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IV.2016.00706

Status strittig; Beschwerdeführerin darf nicht alleine aufgrund der Art der der Tätigkeit (Pflege) und ihres Alters als teilerwerbstätig qualifiziert werden. Beschwerde gutgeheissen.

Zürich SozVersG · 2018-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/4) . Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. dipl. -psych. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, einholte (Gutachten vom 1 1. Dezember 2011, Urk. 11/36). Mit Vor bescheid vom 3 1. Januar 2012 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 in Aussicht ( Urk. 11/40). Mit Verfügung gleichen Datums sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invali denrente, da sich die Versicherte im Strafvollzug befand ( Urk. 11/39). Mit Ver fügung vom 14.

Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente zu , wobei sie die persönliche Rente der Versicherten aufgrund der Sistierung nicht ausbezahlte. Die Kinderrenten wurden hingegen ausgerichtet ( Urk. 11/57-67 und Verfügungsteil 2, Urk. 11/51 ).

Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 hob die IV-Stelle die Sistierung der Hauptre nte per 3 1. Mai 2013 auf ( Urk. 11/76).

Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Fragebogen vom 1 3. Juni 2013, Urk. 11/82), welches sie mit Mitte i lung vom 6. Januar 2014 un ter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abschlo ss ( Urk. 11/92). 1.2

Im Februar 2015 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 11/103). Sie holte dabei einen Verlaufsbericht der Z.___ ein (Bericht vom 1 1. Juni 2015, Urk. 11/106). Am 21. Juli 2015

führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 1 9. August 2015,

Urk. 11/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( V orbescheid vom 3. Dezember 2015, Urk. 11/115 , und Einwand vom 8. Januar 2016, Urk. 11/126-127) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 0. Mai 2016 die halbe Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 11/135 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 0. Juni 2016 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen , es sei die Verfügung vom 2 0. Mai 2016 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu gewähren, dies insbesondere in Form einer auch nach 1. Juli 2016 auszahlbaren halben Rente. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2016 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 10), wa s der Beschwerdeführerin am 16. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Invalidenversicherung, I VG ). 1.2 1 . 2 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 . 2 .2

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV, in der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Fassung ).

Gemäss dem am 1. Januar 201 8 in Kraft ge tretenen Art. 27 Abs. 1 IVV gilt a ls Auf gabenbereich die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. 1 . 2 .3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung), wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen;

vgl. BGE 134 V 9).

Gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge tretenen Art. 27 bis

Abs. 3 IVV wird im Gegensatz zu der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Rechts lage das Erwerbseinkommen neu auf eine Vo llerwerbstätigkeit aufgerechnet . 1 . 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin b ei der ursprüng lichen Rentenzusprache als im Gesundheitsfall zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % im Aufgabenbereich tätig. Sie ging davon aus, dass die Beschwerde führerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 90 % eingeschränkt sei. Im Haushalt ging sie von keiner Einschränkung aus . Es resultierte so ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 50 % (Urk.

11/51). Im Rahmen des im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die Beschwerde gegnerin keine Änderungen fest, die sich auf die Rente auswirkten. Sie ging entsprechend weiterhin vo n einem Invaliditätsgrad von 50 % aus ( Urk. 11/92).

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin neu als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % in der angestammten Tätigkeit, was dem ihr zumutbaren Pensum entspreche. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Es resultiere so ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 2 6 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesent lichen vorbringen ( Urk. 1) , bei Anwendung der gemischten Methode werde der Teilzeitfaktor im Erwerb zweimal gewichtet, daraus ergebe sich, dass das rele vante Arbeitspensum (Beruf und Haushalt) bei Teilzeitangestell t en nicht aus einem vollen Tag bestehe. Da der Invaliditätsgrad eines Vollzeitbeschäftig t en hingegen auf Basis eines vollen Tagespensums erfolge, verletze die herrschende Praxis betreffend gemischte Methode die verfassungsmässig garantierte Rechts gleichheit. Korrekterweise müsse das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden und danach der Invaliditätsgrad mit dem entspre chenden (Teilzeit-)Faktor gewichtet werden.

Unabhängig von der Zulässigkeit der gemischten Methode sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie als Pflegeassistentin wohl kaum zu 100 % arbeiten würde, da es sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit handle, werde durch kein e Indizien gestützt. Sie verfüg e über eine unbeeinträchtigte körperliche Konstitution. Soweit die Be schwerdegegnerin vorbringe, sie (die Beschwerdeführerin) habe nach der Ehe t rennung kein Vollzeitpensum ausgeübt, gelte es zu beachten, dass sie nebst dem Teilzeiterwerbspensum und der Ausbildung zur P flegeassistentin SRK ihren an Multiple Sklerose erkrankten Ehemann gepflegt habe. Diese Betreuung, wel che ökonomisch gewichtet und in die Invaliditätsbemessung beim Validenein kommen Eingang finden müsse, sei bis anhin nicht berücksichtigt worden. Es könne somit ab 2006 vom Status einer Vollerw erbstätigen ausgegangen werden . Des Weiteren sei sie wahrscheinlich bereits seit 2008 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Es sei ihr daher bereits ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich gewesen, ein Vollzeitpensum auszuüben . 2.3

Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass aufgrund verschiedener Ver änderungen in der familiären Situation das Erwerbspensum sich auch ohne ge sundheitliche Veränderung – die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2013 zu 50 % im angestammten Beruf - erhöht hätte, womit grundsätzlich ein Revi sionsgrund gegeben ist (E. 1.3). Strittig und zu prüfen sind der hypothetische Umfang des erwerblichen Anteils bei Gesundheit sowie die Methode der Invali ditätsbemessung. 3 . 3 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst glei chen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV ; BGE 133 V 504 E.

3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Be stimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweis führung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusser en Indizien er schlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 3 . 2

Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 199 3. 1994 wurde sie Mutter ( vgl. Familienbüchlein, Urk. 11/3). N ach der Geburt ihrer Tochter arbeitete sie weiter als Schwesternhilfe u nd erzielte dabei im Jahr 1995 ein Einkommen von Fr. 55‘817. -- und im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 59‘038.--. Im Jahr 1997 war sie bis Oktober arbeitstätig und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 49‘612. -- (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Februar 2010, Urk. 11/9, Lebenslauf, Urk. 11/11 0/1 ) . 1998 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter. In den Jahren 1998 bis 2000 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und erzielte zusätzlich ein Einkommen von Fr. 2‘543. --

(1999) bzw. Fr. 878. -- (2000). In den Jahren 2001 bis 2006 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach ( Urk. 11/9/5 ; Urk. 11/110/2 ) . Mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 1 9. Januar 2006 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Be schwerdeführerin und ihres Ehemannes angeordnet. Die beiden Kinder wurden unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt ( Urk. 11/3). Mit neuer ehe schutzrichterlicher Verfügung vom 1 2. September 2006 wurden die Kinder unter die Obhut des Ehemannes der Be - schwerdeführerin

gestellt, da die Beschwerde führerin in Untersuchungshaft war ( Urk. 11/101). Von Oktober 2007 bis Ende April 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 10 bis 50 % als Pflegehelferin, (Zeugnis vom 3 0. April 2010, Urk. 11/110 / 5; Urk. 11/110/2). Vom Oktober 2007 bis März 2008 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK. Im Juli 2010 begab sie sich in den Strafvollzug ( Urk. 11/28) . Ab Juni 2013 trat sie aus dem geschlossenen Vollzug in Halbgefangenschaft über ( Schreiben der Anstalten Hindelbank vom 2 9. April 2013, Urk. 11/72) . Seither arbe itete sie in einem Pensum von 50 % ( Urk. 11/112/ 2, Urk. 11/104 und Urk. 11/74 ). 3 . 3

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 1. Juli 2015

in Anwesenheit ihrer Beiständin an, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig ( Urk. 11/112/ 5). Die Beschwerdegegnerin stellte hauptsächlich un ter Berufung auf das Alte r der Beschwerdeführerin und die Schwere der Arbeit im Pflegebereich sowie de n Umstand, dass im Pflegebereich üblicherweise T eil zeit gearbeitet werde , nicht auf diese Angabe ab ( Urk. 2 und Urk. 11/112/5) .

Wie dargeleg t (E. 3.1) sind zur Beurteilung des Status die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le benserfahrung zu würdigen . E ine Beschränkung bei der Festsetzung des Status auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfah rungswerte

– wie dies von der Beschwerdegegnerin gemacht wurde - ist nicht zulässig (Urteil 8C_357/2011 vom 8. November 2011 E 4.2). Die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass im Pflegebereich üblicherweise Teilzeit gearbeitet werde, weshalb dies auch für die Beschwerdeführerin selber gelte, lässt ohnehin

unberücksichtigt , dass zwar tatsächlich nur r und die Hälfte der Personen im Pflegeberuf vollzeitlich tätig sind (vgl. Schweizerische s Gesundheit sob servatorium, 3/2014, S. 2), dies aber immerhin ein höherer Anteil ist, als bei er werbstätigen Frauen generell (vgl. die Tabelle T 03.02.01.15 des Bundeamtes für Statistik).

Bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 erzielt e die Beschwerdefüh rerin ein Einkommen, welches auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit schliessen lässt (vgl. Urk. 11/9). Momentan verwertet die Beschwerdeführerin ihre verblie bene 50%ige Arbeitsfähigkeit vollumfänglich (vgl. unten). Aus der Tatsache, dass sie

– zumindest – seit der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 und insbesondere auch nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2006 keine Vollzeittätigkeit aufnahm, kann nicht geschlossen werden, dass sie

im Gesund heitsfall auch heute keiner Vollzeittätigkeit nachgehen würden. So sind die Kin der der Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig und grundsätzlich selb ständig ( Urk. 11/112), während das jüngere Kind im Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres im Mai 2009 ( Urk. 11/51) erst 11 Jahre alt war. Auch wenn die Kinder grundsätzlich unter der Obhut des Ex-Ehemannes der Beschwerde führerin standen ( Urk. 11/101), hatte die Beschwerdeführerin auch nach der Trennung weiterhin Betreuungspflichten, war der Ex-Ehemann aufgrund seiner Erkrankung doch selber auf Betreuung angewiesen. Diese Betreuung des Ex-Ehemann es , welche nicht etwa als Erw e rbstätigkeit, sondern als Tätigkeit im Aufga benbereich zu qualifizieren war

( Urteil des Bundesgerichts 9C_827/2016 vom 3 1. Juli 2017 E. 5.2.2 und BGE 141 V 15 E. 4.4 ; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IVV in der ab

1. Januar 2008 gültigen Fassung ) ,

ist durch den Heimeintritt des E x-Ehemanns ( Urk. 11/112/2) ebenfalls entfallen.

Die Beschwerdeführerin erhält von ihrem Ex-Ehemann keine Alimente. In An betracht ihrer beträchtlichen Schulden ( Urk. 11/112/4) ist sie daher grundsätz lich aus finanzieller Sicht auf ein möglichst hoh es Erwerbseinkommen angewie sen.

In Würdigung der genannten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin durch den Wechsel des Status von t eiler wer bstätig zu v ollerwerbstätig keinen Rechtsnachteil erfährt, erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit der gemischten Methode. Anzufügen bleibt, dass die gemischte Me thode mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen der IVV ohnehin im Sinne der von der Beschwerdeführerin geltenden Einwände angepasst wird. 4 .

Aus medizinischer Sicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25) zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist nicht zu beanstanden und steht in Überein stimmung mit den Akten (vgl. Urk. 11/106 , Urk. 11/114/3 ). 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein E inkommensvergleich vorzunehmen. 5.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Die Beschwerdeführerin schöpft ihre verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit voll aus. Dabei erzielte sie im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 35‘015.-- ( Urk. 11/104). Anhaltspunkte , dass sie seither eine Lohnerhöhung erhalten hätte, liegen nicht vor ( Urk. 1 S. 13). Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 35‘015.-- auszugehen. 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun desgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Dabei sind grundsätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin war praktisch während ihrer gesamten Berufstätigkeit im Gesundheitswesen tätig ( Urk. 11/110 /1 ). Es ist daher davon auszugehen, dass sie ( auch ) im Gesundheitsfall im Gesundheit s wesen tätig wäre. Die Beschwerdeführerin absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine SRK-Ausbildung zur Pflegehelferin ( Urk. 11/110/3). Eine SKR-Ausbildung zur Pflegehelferin befähigt grundsätzlich dazu, im Auftrag von Pflegefachpersonen hilfsbedürftige Menschen bei der Pflege zu unterstützen und sie in ihrem Alltag zu begleiten ( https://www.srk-zuerich.ch/lehrgang-pflegehelferin-srk ). Da pfle gerische Berufe nicht nur im privaten Bereich, sondern insbesondere im öffent lichen Sektor zu finden sind, rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der LSE 2014, Tabelle T1_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts zweigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen. Der Zentral wert der im Gesundheits- und Sozialwesen ( Ziff. 86-88) tätigen Frauen (ohne Kaderfunktion) betrug 2014 Fr. 5 ’ 889.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Sektor von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) und die Nominallohnerhöhung (Index Frauen 2014: 2673, 2016: 2709; vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies ein Jahresein kommen (Wert 2016) von Fr. 74'484.50 ( Fr. 5'889. -- : 40 x 41,6 : 2673 x 2709 x 12). Dieser Wert entspricht im Übrigen auch etwa dem letzten effektiv erziel ten Erwerbseinkommen im Jahr 1996 von Fr. 59'038. -- ( Urk. 11/110/1), ange passt an die Nominallohnerhöhung ( Fr. 59'038. -- : 2117 x 2709 = Fr. 75'547.45), was für die Angemessenheit des als Valideneinkommen heranzu ziehenden Tabellenlohnes spricht. Aus der Gegenüberstellung von Validen- ( Fr. 74'484.50) und Invalideneinkommen ( Fr. 35'015.--) ergibt sich eine Ein busse von Fr. 39'469.50 und ein Invaliditätsgrad von 53 % .

6.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Juli 2016 An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung . Die Beschwerde ist da her gutzuheissen . 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die obsiegende Be schwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwalt David Husmann, Urk.

14) ist die Prozessent schädigung auf Fr. 3‘413.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzu setzen. 7.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘413 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/4) . Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. dipl. -psych. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, einholte (Gutachten vom 1 1. Dezember 2011, Urk. 11/36). Mit Vor bescheid vom 3 1. Januar 2012 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 in Aussicht ( Urk. 11/40). Mit Verfügung gleichen Datums sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invali denrente, da sich die Versicherte im Strafvollzug befand ( Urk. 11/39). Mit Ver fügung vom 14.

Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente zu , wobei sie die persönliche Rente der Versicherten aufgrund der Sistierung nicht ausbezahlte. Die Kinderrenten wurden hingegen ausgerichtet ( Urk. 11/57-67 und Verfügungsteil 2, Urk. 11/51 ).

Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 hob die IV-Stelle die Sistierung der Hauptre nte per 3 1. Mai 2013 auf ( Urk. 11/76).

Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Fragebogen vom 1 3. Juni 2013, Urk. 11/82), welches sie mit Mitte i lung vom 6. Januar 2014 un ter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abschlo ss ( Urk. 11/92).

E. 1.2 1 . 2 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 . 2 .2

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte am 2 0. Juni 2016 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen , es sei die Verfügung vom 2 0. Mai 2016 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu gewähren, dies insbesondere in Form einer auch nach 1. Juli 2016 auszahlbaren halben Rente. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2016 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 10), wa s der Beschwerdeführerin am 16. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin b ei der ursprüng lichen Rentenzusprache als im Gesundheitsfall zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % im Aufgabenbereich tätig. Sie ging davon aus, dass die Beschwerde führerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 90 % eingeschränkt sei. Im Haushalt ging sie von keiner Einschränkung aus . Es resultierte so ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 50 % (Urk.

11/51). Im Rahmen des im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die Beschwerde gegnerin keine Änderungen fest, die sich auf die Rente auswirkten. Sie ging entsprechend weiterhin vo n einem Invaliditätsgrad von 50 % aus ( Urk. 11/92).

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin neu als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % in der angestammten Tätigkeit, was dem ihr zumutbaren Pensum entspreche. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Es resultiere so ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 2 6 % .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesent lichen vorbringen ( Urk. 1) , bei Anwendung der gemischten Methode werde der Teilzeitfaktor im Erwerb zweimal gewichtet, daraus ergebe sich, dass das rele vante Arbeitspensum (Beruf und Haushalt) bei Teilzeitangestell t en nicht aus einem vollen Tag bestehe. Da der Invaliditätsgrad eines Vollzeitbeschäftig t en hingegen auf Basis eines vollen Tagespensums erfolge, verletze die herrschende Praxis betreffend gemischte Methode die verfassungsmässig garantierte Rechts gleichheit. Korrekterweise müsse das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden und danach der Invaliditätsgrad mit dem entspre chenden (Teilzeit-)Faktor gewichtet werden.

Unabhängig von der Zulässigkeit der gemischten Methode sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie als Pflegeassistentin wohl kaum zu 100 % arbeiten würde, da es sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit handle, werde durch kein e Indizien gestützt. Sie verfüg e über eine unbeeinträchtigte körperliche Konstitution. Soweit die Be schwerdegegnerin vorbringe, sie (die Beschwerdeführerin) habe nach der Ehe t rennung kein Vollzeitpensum ausgeübt, gelte es zu beachten, dass sie nebst dem Teilzeiterwerbspensum und der Ausbildung zur P flegeassistentin SRK ihren an Multiple Sklerose erkrankten Ehemann gepflegt habe. Diese Betreuung, wel che ökonomisch gewichtet und in die Invaliditätsbemessung beim Validenein kommen Eingang finden müsse, sei bis anhin nicht berücksichtigt worden. Es könne somit ab 2006 vom Status einer Vollerw erbstätigen ausgegangen werden . Des Weiteren sei sie wahrscheinlich bereits seit 2008 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Es sei ihr daher bereits ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich gewesen, ein Vollzeitpensum auszuüben .

E. 2.3 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass aufgrund verschiedener Ver änderungen in der familiären Situation das Erwerbspensum sich auch ohne ge sundheitliche Veränderung – die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2013 zu 50 % im angestammten Beruf - erhöht hätte, womit grundsätzlich ein Revi sionsgrund gegeben ist (E. 1.3). Strittig und zu prüfen sind der hypothetische Umfang des erwerblichen Anteils bei Gesundheit sowie die Methode der Invali ditätsbemessung. 3 . 3 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst glei chen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV ; BGE 133 V 504 E.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Invalidenversicherung, I VG ).

E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Be stimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweis führung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusser en Indizien er schlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E.

E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 3 . 2

Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 199 3. 1994 wurde sie Mutter ( vgl. Familienbüchlein, Urk. 11/3). N ach der Geburt ihrer Tochter arbeitete sie weiter als Schwesternhilfe u nd erzielte dabei im Jahr 1995 ein Einkommen von Fr. 55‘817. -- und im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 59‘038.--. Im Jahr 1997 war sie bis Oktober arbeitstätig und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 49‘612. -- (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Februar 2010, Urk. 11/9, Lebenslauf, Urk. 11/11 0/1 ) . 1998 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter. In den Jahren 1998 bis 2000 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und erzielte zusätzlich ein Einkommen von Fr. 2‘543. --

(1999) bzw. Fr. 878. -- (2000). In den Jahren 2001 bis 2006 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach ( Urk. 11/9/5 ; Urk. 11/110/2 ) . Mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 1 9. Januar 2006 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Be schwerdeführerin und ihres Ehemannes angeordnet. Die beiden Kinder wurden unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt ( Urk. 11/3). Mit neuer ehe schutzrichterlicher Verfügung vom 1 2. September 2006 wurden die Kinder unter die Obhut des Ehemannes der Be - schwerdeführerin

gestellt, da die Beschwerde führerin in Untersuchungshaft war ( Urk. 11/101). Von Oktober 2007 bis Ende April 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 10 bis 50 % als Pflegehelferin, (Zeugnis vom 3 0. April 2010, Urk. 11/110 / 5; Urk. 11/110/2). Vom Oktober 2007 bis März 2008 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK. Im Juli 2010 begab sie sich in den Strafvollzug ( Urk. 11/28) . Ab Juni 2013 trat sie aus dem geschlossenen Vollzug in Halbgefangenschaft über ( Schreiben der Anstalten Hindelbank vom 2 9. April 2013, Urk. 11/72) . Seither arbe itete sie in einem Pensum von 50 % ( Urk. 11/112/ 2, Urk. 11/104 und Urk. 11/74 ). 3 . 3

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 1. Juli 2015

in Anwesenheit ihrer Beiständin an, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig ( Urk. 11/112/ 5). Die Beschwerdegegnerin stellte hauptsächlich un ter Berufung auf das Alte r der Beschwerdeführerin und die Schwere der Arbeit im Pflegebereich sowie de n Umstand, dass im Pflegebereich üblicherweise T eil zeit gearbeitet werde , nicht auf diese Angabe ab ( Urk. 2 und Urk. 11/112/5) .

Wie dargeleg t (E. 3.1) sind zur Beurteilung des Status die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le benserfahrung zu würdigen . E ine Beschränkung bei der Festsetzung des Status auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfah rungswerte

– wie dies von der Beschwerdegegnerin gemacht wurde - ist nicht zulässig (Urteil 8C_357/2011 vom 8. November 2011 E 4.2). Die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass im Pflegebereich üblicherweise Teilzeit gearbeitet werde, weshalb dies auch für die Beschwerdeführerin selber gelte, lässt ohnehin

unberücksichtigt , dass zwar tatsächlich nur r und die Hälfte der Personen im Pflegeberuf vollzeitlich tätig sind (vgl. Schweizerische s Gesundheit sob servatorium, 3/2014, S. 2), dies aber immerhin ein höherer Anteil ist, als bei er werbstätigen Frauen generell (vgl. die Tabelle T 03.02.01.15 des Bundeamtes für Statistik).

Bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 erzielt e die Beschwerdefüh rerin ein Einkommen, welches auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit schliessen lässt (vgl. Urk. 11/9). Momentan verwertet die Beschwerdeführerin ihre verblie bene 50%ige Arbeitsfähigkeit vollumfänglich (vgl. unten). Aus der Tatsache, dass sie

– zumindest – seit der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 und insbesondere auch nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2006 keine Vollzeittätigkeit aufnahm, kann nicht geschlossen werden, dass sie

im Gesund heitsfall auch heute keiner Vollzeittätigkeit nachgehen würden. So sind die Kin der der Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig und grundsätzlich selb ständig ( Urk. 11/112), während das jüngere Kind im Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres im Mai 2009 ( Urk. 11/51) erst 11 Jahre alt war. Auch wenn die Kinder grundsätzlich unter der Obhut des Ex-Ehemannes der Beschwerde führerin standen ( Urk. 11/101), hatte die Beschwerdeführerin auch nach der Trennung weiterhin Betreuungspflichten, war der Ex-Ehemann aufgrund seiner Erkrankung doch selber auf Betreuung angewiesen. Diese Betreuung des Ex-Ehemann es , welche nicht etwa als Erw e rbstätigkeit, sondern als Tätigkeit im Aufga benbereich zu qualifizieren war

( Urteil des Bundesgerichts 9C_827/2016 vom 3 1. Juli 2017 E. 5.2.2 und BGE 141 V 15 E. 4.4 ; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IVV in der ab

1. Januar 2008 gültigen Fassung ) ,

ist durch den Heimeintritt des E x-Ehemanns ( Urk. 11/112/2) ebenfalls entfallen.

Die Beschwerdeführerin erhält von ihrem Ex-Ehemann keine Alimente. In An betracht ihrer beträchtlichen Schulden ( Urk. 11/112/4) ist sie daher grundsätz lich aus finanzieller Sicht auf ein möglichst hoh es Erwerbseinkommen angewie sen.

In Würdigung der genannten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin durch den Wechsel des Status von t eiler wer bstätig zu v ollerwerbstätig keinen Rechtsnachteil erfährt, erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit der gemischten Methode. Anzufügen bleibt, dass die gemischte Me thode mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen der IVV ohnehin im Sinne der von der Beschwerdeführerin geltenden Einwände angepasst wird. 4 .

Aus medizinischer Sicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25) zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist nicht zu beanstanden und steht in Überein stimmung mit den Akten (vgl. Urk. 11/106 , Urk. 11/114/3 ). 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein E inkommensvergleich vorzunehmen. 5.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Die Beschwerdeführerin schöpft ihre verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit voll aus. Dabei erzielte sie im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 35‘015.-- ( Urk. 11/104). Anhaltspunkte , dass sie seither eine Lohnerhöhung erhalten hätte, liegen nicht vor ( Urk. 1 S. 13). Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 35‘015.-- auszugehen. 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun desgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Dabei sind grundsätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin war praktisch während ihrer gesamten Berufstätigkeit im Gesundheitswesen tätig ( Urk. 11/110 /1 ). Es ist daher davon auszugehen, dass sie ( auch ) im Gesundheitsfall im Gesundheit s wesen tätig wäre. Die Beschwerdeführerin absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine SRK-Ausbildung zur Pflegehelferin ( Urk. 11/110/3). Eine SKR-Ausbildung zur Pflegehelferin befähigt grundsätzlich dazu, im Auftrag von Pflegefachpersonen hilfsbedürftige Menschen bei der Pflege zu unterstützen und sie in ihrem Alltag zu begleiten ( https://www.srk-zuerich.ch/lehrgang-pflegehelferin-srk ). Da pfle gerische Berufe nicht nur im privaten Bereich, sondern insbesondere im öffent lichen Sektor zu finden sind, rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der LSE 2014, Tabelle T1_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts zweigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen. Der Zentral wert der im Gesundheits- und Sozialwesen ( Ziff. 86-88) tätigen Frauen (ohne Kaderfunktion) betrug 2014 Fr. 5 ’ 889.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Sektor von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) und die Nominallohnerhöhung (Index Frauen 2014: 2673, 2016: 2709; vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies ein Jahresein kommen (Wert 2016) von Fr. 74'484.50 ( Fr. 5'889. -- : 40 x 41,6 : 2673 x 2709 x 12). Dieser Wert entspricht im Übrigen auch etwa dem letzten effektiv erziel ten Erwerbseinkommen im Jahr 1996 von Fr. 59'038. -- ( Urk. 11/110/1), ange passt an die Nominallohnerhöhung ( Fr. 59'038. -- : 2117 x 2709 = Fr. 75'547.45), was für die Angemessenheit des als Valideneinkommen heranzu ziehenden Tabellenlohnes spricht. Aus der Gegenüberstellung von Validen- ( Fr. 74'484.50) und Invalideneinkommen ( Fr. 35'015.--) ergibt sich eine Ein busse von Fr. 39'469.50 und ein Invaliditätsgrad von 53 % .

6.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Juli 2016 An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung . Die Beschwerde ist da her gutzuheissen . 7.

E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

E. 7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Die obsiegende Be schwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwalt David Husmann, Urk.

14) ist die Prozessent schädigung auf Fr. 3‘413.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzu setzen.

E. 7.3 Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘413 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 8 in Kraft ge tretenen Art. 27 Abs. 1 IVV gilt a ls Auf gabenbereich die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. 1 . 2 .3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung), wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen;

vgl. BGE 134 V 9).

Gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge tretenen Art. 27 bis

Abs. 3 IVV wird im Gegensatz zu der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Rechts lage das Erwerbseinkommen neu auf eine Vo llerwerbstätigkeit aufgerechnet . 1 . 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00706

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

26. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1960 geborene X.___ meldete sich am 4. Februar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/4) . Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. dipl. -psych. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, einholte (Gutachten vom 1 1. Dezember 2011, Urk. 11/36). Mit Vor bescheid vom 3 1. Januar 2012 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 in Aussicht ( Urk. 11/40). Mit Verfügung gleichen Datums sistierte die IV-Stelle die Ausrichtung der Invali denrente, da sich die Versicherte im Strafvollzug befand ( Urk. 11/39). Mit Ver fügung vom 14.

Mai 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2010 eine halbe Invalidenrente zu , wobei sie die persönliche Rente der Versicherten aufgrund der Sistierung nicht ausbezahlte. Die Kinderrenten wurden hingegen ausgerichtet ( Urk. 11/57-67 und Verfügungsteil 2, Urk. 11/51 ).

Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 hob die IV-Stelle die Sistierung der Hauptre nte per 3 1. Mai 2013 auf ( Urk. 11/76).

Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein ( Fragebogen vom 1 3. Juni 2013, Urk. 11/82), welches sie mit Mitte i lung vom 6. Januar 2014 un ter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abschlo ss ( Urk. 11/92). 1.2

Im Februar 2015 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 11/103). Sie holte dabei einen Verlaufsbericht der Z.___ ein (Bericht vom 1 1. Juni 2015, Urk. 11/106). Am 21. Juli 2015

führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 1 9. August 2015,

Urk. 11/112). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( V orbescheid vom 3. Dezember 2015, Urk. 11/115 , und Einwand vom 8. Januar 2016, Urk. 11/126-127) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 0. Mai 2016 die halbe Rente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 11/135 = Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 0. Juni 2016 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen , es sei die Verfügung vom 2 0. Mai 2016 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG) zu gewähren, dies insbesondere in Form einer auch nach 1. Juli 2016 auszahlbaren halben Rente. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2016 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 10), wa s der Beschwerdeführerin am 16. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü ber die Invalidenversicherung, I VG ). 1.2 1 . 2 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 . 2 .2

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemein nützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV, in der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Fassung ).

Gemäss dem am 1. Januar 201 8 in Kraft ge tretenen Art. 27 Abs. 1 IVV gilt a ls Auf gabenbereich die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. 1 . 2 .3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf gabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung), wobei sich die Ge samtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen;

vgl. BGE 134 V 9).

Gemäss dem am 1. Januar 2018 in Kraft ge tretenen Art. 27 bis

Abs. 3 IVV wird im Gegensatz zu der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Rechts lage das Erwerbseinkommen neu auf eine Vo llerwerbstätigkeit aufgerechnet . 1 . 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin b ei der ursprüng lichen Rentenzusprache als im Gesundheitsfall zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % im Aufgabenbereich tätig. Sie ging davon aus, dass die Beschwerde führerin in der Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 90 % eingeschränkt sei. Im Haushalt ging sie von keiner Einschränkung aus . Es resultierte so ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 50 % (Urk.

11/51). Im Rahmen des im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die Beschwerde gegnerin keine Änderungen fest, die sich auf die Rente auswirkten. Sie ging entsprechend weiterhin vo n einem Invaliditätsgrad von 50 % aus ( Urk. 11/92).

In der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Mai 2016 ( Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin neu als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 % in der angestammten Tätigkeit, was dem ihr zumutbaren Pensum entspreche. Im Haushaltsbereich bestehe keine Einschränkung. Es resultiere so ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 2 6 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesent lichen vorbringen ( Urk. 1) , bei Anwendung der gemischten Methode werde der Teilzeitfaktor im Erwerb zweimal gewichtet, daraus ergebe sich, dass das rele vante Arbeitspensum (Beruf und Haushalt) bei Teilzeitangestell t en nicht aus einem vollen Tag bestehe. Da der Invaliditätsgrad eines Vollzeitbeschäftig t en hingegen auf Basis eines vollen Tagespensums erfolge, verletze die herrschende Praxis betreffend gemischte Methode die verfassungsmässig garantierte Rechts gleichheit. Korrekterweise müsse das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden und danach der Invaliditätsgrad mit dem entspre chenden (Teilzeit-)Faktor gewichtet werden.

Unabhängig von der Zulässigkeit der gemischten Methode sei sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie als Pflegeassistentin wohl kaum zu 100 % arbeiten würde, da es sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit handle, werde durch kein e Indizien gestützt. Sie verfüg e über eine unbeeinträchtigte körperliche Konstitution. Soweit die Be schwerdegegnerin vorbringe, sie (die Beschwerdeführerin) habe nach der Ehe t rennung kein Vollzeitpensum ausgeübt, gelte es zu beachten, dass sie nebst dem Teilzeiterwerbspensum und der Ausbildung zur P flegeassistentin SRK ihren an Multiple Sklerose erkrankten Ehemann gepflegt habe. Diese Betreuung, wel che ökonomisch gewichtet und in die Invaliditätsbemessung beim Validenein kommen Eingang finden müsse, sei bis anhin nicht berücksichtigt worden. Es könne somit ab 2006 vom Status einer Vollerw erbstätigen ausgegangen werden . Des Weiteren sei sie wahrscheinlich bereits seit 2008 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei . Es sei ihr daher bereits ab diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich gewesen, ein Vollzeitpensum auszuüben . 2.3

Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass aufgrund verschiedener Ver änderungen in der familiären Situation das Erwerbspensum sich auch ohne ge sundheitliche Veränderung – die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2013 zu 50 % im angestammten Beruf - erhöht hätte, womit grundsätzlich ein Revi sionsgrund gegeben ist (E. 1.3). Strittig und zu prüfen sind der hypothetische Umfang des erwerblichen Anteils bei Gesundheit sowie die Methode der Invali ditätsbemessung. 3 . 3 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustu fen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst glei chen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV ; BGE 133 V 504 E.

3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Be stimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweis führung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusser en Indizien er schlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 3.1 , je mit Hinweisen). 3 . 2

Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 199 3. 1994 wurde sie Mutter ( vgl. Familienbüchlein, Urk. 11/3). N ach der Geburt ihrer Tochter arbeitete sie weiter als Schwesternhilfe u nd erzielte dabei im Jahr 1995 ein Einkommen von Fr. 55‘817. -- und im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 59‘038.--. Im Jahr 1997 war sie bis Oktober arbeitstätig und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 49‘612. -- (Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Februar 2010, Urk. 11/9, Lebenslauf, Urk. 11/11 0/1 ) . 1998 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter. In den Jahren 1998 bis 2000 bezog sie Arbeitslosenentschädigung und erzielte zusätzlich ein Einkommen von Fr. 2‘543. --

(1999) bzw. Fr. 878. -- (2000). In den Jahren 2001 bis 2006 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach ( Urk. 11/9/5 ; Urk. 11/110/2 ) . Mit Verfügung des Eheschutzrichters vom 1 9. Januar 2006 wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Be schwerdeführerin und ihres Ehemannes angeordnet. Die beiden Kinder wurden unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt ( Urk. 11/3). Mit neuer ehe schutzrichterlicher Verfügung vom 1 2. September 2006 wurden die Kinder unter die Obhut des Ehemannes der Be - schwerdeführerin

gestellt, da die Beschwerde führerin in Untersuchungshaft war ( Urk. 11/101). Von Oktober 2007 bis Ende April 2010 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 10 bis 50 % als Pflegehelferin, (Zeugnis vom 3 0. April 2010, Urk. 11/110 / 5; Urk. 11/110/2). Vom Oktober 2007 bis März 2008 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur Pflegehelferin SRK. Im Juli 2010 begab sie sich in den Strafvollzug ( Urk. 11/28) . Ab Juni 2013 trat sie aus dem geschlossenen Vollzug in Halbgefangenschaft über ( Schreiben der Anstalten Hindelbank vom 2 9. April 2013, Urk. 11/72) . Seither arbe itete sie in einem Pensum von 50 % ( Urk. 11/112/ 2, Urk. 11/104 und Urk. 11/74 ). 3 . 3

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2 1. Juli 2015

in Anwesenheit ihrer Beiständin an, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig ( Urk. 11/112/ 5). Die Beschwerdegegnerin stellte hauptsächlich un ter Berufung auf das Alte r der Beschwerdeführerin und die Schwere der Arbeit im Pflegebereich sowie de n Umstand, dass im Pflegebereich üblicherweise T eil zeit gearbeitet werde , nicht auf diese Angabe ab ( Urk. 2 und Urk. 11/112/5) .

Wie dargeleg t (E. 3.1) sind zur Beurteilung des Status die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Le benserfahrung zu würdigen . E ine Beschränkung bei der Festsetzung des Status auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfah rungswerte

– wie dies von der Beschwerdegegnerin gemacht wurde - ist nicht zulässig (Urteil 8C_357/2011 vom 8. November 2011 E 4.2). Die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass im Pflegebereich üblicherweise Teilzeit gearbeitet werde, weshalb dies auch für die Beschwerdeführerin selber gelte, lässt ohnehin

unberücksichtigt , dass zwar tatsächlich nur r und die Hälfte der Personen im Pflegeberuf vollzeitlich tätig sind (vgl. Schweizerische s Gesundheit sob servatorium, 3/2014, S. 2), dies aber immerhin ein höherer Anteil ist, als bei er werbstätigen Frauen generell (vgl. die Tabelle T 03.02.01.15 des Bundeamtes für Statistik).

Bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 erzielt e die Beschwerdefüh rerin ein Einkommen, welches auf eine vollzeitige Erwerbstätigkeit schliessen lässt (vgl. Urk. 11/9). Momentan verwertet die Beschwerdeführerin ihre verblie bene 50%ige Arbeitsfähigkeit vollumfänglich (vgl. unten). Aus der Tatsache, dass sie

– zumindest – seit der Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1998 und insbesondere auch nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2006 keine Vollzeittätigkeit aufnahm, kann nicht geschlossen werden, dass sie

im Gesund heitsfall auch heute keiner Vollzeittätigkeit nachgehen würden. So sind die Kin der der Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig und grundsätzlich selb ständig ( Urk. 11/112), während das jüngere Kind im Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres im Mai 2009 ( Urk. 11/51) erst 11 Jahre alt war. Auch wenn die Kinder grundsätzlich unter der Obhut des Ex-Ehemannes der Beschwerde führerin standen ( Urk. 11/101), hatte die Beschwerdeführerin auch nach der Trennung weiterhin Betreuungspflichten, war der Ex-Ehemann aufgrund seiner Erkrankung doch selber auf Betreuung angewiesen. Diese Betreuung des Ex-Ehemann es , welche nicht etwa als Erw e rbstätigkeit, sondern als Tätigkeit im Aufga benbereich zu qualifizieren war

( Urteil des Bundesgerichts 9C_827/2016 vom 3 1. Juli 2017 E. 5.2.2 und BGE 141 V 15 E. 4.4 ; vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IVV in der ab

1. Januar 2008 gültigen Fassung ) ,

ist durch den Heimeintritt des E x-Ehemanns ( Urk. 11/112/2) ebenfalls entfallen.

Die Beschwerdeführerin erhält von ihrem Ex-Ehemann keine Alimente. In An betracht ihrer beträchtlichen Schulden ( Urk. 11/112/4) ist sie daher grundsätz lich aus finanzieller Sicht auf ein möglichst hoh es Erwerbseinkommen angewie sen.

In Würdigung der genannten Umstände ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin durch den Wechsel des Status von t eiler wer bstätig zu v ollerwerbstätig keinen Rechtsnachteil erfährt, erübrigen sich Weiterungen zur Zulässigkeit der gemischten Methode. Anzufügen bleibt, dass die gemischte Me thode mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen der IVV ohnehin im Sinne der von der Beschwerdeführerin geltenden Einwände angepasst wird. 4 .

Aus medizinischer Sicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25) zu 50 % arbeitsfähig ist. Dies ist nicht zu beanstanden und steht in Überein stimmung mit den Akten (vgl. Urk. 11/106 , Urk. 11/114/3 ). 5. 5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein E inkommensvergleich vorzunehmen. 5.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Die Beschwerdeführerin schöpft ihre verbliebene 50%ige Arbeitsfähigkeit voll aus. Dabei erzielte sie im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 35‘015.-- ( Urk. 11/104). Anhaltspunkte , dass sie seither eine Lohnerhöhung erhalten hätte, liegen nicht vor ( Urk. 1 S. 13). Es ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 35‘015.-- auszugehen. 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Ein zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bun desgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Dabei sind grundsätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Renten revisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin war praktisch während ihrer gesamten Berufstätigkeit im Gesundheitswesen tätig ( Urk. 11/110 /1 ). Es ist daher davon auszugehen, dass sie ( auch ) im Gesundheitsfall im Gesundheit s wesen tätig wäre. Die Beschwerdeführerin absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine SRK-Ausbildung zur Pflegehelferin ( Urk. 11/110/3). Eine SKR-Ausbildung zur Pflegehelferin befähigt grundsätzlich dazu, im Auftrag von Pflegefachpersonen hilfsbedürftige Menschen bei der Pflege zu unterstützen und sie in ihrem Alltag zu begleiten ( https://www.srk-zuerich.ch/lehrgang-pflegehelferin-srk ). Da pfle gerische Berufe nicht nur im privaten Bereich, sondern insbesondere im öffent lichen Sektor zu finden sind, rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung der LSE 2014, Tabelle T1_b, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts zweigen, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen. Der Zentral wert der im Gesundheits- und Sozialwesen ( Ziff. 86-88) tätigen Frauen (ohne Kaderfunktion) betrug 2014 Fr. 5 ’ 889.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Sektor von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen) und die Nominallohnerhöhung (Index Frauen 2014: 2673, 2016: 2709; vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies ein Jahresein kommen (Wert 2016) von Fr. 74'484.50 ( Fr. 5'889. -- : 40 x 41,6 : 2673 x 2709 x 12). Dieser Wert entspricht im Übrigen auch etwa dem letzten effektiv erziel ten Erwerbseinkommen im Jahr 1996 von Fr. 59'038. -- ( Urk. 11/110/1), ange passt an die Nominallohnerhöhung ( Fr. 59'038. -- : 2117 x 2709 = Fr. 75'547.45), was für die Angemessenheit des als Valideneinkommen heranzu ziehenden Tabellenlohnes spricht. Aus der Gegenüberstellung von Validen- ( Fr. 74'484.50) und Invalideneinkommen ( Fr. 35'015.--) ergibt sich eine Ein busse von Fr. 39'469.50 und ein Invaliditätsgrad von 53 % .

6.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Juli 2016 An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung . Die Beschwerde ist da her gutzuheissen . 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Die obsiegende Be schwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädi gung. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Nach Massgabe des nachvollziehbaren anwaltlichen Aufwands (vgl. die Honorarnote von Rechtsanwalt David Husmann, Urk.

14) ist die Prozessent schädigung auf Fr. 3‘413.-- (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzu setzen. 7.3

Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘413 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler