Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966 , Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1999 und 2003 ), ist seit November 2008 Hausfrau und betreibt als Nebenbeschäfti gung ( sofern ein Projekt vorhanden ist ) ein „ Panel für Esswaren “ (Urk. 7/3/4 Ziff. 5.4 f.).
Unter Hinweis auf Seh beschwerden und Schlafstörungen meldete sich die Versicherte am
10. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/11 ; Urk. 7/15 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Mai 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/18 = Urk.
2) . 2.
Die Versicherte erhob am
7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Juli 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
20. Juli
2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchti gung vorliege, welche eine Invalidität respektive eine Einschränkung im bis herigen Tätigkeitsbereich (Haushalt) begründen würde (S. 1 unten). Eine Abklä rung der Qualifikation sei hinfällig, da keine gesundheitlichen Leiden ausge wiesen seien (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ergänzende medizinische Abklärungen sowie Abklärungen zur Statusfrage durchzuführen (S. 2 oben). Die psychischen Stö run gen seien nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht, sondern es sei umge kehrt: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten zu psychosozialen Prob lemen geführt (S.
4 Ziff.
10). Sie leide seit Jahren unter einer rezidi vie renden depressiven Störung mit wechselnder Ausprägung sowie unter ängst lich / vermeidenden Persönlichkeitszügen und zunehmender Soziophobie sowie massiven Schlafstörungen (Ziff.
11). Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer nicht-organischen Ursache der Sehstörung ausgegangen. Bei ihr liege nachgewiesenermassen eine Sehstörung in Form von Doppelbildern bei links betonter
Esopherie vor. Die Operation der Augenmuskeln habe nur kurzzeitig eine Verbesserung gebracht. Derzeit seien weit ere Abklärungen im Gange (Ziff. 12).
Sodann sei sie zu Unrecht zu 100 % als Hausfrau qualifiziert worden. Nach der gerichtlichen Trennung vom Ehemann wäre sie bei guter Gesundheit nur schon aus finanzieller Notwendigkeit heraus auf jeden Fall wieder erwerbstätig. Da ihre Kinder bereits 9 und 12 (richtig: 13 und 17) Jahre alt seien, wäre sie min destens im Rahmen eines 60 bis 80%igen Pensums erwerbstätig ( S. 5 Ziff.
13). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, es seien keine Leiden ausgewiesen, welche einen Anspruch auf invalidenver sicherungsrechtliche Leistungen begründen würden. 3. 3.1
Am 12. März 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund von Doppel bilder n unklarer Genese teilweise mit Kopfdruck bei Status nach Mening okokken-Meningitis 1994, Status nach peripherer Fascialisparese links und substituierter Hyperthyreose ein MRI des Schädels durchgeführt (Bericht vom 12. März 2009, Urk. 7/9/6). Es konnten vier punktförmige hyperintense Läsionen frontal und parietal links nachgewiesen werden. Ansonsten zeige sich ein regelrechte
cortico-medulläre Differenzierung und eine altersentsprechende Darstellung des Hirn parenchyms . 3.2
Aufgrund der Doppelbild-Problematik, welche trotz dem Tragen einer Pris menbrille
(wieder) vorliegen würde , stellte sich die Beschwerdeführerin im November 2009 und Januar 2010 drei Mal zur Abklärung in der Memoryklinik des Sa natoriums Y.___ vor (Bericht vom 9. März 2010, Urk. 7/9/12-15). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte ): - Verdacht auf leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit sozio phobischen Zügen - Doppelbilder bei linksbetonter Esopherie - Zustand nach Meningokokkenmeningitis September 1994 - Status nach schwerer Peritonsillitis Juni 2006 - Hypothyreose, derzeit substituiert (Erstdiagnose, ED, Februar 2003) Ein Anhalt für eine dementielle Entwicklung würde nicht bestehen. Ebenfalls seien keine neuropsychologischen Auffälligkeiten evaluierbar . Nebst der Doppelbildproblematik gab die Beschwerdeführerin an, sie schlafe sehr wenig (neun Stunden pro Woche), sie sei von Kieferschmerzen geplagt und habe aufgrund der Schilddrüsenproblematik in kurzer Zeit 20 kg zugenommen. Ihre Stimmung sei gut (S. 1 f.). An die Doppelbilder habe sie sich gewöhnt. Sie gehe viel schwimmen und fahre trotz Visuseinschränkung Ski. Den Haushalt könne sie problemlos verrichten, sie brauche einfach mehr Zeit dafür als früher (S. 2 oben). 3.3
Am 15. März 2012 erfolgte eine Operation beider Augen in der Augenklinik des Z.___ , wobei eine Resektion des Musculus
rectus
lateralis 3.5 mm beidseits durchgeführt wurde (Urk. 7/14). Es wurden folgende Di agnosen gestellt: - dekompensierende
Esophorie für die Ferne - Esopherie für die Nähe - Differentialdiagnose (DD): diskrete Abduzensparese beidseits - DD: diskrete Abduktionseinschränkung beidseits bei Verdacht auf Hypothyreose - Myopie und Asigmatismus beidseits, beginnende Presbyopie 3.4
Dr. med. A.___ stellte mit Bericht vom 23. August 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33); aktuell unter psycho sozia ler Belastungssituation - Hypothyreose, substituiert - Adipositas - Doppelbilder
Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Doppelbildern, Schlafstörungen und Ängsten. Unter psychosozialer Belastungssituation sei es zur Exazerbation mit Stimmungstief und gleichzeitig (wechselnd) innerer Unruhe und Ange triebenheit gekommen (Ziff. 1.4).
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juli 2015 (Behandlungsbeginn; Ziff. 1.2 und 1.6). 3.5
Auf Einweisung von Dr. A.___
wurde die Beschwerdeführerin v om 8. September bis 9. Oktober 2015 zur psychiatrischen Behandlung im Kantonsspital B.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/9/10-11). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - somatoforme autonome Funktionsstörung: sonstige Organe und Systeme (Sehstörung; ICD-10 F45.38) - akzentuierte (ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Im Rahmen der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin, welche in den ersten Tagen einen verwirrten und rastlosen Eindruck ge macht habe
(S. 1 unten), wieder zur Ruhe ge kommen und habe selbstsicher und mit wieder ge wonnener Kontrollüberzeugung ins häusliche Umfeld entlassen werden können (S. 2). 3.6
Der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract . C.___ , stellte mit Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/9/1-5) im Wesentlichen dieselben bereits genannten Diagnosen (Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Schlaf- und Seh störungen leide.
Seit Anfang 2014 sei die Diplopie dermassen störend, dass die Beschwerde führerin im täglichen Haushaltsa lltag, beim Autofahren sowie am PC und TV Mühe habe, sich zu konzentrieren. Zusätzlich seien vermehrt innerfami liäre Spannungen aufgetreten mit den pubertierenden Töchtern und dem Ehe mann, was zu dessen Auszug geführt habe (Ziff. 1.4).
Seit zirka Januar 2014 bestehe eine „100/50%ige“ Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich eingeschränkt durch die Doppelbilder, die sie bei der PC-Arbeit wegen erschwerter Konzentration behinder n würden. Aussagen zur zumutbaren Arbeitstätigkeit und -fähigkeit müssten daher durch einen Augenarzt erfolgen (Ziff. 1.7). 3.7
Am 19. Mai 2016 stellte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Augenklinik des Z.___ vor (Urk. 3/4). Ein Jahr nach der Operation im Jahr 2012 habe der Schielwinkel in die Ferne wieder deutlich zugenommen. Eine Prismenbrille habe sie nie anfertigen lassen, da dies für sie nicht in Frage komme.
Aufgrund des Befundes sei eine zweite Operation nötig. Da nach der letzten Operation eine relativ rasche Winkelvergrösserung habe beobachtet werden können und aufgrund der Klage über immer wieder entzündete Augen sei man aus augen ärztlicher Sicht sehr zurückhaltend mit einer zweiten Operation. Die Beschwerdeführerin werde daher an Dr. med. D.___ überwiesen zur Beratung bezüglich einer eventuellen minimalinvasiven Strabismus-Operation (S. 2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Aktenlage von einem fehlenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus. Aus diesem Grund erachtete sie auch die weitere Abklärung der Qualifikation der Beschwer de führerin als Hausfrau oder (Teil-)Erwerbstätige für nicht notwendig.
4.2
Aufgrund der in Erwägung 3 aufgeführten Arztberichte ist belegt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, Schlafstörungen und einer Sehproblematik mit Doppelbildern leidet. Letzteres erforderte im März 2012 eine Operation beider Augen. Der weitere Verlauf seit der Operation ist nicht dokumentiert, gemäss Bericht der Augen klinik des Z.___ vom Mai 2016 sei es jedoch nach einer anfänglichen Besserung bereits nach einem Jahr wieder zu einer Verschlechterung gekommen und aktuell wäre eine zweite Operation nötig (vorstehend E. 3.7). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin führte aus, seit anfangs 2014 sei die Sehproblematik ein schränkend bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten sowie für Tätigkeiten am Computer (vorstehend E. 3.6). Anhand der vorhandenen Arztberichte ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht genauer doku mentierten Visuseinschränkung
einen Leidensdruck hat und sich in ärztliche Behandlung begibt. Es ist aber weder abgeklärt worden , welche konkreten Ein schränkungen die Beschwerdeführerin aufgrund der Augenproblematik hat, noch ob ein allenfalls noch nicht ausgeschöpftes Therapiepotential besteht (Hinweis auf das Tragen einer Prismenbrille und allenfalls weitere operative Behandlungsmöglichkeiten , vorstehend E. 3.7 ; vgl. aber auch vorstehend E. 3.2 mit Hinweisen auf die erfolglose Anwendung einer Prismenbrille ). Ebenfalls fehlt es an einer aktuellen ausführlichen Befundaufnahme. 4.3
Die Doppelbildproblematik wird von der Beschwerdeführerin über die letzten Jahre zunehmend als einschränkend beschrieben: Im Jahr 2010 konnte sie nach eigenen Angaben noch Skifahren und den Haushalt zwar langsamer aber ansonsten problemlos verrichten (vorstehend E. 3.2). Seit anfangs 2014 ist sie je doch nach eigenen Angaben zunehmend ein geschränkt in der Haus halt tätigkeit , beim Autofahren sowie beim Arbeiten am Computer (vorstehend E. 3.6). Sodann stehen wei tere Abklärungen und allenfalls ein operativer Eingriff an (vorstehend E. 3.7). Trotz der Empfehlung des Hausarztes med. pract . C.___ hat die Beschwerdegegnerin keine Beurteilung von einem Augen spezialisten eingeholt. 4.4
Schliesslich sind den Akten aber auch Hinweise zu entnehmen, dass die Sehprob lematik allenfalls psychisch bedingt sein könnte: Im Austrittsbericht des Kantonsspital B.___ wurde eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3.5). Sodann wurde mehrfach eine rezidivierende de pressive Störung sowie eine Schlafstörung diagnostiziert und die Beschwerde führerin begab sich erstmals im Herbst 2015 (vorstehend E. 3.5 ; ein weiteres Mal kurz nach Verfügungs erlass Ende Mai 2016, vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9)
in stationäre psychiatrische Behandlung. Ebenfalls mehrfach wurde auf das Vorliegen einer psychosozialen Problematik (familiäre Situation) hingewiesen. In den Ak ten fehlt aber sowohl eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatri scher Sicht als auch eine Auseinandersetzung mit der psycho sozialen Proble matik.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d as klinische Beschwerde bild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf , sondern es muss davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen, beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Wo im Wesentlichen nur Befunde zu erheben sind, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben. Allerdings ist eine festgestellte psychische Er kran kung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, rele vant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni
2008 E.
3.3.2 ). Auch in dieser Hinsicht wurde der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt.
4.5
Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt ein allenfalls anspruchsrelevanter invalidisierender Gesund heitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer den.
5.
5.1
Sodann erweist sich d ie vorliegende Aktenlage nicht nur in Bezug auf den medizi nischen Sachverhalt, sondern auch hinsichtlich der Statusfrage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich:
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anläss lich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.2
Sofern die Beschwerdefüh rerin tatsächlich zu 100 % als Hausfrau
- aber auch im Fall der Einstufung als Teilerwerbstätige - zu qualifizieren wäre, wäre auf grund der Sehproblematik eine Haushaltsabklärung durchzuführen.
Weiter ist aufgrund des Alters ihrer beiden Kinder (Jahrgang 1999 und 2003) und der mit der Trennung vom Ehemann (vgl. Urk. 7/16) veränderten familiären Situation nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits falle eine höherprozentige (Teil)Erwerbstätigkeit aufnehmen müsste , was sie selbst auch geltend machte (vgl. Urk. 7/15, sowie vorstehend E. 2.2 ) . Mit diesen Vorbringen hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklä rungen auseinanderzusetzen. 5.3
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3 ) .
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6 . Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wä - gungen , neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 2'0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966 , Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1999 und 2003 ), ist seit November 2008 Hausfrau und betreibt als Nebenbeschäfti gung ( sofern ein Projekt vorhanden ist ) ein „ Panel für Esswaren “ (Urk. 7/3/4 Ziff. 5.4 f.).
Unter Hinweis auf Seh beschwerden und Schlafstörungen meldete sich die Versicherte am
10. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/11 ; Urk. 7/15 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Mai 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/18 = Urk.
2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Die Versicherte erhob am
7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Juli 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
20. Juli
2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchti gung vorliege, welche eine Invalidität respektive eine Einschränkung im bis herigen Tätigkeitsbereich (Haushalt) begründen würde (S. 1 unten). Eine Abklä rung der Qualifikation sei hinfällig, da keine gesundheitlichen Leiden ausge wiesen seien (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ergänzende medizinische Abklärungen sowie Abklärungen zur Statusfrage durchzuführen (S. 2 oben). Die psychischen Stö run gen seien nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht, sondern es sei umge kehrt: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten zu psychosozialen Prob lemen geführt (S.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, es seien keine Leiden ausgewiesen, welche einen Anspruch auf invalidenver sicherungsrechtliche Leistungen begründen würden. 3. 3.1
Am 12. März 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund von Doppel bilder n unklarer Genese teilweise mit Kopfdruck bei Status nach Mening okokken-Meningitis 1994, Status nach peripherer Fascialisparese links und substituierter Hyperthyreose ein MRI des Schädels durchgeführt (Bericht vom 12. März 2009, Urk. 7/9/6). Es konnten vier punktförmige hyperintense Läsionen frontal und parietal links nachgewiesen werden. Ansonsten zeige sich ein regelrechte
cortico-medulläre Differenzierung und eine altersentsprechende Darstellung des Hirn parenchyms . 3.2
Aufgrund der Doppelbild-Problematik, welche trotz dem Tragen einer Pris menbrille
(wieder) vorliegen würde , stellte sich die Beschwerdeführerin im November 2009 und Januar 2010 drei Mal zur Abklärung in der Memoryklinik des Sa natoriums Y.___ vor (Bericht vom 9. März 2010, Urk. 7/9/12-15). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte ): - Verdacht auf leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit sozio phobischen Zügen - Doppelbilder bei linksbetonter Esopherie - Zustand nach Meningokokkenmeningitis September 1994 - Status nach schwerer Peritonsillitis Juni 2006 - Hypothyreose, derzeit substituiert (Erstdiagnose, ED, Februar 2003) Ein Anhalt für eine dementielle Entwicklung würde nicht bestehen. Ebenfalls seien keine neuropsychologischen Auffälligkeiten evaluierbar . Nebst der Doppelbildproblematik gab die Beschwerdeführerin an, sie schlafe sehr wenig (neun Stunden pro Woche), sie sei von Kieferschmerzen geplagt und habe aufgrund der Schilddrüsenproblematik in kurzer Zeit 20 kg zugenommen. Ihre Stimmung sei gut (S. 1 f.). An die Doppelbilder habe sie sich gewöhnt. Sie gehe viel schwimmen und fahre trotz Visuseinschränkung Ski. Den Haushalt könne sie problemlos verrichten, sie brauche einfach mehr Zeit dafür als früher (S. 2 oben). 3.3
Am 15. März 2012 erfolgte eine Operation beider Augen in der Augenklinik des Z.___ , wobei eine Resektion des Musculus
rectus
lateralis 3.5 mm beidseits durchgeführt wurde (Urk. 7/14). Es wurden folgende Di agnosen gestellt: - dekompensierende
Esophorie für die Ferne - Esopherie für die Nähe - Differentialdiagnose (DD): diskrete Abduzensparese beidseits - DD: diskrete Abduktionseinschränkung beidseits bei Verdacht auf Hypothyreose - Myopie und Asigmatismus beidseits, beginnende Presbyopie 3.4
Dr. med. A.___ stellte mit Bericht vom 23. August 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33); aktuell unter psycho sozia ler Belastungssituation - Hypothyreose, substituiert - Adipositas - Doppelbilder
Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Doppelbildern, Schlafstörungen und Ängsten. Unter psychosozialer Belastungssituation sei es zur Exazerbation mit Stimmungstief und gleichzeitig (wechselnd) innerer Unruhe und Ange triebenheit gekommen (Ziff. 1.4).
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juli 2015 (Behandlungsbeginn; Ziff. 1.2 und 1.6). 3.5
Auf Einweisung von Dr. A.___
wurde die Beschwerdeführerin v om 8. September bis 9. Oktober 2015 zur psychiatrischen Behandlung im Kantonsspital B.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/9/10-11). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - somatoforme autonome Funktionsstörung: sonstige Organe und Systeme (Sehstörung; ICD-10 F45.38) - akzentuierte (ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Im Rahmen der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin, welche in den ersten Tagen einen verwirrten und rastlosen Eindruck ge macht habe
(S. 1 unten), wieder zur Ruhe ge kommen und habe selbstsicher und mit wieder ge wonnener Kontrollüberzeugung ins häusliche Umfeld entlassen werden können (S. 2). 3.6
Der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract . C.___ , stellte mit Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/9/1-5) im Wesentlichen dieselben bereits genannten Diagnosen (Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Schlaf- und Seh störungen leide.
Seit Anfang 2014 sei die Diplopie dermassen störend, dass die Beschwerde führerin im täglichen Haushaltsa lltag, beim Autofahren sowie am PC und TV Mühe habe, sich zu konzentrieren. Zusätzlich seien vermehrt innerfami liäre Spannungen aufgetreten mit den pubertierenden Töchtern und dem Ehe mann, was zu dessen Auszug geführt habe (Ziff. 1.4).
Seit zirka Januar 2014 bestehe eine „100/50%ige“ Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich eingeschränkt durch die Doppelbilder, die sie bei der PC-Arbeit wegen erschwerter Konzentration behinder n würden. Aussagen zur zumutbaren Arbeitstätigkeit und -fähigkeit müssten daher durch einen Augenarzt erfolgen (Ziff. 1.7). 3.7
Am 19. Mai 2016 stellte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Augenklinik des Z.___ vor (Urk. 3/4). Ein Jahr nach der Operation im Jahr 2012 habe der Schielwinkel in die Ferne wieder deutlich zugenommen. Eine Prismenbrille habe sie nie anfertigen lassen, da dies für sie nicht in Frage komme.
Aufgrund des Befundes sei eine zweite Operation nötig. Da nach der letzten Operation eine relativ rasche Winkelvergrösserung habe beobachtet werden können und aufgrund der Klage über immer wieder entzündete Augen sei man aus augen ärztlicher Sicht sehr zurückhaltend mit einer zweiten Operation. Die Beschwerdeführerin werde daher an Dr. med. D.___ überwiesen zur Beratung bezüglich einer eventuellen minimalinvasiven Strabismus-Operation (S. 2).
E. 4 Ziff.
10). Sie leide seit Jahren unter einer rezidi vie renden depressiven Störung mit wechselnder Ausprägung sowie unter ängst lich / vermeidenden Persönlichkeitszügen und zunehmender Soziophobie sowie massiven Schlafstörungen (Ziff.
11). Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer nicht-organischen Ursache der Sehstörung ausgegangen. Bei ihr liege nachgewiesenermassen eine Sehstörung in Form von Doppelbildern bei links betonter
Esopherie vor. Die Operation der Augenmuskeln habe nur kurzzeitig eine Verbesserung gebracht. Derzeit seien weit ere Abklärungen im Gange (Ziff. 12).
Sodann sei sie zu Unrecht zu 100 % als Hausfrau qualifiziert worden. Nach der gerichtlichen Trennung vom Ehemann wäre sie bei guter Gesundheit nur schon aus finanzieller Notwendigkeit heraus auf jeden Fall wieder erwerbstätig. Da ihre Kinder bereits 9 und 12 (richtig: 13 und 17) Jahre alt seien, wäre sie min destens im Rahmen eines 60 bis 80%igen Pensums erwerbstätig ( S. 5 Ziff.
13).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Aktenlage von einem fehlenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus. Aus diesem Grund erachtete sie auch die weitere Abklärung der Qualifikation der Beschwer de führerin als Hausfrau oder (Teil-)Erwerbstätige für nicht notwendig.
E. 4.2 Aufgrund der in Erwägung 3 aufgeführten Arztberichte ist belegt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, Schlafstörungen und einer Sehproblematik mit Doppelbildern leidet. Letzteres erforderte im März 2012 eine Operation beider Augen. Der weitere Verlauf seit der Operation ist nicht dokumentiert, gemäss Bericht der Augen klinik des Z.___ vom Mai 2016 sei es jedoch nach einer anfänglichen Besserung bereits nach einem Jahr wieder zu einer Verschlechterung gekommen und aktuell wäre eine zweite Operation nötig (vorstehend E. 3.7). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin führte aus, seit anfangs 2014 sei die Sehproblematik ein schränkend bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten sowie für Tätigkeiten am Computer (vorstehend E. 3.6). Anhand der vorhandenen Arztberichte ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht genauer doku mentierten Visuseinschränkung
einen Leidensdruck hat und sich in ärztliche Behandlung begibt. Es ist aber weder abgeklärt worden , welche konkreten Ein schränkungen die Beschwerdeführerin aufgrund der Augenproblematik hat, noch ob ein allenfalls noch nicht ausgeschöpftes Therapiepotential besteht (Hinweis auf das Tragen einer Prismenbrille und allenfalls weitere operative Behandlungsmöglichkeiten , vorstehend E. 3.7 ; vgl. aber auch vorstehend E. 3.2 mit Hinweisen auf die erfolglose Anwendung einer Prismenbrille ). Ebenfalls fehlt es an einer aktuellen ausführlichen Befundaufnahme.
E. 4.3 Die Doppelbildproblematik wird von der Beschwerdeführerin über die letzten Jahre zunehmend als einschränkend beschrieben: Im Jahr 2010 konnte sie nach eigenen Angaben noch Skifahren und den Haushalt zwar langsamer aber ansonsten problemlos verrichten (vorstehend E. 3.2). Seit anfangs 2014 ist sie je doch nach eigenen Angaben zunehmend ein geschränkt in der Haus halt tätigkeit , beim Autofahren sowie beim Arbeiten am Computer (vorstehend E. 3.6). Sodann stehen wei tere Abklärungen und allenfalls ein operativer Eingriff an (vorstehend E. 3.7). Trotz der Empfehlung des Hausarztes med. pract . C.___ hat die Beschwerdegegnerin keine Beurteilung von einem Augen spezialisten eingeholt.
E. 4.4 Schliesslich sind den Akten aber auch Hinweise zu entnehmen, dass die Sehprob lematik allenfalls psychisch bedingt sein könnte: Im Austrittsbericht des Kantonsspital B.___ wurde eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3.5). Sodann wurde mehrfach eine rezidivierende de pressive Störung sowie eine Schlafstörung diagnostiziert und die Beschwerde führerin begab sich erstmals im Herbst 2015 (vorstehend E. 3.5 ; ein weiteres Mal kurz nach Verfügungs erlass Ende Mai 2016, vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9)
in stationäre psychiatrische Behandlung. Ebenfalls mehrfach wurde auf das Vorliegen einer psychosozialen Problematik (familiäre Situation) hingewiesen. In den Ak ten fehlt aber sowohl eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatri scher Sicht als auch eine Auseinandersetzung mit der psycho sozialen Proble matik.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d as klinische Beschwerde bild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf , sondern es muss davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen, beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Wo im Wesentlichen nur Befunde zu erheben sind, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben. Allerdings ist eine festgestellte psychische Er kran kung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, rele vant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni
2008 E.
3.3.2 ). Auch in dieser Hinsicht wurde der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt.
E. 4.5 Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt ein allenfalls anspruchsrelevanter invalidisierender Gesund heitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer den.
E. 5.1 Sodann erweist sich d ie vorliegende Aktenlage nicht nur in Bezug auf den medizi nischen Sachverhalt, sondern auch hinsichtlich der Statusfrage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich:
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anläss lich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
E. 5.2 Sofern die Beschwerdefüh rerin tatsächlich zu 100 % als Hausfrau
- aber auch im Fall der Einstufung als Teilerwerbstätige - zu qualifizieren wäre, wäre auf grund der Sehproblematik eine Haushaltsabklärung durchzuführen.
Weiter ist aufgrund des Alters ihrer beiden Kinder (Jahrgang 1999 und 2003) und der mit der Trennung vom Ehemann (vgl. Urk. 7/16) veränderten familiären Situation nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits falle eine höherprozentige (Teil)Erwerbstätigkeit aufnehmen müsste , was sie selbst auch geltend machte (vgl. Urk. 7/15, sowie vorstehend E. 2.2 ) . Mit diesen Vorbringen hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklä rungen auseinanderzusetzen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3 ) .
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6 . Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wä - gungen , neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 2'0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00654 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Urteil
vom
22. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966 , Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1999 und 2003 ), ist seit November 2008 Hausfrau und betreibt als Nebenbeschäfti gung ( sofern ein Projekt vorhanden ist ) ein „ Panel für Esswaren “ (Urk. 7/3/4 Ziff. 5.4 f.).
Unter Hinweis auf Seh beschwerden und Schlafstörungen meldete sich die Versicherte am
10. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/11 ; Urk. 7/15 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Mai 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 7/18 = Urk.
2) . 2.
Die Versicherte erhob am
7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. Mai 2016 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
12. Juli 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
20. Juli
2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zuge mutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Beeinträchti gung vorliege, welche eine Invalidität respektive eine Einschränkung im bis herigen Tätigkeitsbereich (Haushalt) begründen würde (S. 1 unten). Eine Abklä rung der Qualifikation sei hinfällig, da keine gesundheitlichen Leiden ausge wiesen seien (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ergänzende medizinische Abklärungen sowie Abklärungen zur Statusfrage durchzuführen (S. 2 oben). Die psychischen Stö run gen seien nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht, sondern es sei umge kehrt: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten zu psychosozialen Prob lemen geführt (S.
4 Ziff.
10). Sie leide seit Jahren unter einer rezidi vie renden depressiven Störung mit wechselnder Ausprägung sowie unter ängst lich / vermeidenden Persönlichkeitszügen und zunehmender Soziophobie sowie massiven Schlafstörungen (Ziff.
11). Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer nicht-organischen Ursache der Sehstörung ausgegangen. Bei ihr liege nachgewiesenermassen eine Sehstörung in Form von Doppelbildern bei links betonter
Esopherie vor. Die Operation der Augenmuskeln habe nur kurzzeitig eine Verbesserung gebracht. Derzeit seien weit ere Abklärungen im Gange (Ziff. 12).
Sodann sei sie zu Unrecht zu 100 % als Hausfrau qualifiziert worden. Nach der gerichtlichen Trennung vom Ehemann wäre sie bei guter Gesundheit nur schon aus finanzieller Notwendigkeit heraus auf jeden Fall wieder erwerbstätig. Da ihre Kinder bereits 9 und 12 (richtig: 13 und 17) Jahre alt seien, wäre sie min destens im Rahmen eines 60 bis 80%igen Pensums erwerbstätig ( S. 5 Ziff.
13). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, es seien keine Leiden ausgewiesen, welche einen Anspruch auf invalidenver sicherungsrechtliche Leistungen begründen würden. 3. 3.1
Am 12. März 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund von Doppel bilder n unklarer Genese teilweise mit Kopfdruck bei Status nach Mening okokken-Meningitis 1994, Status nach peripherer Fascialisparese links und substituierter Hyperthyreose ein MRI des Schädels durchgeführt (Bericht vom 12. März 2009, Urk. 7/9/6). Es konnten vier punktförmige hyperintense Läsionen frontal und parietal links nachgewiesen werden. Ansonsten zeige sich ein regelrechte
cortico-medulläre Differenzierung und eine altersentsprechende Darstellung des Hirn parenchyms . 3.2
Aufgrund der Doppelbild-Problematik, welche trotz dem Tragen einer Pris menbrille
(wieder) vorliegen würde , stellte sich die Beschwerdeführerin im November 2009 und Januar 2010 drei Mal zur Abklärung in der Memoryklinik des Sa natoriums Y.___ vor (Bericht vom 9. März 2010, Urk. 7/9/12-15). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte ): - Verdacht auf leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit sozio phobischen Zügen - Doppelbilder bei linksbetonter Esopherie - Zustand nach Meningokokkenmeningitis September 1994 - Status nach schwerer Peritonsillitis Juni 2006 - Hypothyreose, derzeit substituiert (Erstdiagnose, ED, Februar 2003) Ein Anhalt für eine dementielle Entwicklung würde nicht bestehen. Ebenfalls seien keine neuropsychologischen Auffälligkeiten evaluierbar . Nebst der Doppelbildproblematik gab die Beschwerdeführerin an, sie schlafe sehr wenig (neun Stunden pro Woche), sie sei von Kieferschmerzen geplagt und habe aufgrund der Schilddrüsenproblematik in kurzer Zeit 20 kg zugenommen. Ihre Stimmung sei gut (S. 1 f.). An die Doppelbilder habe sie sich gewöhnt. Sie gehe viel schwimmen und fahre trotz Visuseinschränkung Ski. Den Haushalt könne sie problemlos verrichten, sie brauche einfach mehr Zeit dafür als früher (S. 2 oben). 3.3
Am 15. März 2012 erfolgte eine Operation beider Augen in der Augenklinik des Z.___ , wobei eine Resektion des Musculus
rectus
lateralis 3.5 mm beidseits durchgeführt wurde (Urk. 7/14). Es wurden folgende Di agnosen gestellt: - dekompensierende
Esophorie für die Ferne - Esopherie für die Nähe - Differentialdiagnose (DD): diskrete Abduzensparese beidseits - DD: diskrete Abduktionseinschränkung beidseits bei Verdacht auf Hypothyreose - Myopie und Asigmatismus beidseits, beginnende Presbyopie 3.4
Dr. med. A.___ stellte mit Bericht vom 23. August 2015 folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33); aktuell unter psycho sozia ler Belastungssituation - Hypothyreose, substituiert - Adipositas - Doppelbilder
Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Doppelbildern, Schlafstörungen und Ängsten. Unter psychosozialer Belastungssituation sei es zur Exazerbation mit Stimmungstief und gleichzeitig (wechselnd) innerer Unruhe und Ange triebenheit gekommen (Ziff. 1.4).
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Juli 2015 (Behandlungsbeginn; Ziff. 1.2 und 1.6). 3.5
Auf Einweisung von Dr. A.___
wurde die Beschwerdeführerin v om 8. September bis 9. Oktober 2015 zur psychiatrischen Behandlung im Kantonsspital B.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/9/10-11). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - somatoforme autonome Funktionsstörung: sonstige Organe und Systeme (Sehstörung; ICD-10 F45.38) - akzentuierte (ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Im Rahmen der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin, welche in den ersten Tagen einen verwirrten und rastlosen Eindruck ge macht habe
(S. 1 unten), wieder zur Ruhe ge kommen und habe selbstsicher und mit wieder ge wonnener Kontrollüberzeugung ins häusliche Umfeld entlassen werden können (S. 2). 3.6
Der behandelnde Hausarzt der Beschwerdeführerin, med. pract . C.___ , stellte mit Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 7/9/1-5) im Wesentlichen dieselben bereits genannten Diagnosen (Ziff. 1.1). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Schlaf- und Seh störungen leide.
Seit Anfang 2014 sei die Diplopie dermassen störend, dass die Beschwerde führerin im täglichen Haushaltsa lltag, beim Autofahren sowie am PC und TV Mühe habe, sich zu konzentrieren. Zusätzlich seien vermehrt innerfami liäre Spannungen aufgetreten mit den pubertierenden Töchtern und dem Ehe mann, was zu dessen Auszug geführt habe (Ziff. 1.4).
Seit zirka Januar 2014 bestehe eine „100/50%ige“ Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich eingeschränkt durch die Doppelbilder, die sie bei der PC-Arbeit wegen erschwerter Konzentration behinder n würden. Aussagen zur zumutbaren Arbeitstätigkeit und -fähigkeit müssten daher durch einen Augenarzt erfolgen (Ziff. 1.7). 3.7
Am 19. Mai 2016 stellte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Augenklinik des Z.___ vor (Urk. 3/4). Ein Jahr nach der Operation im Jahr 2012 habe der Schielwinkel in die Ferne wieder deutlich zugenommen. Eine Prismenbrille habe sie nie anfertigen lassen, da dies für sie nicht in Frage komme.
Aufgrund des Befundes sei eine zweite Operation nötig. Da nach der letzten Operation eine relativ rasche Winkelvergrösserung habe beobachtet werden können und aufgrund der Klage über immer wieder entzündete Augen sei man aus augen ärztlicher Sicht sehr zurückhaltend mit einer zweiten Operation. Die Beschwerdeführerin werde daher an Dr. med. D.___ überwiesen zur Beratung bezüglich einer eventuellen minimalinvasiven Strabismus-Operation (S. 2). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Aktenlage von einem fehlenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus. Aus diesem Grund erachtete sie auch die weitere Abklärung der Qualifikation der Beschwer de führerin als Hausfrau oder (Teil-)Erwerbstätige für nicht notwendig.
4.2
Aufgrund der in Erwägung 3 aufgeführten Arztberichte ist belegt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung, Schlafstörungen und einer Sehproblematik mit Doppelbildern leidet. Letzteres erforderte im März 2012 eine Operation beider Augen. Der weitere Verlauf seit der Operation ist nicht dokumentiert, gemäss Bericht der Augen klinik des Z.___ vom Mai 2016 sei es jedoch nach einer anfänglichen Besserung bereits nach einem Jahr wieder zu einer Verschlechterung gekommen und aktuell wäre eine zweite Operation nötig (vorstehend E. 3.7). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin führte aus, seit anfangs 2014 sei die Sehproblematik ein schränkend bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten sowie für Tätigkeiten am Computer (vorstehend E. 3.6). Anhand der vorhandenen Arztberichte ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht genauer doku mentierten Visuseinschränkung
einen Leidensdruck hat und sich in ärztliche Behandlung begibt. Es ist aber weder abgeklärt worden , welche konkreten Ein schränkungen die Beschwerdeführerin aufgrund der Augenproblematik hat, noch ob ein allenfalls noch nicht ausgeschöpftes Therapiepotential besteht (Hinweis auf das Tragen einer Prismenbrille und allenfalls weitere operative Behandlungsmöglichkeiten , vorstehend E. 3.7 ; vgl. aber auch vorstehend E. 3.2 mit Hinweisen auf die erfolglose Anwendung einer Prismenbrille ). Ebenfalls fehlt es an einer aktuellen ausführlichen Befundaufnahme. 4.3
Die Doppelbildproblematik wird von der Beschwerdeführerin über die letzten Jahre zunehmend als einschränkend beschrieben: Im Jahr 2010 konnte sie nach eigenen Angaben noch Skifahren und den Haushalt zwar langsamer aber ansonsten problemlos verrichten (vorstehend E. 3.2). Seit anfangs 2014 ist sie je doch nach eigenen Angaben zunehmend ein geschränkt in der Haus halt tätigkeit , beim Autofahren sowie beim Arbeiten am Computer (vorstehend E. 3.6). Sodann stehen wei tere Abklärungen und allenfalls ein operativer Eingriff an (vorstehend E. 3.7). Trotz der Empfehlung des Hausarztes med. pract . C.___ hat die Beschwerdegegnerin keine Beurteilung von einem Augen spezialisten eingeholt. 4.4
Schliesslich sind den Akten aber auch Hinweise zu entnehmen, dass die Sehprob lematik allenfalls psychisch bedingt sein könnte: Im Austrittsbericht des Kantonsspital B.___ wurde eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert (vorstehend E. 3.5). Sodann wurde mehrfach eine rezidivierende de pressive Störung sowie eine Schlafstörung diagnostiziert und die Beschwerde führerin begab sich erstmals im Herbst 2015 (vorstehend E. 3.5 ; ein weiteres Mal kurz nach Verfügungs erlass Ende Mai 2016, vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9)
in stationäre psychiatrische Behandlung. Ebenfalls mehrfach wurde auf das Vorliegen einer psychosozialen Problematik (familiäre Situation) hingewiesen. In den Ak ten fehlt aber sowohl eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatri scher Sicht als auch eine Auseinandersetzung mit der psycho sozialen Proble matik.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass d as klinische Beschwerde bild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden psychosozialen Faktoren herrühren, bestehen darf , sondern es muss davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen, beispielsweise eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Wo im Wesentlichen nur Befunde zu erheben sind, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben. Allerdings ist eine festgestellte psychische Er kran kung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, rele vant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni
2008 E.
3.3.2 ). Auch in dieser Hinsicht wurde der Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt.
4.5
Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt ein allenfalls anspruchsrelevanter invalidisierender Gesund heitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wer den.
5.
5.1
Sodann erweist sich d ie vorliegende Aktenlage nicht nur in Bezug auf den medizi nischen Sachverhalt, sondern auch hinsichtlich der Statusfrage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich:
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anläss lich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichts punkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische An nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verord nung über die Invalidenversicherung, IVV ) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be rücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.2
Sofern die Beschwerdefüh rerin tatsächlich zu 100 % als Hausfrau
- aber auch im Fall der Einstufung als Teilerwerbstätige - zu qualifizieren wäre, wäre auf grund der Sehproblematik eine Haushaltsabklärung durchzuführen.
Weiter ist aufgrund des Alters ihrer beiden Kinder (Jahrgang 1999 und 2003) und der mit der Trennung vom Ehemann (vgl. Urk. 7/16) veränderten familiären Situation nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits falle eine höherprozentige (Teil)Erwerbstätigkeit aufnehmen müsste , was sie selbst auch geltend machte (vgl. Urk. 7/15, sowie vorstehend E. 2.2 ) . Mit diesen Vorbringen hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklä rungen auseinanderzusetzen. 5.3
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Besch werdegegnerin zurückzuweisen , damit diese nach ergänzender Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3 ) .
In Anwendung obiger Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen d auf Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6 . Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wä - gungen , neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 2'0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti