Sachverhalt
1. 1.1
Der 1990 geborene
X.___ brach seine Lehre als Elektroinstallateur ab (vgl. Urk. 7/54 /1 ) und meldete sich erstmals mit Datum vom 5. Mai 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte Angst vor neuem, Vermeidungsverhalten, Selbst verleugnung, Insuffizienzgefühlen, Realitätsverlust sowie Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 ). Zufolge Verletzung der gesetzlichen Aus kunfts- und Mitwir kungspflicht
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vo m 1 4. November 2011 ab (Urk. 7/20) . 1.2
Am 1
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der 1990 geborene
X.___ brach seine Lehre als Elektroinstallateur ab (vgl. Urk. 7/54 /1 ) und meldete sich erstmals mit Datum vom 5. Mai 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte Angst vor neuem, Vermeidungsverhalten, Selbst verleugnung, Insuffizienzgefühlen, Realitätsverlust sowie Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 ). Zufolge Verletzung der gesetzlichen Aus kunfts- und Mitwir kungspflicht
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vo m 1 4. November 2011 ab (Urk. 7/20) .
E. 1.2 Am 1
Dispositiv
- März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stell e unter Hinweis auf ein unbehandeltes ADS zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/21 ). Mit Vorbescheid vom 2
- Mai 2013 ( Urk. 7/28) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein Lei stungsbegehren werde nicht einge treten. Hier gegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. iur . Hans Con rad Schulthess am 2
- Juni 2013 Einwand und beantragte in p rozessualer Hin sicht die Bestel lung eines unentgeltliche n Rechtsbeistandes nach seiner Wahl ( Urk. 7/33 ). Mit Verfügung vom 2
- April 2014 trat die IV-Stelle auf das Leis tungsbegehren ein ( Urk. 7/39 ). Ausserdem gewährte sie dem Versicherten unter Vorbehalt einer Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für den Zeitraum ab dem Vorbescheid vom 2
- Mai 2013 bis zum Erlass des materiellen Leitungsentscheids ( Mitteilung vom 2
- Mai 2014, Urk. 7/48 ). Nach beruflich-medizinischen Abklärungen sowie Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (vgl. Schreiben vom 1
- Novem - ber 2014, Urk. 7/72) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmalige n Berufsau sbildung zum Gestalter EFZ sowie für ein Job Coaching ( Mitteilungen vom
- und 16. September 2015, Urk. 7/105, Urk. 7/108). 1.3 Mit Schreiben v om 21. Januar 2016 reichte Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess seine Ho norarnote ein ( Urk. 7/129) . Daraufhin forderte d ie IV-Stell e den Versicherten innert angesetzter Frist auf, aktuelle Unterlagen zum Nachweis seine r finanzielle n Bedürftigk eit einzureichen (vgl. Schreiben vom
- Februar 2016, Urk. 7/134). Mit Schreiben vom
- Mai 2016 teilte Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess mit, der Versicherte sei zufolge seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage, die angeforderten Unterlagen bereitzustellen. Die finanziellen Informationen seien dem vorhanden en IV-Dossier zu entnehmen . Gegebenen falls sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen (Urk. 7/138). Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um entgeltliche Rechts verbeiständung ab und begründete dies damit, aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne die Bedürftigkeit des Versicherten nicht beurteilt werden ( Verfügung vom 22. März 2016, Urk. 7/142). Mit Eingabe vom 2
- März 2015 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um wiedererwägungsweise A ufhebung des vorgenannten Entscheids und um Gewährung der bereits mit Schrei ben vom
- März 2016 ersuchten Nachfrist zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit ( Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 3
- März 2016 hob die IV-Stelle den Entscheid vom 2
- März 2016 wiedererwägungsweise auf. Gleichzeitig setzte sie dem Ver sicherten unter Androhung von Säumnisfolgen Frist an, um seine Bedürftigkeit auszuweisen ( Urk. 7/145). Nach Eingang weiterer Unterlagen ( Urk. 7/148/1-21) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechts verbei stä nd ung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom
- Mai 2016 ab und begründete dies damit, der Versicherte habe die finanziellen Verhältnisse der im selben Haushalt lebenden Person nicht ausgewiesen ( Urk. 7/151).
- Dagegen erhob X.___ am 1
- Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der genannten Ver fügung im Verfahren vor der SVA Zürich eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm für das Verfahren vor der SVA Zürich eine Entschädigung für die Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 11‘160.--, zuzüglich 8 % M WSt , aus der Staatskasse zu entrich ten ( Urk. 1 S. 2 ). Ausserdem reichte d er Beschwerdeführer diverse Beilagen zu den Akten ( Urk. 3/3-15). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1
- August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2
- August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3 . Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-derlich , im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
- 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes übe r den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts ( ATSG ) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos sen schaft , BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Ver beiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
- 3 Bei der Berechnung der Bedürftigkeit stützt sich das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge richts des Kantons Zürich betreffend betreibungsrechtliches Existenzminimum und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber , Hrsg., Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
- Auflage, Zürich/Luzern 2009, N 7 zu § 16).
- 4 Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2012 vom
- Januar 2013 E. 3.1) muss die Bedürftig keit auf Grund der wirtschaftlichen Um stände im Zeitpunkt der Einrei chung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3a) oder - bei seither eingetretenen Veränderungen - auf Grund d er wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4; Ur teile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom
- Oktober 2011 E. 1 und U 445/05 vom 2
- August 2006 E. 6.3.1; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent geltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190 f.) beurteilt wer den.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen , der Beschwerdeführer habe das visierte Berechnungsblatt mit entspre chenden Unterlagen zum Ausweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Ak ten gegeben . Entsprechende Unterlagen betreffend Frau Y.___ habe er indes nicht eingereicht. Demgegenüber sei rechtsprechungsgemäss auch über die finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermögensverhält nisse der im selben Haushalt lebenden Pers onen Aufschluss zu geben. Inf olge Beweislosigkeit sei daher davon auszugehen, dass keine Bedürftigkeit ausge wiesen sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, aufgrund des Persön lichkeitsschutz es von Frau Y.___ sowie mangels einer gesetzlichen Grundlage habe er keine sie betreffenden Unterlagen eingereicht. Er (der Beschwerdeführer) leb e seit dem 1
- Juli 2014 in derselben Wohnung mit Frau Y.___ . Der Mietvertrag sei auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar . Auf ein „gefestigtes Konkubinat“ zu schliessen sei vor diesem Hintergrund willkür lich ( Urk. 1S. 4 f. ). Zufolge der langen Untätigkeit der IV-Stelle sowie der krankheitsbedingt aufwendigen Kontaktaufnahme zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und seinem Rechtsvertreter sei im Verwaltungsv erfahren ein Gesamtaufwand von 4 6.5 Stunden entstanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- habe er somit Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von Fr. 11‘160.-- zzgl. 8 % MWSt ( Urk. 1 S. 6). 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, vorliegend fehle es mangels schwierigen rechtli chen und/oder medizinischen Fragestellungen (auch) an der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Im Übrigen sei der geltend gemachte Aufwand massiv überhöht und deshalb nicht nachvollziehbar ( Urk. 6 S. 2). 3 . 3 .1 Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( vgl. E. 1.5 ), vorliegend Mai 2016 ( Urk. 2) . 3 .2 Der Beschwerdeführer lebte seit dem 1
- Juli 2014 in Wohngemeinschaft mit Y.___ (vgl. Mietvertrag, Urk. 7/139 = Urk. 3/13). U ngeachtet dessen, dass selbst bei Vorl iegen eines Konkubinats keine U nterstützungspflicht bestünde (vgl. Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB) , ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerd eführer gegenüber Y.___ einen re chtli chen Anspruch auf (Unterstützungs-)Leistungen hätte. Damit sind ihre finanzi ellen Verhältnisse beim Notbeda rf des Beschwerdeführers nicht zu berücksichti gen, womit auch gesagt ist, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin – nicht verpflichtet war , die finanziellen Verhält nisse von Y.___ darzulegen. 3 .3 Der für die prozessuale Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf des Beschwerdeführers in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person setzte sich im Mai 201 6 wie folgt zusammen: Grundbetrag Beschwerdeführer Fr. 1‘100.-- (inkl. Kosten für Elektrizität und Gas , vgl. Kreisschreiben der Ver waltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksge richte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1
- September 2009, Ziff. II./2.2), Miet zins netto inkl. Heizkosten und Pauschale für Treppenhausrei nigung /Hauswartung Fr. 740.-- ( Fr. 1‘32 0.-- + Fr. 130.-- + Fr. 30.-- / 2 ; vgl. Mietvertrag, Urk. 7/139/1) , Krankenkassenprämien (KVG) nach Abzug Prämien verbilligung Fr. 266.70 ( Urk. 7/148/15) , von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten inkl. Franchise gemäss Bescheinigung der Krankenkasse Fr. 62.20 ( Fr. 746.70/ 12, Urk. 7/148/16) , Berufsauslagen Fr.
- -- ( gemäss Beschwerdeführer, vgl. Urk. 7/148/6), Staat s- und Gemeindesteuern Fr. 2.-- ( Fr. 24.35 /12, vgl. Urk. 7/148/8) . Die Kosten für Telefon, TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind bereits im Grundbetrag berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3
- Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3) . Was die geltend gemachten Schulden (vgl. Urk. 7/140/1, Urk. 7/148/7, Urk. 7/148/17 ff.) betrifft, so könn en nur regelmässige (tatsächlich geleistete) Raten- und Abzah lungen berücksichtigt werden, was aufgrund der vorliegenden Akten allerdings nicht ausgewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 1
- April 2007 E. 6). Insgesamt ergeben sich damit monatliche anrechenba re Auslagen in der Höhe von Fr. 2‘ 730.9 0 . 3 .4 Die monatlichen Einnahmen setzten sich sodann wie folgt zusammen: Tag gelder der Invalidenversicherung Fr. 2 ‘ 82 0.-- ( Fr. 94 .-- x 3 0, Urk. 7/150 /9 , vgl. [Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 22 N 26, BGE 112 V 16 E. 2d), Lohn im zweiten Lehrjahr Fr. 845 .-- ( Fr. 780.-- /12 x 13, vgl. Urk. 7/109/1 ) , was Bruttoeinkünften von total Fr. 3‘665.-- entspricht, somit nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge (6,225 %) einem Nettoein kommen von Fr. 3‘436.90, sowie „andere monatliche Geldleistungen“ Fr.
- -- ( gemäss Beschwerdeführer , Urk. 7/148/5 ). Damit ergeben sich anrechenbare monatliche Ei nnahmen von mindestens Fr. 3‘996.90. 3 .5 Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 3‘996.90 und der Ausgaben von Fr. 2‘730.70 resultiert ein Überschuss von Fr. 1‘ 226.20. Nach Abzug de s gerichtsüblichen Freibetra ge s von Fr 400.-- ergibt sich ein monatlicher Über schuss von Fr. 866.20. 4 . 4 .1 Mit Honorarrechnung vom 2
- Januar 2015 machte Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess im Verwaltungsverfahren einen Aufwand von 46.50 Stunden geltend ( Urk. 7/129, Urk. 7/130, Urk. 3/6 ). Im Allgemeinen ist anzumerken, dass die Ver fahrensakten einen durchschnitt lichen Umfang aufweisen (vgl. Urk. 7/1-136 ) , dass keine Rechtsfragen von besonder er Komplexität zu behandeln waren und die Beschwerdegegnerin den anbegehrten Massnahmen entsprach. Sodann wurde der Beschwerdeführer betreffend seine alltäglichen und finanziellen Angelegenheiten intensiv und interdisziplinär unterstützt ( vgl. Urk. 7/69/10 ). Ausserdem erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Job Coaching ( Mitteilung vom
- September 2015, Urk. 7/105, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2). Bei der gegebenen Sachlage ist es dem Beschwerdeführer bei einem monatlichen Überschuss von 866.20 zuzumuten, die Kosten eine r adäquaten , für invalidenversicherungsrechtliche Fragen notwendigen juristischen Unterstüt zung – allenfalls in Raten – innert nützlicher Frist zu bezahlen , womit es an der Bedürftigkeit fehlt . 4 .2 Damit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen. Die Prüfung der weiteren Voraus setzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren erüb rigt sich infolgedessen (E. 1. 2 ). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 . Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversi cherung im Streit liegt, ist das vorliegende Verfahren kostenlos (e contrario Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich daher als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00677 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
22. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess Bleicherweg 33, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1990 geborene
X.___ brach seine Lehre als Elektroinstallateur ab (vgl. Urk. 7/54 /1 ) und meldete sich erstmals mit Datum vom 5. Mai 2011 unter Hinweis auf eine ausgeprägte Angst vor neuem, Vermeidungsverhalten, Selbst verleugnung, Insuffizienzgefühlen, Realitätsverlust sowie Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/4 ). Zufolge Verletzung der gesetzlichen Aus kunfts- und Mitwir kungspflicht
wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vo m 1 4. November 2011 ab (Urk. 7/20) . 1.2
Am 1 1. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stell e unter Hinweis auf ein unbehandeltes ADS zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/21 ). Mit Vorbescheid vom 2 9. Mai 2013 ( Urk. 7/28) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein Lei stungsbegehren werde nicht einge treten. Hier gegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. iur . Hans Con rad Schulthess am 2 7. Juni 2013 Einwand und beantragte in p rozessualer Hin sicht die Bestel lung eines unentgeltliche n Rechtsbeistandes nach seiner Wahl ( Urk. 7/33 ). Mit Verfügung vom 2 3. April 2014 trat die IV-Stelle auf das Leis tungsbegehren ein ( Urk. 7/39 ). Ausserdem gewährte sie dem Versicherten unter Vorbehalt einer Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für den Zeitraum ab dem Vorbescheid vom 2 9. Mai 2013 bis zum Erlass des materiellen Leitungsentscheids ( Mitteilung vom 2 0. Mai 2014, Urk. 7/48 ). Nach beruflich-medizinischen Abklärungen sowie Auferlegung
einer Schadenminderungspflicht (vgl. Schreiben vom 1 9. Novem - ber 2014, Urk. 7/72) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmalige n
Berufsau sbildung zum Gestalter EFZ sowie für ein Job Coaching ( Mitteilungen vom 4. und 16. September 2015, Urk. 7/105, Urk. 7/108).
1.3
Mit Schreiben v om 21. Januar 2016 reichte
Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess seine Ho norarnote ein ( Urk. 7/129) . Daraufhin forderte d ie IV-Stell e den Versicherten
innert angesetzter Frist auf, aktuelle Unterlagen zum Nachweis seine r finanzielle n Bedürftigk eit einzureichen (vgl. Schreiben vom 2. Februar 2016, Urk. 7/134). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 teilte Rechtsanwalt Hans Conrad
Schulthess mit, der Versicherte sei zufolge seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage, die angeforderten Unterlagen bereitzustellen. Die finanziellen Informationen seien dem vorhanden en IV-Dossier zu entnehmen . Gegebenen falls sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen (Urk. 7/138). Daraufhin wies die IV-Stelle das Gesuch um entgeltliche Rechts verbeiständung ab und begründete dies damit, aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne die Bedürftigkeit des Versicherten nicht beurteilt werden ( Verfügung vom 22. März 2016, Urk. 7/142). Mit Eingabe vom 2 4. März 2015 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um wiedererwägungsweise
A ufhebung des vorgenannten Entscheids und um Gewährung
der bereits mit Schrei ben vom 4. März 2016 ersuchten Nachfrist zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit ( Urk. 7/143). Mit Verfügung vom 3 0. März 2016 hob die IV-Stelle den Entscheid vom 2 2. März 2016 wiedererwägungsweise auf. Gleichzeitig setzte sie dem Ver sicherten unter Androhung von Säumnisfolgen Frist an, um seine Bedürftigkeit auszuweisen ( Urk. 7/145). Nach Eingang weiterer Unterlagen ( Urk. 7/148/1-21) wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche
Rechts verbei stä nd ung im Verwaltungsverfahren
mit Verfügung vom 10. Mai 2016 ab und begründete dies damit, der Versicherte habe die finanziellen Verhältnisse der im selben Haushalt lebenden Person nicht ausgewiesen ( Urk. 7/151). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 0. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der genannten Ver fügung im Verfahren vor der SVA
Zürich eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und ihm für das Verfahren vor der SVA Zürich eine Entschädigung für die Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 11‘160.--, zuzüglich 8 %
M WSt , aus der Staatskasse zu entrich ten ( Urk. 1 S. 2 ). Ausserdem reichte d er Beschwerdeführer diverse Beilagen zu den Akten ( Urk. 3/3-15). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 5. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 4. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-derlich , im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes übe r den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts ( ATSG ) wird der gesuchstellenden Person im Sozial versicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver fahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos sen schaft ,
BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Ver beiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient schädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 1. 3
Bei der Berechnung der Bedürftigkeit stützt sich das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge richts des Kantons Zürich betreffend betreibungsrechtliches Existenzminimum und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber , Hrsg., Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Luzern 2009, N 7 zu § 16). 1. 4
Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.1) muss die Bedürftig keit auf Grund der wirtschaftlichen Um stände im Zeitpunkt der Einrei chung des Gesuchs (BGE 120 Ia 179 E. 3a) oder - bei seither eingetretenen Veränderungen - auf Grund d er wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4; Ur teile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 1 und U 445/05 vom 2 9. August 2006 E. 6.3.1; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent geltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190 f.) beurteilt wer den. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen , der Beschwerdeführer habe das visierte Berechnungsblatt mit entspre chenden Unterlagen zum Ausweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Ak ten gegeben . Entsprechende Unterlagen betreffend Frau Y.___
habe er indes
nicht eingereicht. Demgegenüber sei rechtsprechungsgemäss auch über die finanziellen Verpflichtungen sowie Einkommens- und Vermögensverhält nisse der im selben Haushalt lebenden Pers onen Aufschluss zu geben. Inf olge Beweislosigkeit sei daher davon auszugehen, dass keine Bedürftigkeit ausge wiesen sei ( Urk. 2 S. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
ein, aufgrund des
Persön lichkeitsschutz es von Frau Y.___ sowie mangels einer gesetzlichen Grundlage habe er keine sie betreffenden Unterlagen eingereicht. Er (der Beschwerdeführer) leb e seit dem 1 5. Juli 2014 in derselben Wohnung mit Frau Y.___ . Der Mietvertrag sei auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar . Auf ein „gefestigtes Konkubinat“ zu schliessen sei vor diesem Hintergrund willkür lich ( Urk. 1S. 4 f. ). Zufolge der langen Untätigkeit der IV-Stelle sowie der krankheitsbedingt aufwendigen Kontaktaufnahme zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und seinem Rechtsvertreter sei im Verwaltungsv erfahren ein Gesamtaufwand von 4 6.5 Stunden entstanden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- habe er somit Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang von Fr. 11‘160.-- zzgl. 8 %
MWSt
( Urk. 1 S. 6). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, vorliegend fehle es mangels schwierigen rechtli chen und/oder medizinischen Fragestellungen (auch) an der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Im Übrigen sei der geltend gemachte Aufwand massiv überhöht und deshalb nicht nachvollziehbar ( Urk. 6 S. 2). 3 . 3 .1
Massgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( vgl. E. 1.5 ), vorliegend Mai 2016
( Urk. 2) . 3 .2
Der Beschwerdeführer lebte seit dem 1 5. Juli 2014 in Wohngemeinschaft mit Y.___ (vgl. Mietvertrag, Urk. 7/139 = Urk. 3/13). U ngeachtet dessen, dass
selbst bei Vorl iegen eines Konkubinats keine U nterstützungspflicht bestünde (vgl. Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB) ,
ist
aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerd eführer gegenüber Y.___ einen re chtli chen Anspruch auf (Unterstützungs-)Leistungen hätte. Damit sind ihre finanzi ellen Verhältnisse beim Notbeda rf des Beschwerdeführers nicht zu berücksichti gen, womit auch gesagt ist, dass der Beschwerdeführer
– entgegen der Auffas sung der Beschwerdegegnerin –
nicht verpflichtet war , die finanziellen Verhält nisse von Y.___ darzulegen.
3 .3
Der für die prozessuale Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf des Beschwerdeführers in Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person setzte sich im Mai 201 6 wie folgt zusammen: Grundbetrag Beschwerdeführer Fr. 1‘100.-- (inkl. Kosten für Elektrizität und Gas , vgl. Kreisschreiben der Ver waltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksge richte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1 6. September 2009, Ziff. II./2.2), Miet zins
netto inkl. Heizkosten und Pauschale für Treppenhausrei nigung /Hauswartung Fr. 740.-- ( Fr. 1‘32 0.-- + Fr. 130.-- + Fr. 30.-- /
2 ; vgl. Mietvertrag, Urk. 7/139/1) , Krankenkassenprämien (KVG) nach Abzug
Prämien verbilligung
Fr. 266.70 ( Urk. 7/148/15) , von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten inkl. Franchise gemäss Bescheinigung der Krankenkasse Fr. 62.20 ( Fr. 746.70/ 12, Urk. 7/148/16) , Berufsauslagen Fr. 560. -- ( gemäss Beschwerdeführer, vgl. Urk. 7/148/6), Staat s- und Gemeindesteuern
Fr. 2.-- ( Fr. 24.35 /12, vgl. Urk. 7/148/8) .
Die Kosten für Telefon, TV sowie Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind bereits im Grundbetrag berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3 1. Mai 2011, 8C_309/2011, E. 3.3.3) .
Was die geltend gemachten Schulden (vgl. Urk. 7/140/1, Urk. 7/148/7, Urk. 7/148/17 ff.) betrifft, so könn en nur regelmässige (tatsächlich geleistete) Raten- und Abzah lungen berücksichtigt werden, was aufgrund der vorliegenden Akten allerdings nicht ausgewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.22/2007 vom 1 8. April 2007 E. 6).
Insgesamt ergeben sich damit monatliche anrechenba re Auslagen in der Höhe von Fr. 2‘ 730.9 0 . 3 .4
Die monatlichen Einnahmen setzten sich sodann wie folgt zusammen: Tag gelder der Invalidenversicherung Fr. 2 ‘ 82 0.-- ( Fr. 94 .-- x 3 0, Urk. 7/150 /9 , vgl. [Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 22 N 26, BGE 112 V 16 E. 2d), Lohn
im zweiten Lehrjahr
Fr. 845 .-- ( Fr. 780.-- /12 x 13, vgl. Urk. 7/109/1 ) , was Bruttoeinkünften von total Fr. 3‘665.-- entspricht, somit nach Abzug der Arbeitnehmerbeiträge (6,225 %) einem Nettoein kommen von Fr. 3‘436.90, sowie „andere monatliche Geldleistungen“ Fr. 560. --
( gemäss Beschwerdeführer , Urk. 7/148/5 ).
Damit ergeben sich anrechenbare monatliche Ei nnahmen von mindestens Fr. 3‘996.90. 3 .5
Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 3‘996.90 und der Ausgaben von Fr.
2‘730.70
resultiert ein Überschuss von Fr. 1‘ 226.20. Nach Abzug de s gerichtsüblichen Freibetra ge s von Fr 400.-- ergibt sich ein monatlicher Über schuss von Fr. 866.20. 4 . 4 .1
Mit Honorarrechnung vom 2 1. Januar 2015
machte Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess im Verwaltungsverfahren einen Aufwand von 46.50 Stunden geltend ( Urk. 7/129, Urk. 7/130, Urk. 3/6 ). Im Allgemeinen ist anzumerken, dass die
Ver fahrensakten einen durchschnitt lichen Umfang aufweisen (vgl. Urk. 7/1-136 ) , dass keine Rechtsfragen
von besonder er Komplexität zu behandeln waren und die Beschwerdegegnerin den anbegehrten Massnahmen entsprach. Sodann wurde der Beschwerdeführer betreffend seine alltäglichen und finanziellen Angelegenheiten intensiv und interdisziplinär unterstützt ( vgl. Urk. 7/69/10 ). Ausserdem erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Job Coaching ( Mitteilung vom 4. September 2015, Urk. 7/105, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2). Bei der gegebenen Sachlage ist es dem Beschwerdeführer bei einem monatlichen Überschuss von 866.20
zuzumuten, die Kosten eine r adäquaten ,
für invalidenversicherungsrechtliche Fragen notwendigen juristischen Unterstüt zung
– allenfalls in Raten – innert nützlicher Frist zu bezahlen ,
womit es an der Bedürftigkeit fehlt . 4 .2
Damit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen. Die Prüfung der weiteren Voraus setzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren erüb rigt sich infolgedessen (E. 1. 2 ). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5 .
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversi cherung im Streit liegt, ist das vorliegende Verfahren kostenlos (e contrario
Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2) erweist sich daher als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hans Conrad Schulthess - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger