Sachverhalt
1.
1.1
Der im Jahre 1961 geborene X.___ besuchte in Y.___ fünf Jahre die Primarschule (Grundschule) und reiste im Jahre 1988 in die Schweiz ein. V on 2004 bis 2008 war er als Selbständigerwerbender in der Baubranche ( Z.___ ) tätig und vom Oktober 200 8 bis Mai 2009 als Fassaden isol eur bei der A.___ AG zu einem Pensum von 100 % angestellt ( Urk. 7/3). Am 2
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der im Jahre 1961 geborene X.___ besuchte in Y.___ fünf Jahre die Primarschule (Grundschule) und reiste im Jahre 1988 in die Schweiz ein. V on 2004 bis 2008 war er als Selbständigerwerbender in der Baubranche ( Z.___ ) tätig und vom Oktober 200 8 bis Mai 2009 als Fassaden isol eur bei der A.___ AG zu einem Pensum von 100 % angestellt ( Urk. 7/3). Am 2
Dispositiv
- Oktober 2009 meldete er sich unter Hinweis auf einen Dick darm-Tumor, welcher am 2
- Mai 2009 notfallmässig operativ entfernt wurde ( die Metastasen an der Leber wurden im Juli 2009 ebenfalls entfernt, e ine wei tere Operation folgte im August 2009 wegen Komplikationen durch die Opera tion an der Leber ), bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbez ug (Berufliche Integration ) an. Mit Verfügun gen vom 1
- Dezember 2010 ( Urk. 7/36-37) sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 eine auf einem Invali ditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung und ab 1. Oktober 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Dreivier telsrente zu. 1.2 Nach eingeleiteter Revision (vgl. Urk. 7/41) wurde die bisherige Rente ( Invalidi tätsgrad von 67 %) mit Mitteilung vom 1
- Juli 2012 ( Urk. 7/45) bestätigt . 1.3 Aufgrund gesteigerter Arbeitsfähigkeit ( bis 1. Oktober 2014: 50 %, bis 31. Okto ber 2014: 70 %, ab 1. November 2014: 100 % [ Invaliditätsgrad von 23 % ] ; Urk. 7/52, Urk. 7/56/2 ) verfügte die IV-Stelle am 2
- November 2014 ( Urk. 7/57) die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats. Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4 Am 2
- Oktober 2015 meldete sich der Versicherte wegen eines im April 2015 aufgetretenen Diabetes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/58) und reichte in der Folge – nach Durchführung ei nes Standort ge spräches (vgl. Urk. 7/63) – aktuelle medizinische Unterlagen ein ( Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom
- Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass auf das neue Leistungsb egehren nicht eingetreten werde ( Urk. 7/67) und hielt auf Einwand vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/69) hin an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 1
- April 2016 fest ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte am
- Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinn gemäss , die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungs be gehren einzutreten und seinen Leistungsanspruch zu überprüfen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfü gung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3
- Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2 .1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu an meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver än de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2 .2 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach ver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spek trum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständ lich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E. 5b ) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor han den sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rech nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 1
- November 2014 E. 2 mit wei te ren Hinweisen ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Ver än derung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Bei einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 sei per se keine anhaltende Arbeits unfähigkeit gegeben, zudem seien schlechte Werte behandelbar. Auch die wei te ren gena nnten Diagnosen , welche aus dem B ericht hervorgingen, würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Gesamthaft sei nach wie vor von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden seit der letzten Ver fügung auszugehen und auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2 ). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer gel tend, er leide seit über zehn Jah ren an Diabetes Typ
- Das Problem sei nicht der Diabetes an sich, sondern die chronischen Schmerzen an den Beinen, Armen und am Bauch sowie der Verlust der Sensibilität an den Zehen und die Depression. Was die Bauch schmerzen anbelange, sei er A nfang März 2016 operiert worden, jedoch seien die Schmerzen teilweise geblieben. Ausserdem sei er seit Februar in p sychiatri scher Behandlung ( Urk. 1).
- 3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2
- November 2014, welche sich in medizinischer Hin sicht – ausgehend von einem Adenokarzinom in Remission (vgl. Feststel lungs blatt [ Urk. 7/56 S. 2]) - im Wesentlichen auf den Arztbericht von B.___ , Onkologie und Hämatologie , vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 7/52 /1) stützt e . Dr. med. C.___ , Fachärztin Hämatologie, Onkologin - welche vom Beschwer de führer explizit zur Übermittlung der Informationen bevollmächtigt wurde und welcher ihr Schreiben be stät igte – gab an, anhand der Untersuchungen vom September 2014 sei gegen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nichts einzuwenden. Sie bescheinigte bis 1. Oktober 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , bis 3
- Oktober 2014 eine solche von 70 % und ab
- November 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1
- April 2016 (Urk. 2) trat die Beschwer de gegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein . Diesbezüglich sind fol gende medizinische n Akten zu berücksichtigen : 3.2.1 Im Untersuchungsbericht vom 29. September 2015 (Urk. 7/66/2-5) nannte Dr. med. D.___ , Oberärztin an der Medizinischen Klinik, Endokrinologie/ Diabe tologie, des Spitals E.___ , zusammengefasst die folgenden Diagnosen: - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Status nach perforiertem Adenokarzinom - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom Dazu führte Dr. D.___ aus, sie habe den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Optimierung der antidiabetischen Therapie untersucht. Sie wies auf eine insuf fi ziente Glukosekontrolle hin, welche sie auf die durch die Adipositas verursachte Insulinresistenz, aber auch auf die mangelnde Compliance zurückführte. Im Wei teren erwähnte sie als Spätfolgen des seit etwa 2013 insulinpflichtige n Diabetes eine beginnende periphere Polyneuropathie sowie einen ausstehende n ophtalmologischen Status. 3.2.2 Dr. med. F.___ , Co-Chefarzt vom Spital E.___ , gab am
- beziehungsweise 6. November 2015 ( Urk. 7/66/6-8) unter anderem an, es liessen sich keine Hin weise für dysplastische Veränderungen im Anastomos en bereich , bei St atus nach Hemikolektomie rechts bei Zökumkarzinom im Mai 2009 vor finden. Die aktuelle Endoskopie zeige einen unauffälligen Befund. Er empfehle eine erneute CT-Ab domen Untersuchung, da der Beschwerdeführer seit einigen Monaten starke Unterbauchschmerzen beklage. 3.2.3 Dr. med. G.___ , Oberärztin Radiologie vom Spital E.___ , gab in ihrem Be richt vom 2
- November 2015 ( Urk. 7/66/9-10) als klinische Befunde bezie hungsweise Diagnosen an (S. 10): - Bei Status nach peritoneal und hepatisch metasta sierten Adenokarzinom des Zökum s mit Infiltra tion de r Appendixspitze , Hemikolektomie rechts sowie Lebertei lresektion Segment 5 und 8 liege kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv oder Metastasierung vor - Unveränderte Narbenhernie bei Status nach medianer Laparotomie mit Vorwölbung von Dünndarmschlingen, welche teils unmittelbar der Bauchwand anlä gen, so dass hier Adhäsionen möglich seien. Keine Passagestörung Sie hielt weiter fest, dass diffuse Schmerzen im Bauch mit unklarer Ätiologie bestünden (S. 9). 3.2.4 Dr. med. H.___ , FMH für Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer seit dem 19. August 2015 behandelt (nach erstmaliger Betreuung im Juni 2014), hielt in ihrer ärztlichen Bestätigung vom 2
- Dezember 2015 ( Urk. 7/66/1) fest, seit dem 1
- August 2015 seien ihr beim Beschwerdeführer deutliche Veränderungen ins besondere auch der Psyche aufgefallen. Es bestehe eine deutliche depressive Verstimmung und Angstsymptomatik anlässlich seiner Krebserkrankung. Er schwerend komme ein über Jahre schlecht eingestellter, zur Zeit insulinpflichti ger Diabetes mellitus Typ 2 hinzu. Der Beschwerdeführer leide seit ungefähr Februar 2015 neu und zunehmend an invalid i sierenden, stärksten abdominellen Schmer zen, wobei es zur Zeit unklar sei, ob die Schmerzen durch die Depression be dingt seien oder durch eine ausgeprägte diabetische und viszerale Neuro pa thie bei nachgewiesener diabetischer peripherer Polyneuropathie oder ob sie durch postoperative Verwachsungen verursacht seien. Diesbezüglich befinde er sich in weiteren Abklärungen im Spital E.___ .
- Den medizinischen Berichten sind Hinweise für eine mögliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da einerseits eine deutliche Veränderung der Psyche (depressive Verstimmung und Angst symptomatik ) und andererseits starke (Un t er-) Bauchschmerzen und Rücken be schwerden bescheinigt worden sind. Überdies erwähnen die Ärzte eine begin nen de Polyneuropathie, welche zu den geklagten Schmerzen an den Extre mi tä ten und Sensibilitätsstörungen wie auch zu einer ophtalmologischen Symp to ma tik führen kann. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin er schöpft sich die Diagnose demnach nicht im Diabetes, der gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts zudem nur bei guter Einstellung - welche hier gerade nicht gegeben ist - grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom
- August 2006 E. 3.4). Dr. H.___ , welche eine deutliche depressive Verstimmung diagnostizierte, verfügt zwar nicht über einen Facharzt -Titel in Psychiatrie und Psychotherapie , den noch darf dieser Aspekt nicht ausser Acht gelassen werden – zumindest bedarf es diesbezüglich einer genaueren Abklärung durch eine Fachperson. Zudem hielt Dr. H.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit gewisser Zeit unter stärkste n ab dominelle n Schmerzen leide . Ebenso gaben die Dres . F.___ und G.___ über einstimmend an , dass der Beschw erdeführer starke Schmerzen im B auch habe , deren Ursache noch näher abzuklären sei . Insbesondere führte Dr. G.___ aus , dass zwar eine unveränderte Narbenhernie bei Status nach medianer Laparotomie mit Vorwölbung von Dünndarmschlingen vorliege, die Dünndarm schlingen teils aber unmittelbar an der Bauchwand lägen, so dass Adhäsionen möglich seien. E ine Verwachsung/Verklebung der Dünn darmschlingen mit der Bauchwand mit damit einhergehenden extremen Schmerzen ist daher durchaus denkbar. Der Beschwerdeführer wurde zwar laut eigenen Angaben A nfang März 2016 wegen den Bauchschmerzen operiert, dennoch sind die S chmerzen zum Teil geblieben (vgl. Urk. 1). Damit hat der Beschwerdeführer zumindest glaubhaft gemacht , dass es zu einer Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte , so dass auf die Neuanmeldung einzutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist (vgl. E. 1.3 hievor ) . Nach dem Gesagten führt dies in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin , damit sie die erneute Anmeldung inhaltlich prüfe und hernach darüber mate riell befinde.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
- April 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen , damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00589 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom
21. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der im Jahre 1961 geborene X.___ besuchte in Y.___ fünf Jahre die Primarschule (Grundschule) und reiste im Jahre 1988 in die Schweiz ein. V on 2004 bis 2008 war er als Selbständigerwerbender in der Baubranche ( Z.___ ) tätig und vom Oktober 200 8 bis Mai 2009 als Fassaden isol eur bei der A.___ AG zu einem Pensum von 100 % angestellt ( Urk. 7/3). Am 2 1. Oktober 2009 meldete er sich unter Hinweis auf einen Dick darm-Tumor, welcher am 2 2. Mai 2009 notfallmässig operativ entfernt wurde ( die Metastasen an der Leber wurden im Juli 2009 ebenfalls entfernt, e ine wei tere Operation folgte im August 2009 wegen Komplikationen durch die Opera tion an der Leber ),
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zum Leistungsbez ug (Berufliche Integration ) an.
Mit Verfügun gen vom 1 7. Dezember 2010 ( Urk. 7/36-37) sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Wirkung ab 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 eine auf einem Invali ditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung und ab 1. Oktober 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Dreivier telsrente zu. 1.2
Nach eingeleiteter Revision (vgl. Urk. 7/41) wurde die bisherige Rente ( Invalidi tätsgrad von 67
%) mit Mitteilung vom 1 7. Juli 2012 ( Urk. 7/45) bestätigt . 1.3
Aufgrund gesteigerter Arbeitsfähigkeit ( bis 1. Oktober 2014: 50 %, bis 31. Okto ber 2014: 70 %, ab 1. November 2014: 100 % [ Invaliditätsgrad von 23 % ] ; Urk.
7/52, Urk. 7/56/2 ) verfügte die IV-Stelle am 2 7. November 2014 ( Urk. 7/57) die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats. Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.4
Am 2 9. Oktober 2015 meldete sich der Versicherte wegen eines im April 2015 aufgetretenen Diabetes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/58) und reichte in der Folge
– nach Durchführung ei nes Standort ge spräches (vgl. Urk. 7/63) – aktuelle medizinische Unterlagen ein ( Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2016 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten mit, dass auf das neue Leistungsb egehren nicht eingetreten werde ( Urk. 7/67) und hielt auf Einwand vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/69) hin an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 1 3. April 2016 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinn gemäss ,
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungs be gehren einzutreten und seinen Leistungsanspruch zu überprüfen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfü gung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3 0. Juni 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2 .1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu an meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver än de rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2 .2
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach ver halts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spek trum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständ lich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrschein lich keit (BGE 126 V 353 E. 5b ) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor han den sein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rech nen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenom men werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei be gründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten ( Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 1 9. November 2014 E.
2 mit wei te ren Hinweisen ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf die eingereichten medizinischen Unterlagen eine wesentliche Ver än derung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt worden sei, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Bei einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2 sei per se keine anhaltende Arbeits unfähigkeit gegeben, zudem seien schlechte Werte behandelbar. Auch die wei te ren
gena nnten Diagnosen , welche aus dem B ericht hervorgingen, würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Gesamthaft sei nach wie vor von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitsschaden seit der letzten Ver fügung auszugehen und auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2 ). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer
gel tend, er leide seit über zehn Jah ren an Diabetes Typ 2. Das Problem sei nicht der Diabetes an sich, sondern die chronischen Schmerzen an den Beinen, Armen und am Bauch sowie der Verlust der Sensibilität an den Zehen und die Depression. Was die Bauch schmerzen anbelange, sei er A nfang März 2016 operiert worden, jedoch seien die Schmerzen teilweise geblieben. Ausserdem sei er seit Februar in p sychiatri scher Behandlung ( Urk. 1). 3. 3.1
Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 2 7. November 2014, welche sich in medizinischer Hin sicht
– ausgehend von einem Adenokarzinom in Remission (vgl. Feststel lungs blatt [ Urk. 7/56 S. 2]) - im Wesentlichen auf den Arztbericht von B.___ , Onkologie und Hämatologie , vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 7/52 /1) stützt e . Dr.
med. C.___ , Fachärztin Hämatologie, Onkologin - welche vom Beschwer de führer explizit zur Übermittlung der Informationen bevollmächtigt wurde und welcher ihr Schreiben be stät igte – gab an, anhand der Untersuchungen vom September 2014 sei gegen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit medizinisch nichts einzuwenden. Sie bescheinigte bis 1.
Oktober 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % , bis 3 1. Oktober 2014
eine solche von 70 % und ab 1. November 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. April
2016 (Urk. 2) trat die Beschwer de gegnerin
auf das neue Leistungsbegehren nicht ein .
Diesbezüglich sind fol gende medizinische n Akten zu berücksichtigen : 3.2.1
Im Untersuchungsbericht vom 29. September 2015 (Urk. 7/66/2-5) nannte Dr.
med. D.___ , Oberärztin an der Medizinischen Klinik, Endokrinologie/ Diabe tologie, des Spitals E.___ , zusammengefasst die folgenden Diagnosen: - Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - Adipositas - Arterielle Hypertonie - Dyslipidämie - Status nach perforiertem Adenokarzinom - Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Dazu führte Dr. D.___ aus, sie habe den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Optimierung der antidiabetischen Therapie untersucht. Sie wies auf eine insuf fi ziente Glukosekontrolle hin, welche sie auf die durch die Adipositas verursachte Insulinresistenz, aber auch auf die mangelnde Compliance zurückführte. Im Wei teren erwähnte sie als Spätfolgen des seit etwa 2013 insulinpflichtige n Diabetes eine beginnende periphere Polyneuropathie sowie einen ausstehende n ophtalmologischen Status. 3.2.2
Dr. med. F.___ , Co-Chefarzt vom Spital E.___ , gab am 2. beziehungsweise 6. November 2015 ( Urk. 7/66/6-8) unter anderem an, es liessen
sich keine Hin weise für dysplastische Veränderungen im Anastomos en bereich , bei St atus nach Hemikolektomie
rechts bei Zökumkarzinom
im Mai 2009 vor finden. Die aktuelle Endoskopie zeige einen unauffälligen Befund. Er empfehle eine erneute CT-Ab domen Untersuchung, da der Beschwerdeführer seit einigen Monaten starke Unterbauchschmerzen beklage. 3.2.3
Dr. med. G.___ , Oberärztin Radiologie vom Spital E.___ , gab in ihrem Be richt vom 2 6. November 2015 ( Urk. 7/66/9-10) als klinische Befunde bezie hungsweise Diagnosen an (S. 10): - Bei Status nach peritoneal und hepatisch metasta sierten Adenokarzinom des Zökum s mit Infiltra tion de r Appendixspitze , Hemikolektomie
rechts sowie Lebertei lresektion Segment 5 und 8 liege
kein Hinweis auf ein Tumorrezidiv oder Metastasierung vor - Unveränderte Narbenhernie bei Status nach medianer Laparotomie mit Vorwölbung von Dünndarmschlingen, welche teils unmittelbar der Bauchwand anlä gen, so dass hier Adhäsionen möglich seien. Keine Passagestörung
Sie hielt weiter fest, dass diffuse Schmerzen im Bauch mit unklarer Ätiologie bestünden (S. 9). 3.2.4
Dr. med. H.___ , FMH für Innere Medizin, welche den Beschwerdeführer seit dem 19. August 2015 behandelt (nach erstmaliger Betreuung im Juni 2014), hielt in ihrer ärztlichen Bestätigung vom 2 0. Dezember 2015 ( Urk. 7/66/1) fest, seit dem 1 9. August 2015 seien ihr beim Beschwerdeführer deutliche Veränderungen ins besondere auch der Psyche aufgefallen. Es bestehe eine deutliche depressive Verstimmung und Angstsymptomatik anlässlich seiner Krebserkrankung. Er schwerend komme ein über Jahre schlecht eingestellter, zur Zeit
insulinpflichti ger Diabetes mellitus Typ 2 hinzu. Der Beschwerdeführer leide seit ungefähr Februar 2015 neu und zunehmend an invalid i sierenden, stärksten abdominellen Schmer zen, wobei es zur Zeit unklar sei, ob die Schmerzen durch die Depression be dingt seien oder durch eine ausgeprägte diabetische und viszerale Neuro pa thie bei nachgewiesener diabetischer peripherer Polyneuropathie oder ob sie durch postoperative Verwachsungen verursacht seien. Diesbezüglich befinde er sich in weiteren Abklärungen im Spital E.___ . 4.
Den medizinischen Berichten sind Hinweise für eine mögliche Veränderung im
Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da einerseits eine deutliche Veränderung der Psyche (depressive Verstimmung und Angst symptomatik ) und andererseits starke (Un t er-)
Bauchschmerzen und Rücken be schwerden bescheinigt worden sind. Überdies erwähnen die Ärzte eine begin nen de Polyneuropathie, welche zu den geklagten Schmerzen an den Extre mi tä ten und Sensibilitätsstörungen wie auch zu einer ophtalmologischen Symp to ma tik führen kann. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin er schöpft sich die Diagnose demnach nicht im Diabetes, der gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts zudem nur bei guter Einstellung - welche hier gerade nicht gegeben ist - grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23.
August 2006 E. 3.4).
Dr. H.___ , welche eine deutliche depressive Verstimmung diagnostizierte, verfügt zwar nicht über einen Facharzt -Titel in Psychiatrie und Psychotherapie , den noch darf dieser Aspekt nicht ausser Acht gelassen werden – zumindest bedarf es diesbezüglich einer genaueren Abklärung durch eine Fachperson. Zudem hielt
Dr. H.___
fest, dass der Beschwerdeführer seit gewisser Zeit unter stärkste n ab dominelle n Schmerzen
leide . Ebenso gaben die Dres . F.___ und G.___
über einstimmend an , dass der Beschw erdeführer starke Schmerzen im B auch habe , deren Ursache noch näher abzuklären sei . Insbesondere führte Dr. G.___
aus , dass zwar eine unveränderte Narbenhernie bei Status nach medianer Laparotomie mit Vorwölbung von Dünndarmschlingen vorliege, die Dünndarm schlingen teils aber unmittelbar an der Bauchwand lägen, so dass Adhäsionen möglich seien.
E ine Verwachsung/Verklebung der
Dünn darmschlingen mit der Bauchwand mit damit einhergehenden extremen Schmerzen ist daher durchaus denkbar. Der Beschwerdeführer wurde zwar laut eigenen Angaben
A nfang März 2016 wegen den Bauchschmerzen operiert, dennoch sind die S chmerzen zum Teil geblieben (vgl. Urk. 1). Damit hat der Beschwerdeführer zumindest glaubhaft gemacht , dass es zu einer Verschlechte rung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte , so dass auf die Neuanmeldung einzutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist (vgl. E. 1.3 hievor ) .
Nach dem Gesagten führt dies in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin , damit sie die erneute Anmeldung inhaltlich prüfe und hernach darüber mate riell befinde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 3. April 2016 aufgehoben und die Sache wird
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen , damit sie
auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser