akten .
Nach dem Gesagten
ist auch hier davon auszugehen, dass die geltend gemachten Stellenbemühungen bei der gegebenen Arbeitsmarktlage mit grösster Wahrscheinlichkeit zum vorneherein zum Scheitern verurteilt waren (U rteil des Bundesgerichts 9C_820/2014 vom 9.
Juni 2015) . Angesichts dieses Verhaltens kommt den weiteren von der Be schwerdeführerin angeführten Indizien, welche grundsätzlich für eine hypo the tische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen können ( persönliche Mehr kosten für die Anschaffung der Genium -Prothese, berufliche Erwerbsb iographie, hoher Lebensstandard, kultureller Kontext , Flexibilität des Ehemannes bei der Mit betreuung des Kindes [ Urk. 1 S. 8 f.]) im konkreten Fall kein entscheidendes Gewicht zu. V or diesem Hintergrund ist die erklärte
starke Motivation der Beschwer deführerin, in der Schweiz eine Stelle zu finden, in Frage zu
stell en . Jedenfalls
erscheint
es
als überwiegend w ahrscheinlich , dass s ie bei Erlass der ange foch tenen Ve rfügung im hypothetischen Gesundheitsfall auch keine Arbeits s telle
in einer der angestrebten
spezialisierten Funktionen,
welche medi zin ische Fach kenntnisse voraussetzen, hätte . Dafür, dass die in Serbien durchlaufene, zweifellos gute Ausbildung auf dem schweizerischen Arbeits markt nicht ohne Weiteres als gleichwertig anerkannt wird
und die Beschwerdeführerin bisher nicht willens war, die nötigen Schritte zur Erlangung einer in der Schweiz aner kannten Ausbildung zu unternehmen oder eine weniger qualifizierte Arbeit an zunehmen
oder auch nur schon ihre Deutschkenntnisse zwecks besserer Vermit telbarkeit zu verbessern (vgl. Urk. 9/89/4) , hat nicht die I nvalidenver sicherung einzustehen. Auch b ei unge nügenden Deutsch kennt nissen und feh lender Ver trautheit mit dem Bewerbungsprozedere in der Schweiz sowie den zur Aus übung der angestrebten beruflichen Funktionen vorausgesetzten Qualifi kationen handelt es sich gegebenenfalls um invaliditätsfremde Faktoren, welche im vor liegenden Kontext nicht zu berück sichtigen sind . 3. 5
Es ergibt sich, dass die Beschwerdefü hrerin nicht als erwerbstätig zu qualifizie ren ist. Nebst der Haushalttätigkeit war sie jahrelang mit der Stellensuche be schäftigt. B ei der Stellensuche handelt es sich um blosse Vorbereitungs hand lungen im Hinblick auf die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit. D ie Suche nach einer Arbeit kann weder als Erwerbstätigkeit noch als Tätigkeit im Aufga benbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG qualifiziert werden
(vgl. zum Kreis der als Aufgabenbereich anerkannten Tätigkeiten BGE 141 V 15 E. 4.4; 130 V 360 E. 3.3; vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5 sowie Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi che rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, S. 368 Rz . 164) . Sie erfolgt in der Regel in der Freizeit und ist im Ergebnis wie eine Freizeit beschäftigung zu behandeln , welche invalidenver siche rungsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. dazu BGE 141 V 15 E. 4.4; 131 V 51 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 vom 2 1. März 2017, E. 5.4 ).
D er Haushaltsanteil wird nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgaben be reich anfallenden Arbeiten festgesetzt, sondern entspricht grundsätzlich der Diffe renz zwischen dem Erwerbsa nteil und einem 100 % -Pensum. B ei Versi cherten, die ausschliesslich im Haushalt tätig sind, ist deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100 % zu veranschlagen (BGE 141 V 15 E. 4.5 mit Hinweisen) . D ie Beschwerdeführerin ist deshalb
als zu 100 % in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig
einzustufen.
Für die Invaliditätsbemessung ist demnach massgeblich, inwiefern es ihr ge sund heitlich bedingt unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be tä tigen . 4.
4.1
Aus den Berichten vom
5. Juni sowie vom 1 5. Dezember 2014 des die Be schwerdeführerin behandelnden
Dr. med. F.___ , Teamleiter Technische Ortho pä die der G.___ , ergeben sich folgende Diagnosen: Status nach trau matischer Oberschenkelamputation links sowie traumatisch bedingter distaler Radiusfrak tur links am 2 4. Dezember 2013, Atopie , Status nach Stumpf-Der matitis, am ehesten toxisch- irritativ /mechanisch, verschiedene Medikamenten aller gien/ - intoleranzen , anamnestisch verschiedene Medikamentenunver träg lich keiten so wie eine Allergie auf Thermokork der Firma Frey Schweiz und Trichterinnenlack der Firma Otto Bock ( Urk. 9/28//5, Urk. 9/38/1) .
Dr. F.___
führte im Bericht vom 5. Juni 2014 aus, der Verlauf nach der operati ven Oberschenkelamputation sei bisher komplikationslos gewesen. Eine proviso rische Prothesenversorgung mit einem C-Leg sei erfolgt, wobei ein Kontaktek zem aufgetreten sei, welches eine sofortige Prothesenkarenz nötig gemacht habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin mit zwei Stöcken gut m obi lisiert. Seit dem 2 4. Dezember 2013 und bis zum Abschluss der Prothesenver sorgung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/28/5 ff.).
Im Verlaufsbericht vom 1 5. Dezember 2014 gab Dr. F.___ an, der Gesundheits zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert . Mit einer optimalen, hoch leistungsfähigen Prothesenversorgung der zweiten Generation ( Genium -Kniege lenk) werde sie voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50-80 % in ihrer angestammten Tätigkeit als orthopädische Chirurgin erreichen können. Ohne eine solche Prothesenversorgung wäre e ine sitzende, angepasste Tätigkeit nach einer Umschulung möglich, ebenso eine körperlich weniger belastende ärztliche Tä tig keit. Allerdings sei eine sitzende Tätigkeit problematisch , weil sie auf dem Prothesenrand sitzen müsse und dadurch eingeschränkt sein werde. Momentan könne sie wegen der Prothese nicht länger als zwei Stunden am Stück sitzen. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne wohl kaum mit einer Arbeitsfähig keit von mehr als 80 % gerechnet werden. Mit optimaler prothetischer Versor gung könnten leichte bis mittelschwere (bis 15 kg), überwiegend stehend und gehend sowie zeitweise sitzend ausgeübte Tätigkeiten verrichtet werden. Die Gang- und Standsicherheit sei indes stark eingeschränkt , die Koordination leicht
( Urk. 9/38 ) . 4.2
Anlässlich der Abklärung bei ihr zu Hause am 1 7. März 2015 gab die Be schwerdeführerin an, sie könne mit der provisorischen Prothese nicht lange sitzen. Das Ekzem am Stumpf sei dank der Behandlung besser geworden. Mit dem Provisorium könne sie nicht rückwärts gehen und auch nicht Treppen hin aufsteigen. Sie könne nicht stundenlang mit der Prothese stehen , da ein Vaku um entstehe und die Haut nass werde ( Urk. 9/89/2). 4.3
Aus den Stellungnahmen der Hilfsmittelberatung für Behinderte SHAB zu Handen der IV-Stelle vom 2 0. August 2014 und 7. Juli 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anfänglich während acht Monaten mit einer Probe pro these mit einem C-Leg-K niebauteil der Firma Otto Bock versorgt wurde . Nach einer zweimonatigen Pause infolge Rückforderung der Prothese durch die Firma H .___ aufgrund der unklaren Finanzierungssituation sei durch die SHAB die neuerliche Abgabe einer solchen Probeprothese veranlasst worden.
Die Versi cherte habe ein dynamisches Gangbild mit leichtem Duchenne -Hinken gezeigt. Gemäss ihren Aussagen seien mit der Probeprothese auch Aktivitäten wie Tennisspielen, Skilaufen oder Fahrradfahren möglich gewesen. Sie könne des halb dem Mobilitätsgrad 3-4 (4 entspreche der höchsten Mobilitätsstufe) zuge teilt werden ( Urk. 9/32, Urk. 9/55). Der weiteren SHAB -Beurteilung zu Handen der IV-Stelle vom 2 9. September 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin beabsichtigte, gestützt auf die Austauschbefugnis anstelle des von der IV-Stelle übernommene n
Rheo Kniegelenks vom Herstelle r
Össur das von der Firma
H.___ offerierte Genium - Kniegelenk der Firma Otto Bock anzuschaf fen ( Urk. 9/79/3; vgl. auch Urk. 9/71). 4.4
Im Rahmen der Haushaltabklärung vom
3. November 2015
führte die Beschwer deführerin aus , i nzwischen habe sie die neue Prothese noch nicht erhalten ; des halb habe sie nach wie vor eine provisorische Prothese . Mit dieser komme sie schlecht zurecht: Sie habe neu eine Tendinitis an der Achillessehne am rechten Fussgelenk und mehr Rückenschmerzen. Sie verliere schnell das Gleichgewicht, wenn sie beispielsweise seitlich rotieren, etwas aufheben oder sich bücken wo lle. Es sei ihr auch nicht mö glich, lange zu sitzen, je nach dem müsse sie etwa alle 15 Minuten ihre Position wechseln. Die Prothese passe zudem nicht so richtig: Sie habe an der Haut des Stumpfes weiterhin Rötungen und Blasen, was sehr s chmerzhaft sei. Die Rötungen behandle sie mit einer Salbe. Zudem müsse sie den Stumpf zweimal täglich reinigen und die Haut pflegen. Sie nehme abends eine Tablette à 100 mg Lyrica ein ( Urk. 9/89/2).
Laut Abklärungsbericht vom 3 0. November 2015 erhob die Abklärungsperson am 3. November 2015 folgende Wohnverhältnisse: Die Beschwerdeführerin leb t e zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in einer 3-Zimmer Wohnung im 1. Stockwerk eines Mehrfamilienhauses mit Lift , Keller
und Geschirrspüler . S ie gab an, eine vom Unfallversicherer finanzierte Haushaltshilfe zu haben, welche seit dem Unfall wöchentlich während vier Stunden
die Arbeiten über nehme , die sie selbst nicht me hr ausüben könne . Ansonsten erledige sie den Haushalt mit Hilfe ihres Ehemanns selbst. Vor dem Unfall sei schon eine Putz hilfe gekommen, allerdings nur alle 2-3 Monate jeweils für zwei Stunden fü r gründliche Reinigungsarbeiten
( Urk. 9/89/2 und 6) . Die Abklärungsperson setzte
– unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen und der generellen An gaben zur gesundheitlichen Situation ( Urk. 9/89/1-2) - für den Arbeitsbe reich Ernährung, welchen sie mit 33 % der gesamten Arbeitszeit im Haushalt gewich tete, eine Einschränkung von 20 % und dementsprechend ei ne gewich tete Behinderung von 6, 6 % fest .
Massgeblich dafür waren folgende Angaben der Be schwerdeführerin: Sie bereite täglich das Mittagessen für ihren Sohn vor , wel ches er nach der Rückkehr von der Schule um 16.00 Uhr erhalte. Die Vorberei tung sei aufwändiger geworden und dauere länger, da sie nicht mehr so agil sei und beispielsweise nicht mehr schnell nach hinten greifen könne, wenn sie am Herd koche. Weil sie mit der Prothese nicht rückwärts gehen könne, seien be stimmte Arbeiten schwierig für sie, etw a beim Tischen. Generel l erledige sie dies aber selbst; beim Tragen von Esswaren und Getränken helfe ihr Ehemann. Die Abwascharbeiten und Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe erledige sie selbst. Arbeiten ober- und unterhalb der Körperhöhe könne sie nicht mehr selbst ver richten. Diese sowie die gründlichen Reinigungsarbeiten versehe nun die Putz hilfe. Zu diesen Angaben merkte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht an, die Übernahme der grün dlichen Reinigungsarbeiten könne nicht angerech net werden, da diese auch schon vor dem Unfall von der Putzhilfe übernommen worden seien. Dem Ehemann und dem Sohn sei es zuzumuten, der Beschwerde führerin bei Bedarf beim Kochen, Tisch en und Bedienen des Geschirrspü lers zu helfen.
Dem Bereich Wohnungspflege mass die Abklärungsperson ein Gewicht von 20 % der Haushaltarbeit bei . Aufgrund der erhoben Einschränkung von 25 %
resultierte eine gewichtete Behinderung von 5 % . Die Beschwerdefüh r erin gab an, Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe verrichten zu können. Ihr Sohn räume sein Zimmer selbständig auf, der Ehemann übernehme das tägliche Herrichten der Bette n . Sämtliche üblichen Reinigungsarbeiten wie Abstauben, Bodenpflege und das Fensterreinigen würden von der Haushalthilfe übernommen. Sie bringe auch den Abfall nach unten und helfe beim Beziehen der Betten. Die Abklärungsperson merkte hierzu an, die bereits vor dem Unfall von der Putzhilfe übernommenen gründlichen Reinigungsa rbeiten während zwei Stunden alle 2-3
Monate könnten bei den Einschränkungen nicht
berücksichtigt werden. Die vom Ehemann und vom Sohn übernommenen Arbeiten seien diesen zumutbar .
Für d i e Bereich e Einkauf und weitere Besorgungen erhob die Abklärungsperson keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, ihr Ehe mann und die Haushaltshilfe würden jeweils fürs Wochenende einkaufen, wäh rend sie selbst Kleineinkäufe tätige. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, es sei dem Sohn und dem Ehemann zuzumuten, die Einkäufe zu tätigen. Zudem sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, einen Teil der Einkäufe über das Internet zu tätigen.
Den Bereich Wäsche und Kleiderpflege gewichtete die Abklärungsperson mit 20 % der Arbeitszeit und anerkannte eine Einschränkung von 35 % , was eine gewichtete Behinderung von 7 % ergab. Laut der Beschwerdeführerin würden ihr Ehemann und gelegentlich die Haushalthilfe bei m Wäsche waschen behilflich sein, nämlich beim Tragen der Wäsche nach unten/oben und Transfer in die Waschmaschine beziehungsweise den Tumbler. Bügeln sei schwierig, da sie auch beim Sitzen Schwierigkeiten habe.
Sie bügle nur noch das N ötigste, näm lich Tücher, Shirts und die Hemden ihres Ehemanns. Der Ehemann bügle die Bettwäsche, weil diese zu gross sei, und er helfe auch beim Zusammenlegen grosser Wäschestücke. Kleine Wäschestücke könne sie zusammenlegen. Die Ab klärungsperson bemerkte zu diesen Angaben, das Tragen der Wäsche hin unter/hinauf könne dem Ehemann zugemutet werden.
Bei der Kategorie Betreuung von Kindern (15 % ) ermittelte die Abklärungs per son eine Einschränkung von 25 % , was eine Gesamteinschränkung von 3,75 % ergab. Sie rechnete der Versicherten an, dass sie seit dem Unfall nicht mehr in der Lage sei, aktiv mit dem Sohn Aktivitäten zu unternehmen, dass dies nun vor allem der Ehemann machen müsse, anerkannte aber auch gleichzeitig, dass der Sohn schon sehr selbständig war ( Urk. 9/89/8).
In den übrigen Bereic hen Organisation des Haushalts sowie Verschiedenes erhob die Abklärungsperson keine Einschränkung ( Urk. 9/89/6-9) .
Unter Berücksichtigung aller Behinderungen in den erwähnten einzelnen Teil bereichen resultierte eine g esamthafte Einschränkung von 22, 35 und – da die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt qualifiziert worden war – ein ebensolcher Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ( Urk. 9/ 89/6-9). 4.5
Anlässlich der Befragung vom 2 2. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nun eine Genium -Knieprothese. Diese sei be sser als die vorherige Pro these. Eigentlich könne sie mit dieser Prothese alles machen, insbesondere auch Tennisspielen, Skilaufen und Fahrradfahren. Nur schnelles Bücken und Rennen sowie das Gehen längerer Strecken seien nicht mehr möglich.
S ie habe aber nach wie vor Fa ntomgefühle und Schmerzen am Stumpf. Sie fühle sich beim Gehen unsicher , weil das Verbindungsstück seit K urzem
nicht gut am Bein liege (Prot. S. 12, S. 15-17,
S. 19, S. 21 ). 5. 5.1
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt sind die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeb enden Beeinträchtigungen und Be h inderungen zu ber ücksichtigen .
Bei der Beschwerdeführerin besteht ein Zustand nach Amputation des linken Beins auf Höhe des Oberschenkels . Den Angaben des behandelnden technischen Orthopäden Dr. F.___
im Bericht vom 1 5. Dezember 2014 zufolge konnte s ie damals mit der provisoris ch abgegebenen Oberschenkelp rothese mit einem mik ro prozessorgesteuerten C-Leg-Kniebauteil der Firma Otto Bock nicht länger als zwei Stunden am Stück sitzen. Seiner Einschätzung nach konnte sie mit opti maler prothetischer Versorgung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (bis 15
kg ) überwiegend stehend und gehend sowie zeitweise sitzend ausgeübte Tätig keiten verrichten. Die Gang- und Standsicherheit war stark eingeschränkt, die Koordi nation leicht ( Urk. 9/38) . Die Experten des SHAB hielten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2015 fest, die Beschwerdeführerin habe ein dynamisches Gangbild mit leichtem Duchenne -Hinken gezeigt und könne dem Mobilitätsgrad 3-4 (wobei 4 der höchsten Mobilitätsstufe entspricht) zugeteilt werden. S ie hatte ihnen auch angegeben, mit der C-Leg-Prothese seien Aktivitäten wie Tennis spielen, Skilau fen oder Fahrradfahren möglich gew esen ( Urk. 9/55). Der Abklä rungsperson gab s ie am 1 7. März und am 3. November
2015 zusätzlich an, sie könne mit der Prothese nicht stundenlang stehen, rückwärts gehen und Treppen hinaufsteigen. Ferner verliere sie schnell das Gleichgewicht, etwa wenn sie seitlich rotieren, etwas aufheben oder sich bücken wolle . Zudem habe sie am Stumpf ein Ekzem und Rötungen und Blasen, was sehr schmerzhaft sei und weshalb sie den Stumpf zweimal täglich reinigen und die Haut pflegen müsse ( Urk. 9/ 89/2) .
Dr. F.___
machte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2014 eine weitere Steige rung der Arbeitsfähigkeit einzig von einer optimalen, hochleistungs fähigen Pro thesenversorgung abhängig ( Urk. 9/38/3) .
D ie Beschwerdeführerin war
damals ebenso wie anlässlich der Haushaltabklärung mit einer C-Leg-Prothese versorgt und sprach am 1 7. März 2015 gegenüber der Abklärungsperson von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation ( Urk. 9/89/2) .
Deshalb kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden , dass sich ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt seit Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehende E. 1.5) nach dem Unfall vom 2 4. Dezember 2013 am 2 4. Dezember 2014 nicht wesentlich geändert hat te und sich die vorerwähnten funktionellen Einschränkungen ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Mai 2016 auf alle Fälle nicht verschlechtert hatten . 5.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen und nehme das Medikament Lyrica ein. Ihre psychische Verfassung , die sedierende Wirkung der Medikamente und neuropathische Schmerzen schrän kten ihre Haushaltführungsfähigkeit weiter ein und bedürften weiterer Abklärung durch das Gericht .
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin das Medikament Lyrica laut den Angaben in den Akten, zuletzt im Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. November 2015, nu r abends einnimmt ( Urk. 9/89/2). D eshalb ist nicht davon auszugehen, dass eine allfällige sedierende Wirkung des Medikaments sie in den tagsüber verrichteten Haushaltstätigkeiten einschränkt e .
Sodann fehlen in den Akten jegliche Hinweise dafür , dass die Beschwerdeführe rin vor ihrem Einwand vom 5. Januar 2016 gegen den Vorbescheid vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/98/4) unter psychischen Problemen litt. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. November 2015 gab sie, nach den behandelnden Ärzten befragt, lediglich den technischen Orthopäden
Dr. F.___ an. Am 1 7. März 2015 gab sie der Abklärungsperson an, dass sie die aktuelle Situation belaste und ihre Lebensqualität abgenommen habe ( Urk. 9/89/2). Damit beste hen aber noch keine Anhaltspunkte dafür, dass damals eine - über eine nach vollziehbare psychosoziale Belastungssituation hinausgehende - eigentliche psy chische Stö rung mit Krankheitswert bestand. Von Bedeutung ist auch, dass Dr. F.___ im Bericht vom 1 5. Dezember 2014 ausdrücklich festhielt, es bestün den keine psychopatho logischen Befunde , und bereits damals die Einnahme des Medikaments
Lyrica abends erwähnte ( Urk. 7/38/2-3). Aus der blossen Einnah me dieses Medi kaments, welches auch gegen Schmerzen eingesetzt wird, kann folglich nicht auf das Bestehen wesentlicher psychischer Probleme geschlossen werden. Zude m fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Einwand vom 5. Januar 2016 noch geltend machte
– ohne konkreter zu werden - , sie sei bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/98/4 ). I n der Beschwerde schrift vom 2 0. Juni 2016 hielt sie dagegen fest, sie sei bei Dr. I.___ in Beh and lung gewesen ( Urk. 1 S. 14). Die fragliche Behandlung dauerte folglich nur kur ze Zeit. Überdies ist zu beachten, dass sie trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der IV-Stelle am 9. Februar
2016 und durch das Gericht am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 4) keine Ver laufs b ericht e der behandelnden Mediziner eingereicht hat. An lässlich der p er sön lichen Befragung vom 2 2. März 2018 erwähnte sie, nach ihren Beeinträch tigungen befragt, keine psychischen Probleme (Prot. S. 18 f.). Damit fehlen genügende Hinweise, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine psy chi sche Störung mit inv alidisierendem Ausmass bestand, welche weite rer Abklä rung durch das Gericht bedarf .
Hinsichtlich der geltend gemachten , anlässlich der persönlichen Befragung vom 2 2. März 2018 erneut thematisierten (Prot. S. 18 ff.) neuropathischen Schmerzen ist zu beachten, dass gewisse Schmerzen im Zusammenhang mit dem Tragen der Prothese, welche offenbar unter anderem mit Lyrica medikamentös behan delt werden , nachvollz ogen
werden können , aber bereits bei den in der vorsteh enden Erwägung aufgeführten funktionellen Einschränkungen berücksichtigt sind . Hinweise auf weitergehende, allenfalls neu hinzugetretene neuropathische Beschwerden fehlen in den Akten, zumal die Beschwerdeführerin trotz mehr maliger Aufforderung weder der IV-Stelle noch dem Sozialversicherungsgericht aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingereicht hat. Auch dies bezüglich erübrigen sich folglich weitere Abklärungen. 5.3
Im Bereich der Invalidenversicherung ist die Einschränkung im Haushalt mittels einer Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen
hat, konkret unter Berücksichtigung der zumutbaren Hilfe von Familienangehörigen zu ermitteln (vorstehend E. 1.3-4) . Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten SAKE-Tabelle ergibt sich, dass dort auch Zeitaufwand für die Haustierversorgung und Gartenarbeiten – welche bei der Beschwerdeführerin nicht anfallen – berücksichtigt wird. Dage gen findet der Umstand, dass der Sohn den ganzen Tag in einer Privatschule verbringt, was den A ufwand für seine Betreuung verringert, in dieser Tabelle keine Berücksichtigung, ebensowenig wie die zumutbare Mithilfe von Familien angehörigen ( Urk. 3/9). Die von der Beschwerdeführerin angeführten SAKE-Tabellen und weiteren s t atistischen beziehungsweise abstrakten Erhebungen sind deshalb vorliegend nicht anwendbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_925/2013 vom 1. April 2014 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Die erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, die Beschwer de führerin könne ihre Prothese schmerzbedingt während etwa vier bis acht Stunden nicht tragen ( Urk. 1 S. 14), findet in den übrigen Akten keine Stütze und widerspricht d en Angaben anlässlich der Haushaltabklärung. Damals gab d ie Versicherte lediglich an, sie könne mit der Prothese nicht stundenlang stehen , müsse den Stumpf täglich zwei m al wechseln und die Haut pflegen, und könne die Prothese nicht über acht bis zwölf Stunden tragen ( Urk. 9/89/2 und Urk. 9/ 89/7 ; vgl. auch Prot. S.
15 ff. und 19 ff. ). Praxisgemäss ist auf die „Au s sagen der ersten Stunde“ a nlässlich der Haushaltabklärung abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi che rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), zumal wie bereits dargelegt Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt feh len.
Generell fehlen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, dass die Abklärungsperson die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Erstellung ihres Berichts ungenügend berücksichtigte. Vielmehr werden die medi zinischen Diagnosen zu Beginn des Berichts aufgeführt, und die Beschwer deführerin wurde von der Abklärungsperson eingehend nach der gesundheit lichen Situation und ihren konkre ten Beeinträchtigungen befragt. Dem Bericht sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen , dass die Abklärungsperson ein zelne Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren gesundheitsbedingten Beein trächtigungen für nicht plausibel hielt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit im Haushalt nicht berücksichtigte . Auch können die der Beschwerdeführe rin zugemuteten Tätigkeiten trotz den dargelegten funktio nellen Einschränkun gen erledigt werden ( Urk. 9/89).
Weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die im Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. November 2015 ermittelten, nachvollziehbar begründeten Einschränkungen in den Berei chen Haushaltführung/-organisation, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern sowie Verschiedenes unzutreffend ermittelt worden wäre ( Urk. 9/89/6-9). In den Bereichen Ernährung und Wohnungs pflege begründete die Abklärungsperson die jeweils angenommene Ein schränkung von 20 % respektive 25 % unter anderem damit, die gründlichen Reinigungsarbeiten habe die Putzhilfe bereits vor dem Unfall übernommen, in dem sie bereits damals rund alle 2-3 Monate für zwei Stunden im Haushalt der Beschwerdeführerin gearbeitet habe ( Urk. 9/89/7). Nicht ganz klar ist auf grund dieser Angaben, ob die Abklärungsperson auch die Arbeit der Haushalt hilfe, welche seit dem Unfall während vier Stunden pro Woche im Haushalt der Beschwerdeführerin tätig ist, unberücksichtigt liess. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist folgendes zu beachten: Im Bereich Ernährung kann die Beschwerde führerin Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe versehen. Die Abklärungsperson hat sodann zu Recht festgehalten, dass es dem Ehemann zuzumuten ist, beim Kochen zu helfen , soweit Handreichungen bei Arbeiten ober- und unterhalb der Körperhöhe und solchen, bei denen die Beschwerdeführerin Gefahr läuft, die Balance zu verlieren, nötig sind (beispielsweise Tragen von Pfannen, Esswaren und Getränken [ Urk. 9/89/7 ] ). Zu ergänzen ist, dass ihm nötigenfalls auch punk tuelle Hilfestellungen bei schwereren Reinigungsarbeiten in der Küche zu mutbar sind, und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsweise dergestalt an passen kann, dass solche Arbeiten selten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Präzi sierungen dürften im Zusammenhang mit der Ernährung praktisch keine gründ lichen Reinigungsarbeiten mehr verbleiben, welche nicht mit dem bereits vor dem Unfall versehenen Pensum der Putzhilfe von zwei Stunden alle paar Mona te erledigt werden können. Selbst wenn sodann wegen der von der Haushalt hilfe im Bereich Wohnungspflege nötigen Arbeit eine – klarerweise zu hohe - Einschränkung von 100 % und dementsprechend für diesen mit 20 % der gesamten Haushaltarbeit gewichteten Bereich eine Behinderung von 20 % an genommen würde, resultierte unter Berücksichtigung der Behinderungen in den übrigen Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin eine gesamthafte Be hin derung von 37 , 35 % ( 6,6 % + 20 % + 7 % + 3,75 % ; vgl. Urk. 9/89/6-9 ) .
Eine derartige Behinderung im Haushalt erscheint auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungs per son und a nlässlich der Befragung durch das Gericht am 2 2. März 2018 mit ihrer Prothese auch Tennisspielen, Skilaufen und Fahrradfahren kann, jedenfalls nicht als zu tief . Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklä rungen kann verzichtet werden, da nach dem Gesagten hiervon keine rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Da die Einschränkung im Aufgabenbereich bei der als Nichterwerbstätig einzustu fenden Beschwerdeführerin auch gleich dem Gesamtinvaliditätsgrad entspricht, resultierte nach dem Gesagten
(höchstens) ein Invaliditätsgrad von 37, 35 % . Damit wird die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht (vorstehende E. 1.5).
6.
Die Beschwerdeführerin wäre nach dem in Erwägung 3 Gesagten bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als Ge sunde vollzeitlich im Haushalt tätig. Bereits aus diesem Grund hat sie auch keinen Anspruch auf die subeventualiter
anbegehrten beruflichen Eingliede rungs massnahmen ( Urk. 1 S. 2 und 15).
7.
Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Aus gangsgemäss gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä tigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits - schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV , in der bis Ende 2017 gü ltig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ). Es ist nämlich nicht Sache der Invalidenversicherung, die Einbusse einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen ; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 313 mit weiteren Hinweisen ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Massgebend für die hypothetische Beurteilung ist die gesamte per sönliche, familiäre, b erufliche und soziale Situation
(BGE 125 V 146 E. 2c S.
150 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypo thetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der ver sicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013 vom 1 2. November 2013). Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, wel che bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tat sächlich und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen (Meyer, Reichmuth , a.a.O., S. 313 mit weiteren Hinweisen).
1. 4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Ab klärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
E. 1.5 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf tiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen wer den, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper sonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unver hältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan gehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sic h ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E.
4.2 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. Novem ber 2009 E. 4.1-3). 2.
E. 2 2. Mai 2014 mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten eines Hilfsmittels in Form einer Oberschenkelprothese an ( Urk. 9/10 - 12 , Urk.
9/16 ).
Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge medizinische und erwerbli che Abklärungen . Am 2 6. Juni 2014 wies sich Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Vollmacht gegenüber der IV-Stelle als Rechtsvertreter der Versicherten aus ( Urk. 9/23). Da die Ver sicherte anlässlich der Abklärung vor Ort bei ihr zu Hause am 1 7. März 2015 angegeben hatte , dass sie als Gesunde vollzeitlic h erwerbstätig wäre ( Urk. 9/89/2 ), verzichtete die IV-Stelle vorerst auf eine Haushaltabklärung und forderte die Versicherte auf, Belege über Stellen bewerbungen einzureichen ( Urk. 9/59/1). Nach Erhalt entsprechender Belege und Informationen ( Urk. 9/68, Urk. 9/70 , Urk. 9/73-75 ) und deren erste Sich tung gelangte die IV-Stelle zur Beurteilung , dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht genü gend belegt sei ( Urk. 9/80, Urk. 9/83, Urk. 9/90). Zur näheren Prüfung der Qua lifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit im Haushalt führte die IV-Stelle am 3. November 2015 vor Ort eine Haus haltabklärung durch ( Urk. 9/89).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründet die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Lediglich für das Jahr nach ihrem Unfall habe sie zwei Bewerbungen für Vollzeitstellen nachweisen können. Für die Zeit vorher habe sie einen Lebenslauf, zwei Bestätigungen, woraus das Pen sum aber nicht hervorgehe, sowie eine Auflistung über eingereichte Bewerbun gen eingereicht . Aufgrund des Ärztemangels in der Schweiz sei es nicht nach vollziehbar, dass sie derart Mühe gehabt habe, eine Stelle zu finden. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, vorerst eine Stelle als Assistenzärztin anzu nehmen, um im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen . Trotz ihrer intellektuellen, zeit lichen – der Sohn sei in einer Tagesschule – und finanziellen Ressourcen habe sie sich nicht um eine Anerkennung ihrer Ausbildung
in der Schweiz bemüht. Ihre Behauptung, dass sie erst nach über vier Jahren Dauer des Bewer bungs prozesses über die Notwen digkeit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung info r miert worden sei, überzeuge nicht. Auch habe sie zur Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit keine Kurse, beispielsweise einen Deutschkurs, belegt. Die von der Beschwerdeführerin ein gereichte Liste über Bewerbungen in anderen Tätig keitsbereichen vermöge ent sprechende Bewerbungen nicht hinreichend zu bele gen. Damit sei nicht bewie sen , dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbs tätig wäre.
Bei der Festlegung der Einschränkung im Haushalt sei auf die internen Kreis schreiben (KSIH) abgestellt worden. Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten , für die Erledigung der verschie de nen Tätigkeit en mehr Zeit aufzuwenden oder die Arbeiten in Etappen zu erle digen, zumal ihr Sohn auch über Mittag in der Schule weile . Auch sei ihr eine Umgestaltung etwa der Küche oder des Wohnbereichs zumutbar, damit sie in der Lage sei, bestimmte Tätigkeiten wie etwa das Rüsten von Gemüse oder Bügeln in sitzender Position auszuüben. Überdies könne sie die Arbeitsauf teilung unter den Familienmitgliedern nötigenfalls um stellen, um ihre verblei bende Arbeitskraft voll auszunützen. Ferner sei es den Familienmitgliedern zu mutbar, ihr beispielsweise das Bügelbrett hinzustellen, die gebügelte Wäsche zu versorgen und weitere Handreichungen zu leisten. Solche Tätigkeiten könnten nicht bei den Einschränkungen berücksichtigt werden. Die Tätigkeit der Putzhil fe könne ebenfalls nicht als Einschränkung berücksichtigt werden, da diese bereits vor dem Unfall alle zwei bis drei Monate für zwei Stunden die gründli chen Reinigungsarbeiten besorgt habe . Schliesslich sei zu berücksich tigen, dass die Familie in einer Blockwohnung mit drei Zimmern wohne, wodurch der Aufwand für Reinigungsarbeiten nicht sehr hoch sei. Die von der Beschwerde führerin zur Begründung einer höheren Einschränkung angeführten SAKE-Tabellen fänden im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Anwen dung.
Da sie in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung ledi glich zu 22, 35 % eingeschränkt sei, und diese Einschränkung dem Invaliditätsgrad ent spreche, bestehe kein Rentenanspruch. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf berufliche Massnahmen , weil sie zu 100 % als Hausfrau tätig sei .
Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der beiden eingehenden Befragungen vo m 1 7. März und 3. November 2015 auch danach befragt worden, bei welchen Ärz ten sie regelmä ssig in Behandlung sei und ob sie Therapien absolviere. Dass sie, wie später im Einwand vorgebracht, im Zeitpunkt der Haushaltabklärung ausser der medikamentösen Behandlung eine eigentliche psychiatrische Thera pie be sucht habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Im Einwandverfahren habe sie zudem keine neuen medizinischen Berichte nachgereicht ( Urk. 2 , Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei als vollzeitlich Erwerbstätige einzustufen. Sie habe von 1992 bis 2008 vollzeitlich als orthopädische Chirurgin in einer Klinik in Belgrad gearbeitet. Während des Mutterschaftsurlaubs n ach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2004 sei sie zum ersten Mal in die Schweiz gekommen. Seit 2008 habe sie Wohnsitz in der Schweiz. Zuerst habe sie nicht arbeiten wollen, da sich ihr Sohn zuerst habe in der Schweiz eingewöhnen müssen. Seit 2010 besuche er eine internationale Ganz tagesschule.
S pätestens s eit August 2010 habe sie sich intensiv für Voll zeitstellen , in erster Linie als Ärztin , aber auch in anderen Tätigkeitsbereichen, welche Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft voraussetzten, beworben. Aufgrund gewisser Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Diplome sei es jedoch schwierig gewesen, sofort eine ihrer Ausbildung ent sprechende Stelle zu finden. Auch wegen anfänglicher Sprachschwierig kei ten habe sie trotz guter Qualifikationen mehrere Absagen erhalten ( Urk. 1 S. 5) . Trotzdem habe sie auch
unzählige Bewerbungen in der Pharmaindustrie, bei Versicherungen, Gesundheitszentren und Beratungsfirmen eingereicht. Entspre chend den Gepflogenheiten in Serbien habe sie sich bei der Stellensuche stark auf mündliche Kontakte und Beziehungen gestützt. Dabei habe sie der Doku mentation ihrer Stellenbemühungen wohl zu wenig Beachtung geschenkt. In unzähligen der angestrebten Positionen , so auch
in Kliniken oder Universitäts spitälern namentlich in den Bereichen Forschung /wissenschaftliche Tätigkeit, Labor und Begutachtungen bedürfe es keiner Berufsausübungsbewilligung. Einzig die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes erfordere eine kantonale Bewilligung, nicht hingegen das Handeln als Assisten zärzt in oder als Delegierte einer Medizinalperson . Im Übrigen sei die Gleichwertigkeit ihrer Aus bildung eine konkret zu prüfende Frage, welche in der Praxis anerkannt werde, wenn wie in ihrem Fall eine langjährige Berufsausübung nachgewiesen sei. Sie habe bis anhin lediglich telefonischen Kontakt mit der MEBEKO gehabt. Falls aber eine Klinik oder andere Institution Interesse an einer Anstellung gehabt hätte, so wäre die Erlangung einer Anerkennung ihrer Diplome eine reine For malität und niemals ein Hindernis gewesen. Sie habe bisher immer zu 100 %
gearbeitet, w eshalb für sie auch in Zukunft nur eine 100%-Stelle in Frage ge kommen sei . Im Gesundheitsfall würde sie heute mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, und zwar wegen des akuten Ärztemangels in der Schweiz und ihrer Qualifikationen mindestens als Assistenzärztin. Dafür spreche auch, dass sie für ihre berufliche Integration mittlerweile eine computergesteuerte Genium Oberschenkel-Prothese erworben habe , wobei sich die selbst berappten Mehrkosten gegenüber de r von der Invali denversicherung mittels Kostengutsprache finanzierten günstigeren Prothese
auf annähernd Fr. 40‘000.-- belaufen würden. Daraus werde erkennbar, dass sie alles daran setze wieder zu arbeiten . Im Übrigen würden sich bei der Invalidi tätsbemessung F ragen danach, ob eine effektive oder mutmassliche Einstellung erfolgt wäre oder ob die versicherte Person arbeitslos geblieben wäre, verbieten, weil sich die Erwerbstätigkeit und – fähigkeit am ausge gliche nen Arbeitsmarkt orientiere ( Urk. 1 S. 5-10 , Urk. 16 S. 1 f f. , Prot. S. 6 f. und Prot. S. 23 f. ).
Falls sie doch als zu 100 %
im Haushalt tätig
qualifiziert werde , sei ge stützt auf die schweizerische A r b eitskräfteerhebung (SAKE) davon auszugehen, dass sie für die Erledigung des Haushaltes und die Betreuung ihres Sohnes 51.7 Stunden pro Woche aufwende. Ausgehend von Tabelle 6 in Schulz-Borck/Hoffmann über die konkrete Behinderung von Hausfrauen in einzelnen Tätigkeitsbereichen re sul tiere bei einem Beinverlust im Hüftgelenk eine Einschränkung von 67.81 % und bei einem Beinverlust im mittleren Drittel des Oberschenkels eine solche von 48.16 % ( Urk. 1 S. 12 ff. , Prot. S. 23 f. ) .
Die Abklärungsperson habe bei der Erstellung des Haushaltabklärungsberichts vom 3 0. November 2011 ihre ge sundheitlichen Beeinträchtigungen ungenügend berücksichtigt, insbesondere,
dass sie nach einer Stunde Sitzen bereits Beschwerden habe und dass sie die Prothese schmerzbedingt während etwa vier bis acht Stunden nicht tragen könne . Ferner falle entgegen der Ansicht der Abklärungsperson die Unterstützung, wel che sie vor dem Unfall einmal alle zwei bis drei Monate für zwei Stunden von einer Putzfrau erhalten habe, nicht ins Gewicht und sei deshalb nicht zu be rücksichtigen. Ebenso gehe es nicht an, die erhaltene Unterstützung von Seiten Dritter, etwa der Spitex, beim Aufwand für die einzelnen Tätigkeitsbereiche als die Behinderung vermindernden Faktor zu berücksichtigen. Einer gewissen Eigenverantwortung und Mitwirkung des Sohnes und des Ehemanns im Haus halt sei bereits im Rahmen der SAKE Rechnung getragen . Aktenkundig sei im Übrigen, dass sie das Medikament Lyrica einnehme, welches gegen neuropathi sche Schmerzen und Angststörungen helfe.
Zudem sei sie in psy chia trischer Be handlung gewesen.
Die Schmerzen, insbesondere am verbleibenden Stumpf des amputierten Beins, die psychische Verfassung , die schmerzbedingte Schlaflosig keit und die sedierende Wirkung der Medikamente schränkten ihre Hausfüh rungsfähigkeit zusätzlich ein. Das Gericht könne den Beweis für diese Tatsachen durch den Beizug von Verlaufsberichten be i den behandelnden Ärzten, einer gutachterlichen Abklärung aus den Fachbereichen Orthopädie, Psy chiatrie und zusätzlich Neurologie sowie einer Haushaltsexpertise oder einer Evalu ation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erbringen. Eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger sei dem Gericht gemäss bundesge richtlicher Recht sprechung verwehrt, da die Notwendigkeit für eine med izini sche Begutachtung bestehe. B ei Annahme einer 100%igen Haushaltstätigkeit liege bereits aus orthopädischer, funktionaler Sicht infolge Sitz-, Steh- und Gehbeschwerden in praktisch jeglicher erdenklichen Tätigkeit eine mindestens 50%ige Invalidität vor, weshalb ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei . Falls ihr keine Rente zugesprochen werde , habe sie Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen
( Urk. 1 S. 14 f f . , Prot. S. 23 f. ).
3.
E. 3 0. Novem ber 2015 Einwand . Sie machte geltend, unter neuropathischen Schmer zen und einer psychischen Störung zu leiden, und beantragte die Zu sprechung einer mindestens halben Invalidenrente ( Urk. 9/98 ). Am 9. Februar 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis zum 1. März 2016 einen Ver laufsbericht betreffend die von ihr im Einwand erwähnte psychiatrische Be handlung einzureichen ( Urk. 9/99). Dieser Aufforderung kam die Versicherte nicht nach ( Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid, keine Rente und beruflichen Massnahmen zuzusprechen, fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel , mit Eingabe vom 2 0. Juni 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invali denversicherung zuzusprechen; eventualiter sei durch das Gericht eine gutach terliche Abklärung aus den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie und eventuell zusätzlich Neurologie anzuordnen; subeventualiter seien ihr Leistungen in Form von Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung sowie den Beizug
von Verlaufsberichten der behandelnden Ä rzte
( Urk. 1 S. 2 und 14 ). Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2016 setzte das Gericht der IV-Stelle Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an und machte die Beschwerde füh rerin gleichzeitig darauf aufmerksam, dass es ihr im Rahmen ihrer Mitwir kungs pflicht zumutbar sei, medizinische (Verlaufs-)Berichte der behandelnden Ärzte selbst anzufordern und dem Gericht einzureichen ( Urk. 4).
Mit Beschwerde antwort vom 3 1. August 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2017 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um sich zur gesetzlichen Zulässigkeit einer hypothetischen Tätigkeit der Beschwer deführerin als Assistenzärztin zu äussern. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist darzulegen, ob sie über eine Gleich wertig keitsbescheinigung der Medizinalberufekommission
MEBEKO zu ihrem Diplom/
Weiterbildungstitel und/oder eine eidgenössische beziehungsweise kantonale Be rufsausübungsbewilligung verfüge . Verneinendenfalls habe sie darzulegen, was sie zur Erlangung der notwendigen Bewilligungen unternommen habe ( Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 1 7. August 2017 vernehmen ( Urk.
16) und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 17/12-13).
Anlässlich der Haupt verhandlung vom 2 2. März 2018 hielten die Parteien im Rahmen von Replik und Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 28 sowie Prot. S.
5-8 ). D as Gericht führte sodann eine persönliche Befragung der Beschwer deführerin durch (Prot. S.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Dabei geht es um die Frage, ob s ie als Gesunde bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu 100 % als Ärztin oder in einem Beruf, welcher medizinische Fach kenntnisse voraussetzt, erwerbstätig gewesen wäre und deshalb sozialver siche rungsrechtlich als voller werbstätig zu qualifizieren ist, oder ob ihre Quali fikation als Hausfrau und Mutter im Vollzeitpensum gemäss dem Haushalt abklärungsbericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/89/4) zutreffend ist.
Bei der Beurteilung der Frage, was die Beschwerdeführerin als Gesunde machen würde, ist entgegen ihrer Ansicht nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. vorstehend Erwägung 1.1). Vielmehr ist, gleich wie bei der Be messung des Valideneinkommens von im Gesundheitsfall Erwerbstätigen darauf abzustellen, was sie tatsächlich unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage machen würde (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit Hinweisen sowie die vorstehende Erwägung 1.2 ).
E. 3.2 Zur beruflichen Situation ist den Akten zu entnehmen, dass d ie Beschwer deführerin von 1990 bis 2008 in Belgrad als Ärztin arbeitete und über einen Facharzttitel in Orthopädie
verfügt . Im Lebenslauf, d en sie der IV-Stelle am 2 0. März 2015 zugestellt hat, beschr eibt sie ihre Deutschkenntnisse mit „ middle
level “ ( Urk. 9/48). Die A b klärungsgespräch e vor Ort
bei ihr zu Hause am 1 7. M ärz und 3. November 2015 musste n von der Abklärungsperson indes in englischer Sprache geführt werden ( Urk. 9/89/1). Sie gab der Abklärungsperson an, Deutsch gut zu verstehen, sich aber beim Sprechen unsicher zu fühlen ( Urk. 9/89/4).
Laut ihren Ausführungen anlässlich der Haushaltabklärung hatte sie auch keine berufliche Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz absolviert ( Urk. 9/89/4 -5 ). Gemäss ihren Angaben hat sie seit September 2008 in der Schweiz Wohnsitz, wollte aber damals noch nicht arbeiten, weil ihr Sohn noch klein war und sich zuerst an die neue Umgebung gewöhnen musste. S eit August 2010
- ihr Sohn besuch t e ab dann eine ganztägige Privatschule - bew e rb e sie sich intensiv für Vollzeitstellen als Ärztin, aber auch in anderen Tätigkeits bereichen, welche Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft voraussetz t en
( Urk. 1 S. 5 , Urk. 9/89/3 ). Wegen ihrer familiären Situation suche sie Stellen in Zürich, um keinen zu grossen Arbeitsweg zu haben ( Urk. 9/49).
Anlässlich der persönlichen Befragung durch das Gericht am 2 2. März 2018
äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache und liess ihre An gaben durch eine Dolmetscherin übersetzen. Sie gab an , nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2004 in der Schweiz habe sie während insgesamt zweieinhalb Jahren einen Mutterschaftsurlaub gemacht und dann ihre Arbeit im Kranken haus in Belgrad wieder aufgenommen . Dabei habe sie im Vollzeitpensum gear beitet, während ihr Sohn den ganzen Tag in einer Institution fremdbetreut ge wesen sei. Im Jahr 2008 sei sie wegen der Arbeit ihres Mannes in die Schweiz ge kommen. Die Entscheidung sei ihr sehr schwer gefallen, da sie einen sehr guten Job in Belgrad gehabt habe, nicht als Hausfrau habe weiterleben wollen und gewusst habe, dass sie in der Schweiz möglicherweise nicht mehr als Chirurgin werde tätig sein könne n . Sie habe sich überlegt, dass sie gege be nen falls in der Pharmaindustrie arbeiten könnte (Prot. S. 8 f.
E. 3.3 .1
Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 2 3. Juni 2006 ( Medizinalberufegesetz , MedBG ; in der hier anwendbaren, bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung) regelt unter anderem die Anerkennung ausländischer Diplome durch die Schweiz. Nach Art.
E. 3.3.2 Für die selbständige Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit braucht es eine kan tonale Bewilligung, die nach den Vorgaben des MedBG erteilt wird ( Art. 34 ff. MedBG ). Dabei ist bei Personen aus Ländern, mit denen die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome abgeschlossen hat, die Gleichwertigkeit der Diplome seitens der MEBEKO zu beurteilen ( Art. 36 Abs. 3 MedBG ). Weiter wird verlangt, dass sie auf einem Gebiet tätig sind, in dem nachweislich eine medizinische Unterversorgung besteht und dass sie eine Landessprache beherrschen ( Art. 14 der Medizinalberufeverordnung , in der bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung).
E. 3.3.3 Für Arztpersonen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Aus weis ist eine Anstellung in einem Spital oder Heim im Kanton Zürich ohne Bewilligung im Sinne von § 6 Gesundheitsgesetz möglich ( §
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, falls sie als Gesunde nicht als Ärztin erwerbstätig wäre, so würde sie wegen ihrer entsprechenden Bewerbungen je denfalls vollzeitlich in einem Beruf
arbeiten , welcher medizini sche Fachkennt nisse voraussetzt.
In den eingereichten Belegen werden Bewerbungen auf (Fach-)Kaders tellen
in der Pharmaindustrie, bei Versicherungen, Gesundhe itszentren und Beratungs firmen festgehalten ( Urk. 9/68/2, Urk. 9/73 , Urk. 9/89/4-5 ). Am 2 2. März 2018 gab die Beschwerdeführerin dem Gericht an, sich ausser bei Spitälern haupt sächlich bei Firmen in der Pharma- und Medizin al technikbranche um eine Stel le bemüht zu haben (Prot. S. 13 f. und 22).
Der Umstand, dass s ie trotz – laut ihren Angaben „unzähligen“ – Bewerbungen über mehrere Jahre
bis heute in ihrem räumlichen Suchradius
keine Stelle in einer solchen Tätigkeit gefunden hat, kann ebenfalls nur so interpretiert werden, dass sie nicht über die erforder lichen beruflichen und/oder sprachlichen Qualifikationen zur Bekleidung der angestrebten Positionen verfügte .
Dabei dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass sie gemäss Lebenslauf über keinerlei Berufserfahrung in einer anderen Funktion als derjenigen als Ärztin verfügt . Dafür, dass für die Absagen nach dem Unfall medizinische Gründe verantwortlich waren, sind keine Hinweise vorhanden. Denn nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin jeweils nicht nachgefragt, welches die Gründe für die Absagen waren (Prot. S. 12). Bei den angegebenen Stellen handelt e es sich durch wegs um Tätigkeiten , welche eine überdurchschnittliche berufliche Qualifikation beziehungsweise Spezialisie rung voraussetzen. Dass sich die Beschwerdeführerin effektiv auf weniger quali fizierte Arbeitsstellen
- gegebenenfalls auch solc he, bei denen die Kenntnis der s erbischen Sprache von Vorteil ist -
beworben beziehungsweise im Gesundheits fall hypothetisch beworben hätte, macht sie
weder geltend , noch bestehen ent sprechende Anhaltspunkte in den Akten .
Nach dem Gesagten
ist auch hier davon auszugehen, dass die geltend gemachten Stellenbemühungen bei der gegebenen Arbeitsmarktlage mit grösster Wahrscheinlichkeit zum vorneherein zum Scheitern verurteilt waren (U rteil des Bundesgerichts 9C_820/2014 vom 9.
Juni 2015) . Angesichts dieses Verhaltens kommt den weiteren von der Be schwerdeführerin angeführten Indizien, welche grundsätzlich für eine hypo the tische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen können ( persönliche Mehr kosten für die Anschaffung der Genium -Prothese, berufliche Erwerbsb iographie, hoher Lebensstandard, kultureller Kontext , Flexibilität des Ehemannes bei der Mit betreuung des Kindes [ Urk. 1 S. 8 f.]) im konkreten Fall kein entscheidendes Gewicht zu. V or diesem Hintergrund ist die erklärte
starke Motivation der Beschwer deführerin, in der Schweiz eine Stelle zu finden, in Frage zu
stell en . Jedenfalls
erscheint
es
als überwiegend w ahrscheinlich , dass s ie bei Erlass der ange foch tenen Ve rfügung im hypothetischen Gesundheitsfall auch keine Arbeits s telle
in einer der angestrebten
spezialisierten Funktionen,
welche medi zin ische Fach kenntnisse voraussetzen, hätte . Dafür, dass die in Serbien durchlaufene, zweifellos gute Ausbildung auf dem schweizerischen Arbeits markt nicht ohne Weiteres als gleichwertig anerkannt wird
und die Beschwerdeführerin bisher nicht willens war, die nötigen Schritte zur Erlangung einer in der Schweiz aner kannten Ausbildung zu unternehmen oder eine weniger qualifizierte Arbeit an zunehmen
oder auch nur schon ihre Deutschkenntnisse zwecks besserer Vermit telbarkeit zu verbessern (vgl. Urk. 9/89/4) , hat nicht die I nvalidenver sicherung einzustehen. Auch b ei unge nügenden Deutsch kennt nissen und feh lender Ver trautheit mit dem Bewerbungsprozedere in der Schweiz sowie den zur Aus übung der angestrebten beruflichen Funktionen vorausgesetzten Qualifi kationen handelt es sich gegebenenfalls um invaliditätsfremde Faktoren, welche im vor liegenden Kontext nicht zu berück sichtigen sind . 3. 5
Es ergibt sich, dass die Beschwerdefü hrerin nicht als erwerbstätig zu qualifizie ren ist. Nebst der Haushalttätigkeit war sie jahrelang mit der Stellensuche be schäftigt. B ei der Stellensuche handelt es sich um blosse Vorbereitungs hand lungen im Hinblick auf die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit. D ie Suche nach einer Arbeit kann weder als Erwerbstätigkeit noch als Tätigkeit im Aufga benbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG qualifiziert werden
(vgl. zum Kreis der als Aufgabenbereich anerkannten Tätigkeiten BGE 141 V 15 E. 4.4; 130 V 360 E. 3.3; vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5 sowie Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi che rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, S. 368 Rz . 164) . Sie erfolgt in der Regel in der Freizeit und ist im Ergebnis wie eine Freizeit beschäftigung zu behandeln , welche invalidenver siche rungsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. dazu BGE 141 V 15 E. 4.4; 131 V 51 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 vom 2 1. März 2017, E. 5.4 ).
D er Haushaltsanteil wird nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgaben be reich anfallenden Arbeiten festgesetzt, sondern entspricht grundsätzlich der Diffe renz zwischen dem Erwerbsa nteil und einem 100 % -Pensum. B ei Versi cherten, die ausschliesslich im Haushalt tätig sind, ist deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100 % zu veranschlagen (BGE 141 V 15 E. 4.5 mit Hinweisen) . D ie Beschwerdeführerin ist deshalb
als zu 100 % in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig
einzustufen.
Für die Invaliditätsbemessung ist demnach massgeblich, inwiefern es ihr ge sund heitlich bedingt unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be tä tigen . 4.
4.1
Aus den Berichten vom
5. Juni sowie vom 1 5. Dezember 2014 des die Be schwerdeführerin behandelnden
Dr. med. F.___ , Teamleiter Technische Ortho pä die der G.___ , ergeben sich folgende Diagnosen: Status nach trau matischer Oberschenkelamputation links sowie traumatisch bedingter distaler Radiusfrak tur links am 2 4. Dezember 2013, Atopie , Status nach Stumpf-Der matitis, am ehesten toxisch- irritativ /mechanisch, verschiedene Medikamenten aller gien/ - intoleranzen , anamnestisch verschiedene Medikamentenunver träg lich keiten so wie eine Allergie auf Thermokork der Firma Frey Schweiz und Trichterinnenlack der Firma Otto Bock ( Urk. 9/28//5, Urk. 9/38/1) .
Dr. F.___
führte im Bericht vom 5. Juni 2014 aus, der Verlauf nach der operati ven Oberschenkelamputation sei bisher komplikationslos gewesen. Eine proviso rische Prothesenversorgung mit einem C-Leg sei erfolgt, wobei ein Kontaktek zem aufgetreten sei, welches eine sofortige Prothesenkarenz nötig gemacht habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin mit zwei Stöcken gut m obi lisiert. Seit dem 2 4. Dezember 2013 und bis zum Abschluss der Prothesenver sorgung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/28/5 ff.).
Im Verlaufsbericht vom 1 5. Dezember 2014 gab Dr. F.___ an, der Gesundheits zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert . Mit einer optimalen, hoch leistungsfähigen Prothesenversorgung der zweiten Generation ( Genium -Kniege lenk) werde sie voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50-80 % in ihrer angestammten Tätigkeit als orthopädische Chirurgin erreichen können. Ohne eine solche Prothesenversorgung wäre e ine sitzende, angepasste Tätigkeit nach einer Umschulung möglich, ebenso eine körperlich weniger belastende ärztliche Tä tig keit. Allerdings sei eine sitzende Tätigkeit problematisch , weil sie auf dem Prothesenrand sitzen müsse und dadurch eingeschränkt sein werde. Momentan könne sie wegen der Prothese nicht länger als zwei Stunden am Stück sitzen. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne wohl kaum mit einer Arbeitsfähig keit von mehr als 80 % gerechnet werden. Mit optimaler prothetischer Versor gung könnten leichte bis mittelschwere (bis 15 kg), überwiegend stehend und gehend sowie zeitweise sitzend ausgeübte Tätigkeiten verrichtet werden. Die Gang- und Standsicherheit sei indes stark eingeschränkt , die Koordination leicht
( Urk. 9/38 ) . 4.2
Anlässlich der Abklärung bei ihr zu Hause am 1 7. März 2015 gab die Be schwerdeführerin an, sie könne mit der provisorischen Prothese nicht lange sitzen. Das Ekzem am Stumpf sei dank der Behandlung besser geworden. Mit dem Provisorium könne sie nicht rückwärts gehen und auch nicht Treppen hin aufsteigen. Sie könne nicht stundenlang mit der Prothese stehen , da ein Vaku um entstehe und die Haut nass werde ( Urk. 9/89/2). 4.3
Aus den Stellungnahmen der Hilfsmittelberatung für Behinderte SHAB zu Handen der IV-Stelle vom 2 0. August 2014 und 7. Juli 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anfänglich während acht Monaten mit einer Probe pro these mit einem C-Leg-K niebauteil der Firma Otto Bock versorgt wurde . Nach einer zweimonatigen Pause infolge Rückforderung der Prothese durch die Firma H .___ aufgrund der unklaren Finanzierungssituation sei durch die SHAB die neuerliche Abgabe einer solchen Probeprothese veranlasst worden.
Die Versi cherte habe ein dynamisches Gangbild mit leichtem Duchenne -Hinken gezeigt. Gemäss ihren Aussagen seien mit der Probeprothese auch Aktivitäten wie Tennisspielen, Skilaufen oder Fahrradfahren möglich gewesen. Sie könne des halb dem Mobilitätsgrad 3-4 (4 entspreche der höchsten Mobilitätsstufe) zuge teilt werden ( Urk. 9/32, Urk. 9/55). Der weiteren SHAB -Beurteilung zu Handen der IV-Stelle vom 2 9. September 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin beabsichtigte, gestützt auf die Austauschbefugnis anstelle des von der IV-Stelle übernommene n
Rheo Kniegelenks vom Herstelle r
Össur das von der Firma
H.___ offerierte Genium - Kniegelenk der Firma Otto Bock anzuschaf fen ( Urk. 9/79/3; vgl. auch Urk. 9/71). 4.4
Im Rahmen der Haushaltabklärung vom
3. November 2015
führte die Beschwer deführerin aus , i nzwischen habe sie die neue Prothese noch nicht erhalten ; des halb habe sie nach wie vor eine provisorische Prothese . Mit dieser komme sie schlecht zurecht: Sie habe neu eine Tendinitis an der Achillessehne am rechten Fussgelenk und mehr Rückenschmerzen. Sie verliere schnell das Gleichgewicht, wenn sie beispielsweise seitlich rotieren, etwas aufheben oder sich bücken wo lle. Es sei ihr auch nicht mö glich, lange zu sitzen, je nach dem müsse sie etwa alle 15 Minuten ihre Position wechseln. Die Prothese passe zudem nicht so richtig: Sie habe an der Haut des Stumpfes weiterhin Rötungen und Blasen, was sehr s chmerzhaft sei. Die Rötungen behandle sie mit einer Salbe. Zudem müsse sie den Stumpf zweimal täglich reinigen und die Haut pflegen. Sie nehme abends eine Tablette à 100 mg Lyrica ein ( Urk. 9/89/2).
Laut Abklärungsbericht vom 3 0. November 2015 erhob die Abklärungsperson am 3. November 2015 folgende Wohnverhältnisse: Die Beschwerdeführerin leb t e zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in einer 3-Zimmer Wohnung im 1. Stockwerk eines Mehrfamilienhauses mit Lift , Keller
und Geschirrspüler . S ie gab an, eine vom Unfallversicherer finanzierte Haushaltshilfe zu haben, welche seit dem Unfall wöchentlich während vier Stunden
die Arbeiten über nehme , die sie selbst nicht me hr ausüben könne . Ansonsten erledige sie den Haushalt mit Hilfe ihres Ehemanns selbst. Vor dem Unfall sei schon eine Putz hilfe gekommen, allerdings nur alle 2-3 Monate jeweils für zwei Stunden fü r gründliche Reinigungsarbeiten
( Urk. 9/89/2 und 6) . Die Abklärungsperson setzte
– unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen und der generellen An gaben zur gesundheitlichen Situation ( Urk. 9/89/1-2) - für den Arbeitsbe reich Ernährung, welchen sie mit 33 % der gesamten Arbeitszeit im Haushalt gewich tete, eine Einschränkung von 20 % und dementsprechend ei ne gewich tete Behinderung von 6, 6 % fest .
Massgeblich dafür waren folgende Angaben der Be schwerdeführerin: Sie bereite täglich das Mittagessen für ihren Sohn vor , wel ches er nach der Rückkehr von der Schule um 16.00 Uhr erhalte. Die Vorberei tung sei aufwändiger geworden und dauere länger, da sie nicht mehr so agil sei und beispielsweise nicht mehr schnell nach hinten greifen könne, wenn sie am Herd koche. Weil sie mit der Prothese nicht rückwärts gehen könne, seien be stimmte Arbeiten schwierig für sie, etw a beim Tischen. Generel l erledige sie dies aber selbst; beim Tragen von Esswaren und Getränken helfe ihr Ehemann. Die Abwascharbeiten und Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe erledige sie selbst. Arbeiten ober- und unterhalb der Körperhöhe könne sie nicht mehr selbst ver richten. Diese sowie die gründlichen Reinigungsarbeiten versehe nun die Putz hilfe. Zu diesen Angaben merkte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht an, die Übernahme der grün dlichen Reinigungsarbeiten könne nicht angerech net werden, da diese auch schon vor dem Unfall von der Putzhilfe übernommen worden seien. Dem Ehemann und dem Sohn sei es zuzumuten, der Beschwerde führerin bei Bedarf beim Kochen, Tisch en und Bedienen des Geschirrspü lers zu helfen.
Dem Bereich Wohnungspflege mass die Abklärungsperson ein Gewicht von 20 % der Haushaltarbeit bei . Aufgrund der erhoben Einschränkung von 25 %
resultierte eine gewichtete Behinderung von 5 % . Die Beschwerdefüh r erin gab an, Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe verrichten zu können. Ihr Sohn räume sein Zimmer selbständig auf, der Ehemann übernehme das tägliche Herrichten der Bette n . Sämtliche üblichen Reinigungsarbeiten wie Abstauben, Bodenpflege und das Fensterreinigen würden von der Haushalthilfe übernommen. Sie bringe auch den Abfall nach unten und helfe beim Beziehen der Betten. Die Abklärungsperson merkte hierzu an, die bereits vor dem Unfall von der Putzhilfe übernommenen gründlichen Reinigungsa rbeiten während zwei Stunden alle 2-3
Monate könnten bei den Einschränkungen nicht
berücksichtigt werden. Die vom Ehemann und vom Sohn übernommenen Arbeiten seien diesen zumutbar .
Für d i e Bereich e Einkauf und weitere Besorgungen erhob die Abklärungsperson keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, ihr Ehe mann und die Haushaltshilfe würden jeweils fürs Wochenende einkaufen, wäh rend sie selbst Kleineinkäufe tätige. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, es sei dem Sohn und dem Ehemann zuzumuten, die Einkäufe zu tätigen. Zudem sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, einen Teil der Einkäufe über das Internet zu tätigen.
Den Bereich Wäsche und Kleiderpflege gewichtete die Abklärungsperson mit
E. 8 , Urk. 28, Prot. S. 7 f. und 24 ).
E. 13 und 18 ) . Zur Ab klärung der Arbeitsbedingungen in der Schweiz habe sie beim ” Gesundheits ministerium ” in Bern angerufen. Man habe ihr dort gesagt, dass sie eigentlich gar nichts unternehmen müsse. Falls ein Krankenhaus sie anstellen wolle, würde es die nötigen Schritte unternehmen (Prot. S. 9 f.) .
Zu ihren Stellenbemühungen vor dem Unfall gab sie an, sie habe anfänglich in der Forschung in der Phar maindustrie arbeiten wollen. Sie habe einen Kontakt bei Y.___ in Basel gehabt, diesen gepflegt
und auf eine Anstellung gewartet. Erst Mitte 2009/2010 habe sie dann weiter gesucht und sich etwa bei den Fi rmen Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ und D.___ nach Stellen erkundigt. Danach habe sie sich auch bei Spitälern be worben und etwa auch versucht, bei der Invalidenversicherung als beratende Ärztin zu arbeiten. Auch bei Firmen, die orthopädische Implantate verkauften, habe sie es versucht. Sie habe sich auch darum bemüht, in der Marketingab teilung eine Stelle zu finden, hauptsächlich bei Firmen, wo die deutsche Sprache nicht obligatorisch gewesen sei (Prot. S. 13 f.) . S ie habe ihre Bewerbungen ,
die sie M ittels einer dem Gericht eingereichten Liste doku mentiert habe ( Urk. 3/6 ; vgl. auch Urk. 9/73 ) ,
sowohl schriftlich als auch telefonisch gemacht, wobei sie die schriftliche Korrespondenz nach Erhalt einer Absage oft einfach gelöscht habe. Dass sie diese Bewerbungen tatsächlich gemacht habe, könne sie nötigen falls auch im Rahmen einer Beweisaussage mit Strafan drohung bestätigen .
Niemand habe ihr genau erklärt, welche Entsprechung ihr Diplom in der Schweiz habe und wie das Gesundheitssystem hier funktioniere. Auch habe sie bis zur Absage der E.___ auf eine Stellenbe werbung nichts von der MEBEKO gewusst. Deshalb habe sie sich auch auf Oberarztstellen beworben. Die Absagen auf ihre Bewerbungen seien in der Regel nicht begründet gewesen, sie habe aber meistens auch nicht nachgefragt. In Belgrad habe sie einen Deutschkurs mit drei Niveaus absolviert. In der Schweiz habe sie dagegen keinen solchen Sprachkurs, etwa speziell für Ärzte, welche in der Schweiz in ihrem Beruf arbeiten möchten , besucht (Prot. S. 11 f. , 15 , 17 und 22 f. ). Sie habe sich auch nach dem Unfall weiterhin um eine Arbeitsstelle bemüht, inzw ischen mit Hilfe von Headhuntern . Dabei suche sie immer 100%-Stellen, weil es in Serbien keine Teilzeitstellen gebe (Prot. S. 14 f. und 20).
E. 15 Abs. 1 MedBG wird ein ausländisches Diplom anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffen den Staat vorgesehen ist und die Inhaberin eine Landessprache der Schweiz be herrscht. Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom ( Abs. 2). Für die Anerkennung zustän dig ist die Medizinalberufekommission ( Abs. 3; MEBEKO ). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann ( Abs. 4). Analoges gilt für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungstiteln ( Art. 21 Abs. 1 bis 3 MedBG ).
E. 19 Abs. 2 MedBV ). 3.
E. 20 % der Arbeitszeit und anerkannte eine Einschränkung von 35 % , was eine gewichtete Behinderung von 7 % ergab. Laut der Beschwerdeführerin würden ihr Ehemann und gelegentlich die Haushalthilfe bei m Wäsche waschen behilflich sein, nämlich beim Tragen der Wäsche nach unten/oben und Transfer in die Waschmaschine beziehungsweise den Tumbler. Bügeln sei schwierig, da sie auch beim Sitzen Schwierigkeiten habe.
Sie bügle nur noch das N ötigste, näm lich Tücher, Shirts und die Hemden ihres Ehemanns. Der Ehemann bügle die Bettwäsche, weil diese zu gross sei, und er helfe auch beim Zusammenlegen grosser Wäschestücke. Kleine Wäschestücke könne sie zusammenlegen. Die Ab klärungsperson bemerkte zu diesen Angaben, das Tragen der Wäsche hin unter/hinauf könne dem Ehemann zugemutet werden.
Bei der Kategorie Betreuung von Kindern (15 % ) ermittelte die Abklärungs per son eine Einschränkung von 25 % , was eine Gesamteinschränkung von 3,75 % ergab. Sie rechnete der Versicherten an, dass sie seit dem Unfall nicht mehr in der Lage sei, aktiv mit dem Sohn Aktivitäten zu unternehmen, dass dies nun vor allem der Ehemann machen müsse, anerkannte aber auch gleichzeitig, dass der Sohn schon sehr selbständig war ( Urk. 9/89/8).
In den übrigen Bereic hen Organisation des Haushalts sowie Verschiedenes erhob die Abklärungsperson keine Einschränkung ( Urk. 9/89/6-9) .
Unter Berücksichtigung aller Behinderungen in den erwähnten einzelnen Teil bereichen resultierte eine g esamthafte Einschränkung von 22, 35 und – da die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt qualifiziert worden war – ein ebensolcher Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ( Urk. 9/ 89/6-9). 4.5
Anlässlich der Befragung vom 2 2. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nun eine Genium -Knieprothese. Diese sei be sser als die vorherige Pro these. Eigentlich könne sie mit dieser Prothese alles machen, insbesondere auch Tennisspielen, Skilaufen und Fahrradfahren. Nur schnelles Bücken und Rennen sowie das Gehen längerer Strecken seien nicht mehr möglich.
S ie habe aber nach wie vor Fa ntomgefühle und Schmerzen am Stumpf. Sie fühle sich beim Gehen unsicher , weil das Verbindungsstück seit K urzem
nicht gut am Bein liege (Prot. S. 12, S. 15-17,
S. 19, S. 21 ). 5. 5.1
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt sind die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeb enden Beeinträchtigungen und Be h inderungen zu ber ücksichtigen .
Bei der Beschwerdeführerin besteht ein Zustand nach Amputation des linken Beins auf Höhe des Oberschenkels . Den Angaben des behandelnden technischen Orthopäden Dr. F.___
im Bericht vom 1 5. Dezember 2014 zufolge konnte s ie damals mit der provisoris ch abgegebenen Oberschenkelp rothese mit einem mik ro prozessorgesteuerten C-Leg-Kniebauteil der Firma Otto Bock nicht länger als zwei Stunden am Stück sitzen. Seiner Einschätzung nach konnte sie mit opti maler prothetischer Versorgung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (bis 15
kg ) überwiegend stehend und gehend sowie zeitweise sitzend ausgeübte Tätig keiten verrichten. Die Gang- und Standsicherheit war stark eingeschränkt, die Koordi nation leicht ( Urk. 9/38) . Die Experten des SHAB hielten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2015 fest, die Beschwerdeführerin habe ein dynamisches Gangbild mit leichtem Duchenne -Hinken gezeigt und könne dem Mobilitätsgrad 3-4 (wobei 4 der höchsten Mobilitätsstufe entspricht) zugeteilt werden. S ie hatte ihnen auch angegeben, mit der C-Leg-Prothese seien Aktivitäten wie Tennis spielen, Skilau fen oder Fahrradfahren möglich gew esen ( Urk. 9/55). Der Abklä rungsperson gab s ie am 1 7. März und am 3. November
2015 zusätzlich an, sie könne mit der Prothese nicht stundenlang stehen, rückwärts gehen und Treppen hinaufsteigen. Ferner verliere sie schnell das Gleichgewicht, etwa wenn sie seitlich rotieren, etwas aufheben oder sich bücken wolle . Zudem habe sie am Stumpf ein Ekzem und Rötungen und Blasen, was sehr schmerzhaft sei und weshalb sie den Stumpf zweimal täglich reinigen und die Haut pflegen müsse ( Urk. 9/ 89/2) .
Dr. F.___
machte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2014 eine weitere Steige rung der Arbeitsfähigkeit einzig von einer optimalen, hochleistungs fähigen Pro thesenversorgung abhängig ( Urk. 9/38/3) .
D ie Beschwerdeführerin war
damals ebenso wie anlässlich der Haushaltabklärung mit einer C-Leg-Prothese versorgt und sprach am 1 7. März 2015 gegenüber der Abklärungsperson von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation ( Urk. 9/89/2) .
Deshalb kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden , dass sich ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt seit Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehende E. 1.5) nach dem Unfall vom 2 4. Dezember 2013 am 2 4. Dezember 2014 nicht wesentlich geändert hat te und sich die vorerwähnten funktionellen Einschränkungen ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Mai 2016 auf alle Fälle nicht verschlechtert hatten . 5.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen und nehme das Medikament Lyrica ein. Ihre psychische Verfassung , die sedierende Wirkung der Medikamente und neuropathische Schmerzen schrän kten ihre Haushaltführungsfähigkeit weiter ein und bedürften weiterer Abklärung durch das Gericht .
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin das Medikament Lyrica laut den Angaben in den Akten, zuletzt im Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. November 2015, nu r abends einnimmt ( Urk. 9/89/2). D eshalb ist nicht davon auszugehen, dass eine allfällige sedierende Wirkung des Medikaments sie in den tagsüber verrichteten Haushaltstätigkeiten einschränkt e .
Sodann fehlen in den Akten jegliche Hinweise dafür , dass die Beschwerdeführe rin vor ihrem Einwand vom 5. Januar 2016 gegen den Vorbescheid vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/98/4) unter psychischen Problemen litt. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. November 2015 gab sie, nach den behandelnden Ärzten befragt, lediglich den technischen Orthopäden
Dr. F.___ an. Am 1 7. März 2015 gab sie der Abklärungsperson an, dass sie die aktuelle Situation belaste und ihre Lebensqualität abgenommen habe ( Urk. 9/89/2). Damit beste hen aber noch keine Anhaltspunkte dafür, dass damals eine - über eine nach vollziehbare psychosoziale Belastungssituation hinausgehende - eigentliche psy chische Stö rung mit Krankheitswert bestand. Von Bedeutung ist auch, dass Dr. F.___ im Bericht vom 1 5. Dezember 2014 ausdrücklich festhielt, es bestün den keine psychopatho logischen Befunde , und bereits damals die Einnahme des Medikaments
Lyrica abends erwähnte ( Urk. 7/38/2-3). Aus der blossen Einnah me dieses Medi kaments, welches auch gegen Schmerzen eingesetzt wird, kann folglich nicht auf das Bestehen wesentlicher psychischer Probleme geschlossen werden. Zude m fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Einwand vom 5. Januar 2016 noch geltend machte
– ohne konkreter zu werden - , sie sei bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/98/4 ). I n der Beschwerde schrift vom 2 0. Juni 2016 hielt sie dagegen fest, sie sei bei Dr. I.___ in Beh and lung gewesen ( Urk. 1 S. 14). Die fragliche Behandlung dauerte folglich nur kur ze Zeit. Überdies ist zu beachten, dass sie trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der IV-Stelle am 9. Februar
2016 und durch das Gericht am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 4) keine Ver laufs b ericht e der behandelnden Mediziner eingereicht hat. An lässlich der p er sön lichen Befragung vom 2 2. März 2018 erwähnte sie, nach ihren Beeinträch tigungen befragt, keine psychischen Probleme (Prot. S. 18 f.). Damit fehlen genügende Hinweise, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine psy chi sche Störung mit inv alidisierendem Ausmass bestand, welche weite rer Abklä rung durch das Gericht bedarf .
Hinsichtlich der geltend gemachten , anlässlich der persönlichen Befragung vom 2 2. März 2018 erneut thematisierten (Prot. S. 18 ff.) neuropathischen Schmerzen ist zu beachten, dass gewisse Schmerzen im Zusammenhang mit dem Tragen der Prothese, welche offenbar unter anderem mit Lyrica medikamentös behan delt werden , nachvollz ogen
werden können , aber bereits bei den in der vorsteh enden Erwägung aufgeführten funktionellen Einschränkungen berücksichtigt sind . Hinweise auf weitergehende, allenfalls neu hinzugetretene neuropathische Beschwerden fehlen in den Akten, zumal die Beschwerdeführerin trotz mehr maliger Aufforderung weder der IV-Stelle noch dem Sozialversicherungsgericht aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingereicht hat. Auch dies bezüglich erübrigen sich folglich weitere Abklärungen. 5.3
Im Bereich der Invalidenversicherung ist die Einschränkung im Haushalt mittels einer Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen
hat, konkret unter Berücksichtigung der zumutbaren Hilfe von Familienangehörigen zu ermitteln (vorstehend E. 1.3-4) . Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten SAKE-Tabelle ergibt sich, dass dort auch Zeitaufwand für die Haustierversorgung und Gartenarbeiten – welche bei der Beschwerdeführerin nicht anfallen – berücksichtigt wird. Dage gen findet der Umstand, dass der Sohn den ganzen Tag in einer Privatschule verbringt, was den A ufwand für seine Betreuung verringert, in dieser Tabelle keine Berücksichtigung, ebensowenig wie die zumutbare Mithilfe von Familien angehörigen ( Urk. 3/9). Die von der Beschwerdeführerin angeführten SAKE-Tabellen und weiteren s t atistischen beziehungsweise abstrakten Erhebungen sind deshalb vorliegend nicht anwendbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_925/2013 vom 1. April 2014 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Die erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, die Beschwer de führerin könne ihre Prothese schmerzbedingt während etwa vier bis acht Stunden nicht tragen ( Urk. 1 S. 14), findet in den übrigen Akten keine Stütze und widerspricht d en Angaben anlässlich der Haushaltabklärung. Damals gab d ie Versicherte lediglich an, sie könne mit der Prothese nicht stundenlang stehen , müsse den Stumpf täglich zwei m al wechseln und die Haut pflegen, und könne die Prothese nicht über acht bis zwölf Stunden tragen ( Urk. 9/89/2 und Urk. 9/ 89/7 ; vgl. auch Prot. S.
15 ff. und 19 ff. ). Praxisgemäss ist auf die „Au s sagen der ersten Stunde“ a nlässlich der Haushaltabklärung abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi che rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), zumal wie bereits dargelegt Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt feh len.
Generell fehlen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, dass die Abklärungsperson die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Erstellung ihres Berichts ungenügend berücksichtigte. Vielmehr werden die medi zinischen Diagnosen zu Beginn des Berichts aufgeführt, und die Beschwer deführerin wurde von der Abklärungsperson eingehend nach der gesundheit lichen Situation und ihren konkre ten Beeinträchtigungen befragt. Dem Bericht sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen , dass die Abklärungsperson ein zelne Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren gesundheitsbedingten Beein trächtigungen für nicht plausibel hielt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit im Haushalt nicht berücksichtigte . Auch können die der Beschwerdeführe rin zugemuteten Tätigkeiten trotz den dargelegten funktio nellen Einschränkun gen erledigt werden ( Urk. 9/89).
Weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die im Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. November 2015 ermittelten, nachvollziehbar begründeten Einschränkungen in den Berei chen Haushaltführung/-organisation, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern sowie Verschiedenes unzutreffend ermittelt worden wäre ( Urk. 9/89/6-9). In den Bereichen Ernährung und Wohnungs pflege begründete die Abklärungsperson die jeweils angenommene Ein schränkung von 20 % respektive 25 % unter anderem damit, die gründlichen Reinigungsarbeiten habe die Putzhilfe bereits vor dem Unfall übernommen, in dem sie bereits damals rund alle 2-3 Monate für zwei Stunden im Haushalt der Beschwerdeführerin gearbeitet habe ( Urk. 9/89/7). Nicht ganz klar ist auf grund dieser Angaben, ob die Abklärungsperson auch die Arbeit der Haushalt hilfe, welche seit dem Unfall während vier Stunden pro Woche im Haushalt der Beschwerdeführerin tätig ist, unberücksichtigt liess. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist folgendes zu beachten: Im Bereich Ernährung kann die Beschwerde führerin Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe versehen. Die Abklärungsperson hat sodann zu Recht festgehalten, dass es dem Ehemann zuzumuten ist, beim Kochen zu helfen , soweit Handreichungen bei Arbeiten ober- und unterhalb der Körperhöhe und solchen, bei denen die Beschwerdeführerin Gefahr läuft, die Balance zu verlieren, nötig sind (beispielsweise Tragen von Pfannen, Esswaren und Getränken [ Urk. 9/89/7 ] ). Zu ergänzen ist, dass ihm nötigenfalls auch punk tuelle Hilfestellungen bei schwereren Reinigungsarbeiten in der Küche zu mutbar sind, und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsweise dergestalt an passen kann, dass solche Arbeiten selten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Präzi sierungen dürften im Zusammenhang mit der Ernährung praktisch keine gründ lichen Reinigungsarbeiten mehr verbleiben, welche nicht mit dem bereits vor dem Unfall versehenen Pensum der Putzhilfe von zwei Stunden alle paar Mona te erledigt werden können. Selbst wenn sodann wegen der von der Haushalt hilfe im Bereich Wohnungspflege nötigen Arbeit eine – klarerweise zu hohe - Einschränkung von 100 % und dementsprechend für diesen mit 20 % der gesamten Haushaltarbeit gewichteten Bereich eine Behinderung von 20 % an genommen würde, resultierte unter Berücksichtigung der Behinderungen in den übrigen Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin eine gesamthafte Be hin derung von 37 , 35 % ( 6,6 % + 20 % + 7 % + 3,75 % ; vgl. Urk. 9/89/6-9 ) .
Eine derartige Behinderung im Haushalt erscheint auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungs per son und a nlässlich der Befragung durch das Gericht am 2 2. März 2018 mit ihrer Prothese auch Tennisspielen, Skilaufen und Fahrradfahren kann, jedenfalls nicht als zu tief . Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklä rungen kann verzichtet werden, da nach dem Gesagten hiervon keine rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Da die Einschränkung im Aufgabenbereich bei der als Nichterwerbstätig einzustu fenden Beschwerdeführerin auch gleich dem Gesamtinvaliditätsgrad entspricht, resultierte nach dem Gesagten
(höchstens) ein Invaliditätsgrad von 37, 35 % . Damit wird die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht (vorstehende E. 1.5).
6.
Die Beschwerdeführerin wäre nach dem in Erwägung 3 Gesagten bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als Ge sunde vollzeitlich im Haushalt tätig. Bereits aus diesem Grund hat sie auch keinen Anspruch auf die subeventualiter
anbegehrten beruflichen Eingliede rungs massnahmen ( Urk. 1 S. 2 und 15).
7.
Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Aus gangsgemäss gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00710
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
30. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1965 geborene
X.___ schloss
ihr Medizinstudium in Belgrad im Jahr 1990 erfolgreich ab. 1998 erwarb sie in Belgrad zudem den Facharzttitel in Orthopä die ( Urk. 9/3/5, Urk. 9/4/5). Sie ist verheiratet
und Mutter eines 2004 geborenen Sohnes ( Urk. 9/4) . Bis im August 2008 arbeitete sie in Belgrad vollzeitlich als Ärztin, danach reiste sie in die Schweiz ein ( Urk. 9/48, Urk. 9/89/3). Die Versi cherte war seither Hausfrau.
A m 2 4. Dezember 2013 wurde sie in Belgrad in einen U nfall verwickelt und ihr linkes Bein wurde zwischen zwei Autos einge klemmt. Nach einem primären Rekonstruktions ver such des Beins musste am 2 5. Dezember 2013 eine Amputation des linken Beins auf Höhe des Oberschen kels durchgeführt werden ( Urk. 9/3/8 , Urk. 9/4/5-6, Urk. 9/19/2 , Urk. 9/19/12-13 ). Unter Hinweis auf den amputierten linken Ober schenkel meldete sich die Versicherte am 3. April 2014 bei der Invalidenver sicherung zum Bezug einer Rente und zur Gewährung beruflicher Massnahmen
( Urk. 9/4) und am 2 2. Mai 2014 mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten eines Hilfsmittels in Form einer Oberschenkelprothese an ( Urk. 9/10 - 12 , Urk.
9/16 ).
Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge medizinische und erwerbli che Abklärungen . Am 2 6. Juni 2014 wies sich Rechtsanwalt Martin Hablützel unter Beilage einer Vollmacht gegenüber der IV-Stelle als Rechtsvertreter der Versicherten aus ( Urk. 9/23). Da die Ver sicherte anlässlich der Abklärung vor Ort bei ihr zu Hause am 1 7. März 2015 angegeben hatte , dass sie als Gesunde vollzeitlic h erwerbstätig wäre ( Urk. 9/89/2 ), verzichtete die IV-Stelle vorerst auf eine Haushaltabklärung und forderte die Versicherte auf, Belege über Stellen bewerbungen einzureichen ( Urk. 9/59/1). Nach Erhalt entsprechender Belege und Informationen ( Urk. 9/68, Urk. 9/70 , Urk. 9/73-75 ) und deren erste Sich tung gelangte die IV-Stelle zur Beurteilung , dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht genü gend belegt sei ( Urk. 9/80, Urk. 9/83, Urk. 9/90). Zur näheren Prüfung der Qua lifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit im Haushalt führte die IV-Stelle am 3. November 2015 vor Ort eine Haus haltabklärung durch ( Urk. 9/89).
1.2
Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. November 2015 qualifi zierte die IV-Stelle die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig und ging von einer gesundheitsbedingten Beeinträchti gung in dieser Tätigkeit von 22, 35 % aus ( Urk. 9/89) . Dementsprechend stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 3 0. November 2015 die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung von be ruf lichen Massnahmen und einer Invalidenrente in Aussi cht ( Urk. 9/91). Sodann sprach sie der Versicherten n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/86) für den Erwerb einer Oberschenkelprothese
mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2015 einen
Kostenbeitrag von Fr. 37‘507.35 zu
( Urk. 9/94 ) . Am 5. Januar 2016 erhob die Versicherte gegen den einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ablehnenden Vorbescheid vom 3 0. Novem ber 2015 Einwand . Sie machte geltend, unter neuropathischen Schmer zen und einer psychischen Störung zu leiden, und beantragte die Zu sprechung einer mindestens halben Invalidenrente ( Urk. 9/98 ). Am 9. Februar 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis zum 1. März 2016 einen Ver laufsbericht betreffend die von ihr im Einwand erwähnte psychiatrische Be handlung einzureichen ( Urk. 9/99). Dieser Aufforderung kam die Versicherte nicht nach ( Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid, keine Rente und beruflichen Massnahmen zuzusprechen, fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel , mit Eingabe vom 2 0. Juni 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invali denversicherung zuzusprechen; eventualiter sei durch das Gericht eine gutach terliche Abklärung aus den Fachbereichen Orthopädie, Psychiatrie und eventuell zusätzlich Neurologie anzuordnen; subeventualiter seien ihr Leistungen in Form von Massnahmen beruflicher Art zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung sowie den Beizug
von Verlaufsberichten der behandelnden Ä rzte
( Urk. 1 S. 2 und 14 ). Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2016 setzte das Gericht der IV-Stelle Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort an und machte die Beschwerde füh rerin gleichzeitig darauf aufmerksam, dass es ihr im Rahmen ihrer Mitwir kungs pflicht zumutbar sei, medizinische (Verlaufs-)Berichte der behandelnden Ärzte selbst anzufordern und dem Gericht einzureichen ( Urk. 4).
Mit Beschwerde antwort vom 3 1. August 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 8).
Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2017 setzte das Gericht den Parteien Frist an, um sich zur gesetzlichen Zulässigkeit einer hypothetischen Tätigkeit der Beschwer deführerin als Assistenzärztin zu äussern. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert derselben Frist darzulegen, ob sie über eine Gleich wertig keitsbescheinigung der Medizinalberufekommission
MEBEKO zu ihrem Diplom/
Weiterbildungstitel und/oder eine eidgenössische beziehungsweise kantonale Be rufsausübungsbewilligung verfüge . Verneinendenfalls habe sie darzulegen, was sie zur Erlangung der notwendigen Bewilligungen unternommen habe ( Urk. 11). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 1 7. August 2017 vernehmen ( Urk.
16) und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 17/12-13).
Anlässlich der Haupt verhandlung vom 2 2. März 2018 hielten die Parteien im Rahmen von Replik und Duplik an ihren Anträgen fest (Urk. 28 sowie Prot. S.
5-8 ). D as Gericht führte sodann eine persönliche Befragung der Beschwer deführerin durch (Prot. S. 8 ff.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der IV-Stelle stellten der Beschwerdeführerin ergänzende Fragen (Prot. S. 17 ff. und 21 ff.). Am Ende der V erhandlung
nahmen die Parteien zum Ergebnis der persönlichen Befragung Stellung (Prot. S. 23 f. ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä tigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Metho de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits - schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV , in der bis Ende 2017 gü ltig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ). Es ist nämlich nicht Sache der Invalidenversicherung, die Einbusse einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen ; Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 313 mit weiteren Hinweisen ).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Massgebend für die hypothetische Beurteilung ist die gesamte per sönliche, familiäre, b erufliche und soziale Situation
(BGE 125 V 146 E. 2c S.
150 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypo thetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der ver sicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusse ren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2013 vom 1 2. November 2013). Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, wel che bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tat sächlich und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen (Meyer, Reichmuth , a.a.O., S. 313 mit weiteren Hinweisen).
1. 4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundes gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Ab klärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
1.5
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünf tiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent schä digung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermög lichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haus haltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mit hilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditäts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen wer den, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittper sonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unver hältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbe messung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienan gehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sic h ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E.
4.2 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. Novem ber 2009 E. 4.1-3). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründet die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Mass nahmen und eine Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Lediglich für das Jahr nach ihrem Unfall habe sie zwei Bewerbungen für Vollzeitstellen nachweisen können. Für die Zeit vorher habe sie einen Lebenslauf, zwei Bestätigungen, woraus das Pen sum aber nicht hervorgehe, sowie eine Auflistung über eingereichte Bewerbun gen eingereicht . Aufgrund des Ärztemangels in der Schweiz sei es nicht nach vollziehbar, dass sie derart Mühe gehabt habe, eine Stelle zu finden. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, vorerst eine Stelle als Assistenzärztin anzu nehmen, um im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen . Trotz ihrer intellektuellen, zeit lichen – der Sohn sei in einer Tagesschule – und finanziellen Ressourcen habe sie sich nicht um eine Anerkennung ihrer Ausbildung
in der Schweiz bemüht. Ihre Behauptung, dass sie erst nach über vier Jahren Dauer des Bewer bungs prozesses über die Notwen digkeit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung info r miert worden sei, überzeuge nicht. Auch habe sie zur Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit keine Kurse, beispielsweise einen Deutschkurs, belegt. Die von der Beschwerdeführerin ein gereichte Liste über Bewerbungen in anderen Tätig keitsbereichen vermöge ent sprechende Bewerbungen nicht hinreichend zu bele gen. Damit sei nicht bewie sen , dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbs tätig wäre.
Bei der Festlegung der Einschränkung im Haushalt sei auf die internen Kreis schreiben (KSIH) abgestellt worden. Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten , für die Erledigung der verschie de nen Tätigkeit en mehr Zeit aufzuwenden oder die Arbeiten in Etappen zu erle digen, zumal ihr Sohn auch über Mittag in der Schule weile . Auch sei ihr eine Umgestaltung etwa der Küche oder des Wohnbereichs zumutbar, damit sie in der Lage sei, bestimmte Tätigkeiten wie etwa das Rüsten von Gemüse oder Bügeln in sitzender Position auszuüben. Überdies könne sie die Arbeitsauf teilung unter den Familienmitgliedern nötigenfalls um stellen, um ihre verblei bende Arbeitskraft voll auszunützen. Ferner sei es den Familienmitgliedern zu mutbar, ihr beispielsweise das Bügelbrett hinzustellen, die gebügelte Wäsche zu versorgen und weitere Handreichungen zu leisten. Solche Tätigkeiten könnten nicht bei den Einschränkungen berücksichtigt werden. Die Tätigkeit der Putzhil fe könne ebenfalls nicht als Einschränkung berücksichtigt werden, da diese bereits vor dem Unfall alle zwei bis drei Monate für zwei Stunden die gründli chen Reinigungsarbeiten besorgt habe . Schliesslich sei zu berücksich tigen, dass die Familie in einer Blockwohnung mit drei Zimmern wohne, wodurch der Aufwand für Reinigungsarbeiten nicht sehr hoch sei. Die von der Beschwerde führerin zur Begründung einer höheren Einschränkung angeführten SAKE-Tabellen fänden im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine Anwen dung.
Da sie in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung ledi glich zu 22, 35 % eingeschränkt sei, und diese Einschränkung dem Invaliditätsgrad ent spreche, bestehe kein Rentenanspruch. Es bestehe ebenfalls kein Anspruch auf berufliche Massnahmen , weil sie zu 100 % als Hausfrau tätig sei .
Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der beiden eingehenden Befragungen vo m 1 7. März und 3. November 2015 auch danach befragt worden, bei welchen Ärz ten sie regelmä ssig in Behandlung sei und ob sie Therapien absolviere. Dass sie, wie später im Einwand vorgebracht, im Zeitpunkt der Haushaltabklärung ausser der medikamentösen Behandlung eine eigentliche psychiatrische Thera pie be sucht habe, gehe aus den Akten nicht hervor. Im Einwandverfahren habe sie zudem keine neuen medizinischen Berichte nachgereicht ( Urk. 2 , Urk. 8 , Urk. 28, Prot. S. 7 f. und 24 ). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei als vollzeitlich Erwerbstätige einzustufen. Sie habe von 1992 bis 2008 vollzeitlich als orthopädische Chirurgin in einer Klinik in Belgrad gearbeitet. Während des Mutterschaftsurlaubs n ach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2004 sei sie zum ersten Mal in die Schweiz gekommen. Seit 2008 habe sie Wohnsitz in der Schweiz. Zuerst habe sie nicht arbeiten wollen, da sich ihr Sohn zuerst habe in der Schweiz eingewöhnen müssen. Seit 2010 besuche er eine internationale Ganz tagesschule.
S pätestens s eit August 2010 habe sie sich intensiv für Voll zeitstellen , in erster Linie als Ärztin , aber auch in anderen Tätigkeitsbereichen, welche Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft voraussetzten, beworben. Aufgrund gewisser Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Diplome sei es jedoch schwierig gewesen, sofort eine ihrer Ausbildung ent sprechende Stelle zu finden. Auch wegen anfänglicher Sprachschwierig kei ten habe sie trotz guter Qualifikationen mehrere Absagen erhalten ( Urk. 1 S. 5) . Trotzdem habe sie auch
unzählige Bewerbungen in der Pharmaindustrie, bei Versicherungen, Gesundheitszentren und Beratungsfirmen eingereicht. Entspre chend den Gepflogenheiten in Serbien habe sie sich bei der Stellensuche stark auf mündliche Kontakte und Beziehungen gestützt. Dabei habe sie der Doku mentation ihrer Stellenbemühungen wohl zu wenig Beachtung geschenkt. In unzähligen der angestrebten Positionen , so auch
in Kliniken oder Universitäts spitälern namentlich in den Bereichen Forschung /wissenschaftliche Tätigkeit, Labor und Begutachtungen bedürfe es keiner Berufsausübungsbewilligung. Einzig die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes erfordere eine kantonale Bewilligung, nicht hingegen das Handeln als Assisten zärzt in oder als Delegierte einer Medizinalperson . Im Übrigen sei die Gleichwertigkeit ihrer Aus bildung eine konkret zu prüfende Frage, welche in der Praxis anerkannt werde, wenn wie in ihrem Fall eine langjährige Berufsausübung nachgewiesen sei. Sie habe bis anhin lediglich telefonischen Kontakt mit der MEBEKO gehabt. Falls aber eine Klinik oder andere Institution Interesse an einer Anstellung gehabt hätte, so wäre die Erlangung einer Anerkennung ihrer Diplome eine reine For malität und niemals ein Hindernis gewesen. Sie habe bisher immer zu 100 %
gearbeitet, w eshalb für sie auch in Zukunft nur eine 100%-Stelle in Frage ge kommen sei . Im Gesundheitsfall würde sie heute mit überwiegender Wahr scheinlichkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, und zwar wegen des akuten Ärztemangels in der Schweiz und ihrer Qualifikationen mindestens als Assistenzärztin. Dafür spreche auch, dass sie für ihre berufliche Integration mittlerweile eine computergesteuerte Genium Oberschenkel-Prothese erworben habe , wobei sich die selbst berappten Mehrkosten gegenüber de r von der Invali denversicherung mittels Kostengutsprache finanzierten günstigeren Prothese
auf annähernd Fr. 40‘000.-- belaufen würden. Daraus werde erkennbar, dass sie alles daran setze wieder zu arbeiten . Im Übrigen würden sich bei der Invalidi tätsbemessung F ragen danach, ob eine effektive oder mutmassliche Einstellung erfolgt wäre oder ob die versicherte Person arbeitslos geblieben wäre, verbieten, weil sich die Erwerbstätigkeit und – fähigkeit am ausge gliche nen Arbeitsmarkt orientiere ( Urk. 1 S. 5-10 , Urk. 16 S. 1 f f. , Prot. S. 6 f. und Prot. S. 23 f. ).
Falls sie doch als zu 100 %
im Haushalt tätig
qualifiziert werde , sei ge stützt auf die schweizerische A r b eitskräfteerhebung (SAKE) davon auszugehen, dass sie für die Erledigung des Haushaltes und die Betreuung ihres Sohnes 51.7 Stunden pro Woche aufwende. Ausgehend von Tabelle 6 in Schulz-Borck/Hoffmann über die konkrete Behinderung von Hausfrauen in einzelnen Tätigkeitsbereichen re sul tiere bei einem Beinverlust im Hüftgelenk eine Einschränkung von 67.81 % und bei einem Beinverlust im mittleren Drittel des Oberschenkels eine solche von 48.16 % ( Urk. 1 S. 12 ff. , Prot. S. 23 f. ) .
Die Abklärungsperson habe bei der Erstellung des Haushaltabklärungsberichts vom 3 0. November 2011 ihre ge sundheitlichen Beeinträchtigungen ungenügend berücksichtigt, insbesondere,
dass sie nach einer Stunde Sitzen bereits Beschwerden habe und dass sie die Prothese schmerzbedingt während etwa vier bis acht Stunden nicht tragen könne . Ferner falle entgegen der Ansicht der Abklärungsperson die Unterstützung, wel che sie vor dem Unfall einmal alle zwei bis drei Monate für zwei Stunden von einer Putzfrau erhalten habe, nicht ins Gewicht und sei deshalb nicht zu be rücksichtigen. Ebenso gehe es nicht an, die erhaltene Unterstützung von Seiten Dritter, etwa der Spitex, beim Aufwand für die einzelnen Tätigkeitsbereiche als die Behinderung vermindernden Faktor zu berücksichtigen. Einer gewissen Eigenverantwortung und Mitwirkung des Sohnes und des Ehemanns im Haus halt sei bereits im Rahmen der SAKE Rechnung getragen . Aktenkundig sei im Übrigen, dass sie das Medikament Lyrica einnehme, welches gegen neuropathi sche Schmerzen und Angststörungen helfe.
Zudem sei sie in psy chia trischer Be handlung gewesen.
Die Schmerzen, insbesondere am verbleibenden Stumpf des amputierten Beins, die psychische Verfassung , die schmerzbedingte Schlaflosig keit und die sedierende Wirkung der Medikamente schränkten ihre Hausfüh rungsfähigkeit zusätzlich ein. Das Gericht könne den Beweis für diese Tatsachen durch den Beizug von Verlaufsberichten be i den behandelnden Ärzten, einer gutachterlichen Abklärung aus den Fachbereichen Orthopädie, Psy chiatrie und zusätzlich Neurologie sowie einer Haushaltsexpertise oder einer Evalu ation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erbringen. Eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger sei dem Gericht gemäss bundesge richtlicher Recht sprechung verwehrt, da die Notwendigkeit für eine med izini sche Begutachtung bestehe. B ei Annahme einer 100%igen Haushaltstätigkeit liege bereits aus orthopädischer, funktionaler Sicht infolge Sitz-, Steh- und Gehbeschwerden in praktisch jeglicher erdenklichen Tätigkeit eine mindestens 50%ige Invalidität vor, weshalb ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei . Falls ihr keine Rente zugesprochen werde , habe sie Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen
( Urk. 1 S. 14 f f . , Prot. S. 23 f. ).
3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Dabei geht es um die Frage, ob s ie als Gesunde bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu 100 % als Ärztin oder in einem Beruf, welcher medizinische Fach kenntnisse voraussetzt, erwerbstätig gewesen wäre und deshalb sozialver siche rungsrechtlich als voller werbstätig zu qualifizieren ist, oder ob ihre Quali fikation als Hausfrau und Mutter im Vollzeitpensum gemäss dem Haushalt abklärungsbericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/89/4) zutreffend ist.
Bei der Beurteilung der Frage, was die Beschwerdeführerin als Gesunde machen würde, ist entgegen ihrer Ansicht nicht auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. vorstehend Erwägung 1.1). Vielmehr ist, gleich wie bei der Be messung des Valideneinkommens von im Gesundheitsfall Erwerbstätigen darauf abzustellen, was sie tatsächlich unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage machen würde (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2 mit Hinweisen sowie die vorstehende Erwägung 1.2 ). 3.2
Zur beruflichen Situation ist den Akten zu entnehmen, dass d ie Beschwer deführerin von 1990 bis 2008 in Belgrad als Ärztin arbeitete und über einen Facharzttitel in Orthopädie
verfügt . Im Lebenslauf, d en sie der IV-Stelle am 2 0. März 2015 zugestellt hat, beschr eibt sie ihre Deutschkenntnisse mit „ middle
level “ ( Urk. 9/48). Die A b klärungsgespräch e vor Ort
bei ihr zu Hause am 1 7. M ärz und 3. November 2015 musste n von der Abklärungsperson indes in englischer Sprache geführt werden ( Urk. 9/89/1). Sie gab der Abklärungsperson an, Deutsch gut zu verstehen, sich aber beim Sprechen unsicher zu fühlen ( Urk. 9/89/4).
Laut ihren Ausführungen anlässlich der Haushaltabklärung hatte sie auch keine berufliche Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz absolviert ( Urk. 9/89/4 -5 ). Gemäss ihren Angaben hat sie seit September 2008 in der Schweiz Wohnsitz, wollte aber damals noch nicht arbeiten, weil ihr Sohn noch klein war und sich zuerst an die neue Umgebung gewöhnen musste. S eit August 2010
- ihr Sohn besuch t e ab dann eine ganztägige Privatschule - bew e rb e sie sich intensiv für Vollzeitstellen als Ärztin, aber auch in anderen Tätigkeits bereichen, welche Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft voraussetz t en
( Urk. 1 S. 5 , Urk. 9/89/3 ). Wegen ihrer familiären Situation suche sie Stellen in Zürich, um keinen zu grossen Arbeitsweg zu haben ( Urk. 9/49).
Anlässlich der persönlichen Befragung durch das Gericht am 2 2. März 2018
äusserte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache und liess ihre An gaben durch eine Dolmetscherin übersetzen. Sie gab an , nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2004 in der Schweiz habe sie während insgesamt zweieinhalb Jahren einen Mutterschaftsurlaub gemacht und dann ihre Arbeit im Kranken haus in Belgrad wieder aufgenommen . Dabei habe sie im Vollzeitpensum gear beitet, während ihr Sohn den ganzen Tag in einer Institution fremdbetreut ge wesen sei. Im Jahr 2008 sei sie wegen der Arbeit ihres Mannes in die Schweiz ge kommen. Die Entscheidung sei ihr sehr schwer gefallen, da sie einen sehr guten Job in Belgrad gehabt habe, nicht als Hausfrau habe weiterleben wollen und gewusst habe, dass sie in der Schweiz möglicherweise nicht mehr als Chirurgin werde tätig sein könne n . Sie habe sich überlegt, dass sie gege be nen falls in der Pharmaindustrie arbeiten könnte (Prot. S. 8 f. 13 und 18 ) . Zur Ab klärung der Arbeitsbedingungen in der Schweiz habe sie beim ” Gesundheits ministerium ” in Bern angerufen. Man habe ihr dort gesagt, dass sie eigentlich gar nichts unternehmen müsse. Falls ein Krankenhaus sie anstellen wolle, würde es die nötigen Schritte unternehmen (Prot. S. 9 f.) .
Zu ihren Stellenbemühungen vor dem Unfall gab sie an, sie habe anfänglich in der Forschung in der Phar maindustrie arbeiten wollen. Sie habe einen Kontakt bei Y.___ in Basel gehabt, diesen gepflegt
und auf eine Anstellung gewartet. Erst Mitte 2009/2010 habe sie dann weiter gesucht und sich etwa bei den Fi rmen Z.___ , A.___ , B.___ , C.___ und D.___ nach Stellen erkundigt. Danach habe sie sich auch bei Spitälern be worben und etwa auch versucht, bei der Invalidenversicherung als beratende Ärztin zu arbeiten. Auch bei Firmen, die orthopädische Implantate verkauften, habe sie es versucht. Sie habe sich auch darum bemüht, in der Marketingab teilung eine Stelle zu finden, hauptsächlich bei Firmen, wo die deutsche Sprache nicht obligatorisch gewesen sei (Prot. S. 13 f.) . S ie habe ihre Bewerbungen ,
die sie M ittels einer dem Gericht eingereichten Liste doku mentiert habe ( Urk. 3/6 ; vgl. auch Urk. 9/73 ) ,
sowohl schriftlich als auch telefonisch gemacht, wobei sie die schriftliche Korrespondenz nach Erhalt einer Absage oft einfach gelöscht habe. Dass sie diese Bewerbungen tatsächlich gemacht habe, könne sie nötigen falls auch im Rahmen einer Beweisaussage mit Strafan drohung bestätigen .
Niemand habe ihr genau erklärt, welche Entsprechung ihr Diplom in der Schweiz habe und wie das Gesundheitssystem hier funktioniere. Auch habe sie bis zur Absage der E.___ auf eine Stellenbe werbung nichts von der MEBEKO gewusst. Deshalb habe sie sich auch auf Oberarztstellen beworben. Die Absagen auf ihre Bewerbungen seien in der Regel nicht begründet gewesen, sie habe aber meistens auch nicht nachgefragt. In Belgrad habe sie einen Deutschkurs mit drei Niveaus absolviert. In der Schweiz habe sie dagegen keinen solchen Sprachkurs, etwa speziell für Ärzte, welche in der Schweiz in ihrem Beruf arbeiten möchten , besucht (Prot. S. 11 f. , 15 , 17 und 22 f. ). Sie habe sich auch nach dem Unfall weiterhin um eine Arbeitsstelle bemüht, inzw ischen mit Hilfe von Headhuntern . Dabei suche sie immer 100%-Stellen, weil es in Serbien keine Teilzeitstellen gebe (Prot. S. 14 f. und 20). 3.3 3.3 .1
Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 2 3. Juni 2006 ( Medizinalberufegesetz , MedBG ; in der hier anwendbaren, bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung) regelt unter anderem die Anerkennung ausländischer Diplome durch die Schweiz. Nach Art. 15 Abs. 1 MedBG wird ein ausländisches Diplom anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffen den Staat vorgesehen ist und die Inhaberin eine Landessprache der Schweiz be herrscht. Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom ( Abs. 2). Für die Anerkennung zustän dig ist die Medizinalberufekommission ( Abs. 3; MEBEKO ). Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann ( Abs. 4). Analoges gilt für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungstiteln ( Art. 21 Abs. 1 bis 3 MedBG ). 3.3.2
Für die selbständige Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit braucht es eine kan tonale Bewilligung, die nach den Vorgaben des MedBG erteilt wird ( Art. 34 ff. MedBG ). Dabei ist bei Personen aus Ländern, mit denen die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung der Diplome abgeschlossen hat, die Gleichwertigkeit der Diplome seitens der MEBEKO zu beurteilen ( Art. 36 Abs. 3 MedBG ). Weiter wird verlangt, dass sie auf einem Gebiet tätig sind, in dem nachweislich eine medizinische Unterversorgung besteht und dass sie eine Landessprache beherrschen ( Art. 14 der Medizinalberufeverordnung , in der bis Ende 2017 gültig gewesenen Fassung). 3.3.3
Für Arztpersonen mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Aus weis ist eine Anstellung in einem Spital oder Heim im Kanton Zürich ohne Bewilligung im Sinne von § 6 Gesundheitsgesetz möglich ( § 19 Abs. 1 MedBV ). Ohne einen solchen Ausweis ist die Beschäftigung bewilligungspflichtig, und die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich keine andere geeignete Person mit eidgenössischem oder eidgenössisch anerkanntem Ausweis bewirbt ( § 19 Abs. 2 MedBV ). 3. 3.4
Laut den eingereichten Belegen und ihren Aussagen bei der persönlichen Befra gung hat sich die Beschwerdeführerin im knapp drei einhalb Jahre dauernden Zeitraum von Juni 2010 bis zum Unfall am 2 4. Dezember 2013 sowie erneut ab April 2014 für diverse Stellen in Spitälern und Gesundheitszentren auch ausser halb des Grossraums Zürich als Assistenzärztin, Spitalfachärztin, Oberärztin und Chefärztin in den Bereichen Orthopädie, physikalische Medizin, Notfall, Kinder orthopädie, Sportmedizin, Handchirurgie, Wirbelsäulenchirurgie und Geriatrie beworben ( Urk. 3/2-3, Urk. 3/6, Urk. 9/68, Urk. 9/70, Urk. 9/73 , Urk. 9/89/4 , Prot. S. 11 f., 13 f., 15, 17 und 22 f. ).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Grundausbildung und auch ihre Weiterbil dungen in Serbien absolviert, mit welchem Land die Schweiz keinen Vertrag auf gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse besitzt, es handelt sich also um einen Ausweis, ausgestellt durch einen Drittstaat . Die Beschwerdeführerin
kann in der Schweiz grundsätzlich nur dann als Ärztin tätig sein , wenn ihre in Serbien ab solvierte Ausbildung von der MEBEKO als gleichwertig anerkannt worden ist (vgl. die vorstehende Erwägung), was unbestrittenermassen nicht zutrifft. Von dieser Regelung ist die Arbeit als Ärztin in einem Spital ausgenommen: Zwar könnte die Beschwerdeführerin gemäss § 19
Abs. 2 der kantonalz ürcherische n Ver ordnung über die uni versitären Medizinalberufe
auch ohne Gleichwertig keitsbescheinigung der MEBEKO als Ärztin in einem Spital arbeiten. Allerdings verlangen in der Praxis immer mehr Spitäler von Kandidaten für eine Arztstelle
zur Qualitätssicherung eine Gleichwertigkeitsbescheini gung der MEBEKO .
Dies ergibt sich aus den Schreiben der E.___ v om 1 4. April 2014 ( Urk. 3/2 S.
1; vgl. auch Urk. 9/68/1 ) und dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Merkblatt der MEBEKO ( Urk. 17/13 S. 2) .
Zudem ist die Tätigkeit als Assistenzärztin in einem Spital für Personen ohne eidgenössisch aner kanntes ausländisches Diplom gemäss § 19
Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die uni versitären Medizinalberufe
bewilligungspflichtig , wobei
e ine Bewil ligung in der Regel nur erteilt
wird , wenn sich k eine geeignete Person mit einem eidgenössischen bezie hungsweise eidgenössisch anerkannten Diplom be wirbt .
D ie Beschwerdeführerin hat trotz der geltend gemachten Bewerbungen und des von ihr behaupteten Ärztemangel s
auch nach langer Zeit – wobei bereits der Zeitraum von Juni 2010 bis zum Unfall im Dezember 2013 als lange bezeichnet werden muss – keine Stelle als Spitalä rztin gefunden .
A nlässlich der persön lichen Befragung am 2 2. März 2018 fiel auf, dass s ie höchstens über rudi men tär e mündliche Deutschkenntnisse verfügt und deshalb eine Dolmetscherin be nötigte .
Zwar sind die genauen Gründe für die Absagen auf ihre Bewer bungen unbekannt, da s ie bei den Arbeitgebern diesbezüglich keine Rückmel dungen einholte (Prot. S. 12). Aufgrund der bekannten Umstände kann
aber ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass sich
in den letzten Jahren im in Frage kommenden Grossraum um den Wohnort der Beschwerdeführerin genü gend Kandidaten mit einer von der MEBEKO anerkannten Ausbildung auf die ausgeschriebenen Stellen bewarben
oder dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und /oder Sprachkenntnisse ver fügte. Demnach handelte e s sich bei ihren Bemühungen um eine Arbeitss telle als Ärztin um B e werbungen , welche bereits
im Voraus praktisch chancenlos war e n . Da gemäss der eingereichten Bestätigung schon die Bewerbung auf eine Stell e im Notfall im Juni 2010 aus formellen Gründen abgelehnt worden war ( Urk. 9/68/1) , wäre es der Beschwerdeführerin
allerspätestens damals zumutbar gewesen, sich über die genauen Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Ausbildung auf dem Schweizerischen Arbeitsmarkt ins Bild zu setzen (vgl. auch Urk. 9/89/4
sowie Prot. S. 9 ff. ) .
S ie hat denn auch selber am 3 0. November 2015 der Abklärungsperson angegeben, ihr Profil habe nicht dem entsprochen, was gesucht worden sei ( Urk. 9/89/4-5). T rotzdem
hat sich auch nach dem Un fall im Dezember 2013 nichts an der fehlenden MEBEKO-Anerkennung und den beruflichen und sprachlichen Qualifikationen geändert .
Anhaltspunkte, dass gesundheitlichen Gründe dafür verantwortlich sind (vgl. Urk. 9/89 /5 sowie nachfolgend Erwägung 4 und 5.2 ) , fehlen. A ufgrund des Vorgehens der Be schwerdeführerin
erscheint es als überwiegend wahrsch einlich, dass si e bei Er lass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Mai 2016 auch als Gesunde nicht als Ärztin in einem Spital (oder auch in einer privaten Praxis) erwerbstätig ge wesen wäre.
3.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, falls sie als Gesunde nicht als Ärztin erwerbstätig wäre, so würde sie wegen ihrer entsprechenden Bewerbungen je denfalls vollzeitlich in einem Beruf
arbeiten , welcher medizini sche Fachkennt nisse voraussetzt.
In den eingereichten Belegen werden Bewerbungen auf (Fach-)Kaders tellen
in der Pharmaindustrie, bei Versicherungen, Gesundhe itszentren und Beratungs firmen festgehalten ( Urk. 9/68/2, Urk. 9/73 , Urk. 9/89/4-5 ). Am 2 2. März 2018 gab die Beschwerdeführerin dem Gericht an, sich ausser bei Spitälern haupt sächlich bei Firmen in der Pharma- und Medizin al technikbranche um eine Stel le bemüht zu haben (Prot. S. 13 f. und 22).
Der Umstand, dass s ie trotz – laut ihren Angaben „unzähligen“ – Bewerbungen über mehrere Jahre
bis heute in ihrem räumlichen Suchradius
keine Stelle in einer solchen Tätigkeit gefunden hat, kann ebenfalls nur so interpretiert werden, dass sie nicht über die erforder lichen beruflichen und/oder sprachlichen Qualifikationen zur Bekleidung der angestrebten Positionen verfügte .
Dabei dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass sie gemäss Lebenslauf über keinerlei Berufserfahrung in einer anderen Funktion als derjenigen als Ärztin verfügt . Dafür, dass für die Absagen nach dem Unfall medizinische Gründe verantwortlich waren, sind keine Hinweise vorhanden. Denn nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin jeweils nicht nachgefragt, welches die Gründe für die Absagen waren (Prot. S. 12). Bei den angegebenen Stellen handelt e es sich durch wegs um Tätigkeiten , welche eine überdurchschnittliche berufliche Qualifikation beziehungsweise Spezialisie rung voraussetzen. Dass sich die Beschwerdeführerin effektiv auf weniger quali fizierte Arbeitsstellen
- gegebenenfalls auch solc he, bei denen die Kenntnis der s erbischen Sprache von Vorteil ist -
beworben beziehungsweise im Gesundheits fall hypothetisch beworben hätte, macht sie
weder geltend , noch bestehen ent sprechende Anhaltspunkte in den Akten .
Nach dem Gesagten
ist auch hier davon auszugehen, dass die geltend gemachten Stellenbemühungen bei der gegebenen Arbeitsmarktlage mit grösster Wahrscheinlichkeit zum vorneherein zum Scheitern verurteilt waren (U rteil des Bundesgerichts 9C_820/2014 vom 9.
Juni 2015) . Angesichts dieses Verhaltens kommt den weiteren von der Be schwerdeführerin angeführten Indizien, welche grundsätzlich für eine hypo the tische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen können ( persönliche Mehr kosten für die Anschaffung der Genium -Prothese, berufliche Erwerbsb iographie, hoher Lebensstandard, kultureller Kontext , Flexibilität des Ehemannes bei der Mit betreuung des Kindes [ Urk. 1 S. 8 f.]) im konkreten Fall kein entscheidendes Gewicht zu. V or diesem Hintergrund ist die erklärte
starke Motivation der Beschwer deführerin, in der Schweiz eine Stelle zu finden, in Frage zu
stell en . Jedenfalls
erscheint
es
als überwiegend w ahrscheinlich , dass s ie bei Erlass der ange foch tenen Ve rfügung im hypothetischen Gesundheitsfall auch keine Arbeits s telle
in einer der angestrebten
spezialisierten Funktionen,
welche medi zin ische Fach kenntnisse voraussetzen, hätte . Dafür, dass die in Serbien durchlaufene, zweifellos gute Ausbildung auf dem schweizerischen Arbeits markt nicht ohne Weiteres als gleichwertig anerkannt wird
und die Beschwerdeführerin bisher nicht willens war, die nötigen Schritte zur Erlangung einer in der Schweiz aner kannten Ausbildung zu unternehmen oder eine weniger qualifizierte Arbeit an zunehmen
oder auch nur schon ihre Deutschkenntnisse zwecks besserer Vermit telbarkeit zu verbessern (vgl. Urk. 9/89/4) , hat nicht die I nvalidenver sicherung einzustehen. Auch b ei unge nügenden Deutsch kennt nissen und feh lender Ver trautheit mit dem Bewerbungsprozedere in der Schweiz sowie den zur Aus übung der angestrebten beruflichen Funktionen vorausgesetzten Qualifi kationen handelt es sich gegebenenfalls um invaliditätsfremde Faktoren, welche im vor liegenden Kontext nicht zu berück sichtigen sind . 3. 5
Es ergibt sich, dass die Beschwerdefü hrerin nicht als erwerbstätig zu qualifizie ren ist. Nebst der Haushalttätigkeit war sie jahrelang mit der Stellensuche be schäftigt. B ei der Stellensuche handelt es sich um blosse Vorbereitungs hand lungen im Hinblick auf die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit. D ie Suche nach einer Arbeit kann weder als Erwerbstätigkeit noch als Tätigkeit im Aufga benbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG qualifiziert werden
(vgl. zum Kreis der als Aufgabenbereich anerkannten Tätigkeiten BGE 141 V 15 E. 4.4; 130 V 360 E. 3.3; vgl. auch BGE 131 V 51 E. 5 sowie Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi che rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage, Zürich 2014, S. 368 Rz . 164) . Sie erfolgt in der Regel in der Freizeit und ist im Ergebnis wie eine Freizeit beschäftigung zu behandeln , welche invalidenver siche rungsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. dazu BGE 141 V 15 E. 4.4; 131 V 51 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2016 vom 2 1. März 2017, E. 5.4 ).
D er Haushaltsanteil wird nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgaben be reich anfallenden Arbeiten festgesetzt, sondern entspricht grundsätzlich der Diffe renz zwischen dem Erwerbsa nteil und einem 100 % -Pensum. B ei Versi cherten, die ausschliesslich im Haushalt tätig sind, ist deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100 % zu veranschlagen (BGE 141 V 15 E. 4.5 mit Hinweisen) . D ie Beschwerdeführerin ist deshalb
als zu 100 % in ihrem Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung tätig
einzustufen.
Für die Invaliditätsbemessung ist demnach massgeblich, inwiefern es ihr ge sund heitlich bedingt unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu be tä tigen . 4.
4.1
Aus den Berichten vom
5. Juni sowie vom 1 5. Dezember 2014 des die Be schwerdeführerin behandelnden
Dr. med. F.___ , Teamleiter Technische Ortho pä die der G.___ , ergeben sich folgende Diagnosen: Status nach trau matischer Oberschenkelamputation links sowie traumatisch bedingter distaler Radiusfrak tur links am 2 4. Dezember 2013, Atopie , Status nach Stumpf-Der matitis, am ehesten toxisch- irritativ /mechanisch, verschiedene Medikamenten aller gien/ - intoleranzen , anamnestisch verschiedene Medikamentenunver träg lich keiten so wie eine Allergie auf Thermokork der Firma Frey Schweiz und Trichterinnenlack der Firma Otto Bock ( Urk. 9/28//5, Urk. 9/38/1) .
Dr. F.___
führte im Bericht vom 5. Juni 2014 aus, der Verlauf nach der operati ven Oberschenkelamputation sei bisher komplikationslos gewesen. Eine proviso rische Prothesenversorgung mit einem C-Leg sei erfolgt, wobei ein Kontaktek zem aufgetreten sei, welches eine sofortige Prothesenkarenz nötig gemacht habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin mit zwei Stöcken gut m obi lisiert. Seit dem 2 4. Dezember 2013 und bis zum Abschluss der Prothesenver sorgung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 9/28/5 ff.).
Im Verlaufsbericht vom 1 5. Dezember 2014 gab Dr. F.___ an, der Gesundheits zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert . Mit einer optimalen, hoch leistungsfähigen Prothesenversorgung der zweiten Generation ( Genium -Kniege lenk) werde sie voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50-80 % in ihrer angestammten Tätigkeit als orthopädische Chirurgin erreichen können. Ohne eine solche Prothesenversorgung wäre e ine sitzende, angepasste Tätigkeit nach einer Umschulung möglich, ebenso eine körperlich weniger belastende ärztliche Tä tig keit. Allerdings sei eine sitzende Tätigkeit problematisch , weil sie auf dem Prothesenrand sitzen müsse und dadurch eingeschränkt sein werde. Momentan könne sie wegen der Prothese nicht länger als zwei Stunden am Stück sitzen. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne wohl kaum mit einer Arbeitsfähig keit von mehr als 80 % gerechnet werden. Mit optimaler prothetischer Versor gung könnten leichte bis mittelschwere (bis 15 kg), überwiegend stehend und gehend sowie zeitweise sitzend ausgeübte Tätigkeiten verrichtet werden. Die Gang- und Standsicherheit sei indes stark eingeschränkt , die Koordination leicht
( Urk. 9/38 ) . 4.2
Anlässlich der Abklärung bei ihr zu Hause am 1 7. März 2015 gab die Be schwerdeführerin an, sie könne mit der provisorischen Prothese nicht lange sitzen. Das Ekzem am Stumpf sei dank der Behandlung besser geworden. Mit dem Provisorium könne sie nicht rückwärts gehen und auch nicht Treppen hin aufsteigen. Sie könne nicht stundenlang mit der Prothese stehen , da ein Vaku um entstehe und die Haut nass werde ( Urk. 9/89/2). 4.3
Aus den Stellungnahmen der Hilfsmittelberatung für Behinderte SHAB zu Handen der IV-Stelle vom 2 0. August 2014 und 7. Juli 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anfänglich während acht Monaten mit einer Probe pro these mit einem C-Leg-K niebauteil der Firma Otto Bock versorgt wurde . Nach einer zweimonatigen Pause infolge Rückforderung der Prothese durch die Firma H .___ aufgrund der unklaren Finanzierungssituation sei durch die SHAB die neuerliche Abgabe einer solchen Probeprothese veranlasst worden.
Die Versi cherte habe ein dynamisches Gangbild mit leichtem Duchenne -Hinken gezeigt. Gemäss ihren Aussagen seien mit der Probeprothese auch Aktivitäten wie Tennisspielen, Skilaufen oder Fahrradfahren möglich gewesen. Sie könne des halb dem Mobilitätsgrad 3-4 (4 entspreche der höchsten Mobilitätsstufe) zuge teilt werden ( Urk. 9/32, Urk. 9/55). Der weiteren SHAB -Beurteilung zu Handen der IV-Stelle vom 2 9. September 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin beabsichtigte, gestützt auf die Austauschbefugnis anstelle des von der IV-Stelle übernommene n
Rheo Kniegelenks vom Herstelle r
Össur das von der Firma
H.___ offerierte Genium - Kniegelenk der Firma Otto Bock anzuschaf fen ( Urk. 9/79/3; vgl. auch Urk. 9/71). 4.4
Im Rahmen der Haushaltabklärung vom
3. November 2015
führte die Beschwer deführerin aus , i nzwischen habe sie die neue Prothese noch nicht erhalten ; des halb habe sie nach wie vor eine provisorische Prothese . Mit dieser komme sie schlecht zurecht: Sie habe neu eine Tendinitis an der Achillessehne am rechten Fussgelenk und mehr Rückenschmerzen. Sie verliere schnell das Gleichgewicht, wenn sie beispielsweise seitlich rotieren, etwas aufheben oder sich bücken wo lle. Es sei ihr auch nicht mö glich, lange zu sitzen, je nach dem müsse sie etwa alle 15 Minuten ihre Position wechseln. Die Prothese passe zudem nicht so richtig: Sie habe an der Haut des Stumpfes weiterhin Rötungen und Blasen, was sehr s chmerzhaft sei. Die Rötungen behandle sie mit einer Salbe. Zudem müsse sie den Stumpf zweimal täglich reinigen und die Haut pflegen. Sie nehme abends eine Tablette à 100 mg Lyrica ein ( Urk. 9/89/2).
Laut Abklärungsbericht vom 3 0. November 2015 erhob die Abklärungsperson am 3. November 2015 folgende Wohnverhältnisse: Die Beschwerdeführerin leb t e zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in einer 3-Zimmer Wohnung im 1. Stockwerk eines Mehrfamilienhauses mit Lift , Keller
und Geschirrspüler . S ie gab an, eine vom Unfallversicherer finanzierte Haushaltshilfe zu haben, welche seit dem Unfall wöchentlich während vier Stunden
die Arbeiten über nehme , die sie selbst nicht me hr ausüben könne . Ansonsten erledige sie den Haushalt mit Hilfe ihres Ehemanns selbst. Vor dem Unfall sei schon eine Putz hilfe gekommen, allerdings nur alle 2-3 Monate jeweils für zwei Stunden fü r gründliche Reinigungsarbeiten
( Urk. 9/89/2 und 6) . Die Abklärungsperson setzte
– unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen und der generellen An gaben zur gesundheitlichen Situation ( Urk. 9/89/1-2) - für den Arbeitsbe reich Ernährung, welchen sie mit 33 % der gesamten Arbeitszeit im Haushalt gewich tete, eine Einschränkung von 20 % und dementsprechend ei ne gewich tete Behinderung von 6, 6 % fest .
Massgeblich dafür waren folgende Angaben der Be schwerdeführerin: Sie bereite täglich das Mittagessen für ihren Sohn vor , wel ches er nach der Rückkehr von der Schule um 16.00 Uhr erhalte. Die Vorberei tung sei aufwändiger geworden und dauere länger, da sie nicht mehr so agil sei und beispielsweise nicht mehr schnell nach hinten greifen könne, wenn sie am Herd koche. Weil sie mit der Prothese nicht rückwärts gehen könne, seien be stimmte Arbeiten schwierig für sie, etw a beim Tischen. Generel l erledige sie dies aber selbst; beim Tragen von Esswaren und Getränken helfe ihr Ehemann. Die Abwascharbeiten und Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe erledige sie selbst. Arbeiten ober- und unterhalb der Körperhöhe könne sie nicht mehr selbst ver richten. Diese sowie die gründlichen Reinigungsarbeiten versehe nun die Putz hilfe. Zu diesen Angaben merkte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht an, die Übernahme der grün dlichen Reinigungsarbeiten könne nicht angerech net werden, da diese auch schon vor dem Unfall von der Putzhilfe übernommen worden seien. Dem Ehemann und dem Sohn sei es zuzumuten, der Beschwerde führerin bei Bedarf beim Kochen, Tisch en und Bedienen des Geschirrspü lers zu helfen.
Dem Bereich Wohnungspflege mass die Abklärungsperson ein Gewicht von 20 % der Haushaltarbeit bei . Aufgrund der erhoben Einschränkung von 25 %
resultierte eine gewichtete Behinderung von 5 % . Die Beschwerdefüh r erin gab an, Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe verrichten zu können. Ihr Sohn räume sein Zimmer selbständig auf, der Ehemann übernehme das tägliche Herrichten der Bette n . Sämtliche üblichen Reinigungsarbeiten wie Abstauben, Bodenpflege und das Fensterreinigen würden von der Haushalthilfe übernommen. Sie bringe auch den Abfall nach unten und helfe beim Beziehen der Betten. Die Abklärungsperson merkte hierzu an, die bereits vor dem Unfall von der Putzhilfe übernommenen gründlichen Reinigungsa rbeiten während zwei Stunden alle 2-3
Monate könnten bei den Einschränkungen nicht
berücksichtigt werden. Die vom Ehemann und vom Sohn übernommenen Arbeiten seien diesen zumutbar .
Für d i e Bereich e Einkauf und weitere Besorgungen erhob die Abklärungsperson keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, ihr Ehe mann und die Haushaltshilfe würden jeweils fürs Wochenende einkaufen, wäh rend sie selbst Kleineinkäufe tätige. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, es sei dem Sohn und dem Ehemann zuzumuten, die Einkäufe zu tätigen. Zudem sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, einen Teil der Einkäufe über das Internet zu tätigen.
Den Bereich Wäsche und Kleiderpflege gewichtete die Abklärungsperson mit 20 % der Arbeitszeit und anerkannte eine Einschränkung von 35 % , was eine gewichtete Behinderung von 7 % ergab. Laut der Beschwerdeführerin würden ihr Ehemann und gelegentlich die Haushalthilfe bei m Wäsche waschen behilflich sein, nämlich beim Tragen der Wäsche nach unten/oben und Transfer in die Waschmaschine beziehungsweise den Tumbler. Bügeln sei schwierig, da sie auch beim Sitzen Schwierigkeiten habe.
Sie bügle nur noch das N ötigste, näm lich Tücher, Shirts und die Hemden ihres Ehemanns. Der Ehemann bügle die Bettwäsche, weil diese zu gross sei, und er helfe auch beim Zusammenlegen grosser Wäschestücke. Kleine Wäschestücke könne sie zusammenlegen. Die Ab klärungsperson bemerkte zu diesen Angaben, das Tragen der Wäsche hin unter/hinauf könne dem Ehemann zugemutet werden.
Bei der Kategorie Betreuung von Kindern (15 % ) ermittelte die Abklärungs per son eine Einschränkung von 25 % , was eine Gesamteinschränkung von 3,75 % ergab. Sie rechnete der Versicherten an, dass sie seit dem Unfall nicht mehr in der Lage sei, aktiv mit dem Sohn Aktivitäten zu unternehmen, dass dies nun vor allem der Ehemann machen müsse, anerkannte aber auch gleichzeitig, dass der Sohn schon sehr selbständig war ( Urk. 9/89/8).
In den übrigen Bereic hen Organisation des Haushalts sowie Verschiedenes erhob die Abklärungsperson keine Einschränkung ( Urk. 9/89/6-9) .
Unter Berücksichtigung aller Behinderungen in den erwähnten einzelnen Teil bereichen resultierte eine g esamthafte Einschränkung von 22, 35 und – da die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt qualifiziert worden war – ein ebensolcher Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ( Urk. 9/ 89/6-9). 4.5
Anlässlich der Befragung vom 2 2. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nun eine Genium -Knieprothese. Diese sei be sser als die vorherige Pro these. Eigentlich könne sie mit dieser Prothese alles machen, insbesondere auch Tennisspielen, Skilaufen und Fahrradfahren. Nur schnelles Bücken und Rennen sowie das Gehen längerer Strecken seien nicht mehr möglich.
S ie habe aber nach wie vor Fa ntomgefühle und Schmerzen am Stumpf. Sie fühle sich beim Gehen unsicher , weil das Verbindungsstück seit K urzem
nicht gut am Bein liege (Prot. S. 12, S. 15-17,
S. 19, S. 21 ). 5. 5.1
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushalt sind die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeb enden Beeinträchtigungen und Be h inderungen zu ber ücksichtigen .
Bei der Beschwerdeführerin besteht ein Zustand nach Amputation des linken Beins auf Höhe des Oberschenkels . Den Angaben des behandelnden technischen Orthopäden Dr. F.___
im Bericht vom 1 5. Dezember 2014 zufolge konnte s ie damals mit der provisoris ch abgegebenen Oberschenkelp rothese mit einem mik ro prozessorgesteuerten C-Leg-Kniebauteil der Firma Otto Bock nicht länger als zwei Stunden am Stück sitzen. Seiner Einschätzung nach konnte sie mit opti maler prothetischer Versorgung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (bis 15
kg ) überwiegend stehend und gehend sowie zeitweise sitzend ausgeübte Tätig keiten verrichten. Die Gang- und Standsicherheit war stark eingeschränkt, die Koordi nation leicht ( Urk. 9/38) . Die Experten des SHAB hielten in ihrem Bericht vom 7. Juli 2015 fest, die Beschwerdeführerin habe ein dynamisches Gangbild mit leichtem Duchenne -Hinken gezeigt und könne dem Mobilitätsgrad 3-4 (wobei 4 der höchsten Mobilitätsstufe entspricht) zugeteilt werden. S ie hatte ihnen auch angegeben, mit der C-Leg-Prothese seien Aktivitäten wie Tennis spielen, Skilau fen oder Fahrradfahren möglich gew esen ( Urk. 9/55). Der Abklä rungsperson gab s ie am 1 7. März und am 3. November
2015 zusätzlich an, sie könne mit der Prothese nicht stundenlang stehen, rückwärts gehen und Treppen hinaufsteigen. Ferner verliere sie schnell das Gleichgewicht, etwa wenn sie seitlich rotieren, etwas aufheben oder sich bücken wolle . Zudem habe sie am Stumpf ein Ekzem und Rötungen und Blasen, was sehr schmerzhaft sei und weshalb sie den Stumpf zweimal täglich reinigen und die Haut pflegen müsse ( Urk. 9/ 89/2) .
Dr. F.___
machte in seinem Bericht vom 1 5. Dezember 2014 eine weitere Steige rung der Arbeitsfähigkeit einzig von einer optimalen, hochleistungs fähigen Pro thesenversorgung abhängig ( Urk. 9/38/3) .
D ie Beschwerdeführerin war
damals ebenso wie anlässlich der Haushaltabklärung mit einer C-Leg-Prothese versorgt und sprach am 1 7. März 2015 gegenüber der Abklärungsperson von einer im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Situation ( Urk. 9/89/2) .
Deshalb kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden , dass sich ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt seit Ablauf der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vorstehende E. 1.5) nach dem Unfall vom 2 4. Dezember 2013 am 2 4. Dezember 2014 nicht wesentlich geändert hat te und sich die vorerwähnten funktionellen Einschränkungen ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Mai 2016 auf alle Fälle nicht verschlechtert hatten . 5.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen und nehme das Medikament Lyrica ein. Ihre psychische Verfassung , die sedierende Wirkung der Medikamente und neuropathische Schmerzen schrän kten ihre Haushaltführungsfähigkeit weiter ein und bedürften weiterer Abklärung durch das Gericht .
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin das Medikament Lyrica laut den Angaben in den Akten, zuletzt im Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. November 2015, nu r abends einnimmt ( Urk. 9/89/2). D eshalb ist nicht davon auszugehen, dass eine allfällige sedierende Wirkung des Medikaments sie in den tagsüber verrichteten Haushaltstätigkeiten einschränkt e .
Sodann fehlen in den Akten jegliche Hinweise dafür , dass die Beschwerdeführe rin vor ihrem Einwand vom 5. Januar 2016 gegen den Vorbescheid vom 3 0. November 2015 ( Urk. 9/98/4) unter psychischen Problemen litt. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. November 2015 gab sie, nach den behandelnden Ärzten befragt, lediglich den technischen Orthopäden
Dr. F.___ an. Am 1 7. März 2015 gab sie der Abklärungsperson an, dass sie die aktuelle Situation belaste und ihre Lebensqualität abgenommen habe ( Urk. 9/89/2). Damit beste hen aber noch keine Anhaltspunkte dafür, dass damals eine - über eine nach vollziehbare psychosoziale Belastungssituation hinausgehende - eigentliche psy chische Stö rung mit Krankheitswert bestand. Von Bedeutung ist auch, dass Dr. F.___ im Bericht vom 1 5. Dezember 2014 ausdrücklich festhielt, es bestün den keine psychopatho logischen Befunde , und bereits damals die Einnahme des Medikaments
Lyrica abends erwähnte ( Urk. 7/38/2-3). Aus der blossen Einnah me dieses Medi kaments, welches auch gegen Schmerzen eingesetzt wird, kann folglich nicht auf das Bestehen wesentlicher psychischer Probleme geschlossen werden. Zude m fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Einwand vom 5. Januar 2016 noch geltend machte
– ohne konkreter zu werden - , sie sei bei Dr. med. I.___ in psychiatrischer Behandlung ( Urk. 9/98/4 ). I n der Beschwerde schrift vom 2 0. Juni 2016 hielt sie dagegen fest, sie sei bei Dr. I.___ in Beh and lung gewesen ( Urk. 1 S. 14). Die fragliche Behandlung dauerte folglich nur kur ze Zeit. Überdies ist zu beachten, dass sie trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der IV-Stelle am 9. Februar
2016 und durch das Gericht am 2 8. Juni 2016 ( Urk. 4) keine Ver laufs b ericht e der behandelnden Mediziner eingereicht hat. An lässlich der p er sön lichen Befragung vom 2 2. März 2018 erwähnte sie, nach ihren Beeinträch tigungen befragt, keine psychischen Probleme (Prot. S. 18 f.). Damit fehlen genügende Hinweise, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung eine psy chi sche Störung mit inv alidisierendem Ausmass bestand, welche weite rer Abklä rung durch das Gericht bedarf .
Hinsichtlich der geltend gemachten , anlässlich der persönlichen Befragung vom 2 2. März 2018 erneut thematisierten (Prot. S. 18 ff.) neuropathischen Schmerzen ist zu beachten, dass gewisse Schmerzen im Zusammenhang mit dem Tragen der Prothese, welche offenbar unter anderem mit Lyrica medikamentös behan delt werden , nachvollz ogen
werden können , aber bereits bei den in der vorsteh enden Erwägung aufgeführten funktionellen Einschränkungen berücksichtigt sind . Hinweise auf weitergehende, allenfalls neu hinzugetretene neuropathische Beschwerden fehlen in den Akten, zumal die Beschwerdeführerin trotz mehr maliger Aufforderung weder der IV-Stelle noch dem Sozialversicherungsgericht aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingereicht hat. Auch dies bezüglich erübrigen sich folglich weitere Abklärungen. 5.3
Im Bereich der Invalidenversicherung ist die Einschränkung im Haushalt mittels einer Abklärung vor Ort durch eine qualifizierte Person, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen
hat, konkret unter Berücksichtigung der zumutbaren Hilfe von Familienangehörigen zu ermitteln (vorstehend E. 1.3-4) . Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten SAKE-Tabelle ergibt sich, dass dort auch Zeitaufwand für die Haustierversorgung und Gartenarbeiten – welche bei der Beschwerdeführerin nicht anfallen – berücksichtigt wird. Dage gen findet der Umstand, dass der Sohn den ganzen Tag in einer Privatschule verbringt, was den A ufwand für seine Betreuung verringert, in dieser Tabelle keine Berücksichtigung, ebensowenig wie die zumutbare Mithilfe von Familien angehörigen ( Urk. 3/9). Die von der Beschwerdeführerin angeführten SAKE-Tabellen und weiteren s t atistischen beziehungsweise abstrakten Erhebungen sind deshalb vorliegend nicht anwendbar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_925/2013 vom 1. April 2014 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).
Die erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, die Beschwer de führerin könne ihre Prothese schmerzbedingt während etwa vier bis acht Stunden nicht tragen ( Urk. 1 S. 14), findet in den übrigen Akten keine Stütze und widerspricht d en Angaben anlässlich der Haushaltabklärung. Damals gab d ie Versicherte lediglich an, sie könne mit der Prothese nicht stundenlang stehen , müsse den Stumpf täglich zwei m al wechseln und die Haut pflegen, und könne die Prothese nicht über acht bis zwölf Stunden tragen ( Urk. 9/89/2 und Urk. 9/ 89/7 ; vgl. auch Prot. S.
15 ff. und 19 ff. ). Praxisgemäss ist auf die „Au s sagen der ersten Stunde“ a nlässlich der Haushaltabklärung abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellun gen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versi che rungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), zumal wie bereits dargelegt Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum Verfügungszeitpunkt feh len.
Generell fehlen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte, dass die Abklärungsperson die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Erstellung ihres Berichts ungenügend berücksichtigte. Vielmehr werden die medi zinischen Diagnosen zu Beginn des Berichts aufgeführt, und die Beschwer deführerin wurde von der Abklärungsperson eingehend nach der gesundheit lichen Situation und ihren konkre ten Beeinträchtigungen befragt. Dem Bericht sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen , dass die Abklärungsperson ein zelne Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren gesundheitsbedingten Beein trächtigungen für nicht plausibel hielt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit im Haushalt nicht berücksichtigte . Auch können die der Beschwerdeführe rin zugemuteten Tätigkeiten trotz den dargelegten funktio nellen Einschränkun gen erledigt werden ( Urk. 9/89).
Weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die im Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. November 2015 ermittelten, nachvollziehbar begründeten Einschränkungen in den Berei chen Haushaltführung/-organisation, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern sowie Verschiedenes unzutreffend ermittelt worden wäre ( Urk. 9/89/6-9). In den Bereichen Ernährung und Wohnungs pflege begründete die Abklärungsperson die jeweils angenommene Ein schränkung von 20 % respektive 25 % unter anderem damit, die gründlichen Reinigungsarbeiten habe die Putzhilfe bereits vor dem Unfall übernommen, in dem sie bereits damals rund alle 2-3 Monate für zwei Stunden im Haushalt der Beschwerdeführerin gearbeitet habe ( Urk. 9/89/7). Nicht ganz klar ist auf grund dieser Angaben, ob die Abklärungsperson auch die Arbeit der Haushalt hilfe, welche seit dem Unfall während vier Stunden pro Woche im Haushalt der Beschwerdeführerin tätig ist, unberücksichtigt liess. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist folgendes zu beachten: Im Bereich Ernährung kann die Beschwerde führerin Reinigungsarbeiten auf Körperhöhe versehen. Die Abklärungsperson hat sodann zu Recht festgehalten, dass es dem Ehemann zuzumuten ist, beim Kochen zu helfen , soweit Handreichungen bei Arbeiten ober- und unterhalb der Körperhöhe und solchen, bei denen die Beschwerdeführerin Gefahr läuft, die Balance zu verlieren, nötig sind (beispielsweise Tragen von Pfannen, Esswaren und Getränken [ Urk. 9/89/7 ] ). Zu ergänzen ist, dass ihm nötigenfalls auch punk tuelle Hilfestellungen bei schwereren Reinigungsarbeiten in der Küche zu mutbar sind, und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsweise dergestalt an passen kann, dass solche Arbeiten selten anfallen. Unter Berücksichtigung dieser Präzi sierungen dürften im Zusammenhang mit der Ernährung praktisch keine gründ lichen Reinigungsarbeiten mehr verbleiben, welche nicht mit dem bereits vor dem Unfall versehenen Pensum der Putzhilfe von zwei Stunden alle paar Mona te erledigt werden können. Selbst wenn sodann wegen der von der Haushalt hilfe im Bereich Wohnungspflege nötigen Arbeit eine – klarerweise zu hohe - Einschränkung von 100 % und dementsprechend für diesen mit 20 % der gesamten Haushaltarbeit gewichteten Bereich eine Behinderung von 20 % an genommen würde, resultierte unter Berücksichtigung der Behinderungen in den übrigen Aufgabenbereichen der Beschwerdeführerin eine gesamthafte Be hin derung von 37 , 35 % ( 6,6 % + 20 % + 7 % + 3,75 % ; vgl. Urk. 9/89/6-9 ) .
Eine derartige Behinderung im Haushalt erscheint auch angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben gegenüber der Abklärungs per son und a nlässlich der Befragung durch das Gericht am 2 2. März 2018 mit ihrer Prothese auch Tennisspielen, Skilaufen und Fahrradfahren kann, jedenfalls nicht als zu tief . Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren Abklä rungen kann verzichtet werden, da nach dem Gesagten hiervon keine rele vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Da die Einschränkung im Aufgabenbereich bei der als Nichterwerbstätig einzustu fenden Beschwerdeführerin auch gleich dem Gesamtinvaliditätsgrad entspricht, resultierte nach dem Gesagten
(höchstens) ein Invaliditätsgrad von 37, 35 % . Damit wird die rentenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreicht (vorstehende E. 1.5).
6.
Die Beschwerdeführerin wäre nach dem in Erwägung 3 Gesagten bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als Ge sunde vollzeitlich im Haushalt tätig. Bereits aus diesem Grund hat sie auch keinen Anspruch auf die subeventualiter
anbegehrten beruflichen Eingliede rungs massnahmen ( Urk. 1 S. 2 und 15).
7.
Aufgrund der Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Aus gangsgemäss gehen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 ' 000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt