Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00605 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Fonti Beschluss vom
23. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 7/100 = Urk. 2/2) verneinte die Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Inva liditätsgrad von 3 % einen An spruch von X.___ auf eine Inva lidenrente.
Mit Schreiben vom 25. April 2016 eröffnete die IV-Stelle die ge nannte Ver fü gung gegenüber der Rechtsvertreterin der Versicherte n neu und eröffnete damit gleichzeitig eine neue 30-tägige Beschwerdefrist (Urk. 2/1). 2.
Gegen die Verfügung vom 21. September 2015 erhob die Versicherte am 24. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere Abklärungen dur chzu führen . In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 oben) .
Mit Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2016 (Urk. 5) wurde der IV-Stelle die Be schwerdeschrift sowie deren Beilagen zugestellt und sie wurde aufge fordert, zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Akten einzureichen. Mit Ein gabe vom 9. Juni 2016 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin die Ak ten ein (Urk. 7/1-108). 2.
2.1
Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht er streckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht ein ge reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechts kraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine ver spätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 2.1, mit Hinweis). 2.2
Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit ver tre ten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht aus schliesst, verbeiständen lassen ( Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungs recht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versiche rungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgeb enden Mitteilungen sein sollen.
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be nachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze find et ( Urteil des Bundesgerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E.
2.2, mit Hinwei sen ). 2.3
Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann auch eine fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Adressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Die Dauer der vernünftigen Frist bemisst sich praxisge mäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Wird eine Verfügung trotz eines bestehenden, der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der versicherten Person se lbst zugestellt, ist diese aufg rund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum (letzter Tag der Frist gemäss Ver fügung) läuft, erhoben wird (Ur teil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003, E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4
Die Rechtzeitigkeit ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wege n zu prüfen ist (Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber , Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü rich, 2. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009 , N 8 zu § 9 ). 3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 2010 vom Rechtsdienst Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vertreten wird (Urk. 7/21, vgl. auch Urk. 7/74 ). Die rechtsgül tig be voll mächtigte Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 29. April 2014 (Urk. 7/80) , mit welcher der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Renten anspruches in Aussicht gestellt wurde, am 6. Mai 2014 (Urk. 7/82; vgl. auch Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juli 2014, Urk. 7/84) sowie ergän zend am 26. September 2014 (Urk. 7/89) Einw ä nd e . In der Folge klärte die Be schwer de gegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/90, Urk. 7/92-94 ) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/95-96) . Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Stellung zum Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/98, vgl. auch Urk. 7/97) und forderte darin die Beschwerdegegnerin auf, entsprechend ihrem Einwand eine fachärztliche Be gutachtung durchzuführen
und ihr nach erneuter Rentenprü fung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Verfügung vom 21. September 2015, welche unter anderem an die Beschwerdeführerin selbst sowie gemäss Infor mation auf der vierten Seite auch an deren Rechtsvertreterin versandt wurde, hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (Urk. 7/100 = Urk. 2 /2 ). 3.2
Mit Schreiben vom 21. April 2016 (Urk. 7/101) gelangte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und machte eine mangel hafte Eröffnung der Verfügung vom 21. September 2015 geltend : Sie habe erst aufgrund ihrer Anfrage vom 3. März 2016 beim zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erfahren, dass am 21. September 2015 eine Verfügung er lassen worden sei, welche sie nie erhalten habe. Sodann hätten die Nachfor schungen ergeben, dass auch der Vorbescheid nicht zugestellt worden sei . So dann könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte eine Mitwirkungspflicht gehabt und ihre Rechtsvertreterin über die Verfügung in formieren müssen: Denn die Beschwerdeführerin selbst hab e aufgrund der An gaben auf der Verfügung davon ausgehen dürfen , dass ihre Rechtsvertreterin mit einer Kopie der Verfügung bedient worden und dementsprechend über den Entscheid informiert gewesen sei. Aus der Vergangenheit sei der Beschwer de führerin be kannt gewesen, dass ihre Rechtsvertreterin jeweils Einwand erhoben habe, so fern ein Grund dafür bestanden habe. Sie habe sich dementsprechend voll und ganz auf deren Beurteilung verlassen, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden müsse oder nicht. Da sie keine Information erhalten habe, sei sie davon ausge gangen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin von ihrer Rechtsver treterin als korrekt beurteilt worden sei, weshalb sie nichts weiter unternommen habe (S. 1 ). Der vorliegende Eröffnungsmangel könne nur behoben werden, in dem der Rechtsvertreterin der Vorbescheid korrekt eröffnet werde, da ihnen ansons ten die Möglichkeit zum Einwand entzogen würde (S. 2). 3.3
Es ist unbestritten und steht insbesondere auch aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 21. April
2016 fest, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21 . September 2015 der Beschwerde füh rer in direkt zustellte ( vorstehend E. 3.1 sowie Urk. 2/2 S. 1 oben). Diese machte aber geltend, die direkte Zustellung an sie sei nicht rechtsgültig und fristauslö send gewesen. Sie sei aufgrund der Verteilerinformation auf der letzten Seite der Verfügung davon ausgegangen, ihre Rechtsvertreterin habe ebenfalls eine Kopie der Verfügung erhalten und werde - sofern erforderlich - die nötigen Schritte unternehmen ( vorstehend E. 3.1 ).
Auszugehen ist sodann davon, dass die Rechtsvertreterin de r Beschwerdeführe r in erst am 3 . März 2016 Kenntnis von der Verfügung vom
21. September 2015 erlangte , nachdem sie sich an diesem Tag nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte . Jedoch ist ihr e Behauptung, sie habe auch vom Vorbescheid keinerlei Kenntnis gehabt ( ebenfalls vorstehend E. 3.1), aufgrund der Aktenlage vollends unverständlich : Denn aufgrund der beiden aktenkundigen Schreiben vom 6. Mai
2014 (Urk. 7/82; vgl. auch Fristverlängerungsgesuch vom 22. Juli
2014, Urk. 7/84 ) und vom 26. September 2014 (Urk. 7/89), mit welchen die Rechts ver treterin Einwand gegen den rentenverneinenden Vorbescheid vom 29. April 2014 erhob , widerspricht ihre Darstellung den tatsächlichen Gegebenheiten, nach denen sie ganz offensichtlich Kenntnis vom Vorbescheid hatte und dage gen auch opponierte.
Sodann nahm die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 20. Juli 2015 im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Stellung zur von der Be schwerdegeg nerin zwischenzeitlich durchgeführten Haushaltsabklärung
und forderte darin die Beschwerdegegnerin auf, entsprechend i hrem Einwand
eine fachärztliche Be gutachtung durchzuführen und ihr nach erneuter Rentenprü fung nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 7/98). 3. 4
Die Beschwerdeführer in hatte ihre Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwer degegnerin ordentlich bevollmächtigt u nd durfte sich insofern als ver tret ene Per son betrachten. Nachdem sie die Verfügung vom 21 . September 2015 un be strittenermassen erhalten , aber auch noch gegen Ende der darin erwähn ten 30-tägigen Rechtsmittelfrist nichts von ihrer Rechtsvertreterin ge hört hatte ,
hätten ihr Zweifel darüber aufkommen müssen, ob die Verfügung auch tat säch lich ih rer Vertreterin zugestellt worden war . Dies umso mehr, als die Rechts vertreterin
gegen den im Ergebnis gleichlautenden Vorbescheid Einwand erho ben hatte und für die Beschwerdeführer in
unschwer erkennbar war , dass mit der Verfü gung ihren Einwänden nicht entsprochen wurde, wurde ihr doch nach wie vor keine Rente zugesprochen . Aufgrund der ih r obliegen den zumutbaren Sorg falt wäre die Beschwerdeführer in daher gehalten gewesen, sich innert vernünf ti ger Frist bei ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu erkundigen. Aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreterin eigenen Angaben zufolge (Urk. 7/101/1) erst am 3 . März
201 6 von der Verfügung vom 21 . September 2015
Kenntnis erlangte, ist aber zu schliessen, dass sich d ie Beschwerdeführer in jeden falls bis zu diesem Zeitpunkt - mithin beinahe ein halbes Jahr lang - nicht mit ihrer Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt hat, was sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben klarerweise nicht vereinbaren lässt.
Ob die vernünfti ge Frist, innert welcher sich die Beschwerdeführer in aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht an ihre Vertr eterin hätte wenden müssen, ent sprechend der in der Verfügung genannten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage fest zusetzen oder ob angesichts der konkreten Umstände ein längerer Zeitraum angemessen wäre, kann offen bleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten de r Be schwerdeführer in von einer drei- oder gar viermonatigen Frist ausgegangen wird, wäre diese bereits vor März 2016 abgelaufen und die 30-tägige Beschwer defrist demensprechend ausgelöst worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.2). 3.5
Zu bemerken ist schliesslich, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe rin in ihrer Stellungnahme vom 26 . September 2014
(Urk. 7/ 89 ) beantragt hatte, eine ergänzende psychiatrische Abklärung durchzuführen (S. 2 oben ) . So dann monierte sie, es sei keine Haushaltsabklärung durchgeführt worden (S. 2 Ziff. 2) . Mit Blick darauf, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge lediglich eine Haus haltsabklärung , jedoch keine weiteren medizinischen Untersuchungen veran lasste (vgl. Urk. 7/90-97) , und die Vertreterin am 20. Juli 2015 eine psy chia trische Begutachtung forderte, sie in der Folge jedoch nichts mehr von der Beschwer degegnerin gehört hat und die Be schwerdeführer in
insbesondere auch nicht zu einer Begutachtung aufgeboten w orden ist , hätte sie nicht bis zum
3. März 2016 - mithin knapp acht Monate - zuwarten dürfen, bis sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigte . Vielmehr hätte sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen müssen, zumal bereits ein Vorbescheid ergangen war und die Beschwerdegegnerin die ihrer Ansicht nach notwendigen zusätzlichen Abklärungen vorgenommen hatte. 3. 6
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdefrist grundsätzlich nicht erstreckbar ist, überschritt die Beschwerdegegnerin mit der erneuten Fristeröffnung vom 25. April 2016 (vgl. Urk. 2/1) ihre Kompetenzen.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerde vom 2 4. Mai 201 6 gegen die Verfügung vom
21. September 2015 verspätet erhoben wo rden ist, weshalb mangels Recht zeitigkeit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
4.1
Die Beschwerdeführer in ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozess führung (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Unterstüt zungsbestätigung des Departements Soziales der Stadt Winterthur vom 8. Juni 2016 (Urk. 9/2) erscheint eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als ausge wiesen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh rung
gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversich erungsgericht ( GSVGer ) sind bei
der Beschwerdeführer in daher erfüllt. 4.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen , infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts ( GSVGer ), auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1.
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Mai 2016 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. 2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 1 6 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti