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IV.2016.00679

Rentenrevision. Abgestufte Rente. Würdigung Gutachten. Retrospektiv ist mangels echtzeitlicher Berichte nicht auf das Gutachten abzustellen. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967 , meldete sich im Februar 2004 erst mals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 9/16). Am 7. September 2015 erhob der Versicherte am hiesigen Gericht Beschwerde gegen den die Verfügung vom 21. Juli 2004 bestätigenden Ein spracheentscheid vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/49 , Urk. 9/61) . Daraufhin verfügte die IV-Stelle am

10. November 2015 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheids (Urk. 9/67). In der Folge

hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.2005 .00972 vom

22. Dezember 2005

in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklä rungen zurückwies (Urk. 9/81). Im Nachgang zu diesem Urteil liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ begutachten (Gutachten vom 13. November 2006, Urk. 9/104). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2007 rückwirkend ab April 2004 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % zu (Urk. 9/124 , Urk. 9/134 ).

Im Rahmen der im April 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/1

37) bestätigte die IV-Stelle im Juli 2010 den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 9/147). 1.2

Am 22. Juli 2013 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustands seit Februar 2013 um Revision der Invaliden rente (Urk. 9/171-172).

Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ GmbH, welche das Gutachten am 28. Mai 2015 erstattete (Urk. 9/208). Mit Vorbescheid vom 23. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Erhöhung der bisherigen Rente auf eine ganze Invalidenrente von Juli 2013 bis April 2014 in Aussicht (Urk. 9/212). Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 9/219) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. Mai 2016 von Juli 2013 bis Juli 2015 eine ganze Invalidenrente und ab August 2015 eine Vier telsrente

(jeweils samt einer Kinderrente) zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Juli 2013 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen und die Kinderrente sei entsprechend anzupassen. Eventualiter seien weitere Abklärun gen zu tätigen und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltliche r Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilli gen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 6, Urk. 7/2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen , eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). In seiner Replik vom 7. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an s eine n Anträgen fest (Urk. 12 ), während die Beschwerdegegner in

mit Eingabe vom

3 . Oktober 2016 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 1 4 ), was dem Beschwerdeführer am

3 . Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 1 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2013 erheblich verschlechtert habe und ihm keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Seit April 2014 habe sich die gesundheitliche Situation wieder verbessert und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm ab Mai 2015 wieder zu 70 % zumutbar (Urk. 2 /1 ) . In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, g emäss Z.___ -Gutachten bestehe ab Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten. Damit bestehe bereits ab Mai 2014 und nicht erst ab August 2015 nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte seinerseits im Wesentlichen vor, sein Gesund heits zustand habe sich seit dem Jahr 2014 nicht verbessert. Eine Ver besserung sei in den Akten nicht genügend ausgewiesen (Urk. 1) . Gemäss den Aus führungen der Z.___ -Gutachter sei der gastroenterologische Status unverän dert. Er sei nach wie vor vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12). 3. 3.1

Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens liess die Beschwerde geg nerin d en Beschwerdeführer vom Z.___

allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie gastroenterologisch

begutachten. Im polydis ziplinären Gut achten vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/208 )

werden die bis zur Begut achtung de s Beschwerdeführer s aktenkundigen medizinischen Berichte unter Einschluss des MEDAS-Gutachten s vom 13. November 2006 (Urk. 9/104) zusammengefasst (Urk. 9/208/5-14 ), weshalb

sie

an

dieser

Stelle

n i cht n o ch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den n a chfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 3.2

Die Gutachter nannten folgend e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit : Ch ronische Beschwerden im Bereich der dominanten r echten Schulter (ICD-10 M19.21/ Z98.8) sowie eine ch ronische Pankreatitis (ICD-10 K 86.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen

eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 ), eine u ndifferenzierte Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.1) , c hronische Beschwerden an Gesäss und rechter unterer Ex tremität (ICD-10 M79.65/M97.60), ein c hronisch intermittierendes lumbo verte brales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik

(ICD-10

M54.5) sowie ein Zustand nach retroperitoneoskopischer Nierenteilresektion links am 11. September 2013 bei hellzelligem Nierenzellkarzinom links (Urk. 9/208/30). 3 . 3

Der allgemeininternistische Gutachter führte aus, bei Zustand nach Nierenteil resektion links bei Nierenzellkarzinom im September 2013 könne eine postope rativ bestehende Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis maximal sechs Monaten bescheinigt werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei (Urk. 9/208/18). 3 . 4

3.4.1

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer fühl e sich nicht psychisch krank, sei nie in psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung gewesen und wünsch e sich auch keine solche. Er erhalt e ein Antidepressivum verordnet und g egen die Schmerzen eine Analgetika-Medikation . Es bestünden leichte depressive Verstimmungen und Schlafstörungen, die zum Teil aber auch schmerzbedingt seien, sowie ein verminderter Appetit. Damit seien die diagno stischen Kriterien einer leichten depressiven Episode nach ICD-10 erfüllt. Es besteh e vor allem auch eine wechselnde somatische Problematik mit Schmerzen im Bewegungsapparat sowie abdominal en Schmerzen , aber nicht so multipel wie bei einer eigentlichen Somatisierungsstörung . Diagnostisch hand le es sich um eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Es best ünden Hinweise au f psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit einem Migrationshinter grund , einer nicht einfachen Vaterbeziehung , einer gescheiterten Ehe und einer schwierigen finanziellen Situation. Auf diesem Hintergrund entstünden die vor liegenden psychischen Störungen . Es besteh e ein chronischer Verlauf.

Eine schwere psychiatrische Kom orbidität, ein unbewusster Konflikt beziehungsweise primärer Krankheitsgewinn und ein schwerer sozialer Rückzug bestünden nicht (Urk. 9/208/21). 3.4.2

Der Gutachter hielt fest, eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne heute nicht mehr bestätigt werden . Dem Beschwerdeführer könne es zugemutet werden, in einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Die i m MEDAS- Gutachten von 2006 gestellte Diagnose einer Dysthymi e

könne rück wirkend zum damaligen Zeitpunkt bestätigt werden. Mittlerweile besteh e aber eine leichte depressive Episode und es besteh e zusätzlich eine ind ifferente Somatisierungsstörung . Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht mehr bestätigt werden. Gegen die se Diagnose spreche vor allem auch der Ver lauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisatio n und voller Leistungs fähigkeit . Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsgespräch sogar selbst angegeben , vom Charakter her ein ruhiger Mensch zu sein und sich nicht in Streitereien einzulassen (Urk. 9/208/22) . 3 . 5 3.5.1

Der ortho pädische Gutachter führte aus, de r e bene Gang sei unauffällig gewesen und b ei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt . Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung mit deutlicher Aus nahme der rechten Schulter bestanden . Es hätten hier eine massive Bewegungs einschränkung , muskuläre Atrophien sowie eine Schmerzangabe in der Tiefe bei der funktionellen Prüfung bestanden . Die Ausführungen des Beschwerdeführers

seien sehr ausladend und sprunghaft erfolgt , wobei er häufig nicht direkt auf die an ihn gerichteten Fragen eingegangen sei . Die ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe jedoch bei guter Kooperation insge samt problemlos durchgeführt werden können , wobei sich die Problematik klar auf d ie rechte Schulter konzentriert habe. Auf neurologischer Ebene hätten keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peri pheren Nervensystems bestanden . So hätte n eine spinale Kompressionsproble matik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nerv e s klinisch weitestgehend ausgesch l ossen werden können . Auf radiologischer Ebene hätte n eine massive rechtsseitige Omarthrose sowie weitgehend unauffällige Verhältnisse an zervi kaler, thorakaler und lumbaler Wir belsäule, Hüft- und lliosakral gelenken bestanden . Zusammenfassend liessen sich die im Bereich der rechten Schulter beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologisc hen Befunde klar nachvollziehen. Gleich zeitig sei zu betonen, dass die Umfangsmessung der oberen Extremitäten mit einer längerdauernden Schonung der rechten Seite keinesfalls vereinbar sei , was durch die Beobachtung unterstützt worden sei , dass sich der Beschwerdeführer im Langs itz spontan wiederholt hochgestemmt habe , um auf der Unterlage vor- und rückwärts zu rutschen. Dazu pass e auch die nach mehrmaligem Nachfragen getroffene anamnestische Angabe, weiterhin Auto zu fahren. Die Angabe einer völlig diffusen Gefühlsminderung der gesamten rechten oberen Extremität sowie die zeitweise in dies em Bereich demonstrierte Schwäche liessen dabei an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 9/208/27). 3.5.2

Der orthopädische Gutachter hielt fest, f ür körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen besteh e aufgrund der heutigen Untersuchung eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter weitgehen der Schonung der rechten oberen Extremität lieg e dagegen aus rein orthopädi scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80

% bei ganztägigem Pensum mit um 20

% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes vor. Es sollten dabei mit der rechten Hand keine Lasten von über einem Kilo gramm beziehungsweise beidhändig über zehn Kilo gramm gehoben werden. Der Einsatz dieser Extremität oberhalb Brustniveaus sollte vermieden werden . Der Ein schätzung im MEDAS-Gutachten von 2006 könne aufgrund der heutigen Untersuchung bezüglich körperlich mittel-schwerer und schwerer Verrichtungen durchaus gef olgt werden, doch gehe aus den angeführten klinischen und radio logischen Befunden kein Grund hervor, welcher gegen eine höhergradige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten unter weitgehender Schonung der rechten oberen Extremität spreche (Urk. 9/209/28) . 3.6

Der gastroenterologische Gutachter berichtete, im 2013 sei erstmals eine akute Pankreatitis diagnostiziert worden. E s liege eine chronische Pankreatitis vor, deren Ursache wahrscheinlich aethyltoxischer Natur sei . Im Vordergrund stün den die chronischen Schmerzen, welche unter anderem mit Morphinpräparaten behandelt werden müss t en. Der Beschwerdeführer

nehme keine Pan krea senzym präparate . Die chronischen Schmerzen könnten noch besser thera piert werden . Durch Arbeitsausfälle wegen Hospitalisationen

sei die Arbeitsfä higkeit im Mittel um 10

% eingeschränkt , die Arbeitsfähigkeit sei seit drei (rich tig wohl zwei) Jahren eingeschränkt (Urk. 9/208/29). 3.7

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es besteh e aus polydisziplinärer Sicht für die Tätigkeit als Maurer wie auch für jede andere körperlich mittel schwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen besteh e für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter weitgehender Schonung der rechten oberen Extremität eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

%. Die bei der vorbestehenden Berentung zuerkannte Arbeitsunfähigkeit von 50

% könne bei den vorliegenden Befunden in leichten, adaptierten Tätigkei ten nicht mehr bestätigt werden . Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden m it erhöhtem Pausenbedarf von 10 Minuten pro Stunde. Die aus gastroenterologi scher und orthopädischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten müss t en addiert werden, da einerseits täglich Ruhephasen und Pausen beansprucht w ür den und andererseits intermittierend ganze Ausfälle wochenweise auftr ä ten (Urk. 9/208/31-32) . 3.8

Die Gutachter gaben an , a ufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfä higkeit spätestens ab 1988 ausgegangen werden könne. A ufgrund der Pank reatitis -S chübe könne im Jahre 2013 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeiten nachvollzogen werden; dies auch bei Zustand nach mehreren Teilresektionen links bei hellze lligem Nierenzellkarzinom am 11 . Sep tember 2013 für eine Dauer von maximal sechs Monaten post o perativ. Nach einer vollen Arbeitsunfähigkei t vom Februar 2013 bis April 2014 sei ab Mai 2014 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

% für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit anzunehmen. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aktuell kaum oder nur sehr eingeschränkt ar beitsfähig fühle. Diese Einsch ätzung habe durch di e polydisziplinäre n Befund e

nur partiell nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht in psychiatrischer-psychotherapeuti scher Behandlung , erh alte jedoch ein Antidepressivum sowie Analgetika, welche er gemäss abgenommenen Medikamenten-Serumspiegel auch regelmässig ein n eh m e , was für eine gute Compliance spr eche (Urk. 9/208/32) .

Auf beruflicher Ebene sei die rasche Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben. Aufgrund der vorliegenden Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könn t en jedoch keine beruflichen Massnahmen erfolgversprechend vorgeschlagen wer den (Urk. 9/208/33) . 4 . 4 .1

Das Gutachten des Z.___ vom 2 8. Mai 2015 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 4 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kennt nis der relevanten Vorakten (Urk. 9 / 208/5-14 ) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Ent wicklung de s Beschwerdeführe rs auseinander und nahmen zu den früheren Beurteilungen Stellung (Urk. 9/208/18, Urk. 9/208/22, Urk. 9/208/28-29 ). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose n nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erweist sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend.

4 .2

Hinsichtlich der Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente im Jahr 2013 ist aus dem Z.___ - Gutachten und den zugrunde liegenden medizinischen Vorakten

ersichtlich , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund von

im Frühjahr 2013 neu aufgetretenen Pankreatitis s chüben und einer Nierenzellkarzinom-Operation im Herbst 2013 im Vergleich zur ursprüng lichen Rentenzusprache vom

16. August 2007 (Urk. 9/124, Urk. 9/134, vgl. E. 1.1) wesentlich verschlechtert hatte ( vgl. E. 3.3, E. 3.6, E. 3.8 ). Zwischen den Parteien ist die voll ständige Arbeits un fähigkeit ab Februar 2013 denn auch nicht um stritten ( vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 ) . 4 .3

Streitig ist hingegen, ob

die Beschwerdegegnerin die ganze Rente in der Folge zu Recht auf eine Viertelsrente

herab gesetzt hat, was sich danach beurteilt , ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s nach Rentenerhöhung in einer anspruchsrelevante n Weise ver bessert hat (vgl. E. 1. 1 ). Bejahendenfalls stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Invalidenrente. 4 .3.1

Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers

halten die Z.___ -Gutachter schlüssig fest, dass sich de ssen

Gesamt- Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat. Während

der Beschwerdeführer

ab Februar 2013 in allen Tätigkeiten als zu 100

% arbeitsunfähig erachtet wurde (vgl. vorstehend E. 4. 2 ) , gingen die Z.___ Gutachter anl ässlich der aktuellen Begutachtung im Jahr 2015 von einer n o ch insgesamt 30% igen Arbeitsunfähigkeit

in leichten Verweistätigkeiten aus. Dabei legten die Gutachter nachvollziehbar dar, dass - neben der 10%igen Leistungseinschränkung aus gastroenterologischer Sicht

(vgl. E. 3.6) -

in ortho pädischer Hinsicht aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der rechten Schulter aktuell noch e ine

20%ige Einschränkung bestehe

(E. 3. 5, E. 3.7 ) .

Diese Einschätzung einer nicht höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht deckt sich insoweit im Wesentlichen mit den medizini schen Vorakten , als bereits im MEDAS-Gutachten im Jahr 2006 eine etwa 70%ige Arbeitsfähigkeit bei günstiger Entwicklung erwartet wurde (vgl. Urk. 9/104/9-10). Darüber hinaus überzeugt sie auch mit Blick auf festgestellten Diskrepanzen zwischen den angegebenen subjektiven Beschwerden und den erhobenen klinischen und radiologischen Befunden, wie insbesondere den beobachteten Bewegungen und des Umfang s der oberen Extremitäten sowie der anamnestischen Angabe des Beschwerdeführers, weiterhin Auto zu fahren (E. 3. 5.2, E. 3.8 ). Neben dem verbesserten orthopädischen Gesundheitszustand

kam

es auch in internistischer Hinsicht zu einer

relevanten

Verbesserung , indem der Beschwerdeführer nach einer

Nierenteilrese ktion im September 2013, auf grund welcher gemäss Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis April 2014 zu bestätigen sei, im Zeitpunkt der Begutachtung beschwerdefrei war und mithin aus internistischer Sicht nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (E. 3.3) . 4 . 3.2

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erhöhung der Rente im Jahr 2013

in internistischer sowie orthopädischer Hinsicht wesentlich verbessert hat .

Aufgrund der ausge wiesenen Verbesserung des Gesamt-Gesundheitszustands vermag der Beschwer deführer auch mit seinem Vorbringen, gemäss den gutachterlichen Ausführun gen sei der gastroenterologische Zustand unverändert (E. 2.2) , nicht durchzu dringen. 4.3.3

Soweit die Gutachter hinsichtlich des Zeitpunktes der Verbesserung retrospektiv dafürhielten , dass bereits ab Mai 2014 von einer 70%ige n Arbeitsfähigkeit

aus zugehen sei

(vgl. E. 3 . 8 ), fehlen echtzeitliche Berichte , welche diese Ein schätzung bestätig en . Im Zeitraum ab Mai 2014 bis zu r Begutachtung im Mai 2015 liegen keine konkreten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vor und die in dieser Zeit ergangenen Berichte des A.___ betreffen im Wesentlichen die Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der chronischen Pankreatitis (vgl. Urk. 9 /197/9-15, Urk. 9 / 197/25-27) .

Entspre chend kann aufgrund fehlender echtzeitlicher Berichte nicht auf die retrospek tive Arbeitsfähigkeitsschätzung der Z.___ -Gutachter abgestellt werden. Mit anderen Worten ist eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ab Mai 2014 zwar möglich, nicht aber mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) . Vielmehr ist eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erst ab dem Begut achtungszeitpunkt und damit ab Mai 2015 überwiegend wahrscheinlich ausge wiesen. 4.4

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer

in der zuletzt ausge üb ten Tätigkeit als Lagerist und Packer

und jeder anderen schweren Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig ist. I n einer angepassten körp erlich leichten Tätig keit bestand von Juli 2013 bis April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und a b Mai 2015 ist der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig .

Soweit die Durch führung weiterer Abklärungen beantragt wird , ist in antizipierter Beweiswürdi gung darauf zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. 5 .

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Da

e in e Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobal d s ie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monat e gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) , eine Erhöhung der Rente auf Verlangen der versicherten Person jedoch frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, erfolgt (Art. 88 bis Abs. 1 IVV ) , sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/171-172) zu Recht ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zu. 5 . 3 5.3.1

Ab Mai 2015 bestand eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leich ten Tätigkeit . Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und arbeitete von 1998 bis Ende 20 03 als Lagerist , Packer und Träger beim Umzug s unternehm e n

B.___ SA (Urk. 9/5 , Urk. 9/182/4 ) . Im Jahr 2010 und wiederum von Juni 2012 bis Februar 2013 arbeitete er stundenweise als Reinigungsangestell ter bei der C.___ AG (vgl. Urk. 9/ 181/2 ). Es ist davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Hilfsarbeitertätigkeiten

ausüben würde. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen das Ein kommen zugrunde, welches der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 3. März 2004 verdient hätte (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/146, Urk. 9/222), und ging von einem an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 angepassten Valideneinkommen von Fr. 71‘700.90 aus. Dies ist mit dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/219/3, Urk. 1) nicht zu beanstanden . 5.3.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV

Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin ange nommen wer den kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massge blichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).] So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Ein armige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglich keiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). 5.3.3

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sind dem Beschwerdeführer

ange passte leichte Tätigkeiten mit weitgehender Schonung der oberen Extremität vollschichtig zumutbar, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine ins gesamt 3 0%ige Leistungseinschränkung besteht ( vgl. E. 3.7 ). Unter Beachtung des orthopädischen Belastungsprofils (vgl. E. 3.5.2)

kann der Beschwerdeführer weiterhin verschiedene Tätigkeiten ausführen, wie insbesondere Kontroll- res pektive Überwachungsarbeiten, aber auch gewisse, die zumutbare Gewichtsli mite nicht überschreitende, Sortierarbeiten. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer die Verwertbar keit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt

entgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 5-6 )

zumutbar. 5.3. 4

Da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin z ur Ermittlung des Inva lideneinkommens

auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bun desamtes für Statistik (BFS) abstellte und den monatliche n Bruttolohn ( Zentral wert ) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor

für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art im Gesamtdurchschnitt von Fr. 5‘210 .-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, S. 35) heranzog . U nter Berück sichtigung der durchschnittlichen betriebsüblic hen Arbeitszeit sowie der Anpassung an die N ominallohnentwicklung für das Jahr 2015 resultiert für ein 70%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 46 ‘ 41 6 . 3 0. 5.3. 5

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75), wenn die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009, E.

3.4 mit Hinweis ).

Da dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten nur noch eingeschränkt zumutbar sind, rechtfertigt sich, wi e von der Beschwerdegegnerin erwogen, deshalb ein Tabellenlohnabzug von 10 % (Urk. 2/1). E in darüber hin ausgehender Abzug (von 25 %, Urk. 1 S. 6) ist dagegen entgegen dem

unsub stantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt . Insbeson dere

ist kein zusätzlicher

Abzug für Teilzeiterwerbstätigkeit zu gewähren , ist dem Beschwerdeführer doch die Umsetzung des Pensums vollschichtig unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs möglich ( vgl. E. 5.3.3 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.3). Auch weitere Aspekte, die einen höheren Abzug begründeten, sind vorliegend nicht ersicht lich. 5.4

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 71‘700.90 mit dem Invali deneinkommen von Fr. 41 ‘ 774 .6 0

(Fr. 46 ‘ 416 . 3 0

x 0 .9 ) ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 41 %, womit ab 1. August 2015 (Verbesserung per Mai 2015 zuzüglich drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine Viertels rente resultiert. Nachdem die Herabsetzung einer (laufenden) Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV), ist die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente erst per Juli 2016 (vgl. Urk. 1 S. 3) auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 5.5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab August 2015 Anspruch auf die bis herige halbe Rente sowie ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente . 6.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und a uf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil obsiegt, sind ihm die Kosten zu drei Viertel und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_94/2010 vom 2 6. Mai 2010, E. 4. 3). 7.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des G esetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine

- weil das teilweise Obsiegen einzig in der Offizialmaxime gründet und der Zeitpunkt der Reduktion vom Beschwerde führer mit keinem Wort gerügt worden ist - entsprechend reduzierte Prozess entschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Juli 2013 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen und die Kinderrente sei entsprechend anzupassen. Eventualiter seien weitere Abklärun gen zu tätigen und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltliche r Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilli gen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 6, Urk. 7/2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen , eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). In seiner Replik vom 7. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an s eine n Anträgen fest (Urk. 12 ), während die Beschwerdegegner in

mit Eingabe vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2013 erheblich verschlechtert habe und ihm keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Seit April 2014 habe sich die gesundheitliche Situation wieder verbessert und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm ab Mai 2015 wieder zu 70 % zumutbar (Urk. 2 /1 ) . In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, g emäss Z.___ -Gutachten bestehe ab Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten. Damit bestehe bereits ab Mai 2014 und nicht erst ab August 2015 nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte seinerseits im Wesentlichen vor, sein Gesund heits zustand habe sich seit dem Jahr 2014 nicht verbessert. Eine Ver besserung sei in den Akten nicht genügend ausgewiesen (Urk. 1) . Gemäss den Aus führungen der Z.___ -Gutachter sei der gastroenterologische Status unverän dert. Er sei nach wie vor vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12). 3.

E. 3 . Oktober 2016 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 1

E. 3.1 Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens liess die Beschwerde geg nerin d en Beschwerdeführer vom Z.___

allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie gastroenterologisch

begutachten. Im polydis ziplinären Gut achten vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/208 )

werden die bis zur Begut achtung de s Beschwerdeführer s aktenkundigen medizinischen Berichte unter Einschluss des MEDAS-Gutachten s vom 13. November 2006 (Urk. 9/104) zusammengefasst (Urk. 9/208/5-14 ), weshalb

sie

an

dieser

Stelle

n i cht n o ch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den n a chfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.

E. 3.2 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erhöhung der Rente im Jahr 2013

in internistischer sowie orthopädischer Hinsicht wesentlich verbessert hat .

Aufgrund der ausge wiesenen Verbesserung des Gesamt-Gesundheitszustands vermag der Beschwer deführer auch mit seinem Vorbringen, gemäss den gutachterlichen Ausführun gen sei der gastroenterologische Zustand unverändert (E. 2.2) , nicht durchzu dringen. 4.3.3

Soweit die Gutachter hinsichtlich des Zeitpunktes der Verbesserung retrospektiv dafürhielten , dass bereits ab Mai 2014 von einer 70%ige n Arbeitsfähigkeit

aus zugehen sei

(vgl. E. 3 . 8 ), fehlen echtzeitliche Berichte , welche diese Ein schätzung bestätig en . Im Zeitraum ab Mai 2014 bis zu r Begutachtung im Mai 2015 liegen keine konkreten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vor und die in dieser Zeit ergangenen Berichte des A.___ betreffen im Wesentlichen die Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der chronischen Pankreatitis (vgl. Urk.

E. 3.4 mit Hinweis ).

Da dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten nur noch eingeschränkt zumutbar sind, rechtfertigt sich, wi e von der Beschwerdegegnerin erwogen, deshalb ein Tabellenlohnabzug von 10 % (Urk. 2/1). E in darüber hin ausgehender Abzug (von 25 %, Urk. 1 S. 6) ist dagegen entgegen dem

unsub stantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt . Insbeson dere

ist kein zusätzlicher

Abzug für Teilzeiterwerbstätigkeit zu gewähren , ist dem Beschwerdeführer doch die Umsetzung des Pensums vollschichtig unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs möglich ( vgl. E.

E. 3.6 Der gastroenterologische Gutachter berichtete, im 2013 sei erstmals eine akute Pankreatitis diagnostiziert worden. E s liege eine chronische Pankreatitis vor, deren Ursache wahrscheinlich aethyltoxischer Natur sei . Im Vordergrund stün den die chronischen Schmerzen, welche unter anderem mit Morphinpräparaten behandelt werden müss t en. Der Beschwerdeführer

nehme keine Pan krea senzym präparate . Die chronischen Schmerzen könnten noch besser thera piert werden . Durch Arbeitsausfälle wegen Hospitalisationen

sei die Arbeitsfä higkeit im Mittel um 10

% eingeschränkt , die Arbeitsfähigkeit sei seit drei (rich tig wohl zwei) Jahren eingeschränkt (Urk. 9/208/29).

E. 3.7 Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es besteh e aus polydisziplinärer Sicht für die Tätigkeit als Maurer wie auch für jede andere körperlich mittel schwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen besteh e für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter weitgehender Schonung der rechten oberen Extremität eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

%. Die bei der vorbestehenden Berentung zuerkannte Arbeitsunfähigkeit von 50

% könne bei den vorliegenden Befunden in leichten, adaptierten Tätigkei ten nicht mehr bestätigt werden . Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden m it erhöhtem Pausenbedarf von 10 Minuten pro Stunde. Die aus gastroenterologi scher und orthopädischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten müss t en addiert werden, da einerseits täglich Ruhephasen und Pausen beansprucht w ür den und andererseits intermittierend ganze Ausfälle wochenweise auftr ä ten (Urk. 9/208/31-32) .

E. 3.8 Die Gutachter gaben an , a ufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfä higkeit spätestens ab 1988 ausgegangen werden könne. A ufgrund der Pank reatitis -S chübe könne im Jahre 2013 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeiten nachvollzogen werden; dies auch bei Zustand nach mehreren Teilresektionen links bei hellze lligem Nierenzellkarzinom am 11 . Sep tember 2013 für eine Dauer von maximal sechs Monaten post o perativ. Nach einer vollen Arbeitsunfähigkei t vom Februar 2013 bis April 2014 sei ab Mai 2014 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

% für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit anzunehmen. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aktuell kaum oder nur sehr eingeschränkt ar beitsfähig fühle. Diese Einsch ätzung habe durch di e polydisziplinäre n Befund e

nur partiell nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht in psychiatrischer-psychotherapeuti scher Behandlung , erh alte jedoch ein Antidepressivum sowie Analgetika, welche er gemäss abgenommenen Medikamenten-Serumspiegel auch regelmässig ein n eh m e , was für eine gute Compliance spr eche (Urk. 9/208/32) .

Auf beruflicher Ebene sei die rasche Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben. Aufgrund der vorliegenden Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könn t en jedoch keine beruflichen Massnahmen erfolgversprechend vorgeschlagen wer den (Urk. 9/208/33) . 4 . 4 .1

Das Gutachten des Z.___ vom 2 8. Mai 2015 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 4 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kennt nis der relevanten Vorakten (Urk.

E. 4 ), was dem Beschwerdeführer am

3 . Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 1

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer

in der zuletzt ausge üb ten Tätigkeit als Lagerist und Packer

und jeder anderen schweren Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig ist. I n einer angepassten körp erlich leichten Tätig keit bestand von Juli 2013 bis April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und a b Mai 2015 ist der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig .

Soweit die Durch führung weiterer Abklärungen beantragt wird , ist in antizipierter Beweiswürdi gung darauf zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. 5 .

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.2 Da

e in e Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobal d s ie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monat e gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) , eine Erhöhung der Rente auf Verlangen der versicherten Person jedoch frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, erfolgt (Art. 88 bis Abs. 1 IVV ) , sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/171-172) zu Recht ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zu. 5 . 3 5.3.1

Ab Mai 2015 bestand eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leich ten Tätigkeit . Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und arbeitete von 1998 bis Ende 20 03 als Lagerist , Packer und Träger beim Umzug s unternehm e n

B.___ SA (Urk. 9/5 , Urk. 9/182/4 ) . Im Jahr 2010 und wiederum von Juni 2012 bis Februar 2013 arbeitete er stundenweise als Reinigungsangestell ter bei der C.___ AG (vgl. Urk. 9/ 181/2 ). Es ist davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Hilfsarbeitertätigkeiten

ausüben würde. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen das Ein kommen zugrunde, welches der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 3. März 2004 verdient hätte (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/146, Urk. 9/222), und ging von einem an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 angepassten Valideneinkommen von Fr. 71‘700.90 aus. Dies ist mit dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/219/3, Urk. 1) nicht zu beanstanden . 5.3.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV

Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin ange nommen wer den kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massge blichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).] So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Ein armige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglich keiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). 5.3.3

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sind dem Beschwerdeführer

ange passte leichte Tätigkeiten mit weitgehender Schonung der oberen Extremität vollschichtig zumutbar, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine ins gesamt 3 0%ige Leistungseinschränkung besteht ( vgl. E. 3.7 ). Unter Beachtung des orthopädischen Belastungsprofils (vgl. E. 3.5.2)

kann der Beschwerdeführer weiterhin verschiedene Tätigkeiten ausführen, wie insbesondere Kontroll- res pektive Überwachungsarbeiten, aber auch gewisse, die zumutbare Gewichtsli mite nicht überschreitende, Sortierarbeiten. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer die Verwertbar keit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt

entgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 5-6 )

zumutbar.

E. 5.3 5

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75), wenn die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009, E.

E. 5.3.3 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.3). Auch weitere Aspekte, die einen höheren Abzug begründeten, sind vorliegend nicht ersicht lich.

E. 5.4 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 71‘700.90 mit dem Invali deneinkommen von Fr. 41 ‘ 774 .6 0

(Fr. 46 ‘ 416 . 3 0

x 0 .9 ) ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 41 %, womit ab 1. August 2015 (Verbesserung per Mai 2015 zuzüglich drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine Viertels rente resultiert. Nachdem die Herabsetzung einer (laufenden) Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV), ist die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente erst per Juli 2016 (vgl. Urk. 1 S. 3) auf eine Viertelsrente herabzusetzen.

E. 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab August 2015 Anspruch auf die bis herige halbe Rente sowie ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente . 6.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und a uf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil obsiegt, sind ihm die Kosten zu drei Viertel und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_94/2010 vom 2 6. Mai 2010, E. 4. 3). 7.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des G esetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine

- weil das teilweise Obsiegen einzig in der Offizialmaxime gründet und der Zeitpunkt der Reduktion vom Beschwerde führer mit keinem Wort gerügt worden ist - entsprechend reduzierte Prozess entschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 9 / 197/25-27) .

Entspre chend kann aufgrund fehlender echtzeitlicher Berichte nicht auf die retrospek tive Arbeitsfähigkeitsschätzung der Z.___ -Gutachter abgestellt werden. Mit anderen Worten ist eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ab Mai 2014 zwar möglich, nicht aber mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) . Vielmehr ist eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erst ab dem Begut achtungszeitpunkt und damit ab Mai 2015 überwiegend wahrscheinlich ausge wiesen.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, ab August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen (unbefristeter Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2013) wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  4. Juli bis und mit 1
  5. August sowie vom 1
  6. Dezember bis und mit dem
  7. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00679

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

26. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967 , meldete sich im Februar 2004 erst mals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. Juli 2004 ab (Urk. 9/16). Am 7. September 2015 erhob der Versicherte am hiesigen Gericht Beschwerde gegen den die Verfügung vom 21. Juli 2004 bestätigenden Ein spracheentscheid vom 13. Juli 2005 (Urk. 9/49 , Urk. 9/61) . Daraufhin verfügte die IV-Stelle am

10. November 2015 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung und des Einspracheentscheids (Urk. 9/67). In der Folge

hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.2005 .00972 vom

22. Dezember 2005

in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklä rungen zurückwies (Urk. 9/81). Im Nachgang zu diesem Urteil liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ begutachten (Gutachten vom 13. November 2006, Urk. 9/104). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2007 rückwirkend ab April 2004 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % zu (Urk. 9/124 , Urk. 9/134 ).

Im Rahmen der im April 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/1

37) bestätigte die IV-Stelle im Juli 2010 den Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 9/147). 1.2

Am 22. Juli 2013 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustands seit Februar 2013 um Revision der Invaliden rente (Urk. 9/171-172).

Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ GmbH, welche das Gutachten am 28. Mai 2015 erstattete (Urk. 9/208). Mit Vorbescheid vom 23. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Erhöhung der bisherigen Rente auf eine ganze Invalidenrente von Juli 2013 bis April 2014 in Aussicht (Urk. 9/212). Nach dagegen erhobenem Einwand (Urk. 9/219) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. Mai 2016 von Juli 2013 bis Juli 2015 eine ganze Invalidenrente und ab August 2015 eine Vier telsrente

(jeweils samt einer Kinderrente) zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Juli 2013 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen und die Kinderrente sei entsprechend anzupassen. Eventualiter seien weitere Abklärun gen zu tätigen und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltliche r Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilli gen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 6, Urk. 7/2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen , eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). In seiner Replik vom 7. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an s eine n Anträgen fest (Urk. 12 ), während die Beschwerdegegner in

mit Eingabe vom

3 . Oktober 2016 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 1 4 ), was dem Beschwerdeführer am

3 . Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 1 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärun gen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2013 erheblich verschlechtert habe und ihm keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Seit April 2014 habe sich die gesundheitliche Situation wieder verbessert und eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm ab Mai 2015 wieder zu 70 % zumutbar (Urk. 2 /1 ) . In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, g emäss Z.___ -Gutachten bestehe ab Mai 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten. Damit bestehe bereits ab Mai 2014 und nicht erst ab August 2015 nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte seinerseits im Wesentlichen vor, sein Gesund heits zustand habe sich seit dem Jahr 2014 nicht verbessert. Eine Ver besserung sei in den Akten nicht genügend ausgewiesen (Urk. 1) . Gemäss den Aus führungen der Z.___ -Gutachter sei der gastroenterologische Status unverän dert. Er sei nach wie vor vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12). 3. 3.1

Im Rahmen des vorliegenden Rentenrevisionsverfahrens liess die Beschwerde geg nerin d en Beschwerdeführer vom Z.___

allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch sowie gastroenterologisch

begutachten. Im polydis ziplinären Gut achten vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/208 )

werden die bis zur Begut achtung de s Beschwerdeführer s aktenkundigen medizinischen Berichte unter Einschluss des MEDAS-Gutachten s vom 13. November 2006 (Urk. 9/104) zusammengefasst (Urk. 9/208/5-14 ), weshalb

sie

an

dieser

Stelle

n i cht n o ch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den n a chfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 3.2

Die Gutachter nannten folgend e Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit : Ch ronische Beschwerden im Bereich der dominanten r echten Schulter (ICD-10 M19.21/ Z98.8) sowie eine ch ronische Pankreatitis (ICD-10 K 86.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden im Wesentlichen

eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 ), eine u ndifferenzierte Somati sierungsstörung (ICD-10 F45.1) , c hronische Beschwerden an Gesäss und rechter unterer Ex tremität (ICD-10 M79.65/M97.60), ein c hronisch intermittierendes lumbo verte brales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik

(ICD-10

M54.5) sowie ein Zustand nach retroperitoneoskopischer Nierenteilresektion links am 11. September 2013 bei hellzelligem Nierenzellkarzinom links (Urk. 9/208/30). 3 . 3

Der allgemeininternistische Gutachter führte aus, bei Zustand nach Nierenteil resektion links bei Nierenzellkarzinom im September 2013 könne eine postope rativ bestehende Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis maximal sechs Monaten bescheinigt werden. Aktuell sei der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdefrei (Urk. 9/208/18). 3 . 4

3.4.1

Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer fühl e sich nicht psychisch krank, sei nie in psychiatrisch-psychotherapeu tischer Behandlung gewesen und wünsch e sich auch keine solche. Er erhalt e ein Antidepressivum verordnet und g egen die Schmerzen eine Analgetika-Medikation . Es bestünden leichte depressive Verstimmungen und Schlafstörungen, die zum Teil aber auch schmerzbedingt seien, sowie ein verminderter Appetit. Damit seien die diagno stischen Kriterien einer leichten depressiven Episode nach ICD-10 erfüllt. Es besteh e vor allem auch eine wechselnde somatische Problematik mit Schmerzen im Bewegungsapparat sowie abdominal en Schmerzen , aber nicht so multipel wie bei einer eigentlichen Somatisierungsstörung . Diagnostisch hand le es sich um eine undifferenzierte Somatisierungsstörung . Es best ünden Hinweise au f psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren mit einem Migrationshinter grund , einer nicht einfachen Vaterbeziehung , einer gescheiterten Ehe und einer schwierigen finanziellen Situation. Auf diesem Hintergrund entstünden die vor liegenden psychischen Störungen . Es besteh e ein chronischer Verlauf.

Eine schwere psychiatrische Kom orbidität, ein unbewusster Konflikt beziehungsweise primärer Krankheitsgewinn und ein schwerer sozialer Rückzug bestünden nicht (Urk. 9/208/21). 3.4.2

Der Gutachter hielt fest, eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne heute nicht mehr bestätigt werden . Dem Beschwerdeführer könne es zugemutet werden, in einer somatisch angepassten und seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung zu arbeiten. Die i m MEDAS- Gutachten von 2006 gestellte Diagnose einer Dysthymi e

könne rück wirkend zum damaligen Zeitpunkt bestätigt werden. Mittlerweile besteh e aber eine leichte depressive Episode und es besteh e zusätzlich eine ind ifferente Somatisierungsstörung . Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht mehr bestätigt werden. Gegen die se Diagnose spreche vor allem auch der Ver lauf mit vor der Erkrankung sonst normaler Sozialisatio n und voller Leistungs fähigkeit . Der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsgespräch sogar selbst angegeben , vom Charakter her ein ruhiger Mensch zu sein und sich nicht in Streitereien einzulassen (Urk. 9/208/22) . 3 . 5 3.5.1

Der ortho pädische Gutachter führte aus, de r e bene Gang sei unauffällig gewesen und b ei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt . Auch an den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung mit deutlicher Aus nahme der rechten Schulter bestanden . Es hätten hier eine massive Bewegungs einschränkung , muskuläre Atrophien sowie eine Schmerzangabe in der Tiefe bei der funktionellen Prüfung bestanden . Die Ausführungen des Beschwerdeführers

seien sehr ausladend und sprunghaft erfolgt , wobei er häufig nicht direkt auf die an ihn gerichteten Fragen eingegangen sei . Die ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe jedoch bei guter Kooperation insge samt problemlos durchgeführt werden können , wobei sich die Problematik klar auf d ie rechte Schulter konzentriert habe. Auf neurologischer Ebene hätten keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peri pheren Nervensystems bestanden . So hätte n eine spinale Kompressionsproble matik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nerv e s klinisch weitestgehend ausgesch l ossen werden können . Auf radiologischer Ebene hätte n eine massive rechtsseitige Omarthrose sowie weitgehend unauffällige Verhältnisse an zervi kaler, thorakaler und lumbaler Wir belsäule, Hüft- und lliosakral gelenken bestanden . Zusammenfassend liessen sich die im Bereich der rechten Schulter beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologisc hen Befunde klar nachvollziehen. Gleich zeitig sei zu betonen, dass die Umfangsmessung der oberen Extremitäten mit einer längerdauernden Schonung der rechten Seite keinesfalls vereinbar sei , was durch die Beobachtung unterstützt worden sei , dass sich der Beschwerdeführer im Langs itz spontan wiederholt hochgestemmt habe , um auf der Unterlage vor- und rückwärts zu rutschen. Dazu pass e auch die nach mehrmaligem Nachfragen getroffene anamnestische Angabe, weiterhin Auto zu fahren. Die Angabe einer völlig diffusen Gefühlsminderung der gesamten rechten oberen Extremität sowie die zeitweise in dies em Bereich demonstrierte Schwäche liessen dabei an eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken (Urk. 9/208/27). 3.5.2

Der orthopädische Gutachter hielt fest, f ür körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen besteh e aufgrund der heutigen Untersuchung eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter weitgehen der Schonung der rechten oberen Extremität lieg e dagegen aus rein orthopädi scher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80

% bei ganztägigem Pensum mit um 20

% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes vor. Es sollten dabei mit der rechten Hand keine Lasten von über einem Kilo gramm beziehungsweise beidhändig über zehn Kilo gramm gehoben werden. Der Einsatz dieser Extremität oberhalb Brustniveaus sollte vermieden werden . Der Ein schätzung im MEDAS-Gutachten von 2006 könne aufgrund der heutigen Untersuchung bezüglich körperlich mittel-schwerer und schwerer Verrichtungen durchaus gef olgt werden, doch gehe aus den angeführten klinischen und radio logischen Befunden kein Grund hervor, welcher gegen eine höhergradige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten unter weitgehender Schonung der rechten oberen Extremität spreche (Urk. 9/209/28) . 3.6

Der gastroenterologische Gutachter berichtete, im 2013 sei erstmals eine akute Pankreatitis diagnostiziert worden. E s liege eine chronische Pankreatitis vor, deren Ursache wahrscheinlich aethyltoxischer Natur sei . Im Vordergrund stün den die chronischen Schmerzen, welche unter anderem mit Morphinpräparaten behandelt werden müss t en. Der Beschwerdeführer

nehme keine Pan krea senzym präparate . Die chronischen Schmerzen könnten noch besser thera piert werden . Durch Arbeitsausfälle wegen Hospitalisationen

sei die Arbeitsfä higkeit im Mittel um 10

% eingeschränkt , die Arbeitsfähigkeit sei seit drei (rich tig wohl zwei) Jahren eingeschränkt (Urk. 9/208/29). 3.7

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es besteh e aus polydisziplinärer Sicht für die Tätigkeit als Maurer wie auch für jede andere körperlich mittel schwere und schwere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dagegen besteh e für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit unter weitgehender Schonung der rechten oberen Extremität eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

%. Die bei der vorbestehenden Berentung zuerkannte Arbeitsunfähigkeit von 50

% könne bei den vorliegenden Befunden in leichten, adaptierten Tätigkei ten nicht mehr bestätigt werden . Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden m it erhöhtem Pausenbedarf von 10 Minuten pro Stunde. Die aus gastroenterologi scher und orthopädischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten müss t en addiert werden, da einerseits täglich Ruhephasen und Pausen beansprucht w ür den und andererseits intermittierend ganze Ausfälle wochenweise auftr ä ten (Urk. 9/208/31-32) . 3.8

Die Gutachter gaben an , a ufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen , dass für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfä higkeit spätestens ab 1988 ausgegangen werden könne. A ufgrund der Pank reatitis -S chübe könne im Jahre 2013 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tä tigkeiten nachvollzogen werden; dies auch bei Zustand nach mehreren Teilresektionen links bei hellze lligem Nierenzellkarzinom am 11 . Sep tember 2013 für eine Dauer von maximal sechs Monaten post o perativ. Nach einer vollen Arbeitsunfähigkei t vom Februar 2013 bis April 2014 sei ab Mai 2014 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

% für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit anzunehmen. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich aktuell kaum oder nur sehr eingeschränkt ar beitsfähig fühle. Diese Einsch ätzung habe durch di e polydisziplinäre n Befund e

nur partiell nachvollzogen werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht in psychiatrischer-psychotherapeuti scher Behandlung , erh alte jedoch ein Antidepressivum sowie Analgetika, welche er gemäss abgenommenen Medikamenten-Serumspiegel auch regelmässig ein n eh m e , was für eine gute Compliance spr eche (Urk. 9/208/32) .

Auf beruflicher Ebene sei die rasche Reintegration in den Arbeitsprozess dringend anzustreben. Aufgrund der vorliegenden Krankheits- und Behinderungsüberzeugung könn t en jedoch keine beruflichen Massnahmen erfolgversprechend vorgeschlagen wer den (Urk. 9/208/33) . 4 . 4 .1

Das Gutachten des Z.___ vom 2 8. Mai 2015 erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 4 ). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kennt nis der relevanten Vorakten (Urk. 9 / 208/5-14 ) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Ent wicklung de s Beschwerdeführe rs auseinander und nahmen zu den früheren Beurteilungen Stellung (Urk. 9/208/18, Urk. 9/208/22, Urk. 9/208/28-29 ). Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose n nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erweist sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend.

4 .2

Hinsichtlich der Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente im Jahr 2013 ist aus dem Z.___ - Gutachten und den zugrunde liegenden medizinischen Vorakten

ersichtlich , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund von

im Frühjahr 2013 neu aufgetretenen Pankreatitis s chüben und einer Nierenzellkarzinom-Operation im Herbst 2013 im Vergleich zur ursprüng lichen Rentenzusprache vom

16. August 2007 (Urk. 9/124, Urk. 9/134, vgl. E. 1.1) wesentlich verschlechtert hatte ( vgl. E. 3.3, E. 3.6, E. 3.8 ). Zwischen den Parteien ist die voll ständige Arbeits un fähigkeit ab Februar 2013 denn auch nicht um stritten ( vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2 ) . 4 .3

Streitig ist hingegen, ob

die Beschwerdegegnerin die ganze Rente in der Folge zu Recht auf eine Viertelsrente

herab gesetzt hat, was sich danach beurteilt , ob sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s nach Rentenerhöhung in einer anspruchsrelevante n Weise ver bessert hat (vgl. E. 1. 1 ). Bejahendenfalls stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Invalidenrente. 4 .3.1

Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers

halten die Z.___ -Gutachter schlüssig fest, dass sich de ssen

Gesamt- Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat. Während

der Beschwerdeführer

ab Februar 2013 in allen Tätigkeiten als zu 100

% arbeitsunfähig erachtet wurde (vgl. vorstehend E. 4. 2 ) , gingen die Z.___ Gutachter anl ässlich der aktuellen Begutachtung im Jahr 2015 von einer n o ch insgesamt 30% igen Arbeitsunfähigkeit

in leichten Verweistätigkeiten aus. Dabei legten die Gutachter nachvollziehbar dar, dass - neben der 10%igen Leistungseinschränkung aus gastroenterologischer Sicht

(vgl. E. 3.6) -

in ortho pädischer Hinsicht aufgrund der objektivierbaren Befunde im Bereich der rechten Schulter aktuell noch e ine

20%ige Einschränkung bestehe

(E. 3. 5, E. 3.7 ) .

Diese Einschätzung einer nicht höhergradigen Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht deckt sich insoweit im Wesentlichen mit den medizini schen Vorakten , als bereits im MEDAS-Gutachten im Jahr 2006 eine etwa 70%ige Arbeitsfähigkeit bei günstiger Entwicklung erwartet wurde (vgl. Urk. 9/104/9-10). Darüber hinaus überzeugt sie auch mit Blick auf festgestellten Diskrepanzen zwischen den angegebenen subjektiven Beschwerden und den erhobenen klinischen und radiologischen Befunden, wie insbesondere den beobachteten Bewegungen und des Umfang s der oberen Extremitäten sowie der anamnestischen Angabe des Beschwerdeführers, weiterhin Auto zu fahren (E. 3. 5.2, E. 3.8 ). Neben dem verbesserten orthopädischen Gesundheitszustand

kam

es auch in internistischer Hinsicht zu einer

relevanten

Verbesserung , indem der Beschwerdeführer nach einer

Nierenteilrese ktion im September 2013, auf grund welcher gemäss Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis April 2014 zu bestätigen sei, im Zeitpunkt der Begutachtung beschwerdefrei war und mithin aus internistischer Sicht nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist (E. 3.3) . 4 . 3.2

Nach dem Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Schlussfolgerungen davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erhöhung der Rente im Jahr 2013

in internistischer sowie orthopädischer Hinsicht wesentlich verbessert hat .

Aufgrund der ausge wiesenen Verbesserung des Gesamt-Gesundheitszustands vermag der Beschwer deführer auch mit seinem Vorbringen, gemäss den gutachterlichen Ausführun gen sei der gastroenterologische Zustand unverändert (E. 2.2) , nicht durchzu dringen. 4.3.3

Soweit die Gutachter hinsichtlich des Zeitpunktes der Verbesserung retrospektiv dafürhielten , dass bereits ab Mai 2014 von einer 70%ige n Arbeitsfähigkeit

aus zugehen sei

(vgl. E. 3 . 8 ), fehlen echtzeitliche Berichte , welche diese Ein schätzung bestätig en . Im Zeitraum ab Mai 2014 bis zu r Begutachtung im Mai 2015 liegen keine konkreten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vor und die in dieser Zeit ergangenen Berichte des A.___ betreffen im Wesentlichen die Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der chronischen Pankreatitis (vgl. Urk. 9 /197/9-15, Urk. 9 / 197/25-27) .

Entspre chend kann aufgrund fehlender echtzeitlicher Berichte nicht auf die retrospek tive Arbeitsfähigkeitsschätzung der Z.___ -Gutachter abgestellt werden. Mit anderen Worten ist eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ab Mai 2014 zwar möglich, nicht aber mit dem im Sozial versicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) . Vielmehr ist eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erst ab dem Begut achtungszeitpunkt und damit ab Mai 2015 überwiegend wahrscheinlich ausge wiesen. 4.4

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer

in der zuletzt ausge üb ten Tätigkeit als Lagerist und Packer

und jeder anderen schweren Tätig keit zu 100 % arbeitsunfähig ist. I n einer angepassten körp erlich leichten Tätig keit bestand von Juli 2013 bis April 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und a b Mai 2015 ist der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig .

Soweit die Durch führung weiterer Abklärungen beantragt wird , ist in antizipierter Beweiswürdi gung darauf zu verzichten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. 5 .

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Da

e in e Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobal d s ie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monat e gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) , eine Erhöhung der Rente auf Verlangen der versicherten Person jedoch frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, erfolgt (Art. 88 bis Abs. 1 IVV ) , sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/171-172) zu Recht ab dem 1. Juli 2013 eine ganze Invalidenrente zu. 5 . 3 5.3.1

Ab Mai 2015 bestand eine 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leich ten Tätigkeit . Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und arbeitete von 1998 bis Ende 20 03 als Lagerist , Packer und Träger beim Umzug s unternehm e n

B.___ SA (Urk. 9/5 , Urk. 9/182/4 ) . Im Jahr 2010 und wiederum von Juni 2012 bis Februar 2013 arbeitete er stundenweise als Reinigungsangestell ter bei der C.___ AG (vgl. Urk. 9/ 181/2 ). Es ist davon auszugehen, dass er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin solche Hilfsarbeitertätigkeiten

ausüben würde. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen das Ein kommen zugrunde, welches der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 3. März 2004 verdient hätte (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/146, Urk. 9/222), und ging von einem an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 angepassten Valideneinkommen von Fr. 71‘700.90 aus. Dies ist mit dem Beschwerdeführer ( Urk. 9/219/3, Urk. 1) nicht zu beanstanden . 5.3.2

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaus sichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundes gerichts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV

Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin ange nommen wer den kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. An der Massge blichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3).] So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionell Ein armige auf diesem Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungs möglich keiten bestehen, oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3 mit Hinweisen und 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). 5.3.3

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sind dem Beschwerdeführer

ange passte leichte Tätigkeiten mit weitgehender Schonung der oberen Extremität vollschichtig zumutbar, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine ins gesamt 3 0%ige Leistungseinschränkung besteht ( vgl. E. 3.7 ). Unter Beachtung des orthopädischen Belastungsprofils (vgl. E. 3.5.2)

kann der Beschwerdeführer weiterhin verschiedene Tätigkeiten ausführen, wie insbesondere Kontroll- res pektive Überwachungsarbeiten, aber auch gewisse, die zumutbare Gewichtsli mite nicht überschreitende, Sortierarbeiten. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer die Verwertbar keit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichene n Arbeitsmarkt

entgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 5-6 )

zumutbar. 5.3. 4

Da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerdegegnerin z ur Ermittlung des Inva lideneinkommens

auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bun desamtes für Statistik (BFS) abstellte und den monatliche n Bruttolohn ( Zentral wert ) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor

für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art im Gesamtdurchschnitt von Fr. 5‘210 .-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, S. 35) heranzog . U nter Berück sichtigung der durchschnittlichen betriebsüblic hen Arbeitszeit sowie der Anpassung an die N ominallohnentwicklung für das Jahr 2015 resultiert für ein 70%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 46 ‘ 41 6 . 3 0. 5.3. 5

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75), wenn die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009, E.

3.4 mit Hinweis ).

Da dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten nur noch eingeschränkt zumutbar sind, rechtfertigt sich, wi e von der Beschwerdegegnerin erwogen, deshalb ein Tabellenlohnabzug von 10 % (Urk. 2/1). E in darüber hin ausgehender Abzug (von 25 %, Urk. 1 S. 6) ist dagegen entgegen dem

unsub stantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt . Insbeson dere

ist kein zusätzlicher

Abzug für Teilzeiterwerbstätigkeit zu gewähren , ist dem Beschwerdeführer doch die Umsetzung des Pensums vollschichtig unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs möglich ( vgl. E. 5.3.3 , vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E. 4.3). Auch weitere Aspekte, die einen höheren Abzug begründeten, sind vorliegend nicht ersicht lich. 5.4

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 71‘700.90 mit dem Invali deneinkommen von Fr. 41 ‘ 774 .6 0

(Fr. 46 ‘ 416 . 3 0

x 0 .9 ) ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 41 %, womit ab 1. August 2015 (Verbesserung per Mai 2015 zuzüglich drei Monate, Art. 88a Abs. 1 IVV) ein Anspruch auf eine Viertels rente resultiert. Nachdem die Herabsetzung einer (laufenden) Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV), ist die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente erst per Juli 2016 (vgl. Urk. 1 S. 3) auf eine Viertelsrente herabzusetzen. 5.5

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab August 2015 Anspruch auf die bis herige halbe Rente sowie ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente . 6.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1 bis IVG) und a uf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Teil obsiegt, sind ihm die Kosten zu drei Viertel und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_94/2010 vom 2 6. Mai 2010, E. 4. 3). 7.2

D er vertretene Beschwerdeführer hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des G esetzes über das Sozialversiche rungs gericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine

- weil das teilweise Obsiegen einzig in der Offizialmaxime gründet und der Zeitpunkt der Reduktion vom Beschwerde führer mit keinem Wort gerügt worden ist - entsprechend reduzierte Prozess entschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Mai 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, ab August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Juli 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen (unbefristeter Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett