IV-Rente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.
E. 3 Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'611.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.06.2019 720 19 49/167
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 27. Juni 2019 (720 19 49/167) Invalidenversicherung Bemessung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen Methode; bei der Ermittlung der tatsächlichen Einschränkungen im Haushaltsbereich ist im Abklärungsbericht deren Ausmass und die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe der Familienangehörigen quantitativ zu bestimmen. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1966 geborene A.____ ist im X.____ geboren, wo sie 12 Jahre zur Schule gegangen ist. Nach ihrer Heirat im Jahr 1988 half sie auf dem Bauernhof der Schwiegereltern mit und betreute ihre vier Kinder. Im Jahr 2006 ist sie mit ihren Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen. Bis heute ist sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 24. Juni 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Depression und eine schizoaffektive Störung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie anhand der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs einen Invaliditätsgrad von 0%. Gestützt auf dieses Ergebnis und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie mit Verfügung vom 10. Januar 2019 einen Leistungsanspruch mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab. B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2019 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung beanstandete sie die Wahl der Bemessungsmethode und den Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2017. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle würde die Versicherte im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb - entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle - die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelange. Eventualiter sei der Einkommensvergleich nach der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 80% und einem Haushaltsanteil von 20%, subeventualiter mit den Anteilen Erwerb und Haushalt von je 50% vorzunehmen. Bei der Bemessung der Einschränkungen im Haushalt habe die zuständige Abklärungsperson ungerechtfertigterweise praktisch die gesamte Tätigkeit im Haushalt den vier Söhnen auferlegt und dadurch die Schadenminderungspflicht weit über Gebühr beansprucht. Richtigerweise sei auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2017 abzustellen, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt bestehe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. D. Die Versicherte und die IV-Stelle hielten in ihrer Replik vom 12. April 2019 bzw. in ihrer Duplik vom 25. April 2019 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren und Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Verfahren bilden die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen - Beschwerde der Versicherten vom 11. Februar 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburts-gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 20 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 313 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 20 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 20 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichter-werbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 20 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 150 E. 2c). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich und unter Umständen seit längerer Zeit ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Zürich vom 30. April 2018, IV.2016.00710, E. 1.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 10. Januar 2019) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 20 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009, 8C_729/2009, E. 4.1 ff.). 5.1 Die IV-Stelle ist in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2019 davon ausgegangen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wäre. Sie hat deshalb den Invaliditätsgrad in erster Linie nach der spezifischen Methode bemessen. Die Versicherte macht demgegenüber geltend, dass sie als gesunde Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zur Begründung führt sie an, dass sie aufgrund der Erwerbslosigkeit ihres Ehemannes aus finanziellen Gründen ein Erwerbseinkommen erzielen müsste. Da sie während zwölf Jahren zur Schule gegangen sei, würde sie die für eine Berufstätigkeit notwendigen Fähigkeiten mitbringen. Wäre sie nicht bereits 2 Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz krank geworden, so hätte sie sich die notwendigen Deutschkenntnisse angeeignet und mit zunehmenden Alter der Kinder eine ausserhäusliche Arbeit aufgenommen. Bereits in ihrem Heimatland habe sie nebst der Haushaltstätigkeit ihren Schwiegereltern bei der Arbeit auf dem Bauernhof geholfen und sich um ihre vier Kinder gekümmert. Inzwischen seien die Kinder erwachsen und es würden keine Betreuungsaufgaben mehr anfallen. Aus diesen Gründen würde sie im Gesundheitsfall eine vollzeitliche Erwerbsarbeit ausüben. Dies führe dazu, dass der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, eventualiter nach der gemischten Methode mit den Anteilen 80% Erwerb und 20% Haushalt, subeventualiter mit den Anteilen 50% Erwerb und 50% Haushalt zu bemessen sei. 5.2 Dem "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit" ist zu entnehmen, dass die Versicherte und ihr Sohn anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. August 2017 erklärt haben, dass sie die Frage, wie viele Stunden sie heute ohne gesundheitlichen Einschränkungen beruflich tätig sein würde, nicht beantworten könnten. Die Versicherte sei nie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen und spreche kein Deutsch. Da sie krank sei und nie berufstätig gewesen sei, könnten sie sich nicht vorstellen, dass die Versicherte eine Erwerbsarbeit ausüben würde. Diese Aussagen bestätigten sie und ihr Sohn am 17. Oktober 2017 mit ihren Unterschriften. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2017 hat die zuständige Abklärungsperson wiederum darauf hingewiesen, dass die Versicherte kein Deutsch spreche, weshalb sie selber keine Auskunft über ihre Haushaltstätigkeit hat machen können. Zudem habe sie anlässlich der Abklärung unter Medikamenten gestanden und sei kaum ansprechbar gewesen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Versicherte heute arbeiten würde, da es sich aufgrund fehlender Deutschkenntnisse schwierig gestalten würde, eine Arbeit zu finden. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens hielt die zuständige Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2018 an ihren Ausführungen fest. 5.3 Die Versicherte ist unbestrittenermassen weder in ihrem Heimatland noch in der Schweiz einer ausserhäuslichen Arbeit nachgegangen. Im X.____ hat sie zwar auf dem Bauernhof ihrer Schwiegereltern mitgearbeitet. Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 hat sie aber nie eine Erwerbsarbeit aufgenommen und gemäss den Akten auch keine Arbeitsstelle gesucht. Es trifft zwar zu, dass die Versicherte zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz als Reaktion auf den Tod ihres Vaters psychisch dekompensierte und im Juni 2008 aus psychischen Gründen erstmals hospitalisiert war. Seither ist sie auch in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 60% eingeschränkt (vgl. Gutachten von Dr. B.____ vom 28. März 2017). In den ersten beiden Jahren hat sie aber gemäss ihren Angaben nie die Absicht gehabt zu arbeiten, weil sie ihre vier Söhne hat betreuen wollen. Ihre Begründung, dass sie als gesunde Person heute aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen müssen, erweist sich mit Blick auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz als nicht stichhaltig. Da ihr Ehemann damals bereits IV-Rentenbezüger war und keine Erwerbstätigkeit ausübte, war die finanzielle Situation deutlich angespannter und ein Erwerbseinkommen dringender notwendig als heute, wo ihre Söhne mit ihren Einkommen an den Familienhaushalt beisteuern. Als die Versicherte mit ihren Kindern in die Schweiz kam, war ihr im Jahr 2000 geborener jüngster Sohn bereits im Kindergartenalter und bedurfte daher nicht mehr der intensiven Betreuung eines Kleinkindes. Es wäre ihr daher damals zuzumuten gewesen, zur Mitfinanzierung des Lebensunterhalts der Familie zumindest einer Teilzeitarbeit nachzugehen; zumal sie gemäss ihren Angaben bis 2008 gesundheitlich nicht eingeschränkt war (vgl. psychiatrische Anamnese, Gutachten von Dr. B.____ vom 28. März 2017, S. 11). Entgegen ihrer Ansicht sprechen die fehlenden Deutschkenntnisse nicht gegen eine Erwerbsarbeit. Hierzu hat das Bundesgericht festgestellt, dass solche Personen immer wieder in der Wirtschaft eingesetzt würden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom 13. November 2012, I 58/02, E. 3.2). In Würdigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Umstände ist mit der IV-Stelle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte als gesunde Person heute keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie durch ihre voll erwerbstätigen Söhne finanziell unterstützt und im Gegenzug den Haushalt der Grossfamilie führen würde. Die Anwendung der spezifischen Methode durch die IV-Stelle ist deshalb nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die Eventual- und Subeventualanträge der Versicherten zu prüfen. 6.1 Streitig und zu prüfen bleibt, in welchem Masse die Versicherte zufolge ihrer psychischen Beeinträchtigungen im Haushalt eingeschränkt ist. Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit kann unter Umständen bei einer Person mit psychischen Beschwerden Einschränkungen erfahren (Urteile des Bundesgerichts vom 28. März 2018, 8C_806/2017, E. 3.2.2 und vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss bildet die Abklärung vor Ort dennoch grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen, als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015, 9C_408/2015, E. 3.3, vom 17. Januar 2014, 8C_669/2013, E. 5.2, vom 5. September 2011, 9C_201/2011, E. 2 und vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Die IV-Stelle hat zur Ermittlung der Einschränkung im Haushaltsbereich am 22. August 2017 eine Abklärung in der Wohnung der Versicherten durchgeführt (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2017). Die Abklärungsperson ist zum Schluss gekommen, dass keine Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe. Zwar sei die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Ausführung von gewissen Haushaltstätigkeiten eingeschränkt. Es sei jedoch den daheim wohnenden Söhnen zuzumuten, die Organisation des Haushalts, die Arbeiten rund um die Ernährung, die Wohnungspflege, den Einkauf und weitere Besorgungen sowie die Wäsche und Kleiderpflege soweit zu übernehmen, als dies von der Versicherten nicht mehr verlangt werden könne. Die Versicherte macht dagegen geltend, dass auf den Haushaltsbericht nicht abgestellt werden könne, weil dieser in allen Tätigkeitsbereichen auf die Mithilfe der Söhne bei den Haushaltsarbeiten verweise. Damit werde die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mitarbeit der Familienangehörigen unverhältnismässig überbeansprucht. Es sei deshalb die Einschätzung von Dr. B.____ massgebend, welcher im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 50% festgestellt habe. 6.3 Aus medizinischer Sicht sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte psychisch beeinträchtigt und bei der Feststellung des Gesundheitszustandes sowie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. B.____ vom 28. März 2017 abzustellen ist. Dr. B.____ geht bei der von ihm attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Angaben der Versicherten davon aus, dass es ihr möglich sei, im eigenen Haushalt die Wäsche für sechs erwachsene Personen zu erledigen und bei der Reinigung und bei Einkäufen mitzuhelfen. Kochen und administrative Tätigkeiten ausüben, könne sie dagegen nicht mehr, weshalb diese Arbeiten von den Söhnen übernommen würden. Wie die IV-Stelle zu Recht feststellt, relativiert Dr. B.____ jedoch seine Beurteilung, indem er darauf hinweist, dass die Versicherte während den 3-monatigen Ferien im X.____ im Winter 2016/2017 den dort bestandenen Zweipersonenhaushalt weitgehend alleine geführt habe und lediglich ab und zu von einer Nachbarin in der Haushaltsführung unterstützt worden sei. Aus diesem Grund empfahl er auch eine Haushaltsabklärung, mit welcher die effektive Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt treffender beurteilt werden könne (vgl. S. 24 des Gutachtens). Damit steht fest, dass er sich zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht abschliessend geäussert hat, weshalb auf seine Einschätzung in seinem Gutachten vom 28. März 2017 nicht abgestellt werden kann. Entgegen der Ansicht der Versicherten ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass Dr. B.____ eine Seite später in seinem Gutachten seine Einschätzung zur Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt - entgegen seinen vorherigen Ausführungen - nun doch als definitiv betrachtet. Vielmehr hat er an dieser Stelle lediglich verdeutlichen wollen, dass er sich der Auffassung des behandelnden Psychiaters, welcher der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert hat, nicht anschliessen konnte und er von einer solchen von mindestens 50% ausging. 6.4 Aus den Akten geht nicht hervor, dass Dr. B.____ der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2017 nachträglich zugestellt worden ist. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob er in Kenntnis dieses Berichts an seiner bisherigen Einschätzung festhalten würde. Damit kann aber auch nicht festgestellt werden, ob ein Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt vorliegen. Da es in erster Linie Aufgabe des Verwaltungsträgers ist, den Sachverhalt rechtgenüglich zu beurteilen, wäre es grundsätzlich Sache der IV-Stelle, Dr. B.____ den Haushaltsbericht zur Stellungnahme zu unterbreiten. Darauf kann jedoch verzichtet werden. Denn der Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Oktober 2017 weist Mängel auf. Zwar ist der Bericht von einer qualifizierten Person vor Ort in Anwesenheit der Versicherten und von einem ihrer Söhne in Kenntnis der erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen erstellt worden. Auch wenn die Versicherte sich während der Abklärung auf das Sofa gelegt und sich nicht an der Abklärung beteiligt hat, hat doch der anwesende Sohn die notwendigen Angaben zu den Aktivitäten der Versicherten im Haushalt machen können. Sodann hat die zuständige Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Auskünfte des Sohnes die Einschränkungen der Versicherten in den einzelnen Tätigkeitsbereichen gesondert abgeklärt und gewichtet. Da sich die Abklärung im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mitarbeit von Familienangehörigen erstreckt, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist (vgl. Erwägung 4.2), hat sie zudem zu Recht die Mithilfe der Söhne berücksichtigt. Dabei ist unbestritten, dass der Ehemann der Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines mehrheitlichen Aufenthalts im X.____ nicht im Haushalt mithelfen kann. Demgegenüber geht - wie die Versicherte zutreffend feststellt - aus dem Bericht nicht hervor, in welchem Ausmass die Versicherte im Haushalt tatsächlich eingeschränkt ist, was jedoch für einen korrekt erstellten Abklärungsbericht erforderlich ist (vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3084; vgl. zu den generellen Anforderungen an ein Abklärungsbericht Haushalt: BGE 134 V 232 E. 5.1). Stattdessen wird in jedem Aufgabenbereich eine Einschränkung von 0% festgehalten und darauf verwiesen, dass die Söhne diese Arbeiten übernehmen könnten. Damit bleibt unklar, wie gross die verbliebene Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt effektiv und wie hoch der Anteil der Mithilfe der Söhne ist. Auch die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 11. September 2019 trägt der Aufklärung dieser Frage nichts Wesentliches bei. Da der jüngste Sohn im Zeitpunkt der Abklärung noch Schüler sowie zwei Söhne vollzeitlich und ein Sohn temporär erwerbstätig waren, stellt sich die Frage, ob die von der Abklärungsperson vorgenommene Überbindung der Haushaltstätigkeiten an die Söhne nicht das Mass des Zumutbaren übersteigt. Um zu beurteilen, ob die im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigte Mithilfe der Söhne unverhältnismässig ist, bedarf es einer Aufschlüsselung des Umfangs der Mithilfe der Söhne und der Einschränkungen der Versicherten im Haushalt. Ausserdem ist nicht klar, ob alle Söhne tatsächlich noch daheim leben (vgl. Abklärungsbericht S. 5 Ziffer 6.2). Falls ein Sohn ausgezogen ist, dürfte von ihm keine regelmässige Hilfe erwartet werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einschränkungen der Versicherten im Haushalt unter Berücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht der Söhne auf ein rentenrelevantes Ausmass ansteigen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invalidität der Versicherten im Aufgabenbereich gestützt auf den Bericht der Haushaltsabklärung vom 18. Oktober 2017 und die Stellungnahme vom 11. September 2018 nicht zuverlässig beurteilt werden kann. In teilweise Gutheissung der Beschwerde ist somit die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese hat zur Klärung der Einschränkungen der Versicherten im Haushalt eine neue Abklärung durchzuführen, bei welcher insbesondere das Ausmass der behinderungsbedingten Einschränkungen und der Mithilfe der Söhne festzulegen ist. Der gestützt auf diese Abklärung erstellte Bericht ist anschliessend Dr. B.____ zur Stellungnahme zu unterbreiten. Sollte Dr. B.____ zu einem vom Abklärungsbericht divergierenden Ergebnis gelangen, hat die IV-Stelle ihn aufzufordern, sich mit dem Haushaltsbericht auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb er zu einem anderen Resultat kommt. Fällt diese Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig aus, so wäre rechtsprechungsgemäss auf die ärztlichen Angaben abzustellen (vgl. dazu auch Bernhard Studhalter , Die IV-Haushaltsabklärung - Anwendungsbereich, Methode und Verhältnis zum haftpflichtrechtlichen Haushaltschaden, in HAVE 2013, S. 230). Anschliessend hat die IV-Stelle gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung den Rentenanspruch der Versicherten in Anwendung der spezifischen Methode zu bemessen und darüber neu zu verfügen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs-gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der von der Versicherten geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist ihr zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, hat diese der Versicherten eine Parteientschädigung auszurichten. Ihre Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 23. Mai 2019 einen Zeitaufwand von 13 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dieser Aufwand ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu vergüten (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 103.60. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'611.85 (13 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 103.60 + 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück-weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen-entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'611.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.