Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977, ist gelernte Coiffeuse ( Urk. 6/1 S. 2). Vom 9 . August 2004 bis 3 0. Juni 2006 war sie als Mitarbeiterin Kasse und Verkäuferin bei der Y.___
angestellt ( Urk. 6/10/1 Ziff. 1 und 6). Die Ver sicherte meldete sich am 1 1. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). A m 1 4. Februar 2007 erteilte die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für einen kauf männischen Vorkurs ( Urk. 6/18). Mit Verfügung vom 2 4. September 2007 lehnt e sie eine weitere Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab ( Urk. 6/28). Am 2 7. September 2007 wurde die Versicherte
Mutter eines Sohnes ( Urk. 6/54 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2010 ( Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch . 1.2
Die Versicherte erlitt am 1 2. Mai 2013 ein Schleudertrauma und eine Gehirner schütterung ( Urk. 13/A1 Ziff. 2 und 4-6). Ab dem 1 0. September 2013 war sie bei der Z.___ in Zürich an gestellt ( Urk. 6/62/86 Ziff. 3) und war über diese bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfol gend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert.
Am 1. November 2014 erlitt sie bei einem Auffahrunfall erneut ein Schleudertrauma ( Urk. 6/62/86 Ziff. 4-6 und 9). Die Mobiliar erbrachte die ge setzlichen Versicherungsleistungen.
Unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 1. November 2014 und seit 2004 bestehenden Beschwerden am Arm meldete sich die Versicherte am 2 4. Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/53 Ziff. 6.3 ). Die IV-Stelle zog Akten der Mobiliar ( Urk. 6/62, Urk. 6/64 , Urk. 6/66 ) bei.
Mit Verfügung vom 2 7. November 2015 ( Urk. 6/66) stellte die Mobiliar die in folge des Unfalles vom 1. November 2014 erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2015 ein.
Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 6/78-90 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 6/92 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 2 0. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spä tes tens ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei unter Berücksichtigung der Leitlinien gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales, um fassendes, polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neu ro psychologie, Psychologie und Rheumatologie zu erstellen. Subeventuell sei en ihr Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zu zu spre chen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügungen vom 2 9. August 2016 ( Urk.
7) und vom 2 5. Oktober
2016 ( Urk. 10) zog das hiesige Gericht Akten der Mobiliar ( Urk. 9/1-5) und der axa Winterthur ( Urk. 13) betreffend die Unfälle vom 1 2. Mai 2013 und vom 1. Novem ber 2014 bei.
Mit Verfügung vom 1 5. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14). 2.2
Die Beschwerdeführer in nahm am 1 3. Dezember 2016 zu den beigezogenen Akten Stellung ( Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Januar 2017 auf eine Stellungnahme ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun des gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen
klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be fun de erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Anspruch auf eine Rente ha ben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön nen; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 4. Juni 2015 eingetreten. In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Mai 2016 verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, gemäss den medizinischen Abklärungen liege kein langanh altender Gesundheitsschaden vor. Die Arbeitsunfähigkeit werde vorwiegend durch psychosomatische Belas tungen ausgelöst. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne. Es bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die
Mobiliar habe bei der bidis ziplinären
Begutachtung kein Einigungsverfahren durchgeführt. Sodann seien ihr die N amen der Gutachter vor der Begutachtung nicht mitgeteilt wor den , weshalb die beiden Einzelgutachten bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar seien ( Urk. 1 S.
6 Ziff. 5.9.1). Die Beschwerdegegnerin habe sodann lediglich die Un fall akten beigezogen. Eigene medizinische Abklärungen habe sie nicht getä tigt ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 7.2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2010 verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch und gege benenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht.
3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte im Bericht vom 1 8. Dezember 2006 ( Urk. 6/12/3-4) die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - Überlastungsschmerzen Arm rechts bei - lateraler Epicondylopathie - Hyperlaxizität der Gelenke - Myofaszialem
Schmerzsyndrom im Schulter-Arm-Bereich rechts - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei/mit depressiven Epi soden und Verdacht auf Essstörung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine Tonsillektomie 200 1.
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin seit dem 1. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ , nannte im Bericht vom 4. September 2008 als Diagnose eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, seit zirka Februar 2008 ( Urk. 6/35 Ziff. 1.1). 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte im Bericht vom 2. Dezember 2008 ( Urk. 6/38/7-8) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich bei/mit - genereller Verspannung mit Verdacht auf Bruxismus - Hyperlaxidität der Halswirbelsäule - Generalisierungstendenz der Weichteilbeschwerden - psychosoziale n Belastungsfaktoren - Adipositas
Dr. D.___ stellte fest , die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Inwiefern sie als Coiffeuse arbeitsfähig sei, lasse sich zurzeit nich t sicher beurteilen. Gewiss bestehe aber eine Teil arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.4
Die Beschwerdeführerin war seit Juni 2008 bei
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung ( Urk. 6/47/ 1- 4 Ziff. 1.2). Dr. E.___ nannte i m Bericht vom 2 3. September 2009 ( Urk. 6/47/1-4) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose. Die letzte Episode sei im April 2008 erfolgt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine chronische Sehnen scheidenentzündung rechts und einen chronischen Tennisellenbogen ( Ziff. 1.1).
Dr. E.___ gab zur Krankengeschichte an , bei der Beschwerdeführerin habe eine sehr schwierige Kindheit mit vielen traumatischen Erlebnissen bestanden. Sie sei in der Schweiz aufgewachsen. Im Alter von 9-13 Jahren habe sie in der Türkei gelebt. Sie leide zeitweise an einer depressiven Stimmung, die mit den trauma tischen Kindheitserlebnissen und der belastenden sozi alen Situation zusammen hänge ( Ziff. 1.4). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Detailhandel als Kassiererin und Coiffeuse eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 3.5
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 6/48 S. 3) aus, ge mäss dem aktuell behandelnden Psychiater bestünden grosse psychosoziale Probleme und eine Einschränkung des Gesundheitszustandes durch eine chro nische Sehnenscheidenentzündung und einen Tennisellenbogen. Die Arbeitsfä higkeit hänge jedoch nicht von der psy chischen Befindlichkeit ab. Aus psychi atrischer Sicht werde kein IV-rele van ter Gesundheitsschaden attestiert. 3.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 1. De zember 2009 ( Urk. 6/48 S. 4) aus , aufgrund der medizinischen Unterlagen sei nich t davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2007 eine relevante Veränderung eingetreten sei . Damals sei in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen worden. Dabei handle es sich um eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben oder Tragen von Lasten von über 5 kg und ohne den rechten Arm betreffende Zwangs hal tungen . Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht di e ge nannte Arbeitsfähigkeit mit dem genannten Anforderungsprofil Gültigkeit habe .
3.7
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1 5. Februar 2010 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/51). 4. 4.1
Nach den Unfällen vom 1 2. Mai 2013 und vom 1. November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin am 2 4. Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/53). 4.2
Am 1 1. Mai 2015 wurde im Auftrag der Mobiliar
in der H.___
ein ambulantes Assessment durchgeführt. Dr. med. I.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Arbeitsorientier t e Rehabilitation, Leiter Standort K.___ , stellten im Bericht vom 1 5. Mai
2015 ( Urk. 6/62/55-68) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1. November 2014: PKW-Heckaufprall - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Quebec Task Force (QTF) II - 2 9. Dezember 2014 Röntgen HWS a.p. /seitlich: gestreckte Haltung, sonst unauffälliger Befund - chronifiziertes zervikales myofasziales Schmerzsyndrom - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts bei Verdacht auf Reizung des Ili osakralgelenkes (ISG) rechts bei - muskulärer Dekonditionierung - Differentialdiagnose: Facettengelenkssymptomatik, Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis - f ibromyalgieähnliches Beschwerdebild mit ubiquitärer Druckdolenz , Epikondylopathie
radialis und ulnaris beidseits und Tendopathien im Bereich der grossen Gelenke - Verdacht auf depressive Erkrankung bei anamnestischer Angabe von post partaler Depression, postpartaler Gewicht szunahme und Angst symptomatik nach HWS-Distorsi onstraum a 2013 und psychosoziale n
Be lastungsfaktoren - Magenbypass operation 2010
Als aktuelle Probleme bestünden eine erhebliche Symptomausweitung mit
Selbst limitierung und Schon verhalten mit nachfolgender Dekonditionierung , ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung in das rechte Bein und in die linke Flanke, ein ständiger Hinterhauptkopfschmerz mit Ausstrahlung nach frontal, verbunden mit Lichtempfindlichkeit, Nackenschmerzen beidseits, rechts betont , mit Ausstrahlung in den rechten Arm, vorbestehende Beschwerden des rechten Armes vom Ellenbogen bis in die Hand, verbunden mit Kraftlosig keit, rez idivierende depressive Symptome, eine ausgeprägte psychosoziale Be lastungs situation und eine eingeschränkte Belastbarkeit im Beruf und Alltag (S. 1 f.).
Dr. I.___ und Dr. J.___ führten aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht zeige sich ein polymorphes, sich gegenseitig beeinflussendes Beschwerde bild , das sich auf die therapeutischen Massnahmen auswirke. Anhand der Un tersuchungsbefunde und der Belastungstestung zeigten sich eine hochgradige Sel bstlimitierung und ein Schon verhalten mit der Folge einer Dekonditionie rung mit muskulärer Dysbalance . Dies könne für das pseudoradikuläre
Lum balsyndrom verantwortlich sein. Des Weiteren fänden sich aber auch deutliche Zeichen einer f ibromyalgieformen Symptomatik und einer psychischen Alte ration mit depressiver Vorerkrankung und erheblichen psychosozialen Belas tungsfaktoren , die den Verlauf von therapeutischen Massnahmen beeinflussen könnten (S. 2). Die Häufigkeit und die Dauer der Therapieeinheiten pro Woche seien angesichts der aktuellen Einschränkungen zu gering. Der Anteil der akti ven Bewegungstherapie sei deutlich zu gering (S. 3 oben).
B is zum Eintritt in die H.___ sei von einer weiteren Arbeitsun fähigkeit von 100 % auszugehen. Ziel der multimodalen stationären Rehabili tation sei die Rekonditionierung der Patientin zur beruflichen Wiedereingliede rung in eine Tätigkeit (S. 5 unten). 4.3
Lic . phil. L.___ , Psychotherapeutin ASP, FSP, führte in einem Bericht vom 2. Juli 2015 ( Urk. 6/62/48-51) zur Anamnese und zur Per sönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführer in aus, diese sei 1985 zu Verwandten in die Türkei gebracht worden. Zwischen 1988 und 1993 (ab 1990 bei Ferien auf enthalten) sei es regelmässig zu sexuellen Übergriffen durch einen Onkel und dessen Sohn gekommen (S. 1 Ziff. 1). Ende 2014 sei es zum Verlust der letzten Arbeitsstelle als Teamleiterin in einer Kantine gekommen (S. 2 Ziff. 1 oben). Die Beschwerdeführerin habe im Winter 2014/Frühjahr 2015 erneut an depressiven Stimmungen und Existenzängsten gelitten, dies im Zusammenhang mit einem
Stellenverlust und den medizinischen Folgen des Unfalles vom 1. November 201 4 . Sie habe sich hoffnungslos gefühlt und sich grosse Sorgen um ihr Kind, ihre Mutter und sich selber gemacht . Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht, sitze oft stundenlang in der Küche, grüble und könne sich zu nichts motivieren. Die Schmerzen im Rücken und Nacken seien unerträglich (S. 2 Ziff. 2).
Lic . phil .
L.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer Episode (S. 2 Ziff. 4).
Aus psychotherapeutischer Sicht bestehe zurzeit keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, die durch die psychiatrische Diagnose begründet sei . Die Be schwerdeführer in sei auch entschlossen, eine geeignete Arbeit zu suchen , sobald sie physisch dazu in der Lage sei (S. 3 Ziff. 6). Die gegenwärtige depressive Episode sei durch die körperlichen Symptome nach dem Unfallereignis vom 1. November 2014 ausgelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang nach einer psychotherapeutischen Unterstützung gesucht. Sie habe über grosse Schmerzen geklagt und sich kaum bewegen können (S.
3 Ziff. 1 1). 4.4
Der Unfallversicherer gab sodann ein bidisziplinäres Gutachten bei der M.___ in Auftrag . Das orthopädische G ut achten von 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 6/64/5-26) ist von Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, und Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (S. 17).
Das G utachten beruht auf der Untersuchung durch Dr. N.___ vom 4. September 2015 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1). Die Gut achter nannte n als Diagnose eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylo pathie des rechten Ellenbogengelenks und stellten fest , dass für eine objekti vierte Unfallfolge kein ausreichender Anhaltspunkt bestehe (S. 11 Ziff. 4).
Anamnestisch
habe die Beschwerdeführerin zunächst Kopf- und Nackenschmer zen geäussert . Sie verspüre häufiger Übelkeit und habe Schwindel. Die Be schwerden bestünden dauerhaft. Zeitweilig komme es auch zu einer
anfallsarti ge n Symptomatik mit Herzrasen. Die Kopfschmerzen s trahlten vom Nacken be ginnend bis in die Stirnregion aus und würden haubenförmig geschildert (S. 2 Ziff. 1. 1
oben). Weiterhin werde eine Lumbalgie mit Ausstrahlung in die rechte Gesässregion geschildert . Die Beschwerdeführerin
habe hier bewegungs- und belastungsabhängig überwiegend lokale Schmerzen. Zeitweise bestehe auch eine Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel und das Kniegelenk, die vorwiegend die Vorderseite des Beines betreffe. Die Schmerzen würden als stechend beschrieben. Auf der fiktiven Schmerzskala (O-10) bet rage die aktuelle Intensität 5 und die maximale Intensität
8. D ie minimale Intensität liege bei 2. Längeres Sitzen bereite vermehrt Beschwerden. Im Stehen sei die Symptoma tik erträglich. Wegen der geschilderten Schmerzen müsse sie
dauerhaft Medi kamente einnehmen und sei in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Bei der Hausarbeit erhalte sie Hilfe durch ihre Mutter, die jedoch selbst gesund heitlich angeschlagen sei (S. 2 Ziff. 1.1).
Im Jahr 2010 sei wegen Adipositas eine Magenbypassoperation durchgeführt worden. Sie habe den Eingriff bei einem Körpergewicht von 130 kg durchführen lassen (S. 3 Ziff. 1.2 oben).
Bei dem Unfallereignis vom 1. November 2014 habe es sich um eine Heckkolli sion auf der Autobahn gehandelt. Ein mit hoher Geschwindigkeit fahrendes PKW-Fahrzeug habe sie heckseitig angestossen. Die Beschwerdeführerin habe anschliessend Nacken- und Kopfschmerzen, Übelkeit und Konzentrationsstö rungen bemerkt. Sie sei jedoch erst zwei Tage nach dem Unfallereignis zum Hausarz t gegangen, der ein Röntgenbild veranlasst habe. Es sei eine Schmerz medikation eingeleitet worden sowie eine längere Serie von physiotherapeuti schen Behandlungen. Die Beschwerdeführerin habe in den weiteren Ausführun gen
angegeben, dass sie bereits 2013 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Commotio cerebri erlitten habe mit einer damals zirka dreimonatigen Arbeitsunfähig keit . Diese sei wegen Angst vor einem Stel lenverlust beendet worden . Seit dieser Zeit habe sie wiederkehrende Zervikoze phalgien . Zu einer Beschwerdefreiheit sei es nach dem ersten Unfallereignis nie gekommen (S. 3 Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin sei bis 2010 wegen der Erziehung ihres Kindes zu Hause geblieben . Sie habe dann eine Tätigkeit im Labortransport und in der Be gleitung von Patienten angenommen, zuletzt mit einem Pensum von 100 % . Anschliessend habe sie eine Tätigkeit in der Gastronomie aufgenommen, wo sie als Filialleiterin eingesetzt gewesen sei (S. 4 Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin habe zervikale und zephale Schmerzen sowie die rechts seitige Lenden-/Beckenregion betreffend e Schmerzen geäussert . Bei der gutach terli che n Untersuchung sei eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylo pa thie des rechten Ellenbogengelenkes objektiviert worden . Ansonsten bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt für eine objektivierbare namhafte Auffällig keit. Die spontane Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei und ungehindert. Objektive Zeichen eine s namhaften zervikalen Syndroms lägen nicht vor (kein paraver tebraler Hartspann, keine Fehlstellungen oder Fehlhaltungen, kein ner va les De fizit). Auch aktenkundig seien keine unfallkausalen strukturellen zervi kalen oder
zephalen Läsionen objektiviert worden. Die bisherigen Arbeits un fähig keitsat teste seien offenkundig anhand des subjektiven Beschwerdevor trages er teilt worden. Sie seien versicherungsmedizinisch nicht haltbar, da nam hafte objektive Stö rungszeichen oder Läsionen nicht belegt und auch jetzt nicht zu erkennen seien (S. 11 Ziff. 5).
Angesichts der anamnestischen Angabe mehrerer Unfälle und damit assoziierter ähnlicher Beschwerden sei fraglich, welchem Ereignis eine vermeintliche unfall bedingte Gesundheitsstörung überhaupt zuzuordnen sei. Die im Bereich des rechten Armes zu erhebende radiale und ulnare
Epicondylopathie sei ohne Be schwerdekorrelat . Eine namhafte funktionelle Beeinträchtigung lasse sich hie raus nicht ableiten. Weiter liege auch keine Inaktivitätshypertrophie des rechten Armes vor (S. 11 Ziff. 5 unten).
Das Unfallereignis vom 1. November 2014 sei anamnestisch und aktenkundig als leichtgradig zu bewerten, da strukturelle Läsionen nicht nachgewiesen wor den seien. Auch spreche die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin gegen einen Kausalbezug der reklamierten chronischen zervikozephalen Beschwerden mit Halswirbeldistorsionen ohne belegte strukturelle Verletzungen. Zusammen fassend sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte und jedwede ver gleichbare oder auch eine andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen. Dies p er sofort und auch retrospektiv ex tunc geltend (S. 12 unten). 4.5
Die psychiatrische Begutachtung erfolgte am 3. September 2015 durch med. pract . N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/64/27). Das psychiatrische Teilgutachten vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 6/64/27-41) ist von med. pract . N.___ und Prof. M.___ unterzeichnet (S. 15).
Die Gutachter hielten unter der Überschrift
„ Diagnosen “ fest, es bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde psychiat rische Erkrankung. Jedoch bestehe eine mögliche Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (S. 9 Ziff. 4).
Med. pract . N.___ und Prof. M.___ führten zur Anamnese aus, die Beschwerde führerin berichte über unterschiedlich stark ausgeprägte Schmerzen rechtsseitig im Nacken- und Kopfbereich sowie Lumbalgien mit Ausstrahlung in den rech ten Arm und das rechte Bein. Nach psychischen Beschwerden befragt würden Ein- und Durchschlafstörungen angeführt sowie intermittierendes Gedanken kreisen , intermittierende Traurigkeit, Freudlosigkeit , Wut, erhöhte Reizbarkeit, U ngeduld und eine schnelle Erschöpfbarkeit bei erhaltenen Interessen (S. 2 Ziff. 1.1).
Anamnestisch habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zirka ab Mitte 2014 verschlechtert, nachdem sie im September 2013 eine neue Ar beits stelle in einer Salatbar angenommen habe. Sie habe dort als Filialleiterin gearbeitet. Am 1 1. September 2014 sei ihr gekündigt worden. Als Folge habe sie eine zunehmende innere Anspannung und Unruhe mit konsekutiver Ungeduld, Wut, Reizbarkeit und schliesslich auch Traurigkeit entwickelt. Weiter hätten eine verminderte Fähigkeit zur Freude sowie Ein- und Durchschlafstörungen und phasenweise eine Nachdenklichkeit bestanden . Seit einem Autounfall vom 1. November 2014 habe sie vermehrt Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie Übelkeit. Den jetzigen untätigen Zustand erlebe sie als belastend und psy chisch beeinträchtigend (S. 3 Ziff. 1.3 Mitte ).
Die Beschwerdeführerin könne Lebensdaten sicher rekonstruieren. Eine Zeit gitterstörung liege nicht vor. Das La ng- und Kurzzeitgedächtnis sei intakt (S. 7 Ziff. 3 unten).
Med. pract . N.___ und Prof. M.___
hielten in ihrer Beurteilung fest , die Beschwer deführerin reklamiere Schmerzen entlang der Wirbelsäule. Zudem sei sie seit zirka einem Jahr schneller reizbar und wütend, habe intermittierend Gefühle innerer Unruhe und Anspannung. Weiter sei sie phasenweise traurig, könne sich phasenweise weniger freuen und habe Ein- und Durchschlafstörungen sowie zeitweise Insuffizienzgefühle. Als Auslöser der Symptomatik würden interaktio nelle Probleme, eine Überforderungssituation am Arbeitsplatz sowie letztlich eine Kündigung angeführt. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag selbständig, selbstversorgend, fahre einen PKW und habe 2015 eine Ferienreise unter nommen. Eine namhafte alltagsrelevante Limitation scheine anamnestisch nicht auf. Ein Unfall mit schwerwiegenden Verletzungen sei auch aktenkundig nicht be legt (S. 9 Ziff. 5 Mitte).
Der AMDP-konform erhobene psychiatrische Untersuchungsbefund sei ohne namhafte objektive Auffälligkeit. Auch aktenkundig lägen keine AMDP-kon for men Befunde einer gravierenden Depression vor (S. 9 Ziff. 5). Die berichteten Unfälle erfüllten auch nicht die Kriterien lebensbedrohlicher oder katastrophaler Ereignisse (S. 9 Ziff. 5 unten).
Allenfalls sei zu erwägen , dass es durch eine Überforderungssituation und inter ak tionelle Probleme am letzten Arbeitsplatz mit dann erfolgter Kündigung zu einer psychischen Reaktionsbildung mit affektiver Beeinträchtigung gekom men und somit die Diagnose einer Anpassungsstörung als möglich anzusehen sei. Alternativ lasse sich vor dem Hintergrund der Biographie der Beschwerde füh rerin auch eine Dysthymie diskutieren. Wesentlich sei jedoch, dass der jetzige Befund gegen eine namhafte Depressivität spreche. Die Arbeitsfähigkeit sei für jedwede Tätigkeit mit dem gegebenen Ausbildungsniveau mit 100 % einzu s chätzen. Dies gelte per sofort (S. 10 oben).
Im Bericht der vorbehandelnden Psychotherapeutin werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode aufgeführt. Darin sei letztlich nur eine geringe Beeinträchtigung be schri eben worden und keine objektive B efunderhebung nach AMDP erfolgt . Der Bericht reiche versicherungsmedizinisch nicht aus. Für eine auch vorangehend nur geringe psychische Beeinträchtigung sprächen
zudem die niedrig dosierte, vor allem schlafinduzierte antidepressive Medikation sowie die gute Alltags selb ständigkeit der Beschwerdeführerin mit einem i nsgesamt guten Aktivitäts niveau (S. 10 Mitte) Auch die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Fak toren seien nicht erfüllt. Dies, da eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und ein fehl ver ar beiteter seelischer Konflikt zumindest nicht mehr evident seien. Die Sympto me einer posttraumatischen Belastungsstörung (Albträume, Intrusionen, Hyper arousal , Vermeidungsverhalten) lägen ebenfalls nicht vor (S. 10 unten ).
Auf psychiatrischem Gebiet sei eine unfallkausale Gesundheitsstörung nicht und zu keinem Zeitpunkt wahrscheinlich (S. 11 Ziff. 5).
Der Unfallversicherer stellte den Gutachtern zudem die Frage , ob Differenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden bestün den . Med. pract . N.___ und Prof M.___ antworteten darauf, in der Gegenübertra gung und im objektiven Befund nach AMDP liessen sich keine gravierenden Beeinträchtigungen erkennen. Die anamnestisch reklamierte Beeinträchtigung sei also zumindest hinsichtlich deren Ausprägung nicht ausreichend nachvoll ziehbar und widerspreche im Übrigen auch der anamnestisch aufscheinenden Alltagsgestaltungsfähigkeit und der Aktivität der Beschwerdeführerin (S.
11 Ziff. 6). 4.6
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 5. November 2015 durch med. pr act . O.___ untersucht ( Urk. 6/68/6). Med. pract . O.___ führte im Bericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 6/68/6-10 ) aus, die Beschwerdeführerin sei ihr zur Beurteilung von seit
Langem besteh enden Kopfschmerz en und attacken artig en Störungen zugewiesen worden (S. 1).
Med. pract . O.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz bei - zugrundeliegenden posttraumatischen Kopfschmerzen vom Spannun gs typ, Differentialdiagnose: zusätzlicher Migränetyp bei - Status nach zweimaligen HWS-Beschleunigungstrauma und leichtem Schädel-Hirn-Trauma (2012 und 2014) - attackenartige Zustände mit variablen Symptomen: Schweissausbrüche, Übelkeit, Ganzkörperkribbeln, Übelkeit bisher ungeklärter Genese, Dif ferentialdiagnose: Kreislaufreaktionen, Differentialdiagnose: Angst attacken , Differentialdiagnosen: epileptische Genese
Anamnestisch bestünden ein Status nach einer Magenbypassoperation 2010, eine Hypothyreose, aktuell substituiert, und ein Vitamin D3 Mangel, aktuell substituiert.
Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit über einem Jahr vergeblich wegen chronischer Kopfschmerzen betreut worden sei . Ursächlich für die Kopf schmerzproblematik seien zwei Autounfälle. Zuvor habe sie nur hin und wieder leichte Kopfschmerzen gehabt (S. 2 oben). Unabhängig von den Kopfschmerzen würden gelegentlich Zustände auftreten, bei denen die Beschwerdeführerin plötzlich Übelkeit und ein Ganzkörperkribbeln empfinde. Es komme zu einem diffusen Sch w indelgefühl und zum Teil auch zu Schweissausbrüchen. Das Be wusstsein sei hierbei nie beeinträchtigt. Die Patientin berichte, dass sie körper lich und geistig erschöpft sei. Sie sei häufig müde, auch weil sie schlecht schlafe (S. 2 unten).
Die Einschätzung der komplexen medizinischen wie auch psychosozialen Situa tion der Patientin könne nur bedingt erfolgen, da med. pract . O.___ keine Vor berichte oder Untersuchungsbefunde vorliegen würden. Unstrittig sei, dass bei der Menge und Dauer der Schmerzmitteleinnahme ein Medikamentenüber ge brauchskopfschmerz diagnostiziert werden müsse (S. 4 Mitte). 4.7
Lic . phil. P.___ , Fallführe nde Psychologin, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten in einem Bericht vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 6/81) zur aktuellen Situation aus, seit einem Auto unfall im November 2014 bestünden bei der Beschwerdeführerin Ein- und Durch schlaf störungen und Nacken- und Kopfschmerzen. Die Beschwerden hät ten sich s eit August 2015 verst ärkt mit Anfällen mit Schwindel, Übelkeit, Krib beln und Schweissausbrüchen. Dann helfe ihr nur Liegen und Schlafen. Bis Mai 2015 hätten auch Rückenschmerzen bestanden. Die Patientin wolle keine Pläne ma chen aus Angst vor Enttäuschung (S. 1).
Lic . phil .
P.___ und Dr. Q.___ gaben zum Psychostatus an, d ie 38-jährige Patientin sehe müde aus. Sie sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten ori entiert. Im Kontakt sei sie teilweise gereizt. Die Auffassung sei unauffällig, die Konzentration eingeschränkt . Es komme zu Gedankenkreisen. Im Antrieb sei sie reduziert (S. 2 oben).
Die belastete Patientin sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Seither be stün den persistierende Nacken- und Kopfschmerzen. Es bestehe ein Status nach Binge Eating und Magen-Bypass-Operation. Weiter bestehe eine chro ni sche Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik bei einem Status nach zwe imaligem HWS -Distorsionstrauma. E ine Hypothyreose sei substituiert. Sodann bestehe eine re zidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (S. 2). 4.8
Med. pract . R.___ , praktischer Arzt und Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/77 S. 3 ) aus, aufgrund der vorliegenden Unter la gen sei nicht von reinen Unfallfolgen auszu gehen. Es lägen auch unfallfremde Faktoren vor.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin lägen keine wesentlichen Einschränkungen vor. Der Medikamentenübergebrauch -Kopfschmerz sei behan delbar. Das Schlafentzugs-EEG zeige einen Normalbefund. Der psychiatrische Untersuchungsbefund vom Oktober 2015 sei unauffällig. In der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bestehe spätestens seit Oktober
2015 eine Arbeits fähig keit von 100 % . Dies gelt auc h für eine angepasste Tätigkeit . 4.9
Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 2 2. Februar bis 1 8. März 2016 in der S.___ hospitalisiert ( Urk. 6/86 S. 1).
Die Ärzte der S.___ stellten im Bericht vom 7. April 2016 ( Urk. 6/86) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Medikamentenüberkonsum bei zugrundeliegenden post tr au matischen Kopfschmerzen, Differentialdiagnose: chronischer Migrä netyp - Status nach zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma und leichtem Schädel-Hirn-Trauma (2012 und 2014 ) - attackenartige Zustände mit variabl en Symptomen: Schweissausbrüche , Übelkeit, Ganzkörperkribbeln, Übelkeit bisher ungeklärter Genese; Dif ferentialdiagnose: Kreislaufreaktionen, An g stattacken - Status nach Magenbypassoperation 2010 - Hypothyreose unter Eltroxin -Substitution
Die Ärzte der Rehaklinik führten aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur statio nären n eurologischen Rehabilitation zugewiesen worden. Seit 2012 be stünden zunehmende chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Bei zwei Autounfällen sei es zweimalig zu einem HWS-Beschleunigungstrauma und einem leichten Schädel-Hirn-Trauma gekommen. Beim Eintritt in die Klinik hätten tägliche Kopfschmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung bis in die Stirn mit einer Stärke auf der Schmerzskala von 8 von 10 bestanden (S. 1).
Die Schmerzsymptomatik habe sich im Verlauf verbessert, ohne dass die Schmer zen vollständig verschwunden seien (S. 2 oben). Für eine leichte körper liche Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkei t von 50 % denkbar (S. 4 oben). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 2. Mai 2013 ein HWS-Beschleunigungstrauma und eine Gehirnerschütterung zu ( Urk. 13/A1 Ziff. 2 und 4- 6). Am 1. November 2014 erlitt sie bei einem Auffahrunfall erneut ein Schleudertrauma ( Urk. 6/62/86 Ziff. 2, 4- 6).
Ein
am 1 1. Mai 2015 in der H.___ durchgeführtes ambulantes As sessment ergab eine erhebliche Symptomausweitung mit Selbs tlimitierung und Schonv erhalten der Beschwerdeführerin .
Dr. I.___ und Dr. J.___ , H.___ , nannten im Bericht vom 1 5. Mai 2015 als Diagnosen eine Distorsion der HWS, ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts, ein fibro myalgieähnliches Beschwerdebild und einen Verdacht auf eine depressive Erkran kung (E. 4.2 hiervor).
Im orthopädischen
Teilg utachten des M.___ vom 1 5. Oktober 2015 wurde
von somatischer Seite einzig eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylopathie des rechten Ellenbogengelenks festgestellt . Die psychiatrische Begutachtung im M.___ ergab sodann
keine ausreichenden Anhaltspunkt e für eine die Arbeits fähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung . Die Gutachter kamen
da her zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Filialleiterin in der Gastronomie zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 4.4 und 4.5 hiervor). Abweichend dazu attestierten die Ärzte der S.___ der Beschwerdeführerin eine eingeschrä nkte Arbeitsfähigkeit von 50 % . Lic . phil. P.___ und Dr. Q.___ attestierten gar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.7 und 4.9 hiervor).
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2). 6. 6.1
Das orthopädische und das psychiatrische Teilgutachten des M.___
vom 1 5. Oktober
2015 erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein medi zinisches Gutachten (E. 5.2 hiervor). So werden darin die gesundheitlichen Be einträchtigungen der Beschwerdeführerin dargelegt, soweit die Gutachter solche feststellen konnten. Weiter beruhen sie auf den notwendigen Unter su chungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise . Sie vermögen sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen.
Nachdem die Gutachter aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht überein stimmend zu einer vollen Arbeitsfähigkeit gelangt sind , schadet es nicht , dass , soweit ersichtlich, keine eigentliche Konsensbesprechung der Gutachter statt gefunden hat
( vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 5.9.6). Die orthopädische und die psychiat rische Begutachtung wurde jedenfalls durch den fallführenden G utachter Prof. M.___ koordiniert, der beide Teilgutachten unterzeichnet hat.
Soweit die Be schwerdeführerin Mängel bei der Begutachtung wie eine fehlende Mitteilung der Namen der Gutachter beanstandete ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.9.1), fällt auf , dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Be anstandungen im UV-Verfahren vorgebracht hat , was darauf schliessen lässt, dass sie die Mängel als nicht gra vierend erachtete. Das
bidisziplinäre Gutachten des M.___
erweist sich folglich
als beweistauglich und es kann darauf abgestellt werden. 6.2
Med. pract . N.___ und Prof. M.___ verneint en im psychiatrischen Teilg utachten , dass die Diagnosekriterien einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronisc hen Schmerzstörung erfüllt seien (E. 4.5 hiervor).
Die bei einer
soma to formen Schmerzstörung und vergleichbarer psychosomatischer Leiden
zu be ach tende Rechtsprechung
(BGE 130 V 352 und nachfolgend ergangene Urteile) ist vorliegend nicht anwendbar , nachdem med. pract . N.___ und Prof. M.___ ledig lich eine mögliche Anpassun gsstörung , aber keine Schmerzstörung mit Krankheitswert diagnostiziert hatten . Für einen aus psychiatrischer Sicht weit gehend unauffälligen Befund spricht zudem , dass selbst die behandelnde Psy chotherapeutin der Beschwerdeführerin
L.___
eine Einschrän kun g d er Arbeitsfähigkeit verneint hatte (E. 4.3 hiervor). Med. pract . O.___
wies im Bericht vom 3 0. November 2015 darauf hin, dass sich die Beschwerde führerin in einer komplexen medizinischen sowie psychosozialen Situation be finde (E.
4.6). Nach Würdigung der medizinischen Akten sind d ie geklagten psychi schen Beschwerden nicht unerheblich auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin nach der Kündigung der letzten Arbeitsstelle im Jahr 2014 zurück zuführen. Ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen sind daher bereits in Anbetracht der festgestellten psychosozialen Faktoren (vgl. E. 1.3) zu verneinen.
Soweit
lic . phil. P.___ und Dr. Q.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2016 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert hatten, erweist sich eine solche Störung rechtsprechungsgemäss (E. 5.3 hiervor) als nicht invalidisierend.
Die im Bericht von med. pract . O.___ vom 3 0. November 2015 diagnosti zierten Kopfschmerzen nach Medikamentenübergebrauch sind grundsätzlich behandelbar . Hinsichtlich der
von den Ärzten der S.___ attes tierte n eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit von 50 %
ergibt sich, dass die Ärzte im Bericht vom 7. April 2016 die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht weiter begründet haben. Für das Gericht kann daher nicht nachvollzogen wer den, wie diese zu ihrer Einschätzung gelangt sind. Die Berichte der behandeln den Ärzte vermögen die Einschätzung der Gutachter des M.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 6.3
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2010 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher nicht massgeblich verän dert. Ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sind daher zu verneinen.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch auf IV-Leistungen im angefochte nen Ents cheid
demzufolge
zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Be schwerde führt.
7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 und 6). Die Ver sicherte meldete sich am 1 1. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). A m 1 4. Februar 2007 erteilte die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für einen kauf männischen Vorkurs ( Urk. 6/18). Mit Verfügung vom 2 4. September 2007 lehnt e sie eine weitere Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab ( Urk. 6/28). Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 oben).
Bei dem Unfallereignis vom 1. November 2014 habe es sich um eine Heckkolli sion auf der Autobahn gehandelt. Ein mit hoher Geschwindigkeit fahrendes PKW-Fahrzeug habe sie heckseitig angestossen. Die Beschwerdeführerin habe anschliessend Nacken- und Kopfschmerzen, Übelkeit und Konzentrationsstö rungen bemerkt. Sie sei jedoch erst zwei Tage nach dem Unfallereignis zum Hausarz t gegangen, der ein Röntgenbild veranlasst habe. Es sei eine Schmerz medikation eingeleitet worden sowie eine längere Serie von physiotherapeuti schen Behandlungen. Die Beschwerdeführerin habe in den weiteren Ausführun gen
angegeben, dass sie bereits 2013 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Commotio cerebri erlitten habe mit einer damals zirka dreimonatigen Arbeitsunfähig keit . Diese sei wegen Angst vor einem Stel lenverlust beendet worden . Seit dieser Zeit habe sie wiederkehrende Zervikoze phalgien . Zu einer Beschwerdefreiheit sei es nach dem ersten Unfallereignis nie gekommen (S. 3 Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin sei bis 2010 wegen der Erziehung ihres Kindes zu Hause geblieben . Sie habe dann eine Tätigkeit im Labortransport und in der Be gleitung von Patienten angenommen, zuletzt mit einem Pensum von 100 % . Anschliessend habe sie eine Tätigkeit in der Gastronomie aufgenommen, wo sie als Filialleiterin eingesetzt gewesen sei (S. 4 Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin habe zervikale und zephale Schmerzen sowie die rechts seitige Lenden-/Beckenregion betreffend e Schmerzen geäussert . Bei der gutach terli che n Untersuchung sei eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylo pa thie des rechten Ellenbogengelenkes objektiviert worden . Ansonsten bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt für eine objektivierbare namhafte Auffällig keit. Die spontane Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei und ungehindert. Objektive Zeichen eine s namhaften zervikalen Syndroms lägen nicht vor (kein paraver tebraler Hartspann, keine Fehlstellungen oder Fehlhaltungen, kein ner va les De fizit). Auch aktenkundig seien keine unfallkausalen strukturellen zervi kalen oder
zephalen Läsionen objektiviert worden. Die bisherigen Arbeits un fähig keitsat teste seien offenkundig anhand des subjektiven Beschwerdevor trages er teilt worden. Sie seien versicherungsmedizinisch nicht haltbar, da nam hafte objektive Stö rungszeichen oder Läsionen nicht belegt und auch jetzt nicht zu erkennen seien (S. 11 Ziff. 5).
Angesichts der anamnestischen Angabe mehrerer Unfälle und damit assoziierter ähnlicher Beschwerden sei fraglich, welchem Ereignis eine vermeintliche unfall bedingte Gesundheitsstörung überhaupt zuzuordnen sei. Die im Bereich des rechten Armes zu erhebende radiale und ulnare
Epicondylopathie sei ohne Be schwerdekorrelat . Eine namhafte funktionelle Beeinträchtigung lasse sich hie raus nicht ableiten. Weiter liege auch keine Inaktivitätshypertrophie des rechten Armes vor (S. 11 Ziff. 5 unten).
Das Unfallereignis vom 1. November 2014 sei anamnestisch und aktenkundig als leichtgradig zu bewerten, da strukturelle Läsionen nicht nachgewiesen wor den seien. Auch spreche die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin gegen einen Kausalbezug der reklamierten chronischen zervikozephalen Beschwerden mit Halswirbeldistorsionen ohne belegte strukturelle Verletzungen. Zusammen fassend sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte und jedwede ver gleichbare oder auch eine andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen. Dies p er sofort und auch retrospektiv ex tunc geltend (S. 12 unten). 4.5
Die psychiatrische Begutachtung erfolgte am 3. September 2015 durch med. pract . N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/64/27). Das psychiatrische Teilgutachten vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 6/64/27-41) ist von med. pract . N.___ und Prof. M.___ unterzeichnet (S. 15).
Die Gutachter hielten unter der Überschrift
„ Diagnosen “ fest, es bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde psychiat rische Erkrankung. Jedoch bestehe eine mögliche Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (S. 9 Ziff. 4).
Med. pract . N.___ und Prof. M.___ führten zur Anamnese aus, die Beschwerde führerin berichte über unterschiedlich stark ausgeprägte Schmerzen rechtsseitig im Nacken- und Kopfbereich sowie Lumbalgien mit Ausstrahlung in den rech ten Arm und das rechte Bein. Nach psychischen Beschwerden befragt würden Ein- und Durchschlafstörungen angeführt sowie intermittierendes Gedanken kreisen , intermittierende Traurigkeit, Freudlosigkeit , Wut, erhöhte Reizbarkeit, U ngeduld und eine schnelle Erschöpfbarkeit bei erhaltenen Interessen (S. 2 Ziff. 1.1).
Anamnestisch habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zirka ab Mitte 2014 verschlechtert, nachdem sie im September 2013 eine neue Ar beits stelle in einer Salatbar angenommen habe. Sie habe dort als Filialleiterin gearbeitet. Am 1 1. September 2014 sei ihr gekündigt worden. Als Folge habe sie eine zunehmende innere Anspannung und Unruhe mit konsekutiver Ungeduld, Wut, Reizbarkeit und schliesslich auch Traurigkeit entwickelt. Weiter hätten eine verminderte Fähigkeit zur Freude sowie Ein- und Durchschlafstörungen und phasenweise eine Nachdenklichkeit bestanden . Seit einem Autounfall vom 1. November 2014 habe sie vermehrt Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie Übelkeit. Den jetzigen untätigen Zustand erlebe sie als belastend und psy chisch beeinträchtigend (S. 3 Ziff.
E. 1.3 Mitte ).
Die Beschwerdeführerin könne Lebensdaten sicher rekonstruieren. Eine Zeit gitterstörung liege nicht vor. Das La ng- und Kurzzeitgedächtnis sei intakt (S. 7 Ziff. 3 unten).
Med. pract . N.___ und Prof. M.___
hielten in ihrer Beurteilung fest , die Beschwer deführerin reklamiere Schmerzen entlang der Wirbelsäule. Zudem sei sie seit zirka einem Jahr schneller reizbar und wütend, habe intermittierend Gefühle innerer Unruhe und Anspannung. Weiter sei sie phasenweise traurig, könne sich phasenweise weniger freuen und habe Ein- und Durchschlafstörungen sowie zeitweise Insuffizienzgefühle. Als Auslöser der Symptomatik würden interaktio nelle Probleme, eine Überforderungssituation am Arbeitsplatz sowie letztlich eine Kündigung angeführt. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag selbständig, selbstversorgend, fahre einen PKW und habe 2015 eine Ferienreise unter nommen. Eine namhafte alltagsrelevante Limitation scheine anamnestisch nicht auf. Ein Unfall mit schwerwiegenden Verletzungen sei auch aktenkundig nicht be legt (S. 9 Ziff. 5 Mitte).
Der AMDP-konform erhobene psychiatrische Untersuchungsbefund sei ohne namhafte objektive Auffälligkeit. Auch aktenkundig lägen keine AMDP-kon for men Befunde einer gravierenden Depression vor (S. 9 Ziff. 5). Die berichteten Unfälle erfüllten auch nicht die Kriterien lebensbedrohlicher oder katastrophaler Ereignisse (S. 9 Ziff. 5 unten).
Allenfalls sei zu erwägen , dass es durch eine Überforderungssituation und inter ak tionelle Probleme am letzten Arbeitsplatz mit dann erfolgter Kündigung zu einer psychischen Reaktionsbildung mit affektiver Beeinträchtigung gekom men und somit die Diagnose einer Anpassungsstörung als möglich anzusehen sei. Alternativ lasse sich vor dem Hintergrund der Biographie der Beschwerde füh rerin auch eine Dysthymie diskutieren. Wesentlich sei jedoch, dass der jetzige Befund gegen eine namhafte Depressivität spreche. Die Arbeitsfähigkeit sei für jedwede Tätigkeit mit dem gegebenen Ausbildungsniveau mit 100 % einzu s chätzen. Dies gelte per sofort (S. 10 oben).
Im Bericht der vorbehandelnden Psychotherapeutin werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode aufgeführt. Darin sei letztlich nur eine geringe Beeinträchtigung be schri eben worden und keine objektive B efunderhebung nach AMDP erfolgt . Der Bericht reiche versicherungsmedizinisch nicht aus. Für eine auch vorangehend nur geringe psychische Beeinträchtigung sprächen
zudem die niedrig dosierte, vor allem schlafinduzierte antidepressive Medikation sowie die gute Alltags selb ständigkeit der Beschwerdeführerin mit einem i nsgesamt guten Aktivitäts niveau (S. 10 Mitte) Auch die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Fak toren seien nicht erfüllt. Dies, da eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und ein fehl ver ar beiteter seelischer Konflikt zumindest nicht mehr evident seien. Die Sympto me einer posttraumatischen Belastungsstörung (Albträume, Intrusionen, Hyper arousal , Vermeidungsverhalten) lägen ebenfalls nicht vor (S. 10 unten ).
Auf psychiatrischem Gebiet sei eine unfallkausale Gesundheitsstörung nicht und zu keinem Zeitpunkt wahrscheinlich (S. 11 Ziff. 5).
Der Unfallversicherer stellte den Gutachtern zudem die Frage , ob Differenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden bestün den . Med. pract . N.___ und Prof M.___ antworteten darauf, in der Gegenübertra gung und im objektiven Befund nach AMDP liessen sich keine gravierenden Beeinträchtigungen erkennen. Die anamnestisch reklamierte Beeinträchtigung sei also zumindest hinsichtlich deren Ausprägung nicht ausreichend nachvoll ziehbar und widerspreche im Übrigen auch der anamnestisch aufscheinenden Alltagsgestaltungsfähigkeit und der Aktivität der Beschwerdeführerin (S.
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente ha ben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön nen; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 2 und 4-6). Ab dem 1 0. September 2013 war sie bei der Z.___ in Zürich an gestellt ( Urk. 6/62/86 Ziff. 3) und war über diese bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfol gend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert.
Am 1. November 2014 erlitt sie bei einem Auffahrunfall erneut ein Schleudertrauma ( Urk. 6/62/86 Ziff. 4-6 und 9). Die Mobiliar erbrachte die ge setzlichen Versicherungsleistungen.
Unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 1. November 2014 und seit 2004 bestehenden Beschwerden am Arm meldete sich die Versicherte am 2 4. Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/53 Ziff. 6.3 ). Die IV-Stelle zog Akten der Mobiliar ( Urk. 6/62, Urk. 6/64 , Urk. 6/66 ) bei.
Mit Verfügung vom 2 7. November 2015 ( Urk. 6/66) stellte die Mobiliar die in folge des Unfalles vom 1. November 2014 erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2015 ein.
Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 6/78-90 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 6/92 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 4. Juni 2015 eingetreten. In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Mai 2016 verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, gemäss den medizinischen Abklärungen liege kein langanh altender Gesundheitsschaden vor. Die Arbeitsunfähigkeit werde vorwiegend durch psychosomatische Belas tungen ausgelöst. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne. Es bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die
Mobiliar habe bei der bidis ziplinären
Begutachtung kein Einigungsverfahren durchgeführt. Sodann seien ihr die N amen der Gutachter vor der Begutachtung nicht mitgeteilt wor den , weshalb die beiden Einzelgutachten bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar seien ( Urk. 1 S.
6 Ziff. 5.9.1). Die Beschwerdegegnerin habe sodann lediglich die Un fall akten beigezogen. Eigene medizinische Abklärungen habe sie nicht getä tigt ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 7.2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2010 verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch und gege benenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht.
3.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte im Bericht vom 1 8. Dezember 2006 ( Urk. 6/12/3-4) die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - Überlastungsschmerzen Arm rechts bei - lateraler Epicondylopathie - Hyperlaxizität der Gelenke - Myofaszialem
Schmerzsyndrom im Schulter-Arm-Bereich rechts - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei/mit depressiven Epi soden und Verdacht auf Essstörung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine Tonsillektomie 200 1.
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin seit dem 1. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B).
E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ , nannte im Bericht vom 4. September 2008 als Diagnose eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, seit zirka Februar 2008 ( Urk. 6/35 Ziff. 1.1).
E. 3.3 Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte im Bericht vom 2. Dezember 2008 ( Urk. 6/38/7-8) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich bei/mit - genereller Verspannung mit Verdacht auf Bruxismus - Hyperlaxidität der Halswirbelsäule - Generalisierungstendenz der Weichteilbeschwerden - psychosoziale n Belastungsfaktoren - Adipositas
Dr. D.___ stellte fest , die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Inwiefern sie als Coiffeuse arbeitsfähig sei, lasse sich zurzeit nich t sicher beurteilen. Gewiss bestehe aber eine Teil arbeitsfähigkeit (S. 1).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin war seit Juni 2008 bei
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung ( Urk. 6/47/ 1- 4 Ziff. 1.2). Dr. E.___ nannte i m Bericht vom 2 3. September 2009 ( Urk. 6/47/1-4) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose. Die letzte Episode sei im April 2008 erfolgt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine chronische Sehnen scheidenentzündung rechts und einen chronischen Tennisellenbogen ( Ziff. 1.1).
Dr. E.___ gab zur Krankengeschichte an , bei der Beschwerdeführerin habe eine sehr schwierige Kindheit mit vielen traumatischen Erlebnissen bestanden. Sie sei in der Schweiz aufgewachsen. Im Alter von 9-13 Jahren habe sie in der Türkei gelebt. Sie leide zeitweise an einer depressiven Stimmung, die mit den trauma tischen Kindheitserlebnissen und der belastenden sozi alen Situation zusammen hänge ( Ziff. 1.4). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Detailhandel als Kassiererin und Coiffeuse eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6).
E. 3.5 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 6/48 S. 3) aus, ge mäss dem aktuell behandelnden Psychiater bestünden grosse psychosoziale Probleme und eine Einschränkung des Gesundheitszustandes durch eine chro nische Sehnenscheidenentzündung und einen Tennisellenbogen. Die Arbeitsfä higkeit hänge jedoch nicht von der psy chischen Befindlichkeit ab. Aus psychi atrischer Sicht werde kein IV-rele van ter Gesundheitsschaden attestiert.
E. 3.6 Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 1. De zember 2009 ( Urk. 6/48 S. 4) aus , aufgrund der medizinischen Unterlagen sei nich t davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2007 eine relevante Veränderung eingetreten sei . Damals sei in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen worden. Dabei handle es sich um eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben oder Tragen von Lasten von über 5 kg und ohne den rechten Arm betreffende Zwangs hal tungen . Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht di e ge nannte Arbeitsfähigkeit mit dem genannten Anforderungsprofil Gültigkeit habe .
E. 3.7 Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1 5. Februar 2010 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/51). 4. 4.1
Nach den Unfällen vom 1 2. Mai 2013 und vom 1. November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin am 2 4. Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/53). 4.2
Am 1 1. Mai 2015 wurde im Auftrag der Mobiliar
in der H.___
ein ambulantes Assessment durchgeführt. Dr. med. I.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Arbeitsorientier t e Rehabilitation, Leiter Standort K.___ , stellten im Bericht vom 1 5. Mai
2015 ( Urk. 6/62/55-68) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1. November 2014: PKW-Heckaufprall - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Quebec Task Force (QTF) II - 2 9. Dezember 2014 Röntgen HWS a.p. /seitlich: gestreckte Haltung, sonst unauffälliger Befund - chronifiziertes zervikales myofasziales Schmerzsyndrom - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts bei Verdacht auf Reizung des Ili osakralgelenkes (ISG) rechts bei - muskulärer Dekonditionierung - Differentialdiagnose: Facettengelenkssymptomatik, Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis - f ibromyalgieähnliches Beschwerdebild mit ubiquitärer Druckdolenz , Epikondylopathie
radialis und ulnaris beidseits und Tendopathien im Bereich der grossen Gelenke - Verdacht auf depressive Erkrankung bei anamnestischer Angabe von post partaler Depression, postpartaler Gewicht szunahme und Angst symptomatik nach HWS-Distorsi onstraum a 2013 und psychosoziale n
Be lastungsfaktoren - Magenbypass operation 2010
Als aktuelle Probleme bestünden eine erhebliche Symptomausweitung mit
Selbst limitierung und Schon verhalten mit nachfolgender Dekonditionierung , ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung in das rechte Bein und in die linke Flanke, ein ständiger Hinterhauptkopfschmerz mit Ausstrahlung nach frontal, verbunden mit Lichtempfindlichkeit, Nackenschmerzen beidseits, rechts betont , mit Ausstrahlung in den rechten Arm, vorbestehende Beschwerden des rechten Armes vom Ellenbogen bis in die Hand, verbunden mit Kraftlosig keit, rez idivierende depressive Symptome, eine ausgeprägte psychosoziale Be lastungs situation und eine eingeschränkte Belastbarkeit im Beruf und Alltag (S. 1 f.).
Dr. I.___ und Dr. J.___ führten aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht zeige sich ein polymorphes, sich gegenseitig beeinflussendes Beschwerde bild , das sich auf die therapeutischen Massnahmen auswirke. Anhand der Un tersuchungsbefunde und der Belastungstestung zeigten sich eine hochgradige Sel bstlimitierung und ein Schon verhalten mit der Folge einer Dekonditionie rung mit muskulärer Dysbalance . Dies könne für das pseudoradikuläre
Lum balsyndrom verantwortlich sein. Des Weiteren fänden sich aber auch deutliche Zeichen einer f ibromyalgieformen Symptomatik und einer psychischen Alte ration mit depressiver Vorerkrankung und erheblichen psychosozialen Belas tungsfaktoren , die den Verlauf von therapeutischen Massnahmen beeinflussen könnten (S. 2). Die Häufigkeit und die Dauer der Therapieeinheiten pro Woche seien angesichts der aktuellen Einschränkungen zu gering. Der Anteil der akti ven Bewegungstherapie sei deutlich zu gering (S. 3 oben).
B is zum Eintritt in die H.___ sei von einer weiteren Arbeitsun fähigkeit von 100 % auszugehen. Ziel der multimodalen stationären Rehabili tation sei die Rekonditionierung der Patientin zur beruflichen Wiedereingliede rung in eine Tätigkeit (S. 5 unten). 4.3
Lic . phil. L.___ , Psychotherapeutin ASP, FSP, führte in einem Bericht vom 2. Juli 2015 ( Urk. 6/62/48-51) zur Anamnese und zur Per sönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführer in aus, diese sei 1985 zu Verwandten in die Türkei gebracht worden. Zwischen 1988 und 1993 (ab 1990 bei Ferien auf enthalten) sei es regelmässig zu sexuellen Übergriffen durch einen Onkel und dessen Sohn gekommen (S. 1 Ziff. 1). Ende 2014 sei es zum Verlust der letzten Arbeitsstelle als Teamleiterin in einer Kantine gekommen (S. 2 Ziff. 1 oben). Die Beschwerdeführerin habe im Winter 2014/Frühjahr 2015 erneut an depressiven Stimmungen und Existenzängsten gelitten, dies im Zusammenhang mit einem
Stellenverlust und den medizinischen Folgen des Unfalles vom 1. November 201 4 . Sie habe sich hoffnungslos gefühlt und sich grosse Sorgen um ihr Kind, ihre Mutter und sich selber gemacht . Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht, sitze oft stundenlang in der Küche, grüble und könne sich zu nichts motivieren. Die Schmerzen im Rücken und Nacken seien unerträglich (S. 2 Ziff. 2).
Lic . phil .
L.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer Episode (S. 2 Ziff. 4).
Aus psychotherapeutischer Sicht bestehe zurzeit keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, die durch die psychiatrische Diagnose begründet sei . Die Be schwerdeführer in sei auch entschlossen, eine geeignete Arbeit zu suchen , sobald sie physisch dazu in der Lage sei (S. 3 Ziff. 6). Die gegenwärtige depressive Episode sei durch die körperlichen Symptome nach dem Unfallereignis vom 1. November 2014 ausgelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang nach einer psychotherapeutischen Unterstützung gesucht. Sie habe über grosse Schmerzen geklagt und sich kaum bewegen können (S.
3 Ziff. 1 1). 4.4
Der Unfallversicherer gab sodann ein bidisziplinäres Gutachten bei der M.___ in Auftrag . Das orthopädische G ut achten von 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 6/64/5-26) ist von Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, und Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (S. 17).
Das G utachten beruht auf der Untersuchung durch Dr. N.___ vom 4. September 2015 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1). Die Gut achter nannte n als Diagnose eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylo pathie des rechten Ellenbogengelenks und stellten fest , dass für eine objekti vierte Unfallfolge kein ausreichender Anhaltspunkt bestehe (S. 11 Ziff. 4).
Anamnestisch
habe die Beschwerdeführerin zunächst Kopf- und Nackenschmer zen geäussert . Sie verspüre häufiger Übelkeit und habe Schwindel. Die Be schwerden bestünden dauerhaft. Zeitweilig komme es auch zu einer
anfallsarti ge n Symptomatik mit Herzrasen. Die Kopfschmerzen s trahlten vom Nacken be ginnend bis in die Stirnregion aus und würden haubenförmig geschildert (S. 2 Ziff. 1. 1
oben). Weiterhin werde eine Lumbalgie mit Ausstrahlung in die rechte Gesässregion geschildert . Die Beschwerdeführerin
habe hier bewegungs- und belastungsabhängig überwiegend lokale Schmerzen. Zeitweise bestehe auch eine Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel und das Kniegelenk, die vorwiegend die Vorderseite des Beines betreffe. Die Schmerzen würden als stechend beschrieben. Auf der fiktiven Schmerzskala (O-10) bet rage die aktuelle Intensität 5 und die maximale Intensität
8. D ie minimale Intensität liege bei 2. Längeres Sitzen bereite vermehrt Beschwerden. Im Stehen sei die Symptoma tik erträglich. Wegen der geschilderten Schmerzen müsse sie
dauerhaft Medi kamente einnehmen und sei in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Bei der Hausarbeit erhalte sie Hilfe durch ihre Mutter, die jedoch selbst gesund heitlich angeschlagen sei (S. 2 Ziff. 1.1).
Im Jahr 2010 sei wegen Adipositas eine Magenbypassoperation durchgeführt worden. Sie habe den Eingriff bei einem Körpergewicht von 130 kg durchführen lassen (S. 3 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Das orthopädische und das psychiatrische Teilgutachten des M.___
vom 1 5. Oktober
2015 erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein medi zinisches Gutachten (E. 5.2 hiervor). So werden darin die gesundheitlichen Be einträchtigungen der Beschwerdeführerin dargelegt, soweit die Gutachter solche feststellen konnten. Weiter beruhen sie auf den notwendigen Unter su chungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise . Sie vermögen sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen.
Nachdem die Gutachter aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht überein stimmend zu einer vollen Arbeitsfähigkeit gelangt sind , schadet es nicht , dass , soweit ersichtlich, keine eigentliche Konsensbesprechung der Gutachter statt gefunden hat
( vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 5.9.6). Die orthopädische und die psychiat rische Begutachtung wurde jedenfalls durch den fallführenden G utachter Prof. M.___ koordiniert, der beide Teilgutachten unterzeichnet hat.
Soweit die Be schwerdeführerin Mängel bei der Begutachtung wie eine fehlende Mitteilung der Namen der Gutachter beanstandete ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.9.1), fällt auf , dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Be anstandungen im UV-Verfahren vorgebracht hat , was darauf schliessen lässt, dass sie die Mängel als nicht gra vierend erachtete. Das
bidisziplinäre Gutachten des M.___
erweist sich folglich
als beweistauglich und es kann darauf abgestellt werden.
E. 6.2 Med. pract . N.___ und Prof. M.___ verneint en im psychiatrischen Teilg utachten , dass die Diagnosekriterien einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronisc hen Schmerzstörung erfüllt seien (E. 4.5 hiervor).
Die bei einer
soma to formen Schmerzstörung und vergleichbarer psychosomatischer Leiden
zu be ach tende Rechtsprechung
(BGE 130 V 352 und nachfolgend ergangene Urteile) ist vorliegend nicht anwendbar , nachdem med. pract . N.___ und Prof. M.___ ledig lich eine mögliche Anpassun gsstörung , aber keine Schmerzstörung mit Krankheitswert diagnostiziert hatten . Für einen aus psychiatrischer Sicht weit gehend unauffälligen Befund spricht zudem , dass selbst die behandelnde Psy chotherapeutin der Beschwerdeführerin
L.___
eine Einschrän kun g d er Arbeitsfähigkeit verneint hatte (E. 4.3 hiervor). Med. pract . O.___
wies im Bericht vom 3 0. November 2015 darauf hin, dass sich die Beschwerde führerin in einer komplexen medizinischen sowie psychosozialen Situation be finde (E.
4.6). Nach Würdigung der medizinischen Akten sind d ie geklagten psychi schen Beschwerden nicht unerheblich auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin nach der Kündigung der letzten Arbeitsstelle im Jahr 2014 zurück zuführen. Ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen sind daher bereits in Anbetracht der festgestellten psychosozialen Faktoren (vgl. E. 1.3) zu verneinen.
Soweit
lic . phil. P.___ und Dr. Q.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2016 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert hatten, erweist sich eine solche Störung rechtsprechungsgemäss (E. 5.3 hiervor) als nicht invalidisierend.
Die im Bericht von med. pract . O.___ vom 3 0. November 2015 diagnosti zierten Kopfschmerzen nach Medikamentenübergebrauch sind grundsätzlich behandelbar . Hinsichtlich der
von den Ärzten der S.___ attes tierte n eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit von 50 %
ergibt sich, dass die Ärzte im Bericht vom 7. April 2016 die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht weiter begründet haben. Für das Gericht kann daher nicht nachvollzogen wer den, wie diese zu ihrer Einschätzung gelangt sind. Die Berichte der behandeln den Ärzte vermögen die Einschätzung der Gutachter des M.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 6.3 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2010 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher nicht massgeblich verän dert. Ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sind daher zu verneinen.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch auf IV-Leistungen im angefochte nen Ents cheid
demzufolge
zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Be schwerde führt.
7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 11 Ziff. 6). 4.6
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 5. November 2015 durch med. pr act . O.___ untersucht ( Urk. 6/68/6). Med. pract . O.___ führte im Bericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 6/68/6-10 ) aus, die Beschwerdeführerin sei ihr zur Beurteilung von seit
Langem besteh enden Kopfschmerz en und attacken artig en Störungen zugewiesen worden (S. 1).
Med. pract . O.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz bei - zugrundeliegenden posttraumatischen Kopfschmerzen vom Spannun gs typ, Differentialdiagnose: zusätzlicher Migränetyp bei - Status nach zweimaligen HWS-Beschleunigungstrauma und leichtem Schädel-Hirn-Trauma (2012 und 2014) - attackenartige Zustände mit variablen Symptomen: Schweissausbrüche, Übelkeit, Ganzkörperkribbeln, Übelkeit bisher ungeklärter Genese, Dif ferentialdiagnose: Kreislaufreaktionen, Differentialdiagnose: Angst attacken , Differentialdiagnosen: epileptische Genese
Anamnestisch bestünden ein Status nach einer Magenbypassoperation 2010, eine Hypothyreose, aktuell substituiert, und ein Vitamin D3 Mangel, aktuell substituiert.
Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit über einem Jahr vergeblich wegen chronischer Kopfschmerzen betreut worden sei . Ursächlich für die Kopf schmerzproblematik seien zwei Autounfälle. Zuvor habe sie nur hin und wieder leichte Kopfschmerzen gehabt (S. 2 oben). Unabhängig von den Kopfschmerzen würden gelegentlich Zustände auftreten, bei denen die Beschwerdeführerin plötzlich Übelkeit und ein Ganzkörperkribbeln empfinde. Es komme zu einem diffusen Sch w indelgefühl und zum Teil auch zu Schweissausbrüchen. Das Be wusstsein sei hierbei nie beeinträchtigt. Die Patientin berichte, dass sie körper lich und geistig erschöpft sei. Sie sei häufig müde, auch weil sie schlecht schlafe (S. 2 unten).
Die Einschätzung der komplexen medizinischen wie auch psychosozialen Situa tion der Patientin könne nur bedingt erfolgen, da med. pract . O.___ keine Vor berichte oder Untersuchungsbefunde vorliegen würden. Unstrittig sei, dass bei der Menge und Dauer der Schmerzmitteleinnahme ein Medikamentenüber ge brauchskopfschmerz diagnostiziert werden müsse (S. 4 Mitte). 4.7
Lic . phil. P.___ , Fallführe nde Psychologin, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten in einem Bericht vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 6/81) zur aktuellen Situation aus, seit einem Auto unfall im November 2014 bestünden bei der Beschwerdeführerin Ein- und Durch schlaf störungen und Nacken- und Kopfschmerzen. Die Beschwerden hät ten sich s eit August 2015 verst ärkt mit Anfällen mit Schwindel, Übelkeit, Krib beln und Schweissausbrüchen. Dann helfe ihr nur Liegen und Schlafen. Bis Mai 2015 hätten auch Rückenschmerzen bestanden. Die Patientin wolle keine Pläne ma chen aus Angst vor Enttäuschung (S. 1).
Lic . phil .
P.___ und Dr. Q.___ gaben zum Psychostatus an, d ie 38-jährige Patientin sehe müde aus. Sie sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten ori entiert. Im Kontakt sei sie teilweise gereizt. Die Auffassung sei unauffällig, die Konzentration eingeschränkt . Es komme zu Gedankenkreisen. Im Antrieb sei sie reduziert (S. 2 oben).
Die belastete Patientin sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Seither be stün den persistierende Nacken- und Kopfschmerzen. Es bestehe ein Status nach Binge Eating und Magen-Bypass-Operation. Weiter bestehe eine chro ni sche Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik bei einem Status nach zwe imaligem HWS -Distorsionstrauma. E ine Hypothyreose sei substituiert. Sodann bestehe eine re zidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (S. 2). 4.8
Med. pract . R.___ , praktischer Arzt und Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/77 S. 3 ) aus, aufgrund der vorliegenden Unter la gen sei nicht von reinen Unfallfolgen auszu gehen. Es lägen auch unfallfremde Faktoren vor.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin lägen keine wesentlichen Einschränkungen vor. Der Medikamentenübergebrauch -Kopfschmerz sei behan delbar. Das Schlafentzugs-EEG zeige einen Normalbefund. Der psychiatrische Untersuchungsbefund vom Oktober 2015 sei unauffällig. In der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bestehe spätestens seit Oktober
2015 eine Arbeits fähig keit von 100 % . Dies gelt auc h für eine angepasste Tätigkeit . 4.9
Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 2 2. Februar bis 1 8. März 2016 in der S.___ hospitalisiert ( Urk. 6/86 S. 1).
Die Ärzte der S.___ stellten im Bericht vom 7. April 2016 ( Urk. 6/86) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Medikamentenüberkonsum bei zugrundeliegenden post tr au matischen Kopfschmerzen, Differentialdiagnose: chronischer Migrä netyp - Status nach zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma und leichtem Schädel-Hirn-Trauma (2012 und 2014 ) - attackenartige Zustände mit variabl en Symptomen: Schweissausbrüche , Übelkeit, Ganzkörperkribbeln, Übelkeit bisher ungeklärter Genese; Dif ferentialdiagnose: Kreislaufreaktionen, An g stattacken - Status nach Magenbypassoperation 2010 - Hypothyreose unter Eltroxin -Substitution
Die Ärzte der Rehaklinik führten aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur statio nären n eurologischen Rehabilitation zugewiesen worden. Seit 2012 be stünden zunehmende chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Bei zwei Autounfällen sei es zweimalig zu einem HWS-Beschleunigungstrauma und einem leichten Schädel-Hirn-Trauma gekommen. Beim Eintritt in die Klinik hätten tägliche Kopfschmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung bis in die Stirn mit einer Stärke auf der Schmerzskala von 8 von 10 bestanden (S. 1).
Die Schmerzsymptomatik habe sich im Verlauf verbessert, ohne dass die Schmer zen vollständig verschwunden seien (S. 2 oben). Für eine leichte körper liche Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkei t von 50 % denkbar (S. 4 oben). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 2. Mai 2013 ein HWS-Beschleunigungstrauma und eine Gehirnerschütterung zu ( Urk. 13/A1 Ziff. 2 und 4- 6). Am 1. November 2014 erlitt sie bei einem Auffahrunfall erneut ein Schleudertrauma ( Urk. 6/62/86 Ziff. 2, 4- 6).
Ein
am 1 1. Mai 2015 in der H.___ durchgeführtes ambulantes As sessment ergab eine erhebliche Symptomausweitung mit Selbs tlimitierung und Schonv erhalten der Beschwerdeführerin .
Dr. I.___ und Dr. J.___ , H.___ , nannten im Bericht vom 1 5. Mai 2015 als Diagnosen eine Distorsion der HWS, ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts, ein fibro myalgieähnliches Beschwerdebild und einen Verdacht auf eine depressive Erkran kung (E. 4.2 hiervor).
Im orthopädischen
Teilg utachten des M.___ vom 1 5. Oktober 2015 wurde
von somatischer Seite einzig eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylopathie des rechten Ellenbogengelenks festgestellt . Die psychiatrische Begutachtung im M.___ ergab sodann
keine ausreichenden Anhaltspunkt e für eine die Arbeits fähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung . Die Gutachter kamen
da her zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Filialleiterin in der Gastronomie zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 4.4 und 4.5 hiervor). Abweichend dazu attestierten die Ärzte der S.___ der Beschwerdeführerin eine eingeschrä nkte Arbeitsfähigkeit von 50 % . Lic . phil. P.___ und Dr. Q.___ attestierten gar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.7 und 4.9 hiervor).
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00707 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
27. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977, ist gelernte Coiffeuse ( Urk. 6/1 S. 2). Vom 9 . August 2004 bis 3 0. Juni 2006 war sie als Mitarbeiterin Kasse und Verkäuferin bei der Y.___
angestellt ( Urk. 6/10/1 Ziff. 1 und 6). Die Ver sicherte meldete sich am 1 1. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/2). A m 1 4. Februar 2007 erteilte die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für einen kauf männischen Vorkurs ( Urk. 6/18). Mit Verfügung vom 2 4. September 2007 lehnt e sie eine weitere Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab ( Urk. 6/28). Am 2 7. September 2007 wurde die Versicherte
Mutter eines Sohnes ( Urk. 6/54 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2010 ( Urk. 6/51) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch . 1.2
Die Versicherte erlitt am 1 2. Mai 2013 ein Schleudertrauma und eine Gehirner schütterung ( Urk. 13/A1 Ziff. 2 und 4-6). Ab dem 1 0. September 2013 war sie bei der Z.___ in Zürich an gestellt ( Urk. 6/62/86 Ziff. 3) und war über diese bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfol gend: Mobiliar) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert.
Am 1. November 2014 erlitt sie bei einem Auffahrunfall erneut ein Schleudertrauma ( Urk. 6/62/86 Ziff. 4-6 und 9). Die Mobiliar erbrachte die ge setzlichen Versicherungsleistungen.
Unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 1. November 2014 und seit 2004 bestehenden Beschwerden am Arm meldete sich die Versicherte am 2 4. Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/53 Ziff. 6.3 ). Die IV-Stelle zog Akten der Mobiliar ( Urk. 6/62, Urk. 6/64 , Urk. 6/66 ) bei.
Mit Verfügung vom 2 7. November 2015 ( Urk. 6/66) stellte die Mobiliar die in folge des Unfalles vom 1. November 2014 erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. Dezember 2015 ein.
Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren ( Urk. 6/78-90 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk. 6/92 = Urk.
2) einen Anspruch auf IV-Leistungen. 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 2 0. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 8. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spä tes tens ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei unter Berücksichtigung der Leitlinien gemäss BGE 141 V 281 ein neutrales, um fassendes, polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Neurologie, Neu ro psychologie, Psychologie und Rheumatologie zu erstellen. Subeventuell sei en ihr Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zu zu spre chen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2016 ( Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügungen vom 2 9. August 2016 ( Urk.
7) und vom 2 5. Oktober
2016 ( Urk. 10) zog das hiesige Gericht Akten der Mobiliar ( Urk. 9/1-5) und der axa Winterthur ( Urk. 13) betreffend die Unfälle vom 1 2. Mai 2013 und vom 1. Novem ber 2014 bei.
Mit Verfügung vom 1 5. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Be schwerdeantwort zugestellt ( Urk. 14). 2.2
Die Beschwerdeführer in nahm am 1 3. Dezember 2016 zu den beigezogenen Akten Stellung ( Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 1. Januar 2017 auf eine Stellungnahme ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun des gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia tri sche Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. Novem ber 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen
klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be fun de erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Anspruch auf eine Rente ha ben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön nen; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 2 4. Juni 2015 eingetreten. In der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Mai 2016 verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, gemäss den medizinischen Abklärungen liege kein langanh altender Gesundheitsschaden vor. Die Arbeitsunfähigkeit werde vorwiegend durch psychosomatische Belas tungen ausgelöst. Dabei handle es sich um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könne. Es bestehe wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 1). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, die
Mobiliar habe bei der bidis ziplinären
Begutachtung kein Einigungsverfahren durchgeführt. Sodann seien ihr die N amen der Gutachter vor der Begutachtung nicht mitgeteilt wor den , weshalb die beiden Einzelgutachten bereits aus formellen Gründen nicht verwertbar seien ( Urk. 1 S.
6 Ziff. 5.9.1). Die Beschwerdegegnerin habe sodann lediglich die Un fall akten beigezogen. Eigene medizinische Abklärungen habe sie nicht getä tigt ( Urk. 1 S. 10 Ziff. 7.2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2010 verschlechtert hat und ob neu ein Rentenanspruch und gege benenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht.
3. 3.1
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , stellte im Bericht vom 1 8. Dezember 2006 ( Urk. 6/12/3-4) die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( lit . A): - Überlastungsschmerzen Arm rechts bei - lateraler Epicondylopathie - Hyperlaxizität der Gelenke - Myofaszialem
Schmerzsyndrom im Schulter-Arm-Bereich rechts - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung bei/mit depressiven Epi soden und Verdacht auf Essstörung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine Tonsillektomie 200 1.
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin seit dem 1. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( lit . B). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ , nannte im Bericht vom 4. September 2008 als Diagnose eine mittel gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, seit zirka Februar 2008 ( Urk. 6/35 Ziff. 1.1). 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, stellte im Bericht vom 2. Dezember 2008 ( Urk. 6/38/7-8) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich bei/mit - genereller Verspannung mit Verdacht auf Bruxismus - Hyperlaxidität der Halswirbelsäule - Generalisierungstendenz der Weichteilbeschwerden - psychosoziale n Belastungsfaktoren - Adipositas
Dr. D.___ stellte fest , die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Inwiefern sie als Coiffeuse arbeitsfähig sei, lasse sich zurzeit nich t sicher beurteilen. Gewiss bestehe aber eine Teil arbeitsfähigkeit (S. 1). 3.4
Die Beschwerdeführerin war seit Juni 2008 bei
Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung ( Urk. 6/47/ 1- 4 Ziff. 1.2). Dr. E.___ nannte i m Bericht vom 2 3. September 2009 ( Urk. 6/47/1-4) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose. Die letzte Episode sei im April 2008 erfolgt. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine chronische Sehnen scheidenentzündung rechts und einen chronischen Tennisellenbogen ( Ziff. 1.1).
Dr. E.___ gab zur Krankengeschichte an , bei der Beschwerdeführerin habe eine sehr schwierige Kindheit mit vielen traumatischen Erlebnissen bestanden. Sie sei in der Schweiz aufgewachsen. Im Alter von 9-13 Jahren habe sie in der Türkei gelebt. Sie leide zeitweise an einer depressiven Stimmung, die mit den trauma tischen Kindheitserlebnissen und der belastenden sozi alen Situation zusammen hänge ( Ziff. 1.4). Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Detailhandel als Kassiererin und Coiffeuse eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6). 3.5
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
Regional ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 ( Urk. 6/48 S. 3) aus, ge mäss dem aktuell behandelnden Psychiater bestünden grosse psychosoziale Probleme und eine Einschränkung des Gesundheitszustandes durch eine chro nische Sehnenscheidenentzündung und einen Tennisellenbogen. Die Arbeitsfä higkeit hänge jedoch nicht von der psy chischen Befindlichkeit ab. Aus psychi atrischer Sicht werde kein IV-rele van ter Gesundheitsschaden attestiert. 3.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2 1. De zember 2009 ( Urk. 6/48 S. 4) aus , aufgrund der medizinischen Unterlagen sei nich t davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2007 eine relevante Veränderung eingetreten sei . Damals sei in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen worden. Dabei handle es sich um eine leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben oder Tragen von Lasten von über 5 kg und ohne den rechten Arm betreffende Zwangs hal tungen . Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht di e ge nannte Arbeitsfähigkeit mit dem genannten Anforderungsprofil Gültigkeit habe .
3.7
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1 5. Februar 2010 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/51). 4. 4.1
Nach den Unfällen vom 1 2. Mai 2013 und vom 1. November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin am 2 4. Juni 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/53). 4.2
Am 1 1. Mai 2015 wurde im Auftrag der Mobiliar
in der H.___
ein ambulantes Assessment durchgeführt. Dr. med. I.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Arbeitsorientier t e Rehabilitation, Leiter Standort K.___ , stellten im Bericht vom 1 5. Mai
2015 ( Urk. 6/62/55-68) folgende Diagnosen (S. 1): - Unfall vom 1. November 2014: PKW-Heckaufprall - Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) Quebec Task Force (QTF) II - 2 9. Dezember 2014 Röntgen HWS a.p. /seitlich: gestreckte Haltung, sonst unauffälliger Befund - chronifiziertes zervikales myofasziales Schmerzsyndrom - pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts bei Verdacht auf Reizung des Ili osakralgelenkes (ISG) rechts bei - muskulärer Dekonditionierung - Differentialdiagnose: Facettengelenkssymptomatik, Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis - f ibromyalgieähnliches Beschwerdebild mit ubiquitärer Druckdolenz , Epikondylopathie
radialis und ulnaris beidseits und Tendopathien im Bereich der grossen Gelenke - Verdacht auf depressive Erkrankung bei anamnestischer Angabe von post partaler Depression, postpartaler Gewicht szunahme und Angst symptomatik nach HWS-Distorsi onstraum a 2013 und psychosoziale n
Be lastungsfaktoren - Magenbypass operation 2010
Als aktuelle Probleme bestünden eine erhebliche Symptomausweitung mit
Selbst limitierung und Schon verhalten mit nachfolgender Dekonditionierung , ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung in das rechte Bein und in die linke Flanke, ein ständiger Hinterhauptkopfschmerz mit Ausstrahlung nach frontal, verbunden mit Lichtempfindlichkeit, Nackenschmerzen beidseits, rechts betont , mit Ausstrahlung in den rechten Arm, vorbestehende Beschwerden des rechten Armes vom Ellenbogen bis in die Hand, verbunden mit Kraftlosig keit, rez idivierende depressive Symptome, eine ausgeprägte psychosoziale Be lastungs situation und eine eingeschränkte Belastbarkeit im Beruf und Alltag (S. 1 f.).
Dr. I.___ und Dr. J.___ führten aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht zeige sich ein polymorphes, sich gegenseitig beeinflussendes Beschwerde bild , das sich auf die therapeutischen Massnahmen auswirke. Anhand der Un tersuchungsbefunde und der Belastungstestung zeigten sich eine hochgradige Sel bstlimitierung und ein Schon verhalten mit der Folge einer Dekonditionie rung mit muskulärer Dysbalance . Dies könne für das pseudoradikuläre
Lum balsyndrom verantwortlich sein. Des Weiteren fänden sich aber auch deutliche Zeichen einer f ibromyalgieformen Symptomatik und einer psychischen Alte ration mit depressiver Vorerkrankung und erheblichen psychosozialen Belas tungsfaktoren , die den Verlauf von therapeutischen Massnahmen beeinflussen könnten (S. 2). Die Häufigkeit und die Dauer der Therapieeinheiten pro Woche seien angesichts der aktuellen Einschränkungen zu gering. Der Anteil der akti ven Bewegungstherapie sei deutlich zu gering (S. 3 oben).
B is zum Eintritt in die H.___ sei von einer weiteren Arbeitsun fähigkeit von 100 % auszugehen. Ziel der multimodalen stationären Rehabili tation sei die Rekonditionierung der Patientin zur beruflichen Wiedereingliede rung in eine Tätigkeit (S. 5 unten). 4.3
Lic . phil. L.___ , Psychotherapeutin ASP, FSP, führte in einem Bericht vom 2. Juli 2015 ( Urk. 6/62/48-51) zur Anamnese und zur Per sönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführer in aus, diese sei 1985 zu Verwandten in die Türkei gebracht worden. Zwischen 1988 und 1993 (ab 1990 bei Ferien auf enthalten) sei es regelmässig zu sexuellen Übergriffen durch einen Onkel und dessen Sohn gekommen (S. 1 Ziff. 1). Ende 2014 sei es zum Verlust der letzten Arbeitsstelle als Teamleiterin in einer Kantine gekommen (S. 2 Ziff. 1 oben). Die Beschwerdeführerin habe im Winter 2014/Frühjahr 2015 erneut an depressiven Stimmungen und Existenzängsten gelitten, dies im Zusammenhang mit einem
Stellenverlust und den medizinischen Folgen des Unfalles vom 1. November 201 4 . Sie habe sich hoffnungslos gefühlt und sich grosse Sorgen um ihr Kind, ihre Mutter und sich selber gemacht . Die Beschwerdeführerin schlafe schlecht, sitze oft stundenlang in der Küche, grüble und könne sich zu nichts motivieren. Die Schmerzen im Rücken und Nacken seien unerträglich (S. 2 Ziff. 2).
Lic . phil .
L.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer Episode (S. 2 Ziff. 4).
Aus psychotherapeutischer Sicht bestehe zurzeit keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, die durch die psychiatrische Diagnose begründet sei . Die Be schwerdeführer in sei auch entschlossen, eine geeignete Arbeit zu suchen , sobald sie physisch dazu in der Lage sei (S. 3 Ziff. 6). Die gegenwärtige depressive Episode sei durch die körperlichen Symptome nach dem Unfallereignis vom 1. November 2014 ausgelöst worden. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang nach einer psychotherapeutischen Unterstützung gesucht. Sie habe über grosse Schmerzen geklagt und sich kaum bewegen können (S.
3 Ziff. 1 1). 4.4
Der Unfallversicherer gab sodann ein bidisziplinäres Gutachten bei der M.___ in Auftrag . Das orthopädische G ut achten von 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 6/64/5-26) ist von Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, und Prof. Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie, unterzeichnet (S. 17).
Das G utachten beruht auf der Untersuchung durch Dr. N.___ vom 4. September 2015 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1). Die Gut achter nannte n als Diagnose eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylo pathie des rechten Ellenbogengelenks und stellten fest , dass für eine objekti vierte Unfallfolge kein ausreichender Anhaltspunkt bestehe (S. 11 Ziff. 4).
Anamnestisch
habe die Beschwerdeführerin zunächst Kopf- und Nackenschmer zen geäussert . Sie verspüre häufiger Übelkeit und habe Schwindel. Die Be schwerden bestünden dauerhaft. Zeitweilig komme es auch zu einer
anfallsarti ge n Symptomatik mit Herzrasen. Die Kopfschmerzen s trahlten vom Nacken be ginnend bis in die Stirnregion aus und würden haubenförmig geschildert (S. 2 Ziff. 1. 1
oben). Weiterhin werde eine Lumbalgie mit Ausstrahlung in die rechte Gesässregion geschildert . Die Beschwerdeführerin
habe hier bewegungs- und belastungsabhängig überwiegend lokale Schmerzen. Zeitweise bestehe auch eine Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel und das Kniegelenk, die vorwiegend die Vorderseite des Beines betreffe. Die Schmerzen würden als stechend beschrieben. Auf der fiktiven Schmerzskala (O-10) bet rage die aktuelle Intensität 5 und die maximale Intensität
8. D ie minimale Intensität liege bei 2. Längeres Sitzen bereite vermehrt Beschwerden. Im Stehen sei die Symptoma tik erträglich. Wegen der geschilderten Schmerzen müsse sie
dauerhaft Medi kamente einnehmen und sei in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Bei der Hausarbeit erhalte sie Hilfe durch ihre Mutter, die jedoch selbst gesund heitlich angeschlagen sei (S. 2 Ziff. 1.1).
Im Jahr 2010 sei wegen Adipositas eine Magenbypassoperation durchgeführt worden. Sie habe den Eingriff bei einem Körpergewicht von 130 kg durchführen lassen (S. 3 Ziff. 1.2 oben).
Bei dem Unfallereignis vom 1. November 2014 habe es sich um eine Heckkolli sion auf der Autobahn gehandelt. Ein mit hoher Geschwindigkeit fahrendes PKW-Fahrzeug habe sie heckseitig angestossen. Die Beschwerdeführerin habe anschliessend Nacken- und Kopfschmerzen, Übelkeit und Konzentrationsstö rungen bemerkt. Sie sei jedoch erst zwei Tage nach dem Unfallereignis zum Hausarz t gegangen, der ein Röntgenbild veranlasst habe. Es sei eine Schmerz medikation eingeleitet worden sowie eine längere Serie von physiotherapeuti schen Behandlungen. Die Beschwerdeführerin habe in den weiteren Ausführun gen
angegeben, dass sie bereits 2013 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Commotio cerebri erlitten habe mit einer damals zirka dreimonatigen Arbeitsunfähig keit . Diese sei wegen Angst vor einem Stel lenverlust beendet worden . Seit dieser Zeit habe sie wiederkehrende Zervikoze phalgien . Zu einer Beschwerdefreiheit sei es nach dem ersten Unfallereignis nie gekommen (S. 3 Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin sei bis 2010 wegen der Erziehung ihres Kindes zu Hause geblieben . Sie habe dann eine Tätigkeit im Labortransport und in der Be gleitung von Patienten angenommen, zuletzt mit einem Pensum von 100 % . Anschliessend habe sie eine Tätigkeit in der Gastronomie aufgenommen, wo sie als Filialleiterin eingesetzt gewesen sei (S. 4 Ziff. 1.4).
Die Beschwerdeführerin habe zervikale und zephale Schmerzen sowie die rechts seitige Lenden-/Beckenregion betreffend e Schmerzen geäussert . Bei der gutach terli che n Untersuchung sei eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylo pa thie des rechten Ellenbogengelenkes objektiviert worden . Ansonsten bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt für eine objektivierbare namhafte Auffällig keit. Die spontane Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei und ungehindert. Objektive Zeichen eine s namhaften zervikalen Syndroms lägen nicht vor (kein paraver tebraler Hartspann, keine Fehlstellungen oder Fehlhaltungen, kein ner va les De fizit). Auch aktenkundig seien keine unfallkausalen strukturellen zervi kalen oder
zephalen Läsionen objektiviert worden. Die bisherigen Arbeits un fähig keitsat teste seien offenkundig anhand des subjektiven Beschwerdevor trages er teilt worden. Sie seien versicherungsmedizinisch nicht haltbar, da nam hafte objektive Stö rungszeichen oder Läsionen nicht belegt und auch jetzt nicht zu erkennen seien (S. 11 Ziff. 5).
Angesichts der anamnestischen Angabe mehrerer Unfälle und damit assoziierter ähnlicher Beschwerden sei fraglich, welchem Ereignis eine vermeintliche unfall bedingte Gesundheitsstörung überhaupt zuzuordnen sei. Die im Bereich des rechten Armes zu erhebende radiale und ulnare
Epicondylopathie sei ohne Be schwerdekorrelat . Eine namhafte funktionelle Beeinträchtigung lasse sich hie raus nicht ableiten. Weiter liege auch keine Inaktivitätshypertrophie des rechten Armes vor (S. 11 Ziff. 5 unten).
Das Unfallereignis vom 1. November 2014 sei anamnestisch und aktenkundig als leichtgradig zu bewerten, da strukturelle Läsionen nicht nachgewiesen wor den seien. Auch spreche die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin gegen einen Kausalbezug der reklamierten chronischen zervikozephalen Beschwerden mit Halswirbeldistorsionen ohne belegte strukturelle Verletzungen. Zusammen fassend sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte und jedwede ver gleichbare oder auch eine andere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes als zu 100 % arbeitsfähig anzusehen. Dies p er sofort und auch retrospektiv ex tunc geltend (S. 12 unten). 4.5
Die psychiatrische Begutachtung erfolgte am 3. September 2015 durch med. pract . N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( Urk. 6/64/27). Das psychiatrische Teilgutachten vom 1 5. Oktober 2015 ( Urk. 6/64/27-41) ist von med. pract . N.___ und Prof. M.___ unterzeichnet (S. 15).
Die Gutachter hielten unter der Überschrift
„ Diagnosen “ fest, es bestehe kein ausreichender Anhaltspunkt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde psychiat rische Erkrankung. Jedoch bestehe eine mögliche Anpassungsstörung mit vor wiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (S. 9 Ziff. 4).
Med. pract . N.___ und Prof. M.___ führten zur Anamnese aus, die Beschwerde führerin berichte über unterschiedlich stark ausgeprägte Schmerzen rechtsseitig im Nacken- und Kopfbereich sowie Lumbalgien mit Ausstrahlung in den rech ten Arm und das rechte Bein. Nach psychischen Beschwerden befragt würden Ein- und Durchschlafstörungen angeführt sowie intermittierendes Gedanken kreisen , intermittierende Traurigkeit, Freudlosigkeit , Wut, erhöhte Reizbarkeit, U ngeduld und eine schnelle Erschöpfbarkeit bei erhaltenen Interessen (S. 2 Ziff. 1.1).
Anamnestisch habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zirka ab Mitte 2014 verschlechtert, nachdem sie im September 2013 eine neue Ar beits stelle in einer Salatbar angenommen habe. Sie habe dort als Filialleiterin gearbeitet. Am 1 1. September 2014 sei ihr gekündigt worden. Als Folge habe sie eine zunehmende innere Anspannung und Unruhe mit konsekutiver Ungeduld, Wut, Reizbarkeit und schliesslich auch Traurigkeit entwickelt. Weiter hätten eine verminderte Fähigkeit zur Freude sowie Ein- und Durchschlafstörungen und phasenweise eine Nachdenklichkeit bestanden . Seit einem Autounfall vom 1. November 2014 habe sie vermehrt Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich sowie Übelkeit. Den jetzigen untätigen Zustand erlebe sie als belastend und psy chisch beeinträchtigend (S. 3 Ziff. 1.3 Mitte ).
Die Beschwerdeführerin könne Lebensdaten sicher rekonstruieren. Eine Zeit gitterstörung liege nicht vor. Das La ng- und Kurzzeitgedächtnis sei intakt (S. 7 Ziff. 3 unten).
Med. pract . N.___ und Prof. M.___
hielten in ihrer Beurteilung fest , die Beschwer deführerin reklamiere Schmerzen entlang der Wirbelsäule. Zudem sei sie seit zirka einem Jahr schneller reizbar und wütend, habe intermittierend Gefühle innerer Unruhe und Anspannung. Weiter sei sie phasenweise traurig, könne sich phasenweise weniger freuen und habe Ein- und Durchschlafstörungen sowie zeitweise Insuffizienzgefühle. Als Auslöser der Symptomatik würden interaktio nelle Probleme, eine Überforderungssituation am Arbeitsplatz sowie letztlich eine Kündigung angeführt. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag selbständig, selbstversorgend, fahre einen PKW und habe 2015 eine Ferienreise unter nommen. Eine namhafte alltagsrelevante Limitation scheine anamnestisch nicht auf. Ein Unfall mit schwerwiegenden Verletzungen sei auch aktenkundig nicht be legt (S. 9 Ziff. 5 Mitte).
Der AMDP-konform erhobene psychiatrische Untersuchungsbefund sei ohne namhafte objektive Auffälligkeit. Auch aktenkundig lägen keine AMDP-kon for men Befunde einer gravierenden Depression vor (S. 9 Ziff. 5). Die berichteten Unfälle erfüllten auch nicht die Kriterien lebensbedrohlicher oder katastrophaler Ereignisse (S. 9 Ziff. 5 unten).
Allenfalls sei zu erwägen , dass es durch eine Überforderungssituation und inter ak tionelle Probleme am letzten Arbeitsplatz mit dann erfolgter Kündigung zu einer psychischen Reaktionsbildung mit affektiver Beeinträchtigung gekom men und somit die Diagnose einer Anpassungsstörung als möglich anzusehen sei. Alternativ lasse sich vor dem Hintergrund der Biographie der Beschwerde füh rerin auch eine Dysthymie diskutieren. Wesentlich sei jedoch, dass der jetzige Befund gegen eine namhafte Depressivität spreche. Die Arbeitsfähigkeit sei für jedwede Tätigkeit mit dem gegebenen Ausbildungsniveau mit 100 % einzu s chätzen. Dies gelte per sofort (S. 10 oben).
Im Bericht der vorbehandelnden Psychotherapeutin werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode aufgeführt. Darin sei letztlich nur eine geringe Beeinträchtigung be schri eben worden und keine objektive B efunderhebung nach AMDP erfolgt . Der Bericht reiche versicherungsmedizinisch nicht aus. Für eine auch vorangehend nur geringe psychische Beeinträchtigung sprächen
zudem die niedrig dosierte, vor allem schlafinduzierte antidepressive Medikation sowie die gute Alltags selb ständigkeit der Beschwerdeführerin mit einem i nsgesamt guten Aktivitäts niveau (S. 10 Mitte) Auch die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Fak toren seien nicht erfüllt. Dies, da eine namhafte Schmerzbeeinträchtigung und ein fehl ver ar beiteter seelischer Konflikt zumindest nicht mehr evident seien. Die Sympto me einer posttraumatischen Belastungsstörung (Albträume, Intrusionen, Hyper arousal , Vermeidungsverhalten) lägen ebenfalls nicht vor (S. 10 unten ).
Auf psychiatrischem Gebiet sei eine unfallkausale Gesundheitsstörung nicht und zu keinem Zeitpunkt wahrscheinlich (S. 11 Ziff. 5).
Der Unfallversicherer stellte den Gutachtern zudem die Frage , ob Differenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden bestün den . Med. pract . N.___ und Prof M.___ antworteten darauf, in der Gegenübertra gung und im objektiven Befund nach AMDP liessen sich keine gravierenden Beeinträchtigungen erkennen. Die anamnestisch reklamierte Beeinträchtigung sei also zumindest hinsichtlich deren Ausprägung nicht ausreichend nachvoll ziehbar und widerspreche im Übrigen auch der anamnestisch aufscheinenden Alltagsgestaltungsfähigkeit und der Aktivität der Beschwerdeführerin (S.
11 Ziff. 6). 4.6
Die Beschwerdeführerin wurde am 2 5. November 2015 durch med. pr act . O.___ untersucht ( Urk. 6/68/6). Med. pract . O.___ führte im Bericht vom 3 0. November 2015 ( Urk. 6/68/6-10 ) aus, die Beschwerdeführerin sei ihr zur Beurteilung von seit
Langem besteh enden Kopfschmerz en und attacken artig en Störungen zugewiesen worden (S. 1).
Med. pract . O.___ stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz bei - zugrundeliegenden posttraumatischen Kopfschmerzen vom Spannun gs typ, Differentialdiagnose: zusätzlicher Migränetyp bei - Status nach zweimaligen HWS-Beschleunigungstrauma und leichtem Schädel-Hirn-Trauma (2012 und 2014) - attackenartige Zustände mit variablen Symptomen: Schweissausbrüche, Übelkeit, Ganzkörperkribbeln, Übelkeit bisher ungeklärter Genese, Dif ferentialdiagnose: Kreislaufreaktionen, Differentialdiagnose: Angst attacken , Differentialdiagnosen: epileptische Genese
Anamnestisch bestünden ein Status nach einer Magenbypassoperation 2010, eine Hypothyreose, aktuell substituiert, und ein Vitamin D3 Mangel, aktuell substituiert.
Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit über einem Jahr vergeblich wegen chronischer Kopfschmerzen betreut worden sei . Ursächlich für die Kopf schmerzproblematik seien zwei Autounfälle. Zuvor habe sie nur hin und wieder leichte Kopfschmerzen gehabt (S. 2 oben). Unabhängig von den Kopfschmerzen würden gelegentlich Zustände auftreten, bei denen die Beschwerdeführerin plötzlich Übelkeit und ein Ganzkörperkribbeln empfinde. Es komme zu einem diffusen Sch w indelgefühl und zum Teil auch zu Schweissausbrüchen. Das Be wusstsein sei hierbei nie beeinträchtigt. Die Patientin berichte, dass sie körper lich und geistig erschöpft sei. Sie sei häufig müde, auch weil sie schlecht schlafe (S. 2 unten).
Die Einschätzung der komplexen medizinischen wie auch psychosozialen Situa tion der Patientin könne nur bedingt erfolgen, da med. pract . O.___ keine Vor berichte oder Untersuchungsbefunde vorliegen würden. Unstrittig sei, dass bei der Menge und Dauer der Schmerzmitteleinnahme ein Medikamentenüber ge brauchskopfschmerz diagnostiziert werden müsse (S. 4 Mitte). 4.7
Lic . phil. P.___ , Fallführe nde Psychologin, und Dr. med. Q.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führten in einem Bericht vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 6/81) zur aktuellen Situation aus, seit einem Auto unfall im November 2014 bestünden bei der Beschwerdeführerin Ein- und Durch schlaf störungen und Nacken- und Kopfschmerzen. Die Beschwerden hät ten sich s eit August 2015 verst ärkt mit Anfällen mit Schwindel, Übelkeit, Krib beln und Schweissausbrüchen. Dann helfe ihr nur Liegen und Schlafen. Bis Mai 2015 hätten auch Rückenschmerzen bestanden. Die Patientin wolle keine Pläne ma chen aus Angst vor Enttäuschung (S. 1).
Lic . phil .
P.___ und Dr. Q.___ gaben zum Psychostatus an, d ie 38-jährige Patientin sehe müde aus. Sie sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten ori entiert. Im Kontakt sei sie teilweise gereizt. Die Auffassung sei unauffällig, die Konzentration eingeschränkt . Es komme zu Gedankenkreisen. Im Antrieb sei sie reduziert (S. 2 oben).
Die belastete Patientin sei seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig. Seither be stün den persistierende Nacken- und Kopfschmerzen. Es bestehe ein Status nach Binge Eating und Magen-Bypass-Operation. Weiter bestehe eine chro ni sche Nacken- und Kopfschmerzsymptomatik bei einem Status nach zwe imaligem HWS -Distorsionstrauma. E ine Hypothyreose sei substituiert. Sodann bestehe eine re zidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (S. 2). 4.8
Med. pract . R.___ , praktischer Arzt und Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 ( Urk. 6/77 S. 3 ) aus, aufgrund der vorliegenden Unter la gen sei nicht von reinen Unfallfolgen auszu gehen. Es lägen auch unfallfremde Faktoren vor.
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin lägen keine wesentlichen Einschränkungen vor. Der Medikamentenübergebrauch -Kopfschmerz sei behan delbar. Das Schlafentzugs-EEG zeige einen Normalbefund. Der psychiatrische Untersuchungsbefund vom Oktober 2015 sei unauffällig. In der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin bestehe spätestens seit Oktober
2015 eine Arbeits fähig keit von 100 % . Dies gelt auc h für eine angepasste Tätigkeit . 4.9
Die Beschwerdeführerin war in der Folge vom 2 2. Februar bis 1 8. März 2016 in der S.___ hospitalisiert ( Urk. 6/86 S. 1).
Die Ärzte der S.___ stellten im Bericht vom 7. April 2016 ( Urk. 6/86) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Medikamentenüberkonsum bei zugrundeliegenden post tr au matischen Kopfschmerzen, Differentialdiagnose: chronischer Migrä netyp - Status nach zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma und leichtem Schädel-Hirn-Trauma (2012 und 2014 ) - attackenartige Zustände mit variabl en Symptomen: Schweissausbrüche , Übelkeit, Ganzkörperkribbeln, Übelkeit bisher ungeklärter Genese; Dif ferentialdiagnose: Kreislaufreaktionen, An g stattacken - Status nach Magenbypassoperation 2010 - Hypothyreose unter Eltroxin -Substitution
Die Ärzte der Rehaklinik führten aus, die Beschwerdeführerin sei ihnen zur statio nären n eurologischen Rehabilitation zugewiesen worden. Seit 2012 be stünden zunehmende chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Bei zwei Autounfällen sei es zweimalig zu einem HWS-Beschleunigungstrauma und einem leichten Schädel-Hirn-Trauma gekommen. Beim Eintritt in die Klinik hätten tägliche Kopfschmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung bis in die Stirn mit einer Stärke auf der Schmerzskala von 8 von 10 bestanden (S. 1).
Die Schmerzsymptomatik habe sich im Verlauf verbessert, ohne dass die Schmer zen vollständig verschwunden seien (S. 2 oben). Für eine leichte körper liche Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkei t von 50 % denkbar (S. 4 oben). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 1 2. Mai 2013 ein HWS-Beschleunigungstrauma und eine Gehirnerschütterung zu ( Urk. 13/A1 Ziff. 2 und 4- 6). Am 1. November 2014 erlitt sie bei einem Auffahrunfall erneut ein Schleudertrauma ( Urk. 6/62/86 Ziff. 2, 4- 6).
Ein
am 1 1. Mai 2015 in der H.___ durchgeführtes ambulantes As sessment ergab eine erhebliche Symptomausweitung mit Selbs tlimitierung und Schonv erhalten der Beschwerdeführerin .
Dr. I.___ und Dr. J.___ , H.___ , nannten im Bericht vom 1 5. Mai 2015 als Diagnosen eine Distorsion der HWS, ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom rechts, ein fibro myalgieähnliches Beschwerdebild und einen Verdacht auf eine depressive Erkran kung (E. 4.2 hiervor).
Im orthopädischen
Teilg utachten des M.___ vom 1 5. Oktober 2015 wurde
von somatischer Seite einzig eine leichtgradige radiale und ulnare
Epicondylopathie des rechten Ellenbogengelenks festgestellt . Die psychiatrische Begutachtung im M.___ ergab sodann
keine ausreichenden Anhaltspunkt e für eine die Arbeits fähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung . Die Gutachter kamen
da her zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Filialleiterin in der Gastronomie zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 4.4 und 4.5 hiervor). Abweichend dazu attestierten die Ärzte der S.___ der Beschwerdeführerin eine eingeschrä nkte Arbeitsfähigkeit von 50 % . Lic . phil. P.___ und Dr. Q.___ attestierten gar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.7 und 4.9 hiervor).
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung zwar nicht schlechthin auszuschlies sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine Begleit erscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbständiges, von einem psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Schei tern das Leiden als resistent ausweist. Zumindest bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint dies das Bundesgericht regelmässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2). 6. 6.1
Das orthopädische und das psychiatrische Teilgutachten des M.___
vom 1 5. Oktober
2015 erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein medi zinisches Gutachten (E. 5.2 hiervor). So werden darin die gesundheitlichen Be einträchtigungen der Beschwerdeführerin dargelegt, soweit die Gutachter solche feststellen konnten. Weiter beruhen sie auf den notwendigen Unter su chungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden in angemessener Weise . Sie vermögen sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen.
Nachdem die Gutachter aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht überein stimmend zu einer vollen Arbeitsfähigkeit gelangt sind , schadet es nicht , dass , soweit ersichtlich, keine eigentliche Konsensbesprechung der Gutachter statt gefunden hat
( vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 5.9.6). Die orthopädische und die psychiat rische Begutachtung wurde jedenfalls durch den fallführenden G utachter Prof. M.___ koordiniert, der beide Teilgutachten unterzeichnet hat.
Soweit die Be schwerdeführerin Mängel bei der Begutachtung wie eine fehlende Mitteilung der Namen der Gutachter beanstandete ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.9.1), fällt auf , dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Be anstandungen im UV-Verfahren vorgebracht hat , was darauf schliessen lässt, dass sie die Mängel als nicht gra vierend erachtete. Das
bidisziplinäre Gutachten des M.___
erweist sich folglich
als beweistauglich und es kann darauf abgestellt werden. 6.2
Med. pract . N.___ und Prof. M.___ verneint en im psychiatrischen Teilg utachten , dass die Diagnosekriterien einer somatoformen Schmerzstörung oder einer chronisc hen Schmerzstörung erfüllt seien (E. 4.5 hiervor).
Die bei einer
soma to formen Schmerzstörung und vergleichbarer psychosomatischer Leiden
zu be ach tende Rechtsprechung
(BGE 130 V 352 und nachfolgend ergangene Urteile) ist vorliegend nicht anwendbar , nachdem med. pract . N.___ und Prof. M.___ ledig lich eine mögliche Anpassun gsstörung , aber keine Schmerzstörung mit Krankheitswert diagnostiziert hatten . Für einen aus psychiatrischer Sicht weit gehend unauffälligen Befund spricht zudem , dass selbst die behandelnde Psy chotherapeutin der Beschwerdeführerin
L.___
eine Einschrän kun g d er Arbeitsfähigkeit verneint hatte (E. 4.3 hiervor). Med. pract . O.___
wies im Bericht vom 3 0. November 2015 darauf hin, dass sich die Beschwerde führerin in einer komplexen medizinischen sowie psychosozialen Situation be finde (E.
4.6). Nach Würdigung der medizinischen Akten sind d ie geklagten psychi schen Beschwerden nicht unerheblich auf die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin nach der Kündigung der letzten Arbeitsstelle im Jahr 2014 zurück zuführen. Ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf Eingliederungs massnahmen sind daher bereits in Anbetracht der festgestellten psychosozialen Faktoren (vgl. E. 1.3) zu verneinen.
Soweit
lic . phil. P.___ und Dr. Q.___ im Bericht vom 1 5. Januar 2016 eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert hatten, erweist sich eine solche Störung rechtsprechungsgemäss (E. 5.3 hiervor) als nicht invalidisierend.
Die im Bericht von med. pract . O.___ vom 3 0. November 2015 diagnosti zierten Kopfschmerzen nach Medikamentenübergebrauch sind grundsätzlich behandelbar . Hinsichtlich der
von den Ärzten der S.___ attes tierte n eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit von 50 %
ergibt sich, dass die Ärzte im Bericht vom 7. April 2016 die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht weiter begründet haben. Für das Gericht kann daher nicht nachvollzogen wer den, wie diese zu ihrer Einschätzung gelangt sind. Die Berichte der behandeln den Ärzte vermögen die Einschätzung der Gutachter des M.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 6.3
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiterin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist . Verglichen mit den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 5. Februar 2010 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher nicht massgeblich verän dert. Ein Rentenanspruch sowie ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sind daher zu verneinen.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch auf IV-Leistungen im angefochte nen Ents cheid
demzufolge
zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Be schwerde führt.
7 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger