Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 2000, 2001, 2002, Urk. 8/4 Ziff. 3.1), ist gelernte Täschnerin (Urk. 8/4 Ziff. 5.3), arbeitete je doch seit dem Jahre 2011 als Reinigungsangestellte bei Privatpersonen (Urk. 8/9 S. 2), als sie sich am 28. September 2015 wegen Schmerzen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 10. Februar 2016 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/21).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 18. April 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/27 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte meldete sich am 14. Mai 2016 - und damit innerhalb der Be schwerdefrist - erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31) .
A uf entsprechende Nachfrage (Urk. 8/33) teilte sie der IV-Stelle mit, die Neuanmel dung sei als Beschwerde an das hiesige Gericht zu überweisen (Urk. 8/35), was am 10. Juni 2016 erfolgte (Urk. 1 und Urk. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 3. August 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 10. sowie 14. Oktober 2016 reichte die Beschwerdegegnerin weitere medizini schen Berichte ein (Urk. 10-14), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016 ging die Beschwer - degegne rin davon aus, dass anhand der vorliegenden Befunde und Di agnosen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Einzig für die Dauer des stationären Aufenthaltes vom 20. März bis 4. April 2015 sei die at testierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für einen Renten - anspruch seien daher nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2
In ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2016 (Urk. 1), in welcher die Beschwerdefüh re rin auf aktuelle medizinische Berichte von April und Mai 2016 verwies, sowie der Neuanmeldung vom 14. Mai 2016 (Urk. 8/38) machte die Beschwerdeführe rin sinngemäss geltend, es sei eine Rückenoperation geplant. 2.3
Strittig und zu prüfen ist d er Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 9. Januar 2015 (Urk. 8/10/4-6) nannten die Ärzte der Kli nik für Rheumatologie, Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit Februar 2014 - s ubjektiv fluktuierende Kraftminderung des rechten Armes und/oder Bei nes sowie fluktuierende Parästhesien im rechten Arm - HIV-1 -Infektion CDC-Stadium A2 - multifaktorieller Kopfschmerz - inzidentelles Aneurysmas der A. cerebri media - Status nach Konisation bei CIN III der Portio
Die Zuweisung erfolge wegen persistierenden lumbalen Rückenschmerzen ohne vorangehendes Trauma und Therapieresistenz auf physiotherapeutische, chiro praktische und konventionell-analgetische Massnahmen. Die Beschwerden seien vor allem belastungsabhängiger Natur, würden bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen exazerbieren, könnten aber auch nachts auftreten. Es handle sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration L4/S1 mit Be tonung L5/S1 mit Mikroinstabilität, begleitendem K n ochenödem der sakralen Deckplatte ohne Hinweise für eine entzündliche r heumatische Rückenerkran kung . Das Beschwerdebild präsentiere sich hartnäckig mit Therapieresistenz, so dass in dieser Situation eine stationäre Behandlung zum Ausgleich des offen sichtlichen muskulären Defizites der Haltungsmuskulatur empfohlen werde (S. 2). 3.2
Nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik für Rheumatologie vom 20. März bis 4. April 2015 nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 8/ 10/ 10-16) folgende Diagnosen (S. 1-2): - chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - belastungsabhängig leichte Schulterschmerzen rechts - subjektiv fluktuierende Kraftminderung des rechten Armes und/oder Bei nes sowie fluktuierende Parästhesien in beiden Unterschenkeln und Füssen
Von der intensive n Physio- und Ergotherapie im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung habe die Beschwerdeführerin subjektiv nur wenig profitiert. Mittels psychiatrischem Konsilium habe eine Schmerzver arbeitungsstörung jedoch ausgeschlossen werden können (S. 2 ad. 1). Bezüglich der Schulterschmerzen hätten sowohl klinisch als auch sonographisch und radi ologisch eine Impingement -Problematik oder Arthrose ausgeschlossen werden können (S. 2 ad. 2). 3.3
Am 21. April 2015 (Urk. 8/20/11-15) führten die Ärzte der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene, Y.___, bei unveränderten Diagnosen aus, die Be schwerdeführerin komme zuverlässig in dreimonatlichen Abständen in die Sprechstunde. Die antiretrovirale Therapie werde objektiv und subjektiv gut vertragen und zuverlässig eingenommen. Während der aktuellen Berichtsperi ode sei es zu keinen HIV-assoziierten Erkrankungen gekommen (S. 2 ad. 1). 3.4
In ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/10/7-9) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie bei unveränderten Diagnosen (S. 1 f.) aus, die Beschwerde führerin berichte knapp drei Monate nach der Hospitalisation, das Beschwerde bild habe sich nur verschlechtert, während der Hospitalisation habe man nichts Neues herausgefunden und die Trainingsübungen, welche sie sowohl zu Hause als auch in der Physiotherapie regelmässig durchführe, sei en wegen der Schmerzverstärkung kaum möglich. Das Beschwerdebild bleibe pathogenetisch bis auf die objektivierbaren, degenerativen Veränderungen unklar und es zeige sich auch eine Diskrepanz zwischen der geschilderten ausgeprägten Schwäche und dem gezeigten Verhalten. Insgesamt handle es sich damit wahrscheinlich um ein mildes Weichteilüberlastungssyndrom, begünstigt durch den Nikotin konsum, einen m öglichen Vitamin-C-Mangel, eine
Dekonditionierung sowie Chronifizierung mit Schmerzausweitung. Möglicherweise liege auch eine Ne benwirkung der antiretroviralen Therapie vor. Hinweise für eine Spondylarthri tis hätten sich nicht ergeben (S. 2 f.). 3.5
Vom 23. Februar bis 4. April 2015 war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie,
Y.___, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 2. No - vember 2015 (Urk. 8/10/1-3) hielten die Ärzte fest, während der Hospita lisation und eine Woche darüber hinaus, mithin vom 20. März bis 20. April 2015, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Es handle sich um ein generalisiertes myofasziales Beschwerdebild mit belas tungsin - duzierter Verstärkung, was mittelschwere bis schwere körperliche Tätig keiten limitiere. Leichte bis mittelschwere Arbeiten im bisherigen Beruf als Putzfrau seien uneingeschränkt möglich (Ziff. 1.7). Die Patientin würde von ei nem Nikotinstopp und einer konsequenten Heimgymnastik profitieren, allenfalls sei auch eine Verbesserung durch Umstellung der HIV-Medikation möglich (Ziff. 1.8). 3.6
Am 28. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Notfallpraxis des Z.___ behandelt. In ihrem Bericht vom gleichen Datum diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie sowie eine HIV-Infektion. Aktuell klage sie über eine Exazerbation der bekannten Schmerzen vor allem beim Stehen. Diesbezüglich seien bereits multiple Abklärungen inklu sive Bildgebung durchgeführt worden, die Ursache habe nicht gefunden werden können (Urk. 8/14). 3.7
Am 30. November 2015 wurde im MRI-Zentrum des Z.___ ein MRI de r
Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 2. Dezember 2015 hielt die Ärztin fest, es bestehe eine aktivierte Osteochondrose L4/5 und eine exazerbierte
Spondylarthrose . Zudem sei eine flache mediane rechts paramedi ane Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5-Wurzel rechts rezessal fest gestellt worden, ebenso eine mediane Diskushernie L3/4 etwas nach links an geschlagen und mit Kontakt zur L4-Wurzel links. Zudem bestehe eine exazer bierte
Spondylarthrose L3/4 (Urk. 8/20/6). 3.8
Bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen attestierte die Ärztin des Schmerzambulatoriums Z.___ in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2015 (Urk. 8/15) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2015 für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft (Ziff. 1.6). Aufgrund der therapieresistenten lum balen Rückenschmerzen bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Die Arbeit al s Reinigungsfrau könne kaum mehr ausgeübt werden. Hingegen wäre eine leichte körperliche Arbeit mit Wechselbelastung und vorwiegend sit zend im Umfang von maximal 50 % möglich (Ziff. 1.7). Da es seit zirka einem Monat zu einer akuten Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen sei, könne nur eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei momentan noch in Behandlung, sie erhofften sich davon eine Besserung der Rückenschmerzen. Für die Zukunft sei aber dennoch die Ausübung einer alternativen, weniger körperlich belastenden Tätigkeit sinn voll (Ziff. 1.11). 3.9
Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/20/1-5) bei unveränderten Diag nosen (Ziff. 1.1) aus, seit Februar 2014 stünden die invalidisierende n
Rücken beschwerden im Vordergrund. Ende Oktober 2015 sei es zu massivsten und persistierenden Rückenbeschwerden gekommen und in der MRI-Untersuchung vom 30. November 2015 habe nun die Diagnose mehrerer Diskushernien gestellt werden können. Es sei eine Infiltrationstherapie und eine weiterführende Physi otherapie in Kombination mit einer ausgebauten Schmerzbehandlung veranlasst worden. Seither hätten die Schmerzen abgenommen, die Wiederaufnahme ihrer Arbeit in der Reinigung sei der Beschwerdeführerin aber nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 8. Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau vollstä ndig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6), wobei die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen würden (Ziff. 1.7). 3.10
Am 22. Februar 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin, fest, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein myofasziales Überlastungssyndrom bei geringen degenerati ven Veränderungen der Wirbelsäule. Gemäss den Angaben der Ärzte des Y.___
komme es zu einer belastungsinduzierten Beschwerdeverstärkung bei körperlich mittelschwerer und schwerer Tätigkeit (Urk. 8/22 S. 3).
Am 23. Februar 2016 hielt Dr. B.___ ergänzend fest, es sei einzig eine Arbeits unfähigkeit für die Zeit vom 20. März bis 20. April 2015 ausgewiesen. Die ge nannten Diagnosen würden zudem nicht zu einer langandauernden Arbeitsun fähigkeit führen (Urk. 8/22 S. 4). 3.11
Vom 2 0. bis 25. April 2016 war die Beschwerdeführerin im Z.___, Klinik Innere Medizin, hospitalisiert, wobei die Ärzte in ihrem Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 8/34/6-9) bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten Diagnosen ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit aktuell Band scheibenprolaps L4/5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 mit motori schen Ausfällen nannten (S. 1). Es erfolge die Verlegung ins C.___ zur operativen Sanierung am 26. April 2016 (S. 2). 3.12
Am 26. April 2016 wurde im C.___, Departement Chirurgie, eine Sequesterekto mie L4/5 rechts durchgeführt . Im Operationsbericht vom 27. April 2016 führte der operierende Arzt aus, die Zuweisung sei wegen massivster lumboradikulärer Schmerzen ins rechte Bein erfolgt. Neben den Schmerzen habe sich eine Grosszehenheber- und Fussheberparese rechts und radiologisch dazu passend eine grosse Diskushernie L4/5 rechts gezeigt. Die Operation sei problemlos ver laufen (Urk. 8/34/4-5). 3.13
Im Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 8/34/1-3) nannten die Ärzte des C.___
bei im Übrigen unveränderten Diagnosen folgendes (S. 1) : - L5-Syndrom mit motorischen Ausfällen im Rahmen einer akuten Progredi enz eines Bandscheibenprolapses L4/5 rechts am 20. April 2016 - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts - Status nach rezidivierenden Infiltrationen
Postoperativ habe kein neues neurologisches Defizit mehr bestanden und die ausstrahlenden Schmerzen sowie die Rückenschmerzen seien fast vollständig rückläufig (S. 1). Für sechs Wochen seien körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt oder Garten sowie das Heben und Tragen von schweren Gegenständen von mehr als fünf Kilogramm zu vermeiden. Vom 25. April bis 15. Juni 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.14
Am 14. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der neurologischen Sprech stunde des Z.___ untersucht. Im Bericht vom gleichen Tag diagnosti zierte der verantwortliche Arzt ein persistierendes Lumbovertebral -Syndrom mit lumbospondylogener Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei Status nach Se questerektomie L4/5 rechts am 26. April 2016 bei L5-Ausfallsyndrom rechts sowie mässigen axonalen Schädigungszeichen. Psychisch und neuropsycholo gisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin in Gespräch und Untersuchung unauffällig (Urk. 12 S. 1). Sehr erfreulicherweise hätten sich keine Paresen ge funden, insbesondere auch nicht von L 5-versorgten Muskeln rechtsseitig. Wei terhin bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer gelegentlichen spondylogenen Ausstrahlung und einer funktionellen Beinschwäche. Diese Kli nik und insbesondere auch der elektrodiagnostische Befund seien mit der Dis kushernie beziehungsweise einer L5-Schädigung durch die Diskushernie sehr gut erklärt. Es würden sich aus dieser elektroklinischen Konstellation keine Hinweise für eine intraoperative Schädigung ergeben (S. 2). 3. 15
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wies Dr. A.___ darauf hin, dass es intra - ope rativ zu einer Verletzung der Nervenhaut L5 rechts gekommen sei. An lässlich einer neurologischen Standortbestimmung im Z.___ seien mäs sige axonale Schädigungszeichen festgestellt worden. Aktuell würden immer wieder Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein auftreten. Ihre frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst oder auch in einem anderen körperlich belastenden Beruf sei so nicht mehr möglich. Weiter klage die Beschwerdeführerin über eine ge steigerte Ermüdbarkeit (Urk. 11 S. 1). 3.16
Am 5. Oktober 2016 bat die zuständige Ärztin der Multidisziplinären Schmerz - kli nik des Z.___ um eine Neubeurteilung des Falles. Die Be schwer - deführerin leide seit Anfang des Jahres 2014 an hartnäckigen Rücken schmerzen, welche sich trotz ausgedehnter ambulanter und stationärer Thera piemassnahmen nicht gebessert hätten. Nach der Operation am 26. April 2016 h ätten die Belastbarkeit leicht gesteigert und die Schmerzen etwas vermindert werden können. Zwischenzeitlich seien seit der Operation fünf Monate vergan gen . Die Beschwerdeführerin sei in ihren Alltagstätigkeiten immer noch deutlich eingeschränkt und könne auch schmerzbedingt nicht längere Strecken gehen. Aktuell sei sie noch immer in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung, sie mache zu Hause eigenständig Übungen und nehme regelmässig Lyrica und MST ein. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit in der Reinigung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei aber sehr motiviert und es sei davon auszugehen, dass zukünftig zumindest eine leichte körperliche Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 14 S. 1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass anhand der vorliegenden Befunde und Diagnosen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, einzig während des stationären Aufenthal tes vom 20. März bis 4. April 2015 sei die attestierte vollständige Arbeitsunfä higkeit nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbeson dere auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom RAD, welcher am 22. Februar 2016 festhielt, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein my ofasziales Überlastungssyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (E. 3.10).
Bei dieser Einschätzung übersah Dr. B.___ jedoch die Resultate der MRI-Untersu chung im Z.___ vom 30. November 2015, bei welcher zwei Dis kushernien L4/5 und L3/4 mit Beeinträchtigung der beziehungsweise Kontakt zur entsprechenden Nervenwurzel festgestellt worden waren (E. 3.7). Im weite ren Verlauf kam es zudem zu motorische n Ausfälle n und Grosszehenheber- und Fussheberparesen (E. 3.11-12). Im April 2016 erfolgte sodann eine operative Sanierung, wobei die Ärzte im Operationsbericht von einer grossen Diskusher nie sprachen (E. 3.12).
Bei Vorliegen zweier Diskushernien mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel und motorischen Ausfällen kann jedoch nicht mehr von geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gesprochen werden und die Beurteilung durch Dr. B.___
erweist sich als nicht haltbar. 4.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahre 2011 als Reinigungsangestellte in Privathaushalten, was als körperlich mittelschwere Tätigkeit einzustufen ist. Dass sie bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese Arbeit vermutlich nicht mehr beziehungsweise mindestens nicht mehr im gleichen Ausmass und nicht mehr alle dabei anfallenden Tätigkeiten verrichten kann, liegt dabei auf der Hand. Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten ergibt sich jedoch keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weder bezüg lich der bisherigen noch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Bericht e der Leistungsanspruch der Beschwerde führerin schlüssig beurteilt werden könnte. Es sind weitere umfassende Abklä rungen notwendig, um die verbliebene Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin festzustellen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen über die Restarbeitsfähigkeit und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben wird.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2016 wird in dem Sinne gutgeheis sen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 2000, 2001, 2002, Urk. 8/4 Ziff. 3.1), ist gelernte Täschnerin (Urk. 8/4 Ziff. 5.3), arbeitete je doch seit dem Jahre 2011 als Reinigungsangestellte bei Privatpersonen (Urk. 8/9 S. 2), als sie sich am 28. September 2015 wegen Schmerzen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 10. Februar 2016 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/21).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 18. April 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/27 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 2 IVG).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016 ging die Beschwer - degegne rin davon aus, dass anhand der vorliegenden Befunde und Di agnosen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Einzig für die Dauer des stationären Aufenthaltes vom 20. März bis 4. April 2015 sei die at testierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für einen Renten - anspruch seien daher nicht erfüllt (Urk. 2).
E. 2.2 In ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2016 (Urk. 1), in welcher die Beschwerdefüh re rin auf aktuelle medizinische Berichte von April und Mai 2016 verwies, sowie der Neuanmeldung vom 14. Mai 2016 (Urk. 8/38) machte die Beschwerdeführe rin sinngemäss geltend, es sei eine Rückenoperation geplant.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist d er Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.
E. 3 15
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wies Dr. A.___ darauf hin, dass es intra - ope rativ zu einer Verletzung der Nervenhaut L5 rechts gekommen sei. An lässlich einer neurologischen Standortbestimmung im Z.___ seien mäs sige axonale Schädigungszeichen festgestellt worden. Aktuell würden immer wieder Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein auftreten. Ihre frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst oder auch in einem anderen körperlich belastenden Beruf sei so nicht mehr möglich. Weiter klage die Beschwerdeführerin über eine ge steigerte Ermüdbarkeit (Urk. 11 S. 1).
E. 3.1 In ihrem Bericht vom 9. Januar 2015 (Urk. 8/10/4-6) nannten die Ärzte der Kli nik für Rheumatologie, Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit Februar 2014 - s ubjektiv fluktuierende Kraftminderung des rechten Armes und/oder Bei nes sowie fluktuierende Parästhesien im rechten Arm - HIV-1 -Infektion CDC-Stadium A2 - multifaktorieller Kopfschmerz - inzidentelles Aneurysmas der A. cerebri media - Status nach Konisation bei CIN III der Portio
Die Zuweisung erfolge wegen persistierenden lumbalen Rückenschmerzen ohne vorangehendes Trauma und Therapieresistenz auf physiotherapeutische, chiro praktische und konventionell-analgetische Massnahmen. Die Beschwerden seien vor allem belastungsabhängiger Natur, würden bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen exazerbieren, könnten aber auch nachts auftreten. Es handle sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration L4/S1 mit Be tonung L5/S1 mit Mikroinstabilität, begleitendem K n ochenödem der sakralen Deckplatte ohne Hinweise für eine entzündliche r heumatische Rückenerkran kung . Das Beschwerdebild präsentiere sich hartnäckig mit Therapieresistenz, so dass in dieser Situation eine stationäre Behandlung zum Ausgleich des offen sichtlichen muskulären Defizites der Haltungsmuskulatur empfohlen werde (S. 2).
E. 3.2 Nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik für Rheumatologie vom 20. März bis 4. April 2015 nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 8/ 10/ 10-16) folgende Diagnosen (S. 1-2): - chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - belastungsabhängig leichte Schulterschmerzen rechts - subjektiv fluktuierende Kraftminderung des rechten Armes und/oder Bei nes sowie fluktuierende Parästhesien in beiden Unterschenkeln und Füssen
Von der intensive n Physio- und Ergotherapie im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung habe die Beschwerdeführerin subjektiv nur wenig profitiert. Mittels psychiatrischem Konsilium habe eine Schmerzver arbeitungsstörung jedoch ausgeschlossen werden können (S. 2 ad. 1). Bezüglich der Schulterschmerzen hätten sowohl klinisch als auch sonographisch und radi ologisch eine Impingement -Problematik oder Arthrose ausgeschlossen werden können (S. 2 ad. 2).
E. 3.3 Am 21. April 2015 (Urk. 8/20/11-15) führten die Ärzte der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene, Y.___, bei unveränderten Diagnosen aus, die Be schwerdeführerin komme zuverlässig in dreimonatlichen Abständen in die Sprechstunde. Die antiretrovirale Therapie werde objektiv und subjektiv gut vertragen und zuverlässig eingenommen. Während der aktuellen Berichtsperi ode sei es zu keinen HIV-assoziierten Erkrankungen gekommen (S. 2 ad. 1).
E. 3.4 In ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/10/7-9) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie bei unveränderten Diagnosen (S. 1 f.) aus, die Beschwerde führerin berichte knapp drei Monate nach der Hospitalisation, das Beschwerde bild habe sich nur verschlechtert, während der Hospitalisation habe man nichts Neues herausgefunden und die Trainingsübungen, welche sie sowohl zu Hause als auch in der Physiotherapie regelmässig durchführe, sei en wegen der Schmerzverstärkung kaum möglich. Das Beschwerdebild bleibe pathogenetisch bis auf die objektivierbaren, degenerativen Veränderungen unklar und es zeige sich auch eine Diskrepanz zwischen der geschilderten ausgeprägten Schwäche und dem gezeigten Verhalten. Insgesamt handle es sich damit wahrscheinlich um ein mildes Weichteilüberlastungssyndrom, begünstigt durch den Nikotin konsum, einen m öglichen Vitamin-C-Mangel, eine
Dekonditionierung sowie Chronifizierung mit Schmerzausweitung. Möglicherweise liege auch eine Ne benwirkung der antiretroviralen Therapie vor. Hinweise für eine Spondylarthri tis hätten sich nicht ergeben (S. 2 f.).
E. 3.5 Vom 23. Februar bis 4. April 2015 war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie,
Y.___, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 2. No - vember 2015 (Urk. 8/10/1-3) hielten die Ärzte fest, während der Hospita lisation und eine Woche darüber hinaus, mithin vom 20. März bis 20. April 2015, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Es handle sich um ein generalisiertes myofasziales Beschwerdebild mit belas tungsin - duzierter Verstärkung, was mittelschwere bis schwere körperliche Tätig keiten limitiere. Leichte bis mittelschwere Arbeiten im bisherigen Beruf als Putzfrau seien uneingeschränkt möglich (Ziff. 1.7). Die Patientin würde von ei nem Nikotinstopp und einer konsequenten Heimgymnastik profitieren, allenfalls sei auch eine Verbesserung durch Umstellung der HIV-Medikation möglich (Ziff. 1.8).
E. 3.6 Am 28. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Notfallpraxis des Z.___ behandelt. In ihrem Bericht vom gleichen Datum diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie sowie eine HIV-Infektion. Aktuell klage sie über eine Exazerbation der bekannten Schmerzen vor allem beim Stehen. Diesbezüglich seien bereits multiple Abklärungen inklu sive Bildgebung durchgeführt worden, die Ursache habe nicht gefunden werden können (Urk. 8/14).
E. 3.7 Am 30. November 2015 wurde im MRI-Zentrum des Z.___ ein MRI de r
Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 2. Dezember 2015 hielt die Ärztin fest, es bestehe eine aktivierte Osteochondrose L4/5 und eine exazerbierte
Spondylarthrose . Zudem sei eine flache mediane rechts paramedi ane Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5-Wurzel rechts rezessal fest gestellt worden, ebenso eine mediane Diskushernie L3/4 etwas nach links an geschlagen und mit Kontakt zur L4-Wurzel links. Zudem bestehe eine exazer bierte
Spondylarthrose L3/4 (Urk. 8/20/6).
E. 3.8 Bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen attestierte die Ärztin des Schmerzambulatoriums Z.___ in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2015 (Urk. 8/15) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2015 für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft (Ziff. 1.6). Aufgrund der therapieresistenten lum balen Rückenschmerzen bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Die Arbeit al s Reinigungsfrau könne kaum mehr ausgeübt werden. Hingegen wäre eine leichte körperliche Arbeit mit Wechselbelastung und vorwiegend sit zend im Umfang von maximal 50 % möglich (Ziff. 1.7). Da es seit zirka einem Monat zu einer akuten Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen sei, könne nur eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei momentan noch in Behandlung, sie erhofften sich davon eine Besserung der Rückenschmerzen. Für die Zukunft sei aber dennoch die Ausübung einer alternativen, weniger körperlich belastenden Tätigkeit sinn voll (Ziff. 1.11).
E. 3.9 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/20/1-5) bei unveränderten Diag nosen (Ziff. 1.1) aus, seit Februar 2014 stünden die invalidisierende n
Rücken beschwerden im Vordergrund. Ende Oktober 2015 sei es zu massivsten und persistierenden Rückenbeschwerden gekommen und in der MRI-Untersuchung vom 30. November 2015 habe nun die Diagnose mehrerer Diskushernien gestellt werden können. Es sei eine Infiltrationstherapie und eine weiterführende Physi otherapie in Kombination mit einer ausgebauten Schmerzbehandlung veranlasst worden. Seither hätten die Schmerzen abgenommen, die Wiederaufnahme ihrer Arbeit in der Reinigung sei der Beschwerdeführerin aber nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 8. Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau vollstä ndig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6), wobei die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen würden (Ziff. 1.7).
E. 3.10 Am 22. Februar 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin, fest, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein myofasziales Überlastungssyndrom bei geringen degenerati ven Veränderungen der Wirbelsäule. Gemäss den Angaben der Ärzte des Y.___
komme es zu einer belastungsinduzierten Beschwerdeverstärkung bei körperlich mittelschwerer und schwerer Tätigkeit (Urk. 8/22 S. 3).
Am 23. Februar 2016 hielt Dr. B.___ ergänzend fest, es sei einzig eine Arbeits unfähigkeit für die Zeit vom 20. März bis 20. April 2015 ausgewiesen. Die ge nannten Diagnosen würden zudem nicht zu einer langandauernden Arbeitsun fähigkeit führen (Urk. 8/22 S. 4).
E. 3.11 Vom 2 0. bis 25. April 2016 war die Beschwerdeführerin im Z.___, Klinik Innere Medizin, hospitalisiert, wobei die Ärzte in ihrem Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 8/34/6-9) bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten Diagnosen ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit aktuell Band scheibenprolaps L4/5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 mit motori schen Ausfällen nannten (S. 1). Es erfolge die Verlegung ins C.___ zur operativen Sanierung am 26. April 2016 (S. 2).
E. 3.12 Am 26. April 2016 wurde im C.___, Departement Chirurgie, eine Sequesterekto mie L4/5 rechts durchgeführt . Im Operationsbericht vom 27. April 2016 führte der operierende Arzt aus, die Zuweisung sei wegen massivster lumboradikulärer Schmerzen ins rechte Bein erfolgt. Neben den Schmerzen habe sich eine Grosszehenheber- und Fussheberparese rechts und radiologisch dazu passend eine grosse Diskushernie L4/5 rechts gezeigt. Die Operation sei problemlos ver laufen (Urk. 8/34/4-5).
E. 3.13 Im Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 8/34/1-3) nannten die Ärzte des C.___
bei im Übrigen unveränderten Diagnosen folgendes (S. 1) : - L5-Syndrom mit motorischen Ausfällen im Rahmen einer akuten Progredi enz eines Bandscheibenprolapses L4/5 rechts am 20. April 2016 - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts - Status nach rezidivierenden Infiltrationen
Postoperativ habe kein neues neurologisches Defizit mehr bestanden und die ausstrahlenden Schmerzen sowie die Rückenschmerzen seien fast vollständig rückläufig (S. 1). Für sechs Wochen seien körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt oder Garten sowie das Heben und Tragen von schweren Gegenständen von mehr als fünf Kilogramm zu vermeiden. Vom 25. April bis 15. Juni 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
E. 3.14 Am 14. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der neurologischen Sprech stunde des Z.___ untersucht. Im Bericht vom gleichen Tag diagnosti zierte der verantwortliche Arzt ein persistierendes Lumbovertebral -Syndrom mit lumbospondylogener Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei Status nach Se questerektomie L4/5 rechts am 26. April 2016 bei L5-Ausfallsyndrom rechts sowie mässigen axonalen Schädigungszeichen. Psychisch und neuropsycholo gisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin in Gespräch und Untersuchung unauffällig (Urk. 12 S. 1). Sehr erfreulicherweise hätten sich keine Paresen ge funden, insbesondere auch nicht von L 5-versorgten Muskeln rechtsseitig. Wei terhin bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer gelegentlichen spondylogenen Ausstrahlung und einer funktionellen Beinschwäche. Diese Kli nik und insbesondere auch der elektrodiagnostische Befund seien mit der Dis kushernie beziehungsweise einer L5-Schädigung durch die Diskushernie sehr gut erklärt. Es würden sich aus dieser elektroklinischen Konstellation keine Hinweise für eine intraoperative Schädigung ergeben (S. 2).
E. 3.16 Am 5. Oktober 2016 bat die zuständige Ärztin der Multidisziplinären Schmerz - kli nik des Z.___ um eine Neubeurteilung des Falles. Die Be schwer - deführerin leide seit Anfang des Jahres 2014 an hartnäckigen Rücken schmerzen, welche sich trotz ausgedehnter ambulanter und stationärer Thera piemassnahmen nicht gebessert hätten. Nach der Operation am 26. April 2016 h ätten die Belastbarkeit leicht gesteigert und die Schmerzen etwas vermindert werden können. Zwischenzeitlich seien seit der Operation fünf Monate vergan gen . Die Beschwerdeführerin sei in ihren Alltagstätigkeiten immer noch deutlich eingeschränkt und könne auch schmerzbedingt nicht längere Strecken gehen. Aktuell sei sie noch immer in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung, sie mache zu Hause eigenständig Übungen und nehme regelmässig Lyrica und MST ein. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit in der Reinigung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei aber sehr motiviert und es sei davon auszugehen, dass zukünftig zumindest eine leichte körperliche Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 14 S. 1).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass anhand der vorliegenden Befunde und Diagnosen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, einzig während des stationären Aufenthal tes vom 20. März bis 4. April 2015 sei die attestierte vollständige Arbeitsunfä higkeit nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbeson dere auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom RAD, welcher am 22. Februar 2016 festhielt, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein my ofasziales Überlastungssyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (E. 3.10).
Bei dieser Einschätzung übersah Dr. B.___ jedoch die Resultate der MRI-Untersu chung im Z.___ vom 30. November 2015, bei welcher zwei Dis kushernien L4/5 und L3/4 mit Beeinträchtigung der beziehungsweise Kontakt zur entsprechenden Nervenwurzel festgestellt worden waren (E. 3.7). Im weite ren Verlauf kam es zudem zu motorische n Ausfälle n und Grosszehenheber- und Fussheberparesen (E. 3.11-12). Im April 2016 erfolgte sodann eine operative Sanierung, wobei die Ärzte im Operationsbericht von einer grossen Diskusher nie sprachen (E. 3.12).
Bei Vorliegen zweier Diskushernien mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel und motorischen Ausfällen kann jedoch nicht mehr von geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gesprochen werden und die Beurteilung durch Dr. B.___
erweist sich als nicht haltbar.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahre 2011 als Reinigungsangestellte in Privathaushalten, was als körperlich mittelschwere Tätigkeit einzustufen ist. Dass sie bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese Arbeit vermutlich nicht mehr beziehungsweise mindestens nicht mehr im gleichen Ausmass und nicht mehr alle dabei anfallenden Tätigkeiten verrichten kann, liegt dabei auf der Hand. Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten ergibt sich jedoch keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weder bezüg lich der bisherigen noch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Bericht e der Leistungsanspruch der Beschwerde führerin schlüssig beurteilt werden könnte. Es sind weitere umfassende Abklä rungen notwendig, um die verbliebene Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin festzustellen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen über die Restarbeitsfähigkeit und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben wird.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 5 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2016 wird in dem Sinne gutgeheis sen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00676 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1973, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 2000, 2001, 2002, Urk. 8/4 Ziff. 3.1), ist gelernte Täschnerin (Urk. 8/4 Ziff. 5.3), arbeitete je doch seit dem Jahre 2011 als Reinigungsangestellte bei Privatpersonen (Urk. 8/9 S. 2), als sie sich am 28. September 2015 wegen Schmerzen bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und er werbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 10. Februar 2016 mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/21).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 18. April 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 8/27 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte meldete sich am 14. Mai 2016 - und damit innerhalb der Be schwerdefrist - erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31) .
A uf entsprechende Nachfrage (Urk. 8/33) teilte sie der IV-Stelle mit, die Neuanmel dung sei als Beschwerde an das hiesige Gericht zu überweisen (Urk. 8/35), was am 10. Juni 2016 erfolgte (Urk. 1 und Urk. 4). Die IV-Stelle beantragte mit Be schwerdeantwort vom 3. August 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 10. sowie 14. Oktober 2016 reichte die Beschwerdegegnerin weitere medizini schen Berichte ein (Urk. 10-14), was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016 ging die Beschwer - degegne rin davon aus, dass anhand der vorliegenden Befunde und Di agnosen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Einzig für die Dauer des stationären Aufenthaltes vom 20. März bis 4. April 2015 sei die at testierte Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für einen Renten - anspruch seien daher nicht erfüllt (Urk. 2). 2.2
In ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2016 (Urk. 1), in welcher die Beschwerdefüh re rin auf aktuelle medizinische Berichte von April und Mai 2016 verwies, sowie der Neuanmeldung vom 14. Mai 2016 (Urk. 8/38) machte die Beschwerdeführe rin sinngemäss geltend, es sei eine Rückenoperation geplant. 2.3
Strittig und zu prüfen ist d er Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 9. Januar 2015 (Urk. 8/10/4-6) nannten die Ärzte der Kli nik für Rheumatologie, Y.___ folgende Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit Februar 2014 - s ubjektiv fluktuierende Kraftminderung des rechten Armes und/oder Bei nes sowie fluktuierende Parästhesien im rechten Arm - HIV-1 -Infektion CDC-Stadium A2 - multifaktorieller Kopfschmerz - inzidentelles Aneurysmas der A. cerebri media - Status nach Konisation bei CIN III der Portio
Die Zuweisung erfolge wegen persistierenden lumbalen Rückenschmerzen ohne vorangehendes Trauma und Therapieresistenz auf physiotherapeutische, chiro praktische und konventionell-analgetische Massnahmen. Die Beschwerden seien vor allem belastungsabhängiger Natur, würden bei längerem Stehen, Gehen und Sitzen exazerbieren, könnten aber auch nachts auftreten. Es handle sich um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration L4/S1 mit Be tonung L5/S1 mit Mikroinstabilität, begleitendem K n ochenödem der sakralen Deckplatte ohne Hinweise für eine entzündliche r heumatische Rückenerkran kung . Das Beschwerdebild präsentiere sich hartnäckig mit Therapieresistenz, so dass in dieser Situation eine stationäre Behandlung zum Ausgleich des offen sichtlichen muskulären Defizites der Haltungsmuskulatur empfohlen werde (S. 2). 3.2
Nach einem stationären Aufenthalt in der Klinik für Rheumatologie vom 20. März bis 4. April 2015 nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 8/ 10/ 10-16) folgende Diagnosen (S. 1-2): - chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - belastungsabhängig leichte Schulterschmerzen rechts - subjektiv fluktuierende Kraftminderung des rechten Armes und/oder Bei nes sowie fluktuierende Parästhesien in beiden Unterschenkeln und Füssen
Von der intensive n Physio- und Ergotherapie im Rahmen der multimodalen rheumatologischen Komplexbehandlung habe die Beschwerdeführerin subjektiv nur wenig profitiert. Mittels psychiatrischem Konsilium habe eine Schmerzver arbeitungsstörung jedoch ausgeschlossen werden können (S. 2 ad. 1). Bezüglich der Schulterschmerzen hätten sowohl klinisch als auch sonographisch und radi ologisch eine Impingement -Problematik oder Arthrose ausgeschlossen werden können (S. 2 ad. 2). 3.3
Am 21. April 2015 (Urk. 8/20/11-15) führten die Ärzte der Klinik für Infektions krankheiten und Spitalhygiene, Y.___, bei unveränderten Diagnosen aus, die Be schwerdeführerin komme zuverlässig in dreimonatlichen Abständen in die Sprechstunde. Die antiretrovirale Therapie werde objektiv und subjektiv gut vertragen und zuverlässig eingenommen. Während der aktuellen Berichtsperi ode sei es zu keinen HIV-assoziierten Erkrankungen gekommen (S. 2 ad. 1). 3.4
In ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/10/7-9) führten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie bei unveränderten Diagnosen (S. 1 f.) aus, die Beschwerde führerin berichte knapp drei Monate nach der Hospitalisation, das Beschwerde bild habe sich nur verschlechtert, während der Hospitalisation habe man nichts Neues herausgefunden und die Trainingsübungen, welche sie sowohl zu Hause als auch in der Physiotherapie regelmässig durchführe, sei en wegen der Schmerzverstärkung kaum möglich. Das Beschwerdebild bleibe pathogenetisch bis auf die objektivierbaren, degenerativen Veränderungen unklar und es zeige sich auch eine Diskrepanz zwischen der geschilderten ausgeprägten Schwäche und dem gezeigten Verhalten. Insgesamt handle es sich damit wahrscheinlich um ein mildes Weichteilüberlastungssyndrom, begünstigt durch den Nikotin konsum, einen m öglichen Vitamin-C-Mangel, eine
Dekonditionierung sowie Chronifizierung mit Schmerzausweitung. Möglicherweise liege auch eine Ne benwirkung der antiretroviralen Therapie vor. Hinweise für eine Spondylarthri tis hätten sich nicht ergeben (S. 2 f.). 3.5
Vom 23. Februar bis 4. April 2015 war die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie,
Y.___, hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 2. No - vember 2015 (Urk. 8/10/1-3) hielten die Ärzte fest, während der Hospita lisation und eine Woche darüber hinaus, mithin vom 20. März bis 20. April 2015, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Es handle sich um ein generalisiertes myofasziales Beschwerdebild mit belas tungsin - duzierter Verstärkung, was mittelschwere bis schwere körperliche Tätig keiten limitiere. Leichte bis mittelschwere Arbeiten im bisherigen Beruf als Putzfrau seien uneingeschränkt möglich (Ziff. 1.7). Die Patientin würde von ei nem Nikotinstopp und einer konsequenten Heimgymnastik profitieren, allenfalls sei auch eine Verbesserung durch Umstellung der HIV-Medikation möglich (Ziff. 1.8). 3.6
Am 28. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin in der Notfallpraxis des Z.___ behandelt. In ihrem Bericht vom gleichen Datum diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie sowie eine HIV-Infektion. Aktuell klage sie über eine Exazerbation der bekannten Schmerzen vor allem beim Stehen. Diesbezüglich seien bereits multiple Abklärungen inklu sive Bildgebung durchgeführt worden, die Ursache habe nicht gefunden werden können (Urk. 8/14). 3.7
Am 30. November 2015 wurde im MRI-Zentrum des Z.___ ein MRI de r
Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 2. Dezember 2015 hielt die Ärztin fest, es bestehe eine aktivierte Osteochondrose L4/5 und eine exazerbierte
Spondylarthrose . Zudem sei eine flache mediane rechts paramedi ane Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5-Wurzel rechts rezessal fest gestellt worden, ebenso eine mediane Diskushernie L3/4 etwas nach links an geschlagen und mit Kontakt zur L4-Wurzel links. Zudem bestehe eine exazer bierte
Spondylarthrose L3/4 (Urk. 8/20/6). 3.8
Bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen attestierte die Ärztin des Schmerzambulatoriums Z.___ in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2015 (Urk. 8/15) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit März 2015 für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft (Ziff. 1.6). Aufgrund der therapieresistenten lum balen Rückenschmerzen bestehe eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Die Arbeit al s Reinigungsfrau könne kaum mehr ausgeübt werden. Hingegen wäre eine leichte körperliche Arbeit mit Wechselbelastung und vorwiegend sit zend im Umfang von maximal 50 % möglich (Ziff. 1.7). Da es seit zirka einem Monat zu einer akuten Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen sei, könne nur eine aktuelle Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei momentan noch in Behandlung, sie erhofften sich davon eine Besserung der Rückenschmerzen. Für die Zukunft sei aber dennoch die Ausübung einer alternativen, weniger körperlich belastenden Tätigkeit sinn voll (Ziff. 1.11). 3.9
Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/20/1-5) bei unveränderten Diag nosen (Ziff. 1.1) aus, seit Februar 2014 stünden die invalidisierende n
Rücken beschwerden im Vordergrund. Ende Oktober 2015 sei es zu massivsten und persistierenden Rückenbeschwerden gekommen und in der MRI-Untersuchung vom 30. November 2015 habe nun die Diagnose mehrerer Diskushernien gestellt werden können. Es sei eine Infiltrationstherapie und eine weiterführende Physi otherapie in Kombination mit einer ausgebauten Schmerzbehandlung veranlasst worden. Seither hätten die Schmerzen abgenommen, die Wiederaufnahme ihrer Arbeit in der Reinigung sei der Beschwerdeführerin aber nicht möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Seit dem 8. Mai 2015 sei die Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau vollstä ndig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6), wobei die körperlichen Beschwerden im Vordergrund stehen würden (Ziff. 1.7). 3.10
Am 22. Februar 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin, fest, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein myofasziales Überlastungssyndrom bei geringen degenerati ven Veränderungen der Wirbelsäule. Gemäss den Angaben der Ärzte des Y.___
komme es zu einer belastungsinduzierten Beschwerdeverstärkung bei körperlich mittelschwerer und schwerer Tätigkeit (Urk. 8/22 S. 3).
Am 23. Februar 2016 hielt Dr. B.___ ergänzend fest, es sei einzig eine Arbeits unfähigkeit für die Zeit vom 20. März bis 20. April 2015 ausgewiesen. Die ge nannten Diagnosen würden zudem nicht zu einer langandauernden Arbeitsun fähigkeit führen (Urk. 8/22 S. 4). 3.11
Vom 2 0. bis 25. April 2016 war die Beschwerdeführerin im Z.___, Klinik Innere Medizin, hospitalisiert, wobei die Ärzte in ihrem Bericht vom 22. April 2016 (Urk. 8/34/6-9) bei ansonsten im Wesentlichen unveränderten Diagnosen ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts mit aktuell Band scheibenprolaps L4/5 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L5 mit motori schen Ausfällen nannten (S. 1). Es erfolge die Verlegung ins C.___ zur operativen Sanierung am 26. April 2016 (S. 2). 3.12
Am 26. April 2016 wurde im C.___, Departement Chirurgie, eine Sequesterekto mie L4/5 rechts durchgeführt . Im Operationsbericht vom 27. April 2016 führte der operierende Arzt aus, die Zuweisung sei wegen massivster lumboradikulärer Schmerzen ins rechte Bein erfolgt. Neben den Schmerzen habe sich eine Grosszehenheber- und Fussheberparese rechts und radiologisch dazu passend eine grosse Diskushernie L4/5 rechts gezeigt. Die Operation sei problemlos ver laufen (Urk. 8/34/4-5). 3.13
Im Austrittsbericht vom 6. Mai 2016 (Urk. 8/34/1-3) nannten die Ärzte des C.___
bei im Übrigen unveränderten Diagnosen folgendes (S. 1) : - L5-Syndrom mit motorischen Ausfällen im Rahmen einer akuten Progredi enz eines Bandscheibenprolapses L4/5 rechts am 20. April 2016 - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts - Status nach rezidivierenden Infiltrationen
Postoperativ habe kein neues neurologisches Defizit mehr bestanden und die ausstrahlenden Schmerzen sowie die Rückenschmerzen seien fast vollständig rückläufig (S. 1). Für sechs Wochen seien körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt oder Garten sowie das Heben und Tragen von schweren Gegenständen von mehr als fünf Kilogramm zu vermeiden. Vom 25. April bis 15. Juni 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.14
Am 14. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der neurologischen Sprech stunde des Z.___ untersucht. Im Bericht vom gleichen Tag diagnosti zierte der verantwortliche Arzt ein persistierendes Lumbovertebral -Syndrom mit lumbospondylogener Schmerzausstrahlung ins rechte Bein bei Status nach Se questerektomie L4/5 rechts am 26. April 2016 bei L5-Ausfallsyndrom rechts sowie mässigen axonalen Schädigungszeichen. Psychisch und neuropsycholo gisch präsentiere sich die Beschwerdeführerin in Gespräch und Untersuchung unauffällig (Urk. 12 S. 1). Sehr erfreulicherweise hätten sich keine Paresen ge funden, insbesondere auch nicht von L 5-versorgten Muskeln rechtsseitig. Wei terhin bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer gelegentlichen spondylogenen Ausstrahlung und einer funktionellen Beinschwäche. Diese Kli nik und insbesondere auch der elektrodiagnostische Befund seien mit der Dis kushernie beziehungsweise einer L5-Schädigung durch die Diskushernie sehr gut erklärt. Es würden sich aus dieser elektroklinischen Konstellation keine Hinweise für eine intraoperative Schädigung ergeben (S. 2). 3. 15
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 wies Dr. A.___ darauf hin, dass es intra - ope rativ zu einer Verletzung der Nervenhaut L5 rechts gekommen sei. An lässlich einer neurologischen Standortbestimmung im Z.___ seien mäs sige axonale Schädigungszeichen festgestellt worden. Aktuell würden immer wieder Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein auftreten. Ihre frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst oder auch in einem anderen körperlich belastenden Beruf sei so nicht mehr möglich. Weiter klage die Beschwerdeführerin über eine ge steigerte Ermüdbarkeit (Urk. 11 S. 1). 3.16
Am 5. Oktober 2016 bat die zuständige Ärztin der Multidisziplinären Schmerz - kli nik des Z.___ um eine Neubeurteilung des Falles. Die Be schwer - deführerin leide seit Anfang des Jahres 2014 an hartnäckigen Rücken schmerzen, welche sich trotz ausgedehnter ambulanter und stationärer Thera piemassnahmen nicht gebessert hätten. Nach der Operation am 26. April 2016 h ätten die Belastbarkeit leicht gesteigert und die Schmerzen etwas vermindert werden können. Zwischenzeitlich seien seit der Operation fünf Monate vergan gen . Die Beschwerdeführerin sei in ihren Alltagstätigkeiten immer noch deutlich eingeschränkt und könne auch schmerzbedingt nicht längere Strecken gehen. Aktuell sei sie noch immer in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung, sie mache zu Hause eigenständig Übungen und nehme regelmässig Lyrica und MST ein. Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tä tigkeit in der Reinigung nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei aber sehr motiviert und es sei davon auszugehen, dass zukünftig zumindest eine leichte körperliche Tätigkeit möglich sein werde (Urk. 14 S. 1). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass anhand der vorliegenden Befunde und Diagnosen keine andauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, einzig während des stationären Aufenthal tes vom 20. März bis 4. April 2015 sei die attestierte vollständige Arbeitsunfä higkeit nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbeson dere auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom RAD, welcher am 22. Februar 2016 festhielt, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe einzig ein my ofasziales Überlastungssyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (E. 3.10).
Bei dieser Einschätzung übersah Dr. B.___ jedoch die Resultate der MRI-Untersu chung im Z.___ vom 30. November 2015, bei welcher zwei Dis kushernien L4/5 und L3/4 mit Beeinträchtigung der beziehungsweise Kontakt zur entsprechenden Nervenwurzel festgestellt worden waren (E. 3.7). Im weite ren Verlauf kam es zudem zu motorische n Ausfälle n und Grosszehenheber- und Fussheberparesen (E. 3.11-12). Im April 2016 erfolgte sodann eine operative Sanierung, wobei die Ärzte im Operationsbericht von einer grossen Diskusher nie sprachen (E. 3.12).
Bei Vorliegen zweier Diskushernien mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel und motorischen Ausfällen kann jedoch nicht mehr von geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule gesprochen werden und die Beurteilung durch Dr. B.___
erweist sich als nicht haltbar. 4.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahre 2011 als Reinigungsangestellte in Privathaushalten, was als körperlich mittelschwere Tätigkeit einzustufen ist. Dass sie bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese Arbeit vermutlich nicht mehr beziehungsweise mindestens nicht mehr im gleichen Ausmass und nicht mehr alle dabei anfallenden Tätigkeiten verrichten kann, liegt dabei auf der Hand. Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten ergibt sich jedoch keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weder bezüg lich der bisherigen noch bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als zu wenig abgeklärt, als dass gestützt auf die vorliegenden Bericht e der Leistungsanspruch der Beschwerde führerin schlüssig beurteilt werden könnte. Es sind weitere umfassende Abklä rungen notwendig, um die verbliebene Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin festzustellen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen über die Restarbeitsfähigkeit und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben wird.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2016 wird in dem Sinne gutgeheis sen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig