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IV.2016.00584

Rückforderung von nicht rechtskräftig festgesetzter Rente verwirkt. (BGE 9C_559/2017)

Zürich SozVersG · 2017-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1949 geborene und zuletzt als Büromaschinen-Servicetechniker und Haus wart im Nebenamt tätige X.___ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. März 2013, Urk. 7 /16; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Februar 2013, Urk. 7 /14) meldete sich erstmals am 29. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfs mitteln (Hörgerät) an (Urk. 7 /1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7 /7) wurde das Begehren um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung abgelehnt. Am 27. Dezember

2012 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf einen Bauchwandriss und Bauchnabelbruch zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/8) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2013, Urk. 7/26) sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 7/34; Verfügungsteil 2, Urk. 7/33 ) eine Viertels rente ab dem 1. Juni 2013 zu. Hier gegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk. 7/38/3 ff.). Nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 1 9. August 2015, Urk. 7/45) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 1 8. September 2015 ( Verfahrens-Nr. IV.2013.01127; Urk. 7/46) auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. Die vom Versi cher ten hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 3. November 2015 ( Urk. 7/47) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. Dezember 2015 ab (Verfahrens-Nr. 9C_847/2015; Urk. 7/48) .

Mit Verfügung vom 1 9. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 9‘433. -- zu rück zu erstatten seien ( Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Rück for de rung von Fr. 9‘433.-- Umgang zu nehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-54). Replicando hielt der Beschwer de führer am 2 7. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest ( Urk. 12). Die Beschwer de gegnerin verzichtete auf das Einreichen eine r Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Viertelsrente zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Entsprechend seien die Leis tungen bis zum Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsalters zurückzuerstatten ( Urk. 2). Eine Verletzung der Mitwirkungs- bzw. der Meldepflicht sei für die Rückforderung nicht erforderlich. Es habe gestützt auf das Urteil des Bundes gerichts nie ein Rentenanspruch bestanden . Die Gutgläubigkeit des Beschwer de führers spiele vorliegend keine Rolle - diese sei erst im Rahmen eines all fälligen Erlassgesuches zu prüfen ( Urk. 6).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass eine rückwirkende Korrek tur der Leistungszusprache nur möglich sei, wenn eine schuldhafte Mel de pflichtverletzung vorliege, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach bundesge richt licher Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer ab Eröffnung des kanto nalen, in peius reformierenden Entscheides damit rechnen müssen, dass er die während des Verfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten habe. Da er zu diesem Zeit punkt bereits ordentlich pensioniert gewesen sei, seien auch keine nach dem Ent scheid erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1). Ergänzend führte er in der Replik aus, dass er nie unrechtmässig Leistungen bezogen habe, da ihm die Viertelsrenten gestützt auf die Verfügung vom 7. November 2013 ausgerich tet worden seien. Auch bei einer Revision einer leistungszusprechenden Verfü gung stünde Art. 88 bis

Abs. 2 lit. a IVV der Rückerstattungspflicht entgegen. Eingriffe in das Rentenverhältnis würden entsprechend nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen, so dass eine Rückerstattung erst ab Eröffnung des kanto nalen Entscheides möglich sei. Eine Unterscheidung zwischen erstmaliger noch nicht rechtskräftiger und re c htskräftiger leistungsz usprechender Verfü g ung sei nicht einzusehen. Der Rentenbezüger dürfe stets darauf vertrauen, dass die ausgerichteten Renten rechtmässig erfolgen und er di ese nicht zurückerstatten müsse . Alles andere würde Sinn und Zweck des Vertrauensschutzes zuwider laufen ( Urk. 12). 2.

2.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.2

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezoge ne Leistungen zurückzu erstatten . Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). 3.

3.1

Was die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist aktenkundig und unbestrit ten, dass dem Beschwerdeführer im besagten Zeitraum IV-Renten von Fr. 9‘433.-- ausbezahlt wurden. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 9‘433.-- erweist sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt. 3 .2

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 (Urk. 7/34 und Urk. 7/33) ab dem

1. Juni 2013 bis zum Erreichen des Pensionsalters im Oktober 2014 eine Viertelsrente bezog (vgl. Urk. 7/33; vgl. Urk. 2 ). Die Verfügung vom 7. Novem ber 2013 (Urk. 7/34 ) erwuchs jedoch nicht in Rechtskraft, da sie mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. September 2015 (Urk. 7/46 ) aufgehoben w urde, was seitens des Bundesgerichts mit Urteil vom 3 0. Dezember 2015 be stätigt wurde. Damit erfolgten die Auszahlungen von Anfang an ohne rechts kräftigen Rechtstitel.

Der erfolgte Rentenbezug ist daher als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren. 3.3 3 .3 .1

Zu prüfen bleibt von Amtes wegen, ob der Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden oder erloschen ist. Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungs an spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rück erstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklä rung en innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Ver wirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und so bald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 mit Hin weisen). Die Rückforderungsfrist ist im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fah ren gewahrt, wenn innert der einjährigen Verwirkungsfrist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 3.3 .2

Mit Verfügung vom 7. November 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/33-34). Nach dem der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 7/38/3 ff.) , beantragte die Beschwerdegegnerin eine Reformatio in peius, da der durchge führte Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden sei ( Urk. 7/39). S pätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis aller notwendigen Tatsachen, die zur Verneinung des Rentenanspruchs führten - offe n bleiben kann, ob dies nicht bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu bejahen ist, da die Beschwerdegegnerin bereits damals über alle notwendigen Unterlagen verfügte, diese jedoch falsch würdigte.

Fest steht, dass im Zeitpunkt des Antrages auf Reformatio in peius am 2 3. Janu ar 2014 die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs aktenkundig war . (Gleichwohl richtete die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente weiterhin aus, letztmals im Oktober 2014.) Die einjährige Verwirkungsfrist begann daher für die bis am 23.

Januar 2014 ausbezahlten Renten ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Für die nach dem 23. Januar 2014 weiterhin ausbezahlten Rentenbetreffnisse begann die Verwirkungsfrist ab dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt zu laufen, da die Verwirkungsfrist der Rückforderung einer Leistung erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung zu laufen beginnen kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 25 N 60; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/20 0 9 vom 21. Juni 2010, E.

4.2). Demnach wurde mit Verfügung vom 19.

April

2016 die Rück for de rungsfrist nicht gewahrt. 3.4

Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwer de führer verwirkt. Die Verfügung vom 1 9. April 2016 betreffend die Rückfor derung von Fr. 9‘433.-- ist daher ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde ist dem entsprechend gutzuheissen.

4.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tig keiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kos ten pflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leis tungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezoge ner Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpfli chtig. Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetz en und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 8 00.-- (in klu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. April 2016 betreffend Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘433 .-- aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1949 geborene und zuletzt als Büromaschinen-Servicetechniker und Haus wart im Nebenamt tätige X.___ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. März 2013, Urk. 7 /16; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Februar 2013, Urk. 7 /14) meldete sich erstmals am 29. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfs mitteln (Hörgerät) an (Urk. 7 /1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7 /7) wurde das Begehren um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung abgelehnt. Am 27. Dezember

2012 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf einen Bauchwandriss und Bauchnabelbruch zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/8) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2013, Urk. 7/26) sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 7/34; Verfügungsteil 2, Urk. 7/33 ) eine Viertels rente ab dem 1. Juni 2013 zu. Hier gegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk. 7/38/3 ff.). Nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 1 9. August 2015, Urk. 7/45) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 1 8. September 2015 ( Verfahrens-Nr. IV.2013.01127; Urk. 7/46) auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. Die vom Versi cher ten hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 3. November 2015 ( Urk. 7/47) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. Dezember 2015 ab (Verfahrens-Nr. 9C_847/2015; Urk. 7/48) .

Mit Verfügung vom 1 9. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 9‘433. -- zu rück zu erstatten seien ( Urk.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Rück for de rung von Fr. 9‘433.-- Umgang zu nehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 2.2 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezoge ne Leistungen zurückzu erstatten . Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). 3.

3.1

Was die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist aktenkundig und unbestrit ten, dass dem Beschwerdeführer im besagten Zeitraum IV-Renten von Fr. 9‘433.-- ausbezahlt wurden. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 9‘433.-- erweist sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt. 3 .2

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 (Urk. 7/34 und Urk. 7/33) ab dem

1. Juni 2013 bis zum Erreichen des Pensionsalters im Oktober 2014 eine Viertelsrente bezog (vgl. Urk. 7/33; vgl. Urk. 2 ). Die Verfügung vom 7. Novem ber 2013 (Urk. 7/34 ) erwuchs jedoch nicht in Rechtskraft, da sie mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. September 2015 (Urk. 7/46 ) aufgehoben w urde, was seitens des Bundesgerichts mit Urteil vom 3 0. Dezember 2015 be stätigt wurde. Damit erfolgten die Auszahlungen von Anfang an ohne rechts kräftigen Rechtstitel.

Der erfolgte Rentenbezug ist daher als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren. 3.3 3 .3 .1

Zu prüfen bleibt von Amtes wegen, ob der Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden oder erloschen ist. Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungs an spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rück erstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklä rung en innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Ver wirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und so bald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 mit Hin weisen). Die Rückforderungsfrist ist im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fah ren gewahrt, wenn innert der einjährigen Verwirkungsfrist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 3.3 .2

Mit Verfügung vom 7. November 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/33-34). Nach dem der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 7/38/3 ff.) , beantragte die Beschwerdegegnerin eine Reformatio in peius, da der durchge führte Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden sei ( Urk. 7/39). S pätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis aller notwendigen Tatsachen, die zur Verneinung des Rentenanspruchs führten - offe n bleiben kann, ob dies nicht bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu bejahen ist, da die Beschwerdegegnerin bereits damals über alle notwendigen Unterlagen verfügte, diese jedoch falsch würdigte.

Fest steht, dass im Zeitpunkt des Antrages auf Reformatio in peius am 2 3. Janu ar 2014 die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs aktenkundig war . (Gleichwohl richtete die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente weiterhin aus, letztmals im Oktober 2014.) Die einjährige Verwirkungsfrist begann daher für die bis am 23.

Januar 2014 ausbezahlten Renten ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Für die nach dem 23. Januar 2014 weiterhin ausbezahlten Rentenbetreffnisse begann die Verwirkungsfrist ab dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt zu laufen, da die Verwirkungsfrist der Rückforderung einer Leistung erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung zu laufen beginnen kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 25 N 60; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/20 0 9 vom 21. Juni 2010, E.

4.2). Demnach wurde mit Verfügung vom 19.

April

2016 die Rück for de rungsfrist nicht gewahrt. 3.4

Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwer de führer verwirkt. Die Verfügung vom 1 9. April 2016 betreffend die Rückfor derung von Fr. 9‘433.-- ist daher ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde ist dem entsprechend gutzuheissen.

4.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tig keiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kos ten pflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leis tungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezoge ner Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpfli chtig. Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetz en und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 8 00.-- (in klu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. April 2016 betreffend Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘433 .-- aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-54). Replicando hielt der Beschwer de führer am 2 7. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest ( Urk. 12). Die Beschwer de gegnerin verzichtete auf das Einreichen eine r Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Viertelsrente zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Entsprechend seien die Leis tungen bis zum Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsalters zurückzuerstatten ( Urk. 2). Eine Verletzung der Mitwirkungs- bzw. der Meldepflicht sei für die Rückforderung nicht erforderlich. Es habe gestützt auf das Urteil des Bundes gerichts nie ein Rentenanspruch bestanden . Die Gutgläubigkeit des Beschwer de führers spiele vorliegend keine Rolle - diese sei erst im Rahmen eines all fälligen Erlassgesuches zu prüfen ( Urk. 6).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass eine rückwirkende Korrek tur der Leistungszusprache nur möglich sei, wenn eine schuldhafte Mel de pflichtverletzung vorliege, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach bundesge richt licher Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer ab Eröffnung des kanto nalen, in peius reformierenden Entscheides damit rechnen müssen, dass er die während des Verfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten habe. Da er zu diesem Zeit punkt bereits ordentlich pensioniert gewesen sei, seien auch keine nach dem Ent scheid erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1). Ergänzend führte er in der Replik aus, dass er nie unrechtmässig Leistungen bezogen habe, da ihm die Viertelsrenten gestützt auf die Verfügung vom 7. November 2013 ausgerich tet worden seien. Auch bei einer Revision einer leistungszusprechenden Verfü gung stünde Art. 88 bis

Abs. 2 lit. a IVV der Rückerstattungspflicht entgegen. Eingriffe in das Rentenverhältnis würden entsprechend nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen, so dass eine Rückerstattung erst ab Eröffnung des kanto nalen Entscheides möglich sei. Eine Unterscheidung zwischen erstmaliger noch nicht rechtskräftiger und re c htskräftiger leistungsz usprechender Verfü g ung sei nicht einzusehen. Der Rentenbezüger dürfe stets darauf vertrauen, dass die ausgerichteten Renten rechtmässig erfolgen und er di ese nicht zurückerstatten müsse . Alles andere würde Sinn und Zweck des Vertrauensschutzes zuwider laufen ( Urk. 12). 2.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00584

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

26. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1949 geborene und zuletzt als Büromaschinen-Servicetechniker und Haus wart im Nebenamt tätige X.___ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. März 2013, Urk. 7 /16; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Februar 2013, Urk. 7 /14) meldete sich erstmals am 29. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfs mitteln (Hörgerät) an (Urk. 7 /1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7 /7) wurde das Begehren um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung abgelehnt. Am 27. Dezember

2012 (Eingangsdatum) mel dete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter Hinweis auf einen Bauchwandriss und Bauchnabelbruch zum Bezug von Leistungen an ( Urk. 7/8) . Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vor be scheidverfahren (Vorbescheid vom 16. Juli 2013, Urk. 7/26) sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2013 (Urk. 7/34; Verfügungsteil 2, Urk. 7/33 ) eine Viertels rente ab dem 1. Juni 2013 zu. Hier gegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde ( Urk. 7/38/3 ff.). Nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 1 9. August 2015, Urk. 7/45) hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 1 8. September 2015 ( Verfahrens-Nr. IV.2013.01127; Urk. 7/46) auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. Die vom Versi cher ten hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 3. November 2015 ( Urk. 7/47) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3 0. Dezember 2015 ab (Verfahrens-Nr. 9C_847/2015; Urk. 7/48) .

Mit Verfügung vom 1 9. April 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von Fr. 9‘433. -- zu rück zu erstatten seien ( Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 9. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei von der Rück for de rung von Fr. 9‘433.-- Umgang zu nehmen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-54). Replicando hielt der Beschwer de führer am 2 7. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest ( Urk. 12). Die Beschwer de gegnerin verzichtete auf das Einreichen eine r Duplik ( Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Viertelsrente zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Entsprechend seien die Leis tungen bis zum Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsalters zurückzuerstatten ( Urk. 2). Eine Verletzung der Mitwirkungs- bzw. der Meldepflicht sei für die Rückforderung nicht erforderlich. Es habe gestützt auf das Urteil des Bundes gerichts nie ein Rentenanspruch bestanden . Die Gutgläubigkeit des Beschwer de führers spiele vorliegend keine Rolle - diese sei erst im Rahmen eines all fälligen Erlassgesuches zu prüfen ( Urk. 6).

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass eine rückwirkende Korrek tur der Leistungszusprache nur möglich sei, wenn eine schuldhafte Mel de pflichtverletzung vorliege, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach bundesge richt licher Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer ab Eröffnung des kanto nalen, in peius reformierenden Entscheides damit rechnen müssen, dass er die während des Verfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten habe. Da er zu diesem Zeit punkt bereits ordentlich pensioniert gewesen sei, seien auch keine nach dem Ent scheid erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1). Ergänzend führte er in der Replik aus, dass er nie unrechtmässig Leistungen bezogen habe, da ihm die Viertelsrenten gestützt auf die Verfügung vom 7. November 2013 ausgerich tet worden seien. Auch bei einer Revision einer leistungszusprechenden Verfü gung stünde Art. 88 bis

Abs. 2 lit. a IVV der Rückerstattungspflicht entgegen. Eingriffe in das Rentenverhältnis würden entsprechend nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen, so dass eine Rückerstattung erst ab Eröffnung des kanto nalen Entscheides möglich sei. Eine Unterscheidung zwischen erstmaliger noch nicht rechtskräftiger und re c htskräftiger leistungsz usprechender Verfü g ung sei nicht einzusehen. Der Rentenbezüger dürfe stets darauf vertrauen, dass die ausgerichteten Renten rechtmässig erfolgen und er di ese nicht zurückerstatten müsse . Alles andere würde Sinn und Zweck des Vertrauensschutzes zuwider laufen ( Urk. 12). 2.

2.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.2

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezoge ne Leistungen zurückzu erstatten . Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). 3.

3.1

Was die Höhe der Rückforderung anbelangt, ist aktenkundig und unbestrit ten, dass dem Beschwerdeführer im besagten Zeitraum IV-Renten von Fr. 9‘433.-- ausbezahlt wurden. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 9‘433.-- erweist sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt. 3 .2

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013 (Urk. 7/34 und Urk. 7/33) ab dem

1. Juni 2013 bis zum Erreichen des Pensionsalters im Oktober 2014 eine Viertelsrente bezog (vgl. Urk. 7/33; vgl. Urk. 2 ). Die Verfügung vom 7. Novem ber 2013 (Urk. 7/34 ) erwuchs jedoch nicht in Rechtskraft, da sie mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. September 2015 (Urk. 7/46 ) aufgehoben w urde, was seitens des Bundesgerichts mit Urteil vom 3 0. Dezember 2015 be stätigt wurde. Damit erfolgten die Auszahlungen von Anfang an ohne rechts kräftigen Rechtstitel.

Der erfolgte Rentenbezug ist daher als unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zu qualifizieren. 3.3 3 .3 .1

Zu prüfen bleibt von Amtes wegen, ob der Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden oder erloschen ist. Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksam keit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungs an spruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rück erstattungspflichtigen Person ergibt. Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklä rung en innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Ver wirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und so bald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 mit Hin weisen). Die Rückforderungsfrist ist im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fah ren gewahrt, wenn innert der einjährigen Verwirkungsfrist ein Vorbescheid erlassen wird (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1). 3.3 .2

Mit Verfügung vom 7. November 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer ab dem 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zu ( Urk. 7/33-34). Nach dem der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 7/38/3 ff.) , beantragte die Beschwerdegegnerin eine Reformatio in peius, da der durchge führte Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden sei ( Urk. 7/39). S pätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis aller notwendigen Tatsachen, die zur Verneinung des Rentenanspruchs führten - offe n bleiben kann, ob dies nicht bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu bejahen ist, da die Beschwerdegegnerin bereits damals über alle notwendigen Unterlagen verfügte, diese jedoch falsch würdigte.

Fest steht, dass im Zeitpunkt des Antrages auf Reformatio in peius am 2 3. Janu ar 2014 die Unrechtmässigkeit des Rentenbezugs aktenkundig war . (Gleichwohl richtete die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente weiterhin aus, letztmals im Oktober 2014.) Die einjährige Verwirkungsfrist begann daher für die bis am 23.

Januar 2014 ausbezahlten Renten ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Für die nach dem 23. Januar 2014 weiterhin ausbezahlten Rentenbetreffnisse begann die Verwirkungsfrist ab dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt zu laufen, da die Verwirkungsfrist der Rückforderung einer Leistung erst ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auszahlung zu laufen beginnen kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 25 N 60; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/20 0 9 vom 21. Juni 2010, E.

4.2). Demnach wurde mit Verfügung vom 19.

April

2016 die Rück for de rungsfrist nicht gewahrt. 3.4

Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwer de führer verwirkt. Die Verfügung vom 1 9. April 2016 betreffend die Rückfor derung von Fr. 9‘433.-- ist daher ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerde ist dem entsprechend gutzuheissen.

4.

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Strei tig keiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kos ten pflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung, IVG). Als Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leis tungen gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezoge ner Leistungen (Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Das vorliegende Verfahren ist daher kostenpfli chtig. Die Kosten sind auf Fr. 400.-- festzusetz en und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

Der vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbin dung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeu tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 8 00.-- (in klu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. April 2016 betreffend Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘433 .-- aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler