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IV.2016.00701

Gutachten und Haushaltsabklärungsbericht sind beweiskräftig, gemischte Methode, Beschwerdeführerin hat weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Umschulung oder Arbeitsvermittlung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-08-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, Mutter drei er 1991, 2004 und 2007 geborener Kinder, arbeitete zuletzt von 1998 bis 2007 als Zimmer mäd chen , wobei sie bis 2004

in einem Pensum von 100 % und seither in einem Pensum von 50 % tätig war . Nach der Geburt des dritten Kindes war sie nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig

(vgl. Urk. 6/32 S. 1 6 f. Ziff. 3.1.2 ; Urk. 6/ 38 S. 2 Ziff. 2.1-2.2 ). Am 2 0. Januar 2014 meldete sie sich bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/4-5; Urk. 6/12 -13; Urk. 6/19) ab und teilte der Versicherten daraufhin mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/16). Ausserdem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2 5. August 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/32), sowie eine Abklärung der be ein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 3 1. März 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/38).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/41; Urk. 6/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 6/48 = Urk.

2) einen Renten anspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 1 6. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Mai 2016 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die erneute Prüfung des Sachverhalts (vgl. Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2016 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Ver hält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi cher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 16 % . Nach Vornahme des Einkom mens vergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % . Da keine Erwerbseinbusse vorliege, sei das Gesuch um Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einzureichen (S. 2 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), der ermittelte Invaliditätsgrad sei bei den bestehenden Beschwerden nicht nach vollziehbar. Die Arbeiten im Haushalt könne sie nur schrittweise und meistens auch nur teilweise erledigen (S. 1) . Die Schmerzen seien teilweise so stark, dass sie Medikamente einnehmen müsse (S.

2) . Ausserdem sei neulich eine De pression aufgrund der chronischen Schmerzen diagnostiziert worden. Die bishe rige Tätigkeit als Zimmermädchen könne sie nicht mehr ausüben. Damit sie eine andere Tätigkeit ausüben könne, benötige sie eine Ausbildung . Der Sachverhalt sei erneut zu prüfen (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, nannte mit Bericht vom 1 3. März 2014 ( Urk. 6/4/5-8) die folgenden – hier gekürzt auf ge führten - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Diskushernie C5/6 mit klarer Wurzelkompression C6 rechts - b eginnende motorische Ausfälle im Dermatom C6 mit Bizepsschwäche - k lare Indikation zur ventralen Mikrodiskektomie C5/6 rechts mit Durch führung am 2 0. September 2011 - Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression C5/6 - Status nach ventraler interkorporeller

Spondylodese - Lumboischialgie mit Ausstrahlung ins rechte Dermatom S1 mit Verdacht auf Nervenkompression S1 rechts - Degeneration L4/5 und L5/S1 mit beginnender leichter Spondylarthrose ; keine Diskushernie - Status nach Spondylodese C5/6 ohne residuelle

Myelonkompress i o n oder Wurzelkompression

Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der Rückenproblematik zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie könne nicht mehr in der Reini gung arbeiten. E ine Umschulung für eine 40%ige Tätigkeit werde empfohlen. Die Arbeits fähig keit sei nach der geplanten

Bypass- Operation erneut zu evaluieren (S.

3 Ziff. 1.6,

Ziff. 1.8). 3.2

Mit Ber icht vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 6/12-

13) führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine

Diskushernien ope ration C5/6, eine essentielle Hypertonie sowie eine Hypothyreose auf ( Urk. 6/13). Die Prognose sei schwierig. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätig keit als Zimmermädchen vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 6/12 S.

3 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 3.3

Am 2 2. August 2014 ging bei der Beschwerdegegnerin der am 1 3. März 2014 datierte Bericht von Dr. Y.___ in leicht abgeänderter Form ein ( Urk. 6/19/6-9 ; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 1 ). Als Diagnose führte sie dabei neuerdings zusätzlich einen Status nach am 1 4. April 2014 erfolgte r Magenbypass -O peration auf . Seit der Operation habe die Beschwerdeführerin bereits 40 kg abgenommen . Eine progressive Verbesserung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) sei zu erwarten. Die Beschwerden an der Hals wirbel säule (HWS) würden wahrscheinlich bestehen bleiben (S.

1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4). Eine Umschulung mit progressiver Arbeitsintegration könne ab April 2015 durchgeführt werden. D er Beschwerdeführerin sei eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von zirka 40 bis 50 % möglich . Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 5. August 20 15 erstatteten die Gutachter des

A.___ AG ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Neurologie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/32). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S.

32 Ziff. 6.1): - chronisches Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont mit/bei: - Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression C5/6 mit Dis kektomie , Foraminotomie und ventraler interkorporeller Cage-Spondylose am 2 0. September 2011 - degenerativen Veränderungen an der LWS ohne Diskushernie - persistierendem sensiblem Defizit Dermatom C6 rechts - Fehlhaltung der Brustwirbelsäule ( BWS ) mit zusätzlich protrahierten Schultern - Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 32 Ziff. 6.2): - Status nach morbider Adipositas mit/bei: - Status nach laparoskopischer proximaler Magenbypass -O peration am 1 4. April 2014 - Verdacht auf Anastomosenstenose - Status nach obstruktivem Schlafapnoesyndrom - hormonell substituierte Hypothyreose, unter aktueller Therapie klinis ch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage - anamnestisch allergische Rhinokonjunktivitis - Varicosis

crurum

Anlässlich der internistischen Untersuchung seien eine Varicosis

crurum

sowie ein minimer Druckschmerz im Epigastrium

aufgefallen . Für eine kardio pul mo nale Pathologie ergäben sich keine klinischen Hinweise . Das Elektrokardio gramm ( EKG ) zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keine Hinweise auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Die Befunde der Laboruntersuchungen seien normal . Bei der bestehenden Hypo thyreose sei unter der jetzigen Therapie a ufgrund der normalen Blutparameter, dem normalen Blutdruck und Puls sowie dem normalen Stuhlgang und des Fehlens weiterer typischer Symptome der Hypothyreose

von einer euthyreoten Stoffwechsellage auszugehen. Anamnestisch bestehe überdies eine allergische Rh inokonjunktivitis . Aus rein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und die Beschwerde füh rerin sei zu 100 % arbeitsfähig (S. 36).

Die rheumatologische Untersuchung habe eine Fehlhaltung der BWS mit akzen tuierter Brustkyphose und protrahierten Schultern sowie muskulärer Insuffizienz gezeigt. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulensegmente sei unauffällig und an den Extremitäten würden sowohl radikuläre als auch spondylogene Zeichen fehlen. Im rechten Schultergelenk finde sich eine schmerzhafte Bewegungs ein schränkung bei bestehender PHS

calcarea . A ns onsten fänden sich keine Defizite am Gelenkstatus. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt sei sie nicht einge schränkt. In einer dem Rückenleiden angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung en, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben von schweren Lasten über 6 kg sei sie vollständig arbeitsfähig (S.

28, S.

36 f.).

In der neurologischen Untersuchung seien abgesehen von eine r

residuelle n sen sib le n Ausfallssymptomatik des

Dermatom s C6 keine objektivierbaren De fizite nachweisbar gewesen. Diese Ausfallssymptomatik sei ohne Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Im Bereich der HWS werde lediglich eine

Spondy lodese C5/6 mit geringen unkarthrotischen

Forameneinengungen C5/6 rechts ohne weitere Pathologie erwähnt. Die Problematik am dritten rechten Finger sei nicht neurogen, sondern am ehesten auf eine Tendovaginitis steno sans zurückzuführen. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Be schwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS nicht mehr zumutbar. Eine angepasste körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Änderung der Körperposi tion sei ihr dagegen in einem vollen Pensum möglich (S. 31 f., S. 37).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund des zervikal und lumbal betonten chronischen Panvertebral syn droms mit degenerativen Veränderungen der LWS sowie der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Zimmer mäd chen nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies gelte seit der Diagnosestellung der Dis kus hernie im April 201 1. In einer angepassten

körperlich leichte n , wechselbe lastende n Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben schwerer Las ten über 6 kg sei sie dagegen voll ständig arbeitsfähig. Dies gelte retrospektiv betrachtet - abgesehen von den vorübergehenden hospitalisations

- und rekonvaleszenzbedingten Phasen der Arbeitsunfähigkeit - seit jeher (S.

37

ff. Ziff. 7.4-7.7, S.

40 Ziff. 2-3). Im Haus halt sei die Beschwerdeführ erin zu 100 % arbeitsfähig (S. 4 0 Ziff. 5). Eine regel mässige Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie zur Konditionierung und zum Aufbau der insuffizienten Rücken- und Bauchmuskulatur werde dringend empfohlen. Die PHS

rechts sollte behandelt werden. Zur Klärung der Dysphagie bei Status nach erfolgter Magenbypass -O peration sollte eine Gastros kopie zum Ausschluss einer Anastomosenstenose durchgeführt werden (S.

41 Ziff. 7.a). 3.5

Mit Stellungnahme vom 1 5. September 2015 empfahl Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten des A.___ abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen seit April 2011 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 6 kg sowie mit der Möglichkeit zur Änderung der Körperposition sei sie dagegen – abgesehen von den vorübergehenden hospitalisations

- und rekonvaleszenzbe dingten Phasen einer Arbeitsunfähigkeit - stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.). 3.6

Am 1. Februar 2016 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3 1. März

2016 , Urk. 6/3 8 ). Die Beschwerdeführerin habe dabei erzählt, dass sie bei guter Ge sundheit in einem Pensum von 50 % als Zimmermädchen arbeiten würde. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus finanziellen Gründen n otwendig . Sie habe die damalige Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufgegeben, um für den autis tischen Sohn da zu sein . Dieser besuche nun eine Tagesschule (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S . 3 Ziff. 2.6).

Sodann habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich bei guter Gesund heit vollumfänglich um sämtliche Haushaltsarbeiten gekümmert habe. Aktu ell stosse sie bereits bei leichten Tätigkeiten an ihre Grenzen und sei auf ein etappenweises Arbeiten sowie regelmässige Ruhepausen angewiesen. Sämt liche Arbeiten mit einem erhöhten Kraftaufwand und in hohen Lagen seien ihr nicht mehr möglich. Ihr Ehemann entlaste sie daher regelmä ssig bei den Haus haltsarbeiten

(S. 5 Ziff. 6). Kognitive Einschränkungen habe sie nicht (S.

5 Ziff. 6.1). F rüher habe sie täglich eine warme Mahlzeit zubereitet. Nun müsse sie zwei- bis dreimal pro Woche auf Fertigprodukte zurück greifen . D en Tisch könne sie decken und abräumen. D ie oberflächliche Küchenr einigung sei ihr ebenfalls möglich. Bei der gründlichen R einigung sei sie auf die Unterstützung des Ehe mannes angewiesen (S. 5 f. Ziff. 6.2). Die Wohnung könne sie nur noch einmal pro Woche oberflächlich staubsaugen. Die gründlichen Saugarbeiten erledige der Ehemann. Körperlich leichte Tä tigkeiten versuche sie weiterhin durchzu führen. Die gründliche Reinigung des Badezimmers erfolge einmal pro Woche durch den Ehemann . Dieser übernehme auch die Fensterreinigung. Der Wechsel der Bettlaken erfolge gemeinsam mit d em Ehemann (S. 6 Ziff. 6.3). Die Einkäufe tätige sie weiterhin selbständig.

Die Kinder oder der Ehemann würden sie mehrheitlich begleiten und die schweren Taschen tragen (S. 7 Ziff. 6.4). Die Wäsche erledige sie weiterhin überwiegend selbständig. Der Ehemann bügle allerdings seine Hemden selber, da ihr dies nicht mehr möglich sei . Beim Zu sammenlegen der Wäsche unterstütze er sie (S. 7 Ziff. 6.5). Die Kinderbetreuung

nehme sie uneingeschränkt wahr (S. 7 f. Ziff. 6.6). Die Abklärungsperson erkannte schliesslich eine Einschränkung

bei der Ernährung, bei der Wohnungs pflege sowie bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 15.60 % (S. 5 ff. Ziff. 6.1-6.8). 3.7

Mit Bericht vom 2 4. März 2016 ( Urk. 6/43) bestätigte Dr. Y.___ die bishe r von ihr gestellten Diagnosen und wies auf aktuell teilweise brennende Schmerzen im Dermatom C6 rechts mit einer Koordinationsstörung der rechten Hand hin (S. 1). Zur Kontrolle der epifusionellen

Diskopathie und zur Beur teilung, ob die aktuellen Symptome mit einer neuen Kompression C6 oder C7 im Neuroforamen zusammenhängen würden, erfolge eine Magnetresonanztomo graphie (MRI) mit radiologis chen Funktionsaufnahmen der HWS (S. 2). 3.8

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 7. Juni 2016 ( Urk.

3) über die gleichentags erfolgten Funktionsaufnahmen sowie die Computertomographie ( CT ) und das MRI der HWS ist zu entnehmen, dass keine relevante Foramenstenose und insofern keine erkennbare radikuläre Kompr es sion ersichtlich gewesen sei . Es zeige sich eine minimale dorsale Protrusion der Bandscheibe C4/ 5. Der zervikale Spinalkanal sei weit. In den konventionellen Aufnahmen sei eine Beweglichkeit im Segment C5/6 zu erahnen. Interkorporell C5/6 bestehe kaum ein stabilisierender Durchbau . 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten des A.___ (vorstehend E. 3.4) die an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1. 6 ) vollum fäng lich erfüllt. So berücksichtigt es die zu jenem Zeitpunkt von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/32 S. 18 ff. Ziff. 3.3-3.4, S. 25, S.

29, S. 35 f. Ziff. 7.3) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 6/32 S. 2 ff. Ziff. 1.2-1.5, S. 38 Ziff. 7.5) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfolgte eine ausführliche internistische, rheumatologische sowie neurolo gische Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/32 S. 21 ff. Ziff. 4.1, S. 25 f., S. 29 f. ), womit das Gutachten auf einer für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassenden Beurteilung beruht. Dabei zeigte sich im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes chronisches Panvertebralsyndrom mit degenerativen Ver än derungen der LWS und residueller sensibler Ausfallssymptomatik des rechten Dermatoms C6 sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit der recht en Schulter bei bestehender PHS (vgl. Urk. 6/32 S.

36 f.). Nach erfolgter Magenbypass-Opera tion konnte ein erfreulicher Gewichtsverlust von 80 kg verzeichnet werden, so dass der Body Mass Index ( BMI )

nun im Normbereich liegt . Die Gewichts reduktion hatte auch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms kein continuous positive airway

pressure (CPAP)-Gerät mehr benötigt. Die festgestellte Hypothyreose ist hormonell substituiert (vgl. Urk. 6/32 S.

18 oben, S.

3 2 ). Die aufgrund der erhobenen Befunde attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen ist nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin in einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 6 kg vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/32 S.

37 ff. Ziff. 7.4-7.7).

Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Darauf kann abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.). 4.2

Die erst nach der Begutachtung erfolgten Untersuchungen aufgrund der teil weise brennenden Schmerzen im rechten Dermatom C6 mit einer Koordina tions störung der rechten Hand ändern daran nichts, konnten dadurch doch keine wesentlichen , bisher unberücksichtigten Befunde erhoben werden, wobei insbesondere keine relevante Foramenstenose und insofern keine radikuläre Kom pression ersichtlich war (vgl. Urk. 3). Zudem beurteilt das Sozialver siche rungs gericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Ver wal tungs ver fügungen

in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfü gungs erlasses

– mithin am 1 9. Mai 2016 – gegeben war . Tatsachen, die jenen Sach ver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens tand einen neuen Verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf eine neulich durch Dr. med. C.___ diagnostizierte Depression aufgrund der chroni schen Schmerzen hinwies (vgl. Urk. 1 S. 3), lassen sich den vorhandenen medi zinischen Akten keine Anhaltspunkte

für ein relevantes psychisches Leiden im massgeblichen Zeitraum entnehmen. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

gab die Beschwerdeführerin zwar unter anderem an, dass sie sich durch die Einnahme von Targin leicht depressiv fühle und viel weine (vgl. Urk. 6/32 S.

18 Ziff. 3.3). Bei der internistischen Untersuchung zeigte sich jedoch eine unauffällige Psyche (vgl. Urk. 6/32 S. 21 Ziff. 4.1). Auch schilderte die Beschwerdeführerin einen regen Tagesablauf (vgl. Urk. 6/32 S. 17 Ziff. 3.1.4) und verneinte eine psychiatrische Therapie (vgl. Urk. 6/32 S. 19 Ziff. 3.3). Es ist somit anzunehmen, dass allfällige psychische Probleme nicht ausgeprägt waren , so dass die Gutachter des A.___

nachvollziebar auf eine psychiatrische Begut achtung der Beschwerdeführerin verzichteten. Es ist folglich mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt noch kein relevantes psychisches Leiden vorlag, weshalb für weitere Abklärungen keine Veran lassung bestand und ein allfälliges psychisches Leiden im Rahmen einer neuen Verfügung zu prüfen wäre (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung des A.___

im Wesentlichen an einem zervikal und lumbal betonten chronischen Panvertebralsyndrom sowie an einer PHS calcarea leidet und aufgrund dessen in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit in Be achtung des Belastungsprofils ist ihr hingegen vollständig zumutbar. 5. 5.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde füh rerin (vorstehend E.

1. 4 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haus haltsabklärungsbericht vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/38), worin die Beschwerde füh rerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifi ziert wurde (vgl. Urk. 6/38 S. 3 Ziff. 2.6 ). Dies ist unbestr itten und nicht zu bean stan den . 5.2

Die von der Abklärungsperson aufgrund der Ausführungen der Beschwerde füh rerin (vorstehend E. 3.6) ermittelten Ei nschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege sowie bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von ins gesamt 15.6 % (vgl. Urk. 6/38 S. 5 ff. Ziff. 6.1-6.8 ) erscheinen in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und der geltenden Schaden min derungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung auf klar feststellbaren Fehleinschätzungen beruhte. Wie die Abklärungsperson bereits zutreffend erkannte (vgl. Urk. 6/38 S. 5 Ziff. 6), ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die anfallenden Arbeiten etappenweise durchzuführen. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse. Der Abklärungsbericht ist somit auch hinsichtlich der ermittelten Einschränkung voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist ( vorstehend E. 1. 5 ).

Zudem wird die Einschätzung der Abklärungsperson auch durch die medi zini schen Berichte plausibilisiert. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung an, dass sie den Haushalt grösstenteils alleine erledige. Einzig das Bügeln, das Fensterputzen sowie das Tragen von schweren Sachen sei ihr nicht mehr möglich (vgl. Urk. 6/32 S. 21 oben). Andernorts ist de m Gutachten zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin den Haushalt selber mache. Sie könne kochen, allerdings aufgrund der Kreuzschmerzen nicht lange in der Küche stehe

n. Ansonsten mache sie die Wäsche, bügle, gehe einkaufen und könne problemlos 5 kg tragen. Wegen ihrer Schulter könne sie allerdings die Fenster nicht putzen (vgl. Urk. 6/32 S. 25 Mitte). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin von den Gutachtern des A.___ als im Haushalt vollständig arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 6/32 S. 40 Ziff. 5). 5.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozial versi cherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als zu 5 0 % Erwerbstätige und zu 5 0 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 15.6 % .

Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr.

7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. BGE 143 I 50 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversic herungen vom 31. Oktober 2016). 6. 6.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5) – als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen . Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 ). 6.2

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 6/1), welche am 5. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S.

1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 6 .3

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S.

2 ; Urk. 6/39 S.

1 ) auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standar disierten Durchschnittslohn im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im privaten Sektor abstellte, welcher bei Frauen im Jahr 2012 Fr. 3‘665.-- betrug (vgl. LSE 2012, TA1, S. 35,

Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014

und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen der Jahre 2012 (Index: 2‘630) bis 2014 (Index: 2‘673) angepasst , ergibt dies ein hypothetisches Validenein kommen von rund Fr. 23‘299 .-- im Jahr 2014 bei einem Pensum von 50 % ( Fr. 3‘665 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘630 x 2‘673 x 0.5 ). Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da eine regel mässige Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen bereits sehr lange zurück liegt, er scheint das Abstellen auf die Tabellenlöhne und dabei auf die konkrete Branche gerechtfertigt. 6 . 4

Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beach tung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b ) – gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Einkommen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten S ektors im Betrag von Fr. 4‘112.-- (vgl. LSE 2012, TA1, S. 35, Total, Kompetenzniveau 1) abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 1). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Tätigkeit ausübt, nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 2014 e in hypothe tisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘282 .-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit respektive von rund Fr. 26‘141.-- bei einem Pensum von 50 % ( Fr. 4‘ 112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘630 x 2‘673 x 0.5 ).

Sodann gewährte d ie Beschwerdegegnerin

aufgrund des einschränkenden Belas tungsprofils einen angemessenen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 10 % (vg l. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 2) . Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 23‘527.-- ( Fr. 26‘141.-- x 0.9). 6 . 5

Wird das Valideneinkommen von Fr. 23‘299.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘527.-- gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse und somit ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % . Der Umstand, dass ab dem 1. Januar 2018 vor aussichtlich in einer modifizierten Anwendungsweise der gemischten Methode das Valideneinkommen bezogen auf ein volles Pensum ermittelt wird (vgl.

– nicht rechtskräftiges - Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 1 9. Mai 2017 E. 8), ändert daran nichts, resultiert auch bei dieser Berechnung aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich die dem vorgenommenen Abzug von 10 % entsprechenden Einbusse.

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 15.6 % (vorstehend E. 5 ), was bei einer Gewichtung von 5 0 % einem Teilinvaliditätsgrad von 7.80 % ( 15.60 % x 0.5 ) entspricht. 6.6

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 8 % (vorstehend E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht. 7. 7.1

Zuletzt stellt sich die Frage, ob allenfalls Massnahmen der beruflichen Eingliederung (vorstehend E.

1.3) zu gewähren sind. D ie Beschwerdegegnerin erachtete

die Durchführung solche r

Massnahmen

als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 2 3. Juli 2014, Urk. 6/16). Nachdem sie der Beschwerdeführerin allerdings die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 6/41) , beantragte diese ausdrücklich eine Arbeitsvermittlung respektive eine passende Ausbildung (vgl. Urk. 6/42; Urk. 6/44 S. 3). Obwohl sich die Be schwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung lediglich zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG

geäussert hat (vgl. Urk. 2 S. 3), ist demnach auch der Anspruch auf Umschulung ( Art. 17 IVG) zu prüfen. Eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG fällt von vornherein ausser Betracht, war die Beschwerdeführerin doch vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig (vgl. BGE 121 V 186 E.

3a , 118 V 7, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004 E.

6.1.2 ; AHI-Praxis 4/2000 S. 189 ). 7.2

Gemäss Art. 17 IVG hat d ie versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2 ).

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein glie de rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeig net sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 ; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheits scha dens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 48 8 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b ).

Die Beschwerdeführerin machte nach dem Besuch der obligatorische n

Primar schule

sowie der Scuola Media zwar eine fünfjährige Ausbildung zur Buch halterin, schloss diese indessen – aus invaliditätsfremden Gründen - nicht ab. So gab sie an, dass sie kein Interesse an dieser Ausbildung gehabt habe und dies e nur auf Anraten des Vaters gemacht habe. Seit sie in die Schweiz eingereist war, war sie sodann ausschliesslich als Zimmermädchen tätig (vgl. Urk. 6/32 S. 16 Ziff. 3.1.2). Der vorgenommene Einkommensvergleich (vorstehend E. 6) zeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschrän kung en

keine Erwerbseinbusse hinnehmen muss. Auch ist sie in den ihr offen steh enden Tätigkeitsgebieten ohne spezi fische Ausbildung arbeitsfähig .

E in Anspruch auf Umschulung ist demnach nicht gegeben. 7.3

Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung steht ein solcher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. D araus ergibt sich, dass der Ein tritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfä higkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Inv alidität ge mäss Art. 8 ATSG ver dichtet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeits unfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätig keit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Zur Begründung dieses Anspruches ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wobei die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu , wenn wegen Stummheit oder man gelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziel len Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermit tlung muss entsprechend ein Kau salzu sammenhang bestehen und die versi cherte Person muss bei der Stel lensuche aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 und 9C_966/2011 vom

4. Mai

2012 E.

3.2 ).

Diese Voraussetzungen erfüllen die bei der Beschwerdefüh rerin noch verbliebenen, medizinisch begründeten Ein schränkungen nicht und es stehen ihr genügend zumutbare Stellen offen , weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht. 7.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder An spruch auf Arbeitsvermittlung oder Umschulung noch auf eine Invaliden rente hat.

Die angefochtene Verfügung erweist sich d emnach als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus g ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, Mutter drei er 1991, 2004 und 2007 geborener Kinder, arbeitete zuletzt von 1998 bis 2007 als Zimmer mäd chen , wobei sie bis 2004

in einem Pensum von 100 % und seither in einem Pensum von 50 % tätig war . Nach der Geburt des dritten Kindes war sie nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig

(vgl. Urk. 6/32 S. 1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Ver hält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi cher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 16 % . Nach Vornahme des Einkom mens vergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % . Da keine Erwerbseinbusse vorliege, sei das Gesuch um Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einzureichen (S. 2 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), der ermittelte Invaliditätsgrad sei bei den bestehenden Beschwerden nicht nach vollziehbar. Die Arbeiten im Haushalt könne sie nur schrittweise und meistens auch nur teilweise erledigen (S. 1) . Die Schmerzen seien teilweise so stark, dass sie Medikamente einnehmen müsse (S.

2) . Ausserdem sei neulich eine De pression aufgrund der chronischen Schmerzen diagnostiziert worden. Die bishe rige Tätigkeit als Zimmermädchen könne sie nicht mehr ausüben. Damit sie eine andere Tätigkeit ausüben könne, benötige sie eine Ausbildung . Der Sachverhalt sei erneut zu prüfen (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, nannte mit Bericht vom 1 3. März 2014 ( Urk. 6/4/5-8) die folgenden – hier gekürzt auf ge führten - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Diskushernie C5/6 mit klarer Wurzelkompression C6 rechts - b eginnende motorische Ausfälle im Dermatom C6 mit Bizepsschwäche - k lare Indikation zur ventralen Mikrodiskektomie C5/6 rechts mit Durch führung am 2 0. September 2011 - Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression C5/6 - Status nach ventraler interkorporeller

Spondylodese - Lumboischialgie mit Ausstrahlung ins rechte Dermatom S1 mit Verdacht auf Nervenkompression S1 rechts - Degeneration L4/5 und L5/S1 mit beginnender leichter Spondylarthrose ; keine Diskushernie - Status nach Spondylodese C5/6 ohne residuelle

Myelonkompress i o n oder Wurzelkompression

Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der Rückenproblematik zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie könne nicht mehr in der Reini gung arbeiten. E ine Umschulung für eine 40%ige Tätigkeit werde empfohlen. Die Arbeits fähig keit sei nach der geplanten

Bypass- Operation erneut zu evaluieren (S.

3 Ziff. 1.6,

Ziff. 1.8). 3.2

Mit Ber icht vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 6/12-

13) führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine

Diskushernien ope ration C5/6, eine essentielle Hypertonie sowie eine Hypothyreose auf ( Urk. 6/13). Die Prognose sei schwierig. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätig keit als Zimmermädchen vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 6/12 S.

3 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 3.3

Am 2 2. August 2014 ging bei der Beschwerdegegnerin der am 1 3. März 2014 datierte Bericht von Dr. Y.___ in leicht abgeänderter Form ein ( Urk. 6/19/6-9 ; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 1 ). Als Diagnose führte sie dabei neuerdings zusätzlich einen Status nach am 1 4. April 2014 erfolgte r Magenbypass -O peration auf . Seit der Operation habe die Beschwerdeführerin bereits 40 kg abgenommen . Eine progressive Verbesserung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) sei zu erwarten. Die Beschwerden an der Hals wirbel säule (HWS) würden wahrscheinlich bestehen bleiben (S.

1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4). Eine Umschulung mit progressiver Arbeitsintegration könne ab April 2015 durchgeführt werden. D er Beschwerdeführerin sei eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von zirka 40 bis 50 % möglich . Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 5. August 20 15 erstatteten die Gutachter des

A.___ AG ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Neurologie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/32). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S.

32 Ziff. 6.1): - chronisches Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont mit/bei: - Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression C5/6 mit Dis kektomie , Foraminotomie und ventraler interkorporeller Cage-Spondylose am 2 0. September 2011 - degenerativen Veränderungen an der LWS ohne Diskushernie - persistierendem sensiblem Defizit Dermatom C6 rechts - Fehlhaltung der Brustwirbelsäule ( BWS ) mit zusätzlich protrahierten Schultern - Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 32 Ziff. 6.2): - Status nach morbider Adipositas mit/bei: - Status nach laparoskopischer proximaler Magenbypass -O peration am 1 4. April 2014 - Verdacht auf Anastomosenstenose - Status nach obstruktivem Schlafapnoesyndrom - hormonell substituierte Hypothyreose, unter aktueller Therapie klinis ch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage - anamnestisch allergische Rhinokonjunktivitis - Varicosis

crurum

Anlässlich der internistischen Untersuchung seien eine Varicosis

crurum

sowie ein minimer Druckschmerz im Epigastrium

aufgefallen . Für eine kardio pul mo nale Pathologie ergäben sich keine klinischen Hinweise . Das Elektrokardio gramm ( EKG ) zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keine Hinweise auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Die Befunde der Laboruntersuchungen seien normal . Bei der bestehenden Hypo thyreose sei unter der jetzigen Therapie a ufgrund der normalen Blutparameter, dem normalen Blutdruck und Puls sowie dem normalen Stuhlgang und des Fehlens weiterer typischer Symptome der Hypothyreose

von einer euthyreoten Stoffwechsellage auszugehen. Anamnestisch bestehe überdies eine allergische Rh inokonjunktivitis . Aus rein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und die Beschwerde füh rerin sei zu 100 % arbeitsfähig (S. 36).

Die rheumatologische Untersuchung habe eine Fehlhaltung der BWS mit akzen tuierter Brustkyphose und protrahierten Schultern sowie muskulärer Insuffizienz gezeigt. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulensegmente sei unauffällig und an den Extremitäten würden sowohl radikuläre als auch spondylogene Zeichen fehlen. Im rechten Schultergelenk finde sich eine schmerzhafte Bewegungs ein schränkung bei bestehender PHS

calcarea . A ns onsten fänden sich keine Defizite am Gelenkstatus. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt sei sie nicht einge schränkt. In einer dem Rückenleiden angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung en, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben von schweren Lasten über 6 kg sei sie vollständig arbeitsfähig (S.

28, S.

36 f.).

In der neurologischen Untersuchung seien abgesehen von eine r

residuelle n sen sib le n Ausfallssymptomatik des

Dermatom s C6 keine objektivierbaren De fizite nachweisbar gewesen. Diese Ausfallssymptomatik sei ohne Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Im Bereich der HWS werde lediglich eine

Spondy lodese C5/6 mit geringen unkarthrotischen

Forameneinengungen C5/6 rechts ohne weitere Pathologie erwähnt. Die Problematik am dritten rechten Finger sei nicht neurogen, sondern am ehesten auf eine Tendovaginitis steno sans zurückzuführen. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Be schwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS nicht mehr zumutbar. Eine angepasste körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Änderung der Körperposi tion sei ihr dagegen in einem vollen Pensum möglich (S. 31 f., S. 37).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund des zervikal und lumbal betonten chronischen Panvertebral syn droms mit degenerativen Veränderungen der LWS sowie der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Zimmer mäd chen nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies gelte seit der Diagnosestellung der Dis kus hernie im April 201 1. In einer angepassten

körperlich leichte n , wechselbe lastende n Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben schwerer Las ten über 6 kg sei sie dagegen voll ständig arbeitsfähig. Dies gelte retrospektiv betrachtet - abgesehen von den vorübergehenden hospitalisations

- und rekonvaleszenzbedingten Phasen der Arbeitsunfähigkeit - seit jeher (S.

37

ff. Ziff. 7.4-7.7, S.

40 Ziff. 2-3). Im Haus halt sei die Beschwerdeführ erin zu 100 % arbeitsfähig (S. 4 0 Ziff. 5). Eine regel mässige Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie zur Konditionierung und zum Aufbau der insuffizienten Rücken- und Bauchmuskulatur werde dringend empfohlen. Die PHS

rechts sollte behandelt werden. Zur Klärung der Dysphagie bei Status nach erfolgter Magenbypass -O peration sollte eine Gastros kopie zum Ausschluss einer Anastomosenstenose durchgeführt werden (S.

41 Ziff. 7.a). 3.5

Mit Stellungnahme vom 1 5. September 2015 empfahl Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten des A.___ abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen seit April 2011 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 6 kg sowie mit der Möglichkeit zur Änderung der Körperposition sei sie dagegen – abgesehen von den vorübergehenden hospitalisations

- und rekonvaleszenzbe dingten Phasen einer Arbeitsunfähigkeit - stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.). 3.6

Am 1. Februar 2016 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3 1. März

2016 , Urk. 6/3

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5) – als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen . Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 ).

E. 6.1.2 ; AHI-Praxis 4/2000 S. 189 ). 7.2

Gemäss Art. 17 IVG hat d ie versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2 ).

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein glie de rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeig net sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 ; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheits scha dens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 48

E. 6.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 6/1), welche am 5. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S.

1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 6 .3

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S.

2 ; Urk. 6/39 S.

1 ) auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standar disierten Durchschnittslohn im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im privaten Sektor abstellte, welcher bei Frauen im Jahr 2012 Fr. 3‘665.-- betrug (vgl. LSE 2012, TA1, S. 35,

Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014

und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen der Jahre 2012 (Index: 2‘630) bis 2014 (Index: 2‘673) angepasst , ergibt dies ein hypothetisches Validenein kommen von rund Fr. 23‘299 .-- im Jahr 2014 bei einem Pensum von 50 % ( Fr. 3‘665 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘630 x 2‘673 x 0.5 ). Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da eine regel mässige Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen bereits sehr lange zurück liegt, er scheint das Abstellen auf die Tabellenlöhne und dabei auf die konkrete Branche gerechtfertigt. 6 . 4

Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beach tung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b ) – gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Einkommen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten S ektors im Betrag von Fr. 4‘112.-- (vgl. LSE 2012, TA1, S. 35, Total, Kompetenzniveau 1) abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 1). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Tätigkeit ausübt, nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 2014 e in hypothe tisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘282 .-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit respektive von rund Fr. 26‘141.-- bei einem Pensum von 50 % ( Fr. 4‘ 112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘630 x 2‘673 x 0.5 ).

Sodann gewährte d ie Beschwerdegegnerin

aufgrund des einschränkenden Belas tungsprofils einen angemessenen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 10 % (vg l. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 2) . Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 23‘527.-- ( Fr. 26‘141.-- x 0.9). 6 . 5

Wird das Valideneinkommen von Fr. 23‘299.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘527.-- gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse und somit ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % . Der Umstand, dass ab dem 1. Januar 2018 vor aussichtlich in einer modifizierten Anwendungsweise der gemischten Methode das Valideneinkommen bezogen auf ein volles Pensum ermittelt wird (vgl.

– nicht rechtskräftiges - Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 1 9. Mai 2017 E. 8), ändert daran nichts, resultiert auch bei dieser Berechnung aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich die dem vorgenommenen Abzug von 10 % entsprechenden Einbusse.

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 15.6 % (vorstehend E. 5 ), was bei einer Gewichtung von 5 0 % einem Teilinvaliditätsgrad von 7.80 % ( 15.60 % x 0.5 ) entspricht.

E. 6.6 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet

E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus g ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00701

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

18. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, Mutter drei er 1991, 2004 und 2007 geborener Kinder, arbeitete zuletzt von 1998 bis 2007 als Zimmer mäd chen , wobei sie bis 2004

in einem Pensum von 100 % und seither in einem Pensum von 50 % tätig war . Nach der Geburt des dritten Kindes war sie nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig

(vgl. Urk. 6/32 S. 1 6 f. Ziff. 3.1.2 ; Urk. 6/ 38 S. 2 Ziff. 2.1-2.2 ). Am 2 0. Januar 2014 meldete sie sich bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 6/4-5; Urk. 6/12 -13; Urk. 6/19) ab und teilte der Versicherten daraufhin mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 6/16). Ausserdem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2 5. August 2015 erstattet wurde ( Urk. 6/32), sowie eine Abklärung der be ein trächtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 3 1. März 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/38).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/41; Urk. 6/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 9. Mai 2016 ( Urk. 6/48 = Urk.

2) einen Renten anspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 1 6. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Mai 2016 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die erneute Prüfung des Sachverhalts (vgl. Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Juli 2016 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.4

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch tigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits schaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode be zweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi täts grades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkei t in der Invalidenversicherung, KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt füh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Ver hält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versi cher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 16 % . Nach Vornahme des Einkom mens vergleichs resultiere ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % . Da keine Erwerbseinbusse vorliege, sei das Gesuch um Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einzureichen (S. 2 f. ). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), der ermittelte Invaliditätsgrad sei bei den bestehenden Beschwerden nicht nach vollziehbar. Die Arbeiten im Haushalt könne sie nur schrittweise und meistens auch nur teilweise erledigen (S. 1) . Die Schmerzen seien teilweise so stark, dass sie Medikamente einnehmen müsse (S.

2) . Ausserdem sei neulich eine De pression aufgrund der chronischen Schmerzen diagnostiziert worden. Die bishe rige Tätigkeit als Zimmermädchen könne sie nicht mehr ausüben. Damit sie eine andere Tätigkeit ausüben könne, benötige sie eine Ausbildung . Der Sachverhalt sei erneut zu prüfen (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva lidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. 3. 3.1

Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, nannte mit Bericht vom 1 3. März 2014 ( Urk. 6/4/5-8) die folgenden – hier gekürzt auf ge führten - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Diskushernie C5/6 mit klarer Wurzelkompression C6 rechts - b eginnende motorische Ausfälle im Dermatom C6 mit Bizepsschwäche - k lare Indikation zur ventralen Mikrodiskektomie C5/6 rechts mit Durch führung am 2 0. September 2011 - Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression C5/6 - Status nach ventraler interkorporeller

Spondylodese - Lumboischialgie mit Ausstrahlung ins rechte Dermatom S1 mit Verdacht auf Nervenkompression S1 rechts - Degeneration L4/5 und L5/S1 mit beginnender leichter Spondylarthrose ; keine Diskushernie - Status nach Spondylodese C5/6 ohne residuelle

Myelonkompress i o n oder Wurzelkompression

Die Beschwerdeführerin sei derzeit aufgrund der Rückenproblematik zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie könne nicht mehr in der Reini gung arbeiten. E ine Umschulung für eine 40%ige Tätigkeit werde empfohlen. Die Arbeits fähig keit sei nach der geplanten

Bypass- Operation erneut zu evaluieren (S.

3 Ziff. 1.6,

Ziff. 1.8). 3.2

Mit Ber icht vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 6/12-

13) führte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen eine

Diskushernien ope ration C5/6, eine essentielle Hypertonie sowie eine Hypothyreose auf ( Urk. 6/13). Die Prognose sei schwierig. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätig keit als Zimmermädchen vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 6/12 S.

3 Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). 3.3

Am 2 2. August 2014 ging bei der Beschwerdegegnerin der am 1 3. März 2014 datierte Bericht von Dr. Y.___ in leicht abgeänderter Form ein ( Urk. 6/19/6-9 ; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S. 1 ). Als Diagnose führte sie dabei neuerdings zusätzlich einen Status nach am 1 4. April 2014 erfolgte r Magenbypass -O peration auf . Seit der Operation habe die Beschwerdeführerin bereits 40 kg abgenommen . Eine progressive Verbesserung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) sei zu erwarten. Die Beschwerden an der Hals wirbel säule (HWS) würden wahrscheinlich bestehen bleiben (S.

1 ff. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4). Eine Umschulung mit progressiver Arbeitsintegration könne ab April 2015 durchgeführt werden. D er Beschwerdeführerin sei eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von zirka 40 bis 50 % möglich . Die bisherige Tätigkeit in der Reinigung sei ihr nicht mehr zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6). 3.4

Am 2 5. August 20 15 erstatteten die Gutachter des

A.___ AG ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie sowie Neurologie zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/32). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S.

32 Ziff. 6.1): - chronisches Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont mit/bei: - Status nach ventraler mikrochirurgischer Dekompression C5/6 mit Dis kektomie , Foraminotomie und ventraler interkorporeller Cage-Spondylose am 2 0. September 2011 - degenerativen Veränderungen an der LWS ohne Diskushernie - persistierendem sensiblem Defizit Dermatom C6 rechts - Fehlhaltung der Brustwirbelsäule ( BWS ) mit zusätzlich protrahierten Schultern - Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie – hier gekürzt aufgeführt - Folgendes (S. 32 Ziff. 6.2): - Status nach morbider Adipositas mit/bei: - Status nach laparoskopischer proximaler Magenbypass -O peration am 1 4. April 2014 - Verdacht auf Anastomosenstenose - Status nach obstruktivem Schlafapnoesyndrom - hormonell substituierte Hypothyreose, unter aktueller Therapie klinis ch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage - anamnestisch allergische Rhinokonjunktivitis - Varicosis

crurum

Anlässlich der internistischen Untersuchung seien eine Varicosis

crurum

sowie ein minimer Druckschmerz im Epigastrium

aufgefallen . Für eine kardio pul mo nale Pathologie ergäben sich keine klinischen Hinweise . Das Elektrokardio gramm ( EKG ) zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keine Hinweise auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Die Befunde der Laboruntersuchungen seien normal . Bei der bestehenden Hypo thyreose sei unter der jetzigen Therapie a ufgrund der normalen Blutparameter, dem normalen Blutdruck und Puls sowie dem normalen Stuhlgang und des Fehlens weiterer typischer Symptome der Hypothyreose

von einer euthyreoten Stoffwechsellage auszugehen. Anamnestisch bestehe überdies eine allergische Rh inokonjunktivitis . Aus rein internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und die Beschwerde füh rerin sei zu 100 % arbeitsfähig (S. 36).

Die rheumatologische Untersuchung habe eine Fehlhaltung der BWS mit akzen tuierter Brustkyphose und protrahierten Schultern sowie muskulärer Insuffizienz gezeigt. Die Beweglichkeit aller Wirbelsäulensegmente sei unauffällig und an den Extremitäten würden sowohl radikuläre als auch spondylogene Zeichen fehlen. Im rechten Schultergelenk finde sich eine schmerzhafte Bewegungs ein schränkung bei bestehender PHS

calcarea . A ns onsten fänden sich keine Defizite am Gelenkstatus. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig. Im Haushalt sei sie nicht einge schränkt. In einer dem Rückenleiden angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung en, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben von schweren Lasten über 6 kg sei sie vollständig arbeitsfähig (S.

28, S.

36 f.).

In der neurologischen Untersuchung seien abgesehen von eine r

residuelle n sen sib le n Ausfallssymptomatik des

Dermatom s C6 keine objektivierbaren De fizite nachweisbar gewesen. Diese Ausfallssymptomatik sei ohne Relevanz für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Im Bereich der HWS werde lediglich eine

Spondy lodese C5/6 mit geringen unkarthrotischen

Forameneinengungen C5/6 rechts ohne weitere Pathologie erwähnt. Die Problematik am dritten rechten Finger sei nicht neurogen, sondern am ehesten auf eine Tendovaginitis steno sans zurückzuführen. Die bisherige Tätigkeit als Zimmermädchen sei der Be schwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS nicht mehr zumutbar. Eine angepasste körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Änderung der Körperposi tion sei ihr dagegen in einem vollen Pensum möglich (S. 31 f., S. 37).

Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerde füh rerin aufgrund des zervikal und lumbal betonten chronischen Panvertebral syn droms mit degenerativen Veränderungen der LWS sowie der eingeschränkten Belastbarkeit der rechten Schulter in der bisherigen Tätigkeit als Zimmer mäd chen nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies gelte seit der Diagnosestellung der Dis kus hernie im April 201 1. In einer angepassten

körperlich leichte n , wechselbe lastende n Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben schwerer Las ten über 6 kg sei sie dagegen voll ständig arbeitsfähig. Dies gelte retrospektiv betrachtet - abgesehen von den vorübergehenden hospitalisations

- und rekonvaleszenzbedingten Phasen der Arbeitsunfähigkeit - seit jeher (S.

37

ff. Ziff. 7.4-7.7, S.

40 Ziff. 2-3). Im Haus halt sei die Beschwerdeführ erin zu 100 % arbeitsfähig (S. 4 0 Ziff. 5). Eine regel mässige Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie zur Konditionierung und zum Aufbau der insuffizienten Rücken- und Bauchmuskulatur werde dringend empfohlen. Die PHS

rechts sollte behandelt werden. Zur Klärung der Dysphagie bei Status nach erfolgter Magenbypass -O peration sollte eine Gastros kopie zum Ausschluss einer Anastomosenstenose durchgeführt werden (S.

41 Ziff. 7.a). 3.5

Mit Stellungnahme vom 1 5. September 2015 empfahl Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs apparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten des A.___ abzustellen. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen seit April 2011 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 6 kg sowie mit der Möglichkeit zur Änderung der Körperposition sei sie dagegen – abgesehen von den vorübergehenden hospitalisations

- und rekonvaleszenzbe dingten Phasen einer Arbeitsunfähigkeit - stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.). 3.6

Am 1. Februar 2016 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 3 1. März

2016 , Urk. 6/3 8 ). Die Beschwerdeführerin habe dabei erzählt, dass sie bei guter Ge sundheit in einem Pensum von 50 % als Zimmermädchen arbeiten würde. Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aus finanziellen Gründen n otwendig . Sie habe die damalige Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % aufgegeben, um für den autis tischen Sohn da zu sein . Dieser besuche nun eine Tagesschule (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige fest (S . 3 Ziff. 2.6).

Sodann habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich bei guter Gesund heit vollumfänglich um sämtliche Haushaltsarbeiten gekümmert habe. Aktu ell stosse sie bereits bei leichten Tätigkeiten an ihre Grenzen und sei auf ein etappenweises Arbeiten sowie regelmässige Ruhepausen angewiesen. Sämt liche Arbeiten mit einem erhöhten Kraftaufwand und in hohen Lagen seien ihr nicht mehr möglich. Ihr Ehemann entlaste sie daher regelmä ssig bei den Haus haltsarbeiten

(S. 5 Ziff. 6). Kognitive Einschränkungen habe sie nicht (S.

5 Ziff. 6.1). F rüher habe sie täglich eine warme Mahlzeit zubereitet. Nun müsse sie zwei- bis dreimal pro Woche auf Fertigprodukte zurück greifen . D en Tisch könne sie decken und abräumen. D ie oberflächliche Küchenr einigung sei ihr ebenfalls möglich. Bei der gründlichen R einigung sei sie auf die Unterstützung des Ehe mannes angewiesen (S. 5 f. Ziff. 6.2). Die Wohnung könne sie nur noch einmal pro Woche oberflächlich staubsaugen. Die gründlichen Saugarbeiten erledige der Ehemann. Körperlich leichte Tä tigkeiten versuche sie weiterhin durchzu führen. Die gründliche Reinigung des Badezimmers erfolge einmal pro Woche durch den Ehemann . Dieser übernehme auch die Fensterreinigung. Der Wechsel der Bettlaken erfolge gemeinsam mit d em Ehemann (S. 6 Ziff. 6.3). Die Einkäufe tätige sie weiterhin selbständig.

Die Kinder oder der Ehemann würden sie mehrheitlich begleiten und die schweren Taschen tragen (S. 7 Ziff. 6.4). Die Wäsche erledige sie weiterhin überwiegend selbständig. Der Ehemann bügle allerdings seine Hemden selber, da ihr dies nicht mehr möglich sei . Beim Zu sammenlegen der Wäsche unterstütze er sie (S. 7 Ziff. 6.5). Die Kinderbetreuung

nehme sie uneingeschränkt wahr (S. 7 f. Ziff. 6.6). Die Abklärungsperson erkannte schliesslich eine Einschränkung

bei der Ernährung, bei der Wohnungs pflege sowie bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von insgesamt 15.60 % (S. 5 ff. Ziff. 6.1-6.8). 3.7

Mit Bericht vom 2 4. März 2016 ( Urk. 6/43) bestätigte Dr. Y.___ die bishe r von ihr gestellten Diagnosen und wies auf aktuell teilweise brennende Schmerzen im Dermatom C6 rechts mit einer Koordinationsstörung der rechten Hand hin (S. 1). Zur Kontrolle der epifusionellen

Diskopathie und zur Beur teilung, ob die aktuellen Symptome mit einer neuen Kompression C6 oder C7 im Neuroforamen zusammenhängen würden, erfolge eine Magnetresonanztomo graphie (MRI) mit radiologis chen Funktionsaufnahmen der HWS (S. 2). 3.8

Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 7. Juni 2016 ( Urk.

3) über die gleichentags erfolgten Funktionsaufnahmen sowie die Computertomographie ( CT ) und das MRI der HWS ist zu entnehmen, dass keine relevante Foramenstenose und insofern keine erkennbare radikuläre Kompr es sion ersichtlich gewesen sei . Es zeige sich eine minimale dorsale Protrusion der Bandscheibe C4/ 5. Der zervikale Spinalkanal sei weit. In den konventionellen Aufnahmen sei eine Beweglichkeit im Segment C5/6 zu erahnen. Interkorporell C5/6 bestehe kaum ein stabilisierender Durchbau . 4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten des A.___ (vorstehend E. 3.4) die an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (vorstehend E. 1. 6 ) vollum fäng lich erfüllt. So berücksichtigt es die zu jenem Zeitpunkt von der Beschwer de führerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/32 S. 18 ff. Ziff. 3.3-3.4, S. 25, S.

29, S. 35 f. Ziff. 7.3) in angemessener Weise, wurde in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 6/32 S. 2 ff. Ziff. 1.2-1.5, S. 38 Ziff. 7.5) und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfolgte eine ausführliche internistische, rheumatologische sowie neurolo gische Befundaufnahme (vgl. Urk. 6/32 S. 21 ff. Ziff. 4.1, S. 25 f., S. 29 f. ), womit das Gutachten auf einer für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassenden Beurteilung beruht. Dabei zeigte sich im Wesentlichen ein zervikal und lumbal betontes chronisches Panvertebralsyndrom mit degenerativen Ver än derungen der LWS und residueller sensibler Ausfallssymptomatik des rechten Dermatoms C6 sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit der recht en Schulter bei bestehender PHS (vgl. Urk. 6/32 S.

36 f.). Nach erfolgter Magenbypass-Opera tion konnte ein erfreulicher Gewichtsverlust von 80 kg verzeichnet werden, so dass der Body Mass Index ( BMI )

nun im Normbereich liegt . Die Gewichts reduktion hatte auch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Schlafapnoesyndroms kein continuous positive airway

pressure (CPAP)-Gerät mehr benötigt. Die festgestellte Hypothyreose ist hormonell substituiert (vgl. Urk. 6/32 S.

18 oben, S.

3 2 ). Die aufgrund der erhobenen Befunde attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen ist nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Einschätzung, wonach die Beschwerde führerin in einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 6 kg vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 6/32 S.

37 ff. Ziff. 7.4-7.7).

Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Darauf kann abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 6/40 S. 5 f.). 4.2

Die erst nach der Begutachtung erfolgten Untersuchungen aufgrund der teil weise brennenden Schmerzen im rechten Dermatom C6 mit einer Koordina tions störung der rechten Hand ändern daran nichts, konnten dadurch doch keine wesentlichen , bisher unberücksichtigten Befunde erhoben werden, wobei insbesondere keine relevante Foramenstenose und insofern keine radikuläre Kom pression ersichtlich war (vgl. Urk. 3). Zudem beurteilt das Sozialver siche rungs gericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Ver wal tungs ver fügungen

in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfü gungs erlasses

– mithin am 1 9. Mai 2016 – gegeben war . Tatsachen, die jenen Sach ver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegens tand einen neuen Verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf eine neulich durch Dr. med. C.___ diagnostizierte Depression aufgrund der chroni schen Schmerzen hinwies (vgl. Urk. 1 S. 3), lassen sich den vorhandenen medi zinischen Akten keine Anhaltspunkte

für ein relevantes psychisches Leiden im massgeblichen Zeitraum entnehmen. Anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des A.___

gab die Beschwerdeführerin zwar unter anderem an, dass sie sich durch die Einnahme von Targin leicht depressiv fühle und viel weine (vgl. Urk. 6/32 S.

18 Ziff. 3.3). Bei der internistischen Untersuchung zeigte sich jedoch eine unauffällige Psyche (vgl. Urk. 6/32 S. 21 Ziff. 4.1). Auch schilderte die Beschwerdeführerin einen regen Tagesablauf (vgl. Urk. 6/32 S. 17 Ziff. 3.1.4) und verneinte eine psychiatrische Therapie (vgl. Urk. 6/32 S. 19 Ziff. 3.3). Es ist somit anzunehmen, dass allfällige psychische Probleme nicht ausgeprägt waren , so dass die Gutachter des A.___

nachvollziebar auf eine psychiatrische Begut achtung der Beschwerdeführerin verzichteten. Es ist folglich mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt noch kein relevantes psychisches Leiden vorlag, weshalb für weitere Abklärungen keine Veran lassung bestand und ein allfälliges psychisches Leiden im Rahmen einer neuen Verfügung zu prüfen wäre (BGE 121 V 362 E. 1b). 4.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die beweiskräftige gutachterliche Beurteilung des A.___

im Wesentlichen an einem zervikal und lumbal betonten chronischen Panvertebralsyndrom sowie an einer PHS calcarea leidet und aufgrund dessen in der bisherigen Tätigkeit als Zimmermädchen nicht mehr arbeitsfähig ist. Eine angepasste Tätigkeit in Be achtung des Belastungsprofils ist ihr hingegen vollständig zumutbar. 5. 5.1

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerde füh rerin (vorstehend E.

1. 4 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Haus haltsabklärungsbericht vom 3 1. März 2016 ( Urk. 6/38), worin die Beschwerde füh rerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifi ziert wurde (vgl. Urk. 6/38 S. 3 Ziff. 2.6 ). Dies ist unbestr itten und nicht zu bean stan den . 5.2

Die von der Abklärungsperson aufgrund der Ausführungen der Beschwerde füh rerin (vorstehend E. 3.6) ermittelten Ei nschränkungen bei der Ernährung, bei der Wohnungspflege sowie bei der Wäsche und Kleiderpflege im Umfang von ins gesamt 15.6 % (vgl. Urk. 6/38 S. 5 ff. Ziff. 6.1-6.8 ) erscheinen in Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und der geltenden Schaden min derungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (BGE 133 V 504 E. 4.2) als plausibel und nachvollziehbar. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass diese Beurteilung auf klar feststellbaren Fehleinschätzungen beruhte. Wie die Abklärungsperson bereits zutreffend erkannte (vgl. Urk. 6/38 S. 5 Ziff. 6), ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die anfallenden Arbeiten etappenweise durchzuführen. Die Erhebung erfolgte detailliert und in Kenntnis der örtli chen und räumlichen Verhältnisse. Der Abklärungsbericht ist somit auch hinsichtlich der ermittelten Einschränkung voll beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist ( vorstehend E. 1. 5 ).

Zudem wird die Einschätzung der Abklärungsperson auch durch die medi zini schen Berichte plausibilisiert. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung an, dass sie den Haushalt grösstenteils alleine erledige. Einzig das Bügeln, das Fensterputzen sowie das Tragen von schweren Sachen sei ihr nicht mehr möglich (vgl. Urk. 6/32 S. 21 oben). Andernorts ist de m Gutachten zu entnehmen, dass d ie Beschwerdeführerin den Haushalt selber mache. Sie könne kochen, allerdings aufgrund der Kreuzschmerzen nicht lange in der Küche stehe

n. Ansonsten mache sie die Wäsche, bügle, gehe einkaufen und könne problemlos 5 kg tragen. Wegen ihrer Schulter könne sie allerdings die Fenster nicht putzen (vgl. Urk. 6/32 S. 25 Mitte). Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin von den Gutachtern des A.___ als im Haushalt vollständig arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 6/32 S. 40 Ziff. 5). 5.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit mit dem im Sozial versi cherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als zu 5 0 % Erwerbstätige und zu 5 0 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 15.6 % .

Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschen rechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr.

7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. BGE 143 I 50 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversic herungen vom 31. Oktober 2016). 6. 6.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt (vorstehend E. 5) – als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist, gelangt die gemischte Methode nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.

Dabei wird bei nur teilweise erwerbstätigen Versicherten die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen . Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ( Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 ). 6.2

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 6/1), welche am 5. Februar 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6 S.

1), würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2014 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2014, abzustellen (BGE 129 V 222). 6 .3

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1) stützte sich die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S.

2 ; Urk. 6/39 S.

1 ) auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standar disierten Durchschnittslohn im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im privaten Sektor abstellte, welcher bei Frauen im Jahr 2012 Fr. 3‘665.-- betrug (vgl. LSE 2012, TA1, S. 35,

Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014

und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen der Jahre 2012 (Index: 2‘630) bis 2014 (Index: 2‘673) angepasst , ergibt dies ein hypothetisches Validenein kommen von rund Fr. 23‘299 .-- im Jahr 2014 bei einem Pensum von 50 % ( Fr. 3‘665 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘630 x 2‘673 x 0.5 ). Dies ist angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Da eine regel mässige Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen bereits sehr lange zurück liegt, er scheint das Abstellen auf die Tabellenlöhne und dabei auf die konkrete Branche gerechtfertigt. 6 . 4

Auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beach tung der Rechtsprechung (BGE 142 V 178 E. 2.5.7; 139 V 592 E. 2.3 ; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b ) – gestützt auf die Tabellenlöhne, wobei sie auf das für Frauen geltende standardisierte monatliche Einkommen in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten S ektors im Betrag von Fr. 4‘112.-- (vgl. LSE 2012, TA1, S. 35, Total, Kompetenzniveau 1) abstellte (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 1). Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Tätigkeit ausübt, nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im Jahr 2014 e in hypothe tisches Invalideneinkommen von rund Fr. 52‘282 .-- bei der verbliebenen 100%igen Arbeitsfähigkeit respektive von rund Fr. 26‘141.-- bei einem Pensum von 50 % ( Fr. 4‘ 112 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2‘630 x 2‘673 x 0.5 ).

Sodann gewährte d ie Beschwerdegegnerin

aufgrund des einschränkenden Belas tungsprofils einen angemessenen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von 10 % (vg l. Urk. 2 S. 2; Urk. 6/39 S. 2) . Gründe für einen höheren Abzug sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 23‘527.-- ( Fr. 26‘141.-- x 0.9). 6 . 5

Wird das Valideneinkommen von Fr. 23‘299.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘527.-- gegenübergestellt, resultiert k eine Erwerbseinbusse und somit ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % . Der Umstand, dass ab dem 1. Januar 2018 vor aussichtlich in einer modifizierten Anwendungsweise der gemischten Methode das Valideneinkommen bezogen auf ein volles Pensum ermittelt wird (vgl.

– nicht rechtskräftiges - Urteil des hiesigen Gerichts IV.2016.00548 vom 1 9. Mai 2017 E. 8), ändert daran nichts, resultiert auch bei dieser Berechnung aufgrund der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit lediglich die dem vorgenommenen Abzug von 10 % entsprechenden Einbusse.

Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt 15.6 % (vorstehend E. 5 ), was bei einer Gewichtung von 5 0 % einem Teilinvaliditätsgrad von 7.80 % ( 15.60 % x 0.5 ) entspricht. 6.6

Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert schliesslich ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 8 % (vorstehend E. 1.1). Die Beschwerdegegnerin verneinte demnach einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht. 7. 7.1

Zuletzt stellt sich die Frage, ob allenfalls Massnahmen der beruflichen Eingliederung (vorstehend E.

1.3) zu gewähren sind. D ie Beschwerdegegnerin erachtete

die Durchführung solche r

Massnahmen

als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 2 3. Juli 2014, Urk. 6/16). Nachdem sie der Beschwerdeführerin allerdings die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt hatte ( Urk. 6/41) , beantragte diese ausdrücklich eine Arbeitsvermittlung respektive eine passende Ausbildung (vgl. Urk. 6/42; Urk. 6/44 S. 3). Obwohl sich die Be schwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung lediglich zum Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG

geäussert hat (vgl. Urk. 2 S. 3), ist demnach auch der Anspruch auf Umschulung ( Art. 17 IVG) zu prüfen. Eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG fällt von vornherein ausser Betracht, war die Beschwerdeführerin doch vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig (vgl. BGE 121 V 186 E.

3a , 118 V 7, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004 E.

6.1.2 ; AHI-Praxis 4/2000 S. 189 ). 7.2

Gemäss Art. 17 IVG hat d ie versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2 ).

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Ein glie de rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeig net sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen ver sicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 ; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheits scha dens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 48 8 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b ).

Die Beschwerdeführerin machte nach dem Besuch der obligatorische n

Primar schule

sowie der Scuola Media zwar eine fünfjährige Ausbildung zur Buch halterin, schloss diese indessen – aus invaliditätsfremden Gründen - nicht ab. So gab sie an, dass sie kein Interesse an dieser Ausbildung gehabt habe und dies e nur auf Anraten des Vaters gemacht habe. Seit sie in die Schweiz eingereist war, war sie sodann ausschliesslich als Zimmermädchen tätig (vgl. Urk. 6/32 S. 16 Ziff. 3.1.2). Der vorgenommene Einkommensvergleich (vorstehend E. 6) zeigt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschrän kung en

keine Erwerbseinbusse hinnehmen muss. Auch ist sie in den ihr offen steh enden Tätigkeitsgebieten ohne spezi fische Ausbildung arbeitsfähig .

E in Anspruch auf Umschulung ist demnach nicht gegeben. 7.3

Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung steht ein solcher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. D araus ergibt sich, dass der Ein tritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfä higkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Inv alidität ge mäss Art. 8 ATSG ver dichtet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeits unfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätig keit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Zur Begründung dieses Anspruches ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wobei die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu , wenn wegen Stummheit oder man gelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziel len Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der ver sicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermit tlung muss entsprechend ein Kau salzu sammenhang bestehen und die versi cherte Person muss bei der Stel lensuche aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 und 9C_966/2011 vom

4. Mai

2012 E.

3.2 ).

Diese Voraussetzungen erfüllen die bei der Beschwerdefüh rerin noch verbliebenen, medizinisch begründeten Ein schränkungen nicht und es stehen ihr genügend zumutbare Stellen offen , weshalb auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht. 7.4

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder An spruch auf Arbeitsvermittlung oder Umschulung noch auf eine Invaliden rente hat.

Die angefochtene Verfügung erweist sich d emnach als rechtens, was zur Ab wei sung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus g ang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans