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IV.2016.00613

Schubkrankheit. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, nach Abschluss der Ausbildung Selbsteingliederung möglich. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1996, meldete sich am 2 4. Juni 2013 wegen Rheuma bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen, schrieb jedoch das Gesuch um berufliche Massnahmen im September 2013 mangels Bedarf ab (Urk. 8/13). Am 1 7. April 2014 meldete sich die Versicherte zusätzlich zur Früherfassung (Urk. 8/17) und am 5. Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 1 3. August 2014 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten an der Z.___ (Urk. 8/ 42), welche die Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 8/62-63). Am 2 8. September 2015 meldete sich die Versicherte für die Zusprache medizi nischer Massnahmen (Psychotherapie) gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an (Urk. 8/67). Am 2. Februar 2016 beantragte sie Hilfe bei der Stellensuche (Urk. 8/94). Die IV-Stelle gewährte am 1 2. April 2016 Kostengutsprache für ambulante Psy chotherapie nach Art. 12 IVG vom 1 7. Februar 2015 bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahrs am 2 9. Februar 2016 (Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/92; Urk. 8/97; 8/102) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. April 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/105 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. April 2016 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache von Massnahmen der beruflichen Integration, eventuell einer Rente und subeventuell eine polydisziplinäre Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 1 4. Juli 2016 (Urk.

13) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe die ergänzende berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen, womit die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich durch geführt worden seien. Für die Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zuständig. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei von einer vollen Zumutbarkeit der gelernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auszugehen. Ein erheblicher und dauerhaft ein schränkender Gesund heitsschaden liege aus medizinischer Sicht nicht vor. Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht (S. 1-2). Es seien keine weiteren Abklä rungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach Abschluss der erst maligen Ausbildung die Ansicht vertreten, nur 50 % arbeiten zu können, obwohl sie im Rahmen der Ausbildung ein volles Pensum habe leisten können. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Weiter sei die erlernte Tätigkeit behin derungsangepasst . Die in den Unterlagen erwähnten psychischen Beeinträchti gungen basierten auf erheblichen psychosozialen und soziokul turellen Faktoren, welche nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 7 S. 1 f.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei aufgrund ihrer Arbeits un fähig keit invalid. Sie leide an juveniler idiopathischer Arthritis und habe des halb bereits ihre erste Lehre abbrechen müssen. Auch in der von der Beschwer degegnerin unterstützten Ausbildung zur Kauffrau habe sie im ersten Jahr fast 20 % und im zweiten Jahr 50 % der Schulzeit gefehlt. Sie habe diese Ausbil dung nur in geschütztem Rahmen, und auch dann nur knapp, bestanden. Sie habe sich somit unabhängig von der Schwere der psychischen Folgeerkrankung aufgrund ihrer somatischen Grunderkrankung nie im ersten Arbeitsmarkt etab lieren können, weshalb ihr mindestens Massnahmen der beruflichen Integration in Form von JobCoaching und eventuell eine halbe Rente zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen sind somit die Invalidität der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente. 3. 3.1

Nach Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Frühsommer 2015 stellte

Dr. med. A.___, Oberarzt am B.___, folgende (ver kürzt wiedergegebene n) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 Ziff. 1.1): - juvenile idiopathische Arthritis vom oligoartikulären Typ mit Beginn wahrscheinlich 2004 (Erstdiagnose 2006) mit aktuell keinen Hinweisen auf Aktivität - unklare allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit, betont im Bereich bei der Arme - Differentialdiagnose (DD) bei Vitamin D Insuffizienz und Folsäure man gel - DD Trainingsmangel Dr. A.___ hielt fest, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 3 0. Juni 2015 die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule wieder komplett ver schwun den seien. Störend sei en weiterhin die generelle Müdigkeit und Abge schlagen heit sowie die Kraftlosigkeit der Arme und die Schmerzen im linken Handge lenk. Anamnestisch-klinisch fänden sich keine weiteren Hinweise auf Synoviti den im Bereich der grossen, mittleren und kleinen Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten. Im aktuellen Labor fänden sich keine erhöhten Entzün dungszeichen . Korrespondierend zur berichteten Müdigkeit, Mattigkeit und Kraft losigkeit habe sich ein deutlich erniedrigter Vitamin D-Wert und ein

Fol säuremangel gefunden. Zusammenfassend bestünden sowohl anamnestisch, kli nisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfäl lige Aktivität der entzündlichen Grunderkrankung; vorderhand habe sich keine seronegative /axiale Spondyloarthritis entwickelt. Es bestehe keine Indikation zur Etablierung einer allfälligen antientzündlichen Basistherapie (Urk. 8/64/3). Dr. A.___ hielt fest, dass er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe. Aktuell bestünden gewisse Restbeschwerden im Bereich des linken dorsalen Handgelenks, im Alltag sei die Beschwerdeführerin dadurch jedoch nicht wesentlich gestört. Bei Wetterwechseln bestünden etwas mehr Beschwerden in den Ellenbogen-, Hand- und einzelnen Fingergelenken, häufig Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Wie sich dies bei der Arbeit auswirke, könne er nicht beur teilen. Wahrscheinlich sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Med. pract . C.___, Leitende Ärztin, D.___, stellte mit Bericht vom 8. Oktober 2015 (Urk. 8/70) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - primär chronische Polyarthritis mit massiven Gelenkschmerzen, Bewe gungseinschränkung, chronischer Erschöpfung, schweren Schlaf störungen, Konzentrationsstörungen, bestehend seit vielen Jahren Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die folgen den (Ziff. 1.2): - familiäre Belastungssituation, interkultureller Konflikt, Rollen erwar tungen traditioneller Islam und moderne Schweiz Die Beschwerdeführerin stehe seit 1 7. Februar 2014 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es seien diverse Antidepressiva und schlafanstossende Medikamente sowie Homöopathica versucht worden, ohne dauerhaften Erfolg (Ziff. 1.4). Der Befund ergab eine depressive Stimmungslage, Erschöpfung, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Insgesamt handle es sich um eine wache, aufge stellte, arbeitsbereite, aber stark belastete junge Frau. Die Prognose sei insge samt gut bei Hilfe zu angemessener Teilzeit-Arbeitssituation, die nicht zu wei terer Überlastung führe (Ziff. 1.4). Es erfolgten regelmässige einzeltherapeutische Gespräche in wechselnder Inten sität (Ziff. 1.5). Empfohlen sei ein Berufseinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Insbesondere bestünden körperliche Einschränkungen, schmerzbe dingt

der Gelenke durch das Rheuma, insgesamt sei die Beschwerdeführerin dadurch fragil und schnell erschöpft. Die schwere Schlafstörung beeinträchtige ebenfalls die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, insbesondere am Morgen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar, halbtags mit leichter kör perlicher Arbeit, 5 Stunden täglich, idealerweise ab spätem Vormittag (Ziff. 1.7). Es sei gegebenenfalls in einem Jahr eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich (Ziff. 1.9). 3.3

Am 1 7. November 2015 nahm med. pract . C.___

erneut Stellung (Urk. 8/86) und wiederholte die bereits genann te Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin benötige rheumatologische Therapie (Ziff. 1.6). Die Behandlung am D.___ dauere bis heute an (Ziff. 2.1). Zur aktuellen psychiatrischen Anamnese hielt med. pract . C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss der Ausbildung im Sommer geheira tet. Auf der Hochzeitsreise sei sie vom Ehemann misshandelt worden, es habe sich um eine traumatische Erfahrung gehandelt. Derzeit sei sie wieder bei den Eltern, habe die Scheidung und eine Anzeige eingereicht. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion (Ziff.2.3). Med. pract . C.___ wiederholte die bereits genannten unveränderten Befunde (Ziff. 2.4). 4. 4.1

Med. pract . C.___

erachtete d ie Beschwerdeführerin infolge ihrer somati schen Beeinträchtigung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dadurch nahm sie eine fachfremde Beurteilung vor (vgl. auch Urk. 8/70/5), was nicht zu überzeugen vermag. Wenngleich die Polyarthritis der Beschwerdeführerin Aus wirkungen auf ihre Psyche zeitigen kann, so ist eine Fachärztin für Psychiatrie doch gehalten, solche getrennt von der somatischen Seite zu beurteilen oder dann genau zu begründen, wie das eine Krankheitsbild das andere unterhält oder mitverursacht. Diese Unterscheidung nahm med. pract . C.___ nicht vor; sie stellte vielmehr gar keine psychiatrische Diagnose. Hinzu kommt, dass sie ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin vorerst zu 50 % arbeits fähig sei, soweit ersichtlich wesentlich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Nicht begründet wurde auch, warum die gemäss med. pract . C.___ ver schiedentlich verschrieben en Medikamente keine Wirkung gezeigt hätten. Auch wird nicht erklärt, warum bei einer Medikation von Zolpidem

zur

Schlafförde rung (vgl. Urk. 8/70 Ziff. 1.7) die schweren Schlafstörungen nicht besserten. Ebenfalls wäre zu erwarten, dass bei einer gemäss med. pract . C.___ doch hohen Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dem von ihr geschilderten Leidens druck der Beschwerdeführerin eine hochfrequentige Gesprächstherapie stattfin den würde. Diesbezüglich wurde jedoch nur von „wechselnder Intensität“ berichtet. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten trotz der traumatischen Erfahrung im Sommer 2015 gar nicht mehr in ambu lanter psychiatrischer Behandlung am D.___ (8/103/1). Fehlt es jedoch an einer psychiatrischen Diagnose, so lässt sich auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psych ischen Gründen begründen . 4.2

Was die somatische Seite angeht, so leidet die Beschwerdeführerin an einer Krank heit, die schubweise verlaufen kann. Dr. A.___ beschrieb denn auch im Frühsommer 2015, dass (damals) aktuell sowohl anamnestisch, klinisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfällige Akti vität der entzündli chen Grunderkrankung vorlägen und frühere Rückenschmer zen wieder ganz verschwunden seien, die Beschwerdeführerin aber häufig müde und abgeschlagen sei. Die se wechselnden Symptome erschweren naturgemäss die Beurteilung einer dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, jedoch stellte Dr. A.___ auch Therapieoptimierungsmöglichkeiten in Form der Vitamin D

und Folsäuresubstituion fest und wurde im Oktober 2015 Kostengutsprache für die Behandlung mit Enbrel erteilt (Urk. 8/87/2), womit eine weitere Verbesse rung oder wenigstens Kontrolle der Symptomatik als möglich erscheint. 4.3

Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn es war der Beschwer deführerin trotz der seit 2006 diagnostizierten Erkrankung möglich, ihre Ausbildung als Kauffrau erfolgreich zu beenden. Dass dies mit Fehlzeiten und mit Hilfe der Invalidenversicherung verbunden war, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieser Ausbildung nicht eingliederungsfä hig ist, insbesondere da der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine fach ärztlich schlüssig attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Zudem sind keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, auch nicht für die von ihr gewünschte (vgl. Urk. 8/61/3) Teilzeitstelle. Im Gebiet der Invali denversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der gan zen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unter nehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass i m Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung von voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war; sie gilt demnach nicht als invalid im Rechtssinn. Daran vermag der nachträglich eingereichte Schlussbericht Arbeitsintegration (Urk.

14) nichts zu ändern, han delt es sich dabei doch nicht um eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die juvenile idiopathische Arthritis bei einem längeren Krankheitsschub (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherun g, IVV) oder einer Zunahme der Symptome relevante Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit haben kö nn te . Es steht der Beschwerdeführe rin frei, dann bei der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung geltend zu machen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk. 11/5). 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewe is mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1996, meldete sich am 2 4. Juni 2013 wegen Rheuma bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen, schrieb jedoch das Gesuch um berufliche Massnahmen im September 2013 mangels Bedarf ab (Urk. 8/13). Am 1 7. April 2014 meldete sich die Versicherte zusätzlich zur Früherfassung (Urk. 8/17) und am 5. Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 1 3. August 2014 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten an der Z.___ (Urk. 8/ 42), welche die Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 8/62-63). Am 2 8. September 2015 meldete sich die Versicherte für die Zusprache medizi nischer Massnahmen (Psychotherapie) gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an (Urk. 8/67). Am 2. Februar 2016 beantragte sie Hilfe bei der Stellensuche (Urk. 8/94). Die IV-Stelle gewährte am 1 2. April 2016 Kostengutsprache für ambulante Psy chotherapie nach Art. 12 IVG vom 1 7. Februar 2015 bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahrs am 2 9. Februar 2016 (Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/92; Urk. 8/97; 8/102) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. April 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/105 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 2. April 2016 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache von Massnahmen der beruflichen Integration, eventuell einer Rente und subeventuell eine polydisziplinäre Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 1 4. Juli 2016 (Urk.

13) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe die ergänzende berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen, womit die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich durch geführt worden seien. Für die Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zuständig. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei von einer vollen Zumutbarkeit der gelernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auszugehen. Ein erheblicher und dauerhaft ein schränkender Gesund heitsschaden liege aus medizinischer Sicht nicht vor. Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht (S. 1-2). Es seien keine weiteren Abklä rungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach Abschluss der erst maligen Ausbildung die Ansicht vertreten, nur 50 % arbeiten zu können, obwohl sie im Rahmen der Ausbildung ein volles Pensum habe leisten können. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Weiter sei die erlernte Tätigkeit behin derungsangepasst . Die in den Unterlagen erwähnten psychischen Beeinträchti gungen basierten auf erheblichen psychosozialen und soziokul turellen Faktoren, welche nicht zu berücksichtigen seien (Urk.

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei aufgrund ihrer Arbeits un fähig keit invalid. Sie leide an juveniler idiopathischer Arthritis und habe des halb bereits ihre erste Lehre abbrechen müssen. Auch in der von der Beschwer degegnerin unterstützten Ausbildung zur Kauffrau habe sie im ersten Jahr fast 20 % und im zweiten Jahr 50 % der Schulzeit gefehlt. Sie habe diese Ausbil dung nur in geschütztem Rahmen, und auch dann nur knapp, bestanden. Sie habe sich somit unabhängig von der Schwere der psychischen Folgeerkrankung aufgrund ihrer somatischen Grunderkrankung nie im ersten Arbeitsmarkt etab lieren können, weshalb ihr mindestens Massnahmen der beruflichen Integration in Form von JobCoaching und eventuell eine halbe Rente zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 2 ff.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen sind somit die Invalidität der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente. 3. 3.1

Nach Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Frühsommer 2015 stellte

Dr. med. A.___, Oberarzt am B.___, folgende (ver kürzt wiedergegebene n) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 Ziff. 1.1): - juvenile idiopathische Arthritis vom oligoartikulären Typ mit Beginn wahrscheinlich 2004 (Erstdiagnose 2006) mit aktuell keinen Hinweisen auf Aktivität - unklare allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit, betont im Bereich bei der Arme - Differentialdiagnose (DD) bei Vitamin D Insuffizienz und Folsäure man gel - DD Trainingsmangel Dr. A.___ hielt fest, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 3 0. Juni 2015 die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule wieder komplett ver schwun den seien. Störend sei en weiterhin die generelle Müdigkeit und Abge schlagen heit sowie die Kraftlosigkeit der Arme und die Schmerzen im linken Handge lenk. Anamnestisch-klinisch fänden sich keine weiteren Hinweise auf Synoviti den im Bereich der grossen, mittleren und kleinen Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten. Im aktuellen Labor fänden sich keine erhöhten Entzün dungszeichen . Korrespondierend zur berichteten Müdigkeit, Mattigkeit und Kraft losigkeit habe sich ein deutlich erniedrigter Vitamin D-Wert und ein

Fol säuremangel gefunden. Zusammenfassend bestünden sowohl anamnestisch, kli nisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfäl lige Aktivität der entzündlichen Grunderkrankung; vorderhand habe sich keine seronegative /axiale Spondyloarthritis entwickelt. Es bestehe keine Indikation zur Etablierung einer allfälligen antientzündlichen Basistherapie (Urk. 8/64/3). Dr. A.___ hielt fest, dass er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe. Aktuell bestünden gewisse Restbeschwerden im Bereich des linken dorsalen Handgelenks, im Alltag sei die Beschwerdeführerin dadurch jedoch nicht wesentlich gestört. Bei Wetterwechseln bestünden etwas mehr Beschwerden in den Ellenbogen-, Hand- und einzelnen Fingergelenken, häufig Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Wie sich dies bei der Arbeit auswirke, könne er nicht beur teilen. Wahrscheinlich sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Med. pract . C.___, Leitende Ärztin, D.___, stellte mit Bericht vom 8. Oktober 2015 (Urk. 8/70) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - primär chronische Polyarthritis mit massiven Gelenkschmerzen, Bewe gungseinschränkung, chronischer Erschöpfung, schweren Schlaf störungen, Konzentrationsstörungen, bestehend seit vielen Jahren Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die folgen den (Ziff. 1.2): - familiäre Belastungssituation, interkultureller Konflikt, Rollen erwar tungen traditioneller Islam und moderne Schweiz Die Beschwerdeführerin stehe seit 1 7. Februar 2014 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es seien diverse Antidepressiva und schlafanstossende Medikamente sowie Homöopathica versucht worden, ohne dauerhaften Erfolg (Ziff. 1.4). Der Befund ergab eine depressive Stimmungslage, Erschöpfung, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Insgesamt handle es sich um eine wache, aufge stellte, arbeitsbereite, aber stark belastete junge Frau. Die Prognose sei insge samt gut bei Hilfe zu angemessener Teilzeit-Arbeitssituation, die nicht zu wei terer Überlastung führe (Ziff. 1.4). Es erfolgten regelmässige einzeltherapeutische Gespräche in wechselnder Inten sität (Ziff. 1.5). Empfohlen sei ein Berufseinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Insbesondere bestünden körperliche Einschränkungen, schmerzbe dingt

der Gelenke durch das Rheuma, insgesamt sei die Beschwerdeführerin dadurch fragil und schnell erschöpft. Die schwere Schlafstörung beeinträchtige ebenfalls die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, insbesondere am Morgen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar, halbtags mit leichter kör perlicher Arbeit, 5 Stunden täglich, idealerweise ab spätem Vormittag (Ziff. 1.7). Es sei gegebenenfalls in einem Jahr eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich (Ziff. 1.9). 3.3

Am 1 7. November 2015 nahm med. pract . C.___

erneut Stellung (Urk. 8/86) und wiederholte die bereits genann te Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin benötige rheumatologische Therapie (Ziff. 1.6). Die Behandlung am D.___ dauere bis heute an (Ziff. 2.1). Zur aktuellen psychiatrischen Anamnese hielt med. pract . C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss der Ausbildung im Sommer geheira tet. Auf der Hochzeitsreise sei sie vom Ehemann misshandelt worden, es habe sich um eine traumatische Erfahrung gehandelt. Derzeit sei sie wieder bei den Eltern, habe die Scheidung und eine Anzeige eingereicht. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion (Ziff.2.3). Med. pract . C.___ wiederholte die bereits genannten unveränderten Befunde (Ziff. 2.4). 4. 4.1

Med. pract . C.___

erachtete d ie Beschwerdeführerin infolge ihrer somati schen Beeinträchtigung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dadurch nahm sie eine fachfremde Beurteilung vor (vgl. auch Urk. 8/70/5), was nicht zu überzeugen vermag. Wenngleich die Polyarthritis der Beschwerdeführerin Aus wirkungen auf ihre Psyche zeitigen kann, so ist eine Fachärztin für Psychiatrie doch gehalten, solche getrennt von der somatischen Seite zu beurteilen oder dann genau zu begründen, wie das eine Krankheitsbild das andere unterhält oder mitverursacht. Diese Unterscheidung nahm med. pract . C.___ nicht vor; sie stellte vielmehr gar keine psychiatrische Diagnose. Hinzu kommt, dass sie ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin vorerst zu 50 % arbeits fähig sei, soweit ersichtlich wesentlich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Nicht begründet wurde auch, warum die gemäss med. pract . C.___ ver schiedentlich verschrieben en Medikamente keine Wirkung gezeigt hätten. Auch wird nicht erklärt, warum bei einer Medikation von Zolpidem

zur

Schlafförde rung (vgl. Urk. 8/70 Ziff. 1.7) die schweren Schlafstörungen nicht besserten. Ebenfalls wäre zu erwarten, dass bei einer gemäss med. pract . C.___ doch hohen Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dem von ihr geschilderten Leidens druck der Beschwerdeführerin eine hochfrequentige Gesprächstherapie stattfin den würde. Diesbezüglich wurde jedoch nur von „wechselnder Intensität“ berichtet. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten trotz der traumatischen Erfahrung im Sommer 2015 gar nicht mehr in ambu lanter psychiatrischer Behandlung am D.___ (8/103/1). Fehlt es jedoch an einer psychiatrischen Diagnose, so lässt sich auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psych ischen Gründen begründen . 4.2

Was die somatische Seite angeht, so leidet die Beschwerdeführerin an einer Krank heit, die schubweise verlaufen kann. Dr. A.___ beschrieb denn auch im Frühsommer 2015, dass (damals) aktuell sowohl anamnestisch, klinisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfällige Akti vität der entzündli chen Grunderkrankung vorlägen und frühere Rückenschmer zen wieder ganz verschwunden seien, die Beschwerdeführerin aber häufig müde und abgeschlagen sei. Die se wechselnden Symptome erschweren naturgemäss die Beurteilung einer dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, jedoch stellte Dr. A.___ auch Therapieoptimierungsmöglichkeiten in Form der Vitamin D

und Folsäuresubstituion fest und wurde im Oktober 2015 Kostengutsprache für die Behandlung mit Enbrel erteilt (Urk. 8/87/2), womit eine weitere Verbesse rung oder wenigstens Kontrolle der Symptomatik als möglich erscheint. 4.3

Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn es war der Beschwer deführerin trotz der seit 2006 diagnostizierten Erkrankung möglich, ihre Ausbildung als Kauffrau erfolgreich zu beenden. Dass dies mit Fehlzeiten und mit Hilfe der Invalidenversicherung verbunden war, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieser Ausbildung nicht eingliederungsfä hig ist, insbesondere da der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine fach ärztlich schlüssig attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Zudem sind keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, auch nicht für die von ihr gewünschte (vgl. Urk. 8/61/3) Teilzeitstelle. Im Gebiet der Invali denversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der gan zen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unter nehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass i m Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung von voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war; sie gilt demnach nicht als invalid im Rechtssinn. Daran vermag der nachträglich eingereichte Schlussbericht Arbeitsintegration (Urk.

14) nichts zu ändern, han delt es sich dabei doch nicht um eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die juvenile idiopathische Arthritis bei einem längeren Krankheitsschub (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherun g, IVV) oder einer Zunahme der Symptome relevante Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit haben kö nn te . Es steht der Beschwerdeführe rin frei, dann bei der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung geltend zu machen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk. 11/5). 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewe is mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 7 S. 1 f.).

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1996, meldete sich am 2
  2. Juni 2013 wegen Rheuma bei der Invalidenversicherung an ( Urk.  8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen, schrieb jedoch das Gesuch um berufliche Massnahmen im September 2013 mangels Bedarf ab ( Urk.  8/13). Am 1
  3. April 2014 meldete sich die Versicherte zusätzlich zur Früherfassung ( Urk.  8/17) und am
  4. Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  8/25). Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 1
  5. August 2014 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten an der Z.___ ( Urk.  8/ 42), welche die Versicherte erfolgreich abschloss ( Urk.  8/62-63). Am 2
  6. September 2015 meldete sich die Versicherte für die Zusprache medizi nischer Massnahmen (Psychotherapie) gemäss Art.  12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an ( Urk.  8/67). Am
  7. Februar 2016 beantragte sie Hilfe bei der Stellensuche ( Urk.  8/94). Die IV-Stelle gewährte am 1
  8. April 2016 Kostengutsprache für ambulante Psy chotherapie nach Art.  12 IVG vom 1
  9. Februar 2015 bis zur Vollendung des 2
  10. Altersjahrs am 2
  11. Februar 2016 ( Urk.  8/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  8/92; Urk.  8/97; 8/102) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  12. April 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk.  8/105 = Urk.  2).
  13. Gegen die Verfügung vom 2
  14. April 2016 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 2
  15. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache von Massnahmen der beruflichen Integration , eventuell einer Rente und subeventuell eine polydisziplinäre Abklärung ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
  16. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7), was der Beschwerdeführerin am
  17. Juli 2016 mitgeteilt wurde ( Urk.  12). Am 1
  18. Juli 2016 ( Urk.  13) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk.  14). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.  2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe die ergänzende berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen, womit die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich durch geführt worden seien. Für die Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zuständig. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei von einer vollen Zumutbarkeit der gelernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auszugehen. Ein erheblicher und dauerhaft ein schränkender Gesund heitsschaden liege aus medizinischer Sicht nicht vor. Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht (S. 1-2). Es seien keine weiteren Abklä rungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach Abschluss der erst maligen Ausbildung die Ansicht vertreten, nur 50  % arbeiten zu können, obwohl sie im Rahmen der Ausbildung ein volles Pensum habe leisten können. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50  % sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Weiter sei die erlernte Tätigkeit behin derungsangepasst . Die in den Unterlagen erwähnten psychischen Beeinträchti gungen basierten auf erheblichen psychosozialen und soziokul turellen Faktoren, welche nicht zu berücksichtigen seien ( Urk.  7 S. 1 f.). 2.2      Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei aufgrund ihrer Arbeits un fähig keit invalid. Sie leide an juveniler idiopathischer Arthritis und habe des halb bereits ihre erste Lehre abbrechen müssen. Auch in der von der Beschwer degegnerin unterstützten Ausbildung zur Kauffrau habe sie im ersten Jahr fast 20  % und im zweiten Jahr 50  % der Schulzeit gefehlt. Sie habe diese Ausbil dung nur in geschütztem Rahmen, und auch dann nur knapp, bestanden. Sie habe sich somit unabhängig von der Schwere der psychischen Folgeerkrankung aufgrund ihrer somatischen Grunderkrankung nie im ersten Arbeitsmarkt etab lieren können, weshalb ihr mindestens Massnahmen der beruflichen Integration in Form von JobCoaching und eventuell eine halbe Rente zuzusprechen seien ( Urk.  1 S. 2 ff.). 2.3      Streitig und zu prüfen sind somit die Invalidität der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente.
  21. 3.1      Nach Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Frühsommer 2015 stellte Dr.  med. A.___ , Oberarzt am B.___ , folgende (ver kürzt wiedergegebene n ) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  8/64 Ziff.  1.1): - juvenile idiopathische Arthritis vom oligoartikulären Typ mit Beginn wahrscheinlich 2004 (Erstdiagnose 2006) mit aktuell keinen Hinweisen auf Aktivität - unklare allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit, betont im Bereich bei der Arme - Differentialdiagnose (DD) bei Vitamin D Insuffizienz und Folsäure man gel - DD Trainingsmangel Dr.  A.___ hielt fest, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 3
  22. Juni 2015 die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule wieder komplett ver schwun den seien. Störend sei en weiterhin die generelle Müdigkeit und Abge schlagen heit sowie die Kraftlosigkeit der Arme und die Schmerzen im linken Handge lenk. Anamnestisch-klinisch fänden sich keine weiteren Hinweise auf Synoviti den im Bereich der grossen, mittleren und kleinen Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten. Im aktuellen Labor fänden sich keine erhöhten Entzün dungszeichen . Korrespondierend zur berichteten Müdigkeit, Mattigkeit und Kraft losigkeit habe sich ein deutlich erniedrigter Vitamin D-Wert und ein Fol säuremangel gefunden. Zusammenfassend bestünden sowohl anamnestisch, kli nisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfäl lige Aktivität der entzündlichen Grunderkrankung; vorderhand habe sich keine seronegative /axiale Spondyloarthritis entwickelt. Es bestehe keine Indikation zur Etablierung einer allfälligen antientzündlichen Basistherapie ( Urk.  8/64/3). Dr.  A.___ hielt fest, dass er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe. Aktuell bestünden gewisse Restbeschwerden im Bereich des linken dorsalen Handgelenks, im Alltag sei die Beschwerdeführerin dadurch jedoch nicht wesentlich gestört. Bei Wetterwechseln bestünden etwas mehr Beschwerden in den Ellenbogen-, Hand- und einzelnen Fingergelenken, häufig Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Wie sich dies bei der Arbeit auswirke, könne er nicht beur teilen. Wahrscheinlich sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar ( Ziff.  1.7). 3.2      Med. pract . C.___ , Leitende Ärztin, D.___ , stellte mit Bericht vom
  23. Oktober 2015 ( Urk.  8/70) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1): - primär chronische Polyarthritis mit massiven Gelenkschmerzen, Bewe gungseinschränkung , chronischer Erschöpfung, schweren Schlaf störungen, Konzentrationsstörungen, bestehend seit vielen Jahren Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die folgen den ( Ziff.  1.2): - familiäre Belastungssituation, interkultureller Konflikt, Rollen erwar tungen traditioneller Islam und moderne Schweiz Die Beschwerdeführerin stehe seit 1
  24. Februar 2014 in ambulanter Behandlung ( Ziff.  1.2). Es seien diverse Antidepressiva und schlafanstossende Medikamente sowie Homöopathica versucht worden, ohne dauerhaften Erfolg ( Ziff.  1.4). Der Befund ergab eine depressive Stimmungslage, Erschöpfung, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Insgesamt handle es sich um eine wache, aufge stellte, arbeitsbereite, aber stark belastete junge Frau. Die Prognose sei insge samt gut bei Hilfe zu angemessener Teilzeit-Arbeitssituation, die nicht zu wei terer Überlastung führe ( Ziff.  1.4). Es erfolgten regelmässige einzeltherapeutische Gespräche in wechselnder Inten sität ( Ziff.  1.5). Empfohlen sei ein Berufseinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.6). Insbesondere bestünden körperliche Einschränkungen, schmerzbe dingt der Gelenke durch das Rheuma, insgesamt sei die Beschwerdeführerin dadurch fragil und schnell erschöpft. Die schwere Schlafstörung beeinträchtige ebenfalls die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, insbesondere am Morgen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50  % zumutbar , halbtags mit leichter kör perlicher Arbeit, 5 Stunden täglich, idealerweise ab spätem Vormittag ( Ziff.  1.7). Es sei gegebenenfalls in einem Jahr eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80  % möglich ( Ziff.  1.9). 3.3      Am 1
  25. November 2015 nahm med. pract . C.___ erneut Stellung ( Urk.  8/86) und wiederholte die bereits genann te Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.1). Die Beschwerdeführerin benötige rheumatologische Therapie ( Ziff.  1.6). Die Behandlung am D.___ dauere bis heute an ( Ziff.  2.1). Zur aktuellen psychiatrischen Anamnese hielt med. pract . C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss der Ausbildung im Sommer geheira tet. Auf der Hochzeitsreise sei sie vom Ehemann misshandelt worden, es habe sich um eine traumatische Erfahrung gehandelt. Derzeit sei sie wieder bei den Eltern, habe die Scheidung und eine Anzeige eingereicht. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion (Ziff.2.3). Med. pract . C.___ wiederholte die bereits genannten unveränderten Befunde ( Ziff.  2.4).
  26. 4.1      Med. pract . C.___ erachtete d ie Beschwerdeführerin infolge ihrer somati schen Beeinträchtigung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dadurch nahm sie eine fachfremde Beurteilung vor ( vgl. auch Urk.  8/70/5 ), was nicht zu überzeugen vermag. Wenngleich die Polyarthritis der Beschwerdeführerin Aus wirkungen auf ihre Psyche zeitigen kann, so ist eine Fachärztin für Psychiatrie doch gehalten, solche getrennt von der somatischen Seite zu beurteilen oder dann genau zu begründen, wie das eine Krankheitsbild das andere unterhält oder mitverursacht. Diese Unterscheidung nahm med. pract . C.___ nicht vor ; sie stellte vielmehr gar keine psychiatrische Diagnose. Hinzu kommt, dass sie ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin vorerst zu 50  % arbeits fähig sei, soweit ersichtlich wesentlich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Nicht begründet wurde auch, warum die gemäss med. pract . C.___ ver schiedentlich verschrieben en Medikamente keine Wirkung gezeigt hätten. Auch wird nicht erklärt, warum bei einer Medikation von Zolpidem zur Schlafförde rung (vgl. Urk.  8/70 Ziff.  1.7) die schweren Schlafstörungen nicht besserten. Ebenfalls wäre zu erwarten, dass bei einer gemäss med. pract . C.___ doch hohen Arbeitsunfähigkeit von 50  % und dem von ihr geschilderten Leidens druck der Beschwerdeführerin eine hochfrequentige Gesprächstherapie stattfin den würde. Diesbezüglich wurde jedoch nur von „wechselnder Intensität“ berichtet. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten trotz der traumatischen Erfahrung im Sommer 2015 gar nicht mehr in ambu lanter psychiatrischer Behandlung am D.___ (8/103/1). Fehlt es jedoch an einer psychiatrischen Diagnose, so lässt sich auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psych ischen Gründen begründen . 4.2      Was die somatische Seite angeht, so leidet die Beschwerdeführerin an einer Krank heit, die schubweise verlaufen kann. Dr.  A.___ beschrieb denn auch im Frühsommer 2015, dass (damals) aktuell sowohl anamnestisch, klinisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfällige Akti vität der entzündli chen Grunderkrankung vorlägen und frühere Rückenschmer zen wieder ganz verschwunden seien , die Beschwerdeführerin aber häufig müde und abgeschlagen sei. Die se wechselnden Symptome erschweren naturgemäss die Beurteilung einer dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, jedoch stellte Dr.  A.___ auch Therapieoptimierungsmöglichkeiten in Form der Vitamin D   und Folsäuresubstituion fest und wurde im Oktober 2015 Kostengutsprache für die Behandlung mit Enbrel erteilt ( Urk.  8/87/2), womit eine weitere Verbesse rung oder wenigstens Kontrolle der Symptomatik als möglich erscheint. 4.3      Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn es war der Beschwer deführerin trotz der seit 2006 diagnostizierten Erkrankung möglich, ihre Ausbildung als Kauffrau erfolgreich zu beenden. Dass dies mit Fehlzeiten und mit Hilfe der Invalidenversicherung verbunden war, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieser Ausbildung nicht eingliederungsfä hig ist, insbesondere da der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine fach ärztlich schlüssig attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Zudem sind keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, auch nicht für die von ihr gewünschte (vgl. Urk.  8/61/3) Teilzeitstelle. Im Gebiet der Invali denversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der gan zen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unter nehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 4.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass i m Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung von voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war ; sie gilt demnach nicht als invalid im Rechtssinn. Daran vermag der nachträglich eingereichte Schlussbericht Arbeitsintegration ( Urk.  14) nichts zu ändern, han delt es sich dabei doch nicht um eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die juvenile idiopathische Arthritis bei einem längeren Krankheitsschub (vgl. Art.  88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherun g, IVV ) oder einer Zunahme der Symptome relevante Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit haben kö nn te . Es steht der Beschwerdeführe rin frei, dann bei der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung geltend zu machen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  27. 5.1      Die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Prozessführung ( Urk.  1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk.  11/5). 5.2      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt , und erkennt:
  28. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  29. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  30. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  13 und 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  31. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  32. Juli bis und mit 1
  33. August sowie vom 1
  34. Dezember bis und mit dem
  35. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewe is mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00613 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1996, meldete sich am 2 4. Juni 2013 wegen Rheuma bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen, schrieb jedoch das Gesuch um berufliche Massnahmen im September 2013 mangels Bedarf ab (Urk. 8/13). Am 1 7. April 2014 meldete sich die Versicherte zusätzlich zur Früherfassung (Urk. 8/17) und am 5. Juni 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 1 3. August 2014 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten an der Z.___ (Urk. 8/ 42), welche die Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 8/62-63). Am 2 8. September 2015 meldete sich die Versicherte für die Zusprache medizi nischer Massnahmen (Psychotherapie) gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an (Urk. 8/67). Am 2. Februar 2016 beantragte sie Hilfe bei der Stellensuche (Urk. 8/94). Die IV-Stelle gewährte am 1 2. April 2016 Kostengutsprache für ambulante Psy chotherapie nach Art. 12 IVG vom 1 7. Februar 2015 bis zur Vollendung des 2 0. Altersjahrs am 2 9. Februar 2016 (Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/92; Urk. 8/97; 8/102) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. April 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/105 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. April 2016 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache von Massnahmen der beruflichen Integration, eventuell einer Rente und subeventuell eine polydisziplinäre Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 1 4. Juli 2016 (Urk.

13) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als inva lid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk.

2) wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe die ergänzende berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen, womit die Eingliederungsmassnahmen erfolgreich durch geführt worden seien. Für die Arbeitsvermittlung sei das Regionale Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zuständig. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei von einer vollen Zumutbarkeit der gelernten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auszugehen. Ein erheblicher und dauerhaft ein schränkender Gesund heitsschaden liege aus medizinischer Sicht nicht vor. Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht (S. 1-2). Es seien keine weiteren Abklä rungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach Abschluss der erst maligen Ausbildung die Ansicht vertreten, nur 50 % arbeiten zu können, obwohl sie im Rahmen der Ausbildung ein volles Pensum habe leisten können. Die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Weiter sei die erlernte Tätigkeit behin derungsangepasst . Die in den Unterlagen erwähnten psychischen Beeinträchti gungen basierten auf erheblichen psychosozialen und soziokul turellen Faktoren, welche nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 7 S. 1 f.). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei aufgrund ihrer Arbeits un fähig keit invalid. Sie leide an juveniler idiopathischer Arthritis und habe des halb bereits ihre erste Lehre abbrechen müssen. Auch in der von der Beschwer degegnerin unterstützten Ausbildung zur Kauffrau habe sie im ersten Jahr fast 20 % und im zweiten Jahr 50 % der Schulzeit gefehlt. Sie habe diese Ausbil dung nur in geschütztem Rahmen, und auch dann nur knapp, bestanden. Sie habe sich somit unabhängig von der Schwere der psychischen Folgeerkrankung aufgrund ihrer somatischen Grunderkrankung nie im ersten Arbeitsmarkt etab lieren können, weshalb ihr mindestens Massnahmen der beruflichen Integration in Form von JobCoaching und eventuell eine halbe Rente zuzusprechen seien (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen sind somit die Invalidität der Beschwerdeführerin und ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente. 3. 3.1

Nach Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau im Frühsommer 2015 stellte

Dr. med. A.___, Oberarzt am B.___, folgende (ver kürzt wiedergegebene n) Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/64 Ziff. 1.1): - juvenile idiopathische Arthritis vom oligoartikulären Typ mit Beginn wahrscheinlich 2004 (Erstdiagnose 2006) mit aktuell keinen Hinweisen auf Aktivität - unklare allgemeine Schwäche und Kraftlosigkeit, betont im Bereich bei der Arme - Differentialdiagnose (DD) bei Vitamin D Insuffizienz und Folsäure man gel - DD Trainingsmangel Dr. A.___ hielt fest, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung vom 3 0. Juni 2015 die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule wieder komplett ver schwun den seien. Störend sei en weiterhin die generelle Müdigkeit und Abge schlagen heit sowie die Kraftlosigkeit der Arme und die Schmerzen im linken Handge lenk. Anamnestisch-klinisch fänden sich keine weiteren Hinweise auf Synoviti den im Bereich der grossen, mittleren und kleinen Gelenke an den oberen und unteren Extremitäten. Im aktuellen Labor fänden sich keine erhöhten Entzün dungszeichen . Korrespondierend zur berichteten Müdigkeit, Mattigkeit und Kraft losigkeit habe sich ein deutlich erniedrigter Vitamin D-Wert und ein

Fol säuremangel gefunden. Zusammenfassend bestünden sowohl anamnestisch, kli nisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfäl lige Aktivität der entzündlichen Grunderkrankung; vorderhand habe sich keine seronegative /axiale Spondyloarthritis entwickelt. Es bestehe keine Indikation zur Etablierung einer allfälligen antientzündlichen Basistherapie (Urk. 8/64/3). Dr. A.___ hielt fest, dass er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe. Aktuell bestünden gewisse Restbeschwerden im Bereich des linken dorsalen Handgelenks, im Alltag sei die Beschwerdeführerin dadurch jedoch nicht wesentlich gestört. Bei Wetterwechseln bestünden etwas mehr Beschwerden in den Ellenbogen-, Hand- und einzelnen Fingergelenken, häufig Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Wie sich dies bei der Arbeit auswirke, könne er nicht beur teilen. Wahrscheinlich sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar (Ziff. 1.7). 3.2

Med. pract . C.___, Leitende Ärztin, D.___, stellte mit Bericht vom 8. Oktober 2015 (Urk. 8/70) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - primär chronische Polyarthritis mit massiven Gelenkschmerzen, Bewe gungseinschränkung, chronischer Erschöpfung, schweren Schlaf störungen, Konzentrationsstörungen, bestehend seit vielen Jahren Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die folgen den (Ziff. 1.2): - familiäre Belastungssituation, interkultureller Konflikt, Rollen erwar tungen traditioneller Islam und moderne Schweiz Die Beschwerdeführerin stehe seit 1 7. Februar 2014 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es seien diverse Antidepressiva und schlafanstossende Medikamente sowie Homöopathica versucht worden, ohne dauerhaften Erfolg (Ziff. 1.4). Der Befund ergab eine depressive Stimmungslage, Erschöpfung, keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen. Insgesamt handle es sich um eine wache, aufge stellte, arbeitsbereite, aber stark belastete junge Frau. Die Prognose sei insge samt gut bei Hilfe zu angemessener Teilzeit-Arbeitssituation, die nicht zu wei terer Überlastung führe (Ziff. 1.4). Es erfolgten regelmässige einzeltherapeutische Gespräche in wechselnder Inten sität (Ziff. 1.5). Empfohlen sei ein Berufseinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Insbesondere bestünden körperliche Einschränkungen, schmerzbe dingt

der Gelenke durch das Rheuma, insgesamt sei die Beschwerdeführerin dadurch fragil und schnell erschöpft. Die schwere Schlafstörung beeinträchtige ebenfalls die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, insbesondere am Morgen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar, halbtags mit leichter kör perlicher Arbeit, 5 Stunden täglich, idealerweise ab spätem Vormittag (Ziff. 1.7). Es sei gegebenenfalls in einem Jahr eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % möglich (Ziff. 1.9). 3.3

Am 1 7. November 2015 nahm med. pract . C.___

erneut Stellung (Urk. 8/86) und wiederholte die bereits genann te Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin benötige rheumatologische Therapie (Ziff. 1.6). Die Behandlung am D.___ dauere bis heute an (Ziff. 2.1). Zur aktuellen psychiatrischen Anamnese hielt med. pract . C.___ fest, die Beschwerdeführerin habe nach Abschluss der Ausbildung im Sommer geheira tet. Auf der Hochzeitsreise sei sie vom Ehemann misshandelt worden, es habe sich um eine traumatische Erfahrung gehandelt. Derzeit sei sie wieder bei den Eltern, habe die Scheidung und eine Anzeige eingereicht. Es bestehe eine akute Belastungsreaktion (Ziff.2.3). Med. pract . C.___ wiederholte die bereits genannten unveränderten Befunde (Ziff. 2.4). 4. 4.1

Med. pract . C.___

erachtete d ie Beschwerdeführerin infolge ihrer somati schen Beeinträchtigung als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dadurch nahm sie eine fachfremde Beurteilung vor (vgl. auch Urk. 8/70/5), was nicht zu überzeugen vermag. Wenngleich die Polyarthritis der Beschwerdeführerin Aus wirkungen auf ihre Psyche zeitigen kann, so ist eine Fachärztin für Psychiatrie doch gehalten, solche getrennt von der somatischen Seite zu beurteilen oder dann genau zu begründen, wie das eine Krankheitsbild das andere unterhält oder mitverursacht. Diese Unterscheidung nahm med. pract . C.___ nicht vor; sie stellte vielmehr gar keine psychiatrische Diagnose. Hinzu kommt, dass sie ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin vorerst zu 50 % arbeits fähig sei, soweit ersichtlich wesentlich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin stützte, ohne eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Nicht begründet wurde auch, warum die gemäss med. pract . C.___ ver schiedentlich verschrieben en Medikamente keine Wirkung gezeigt hätten. Auch wird nicht erklärt, warum bei einer Medikation von Zolpidem

zur

Schlafförde rung (vgl. Urk. 8/70 Ziff. 1.7) die schweren Schlafstörungen nicht besserten. Ebenfalls wäre zu erwarten, dass bei einer gemäss med. pract . C.___ doch hohen Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dem von ihr geschilderten Leidens druck der Beschwerdeführerin eine hochfrequentige Gesprächstherapie stattfin den würde. Diesbezüglich wurde jedoch nur von „wechselnder Intensität“ berichtet. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten trotz der traumatischen Erfahrung im Sommer 2015 gar nicht mehr in ambu lanter psychiatrischer Behandlung am D.___ (8/103/1). Fehlt es jedoch an einer psychiatrischen Diagnose, so lässt sich auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psych ischen Gründen begründen . 4.2

Was die somatische Seite angeht, so leidet die Beschwerdeführerin an einer Krank heit, die schubweise verlaufen kann. Dr. A.___ beschrieb denn auch im Frühsommer 2015, dass (damals) aktuell sowohl anamnestisch, klinisch und insbesondere labormässig keine eindeutigen Hinweise auf eine allfällige Akti vität der entzündli chen Grunderkrankung vorlägen und frühere Rückenschmer zen wieder ganz verschwunden seien, die Beschwerdeführerin aber häufig müde und abgeschlagen sei. Die se wechselnden Symptome erschweren naturgemäss die Beurteilung einer dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit, jedoch stellte Dr. A.___ auch Therapieoptimierungsmöglichkeiten in Form der Vitamin D

und Folsäuresubstituion fest und wurde im Oktober 2015 Kostengutsprache für die Behandlung mit Enbrel erteilt (Urk. 8/87/2), womit eine weitere Verbesse rung oder wenigstens Kontrolle der Symptomatik als möglich erscheint. 4.3

Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn es war der Beschwer deführerin trotz der seit 2006 diagnostizierten Erkrankung möglich, ihre Ausbildung als Kauffrau erfolgreich zu beenden. Dass dies mit Fehlzeiten und mit Hilfe der Invalidenversicherung verbunden war, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieser Ausbildung nicht eingliederungsfä hig ist, insbesondere da der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine fach ärztlich schlüssig attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen ist. Zudem sind keinerlei Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert, auch nicht für die von ihr gewünschte (vgl. Urk. 8/61/3) Teilzeitstelle. Im Gebiet der Invali denversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der gan zen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unter nehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliede rungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass i m Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung von voller Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war; sie gilt demnach nicht als invalid im Rechtssinn. Daran vermag der nachträglich eingereichte Schlussbericht Arbeitsintegration (Urk.

14) nichts zu ändern, han delt es sich dabei doch nicht um eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Es ist aber nicht auszuschliessen, dass die juvenile idiopathische Arthritis bei einem längeren Krankheitsschub (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherun g, IVV) oder einer Zunahme der Symptome relevante Aus wirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit haben kö nn te . Es steht der Beschwerdeführe rin frei, dann bei der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung geltend zu machen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Voraussetzungen für die beantragte unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) sind erfüllt (vgl. Urk. 11/5). 5.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der u nterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Bewe is mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard