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IV.2016.00698

Keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, teilweise Gutheissung, weiterhin Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente.

Zürich SozVersG · 2017-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___, Vater sieben in den Jahren 1981, 1985, 1987, 1992, 1994, 1996 sowie 1999 geborener Töchter, meldete sich am 3. Dezem ber 2001 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Dis kushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Diese zog einen Auszug aus dem individu ellen Konto bei (Urk. 7/3), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 17. Juni 2003 einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/34). Hiergegen erhob der Versi cherte am 15. August 2003 Einsprache (Urk. 7/39), woraufhin die angefoch tene Ver fü gung am 3. September 2003 aufgehoben wurde (Urk. 7/47). In der Folge zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/49-52) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2004 mit Wirkung ab dem 1. April 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/55, 7/62). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2004 Ein sprache (Urk. 7/63 ), die am 17. Dezember 2004 von der IV-Stelle abgewiesen wurde (Urk. 7/74). Am 31. Januar 2005 reichte der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozia l versicherungsgericht ein (Urk. 7/79), die mit Urteil vom 14. Juli 2005 abge wiesen wurde (Urk. 7/81). Am 13. September 2005 erhob der Versicherte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 7/82), woraufhin das Eidgenössische Ver sicherungsgericht das Urteil des Sozialversicherungs gerichts sowie den Ei n spracheentscheid der IV-Stelle mit Urteil vom 6. Februar 2006 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/87). 1.2

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle Z.___, die ihr Gutachten am 19. September 2006 erstattete (Urk. 7/99). Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü gung vom 1. Oktober 2007 ab dem 1. April 2002 eine Viertelsrente sowie ab dem 1. Oktober 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/124, 7/128). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2007 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/129). Dieses teilte mit Verfügung vom 5. Februar 2009 mit, eine vorläufige Würdigung der Akten habe ergeben, dass dem Versicherten möglicherweise zu Unrecht eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei (Urk. 7/132), woraufhin der Versicherte die Beschwerde mit Schreiben vom 27. Februar 2009 zurück zog (Urk. 7/138 S. 4). Mit Verfügung vom 6. April 2009 wurde das Verfahren abgeschrieben (Urk. 7/138). 1.3

Am 3. März 2009 beantragte der Versicherte die Erhöhung seiner Invaliden rente und ersuchte um erneute psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/134). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/135) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/146, 7/148, 7/152-153) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der A.___, welche ihr Gutachten am 23. November 2010 erstat tete (Urk. 7/171). Am 2. Dezember 2010 ergänzte diese das Gutachten mit der Beantwortung einer Rückfrage (Urk. 7/174). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2012 rückwirkend ab dem 1. März 2009 eine ganze und ab dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/203, 7/205). 1.4

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 beantragte der Versicherte erneut eine Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/213). Mit ausge fülltem Revisions formular teilte er mit, aufgrund eines Herzinfarktes habe sich sein Gedächtnis verschlechtert und seine depressiven Gefühle hätten sich verstärkt (Urk. 7/201 5). Zudem reichte er diverse Arztberichte ein (Urk. 7/216-2018). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/221) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/225-226) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas B.___ , die ihr Gutachten am 14. Dezember 2015 erstattete (Urk. 7/250). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Februar 2016 [Urk. 7/255 ], Einwand vom 7. März 2016 [Urk. 7/256], Be gründung vom 15. April 2016 [Urk. 7/260]) wurde die dem Versicherten bis her ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Mai 2016 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben; einer allfälligen dagegen gerich teten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 7/262]). 2.

Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014, spätestens aber seit dem 1. September 2015, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 23. August 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er for derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen des Revisions verfahrens seien umfangreiche medizinische Abklärungen vorgenommen worden, so liege insbesondere ein Gutachten der Begutachtungsstelle Medas B.___ vom 14. Dezember 2015 vor. Daraus gehe hervor, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht etwas ver schlechtert

habe und aus psychiatrischer Sicht ungefähr gleich geblieben

sei. Das Gutachten zeige jedoch, dass der Beschwerdeführer aggraviere, was einen Ausschlussgrund darstelle. Daher sei ein invalidisierender Gesundheits schaden zu verneinen.

Zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand führte die IV-Stelle aus, in der neuropsychologischen Testung hätten sich deutliche Anzeichen einer Aggravation gezeigt. Auch in den weiteren Untersuchungen seien Inkonsistenzen festgestellt worden und eine Selbstlimitierung habe nicht aus geschlossen werden können. Das Verhalten des Beschwerdeführers gehe über eine Verdeutlichung hinaus, eine Aggravation sei ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, im Gutachten seien ver schiedenste Beeinträchtigungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit festgestellt worden. Zwar sei im neuropsychologischen Teilgutachten von einer Aggra vation die Rede, weshalb die Begutachtung wegen nicht valider Resultate vorzeitig beendet worden sei. Im Gesamtgutachten seien diese Ergebnisse aber nicht berücksichtigt worden, weshalb auf die Beurteilung abzustellen sei. Insgesamt sei es daher erwiesen, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren leicht verschlechtert habe. Sein Invaliditätsgrad habe sich auf mindestens 61 % erhöht, weshalb ihm eine Dreiviertelsrente ab Einrei chung des Rentenerhöhungsgesuchs im Oktober 2014 zustehe (Urk. 1). 3.

Im A.___-Gutachten vom 23. November 2010, welches der letzten Verfügung (vom 23. Januar 2012) zugrunde lag, wurden folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/171 S. 41): - mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) - sensible Hemisymptomatik rechts ohne Anhaltspunkte für eine neu rologische Erkrankung (ICD-10: R 20.8) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher inter mit tierender Wurzelreizsymptomatik S1 rechts (ICD-10: M 54.86) - deutliche Osteochondrose L5/S1 mit mediolateraler Diskushernie und morphologischem Wurzelkontakt S1 rechts (MRI vom 9.9.2008 und 31.7.2001) - Hemihypästhesiesymptomatik rechts, Verdacht auf chronische zent rale Hypersensitisierung - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in den Arm rechts (ICD-10: M 53.0 und M 53.1) - diskrete Bandscheibenprotrusion C4/5 beidseits ohne Nerven wurzel kompromittierung (MRI vom 9.9.2008) - Thoracic-outlet-Symptomatik beidseits - Ulnarisneuropathie beidseits möglich

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt (Urk. 7/171 S. 42): - radiologisch beginnende Gonarthrosezeichen rechts ohne sicheres klini sches Korrelat (Röntgen vom 20.3.2010 und 30.6.2006) - Sonnenallergie und Raynaud-Symptomatik anamnestisch

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, das Gangbild des Exploranden sei verhalten, seitengleich ohne Hinkmechanismus. Im Zehen spitzen- und beim Fersengang rechts sei die Standbeinphase leicht verkürzt und der Explorand gebe lumbale Schmerzen an. Die Hocke könne bis zu einer Knieflexion von 90° beidseits eingenommen werden, wenn er sich leicht am Mobiliar halte. Endphasig würden lumbale und rechtsgluteale Schmerzen beklagt. Beim Aus- und Ankleiden werde der Oberkörper voll inkliniert, im Sitzen würden die Hüften beidseits voll flektiert und sowohl Arme als auch Beine symmetrisch bewegt. Im Verlauf der Untersuchung würden sich Zeichen von diffuser Schmerzkommunikation mimisch und gestisch mehren. Nach dem Verlassen der Liege sei ein intensiver Schmerzhinkmechanismus rechts ersichtlich, wobei nach dem Ankleiden das Gangbild wiederum symmetrisch sei (Urk. 7/171 S. 65).

Der Explorand klage über tieflumbale, belastungsabhängige Rückenschmer zen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum lateralen Fussrand, wobei der Beschwerdefokus lumbal liege. Neu bestünden nun auch nuchale Beschwer den mit Ausstrahlung in den rechten Arm und Parästhesien, die nicht posi tionsabhängig seien. Hinzu kämen seit zwei Monaten ein intermittierendes Fusssohlenbrennen links und Parästhesien an der linken Hand (Urk. 7/171 S. 69).

Die Körperhaltung des Beschwerdeführers sei wohl etwas steifer als in den Vorgutachten beschrieben. Es bestehe aber nach wie vor ein wechselndes fokales Behinderungsausmass, indem die Hüftflexion beim Anziehen der Hose im Sitzen beidseits voll erfolge, beim passiven Prüfen der Hüftbe weg lichkeit aber massive Gegeninnervationen wegen lumbaler Schmerzen bereits bei ei ner Lexion von links 60° und rechts 40° manifestiert würden. Auch die End phasen der Rotation der Hüftgelenke seien schmerzbedingt muskulär be hin dert. Wie früher auch schon fänden sich Zeichen einer Schmerzverarbei tungsstörung mit stöhnender, mimisch und gestisch akzentuierter Schmerz kommunikation, die im Verlauf der Untersuchung zunehme (Urk. 7/171 S. 70).

Insgesamt finde sich beim Exploranden ein deutliches degeneratives Wirbel säulenleiden der unteren Lendenwirbelsäule. Er habe eine chronische Schmerz verarbeitungsstörung entwickelt mit einer wohl darunter zu subsu mierenden Hypästhesie der rechten Körperhälfte, einem chronischen Schmerzvermei dungsverhalten, einer Minderinnervation der peripheren rechten Extremi täten , einer inkonstanten Schmerzbehinderung und einer fi xierten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Wie schon früher wür den Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden und der Leidensinten sität vorliegen (Urk. 7/171 S. 70-71).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Rheumatologe aus, körperlich mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar, weshalb er in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Aus muskuloskelettärer Sicht könne ihm für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Berücksichtige man aus rheumatologischer Sicht die dargelegten Schmerz chronifizierungsprozesse mit den vorhandenen Veränderungen, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit um 20 % (Urk. 7/171 S. 72).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand beklage sich über zwanghaftes Grübeln. Noch immer beschäftige ihn der Tod seines einzigen Sohnes, es sei so schwer loszulassen. Er leide auch unter starker Nervosität und innerer Unruhe, sei reizbar geworden, gerate manchmal ausser Kontrolle und werde dann laut. Sein Schlaf sei gestört. Er habe Mühe ein zuschlafen und durchzuschlafen. Nachts habe er „Erscheinungen“, sehe sei nen Sohn vor sich oder sich selber, tot. Er liege oft lange wach und habe Angst vor erneuten „Erscheinungen“. Aufgrund des Schlafmangels könne er sich nicht konzentrieren, sei vergesslich, fahrig und gerate schnell unter Druck. Überwiegend sei seine Grundstimmung traurig, teilweise empfinde er aber auch Freude, so beispielsweise am Erfolg seiner Kinder (Urk. 7/171 S. 107).

Der begutachtende Psychiater schilderte, der Explorand sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Während des Gesprächs würden sich keine Auf fassungsstörungen zeigen. Hingegen seien Konzentrationsstörungen bemerk bar, da er bei Fragen häufig nachfragen müsse. Die Merkfähigkeit wirke ver mindert, so antworte er auf mehrteilige Fragen meist unvollständig. In der groben Testung könne er sich zwei von drei Begriffen merken. Das formale Denken sei geordnet, oft aber sprunghaft und thematisch leicht eingeengt auf den Tod seines Sohnes sowie die Kündigung der Arbeitsstelle. Eine Inko härenz sei nicht zu erkennen (Urk. 7/171 S. 110).

Das komplexe Beschwerdebild des Exploranden lasse sich als komorbide Störung aus einer mittelgradig depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren abbilden. Mit dem deutlichen Interessens- und Freudverlust an Aktivitäten und dem ver minderten Antrieb sowie der gesteigerten Ermüdbarkeit seien zwei der drei Hauptkriterien für eine depressive Episode und mit den impulsiven Gedanken an den Tod, Konzentrationsstörungen, einer deutlichen Agitiertheit und Schlafstörungen vier Nebenkriterien erfüllt, sodass die Diagnose einer mittel gradig depressiven Episode zu stellen sei (Urk. 7/171 S. 112).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Psychiater aus, durch die depres sions- und teilweise auch schmerzbedingten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, den schwankenden Antrieb und insbesondere auch die Nervosität, Hastigkeit, Agitiertheit, Reizbarkeit und die gestörte Impuls kontrolle sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt. Es sollte ihm in einer seiner körperlichen Erkrankung an gepassten Tätigkeit aber möglich sein, vier Stunden täglich zu arbeiten (Urk. 7/171 S. 113).

Im neurologischen Teilgutachten wurden keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 7/171 S. 78).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde zur Arbeitsfähigkeit zu sam menfassend ausgeführt, in seiner angestammten Tätigkeit sei der Ver sicherte vollständig arbeitsunfähig. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne ihm eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden. Voraus setzung dafür sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5-7

k g, ohne Zwangshaltungen, gehäuft gebückte oder überkopf zu ver rich tende Tätigkeiten. Auch kniende oder kauernde Arbeiten seien nicht zu mut bar (Urk. 7/171 S. 49). 4.

4.1

Im anlässlich der aktuellen Rentenrevision erstellten Gutachten vom 14. Dezember 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/250 S. 35): - depressive Störung mittelgradigen Ausmasses, beziehungsweise rezidi vierende Störung (ICD-10: F 33.1) - chronische Schmerzstörung (ICD-10: F 45.41) - chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.4) mit/bei - ischialgiforme Schmerzen am rechten Bein mit Hypästhesie Derma tom S1 - DD intermittierende Wurzelreizsymptomatik S 1 - fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, Chondrose L 4/5, Spondyl ar throsen - medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit morphologischem Wur zelkontakt S1 (MRI 31.7.2001 und 9.9.2008) - Cervico-Thorako-Brachialsyndrom rechts - subacromiale Impingement-Symptomatik (ICD-10: M 75.4) - radiologisch Humerus Hochstand rechts - klinisch keine Hinweise auf alltagsrelevante Rotatoren man schetten pathologie - klinisch kein Hinweis auf radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome - diskrete Bandscheibenprotusion C 4/5 (MRI 9.9.2008)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt (Urk. 7/250 S. 35-36): - koronare 3-Gefässerkrankung (ICD-10: I 25.22) - Status nach NSTEMI mit Kammerflimmern und erfolgreicher mecha nisch-medikamentöser Reanimation am 8.10.2013 - Koronarographie (O.___spital) 8.10.2013: LVEF 40 %, 80%ige Ste nose des proximalen RIVA; 2x DES, Verschluss mediale RCX, PTCA/DES, 80%ige Stenose proximale RIVP RCA - Laufbandstressechokardiographie 22.12.2014: ohne schwere Ischä mie - Kardiale MR-Untersuchung mit Adenosin-Belastung 27.1.2015: LVEF 58 %, kein Nachweis einer belastungsindizierten Ischämie - Echokardiographie 15.9.2015: LVEF um 60 %, Infarktnarbe vor al lem posterior, normale diastolische Funktion, leichte Mitralinsuffi zienz, leichte Aorteninsuffizienz - Spiroergometrie 15.9.2015: Vorzeitiger Abbruch wegen Dyspnoe bei Hyperventilation, keine Angina pectoris. Bei aussagekräftigem Doppelprodukt kein Hinweis auf belastungsinduzierte Ischämie - anamnestisch Vorhofflattern (ED 05/2013) - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Dyslipidämie - Asthma bronchiale - Polyarthrose - Coxarthrose rechtsbetont bei Hüftdysplasie - Gonarthrose

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Vergesslichkeit und mangelnde Konzentrationsfähigkeit. Mit dem Herz in farkt sei alles wiedergekommen, Stress, Angst, Albträume, Kraftlosig keit und Unsicherheit. Die Erinnerung an seinen Sohn würde ihn sehr belas ten. Auch seinen Bruder habe er verloren, was ihn beschäftige. Er könne nie länger als zwei Stunden am Stück schlafen. Im Alltag sei er sehr reizbar, er trage keinen Lärm, weshalb er es in einer Gruppe von Leuten meist nicht lange aushalte. Er sei schon lange in psychiatrischer Behandlung, welche die Situation aber nicht verbessere. Einer stationären Behandlung habe er sich bisher noch nicht unterzogen (Urk. 7/250 S. 52-53).

Der begutachtende Psychiater führte aus, der Explorand wirke leicht gereizt, scheine unter Druck zu stehen, die Gestik und Mimik seien stark ausgeprägt und er spreche laut. Im Verlauf der Untersuchung wirke er zunehmend ent spannter, kooperativer und zugänglicher. Bewusstseins- und Orientierungs störungen würden nicht vorliegen, auch die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien nicht relevant beeinträchtigt. Im formalen Denken wirke er geordnet, teilweise leicht gehemmt und verlangsamt, aber weder umständlich noch eingeengt. Es fänden sich keine Hinweise auf Wahnerleben, Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen (Urk. 7/250 S. 57).

Hinsichtlich der Konsistenz der Symptome schilderte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, trotz der Authentizität des Exploranden seien Diskrepanzen erkennbar. So müsse das Wahrnehmen des eigenen Schlafverhaltens als überdeutlich geschildert oder erlebt bezeichnet werden. Im Gespräch seien ihm weder Konzentrations mängel noch Vergesslichkeit anzumerken; er nehme Gedanken auf, verar beite diese und bringe verschiedene Aspekte ein. In der Untersuchungssituation sei er ablenkbar und bei Provokationen gerate er nicht in Affektinkontinenz. Echte Widersprüche seien allerdings nicht zu erkennen (Urk. 7/250 S. 58-59).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, der Versicherte sei für eine angepasste Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicherlich nicht mehr als 50 % eingeschränkt. Das Arbeitsprofil entspreche einer reizarmen Tätig keit ohne Lärmbelastung, ohne störende Lichtverhältnisse und ohne beson ders hohe Konzentrationsanforderungen, was das Bedienen gefährlicher Maschinen und Schichtarbeiten ausschliesse. Unter Ausnutzung therapeu tischer Möglichkeiten sollte ausgehend von der diagnostischen Einschätzung auch eine 66%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 7/250 S. 63-64).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, beim Exploranden handle es sich um einen 58-jährigen Mann in gutem Allgemeinzustand. Das Gangbild sei grundsätzlich hinkfrei, der Zehenspitzen- und Fersengang beid seits ohne Einschränkung möglich. An der Halswirbelsäule bestehe eine leichte, nicht schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach beiden Seiten. Die Eigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien sym metrisch normal. Beide Hüftgelenke seien in der Innenrotation mittelgradig eingeschränkt, ohne Schmerzprovokation am Hüftgelenk, aber mit einer Schmerz projektion in den lumbosakralen Übergang beim Versuch, die Hüft gelenke über 80° zu beugen (Urk. 7/250 S. 70).

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, führte aus, für die vom Exploranden angegebenen Schmerzen könne als pathologisch-ana tomisches Korrelat eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, eine Chon d rose L 4/5 sowie eine medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit morpho logischem Wurzelkontakt S1 angegeben werden. Hinweise auf eine akute Nervenwurzelkompression bestünden nicht. Zwar habe der Explorand das gestreckte rechte Bein nicht mehr als 20° anheben können. Das sei jedoch als pseudoradikuläres Zeichen zu deuten, da es ihm in sitzender Position gelinge, die Beine einzeln in eine horizontale Position zu bringen. Zusätzlich zu den Beschwerden an der unteren Lendenwirbelsäule klage der Explorand über Schmerzen am rechten Schultergelenk und am rechten Arm. Diese Schmer zen seien sicherlich pseudoradikulärer Genese. Die Röntgenaufnahmen des rechten Schultergelenks würden einen leichtgradigen Humerushochstand zei gen, was ein indirektes Zeichen für eine Rotatorenmanschettenpathologie sei. Klinisch würden jedoch keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatoren manschettenläsion vorliegen. Weitere Pathologien am Bewegungsapparat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht erkennbar (Urk. 7/250 S. 71).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, man müsse davon ausgehen, dass eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Belastbarkeit des Ach senskeletts vorliege. Auch sei von einer leichten Einschränkung der Belast barkeit der rechten oberen Extremität auszugehen. Gesamthaft gesehen ergebe sich damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger. Gegenüber der rheumatologischen Beurteilung im Vorgutachten habe sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit leicht verschlechtert, einerseits wegen der zunehmenden segmentalen Bandscheibendegenera tio nen, andererseits wegen einer progredienten Dekonditionierung. Im Vergleich zu den Jahren 2012 und 2013 hätten sich am Bewegungsapparat keine wei teren Veränderungen ergeben, weder im positiven noch im negativen Sinn. Aus rheumatologischer Sicht sei eine berufliche Rehabilitation in einer ange passten Tätigkeit empfehlenswert, bei einem Arbeitspensum von 50 %, wobei nach einer Angewöhnungsphase mit einer Steigerung der Arbeitsleistung gerechnet werden könne (Urk. 7/250 S. 71-72).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es gebe Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde. Der klinische Eindruck ohne Verlangsa mung und die objektivierte schwere Verlangsamung seien widersprüchlich. Auch die unauffällige Kommunikation sei mit den deutlich reduzierten Arbeitsgedächtnisleistungen nicht vereinbar. Die Gedächtnisleistungen hätten sich in einem Ausmass vermindert gezeigt, wie sie bei einem Patienten mit mittelschwerer Alzheimer-Demenz vorkommen würden. Im Performanzvali dierungstest würden die gezeigten Leistungen deutlich unter Werten von Patienten mit schweren Schädelhirntraumata oder Demenzpatienten liegen. Diese Auffälligkeiten seien nicht mit den psychischen Beschwerden des Exploranden zu erklären. Daher sei von einer Aggravation auszugehen (Urk. 7/250 S. 77).

Im kardiologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Explorand klage über atypische, durch gewisse Bewegungen ausgelöste Thoraxbeschwerden links. Eine typische Angina pectoris liege nicht vor. Echokardiographisch zeige sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit nor maler systolischer Globalfunktion. Vor allem posterior finde sich eine akine tische Zone, die durch den Myokardinfarkt vom 8.10.2013 erklärt werden könne. Die diastolische Funktion der linken Kammer sei normal. Die Spiro ergo metrie müsse vorzeitig wegen einer Anstrengungsdyspnoe abgebrochen werden, wobei klinisch der Befund einer deutlichen demonstrativen Hyper ventilation bestehe. Kardiale Beschwerden lägen nicht vor. Auffallend sei, dass der Explorand noch im letzten Dezember eine deutlich bessere Leis tungsfähigkeit gezeigt habe (Urk. 7/250 S. 47).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus kardialer Sicht sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/250 S. 47).

In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Zeit punkt der Verfügung vom 23.1.2012 eher verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht müsse von einem weitgehend stabilen Verlauf ausgegangen werden. Die neu dazu gekommene kardiale Problematik mit Status nach Myokardin farkt im Oktober 2013 bleibe ohne langdauernden Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/250 S. 40). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aggraviere, weshalb kein invalidisie render Gesundheitsschaden mehr vorliege und revisionsweise die Rente auf zuheben sei (Urk. 2 S. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt regelmässig keine versi cherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung je doch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se au f Aggravation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die An haltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen ei nes bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheits schädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen ( vgl. BGer vom 13. Oktober 2015, 8C_438/2015, E. 6 ).

Die Beschwerdegegnerin führt zu Recht aus, im Gutachten sei mehrfach auf Diskrepanzen hingewiesen worden. In der interdisziplinären Zusammenfas sung wurde zur Konsistenz ausgeführt, in der kardiologischen Untersuchung habe eine Selbstlimitierung nicht ausgeschlossen werden können, im rheu ma tolo gischen Untersuch hätten sich einige Hinweise auf Inkonsistenzen oder Ver deutlichung gezeigt und die neuropsychologische Gutachterin kam zu Schlus s, der Beschwerdeführer habe überwiegend wahrscheinlich aggra viert (Urk. 7 /250 S. 37-38). Gleichzeitig wurde im Gutachten indessen aus geführt, der Be schwerdeführer habe sich insgesamt offen gezeigt und sei be reit gewesen, detaillierte Auskünfte zu erteilen. Auch habe keine wesentliche Diskrepanz zwischen Alltagsaktivitäten und den geltend gemachten Ein schränkungen festgestellt werden können (Urk. 7/250 S. 38). Die Gutachter kamen zum Schluss, das Ausmass der Erscheinungen könne im Rahmen der Situation nicht als Aggravation gewertet werden. Zudem hielten sie fest, die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung seien aufgrund der fest gestellten Ag gra vation bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/250 S.

38).

Damit liegen zwar gewisse Hinweise vor, die auf eine Aggravation hindeuten. Aus der ärztlichen Beurteilung geht jedoch hervor, dass insgesamt die Anhaltspunkte für eine Aggravation nicht überwiegen, womit lediglich von ei ner Verdeutlichung auszugehen ist. Entsprechend ist eine Aggravation nicht ausgewiesen, weshalb eine Rentenrevision gestützt darauf nicht gerecht fer tigt erscheint. 4.3

Der Beschwerdeführer geht ebenfalls von einem Revisionsgrund aus und macht geltend, es sei als erwiesen zu betrachten, dass sich sein Gesundheits zustand in den letzten Jahren leicht verschlechtert habe, weshalb nun ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anrecht auf die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 4-5).

Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.1) gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorlie gend kamen die Gutachter zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem stabilen Verlauf auszugehen (Urk. 7/250 S. 40). Vergleicht man die Befunde des aktuellen Gutachtens mit denjenigen aus dem Vorgut achten, zeigen sich kaum Veränderungen. Bereits im A.___-Gutachten vom 23. November 2010 wurde eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit medi o lateraler Diskushernie und morphologischem Wurzelkontakt S1 rechts diag nostiziert (Urk. 7/171 S. 41). Im aktuellen Gutachten wird ebenfalls darauf hingewiesen, die Röntgenbilder zeigten eine deutliche Osteochondrose L5/S1, wobei zusätzlich ein Vakuumphänomen genannt wird (Urk. 7/250 S. 70). Der begutachtende Rheumatologe wies zwar auf zunehmende segmentale Band scheibendegerationen sowie auf eine progrediente Dekonditionierung im Vergleich zum Vorgutachten hin und sprach von einer leichten Veränderung (Urk. 7/250 S. 71). Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern sich diese leichten Degenerationen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Aufgrund seiner lumbalen Beschwerden wurde ihm bereits im Vor gutachten für seine angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es werden ihm lediglich noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5-7 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne gehäuft gebückte oder überkopf zu verrichtende Tätigkeiten und ohne zumindest repetitive rotative Bewegungen des Oberkörpers zugemutet (Urk. 7/171 S. 49). Inwiefern leichte segmentale Bandscheibendegenrationen sowie eine körperliche Dekonditio nierung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in dieser angepassten Tätigkeit haben könnten, ist nicht erkennbar und wurde denn auch nicht dargetan. Hin sichtlich der Dekonditionierung ist vielmehr davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit dieser entgegenwirken würde.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass im aktuellen Gutachten teilweise sogar Verbesserungen in den Befunden ersichtlich sind. So ist dem A.___-Gutachten vom 23. November 2010 zu entnehmen, beim Beschwerdeführer sei im Ze hen spitzen- und beim Fersengang rechts die Standbeinphase leicht verkürzt und er klage über lumbale Schmerzen (Urk. 7/171 S. 65). Im aktuellen Gut achten wurde hingegen festgehalten, der Zehenspitzen- und Fersengang sei beidseits ohne Einschränkung möglich (Urk. 7/250 S. 70). Diesbezüglich hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglicherweise sogar verbessert.

Insgesamt präsentieren sich die erhobenen Befunde im Vergleich zum Vor gut achten praktisch unverändert. Bei den Diagnosen kam zwar neu eine koronare 3-Gefässerkrankung hinzu. Diese war auch der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer eine Rentenrevision forderte (Urk. 7/213). Der begut achtende Kardiologe kam jedoch zum Schluss, die Erkrankung bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sogar für seine an gestammte Tätigkeit als Plattenleger sei er aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/250 S. 47). Damit handelt es sich um einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht ausgewiesen, womit es an dieser Revi sionsvoraussetzung fehlt. 5.

Nach dem Gesagten ist mangels einer wesentlichen Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse ein Revisionsgrund zu verneinen, weshalb die Ren ten aufhebung einer rechtlichen Grundlage

entbehrt. Daher ist in teilwei ser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer auch nach dem 30. Juni 2016 Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenver sicherung hat. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge sprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbe gehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesge richts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der durch lic. iur. Max Merkli vertretene Beschwerdeführer hat somit An spruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2016 hinaus weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er for derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.).

E. 2 Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014, spätestens aber seit dem 1. September 2015, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 23. August 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen des Revisions verfahrens seien umfangreiche medizinische Abklärungen vorgenommen worden, so liege insbesondere ein Gutachten der Begutachtungsstelle Medas B.___ vom 14. Dezember 2015 vor. Daraus gehe hervor, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht etwas ver schlechtert

habe und aus psychiatrischer Sicht ungefähr gleich geblieben

sei. Das Gutachten zeige jedoch, dass der Beschwerdeführer aggraviere, was einen Ausschlussgrund darstelle. Daher sei ein invalidisierender Gesundheits schaden zu verneinen.

Zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand führte die IV-Stelle aus, in der neuropsychologischen Testung hätten sich deutliche Anzeichen einer Aggravation gezeigt. Auch in den weiteren Untersuchungen seien Inkonsistenzen festgestellt worden und eine Selbstlimitierung habe nicht aus geschlossen werden können. Das Verhalten des Beschwerdeführers gehe über eine Verdeutlichung hinaus, eine Aggravation sei ausgewiesen (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, im Gutachten seien ver schiedenste Beeinträchtigungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit festgestellt worden. Zwar sei im neuropsychologischen Teilgutachten von einer Aggra vation die Rede, weshalb die Begutachtung wegen nicht valider Resultate vorzeitig beendet worden sei. Im Gesamtgutachten seien diese Ergebnisse aber nicht berücksichtigt worden, weshalb auf die Beurteilung abzustellen sei. Insgesamt sei es daher erwiesen, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren leicht verschlechtert habe. Sein Invaliditätsgrad habe sich auf mindestens 61 % erhöht, weshalb ihm eine Dreiviertelsrente ab Einrei chung des Rentenerhöhungsgesuchs im Oktober 2014 zustehe (Urk. 1).

E. 3 Im A.___-Gutachten vom 23. November 2010, welches der letzten Verfügung (vom 23. Januar 2012) zugrunde lag, wurden folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/171 S. 41): - mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) - sensible Hemisymptomatik rechts ohne Anhaltspunkte für eine neu rologische Erkrankung (ICD-10: R 20.8) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher inter mit tierender Wurzelreizsymptomatik S1 rechts (ICD-10: M 54.86) - deutliche Osteochondrose L5/S1 mit mediolateraler Diskushernie und morphologischem Wurzelkontakt S1 rechts (MRI vom 9.9.2008 und 31.7.2001) - Hemihypästhesiesymptomatik rechts, Verdacht auf chronische zent rale Hypersensitisierung - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in den Arm rechts (ICD-10: M 53.0 und M 53.1) - diskrete Bandscheibenprotrusion C4/5 beidseits ohne Nerven wurzel kompromittierung (MRI vom 9.9.2008) - Thoracic-outlet-Symptomatik beidseits - Ulnarisneuropathie beidseits möglich

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt (Urk. 7/171 S. 42): - radiologisch beginnende Gonarthrosezeichen rechts ohne sicheres klini sches Korrelat (Röntgen vom 20.3.2010 und 30.6.2006) - Sonnenallergie und Raynaud-Symptomatik anamnestisch

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, das Gangbild des Exploranden sei verhalten, seitengleich ohne Hinkmechanismus. Im Zehen spitzen- und beim Fersengang rechts sei die Standbeinphase leicht verkürzt und der Explorand gebe lumbale Schmerzen an. Die Hocke könne bis zu einer Knieflexion von 90° beidseits eingenommen werden, wenn er sich leicht am Mobiliar halte. Endphasig würden lumbale und rechtsgluteale Schmerzen beklagt. Beim Aus- und Ankleiden werde der Oberkörper voll inkliniert, im Sitzen würden die Hüften beidseits voll flektiert und sowohl Arme als auch Beine symmetrisch bewegt. Im Verlauf der Untersuchung würden sich Zeichen von diffuser Schmerzkommunikation mimisch und gestisch mehren. Nach dem Verlassen der Liege sei ein intensiver Schmerzhinkmechanismus rechts ersichtlich, wobei nach dem Ankleiden das Gangbild wiederum symmetrisch sei (Urk. 7/171 S. 65).

Der Explorand klage über tieflumbale, belastungsabhängige Rückenschmer zen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum lateralen Fussrand, wobei der Beschwerdefokus lumbal liege. Neu bestünden nun auch nuchale Beschwer den mit Ausstrahlung in den rechten Arm und Parästhesien, die nicht posi tionsabhängig seien. Hinzu kämen seit zwei Monaten ein intermittierendes Fusssohlenbrennen links und Parästhesien an der linken Hand (Urk. 7/171 S. 69).

Die Körperhaltung des Beschwerdeführers sei wohl etwas steifer als in den Vorgutachten beschrieben. Es bestehe aber nach wie vor ein wechselndes fokales Behinderungsausmass, indem die Hüftflexion beim Anziehen der Hose im Sitzen beidseits voll erfolge, beim passiven Prüfen der Hüftbe weg lichkeit aber massive Gegeninnervationen wegen lumbaler Schmerzen bereits bei ei ner Lexion von links 60° und rechts 40° manifestiert würden. Auch die End phasen der Rotation der Hüftgelenke seien schmerzbedingt muskulär be hin dert. Wie früher auch schon fänden sich Zeichen einer Schmerzverarbei tungsstörung mit stöhnender, mimisch und gestisch akzentuierter Schmerz kommunikation, die im Verlauf der Untersuchung zunehme (Urk. 7/171 S. 70).

Insgesamt finde sich beim Exploranden ein deutliches degeneratives Wirbel säulenleiden der unteren Lendenwirbelsäule. Er habe eine chronische Schmerz verarbeitungsstörung entwickelt mit einer wohl darunter zu subsu mierenden Hypästhesie der rechten Körperhälfte, einem chronischen Schmerzvermei dungsverhalten, einer Minderinnervation der peripheren rechten Extremi täten , einer inkonstanten Schmerzbehinderung und einer fi xierten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Wie schon früher wür den Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden und der Leidensinten sität vorliegen (Urk. 7/171 S. 70-71).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Rheumatologe aus, körperlich mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar, weshalb er in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Aus muskuloskelettärer Sicht könne ihm für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Berücksichtige man aus rheumatologischer Sicht die dargelegten Schmerz chronifizierungsprozesse mit den vorhandenen Veränderungen, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit um 20 % (Urk. 7/171 S. 72).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand beklage sich über zwanghaftes Grübeln. Noch immer beschäftige ihn der Tod seines einzigen Sohnes, es sei so schwer loszulassen. Er leide auch unter starker Nervosität und innerer Unruhe, sei reizbar geworden, gerate manchmal ausser Kontrolle und werde dann laut. Sein Schlaf sei gestört. Er habe Mühe ein zuschlafen und durchzuschlafen. Nachts habe er „Erscheinungen“, sehe sei nen Sohn vor sich oder sich selber, tot. Er liege oft lange wach und habe Angst vor erneuten „Erscheinungen“. Aufgrund des Schlafmangels könne er sich nicht konzentrieren, sei vergesslich, fahrig und gerate schnell unter Druck. Überwiegend sei seine Grundstimmung traurig, teilweise empfinde er aber auch Freude, so beispielsweise am Erfolg seiner Kinder (Urk. 7/171 S. 107).

Der begutachtende Psychiater schilderte, der Explorand sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Während des Gesprächs würden sich keine Auf fassungsstörungen zeigen. Hingegen seien Konzentrationsstörungen bemerk bar, da er bei Fragen häufig nachfragen müsse. Die Merkfähigkeit wirke ver mindert, so antworte er auf mehrteilige Fragen meist unvollständig. In der groben Testung könne er sich zwei von drei Begriffen merken. Das formale Denken sei geordnet, oft aber sprunghaft und thematisch leicht eingeengt auf den Tod seines Sohnes sowie die Kündigung der Arbeitsstelle. Eine Inko härenz sei nicht zu erkennen (Urk. 7/171 S. 110).

Das komplexe Beschwerdebild des Exploranden lasse sich als komorbide Störung aus einer mittelgradig depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren abbilden. Mit dem deutlichen Interessens- und Freudverlust an Aktivitäten und dem ver minderten Antrieb sowie der gesteigerten Ermüdbarkeit seien zwei der drei Hauptkriterien für eine depressive Episode und mit den impulsiven Gedanken an den Tod, Konzentrationsstörungen, einer deutlichen Agitiertheit und Schlafstörungen vier Nebenkriterien erfüllt, sodass die Diagnose einer mittel gradig depressiven Episode zu stellen sei (Urk. 7/171 S. 112).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Psychiater aus, durch die depres sions- und teilweise auch schmerzbedingten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, den schwankenden Antrieb und insbesondere auch die Nervosität, Hastigkeit, Agitiertheit, Reizbarkeit und die gestörte Impuls kontrolle sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt. Es sollte ihm in einer seiner körperlichen Erkrankung an gepassten Tätigkeit aber möglich sein, vier Stunden täglich zu arbeiten (Urk. 7/171 S. 113).

Im neurologischen Teilgutachten wurden keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 7/171 S. 78).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde zur Arbeitsfähigkeit zu sam menfassend ausgeführt, in seiner angestammten Tätigkeit sei der Ver sicherte vollständig arbeitsunfähig. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne ihm eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden. Voraus setzung dafür sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5-7

k g, ohne Zwangshaltungen, gehäuft gebückte oder überkopf zu ver rich tende Tätigkeiten. Auch kniende oder kauernde Arbeiten seien nicht zu mut bar (Urk. 7/171 S. 49).

E. 4.1 Im anlässlich der aktuellen Rentenrevision erstellten Gutachten vom 14. Dezember 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/250 S. 35): - depressive Störung mittelgradigen Ausmasses, beziehungsweise rezidi vierende Störung (ICD-10: F 33.1) - chronische Schmerzstörung (ICD-10: F 45.41) - chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.4) mit/bei - ischialgiforme Schmerzen am rechten Bein mit Hypästhesie Derma tom S1 - DD intermittierende Wurzelreizsymptomatik S 1 - fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, Chondrose L 4/5, Spondyl ar throsen - medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit morphologischem Wur zelkontakt S1 (MRI 31.7.2001 und 9.9.2008) - Cervico-Thorako-Brachialsyndrom rechts - subacromiale Impingement-Symptomatik (ICD-10: M 75.4) - radiologisch Humerus Hochstand rechts - klinisch keine Hinweise auf alltagsrelevante Rotatoren man schetten pathologie - klinisch kein Hinweis auf radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome - diskrete Bandscheibenprotusion C 4/5 (MRI 9.9.2008)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt (Urk. 7/250 S. 35-36): - koronare 3-Gefässerkrankung (ICD-10: I 25.22) - Status nach NSTEMI mit Kammerflimmern und erfolgreicher mecha nisch-medikamentöser Reanimation am 8.10.2013 - Koronarographie (O.___spital) 8.10.2013: LVEF 40 %, 80%ige Ste nose des proximalen RIVA; 2x DES, Verschluss mediale RCX, PTCA/DES, 80%ige Stenose proximale RIVP RCA - Laufbandstressechokardiographie 22.12.2014: ohne schwere Ischä mie - Kardiale MR-Untersuchung mit Adenosin-Belastung 27.1.2015: LVEF 58 %, kein Nachweis einer belastungsindizierten Ischämie - Echokardiographie 15.9.2015: LVEF um 60 %, Infarktnarbe vor al lem posterior, normale diastolische Funktion, leichte Mitralinsuffi zienz, leichte Aorteninsuffizienz - Spiroergometrie 15.9.2015: Vorzeitiger Abbruch wegen Dyspnoe bei Hyperventilation, keine Angina pectoris. Bei aussagekräftigem Doppelprodukt kein Hinweis auf belastungsinduzierte Ischämie - anamnestisch Vorhofflattern (ED 05/2013) - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Dyslipidämie - Asthma bronchiale - Polyarthrose - Coxarthrose rechtsbetont bei Hüftdysplasie - Gonarthrose

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Vergesslichkeit und mangelnde Konzentrationsfähigkeit. Mit dem Herz in farkt sei alles wiedergekommen, Stress, Angst, Albträume, Kraftlosig keit und Unsicherheit. Die Erinnerung an seinen Sohn würde ihn sehr belas ten. Auch seinen Bruder habe er verloren, was ihn beschäftige. Er könne nie länger als zwei Stunden am Stück schlafen. Im Alltag sei er sehr reizbar, er trage keinen Lärm, weshalb er es in einer Gruppe von Leuten meist nicht lange aushalte. Er sei schon lange in psychiatrischer Behandlung, welche die Situation aber nicht verbessere. Einer stationären Behandlung habe er sich bisher noch nicht unterzogen (Urk. 7/250 S. 52-53).

Der begutachtende Psychiater führte aus, der Explorand wirke leicht gereizt, scheine unter Druck zu stehen, die Gestik und Mimik seien stark ausgeprägt und er spreche laut. Im Verlauf der Untersuchung wirke er zunehmend ent spannter, kooperativer und zugänglicher. Bewusstseins- und Orientierungs störungen würden nicht vorliegen, auch die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien nicht relevant beeinträchtigt. Im formalen Denken wirke er geordnet, teilweise leicht gehemmt und verlangsamt, aber weder umständlich noch eingeengt. Es fänden sich keine Hinweise auf Wahnerleben, Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen (Urk. 7/250 S. 57).

Hinsichtlich der Konsistenz der Symptome schilderte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, trotz der Authentizität des Exploranden seien Diskrepanzen erkennbar. So müsse das Wahrnehmen des eigenen Schlafverhaltens als überdeutlich geschildert oder erlebt bezeichnet werden. Im Gespräch seien ihm weder Konzentrations mängel noch Vergesslichkeit anzumerken; er nehme Gedanken auf, verar beite diese und bringe verschiedene Aspekte ein. In der Untersuchungssituation sei er ablenkbar und bei Provokationen gerate er nicht in Affektinkontinenz. Echte Widersprüche seien allerdings nicht zu erkennen (Urk. 7/250 S. 58-59).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, der Versicherte sei für eine angepasste Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicherlich nicht mehr als 50 % eingeschränkt. Das Arbeitsprofil entspreche einer reizarmen Tätig keit ohne Lärmbelastung, ohne störende Lichtverhältnisse und ohne beson ders hohe Konzentrationsanforderungen, was das Bedienen gefährlicher Maschinen und Schichtarbeiten ausschliesse. Unter Ausnutzung therapeu tischer Möglichkeiten sollte ausgehend von der diagnostischen Einschätzung auch eine 66%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 7/250 S. 63-64).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, beim Exploranden handle es sich um einen 58-jährigen Mann in gutem Allgemeinzustand. Das Gangbild sei grundsätzlich hinkfrei, der Zehenspitzen- und Fersengang beid seits ohne Einschränkung möglich. An der Halswirbelsäule bestehe eine leichte, nicht schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach beiden Seiten. Die Eigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien sym metrisch normal. Beide Hüftgelenke seien in der Innenrotation mittelgradig eingeschränkt, ohne Schmerzprovokation am Hüftgelenk, aber mit einer Schmerz projektion in den lumbosakralen Übergang beim Versuch, die Hüft gelenke über 80° zu beugen (Urk. 7/250 S. 70).

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, führte aus, für die vom Exploranden angegebenen Schmerzen könne als pathologisch-ana tomisches Korrelat eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, eine Chon d rose L 4/5 sowie eine medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit morpho logischem Wurzelkontakt S1 angegeben werden. Hinweise auf eine akute Nervenwurzelkompression bestünden nicht. Zwar habe der Explorand das gestreckte rechte Bein nicht mehr als 20° anheben können. Das sei jedoch als pseudoradikuläres Zeichen zu deuten, da es ihm in sitzender Position gelinge, die Beine einzeln in eine horizontale Position zu bringen. Zusätzlich zu den Beschwerden an der unteren Lendenwirbelsäule klage der Explorand über Schmerzen am rechten Schultergelenk und am rechten Arm. Diese Schmer zen seien sicherlich pseudoradikulärer Genese. Die Röntgenaufnahmen des rechten Schultergelenks würden einen leichtgradigen Humerushochstand zei gen, was ein indirektes Zeichen für eine Rotatorenmanschettenpathologie sei. Klinisch würden jedoch keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatoren manschettenläsion vorliegen. Weitere Pathologien am Bewegungsapparat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht erkennbar (Urk. 7/250 S. 71).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, man müsse davon ausgehen, dass eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Belastbarkeit des Ach senskeletts vorliege. Auch sei von einer leichten Einschränkung der Belast barkeit der rechten oberen Extremität auszugehen. Gesamthaft gesehen ergebe sich damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger. Gegenüber der rheumatologischen Beurteilung im Vorgutachten habe sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit leicht verschlechtert, einerseits wegen der zunehmenden segmentalen Bandscheibendegenera tio nen, andererseits wegen einer progredienten Dekonditionierung. Im Vergleich zu den Jahren 2012 und 2013 hätten sich am Bewegungsapparat keine wei teren Veränderungen ergeben, weder im positiven noch im negativen Sinn. Aus rheumatologischer Sicht sei eine berufliche Rehabilitation in einer ange passten Tätigkeit empfehlenswert, bei einem Arbeitspensum von 50 %, wobei nach einer Angewöhnungsphase mit einer Steigerung der Arbeitsleistung gerechnet werden könne (Urk. 7/250 S. 71-72).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es gebe Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde. Der klinische Eindruck ohne Verlangsa mung und die objektivierte schwere Verlangsamung seien widersprüchlich. Auch die unauffällige Kommunikation sei mit den deutlich reduzierten Arbeitsgedächtnisleistungen nicht vereinbar. Die Gedächtnisleistungen hätten sich in einem Ausmass vermindert gezeigt, wie sie bei einem Patienten mit mittelschwerer Alzheimer-Demenz vorkommen würden. Im Performanzvali dierungstest würden die gezeigten Leistungen deutlich unter Werten von Patienten mit schweren Schädelhirntraumata oder Demenzpatienten liegen. Diese Auffälligkeiten seien nicht mit den psychischen Beschwerden des Exploranden zu erklären. Daher sei von einer Aggravation auszugehen (Urk. 7/250 S. 77).

Im kardiologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Explorand klage über atypische, durch gewisse Bewegungen ausgelöste Thoraxbeschwerden links. Eine typische Angina pectoris liege nicht vor. Echokardiographisch zeige sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit nor maler systolischer Globalfunktion. Vor allem posterior finde sich eine akine tische Zone, die durch den Myokardinfarkt vom 8.10.2013 erklärt werden könne. Die diastolische Funktion der linken Kammer sei normal. Die Spiro ergo metrie müsse vorzeitig wegen einer Anstrengungsdyspnoe abgebrochen werden, wobei klinisch der Befund einer deutlichen demonstrativen Hyper ventilation bestehe. Kardiale Beschwerden lägen nicht vor. Auffallend sei, dass der Explorand noch im letzten Dezember eine deutlich bessere Leis tungsfähigkeit gezeigt habe (Urk. 7/250 S. 47).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus kardialer Sicht sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/250 S. 47).

In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Zeit punkt der Verfügung vom 23.1.2012 eher verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht müsse von einem weitgehend stabilen Verlauf ausgegangen werden. Die neu dazu gekommene kardiale Problematik mit Status nach Myokardin farkt im Oktober 2013 bleibe ohne langdauernden Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/250 S. 40).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aggraviere, weshalb kein invalidisie render Gesundheitsschaden mehr vorliege und revisionsweise die Rente auf zuheben sei (Urk. 2 S. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt regelmässig keine versi cherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung je doch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se au f Aggravation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die An haltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen ei nes bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheits schädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen ( vgl. BGer vom 13. Oktober 2015, 8C_438/2015, E. 6 ).

Die Beschwerdegegnerin führt zu Recht aus, im Gutachten sei mehrfach auf Diskrepanzen hingewiesen worden. In der interdisziplinären Zusammenfas sung wurde zur Konsistenz ausgeführt, in der kardiologischen Untersuchung habe eine Selbstlimitierung nicht ausgeschlossen werden können, im rheu ma tolo gischen Untersuch hätten sich einige Hinweise auf Inkonsistenzen oder Ver deutlichung gezeigt und die neuropsychologische Gutachterin kam zu Schlus s, der Beschwerdeführer habe überwiegend wahrscheinlich aggra viert (Urk. 7 /250 S. 37-38). Gleichzeitig wurde im Gutachten indessen aus geführt, der Be schwerdeführer habe sich insgesamt offen gezeigt und sei be reit gewesen, detaillierte Auskünfte zu erteilen. Auch habe keine wesentliche Diskrepanz zwischen Alltagsaktivitäten und den geltend gemachten Ein schränkungen festgestellt werden können (Urk. 7/250 S. 38). Die Gutachter kamen zum Schluss, das Ausmass der Erscheinungen könne im Rahmen der Situation nicht als Aggravation gewertet werden. Zudem hielten sie fest, die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung seien aufgrund der fest gestellten Ag gra vation bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/250 S.

38).

Damit liegen zwar gewisse Hinweise vor, die auf eine Aggravation hindeuten. Aus der ärztlichen Beurteilung geht jedoch hervor, dass insgesamt die Anhaltspunkte für eine Aggravation nicht überwiegen, womit lediglich von ei ner Verdeutlichung auszugehen ist. Entsprechend ist eine Aggravation nicht ausgewiesen, weshalb eine Rentenrevision gestützt darauf nicht gerecht fer tigt erscheint.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer geht ebenfalls von einem Revisionsgrund aus und macht geltend, es sei als erwiesen zu betrachten, dass sich sein Gesundheits zustand in den letzten Jahren leicht verschlechtert habe, weshalb nun ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anrecht auf die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 4-5).

Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.1) gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorlie gend kamen die Gutachter zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem stabilen Verlauf auszugehen (Urk. 7/250 S. 40). Vergleicht man die Befunde des aktuellen Gutachtens mit denjenigen aus dem Vorgut achten, zeigen sich kaum Veränderungen. Bereits im A.___-Gutachten vom 23. November 2010 wurde eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit medi o lateraler Diskushernie und morphologischem Wurzelkontakt S1 rechts diag nostiziert (Urk. 7/171 S. 41). Im aktuellen Gutachten wird ebenfalls darauf hingewiesen, die Röntgenbilder zeigten eine deutliche Osteochondrose L5/S1, wobei zusätzlich ein Vakuumphänomen genannt wird (Urk. 7/250 S. 70). Der begutachtende Rheumatologe wies zwar auf zunehmende segmentale Band scheibendegerationen sowie auf eine progrediente Dekonditionierung im Vergleich zum Vorgutachten hin und sprach von einer leichten Veränderung (Urk. 7/250 S. 71). Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern sich diese leichten Degenerationen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Aufgrund seiner lumbalen Beschwerden wurde ihm bereits im Vor gutachten für seine angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es werden ihm lediglich noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5-7 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne gehäuft gebückte oder überkopf zu verrichtende Tätigkeiten und ohne zumindest repetitive rotative Bewegungen des Oberkörpers zugemutet (Urk. 7/171 S. 49). Inwiefern leichte segmentale Bandscheibendegenrationen sowie eine körperliche Dekonditio nierung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in dieser angepassten Tätigkeit haben könnten, ist nicht erkennbar und wurde denn auch nicht dargetan. Hin sichtlich der Dekonditionierung ist vielmehr davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit dieser entgegenwirken würde.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass im aktuellen Gutachten teilweise sogar Verbesserungen in den Befunden ersichtlich sind. So ist dem A.___-Gutachten vom 23. November 2010 zu entnehmen, beim Beschwerdeführer sei im Ze hen spitzen- und beim Fersengang rechts die Standbeinphase leicht verkürzt und er klage über lumbale Schmerzen (Urk. 7/171 S. 65). Im aktuellen Gut achten wurde hingegen festgehalten, der Zehenspitzen- und Fersengang sei beidseits ohne Einschränkung möglich (Urk. 7/250 S. 70). Diesbezüglich hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglicherweise sogar verbessert.

Insgesamt präsentieren sich die erhobenen Befunde im Vergleich zum Vor gut achten praktisch unverändert. Bei den Diagnosen kam zwar neu eine koronare 3-Gefässerkrankung hinzu. Diese war auch der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer eine Rentenrevision forderte (Urk. 7/213). Der begut achtende Kardiologe kam jedoch zum Schluss, die Erkrankung bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sogar für seine an gestammte Tätigkeit als Plattenleger sei er aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/250 S. 47). Damit handelt es sich um einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht ausgewiesen, womit es an dieser Revi sionsvoraussetzung fehlt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist mangels einer wesentlichen Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse ein Revisionsgrund zu verneinen, weshalb die Ren ten aufhebung einer rechtlichen Grundlage

entbehrt. Daher ist in teilwei ser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer auch nach dem 30. Juni 2016 Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenver sicherung hat.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge sprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbe gehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesge richts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der durch lic. iur. Max Merkli vertretene Beschwerdeführer hat somit An spruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2016 hinaus weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00698 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom 27. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___, Vater sieben in den Jahren 1981, 1985, 1987, 1992, 1994, 1996 sowie 1999 geborener Töchter, meldete sich am 3. Dezem ber 2001 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine chronische Dis kushernie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/1). Diese zog einen Auszug aus dem individu ellen Konto bei (Urk. 7/3), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 17. Juni 2003 einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/34). Hiergegen erhob der Versi cherte am 15. August 2003 Einsprache (Urk. 7/39), woraufhin die angefoch tene Ver fü gung am 3. September 2003 aufgehoben wurde (Urk. 7/47). In der Folge zog die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/49-52) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2004 mit Wirkung ab dem 1. April 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/55, 7/62). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2004 Ein sprache (Urk. 7/63 ), die am 17. Dezember 2004 von der IV-Stelle abgewiesen wurde (Urk. 7/74). Am 31. Januar 2005 reichte der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Sozia l versicherungsgericht ein (Urk. 7/79), die mit Urteil vom 14. Juli 2005 abge wiesen wurde (Urk. 7/81). Am 13. September 2005 erhob der Versicherte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 7/82), woraufhin das Eidgenössische Ver sicherungsgericht das Urteil des Sozialversicherungs gerichts sowie den Ei n spracheentscheid der IV-Stelle mit Urteil vom 6. Februar 2006 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/87). 1.2

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Begutachtungsstelle Z.___, die ihr Gutachten am 19. September 2006 erstattete (Urk. 7/99). Nach durch geführ tem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfü gung vom 1. Oktober 2007 ab dem 1. April 2002 eine Viertelsrente sowie ab dem 1. Oktober 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/124, 7/128). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Oktober 2007 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Urk. 7/129). Dieses teilte mit Verfügung vom 5. Februar 2009 mit, eine vorläufige Würdigung der Akten habe ergeben, dass dem Versicherten möglicherweise zu Unrecht eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei (Urk. 7/132), woraufhin der Versicherte die Beschwerde mit Schreiben vom 27. Februar 2009 zurück zog (Urk. 7/138 S. 4). Mit Verfügung vom 6. April 2009 wurde das Verfahren abgeschrieben (Urk. 7/138). 1.3

Am 3. März 2009 beantragte der Versicherte die Erhöhung seiner Invaliden rente und ersuchte um erneute psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/134). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/135) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/146, 7/148, 7/152-153) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der A.___, welche ihr Gutachten am 23. November 2010 erstat tete (Urk. 7/171). Am 2. Dezember 2010 ergänzte diese das Gutachten mit der Beantwortung einer Rückfrage (Urk. 7/174). Nach durchgeführtem Vor be scheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Januar 2012 rückwirkend ab dem 1. März 2009 eine ganze und ab dem 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/203, 7/205). 1.4

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 beantragte der Versicherte erneut eine Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/213). Mit ausge fülltem Revisions formular teilte er mit, aufgrund eines Herzinfarktes habe sich sein Gedächtnis verschlechtert und seine depressiven Gefühle hätten sich verstärkt (Urk. 7/201 5). Zudem reichte er diverse Arztberichte ein (Urk. 7/216-2018). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/221) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/225-226) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medas B.___ , die ihr Gutachten am 14. Dezember 2015 erstattete (Urk. 7/250). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. Februar 2016 [Urk. 7/255 ], Einwand vom 7. März 2016 [Urk. 7/256], Be gründung vom 15. April 2016 [Urk. 7/260]) wurde die dem Versicherten bis her ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Mai 2016 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben; einer allfälligen dagegen gerich teten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 7/262]). 2.

Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014, spätestens aber seit dem 1. September 2015, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 23. August 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er for derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen des Revisions verfahrens seien umfangreiche medizinische Abklärungen vorgenommen worden, so liege insbesondere ein Gutachten der Begutachtungsstelle Medas B.___ vom 14. Dezember 2015 vor. Daraus gehe hervor, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht etwas ver schlechtert

habe und aus psychiatrischer Sicht ungefähr gleich geblieben

sei. Das Gutachten zeige jedoch, dass der Beschwerdeführer aggraviere, was einen Ausschlussgrund darstelle. Daher sei ein invalidisierender Gesundheits schaden zu verneinen.

Zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand führte die IV-Stelle aus, in der neuropsychologischen Testung hätten sich deutliche Anzeichen einer Aggravation gezeigt. Auch in den weiteren Untersuchungen seien Inkonsistenzen festgestellt worden und eine Selbstlimitierung habe nicht aus geschlossen werden können. Das Verhalten des Beschwerdeführers gehe über eine Verdeutlichung hinaus, eine Aggravation sei ausgewiesen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, im Gutachten seien ver schiedenste Beeinträchtigungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit festgestellt worden. Zwar sei im neuropsychologischen Teilgutachten von einer Aggra vation die Rede, weshalb die Begutachtung wegen nicht valider Resultate vorzeitig beendet worden sei. Im Gesamtgutachten seien diese Ergebnisse aber nicht berücksichtigt worden, weshalb auf die Beurteilung abzustellen sei. Insgesamt sei es daher erwiesen, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren leicht verschlechtert habe. Sein Invaliditätsgrad habe sich auf mindestens 61 % erhöht, weshalb ihm eine Dreiviertelsrente ab Einrei chung des Rentenerhöhungsgesuchs im Oktober 2014 zustehe (Urk. 1). 3.

Im A.___-Gutachten vom 23. November 2010, welches der letzten Verfügung (vom 23. Januar 2012) zugrunde lag, wurden folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/171 S. 41): - mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) - sensible Hemisymptomatik rechts ohne Anhaltspunkte für eine neu rologische Erkrankung (ICD-10: R 20.8) - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher inter mit tierender Wurzelreizsymptomatik S1 rechts (ICD-10: M 54.86) - deutliche Osteochondrose L5/S1 mit mediolateraler Diskushernie und morphologischem Wurzelkontakt S1 rechts (MRI vom 9.9.2008 und 31.7.2001) - Hemihypästhesiesymptomatik rechts, Verdacht auf chronische zent rale Hypersensitisierung - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in den Arm rechts (ICD-10: M 53.0 und M 53.1) - diskrete Bandscheibenprotrusion C4/5 beidseits ohne Nerven wurzel kompromittierung (MRI vom 9.9.2008) - Thoracic-outlet-Symptomatik beidseits - Ulnarisneuropathie beidseits möglich

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende aufgeführt (Urk. 7/171 S. 42): - radiologisch beginnende Gonarthrosezeichen rechts ohne sicheres klini sches Korrelat (Röntgen vom 20.3.2010 und 30.6.2006) - Sonnenallergie und Raynaud-Symptomatik anamnestisch

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, das Gangbild des Exploranden sei verhalten, seitengleich ohne Hinkmechanismus. Im Zehen spitzen- und beim Fersengang rechts sei die Standbeinphase leicht verkürzt und der Explorand gebe lumbale Schmerzen an. Die Hocke könne bis zu einer Knieflexion von 90° beidseits eingenommen werden, wenn er sich leicht am Mobiliar halte. Endphasig würden lumbale und rechtsgluteale Schmerzen beklagt. Beim Aus- und Ankleiden werde der Oberkörper voll inkliniert, im Sitzen würden die Hüften beidseits voll flektiert und sowohl Arme als auch Beine symmetrisch bewegt. Im Verlauf der Untersuchung würden sich Zeichen von diffuser Schmerzkommunikation mimisch und gestisch mehren. Nach dem Verlassen der Liege sei ein intensiver Schmerzhinkmechanismus rechts ersichtlich, wobei nach dem Ankleiden das Gangbild wiederum symmetrisch sei (Urk. 7/171 S. 65).

Der Explorand klage über tieflumbale, belastungsabhängige Rückenschmer zen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis zum lateralen Fussrand, wobei der Beschwerdefokus lumbal liege. Neu bestünden nun auch nuchale Beschwer den mit Ausstrahlung in den rechten Arm und Parästhesien, die nicht posi tionsabhängig seien. Hinzu kämen seit zwei Monaten ein intermittierendes Fusssohlenbrennen links und Parästhesien an der linken Hand (Urk. 7/171 S. 69).

Die Körperhaltung des Beschwerdeführers sei wohl etwas steifer als in den Vorgutachten beschrieben. Es bestehe aber nach wie vor ein wechselndes fokales Behinderungsausmass, indem die Hüftflexion beim Anziehen der Hose im Sitzen beidseits voll erfolge, beim passiven Prüfen der Hüftbe weg lichkeit aber massive Gegeninnervationen wegen lumbaler Schmerzen bereits bei ei ner Lexion von links 60° und rechts 40° manifestiert würden. Auch die End phasen der Rotation der Hüftgelenke seien schmerzbedingt muskulär be hin dert. Wie früher auch schon fänden sich Zeichen einer Schmerzverarbei tungsstörung mit stöhnender, mimisch und gestisch akzentuierter Schmerz kommunikation, die im Verlauf der Untersuchung zunehme (Urk. 7/171 S. 70).

Insgesamt finde sich beim Exploranden ein deutliches degeneratives Wirbel säulenleiden der unteren Lendenwirbelsäule. Er habe eine chronische Schmerz verarbeitungsstörung entwickelt mit einer wohl darunter zu subsu mierenden Hypästhesie der rechten Körperhälfte, einem chronischen Schmerzvermei dungsverhalten, einer Minderinnervation der peripheren rechten Extremi täten , einer inkonstanten Schmerzbehinderung und einer fi xierten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Wie schon früher wür den Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden und der Leidensinten sität vorliegen (Urk. 7/171 S. 70-71).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Rheumatologe aus, körperlich mittelschwere und schwere berufliche Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar, weshalb er in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei. Aus muskuloskelettärer Sicht könne ihm für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Berücksichtige man aus rheumatologischer Sicht die dargelegten Schmerz chronifizierungsprozesse mit den vorhandenen Veränderungen, reduziere sich die Arbeitsfähigkeit um 20 % (Urk. 7/171 S. 72).

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand beklage sich über zwanghaftes Grübeln. Noch immer beschäftige ihn der Tod seines einzigen Sohnes, es sei so schwer loszulassen. Er leide auch unter starker Nervosität und innerer Unruhe, sei reizbar geworden, gerate manchmal ausser Kontrolle und werde dann laut. Sein Schlaf sei gestört. Er habe Mühe ein zuschlafen und durchzuschlafen. Nachts habe er „Erscheinungen“, sehe sei nen Sohn vor sich oder sich selber, tot. Er liege oft lange wach und habe Angst vor erneuten „Erscheinungen“. Aufgrund des Schlafmangels könne er sich nicht konzentrieren, sei vergesslich, fahrig und gerate schnell unter Druck. Überwiegend sei seine Grundstimmung traurig, teilweise empfinde er aber auch Freude, so beispielsweise am Erfolg seiner Kinder (Urk. 7/171 S. 107).

Der begutachtende Psychiater schilderte, der Explorand sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Während des Gesprächs würden sich keine Auf fassungsstörungen zeigen. Hingegen seien Konzentrationsstörungen bemerk bar, da er bei Fragen häufig nachfragen müsse. Die Merkfähigkeit wirke ver mindert, so antworte er auf mehrteilige Fragen meist unvollständig. In der groben Testung könne er sich zwei von drei Begriffen merken. Das formale Denken sei geordnet, oft aber sprunghaft und thematisch leicht eingeengt auf den Tod seines Sohnes sowie die Kündigung der Arbeitsstelle. Eine Inko härenz sei nicht zu erkennen (Urk. 7/171 S. 110).

Das komplexe Beschwerdebild des Exploranden lasse sich als komorbide Störung aus einer mittelgradig depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren abbilden. Mit dem deutlichen Interessens- und Freudverlust an Aktivitäten und dem ver minderten Antrieb sowie der gesteigerten Ermüdbarkeit seien zwei der drei Hauptkriterien für eine depressive Episode und mit den impulsiven Gedanken an den Tod, Konzentrationsstörungen, einer deutlichen Agitiertheit und Schlafstörungen vier Nebenkriterien erfüllt, sodass die Diagnose einer mittel gradig depressiven Episode zu stellen sei (Urk. 7/171 S. 112).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der begutachtende Psychiater aus, durch die depres sions- und teilweise auch schmerzbedingten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, den schwankenden Antrieb und insbesondere auch die Nervosität, Hastigkeit, Agitiertheit, Reizbarkeit und die gestörte Impuls kontrolle sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt. Es sollte ihm in einer seiner körperlichen Erkrankung an gepassten Tätigkeit aber möglich sein, vier Stunden täglich zu arbeiten (Urk. 7/171 S. 113).

Im neurologischen Teilgutachten wurden keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (Urk. 7/171 S. 78).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurde zur Arbeitsfähigkeit zu sam menfassend ausgeführt, in seiner angestammten Tätigkeit sei der Ver sicherte vollständig arbeitsunfähig. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne ihm eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden. Voraus setzung dafür sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5-7

k g, ohne Zwangshaltungen, gehäuft gebückte oder überkopf zu ver rich tende Tätigkeiten. Auch kniende oder kauernde Arbeiten seien nicht zu mut bar (Urk. 7/171 S. 49). 4.

4.1

Im anlässlich der aktuellen Rentenrevision erstellten Gutachten vom 14. Dezember 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/250 S. 35): - depressive Störung mittelgradigen Ausmasses, beziehungsweise rezidi vierende Störung (ICD-10: F 33.1) - chronische Schmerzstörung (ICD-10: F 45.41) - chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.4) mit/bei - ischialgiforme Schmerzen am rechten Bein mit Hypästhesie Derma tom S1 - DD intermittierende Wurzelreizsymptomatik S 1 - fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, Chondrose L 4/5, Spondyl ar throsen - medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit morphologischem Wur zelkontakt S1 (MRI 31.7.2001 und 9.9.2008) - Cervico-Thorako-Brachialsyndrom rechts - subacromiale Impingement-Symptomatik (ICD-10: M 75.4) - radiologisch Humerus Hochstand rechts - klinisch keine Hinweise auf alltagsrelevante Rotatoren man schetten pathologie - klinisch kein Hinweis auf radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome - diskrete Bandscheibenprotusion C 4/5 (MRI 9.9.2008)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt (Urk. 7/250 S. 35-36): - koronare 3-Gefässerkrankung (ICD-10: I 25.22) - Status nach NSTEMI mit Kammerflimmern und erfolgreicher mecha nisch-medikamentöser Reanimation am 8.10.2013 - Koronarographie (O.___spital) 8.10.2013: LVEF 40 %, 80%ige Ste nose des proximalen RIVA; 2x DES, Verschluss mediale RCX, PTCA/DES, 80%ige Stenose proximale RIVP RCA - Laufbandstressechokardiographie 22.12.2014: ohne schwere Ischä mie - Kardiale MR-Untersuchung mit Adenosin-Belastung 27.1.2015: LVEF 58 %, kein Nachweis einer belastungsindizierten Ischämie - Echokardiographie 15.9.2015: LVEF um 60 %, Infarktnarbe vor al lem posterior, normale diastolische Funktion, leichte Mitralinsuffi zienz, leichte Aorteninsuffizienz - Spiroergometrie 15.9.2015: Vorzeitiger Abbruch wegen Dyspnoe bei Hyperventilation, keine Angina pectoris. Bei aussagekräftigem Doppelprodukt kein Hinweis auf belastungsinduzierte Ischämie - anamnestisch Vorhofflattern (ED 05/2013) - kardiovaskuläre Risikofaktoren: Dyslipidämie - Asthma bronchiale - Polyarthrose - Coxarthrose rechtsbetont bei Hüftdysplasie - Gonarthrose

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Vergesslichkeit und mangelnde Konzentrationsfähigkeit. Mit dem Herz in farkt sei alles wiedergekommen, Stress, Angst, Albträume, Kraftlosig keit und Unsicherheit. Die Erinnerung an seinen Sohn würde ihn sehr belas ten. Auch seinen Bruder habe er verloren, was ihn beschäftige. Er könne nie länger als zwei Stunden am Stück schlafen. Im Alltag sei er sehr reizbar, er trage keinen Lärm, weshalb er es in einer Gruppe von Leuten meist nicht lange aushalte. Er sei schon lange in psychiatrischer Behandlung, welche die Situation aber nicht verbessere. Einer stationären Behandlung habe er sich bisher noch nicht unterzogen (Urk. 7/250 S. 52-53).

Der begutachtende Psychiater führte aus, der Explorand wirke leicht gereizt, scheine unter Druck zu stehen, die Gestik und Mimik seien stark ausgeprägt und er spreche laut. Im Verlauf der Untersuchung wirke er zunehmend ent spannter, kooperativer und zugänglicher. Bewusstseins- und Orientierungs störungen würden nicht vorliegen, auch die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis seien nicht relevant beeinträchtigt. Im formalen Denken wirke er geordnet, teilweise leicht gehemmt und verlangsamt, aber weder umständlich noch eingeengt. Es fänden sich keine Hinweise auf Wahnerleben, Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen (Urk. 7/250 S. 57).

Hinsichtlich der Konsistenz der Symptome schilderte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, trotz der Authentizität des Exploranden seien Diskrepanzen erkennbar. So müsse das Wahrnehmen des eigenen Schlafverhaltens als überdeutlich geschildert oder erlebt bezeichnet werden. Im Gespräch seien ihm weder Konzentrations mängel noch Vergesslichkeit anzumerken; er nehme Gedanken auf, verar beite diese und bringe verschiedene Aspekte ein. In der Untersuchungssituation sei er ablenkbar und bei Provokationen gerate er nicht in Affektinkontinenz. Echte Widersprüche seien allerdings nicht zu erkennen (Urk. 7/250 S. 58-59).

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, der Versicherte sei für eine angepasste Tätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicherlich nicht mehr als 50 % eingeschränkt. Das Arbeitsprofil entspreche einer reizarmen Tätig keit ohne Lärmbelastung, ohne störende Lichtverhältnisse und ohne beson ders hohe Konzentrationsanforderungen, was das Bedienen gefährlicher Maschinen und Schichtarbeiten ausschliesse. Unter Ausnutzung therapeu tischer Möglichkeiten sollte ausgehend von der diagnostischen Einschätzung auch eine 66%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 7/250 S. 63-64).

Im rheumatologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, beim Exploranden handle es sich um einen 58-jährigen Mann in gutem Allgemeinzustand. Das Gangbild sei grundsätzlich hinkfrei, der Zehenspitzen- und Fersengang beid seits ohne Einschränkung möglich. An der Halswirbelsäule bestehe eine leichte, nicht schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach beiden Seiten. Die Eigenreflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien sym metrisch normal. Beide Hüftgelenke seien in der Innenrotation mittelgradig eingeschränkt, ohne Schmerzprovokation am Hüftgelenk, aber mit einer Schmerz projektion in den lumbosakralen Übergang beim Versuch, die Hüft gelenke über 80° zu beugen (Urk. 7/250 S. 70).

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, führte aus, für die vom Exploranden angegebenen Schmerzen könne als pathologisch-ana tomisches Korrelat eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, eine Chon d rose L 4/5 sowie eine medio-rechts-laterale Diskushernie L5/S1 mit morpho logischem Wurzelkontakt S1 angegeben werden. Hinweise auf eine akute Nervenwurzelkompression bestünden nicht. Zwar habe der Explorand das gestreckte rechte Bein nicht mehr als 20° anheben können. Das sei jedoch als pseudoradikuläres Zeichen zu deuten, da es ihm in sitzender Position gelinge, die Beine einzeln in eine horizontale Position zu bringen. Zusätzlich zu den Beschwerden an der unteren Lendenwirbelsäule klage der Explorand über Schmerzen am rechten Schultergelenk und am rechten Arm. Diese Schmer zen seien sicherlich pseudoradikulärer Genese. Die Röntgenaufnahmen des rechten Schultergelenks würden einen leichtgradigen Humerushochstand zei gen, was ein indirektes Zeichen für eine Rotatorenmanschettenpathologie sei. Klinisch würden jedoch keine Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatoren manschettenläsion vorliegen. Weitere Pathologien am Bewegungsapparat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht erkennbar (Urk. 7/250 S. 71).

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, man müsse davon ausgehen, dass eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der Belastbarkeit des Ach senskeletts vorliege. Auch sei von einer leichten Einschränkung der Belast barkeit der rechten oberen Extremität auszugehen. Gesamthaft gesehen ergebe sich damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger. Gegenüber der rheumatologischen Beurteilung im Vorgutachten habe sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit leicht verschlechtert, einerseits wegen der zunehmenden segmentalen Bandscheibendegenera tio nen, andererseits wegen einer progredienten Dekonditionierung. Im Vergleich zu den Jahren 2012 und 2013 hätten sich am Bewegungsapparat keine wei teren Veränderungen ergeben, weder im positiven noch im negativen Sinn. Aus rheumatologischer Sicht sei eine berufliche Rehabilitation in einer ange passten Tätigkeit empfehlenswert, bei einem Arbeitspensum von 50 %, wobei nach einer Angewöhnungsphase mit einer Steigerung der Arbeitsleistung gerechnet werden könne (Urk. 7/250 S. 71-72).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, es gebe Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde. Der klinische Eindruck ohne Verlangsa mung und die objektivierte schwere Verlangsamung seien widersprüchlich. Auch die unauffällige Kommunikation sei mit den deutlich reduzierten Arbeitsgedächtnisleistungen nicht vereinbar. Die Gedächtnisleistungen hätten sich in einem Ausmass vermindert gezeigt, wie sie bei einem Patienten mit mittelschwerer Alzheimer-Demenz vorkommen würden. Im Performanzvali dierungstest würden die gezeigten Leistungen deutlich unter Werten von Patienten mit schweren Schädelhirntraumata oder Demenzpatienten liegen. Diese Auffälligkeiten seien nicht mit den psychischen Beschwerden des Exploranden zu erklären. Daher sei von einer Aggravation auszugehen (Urk. 7/250 S. 77).

Im kardiologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Explorand klage über atypische, durch gewisse Bewegungen ausgelöste Thoraxbeschwerden links. Eine typische Angina pectoris liege nicht vor. Echokardiographisch zeige sich ein normal grosser, nicht hypertropher linker Ventrikel mit nor maler systolischer Globalfunktion. Vor allem posterior finde sich eine akine tische Zone, die durch den Myokardinfarkt vom 8.10.2013 erklärt werden könne. Die diastolische Funktion der linken Kammer sei normal. Die Spiro ergo metrie müsse vorzeitig wegen einer Anstrengungsdyspnoe abgebrochen werden, wobei klinisch der Befund einer deutlichen demonstrativen Hyper ventilation bestehe. Kardiale Beschwerden lägen nicht vor. Auffallend sei, dass der Explorand noch im letzten Dezember eine deutlich bessere Leis tungsfähigkeit gezeigt habe (Urk. 7/250 S. 47).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus kardialer Sicht sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/250 S. 47).

In der interdisziplinären Zusammenfassung führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Zeit punkt der Verfügung vom 23.1.2012 eher verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht müsse von einem weitgehend stabilen Verlauf ausgegangen werden. Die neu dazu gekommene kardiale Problematik mit Status nach Myokardin farkt im Oktober 2013 bleibe ohne langdauernden Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/250 S. 40). 4.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer aggraviere, weshalb kein invalidisie render Gesundheitsschaden mehr vorliege und revisionsweise die Rente auf zuheben sei (Urk. 2 S. 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt regelmässig keine versi cherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung je doch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se au f Aggravation weist bloss verdeutlichendes Verhalten hin . Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die An haltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen ei nes bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheits schädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen ( vgl. BGer vom 13. Oktober 2015, 8C_438/2015, E. 6 ).

Die Beschwerdegegnerin führt zu Recht aus, im Gutachten sei mehrfach auf Diskrepanzen hingewiesen worden. In der interdisziplinären Zusammenfas sung wurde zur Konsistenz ausgeführt, in der kardiologischen Untersuchung habe eine Selbstlimitierung nicht ausgeschlossen werden können, im rheu ma tolo gischen Untersuch hätten sich einige Hinweise auf Inkonsistenzen oder Ver deutlichung gezeigt und die neuropsychologische Gutachterin kam zu Schlus s, der Beschwerdeführer habe überwiegend wahrscheinlich aggra viert (Urk. 7 /250 S. 37-38). Gleichzeitig wurde im Gutachten indessen aus geführt, der Be schwerdeführer habe sich insgesamt offen gezeigt und sei be reit gewesen, detaillierte Auskünfte zu erteilen. Auch habe keine wesentliche Diskrepanz zwischen Alltagsaktivitäten und den geltend gemachten Ein schränkungen festgestellt werden können (Urk. 7/250 S. 38). Die Gutachter kamen zum Schluss, das Ausmass der Erscheinungen könne im Rahmen der Situation nicht als Aggravation gewertet werden. Zudem hielten sie fest, die Resultate der neuropsychologischen Untersuchung seien aufgrund der fest gestellten Ag gra vation bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt worden (Urk. 7/250 S.

38).

Damit liegen zwar gewisse Hinweise vor, die auf eine Aggravation hindeuten. Aus der ärztlichen Beurteilung geht jedoch hervor, dass insgesamt die Anhaltspunkte für eine Aggravation nicht überwiegen, womit lediglich von ei ner Verdeutlichung auszugehen ist. Entsprechend ist eine Aggravation nicht ausgewiesen, weshalb eine Rentenrevision gestützt darauf nicht gerecht fer tigt erscheint. 4.3

Der Beschwerdeführer geht ebenfalls von einem Revisionsgrund aus und macht geltend, es sei als erwiesen zu betrachten, dass sich sein Gesundheits zustand in den letzten Jahren leicht verschlechtert habe, weshalb nun ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anrecht auf die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 4-5).

Wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.1) gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorlie gend kamen die Gutachter zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert. Aus psychiatrischer Sicht sei von einem stabilen Verlauf auszugehen (Urk. 7/250 S. 40). Vergleicht man die Befunde des aktuellen Gutachtens mit denjenigen aus dem Vorgut achten, zeigen sich kaum Veränderungen. Bereits im A.___-Gutachten vom 23. November 2010 wurde eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit medi o lateraler Diskushernie und morphologischem Wurzelkontakt S1 rechts diag nostiziert (Urk. 7/171 S. 41). Im aktuellen Gutachten wird ebenfalls darauf hingewiesen, die Röntgenbilder zeigten eine deutliche Osteochondrose L5/S1, wobei zusätzlich ein Vakuumphänomen genannt wird (Urk. 7/250 S. 70). Der begutachtende Rheumatologe wies zwar auf zunehmende segmentale Band scheibendegerationen sowie auf eine progrediente Dekonditionierung im Vergleich zum Vorgutachten hin und sprach von einer leichten Veränderung (Urk. 7/250 S. 71). Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern sich diese leichten Degenerationen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten. Aufgrund seiner lumbalen Beschwerden wurde ihm bereits im Vor gutachten für seine angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es werden ihm lediglich noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5-7 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne gehäuft gebückte oder überkopf zu verrichtende Tätigkeiten und ohne zumindest repetitive rotative Bewegungen des Oberkörpers zugemutet (Urk. 7/171 S. 49). Inwiefern leichte segmentale Bandscheibendegenrationen sowie eine körperliche Dekonditio nierung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in dieser angepassten Tätigkeit haben könnten, ist nicht erkennbar und wurde denn auch nicht dargetan. Hin sichtlich der Dekonditionierung ist vielmehr davon auszugehen, dass eine angepasste Tätigkeit dieser entgegenwirken würde.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass im aktuellen Gutachten teilweise sogar Verbesserungen in den Befunden ersichtlich sind. So ist dem A.___-Gutachten vom 23. November 2010 zu entnehmen, beim Beschwerdeführer sei im Ze hen spitzen- und beim Fersengang rechts die Standbeinphase leicht verkürzt und er klage über lumbale Schmerzen (Urk. 7/171 S. 65). Im aktuellen Gut achten wurde hingegen festgehalten, der Zehenspitzen- und Fersengang sei beidseits ohne Einschränkung möglich (Urk. 7/250 S. 70). Diesbezüglich hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers möglicherweise sogar verbessert.

Insgesamt präsentieren sich die erhobenen Befunde im Vergleich zum Vor gut achten praktisch unverändert. Bei den Diagnosen kam zwar neu eine koronare 3-Gefässerkrankung hinzu. Diese war auch der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer eine Rentenrevision forderte (Urk. 7/213). Der begut achtende Kardiologe kam jedoch zum Schluss, die Erkrankung bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sogar für seine an gestammte Tätigkeit als Plattenleger sei er aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/250 S. 47). Damit handelt es sich um einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nicht ausgewiesen, womit es an dieser Revi sionsvoraussetzung fehlt. 5.

Nach dem Gesagten ist mangels einer wesentlichen Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse ein Revisionsgrund zu verneinen, weshalb die Ren ten aufhebung einer rechtlichen Grundlage

entbehrt. Daher ist in teilwei ser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer auch nach dem 30. Juni 2016 Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Rente der Invalidenver sicherung hat. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.- festzulegen und ausgangsge mäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitig keiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die bean tragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zuge sprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „Überklagung“ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbe gehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesge richts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Der durch lic. iur. Max Merkli vertretene Beschwerdeführer hat somit An spruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 30. Juni 2016 hinaus weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger