opencaselaw.ch

IV.2016.00641

Grundsätzlich beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten; die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeugt angesichts der psychosozialen Belastungssituation und der Standardindikatorenprüfung nicht; Einkommensvergleich (gemischte Methode) ergibt keinen Anspruch auf eine unbefristete (Teil)Rente; kein Anspruch auf berufliche Massnahmen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, hat eine Bürolehre und anschliessend eine Ausbildung zur Akkordeonlehrerin am Y.___ absol viert ( Urk. 7/10/4). Von März 2006 bis September 2011 war sie im Z.___ , Zürich, als Musiklehrerin teilzeiterwerbstätig ( Urk. 7/15 und 7/17/1 f.). Am 1 6. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandschei benvorfall an der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/15) einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 7/17), diverse Arztbe richte ( Urk. 7/14, 7/19/6 ff., 7/23/5 ff., 7/32, 7/35 und 7/39 f.) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht ( Urk. 7/41) ein. Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente von Oktober 2012 bis und mit März 2014 in Aussicht ( Urk. 7/45), wogegen diese am 2 3. April 2014 sowie ergänzend am 2 9. April und 2 1. Mai 2014 Einwand erhob ( Urk. 7/47, 7/50 und 7/55).

Am 1 9. Juni 2014 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilflosen entschädi gung an ( Urk. 7/64), worauf die IV-Stelle nach Eingang von Akten des Taggeldversicherers ( Urk. 7/84) , mehreren Arztberichten ( Urk. 7/78 und 7/97) sowie eines Abklärungsberichtes ( Urk. 7/99) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/100 f.) mit Verfügung vom 2 8. Mai 2015 das Leistungs begehren abwies ( Urk. 7/111). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Im weiteren Verlauf gab die IV-Stelle zwecks Klärung des Rentenanspruchs der Versicherten beim A.___ , ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ -Gutachten vom 3. September 2015, Urk. 7/118 , sowie ergänzende Stel lungnahme vom 1 6. November 2016

[ richtig: 2015 ] , Urk. 7/122 ). Nach Eingang eines aktuellen IK-Auszuges ( Urk. 7/121) und nachdem der Versicherten das rechtliche Gehör gewährt w orden war (vgl. Urk. 7/128 und 7/145), verfügte die IV-Stelle schliesslich am 2 9. April 2016 im Sinne ihres Vorbescheids vom 8. April 2014 ( Urk. 7/157 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2. Juni 2016 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Rechtsbegehren, ihr sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ordentliche Teilrente der Invalidenversiche rung zuzusprechen. Eventualiter sei über das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu entscheiden beziehungsweise das Verfahren diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen. Überdies ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2016 ( Urk.

8) reichte die Versicherte weitere Unter lagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein ( Urk. 9 f.). Mit Schreiben vom 2 1. September 2016 ( Urk.

12) orientierte Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager das Gericht unter Beilage einer Honorarnote ( Urk.

13) über die Niederlegung ihres Mandates. Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 ( Urk.

14) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Zeit bis 2 1. September 2016 bestellt. Ausserdem wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2016 zusammengefasst den Standpunkt, die Versicherte sei von Oktober 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis und mit Dezember 2013 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin als auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer ange stammten Tätigkeit weiterhin in einem 60%-Pensum nachgehen würde, womit die restlichen 40 % auf den Aufgabenbereich entf ielen . Im Haushalt sei die Versicherte zu 38 % eingeschränkt. Insgesamt resultiere damit ein Invaliditäts grad von 75 % , weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für den Zeitraum von Oktober 2012 bis und mit März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe. Spätestens ab Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. In Anwendung der gemischten Methode belaufe sich der Invaliditätsgrad damit auf insgesamt 15 % , weshalb ab April 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 4 f.) .

Unter Bezugnahme auf die im Vorbescheidverfahren seitens der Beschwerde führe rin erhobenen Einwände führte die IV-Stelle sodann insbeson dere aus, dass auf die im A.___ -Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit angesichts der gegebenen Ressourcen und der hohen Alltagsaktivität nicht abgestellt werden könne ( Urk. 2 S. 7 f.) . 2.2

Die Versicherte brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2016 ( Urk.

1) im Wesentlichen vor, auf die im A.___ -Gutachten aus psychischen Gründen attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit sei abzustellen. Die polydisziplinäre Expertise sei im Ergebnis durchaus zuverlässig (S. 12) . In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung sei darauf hinzuweisen, dass ein somatisch-psychiatrischer Mischsachverhalt vor liege, welcher an sich die Überwindbarkeitsprüfung auf die Schmerzaspekte, welche nicht zu objektivieren seien, beschränke (S. 13). Es könne nicht von einer überwiegend psychiatrisch begründeten Schmerzstörung ausgegangen werden (S. 18). Ausserdem falle die Ressourcenprüfung im Rahmen des struktu rierten Beweisverfahrens in die Kompetenz der unparteiischen Gerichte und nicht in diejenige der IV-Stelle (S. 27). Beim Einkommensvergleich habe sich die Beschwerdegegnerin sodann typischer „Kunstgriffe“ bedient. So sei nicht nur die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit negiert, sondern auch von einem nicht korrekten Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen worden. Zusätzlich sei anzumerken, dass der vorliegende Fall das Grundanliegen des Urteils Di Trizio sehr genau treffe (S. 26 ff.). Im Übrigen sei mit Blick auf die Doppelbelastung der Versicherten im Aufgaben- und Erwerbsbereich ein Lei densabzug von 15 %

gerechtfertigt (S. 31). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten lage zusammengefasst wie folgt darstellen:

Vom 1 5. Oktober bis 5. November 2011 war die Versicherte im B.___

hospitalisiert. Dabei wurden namentlich die folgenden Diag nosen gestellt: - Subakutes cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links mit/bei: - mediolateraler Diskushernie C5/C6 mit leichter Kompression der Ner venwurzel C6 links (Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswir belsäule vom 1 2. August 2011), - Akutes lumbovertebrales bis - spondylogenes Schmerzsyndrom (akute Lum bago), - Allergisches Asthma (Milben, Aspergillen), ASS/NSAR-sensitiv, bei aktu ell normaler Lungenfunktion, - Adipositas WHO Grad II (Bodymassindex [BMI] 39 kg/m 2 ).

Die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin sei primär im Rahmen einer Selbstzuweisung bei seit drei Tagen progredienten, lumbalen Rückenschmerzen erfolgt. Initial habe eine radikuläre Symptomatik bereits ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt des Übertritts in die Rheumatologie habe sich das akute lumbospondylogene Syndrom bereits deutlich gebessert gehabt. Das bekannte cervikoradikuläre Schmerzsyndrom sei hingegen in den Vordergrund getreten ( Urk. 7/14/5). Trotz der aktuellen psychosozialen Belastungssituation (allein erziehende Mutter zweier Kinder, schwieriger Scheidungsablauf, Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber) habe bis zum Entlassungszeitpunkt eine deutliche Besserung erzielt werden können. Vom 1 5. Oktober bis 4. Dezember 2011 sei von einer 100%igen und hernach bis zum 2. Januar 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/14/6). 3.2

Vom 1 5. November bis 1 0. Dezember 2011 war die Versicherte erneut im B.___ in stationärer Behandlung. Dem Bericht vom 2 0. Februar 2012 ist zu entneh men, dass das cervikoradikuläre Schmerzsyndrom C6 links bereits das Heben von leichten Lasten bis fünf Kilogramm - wie etwa von Musikinstrumenten - sowie manuelle Tätigkeiten deutlich erschwere ( Urk. 7/19/7). Am 5. Dezember 2011 wurde eine anteriore

cervikale Diskektomie und Cage-Fusion am Halswir belkörper 5/6 durchgeführt und

vom 1 5. November 2011 bis 7. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Radiologisch habe der Nachweis der regelrechten Implantatlage erbracht werden können ( Urk. 7/39/81 und 7/39/83). 3.3

In seinem Bericht vom 2 6. Februar 2013 führte

Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allge meine Innere Medizin, aus, die Versicherte habe über zunehmende tieflumbale Rückenschmerzen geklagt, welche gluteal in das linke Bein bis in den medio dorsalen Unterschenkel und Fussbereich ausstrahlen würden ( Urk. 7/39/64). Die Wirbelsäule sei schmerzbedingt nicht konklusiv untersuchbar gewesen. Es sei - wie auch bei Untersuchung des linken Beins - zu Schmerzangabe und Gegen sperren gekommen. Es bestehe eine Inkonsistenz mit den Spontanbewegungen während der Anamneseerhebung und beim An- und Ausziehen. Die soma tischen Befunde würden das ausgeprägte Schmerzverhalten nur teilweise erklä ren. Differentialdiagnostisch sei an eine Somatisierung bei psychosozialer Belastungssituation zu denken ( Urk. 7/39/65). 3.4

Vom 3 1. März bis 6. April 2013 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer ersten Episode einer unkomplizierten Sigmadivertikulitis im B.___ hospitalisiert. Nach einer intravenösen antibiotischen Therapie habe sie in gutem Allgemein zustand nach Hause entlassen werden können. Vom 3 1. März bis 1 2. April 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen ( Urk. 7/35/2 f.). 3.5

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2013 fest, dass die Versicherte ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin seit Dezember 2011 nicht mehr nachgehen könne. Eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Belastung erachtete Dr. D.___ indes als möglich ( Urk. 7/32/2 f.). 3.6

Vom 1 4. November bis 1 5. Dezember 2013 begab sich die Beschwerdeführerin zwecks psychosomatischer Rehabilitation bei der E.___ in stationäre Behandlung . Während des Aufenthalt s habe sie sich zunehmend psychophysisch rekonditionieren und Schmerz-Coping-Strategien erlernen sowie anwenden können. Sowohl die Schlafsituation als auch die körperliche Leistungsfähigkeit hätten sich deutlich verbessert ( Urk. 7/40/1 f.) . Bis zum 3 1. Dezember 2013 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ferner wurde festgehalten, dass eine berufliche Reintegration mit einer leichten wech selbelastenden Tätigkeit schon aus therapeutischer Sicht sehr wünschenswert wäre ( Urk. 7/40/ 3). 3.7

Dem Bericht des B.___ vom 1. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 1 0. bis 2 9. April 2014 erneut hospitalisiert worden war. Dabei wurden unter anderem folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 7/84/15 f.): - Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 links mit leichtem sensiblen Ausfallsyndrom, - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Differential-diag nose radikuläre Reizung C6/C7 links, - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation (alleinerziehend [ICD-10 U60.1], Mangel an Entspannung und Freizeit [ICD-10 Z73.2] und Probleme n in Verbindung mit ökonomischen Ver hältnissen [ICD-10 Z59]), - Anamnestisch extrinisches Asthma bronchiale , - Adipositas (BMI 38.9 kg/m 2 ) .

Nach der stationären Behandlung in der E.___ (vgl. E. 3.6) sei eine psychologische Begleitung am Schmerzzentrum eingeleitet worden. Die primär erfreuliche Entwicklung des Gesundheitszustandes sei durch eine Schmerzexazerbation im April 2014 unterbrochen worden. Die Versicherte leide seit neun Jahren an einer Schmerzproblematik. Es sei davon auszugehen, dass die damals noch bestehende konfliktreiche und für die Beschwerdeführerin höchst enttäuschende Ehebeziehung sowie das angespannte Verhältnis zur Herkunftsfamilie die Entwicklung der Schmerzproblematik begünstigt hätten. Aktu ell sei die Versicherte mehrfachen psychosozialen Belastungen ausgesetzt, welche zu Symptomexazerbationen führen und die Funktions- und Erzie hungsfähigkeit negativ beeinflussen würden. Diese seien als aufrechterhaltende Faktoren der Störung anzusehen ( Urk. 7/84/17). 3.8

Vom 2 2. Juli bis 1 5. August 2014 befand sich die Versicherte wiederum zwecks Behandlung der bekannten Diagnosen in der E.___

in stationärer Therapie . Zusätzlich wurde ein Schlafapnoe-Syndrom respek - tive differentialdiagnostisch eine Adipositas-Hypoventilation festgestellt ( Urk. 7/78/1). D ie Versicherte habe nach erfolgter Behandlung in deutlich gebessertem Allgemeinzustand (physisch und psychisch) in die gewohnte häus liche Umgebung entlassen werden können. Eine weitere ambulante Physiothe rapie und psychologische Gespräche wurden als notwendig erachtet ( Urk. 7/78/3). 3.9

Am 3. Februar 2015 unterzog sich die Versicherte im B.___ einer laparosko pischen Hysterektomie. Intra- und postoperativ sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 9. Februar 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen in die weitere ambulante Behandlung entlassen werden können ( Urk. 7/97/1 und 7/97/3). 3.10

Dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 3. September 2015 sind im Wesent lichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/118/45 f. ): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, - Chronisches zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Irrita tion C6 links ohne Läsion, lokalen Myosen , chronischer Span nungskopfschmerzinduktion und Koordinationsstörung der linken Schulter, - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit tendo-myo tischer Schmerzsymptomatik und perisakraler

Ligamentopathie , - Neuropathie des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis links bei Entrapment am Leistenband (Adipositas-bedingt), - Zentrales, wahrscheinlich Opiat-bedingtes Schlafapnoe-Syndrom, auf allei nige Sauerstoff-Nasensonden-Applikation gut ansprechend, - Migränekopfschmerzen mit Auraphänomenen seit dem elften Lebensjahr mit aktuell fünf bis sechs Attacken von ein bis drei Tagen Dauer pro Jahr, - Schädlicher Gebrauch von Opiaten (Verdacht auf Opioid-induzierte Hyper algesie)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber unter anderem die Adipositas (BMI 39 kg/m 2 ) sowie das Asthma bronchiale ( Urk. 7/118/46).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in Bezug auf den allgemein medizinischen Status der Versicherten fest, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Aufgefallen seien aber namentlich eine Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule sowie eine Druckdolenz der Nacken- und Schulterpartie links ( Urk. 7/118/18).

Gegenüber Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen an der gesamten linken Körperseite berichtet. Im Vordergrund stün den die Symptome in der Nackenregion links, welche in die linke Schulter und zur linken Thoraxseite hin ausstrahlen würden. Sie wisse oft nicht, wie sie den linken Arm platzieren solle, verfüge über weniger Kraft und verspüre ein Krib beln. Im Weiteren leide sie unter Schmerzen in der Lenden-Becken-Hüftregion links. Diese seien vor allem im Kreuz selbst lokalisiert und würden von dort zur Aussenseite des Oberschenkels ausstrahlen. Etwa zwei Mal pro Woche käme es auch zu Aussetzern im linken Bein, weshalb sie auch schon mehrfach hingefal len sei. Sie habe eine Gefühl s verminderung an der Vorder- und Innenseite des linken Unterschenkels lokalisiert, welche in ihrer Intensität wechselnd sei. Wei tere Schmerzen seien auch im Bereich des Hosenbundes vorhanden und würden zum Beckenkamm und zu den Trochanteren ausstrahlen. Die Schmerzintensität liege seit April 2014 permanent bei der Stufe 4 von 10 und würde sich bei Belastung verstärken ( Urk. 7/118/19 f.). Aus orthopädischer Sicht ergebe sich zusammengefasst das Vollbild einer Dekompensation einer hohlrunden Rückenstatik mit entsprechenden Irritationen an den prädisponierten Facetten cervicothorakal respektive lumbosacral , mutiplen

Insertionstendinosen sowie Tendomyosen . Im Schulterbereich seien entsprechende muskuläre Dysbalancen

eruierbar . Die objektivierbaren degenerativen Veränderungen seien insgesamt als leichtgradig einzustufen. Ein entscheidender Einfluss der Übergewichtigkeit und der Dekonditionierung auf das Schmerzgeschehen sei offensichtlich ( Urk. 7/118/24 f.).

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Teilexper tise aus, dass die Versicherte zusätzlich zur im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik von Migränekopfschmerzen berichtet habe, welche fünf bis sechs Mal pro Jahr auftreten würden. Zu helmartigen Kopfschmerzen käme es etwa jeden zweiten Tag. Aufgrund des von den Ärzten der E.___ 2014 diagnostizierten zentralen Schlafapnoe-Syndrom s führe die Explorandin ausserdem regelmässig nachts eine Sauerstoff-Therapie via Nasensonde beziehungsweise Brille durch. Dies habe eine wesentliche Besserung der Tagesmüdigkeit b ewirkt ( Urk. 7/118/25 ff.). Aus neurologischer Sicht wür den sich die vom Kreuz in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen aufgrund der Bildgebung wie auch der klinischen Untersuchung nicht auf ein radikuläres

Reiz- oder Ausfalls phänomen zurückführen lassen. Die am linken Bein feststell bare Neuropathie werde am ehesten durch eine Kompression am Leistenband infolge der Adipositas verursacht. Die Beschwerden seien in diesem Kontext gering, sodass daraus keine Behinderung abgeleitet werden könne. Dies gelte sodann auch für die vorhandenen Migräne- und Spannungstyp- kopfschmerzen ( Urk. 7/118/29 f.).

Im Rahmen der von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten Exploration habe die Versicherte abgesehen von ihren Schmerzen insbesondere von ständigen Existenzängsten berichtet. Im Weiteren habe sie Schlafprobleme und sei ständig müde. Zudem beschäftige sie der Konflikt mit ihrem Vater bezüglich ihrer Homosexualität ständig ( Urk. 7/118/38). Dieser habe keine Kenntnis darüber , ansonsten er sie verstossen würde. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass man Homosexuelle erschiessen könne, was für die Versicherte sehr schlimm gewesen sei und sie immer noch präge ( Urk. 7/118/32 und 7/118/36). Der grösste Wunsch der Beschwerdeführe rin sei es, eine „Freiheit“ zu haben und offen als lesbische Frau leben zu kön nen. Sie grüble immer wieder oder komme ins Gedankenkreisen; teilweise weine sie auch. Sie sorge sich um ihre Zukunft, das Fortkommen der Kinder und die eigene Gesundheit. Hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft benötige sie eine Wiedereingliederung und vorab eine Berufsberatung. Gerne wäre sie in der Spitalseelsorge tätig. Ein Wiedereinstieg an der Musikschule sei nicht realistisch, da sie die Instrumente nicht mehr spielen könne ( Urk. 7/118/39). Während des Gesprächs sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Mimik und Gestik seien unauffällig gewesen. Die Explorandin habe offen über ihre Beschwerden und ihren Werdegang berichtet. Zentrales Thema sei der Konflikt zum Vater gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Denk-, Wahn- oder Ich-Erlebnisstörungen finden lassen. Zwänge oder patholo gische Ängste hätten ebenfalls nicht bestanden; Zukunftsängste hätten sich jedoch eruieren lassen. Der affektive Rapport sei her stellbar gewesen und die Stimmung habe ausgeglichen gewirkt. Auffälligkeiten in Bezug auf den Antrieb, die Aufmerksamkeit, die Konzentration oder die Merkfähigkeit hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/118/40).

Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Auftreten der Probleme im Bereich der Halswirbelsäule unter ständiger Belastung. Zunächst sei es die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann gewesen, verbunden mit dem Ringen um die Besuchsregelung. Dazu gekommen seien unter anderem Probleme mit der jüngeren Tochter in der Schule und die Kündigung der Arbeitsstelle. Beständig bleibe das Verstecken der eigenen Sexualität und die Angst, den Vater zu verlieren, wenn sie ihm sagen würde, dass sie lesbisch sei ( Urk. 7/118/42). Insgesamt sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht auf grund der somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % ein geschränkt . Sie sei emotional nicht in der Lage, gegenüber ihren Eltern auto nom zu sein und benötige immer wieder deren Hilfe ( Urk. 7/118/43).

Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Ver sicherte aufgrund ihrer Symptomatik in der Schulter-Nackenregion nicht mehr in der Lage sei, Akkordeon-Unterricht zu erteilen. Klavier- und Gitarrenunter richt könne sie in einem 50%-Pensum erteilen. Sowohl e ine Tätigkeit als Büro angestellte als auch andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne stärkere Belastung der oberen Extremitäten könne sie uneingeschränkt ausüben ( Urk. 7/118/49). 3.11

Ergänzend merkten die A.___ -Gutachter in ihrer Ste llungnahme vom 1 6. November 2015

( Urk. 7/122) an, dass ihre Beurteilung der Arbeitsunfähig keit retrospektiv grundsätzlich seit dem 9. März 2012 gelte. Zwischenzeitlich empfundene Symptomschwankungen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Des Weiteren stellten die Gutachter klar, dass in der Konsensbeurteilung die von Dr. I.___ attestierte 50%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit v er gessen worden sei. Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung führten sie im Übrigen aus, dass die Versicherte von ihren Eltern abhängig sei, sich aber gegenüber ihrem Vater nicht outen könne. Sie lebe in einer ständigen Angst, welche sich unter anderem durch die Schmerzen ausdrücke. Im Weiteren habe sie als Musikerin Erfolg gehabt und einen beruflichen Abstieg hinter sich. Die Rolle als alleinerziehende Mutter führe sodann immer wieder zur Überforde rung, zumal eine Tochter deutliche Schulschwierigkeiten habe. Was die Praxis änderung des Bundesgerichts betreffe (BGE 141 V 281), sei diese ohne Einfluss auf die Begutachtung. Die Praxis der Gutachter habe sich dadurch nicht ge än dert. 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdeführ erin auch nach dem 3 1. März 2014 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung hat (vgl. E. 2.1 f.).

Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Ver fügung ( Urk.

2) in erster Linie das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 3. September 2015 ( Urk. 7/118 samt Ergänzung vom 1 6. November 2015 , Urk. 7/122) zugrunde, weshalb vorab desse n Beweiswert zu überprüfen ist.

Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, neuro logischen sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in detaillier ter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/118/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schil dern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - einge hend befragt ( Urk. 7/118/ 14 ff., 7/118/19 f., 7/118/25 ff. und 7/118/31 ff.). Ins besondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte sie sich zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf ausführlich äussern ( Urk. 7/118/31 ff.). Die geklagten Leiden fan den im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei diese wie auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/118/18, 7/118/23 ff., 7/118/29 f., 7/118/40 ff., 7/118/45 ff. und 7/122). Soweit möglich erfolgte im Weiteren eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilun gen ( Urk. 7/118/18, 7/118/30, 7/118/44 und 7/118/49 f.). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre A.___ -Gutachten damit die praxisgemässen Kriterien betreffend den Beweiswert einer medizi nischen Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2

4.2.1

Zwischen den Parteien besteht dahingehend Uneinigkeit, ob auf die von psychiat rischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für je dwede Tätig keit abzustellen ist . Während sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis hierfür aussprach ( Urk. 1 S. 12 ff. ), argumentierte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass einerseits psychosoziale Belastungsfaktoren inva lidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Andererseits lebe die Versicherte seit ihrem Aufenthalt in der E.___ im Jahr 2013 einen normalen Tagesablauf einer alleinerziehenden Mutter mit einer hohen Alltagsaktivität, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen sei ( Urk. 2 S. 7 f.). 4.2. 2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2.3

Der IV-Stelle ist insofern zuzustimmen, als sich den medizinischen Unterlagen diverse Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren entnehmen lassen (vgl. Urk. 7/14/6, 7/23/5, 7/32/1, 7/39/65, 7/39/68 und 7/84/16).

Auch die Gutachte rin Dr. I.___ machte auf den konfliktreichen Scheidungsverlauf, den Ver lust der Arbeitsstelle, die Schulschwierigkeiten der Tochter , Zukunftsängste sowie auf die Angst, sich gegenüber dem Vater als homosexuell zu outen, auf merksam ( Urk. 7/118/42 und 7/122/2 f.). Demgegenüber erweisen sich die von ihr erhobenen Befunde als unauffällig (vgl. Urk. 7/118/40). In Anbetracht dieser Umstände und der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erscheint somit höchst fraglich, ob in rechtlicher Hinsicht überhaupt von einem invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann.

Allerdings

ist anzu merken, dass die mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verbun denen Symptome typischerweise in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen aufzutreten pflegen (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015, F45.4 S. 233) . Die Frage, ob sich die psychosozialen Faktoren vorliegend allenfalls mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken, braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung indes nicht abschliessend geklärt zu werden . 4.2 . 4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Zwar haben sich die A.___ -Gutachter trotz entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle ( Urk. 7/120) nicht zu den

I ndikatoren geäussert

( vgl. Urk. 7/122). Trotzdem verliert die Expertise nicht per se ihren Beweiswert, da sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der genannten Indikatoren ermöglicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8) , was denn auch die Beschwer deführerin nicht bestreitet (vgl. Urk. 2 S. 13).

Zur K ategorie „ funktioneller Schweregrad “ ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die von Dr. I.___ erhobenen Befunde grundsätzlich einen unauffälli gen Psychostatus der Versicherten ergeben. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wird auf mehrere psychosoziale Belastungs faktoren zurückgeführt (vgl. E. 4.2.1). Psychische Komorbiditäten liegen nicht vor. In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter von leichtgradigen Ein schrän kungen aus, welche namentlich der Ausübung einer behinderungs - ange passten Tätigkeit in einem 100%-Pensum nicht entgegenstehen ( Urk. 7/118/46 ff.).

Anhaltspunkte für eine Behandlungsresistenz finden sich weder im psychi atrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 7/118/44) noch in den übrigen medizinischen Akten (vgl. E. 3).

D ie Persönlichkeitsstruktur der Versicherten weist keine Auf fälligkeiten oder gar Störungen auf ( Urk. 7/118/40). Im Weiteren ist i n Bezug auf die Kategorie „Konsistenz“ festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren alltäglichen Aktivitäten bis auf „grössere Haushaltsaufgaben“ nicht ein geschränkt ist. Sie ist gemäss eigenen Angaben eigentlich immer beschäftigt, kümmert sich etwa um die beiden Töchter oder geht Hobbies wie Spazierenge hen , Singen im Chor oder Aqua-Jogging nach . Von einer gleichmässigen Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann folglich keine Rede sein. Auf einen starken Leidensdruck kann vor diesem Hintergrund und angesicht s der vergleichsweise

geringen Therapiefrequenz ebenfalls nicht geschlossen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 7/118/16 und 7/118/37).

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Prüfung der Standardindikatoren ( Urk. 7/149/8 ff.) nicht auf die von Dr. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt hat. Vielmehr ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem individuellen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. hierzu Urk. 7/118/49). Der Vollständig keit halber bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die Argumentation der Ver sicherten, wonach ihre medizinischen Probleme überwiegend wenn nicht gar ausschliesslich somatisch begrün det seien ( Urk. 1 S. 11), in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen vermag. Zunächst steht sie in gewissem Widerspruch dazu, dass sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis doch mit der von psychiatrischer Seite im A.___ -Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit einverstanden erklärt ( Urk. 1 S. 12). Überdies wurde nicht erst von den Gutachtern, sondern bereits zuvor von anderen involvierten Ärzten auf eine psychische Problematik geschlossen, weshalb sich die Versicherte auch in entsprechender Behandlung befand (vgl. etwa Urk. 7/ 39/68 f., 7/40/2 f., 7/78 und 7/84/16 f.).

Hiervon abgesehen reichte die Beschwerdeführerin keine fachärztlichen Stellungnahmen ein, welche allenfalls geeignet wären, Zweifel an der von Dr. I.___ gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu wecken.

Dies gilt im Übrigen

ebenfalls hinsichtlich der weitschweifigen

Kritik an der orthopädischen Teilexpertise von Dr. G.___ ( Urk. 1 S. 5 ff.). Dessen Aus führungen erweisen sich namentlich auch unter Berücksichtigung der Vorakten

- namentlich der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen (vgl. hierzu Urk. 7/118/28) - ohne weiteres als schlüssig und nachvollziehbar. 4.3

4.3.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad zu berechnen. In Anbetracht des Haushaltsabklä rungsberichtes vom 3. Mai 2013 ( Urk. 7/41) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 %

im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre , was soweit unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 31). Die Versicherte bringt indes zum einen vor, dass der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte ( EGMR ) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) falle. Zu m anderen kritisierte sie den von der IV-Stelle durch geführten Einkommensvergleich ( vgl. E. 2.2 ). 4.3.2

Inso weit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die angefochtene Verfü gung in Anwendung der Rechtsprechung Di Trizio nicht EMRK-konform sei, ist darauf hinzuweisen, dass die gemischte Methode nicht per se als diskriminie rend erachtet wurde. Vielmehr hat das Bundesgericht klargestellt, dass diese Methode der Invaliditätsbemessung in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teiler werbstätig zu qualifizierende v ersicherte Person - was vorliegend zutrifft - wei terhin anwendbar ist (Urteil 9C_615/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2). 4.3.3

Sodann verfangen auch die übrigen Rügen in Bezug auf den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich nicht. So ist nicht zu beanstanden, dass das Valideneinkommen der Versicherten nicht gestützt auf die Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgesetzt wurde (vgl. Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Haushaltsabklärung selbst, dass sie im Gesundheitsfalle weiterhin beim gleichen Arbeitgeber als Musikleh rerin tätig gewesen wäre ( Urk. 7/41/ 3). Somit hat die IV-Stelle zu Recht am zuletzt erzielten sowie der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und 135 V 58 E. 3.1). Auf das soweit ersichtlich gestützt auf die Angaben im Arbeit geberfragebo gen ( Urk. 7/17) korrekt errechnete Valideneinkommen

für ein 60%-Pensum von Fr. 31‘325.90 für das Jahr 2014 ( Urk. 7/42/1) kann abgestellt werden.

In Bezug auf das Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 zuletzt von einem erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 45‘027.75 für ein 60%-Pensum aus , wobei sie sich hierbei , aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte auch über einen Bürolehrabschluss verfügt ( Urk. 7/10/4), auf die LSE 2010 für kaufmännische Tätigkeiten ( TA 7, Anforderungsniveau 3) stützte ( Urk. 2 S. 8).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 ) . Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Der Beizug der Lohnstatistik wird auch von der Beschwerdeführerin als korrekt erachtet ( Urk. 1 S. 32). Selbst wenn entgegen den Ausführungen der IV-Stelle unter Berücksichtigung des individuellen Belastungsprofils der Versicherten auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abgestellt würde, ent spräche das Invaliden einkommen

gerade dem

Valideneinkommen . So betrug das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für die genannten Tätigkeiten erzielte Einkommen pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffern 5-96, S. 35, Kompetenzn iveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008]“, Periode 1990-2015 ) sowie der Nominallohn entwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014, (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche ; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch , Total) erg äbe sich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52‘ 215.60 für das Jahr 2014 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008). Für ein 60%-Pensum würde es sich folglich auf Fr. 31‘329.35 belaufen.

Ausgehend von einem Teilinvaliditätsgrad von 15 % im Haushaltsbereich ( Urk. 7/41/7 ; Urk. 2 S. 9 ; Urk. 1 S. 31 ) würde damit in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 1.3) selbst bei Gewährung eines

- nicht zu recht fertigenden - maximalen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 %

(vgl. BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Gesamtinva liditätsgrad von über 40 %

resultieren (vgl. E. 1.2) . Dies gilt unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage (vgl. E. 3.3 f., 3.6 sowie Urk. 7/118/40) spätestens seit Januar 2014, was die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat ( Urk. 2 S. 5). 4.4

Die IV-Stelle hat der Beschwerde führerin nach dem Gesagten berechtigterweise in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV eine von Oktober 2012 bis März 2014 ganze Invalidenrente zugesprochen und einen unbefristeten Rentenanspruch verneint. 5.

5.1

In ihrer Beschwerdeschrift stellte die Versicherte den Eventualantrag, dass über ihr Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu entscheiden beziehungsweise das Verfahren diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezug nahme auf einen im Vorbescheidverfahren in diesem Sinne gestellten Antrag (vgl. Urk. 7/145/2) aus, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die Aus übung der Tätigkeit als Musiklehrerin für Klavier und Gitarre zu 50 % möglich sei. Sie habe ausserdem eine Bürolehre absolviert und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich sei ihr vollschichtig zumutbar. Eine Umschulung sei demnach nicht angezeigt. Überdies sei die Versicherte bei der Stellensuche nicht eingeschränkt, weshalb für die Stellenvermittlung das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei ( Urk. 2 S. 6). Hieraus ist zu schliessen, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung nebst dem Antrag auf eine unbefristete Invalidenrente sinngemäss auch das eventuelle Leistungsbegehren betreffend beruflicher Massnahmen abgewiesen hat. J eden falls hätte sie aufgrund des

bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Leis tungsbegehren s hierüber verfügen müssen, da sich diese Streitfrage als spruch reif erweist. 5.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte in erster Linie um eine Umschulung zur Diako nin ( Urk. 7/145/2 und 7/145/7 f.). Eine Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG setzt gemäss bundesgerichtlicher Praxis allerdings voraus, dass ein Invaliditätsgrad von rund 20 % vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 5). Wird dieser bei einer versicherten Person mit der gemischten Methode ermittelt, so ist allein der Invaliditätsgrad von Relevanz , welcher aus dem Einkommensvergleich resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 1 8. September 2015 E. 4.2 f.). Da vorliegend im Erwerbsbe reich kein Invaliditätsgrad von circa 20 % gegeben ist (vgl. E. 4.3.3), entfällt ein Anspruch auf eine Umschulung bereits aus diesem Grund.

Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich die IV-Stelle berechtigterweise auf den Standpunkt stellte, dass das RAV

für die Stellenvermittlung zuständig sei. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ist einzig insoweit eingeschränkt, als ihr nur noch leichte , wechselbelastende Tätigkeiten voll zumutbar sind ( Urk. 7/118/49). Zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG bedarf es jedoch zusätzlich einer spezifischen gesundheitlichen Einschrän kung bei der Stellensuche (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 18 N 6). Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung lassen sich weder den medizinischen Akten noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Vielmehr war die Versicherte in der Lage, selb ständig mit potentiellen neuen Arbeitgebern in Kontakt zu treten (vgl. Urk. 2 S. 21 f.).

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen berechtigterweise verneint. 6.

Zusammenfas send erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) als rech tens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unent geltli chen Prozessführung (vgl. Urk. 14 ) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2

Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 ( Urk.

14) wurde der Beschwerdeführe rin Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager , Winterthur, als unentgeltliche Rechts vertreterin für die Zeit bis zum 2 1. September 2016 bestellt, da jene mit Schrei ben gleichen Datums ihr Mandat niedergelegt hatte ( Urk. 12).

Mit Honorarnote vom 2 1. September 2016 ( Urk.

13) machte Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager zeitliche Aufwendungen von 5.17 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 112.-- geltend. Diese Aufwendungen erscheinen ins besondere mit Blick auf vergleichbare Fälle als angemessen. Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager ist demnach mit insgesamt Fr. 1‘349.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ([5.17 * Fr. 220.-- + Fr. 112.--] * 1.08). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Pia Dennler-Hager, Win terthur, wird für ihren Aufwand mit Fr. 1‘349.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, Erwägung 7.2 sowie Dispositiv-Ziffer 1 und 3-5 sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, hat eine Bürolehre und anschliessend eine Ausbildung zur Akkordeonlehrerin am Y.___ absol viert ( Urk. 7/10/4). Von März 2006 bis September 2011 war sie im Z.___ , Zürich, als Musiklehrerin teilzeiterwerbstätig ( Urk. 7/15 und 7/17/1 f.). Am 1 6. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandschei benvorfall an der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/15) einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 7/17), diverse Arztbe richte ( Urk. 7/14, 7/19/6 ff., 7/23/5 ff., 7/32, 7/35 und 7/39 f.) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht ( Urk. 7/41) ein. Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente von Oktober 2012 bis und mit März 2014 in Aussicht ( Urk. 7/45), wogegen diese am 2 3. April 2014 sowie ergänzend am 2 9. April und 2 1. Mai 2014 Einwand erhob ( Urk. 7/47, 7/50 und 7/55).

Am 1 9. Juni 2014 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilflosen entschädi gung an ( Urk. 7/64), worauf die IV-Stelle nach Eingang von Akten des Taggeldversicherers ( Urk. 7/84) , mehreren Arztberichten ( Urk. 7/78 und 7/97) sowie eines Abklärungsberichtes ( Urk. 7/99) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/100 f.) mit Verfügung vom 2 8. Mai 2015 das Leistungs begehren abwies ( Urk. 7/111). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Im weiteren Verlauf gab die IV-Stelle zwecks Klärung des Rentenanspruchs der Versicherten beim A.___ , ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ -Gutachten vom 3. September 2015, Urk. 7/118 , sowie ergänzende Stel lungnahme vom 1 6. November 2016

[ richtig: 2015 ] , Urk. 7/122 ). Nach Eingang eines aktuellen IK-Auszuges ( Urk. 7/121) und nachdem der Versicherten das rechtliche Gehör gewährt w orden war (vgl. Urk. 7/128 und 7/145), verfügte die IV-Stelle schliesslich am 2 9. April 2016 im Sinne ihres Vorbescheids vom 8. April 2014 ( Urk. 7/157 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 2. Juni 2016 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Rechtsbegehren, ihr sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ordentliche Teilrente der Invalidenversiche rung zuzusprechen. Eventualiter sei über das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu entscheiden beziehungsweise das Verfahren diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen. Überdies ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2016 ( Urk.

8) reichte die Versicherte weitere Unter lagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein ( Urk. 9 f.). Mit Schreiben vom 2 1. September 2016 ( Urk.

12) orientierte Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager das Gericht unter Beilage einer Honorarnote ( Urk.

13) über die Niederlegung ihres Mandates. Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 ( Urk.

14) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Zeit bis 2 1. September 2016 bestellt. Ausserdem wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2016 zusammengefasst den Standpunkt, die Versicherte sei von Oktober 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis und mit Dezember 2013 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin als auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer ange stammten Tätigkeit weiterhin in einem 60%-Pensum nachgehen würde, womit die restlichen 40 % auf den Aufgabenbereich entf ielen . Im Haushalt sei die Versicherte zu 38 % eingeschränkt. Insgesamt resultiere damit ein Invaliditäts grad von 75 % , weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für den Zeitraum von Oktober 2012 bis und mit März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe. Spätestens ab Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. In Anwendung der gemischten Methode belaufe sich der Invaliditätsgrad damit auf insgesamt 15 % , weshalb ab April 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 4 f.) .

Unter Bezugnahme auf die im Vorbescheidverfahren seitens der Beschwerde führe rin erhobenen Einwände führte die IV-Stelle sodann insbeson dere aus, dass auf die im A.___ -Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit angesichts der gegebenen Ressourcen und der hohen Alltagsaktivität nicht abgestellt werden könne ( Urk. 2 S. 7 f.) .

E. 2.2 Die Versicherte brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2016 ( Urk.

1) im Wesentlichen vor, auf die im A.___ -Gutachten aus psychischen Gründen attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit sei abzustellen. Die polydisziplinäre Expertise sei im Ergebnis durchaus zuverlässig (S. 12) . In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung sei darauf hinzuweisen, dass ein somatisch-psychiatrischer Mischsachverhalt vor liege, welcher an sich die Überwindbarkeitsprüfung auf die Schmerzaspekte, welche nicht zu objektivieren seien, beschränke (S. 13). Es könne nicht von einer überwiegend psychiatrisch begründeten Schmerzstörung ausgegangen werden (S. 18). Ausserdem falle die Ressourcenprüfung im Rahmen des struktu rierten Beweisverfahrens in die Kompetenz der unparteiischen Gerichte und nicht in diejenige der IV-Stelle (S. 27). Beim Einkommensvergleich habe sich die Beschwerdegegnerin sodann typischer „Kunstgriffe“ bedient. So sei nicht nur die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit negiert, sondern auch von einem nicht korrekten Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen worden. Zusätzlich sei anzumerken, dass der vorliegende Fall das Grundanliegen des Urteils Di Trizio sehr genau treffe (S. 26 ff.). Im Übrigen sei mit Blick auf die Doppelbelastung der Versicherten im Aufgaben- und Erwerbsbereich ein Lei densabzug von 15 %

gerechtfertigt (S. 31). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten lage zusammengefasst wie folgt darstellen:

Vom 1 5. Oktober bis 5. November 2011 war die Versicherte im B.___

hospitalisiert. Dabei wurden namentlich die folgenden Diag nosen gestellt: - Subakutes cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links mit/bei: - mediolateraler Diskushernie C5/C6 mit leichter Kompression der Ner venwurzel C6 links (Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswir belsäule vom 1 2. August 2011), - Akutes lumbovertebrales bis - spondylogenes Schmerzsyndrom (akute Lum bago), - Allergisches Asthma (Milben, Aspergillen), ASS/NSAR-sensitiv, bei aktu ell normaler Lungenfunktion, - Adipositas WHO Grad II (Bodymassindex [BMI] 39 kg/m 2 ).

Die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin sei primär im Rahmen einer Selbstzuweisung bei seit drei Tagen progredienten, lumbalen Rückenschmerzen erfolgt. Initial habe eine radikuläre Symptomatik bereits ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt des Übertritts in die Rheumatologie habe sich das akute lumbospondylogene Syndrom bereits deutlich gebessert gehabt. Das bekannte cervikoradikuläre Schmerzsyndrom sei hingegen in den Vordergrund getreten ( Urk. 7/14/5). Trotz der aktuellen psychosozialen Belastungssituation (allein erziehende Mutter zweier Kinder, schwieriger Scheidungsablauf, Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber) habe bis zum Entlassungszeitpunkt eine deutliche Besserung erzielt werden können. Vom 1 5. Oktober bis 4. Dezember 2011 sei von einer 100%igen und hernach bis zum 2. Januar 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/14/6). 3.2

Vom 1 5. November bis 1 0. Dezember 2011 war die Versicherte erneut im B.___ in stationärer Behandlung. Dem Bericht vom 2 0. Februar 2012 ist zu entneh men, dass das cervikoradikuläre Schmerzsyndrom C6 links bereits das Heben von leichten Lasten bis fünf Kilogramm - wie etwa von Musikinstrumenten - sowie manuelle Tätigkeiten deutlich erschwere ( Urk. 7/19/7). Am 5. Dezember 2011 wurde eine anteriore

cervikale Diskektomie und Cage-Fusion am Halswir belkörper 5/6 durchgeführt und

vom 1 5. November 2011 bis 7. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Radiologisch habe der Nachweis der regelrechten Implantatlage erbracht werden können ( Urk. 7/39/81 und 7/39/83). 3.3

In seinem Bericht vom 2 6. Februar 2013 führte

Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allge meine Innere Medizin, aus, die Versicherte habe über zunehmende tieflumbale Rückenschmerzen geklagt, welche gluteal in das linke Bein bis in den medio dorsalen Unterschenkel und Fussbereich ausstrahlen würden ( Urk. 7/39/64). Die Wirbelsäule sei schmerzbedingt nicht konklusiv untersuchbar gewesen. Es sei - wie auch bei Untersuchung des linken Beins - zu Schmerzangabe und Gegen sperren gekommen. Es bestehe eine Inkonsistenz mit den Spontanbewegungen während der Anamneseerhebung und beim An- und Ausziehen. Die soma tischen Befunde würden das ausgeprägte Schmerzverhalten nur teilweise erklä ren. Differentialdiagnostisch sei an eine Somatisierung bei psychosozialer Belastungssituation zu denken ( Urk. 7/39/65). 3.4

Vom 3 1. März bis 6. April 2013 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer ersten Episode einer unkomplizierten Sigmadivertikulitis im B.___ hospitalisiert. Nach einer intravenösen antibiotischen Therapie habe sie in gutem Allgemein zustand nach Hause entlassen werden können. Vom 3 1. März bis 1 2. April 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen ( Urk. 7/35/2 f.). 3.5

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2013 fest, dass die Versicherte ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin seit Dezember 2011 nicht mehr nachgehen könne. Eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Belastung erachtete Dr. D.___ indes als möglich ( Urk. 7/32/2 f.). 3.6

Vom 1 4. November bis 1 5. Dezember 2013 begab sich die Beschwerdeführerin zwecks psychosomatischer Rehabilitation bei der E.___ in stationäre Behandlung . Während des Aufenthalt s habe sie sich zunehmend psychophysisch rekonditionieren und Schmerz-Coping-Strategien erlernen sowie anwenden können. Sowohl die Schlafsituation als auch die körperliche Leistungsfähigkeit hätten sich deutlich verbessert ( Urk. 7/40/1 f.) . Bis zum 3 1. Dezember 2013 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ferner wurde festgehalten, dass eine berufliche Reintegration mit einer leichten wech selbelastenden Tätigkeit schon aus therapeutischer Sicht sehr wünschenswert wäre ( Urk. 7/40/ 3). 3.7

Dem Bericht des B.___ vom 1. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 1 0. bis 2 9. April 2014 erneut hospitalisiert worden war. Dabei wurden unter anderem folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 7/84/15 f.): - Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 links mit leichtem sensiblen Ausfallsyndrom, - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Differential-diag nose radikuläre Reizung C6/C7 links, - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation (alleinerziehend [ICD-10 U60.1], Mangel an Entspannung und Freizeit [ICD-10 Z73.2] und Probleme n in Verbindung mit ökonomischen Ver hältnissen [ICD-10 Z59]), - Anamnestisch extrinisches Asthma bronchiale , - Adipositas (BMI 38.9 kg/m 2 ) .

Nach der stationären Behandlung in der E.___ (vgl. E. 3.6) sei eine psychologische Begleitung am Schmerzzentrum eingeleitet worden. Die primär erfreuliche Entwicklung des Gesundheitszustandes sei durch eine Schmerzexazerbation im April 2014 unterbrochen worden. Die Versicherte leide seit neun Jahren an einer Schmerzproblematik. Es sei davon auszugehen, dass die damals noch bestehende konfliktreiche und für die Beschwerdeführerin höchst enttäuschende Ehebeziehung sowie das angespannte Verhältnis zur Herkunftsfamilie die Entwicklung der Schmerzproblematik begünstigt hätten. Aktu ell sei die Versicherte mehrfachen psychosozialen Belastungen ausgesetzt, welche zu Symptomexazerbationen führen und die Funktions- und Erzie hungsfähigkeit negativ beeinflussen würden. Diese seien als aufrechterhaltende Faktoren der Störung anzusehen ( Urk. 7/84/17). 3.8

Vom 2 2. Juli bis 1 5. August 2014 befand sich die Versicherte wiederum zwecks Behandlung der bekannten Diagnosen in der E.___

in stationärer Therapie . Zusätzlich wurde ein Schlafapnoe-Syndrom respek - tive differentialdiagnostisch eine Adipositas-Hypoventilation festgestellt ( Urk. 7/78/1). D ie Versicherte habe nach erfolgter Behandlung in deutlich gebessertem Allgemeinzustand (physisch und psychisch) in die gewohnte häus liche Umgebung entlassen werden können. Eine weitere ambulante Physiothe rapie und psychologische Gespräche wurden als notwendig erachtet ( Urk. 7/78/3). 3.9

Am 3. Februar 2015 unterzog sich die Versicherte im B.___ einer laparosko pischen Hysterektomie. Intra- und postoperativ sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 9. Februar 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen in die weitere ambulante Behandlung entlassen werden können ( Urk. 7/97/1 und 7/97/3). 3.10

Dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 3. September 2015 sind im Wesent lichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/118/45 f. ): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, - Chronisches zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Irrita tion C6 links ohne Läsion, lokalen Myosen , chronischer Span nungskopfschmerzinduktion und Koordinationsstörung der linken Schulter, - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit tendo-myo tischer Schmerzsymptomatik und perisakraler

Ligamentopathie , - Neuropathie des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis links bei Entrapment am Leistenband (Adipositas-bedingt), - Zentrales, wahrscheinlich Opiat-bedingtes Schlafapnoe-Syndrom, auf allei nige Sauerstoff-Nasensonden-Applikation gut ansprechend, - Migränekopfschmerzen mit Auraphänomenen seit dem elften Lebensjahr mit aktuell fünf bis sechs Attacken von ein bis drei Tagen Dauer pro Jahr, - Schädlicher Gebrauch von Opiaten (Verdacht auf Opioid-induzierte Hyper algesie)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber unter anderem die Adipositas (BMI 39 kg/m 2 ) sowie das Asthma bronchiale ( Urk. 7/118/46).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in Bezug auf den allgemein medizinischen Status der Versicherten fest, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Aufgefallen seien aber namentlich eine Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule sowie eine Druckdolenz der Nacken- und Schulterpartie links ( Urk. 7/118/18).

Gegenüber Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen an der gesamten linken Körperseite berichtet. Im Vordergrund stün den die Symptome in der Nackenregion links, welche in die linke Schulter und zur linken Thoraxseite hin ausstrahlen würden. Sie wisse oft nicht, wie sie den linken Arm platzieren solle, verfüge über weniger Kraft und verspüre ein Krib beln. Im Weiteren leide sie unter Schmerzen in der Lenden-Becken-Hüftregion links. Diese seien vor allem im Kreuz selbst lokalisiert und würden von dort zur Aussenseite des Oberschenkels ausstrahlen. Etwa zwei Mal pro Woche käme es auch zu Aussetzern im linken Bein, weshalb sie auch schon mehrfach hingefal len sei. Sie habe eine Gefühl s verminderung an der Vorder- und Innenseite des linken Unterschenkels lokalisiert, welche in ihrer Intensität wechselnd sei. Wei tere Schmerzen seien auch im Bereich des Hosenbundes vorhanden und würden zum Beckenkamm und zu den Trochanteren ausstrahlen. Die Schmerzintensität liege seit April 2014 permanent bei der Stufe 4 von 10 und würde sich bei Belastung verstärken ( Urk. 7/118/19 f.). Aus orthopädischer Sicht ergebe sich zusammengefasst das Vollbild einer Dekompensation einer hohlrunden Rückenstatik mit entsprechenden Irritationen an den prädisponierten Facetten cervicothorakal respektive lumbosacral , mutiplen

Insertionstendinosen sowie Tendomyosen . Im Schulterbereich seien entsprechende muskuläre Dysbalancen

eruierbar . Die objektivierbaren degenerativen Veränderungen seien insgesamt als leichtgradig einzustufen. Ein entscheidender Einfluss der Übergewichtigkeit und der Dekonditionierung auf das Schmerzgeschehen sei offensichtlich ( Urk. 7/118/24 f.).

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Teilexper tise aus, dass die Versicherte zusätzlich zur im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik von Migränekopfschmerzen berichtet habe, welche fünf bis sechs Mal pro Jahr auftreten würden. Zu helmartigen Kopfschmerzen käme es etwa jeden zweiten Tag. Aufgrund des von den Ärzten der E.___ 2014 diagnostizierten zentralen Schlafapnoe-Syndrom s führe die Explorandin ausserdem regelmässig nachts eine Sauerstoff-Therapie via Nasensonde beziehungsweise Brille durch. Dies habe eine wesentliche Besserung der Tagesmüdigkeit b ewirkt ( Urk. 7/118/25 ff.). Aus neurologischer Sicht wür den sich die vom Kreuz in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen aufgrund der Bildgebung wie auch der klinischen Untersuchung nicht auf ein radikuläres

Reiz- oder Ausfalls phänomen zurückführen lassen. Die am linken Bein feststell bare Neuropathie werde am ehesten durch eine Kompression am Leistenband infolge der Adipositas verursacht. Die Beschwerden seien in diesem Kontext gering, sodass daraus keine Behinderung abgeleitet werden könne. Dies gelte sodann auch für die vorhandenen Migräne- und Spannungstyp- kopfschmerzen ( Urk. 7/118/29 f.).

Im Rahmen der von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten Exploration habe die Versicherte abgesehen von ihren Schmerzen insbesondere von ständigen Existenzängsten berichtet. Im Weiteren habe sie Schlafprobleme und sei ständig müde. Zudem beschäftige sie der Konflikt mit ihrem Vater bezüglich ihrer Homosexualität ständig ( Urk. 7/118/38). Dieser habe keine Kenntnis darüber , ansonsten er sie verstossen würde. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass man Homosexuelle erschiessen könne, was für die Versicherte sehr schlimm gewesen sei und sie immer noch präge ( Urk. 7/118/32 und 7/118/36). Der grösste Wunsch der Beschwerdeführe rin sei es, eine „Freiheit“ zu haben und offen als lesbische Frau leben zu kön nen. Sie grüble immer wieder oder komme ins Gedankenkreisen; teilweise weine sie auch. Sie sorge sich um ihre Zukunft, das Fortkommen der Kinder und die eigene Gesundheit. Hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft benötige sie eine Wiedereingliederung und vorab eine Berufsberatung. Gerne wäre sie in der Spitalseelsorge tätig. Ein Wiedereinstieg an der Musikschule sei nicht realistisch, da sie die Instrumente nicht mehr spielen könne ( Urk. 7/118/39). Während des Gesprächs sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Mimik und Gestik seien unauffällig gewesen. Die Explorandin habe offen über ihre Beschwerden und ihren Werdegang berichtet. Zentrales Thema sei der Konflikt zum Vater gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Denk-, Wahn- oder Ich-Erlebnisstörungen finden lassen. Zwänge oder patholo gische Ängste hätten ebenfalls nicht bestanden; Zukunftsängste hätten sich jedoch eruieren lassen. Der affektive Rapport sei her stellbar gewesen und die Stimmung habe ausgeglichen gewirkt. Auffälligkeiten in Bezug auf den Antrieb, die Aufmerksamkeit, die Konzentration oder die Merkfähigkeit hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/118/40).

Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Auftreten der Probleme im Bereich der Halswirbelsäule unter ständiger Belastung. Zunächst sei es die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann gewesen, verbunden mit dem Ringen um die Besuchsregelung. Dazu gekommen seien unter anderem Probleme mit der jüngeren Tochter in der Schule und die Kündigung der Arbeitsstelle. Beständig bleibe das Verstecken der eigenen Sexualität und die Angst, den Vater zu verlieren, wenn sie ihm sagen würde, dass sie lesbisch sei ( Urk. 7/118/42). Insgesamt sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht auf grund der somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % ein geschränkt . Sie sei emotional nicht in der Lage, gegenüber ihren Eltern auto nom zu sein und benötige immer wieder deren Hilfe ( Urk. 7/118/43).

Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Ver sicherte aufgrund ihrer Symptomatik in der Schulter-Nackenregion nicht mehr in der Lage sei, Akkordeon-Unterricht zu erteilen. Klavier- und Gitarrenunter richt könne sie in einem 50%-Pensum erteilen. Sowohl e ine Tätigkeit als Büro angestellte als auch andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne stärkere Belastung der oberen Extremitäten könne sie uneingeschränkt ausüben ( Urk. 7/118/49). 3.11

Ergänzend merkten die A.___ -Gutachter in ihrer Ste llungnahme vom 1 6. November 2015

( Urk. 7/122) an, dass ihre Beurteilung der Arbeitsunfähig keit retrospektiv grundsätzlich seit dem 9. März 2012 gelte. Zwischenzeitlich empfundene Symptomschwankungen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Des Weiteren stellten die Gutachter klar, dass in der Konsensbeurteilung die von Dr. I.___ attestierte 50%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit v er gessen worden sei. Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung führten sie im Übrigen aus, dass die Versicherte von ihren Eltern abhängig sei, sich aber gegenüber ihrem Vater nicht outen könne. Sie lebe in einer ständigen Angst, welche sich unter anderem durch die Schmerzen ausdrücke. Im Weiteren habe sie als Musikerin Erfolg gehabt und einen beruflichen Abstieg hinter sich. Die Rolle als alleinerziehende Mutter führe sodann immer wieder zur Überforde rung, zumal eine Tochter deutliche Schulschwierigkeiten habe. Was die Praxis änderung des Bundesgerichts betreffe (BGE 141 V 281), sei diese ohne Einfluss auf die Begutachtung. Die Praxis der Gutachter habe sich dadurch nicht ge än dert. 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdeführ erin auch nach dem 3 1. März 2014 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung hat (vgl. E. 2.1 f.).

Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Ver fügung ( Urk.

2) in erster Linie das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 3. September 2015 ( Urk. 7/118 samt Ergänzung vom 1 6. November 2015 , Urk. 7/122) zugrunde, weshalb vorab desse n Beweiswert zu überprüfen ist.

Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, neuro logischen sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in detaillier ter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/118/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schil dern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - einge hend befragt ( Urk. 7/118/ 14 ff., 7/118/19 f., 7/118/25 ff. und 7/118/31 ff.). Ins besondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte sie sich zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf ausführlich äussern ( Urk. 7/118/31 ff.). Die geklagten Leiden fan den im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei diese wie auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/118/18, 7/118/23 ff., 7/118/29 f., 7/118/40 ff., 7/118/45 ff. und 7/122). Soweit möglich erfolgte im Weiteren eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilun gen ( Urk. 7/118/18, 7/118/30, 7/118/44 und 7/118/49 f.). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre A.___ -Gutachten damit die praxisgemässen Kriterien betreffend den Beweiswert einer medizi nischen Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2

4.2.1

Zwischen den Parteien besteht dahingehend Uneinigkeit, ob auf die von psychiat rischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für je dwede Tätig keit abzustellen ist . Während sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis hierfür aussprach ( Urk. 1 S. 12 ff. ), argumentierte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass einerseits psychosoziale Belastungsfaktoren inva lidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Andererseits lebe die Versicherte seit ihrem Aufenthalt in der E.___ im Jahr 2013 einen normalen Tagesablauf einer alleinerziehenden Mutter mit einer hohen Alltagsaktivität, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen sei ( Urk. 2 S. 7 f.). 4.2. 2

Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unent geltli chen Prozessführung (vgl. Urk. 14 ) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2

Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 ( Urk.

14) wurde der Beschwerdeführe rin Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager , Winterthur, als unentgeltliche Rechts vertreterin für die Zeit bis zum 2 1. September 2016 bestellt, da jene mit Schrei ben gleichen Datums ihr Mandat niedergelegt hatte ( Urk. 12).

Mit Honorarnote vom 2 1. September 2016 ( Urk.

13) machte Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager zeitliche Aufwendungen von 5.17 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 112.-- geltend. Diese Aufwendungen erscheinen ins besondere mit Blick auf vergleichbare Fälle als angemessen. Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager ist demnach mit insgesamt Fr. 1‘349.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ([5.17 * Fr. 220.-- + Fr. 112.--] * 1.08). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Pia Dennler-Hager, Win terthur, wird für ihren Aufwand mit Fr. 1‘349.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, Erwägung 7.2 sowie Dispositiv-Ziffer 1 und 3-5 sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00641

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

28. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, hat eine Bürolehre und anschliessend eine Ausbildung zur Akkordeonlehrerin am Y.___ absol viert ( Urk. 7/10/4). Von März 2006 bis September 2011 war sie im Z.___ , Zürich, als Musiklehrerin teilzeiterwerbstätig ( Urk. 7/15 und 7/17/1 f.). Am 1 6. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandschei benvorfall an der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/15) einen Arbeitgeberfragebogen ( Urk. 7/17), diverse Arztbe richte ( Urk. 7/14, 7/19/6 ff., 7/23/5 ff., 7/32, 7/35 und 7/39 f.) sowie einen Haushaltsabklärungsbericht ( Urk. 7/41) ein. Mit Vorbescheid vom 8. April 2014 stellte sie der Versicherten die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente von Oktober 2012 bis und mit März 2014 in Aussicht ( Urk. 7/45), wogegen diese am 2 3. April 2014 sowie ergänzend am 2 9. April und 2 1. Mai 2014 Einwand erhob ( Urk. 7/47, 7/50 und 7/55).

Am 1 9. Juni 2014 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilflosen entschädi gung an ( Urk. 7/64), worauf die IV-Stelle nach Eingang von Akten des Taggeldversicherers ( Urk. 7/84) , mehreren Arztberichten ( Urk. 7/78 und 7/97) sowie eines Abklärungsberichtes ( Urk. 7/99) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 7/100 f.) mit Verfügung vom 2 8. Mai 2015 das Leistungs begehren abwies ( Urk. 7/111). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Im weiteren Verlauf gab die IV-Stelle zwecks Klärung des Rentenanspruchs der Versicherten beim A.___ , ein polydis ziplinäres Gutachten in Auftrag ( A.___ -Gutachten vom 3. September 2015, Urk. 7/118 , sowie ergänzende Stel lungnahme vom 1 6. November 2016

[ richtig: 2015 ] , Urk. 7/122 ). Nach Eingang eines aktuellen IK-Auszuges ( Urk. 7/121) und nachdem der Versicherten das rechtliche Gehör gewährt w orden war (vgl. Urk. 7/128 und 7/145), verfügte die IV-Stelle schliesslich am 2 9. April 2016 im Sinne ihres Vorbescheids vom 8. April 2014 ( Urk. 7/157 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2. Juni 2016 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Rechtsbegehren, ihr sei in Abänderung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ordentliche Teilrente der Invalidenversiche rung zuzusprechen. Eventualiter sei über das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu entscheiden beziehungsweise das Verfahren diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen. Überdies ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2016 ( Urk.

8) reichte die Versicherte weitere Unter lagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein ( Urk. 9 f.). Mit Schreiben vom 2 1. September 2016 ( Urk.

12) orientierte Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager das Gericht unter Beilage einer Honorarnote ( Urk.

13) über die Niederlegung ihres Mandates. Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 ( Urk.

14) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Zeit bis 2 1. September 2016 bestellt. Ausserdem wurde der Versicherten die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung vom 2 9. April 2016 zusammengefasst den Standpunkt, die Versicherte sei von Oktober 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bis und mit Dezember 2013 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin als auch in einer behinderungsange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei im Weiteren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer ange stammten Tätigkeit weiterhin in einem 60%-Pensum nachgehen würde, womit die restlichen 40 % auf den Aufgabenbereich entf ielen . Im Haushalt sei die Versicherte zu 38 % eingeschränkt. Insgesamt resultiere damit ein Invaliditäts grad von 75 % , weshalb in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für den Zeitraum von Oktober 2012 bis und mit März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe. Spätestens ab Januar 2014 sei der Beschwerdeführerin indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. In Anwendung der gemischten Methode belaufe sich der Invaliditätsgrad damit auf insgesamt 15 % , weshalb ab April 2014 kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 4 f.) .

Unter Bezugnahme auf die im Vorbescheidverfahren seitens der Beschwerde führe rin erhobenen Einwände führte die IV-Stelle sodann insbeson dere aus, dass auf die im A.___ -Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit angesichts der gegebenen Ressourcen und der hohen Alltagsaktivität nicht abgestellt werden könne ( Urk. 2 S. 7 f.) . 2.2

Die Versicherte brachte in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2016 ( Urk.

1) im Wesentlichen vor, auf die im A.___ -Gutachten aus psychischen Gründen attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für jegliche Tätigkeit sei abzustellen. Die polydisziplinäre Expertise sei im Ergebnis durchaus zuverlässig (S. 12) . In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Ressourcenprüfung sei darauf hinzuweisen, dass ein somatisch-psychiatrischer Mischsachverhalt vor liege, welcher an sich die Überwindbarkeitsprüfung auf die Schmerzaspekte, welche nicht zu objektivieren seien, beschränke (S. 13). Es könne nicht von einer überwiegend psychiatrisch begründeten Schmerzstörung ausgegangen werden (S. 18). Ausserdem falle die Ressourcenprüfung im Rahmen des struktu rierten Beweisverfahrens in die Kompetenz der unparteiischen Gerichte und nicht in diejenige der IV-Stelle (S. 27). Beim Einkommensvergleich habe sich die Beschwerdegegnerin sodann typischer „Kunstgriffe“ bedient. So sei nicht nur die von den Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit negiert, sondern auch von einem nicht korrekten Validen- und Invalideneinkommen ausgegangen worden. Zusätzlich sei anzumerken, dass der vorliegende Fall das Grundanliegen des Urteils Di Trizio sehr genau treffe (S. 26 ff.). Im Übrigen sei mit Blick auf die Doppelbelastung der Versicherten im Aufgaben- und Erwerbsbereich ein Lei densabzug von 15 %

gerechtfertigt (S. 31). 3. 3.1

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Akten lage zusammengefasst wie folgt darstellen:

Vom 1 5. Oktober bis 5. November 2011 war die Versicherte im B.___

hospitalisiert. Dabei wurden namentlich die folgenden Diag nosen gestellt: - Subakutes cervikoradikuläres Schmerzsyndrom C6 links mit/bei: - mediolateraler Diskushernie C5/C6 mit leichter Kompression der Ner venwurzel C6 links (Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswir belsäule vom 1 2. August 2011), - Akutes lumbovertebrales bis - spondylogenes Schmerzsyndrom (akute Lum bago), - Allergisches Asthma (Milben, Aspergillen), ASS/NSAR-sensitiv, bei aktu ell normaler Lungenfunktion, - Adipositas WHO Grad II (Bodymassindex [BMI] 39 kg/m 2 ).

Die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin sei primär im Rahmen einer Selbstzuweisung bei seit drei Tagen progredienten, lumbalen Rückenschmerzen erfolgt. Initial habe eine radikuläre Symptomatik bereits ausgeschlossen werden können. Zum Zeitpunkt des Übertritts in die Rheumatologie habe sich das akute lumbospondylogene Syndrom bereits deutlich gebessert gehabt. Das bekannte cervikoradikuläre Schmerzsyndrom sei hingegen in den Vordergrund getreten ( Urk. 7/14/5). Trotz der aktuellen psychosozialen Belastungssituation (allein erziehende Mutter zweier Kinder, schwieriger Scheidungsablauf, Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber) habe bis zum Entlassungszeitpunkt eine deutliche Besserung erzielt werden können. Vom 1 5. Oktober bis 4. Dezember 2011 sei von einer 100%igen und hernach bis zum 2. Januar 2012 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/14/6). 3.2

Vom 1 5. November bis 1 0. Dezember 2011 war die Versicherte erneut im B.___ in stationärer Behandlung. Dem Bericht vom 2 0. Februar 2012 ist zu entneh men, dass das cervikoradikuläre Schmerzsyndrom C6 links bereits das Heben von leichten Lasten bis fünf Kilogramm - wie etwa von Musikinstrumenten - sowie manuelle Tätigkeiten deutlich erschwere ( Urk. 7/19/7). Am 5. Dezember 2011 wurde eine anteriore

cervikale Diskektomie und Cage-Fusion am Halswir belkörper 5/6 durchgeführt und

vom 1 5. November 2011 bis 7. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . Der intra- und postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen. Radiologisch habe der Nachweis der regelrechten Implantatlage erbracht werden können ( Urk. 7/39/81 und 7/39/83). 3.3

In seinem Bericht vom 2 6. Februar 2013 führte

Dr. med. C.___ , Fach arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allge meine Innere Medizin, aus, die Versicherte habe über zunehmende tieflumbale Rückenschmerzen geklagt, welche gluteal in das linke Bein bis in den medio dorsalen Unterschenkel und Fussbereich ausstrahlen würden ( Urk. 7/39/64). Die Wirbelsäule sei schmerzbedingt nicht konklusiv untersuchbar gewesen. Es sei - wie auch bei Untersuchung des linken Beins - zu Schmerzangabe und Gegen sperren gekommen. Es bestehe eine Inkonsistenz mit den Spontanbewegungen während der Anamneseerhebung und beim An- und Ausziehen. Die soma tischen Befunde würden das ausgeprägte Schmerzverhalten nur teilweise erklä ren. Differentialdiagnostisch sei an eine Somatisierung bei psychosozialer Belastungssituation zu denken ( Urk. 7/39/65). 3.4

Vom 3 1. März bis 6. April 2013 war die Beschwerdeführerin aufgrund einer ersten Episode einer unkomplizierten Sigmadivertikulitis im B.___ hospitalisiert. Nach einer intravenösen antibiotischen Therapie habe sie in gutem Allgemein zustand nach Hause entlassen werden können. Vom 3 1. März bis 1 2. April 2013 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen ( Urk. 7/35/2 f.). 3.5

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2013 fest, dass die Versicherte ihrer angestammten Tätigkeit als Musiklehrerin seit Dezember 2011 nicht mehr nachgehen könne. Eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Belastung erachtete Dr. D.___ indes als möglich ( Urk. 7/32/2 f.). 3.6

Vom 1 4. November bis 1 5. Dezember 2013 begab sich die Beschwerdeführerin zwecks psychosomatischer Rehabilitation bei der E.___ in stationäre Behandlung . Während des Aufenthalt s habe sie sich zunehmend psychophysisch rekonditionieren und Schmerz-Coping-Strategien erlernen sowie anwenden können. Sowohl die Schlafsituation als auch die körperliche Leistungsfähigkeit hätten sich deutlich verbessert ( Urk. 7/40/1 f.) . Bis zum 3 1. Dezember 2013 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ferner wurde festgehalten, dass eine berufliche Reintegration mit einer leichten wech selbelastenden Tätigkeit schon aus therapeutischer Sicht sehr wünschenswert wäre ( Urk. 7/40/ 3). 3.7

Dem Bericht des B.___ vom 1. Juli 2014 ist zu entnehmen, dass die Versicherte vom 1 0. bis 2 9. April 2014 erneut hospitalisiert worden war. Dabei wurden unter anderem folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 7/84/15 f.): - Subakutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 links mit leichtem sensiblen Ausfallsyndrom, - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Differential-diag nose radikuläre Reizung C6/C7 links, - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei schwieriger psychosozialer Belastungssituation (alleinerziehend [ICD-10 U60.1], Mangel an Entspannung und Freizeit [ICD-10 Z73.2] und Probleme n in Verbindung mit ökonomischen Ver hältnissen [ICD-10 Z59]), - Anamnestisch extrinisches Asthma bronchiale , - Adipositas (BMI 38.9 kg/m 2 ) .

Nach der stationären Behandlung in der E.___ (vgl. E. 3.6) sei eine psychologische Begleitung am Schmerzzentrum eingeleitet worden. Die primär erfreuliche Entwicklung des Gesundheitszustandes sei durch eine Schmerzexazerbation im April 2014 unterbrochen worden. Die Versicherte leide seit neun Jahren an einer Schmerzproblematik. Es sei davon auszugehen, dass die damals noch bestehende konfliktreiche und für die Beschwerdeführerin höchst enttäuschende Ehebeziehung sowie das angespannte Verhältnis zur Herkunftsfamilie die Entwicklung der Schmerzproblematik begünstigt hätten. Aktu ell sei die Versicherte mehrfachen psychosozialen Belastungen ausgesetzt, welche zu Symptomexazerbationen führen und die Funktions- und Erzie hungsfähigkeit negativ beeinflussen würden. Diese seien als aufrechterhaltende Faktoren der Störung anzusehen ( Urk. 7/84/17). 3.8

Vom 2 2. Juli bis 1 5. August 2014 befand sich die Versicherte wiederum zwecks Behandlung der bekannten Diagnosen in der E.___

in stationärer Therapie . Zusätzlich wurde ein Schlafapnoe-Syndrom respek - tive differentialdiagnostisch eine Adipositas-Hypoventilation festgestellt ( Urk. 7/78/1). D ie Versicherte habe nach erfolgter Behandlung in deutlich gebessertem Allgemeinzustand (physisch und psychisch) in die gewohnte häus liche Umgebung entlassen werden können. Eine weitere ambulante Physiothe rapie und psychologische Gespräche wurden als notwendig erachtet ( Urk. 7/78/3). 3.9

Am 3. Februar 2015 unterzog sich die Versicherte im B.___ einer laparosko pischen Hysterektomie. Intra- und postoperativ sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe am 9. Februar 2015 mit reizlosen Wundverhältnissen in die weitere ambulante Behandlung entlassen werden können ( Urk. 7/97/1 und 7/97/3). 3.10

Dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 3. September 2015 sind im Wesent lichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 7/118/45 f. ): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, - Chronisches zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Irrita tion C6 links ohne Läsion, lokalen Myosen , chronischer Span nungskopfschmerzinduktion und Koordinationsstörung der linken Schulter, - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit tendo-myo tischer Schmerzsymptomatik und perisakraler

Ligamentopathie , - Neuropathie des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis links bei Entrapment am Leistenband (Adipositas-bedingt), - Zentrales, wahrscheinlich Opiat-bedingtes Schlafapnoe-Syndrom, auf allei nige Sauerstoff-Nasensonden-Applikation gut ansprechend, - Migränekopfschmerzen mit Auraphänomenen seit dem elften Lebensjahr mit aktuell fünf bis sechs Attacken von ein bis drei Tagen Dauer pro Jahr, - Schädlicher Gebrauch von Opiaten (Verdacht auf Opioid-induzierte Hyper algesie)

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber unter anderem die Adipositas (BMI 39 kg/m 2 ) sowie das Asthma bronchiale ( Urk. 7/118/46).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in Bezug auf den allgemein medizinischen Status der Versicherten fest, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Aufgefallen seien aber namentlich eine Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule sowie eine Druckdolenz der Nacken- und Schulterpartie links ( Urk. 7/118/18).

Gegenüber Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen an der gesamten linken Körperseite berichtet. Im Vordergrund stün den die Symptome in der Nackenregion links, welche in die linke Schulter und zur linken Thoraxseite hin ausstrahlen würden. Sie wisse oft nicht, wie sie den linken Arm platzieren solle, verfüge über weniger Kraft und verspüre ein Krib beln. Im Weiteren leide sie unter Schmerzen in der Lenden-Becken-Hüftregion links. Diese seien vor allem im Kreuz selbst lokalisiert und würden von dort zur Aussenseite des Oberschenkels ausstrahlen. Etwa zwei Mal pro Woche käme es auch zu Aussetzern im linken Bein, weshalb sie auch schon mehrfach hingefal len sei. Sie habe eine Gefühl s verminderung an der Vorder- und Innenseite des linken Unterschenkels lokalisiert, welche in ihrer Intensität wechselnd sei. Wei tere Schmerzen seien auch im Bereich des Hosenbundes vorhanden und würden zum Beckenkamm und zu den Trochanteren ausstrahlen. Die Schmerzintensität liege seit April 2014 permanent bei der Stufe 4 von 10 und würde sich bei Belastung verstärken ( Urk. 7/118/19 f.). Aus orthopädischer Sicht ergebe sich zusammengefasst das Vollbild einer Dekompensation einer hohlrunden Rückenstatik mit entsprechenden Irritationen an den prädisponierten Facetten cervicothorakal respektive lumbosacral , mutiplen

Insertionstendinosen sowie Tendomyosen . Im Schulterbereich seien entsprechende muskuläre Dysbalancen

eruierbar . Die objektivierbaren degenerativen Veränderungen seien insgesamt als leichtgradig einzustufen. Ein entscheidender Einfluss der Übergewichtigkeit und der Dekonditionierung auf das Schmerzgeschehen sei offensichtlich ( Urk. 7/118/24 f.).

Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seiner Teilexper tise aus, dass die Versicherte zusätzlich zur im Vordergrund stehenden Schmerzsymptomatik von Migränekopfschmerzen berichtet habe, welche fünf bis sechs Mal pro Jahr auftreten würden. Zu helmartigen Kopfschmerzen käme es etwa jeden zweiten Tag. Aufgrund des von den Ärzten der E.___ 2014 diagnostizierten zentralen Schlafapnoe-Syndrom s führe die Explorandin ausserdem regelmässig nachts eine Sauerstoff-Therapie via Nasensonde beziehungsweise Brille durch. Dies habe eine wesentliche Besserung der Tagesmüdigkeit b ewirkt ( Urk. 7/118/25 ff.). Aus neurologischer Sicht wür den sich die vom Kreuz in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen aufgrund der Bildgebung wie auch der klinischen Untersuchung nicht auf ein radikuläres

Reiz- oder Ausfalls phänomen zurückführen lassen. Die am linken Bein feststell bare Neuropathie werde am ehesten durch eine Kompression am Leistenband infolge der Adipositas verursacht. Die Beschwerden seien in diesem Kontext gering, sodass daraus keine Behinderung abgeleitet werden könne. Dies gelte sodann auch für die vorhandenen Migräne- und Spannungstyp- kopfschmerzen ( Urk. 7/118/29 f.).

Im Rahmen der von Dr. med. I.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten Exploration habe die Versicherte abgesehen von ihren Schmerzen insbesondere von ständigen Existenzängsten berichtet. Im Weiteren habe sie Schlafprobleme und sei ständig müde. Zudem beschäftige sie der Konflikt mit ihrem Vater bezüglich ihrer Homosexualität ständig ( Urk. 7/118/38). Dieser habe keine Kenntnis darüber , ansonsten er sie verstossen würde. Er habe ihr gegenüber gesagt, dass man Homosexuelle erschiessen könne, was für die Versicherte sehr schlimm gewesen sei und sie immer noch präge ( Urk. 7/118/32 und 7/118/36). Der grösste Wunsch der Beschwerdeführe rin sei es, eine „Freiheit“ zu haben und offen als lesbische Frau leben zu kön nen. Sie grüble immer wieder oder komme ins Gedankenkreisen; teilweise weine sie auch. Sie sorge sich um ihre Zukunft, das Fortkommen der Kinder und die eigene Gesundheit. Hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft benötige sie eine Wiedereingliederung und vorab eine Berufsberatung. Gerne wäre sie in der Spitalseelsorge tätig. Ein Wiedereinstieg an der Musikschule sei nicht realistisch, da sie die Instrumente nicht mehr spielen könne ( Urk. 7/118/39). Während des Gesprächs sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Mimik und Gestik seien unauffällig gewesen. Die Explorandin habe offen über ihre Beschwerden und ihren Werdegang berichtet. Zentrales Thema sei der Konflikt zum Vater gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Denk-, Wahn- oder Ich-Erlebnisstörungen finden lassen. Zwänge oder patholo gische Ängste hätten ebenfalls nicht bestanden; Zukunftsängste hätten sich jedoch eruieren lassen. Der affektive Rapport sei her stellbar gewesen und die Stimmung habe ausgeglichen gewirkt. Auffälligkeiten in Bezug auf den Antrieb, die Aufmerksamkeit, die Konzentration oder die Merkfähigkeit hätten sich nicht ergeben ( Urk. 7/118/40).

Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Auftreten der Probleme im Bereich der Halswirbelsäule unter ständiger Belastung. Zunächst sei es die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann gewesen, verbunden mit dem Ringen um die Besuchsregelung. Dazu gekommen seien unter anderem Probleme mit der jüngeren Tochter in der Schule und die Kündigung der Arbeitsstelle. Beständig bleibe das Verstecken der eigenen Sexualität und die Angst, den Vater zu verlieren, wenn sie ihm sagen würde, dass sie lesbisch sei ( Urk. 7/118/42). Insgesamt sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht auf grund der somatoformen Schmerzstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % ein geschränkt . Sie sei emotional nicht in der Lage, gegenüber ihren Eltern auto nom zu sein und benötige immer wieder deren Hilfe ( Urk. 7/118/43).

Im polydisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Ver sicherte aufgrund ihrer Symptomatik in der Schulter-Nackenregion nicht mehr in der Lage sei, Akkordeon-Unterricht zu erteilen. Klavier- und Gitarrenunter richt könne sie in einem 50%-Pensum erteilen. Sowohl e ine Tätigkeit als Büro angestellte als auch andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne stärkere Belastung der oberen Extremitäten könne sie uneingeschränkt ausüben ( Urk. 7/118/49). 3.11

Ergänzend merkten die A.___ -Gutachter in ihrer Ste llungnahme vom 1 6. November 2015

( Urk. 7/122) an, dass ihre Beurteilung der Arbeitsunfähig keit retrospektiv grundsätzlich seit dem 9. März 2012 gelte. Zwischenzeitlich empfundene Symptomschwankungen würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Des Weiteren stellten die Gutachter klar, dass in der Konsensbeurteilung die von Dr. I.___ attestierte 50%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit v er gessen worden sei. Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung führten sie im Übrigen aus, dass die Versicherte von ihren Eltern abhängig sei, sich aber gegenüber ihrem Vater nicht outen könne. Sie lebe in einer ständigen Angst, welche sich unter anderem durch die Schmerzen ausdrücke. Im Weiteren habe sie als Musikerin Erfolg gehabt und einen beruflichen Abstieg hinter sich. Die Rolle als alleinerziehende Mutter führe sodann immer wieder zur Überforde rung, zumal eine Tochter deutliche Schulschwierigkeiten habe. Was die Praxis änderung des Bundesgerichts betreffe (BGE 141 V 281), sei diese ohne Einfluss auf die Begutachtung. Die Praxis der Gutachter habe sich dadurch nicht ge än dert. 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob die Beschwerdeführ erin auch nach dem 3 1. März 2014 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung hat (vgl. E. 2.1 f.).

Die Beschwerdegegnerin legte der angefochtenen Ver fügung ( Urk.

2) in erster Linie das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 3. September 2015 ( Urk. 7/118 samt Ergänzung vom 1 6. November 2015 , Urk. 7/122) zugrunde, weshalb vorab desse n Beweiswert zu überprüfen ist.

Die Expertise basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen, neuro logischen sowie psychiatrischen Untersuchungen und wurde in detaillier ter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 7/118/3 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schil dern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - einge hend befragt ( Urk. 7/118/ 14 ff., 7/118/19 f., 7/118/25 ff. und 7/118/31 ff.). Ins besondere im Rahmen der psychiatrischen Exploration konnte sie sich zu diversen Themenbereichen wie der familiären Situation und dem gewöhnlichen Tagesablauf ausführlich äussern ( Urk. 7/118/31 ff.). Die geklagten Leiden fan den im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei diese wie auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 7/118/18, 7/118/23 ff., 7/118/29 f., 7/118/40 ff., 7/118/45 ff. und 7/122). Soweit möglich erfolgte im Weiteren eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilun gen ( Urk. 7/118/18, 7/118/30, 7/118/44 und 7/118/49 f.). Insgesamt erfüllt das polydisziplinäre A.___ -Gutachten damit die praxisgemässen Kriterien betreffend den Beweiswert einer medizi nischen Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2

4.2.1

Zwischen den Parteien besteht dahingehend Uneinigkeit, ob auf die von psychiat rischer Seite attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für je dwede Tätig keit abzustellen ist . Während sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis hierfür aussprach ( Urk. 1 S. 12 ff. ), argumentierte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass einerseits psychosoziale Belastungsfaktoren inva lidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Andererseits lebe die Versicherte seit ihrem Aufenthalt in der E.___ im Jahr 2013 einen normalen Tagesablauf einer alleinerziehenden Mutter mit einer hohen Alltagsaktivität, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen sei ( Urk. 2 S. 7 f.). 4.2. 2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir kungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen beste henden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegrün dend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2.3

Der IV-Stelle ist insofern zuzustimmen, als sich den medizinischen Unterlagen diverse Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren entnehmen lassen (vgl. Urk. 7/14/6, 7/23/5, 7/32/1, 7/39/65, 7/39/68 und 7/84/16).

Auch die Gutachte rin Dr. I.___ machte auf den konfliktreichen Scheidungsverlauf, den Ver lust der Arbeitsstelle, die Schulschwierigkeiten der Tochter , Zukunftsängste sowie auf die Angst, sich gegenüber dem Vater als homosexuell zu outen, auf merksam ( Urk. 7/118/42 und 7/122/2 f.). Demgegenüber erweisen sich die von ihr erhobenen Befunde als unauffällig (vgl. Urk. 7/118/40). In Anbetracht dieser Umstände und der zitierten bundesgerichtlichen Praxis erscheint somit höchst fraglich, ob in rechtlicher Hinsicht überhaupt von einem invalidisierenden psy chischen Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann.

Allerdings

ist anzu merken, dass die mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verbun denen Symptome typischerweise in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen aufzutreten pflegen (vgl. Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015, F45.4 S. 233) . Die Frage, ob sich die psychosozialen Faktoren vorliegend allenfalls mittelbar invaliditätsbe gründend auswirken, braucht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung indes nicht abschliessend geklärt zu werden . 4.2 . 4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosoma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Zwar haben sich die A.___ -Gutachter trotz entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle ( Urk. 7/120) nicht zu den

I ndikatoren geäussert

( vgl. Urk. 7/122). Trotzdem verliert die Expertise nicht per se ihren Beweiswert, da sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der genannten Indikatoren ermöglicht (vgl. BGE 141 V 281 E. 8) , was denn auch die Beschwer deführerin nicht bestreitet (vgl. Urk. 2 S. 13).

Zur K ategorie „ funktioneller Schweregrad “ ist im Wesentlichen festzuhalten, dass die von Dr. I.___ erhobenen Befunde grundsätzlich einen unauffälli gen Psychostatus der Versicherten ergeben. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung wird auf mehrere psychosoziale Belastungs faktoren zurückgeführt (vgl. E. 4.2.1). Psychische Komorbiditäten liegen nicht vor. In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter von leichtgradigen Ein schrän kungen aus, welche namentlich der Ausübung einer behinderungs - ange passten Tätigkeit in einem 100%-Pensum nicht entgegenstehen ( Urk. 7/118/46 ff.).

Anhaltspunkte für eine Behandlungsresistenz finden sich weder im psychi atrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 7/118/44) noch in den übrigen medizinischen Akten (vgl. E. 3).

D ie Persönlichkeitsstruktur der Versicherten weist keine Auf fälligkeiten oder gar Störungen auf ( Urk. 7/118/40). Im Weiteren ist i n Bezug auf die Kategorie „Konsistenz“ festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren alltäglichen Aktivitäten bis auf „grössere Haushaltsaufgaben“ nicht ein geschränkt ist. Sie ist gemäss eigenen Angaben eigentlich immer beschäftigt, kümmert sich etwa um die beiden Töchter oder geht Hobbies wie Spazierenge hen , Singen im Chor oder Aqua-Jogging nach . Von einer gleichmässigen Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann folglich keine Rede sein. Auf einen starken Leidensdruck kann vor diesem Hintergrund und angesicht s der vergleichsweise

geringen Therapiefrequenz ebenfalls nicht geschlossen werden (vgl. zum Ganzen Urk. 7/118/16 und 7/118/37).

Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Prüfung der Standardindikatoren ( Urk. 7/149/8 ff.) nicht auf die von Dr. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit abgestellt hat. Vielmehr ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem individuellen Belastungsprofil angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. hierzu Urk. 7/118/49). Der Vollständig keit halber bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass die Argumentation der Ver sicherten, wonach ihre medizinischen Probleme überwiegend wenn nicht gar ausschliesslich somatisch begrün det seien ( Urk. 1 S. 11), in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen vermag. Zunächst steht sie in gewissem Widerspruch dazu, dass sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis doch mit der von psychiatrischer Seite im A.___ -Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit einverstanden erklärt ( Urk. 1 S. 12). Überdies wurde nicht erst von den Gutachtern, sondern bereits zuvor von anderen involvierten Ärzten auf eine psychische Problematik geschlossen, weshalb sich die Versicherte auch in entsprechender Behandlung befand (vgl. etwa Urk. 7/ 39/68 f., 7/40/2 f., 7/78 und 7/84/16 f.).

Hiervon abgesehen reichte die Beschwerdeführerin keine fachärztlichen Stellungnahmen ein, welche allenfalls geeignet wären, Zweifel an der von Dr. I.___ gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu wecken.

Dies gilt im Übrigen

ebenfalls hinsichtlich der weitschweifigen

Kritik an der orthopädischen Teilexpertise von Dr. G.___ ( Urk. 1 S. 5 ff.). Dessen Aus führungen erweisen sich namentlich auch unter Berücksichtigung der Vorakten

- namentlich der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen (vgl. hierzu Urk. 7/118/28) - ohne weiteres als schlüssig und nachvollziehbar. 4.3

4.3.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist somit der Invaliditätsgrad zu berechnen. In Anbetracht des Haushaltsabklä rungsberichtes vom 3. Mai 2013 ( Urk. 7/41) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 %

im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre , was soweit unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 31). Die Versicherte bringt indes zum einen vor, dass der vorliegende Fall in den Anwendungsbereich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte ( EGMR ) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (7186/09) falle. Zu m anderen kritisierte sie den von der IV-Stelle durch geführten Einkommensvergleich ( vgl. E. 2.2 ). 4.3.2

Inso weit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die angefochtene Verfü gung in Anwendung der Rechtsprechung Di Trizio nicht EMRK-konform sei, ist darauf hinzuweisen, dass die gemischte Methode nicht per se als diskriminie rend erachtet wurde. Vielmehr hat das Bundesgericht klargestellt, dass diese Methode der Invaliditätsbemessung in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teiler werbstätig zu qualifizierende v ersicherte Person - was vorliegend zutrifft - wei terhin anwendbar ist (Urteil 9C_615/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2). 4.3.3

Sodann verfangen auch die übrigen Rügen in Bezug auf den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich nicht. So ist nicht zu beanstanden, dass das Valideneinkommen der Versicherten nicht gestützt auf die Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) festgesetzt wurde (vgl. Urk. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin bestätigte anlässlich der Haushaltsabklärung selbst, dass sie im Gesundheitsfalle weiterhin beim gleichen Arbeitgeber als Musikleh rerin tätig gewesen wäre ( Urk. 7/41/ 3). Somit hat die IV-Stelle zu Recht am zuletzt erzielten sowie der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und 135 V 58 E. 3.1). Auf das soweit ersichtlich gestützt auf die Angaben im Arbeit geberfragebo gen ( Urk. 7/17) korrekt errechnete Valideneinkommen

für ein 60%-Pensum von Fr. 31‘325.90 für das Jahr 2014 ( Urk. 7/42/1) kann abgestellt werden.

In Bezug auf das Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 zuletzt von einem erzielbaren Jahreseinkommen von Fr. 45‘027.75 für ein 60%-Pensum aus , wobei sie sich hierbei , aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte auch über einen Bürolehrabschluss verfügt ( Urk. 7/10/4), auf die LSE 2010 für kaufmännische Tätigkeiten ( TA 7, Anforderungsniveau 3) stützte ( Urk. 2 S. 8).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2 ) . Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Der Beizug der Lohnstatistik wird auch von der Beschwerdeführerin als korrekt erachtet ( Urk. 1 S. 32). Selbst wenn entgegen den Ausführungen der IV-Stelle unter Berücksichtigung des individuellen Belastungsprofils der Versicherten auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abgestellt würde, ent spräche das Invaliden einkommen

gerade dem

Valideneinkommen . So betrug das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für die genannten Tätigkeiten erzielte Einkommen pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffern 5-96, S. 35, Kompetenzn iveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008]“, Periode 1990-2015 ) sowie der Nominallohn entwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und von 0.8 % im Jahr 2014, (vgl. Schweizerischer Lohnindex nach Branche ; Index und Veränderungen auf der Basis 2010 = 100 %, www.bfs.admin.ch , Total) erg äbe sich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52‘ 215.60 für das Jahr 2014 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008). Für ein 60%-Pensum würde es sich folglich auf Fr. 31‘329.35 belaufen.

Ausgehend von einem Teilinvaliditätsgrad von 15 % im Haushaltsbereich ( Urk. 7/41/7 ; Urk. 2 S. 9 ; Urk. 1 S. 31 ) würde damit in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 1.3) selbst bei Gewährung eines

- nicht zu recht fertigenden - maximalen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 %

(vgl. BGE 126 V 75) kein rentenbegründender Gesamtinva liditätsgrad von über 40 %

resultieren (vgl. E. 1.2) . Dies gilt unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage (vgl. E. 3.3 f., 3.6 sowie Urk. 7/118/40) spätestens seit Januar 2014, was die Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten hat ( Urk. 2 S. 5). 4.4

Die IV-Stelle hat der Beschwerde führerin nach dem Gesagten berechtigterweise in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV eine von Oktober 2012 bis März 2014 ganze Invalidenrente zugesprochen und einen unbefristeten Rentenanspruch verneint. 5.

5.1

In ihrer Beschwerdeschrift stellte die Versicherte den Eventualantrag, dass über ihr Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu entscheiden beziehungsweise das Verfahren diesbezüglich an die IV-Stelle zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezug nahme auf einen im Vorbescheidverfahren in diesem Sinne gestellten Antrag (vgl. Urk. 7/145/2) aus, dass der Versicherten aus medizinischer Sicht die Aus übung der Tätigkeit als Musiklehrerin für Klavier und Gitarre zu 50 % möglich sei. Sie habe ausserdem eine Bürolehre absolviert und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in diesem Bereich sei ihr vollschichtig zumutbar. Eine Umschulung sei demnach nicht angezeigt. Überdies sei die Versicherte bei der Stellensuche nicht eingeschränkt, weshalb für die Stellenvermittlung das Regio nale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei ( Urk. 2 S. 6). Hieraus ist zu schliessen, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung nebst dem Antrag auf eine unbefristete Invalidenrente sinngemäss auch das eventuelle Leistungsbegehren betreffend beruflicher Massnahmen abgewiesen hat. J eden falls hätte sie aufgrund des

bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Leis tungsbegehren s hierüber verfügen müssen, da sich diese Streitfrage als spruch reif erweist. 5.2

Die Beschwerdeführerin ersuchte in erster Linie um eine Umschulung zur Diako nin ( Urk. 7/145/2 und 7/145/7 f.). Eine Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG setzt gemäss bundesgerichtlicher Praxis allerdings voraus, dass ein Invaliditätsgrad von rund 20 % vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_905/2014 vom 1 7. Februar 2015 E. 5). Wird dieser bei einer versicherten Person mit der gemischten Methode ermittelt, so ist allein der Invaliditätsgrad von Relevanz , welcher aus dem Einkommensvergleich resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 1 8. September 2015 E. 4.2 f.). Da vorliegend im Erwerbsbe reich kein Invaliditätsgrad von circa 20 % gegeben ist (vgl. E. 4.3.3), entfällt ein Anspruch auf eine Umschulung bereits aus diesem Grund.

Ergänzend bleibt anzumerken, dass sich die IV-Stelle berechtigterweise auf den Standpunkt stellte, dass das RAV

für die Stellenvermittlung zuständig sei. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten ist einzig insoweit eingeschränkt, als ihr nur noch leichte , wechselbelastende Tätigkeiten voll zumutbar sind ( Urk. 7/118/49). Zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG bedarf es jedoch zusätzlich einer spezifischen gesundheitlichen Einschrän kung bei der Stellensuche (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 18 N 6). Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung lassen sich weder den medizinischen Akten noch der Beschwerdeschrift entnehmen. Vielmehr war die Versicherte in der Lage, selb ständig mit potentiellen neuen Arbeitgebern in Kontakt zu treten (vgl. Urk. 2 S. 21 f.).

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen berechtigterweise verneint. 6.

Zusammenfas send erweist sich die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) als rech tens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7 . 7 .1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unent geltli chen Prozessführung (vgl. Urk. 14 ) jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 7 .2

Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 ( Urk.

14) wurde der Beschwerdeführe rin Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager , Winterthur, als unentgeltliche Rechts vertreterin für die Zeit bis zum 2 1. September 2016 bestellt, da jene mit Schrei ben gleichen Datums ihr Mandat niedergelegt hatte ( Urk. 12).

Mit Honorarnote vom 2 1. September 2016 ( Urk.

13) machte Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager zeitliche Aufwendungen von 5.17 Stunden sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 112.-- geltend. Diese Aufwendungen erscheinen ins besondere mit Blick auf vergleichbare Fälle als angemessen. Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager ist demnach mit insgesamt Fr. 1‘349.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ([5.17 * Fr. 220.-- + Fr. 112.--] * 1.08). Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Pia Dennler-Hager, Win terthur, wird für ihren Aufwand mit Fr. 1‘349.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, Erwägung 7.2 sowie Dispositiv-Ziffer 1 und 3-5 sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch