Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ war vom 1. Januar 1991 bis
29. Juni 199 9 zu 100 % als Lagerist und Sachbearbeiter bei der Y.___ angestellt ( Urk. 9 / 12 ). Im März
2000 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9 / 12 ). D ie IV-Stelle der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich klärte die medizi ni schen (Gutachten Z.___ vom 4. Februar 2002, Urk. 9/48) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom
16. August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 9/67 ). Anlässlich des im Jahr 2004 eingeleiteten Revisionsverfahre ns (Urk. 9/74) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. September 2004 an der bisherigen Rentenleistung fest (Urk. 9/78). Nachdem sie X.___ orthopädisch-psychiatrisch hatte abklären lassen (Gutachten des A.___ vom 7. September 2009, Urk. 9/105), stellte die IV-Stelle ihre Leistungen mit Verfügung vom
7. März 20 11 ein ( Urk. 9/140 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/155/3-8) wies das So zialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 0. Dezember 2012 ab ( Urk. 9/182 ; Prozess IV.2011.00390 ). 1.2
Im Dezember 2013 meldete sich X.___ erneut bei
der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/185). Im weiteren Verlauf reichte er einen Be richt von
Dr. med. B.___ , Facharzt für I nnere Medizin, vom 1 9. Januar 2014 ( Urk. 9/194) und einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 9/197) ein. Mit Verfügung vom 1 0. April 2014 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 9/199). 1.3
Im Mai 2014 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um Ausrichtung von Leistungen ( Urk. 9/206). Im Zuge dieser Neuanmeldung reichte er einen Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Juni 2015 ein ( Urk. 9/212). Mit Vorbescheid vom 1 3. August 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leis tungsbegehren nicht eintrete n werde ( Urk. 9/214). Dagegen erhob X.___ Einwand. Seine behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. C.___ reichten der IV-Stelle auf seine Veranlas sung hin (vgl. Urk. 9/218) Berichte ein (Berichte vom 8. September 2015 [ Urk. 9/215] und 1 0. September 2015 [ Urk. 9/21 7/5 ]). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. C.___ Berichte ein (Berichte vom 2 8. Oktober 2015 [ Urk. 9/225] und 2 5. November 2015 [ Urk. 9/226]) . Mit neuem Vorbescheid vom 1 6. Februar 2016 stellte sie die Abweisung des Renten gesuchs in Aussicht ( Urk. 9/229). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle schliess lich ein en Renten anspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Zudem sei ein medizinisches Gutachten ein zuholen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1
S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2016 auf Ab weisung de r Beschwerde ( Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer i n Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2017 wurden dem Be schwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt. Zudem wurde er aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge ( Urk. 12) . Dazu liess er sich am 2 8. Juni 2017 vernehmen ( Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 einzig über den Rentenanspruch entschie d en hat ( Urk. 2). Im verwaltungsge richtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid erg angen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Folglich ist vorliegend einzig der An spruch des Beschwerdeführers a uf eine Invalidenrente Gegenstand des Verfah rens . Aus der Beschwerde geht denn auch hervor, dass es dem Beschwerdeführer
- obschon er generell die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen be antragt ( Urk. 1 S. 2) - um die Zusprechung einer Invalidenrente geht. 2.2
Mit Vorbescheid vom 1 3. August 2015 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vom Mai 2014 in Aussicht. Indem sie aber in der Folge mit der Einholung der Berichte bei Dr. E.___ und Dr. C.___ eigene Ab klärungen tätigte , trat sie auf das Begehren ein. Gemäss den vorstehenden Er wägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Ren tenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom 7. März 2011 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen . 2.3
Die IV-Stelle verneinte in der angefochten en Verfügung eine massgebliche Verä n derung ( Urk. 2) . Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, die eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausweisen würden. Überdies wirft er der IV-Stelle vor, sie habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 7. März 2011 basierte auf dem orthopä disch-psychiatrischen Gutachten des A.___ vom 7. September 200 9. Darin wurden aus somatischer Sicht die Diagnosen einer
Osteochondrose und Unkarthose C3-C6 mit moderater Diskusdegeneration C6/7 und Einengung der Neuroforamina sowie grenzwertiger Enge des Spinalkanals C5/6, Osteochon drose L5/S1 und moderate Diskusdegeneration L2-L5 und eine Präadipositas festgehalten . Daraus resultiere, dass körperliche schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Körperhaltungen und dem regelmässigen Heben und Tragen von Lasten über
5 bis 10 kg verbunden seien, wegen den degen erativen Hals- und Lendenwirbel säulenveränderungen nicht mehr ausge übt werden könnten. In der ange stammten Tätigkeit sei der Versicherte deshal b zu 80 % arbeitsunfähig. Hinge gen sei ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 90 % -Pensum zumutbar ( Urk. 9/105/6-9) . In psychiatrischer Hinsicht wurde n eine chronifizierte leichte depressive Störung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Dabei sei von einer 80%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten und einer 90%igen Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dazu wurde vermerkt, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Z.___ -Begutach tung im Jahr 2002 nicht wesentlich verändert habe ( Urk. 9/105/12-21). Insge samt wurde demnach auf eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit von 90 % geschlossen ( Urk. 9/105/23). 3.2 3.2.1
Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 2. Juni 2015 im Wesentlichen fest, beim Be schwerdeführer bestünden seit 17 Jahren nach dem Verhebetrauma weiterhin chronische lumbale und zervikale Schmerzen, welche auf die bisherigen thera peutischen Massnahmen nicht angesprochen h ätten. Tendenziell hätten die Be schwerden im Verlauf der Jahre zugenommen ( Urk. 9/212). 3.2.2
Dr. D.___ führte im Bericht vom 8. September 2015 aus, der Beschwerdefüh rer leide bekanntlich seit Jahren an diffusen Lumbalgien. Zudem klage er über Schlafstörungen, negative Zukunftsperspektiven, diffuse Kon zentration, Vergesslichkeit und Interessenverlust. Zudem habe er immer wieder Suizidgedanken, von denen er sich aktue ll aber klar distanziere. Vor diesem Hintergrund sei von einer depressiven Störung, mindestens mittelgradige Epi sode , auszugehen ( Urk. 9/215). 3.2.3
Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 0. September 2015 eine langanhal tende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Schmerzen und depressiven Anteilen; ICD-10 F43.22) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 9/217/5). Im Bericht vom 2 5. November 2015 er klärte er dazu, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert, koopera tiv, krankhaft fixiert auf seine Rückenschmerzen und leide an innerer Unruhe sowie Schlaf störungen. Es gebe keine Anhaltspunkte fü r Wahnideen, Ich-Störungen, Sin nestäuschungen, Zwänge oder Suizidalität. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Konzentrationsverminderung und der geringen Ausdauer aufgrund der Schmer zen vermindert. Zudem sei der Beschwerdeführer schnell gereizt ( Urk. 9/226). 3.2.4
Dr. E.___ wies im Bericht vom 2 8. Oktober 2015 darauf hin, dass bloss zwei Konsultationen am 2 9. Januar und 2 7. Februar 2013 stattgefunden hätten. Nä here Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s konnte er des halb nicht machen ( Urk. 9/225). 4. 4.1
Dr. D.___ begründete die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der von ihm diagnostizierten depressiven Störung, mittelgradige Episode ( Urk. 9/215) . Dazu ist festzuhalten, dass selbst der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diese Diagnose nicht stellte. Was die Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustands anbelangt, vermag
Dr. D.___ als Allgemeinpraktiker die Einschätzung der psychiatrischen Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Auf seine Beurteilung ist daher nicht abzustellen. 4.2 4.2.1
Die Berichte von Dr. B.___ vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 9/212) und von Dr. C.___ vom 1 0. September 2015 ( Urk. 9/217/5) stimmen inhaltlich mit ihren Berichten vom 1 9. Januar 2014 ( Urk. 9/194) beziehungsweise vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 9/197) überein. Zu letzteren hielt der RAD in der Stellungnahme vom 2. April 2014 fest, dass darin keine neuen medizinischen Befunde erwähnt wür den, die im A.___ -Gutachten unerkannt geblieben wären. In Bezug auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. September 2015 wird zudem vermerkt, dass keine objektive n pathologische n Befunde erhoben würden ( Urk. 9/198/2). Zum gleichen Ergebnis gelangt e der RAD in der Stellungnahme vom 3 0. Dezember 2015 hinsichtlich des Berichts von Dr. C.___ vom 2 5. November 2015 ( Urk. 9/233/3). 4.2.2
Der Einschätzung des RAD ist beizupflichten. Bereits im A.___ -Gutachten wird ausgeführt, dass eine leichte chronische depressive Störung anzunehmen sei. Diese sei gekennzeichnet durch wiederholte Stimmungsschwankungen. Dabei bestünden Unruhezustände, Reizbarkeit, Erregbarkeit und Schlafstörungen. Je nach Belastungssituation käme es auch zu Suizidgedanken ( Urk. 9/105/37-38). Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ enthalten somit keine Ge sichtspunkte, die im A.___ -Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. In Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ ist überdies zu bemerken, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Objektive pathologische Befunde fehlen in seinen Berichten weitestgehend. Die Konzentrationsverminderung des Beschwerdeführers, mit welcher er die Arbeitsunfähigkeit primär begründet, führt er zur Hauptsache auf die Schmerzen respektive auf den Schmerzmittel konsum zurück ( Urk. 9/226/4-5). Beides war im Rahmen der A.___ -Begutach tung bekannt ( Urk. 9/105/32+34). Hinsichtlich der geklagten Schmerzen ist überdies zu berücksichtigen , dass sie auch dem demonstrativen Verhalten des Beschwerdeführers
zuzuschreiben sind ( Urk. 9/105/38).
Anzufügen ist, dass die medizinischen Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen sollen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnoseinhärenten Schwe regrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 271 E. 2.1.1). Weder im A.___ -Gutachten vom 7. September 2009 noch in den Berichten von C.___ wurde die Diagnose nachvollziehbar begrün det. Vielmehr wurde sie offensichtlich aufgrund der geklagten Beschwerden als Auffangdiagnose gestellt (vgl. Urk. 9/105/17, 9/226/2) . Ihr wurde denn auch keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Im Übri gen besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diag nos e und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt sich letz tere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktions einschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1), die vorliegend nur in geringem Masse , primär in Form von
Konzentration sverminderungen , bestehen . Unter diesen Umständen kann auf eine Indikatorenprüfung verzichte t werden . 4.3
Angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sah die IV-Stelle zu Recht von Weite rungen ab, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass den Berichten der behandelnden Ärzte kein Beweiswert zukommt, nicht dazu, dass die IV-Stelle oder das Gericht weitere Abklärungen zu treffen hätten, was d er Beschwerdeführer offenbar ver kennt (vgl. Urk. 1 S. 7). Vielmehr ist angesichts der von ihm eingereichten Be richte erstaunlich, dass die IV-Stelle überhaupt auf das Leistungsgesuch vom Mai 2014 eintrat.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1
Da die Voraussetzungen erfüllt sind ( § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsger icht, GSVGer ; vgl. ferner Urk. 6, 14), ist dem Beschwerdeführer an tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwäl tin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. 5.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetze
n. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnoten vom 1 5. Juni und 2 7. November 2017 stellte Rechtsanwältin Melina Tzikas insgesamt Fr. 3‘661.55 ( Fr. 3‘012.65 + Fr. 648.90) in Rechnung ( Urk. 11, 15). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sieben Stunden für das Ausarbeiten der achtseitigen Beschwerdeschrift (inkl. das Deck blatt und eines kleinen Absatzes auf der achten Seite) als überhöht. Anzurech nen ist eine Stunde für die Instruktion, vier Stund en für die Redaktion der Be schwerdeschrift und zwei Stunden für das Aktenstudium. Hinsichtlich letzterem fällt ins Gewicht, dass vorliegend primär die Akten ab dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 1 0. Dezember 2012 interessieren, mithin Urk. 9/192 bis Urk. 9/23 4. Ebenso ist, wie geltend gemacht, für das zu erwartende Studium des Urteils eine Stunde zu veranschlagen. Im Übrigen wird nur der vom anwalt lichen Vertreter geleistete Aufwand entschädigt; administrative Tätigkei ten, welche vom Sekretariat ver richtet werden können (Schreibarb eiten, Terminab sprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschun ge n, Aktenab lage, Erstellung der Honorarrechnung [vgl. auch § 22 Abs. 2 der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Z ürich, AnwGebV ], Ver fassen admi nistrativer Schreiben, Aktenverkehr und zeitlicher Aufwand zur Er stellung von Fotokopien usw.) werden grundsätzlich eben so wenig entschädigt wie gering fügige Auf wände (vgl. auch § 7 Abs. 1 GebV
SVGer ). Rechtsanwältin Melina Tzikas macht diverse geringfügige Aufwände geltend, wie etwa d ie Kenntnisnahme der Verfügung betreffend Aufforderung an die Gegenpartei zur Einreichung der Beschwerdeantwort oder diverse Telefonate. Letztere betrafen unter anderem Gespräche mit der Sozialhilfebehörde Dietikon, die im vorliegen den Verfahren gar nicht involviert ist. Indessen hatte Rechtsanwältin Tzikas auf Verfügung des Sozialversicherungsgerichts hin etwa abzuklären, ob der Be schwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt (vgl. Urk. 12) . Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, für derartige Abklärung en insgesamt
30 Minuten einzusetzen. Damit betragen die anzurech n enden Aufwände 8,5 Stun den, so dass Rechtsanwältin Melina Tzikas unter Berücksichtigung der Schwie rigkeit des Falles, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer ein Betrag von Fr. 2‘ 1 00.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt:
In Bew illigung des Gesuchs vom 8. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Melina Tzikas als unent geltlicher Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der 1961 geborene X.___ war vom 1. Januar 1991 bis
29. Juni 199 9 zu 100 % als Lagerist und Sachbearbeiter bei der Y.___ angestellt ( Urk. 9 / 12 ). Im März
2000 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9 / 12 ). D ie IV-Stelle der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich klärte die medizi ni schen (Gutachten Z.___ vom 4. Februar 2002, Urk. 9/48) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom
16. August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 9/67 ). Anlässlich des im Jahr 2004 eingeleiteten Revisionsverfahre ns (Urk. 9/74) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. September 2004 an der bisherigen Rentenleistung fest (Urk. 9/78). Nachdem sie X.___ orthopädisch-psychiatrisch hatte abklären lassen (Gutachten des A.___ vom 7. September 2009, Urk. 9/105), stellte die IV-Stelle ihre Leistungen mit Verfügung vom
7. März 20 11 ein ( Urk. 9/140 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/155/3-8) wies das So zialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 0. Dezember 2012 ab ( Urk. 9/182 ; Prozess IV.2011.00390 ).
E. 1.2 Im Dezember 2013 meldete sich X.___ erneut bei
der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/185). Im weiteren Verlauf reichte er einen Be richt von
Dr. med. B.___ , Facharzt für I nnere Medizin, vom 1 9. Januar 2014 ( Urk. 9/194) und einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 9/197) ein. Mit Verfügung vom 1 0. April 2014 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 9/199).
E. 1.3 Im Mai 2014 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um Ausrichtung von Leistungen ( Urk. 9/206). Im Zuge dieser Neuanmeldung reichte er einen Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Juni 2015 ein ( Urk. 9/212). Mit Vorbescheid vom 1 3. August 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leis tungsbegehren nicht eintrete n werde ( Urk. 9/214). Dagegen erhob X.___ Einwand. Seine behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. C.___ reichten der IV-Stelle auf seine Veranlas sung hin (vgl. Urk. 9/218) Berichte ein (Berichte vom 8. September 2015 [ Urk. 9/215] und 1 0. September 2015 [ Urk. 9/21 7/5 ]). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. C.___ Berichte ein (Berichte vom 2 8. Oktober 2015 [ Urk. 9/225] und 2 5. November 2015 [ Urk. 9/226]) . Mit neuem Vorbescheid vom 1 6. Februar 2016 stellte sie die Abweisung des Renten gesuchs in Aussicht ( Urk. 9/229). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle schliess lich ein en Renten anspruch ( Urk. 2).
E. 2 8. Juni 2017 vernehmen ( Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 einzig über den Rentenanspruch entschie d en hat ( Urk. 2). Im verwaltungsge richtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid erg angen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Folglich ist vorliegend einzig der An spruch des Beschwerdeführers a uf eine Invalidenrente Gegenstand des Verfah rens . Aus der Beschwerde geht denn auch hervor, dass es dem Beschwerdeführer
- obschon er generell die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen be antragt ( Urk. 1 S. 2) - um die Zusprechung einer Invalidenrente geht.
E. 2.2 Mit Vorbescheid vom 1 3. August 2015 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vom Mai 2014 in Aussicht. Indem sie aber in der Folge mit der Einholung der Berichte bei Dr. E.___ und Dr. C.___ eigene Ab klärungen tätigte , trat sie auf das Begehren ein. Gemäss den vorstehenden Er wägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Ren tenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom 7. März 2011 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen .
E. 2.3 Die IV-Stelle verneinte in der angefochten en Verfügung eine massgebliche Verä n derung ( Urk. 2) . Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, die eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausweisen würden. Überdies wirft er der IV-Stelle vor, sie habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.
E. 3.1 Die rentenaufhebende Verfügung vom 7. März 2011 basierte auf dem orthopä disch-psychiatrischen Gutachten des A.___ vom 7. September 200 9. Darin wurden aus somatischer Sicht die Diagnosen einer
Osteochondrose und Unkarthose C3-C6 mit moderater Diskusdegeneration C6/7 und Einengung der Neuroforamina sowie grenzwertiger Enge des Spinalkanals C5/6, Osteochon drose L5/S1 und moderate Diskusdegeneration L2-L5 und eine Präadipositas festgehalten . Daraus resultiere, dass körperliche schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Körperhaltungen und dem regelmässigen Heben und Tragen von Lasten über
E. 3.2.1 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 2. Juni 2015 im Wesentlichen fest, beim Be schwerdeführer bestünden seit 17 Jahren nach dem Verhebetrauma weiterhin chronische lumbale und zervikale Schmerzen, welche auf die bisherigen thera peutischen Massnahmen nicht angesprochen h ätten. Tendenziell hätten die Be schwerden im Verlauf der Jahre zugenommen ( Urk. 9/212).
E. 3.2.2 Dr. D.___ führte im Bericht vom 8. September 2015 aus, der Beschwerdefüh rer leide bekanntlich seit Jahren an diffusen Lumbalgien. Zudem klage er über Schlafstörungen, negative Zukunftsperspektiven, diffuse Kon zentration, Vergesslichkeit und Interessenverlust. Zudem habe er immer wieder Suizidgedanken, von denen er sich aktue ll aber klar distanziere. Vor diesem Hintergrund sei von einer depressiven Störung, mindestens mittelgradige Epi sode , auszugehen ( Urk. 9/215).
E. 3.2.3 Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 0. September 2015 eine langanhal tende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Schmerzen und depressiven Anteilen; ICD-10 F43.22) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 9/217/5). Im Bericht vom 2 5. November 2015 er klärte er dazu, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert, koopera tiv, krankhaft fixiert auf seine Rückenschmerzen und leide an innerer Unruhe sowie Schlaf störungen. Es gebe keine Anhaltspunkte fü r Wahnideen, Ich-Störungen, Sin nestäuschungen, Zwänge oder Suizidalität. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Konzentrationsverminderung und der geringen Ausdauer aufgrund der Schmer zen vermindert. Zudem sei der Beschwerdeführer schnell gereizt ( Urk. 9/226).
E. 3.2.4 Dr. E.___ wies im Bericht vom 2 8. Oktober 2015 darauf hin, dass bloss zwei Konsultationen am 2 9. Januar und 2 7. Februar 2013 stattgefunden hätten. Nä here Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s konnte er des halb nicht machen ( Urk. 9/225). 4. 4.1
Dr. D.___ begründete die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der von ihm diagnostizierten depressiven Störung, mittelgradige Episode ( Urk. 9/215) . Dazu ist festzuhalten, dass selbst der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diese Diagnose nicht stellte. Was die Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustands anbelangt, vermag
Dr. D.___ als Allgemeinpraktiker die Einschätzung der psychiatrischen Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Auf seine Beurteilung ist daher nicht abzustellen. 4.2 4.2.1
Die Berichte von Dr. B.___ vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 9/212) und von Dr. C.___ vom 1 0. September 2015 ( Urk. 9/217/5) stimmen inhaltlich mit ihren Berichten vom 1 9. Januar 2014 ( Urk. 9/194) beziehungsweise vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 9/197) überein. Zu letzteren hielt der RAD in der Stellungnahme vom 2. April 2014 fest, dass darin keine neuen medizinischen Befunde erwähnt wür den, die im A.___ -Gutachten unerkannt geblieben wären. In Bezug auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. September 2015 wird zudem vermerkt, dass keine objektive n pathologische n Befunde erhoben würden ( Urk. 9/198/2). Zum gleichen Ergebnis gelangt e der RAD in der Stellungnahme vom 3 0. Dezember 2015 hinsichtlich des Berichts von Dr. C.___ vom 2 5. November 2015 ( Urk. 9/233/3). 4.2.2
Der Einschätzung des RAD ist beizupflichten. Bereits im A.___ -Gutachten wird ausgeführt, dass eine leichte chronische depressive Störung anzunehmen sei. Diese sei gekennzeichnet durch wiederholte Stimmungsschwankungen. Dabei bestünden Unruhezustände, Reizbarkeit, Erregbarkeit und Schlafstörungen. Je nach Belastungssituation käme es auch zu Suizidgedanken ( Urk. 9/105/37-38). Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ enthalten somit keine Ge sichtspunkte, die im A.___ -Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. In Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ ist überdies zu bemerken, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Objektive pathologische Befunde fehlen in seinen Berichten weitestgehend. Die Konzentrationsverminderung des Beschwerdeführers, mit welcher er die Arbeitsunfähigkeit primär begründet, führt er zur Hauptsache auf die Schmerzen respektive auf den Schmerzmittel konsum zurück ( Urk. 9/226/4-5). Beides war im Rahmen der A.___ -Begutach tung bekannt ( Urk. 9/105/32+34). Hinsichtlich der geklagten Schmerzen ist überdies zu berücksichtigen , dass sie auch dem demonstrativen Verhalten des Beschwerdeführers
zuzuschreiben sind ( Urk. 9/105/38).
Anzufügen ist, dass die medizinischen Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen sollen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnoseinhärenten Schwe regrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 271 E. 2.1.1). Weder im A.___ -Gutachten vom 7. September 2009 noch in den Berichten von C.___ wurde die Diagnose nachvollziehbar begrün det. Vielmehr wurde sie offensichtlich aufgrund der geklagten Beschwerden als Auffangdiagnose gestellt (vgl. Urk. 9/105/17, 9/226/2) . Ihr wurde denn auch keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Im Übri gen besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diag nos e und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt sich letz tere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktions einschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1), die vorliegend nur in geringem Masse , primär in Form von
Konzentration sverminderungen , bestehen . Unter diesen Umständen kann auf eine Indikatorenprüfung verzichte t werden . 4.3
Angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sah die IV-Stelle zu Recht von Weite rungen ab, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass den Berichten der behandelnden Ärzte kein Beweiswert zukommt, nicht dazu, dass die IV-Stelle oder das Gericht weitere Abklärungen zu treffen hätten, was d er Beschwerdeführer offenbar ver kennt (vgl. Urk. 1 S. 7). Vielmehr ist angesichts der von ihm eingereichten Be richte erstaunlich, dass die IV-Stelle überhaupt auf das Leistungsgesuch vom Mai 2014 eintrat.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 bis 10 kg verbunden seien, wegen den degen erativen Hals- und Lendenwirbel säulenveränderungen nicht mehr ausge übt werden könnten. In der ange stammten Tätigkeit sei der Versicherte deshal b zu 80 % arbeitsunfähig. Hinge gen sei ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 90 % -Pensum zumutbar ( Urk. 9/105/6-9) . In psychiatrischer Hinsicht wurde n eine chronifizierte leichte depressive Störung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Dabei sei von einer 80%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten und einer 90%igen Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dazu wurde vermerkt, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Z.___ -Begutach tung im Jahr 2002 nicht wesentlich verändert habe ( Urk. 9/105/12-21). Insge samt wurde demnach auf eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit von 90 % geschlossen ( Urk. 9/105/23).
E. 5.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind ( § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsger icht, GSVGer ; vgl. ferner Urk. 6, 14), ist dem Beschwerdeführer an tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwäl tin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen.
E. 5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr.
E. 5.3 Mit Honorarnoten vom 1 5. Juni und 2 7. November 2017 stellte Rechtsanwältin Melina Tzikas insgesamt Fr. 3‘661.55 ( Fr. 3‘012.65 + Fr. 648.90) in Rechnung ( Urk. 11, 15). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sieben Stunden für das Ausarbeiten der achtseitigen Beschwerdeschrift (inkl. das Deck blatt und eines kleinen Absatzes auf der achten Seite) als überhöht. Anzurech nen ist eine Stunde für die Instruktion, vier Stund en für die Redaktion der Be schwerdeschrift und zwei Stunden für das Aktenstudium. Hinsichtlich letzterem fällt ins Gewicht, dass vorliegend primär die Akten ab dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 1 0. Dezember 2012 interessieren, mithin Urk. 9/192 bis Urk. 9/23 4. Ebenso ist, wie geltend gemacht, für das zu erwartende Studium des Urteils eine Stunde zu veranschlagen. Im Übrigen wird nur der vom anwalt lichen Vertreter geleistete Aufwand entschädigt; administrative Tätigkei ten, welche vom Sekretariat ver richtet werden können (Schreibarb eiten, Terminab sprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschun ge n, Aktenab lage, Erstellung der Honorarrechnung [vgl. auch § 22 Abs. 2 der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Z ürich, AnwGebV ], Ver fassen admi nistrativer Schreiben, Aktenverkehr und zeitlicher Aufwand zur Er stellung von Fotokopien usw.) werden grundsätzlich eben so wenig entschädigt wie gering fügige Auf wände (vgl. auch §
E. 6 00.-- festzusetze
n. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
E. 7 Abs. 1 GebV
SVGer ). Rechtsanwältin Melina Tzikas macht diverse geringfügige Aufwände geltend, wie etwa d ie Kenntnisnahme der Verfügung betreffend Aufforderung an die Gegenpartei zur Einreichung der Beschwerdeantwort oder diverse Telefonate. Letztere betrafen unter anderem Gespräche mit der Sozialhilfebehörde Dietikon, die im vorliegen den Verfahren gar nicht involviert ist. Indessen hatte Rechtsanwältin Tzikas auf Verfügung des Sozialversicherungsgerichts hin etwa abzuklären, ob der Be schwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt (vgl. Urk. 12) . Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, für derartige Abklärung en insgesamt
30 Minuten einzusetzen. Damit betragen die anzurech n enden Aufwände 8,5 Stun den, so dass Rechtsanwältin Melina Tzikas unter Berücksichtigung der Schwie rigkeit des Falles, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer ein Betrag von Fr. 2‘ 1 00.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt:
In Bew illigung des Gesuchs vom 8. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Melina Tzikas als unent geltlicher Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Dispositiv
- 1.1 Der 1961 geborene X.___ war vom 1. Januar 1991 bis
- Juni 199 9 zu 100 % als Lagerist und Sachbearbeiter bei der Y.___ angestellt ( Urk. 9 / 12 ). Im März 2000 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9 / 12 ). D ie IV-Stelle der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich klärte die medizi ni schen (Gutachten Z.___ vom 4. Februar 2002, Urk. 9/48) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom
- August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 9/67 ). Anlässlich des im Jahr 2004 eingeleiteten Revisionsverfahre ns (Urk. 9/74) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. September 2004 an der bisherigen Rentenleistung fest (Urk. 9/78). Nachdem sie X.___ orthopädisch-psychiatrisch hatte abklären lassen (Gutachten des A.___ vom 7. September 2009, Urk. 9/105), stellte die IV-Stelle ihre Leistungen mit Verfügung vom
- März 20 11 ein ( Urk. 9/140 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/155/3-8) wies das So zialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 1
- Dezember 2012 ab ( Urk. 9/182 ; Prozess IV.2011.00390 ). 1.2 Im Dezember 2013 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/185). Im weiteren Verlauf reichte er einen Be richt von Dr. med. B.___ , Facharzt für I nnere Medizin, vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 9/194) und einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- Februar 2014 ( Urk. 9/197) ein. Mit Verfügung vom 1
- April 2014 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 9/199). 1.3 Im Mai 2014 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um Ausrichtung von Leistungen ( Urk. 9/206). Im Zuge dieser Neuanmeldung reichte er einen Bericht von Dr. B.___ vom 2
- Juni 2015 ein ( Urk. 9/212). Mit Vorbescheid vom 1
- August 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leis tungsbegehren nicht eintrete n werde ( Urk. 9/214). Dagegen erhob X.___ Einwand. Seine behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. C.___ reichten der IV-Stelle auf seine Veranlas sung hin (vgl. Urk. 9/218) Berichte ein (Berichte vom
- September 2015 [ Urk. 9/215] und 1
- September 2015 [ Urk. 9/21 7/5 ]). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. C.___ Berichte ein (Berichte vom 2
- Oktober 2015 [ Urk. 9/225] und 2
- November 2015 [ Urk. 9/226]) . Mit neuem Vorbescheid vom 1
- Februar 2016 stellte sie die Abweisung des Renten gesuchs in Aussicht ( Urk. 9/229). Mit Verfügung vom 1
- Mai 2016 verneinte die IV-Stelle schliess lich ein en Renten anspruch ( Urk. 2).
- Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom
- Juni 2016 Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Zudem sei ein medizinisches Gutachten ein zuholen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2016 auf Ab weisung de r Beschwerde ( Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer i n Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 1
- Juni 2017 wurden dem Be schwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt. Zudem wurde er aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge ( Urk. 12) . Dazu liess er sich am 2
- Juni 2017 vernehmen ( Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
- 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Mai 2016 einzig über den Rentenanspruch entschie d en hat ( Urk. 2). Im verwaltungsge richtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid erg angen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Folglich ist vorliegend einzig der An spruch des Beschwerdeführers a uf eine Invalidenrente Gegenstand des Verfah rens . Aus der Beschwerde geht denn auch hervor, dass es dem Beschwerdeführer - obschon er generell die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen be antragt ( Urk. 1 S. 2) - um die Zusprechung einer Invalidenrente geht. 2.2 Mit Vorbescheid vom 1
- August 2015 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vom Mai 2014 in Aussicht. Indem sie aber in der Folge mit der Einholung der Berichte bei Dr. E.___ und Dr. C.___ eigene Ab klärungen tätigte , trat sie auf das Begehren ein. Gemäss den vorstehenden Er wägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Ren tenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom
- März 2011 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen . 2.3 Die IV-Stelle verneinte in der angefochten en Verfügung eine massgebliche Verä n derung ( Urk. 2) . Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, die eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausweisen würden. Überdies wirft er der IV-Stelle vor, sie habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 5 ff.).
- 3.1 Die rentenaufhebende Verfügung vom
- März 2011 basierte auf dem orthopä disch-psychiatrischen Gutachten des A.___ vom
- September 200
- Darin wurden aus somatischer Sicht die Diagnosen einer Osteochondrose und Unkarthose C3-C6 mit moderater Diskusdegeneration C6/7 und Einengung der Neuroforamina sowie grenzwertiger Enge des Spinalkanals C5/6, Osteochon drose L5/S1 und moderate Diskusdegeneration L2-L5 und eine Präadipositas festgehalten . Daraus resultiere, dass körperliche schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Körperhaltungen und dem regelmässigen Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg verbunden seien, wegen den degen erativen Hals- und Lendenwirbel säulenveränderungen nicht mehr ausge übt werden könnten. In der ange stammten Tätigkeit sei der Versicherte deshal b zu 80 % arbeitsunfähig. Hinge gen sei ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 90 % -Pensum zumutbar ( Urk. 9/105/6-9) . In psychiatrischer Hinsicht wurde n eine chronifizierte leichte depressive Störung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Dabei sei von einer 80%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten und einer 90%igen Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dazu wurde vermerkt, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Z.___ -Begutach tung im Jahr 2002 nicht wesentlich verändert habe ( Urk. 9/105/12-21). Insge samt wurde demnach auf eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit von 90 % geschlossen ( Urk. 9/105/23). 3.2 3.2.1 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2
- Juni 2015 im Wesentlichen fest, beim Be schwerdeführer bestünden seit 17 Jahren nach dem Verhebetrauma weiterhin chronische lumbale und zervikale Schmerzen, welche auf die bisherigen thera peutischen Massnahmen nicht angesprochen h ätten. Tendenziell hätten die Be schwerden im Verlauf der Jahre zugenommen ( Urk. 9/212). 3.2.2 Dr. D.___ führte im Bericht vom
- September 2015 aus, der Beschwerdefüh rer leide bekanntlich seit Jahren an diffusen Lumbalgien. Zudem klage er über Schlafstörungen, negative Zukunftsperspektiven, diffuse Kon zentration, Vergesslichkeit und Interessenverlust. Zudem habe er immer wieder Suizidgedanken, von denen er sich aktue ll aber klar distanziere. Vor diesem Hintergrund sei von einer depressiven Störung, mindestens mittelgradige Epi sode , auszugehen ( Urk. 9/215). 3.2.3 Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 1
- September 2015 eine langanhal tende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Schmerzen und depressiven Anteilen; ICD-10 F43.22) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 9/217/5). Im Bericht vom 2
- November 2015 er klärte er dazu, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert, koopera tiv, krankhaft fixiert auf seine Rückenschmerzen und leide an innerer Unruhe sowie Schlaf störungen. Es gebe keine Anhaltspunkte fü r Wahnideen, Ich-Störungen, Sin nestäuschungen, Zwänge oder Suizidalität. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Konzentrationsverminderung und der geringen Ausdauer aufgrund der Schmer zen vermindert. Zudem sei der Beschwerdeführer schnell gereizt ( Urk. 9/226). 3.2.4 Dr. E.___ wies im Bericht vom 2
- Oktober 2015 darauf hin, dass bloss zwei Konsultationen am 2
- Januar und 2
- Februar 2013 stattgefunden hätten. Nä here Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s konnte er des halb nicht machen ( Urk. 9/225).
- 4.1 Dr. D.___ begründete die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der von ihm diagnostizierten depressiven Störung, mittelgradige Episode ( Urk. 9/215) . Dazu ist festzuhalten, dass selbst der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diese Diagnose nicht stellte. Was die Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustands anbelangt, vermag Dr. D.___ als Allgemeinpraktiker die Einschätzung der psychiatrischen Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Auf seine Beurteilung ist daher nicht abzustellen. 4.2 4.2.1 Die Berichte von Dr. B.___ vom 2
- Juni 2015 ( Urk. 9/212) und von Dr. C.___ vom 1
- September 2015 ( Urk. 9/217/5) stimmen inhaltlich mit ihren Berichten vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 9/194) beziehungsweise vom 2
- Januar 2014 ( Urk. 9/197) überein. Zu letzteren hielt der RAD in der Stellungnahme vom
- April 2014 fest, dass darin keine neuen medizinischen Befunde erwähnt wür den, die im A.___ -Gutachten unerkannt geblieben wären. In Bezug auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1
- September 2015 wird zudem vermerkt, dass keine objektive n pathologische n Befunde erhoben würden ( Urk. 9/198/2). Zum gleichen Ergebnis gelangt e der RAD in der Stellungnahme vom 3
- Dezember 2015 hinsichtlich des Berichts von Dr. C.___ vom 2
- November 2015 ( Urk. 9/233/3). 4.2.2 Der Einschätzung des RAD ist beizupflichten. Bereits im A.___ -Gutachten wird ausgeführt, dass eine leichte chronische depressive Störung anzunehmen sei. Diese sei gekennzeichnet durch wiederholte Stimmungsschwankungen. Dabei bestünden Unruhezustände, Reizbarkeit, Erregbarkeit und Schlafstörungen. Je nach Belastungssituation käme es auch zu Suizidgedanken ( Urk. 9/105/37-38). Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ enthalten somit keine Ge sichtspunkte, die im A.___ -Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. In Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ ist überdies zu bemerken, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Objektive pathologische Befunde fehlen in seinen Berichten weitestgehend. Die Konzentrationsverminderung des Beschwerdeführers, mit welcher er die Arbeitsunfähigkeit primär begründet, führt er zur Hauptsache auf die Schmerzen respektive auf den Schmerzmittel konsum zurück ( Urk. 9/226/4-5). Beides war im Rahmen der A.___ -Begutach tung bekannt ( Urk. 9/105/32+34). Hinsichtlich der geklagten Schmerzen ist überdies zu berücksichtigen , dass sie auch dem demonstrativen Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben sind ( Urk. 9/105/38). Anzufügen ist, dass die medizinischen Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen sollen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnoseinhärenten Schwe regrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 271 E. 2.1.1). Weder im A.___ -Gutachten vom
- September 2009 noch in den Berichten von C.___ wurde die Diagnose nachvollziehbar begrün det. Vielmehr wurde sie offensichtlich aufgrund der geklagten Beschwerden als Auffangdiagnose gestellt (vgl. Urk. 9/105/17, 9/226/2) . Ihr wurde denn auch keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Im Übri gen besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diag nos e und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt sich letz tere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktions einschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1), die vorliegend nur in geringem Masse , primär in Form von Konzentration sverminderungen , bestehen . Unter diesen Umständen kann auf eine Indikatorenprüfung verzichte t werden . 4.3 Angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sah die IV-Stelle zu Recht von Weite rungen ab, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass den Berichten der behandelnden Ärzte kein Beweiswert zukommt, nicht dazu, dass die IV-Stelle oder das Gericht weitere Abklärungen zu treffen hätten, was d er Beschwerdeführer offenbar ver kennt (vgl. Urk. 1 S. 7). Vielmehr ist angesichts der von ihm eingereichten Be richte erstaunlich, dass die IV-Stelle überhaupt auf das Leistungsgesuch vom Mai 2014 eintrat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
- 5.1 Da die Voraussetzungen erfüllt sind ( § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsger icht, GSVGer ; vgl. ferner Urk. 6, 14), ist dem Beschwerdeführer an tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwäl tin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. 5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetze n. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3 Mit Honorarnoten vom 1
- Juni und 2
- November 2017 stellte Rechtsanwältin Melina Tzikas insgesamt Fr. 3‘661.55 ( Fr. 3‘012.65 + Fr. 648.90) in Rechnung ( Urk. 11, 15). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sieben Stunden für das Ausarbeiten der achtseitigen Beschwerdeschrift (inkl. das Deck blatt und eines kleinen Absatzes auf der achten Seite) als überhöht. Anzurech nen ist eine Stunde für die Instruktion, vier Stund en für die Redaktion der Be schwerdeschrift und zwei Stunden für das Aktenstudium. Hinsichtlich letzterem fällt ins Gewicht, dass vorliegend primär die Akten ab dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 1
- Dezember 2012 interessieren, mithin Urk. 9/192 bis Urk. 9/23
- Ebenso ist, wie geltend gemacht, für das zu erwartende Studium des Urteils eine Stunde zu veranschlagen. Im Übrigen wird nur der vom anwalt lichen Vertreter geleistete Aufwand entschädigt; administrative Tätigkei ten, welche vom Sekretariat ver richtet werden können (Schreibarb eiten, Terminab sprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschun ge n, Aktenab lage, Erstellung der Honorarrechnung [vgl. auch § 22 Abs. 2 der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Z ürich, AnwGebV ], Ver fassen admi nistrativer Schreiben, Aktenverkehr und zeitlicher Aufwand zur Er stellung von Fotokopien usw.) werden grundsätzlich eben so wenig entschädigt wie gering fügige Auf wände (vgl. auch § 7 Abs. 1 GebV SVGer ). Rechtsanwältin Melina Tzikas macht diverse geringfügige Aufwände geltend, wie etwa d ie Kenntnisnahme der Verfügung betreffend Aufforderung an die Gegenpartei zur Einreichung der Beschwerdeantwort oder diverse Telefonate. Letztere betrafen unter anderem Gespräche mit der Sozialhilfebehörde Dietikon, die im vorliegen den Verfahren gar nicht involviert ist. Indessen hatte Rechtsanwältin Tzikas auf Verfügung des Sozialversicherungsgerichts hin etwa abzuklären, ob der Be schwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt (vgl. Urk. 12) . Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, für derartige Abklärung en insgesamt 30 Minuten einzusetzen. Damit betragen die anzurech n enden Aufwände 8,5 Stun den, so dass Rechtsanwältin Melina Tzikas unter Berücksichtigung der Schwie rigkeit des Falles, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer ein Betrag von Fr. 2‘ 1 00.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt: In Bew illigung des Gesuchs vom
- Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Melina Tzikas als unent geltlicher Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00658
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
14. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___ war vom 1. Januar 1991 bis
29. Juni 199 9 zu 100 % als Lagerist und Sachbearbeiter bei der Y.___ angestellt ( Urk. 9 / 12 ). Im März
2000 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 9 / 12 ). D ie IV-Stelle der Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich klärte die medizi ni schen (Gutachten Z.___ vom 4. Februar 2002, Urk. 9/48) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom
16. August 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80 % ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 9/67 ). Anlässlich des im Jahr 2004 eingeleiteten Revisionsverfahre ns (Urk. 9/74) hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. September 2004 an der bisherigen Rentenleistung fest (Urk. 9/78). Nachdem sie X.___ orthopädisch-psychiatrisch hatte abklären lassen (Gutachten des A.___ vom 7. September 2009, Urk. 9/105), stellte die IV-Stelle ihre Leistungen mit Verfügung vom
7. März 20 11 ein ( Urk. 9/140 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/155/3-8) wies das So zialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 0. Dezember 2012 ab ( Urk. 9/182 ; Prozess IV.2011.00390 ). 1.2
Im Dezember 2013 meldete sich X.___ erneut bei
der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/185). Im weiteren Verlauf reichte er einen Be richt von
Dr. med. B.___ , Facharzt für I nnere Medizin, vom 1 9. Januar 2014 ( Urk. 9/194) und einen Bericht von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 9/197) ein. Mit Verfügung vom 1 0. April 2014 trat die IV-Stelle auf dieses Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 9/199). 1.3
Im Mai 2014 ersuchte X.___ die IV-Stelle erneut um Ausrichtung von Leistungen ( Urk. 9/206). Im Zuge dieser Neuanmeldung reichte er einen Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. Juni 2015 ein ( Urk. 9/212). Mit Vorbescheid vom 1 3. August 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leis tungsbegehren nicht eintrete n werde ( Urk. 9/214). Dagegen erhob X.___ Einwand. Seine behandelnden Ärzte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. C.___ reichten der IV-Stelle auf seine Veranlas sung hin (vgl. Urk. 9/218) Berichte ein (Berichte vom 8. September 2015 [ Urk. 9/215] und 1 0. September 2015 [ Urk. 9/21 7/5 ]). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. C.___ Berichte ein (Berichte vom 2 8. Oktober 2015 [ Urk. 9/225] und 2 5. November 2015 [ Urk. 9/226]) . Mit neuem Vorbescheid vom 1 6. Februar 2016 stellte sie die Abweisung des Renten gesuchs in Aussicht ( Urk. 9/229). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle schliess lich ein en Renten anspruch ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Zudem sei ein medizinisches Gutachten ein zuholen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ( Urk. 1
S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2016 auf Ab weisung de r Beschwerde ( Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer i n Kenntnis ge setzt wurde ( Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2017 wurden dem Be schwerdeführer die Akten zur Einsicht zugestellt. Zudem wurde er aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge ( Urk. 12) . Dazu liess er sich am 2 8. Juni 2017 vernehmen ( Urk. 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu be schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2. 2.1
Vorweg ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Mai 2016 einzig über den Rentenanspruch entschie d en hat ( Urk. 2). Im verwaltungsge richtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwal tungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid erg angen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Folglich ist vorliegend einzig der An spruch des Beschwerdeführers a uf eine Invalidenrente Gegenstand des Verfah rens . Aus der Beschwerde geht denn auch hervor, dass es dem Beschwerdeführer
- obschon er generell die Ausrichtung gesetzlicher Leistungen be antragt ( Urk. 1 S. 2) - um die Zusprechung einer Invalidenrente geht. 2.2
Mit Vorbescheid vom 1 3. August 2015 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vom Mai 2014 in Aussicht. Indem sie aber in der Folge mit der Einholung der Berichte bei Dr. E.___ und Dr. C.___ eigene Ab klärungen tätigte , trat sie auf das Begehren ein. Gemäss den vorstehenden Er wägungen ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Ren tenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der früheren Verfügung vom 7. März 2011 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen . 2.3
Die IV-Stelle verneinte in der angefochten en Verfügung eine massgebliche Verä n derung ( Urk. 2) . Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, die eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes ausweisen würden. Überdies wirft er der IV-Stelle vor, sie habe den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ( Urk. 1 S. 5 ff.). 3. 3.1
Die rentenaufhebende Verfügung vom 7. März 2011 basierte auf dem orthopä disch-psychiatrischen Gutachten des A.___ vom 7. September 200 9. Darin wurden aus somatischer Sicht die Diagnosen einer
Osteochondrose und Unkarthose C3-C6 mit moderater Diskusdegeneration C6/7 und Einengung der Neuroforamina sowie grenzwertiger Enge des Spinalkanals C5/6, Osteochon drose L5/S1 und moderate Diskusdegeneration L2-L5 und eine Präadipositas festgehalten . Daraus resultiere, dass körperliche schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Körperhaltungen und dem regelmässigen Heben und Tragen von Lasten über
5 bis 10 kg verbunden seien, wegen den degen erativen Hals- und Lendenwirbel säulenveränderungen nicht mehr ausge übt werden könnten. In der ange stammten Tätigkeit sei der Versicherte deshal b zu 80 % arbeitsunfähig. Hinge gen sei ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 90 % -Pensum zumutbar ( Urk. 9/105/6-9) . In psychiatrischer Hinsicht wurde n eine chronifizierte leichte depressive Störung im Sinne einer Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Dabei sei von einer 80%igen Ar beitsfähigkeit in der angestammten und einer 90%igen Ar beitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dazu wurde vermerkt, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Z.___ -Begutach tung im Jahr 2002 nicht wesentlich verändert habe ( Urk. 9/105/12-21). Insge samt wurde demnach auf eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit von 90 % geschlossen ( Urk. 9/105/23). 3.2 3.2.1
Dr. B.___ hielt im Bericht vom 2 2. Juni 2015 im Wesentlichen fest, beim Be schwerdeführer bestünden seit 17 Jahren nach dem Verhebetrauma weiterhin chronische lumbale und zervikale Schmerzen, welche auf die bisherigen thera peutischen Massnahmen nicht angesprochen h ätten. Tendenziell hätten die Be schwerden im Verlauf der Jahre zugenommen ( Urk. 9/212). 3.2.2
Dr. D.___ führte im Bericht vom 8. September 2015 aus, der Beschwerdefüh rer leide bekanntlich seit Jahren an diffusen Lumbalgien. Zudem klage er über Schlafstörungen, negative Zukunftsperspektiven, diffuse Kon zentration, Vergesslichkeit und Interessenverlust. Zudem habe er immer wieder Suizidgedanken, von denen er sich aktue ll aber klar distanziere. Vor diesem Hintergrund sei von einer depressiven Störung, mindestens mittelgradige Epi sode , auszugehen ( Urk. 9/215). 3.2.3
Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 1 0. September 2015 eine langanhal tende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Schmerzen und depressiven Anteilen; ICD-10 F43.22) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % krankgeschrieben ( Urk. 9/217/5). Im Bericht vom 2 5. November 2015 er klärte er dazu, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert, koopera tiv, krankhaft fixiert auf seine Rückenschmerzen und leide an innerer Unruhe sowie Schlaf störungen. Es gebe keine Anhaltspunkte fü r Wahnideen, Ich-Störungen, Sin nestäuschungen, Zwänge oder Suizidalität. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Konzentrationsverminderung und der geringen Ausdauer aufgrund der Schmer zen vermindert. Zudem sei der Beschwerdeführer schnell gereizt ( Urk. 9/226). 3.2.4
Dr. E.___ wies im Bericht vom 2 8. Oktober 2015 darauf hin, dass bloss zwei Konsultationen am 2 9. Januar und 2 7. Februar 2013 stattgefunden hätten. Nä here Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s konnte er des halb nicht machen ( Urk. 9/225). 4. 4.1
Dr. D.___ begründete die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der von ihm diagnostizierten depressiven Störung, mittelgradige Episode ( Urk. 9/215) . Dazu ist festzuhalten, dass selbst der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diese Diagnose nicht stellte. Was die Beurteilung des psychiatrischen Gesundheitszustands anbelangt, vermag
Dr. D.___ als Allgemeinpraktiker die Einschätzung der psychiatrischen Fachärzte nicht in Frage zu stellen. Auf seine Beurteilung ist daher nicht abzustellen. 4.2 4.2.1
Die Berichte von Dr. B.___ vom 2 2. Juni 2015 ( Urk. 9/212) und von Dr. C.___ vom 1 0. September 2015 ( Urk. 9/217/5) stimmen inhaltlich mit ihren Berichten vom 1 9. Januar 2014 ( Urk. 9/194) beziehungsweise vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 9/197) überein. Zu letzteren hielt der RAD in der Stellungnahme vom 2. April 2014 fest, dass darin keine neuen medizinischen Befunde erwähnt wür den, die im A.___ -Gutachten unerkannt geblieben wären. In Bezug auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 0. September 2015 wird zudem vermerkt, dass keine objektive n pathologische n Befunde erhoben würden ( Urk. 9/198/2). Zum gleichen Ergebnis gelangt e der RAD in der Stellungnahme vom 3 0. Dezember 2015 hinsichtlich des Berichts von Dr. C.___ vom 2 5. November 2015 ( Urk. 9/233/3). 4.2.2
Der Einschätzung des RAD ist beizupflichten. Bereits im A.___ -Gutachten wird ausgeführt, dass eine leichte chronische depressive Störung anzunehmen sei. Diese sei gekennzeichnet durch wiederholte Stimmungsschwankungen. Dabei bestünden Unruhezustände, Reizbarkeit, Erregbarkeit und Schlafstörungen. Je nach Belastungssituation käme es auch zu Suizidgedanken ( Urk. 9/105/37-38). Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ enthalten somit keine Ge sichtspunkte, die im A.___ -Gutachten unberücksichtigt geblieben wären. In Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ ist überdies zu bemerken, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar ist. Objektive pathologische Befunde fehlen in seinen Berichten weitestgehend. Die Konzentrationsverminderung des Beschwerdeführers, mit welcher er die Arbeitsunfähigkeit primär begründet, führt er zur Hauptsache auf die Schmerzen respektive auf den Schmerzmittel konsum zurück ( Urk. 9/226/4-5). Beides war im Rahmen der A.___ -Begutach tung bekannt ( Urk. 9/105/32+34). Hinsichtlich der geklagten Schmerzen ist überdies zu berücksichtigen , dass sie auch dem demonstrativen Verhalten des Beschwerdeführers
zuzuschreiben sind ( Urk. 9/105/38).
Anzufügen ist, dass die medizinischen Sachverständigen die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen sollen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatori schen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dem diagnoseinhärenten Schwe regrad der somatoformen Schmerzstörung ist vermehrt Rechnung zu tragen (BGE 141 V 271 E. 2.1.1). Weder im A.___ -Gutachten vom 7. September 2009 noch in den Berichten von C.___ wurde die Diagnose nachvollziehbar begrün det. Vielmehr wurde sie offensichtlich aufgrund der geklagten Beschwerden als Auffangdiagnose gestellt (vgl. Urk. 9/105/17, 9/226/2) . Ihr wurde denn auch keine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Im Übri gen besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diag nos e und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt sich letz tere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktions einschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1), die vorliegend nur in geringem Masse , primär in Form von
Konzentration sverminderungen , bestehen . Unter diesen Umständen kann auf eine Indikatorenprüfung verzichte t werden . 4.3
Angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine massgebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes sah die IV-Stelle zu Recht von Weite rungen ab, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind ( antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass den Berichten der behandelnden Ärzte kein Beweiswert zukommt, nicht dazu, dass die IV-Stelle oder das Gericht weitere Abklärungen zu treffen hätten, was d er Beschwerdeführer offenbar ver kennt (vgl. Urk. 1 S. 7). Vielmehr ist angesichts der von ihm eingereichten Be richte erstaunlich, dass die IV-Stelle überhaupt auf das Leistungsgesuch vom Mai 2014 eintrat.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1
Da die Voraussetzungen erfüllt sind ( § 16 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsger icht, GSVGer ; vgl. ferner Urk. 6, 14), ist dem Beschwerdeführer an tragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwäl tin Melina Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. 5.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetze
n. Diese sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 5.3
Mit Honorarnoten vom 1 5. Juni und 2 7. November 2017 stellte Rechtsanwältin Melina Tzikas insgesamt Fr. 3‘661.55 ( Fr. 3‘012.65 + Fr. 648.90) in Rechnung ( Urk. 11, 15). Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von sieben Stunden für das Ausarbeiten der achtseitigen Beschwerdeschrift (inkl. das Deck blatt und eines kleinen Absatzes auf der achten Seite) als überhöht. Anzurech nen ist eine Stunde für die Instruktion, vier Stund en für die Redaktion der Be schwerdeschrift und zwei Stunden für das Aktenstudium. Hinsichtlich letzterem fällt ins Gewicht, dass vorliegend primär die Akten ab dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts vom 1 0. Dezember 2012 interessieren, mithin Urk. 9/192 bis Urk. 9/23 4. Ebenso ist, wie geltend gemacht, für das zu erwartende Studium des Urteils eine Stunde zu veranschlagen. Im Übrigen wird nur der vom anwalt lichen Vertreter geleistete Aufwand entschädigt; administrative Tätigkei ten, welche vom Sekretariat ver richtet werden können (Schreibarb eiten, Terminab sprachen, Bestel lung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschun ge n, Aktenab lage, Erstellung der Honorarrechnung [vgl. auch § 22 Abs. 2 der Ver ordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Z ürich, AnwGebV ], Ver fassen admi nistrativer Schreiben, Aktenverkehr und zeitlicher Aufwand zur Er stellung von Fotokopien usw.) werden grundsätzlich eben so wenig entschädigt wie gering fügige Auf wände (vgl. auch § 7 Abs. 1 GebV
SVGer ). Rechtsanwältin Melina Tzikas macht diverse geringfügige Aufwände geltend, wie etwa d ie Kenntnisnahme der Verfügung betreffend Aufforderung an die Gegenpartei zur Einreichung der Beschwerdeantwort oder diverse Telefonate. Letztere betrafen unter anderem Gespräche mit der Sozialhilfebehörde Dietikon, die im vorliegen den Verfahren gar nicht involviert ist. Indessen hatte Rechtsanwältin Tzikas auf Verfügung des Sozialversicherungsgerichts hin etwa abzuklären, ob der Be schwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt (vgl. Urk. 12) . Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, für derartige Abklärung en insgesamt
30 Minuten einzusetzen. Damit betragen die anzurech n enden Aufwände 8,5 Stun den, so dass Rechtsanwältin Melina Tzikas unter Berücksichtigung der Schwie rigkeit des Falles, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer ein Betrag von Fr. 2‘ 1 00.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer ist sodann auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt:
In Bew illigung des Gesuchs vom 8. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Melina Tzikas als unent geltlicher Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Melina Tzikas , Zürich, wird mit Fr. 2‘ 1 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger