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IV.2016.00649

Erstanmeldung. Würdigung eines Gutachtens. Zervikale Dystonie.100%ige Arbeitsfähigkeit im IT-Bereich. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-02-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1959, ausgebildeter Elektroingenieur, war zuletzt bis Ende September 2013 bei der Y.___ als Se nior SAP- Specialist im 100%-Pensum tätig (Urk. 7/8, Urk. 7/13). Am 23. Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2013 be stehende zervi kale Dystonie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug

an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Januar 2014, Urk. 7/7) sowie die Akten des Krankentaggeld versicherers

(Urk. 7/23) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklä rungen (Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/27, Urk. 7/43, Urk. 7/60). Am 24. Okto ber 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/30). Anschliessend veran lasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ . Gestützt auf das Gutachten vom 2 5 . August 2015 (Urk. 7/ 65) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 30. September

2015 (Urk. 7/68) die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober

2015 Einwand (Urk. 7/74) und reichte mit Einwandbegründung vom 3. Dezember

2015 (Urk. 7/79) weitere Unterlagen ein (Urk. 7/78). Am 12. Januar 2016 nahm das Z.___ ergänzend Stellung (Urk. 7/81), woraufhin der Versicherte am 10. März 2016 eine weitere Stellungnahme einreichte (Urk. 7/85, Urk. 7/86). Mit Ver fügung vom 3. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2 016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er

um Durchführung eines zweiten Schrif ten wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwerdeführer am

29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht de m Beschwerde führe r mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde als nicht erforderlich erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom

13. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer

weitere Unterlagen

zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan g en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Der behandelnde Neurologe beurteile in den eingereichten Berichten lediglich die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigke it anders als die Z.___ -Gutachter,

entsprechend bestehe kein Anlass, von der g utachterlichen Einschätzung abzu weichen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, mit der Diagnosestellung der Z.___ -Gutachter sei er einverstanden, jedoch nicht mit der Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten des Z.___ sei hinsicht lich der Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht falsch und in qualitativer Hinsicht ungenau und somit nicht be weis tauglich . Es sei auf die Berichte des behandelnden Neurologen zu ver weisen. Es sei davon auszugehen, dass ihm die angestammte Tätigkeit als erfahrener SAP- Specialist mit Projektleiterfunktion nicht mehr zumutbar sei. Er könne bedingt durch stressabhängige Schmerzen und die damit zusam menhäng en den Konzentrationsdefizite nicht mehr auf gleich hohem Niveau als Informatiker tätig sein. Um dem Stress standzuhalten, benötige er mehr Pausen als sich aus einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ergäben. Die Annahme der Gutachter, dass er vor dem Fernseher oder Computer sitze, sei falsch. Vielmehr lege er sich auf das Sofa oder das Bett. Auch hätten die Gutachter bei der Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit die in BGE 141 V 281 neu aufge stellten Indikatoren nicht berücksichtigt (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydiszipli näre Gutachten des Z.___ vom 2 5 . August 2015 (Urk. 7/ 65) . Darin w urden die bis zur Begutachtung de s

Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7 / 65/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Es wird, soweit erforderlich, in den nac h folgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 3.1.1

Das Gutachten beruht auf internistischen, psychiatrischen, orthopädischen sowie neurologischen Untersuchungen.

Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine zervikale Dystonie (ICD-10 G24.3). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden akzentuierte Persönlich keits züge mit ängstlich vermeidenden Merkmalen (ICD-10 Z73.1), ausge prägte muskuläre Verkürzungen im Becken-Bein-Bereich beidseits (ICD-10 M79.60), anamnestisch eine Reflux-Symptomatik mit intermittierendem Globusgefühl (ICD-10 K21), ein Zustand nach HWS-Distorsionstrauma 2008 (ICD-10 S13.4) sowie ein Zustand nach Fatigue (ICD-10 G93.3) nach EBV-Infektion 2010 (Urk. 7/65/21). 3.1.2

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer habe eine gewisse Scheu, Ängstlichkeit und emotionale Zurückhaltung beobachtet wer den können . Er habe von öfters auftretenden Gefühlen von Anspannungen und Besorgtheit und dem Vermeiden von unnötigen sozialen Kontakten be richtet. Er scheine für soziale und psychologische Stresssituationen vermehrt empfänglich zu sein. Es

könne daher die Verdachtsdiagnose auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Charakter gestellt werden. Weitere psychopathologische Befunde hätten nicht erhoben werden können, insbesondere hätten keine Hinweise für eine depressive Verstimmung vor ge legen . Der Beschwerdeführer drifte langsam in eine soziale Vereinsamung a b. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Es lägen lediglich akzentuierte Persön l ichkeitszüge vor, welche in diesem Sinn e kein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild darstell t en. Ins besondere könne aufgrund von akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD -10 kein Einfluss auf die Arbeits fä higkei t abgeleitet werden. Der Be schwerdeführer stehe nicht in psychiatrischer Behandlung

(Urk. 7/65/11-12). 3.1.3

Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, b ei der Untersuchung der Wirbelsäule h ab e sich eine zervikal und lumbal massiv sowie thorakal m ä s si g eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt. Es besteh e eine massive Verkür zung im Becken- und Beinbereich unter anderem der ischiokruralen Musku latur. Bei zervikaler Dystonie sei der Kopf nur am Anfang der Anamneseer hebung annähernd in Neutralro t ation, danach aber stets nach rechts unten rotiert beziehungsweise gekippt gehalten worden . An den oberen und unte ren Extre mitäten habe im Ü brigen eine ansonsten weitgehend freie, schmerzlose Beweglichkeit bestanden . Die gesamte ausführliche Untersu chung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei perfekter Kooperation völlig problemlos und offensichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchgeführt werden können . Sehr auffallend sei eine deutliche Verspannung der Nackenmus kula tur mit massiver Verhärtung im mittleren Abschnitt rechts gewesen . Auf radiologischer Ebene bestünden mit Ausnahme einer m ä ssigen Osteochon drose HWK5/6 keine Auffälligkeiten an der zervikalen Wirbelsäule. Mit Aus nahme der ausgeprägten muskulären Verkürzungen im Becken-Beinbe reich beidseits habe sich ein weitgehend blander Befund erge ben. Zusammen fassend liessen sich die beklagten Beschwerden durch die kli nischen Befunde durchaus nac hvollziehen, seien jedoch aus neurologischer Sicht zu beurtei len . Die angestammte Tätigkeit als SAP-Consultant entspre che ein e r reinen Schreibtischtätigkeit (Urk. 7/65/16). 3.1.4

Der neurologische Gutachter hielt fest, s eit zweieinhalb Jahren sei der Be schwerdeführer an einer zervikalen Dystonie erkrankt. Entsprechend dem Bericht der Neurologin Dr. med. A.___ vom Juli 2013

hätten möglicherweise schon fünf Jahre zuvor Vorläufersymptome bestanden. Be treff end

die Dystonie sei mittels MRI- Bildgebung von Kopf und HWS eine adäquate Ausschlussdiagnostik erfolgt. Zu Recht sei eine B otulinustoxin -Behandlung als Therapie der ersten Wahl vorgeschlagen worden, welche von den behandelnden Ärzten durchgeführt werde . Der Beschwerdeführer habe unter diesen in dreimonatigen Abständen durchgeführten Injektionen eine gewisse Besserung berichtet . Sowie der Botox-Effekt indes nachlasse, komme es zu ausgeprägten Schmerzen im Nackenbereich. Abgesehen von dieser zervikalen Dystonie sei der neurologische Status regelrecht und es fänden sich auch keine Hinweise für eine vorzeitige Ermüdung während der zirka ein stündigen Untersuchung als Folg e des früheren Fatigue -Syndroms. Die Dys tonie beding e eine Reihe von qualitativen Leistungsausschlüssen. Diese be tr äf en Tätigkeiten mit intensivem Publikumsverkehr, da es sich um eine ext rapyramidale Erkrankung handle, bei welcher sich die Symptomatik be kann termassen unter Anspannung verstärken könne. Auch Tätigkeiten, welche überwiegend im Gehen oder Stehen durchgeführt würden, seien nur einge schränkt möglich, da hierbei der einfache Einsatz der rechten Hand zur Geste antagoni que nur erschwert möglich sei . Möglich sei ins besondere Bildschirm arbeit, was dem Berufsbild als Informatiker entspr eche . Gesamthaft sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 % eingeschränkt. Es bestehe somit Übereinstimmung mit den Befunden der vorbehandelnden Neurologen. Keine Übereinstimmung bestehe mit der Aussage des vorbehandelnden Neurologen Dr. med. B.___, dass es sich um eine invalidisierende Erkrankung handle, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be wirke . Insbesondere Tätigkeiten als In for matiker erschienen im Gegenteil sogar gut möglich (Urk. 7/65/19-20). Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnose n, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n (Urk. 7/65/8). 3.1.5

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es besteh e aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Dage gen besteh e aufgrund der zervikalen Dystonie für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung und ohne Publikumskontakt eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%, welche vollschichtig realisierbar sei . Dies treffe auch auf die angestammte Tätigkeit als Informatiker zu. Das Pensum k önne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass das Arbeits- und Leistungsprofil ab der Diagnosestellung bei Dr. A.___

und somit seit Juli 2013 gelte. Es f ände sich eine deutliche D iskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdefüh rers, welcher sich aufgrund der vorliegenden Beschwerden nicht arbeitsfähig füh le . Diese Selbsteinschätzung k önne durch die vorliegenden polydiszipli nären Befunde und Diagnosen j edoch nicht nachvollzogen werden.

Aus psy chiatrischer Sicht seien Entspannungsübungen auf körperlicher, psychischer und mentaler Basis zu empfehlen . Des Weiteren sollte bei zunehmender Ver einsamung der Versuch einer sozialen Integration erfolgen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Eigenmotivation könne auch eine Psychotherapie zur Bearbeitung der akzentuierten Persönlichkeitszüge vorgeschlagen werden. Auf beruflicher Ebene steh e die rasche Reintegration in den Arbeitsprozess im Vordergrund. Aufgrund der vorliegenden ausgeprägten Krankheits- und Be hin derungsüberzeugung könnten jedoch keine beruflichen Massnahmen erfolg versprechend vorgeschlagen werden (Urk. 7/65/21-22) . 3.2

Der behandelnde Neurologe Dr. C.___ hielt in Beantwortung der Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23. November 2015 (Urk. 7/78) fest, e s bestehe eine therapeutisch schwer zu beeinflussende zervikale Dys to nie mit wechselnden Kontrakturen vor allem der rechtsseitigen Nacken mus keln . Die Erkrankung sei chronisch. Beim Beschwerdeführer kämen noch un gewöhnlich starke Nackenschmerzen hinzu, was jedoch zu den Charakte ris ti ken der ze rvikalen Dystonie gehören könne. Es entstehe auch der Ein druck, dass ein wechselnd depressives Zustandsbild bestehe, wobei die psy chiatri sche Untersuchung beim Z.___ anscheinend keine diesbezüglichen Verdachts momente ergeben habe. Die Ausprägung der zervikal en Dystonie beeinträch tig e die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Zweifel. Es gäbe viele Patienten mit zervi kal er Dystonie, die in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt seien . Ungünstig sei eine ständig eingenommene Position, wobei man auch das Arbeiten am Bildschirm bei dieser Erkrankung als relativ ungünstig be zeichnen könne . Der Beschwerdeführer

müsse immer wieder sein e Position wechseln, aufstehen und den Kopf bewegen. Es entstünden vermehrt Schmerzen beim Einhalten der

Arbeitsposition, sodass auch die Konzentra tionsfähigkeit leiden könne . Zunehmend zu diesen objektiven Beschwerden komme noch die Ängstlichkeit des Beschwerdeführers, die wahrscheinlich das ganze Beschwerdebi l d verstärk e . D ie Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Informatiker würde 50

% nicht übersteig en . Der Neurologe führte aus, er sehe für den Beschwerdeführer keine andere Tätigkeit als die jenige des Informatike rs.

Dieser

sei hochspezialisiert und wahrscheinlich in der angestammten Tätigkeit leistungsfähiger als in einer anderen. Für seine Leistung benötig e er aber mehr Zeit, da die Position häufig gewechselt werden müsse, trotzdem Schmerzen entstehen könn t en und die Konzen tra tions fähigkeit herabgesetzt sei . Der diagnostischen Beurteilung durch das Z.___ sei

im G rossen und G anzen zu folgen. Es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass der bisherige mühsame Krankheitsverlauf durch die psychische Konsti tution des Beschwerdeführers mitbeein fl usst sei. 3.3

Die Gutachter des Z.___ nahmen am 1 2. Januar 2016 (Urk. 7/81) dahingehend Stellung, dass bei der divergenten Einschätzung von Dr. C.___ zu berück sichtigen sei, dass dieser ausdrücklich auf eine psychiatrische Zusatzsymp tomatik hinweise. Es gehe jedoch nicht hervor, welchen Anteil der Ein schränkung er alleine auf die Dystonie bezieh e . Unter der Annahme, dass Dr. C.___ die verbleibenden 30

% Differenz nicht allein auf die von ihm postulierte psychiatrische Zusatzsymptomatik beziehe, verbleib e immer noch eine gewisse Diskrepanz in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Dystonie .

Dr. C.___ schreib e zu Recht, dass für den Beschwerdeführer haupt sächlich die Tätigkeit eines Informatikers in F rage komme . A ndererseits schreibe er, d a ss das Arbeiten am Bildschirm bei der Erkrankung als relativ ungünstig zu bezeichnen sei . Dabei stelle sich die Frage, warum der Be schwerdeführer so viel Zeit vor dem Computer oder dem Fernseher verbring e . Dem im Gutachten aufgeführten Tagesablauf

seien mehrstündige Computer- und Fernsehsitzungen zu entnehmen. Auch im psychiatrischen Teilgutachten würden unter anderem Sportübertragungen im Fernsehen angeführt . Dies lasse den Schluss zu, dass Bildschirmarbeit, unter Umständen angepasst mit einem grösseren Bildschirm in etwas grösserer Distanz, durchaus möglich sei . Gerade bei einer Bildschirmt ä tigkeit mit intellektuell anspruchsvollen In halten sei auch nicht ein ständiges Blicken auf den Bildschirm notwendig und es seien kurze Pausen für Kopfbewegungen möglich. Ein hierfür anzu setzender erhöhter Zeitbedarf beziehungsweise eine verminderte Leistungs fähigkeit bei acht stündiger Präsenz sei mit 20 % bereits hoch eingeschätzt. Auch sei auf den orthopädischen Teil des Gutachtens verwiesen, in welchem dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer erst nach Ansprechen des Prob lems den vorher neutral rotierten Kopf deutlich nach rechts drehe. Gesamt haft erg ebe sich somit betreff end das anamnestische und klinisch fassbare Bild bei der Begutachtung ein anderes Bild als es der Beschwerdeführer dar stell e . Das Fachwerk Begutachtung in der Neurologie äussere sich zwar nicht explizit zur Leistungsfähigkeit bei Dystonien . Hingegen würde betreffend die Erwerbsfäh igkeit bei Parkinson-Syndromen ausgeführt, dass diese erst in deutlich fortgeschrittenen Stadien eingeschränkt werde. Wenn dies im Analo g ie schluss auf den Beschwerdeführer angewandt werde, so könne

gleich falls von keiner höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden.

Ergänzend sei auch auf die Leitlinie der Deutschen Gesell schaft für Neurologie verwiesen, welche betreffs der fokalen Dystonien des erwachsenen Alters einen relativ gutartigen Verlauf sowie in etwa 20

% der Fälle eine deutliche spontane Besserung

festh alte . 3.4

Dr. C.___ hielt auf erneute Fragestellung der Rechtsvertreterin des Beschwer deführers am 15. Februar 2016 (Urk. 7/85) fest, auch ohne Berücksichtigung allfälliger psychiatrischer Faktoren sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber de n

Gutachtern würden erstaunen, da der Beschwerdeführer immer wieder er wähnt habe, dass er nur für kurze Zeit frontal vor dem Computer sitzen und arbeiten könne, da sich sonst die Schmerzen und die Kopfhaltungsanomalie nach relativ kurzer Zeit verstärken würde n . Diese Angaben widerspr ä chen deutlich dem Eindruck, den die Z.___ -Gutachter gewonnen hätten . Der Be schwerdeführer habe sich diesbezüglich dahingehend geäussert, dass er gegen über den Gutachtern nie gesagt habe, dass er vor dem Fernseher sitze. Er lege sich auf die Couch. Selbstverständlich sei es schwierig, subjektive Beschwerden

in ihrer Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit realistisch einzu schätzen. 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 5 . August 2015

erfüllt sämt liche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärzt li che Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1. 4). Es beruht auf fachärztlichen Un tersuchungen und wurde in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 7/ 65 / 2 - 6) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, be ruflichen und gesundheitlichen Entwicklung de s Beschwerdeführer s ausei n an der und nahmen zu früheren neurologischen Beurteilungen umfassend Stellung (Urk. 7/65/ 8- 19) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose nachvollziehbar be grün det. Insbesondere begründete der neurologische Gutachter im Gutachten (E. 3.1.4) als auch in seiner nachträglichen Stellungnahme (E. 3.3) seine Ein schätzung ausführlich anhand der anamnestischen Angaben, der erhobenen Befunde und mit Verweis auf die entsprechende Fachliteratur. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann insoweit zur Entscheid fin dung auf das Gutachten abgestellt werden. 4.2

Streitig ist, ob

beziehungsweise inwieweit aufgrund der zervikalen Dystonie eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit besteht . Dabei ist vorab darauf hinzu weisen, dass der Arzt person bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu kommt

(BGE 140 V 193 E. 3.1, E. 3.2) und von einer medizini schen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sic ht abgewichen werden kann, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich be w eis kräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundes gerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Vorliegend attestier ten d ie Z.___ - Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollschichtig reali sierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

% (E. 3.1.5), was mit Blick auf die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht überzeugt, wie nachfol gend zu zeigen ist. 4. 2.1

Dem Gutachten ist – in Übereinstimmung mit den Vorakten

– die Diagnose einer zervikalen Dystonie nach ICD-10 G24.3 zu entnehmen. Weitere Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern hin gegen nicht gestellt und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.1). Mit Ausnahme von

orthopädisch festgestellten ausgeprägten muskulären Verkürzungen (vgl. E. 3.1.3) lagen in polydiszipli närer Hinsicht nur blande Befunde vor. Der Beschwerdeführer äusserte sich

sodann auf die Frage nach seinem aktuellen Befinden dahingehend, dass es ihm nicht allzu schlecht gehe („not too

bad “, vgl. Urk. 7/65/12) . D ies steht in Widerspruch dazu, dass die Botox-Injektion en, welche nach eige nen Anga ben

jeweils nur zwei Wochen zu einer Beschwerdebesserung führ ten, letztmals im Mai 2015 stattgefunden hatte n (Urk. 7/65/ 7, Urk. 7/65/ 1 3).

Weiter erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung, dass er in der Nacht ka um Beschwerden habe (Urk. 7/65/7), nachdem der behandelnde Neurologe im Be richt vom März 2014 (Urk. 7/43/7) noch von Schlafstörun gen durch die Symptomatologie berichtet hatte . Auch nahm der Beschwer deführer

seit Mai 2015 keinerlei Schmerzmittel mehr ein (Urk. 7/65/1 4) und es finden sich im Gutachten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei de n Unter suchung en schmerzgeplagt gewesen w ä r e . Wie der Beschwerdeführer gegen über den Gutachtern immer wieder betonte (vgl. Urk. 7/65/7, Urk. 7/65/11 -1 2) und sich auch aus den Akten entnehmen lässt (Urk. 7/27/10, Urk. 7/43), ist der Beschwerdeführer hauptsächlich durch Stress belastet („stress is

the

main

thing “, Urk. 7/65/14) .

Diesbezüglich gin gen die Gutachter jedoch nicht von einem psychiatrische n Krankheitsbild aus

(E. 3.1.2) . Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein invali denversicherungs recht lich bedeutsames psychisches Leiden vorliegen könnte, zumal sich der Be s chwerdeführer nicht in psychiatrischer Behan dlung befindet (vgl. Urk. 7/65/10).

E ine aufgrund der Persönlichkeit des Be schwerdeführers allen falls eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist vom psychiat rischen Gutachter aus drücklich verneint worden (E. 3.1.2) und damit

invali denversicherungs recht lich

nicht

von

Relevanz .

4. 2.2

Was die Stellungnahmen von Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.4) betrifft, so enthalten diese keine neuen Aspekte, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vor berichten genannt und entsprechend gutachterlich diskutiert worden wären. Vielmehr folgte der Neurologe im Wesentlichen der Beurteilung des Z.___ und erachtete beispielsweise auch eine Bildschirmtätigkeit nicht als gänzlich un zumutbar. Allerdings überzeugt seine Einschätzung, es liege eine Einschrän kung von 50 % vor (E. 3.2), nicht. Obwohl Dr. C.___ der psychi schen Konsti tution des Beschwerdeführers in seiner ersten Stellungnahme augenschein lich relevante Bedeutung zumass und annahm, dass der Krankheits verlauf durch psychische Beschwerden mitbeeinflusst werde (vgl. E. 3.2), erachtete er demgegenüber auf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in seiner zweiten Stellungnahme eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch ohne die Berücksichtigung psychischer Faktoren als realistisch, wobei er diese in sich widersprüchliche Beurteilung nicht näher begründete (vgl. E. 3.4).

Seine Aus führungen sind vielmehr vage gehalten (vgl. E. 3.2, wonach die Konzen tra tionsfähigkeit leiden könne und mehr Zeit für die Leistung benötigt werde, da trotz Positionswechsel Schmerzen entstehen könnten) und stützen sich grösstenteils auf die anamnestischen Angaben und insbesondere die geltend gemachten Schmerzen des Be schwerdeführers. Im Weiteren hielt der Neuro loge selbst fest, dass subjektive Beschwerden aufgrund einer zervikalen Dys tonie in ihrer Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit schwierig einzuschätzen seien (E. 3.4). Schliesslich kommt hinzu, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu den Gutachtern des Z.___ nicht über sämtliche Akten verfügte. Insgesamt lässt sich aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___

eine eingeschränkte Leistungs fähig keit nicht überwiegend wahrscheinlich begründen . 4. 2.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Konzentrationsfähigkeit durch die Schmerzen massiv vermindert sei (Urk. 1 S. 8), ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Alltag des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben zu einem überwiegenden Teil aus Fernsehen und Internetaktivitäten besteht und er im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keinerlei Konzentrations schwierigkeiten oder Ermüdungsers cheinungen erwähnte (Ur

k. 7/65, Urk. 7/65/11, Urk. 7/65/1 4). Auch konnte der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Untersuchung die Konzentration und Aufmerksamkeit wäh rend der gesamten Dauer aufrechterhalten (Urk. 7/65/12) und sich während der orthopädischen Untersuchung ohne Anzeichen von Konzentrationsprob lemen unterhalten (Urk. 7/65/14). Auch kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung, dass er zum Fernsehen vor dem Bildschirm liege und nicht wie im Gutachten aufgeführt, sitze (vgl. Urk. 1 S. 9), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der ehemals behandelnde Neurologe im Dezember 2013 noch festgehalten hatte, dass d i e Torticollis vor allem im Stehen und im Liegen sehr ausgeprägt sei (Urk. 7/1/5). 4. 2.4

Sodann vermag auch die eingereichte Mitarbeiterbeurteilung vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/78/5-11) eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit nicht zu bele gen, zumal dieser Beurteilung lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwer de führer im Jahr 2012 die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen er füllte. D ass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2013 aus gesund heitlichen Gründen erfolgt wäre, ergibt sich ebenso wenig aus den Akten . Vielmehr wurde im Arbeitgeberbericht darauf hingewiesen, dass für die Aus übung der Tätigkeit neben den technischen Kompetenzen auch eine gewisse soziale Kompetenz erforderlich sei (Urk. 7/13/7) und die Kündigung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Team, der Zusammenar beit mit den Arbeitskollegen sowie der Kommunikation gegenüber den Vor gesetzten in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte. Diesbezüglich ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutach tung selbst von öfters auftretende n Anspannungen und Besorgtheit und dem Vermeiden von unnötigen sozialen Kontakten berichtet hatte, weshalb der psychiatrische Gut achter den Beschwerdeführer für soziale und psychologi sche Stresssitua tionen vermehrt empfänglich erachtete und die Verdachtsdi agnose akzen tuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Cha rakter stellte (E. 3.1.2) . Wie bereits dargelegt (E. 4. 2.1), ergibt sich dadurch allerdings keine psychiatrische Diagnose von invalidenversicherungsrechtli ch er

Relevanz . 4. 2.5

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und mit Blick darauf, dass die Z.___ -Gutachter die vormals attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Rahmen ihrer Stellungnahme nachträglich selbst als hoch einschätzten (E. 3.3.), ist in Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 4. 3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesundheitsschaden sei nicht anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft worden (Urk. 1 S. 10 f.), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem entsprechenden Entscheid geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich die soma toformen Schmerzstö rungen respektive vergleichbare psychosomatische Leide n und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alle Gesund heits schäden betrifft (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 sowie das Kreisschreiben über

Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, Rz . 1017.4). Anders als die dissoziativen Bewegungsstörungen nach ICD-10 F44.4, welche rechtsprechungsgemäss unter die psychosomatischen Leiden subsumiert wer den (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), handelt es sich bei der diagnostizierten zervikalen Dystonie nach ICD-10 G24.3 um eine Bewegungsstörung neurologischen Ursprungs (vgl. ICD-10 G00-99, Kapitel VI, Krankheiten des Nervensystems). Da somit kein von der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 betroffenes Krankheitsbild vorliegt – und ein solches darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird –, erübrigt sich eine Prüfung der Standardindikatoren. 4.4

Ein Rentenanspruch ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 5 .

Die Kosten des Verfahre ns sind auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1959, ausgebildeter Elektroingenieur, war zuletzt bis Ende September 2013 bei der Y.___ als Se nior SAP- Specialist im 100%-Pensum tätig (Urk. 7/8, Urk. 7/13). Am 23. Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2013 be stehende zervi kale Dystonie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug

an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Januar 2014, Urk. 7/7) sowie die Akten des Krankentaggeld versicherers

(Urk. 7/23) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklä rungen (Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/27, Urk. 7/43, Urk. 7/60). Am 24. Okto ber 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/30). Anschliessend veran lasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ . Gestützt auf das Gutachten vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2.1 ), ergibt sich dadurch allerdings keine psychiatrische Diagnose von invalidenversicherungsrechtli ch er

Relevanz . 4.

E. 2.2 Was die Stellungnahmen von Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.4) betrifft, so enthalten diese keine neuen Aspekte, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vor berichten genannt und entsprechend gutachterlich diskutiert worden wären. Vielmehr folgte der Neurologe im Wesentlichen der Beurteilung des Z.___ und erachtete beispielsweise auch eine Bildschirmtätigkeit nicht als gänzlich un zumutbar. Allerdings überzeugt seine Einschätzung, es liege eine Einschrän kung von 50 % vor (E. 3.2), nicht. Obwohl Dr. C.___ der psychi schen Konsti tution des Beschwerdeführers in seiner ersten Stellungnahme augenschein lich relevante Bedeutung zumass und annahm, dass der Krankheits verlauf durch psychische Beschwerden mitbeeinflusst werde (vgl. E. 3.2), erachtete er demgegenüber auf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in seiner zweiten Stellungnahme eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch ohne die Berücksichtigung psychischer Faktoren als realistisch, wobei er diese in sich widersprüchliche Beurteilung nicht näher begründete (vgl. E. 3.4).

Seine Aus führungen sind vielmehr vage gehalten (vgl. E. 3.2, wonach die Konzen tra tionsfähigkeit leiden könne und mehr Zeit für die Leistung benötigt werde, da trotz Positionswechsel Schmerzen entstehen könnten) und stützen sich grösstenteils auf die anamnestischen Angaben und insbesondere die geltend gemachten Schmerzen des Be schwerdeführers. Im Weiteren hielt der Neuro loge selbst fest, dass subjektive Beschwerden aufgrund einer zervikalen Dys tonie in ihrer Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit schwierig einzuschätzen seien (E. 3.4). Schliesslich kommt hinzu, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu den Gutachtern des Z.___ nicht über sämtliche Akten verfügte. Insgesamt lässt sich aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___

eine eingeschränkte Leistungs fähig keit nicht überwiegend wahrscheinlich begründen . 4.

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Konzentrationsfähigkeit durch die Schmerzen massiv vermindert sei (Urk. 1 S. 8), ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Alltag des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben zu einem überwiegenden Teil aus Fernsehen und Internetaktivitäten besteht und er im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keinerlei Konzentrations schwierigkeiten oder Ermüdungsers cheinungen erwähnte (Ur

k. 7/65, Urk. 7/65/11, Urk. 7/65/1 4). Auch konnte der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Untersuchung die Konzentration und Aufmerksamkeit wäh rend der gesamten Dauer aufrechterhalten (Urk. 7/65/12) und sich während der orthopädischen Untersuchung ohne Anzeichen von Konzentrationsprob lemen unterhalten (Urk. 7/65/14). Auch kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung, dass er zum Fernsehen vor dem Bildschirm liege und nicht wie im Gutachten aufgeführt, sitze (vgl. Urk. 1 S. 9), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der ehemals behandelnde Neurologe im Dezember 2013 noch festgehalten hatte, dass d i e Torticollis vor allem im Stehen und im Liegen sehr ausgeprägt sei (Urk. 7/1/5). 4.

E. 2.4 Sodann vermag auch die eingereichte Mitarbeiterbeurteilung vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/78/5-11) eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit nicht zu bele gen, zumal dieser Beurteilung lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwer de führer im Jahr 2012 die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen er füllte. D ass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2013 aus gesund heitlichen Gründen erfolgt wäre, ergibt sich ebenso wenig aus den Akten . Vielmehr wurde im Arbeitgeberbericht darauf hingewiesen, dass für die Aus übung der Tätigkeit neben den technischen Kompetenzen auch eine gewisse soziale Kompetenz erforderlich sei (Urk. 7/13/7) und die Kündigung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Team, der Zusammenar beit mit den Arbeitskollegen sowie der Kommunikation gegenüber den Vor gesetzten in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte. Diesbezüglich ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutach tung selbst von öfters auftretende n Anspannungen und Besorgtheit und dem Vermeiden von unnötigen sozialen Kontakten berichtet hatte, weshalb der psychiatrische Gut achter den Beschwerdeführer für soziale und psychologi sche Stresssitua tionen vermehrt empfänglich erachtete und die Verdachtsdi agnose akzen tuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Cha rakter stellte (E. 3.1.2) . Wie bereits dargelegt (E. 4.

E. 2.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und mit Blick darauf, dass die Z.___ -Gutachter die vormals attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Rahmen ihrer Stellungnahme nachträglich selbst als hoch einschätzten (E. 3.3.), ist in Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 4. 3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesundheitsschaden sei nicht anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft worden (Urk. 1 S. 10 f.), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem entsprechenden Entscheid geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich die soma toformen Schmerzstö rungen respektive vergleichbare psychosomatische Leide n und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alle Gesund heits schäden betrifft (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 sowie das Kreisschreiben über

Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, Rz . 1017.4). Anders als die dissoziativen Bewegungsstörungen nach ICD-10 F44.4, welche rechtsprechungsgemäss unter die psychosomatischen Leiden subsumiert wer den (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), handelt es sich bei der diagnostizierten zervikalen Dystonie nach ICD-10 G24.3 um eine Bewegungsstörung neurologischen Ursprungs (vgl. ICD-10 G00-99, Kapitel VI, Krankheiten des Nervensystems). Da somit kein von der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 betroffenes Krankheitsbild vorliegt – und ein solches darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird –, erübrigt sich eine Prüfung der Standardindikatoren. 4.4

Ein Rentenanspruch ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 5 .

Die Kosten des Verfahre ns sind auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

E. 5 . August 2015 (Urk. 7/ 65) . Darin w urden die bis zur Begutachtung de s

Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk.

E. 7 / 65/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Es wird, soweit erforderlich, in den nac h folgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 3.1.1

Das Gutachten beruht auf internistischen, psychiatrischen, orthopädischen sowie neurologischen Untersuchungen.

Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine zervikale Dystonie (ICD-10 G24.3). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden akzentuierte Persönlich keits züge mit ängstlich vermeidenden Merkmalen (ICD-10 Z73.1), ausge prägte muskuläre Verkürzungen im Becken-Bein-Bereich beidseits (ICD-10 M79.60), anamnestisch eine Reflux-Symptomatik mit intermittierendem Globusgefühl (ICD-10 K21), ein Zustand nach HWS-Distorsionstrauma 2008 (ICD-10 S13.4) sowie ein Zustand nach Fatigue (ICD-10 G93.3) nach EBV-Infektion 2010 (Urk. 7/65/21). 3.1.2

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer habe eine gewisse Scheu, Ängstlichkeit und emotionale Zurückhaltung beobachtet wer den können . Er habe von öfters auftretenden Gefühlen von Anspannungen und Besorgtheit und dem Vermeiden von unnötigen sozialen Kontakten be richtet. Er scheine für soziale und psychologische Stresssituationen vermehrt empfänglich zu sein. Es

könne daher die Verdachtsdiagnose auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Charakter gestellt werden. Weitere psychopathologische Befunde hätten nicht erhoben werden können, insbesondere hätten keine Hinweise für eine depressive Verstimmung vor ge legen . Der Beschwerdeführer drifte langsam in eine soziale Vereinsamung a b. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Es lägen lediglich akzentuierte Persön l ichkeitszüge vor, welche in diesem Sinn e kein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild darstell t en. Ins besondere könne aufgrund von akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD -10 kein Einfluss auf die Arbeits fä higkei t abgeleitet werden. Der Be schwerdeführer stehe nicht in psychiatrischer Behandlung

(Urk. 7/65/11-12). 3.1.3

Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, b ei der Untersuchung der Wirbelsäule h ab e sich eine zervikal und lumbal massiv sowie thorakal m ä s si g eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt. Es besteh e eine massive Verkür zung im Becken- und Beinbereich unter anderem der ischiokruralen Musku latur. Bei zervikaler Dystonie sei der Kopf nur am Anfang der Anamneseer hebung annähernd in Neutralro t ation, danach aber stets nach rechts unten rotiert beziehungsweise gekippt gehalten worden . An den oberen und unte ren Extre mitäten habe im Ü brigen eine ansonsten weitgehend freie, schmerzlose Beweglichkeit bestanden . Die gesamte ausführliche Untersu chung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei perfekter Kooperation völlig problemlos und offensichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchgeführt werden können . Sehr auffallend sei eine deutliche Verspannung der Nackenmus kula tur mit massiver Verhärtung im mittleren Abschnitt rechts gewesen . Auf radiologischer Ebene bestünden mit Ausnahme einer m ä ssigen Osteochon drose HWK5/6 keine Auffälligkeiten an der zervikalen Wirbelsäule. Mit Aus nahme der ausgeprägten muskulären Verkürzungen im Becken-Beinbe reich beidseits habe sich ein weitgehend blander Befund erge ben. Zusammen fassend liessen sich die beklagten Beschwerden durch die kli nischen Befunde durchaus nac hvollziehen, seien jedoch aus neurologischer Sicht zu beurtei len . Die angestammte Tätigkeit als SAP-Consultant entspre che ein e r reinen Schreibtischtätigkeit (Urk. 7/65/16). 3.1.4

Der neurologische Gutachter hielt fest, s eit zweieinhalb Jahren sei der Be schwerdeführer an einer zervikalen Dystonie erkrankt. Entsprechend dem Bericht der Neurologin Dr. med. A.___ vom Juli 2013

hätten möglicherweise schon fünf Jahre zuvor Vorläufersymptome bestanden. Be treff end

die Dystonie sei mittels MRI- Bildgebung von Kopf und HWS eine adäquate Ausschlussdiagnostik erfolgt. Zu Recht sei eine B otulinustoxin -Behandlung als Therapie der ersten Wahl vorgeschlagen worden, welche von den behandelnden Ärzten durchgeführt werde . Der Beschwerdeführer habe unter diesen in dreimonatigen Abständen durchgeführten Injektionen eine gewisse Besserung berichtet . Sowie der Botox-Effekt indes nachlasse, komme es zu ausgeprägten Schmerzen im Nackenbereich. Abgesehen von dieser zervikalen Dystonie sei der neurologische Status regelrecht und es fänden sich auch keine Hinweise für eine vorzeitige Ermüdung während der zirka ein stündigen Untersuchung als Folg e des früheren Fatigue -Syndroms. Die Dys tonie beding e eine Reihe von qualitativen Leistungsausschlüssen. Diese be tr äf en Tätigkeiten mit intensivem Publikumsverkehr, da es sich um eine ext rapyramidale Erkrankung handle, bei welcher sich die Symptomatik be kann termassen unter Anspannung verstärken könne. Auch Tätigkeiten, welche überwiegend im Gehen oder Stehen durchgeführt würden, seien nur einge schränkt möglich, da hierbei der einfache Einsatz der rechten Hand zur Geste antagoni que nur erschwert möglich sei . Möglich sei ins besondere Bildschirm arbeit, was dem Berufsbild als Informatiker entspr eche . Gesamthaft sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 % eingeschränkt. Es bestehe somit Übereinstimmung mit den Befunden der vorbehandelnden Neurologen. Keine Übereinstimmung bestehe mit der Aussage des vorbehandelnden Neurologen Dr. med. B.___, dass es sich um eine invalidisierende Erkrankung handle, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be wirke . Insbesondere Tätigkeiten als In for matiker erschienen im Gegenteil sogar gut möglich (Urk. 7/65/19-20). Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnose n, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n (Urk. 7/65/8). 3.1.5

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es besteh e aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Dage gen besteh e aufgrund der zervikalen Dystonie für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung und ohne Publikumskontakt eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%, welche vollschichtig realisierbar sei . Dies treffe auch auf die angestammte Tätigkeit als Informatiker zu. Das Pensum k önne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass das Arbeits- und Leistungsprofil ab der Diagnosestellung bei Dr. A.___

und somit seit Juli 2013 gelte. Es f ände sich eine deutliche D iskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdefüh rers, welcher sich aufgrund der vorliegenden Beschwerden nicht arbeitsfähig füh le . Diese Selbsteinschätzung k önne durch die vorliegenden polydiszipli nären Befunde und Diagnosen j edoch nicht nachvollzogen werden.

Aus psy chiatrischer Sicht seien Entspannungsübungen auf körperlicher, psychischer und mentaler Basis zu empfehlen . Des Weiteren sollte bei zunehmender Ver einsamung der Versuch einer sozialen Integration erfolgen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Eigenmotivation könne auch eine Psychotherapie zur Bearbeitung der akzentuierten Persönlichkeitszüge vorgeschlagen werden. Auf beruflicher Ebene steh e die rasche Reintegration in den Arbeitsprozess im Vordergrund. Aufgrund der vorliegenden ausgeprägten Krankheits- und Be hin derungsüberzeugung könnten jedoch keine beruflichen Massnahmen erfolg versprechend vorgeschlagen werden (Urk. 7/65/21-22) . 3.2

Der behandelnde Neurologe Dr. C.___ hielt in Beantwortung der Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23. November 2015 (Urk. 7/78) fest, e s bestehe eine therapeutisch schwer zu beeinflussende zervikale Dys to nie mit wechselnden Kontrakturen vor allem der rechtsseitigen Nacken mus keln . Die Erkrankung sei chronisch. Beim Beschwerdeführer kämen noch un gewöhnlich starke Nackenschmerzen hinzu, was jedoch zu den Charakte ris ti ken der ze rvikalen Dystonie gehören könne. Es entstehe auch der Ein druck, dass ein wechselnd depressives Zustandsbild bestehe, wobei die psy chiatri sche Untersuchung beim Z.___ anscheinend keine diesbezüglichen Verdachts momente ergeben habe. Die Ausprägung der zervikal en Dystonie beeinträch tig e die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Zweifel. Es gäbe viele Patienten mit zervi kal er Dystonie, die in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt seien . Ungünstig sei eine ständig eingenommene Position, wobei man auch das Arbeiten am Bildschirm bei dieser Erkrankung als relativ ungünstig be zeichnen könne . Der Beschwerdeführer

müsse immer wieder sein e Position wechseln, aufstehen und den Kopf bewegen. Es entstünden vermehrt Schmerzen beim Einhalten der

Arbeitsposition, sodass auch die Konzentra tionsfähigkeit leiden könne . Zunehmend zu diesen objektiven Beschwerden komme noch die Ängstlichkeit des Beschwerdeführers, die wahrscheinlich das ganze Beschwerdebi l d verstärk e . D ie Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Informatiker würde 50

% nicht übersteig en . Der Neurologe führte aus, er sehe für den Beschwerdeführer keine andere Tätigkeit als die jenige des Informatike rs.

Dieser

sei hochspezialisiert und wahrscheinlich in der angestammten Tätigkeit leistungsfähiger als in einer anderen. Für seine Leistung benötig e er aber mehr Zeit, da die Position häufig gewechselt werden müsse, trotzdem Schmerzen entstehen könn t en und die Konzen tra tions fähigkeit herabgesetzt sei . Der diagnostischen Beurteilung durch das Z.___ sei

im G rossen und G anzen zu folgen. Es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass der bisherige mühsame Krankheitsverlauf durch die psychische Konsti tution des Beschwerdeführers mitbeein fl usst sei. 3.3

Die Gutachter des Z.___ nahmen am 1 2. Januar 2016 (Urk. 7/81) dahingehend Stellung, dass bei der divergenten Einschätzung von Dr. C.___ zu berück sichtigen sei, dass dieser ausdrücklich auf eine psychiatrische Zusatzsymp tomatik hinweise. Es gehe jedoch nicht hervor, welchen Anteil der Ein schränkung er alleine auf die Dystonie bezieh e . Unter der Annahme, dass Dr. C.___ die verbleibenden 30

% Differenz nicht allein auf die von ihm postulierte psychiatrische Zusatzsymptomatik beziehe, verbleib e immer noch eine gewisse Diskrepanz in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Dystonie .

Dr. C.___ schreib e zu Recht, dass für den Beschwerdeführer haupt sächlich die Tätigkeit eines Informatikers in F rage komme . A ndererseits schreibe er, d a ss das Arbeiten am Bildschirm bei der Erkrankung als relativ ungünstig zu bezeichnen sei . Dabei stelle sich die Frage, warum der Be schwerdeführer so viel Zeit vor dem Computer oder dem Fernseher verbring e . Dem im Gutachten aufgeführten Tagesablauf

seien mehrstündige Computer- und Fernsehsitzungen zu entnehmen. Auch im psychiatrischen Teilgutachten würden unter anderem Sportübertragungen im Fernsehen angeführt . Dies lasse den Schluss zu, dass Bildschirmarbeit, unter Umständen angepasst mit einem grösseren Bildschirm in etwas grösserer Distanz, durchaus möglich sei . Gerade bei einer Bildschirmt ä tigkeit mit intellektuell anspruchsvollen In halten sei auch nicht ein ständiges Blicken auf den Bildschirm notwendig und es seien kurze Pausen für Kopfbewegungen möglich. Ein hierfür anzu setzender erhöhter Zeitbedarf beziehungsweise eine verminderte Leistungs fähigkeit bei acht stündiger Präsenz sei mit 20 % bereits hoch eingeschätzt. Auch sei auf den orthopädischen Teil des Gutachtens verwiesen, in welchem dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer erst nach Ansprechen des Prob lems den vorher neutral rotierten Kopf deutlich nach rechts drehe. Gesamt haft erg ebe sich somit betreff end das anamnestische und klinisch fassbare Bild bei der Begutachtung ein anderes Bild als es der Beschwerdeführer dar stell e . Das Fachwerk Begutachtung in der Neurologie äussere sich zwar nicht explizit zur Leistungsfähigkeit bei Dystonien . Hingegen würde betreffend die Erwerbsfäh igkeit bei Parkinson-Syndromen ausgeführt, dass diese erst in deutlich fortgeschrittenen Stadien eingeschränkt werde. Wenn dies im Analo g ie schluss auf den Beschwerdeführer angewandt werde, so könne

gleich falls von keiner höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden.

Ergänzend sei auch auf die Leitlinie der Deutschen Gesell schaft für Neurologie verwiesen, welche betreffs der fokalen Dystonien des erwachsenen Alters einen relativ gutartigen Verlauf sowie in etwa 20

% der Fälle eine deutliche spontane Besserung

festh alte . 3.4

Dr. C.___ hielt auf erneute Fragestellung der Rechtsvertreterin des Beschwer deführers am 15. Februar 2016 (Urk. 7/85) fest, auch ohne Berücksichtigung allfälliger psychiatrischer Faktoren sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber de n

Gutachtern würden erstaunen, da der Beschwerdeführer immer wieder er wähnt habe, dass er nur für kurze Zeit frontal vor dem Computer sitzen und arbeiten könne, da sich sonst die Schmerzen und die Kopfhaltungsanomalie nach relativ kurzer Zeit verstärken würde n . Diese Angaben widerspr ä chen deutlich dem Eindruck, den die Z.___ -Gutachter gewonnen hätten . Der Be schwerdeführer habe sich diesbezüglich dahingehend geäussert, dass er gegen über den Gutachtern nie gesagt habe, dass er vor dem Fernseher sitze. Er lege sich auf die Couch. Selbstverständlich sei es schwierig, subjektive Beschwerden

in ihrer Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit realistisch einzu schätzen. 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 5 . August 2015

erfüllt sämt liche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärzt li che Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1. 4). Es beruht auf fachärztlichen Un tersuchungen und wurde in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 7/ 65 / 2 - 6) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, be ruflichen und gesundheitlichen Entwicklung de s Beschwerdeführer s ausei n an der und nahmen zu früheren neurologischen Beurteilungen umfassend Stellung (Urk. 7/65/

E. 8 19) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose nachvollziehbar be grün det. Insbesondere begründete der neurologische Gutachter im Gutachten (E. 3.1.4) als auch in seiner nachträglichen Stellungnahme (E. 3.3) seine Ein schätzung ausführlich anhand der anamnestischen Angaben, der erhobenen Befunde und mit Verweis auf die entsprechende Fachliteratur. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann insoweit zur Entscheid fin dung auf das Gutachten abgestellt werden. 4.2

Streitig ist, ob

beziehungsweise inwieweit aufgrund der zervikalen Dystonie eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit besteht . Dabei ist vorab darauf hinzu weisen, dass der Arzt person bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu kommt

(BGE 140 V 193 E. 3.1, E. 3.2) und von einer medizini schen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sic ht abgewichen werden kann, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich be w eis kräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundes gerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Vorliegend attestier ten d ie Z.___ - Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollschichtig reali sierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

% (E. 3.1.5), was mit Blick auf die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht überzeugt, wie nachfol gend zu zeigen ist. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00649 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

21. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1959, ausgebildeter Elektroingenieur, war zuletzt bis Ende September 2013 bei der Y.___ als Se nior SAP- Specialist im 100%-Pensum tätig (Urk. 7/8, Urk. 7/13). Am 23. Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2013 be stehende zervi kale Dystonie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug

an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Januar 2014, Urk. 7/7) sowie die Akten des Krankentaggeld versicherers

(Urk. 7/23) bei und tätigte medizinische und berufliche Abklä rungen (Urk. 7/13, Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/27, Urk. 7/43, Urk. 7/60). Am 24. Okto ber 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/30). Anschliessend veran lasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Z.___ . Gestützt auf das Gutachten vom 2 5 . August 2015 (Urk. 7/ 65) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vor bescheid vom 30. September

2015 (Urk. 7/68) die Abweisung des Leistungs begehrens in Aus sicht. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Oktober

2015 Einwand (Urk. 7/74) und reichte mit Einwandbegründung vom 3. Dezember

2015 (Urk. 7/79) weitere Unterlagen ein (Urk. 7/78). Am 12. Januar 2016 nahm das Z.___ ergänzend Stellung (Urk. 7/81), woraufhin der Versicherte am 10. März 2016 eine weitere Stellungnahme einreichte (Urk. 7/85, Urk. 7/86). Mit Ver fügung vom 3. Mai 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Ver sicherten gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2 016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 3. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er

um Durchführung eines zweiten Schrif ten wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwerdeführer am

29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht de m Beschwerde führe r mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde als nicht erforderlich erachtet (Urk. 8). Mit Eingabe vom

13. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer

weitere Unterlagen

zu den Akten (Urk. 9, Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan g en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zi nische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entschei dend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwer den be rücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Per son auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Der behandelnde Neurologe beurteile in den eingereichten Berichten lediglich die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigke it anders als die Z.___ -Gutachter,

entsprechend bestehe kein Anlass, von der g utachterlichen Einschätzung abzu weichen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits geltend, mit der Diagnosestellung der Z.___ -Gutachter sei er einverstanden, jedoch nicht mit der Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten des Z.___ sei hinsicht lich der Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht falsch und in qualitativer Hinsicht ungenau und somit nicht be weis tauglich . Es sei auf die Berichte des behandelnden Neurologen zu ver weisen. Es sei davon auszugehen, dass ihm die angestammte Tätigkeit als erfahrener SAP- Specialist mit Projektleiterfunktion nicht mehr zumutbar sei. Er könne bedingt durch stressabhängige Schmerzen und die damit zusam menhäng en den Konzentrationsdefizite nicht mehr auf gleich hohem Niveau als Informatiker tätig sein. Um dem Stress standzuhalten, benötige er mehr Pausen als sich aus einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ergäben. Die Annahme der Gutachter, dass er vor dem Fernseher oder Computer sitze, sei falsch. Vielmehr lege er sich auf das Sofa oder das Bett. Auch hätten die Gutachter bei der Beur tei lung der Arbeitsfähigkeit die in BGE 141 V 281 neu aufge stellten Indikatoren nicht berücksichtigt (Urk. 1). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2016 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydiszipli näre Gutachten des Z.___ vom 2 5 . August 2015 (Urk. 7/ 65) . Darin w urden die bis zur Begutachtung de s

Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7 / 65/2-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Es wird, soweit erforderlich, in den nac h folgenden Erwägungen darauf Bezug genommen. 3.1.1

Das Gutachten beruht auf internistischen, psychiatrischen, orthopädischen sowie neurologischen Untersuchungen.

Die Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine zervikale Dystonie (ICD-10 G24.3). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden akzentuierte Persönlich keits züge mit ängstlich vermeidenden Merkmalen (ICD-10 Z73.1), ausge prägte muskuläre Verkürzungen im Becken-Bein-Bereich beidseits (ICD-10 M79.60), anamnestisch eine Reflux-Symptomatik mit intermittierendem Globusgefühl (ICD-10 K21), ein Zustand nach HWS-Distorsionstrauma 2008 (ICD-10 S13.4) sowie ein Zustand nach Fatigue (ICD-10 G93.3) nach EBV-Infektion 2010 (Urk. 7/65/21). 3.1.2

Der psychiatrische Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer habe eine gewisse Scheu, Ängstlichkeit und emotionale Zurückhaltung beobachtet wer den können . Er habe von öfters auftretenden Gefühlen von Anspannungen und Besorgtheit und dem Vermeiden von unnötigen sozialen Kontakten be richtet. Er scheine für soziale und psychologische Stresssituationen vermehrt empfänglich zu sein. Es

könne daher die Verdachtsdiagnose auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Charakter gestellt werden. Weitere psychopathologische Befunde hätten nicht erhoben werden können, insbesondere hätten keine Hinweise für eine depressive Verstimmung vor ge legen . Der Beschwerdeführer drifte langsam in eine soziale Vereinsamung a b. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Es lägen lediglich akzentuierte Persön l ichkeitszüge vor, welche in diesem Sinn e kein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild darstell t en. Ins besondere könne aufgrund von akzentuierten Persönlichkeitszügen gemäss ICD -10 kein Einfluss auf die Arbeits fä higkei t abgeleitet werden. Der Be schwerdeführer stehe nicht in psychiatrischer Behandlung

(Urk. 7/65/11-12). 3.1.3

Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, b ei der Untersuchung der Wirbelsäule h ab e sich eine zervikal und lumbal massiv sowie thorakal m ä s si g eingeschränkte Beweglichkeit gezeigt. Es besteh e eine massive Verkür zung im Becken- und Beinbereich unter anderem der ischiokruralen Musku latur. Bei zervikaler Dystonie sei der Kopf nur am Anfang der Anamneseer hebung annähernd in Neutralro t ation, danach aber stets nach rechts unten rotiert beziehungsweise gekippt gehalten worden . An den oberen und unte ren Extre mitäten habe im Ü brigen eine ansonsten weitgehend freie, schmerzlose Beweglichkeit bestanden . Die gesamte ausführliche Untersu chung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe bei perfekter Kooperation völlig problemlos und offensichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchgeführt werden können . Sehr auffallend sei eine deutliche Verspannung der Nackenmus kula tur mit massiver Verhärtung im mittleren Abschnitt rechts gewesen . Auf radiologischer Ebene bestünden mit Ausnahme einer m ä ssigen Osteochon drose HWK5/6 keine Auffälligkeiten an der zervikalen Wirbelsäule. Mit Aus nahme der ausgeprägten muskulären Verkürzungen im Becken-Beinbe reich beidseits habe sich ein weitgehend blander Befund erge ben. Zusammen fassend liessen sich die beklagten Beschwerden durch die kli nischen Befunde durchaus nac hvollziehen, seien jedoch aus neurologischer Sicht zu beurtei len . Die angestammte Tätigkeit als SAP-Consultant entspre che ein e r reinen Schreibtischtätigkeit (Urk. 7/65/16). 3.1.4

Der neurologische Gutachter hielt fest, s eit zweieinhalb Jahren sei der Be schwerdeführer an einer zervikalen Dystonie erkrankt. Entsprechend dem Bericht der Neurologin Dr. med. A.___ vom Juli 2013

hätten möglicherweise schon fünf Jahre zuvor Vorläufersymptome bestanden. Be treff end

die Dystonie sei mittels MRI- Bildgebung von Kopf und HWS eine adäquate Ausschlussdiagnostik erfolgt. Zu Recht sei eine B otulinustoxin -Behandlung als Therapie der ersten Wahl vorgeschlagen worden, welche von den behandelnden Ärzten durchgeführt werde . Der Beschwerdeführer habe unter diesen in dreimonatigen Abständen durchgeführten Injektionen eine gewisse Besserung berichtet . Sowie der Botox-Effekt indes nachlasse, komme es zu ausgeprägten Schmerzen im Nackenbereich. Abgesehen von dieser zervikalen Dystonie sei der neurologische Status regelrecht und es fänden sich auch keine Hinweise für eine vorzeitige Ermüdung während der zirka ein stündigen Untersuchung als Folg e des früheren Fatigue -Syndroms. Die Dys tonie beding e eine Reihe von qualitativen Leistungsausschlüssen. Diese be tr äf en Tätigkeiten mit intensivem Publikumsverkehr, da es sich um eine ext rapyramidale Erkrankung handle, bei welcher sich die Symptomatik be kann termassen unter Anspannung verstärken könne. Auch Tätigkeiten, welche überwiegend im Gehen oder Stehen durchgeführt würden, seien nur einge schränkt möglich, da hierbei der einfache Einsatz der rechten Hand zur Geste antagoni que nur erschwert möglich sei . Möglich sei ins besondere Bildschirm arbeit, was dem Berufsbild als Informatiker entspr eche . Gesamthaft sei die Arbeitsfähigkeit auf 80 % eingeschränkt. Es bestehe somit Übereinstimmung mit den Befunden der vorbehandelnden Neurologen. Keine Übereinstimmung bestehe mit der Aussage des vorbehandelnden Neurologen Dr. med. B.___, dass es sich um eine invalidisierende Erkrankung handle, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be wirke . Insbesondere Tätigkeiten als In for matiker erschienen im Gegenteil sogar gut möglich (Urk. 7/65/19-20). Aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnose n, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe te n (Urk. 7/65/8). 3.1.5

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es besteh e aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Dage gen besteh e aufgrund der zervikalen Dystonie für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung und ohne Publikumskontakt eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%, welche vollschichtig realisierbar sei . Dies treffe auch auf die angestammte Tätigkeit als Informatiker zu. Das Pensum k önne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf . Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass das Arbeits- und Leistungsprofil ab der Diagnosestellung bei Dr. A.___

und somit seit Juli 2013 gelte. Es f ände sich eine deutliche D iskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdefüh rers, welcher sich aufgrund der vorliegenden Beschwerden nicht arbeitsfähig füh le . Diese Selbsteinschätzung k önne durch die vorliegenden polydiszipli nären Befunde und Diagnosen j edoch nicht nachvollzogen werden.

Aus psy chiatrischer Sicht seien Entspannungsübungen auf körperlicher, psychischer und mentaler Basis zu empfehlen . Des Weiteren sollte bei zunehmender Ver einsamung der Versuch einer sozialen Integration erfolgen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Eigenmotivation könne auch eine Psychotherapie zur Bearbeitung der akzentuierten Persönlichkeitszüge vorgeschlagen werden. Auf beruflicher Ebene steh e die rasche Reintegration in den Arbeitsprozess im Vordergrund. Aufgrund der vorliegenden ausgeprägten Krankheits- und Be hin derungsüberzeugung könnten jedoch keine beruflichen Massnahmen erfolg versprechend vorgeschlagen werden (Urk. 7/65/21-22) . 3.2

Der behandelnde Neurologe Dr. C.___ hielt in Beantwortung der Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23. November 2015 (Urk. 7/78) fest, e s bestehe eine therapeutisch schwer zu beeinflussende zervikale Dys to nie mit wechselnden Kontrakturen vor allem der rechtsseitigen Nacken mus keln . Die Erkrankung sei chronisch. Beim Beschwerdeführer kämen noch un gewöhnlich starke Nackenschmerzen hinzu, was jedoch zu den Charakte ris ti ken der ze rvikalen Dystonie gehören könne. Es entstehe auch der Ein druck, dass ein wechselnd depressives Zustandsbild bestehe, wobei die psy chiatri sche Untersuchung beim Z.___ anscheinend keine diesbezüglichen Verdachts momente ergeben habe. Die Ausprägung der zervikal en Dystonie beeinträch tig e die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Zweifel. Es gäbe viele Patienten mit zervi kal er Dystonie, die in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt seien . Ungünstig sei eine ständig eingenommene Position, wobei man auch das Arbeiten am Bildschirm bei dieser Erkrankung als relativ ungünstig be zeichnen könne . Der Beschwerdeführer

müsse immer wieder sein e Position wechseln, aufstehen und den Kopf bewegen. Es entstünden vermehrt Schmerzen beim Einhalten der

Arbeitsposition, sodass auch die Konzentra tionsfähigkeit leiden könne . Zunehmend zu diesen objektiven Beschwerden komme noch die Ängstlichkeit des Beschwerdeführers, die wahrscheinlich das ganze Beschwerdebi l d verstärk e . D ie Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Informatiker würde 50

% nicht übersteig en . Der Neurologe führte aus, er sehe für den Beschwerdeführer keine andere Tätigkeit als die jenige des Informatike rs.

Dieser

sei hochspezialisiert und wahrscheinlich in der angestammten Tätigkeit leistungsfähiger als in einer anderen. Für seine Leistung benötig e er aber mehr Zeit, da die Position häufig gewechselt werden müsse, trotzdem Schmerzen entstehen könn t en und die Konzen tra tions fähigkeit herabgesetzt sei . Der diagnostischen Beurteilung durch das Z.___ sei

im G rossen und G anzen zu folgen. Es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass der bisherige mühsame Krankheitsverlauf durch die psychische Konsti tution des Beschwerdeführers mitbeein fl usst sei. 3.3

Die Gutachter des Z.___ nahmen am 1 2. Januar 2016 (Urk. 7/81) dahingehend Stellung, dass bei der divergenten Einschätzung von Dr. C.___ zu berück sichtigen sei, dass dieser ausdrücklich auf eine psychiatrische Zusatzsymp tomatik hinweise. Es gehe jedoch nicht hervor, welchen Anteil der Ein schränkung er alleine auf die Dystonie bezieh e . Unter der Annahme, dass Dr. C.___ die verbleibenden 30

% Differenz nicht allein auf die von ihm postulierte psychiatrische Zusatzsymptomatik beziehe, verbleib e immer noch eine gewisse Diskrepanz in der Beurteilung der funktionellen Auswirkung der Dystonie .

Dr. C.___ schreib e zu Recht, dass für den Beschwerdeführer haupt sächlich die Tätigkeit eines Informatikers in F rage komme . A ndererseits schreibe er, d a ss das Arbeiten am Bildschirm bei der Erkrankung als relativ ungünstig zu bezeichnen sei . Dabei stelle sich die Frage, warum der Be schwerdeführer so viel Zeit vor dem Computer oder dem Fernseher verbring e . Dem im Gutachten aufgeführten Tagesablauf

seien mehrstündige Computer- und Fernsehsitzungen zu entnehmen. Auch im psychiatrischen Teilgutachten würden unter anderem Sportübertragungen im Fernsehen angeführt . Dies lasse den Schluss zu, dass Bildschirmarbeit, unter Umständen angepasst mit einem grösseren Bildschirm in etwas grösserer Distanz, durchaus möglich sei . Gerade bei einer Bildschirmt ä tigkeit mit intellektuell anspruchsvollen In halten sei auch nicht ein ständiges Blicken auf den Bildschirm notwendig und es seien kurze Pausen für Kopfbewegungen möglich. Ein hierfür anzu setzender erhöhter Zeitbedarf beziehungsweise eine verminderte Leistungs fähigkeit bei acht stündiger Präsenz sei mit 20 % bereits hoch eingeschätzt. Auch sei auf den orthopädischen Teil des Gutachtens verwiesen, in welchem dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer erst nach Ansprechen des Prob lems den vorher neutral rotierten Kopf deutlich nach rechts drehe. Gesamt haft erg ebe sich somit betreff end das anamnestische und klinisch fassbare Bild bei der Begutachtung ein anderes Bild als es der Beschwerdeführer dar stell e . Das Fachwerk Begutachtung in der Neurologie äussere sich zwar nicht explizit zur Leistungsfähigkeit bei Dystonien . Hingegen würde betreffend die Erwerbsfäh igkeit bei Parkinson-Syndromen ausgeführt, dass diese erst in deutlich fortgeschrittenen Stadien eingeschränkt werde. Wenn dies im Analo g ie schluss auf den Beschwerdeführer angewandt werde, so könne

gleich falls von keiner höhergradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ge gangen werden.

Ergänzend sei auch auf die Leitlinie der Deutschen Gesell schaft für Neurologie verwiesen, welche betreffs der fokalen Dystonien des erwachsenen Alters einen relativ gutartigen Verlauf sowie in etwa 20

% der Fälle eine deutliche spontane Besserung

festh alte . 3.4

Dr. C.___ hielt auf erneute Fragestellung der Rechtsvertreterin des Beschwer deführers am 15. Februar 2016 (Urk. 7/85) fest, auch ohne Berücksichtigung allfälliger psychiatrischer Faktoren sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber de n

Gutachtern würden erstaunen, da der Beschwerdeführer immer wieder er wähnt habe, dass er nur für kurze Zeit frontal vor dem Computer sitzen und arbeiten könne, da sich sonst die Schmerzen und die Kopfhaltungsanomalie nach relativ kurzer Zeit verstärken würde n . Diese Angaben widerspr ä chen deutlich dem Eindruck, den die Z.___ -Gutachter gewonnen hätten . Der Be schwerdeführer habe sich diesbezüglich dahingehend geäussert, dass er gegen über den Gutachtern nie gesagt habe, dass er vor dem Fernseher sitze. Er lege sich auf die Couch. Selbstverständlich sei es schwierig, subjektive Beschwerden

in ihrer Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit realistisch einzu schätzen. 4.

4.1

Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 2 5 . August 2015

erfüllt sämt liche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärzt li che Entscheidungsgrundlagen (v gl. E. 1. 4). Es beruht auf fachärztlichen Un tersuchungen und wurde in Kenntnis der rele v anten V orakten (Urk. 7/ 65 / 2 - 6) abgegeben. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, be ruflichen und gesundheitlichen Entwicklung de s Beschwerdeführer s ausei n an der und nahmen zu früheren neurologischen Beurteilungen umfassend Stellung (Urk. 7/65/ 8- 19) . Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinrei chend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion wurden einleuchtend dargelegt und die Diagnose nachvollziehbar be grün det. Insbesondere begründete der neurologische Gutachter im Gutachten (E. 3.1.4) als auch in seiner nachträglichen Stellungnahme (E. 3.3) seine Ein schätzung ausführlich anhand der anamnestischen Angaben, der erhobenen Befunde und mit Verweis auf die entsprechende Fachliteratur. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) kann insoweit zur Entscheid fin dung auf das Gutachten abgestellt werden. 4.2

Streitig ist, ob

beziehungsweise inwieweit aufgrund der zervikalen Dystonie eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit besteht . Dabei ist vorab darauf hinzu weisen, dass der Arzt person bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund heitlichen Beein trächtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungs kompetenz zu kommt

(BGE 140 V 193 E. 3.1, E. 3.2) und von einer medizini schen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sic ht abgewichen werden kann, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich be w eis kräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundes gerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweisen). Vorliegend attestier ten d ie Z.___ - Gutachter dem Beschwerdeführer eine vollschichtig reali sierbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

% (E. 3.1.5), was mit Blick auf die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht überzeugt, wie nachfol gend zu zeigen ist. 4. 2.1

Dem Gutachten ist – in Übereinstimmung mit den Vorakten

– die Diagnose einer zervikalen Dystonie nach ICD-10 G24.3 zu entnehmen. Weitere Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern hin gegen nicht gestellt und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 2.1). Mit Ausnahme von

orthopädisch festgestellten ausgeprägten muskulären Verkürzungen (vgl. E. 3.1.3) lagen in polydiszipli närer Hinsicht nur blande Befunde vor. Der Beschwerdeführer äusserte sich

sodann auf die Frage nach seinem aktuellen Befinden dahingehend, dass es ihm nicht allzu schlecht gehe („not too

bad “, vgl. Urk. 7/65/12) . D ies steht in Widerspruch dazu, dass die Botox-Injektion en, welche nach eige nen Anga ben

jeweils nur zwei Wochen zu einer Beschwerdebesserung führ ten, letztmals im Mai 2015 stattgefunden hatte n (Urk. 7/65/ 7, Urk. 7/65/ 1 3).

Weiter erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung, dass er in der Nacht ka um Beschwerden habe (Urk. 7/65/7), nachdem der behandelnde Neurologe im Be richt vom März 2014 (Urk. 7/43/7) noch von Schlafstörun gen durch die Symptomatologie berichtet hatte . Auch nahm der Beschwer deführer

seit Mai 2015 keinerlei Schmerzmittel mehr ein (Urk. 7/65/1 4) und es finden sich im Gutachten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei de n Unter suchung en schmerzgeplagt gewesen w ä r e . Wie der Beschwerdeführer gegen über den Gutachtern immer wieder betonte (vgl. Urk. 7/65/7, Urk. 7/65/11 -1 2) und sich auch aus den Akten entnehmen lässt (Urk. 7/27/10, Urk. 7/43), ist der Beschwerdeführer hauptsächlich durch Stress belastet („stress is

the

main

thing “, Urk. 7/65/14) .

Diesbezüglich gin gen die Gutachter jedoch nicht von einem psychiatrische n Krankheitsbild aus

(E. 3.1.2) . Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein invali denversicherungs recht lich bedeutsames psychisches Leiden vorliegen könnte, zumal sich der Be s chwerdeführer nicht in psychiatrischer Behan dlung befindet (vgl. Urk. 7/65/10).

E ine aufgrund der Persönlichkeit des Be schwerdeführers allen falls eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist vom psychiat rischen Gutachter aus drücklich verneint worden (E. 3.1.2) und damit

invali denversicherungs recht lich

nicht

von

Relevanz .

4. 2.2

Was die Stellungnahmen von Dr. C.___ (E. 3.2, E. 3.4) betrifft, so enthalten diese keine neuen Aspekte, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vor berichten genannt und entsprechend gutachterlich diskutiert worden wären. Vielmehr folgte der Neurologe im Wesentlichen der Beurteilung des Z.___ und erachtete beispielsweise auch eine Bildschirmtätigkeit nicht als gänzlich un zumutbar. Allerdings überzeugt seine Einschätzung, es liege eine Einschrän kung von 50 % vor (E. 3.2), nicht. Obwohl Dr. C.___ der psychi schen Konsti tution des Beschwerdeführers in seiner ersten Stellungnahme augenschein lich relevante Bedeutung zumass und annahm, dass der Krankheits verlauf durch psychische Beschwerden mitbeeinflusst werde (vgl. E. 3.2), erachtete er demgegenüber auf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in seiner zweiten Stellungnahme eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch ohne die Berücksichtigung psychischer Faktoren als realistisch, wobei er diese in sich widersprüchliche Beurteilung nicht näher begründete (vgl. E. 3.4).

Seine Aus führungen sind vielmehr vage gehalten (vgl. E. 3.2, wonach die Konzen tra tionsfähigkeit leiden könne und mehr Zeit für die Leistung benötigt werde, da trotz Positionswechsel Schmerzen entstehen könnten) und stützen sich grösstenteils auf die anamnestischen Angaben und insbesondere die geltend gemachten Schmerzen des Be schwerdeführers. Im Weiteren hielt der Neuro loge selbst fest, dass subjektive Beschwerden aufgrund einer zervikalen Dys tonie in ihrer Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit schwierig einzuschätzen seien (E. 3.4). Schliesslich kommt hinzu, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu den Gutachtern des Z.___ nicht über sämtliche Akten verfügte. Insgesamt lässt sich aufgrund der Ausführungen von Dr. C.___

eine eingeschränkte Leistungs fähig keit nicht überwiegend wahrscheinlich begründen . 4. 2.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Konzentrationsfähigkeit durch die Schmerzen massiv vermindert sei (Urk. 1 S. 8), ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Alltag des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben zu einem überwiegenden Teil aus Fernsehen und Internetaktivitäten besteht und er im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten keinerlei Konzentrations schwierigkeiten oder Ermüdungsers cheinungen erwähnte (Ur

k. 7/65, Urk. 7/65/11, Urk. 7/65/1 4). Auch konnte der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Untersuchung die Konzentration und Aufmerksamkeit wäh rend der gesamten Dauer aufrechterhalten (Urk. 7/65/12) und sich während der orthopädischen Untersuchung ohne Anzeichen von Konzentrationsprob lemen unterhalten (Urk. 7/65/14). Auch kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung, dass er zum Fernsehen vor dem Bildschirm liege und nicht wie im Gutachten aufgeführt, sitze (vgl. Urk. 1 S. 9), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der ehemals behandelnde Neurologe im Dezember 2013 noch festgehalten hatte, dass d i e Torticollis vor allem im Stehen und im Liegen sehr ausgeprägt sei (Urk. 7/1/5). 4. 2.4

Sodann vermag auch die eingereichte Mitarbeiterbeurteilung vom 23. Januar 2013 (Urk. 7/78/5-11) eine eingeschränkte Leis tungsfähigkeit nicht zu bele gen, zumal dieser Beurteilung lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwer de führer im Jahr 2012 die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen er füllte. D ass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2013 aus gesund heitlichen Gründen erfolgt wäre, ergibt sich ebenso wenig aus den Akten . Vielmehr wurde im Arbeitgeberbericht darauf hingewiesen, dass für die Aus übung der Tätigkeit neben den technischen Kompetenzen auch eine gewisse soziale Kompetenz erforderlich sei (Urk. 7/13/7) und die Kündigung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Team, der Zusammenar beit mit den Arbeitskollegen sowie der Kommunikation gegenüber den Vor gesetzten in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte. Diesbezüglich ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutach tung selbst von öfters auftretende n Anspannungen und Besorgtheit und dem Vermeiden von unnötigen sozialen Kontakten berichtet hatte, weshalb der psychiatrische Gut achter den Beschwerdeführer für soziale und psychologi sche Stresssitua tionen vermehrt empfänglich erachtete und die Verdachtsdi agnose akzen tuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Cha rakter stellte (E. 3.1.2) . Wie bereits dargelegt (E. 4. 2.1), ergibt sich dadurch allerdings keine psychiatrische Diagnose von invalidenversicherungsrechtli ch er

Relevanz . 4. 2.5

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aktenlage und mit Blick darauf, dass die Z.___ -Gutachter die vormals attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % im Rahmen ihrer Stellungnahme nachträglich selbst als hoch einschätzten (E. 3.3.), ist in Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine invalidenversi cherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 4. 3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Gesundheitsschaden sei nicht anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft worden (Urk. 1 S. 10 f.), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem entsprechenden Entscheid geänderte bundesgerichtliche Rechtsprechung lediglich die soma toformen Schmerzstö rungen respektive vergleichbare psychosomatische Leide n und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht alle Gesund heits schäden betrifft (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015 sowie das Kreisschreiben über

Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, Rz . 1017.4). Anders als die dissoziativen Bewegungsstörungen nach ICD-10 F44.4, welche rechtsprechungsgemäss unter die psychosomatischen Leiden subsumiert wer den (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), handelt es sich bei der diagnostizierten zervikalen Dystonie nach ICD-10 G24.3 um eine Bewegungsstörung neurologischen Ursprungs (vgl. ICD-10 G00-99, Kapitel VI, Krankheiten des Nervensystems). Da somit kein von der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 betroffenes Krankheitsbild vorliegt – und ein solches darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird –, erübrigt sich eine Prüfung der Standardindikatoren. 4.4

Ein Rentenanspruch ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. 5 .

Die Kosten des Verfahre ns sind auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett