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IV.2016.00661

Rentenrevision. Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Aufhebung der Rente rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-04-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich am

10. Mai 2001 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung zum Taxichauffeur zu (Urk. 6/35) . Nach Abschluss der Umschulung stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 28. November 2002 fest , dass d er Versicherte nun wieder rentenausschliessend erwerbsfähig sei (Urk. 6/42). Die dagegen am 9. Januar 2003 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2003 . 00015 vom 20. August 2003 gut und wies die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/61) . In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle das

polydiszipli näre

Gutachten des

Y.___ vom

4. Mai 2004 ein ( Urk. 6/72). Mit Verfügung en vom 13 . August 2004 und

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1966, meldete sich am

10. Mai 2001 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung zum Taxichauffeur zu (Urk. 6/35) . Nach Abschluss der Umschulung stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 28. November 2002 fest , dass d er Versicherte nun wieder rentenausschliessend erwerbsfähig sei (Urk. 6/42). Die dagegen am 9. Januar 2003 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2003 . 00015 vom 20. August 2003 gut und wies die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/61) . In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle das

polydiszipli näre

Gutachten des

Y.___ vom

4. Mai 2004 ein ( Urk. 6/72). Mit Verfügung en vom 13 . August 2004 und

Dispositiv
  1. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wir kung ab
  2. April 2002 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk.  6/78, Urk.  6/ 85 , Urk.  6/88 ). 1.2      Im Rahmen der im August 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sion (Urk. 6/93) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___ , welches am 26. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 6/116). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 23 . November 2007 auf eine Dreiviertels rente herab (Urk. 6/13 3 ). Anlässlich eines weiteren amtlichen Rentenrevisi onsverfahrens (Urk. 6/137) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versi cherten auf eine Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 2. November 2010 (Urk. 6/142). 1.3      Im November 2013 leitete die IV-Stelle abermals ein Rentenrevisionsverfah ren ein (Urk. 6/145) , in dessen Rahmen sie berufliche und medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/146-148, Urk. 6/152-153) und eine polydiszipli näre Begutachtung des Versicherten an ordnete . Die A.___ erstattete das Gutachten am 19. November 2014 (Urk. 6/18 3 ). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Akten ein (Urk. 6/195, Urk. 6/205, Urk. 6/210-211, Urk. 6/213) und erteilte dem Versi cherten a m 14. April 2015 Kostengutsprache für eine Beratung und Beglei tung vom 23.  März bis 31. Dezember 2015 (Urk. 6/192) . Mit Schreiben vom 25. November 2015 wies sie ihn auf seine Mitwirkungspflicht im Wiederein gliederungsprozess hin (Urk. 6/208) . Am 28. Januar 2016 teilte der Versi cherte der IV-Stelle mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, an Eingliede rungsaktivitäten mitzuwirken (Urk. 6/217/5). M it Vorbescheid vom
  3. Februar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/220). Nach dagegen erhobenem Einwand vom
  4. März 2016 (Urk. 6/221) und ergänzender Begründung vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/226) verfügte sie am
  5. Mai 2016 die Aufhebung der Invalidenrente gemäss Vorbescheid. Einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
  6. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2016 aufzuheben und ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Obergutachten zu erstel len (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1- 230 ), was dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
  7. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts ; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  9. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).      Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
  10. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2
  11. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.2 ).
  12. 2      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4. ).
  13. 4      Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E.  4b/cc). 1.6      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  14. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss dem polydiszip linären A.___ -Gutachten vom 19.  November 2014 sei ei ne namhafte psychische Erkrankung nicht mehr ausgewiesen. Damit sei ab der Begutachtung am 21. Juli 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergebe einen Invali ditätsgrad von 9 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die nach der Begutachtung in der B.___ hinsichtlich der neurogenen Blasenfunk tionsstörung durchgeführten Massnahmen hätten zwar zu keiner Verbesse rung geführt , n eue massgebliche Aspekte mit Auswir kungen auf die Arbeits fähigkeit seien aber nicht erkennbar. 2.2      Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, beim A.___ -Gutachten vom 19. November 2014 handle es sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei kein Revisionsgrund gegeben. Im A.___ -Gutachten würden die im Z.___ -Gutachten von 2007 gestellten psychi atri schen Diagnosen als mangelhaft hingestellt, ohne dass eine Veränderung respektive Verbesserung dargelegt werde. Der psychische Gesundheitszustand sei somit stationär. Auch aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei der Gesundheitszustand im A.___ -Gutachten als stabil beurteilt worden. Gemäss Bericht der B.___ vom 10. Mai 2016 liege wohl eher eine Verschlechterung vor (Urk.  1 S. 7 f.). 2.3      In der Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 (Urk. 5) präzisierte die Beschwer degegnerin , entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Die A.___ -Gutachter hätten zwar das psychi atrische Teilgutachten des Z.___ kritisiert, allerdings hätten sie lediglich die Diagnosen der somatoformen Schmerzstörung sowie der Persönlichkeitsstö rung in Frage gestellt. Die damalige Diagnose der Depression sei nicht kriti siert worden. Die depressive Symptomatik habe sich inzwischen verbessert. Im Übrigen würde bezüglich der Verfügung vom 23.  November 2007 auch ein Wiedererwägungsgrund bestehen, da trotz der Diagnose einer somato formen Schmerzstörung die damals geltenden Kriterien der Überwindbarkeit nicht geprüft worden seien.
  15. 3.1      Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung ( vgl. E. 1. 1 ) bildet die Rentenverfügung vom
  16. November 2007 ( Urk.  6/133) , mit welcher die bis her ausgerichtete Rente per 1. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden war .
  17. 2      Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 26. Juni 2007 (Urk. 6/116 , vgl. nachfolgend ). 3.2.1      Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit: Chronis ches lumbospondylogenes Syndrom, a nhaltende somato forme Schmerzstörung , d epressive Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte depressive Episode , sowie Persönlichkeit mit auffälligen, sensitiven, narz i ss tischen, dysthymen Charakterzügen (Urk. 6/116/22) .
  18. 2.2      Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die lumbospondylogenen Schmerzen stünden zweifelsohne im Zusammenhang mit den objektivierba ren radiologischen Veränderungen der untere n LWS. V on orthopädischer Seite könne am organischen Kern der geklagten Rückenschmerzen und der Beeinträchtigungen nicht gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer zeig e schwere degenerative Veränderungen, eine massive Foramin a lstenose L5/S 1 , eine leichtgradige degenerative Foraminals tenose L4/L5 rechts und eine dorso -laterale Protrusion der Bandscheibe. Er zeig e auch massive spon dylarthrotische Einengungen und eine massive Osteochondrose mit einer massiven Spondylarthrose im pr ä sakralen Bereich. Ausser einem gelegentli chen Stöhnen als Ausdruck einer Verzweiflung habe kein auffälliges Verhal ten bestanden. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht liessen die schwe ren präsakralen degenerativen Veränderungen eine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zu. Dagegen seien rückenadaptierte Tätigkeiten mit Heben von Lasten von nicht mehr als 10 kg, teils im Sitzen, teils im Stehen, durchaus zumutbar. Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei aus orthopädischen Gründen ungünstig, da der Beschwerdeführer dort immer wieder repetitiv Gewichte heben und auch oft in einer Zwangsposition sitzend über längere Strecken arbeiten müsse . Deshalb sei der Beschwerdeführer auch als Taxichauffeur aus or t hop ä dischen Gründen vol l arbeitsunfähig (Urk. 6/ 116/16, Urk. 6/ 116/23) . 3.2.3      Im psychiatrischen Teilgutachten wurden die Diagnosen somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), depressive Fehlentwicklung, gegenw är tig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie Persönlichkeit mit auffälli gen, sensitiven, narzisstischen und dysthymen Charakterzügen (ICD-10 F60.4) gestellt und ausgeführt, es stehe eine leichte Antriebsverminderung im Vordergrund, die nicht mittelgradig bis schwer sei. Auch die Mimik sei leicht ablöscht, etwas herabgestimmt und die Affekte hellten deutlich wenig bis gar nicht auf. Es bestehe also eine depressive Symptomatik in Mimik und Gestik. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit seien angedeutet leicht, aber nicht mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Der Antrieb sei nur leicht vermindert bei gleichzeitig deutlicher psychischer Anspannung und innerer Nervosität in der Untersuchungssituation. Insgesamt könne a us psychiatri scher Sicht keine dissoziative Störung angenommen werden. Der Beschwer deführer zeige zwar eine depressive Symptomatik, die jedoch nicht als mit telgradig bis schwer angesehen werden könne, ebenso fehlten psychotische Denkinhalte. Die dargestellte und geäusserte Suizidalität sei zusammen mit einer gewissen Aggravationstendenz und deutlicher narzisstischer Krän k ungsreaktion zu werten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz der narzisstischen Kränkung und der depressiven Fehlentwicklungen die Anstrengun g aufzubringen, zumindest eine Restarbeitsfähigkeit zu verwirkli chen. Die psychiatrische Untersuchung habe k eine schwere Beeinträchtigung in der Konzentrationsfähigkeit , der Aufmerksamkeitsfähigkeit, der intellektu ellen und in der kogn itiv en Leistungsfähigkeit gezeigt. Er sei durch die Affektlabilität, durch die A n triebs verminderung, wegen depressiver Auslen kung bei dysthymer Grundpersönlichkeit rasch gekränkt. Im klinischen Ein druck und auf der Kommunikationsebene reichten die krankhaften Befunde allerdings nicht aus, aus rein psychiatrischen Gründen eine 80%ige Arbeits unfähigkeit zu rechtfertigen (Urk. 6/116/ 20-21, Urk. 6/116/ 24) . 3.2.4      Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, u nter Berücksichtigung der som a tischen und psychischen Faktoren sei davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer auf dem Bau und in einer schweren Tätigkeit zu 100  % arbeitsunfähig sei . In einer Ve r weistätigkeit , in welcher er die Position wechseln könne, nicht dauernd in einer Zwangsposition arbeiten und keine Gewichte über 10   kg repetitiv heben müsse , sei der Beschwerdeführer vier Stunden täglich arbeitsfähig . Ein solcher Einsatz sei ihm zumutbar (Urk. 6/116/24-25) .
  19. 4.1      Im vorliegenden Revisionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die durch die A.___ erfolgte Begutachtung im Juli 2014 (Expertise vom 19. November 2014, Urk. 6/183). Die A.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht gradiges thorakolumbales Vertebralsyndrom ohne Anhalt für ein assoziiertes nervales Defizit bei Zustand nach thorakolumbaler Operation im September 2013 sowie s pinales Defektsyndrom nach Dekompression einer Spinalka nalstenose TM2/L1 im September 201
  20. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünde unter anderem ein Analgetika-Fehlgebrauch mit assoziiertem Analgetika-Kopfschmerz (Urk. 6/183/44). Der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich seit Jahren, insbesondere seit 2010, stationär und die Vorbewertungen seien mangelhaft. Die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit sei 0 %, dies seit 2010 und wahrscheinlich auch zuvor. In angepassten Tätigkeiten bestehe ab 2010 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/183/45-46). 4.1.1      In neurologischer Hinsicht wurde ausgeführt, der objektive spinale Befund habe ein leichtgradiges thorakolumbales Vertebralsyndrom ohne Anhalt für ein assoziiertes nervales Defizit bei Zustand nach thorakolumbaler Operation im September 2013 gezeigt . Insbesondere die erhaltenen Kennreflexe für L3, L4 und S1 mach t en eine Kauda - Equina - Läsion unwahrscheinlich und spr ä chen für ein obj ektiv gutes operatives Ergebnis. E ine typische Reithosensen sibilitätsstörung lieg e zudem nicht vor. Zeichen einer Inkontinenz fehl t en, da keine Vorlagen in der Unterwäsche getragen worden seien und der Beschwerdeführer im Rahmen der mehrstündigen Begutachtung nicht gehäuft oder dringend das WC habe aufsuchen müssen . Auch habe kein namhaft schmerzgequälter klinischer Eindruck bestanden , und die sicheren Zeichen der regen physischen Aktivität mach t en eine wesentliche Einschrän kung unwahrscheinlich. Der postoperative spinale Status spr eche somit allenfalls für eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem dauerhaften Ausschluss körperlich schwerer Tätigkeiten, wie zuletzt im Bau gewerbe ausgeübt. In körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten sei jedoch per sofort von einer uneinge schr änkten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehe n (Urk. 6/183/25). 4.1.2      Der orthopädische Gutachter hielt fest, es fänden sich klinisch für das Achsen organ eine leichtgradige Minderbeweglichkeit des thorakolumbalen Übergangs und ein leichtgradiger paravertebraler Hartspann. Ein radikuläres neurologisches Defizit liege nicht vor. Es bestehe eine sehr kräftige Mus kelummantelung der Arme und Beine mit trainiertem Habitus als Zeichen einer regelmässigen körperlichen Aktivität. Der thorakolumbale Befund und der postoperative Status rechtfertige eine qualitative Minderung der Arbeits fähigkeit mit einem Ausschluss körperlich schwerer Arbeit wie zuletzt ausge übt. Darüber hinaus lasse sich aus den objektiven Befunddaten keine weitere Einschränkung ableiten. Das operative Ergebnis sei vielmehr als sehr gut ein zuschätzen (Urk. 6/183/33). 4.1.3      In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer psychisch insgesamt nicht namhaft beeinträchtig gewirkt. Er habe guten Augenkontakt gehalten und der Rapport sei geordnet gewesen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig gewesen, eine Grübelneigung habe nicht bestanden (Urk. 6/183/36-3 7 ). Bezüglich der psychischen Beeinträchtigung werde ein langjähri g chronischer Verlauf berichtet. E in phasenhafter Verlauf lasse sich dabei nicht herausarbeiten, da die Angaben unpräzise und vage geblieben seien . Eine psychiatrische Behandlung finde seit vielen Jahren statt, w erde aber offensichtlich nur in niedriger Frequenz durchgeführt. Eine Intensivierung der Therapie, zum Beispiel durch Änderung der Medikation oder eine stationäre Behandlung, sei offensichtli ch nicht für notwendig erachtet worden. In der aktuellen Untersu chung hätten sich die geschilderten psychischen Beeinträchtigungen nicht objektivieren lassen . Die Stimmung habe nicht nam haft depressiv, sondern eher missmutig gewirkt und der Antrieb sei im kl inischen Eindruck nicht gestört gewesen. Eine depressive Episode nach ICD-10 Kriterien sei also nicht respektive zumindest nicht mehr zu attestieren. Dementsprechend sei das derzeitige Vorliegen eines höhergradigen depressiven Syndroms nicht wahr scheinlich (Urk. 6/183/38-39) . Auffällig sei , dass bereits anlässlich der Begut achtung im Jahr 2007 eine mangelhafte Mitarbeit, wenig präzise, generali sierende Angaben und eine Aggravationstendenz beschrieben w orden sei en . Es sei anzumerken, dass damals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei . Persönlichkeitsauffälligkeiten seien beim Beschwerde führer aber eindeutig nicht bis in die Kindheit und Jugend zurückzuverfol gen, was für die Stellung der genannten Diagnose nach IC D-10 Definition jedoch erforderlich wäre . Eine Persönlichkeitsstörung könne also nicht behauptet werden.      Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, i m Gegensatz zu den aktenkun digen gutachterl ichen Einschätzungen konstatiere der behandelnde Psychiater ein praktisch durchgängig schwergradiges depressives Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung und att estiere durchgängig schwerste psychopathologische Beeinträchtigungen, was angesichts der Vorbegutach tungen und des erhobenen psychiatrischen Befunds nicht nachvollziehbar sei . Auch sei nicht plausibel, dass das von ihm diagnostizierte schwe re depressive Syndrom ohne jede zusätzliche therapeutische Anstrengung durch den Behandler geblieben sei. Auch eine somatoforme Schmerzstörung oder Somatisie run gsstörung könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachvollzog en werden. Der Beschwerdeführer habe nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt und ein zugrundeliegender dysfunktional verarbei teter seelischer Konflikt sei nicht zu erkennen gewesen. D ie im Vorgutachten aus dem Jahr 2007 gestellten Diagnosen einer somatoformen Schmerzstö rung sowie einer auffälligen Persönlichkeit erfüll t en die ICD-10-Kriterien somit nicht . Zusammenfassend könne also festgestellt werden, dass ausweis lich der aktuellen Untersuchungsbefunde kein namhaftes psychiatrisches Lei den mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlich keit zu belegen sei (Urk. 6/183/39-40, Urk. 6/183/43) . 4.1. 4      Die Gutachter kamen i n Zusammenfassung aller Teilgutachten, der erhobe nen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer und orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten sowie jed er vergleichbaren körperlich schweren Tätigkeit auf grund des gegebenen postoperativen spinalen Defektsyndroms und wahr scheinlich seit mehreren Jahren aufgrund erheblicher degen erativer spinaler Alterationen nicht mehr arbeitsfähig sei . In körperlich leichten, wechselbe lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt e s sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem 100%- Pensum und Rendement auszugehen . Die objektiven Zeichen d er regen physischen Aktivität, wie insbesondere der muskulöse Habitus und die d eut lich beschwielte n Hände und Füsse, unterstütz t en die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Medizinisch gut geeignet seien zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Rezeptionen, in einfachen Hol- und Bring diensten oder in Wach- und Aufsichtsdiensten (Urk. 6/183/40) . Eine nam hafte psychiatrische Störung liege ausweichlich des erhobenen Befundes nicht vor. Im Weiteren sei a llen Vorberichten eine unzureichende Berück sichtigung der bei der hiesigen Begutachtung sicher aufscheinenden Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden gemein. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der rekla mierten Schmerzintensität und dem fehlenden schmerzgeplagten klinischen Eindruck, eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Inaktivität und den zw eifelsfreien objektiven Zeichen e iner regen physischen Aktivität sowie eine mangelhafte Auskunftsbereitschaft zur tatsächlichen Alltagsaktivität (Urk. 6/183/40-41). 4.2      Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der B.___ , bei denen der Beschwerdeführer von 2000 bis April 2015 in Behandlung gestanden hatte , führten im Bericht vom 4. November 2015 (Urk. 6/205) aus, d ie Symptomatik habe sich sei t zwei Jahren nicht mehr geändert. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Blasenentleerungs- sowie Mastdarmentleerungsstörungen. Die Hauptproblematik sei weiterhin zusätzlich die Hypästhesie und Hypalgesie im Reithosenbereich. Sowohl kli nisch-neurologisch als auch bildmorphologisch zeige sich ein stationärer Befund. Aus wirbe l säulenchirurgischer Sicht sei keine Besserung der Symp tomatik durch eine Operation zu erwarten. 4.3      Vom September bis Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Zentrum für Paraplegie der B.___ behandelt (Urk. 6/210/1-6). Die Ärzte nannten im Bericht vom 14. Dezember 2015 (Urk. 6/210/1- 2 ) sowie im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 12. Mai 2016 (Urk. 3) die Diag nose eine r neurogene n Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung bei Kauda - Eq uina -Syndrom (Erstdiagnose 11/13) und ein es chronische n Schmerzsyn drom s des Beckens, unter anderem mit Harnblasenentleerung willkürlich per urethram . Im Weiteren bestünde unter anderem ein Status nach depressiven Episoden (Bericht vom 1
  21. Dezember 2015) . B eim Beschwerdeführer sei am 11. Dezember 2015 eine Tined -Lead-Explantation beidseits durchgeführt worden. Die therapie-refraktäre neurogene Blasenfunktionsstörung habe durch die sakrale Neuromodulation nicht relevant verbessert werden können, weshalb die Elektroden bei negativer Testphase wieder explantiert worden seien . Lumbal lasse sich ein etwa stationärer Befund abbilden. 4.4      Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 aus, im A.___ -Gutachten könnten die formalen Aspekte als erfüllt beurteilt werden und die erhobenen Befunde seien nach vollziehbar und die Schlussfolgerungen bezogen auf die Arbeitsfähigkeit plausibel. Aus medizinischer Sicht könne ab letzter Untersuchung am 2
  22. Juli 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst ausgegangen werden. Eine psychische Problematik mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr ausgewiesen. Befunde mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ange passt liessen sich nach der geglückten Rückenoperation nicht mehr ausw ei sen (Urk. 6/219/6-7). Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2016 (Urk. 6/219/8) hielt der RAD fest , auch mit der beschriebene n neurogene n Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung könne eine sitzende oder leicht wechselbelastende Tätigkeit weiterhin umgesetzt werden, vorausgesetzt der Beschwerdeführer könne eine saubere Toilette aufsuchen, wo er bei Bedarf auch eine Selbstkatheterisierung durchführen könne. Dazu sei allenfalls ein etwas erhöht er Pausenbedarf von maximal zweim al 15 Minuten zusätzlich pro Tag notwendig. Eine massgebliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege deshalb nicht vor. 5 . 5 .1      Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers s eit der Rentenverfügung vom
  23. November 2007 wesentlich verändert hat (vgl. E. 1. 1, E. 3.1 ). 5 .2      Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom
  24. November 2014 (Urk.  6 / 183 ) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise. Es basiert auf umfassenden internistischen, neurologi schen , orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinanderge setzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizi nische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Dem A.___ -Gutachten kommt daher volle Beweis kraft zu (vgl. E. 1. 6 ). 5 .3      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend in psychiatrischer Hinsicht von einer klinisch veränderten Befundlage auszugehen. Während d er psychiatrische Z.___ -Gutachter im Jahr 2007 eine leichte depressive Epi sode nach ICD-10 F33.1 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti ziert hatte, erachtete der psychiatrische A.___ - Gutachter eine depressive Symptomatik als nicht respektive zumindest nicht mehr gegeben . Im Gegen satz zu r Z.___ - Begutachtung , anlässlich welcher der psychiatrische Gutachter eine depressive Symptomatik in Mimik und Gestik, eine leichte Einschrän kung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie Antriebsmin derung erhoben hatte (E. 3.2.3), wurden anlässlich der aktuellen psychiatri schen Untersuchung durchwegs unauffällige Befunde erhoben (E. 4.1.3 ). Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt , dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. November 2007 eine einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf immer weiter abklang, und nun nicht mehr nachweisbar ist. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend - wie von der Beschwerdegegnerin angeführt (vgl. E. 2.3) – nicht massgeblich, d ass der psychiatrische Gutachter die im Z.___ -Gutachten diagnostizierte Somatisie rungsstörung und die Persönlichkeitsstörung retrospektiv als nicht nachvoll ziehbar erachtet e . Damit geht der beschwerdeweise geltend gemachte Ein wand, bei der aktuellen p sychiatrischen Einschätzung de s A.___ - Gutachter s handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, fehl. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die ursprüngliche Verfügung als zweifellos unrichtig zu e rachten wäre , wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erwogen (E. 2.3) , was bei Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes zu prüfen gewesen wäre (vgl. E. 1.1) . 5.4      Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss und mit Verweis auf die Berichte der B.___ (E. 4.2, E. 4.3) geltend machte , dass sich sein Gesundheits zustand seit der Begutachtung im Jahr 2014 aufgrund einer neurogenen Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung ver schlechtert habe (Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits seit dem Jahr 2013 in der B.___ in regelmässiger Behandlung ist und den entspre chenden Berichten zu entnehmen ist, dass die Symptomatik seit mehreren Jahren besteh t (Urk.  6/146/14-15, Urk. 6/152/8-9, Urk. 6/153) . Die seit der Begutachtung ergangenen Berichte der B.___ enthalten weder neue Bef und e oder Diagnosen, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vor berichten genannt wurden und damit den Gutachtern nicht bekannt gewesen waren (vgl. Urk. 6/183/13) , noch war eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden und sahen sich die behandelnden Ärzte ausserstande, die Leistungs fähigkeit in Verweistätigkeiten zu benennen (Urk. 6/205/8-9) . Im Weiteren hielten die behandelnden Ärzte im Bericht vom November 2015 selbst fest, dass sich die Symptomatik seit zwei Jahren nicht verändert habe (E. 4.2) . Damit ist nicht von einer im relevanten Zeitraum eingetretene n Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s auszugehen. 5.5      Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___ -Gutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der angestammten sowie jeder schweren körperlichen Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, dem Beschwerdeführer aber seit der letzten Begutachtung durch die A.___ , das heisst seit dem 2
  25. Juli 2014 (Urk. 6/183/1), eine angepasste körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) – kein weiterer Abklä rungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.   2.2 mit Hinweisen).
  26. 6. 1      Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S. 2 ) , welcher einen Invaliditätsgrad von 9 % ergab, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden. O b, wie vom RAD erwogen (E. 4.4) , aufgrund der Blasenentleerungsstörung allenfalls ein erhöhter Pausenbedarf anzunehmen wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da selbst unter Gewährung eines höchstzulässigen Tabellenlohnab zuges (vgl. BGE 126 V 75) von 25 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde. 6 . 2      Damit erweist sich die renten aufhebende Verfügung vom
  27. Mai 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  8 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  28. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  29. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführe r auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  30. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  31. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  32. Juli bis und mit 1
  33. August sowie vom 1
  34. Dezember bis und mit dem
  35. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00661 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

25. April 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich am

10. Mai 2001 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung zum Taxichauffeur zu (Urk. 6/35) . Nach Abschluss der Umschulung stellte die IV-Stelle m it Verfügung vom 28. November 2002 fest , dass d er Versicherte nun wieder rentenausschliessend erwerbsfähig sei (Urk. 6/42). Die dagegen am 9. Januar 2003 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2003 . 00015 vom 20. August 2003 gut und wies die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/61) . In Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle das

polydiszipli näre

Gutachten des

Y.___ vom

4. Mai 2004 ein ( Urk. 6/72). Mit Verfügung en vom 13 . August 2004 und 1. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wir kung ab

1. April 2002 eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/78, Urk. 6/ 85 , Urk. 6/88 ).

1.2

Im Rahmen der im August 2005 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sion

(Urk. 6/93) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___ , welches am 26. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 6/116). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 23 . November 2007 auf eine Dreiviertels rente herab (Urk. 6/13 3 ). Anlässlich eines weiteren amtlichen

Rentenrevisi onsverfahrens (Urk. 6/137) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versi cherten auf eine Dreiviertelsrente

mit Mitteilung vom 2. November 2010 (Urk. 6/142). 1.3

Im November 2013 leitete die IV-Stelle abermals ein Rentenrevisionsverfah ren ein (Urk. 6/145) , in dessen Rahmen sie berufliche und medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/146-148, Urk. 6/152-153) und eine polydiszipli näre Begutachtung des Versicherten an ordnete . Die A.___

erstattete das Gutachten am 19. November 2014 (Urk. 6/18 3 ). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Akten ein (Urk. 6/195, Urk. 6/205, Urk. 6/210-211, Urk. 6/213) und erteilte dem Versi cherten a m 14. April 2015 Kostengutsprache für eine Beratung und Beglei tung vom 23. März bis 31. Dezember 2015 (Urk. 6/192) . Mit Schreiben vom 25. November 2015 wies sie ihn auf seine Mitwirkungspflicht im Wiederein gliederungsprozess

hin (Urk. 6/208) .

Am 28. Januar 2016 teilte der Versi cherte der IV-Stelle mit, dass er sich nicht in der Lage sehe, an Eingliede rungsaktivitäten mitzuwirken (Urk. 6/217/5). M it Vorbescheid vom

12. Februar 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/220). Nach dagegen erhobenem Einwand vom

16. März 2016 (Urk. 6/221) und ergänzender Begründung vom 2. Mai 2016 (Urk. 6/226) verfügte sie am

13. Mai 2016 die Aufhebung der Invalidenrente gemäss Vorbescheid. Einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2016 aufzuheben und ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei ein Obergutachten zu erstel len (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1- 230 ), was dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts ; ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Inva liditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustan des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkun gen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenen falls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 2.2 ). 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ). 1. 4

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, gemäss dem polydiszip linären A.___ -Gutachten vom 19. November 2014 sei ei ne namhafte psychische Erkrankung nicht mehr ausgewiesen. Damit sei ab der Begutachtung am 21. Juli 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergebe einen Invali ditätsgrad von 9 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die nach der Begutachtung in der B.___ hinsichtlich der neurogenen Blasenfunk tionsstörung durchgeführten Massnahmen hätten zwar zu keiner Verbesse rung geführt , n eue massgebliche Aspekte mit Auswir kungen auf die Arbeits fähigkeit seien aber nicht erkennbar. 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, beim A.___ -Gutachten vom 19. November 2014 handle es

sich bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei kein Revisionsgrund gegeben. Im A.___ -Gutachten würden die im Z.___ -Gutachten von 2007 gestellten psychi atri schen Diagnosen als mangelhaft hingestellt, ohne dass eine Veränderung respektive Verbesserung dargelegt werde. Der psychische Gesundheitszustand sei somit stationär. Auch aus neurologischer und orthopädischer Sicht sei der Gesundheitszustand im A.___ -Gutachten als stabil beurteilt worden. Gemäss Bericht der B.___ vom 10. Mai 2016 liege wohl eher eine Verschlechterung vor

(Urk. 1 S. 7 f.). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2016 (Urk. 5) präzisierte die Beschwer degegnerin , entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei ein Revisionsgrund ausgewiesen. Die A.___ -Gutachter hätten zwar das psychi atrische Teilgutachten des Z.___ kritisiert, allerdings hätten sie lediglich die Diagnosen der somatoformen Schmerzstörung sowie der Persönlichkeitsstö rung in Frage gestellt. Die damalige Diagnose der Depression sei nicht kriti siert worden. Die depressive Symptomatik habe sich inzwischen verbessert. Im Übrigen würde bezüglich der Verfügung vom 23. November 2007 auch ein Wiedererwägungsgrund bestehen, da trotz der Diagnose einer somato formen Schmerzstörung die damals geltenden Kriterien der Überwindbarkeit nicht geprüft worden seien. 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung ( vgl. E. 1. 1 ) bildet die Rentenverfügung vom

23. November 2007

( Urk. 6/133) , mit welcher die bis her ausgerichtete Rente per 1. Januar 2008

bei einem Invaliditätsgrad von 64 % auf eine Dreiviertelsrente

herabgesetzt worden war . 3. 2

Diese Verfügung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 26. Juni 2007 (Urk. 6/116 , vgl. nachfolgend ). 3.2.1

Die

Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit: Chronis ches lumbospondylogenes Syndrom, a nhaltende somato forme Schmerzstörung , d epressive Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte depressive Episode , sowie Persönlichkeit mit auffälligen, sensitiven, narz i ss tischen, dysthymen Charakterzügen

(Urk. 6/116/22) . 3. 2.2

Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die lumbospondylogenen Schmerzen stünden zweifelsohne im Zusammenhang mit den objektivierba ren radiologischen Veränderungen der untere n LWS. V on orthopädischer Seite könne am organischen Kern der geklagten Rückenschmerzen und der Beeinträchtigungen nicht gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer zeig e schwere degenerative Veränderungen, eine massive Foramin a lstenose L5/S 1 , eine leichtgradige degenerative Foraminals tenose L4/L5 rechts und eine dorso -laterale

Protrusion der Bandscheibe. Er zeig e auch massive spon dylarthrotische Einengungen und eine massive Osteochondrose mit einer massiven Spondylarthrose im pr ä sakralen Bereich. Ausser einem gelegentli chen Stöhnen als Ausdruck einer Verzweiflung habe kein auffälliges Verhal ten bestanden. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht liessen die schwe ren präsakralen degenerativen Veränderungen eine Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zu. Dagegen seien rückenadaptierte Tätigkeiten mit Heben von Lasten von nicht mehr als 10 kg, teils im Sitzen, teils im Stehen, durchaus zumutbar. Die Tätigkeit als Taxichauffeur sei aus orthopädischen Gründen ungünstig, da der Beschwerdeführer dort immer wieder repetitiv Gewichte heben und auch oft in einer Zwangsposition sitzend über längere Strecken arbeiten müsse . Deshalb sei der Beschwerdeführer auch als Taxichauffeur aus or t hop ä dischen Gründen vol l

arbeitsunfähig (Urk. 6/ 116/16, Urk. 6/ 116/23) . 3.2.3

Im psychiatrischen Teilgutachten wurden die Diagnosen somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), depressive Fehlentwicklung, gegenw är tig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.1) sowie Persönlichkeit mit auffälli gen, sensitiven, narzisstischen und dysthymen Charakterzügen (ICD-10 F60.4) gestellt und ausgeführt, es stehe eine leichte Antriebsverminderung im Vordergrund, die nicht mittelgradig bis schwer sei. Auch die Mimik sei leicht ablöscht, etwas herabgestimmt und die Affekte hellten deutlich wenig bis gar nicht auf. Es bestehe also eine depressive Symptomatik in Mimik und Gestik. Die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit seien angedeutet leicht, aber nicht mittelgradig bis schwer eingeschränkt. Der Antrieb sei nur leicht vermindert bei gleichzeitig deutlicher psychischer Anspannung und innerer Nervosität in der Untersuchungssituation. Insgesamt könne a us psychiatri scher Sicht keine dissoziative Störung angenommen werden. Der Beschwer deführer zeige zwar eine depressive Symptomatik, die jedoch nicht als mit telgradig bis schwer angesehen werden könne, ebenso fehlten psychotische Denkinhalte. Die dargestellte und geäusserte Suizidalität sei zusammen mit einer gewissen Aggravationstendenz und deutlicher narzisstischer Krän k ungsreaktion zu werten. Es sei

dem Beschwerdeführer zumutbar, trotz der narzisstischen Kränkung und der depressiven Fehlentwicklungen die Anstrengun g aufzubringen, zumindest eine Restarbeitsfähigkeit zu verwirkli chen. Die psychiatrische Untersuchung habe k eine schwere Beeinträchtigung in der Konzentrationsfähigkeit , der Aufmerksamkeitsfähigkeit, der intellektu ellen und in der kogn itiv en Leistungsfähigkeit gezeigt. Er sei durch die Affektlabilität, durch die A n triebs verminderung, wegen depressiver Auslen kung bei dysthymer Grundpersönlichkeit rasch gekränkt. Im klinischen Ein druck und auf der Kommunikationsebene reichten die krankhaften Befunde allerdings nicht aus, aus rein psychiatrischen Gründen eine 80%ige Arbeits unfähigkeit zu rechtfertigen (Urk. 6/116/ 20-21, Urk. 6/116/ 24) .

3.2.4

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, u nter Berücksichtigung der som a tischen und psychischen Faktoren sei davon auszugehen , dass der Beschwerdeführer auf dem Bau und in einer schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei . In einer Ve r weistätigkeit , in welcher

er die Position wechseln könne, nicht dauernd in einer Zwangsposition arbeiten und keine Gewichte über 10

kg repetitiv heben müsse , sei der Beschwerdeführer vier Stunden täglich arbeitsfähig . Ein solcher Einsatz sei

ihm zumutbar (Urk. 6/116/24-25) . 4.

4.1

Im vorliegenden Revisionsverfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die durch die

A.___ erfolgte Begutachtung im Juli 2014 (Expertise vom 19. November 2014, Urk. 6/183). Die A.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leicht gradiges

thorakolumbales

Vertebralsyndrom ohne Anhalt für ein assoziiertes nervales Defizit bei Zustand nach thorakolumbaler Operation im September 2013 sowie s pinales Defektsyndrom nach Dekompression einer Spinalka nalstenose

TM2/L1 im September 201 3. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünde unter anderem ein Analgetika-Fehlgebrauch mit assoziiertem Analgetika-Kopfschmerz

(Urk. 6/183/44). Der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers sei wahrscheinlich seit Jahren, insbesondere seit 2010, stationär und die Vorbewertungen seien mangelhaft. Die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit sei 0 %, dies seit 2010 und wahrscheinlich auch zuvor. In angepassten Tätigkeiten bestehe ab 2010 eine 100%ige Arbeitsfä higkeit (Urk. 6/183/45-46). 4.1.1

In neurologischer Hinsicht wurde ausgeführt, der objektive spinale Befund habe ein leichtgradiges

thorakolumbales

Vertebralsyndrom ohne Anhalt für ein assoziiertes nervales Defizit bei Zustand nach thorakolumbaler Operation im September 2013 gezeigt . Insbesondere die erhaltenen Kennreflexe für L3, L4 und S1 mach t en eine Kauda - Equina - Läsion unwahrscheinlich und spr ä chen für ein obj ektiv gutes operatives Ergebnis. E ine typische Reithosensen sibilitätsstörung lieg e zudem nicht vor. Zeichen einer Inkontinenz fehl t en, da keine Vorlagen in der Unterwäsche getragen worden seien und der Beschwerdeführer im Rahmen der mehrstündigen Begutachtung nicht gehäuft oder dringend das WC habe

aufsuchen müssen . Auch habe kein namhaft schmerzgequälter klinischer Eindruck bestanden , und die sicheren Zeichen der regen physischen Aktivität mach t en eine wesentliche Einschrän kung unwahrscheinlich. Der postoperative spinale Status spr eche somit allenfalls für eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem dauerhaften Ausschluss körperlich schwerer Tätigkeiten, wie zuletzt im Bau gewerbe ausgeübt. In körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten sei jedoch per sofort von einer uneinge schr änkten Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehe n (Urk. 6/183/25). 4.1.2

Der orthopädische Gutachter hielt fest, es fänden sich klinisch für das Achsen organ eine leichtgradige Minderbeweglichkeit des thorakolumbalen Übergangs und ein leichtgradiger paravertebraler Hartspann. Ein radikuläres neurologisches Defizit liege nicht vor. Es bestehe eine sehr kräftige Mus kelummantelung der Arme und Beine mit trainiertem Habitus als Zeichen einer regelmässigen körperlichen Aktivität. Der thorakolumbale Befund und der postoperative Status rechtfertige eine qualitative Minderung der Arbeits fähigkeit mit einem Ausschluss körperlich schwerer Arbeit wie zuletzt ausge übt. Darüber hinaus lasse sich aus den objektiven Befunddaten keine weitere Einschränkung ableiten. Das operative Ergebnis sei vielmehr als sehr gut ein zuschätzen (Urk. 6/183/33). 4.1.3

In psychiatrischer Hinsicht wurde festgehalten, bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer psychisch insgesamt nicht namhaft beeinträchtig gewirkt. Er habe guten Augenkontakt gehalten und der Rapport sei geordnet gewesen. Die Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig gewesen, eine Grübelneigung habe nicht bestanden

(Urk. 6/183/36-3 7 ). Bezüglich der psychischen Beeinträchtigung werde ein langjähri g chronischer Verlauf berichtet. E in phasenhafter Verlauf lasse sich dabei nicht herausarbeiten, da die Angaben unpräzise und vage geblieben seien . Eine psychiatrische Behandlung finde seit vielen Jahren statt, w erde aber offensichtlich nur

in niedriger Frequenz durchgeführt. Eine Intensivierung der Therapie, zum Beispiel durch Änderung der Medikation oder eine stationäre Behandlung, sei offensichtli ch nicht für notwendig erachtet worden. In der aktuellen Untersu chung hätten sich die geschilderten psychischen Beeinträchtigungen nicht objektivieren lassen . Die Stimmung habe nicht nam haft depressiv, sondern eher missmutig gewirkt und der Antrieb sei im kl inischen Eindruck nicht gestört gewesen. Eine depressive Episode nach ICD-10 Kriterien sei also nicht respektive zumindest nicht mehr zu attestieren. Dementsprechend sei das derzeitige Vorliegen eines höhergradigen depressiven Syndroms nicht wahr scheinlich (Urk. 6/183/38-39) . Auffällig sei , dass bereits anlässlich der Begut achtung im Jahr 2007 eine mangelhafte Mitarbeit, wenig präzise, generali sierende Angaben und eine Aggravationstendenz beschrieben w orden sei en . Es sei anzumerken, dass damals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden sei . Persönlichkeitsauffälligkeiten seien

beim Beschwerde führer aber eindeutig nicht bis in die Kindheit und Jugend zurückzuverfol gen, was für die Stellung der genannten Diagnose nach IC D-10 Definition jedoch erforderlich wäre . Eine Persönlichkeitsstörung könne also nicht behauptet werden.

Der psychiatrische Gutachter führte weiter aus, i m Gegensatz zu den aktenkun digen gutachterl ichen Einschätzungen konstatiere der behandelnde Psychiater ein praktisch durchgängig schwergradiges depressives Syndrom bei rezidivierender depressiver Störung und att estiere durchgängig schwerste psychopathologische Beeinträchtigungen, was angesichts der Vorbegutach tungen und des erhobenen psychiatrischen Befunds nicht nachvollziehbar sei . Auch sei nicht plausibel, dass das von ihm diagnostizierte schwe re depressive Syndrom ohne jede zusätzliche therapeutische

Anstrengung durch den Behandler geblieben sei. Auch eine somatoforme Schmerzstörung oder Somatisie run gsstörung könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachvollzog en werden. Der Beschwerdeführer habe nicht wesentlich schmerzgeplagt gewirkt und ein zugrundeliegender dysfunktional verarbei teter seelischer Konflikt sei nicht zu erkennen gewesen.

D ie im Vorgutachten aus dem Jahr 2007 gestellten Diagnosen einer somatoformen

Schmerzstö rung sowie einer auffälligen Persönlichkeit erfüll t en die ICD-10-Kriterien somit nicht .

Zusammenfassend könne also festgestellt werden, dass ausweis lich der aktuellen Untersuchungsbefunde kein namhaftes psychiatrisches Lei den mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlich keit zu belegen sei (Urk. 6/183/39-40, Urk. 6/183/43) . 4.1. 4

Die Gutachter kamen i n Zusammenfassung aller Teilgutachten, der erhobe nen Anamnesen und Befunde sowie der Aktendaten zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer aus neurologischer und orthopädischer Sicht in der zuletzt ausgeübten sowie jed er vergleichbaren körperlich schweren Tätigkeit auf grund des gegebenen postoperativen spinalen Defektsyndroms und wahr scheinlich seit mehreren Jahren aufgrund erheblicher degen erativer spinaler Alterationen nicht mehr arbeitsfähig sei . In körperlich leichten, wechselbe lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt e s sei jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einem 100%- Pensum und Rendement auszugehen . Die objektiven Zeichen d er regen physischen Aktivität, wie insbesondere der muskulöse Habitus und die d eut lich beschwielte n Hände und Füsse, unterstütz t en die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Medizinisch gut geeignet seien

zum Beispiel Arbeiten an Pforten, Rezeptionen, in einfachen Hol- und Bring diensten oder in Wach- und Aufsichtsdiensten (Urk. 6/183/40) . Eine nam hafte psychiatrische Störung liege ausweichlich des erhobenen Befundes nicht vor. Im Weiteren sei a llen Vorberichten eine unzureichende Berück sichtigung der bei der hiesigen Begutachtung sicher aufscheinenden Aspekte einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden gemein. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der rekla mierten Schmerzintensität und dem fehlenden schmerzgeplagten klinischen Eindruck, eine Diskrepanz zwischen der reklamierten Inaktivität und den zw eifelsfreien objektiven Zeichen e iner regen physischen Aktivität sowie eine mangelhafte Auskunftsbereitschaft zur tatsächlichen Alltagsaktivität (Urk. 6/183/40-41).

4.2

Die Ärzte der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der

B.___ , bei denen der Beschwerdeführer von 2000 bis April 2015 in Behandlung gestanden hatte , führten im Bericht vom 4. November 2015 (Urk. 6/205) aus, d ie Symptomatik habe sich sei t zwei Jahren nicht mehr geändert. Weiterhin klage der Beschwerdeführer über Blasenentleerungs- sowie Mastdarmentleerungsstörungen. Die Hauptproblematik sei weiterhin zusätzlich die Hypästhesie und Hypalgesie im Reithosenbereich. Sowohl kli nisch-neurologisch als auch bildmorphologisch zeige sich ein stationärer Befund. Aus wirbe l säulenchirurgischer Sicht sei keine Besserung der Symp tomatik durch eine Operation zu erwarten. 4.3

Vom September bis Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut im Zentrum für Paraplegie der B.___ behandelt (Urk. 6/210/1-6).

Die Ärzte

nannten im Bericht vom 14. Dezember 2015 (Urk. 6/210/1- 2 ) sowie im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 12. Mai 2016 (Urk. 3)

die Diag nose eine r neurogene n Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung bei Kauda - Eq uina -Syndrom (Erstdiagnose 11/13) und ein es chronische n Schmerzsyn drom s des Beckens, unter anderem mit Harnblasenentleerung willkürlich per urethram . Im Weiteren bestünde unter anderem ein Status nach depressiven Episoden (Bericht vom 1 4. Dezember 2015) . B eim Beschwerdeführer sei am 11. Dezember 2015 eine Tined -Lead-Explantation beidseits durchgeführt worden. Die therapie-refraktäre neurogene Blasenfunktionsstörung habe durch die sakrale Neuromodulation nicht relevant verbessert werden können, weshalb die Elektroden bei negativer Testphase wieder explantiert worden seien . Lumbal lasse sich ein etwa stationärer Befund abbilden. 4.4

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 26. November 2014 aus, im A.___ -Gutachten könnten die formalen Aspekte als erfüllt beurteilt werden und die erhobenen Befunde seien nach vollziehbar und die Schlussfolgerungen bezogen auf die Arbeitsfähigkeit plausibel. Aus medizinischer Sicht könne ab letzter Untersuchung am 2 1. Juli 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst ausgegangen werden. Eine psychische Problematik mit Tangierung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr ausgewiesen. Befunde mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ange passt liessen sich nach der geglückten Rückenoperation nicht mehr ausw ei sen (Urk. 6/219/6-7). Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2016 (Urk. 6/219/8) hielt der RAD fest , auch mit der beschriebene n neurogene n Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung könne eine sitzende oder leicht wechselbelastende Tätigkeit weiterhin umgesetzt werden, vorausgesetzt der Beschwerdeführer könne eine saubere Toilette aufsuchen, wo er bei Bedarf auch eine Selbstkatheterisierung durchführen könne. Dazu sei allenfalls ein etwas erhöht er Pausenbedarf von maximal zweim al 15 Minuten zusätzlich pro Tag notwendig. Eine massgebliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege deshalb nicht vor. 5 . 5 .1

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers s eit der Rentenverfügung vom

23. November 2007

wesentlich verändert hat (vgl. E. 1. 1, E. 3.1 ). 5 .2

Das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom

19. November 2014 (Urk. 6 / 183 ) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweis wert einer Expertise. Es basiert auf umfassenden internistischen, neurologi schen , orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der

relevanten Vorakten abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinanderge setzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizi nische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. Dem A.___ -Gutachten kommt daher volle Beweis kraft zu (vgl. E. 1. 6 ). 5 .3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend in psychiatrischer Hinsicht von einer klinisch veränderten Befundlage auszugehen. Während d er psychiatrische Z.___ -Gutachter im Jahr 2007 eine leichte depressive Epi sode nach ICD-10 F33.1 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti ziert hatte, erachtete der psychiatrische A.___ - Gutachter eine depressive Symptomatik als nicht respektive zumindest nicht mehr gegeben . Im Gegen satz zu r

Z.___ - Begutachtung , anlässlich welcher

der psychiatrische Gutachter eine depressive Symptomatik in Mimik und Gestik, eine leichte Einschrän kung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit sowie Antriebsmin derung

erhoben hatte (E. 3.2.3), wurden anlässlich der aktuellen psychiatri schen Untersuchung durchwegs unauffällige Befunde erhoben (E. 4.1.3 ). Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegende n Wahrscheinlichkeit erstellt , dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. November 2007 eine einschränkende depressive Symptomatik bestand, welche im Verlauf immer weiter abklang, und nun nicht mehr nachweisbar ist. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend - wie von der Beschwerdegegnerin angeführt (vgl. E. 2.3) – nicht massgeblich, d ass der psychiatrische Gutachter die im Z.___ -Gutachten diagnostizierte

Somatisie rungsstörung

und die Persönlichkeitsstörung retrospektiv als nicht nachvoll ziehbar erachtet e .

Damit geht der beschwerdeweise geltend gemachte Ein wand, bei der aktuellen p sychiatrischen Einschätzung de s

A.___ - Gutachter s handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, fehl.

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die ursprüngliche Verfügung als zweifellos unrichtig zu e rachten wäre , wie von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erwogen (E. 2.3) , was bei Annahme eines unveränderten Gesundheitszustandes zu prüfen gewesen wäre (vgl. E. 1.1) . 5.4

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss und mit Verweis auf die Berichte der B.___ (E. 4.2, E. 4.3) geltend machte , dass sich sein Gesundheits zustand seit der Begutachtung im Jahr 2014 aufgrund einer neurogenen Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung ver schlechtert habe (Urk. 1 S. 8), ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits seit dem Jahr 2013 in der B.___ in regelmässiger Behandlung ist und den entspre chenden Berichten zu entnehmen ist, dass die Symptomatik seit mehreren Jahren besteh t (Urk. 6/146/14-15, Urk. 6/152/8-9, Urk. 6/153) . Die seit der Begutachtung ergangenen Berichte der B.___ enthalten weder neue Bef und e oder Diagnosen, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vor berichten genannt wurden

und

damit den Gutachtern nicht bekannt gewesen waren

(vgl. Urk. 6/183/13) , noch war eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden und sahen sich die behandelnden Ärzte ausserstande, die Leistungs fähigkeit in Verweistätigkeiten zu benennen (Urk. 6/205/8-9) . Im Weiteren hielten die

behandelnden Ärzte im Bericht vom November 2015 selbst fest, dass sich die Symptomatik seit zwei Jahren nicht verändert habe

(E. 4.2) . Damit ist nicht von einer im relevanten Zeitraum eingetretene n

Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s

auszugehen. 5.5

Zusammenfassend ist gestützt auf das A.___ -Gutachten

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in der angestammten sowie jeder schweren körperlichen Tätigkeit weiterhin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, dem Beschwerdeführer aber seit der letzten Begutachtung durch die A.___ , das heisst seit dem 2 1. Juli 2014 (Urk. 6/183/1), eine angepasste körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.

Aufgrund

der beweiskräftigen medizinischen

Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

(Urk. 1 S. 8 f.)

– kein weiterer Abklä rungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen). 6. 6. 1

Der

von

der

Beschwerdegegnerin

vorgenommene

Einkommensvergleich (vgl. Urk. 2 S. 2 ) , welcher einen Invaliditätsgrad von 9 % ergab, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden.

O b, wie vom RAD erwogen (E. 4.4) , aufgrund der Blasenentleerungsstörung allenfalls ein erhöhter Pausenbedarf anzunehmen wäre, kann vorliegend offen gelassen werden, da selbst unter Gewährung eines höchstzulässigen Tabellenlohnab zuges (vgl. BGE 126 V 75)

von 25 % kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde. 6 . 2

Damit erweist sich die renten aufhebende Verfügung vom

13. Mai 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss

vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführe

r auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett