Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, studierter Wirtschaftsinformatiker, war zuletzt als Business Analyst bei der Y.___ im 100%-Pensum tätig. Am 10. August 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit 2009 bestehendes Burnout-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. Urk. 7/ 6 -2 4 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it V erfügung vom 8. November 2010 gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010 zu (Urk. 7/32).
Im Rahmen der im Januar 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/34) bestätigte die IV-Stelle
am 22. Juni 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 %
(Urk. 7/39).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1957, studierter Wirtschaftsinformatiker, war zuletzt als Business Analyst bei der Y.___ im 100%-Pensum tätig. Am 10. August 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit 2009 bestehendes Burnout-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. Urk. 7/
E. 6 -2 4 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it V erfügung vom 8. November 2010 gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010 zu (Urk. 7/32).
Im Rahmen der im Januar 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/34) bestätigte die IV-Stelle
am 22. Juni 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 %
(Urk. 7/39).
Dispositiv
- 2 Am 2. Januar 2014 teilte die Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versi cherte im Bereich Datenerfassung und Software -Optimierung Arbeiten für sie ausführe (Urk. 7/40). Daraufhin l eitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevi sion s verfahren ein (Urk. 7/41) und veranlasste in dessen Rahmen eine psy chi atrische Begutachtung bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , welcher das Gutachten am 4. September 2014 erstattete (Urk. 7/52). Am 2
- Januar 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom
- Februar bis 30. April 2015 bei der B.___ (Urk. 7/ 59 ) . A m 22. April 2015 wurde Kostengutsprache für ein anschliessendes Aufbautraining vom 1. Mai bis 30. Oktober 2015 erteilt (Urk. 7/ 63 ) , welches aber per 5. Juni 2015 abge brochen wurde ( Mitteilung vom 3. Juni 2015, Urk. 7/6 7 ). 1.3 Mit Vorbescheid vom 23 . Juni 201 5 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2010 und die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/ 70 ) . Dagegen er hob der Versicherte mit Eingaben vom
- August und 25. September 2015 Einw ä nd e (Urk. 7/74 , Urk. 7/78 ) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 7/77 , Urk. 7/84-85, Urk. 7/90-91 ) , zu welchen Dr. A.___ a m 6. Januar sowie am
- April 2016 Stellung nahm (Urk. 7/82, Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 8. November 2010 wieder erwägungsweise auf und stellte die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde entzo g sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte am
- Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte er den Verfahrens antrag , es sei auf Kosten der Invalidenversicherung eine psychiatrische Be gutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom
- Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1-1 00 ), was de m Be schwerdeführer am
- August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1. 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchti gungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, wel che s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 . 3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).
- 5 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzu ng en des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Un richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festge stellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige be trag li che Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzel falles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichti gung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ).
- 6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Be urteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen, dass b ei der erstmaligen Zusprache der Rente eine depressive Episode, mittelgradig , bei Status nach Erschöpfungssyndrom (Burnout) diagnostiziert worden sei . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar, aus rechtlicher Sicht werde jedoch die geforderte Erheblichkeit der depressiven Episode verneint. Dieser Gesundheitsschaden könne nicht als invalidisierend beurteilt werden. E in re ines Burnout sei ebenfalls kein erheblicher und dau ernde r Gesundheitssch a den. Da bereits bei der ursprünglichen Rentenzuspra che kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen gewesen sei, sei die Verfügung vom 8. November 2010 zweifellos unrichtig. Gemäss psychi a trischem Gutachten von Dr. A.___ vom 4. September 2014 liege eine Dys thymie vor. Diese gelte nach der aktuellen Rechtsprechung ebenfalls nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden . Auf die Erstellung eines Ein kommens vergleichs werde verzichtet, da der Beschwerdeführer in der bishe rigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 2) . 2.2 Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung seien nicht erfüllt. Sowohl aus den vor der Rentenzusprache eingeholten Be richten als auch der aktuellen Beurteilung des behandelnden Psychiaters gehe der Schweregrad der seit vielen Jahren bestehenden psychischen Krank heit klar hervor. Entsprechend sei der Rentenanspruch auch revisions weise be stätigt worden. Zudem sei auch die Pensionskasse nach eigenen Ab klärungen zur Überzeugung gelangt, dass nach wie vor krankheitswertige Beschwe rden vorlägen . Bei der Beurteilung von Dr. A.___ handle es sich demgegenüber lediglich um eine rechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des medizinisch unveränderten Sachverhalts. Das Gutachten vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 7 ). Es sei auf die überzeugenden Ausführungen des behandelnden Psychiaters zu verweisen (Urk. 1 S . 10 ff.). Weiter sei es nach der Begut achtung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers gekommen. Die Einschätzung der B.___ begründe Zweifel am psychiatrischen Gutachten. D ie Beschwerdegegnerin könne sich für die Beur teilung der aktuellen Situation nicht auf das alte Gutachten stüt zen. Es sei im Sinne eines Verfahrensantrags eine psychiatrische Oberbegut achtung durch das Gericht zu prüfen. Im Weiteren sei auch die revisions weise Aufhebung der Rente nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 13 ff.). Schliesslich habe die Beschwer de gegnerin in Verletzung der Begründungspflicht keinen Einkommensver gleich vorgenommen (Urk. 1 S. 17 ff.).
- 3.1. In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 8. November 2010 ( Urk. 7/32) insbesondere auf folgende n Berichte n :
- 1 .1 Im Bericht vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/14) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine seit etwa April 2008 bestehende depressive Episode, mittelgradig , bei Status nach Er schöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom, ICD-10 Z73.0) sowie ein en Verdacht auf generalisierte Angststörung mit sozialphobischen, klaustrophobischen u nd Krankheitsängsten (ICD-10 F41.1). Seit dem 19. Januar 2009 bestehe eine 100%ige und ab Oktober 2009 eine 30-40%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine dreiwöchige Behandlung in der Z.___ geplant. Bei günstigem Verlauf dieser Behandlung sei eine Tätigkeit von zu Beginn 50-60% vorstell bar.
- 1 . 2 Vom 5. bis 30. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ behandelt (Urk. 7/16). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 16. November 2009 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf di e Arbeitsfähigkeit: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (IC D- 10 F43.21), bestehend seit Anfang 2009, sowie Burnout-Syn drom (ICD-1 0 Z73.0) und Akzentuierung der ängstlich-zwanghaften Persön lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), bestehend seit Jahren. Es bestünden eine redu zierte psy chi sche Belastbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen sowie eine leichte psy cho physische Erschöpfung. Der Beschwerdeführer sei vom 23. September bis 31. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. November 2009 bestehe eine 50%ige und ab 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähig keit . Unter medizinischen Massnahmen sei mit der Wiederherstellung und Erhal tung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
- 1 . 3 Im Verlaufsbericht vom
- März 2010 (Urk. 7/20) berichtete Dr. D.___ , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Es be stünden neu ei n Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Sy mptome mit latenter Suizidalität (ICD-19 F32.2) sowie ein Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Nach der massiven Verschlech te rung des psychischen Zustands habe der Beschwerdeführer vom 21. Dezem ber 2009 bis 29. Januar 2010 zum zweiten Mal eine ambulante Rehabili tation in der Klinik absolviert. Unter intensiven therapeutischen Massnahmen habe sich die depressive Symptomatik deutlich zurückgebildet, wobei weiter hin eine stark reduzierte psychische Belastbarkeit, stark redu zierte geistige Flexi bilität, allgemeine Ängstlichkeit, mangelndes Selbstver trauen sowie rasche Ermüdbarkeit vorhanden sei en . Deshalb sei der Be schwerdeführer trotz deutlichen Fortschritten weiterhin 100 % arbeitsunfä hig. Unter den therapeu tischen Massnahmen sei mit einer weiteren Verbes serung des psychischen Zustandes zu rechnen und bei gutem Verlauf sollte eine berufliche Wieder eingliederung ab Mai 2010 in die Wege geleitet wer den. 3.1.4 RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, führte in der Stellungnahme vom 17. März 2010 (Urk. 7/24/4) aus, aus den vorliegen den Arztberichten folge, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit 0 % betrage. 3.2 Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom
- November 2010, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
- Februar 2010 eine ganze Rente zuge sprochen w o rde n war (Urk. 7/32), von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wie dererwägung gezogen wurde. 3 .2 .1 Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkom me n, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist ( E. 1.5, Art. 53 Abs. 2 ATSG ) . Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn eine Leistungs zu spra che aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden . Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient damit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts . Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2 ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wieder erwägungsrechtlichen Sinne ( Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen ). 3 . 2.2 Die Rentenzusprache basierte einzig auf den Berichten der behandelnden Psy chiater und insbesondere auf den Ausführungen von Dr. D.___ . Dr. C.___ n ah m in seinem Bericht lediglich zu m Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dessen Behandlung in der Z.___ Stellung (E. 3.1.1), womit einer für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Abklä rung der Arbeits fähigkeit nicht Genüge getan ist. Der erste Bericht von Dr. D.___ vom No vember 2009 ist in weiten Teilen unvollständig und ent hält weder eine Anamnese noch aktuelle Symptome oder objektive Befunde. Es wurden le diglich bei der Frage zur bisherigen Tätigkeit leichte Ein schrän kungen, wie insbesondere eine reduzierte psychische Belastbarkeit, aufgeführt, und es wurde mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit per Dezember 2009 gerechnet ( E. 3. 1.2 ). Dem - wiederum sehr kurz gefassten - Verlaufsbericht vom März 2010 ist dagegen eine zwischenzeitlich aufge tre tene, massive Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerde führers zu entnehmen. Eine Ursache für diese Verschlechterung findet sich im Verlaufsbericht jedoch ebenso we nig, wie eine Begründung für die vom ersten Bericht diametral abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit trotz zwischenzeitlich deutlicher Rückbildung der depressiven Symptomatik. Eine Begründung wäre jedoch umso mehr von Relevanz gewesen, als der Be schwe r deführer trotz der g enannten Diagnose einer schweren depressive n Episode mit latenter Suizidalität offenbar nie stationär, sondern lediglich ambulant behandelt worden war. Im Weiteren geht aus den Berichten nicht hervor, ob die aufgeführten Befunde anlässlich der Untersu chung objektivierbar waren oder ob es sich lediglich um eine nicht über prüfbare Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers handelt e . Dr. D.___ nahm , wie bereits dargelegt, keine aussagekräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern ging lediglich weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus ( E. 3. 1 .3 ). Eine Diffe renzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bis herigen und einer ange passten Tätigkeit erfolgte nicht . Dennoch ging RAD-Arzt Dr. E.___ in der Folge einzig gestützt auf diese Berichte von einer voll ständigen Arbeitsun fähig keit für sämtliche Tätigkeiten aus. 3.2.3 Wird alleine von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine In validität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invalidi täts be griff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteil des Bundesge richts 8C_73/2015 vom 15. April 2015 E. 3.3). Da eine solche Invaliditätsbe mes sung nicht rechtskonform ist , ist die entsprechende Verfügung bereits aus diesem Grund als zweifellos unrichtig zu e rachten (vgl. vorstehend E. 4.2 ). Im Übrigen wurde das nach der Beurteilung des RAD ergangene Schreiben von Dr. D.___ von Ende März 2010, indem er für eine allfällige zusätzliche Abklärung die Vorstellung des Beschwerdeführers bei einem RAD-Kollegen mit psychiatrischer Fachausbildung empfahl ( Urk. 7/21 ), dem RAD nicht m ehr vorgelegt, obwohl angesichts der unvollst ändigen medizinischen Aktenlage weitere Abklärungen und insbesonere eine psychiatrische Begut achtung angezeigt gewesen wäre n . Hinzu kommt, dass aus rechtlicher Sicht bereits damals weder ein Burnout noch eine Verdachtsdiagnose oder ein Status nach depressiver Episode einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu belegen vermocht hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2, 8C_302/2011 vom 20. September 2010 E. 2.3). Der von Dr. D.___ beschriebenen Symptomatik wäre daher - auch - aus recht lichen Gründen eine invalidisierende Wirkung abzusprechen gewesen. Auch daher erweist sich die damalige Verfügung als zweifellos unrichtig. 3.3 Zusammenfassend erweist sich d ie Verfügung vom 8. November 2010 als zwei fellos unrichtig. Ausser Frage steht, dass ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (vgl. E. 1. 5 ). Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Der Umstand, dass die Rente mit Mitteilung vom
- Juni 2011 (Urk. 7/39) bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprüngli chen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.2). 4 . 4 .1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln ( vgl. E. 1. 4 ). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiederer wägungsverfügung vom
- Mai 2016 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 4 .2 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2016 (Urk. 2 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 4. September 2014 (Urk. 7/52) . Darin wurden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 7/52/2-4) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. 4 .2 .1 Der Gutachter nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit April 2011 bestehende Dysthymie (ICD-10 F34.1). Ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen ein Burnout-Syn drom ab Januar 2009 (ICD-10 Z73.0), eine lä ngere depressive Reaktion von März 2009 bis 2011 (ICD-10 F43.21) sowie akzentuierte, ängstliche Persön lich keitszüge ( ICD-10 Z73.1). B is etwa im Herbst 2008 habe der Beschwer deführer einen sehr hohen Arbeitseinsatz geleistet , auf den er mit der Zeit mit den Symptomen eines Burnout s reagiert habe . Im Jahr 200 9 sei eine deutlichere psychische Problematik auf getreten und der Beschwerdeführer habe wegen des Burnouts krankgeschrieben werden müssen . Die Burnout-Symptomatik habe sich trotz mehrmaligen ambulanten psychosomatischen Rehabilitationsversuchen vorerst nicht zurückgebildet . Da sich der Beschwer deführer nun aber viele Jahre habe schonen können , sei davon auszugehen, dass sich das Burnout nun zurückgebildet habe. Die Diagnose sei denn auch ab 2010 nicht mehr gestellt worden (Urk. 7/52/9-10). 4 .2 .2 Dr. A.___ hielt fest, d ie Aufgabe der Arbeitstätigkeit habe für den Be schwer deführer und seine Familie negative Konsequenzen gehabt . Teil weise sei der Lohn weg gefallen und es seien Eheprobleme aufgetreten. Auf diese Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer ab März 2009 mit einer de pressi ven Reaktion reagiert, da er damals eineinhalb Monate arbeitsunfähig gewe sen sei und sich die negativen Konsequenzen gezeigt hätten . Die von ihm gemach ten Angaben und auch die Arztz eugnisse aus dieser Zeit liessen auf diese Diagnose schliessen . Aus der längeren depressiven Reaktion habe sich beim Beschwerdeführer eine gewisse negative Eigendynamik entwickelt . So zeige er bis heute phasenweise depressive Verstimmungen. Hinweise für schwere depressive Symptome lägen aber nicht vor, da der Beschwerdeführer nie wahnhaft gewesen sei , nie halluziniert habe und eindeutige Suizidim pulse nicht vorhanden gewesen seien. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine be deutende depressive Symptomatik gezeigt. Es sei schwierig, chronifizierte depressive Verläufe eindeutig diagnostisch abzu grenzen, aber es lasse sich das Ausmass der Depressivität bestimmen. Eine Angststörung sei beim Beschwerdeführer nicht nachweisbar, da er seit jeher eher ängstlich und übervorsichtig sei . Diese Problematik sei mit der Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen zu erfassen (Urk. 7/52/10-11). B eim Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren eine eigenwillige Lebens führung entwickelt . Er habe si ch immer mehr in seine Religion geflüchtet . Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen zu arbeiten, er habe unter dessen e ine inne re Abwehr zur normalen Welt aufgebaut. Es gebe auch noch andere ungün stige krankheitsfremde Faktoren, wie die l ange Phase von Arbeitsuntätig keit, familiäre Schwierigkeiten sowie fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 7/52/11). 4 .2 . 3 Dr. A.___ hielt zusammenfassend fest, i m Januar 2009 sei der Beschwer deführer unter dem Bild eines Burnout dekompensiert . Beim Burnout handle es sich jedoch nicht um eine psychische Störung, welche eine Arbeitsu n fähigkeit verursach e . Im Zusammenhang mi t der Arbeitsaufgabe sowie fami li ären und sonstigen Problemen sei der Beschwerdeführer von März 2009 bis 2011 in eine längere depressive Reaktion geraten . Auch diese Störung sei nicht invalidi sierend, da sie rückbildungsfähig sei und beim nicht mehr Vor handensein der u ngünstigen Faktoren verschwinde. Die ängs tlich-unsichere Persönlichkeitss truktur besteh e seit jeher . Es handle sich dabei um akzen tuierte Persönlichkeitszüge, welche immer vorhanden gew e sen seien und den Beschwerdeführer unter anderem nicht gestört hätten, als er die Hochschule besucht respektive als Bankinformatiker gearbeitet habe . Auch daraus lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten . Seit April 20 11 liege eine im Ausmass leichte bis gelegentlich mittelgradige Depress ivität vor. Diagnostisch handle es sich am ehesten um eine Dysthymie , differentialdiag nostisch könne eine depressi ve Episode erwogen werden. Ange sichts des ins gesamt eher m ä ssigen Ausmasses der Depressivität lasse sich keine über 20% ige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Die therapeutischen Bemühungen seien genügend . D er Beschwerdeführer befinde sich in einer Therapie in der Z.___ , wo er alle drei Wochen einige Stund en Zeit in der Ergotherapie ver bring e und auch Gespräch e führ e . Dabei dürfte es sich nicht um eine inten sive Therapie handeln, allerdings erh alte der Beschwerdeführer Psycho pharmaka. Seine medikamentöse Compliance sei jedoch ungenügend, da von den drei ihm abgegebenen Medikamenten nur eines im Referenzbereich lieg e. Di e ungünstigen krankheitsfremden Faktoren seien derart einschneidend, dass sie den Beschwerdeführer davon abhielten, arbeitstätig zu werden res pek tive seine R estarbeitsfähigkeit auszunutzen (Urk. 7/52/11-12). 4 .2 . 4 Weiter notierte Dr. A.___ , da der Beschwerdeführer nach einer derart lange n Arbeitsabstinenz Mühe haben werde, wieder zu arbeiten, benötige er Einar beitungszeit . Danach könne dem Beschwerdeführer eine bleibende 20% ige Einschränkung sowohl für die bisher ausgeübte als auch für eine an gepasste Tätigkeit attestiert werden. In zeitlicher Hinsicht könne aus psy chia trischer Sicht erst ab April 2011 von einer tatsächlich krankheits be ding ten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Seit April 2011 sei es bei der 80%igen Arbeitsfähigkeit geblieben. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit entstehe grossteil s durch die genannten psychosoziale n Faktoren (Urk. 7/52/13-16). 4 .2 . 5 Im Rahmen der Beurteilung früherer Arztberichte führte Dr. A.___ an, die im Bericht vom März 2010 durch Dr. D.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwer deführer nicht manifest suizidal gewesen sei und sich die depressive Symp tomatik zurückgebildet habe. Eine mittelgradige Depressivität, wie sie Dr. D.___ im Bericht vom August 2010 genannt habe , könne für diese Zeit nicht beschrieben werden, da sich die Symptomatik gebessert gehabt habe . Auch die in den Berichten vom März 2011 und März 2014 beschriebene be deutende depressive Störung könne nicht begründet werden. Dr. D.___ gehe nicht auf die Problematik d e r ungünstigen krankheitsfremden Faktoren ein und sei nicht in Kenntnis der ungenügenden medikamentösen Compliance des Beschwerdeführers gewesen (Urk. 7/52/17-18). 4 .3 Dr. D.___ stellte im Bericht vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/77 /1-2 ) die Diag no sen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11/2) , sowie ängst liche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und führte aus, es sei von einer erheb lichen Chronifizierung des psychischen Leidens auszugehen . M edizinische Mass nahmen zur langfristige n Stabili sierung des psychischen Zustands be stün de n keine . Der Beschwerdeführer sei sowohl gegenwärtig als auch lang f ristig zu 100 % ar beitsunfähig. Am 8. Februar 2016 (Urk. 7/84) berichtete Dr. D.___ , er habe eine anerkannte Testabklärung durchgeführt und die Ergebnisse zeigten Persönlichkeitszüge im Störungsbereich bei selbst lo sen und spontanen Borderline -Zügen. Damit sei die Diagnose einer Persönlich keits störung auch auf ein anerkanntes Testverfahren zurückzuführen. Die tiefgreifenden Per sönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers seien erst n ach der Teilremission der depressiven Symptome zunehmend in den Vordergrund getreten. 4 .4 Am 6. Januar 2016 (Urk. 7/82) und 4. April 2016 (Urk. 7/87) nahm Dr. A.___ zu den Berichten von Dr. D.___ im Wesentlichen dahingehend Stellung, als er festhielt , dass die Diagnose einer ängstlichen Persönlich keitsstö rung nicht nachvollziehbar sei. Dr. D.___ habe in seinen Arztzeug nissen von 2009 bis 2011 immer nur von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, eine Persönlichkeitsstörung wegen einer Depressivität nicht zu erkennen. Bei dem genannten Test handle es sich um ein Selbstbeurteilungsinstrument, das nicht geeignet sei, objektive Be funde zu erheben. Weiter lägen durchaus therapeutische Möglichkeiten vor, welche den psychi schen Zustand des Beschwerdeführers verbessern könn t en , da die medikamentöse Compliance des Beschwerdeführers partiell ungenü gend sei . 5 . 5 .1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann zur Beurteilung des Gesund heitszustandes auf das Gutachten von Dr. A.___ ( E. 4 .2 ) und des sen ergänzende Stellungnahmen (E. 4 .4 ) abgestellt werden. Das Gutachten erweist sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend . Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (vgl. E. 4 .2.5) , berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist im Wesentlichen einleuchtend. 5 . 2 Der Gutachter begründete in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerde führer in seiner Arbeitsfähigkeit grösstenteils durch psychosoziale Faktoren und nicht durch e in psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt ist (E. 4 .2.2, E. 4 .2.3) . Im Weiteren erweist sich auch die gutachterliche Ein schätzung, dass die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen einer ängstlichen Per sönlichkeitsstörung respektive einer Angststörung nicht nachvollziehbar seien, als schlüssig. Wie Dr. A.___ ausführte, war d er Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits in der Jugend ängstlich und übervorsichtig . Dennoch war es ihm möglich, ein Studium zu absolvieren und jahrelang einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ohne dass sich seine Persönlichkeit störend ausgewirkt h ä tte (E. 4 . 2.3 , vgl. auch Urk. 7/52/5, Urk. 7/52/9 ). A kzen tuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen denn nach der Recht sprechung keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urtei l des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hin weis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Auch das Burnout-Syndrom, welches in den Jahren 2009 bis 2010 diagnostiziert und von Dr. A.___ anlässlich der Begutachtung rück wirkend bestätigt wurde (vgl. E. 3.1, E. 4 .2.1, E. 4 .2.3) , stellt als Z-Diagnose kein en rechtserhebliche n Ge sundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Febru ar 2016 E. 4.1 mit Hinweis ). Dr. A.___ legte sodann anhand der erho be nen Befunde ausführlich dar, weshalb entgegen der Einschätzung von Dr. D.___ (E. 4 .3 ) - zumindest aktuell - nicht von einer schweren de pressi ven Störung auszugehen sei . So hielt er insbe sondere fest, dass der Be schwerdeführer bei der Untersuchung keine be deu tende depressive Sympto matik gezeigt habe und insbesondere weder Wahn, noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorhanden gewesen seien, kein Zwangsverhalten bestan den habe und sich keine manifesten Ängste gezeigt hätten. Der Gutachter erklärte, dass beim Beschwerdeführer zwar bis heute phasenweise eine depressive Verstimmung vorläge, sich aber nie Hinweise auf eine schwere depressive Symptome gezeigt hätten ( E. 4 .2.1, E. 4 .2.5, Urk. 7/52/8 ). 5 .3 Dr. A.___ stellte die Diagnose einer Dysthymie bei Differentialdiagnose einer leicht- bis gelegentlich mittelgradigen depressiven Episode und ging aufgrund des geringen Ausmasses der psychischen Störungen von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. 5 .3.1 Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dys thy mie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leis tungs fähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/ 2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen ), was vorliegend beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. 5 .3.2 Soweit der Gutachter die Differentialdiagnose einer leicht- bis mittelgradig depressive n Episode als möglich erachtete, bleibt anzumerken, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Stö rungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidis ierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Eine solche Therapieresistenz ist vorliegend nicht gegeben, zumal Dr. A.___ a us drücklich auf die ungenügende medikamentöse Compliance des Beschwerde führers hinwies (vgl. E. 4 .2.3, E. 4 .4 ) und eine stationäre Behandlung bislang nie erfolgte . 5 .3.3 Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist mög lich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Damit ist hin sicht lich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf das Gutachten abzustellen. Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist eine psychisch be dingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge wiesen . 5 .4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) ergeben sich auch keine o bjektive n Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im September 2014 bis zum massge blichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2016 (Urk. 2) we sent lich verschlechtert haben könnten . Die Berichte von Dr. D.___ (E. 4 .3) enthalten keine neuen Befunde oder Diagnosen, welche im Wesentlichen nic ht bereits in den Vorberichten genannt und entsprechend von Dr. A.___ gut achterlich diskutiert oder zur Stellungnahme vorgelegt wor den wären. Sie beinhalten keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zu zweifeln. Auch aus dem Be richt der B.___ (Urk. 7/68) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Dr. A.___ nachvollziehbar darlegte, dass berufliche Massnahmen aus rein psychiatrischer Sicht sogar aussichts reich wären, die ungünstige n psychosoziale n Faktoren aber derart massge blich seien, dass sie den Beschwerdeführer von der Aufnahme einer Arbeits tätigkeit abhielten (E. 4 . 2.3 ) . Dr. A.___ nahm sodann letztmals im April 2016 und somit zeitnah zur angefochtenen Verfügung ergänzend Stellung, weshalb insbe son dere auch der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, die gutachter lichen Ausführungen seien veraltet (E. 2.2), fehl geht . 5 . 5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Vertrauensarzt der Pensionskasse der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 2
- Juli 2015 (Urk. 7/77/3-6) die Voraussetzungen für eine weitere Berentung zu 100 % als gegeben erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der Ver trauensarzt bei seiner fachfremden Beurteilung ausschliesslich auf die Ein schätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ stützte (vgl. auch Urk. 7/82/3) . 5 . 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung im Mai 2016 ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht aus ge wiesen ist . Die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich damit. Schliesslich sind v on den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( E. 2. 2) keine entscheidre levanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Resul tat nichts änderte, selbst wenn entgegen dem Dargelegten (E. 3.3) von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise von einer invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschädigung im Rahmen der mi t Verfügung vom 8. November 2010 zugesprochenen Rente ausgegangen würde . Fest steht jedenfalls, dass es im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem relevanten Gesundheitsschaden mangelte. Soweit der Beschwerde führer diesbezüglich einwendete, die Einschätzung des Gutachters stelle bloss eine andere Beurteilung eines medizinisch unveränderten Sachverhalts dar (E. 2.2), wäre er nicht zu hören. Mangels echtzeitlicher gutachterlicher Beurteilung ist die per April 2011 rückwirkende Einschätzung nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, sondern bloss möglich, was einem Revisionsgrund mithin nicht im Wege stünde.
- Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 . Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00689 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom
10. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, studierter Wirtschaftsinformatiker, war zuletzt als Business Analyst bei der Y.___ im 100%-Pensum tätig. Am 10. August 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit 2009 bestehendes Burnout-Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. Urk. 7/ 6 -2 4 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten m it V erfügung vom 8. November 2010 gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2010 zu (Urk. 7/32).
Im Rahmen der im Januar 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/34) bestätigte die IV-Stelle
am 22. Juni 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 %
(Urk. 7/39). 1. 2
Am 2. Januar 2014 teilte die Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versi cherte im Bereich Datenerfassung und Software -Optimierung Arbeiten für sie ausführe (Urk. 7/40). Daraufhin l eitete die IV-Stelle erneut ein
Rentenrevi sion s verfahren ein (Urk. 7/41) und veranlasste in dessen Rahmen eine psy chi atrische Begutachtung bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie , welcher das Gutachten am 4. September 2014 erstattete (Urk. 7/52). Am 2 9. Januar 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining
vom
2. Februar bis 30. April 2015 bei der B.___
(Urk. 7/ 59 ) . A m 22. April 2015 wurde Kostengutsprache für ein anschliessendes Aufbautraining vom 1. Mai bis 30. Oktober
2015
erteilt (Urk. 7/ 63 ) , welches aber per 5. Juni
2015 abge brochen wurde ( Mitteilung vom 3. Juni 2015, Urk. 7/6 7 ). 1.3
Mit Vorbescheid vom 23 . Juni 201 5
stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise
Aufhebung
der Verfügung vom 8. November 2010
und die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht
(Urk. 7/ 70 ) .
Dagegen er hob der Versicherte mit Eingaben vom
19. August und 25. September 2015 Einw ä nd e (Urk. 7/74 , Urk. 7/78 ) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 7/77 , Urk. 7/84-85, Urk. 7/90-91 ) , zu welchen Dr. A.___ a m 6. Januar sowie am
4. April
2016 Stellung nahm (Urk. 7/82, Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 18. Mai
2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 8. November 2010 wieder erwägungsweise auf
und stellte die Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Einer allfälligen Beschwerde entzo g sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am
16. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 18. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Zudem stellte er den Verfahrens antrag , es sei auf Kosten der Invalidenversicherung eine psychiatrische Be gutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom
28. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1-1 00 ), was de m Be schwerdeführer am
2. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchti gungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, wel che s die versicherte Person auch bei Aufbie tung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes
Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015
vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesge richts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1 . 3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min destens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.
2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraus setzu ng en des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Un richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festge stellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.
2 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige be trag li che Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzel falles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichti gung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.
1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen ). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Be urteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent lichen, dass b ei der erstmaligen Zusprache der Rente eine depressive Episode, mittelgradig , bei Status nach Erschöpfungssyndrom (Burnout) diagnostiziert worden
sei . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar, aus rechtlicher Sicht werde jedoch die geforderte Erheblichkeit der depressiven Episode verneint. Dieser Gesundheitsschaden könne nicht als invalidisierend beurteilt werden. E in re ines Burnout sei ebenfalls kein erheblicher und dau ernde r Gesundheitssch a den. Da bereits bei der ursprünglichen Rentenzuspra che kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen gewesen sei, sei die Verfügung vom 8. November 2010 zweifellos unrichtig. Gemäss psychi a trischem Gutachten von Dr. A.___ vom 4. September 2014 liege eine Dys thymie vor. Diese gelte nach der aktuellen Rechtsprechung ebenfalls nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden . Auf die Erstellung eines Ein kommens vergleichs werde verzichtet, da der Beschwerdeführer in der bishe rigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 2) . 2.2
Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend,
die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung seien nicht erfüllt.
Sowohl aus den vor der Rentenzusprache eingeholten Be richten als auch der aktuellen Beurteilung des behandelnden Psychiaters gehe der Schweregrad der seit vielen Jahren bestehenden psychischen Krank heit klar hervor. Entsprechend sei der Rentenanspruch auch revisions weise be stätigt worden. Zudem sei auch die Pensionskasse nach eigenen Ab klärungen zur Überzeugung gelangt, dass nach wie vor krankheitswertige Beschwe rden vorlägen . Bei der Beurteilung von Dr. A.___ handle es sich demgegenüber lediglich um eine rechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des medizinisch unveränderten Sachverhalts. Das Gutachten vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 7 ). Es sei auf die überzeugenden Ausführungen des behandelnden Psychiaters zu verweisen (Urk. 1 S . 10 ff.). Weiter sei es nach der Begut achtung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers gekommen. Die Einschätzung der B.___
begründe Zweifel am psychiatrischen Gutachten. D ie Beschwerdegegnerin könne sich für die Beur teilung der aktuellen Situation nicht auf das alte Gutachten stüt zen. Es sei im Sinne eines Verfahrensantrags eine psychiatrische Oberbegut achtung durch das Gericht zu prüfen. Im Weiteren sei auch die revisions weise Aufhebung der Rente nicht möglich, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerde füh rers nicht verbessert habe (Urk. 1 S. 13 ff.). Schliesslich habe die Beschwer de gegnerin in Verletzung der Begründungspflicht keinen Einkommensver gleich vorgenommen (Urk. 1 S. 17 ff.). 3.
3.1.
In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 8. November 2010 ( Urk. 7/32) insbesondere auf folgende n Berichte n : 3. 1 .1
Im Bericht vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/14) diagnostizierte
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine seit etwa April 2008 bestehende depressive Episode, mittelgradig , bei Status nach Er schöpfungssyndrom (Burnout-Syndrom, ICD-10 Z73.0)
sowie ein en
Verdacht auf generalisierte Angststörung mit sozialphobischen, klaustrophobischen u nd Krankheitsängsten (ICD-10 F41.1). Seit dem 19. Januar 2009 bestehe eine 100%ige und ab Oktober 2009 eine 30-40%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine dreiwöchige Behandlung in der Z.___ geplant. Bei günstigem Verlauf dieser Behandlung sei eine Tätigkeit von zu Beginn 50-60% vorstell bar. 3. 1 . 2
Vom 5. bis 30. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Z.___ behandelt (Urk. 7/16). Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 16. November 2009 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf di e Arbeitsfähigkeit: Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (IC D- 10 F43.21), bestehend seit Anfang 2009, sowie Burnout-Syn drom (ICD-1 0 Z73.0) und Akzentuierung der ängstlich-zwanghaften
Persön lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), bestehend seit Jahren. Es bestünden eine redu zierte psy chi sche Belastbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen sowie eine leichte psy cho physische Erschöpfung. Der Beschwerdeführer sei vom 23. September bis 31. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. November 2009 bestehe eine 50%ige und ab 1. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähig keit . Unter medizinischen Massnahmen sei mit der Wiederherstellung und Erhal tung der vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. 3. 1 . 3
Im Verlaufsbericht vom 8. März 2010
(Urk. 7/20) berichtete Dr. D.___ , der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Es be stünden neu ei n Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Sy mptome mit latenter Suizidalität (ICD-19 F32.2) sowie ein Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Nach der massiven Verschlech te rung des psychischen Zustands habe der Beschwerdeführer vom 21. Dezem ber
2009 bis 29. Januar
2010 zum zweiten Mal eine ambulante Rehabili tation in der Klinik absolviert. Unter intensiven therapeutischen Massnahmen habe sich die depressive Symptomatik deutlich zurückgebildet, wobei weiter hin eine stark reduzierte psychische Belastbarkeit, stark redu zierte geistige Flexi bilität, allgemeine Ängstlichkeit, mangelndes Selbstver trauen sowie rasche Ermüdbarkeit vorhanden sei en . Deshalb sei der Be schwerdeführer trotz deutlichen Fortschritten weiterhin 100 % arbeitsunfä hig. Unter den therapeu tischen Massnahmen sei mit einer weiteren Verbes serung des psychischen Zustandes zu rechnen und bei gutem Verlauf sollte eine berufliche Wieder eingliederung ab Mai 2010 in die Wege geleitet wer den. 3.1.4
RAD-Arzt Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie, führte in der Stellungnahme vom 17. März 2010 (Urk. 7/24/4) aus, aus den vorliegen den Arztberichten folge, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit 0 % betrage. 3.2
Zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 8. November 2010, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine ganze Rente zuge sprochen w o rde n war (Urk. 7/32), von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wie dererwägung gezogen wurde. 3 .2 .1
Die Verwaltung kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkom me n, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist ( E. 1.5, Art. 53 Abs. 2 ATSG ) .
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn eine Leistungs zu spra che aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden . Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient damit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich un richtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts . Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG ;
Urteil des Bundesgerichts 8C_ 752/2010 vom 27. Januar 2011 E. 2 ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wieder erwägungsrechtlichen Sinne ( Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen ).
3 . 2.2
Die Rentenzusprache basierte einzig auf den Berichten der behandelnden Psy chiater und insbesondere auf den Ausführungen von Dr. D.___ . Dr. C.___ n ah m in seinem Bericht lediglich zu m Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dessen Behandlung in der Z.___ Stellung (E. 3.1.1), womit einer für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Abklä rung der Arbeits fähigkeit nicht Genüge getan ist. Der
erste Bericht von Dr. D.___ vom No vember 2009 ist in weiten Teilen unvollständig und ent hält weder eine Anamnese noch aktuelle Symptome oder objektive Befunde. Es wurden le diglich bei der Frage zur bisherigen Tätigkeit leichte Ein schrän kungen, wie insbesondere eine reduzierte psychische Belastbarkeit, aufgeführt,
und es wurde mit einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit per Dezember 2009 gerechnet ( E. 3. 1.2 ). Dem - wiederum sehr kurz gefassten - Verlaufsbericht vom März 2010 ist dagegen eine zwischenzeitlich aufge tre tene, massive Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerde führers zu entnehmen. Eine Ursache für diese Verschlechterung findet sich im Verlaufsbericht jedoch ebenso we nig, wie eine Begründung für die vom ersten Bericht diametral abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit trotz zwischenzeitlich deutlicher Rückbildung der depressiven Symptomatik.
Eine Begründung wäre jedoch umso mehr von Relevanz gewesen, als der Be schwe r deführer trotz der g enannten Diagnose einer schweren depressive n Episode mit latenter Suizidalität offenbar nie stationär, sondern lediglich ambulant behandelt worden war. Im Weiteren geht aus den Berichten nicht hervor, ob die aufgeführten Befunde anlässlich der Untersu chung objektivierbar waren oder ob es sich lediglich um eine nicht über prüfbare Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers handelt e . Dr. D.___ nahm ,
wie bereits dargelegt, keine aussagekräftige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sondern ging lediglich weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus ( E. 3. 1 .3 ). Eine Diffe renzierung zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bis herigen und einer ange passten Tätigkeit erfolgte nicht . Dennoch ging RAD-Arzt Dr. E.___ in der Folge einzig gestützt auf diese Berichte von einer voll ständigen Arbeitsun fähig keit für sämtliche Tätigkeiten aus. 3.2.3
Wird alleine von der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, ohne Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf eine In validität geschlossen, beruht dies auf einem rechtlich falschen Invalidi täts be griff und die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Art. 7 und Art. 16 ATSG werden ausser Acht gelassen (Urteil des Bundesge richts 8C_73/2015 vom 15. April
2015 E.
3.3). Da eine solche Invaliditätsbe mes sung nicht rechtskonform ist , ist die entsprechende Verfügung bereits aus diesem Grund als zweifellos unrichtig zu e rachten (vgl. vorstehend E. 4.2 ). Im Übrigen wurde das nach der Beurteilung des RAD ergangene Schreiben von Dr. D.___ von Ende März 2010, indem er für eine allfällige zusätzliche Abklärung die Vorstellung des Beschwerdeführers bei einem RAD-Kollegen mit psychiatrischer Fachausbildung empfahl ( Urk. 7/21 ), dem RAD nicht m ehr vorgelegt, obwohl angesichts der unvollst ändigen medizinischen Aktenlage
weitere Abklärungen und insbesonere eine psychiatrische Begut achtung angezeigt gewesen wäre n . Hinzu kommt, dass aus rechtlicher Sicht bereits damals weder ein Burnout noch eine Verdachtsdiagnose oder ein Status nach depressiver Episode einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden zu belegen vermocht hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9.
April 2014 E. 5.2.2, 8C_302/2011 vom 20. September 2010 E.
2.3). Der von Dr. D.___ beschriebenen Symptomatik wäre daher - auch - aus recht lichen Gründen eine invalidisierende Wirkung abzusprechen gewesen. Auch daher erweist sich die damalige Verfügung als zweifellos unrichtig. 3.3
Zusammenfassend erweist sich
d ie Verfügung vom 8. November 2010 als zwei fellos unrichtig.
Ausser Frage steht, dass ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (vgl. E. 1. 5 ). Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Der Umstand, dass die Rente mit Mitteilung vom
22. Juni 2011 (Urk. 7/39) bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprüngli chen Rentenverfügung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E. 2.2). 4 . 4 .1
Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln ( vgl. E. 1. 4 ). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiederer wägungsverfügung vom
18. Mai 2016
zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis). 4 .2
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Mai
2016 (Urk. 2 ) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 4. September 2014 (Urk. 7/52) .
Darin wurden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst
( Urk. 7/52/2-4) , weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergege ben werden. 4 .2 .1
Der Gutachter nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit April 2011 bestehende Dysthymie (ICD-10 F34.1). Ohne Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen ein Burnout-Syn drom ab Januar 2009 (ICD-10 Z73.0), eine lä ngere depressive Reaktion von März 2009 bis 2011 (ICD-10 F43.21) sowie akzentuierte, ängstliche Persön lich keitszüge ( ICD-10 Z73.1). B is etwa im Herbst 2008 habe
der Beschwer deführer einen sehr hohen Arbeitseinsatz geleistet , auf den er mit der Zeit mit den Symptomen eines Burnout s
reagiert habe . Im Jahr 200 9
sei eine deutlichere psychische Problematik auf getreten und der Beschwerdeführer habe wegen des Burnouts krankgeschrieben werden müssen . Die Burnout-Symptomatik habe sich trotz mehrmaligen ambulanten psychosomatischen Rehabilitationsversuchen vorerst nicht zurückgebildet . Da sich der Beschwer deführer nun aber viele Jahre habe schonen können , sei davon auszugehen, dass sich
das Burnout nun zurückgebildet habe.
Die Diagnose sei denn auch ab 2010 nicht mehr gestellt worden (Urk. 7/52/9-10). 4 .2 .2
Dr. A.___ hielt fest, d ie Aufgabe der Arbeitstätigkeit habe für den Be schwer deführer und seine Familie negative Konsequenzen gehabt . Teil weise sei der Lohn weg gefallen und es seien Eheprobleme aufgetreten. Auf diese Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer ab März 2009
mit einer de pressi ven Reaktion reagiert, da er damals eineinhalb Monate arbeitsunfähig gewe sen sei und sich die negativen Konsequenzen gezeigt hätten . Die von ihm gemach ten Angaben und auch die Arztz eugnisse aus dieser Zeit
liessen auf diese Diagnose
schliessen .
Aus der längeren depressiven Reaktion habe sich beim Beschwerdeführer eine gewisse negative Eigendynamik entwickelt . So zeige er bis heute phasenweise depressive Verstimmungen. Hinweise für schwere depressive Symptome lägen aber nicht vor, da der Beschwerdeführer nie wahnhaft gewesen sei , nie halluziniert
habe und eindeutige Suizidim pulse
nicht vorhanden gewesen seien. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine be deutende depressive Symptomatik gezeigt. Es sei schwierig, chronifizierte depressive Verläufe eindeutig diagnostisch abzu grenzen, aber es lasse sich das Ausmass der Depressivität bestimmen.
Eine Angststörung sei beim Beschwerdeführer nicht nachweisbar, da er seit jeher eher ängstlich und übervorsichtig sei . Diese Problematik sei mit der Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen zu erfassen (Urk. 7/52/10-11). B eim Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren eine eigenwillige Lebens führung entwickelt . Er habe si ch immer mehr in seine Religion geflüchtet . Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen zu arbeiten, er habe unter dessen e ine inne re Abwehr zur normalen Welt aufgebaut. Es gebe auch noch andere ungün stige krankheitsfremde Faktoren, wie die l ange Phase von Arbeitsuntätig keit, familiäre Schwierigkeiten sowie fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Urk. 7/52/11). 4 .2 . 3
Dr. A.___ hielt zusammenfassend fest, i m Januar 2009 sei der Beschwer deführer unter dem Bild eines Burnout
dekompensiert . Beim Burnout handle es sich jedoch nicht um eine psychische Störung, welche eine Arbeitsu n fähigkeit verursach e . Im Zusammenhang mi t der Arbeitsaufgabe sowie fami li ären und sonstigen Problemen sei
der Beschwerdeführer von März 2009 bis 2011 in eine längere depressive Reaktion geraten . Auch diese Störung sei nicht invalidi sierend, da sie rückbildungsfähig sei und beim nicht mehr Vor handensein der u ngünstigen Faktoren verschwinde. Die ängs tlich-unsichere Persönlichkeitss truktur besteh e seit jeher . Es handle sich dabei um akzen tuierte Persönlichkeitszüge, welche immer vorhanden gew e sen seien und den Beschwerdeführer unter anderem nicht gestört hätten, als er die Hochschule besucht respektive als Bankinformatiker gearbeitet habe . Auch daraus lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten . Seit April 20 11 liege eine im Ausmass leichte bis gelegentlich mittelgradige Depress ivität vor. Diagnostisch handle es sich am ehesten um eine Dysthymie , differentialdiag nostisch
könne eine depressi ve Episode erwogen werden. Ange sichts des ins gesamt eher m ä ssigen Ausmasses der Depressivität lasse sich keine über 20% ige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Die therapeutischen Bemühungen seien genügend . D er Beschwerdeführer befinde sich in einer Therapie in der Z.___ , wo er alle drei Wochen einige Stund en Zeit in der Ergotherapie ver bring e und auch Gespräch e führ e . Dabei dürfte es sich nicht um eine inten sive Therapie handeln, allerdings erh alte
der Beschwerdeführer Psycho pharmaka. Seine medikamentöse Compliance sei jedoch ungenügend, da von den drei ihm abgegebenen Medikamenten nur eines im Referenzbereich lieg
e. Di e ungünstigen krankheitsfremden Faktoren seien derart einschneidend, dass sie den Beschwerdeführer davon abhielten, arbeitstätig zu werden res pek tive seine R estarbeitsfähigkeit auszunutzen (Urk. 7/52/11-12). 4 .2 . 4
Weiter notierte Dr. A.___ , da der Beschwerdeführer nach einer derart lange n Arbeitsabstinenz Mühe haben werde, wieder zu arbeiten, benötige er Einar beitungszeit . Danach könne dem Beschwerdeführer eine bleibende 20% ige Einschränkung sowohl für die bisher ausgeübte als auch für eine an gepasste Tätigkeit attestiert werden. In zeitlicher Hinsicht könne aus psy chia trischer Sicht erst ab April 2011 von einer tatsächlich krankheits be ding ten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Seit April 2011 sei es bei der 80%igen Arbeitsfähigkeit geblieben. Die Einschränkung der Arbeits fähigkeit entstehe grossteil s durch die genannten psychosoziale n Faktoren (Urk. 7/52/13-16). 4 .2 . 5
Im Rahmen der Beurteilung früherer Arztberichte führte Dr. A.___ an, die im Bericht vom März 2010 durch Dr. D.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwer deführer nicht manifest suizidal gewesen sei und sich die depressive Symp tomatik zurückgebildet habe. Eine mittelgradige Depressivität, wie sie Dr. D.___ im Bericht vom August 2010 genannt habe , könne für diese Zeit nicht beschrieben werden, da sich die Symptomatik gebessert gehabt habe . Auch die in den Berichten vom März 2011 und März 2014 beschriebene be deutende depressive Störung könne nicht begründet werden. Dr. D.___ gehe nicht auf die Problematik d e r ungünstigen krankheitsfremden Faktoren ein und sei nicht in Kenntnis der ungenügenden medikamentösen Compliance des Beschwerdeführers gewesen (Urk. 7/52/17-18). 4 .3
Dr. D.___ stellte im Bericht vom 22. Juli
2015 (Urk. 7/77 /1-2 ) die Diag no sen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11/2) , sowie ängst liche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und führte aus, es sei von einer erheb lichen Chronifizierung des psychischen Leidens auszugehen .
M edizinische Mass nahmen zur langfristige n Stabili sierung des psychischen Zustands be stün de n keine . Der Beschwerdeführer sei sowohl gegenwärtig als auch lang f ristig zu 100 % ar beitsunfähig. Am 8. Februar 2016 (Urk. 7/84) berichtete Dr. D.___ , er habe eine anerkannte Testabklärung durchgeführt und die Ergebnisse zeigten Persönlichkeitszüge im Störungsbereich bei selbst lo sen und spontanen Borderline -Zügen. Damit sei die Diagnose einer Persönlich keits störung auch auf ein anerkanntes Testverfahren zurückzuführen. Die tiefgreifenden Per sönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers seien erst n ach der Teilremission der depressiven Symptome zunehmend in
den Vordergrund getreten. 4 .4
Am 6. Januar 2016 (Urk. 7/82) und 4. April
2016 (Urk. 7/87) nahm Dr. A.___
zu den Berichten von Dr. D.___ im Wesentlichen dahingehend
Stellung, als er festhielt , dass die Diagnose einer ängstlichen Persönlich keitsstö rung
nicht nachvollziehbar sei. Dr. D.___ habe in seinen Arztzeug nissen von 2009 bis 2011 immer nur von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen. Es sei nicht nachvollziehbar, eine Persönlichkeitsstörung wegen einer Depressivität nicht zu erkennen. Bei dem genannten Test handle es sich um ein Selbstbeurteilungsinstrument, das nicht geeignet sei, objektive Be funde zu erheben. Weiter
lägen durchaus therapeutische Möglichkeiten vor, welche den psychi schen Zustand des Beschwerdeführers verbessern könn t en , da die medikamentöse Compliance des Beschwerdeführers partiell ungenü gend sei .
5 .
5 .1
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann zur Beurteilung des Gesund heitszustandes auf das Gutachten von Dr. A.___ ( E. 4 .2 ) und des sen ergänzende Stellungnahmen (E.
4 .4 )
abgestellt werden. Das Gutachten erweist sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend . Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (vgl. E. 4 .2.5) , berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist im Wesentlichen einleuchtend. 5 . 2
Der Gutachter begründete in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerde führer in seiner Arbeitsfähigkeit grösstenteils durch psychosoziale Faktoren und nicht durch e in psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt
ist (E. 4 .2.2, E. 4 .2.3) . Im Weiteren erweist sich auch
die gutachterliche Ein schätzung, dass die von Dr. D.___ gestellten Diagnosen einer ängstlichen
Per sönlichkeitsstörung
respektive einer Angststörung nicht nachvollziehbar seien, als schlüssig. Wie Dr. A.___ ausführte, war d er Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits in der Jugend ängstlich und übervorsichtig .
Dennoch
war es ihm möglich, ein Studium zu absolvieren und jahrelang einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ohne dass sich seine Persönlichkeit störend ausgewirkt h ä tte (E. 4 . 2.3 , vgl. auch Urk. 7/52/5, Urk. 7/52/9 ). A kzen tuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen denn nach der Recht sprechung keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urtei l des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hin weis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Auch das Burnout-Syndrom, welches in den Jahren 2009 bis 2010 diagnostiziert und von Dr. A.___
anlässlich der Begutachtung rück wirkend bestätigt wurde (vgl. E. 3.1, E. 4 .2.1, E. 4 .2.3) , stellt als Z-Diagnose kein en rechtserhebliche n
Ge sundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 vom 3. Febru ar 2016 E. 4.1 mit Hinweis ).
Dr. A.___ legte sodann anhand der erho be nen Befunde ausführlich dar, weshalb entgegen der Einschätzung von Dr. D.___ (E. 4 .3 )
- zumindest aktuell -
nicht
von einer schweren de pressi ven Störung auszugehen sei . So hielt er insbe sondere fest, dass der Be schwerdeführer bei der Untersuchung keine be deu tende depressive Sympto matik gezeigt habe und insbesondere weder Wahn, noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorhanden gewesen seien, kein Zwangsverhalten bestan den habe und sich keine manifesten Ängste gezeigt hätten. Der Gutachter erklärte, dass beim Beschwerdeführer zwar bis heute phasenweise eine depressive Verstimmung vorläge, sich aber nie Hinweise auf eine schwere depressive Symptome gezeigt hätten ( E. 4 .2.1, E. 4 .2.5, Urk. 7/52/8 ). 5 .3
Dr. A.___ stellte die Diagnose einer Dysthymie bei Differentialdiagnose einer leicht- bis gelegentlich mittelgradigen depressiven Episode und ging aufgrund des geringen Ausmasses der psychischen Störungen von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. 5 .3.1
Eine Dysthymie ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dys thy mie , so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leis tungs fähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/ 2015 vom 19. Januar
2016 E. 3.2 mit Hinweisen ), was vorliegend beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist.
5 .3.2
Soweit der Gutachter die Differentialdiagnose einer leicht- bis mittelgradig depressive n Episode als möglich erachtete, bleibt anzumerken, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes leichte bis mittelgradige depressive Stö rungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidis ierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermas sen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Eine solche Therapieresistenz ist vorliegend nicht gegeben, zumal Dr. A.___ a us drücklich auf die ungenügende medikamentöse Compliance des Beschwerde führers hinwies (vgl. E. 4 .2.3, E. 4 .4 ) und eine stationäre Behandlung bislang nie erfolgte . 5 .3.3
Ein Abweichen von den durch die Ärzte gezogenen Schlussfolgerungen ist mög lich, wenn sich aus rechtlicher Sicht eine andere Einschätzung ergibt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 sowie 130 V 352 E. 3.3). Damit ist hin sicht lich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf das Gutachten abzustellen.
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist eine psychisch be dingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem Gesagten vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge wiesen . 5 .4
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) ergeben sich auch keine o bjektive n Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im September 2014 bis zum massge blichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Mai 2016
(Urk. 2) we sent lich verschlechtert haben könnten . Die Berichte von Dr. D.___
(E. 4 .3) enthalten keine neuen Befunde oder Diagnosen, welche im Wesentlichen nic ht bereits in den Vorberichten genannt und entsprechend von Dr. A.___ gut achterlich diskutiert oder zur Stellungnahme vorgelegt wor den wären. Sie beinhalten keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zu zweifeln. Auch aus dem Be richt der B.___ (Urk. 7/68) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Dr. A.___ nachvollziehbar darlegte, dass berufliche Massnahmen aus rein psychiatrischer Sicht sogar aussichts reich wären, die ungünstige n psychosoziale n Faktoren aber derart massge blich seien, dass sie den Beschwerdeführer von der Aufnahme einer Arbeits tätigkeit abhielten (E. 4 . 2.3 ) . Dr. A.___
nahm sodann letztmals im April 2016 und somit zeitnah zur angefochtenen Verfügung ergänzend Stellung, weshalb insbe son dere auch der beschwerdeweise geltend gemachte Einwand, die gutachter lichen Ausführungen
seien veraltet (E. 2.2), fehl geht .
5 . 5
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Vertrauensarzt der Pensionskasse der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 2 7. Juli 2015 (Urk. 7/77/3-6) die Voraussetzungen für eine weitere Berentung zu 100 % als gegeben erachtete, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich der Ver trauensarzt
bei seiner fachfremden Beurteilung ausschliesslich auf die Ein schätzung des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ stützte (vgl. auch Urk. 7/82/3) . 5 . 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung im Mai 2016 ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht aus ge wiesen ist . Die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich damit. Schliesslich sind v on den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen ( E. 2.
2) keine entscheidre levanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Resul tat nichts änderte, selbst wenn entgegen dem Dargelegten (E. 3.3) von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise von einer invaliden ver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschädigung im Rahmen der mi t Verfügung vom 8. November 2010 zugesprochenen Rente ausgegangen würde . Fest steht jedenfalls, dass es im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung an einem relevanten Gesundheitsschaden mangelte. Soweit der Beschwerde führer diesbezüglich einwendete, die Einschätzung des Gutachters stelle bloss eine andere Beurteilung eines medizinisch unveränderten Sachverhalts dar (E.
2.2), wäre er nicht zu hören. Mangels echtzeitlicher gutachterlicher Beurteilung ist die per April 2011 rückwirkende Einschätzung nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, sondern bloss möglich, was einem Revisionsgrund mithin nicht im Wege stünde. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett