Sachverhalt
1.
Der 1949 geborene und zuletzt als Büromaschinen - Servicetechniker und Haus wart im Nebenamt tätige X.___
(Fragebogen für Arbeitgebende vom 1 4. März 2013, Urk. 8/16; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Februar 2013, Urk. 8/14) meldete sich erstmals am 2 9. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an ( Urk. 8/1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/7) wurde das Begehren um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung abgelehnt. Am 2 7. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter H inweis auf einen Bauchwandriss und Bauchnabelbruch zum Bezug von Leistungen an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013, Urk. 8/26) sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2013 ( Urk. 2) eine Viertels rente ab dem 1. Juni 2013 zu. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die Verf ügung vom 7. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin , es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-38). Mit Replik vom 14.
Mai 2014 ( Urk.
13) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26.
Mai 2014 ( Urk.
16) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Nach Androhung einer reformatio in peius durch das Gericht (Beschluss vom 1 9. August 2015, Urk.
19) hielt der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 2 4. August 2015 an der Beschwerde fest ( Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei und rechnete ihm daher 50 %
des Einkommens als Büromaschinen - Servicetechniker an. Die Tätigkeit als Haus wart berücksichtigte sie vollumfänglich. Gestützt auf einen Einkommens vergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 41 % .
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 ( Urk.
1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass
s eine Restarbeitsfähigkeit
insbesondere aufgrund sei nes fortgeschrittenen Alters und der langjährigen Tätigkeit bei der gleichen Firma nicht mehr verwertbar sei .
Die Beschwerdegegnerin stellte m it Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 ( Urk.
7) den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzu drohen, da der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewesen sei. Für das Valideneinkommen sei auf die Lohnstruk tur erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) abzustellen, ebenso auch für das Invalideneinkommen. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei eben falls zu verneinen, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und auch umstellfähig sei. Auch gehe er immer noch sei ner Nebentätigkeit als Hauswart nach.
Mit Replik vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung am 3 0. Juni 2013 sei aus medizinischen Gründen erfolgt. Das Vali deneinkommen sei somit nicht ges t ützt auf die LSE zu ermitteln. Die Restar beitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Davon sei auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen, da kein Standortgespräch durchgeführt worden sei und Ein gliederungsmassnahmen auch aufgrund des Alters verweigert worden seien ( Urk. 13 S. 4). Von einer reformatio in peius sei nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
Mit Stellungnahme zum Beschluss vom 1 9. August 2015 ( Urk.
19) vom 24.
August 2015 ( Urk.
21) hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerde gegnerin berufliche Massnahmen hätte ausrichten müssen. Da diese Mass nahmen verweigert worden seien, sei er nicht vermittlungsfähig und habe ent sprechend Anspruch auf eine ganze Rente. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in sei nem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 9. Februar 2013 ( Urk. 8/15) eine Rectusdiasthase , bestehend seit dem 1 3. Juni 2012 , mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit . Er notierte, dass der Beschwerdeführer sich ohne Unfall aufgrund einer Bauchwandhernie, die ihm seit längerem auf gefallen sei, in seiner Praxis gemeldet habe. Er habe ihn zu Dr. Z.___ zur Herniotomie überwiesen. Seit dieser Operation klage er über Schmerzen an derselben Stelle und im ganzen Bauchbereich, dies aber nur bei körperlicher Belastung. Zur Zeit sei nur noch eine deutliche Rectus-abdominis Diastase aus zumachen. Eine Zweitmeinung habe denselben Befund ergeben.
Das Leiden sei sicherlich ungefährlich und die Prognose gut, es sei aber auch nicht davon auszugehen, dass eine Spontanheilung ohne Reoperation eintreten werde.
Er sei eingeschränkt bezüglich Tätigkeiten, die Druck im Abdomen erzeugen würden, z.B. Gewicht heben oder Rasenmäher schieben. In seiner Tätigkeit als Hauswart sei dies einschränkend. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 0. April 2013 (Ein gangsdatum, Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - Unklare P olyneuropathie rechtes Bein. Diagnose von Dr. A.___ , Neu ro loge. - Status nach laparoskopischen
Hernienplastik der Bauchwand IPOM mit intraperitonealen Onlay
Mesh , wegen symptomatischer epigastrischer Hernie, Rektusdiastase am 1 3. Juni 2012 - Kniegelenksschmerzen rechts - Chronischer Allergiker seit 50 Jahren - Chronische Asthma bronchiale
Der Beschwerdeführer sei chronischer Allergiker und c hronischer Asthmatiker wegen einer symptomatischen
epig astrischen Hernie. Eine laparoskopische
Her nienplast mit Netz sei am 1 3. Juni 2012 erfolgt. Es lägen mehrere Beschwerden vor, nämlich ziehende Abdominalwandschmerzen , links mehr als rechts. Die Schmerzen würden vor allem bei knieenden Arbeiten auftreten. Weiter bestün den eine Polyneuropathie des rechten Beines, Kniegelenksschmerzen rechts, di e Streck bewegung mache Probleme.
B ei vermehrter Nahrungsaufnahme habe er Blähungen und ziehende Schmerzen im Abdomen, Status nach Sinusitis fronta lis und maxillaris sow ie F enestrierung . Auch habe er wiederholte Kopfschmer zen.
Er habe persistierende Schmerzen im Abdomen bei langen Autofahrt-Strecken und bei überneigender Haltung beim Arbeiten. Er habe von ursprünglich 88 kg auf 93 kg zugenommen und der Bauchumfang habe sich vergrössert.
Die Arbeit als „Aussendienst Bürogeräte“ könne seit dem 1 3. Juni bis Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden. Dabei bestehe eine vermin derte Leistungsfähigkeit. 3.3
Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, notierte in sei nem zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erstellten vertrauens ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2015 ( Urk 8/22) , beim Beschwerdeführer zeige sich im Stehen ein lediglich mässig ausladendes Abdomen ohne direkt äusser lich sichtbare p eri
- oder sup raumbilicale
Herniation . Im Liegen taste man die bekannte supraumbilicale ca. 1 cm breite Rektusdiastase auf einer Länge von rund 15 cm, welche sich beim Anheben der Beine auf ca. 5 cm Breite auseinan derdränge , wobei das eingelegte Netz straff und lückenlos dicht erscheine. Ins besondere zeige sich keine eigentliche Herniation und die Untersuchung sei für den Patienten schmerzfrei, die Narbe reizlos ( Urk. 8/22 S. 3).
Es zeige sich ein Status nach laparoskopischer Netzeinlage bei Rektusdiastase und epigastrischer Hernie. Der Beschwerdeführer beklage seit der Operation ste chende Schmerzen dort, wo das Netz innerlich mit Klammern befestigt worden sei. Die Schmerzen seien lage- und bewegungsabhängig und würden z.B. während des Schlafes so stören, dass er sich jeweils wieder in eine andere Kör perposition begeben müsse. Vor der Operation habe er keine solchen Beschwer den und überhaupt eigentlich gar keine Beschwerden gehabt. Er habe sich nur auf Anraten der Ärzte hin operieren lassen ( Urk. 8/22 S. 3).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe hier nachvollziehbar und glaubhaft in seinem Beruf als Servicemonteur eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er müsse in seinem Berufsalltag zum Teil schwere Drucker, Scanner und Mehr fach-Geräte herumtragen, was ihm verständlicherweise nach einer gewissen Belastungsdauer zunehmende Schmerzen verursache und das implantierte Netz durch das Heben und Tragen der Geräte stark belaste ( Urk. 8/22 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer nun von sich aus per 3 0. Juni 2013 in seinem bis heri gen Betrieb gekündigt habe, hänge ausdrücklich nicht mit der Operation und den geklagten Beschwerden zusammen, sondern habe gemäss seinen eige nen Angaben betriebsinterne Gründe ( Urk. 8/22 S. 3).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass er bei leichterer Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg, eher sitzende Tätigkeit) durchaus wieder 100 % arbeiten könnte. Für seine bisherige Tätigkeit als Geräte-Service-Monteur sei er jedoch anhaltend 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/22 S. 4).
4. 4.1
Dr. Y.___ (E. 3.1) attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1 3. August 2012, da er in seiner Tätigkeit als Hauswart einge schränkt sei. Insbesondere sei er bei allen Tätigkeiten, die Druck im Abdomen erzeugen würden, wie z.B. Gewicht heben oder Rasen mähen, eingeschränkt. Zu einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht.
Dr. Z.___
(E. 3.2) notierte lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis Oktober 201 2. Die Arbeit könne nur durch eine 50 % Tätigkeit ausgeführt werden. Er äusserte sich nicht zu einer leidensangepassten Tätigkeit.
Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahinge hend (E. 3.3), dass er bei leichterer Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg, eher sitzende Tätigkeit) in einem 100 % Pensum tätig sein könnte. Für seine bisherige Tätigkeit als Geräte-Service-Monteur sei er jedoch anhaltend zu 50 %
arbeitsunfähig. Dies ist aufgrund der genannten Befunde sowie der einleuchtend dargelegten medizi nischen Zusammenhänge schlüssig . 4.2
Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Rest arbeits fähig keit zu verwerten.
Spätestens nach der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 3 0. April 2013 stand die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fest. Re levanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 3. Mai 2013 (Datum des Arzt berichtes), als der Beschwerdeführer rund 63.5 Jahre alt war (vgl. E. 2.3) .
Der Beschwerdeführer ist in einer angep assten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (vgl. E. 4.1) . Dabei ist sein Belastungsprofil nur in sehr geringem Masse einge schränkt, sollte er doch lediglich ein Heben von Lasten über 10 kg vermeiden und eher e ine sitzende Tätigkeit ausüben.
Nebst der nur geringen gesundheitlichen Einschränkungen ist auch darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer sowohl italienisch als auch deutsch spricht. In seiner letzten Tätigkeit als Büromaschinen Servicetechniker arbeitete er im Aussendienst, so dass er nebst den technischen Anforderungen, die es zu erfüllen galt, auch Kundenkontakte pflegen musste . Daneben war der Beschwer deführer noch in einem 20 % Pensum als Hauswart tätig, was zeigt, dass er unterschiedliche Anf orderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte . Die se
Haus warttätigkeit führte der Beschwerdeführer auch nach Aufgabe der Haupttätig keit weiter (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. Febru ar 2013, Urk. 8/14), er war folglich nie abwesend vom Arbeitsmarkt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden ( Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Schliesslich kann aus einem weiteren Grund das Alter alleine nicht ausschlag ge bend sein, ob im Rahmen der Invalidenversicherung eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit als verwertbar zu betrachten ist. Soweit nämlich die Schwierigkeit der Stellensuche im Wesentlichen daran liegt, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung steht und Arbeitgeber wenig geneigt sind, Angestellte einzuarbeiten, die sie bald wieder verlassen werden, wird diesem Umstand in den Sozialversicherungen bereits mit einer grösseren Höchstzahl der Taggelder für Arbeitslose, die über 55, über 60 bzw. über 61
Jahre alt sind, Rechnung getragen (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung).
Zusammenfassend
ist der Versicherte nach wie vor in einem Vollpensum arbeits fähig und nur leicht eingeschränkt beim Heben , wobei eine eher sitzende Tätigkeit von Vorteil wäre , hat gute Sprachkenntnisse und war nie abwesend vom Arbeitsmarkt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 2.3) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10.
Sep tem ber 2013 E 4.3.3). Der Beschwerdeführer ist somit im Rahmen des allge meinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbstein gliede rung zu verweisen (vgl. E. 2.3).
5 . 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommens ver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den ein kommen auf zeit iden tischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk same Ände rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass respek tive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E.
4.1.2). 5 .3 5 .3 .1
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Grün den erfolgt, da er seinen angestammten Beruf nicht mehr vollumfänglich habe ausüben können und es darum zu grösseren Konflikten gekommen sei. Wäre er nämlich nicht schwer erkrankt, so hätte er die Stelle, die er knapp 23
Jahre ausübte, sicher nicht etwas mehr als ein Jahr vor der Pensionierung gekündigt ( Urk. 13 S. 3). In der eingereichten Kündigung vom 2 6. März 2013 ( Urk. 3/4) sind diverse Gründe aufgeführt - auf seinen Gesundheitszustand bezieht sich allerdings keiner. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung ausführte, seine Kündigung hänge ausdrücklich nicht mit der Operation und den geklagten Beschwerden zusammen, sondern habe betriebsinterne Gründe ( Urk. 8/22 S. 3). Es ist somit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne die gesundheitliche Einschränkung seine Tätigkeit als Büromaschinen Servicemonteur aufgegeben hätte. Entsprechend ist für die Tätigkeit in einem Pensum von 80 % die LSE 2010 heranzuziehen.
Da der Beschwerdeführer während rund 23 Jahren als Büromaschinen Service techniker tätig war, rechtfertigt es sich, als Valideneinkommen den Lohn gestützt auf LSE TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts abteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht (1/2) - Pri vater Sektor, Ziff. 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstun gen heranzuziehe
n. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich ist das
Abstellen auf das Anforderungsniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, Männer ,
angemessen . Bereinigt um die wöchent liche Arbeitszeit sowie die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2013 resultiert bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 58‘090.30 ( Fr. 5‘715.-- : 40 x 41.4 : 100 x 102.3 x 12 x 0.8 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01
Ziff. 31-33; T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014
Ziff. 10-33]) . Dazu ist das Einkommen aus seiner Hauswarttätigkeit in Höhe von jährlich Fr. 14‘423.70
(14‘309.20 x 1.008 [ T1.1.10 Nominallohninde x, Männer, 2011 2014 Ziff. 45-96] ) hinzuzurechnen, womit ein
Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72‘514.-- ( Fr. 58‘090.30 + Fr.
14‘423.70) resultiert. 5 .3. 2
Für das Invalideneinkommen ist das bisherige 80 % Pensum nach der LSE festzu setzen. Ges tützt auf den Zentralwert für männliche Hilfsarbeiter (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde rungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor, Total Ziff. 02-96, Anforderungsniveau 4 einfache und repetitive Tätigkeiten)
resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘275.45 ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 : 100 x 102.5 x 12 x 0.8). Hinzuzurechnen ist das Einkommen als Hauswart in Höhe von Fr. 14‘ 42 3.70, womit ein Invalideneinkommen in Höhe von total Fr. 64‘ 699.1 5 resultiert.
Ein Leidensabzug ist, da Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden, der Beschwerdeführer ein 100 % Pensum ausüben kann, nur beim Heben über 10 kg eingeschränkt ist und eher sitzende Tätigkeiten ausüben sollte , keiner zu gewähren. 5 .3 .3
Setzt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72‘514.-- dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 64‘ 699.1 5 gegenüber resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 7‘ 814. 85 , was einem Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht ( Fr. 7‘ 814. 85 : Fr. 72‘514.--) . Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzu ges von 15 % , welcher allerdings grosszügig wäre, würde immer noch ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultieren.
Sollte man - entgegen den obigen Ausführungen - zum Schluss kommen, dass das Valideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Lohn festzusetzen ist, führt dies zu keinem anderen Resultat. Das
Valideneinkommen aus der Tätigkeit als Büromaschinen Servicemonteur und Hauswart beträgt im Jahr 2013 Fr. 83‘324.50 ([ Fr. 68‘354.-- + Fr. 14‘309.20.--] x 1.008; vgl. Urk. 8/14 und 8/16). Abzüglich des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 64‘699.1 5
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘625. 35 , was ein em rentena usschliessenden Invaliditätsgrad von rund 22 % entspricht ( Fr. 18‘625. 35 : 83‘324.50). Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % würde ein
rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 34 % resultieren. 5 .4
Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuwei sen ist und d ie angef ochtene Verfügung ( Urk.
2) aufgehoben und fest gestellt wird , dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2013 ( Urk. 2)
wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 4. März 2013, Urk. 8/16; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Februar 2013, Urk. 8/14) meldete sich erstmals am 2 9. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an ( Urk. 8/1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/7) wurde das Begehren um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung abgelehnt. Am 2 7. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter H inweis auf einen Bauchwandriss und Bauchnabelbruch zum Bezug von Leistungen an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013, Urk. 8/26) sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2013 ( Urk. 2) eine Viertels rente ab dem 1. Juni 2013 zu.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die Verf ügung vom 7. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin , es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen ( Urk.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 2.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in sei nem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 9. Februar 2013 ( Urk. 8/15) eine Rectusdiasthase , bestehend seit dem 1 3. Juni 2012 , mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit . Er notierte, dass der Beschwerdeführer sich ohne Unfall aufgrund einer Bauchwandhernie, die ihm seit längerem auf gefallen sei, in seiner Praxis gemeldet habe. Er habe ihn zu Dr. Z.___ zur Herniotomie überwiesen. Seit dieser Operation klage er über Schmerzen an derselben Stelle und im ganzen Bauchbereich, dies aber nur bei körperlicher Belastung. Zur Zeit sei nur noch eine deutliche Rectus-abdominis Diastase aus zumachen. Eine Zweitmeinung habe denselben Befund ergeben.
Das Leiden sei sicherlich ungefährlich und die Prognose gut, es sei aber auch nicht davon auszugehen, dass eine Spontanheilung ohne Reoperation eintreten werde.
Er sei eingeschränkt bezüglich Tätigkeiten, die Druck im Abdomen erzeugen würden, z.B. Gewicht heben oder Rasenmäher schieben. In seiner Tätigkeit als Hauswart sei dies einschränkend. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 0. April 2013 (Ein gangsdatum, Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - Unklare P olyneuropathie rechtes Bein. Diagnose von Dr. A.___ , Neu ro loge. - Status nach laparoskopischen
Hernienplastik der Bauchwand IPOM mit intraperitonealen Onlay
Mesh , wegen symptomatischer epigastrischer Hernie, Rektusdiastase am 1 3. Juni 2012 - Kniegelenksschmerzen rechts - Chronischer Allergiker seit 50 Jahren - Chronische Asthma bronchiale
Der Beschwerdeführer sei chronischer Allergiker und c hronischer Asthmatiker wegen einer symptomatischen
epig astrischen Hernie. Eine laparoskopische
Her nienplast mit Netz sei am 1 3. Juni 2012 erfolgt. Es lägen mehrere Beschwerden vor, nämlich ziehende Abdominalwandschmerzen , links mehr als rechts. Die Schmerzen würden vor allem bei knieenden Arbeiten auftreten. Weiter bestün den eine Polyneuropathie des rechten Beines, Kniegelenksschmerzen rechts, di e Streck bewegung mache Probleme.
B ei vermehrter Nahrungsaufnahme habe er Blähungen und ziehende Schmerzen im Abdomen, Status nach Sinusitis fronta lis und maxillaris sow ie F enestrierung . Auch habe er wiederholte Kopfschmer zen.
Er habe persistierende Schmerzen im Abdomen bei langen Autofahrt-Strecken und bei überneigender Haltung beim Arbeiten. Er habe von ursprünglich 88 kg auf 93 kg zugenommen und der Bauchumfang habe sich vergrössert.
Die Arbeit als „Aussendienst Bürogeräte“ könne seit dem 1 3. Juni bis Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden. Dabei bestehe eine vermin derte Leistungsfähigkeit. 3.3
Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, notierte in sei nem zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erstellten vertrauens ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2015 ( Urk 8/22) , beim Beschwerdeführer zeige sich im Stehen ein lediglich mässig ausladendes Abdomen ohne direkt äusser lich sichtbare p eri
- oder sup raumbilicale
Herniation . Im Liegen taste man die bekannte supraumbilicale ca. 1 cm breite Rektusdiastase auf einer Länge von rund 15 cm, welche sich beim Anheben der Beine auf ca. 5 cm Breite auseinan derdränge , wobei das eingelegte Netz straff und lückenlos dicht erscheine. Ins besondere zeige sich keine eigentliche Herniation und die Untersuchung sei für den Patienten schmerzfrei, die Narbe reizlos ( Urk. 8/22 S. 3).
Es zeige sich ein Status nach laparoskopischer Netzeinlage bei Rektusdiastase und epigastrischer Hernie. Der Beschwerdeführer beklage seit der Operation ste chende Schmerzen dort, wo das Netz innerlich mit Klammern befestigt worden sei. Die Schmerzen seien lage- und bewegungsabhängig und würden z.B. während des Schlafes so stören, dass er sich jeweils wieder in eine andere Kör perposition begeben müsse. Vor der Operation habe er keine solchen Beschwer den und überhaupt eigentlich gar keine Beschwerden gehabt. Er habe sich nur auf Anraten der Ärzte hin operieren lassen ( Urk. 8/22 S. 3).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe hier nachvollziehbar und glaubhaft in seinem Beruf als Servicemonteur eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er müsse in seinem Berufsalltag zum Teil schwere Drucker, Scanner und Mehr fach-Geräte herumtragen, was ihm verständlicherweise nach einer gewissen Belastungsdauer zunehmende Schmerzen verursache und das implantierte Netz durch das Heben und Tragen der Geräte stark belaste ( Urk. 8/22 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer nun von sich aus per 3 0. Juni 2013 in seinem bis heri gen Betrieb gekündigt habe, hänge ausdrücklich nicht mit der Operation und den geklagten Beschwerden zusammen, sondern habe gemäss seinen eige nen Angaben betriebsinterne Gründe ( Urk. 8/22 S. 3).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass er bei leichterer Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg, eher sitzende Tätigkeit) durchaus wieder 100 % arbeiten könnte. Für seine bisherige Tätigkeit als Geräte-Service-Monteur sei er jedoch anhaltend 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/22 S. 4).
4. 4.1
Dr. Y.___ (E. 3.1) attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1 3. August 2012, da er in seiner Tätigkeit als Hauswart einge schränkt sei. Insbesondere sei er bei allen Tätigkeiten, die Druck im Abdomen erzeugen würden, wie z.B. Gewicht heben oder Rasen mähen, eingeschränkt. Zu einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht.
Dr. Z.___
(E. 3.2) notierte lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis Oktober 201 2. Die Arbeit könne nur durch eine 50 % Tätigkeit ausgeführt werden. Er äusserte sich nicht zu einer leidensangepassten Tätigkeit.
Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahinge hend (E. 3.3), dass er bei leichterer Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg, eher sitzende Tätigkeit) in einem 100 % Pensum tätig sein könnte. Für seine bisherige Tätigkeit als Geräte-Service-Monteur sei er jedoch anhaltend zu 50 %
arbeitsunfähig. Dies ist aufgrund der genannten Befunde sowie der einleuchtend dargelegten medizi nischen Zusammenhänge schlüssig . 4.2
Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Rest arbeits fähig keit zu verwerten.
Spätestens nach der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 3 0. April 2013 stand die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fest. Re levanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 3. Mai 2013 (Datum des Arzt berichtes), als der Beschwerdeführer rund 63.5 Jahre alt war (vgl. E. 2.3) .
Der Beschwerdeführer ist in einer angep assten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (vgl. E. 4.1) . Dabei ist sein Belastungsprofil nur in sehr geringem Masse einge schränkt, sollte er doch lediglich ein Heben von Lasten über 10 kg vermeiden und eher e ine sitzende Tätigkeit ausüben.
Nebst der nur geringen gesundheitlichen Einschränkungen ist auch darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer sowohl italienisch als auch deutsch spricht. In seiner letzten Tätigkeit als Büromaschinen Servicetechniker arbeitete er im Aussendienst, so dass er nebst den technischen Anforderungen, die es zu erfüllen galt, auch Kundenkontakte pflegen musste . Daneben war der Beschwer deführer noch in einem 20 % Pensum als Hauswart tätig, was zeigt, dass er unterschiedliche Anf orderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte . Die se
Haus warttätigkeit führte der Beschwerdeführer auch nach Aufgabe der Haupttätig keit weiter (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. Febru ar 2013, Urk. 8/14), er war folglich nie abwesend vom Arbeitsmarkt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden ( Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Schliesslich kann aus einem weiteren Grund das Alter alleine nicht ausschlag ge bend sein, ob im Rahmen der Invalidenversicherung eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit als verwertbar zu betrachten ist. Soweit nämlich die Schwierigkeit der Stellensuche im Wesentlichen daran liegt, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung steht und Arbeitgeber wenig geneigt sind, Angestellte einzuarbeiten, die sie bald wieder verlassen werden, wird diesem Umstand in den Sozialversicherungen bereits mit einer grösseren Höchstzahl der Taggelder für Arbeitslose, die über 55, über 60 bzw. über 61
Jahre alt sind, Rechnung getragen (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung).
Zusammenfassend
ist der Versicherte nach wie vor in einem Vollpensum arbeits fähig und nur leicht eingeschränkt beim Heben , wobei eine eher sitzende Tätigkeit von Vorteil wäre , hat gute Sprachkenntnisse und war nie abwesend vom Arbeitsmarkt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 2.3) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10.
Sep tem ber 2013 E 4.3.3). Der Beschwerdeführer ist somit im Rahmen des allge meinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbstein gliede rung zu verweisen (vgl. E. 2.3).
5 . 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommens ver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den ein kommen auf zeit iden tischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk same Ände rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass respek tive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E.
4.1.2). 5 .3 5 .3 .1
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Grün den erfolgt, da er seinen angestammten Beruf nicht mehr vollumfänglich habe ausüben können und es darum zu grösseren Konflikten gekommen sei. Wäre er nämlich nicht schwer erkrankt, so hätte er die Stelle, die er knapp 23
Jahre ausübte, sicher nicht etwas mehr als ein Jahr vor der Pensionierung gekündigt ( Urk.
E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-38). Mit Replik vom 14.
Mai 2014 ( Urk.
13) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26.
Mai 2014 ( Urk.
16) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Nach Androhung einer reformatio in peius durch das Gericht (Beschluss vom 1 9. August 2015, Urk.
19) hielt der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 2 4. August 2015 an der Beschwerde fest ( Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei und rechnete ihm daher 50 %
des Einkommens als Büromaschinen - Servicetechniker an. Die Tätigkeit als Haus wart berücksichtigte sie vollumfänglich. Gestützt auf einen Einkommens vergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 41 % .
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 ( Urk.
1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass
s eine Restarbeitsfähigkeit
insbesondere aufgrund sei nes fortgeschrittenen Alters und der langjährigen Tätigkeit bei der gleichen Firma nicht mehr verwertbar sei .
Die Beschwerdegegnerin stellte m it Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 ( Urk.
7) den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzu drohen, da der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewesen sei. Für das Valideneinkommen sei auf die Lohnstruk tur erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) abzustellen, ebenso auch für das Invalideneinkommen. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei eben falls zu verneinen, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und auch umstellfähig sei. Auch gehe er immer noch sei ner Nebentätigkeit als Hauswart nach.
Mit Replik vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung am 3 0. Juni 2013 sei aus medizinischen Gründen erfolgt. Das Vali deneinkommen sei somit nicht ges t ützt auf die LSE zu ermitteln. Die Restar beitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Davon sei auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen, da kein Standortgespräch durchgeführt worden sei und Ein gliederungsmassnahmen auch aufgrund des Alters verweigert worden seien ( Urk. 13 S. 4). Von einer reformatio in peius sei nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
Mit Stellungnahme zum Beschluss vom 1 9. August 2015 ( Urk.
19) vom 24.
August 2015 ( Urk.
21) hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerde gegnerin berufliche Massnahmen hätte ausrichten müssen. Da diese Mass nahmen verweigert worden seien, sei er nicht vermittlungsfähig und habe ent sprechend Anspruch auf eine ganze Rente. 2.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 S. 3). In der eingereichten Kündigung vom 2 6. März 2013 ( Urk. 3/4) sind diverse Gründe aufgeführt - auf seinen Gesundheitszustand bezieht sich allerdings keiner. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung ausführte, seine Kündigung hänge ausdrücklich nicht mit der Operation und den geklagten Beschwerden zusammen, sondern habe betriebsinterne Gründe ( Urk. 8/22 S. 3). Es ist somit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne die gesundheitliche Einschränkung seine Tätigkeit als Büromaschinen Servicemonteur aufgegeben hätte. Entsprechend ist für die Tätigkeit in einem Pensum von 80 % die LSE 2010 heranzuziehen.
Da der Beschwerdeführer während rund 23 Jahren als Büromaschinen Service techniker tätig war, rechtfertigt es sich, als Valideneinkommen den Lohn gestützt auf LSE TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts abteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht (1/2) - Pri vater Sektor, Ziff. 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstun gen heranzuziehe
n. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich ist das
Abstellen auf das Anforderungsniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, Männer ,
angemessen . Bereinigt um die wöchent liche Arbeitszeit sowie die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2013 resultiert bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 58‘090.30 ( Fr. 5‘715.-- : 40 x 41.4 : 100 x 102.3 x 12 x 0.8 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01
Ziff. 31-33; T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014
Ziff. 10-33]) . Dazu ist das Einkommen aus seiner Hauswarttätigkeit in Höhe von jährlich Fr. 14‘423.70
(14‘309.20 x 1.008 [ T1.1.10 Nominallohninde x, Männer, 2011 2014 Ziff. 45-96] ) hinzuzurechnen, womit ein
Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72‘514.-- ( Fr. 58‘090.30 + Fr.
14‘423.70) resultiert. 5 .3. 2
Für das Invalideneinkommen ist das bisherige 80 % Pensum nach der LSE festzu setzen. Ges tützt auf den Zentralwert für männliche Hilfsarbeiter (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde rungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor, Total Ziff. 02-96, Anforderungsniveau 4 einfache und repetitive Tätigkeiten)
resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘275.45 ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 : 100 x 102.5 x 12 x 0.8). Hinzuzurechnen ist das Einkommen als Hauswart in Höhe von Fr. 14‘ 42 3.70, womit ein Invalideneinkommen in Höhe von total Fr. 64‘ 699.1 5 resultiert.
Ein Leidensabzug ist, da Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden, der Beschwerdeführer ein 100 % Pensum ausüben kann, nur beim Heben über 10 kg eingeschränkt ist und eher sitzende Tätigkeiten ausüben sollte , keiner zu gewähren. 5 .3 .3
Setzt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72‘514.-- dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 64‘ 699.1 5 gegenüber resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 7‘ 814. 85 , was einem Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht ( Fr. 7‘ 814. 85 : Fr. 72‘514.--) . Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzu ges von 15 % , welcher allerdings grosszügig wäre, würde immer noch ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultieren.
Sollte man - entgegen den obigen Ausführungen - zum Schluss kommen, dass das Valideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Lohn festzusetzen ist, führt dies zu keinem anderen Resultat. Das
Valideneinkommen aus der Tätigkeit als Büromaschinen Servicemonteur und Hauswart beträgt im Jahr 2013 Fr. 83‘324.50 ([ Fr. 68‘354.-- + Fr. 14‘309.20.--] x 1.008; vgl. Urk. 8/14 und 8/16). Abzüglich des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 64‘699.1 5
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘625. 35 , was ein em rentena usschliessenden Invaliditätsgrad von rund 22 % entspricht ( Fr. 18‘625. 35 : 83‘324.50). Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % würde ein
rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 34 % resultieren. 5 .4
Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuwei sen ist und d ie angef ochtene Verfügung ( Urk.
2) aufgehoben und fest gestellt wird , dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2013 ( Urk. 2)
wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01127 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil
vom
18. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1949 geborene und zuletzt als Büromaschinen - Servicetechniker und Haus wart im Nebenamt tätige X.___
(Fragebogen für Arbeitgebende vom 1 4. März 2013, Urk. 8/16; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Februar 2013, Urk. 8/14) meldete sich erstmals am 2 9. Juni 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an ( Urk. 8/1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 0. Oktober 2011 ( Urk. 8/7) wurde das Begehren um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung abgelehnt. Am 2 7. Dezember 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle unter H inweis auf einen Bauchwandriss und Bauchnabelbruch zum Bezug von Leistungen an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Juli 2013, Urk. 8/26) sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2013 ( Urk. 2) eine Viertels rente ab dem 1. Juni 2013 zu. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte , die Verf ügung vom 7. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin , es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzudrohen ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-38). Mit Replik vom 14.
Mai 2014 ( Urk.
13) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 26.
Mai 2014 ( Urk.
16) auf Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2 7. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). Nach Androhung einer reformatio in peius durch das Gericht (Beschluss vom 1 9. August 2015, Urk.
19) hielt der Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 2 4. August 2015 an der Beschwerde fest ( Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die bisherige Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei und rechnete ihm daher 50 %
des Einkommens als Büromaschinen - Servicetechniker an. Die Tätigkeit als Haus wart berücksichtigte sie vollumfänglich. Gestützt auf einen Einkommens vergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 41 % .
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2013 ( Urk.
1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass
s eine Restarbeitsfähigkeit
insbesondere aufgrund sei nes fortgeschrittenen Alters und der langjährigen Tätigkeit bei der gleichen Firma nicht mehr verwertbar sei .
Die Beschwerdegegnerin stellte m it Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2014 ( Urk.
7) den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius anzu drohen, da der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt gewesen sei. Für das Valideneinkommen sei auf die Lohnstruk tur erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) abzustellen, ebenso auch für das Invalideneinkommen. Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei eben falls zu verneinen, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und auch umstellfähig sei. Auch gehe er immer noch sei ner Nebentätigkeit als Hauswart nach.
Mit Replik vom 1 4. Mai 2014 ( Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, die Kündigung am 3 0. Juni 2013 sei aus medizinischen Gründen erfolgt. Das Vali deneinkommen sei somit nicht ges t ützt auf die LSE zu ermitteln. Die Restar beitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Davon sei auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen, da kein Standortgespräch durchgeführt worden sei und Ein gliederungsmassnahmen auch aufgrund des Alters verweigert worden seien ( Urk. 13 S. 4). Von einer reformatio in peius sei nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
Mit Stellungnahme zum Beschluss vom 1 9. August 2015 ( Urk.
19) vom 24.
August 2015 ( Urk.
21) hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerde gegnerin berufliche Massnahmen hätte ausrichten müssen. Da diese Mass nahmen verweigert worden seien, sei er nicht vermittlungsfähig und habe ent sprechend Anspruch auf eine ganze Rente. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesge richts 9C_734/2013 vom 1 3. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.
3.1
Dr. med. Y.___ , Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in sei nem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 1 9. Februar 2013 ( Urk. 8/15) eine Rectusdiasthase , bestehend seit dem 1 3. Juni 2012 , mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit . Er notierte, dass der Beschwerdeführer sich ohne Unfall aufgrund einer Bauchwandhernie, die ihm seit längerem auf gefallen sei, in seiner Praxis gemeldet habe. Er habe ihn zu Dr. Z.___ zur Herniotomie überwiesen. Seit dieser Operation klage er über Schmerzen an derselben Stelle und im ganzen Bauchbereich, dies aber nur bei körperlicher Belastung. Zur Zeit sei nur noch eine deutliche Rectus-abdominis Diastase aus zumachen. Eine Zweitmeinung habe denselben Befund ergeben.
Das Leiden sei sicherlich ungefährlich und die Prognose gut, es sei aber auch nicht davon auszugehen, dass eine Spontanheilung ohne Reoperation eintreten werde.
Er sei eingeschränkt bezüglich Tätigkeiten, die Druck im Abdomen erzeugen würden, z.B. Gewicht heben oder Rasenmäher schieben. In seiner Tätigkeit als Hauswart sei dies einschränkend. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu 50 % zumutbar. 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 3 0. April 2013 (Ein gangsdatum, Urk. 8/21) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - Unklare P olyneuropathie rechtes Bein. Diagnose von Dr. A.___ , Neu ro loge. - Status nach laparoskopischen
Hernienplastik der Bauchwand IPOM mit intraperitonealen Onlay
Mesh , wegen symptomatischer epigastrischer Hernie, Rektusdiastase am 1 3. Juni 2012 - Kniegelenksschmerzen rechts - Chronischer Allergiker seit 50 Jahren - Chronische Asthma bronchiale
Der Beschwerdeführer sei chronischer Allergiker und c hronischer Asthmatiker wegen einer symptomatischen
epig astrischen Hernie. Eine laparoskopische
Her nienplast mit Netz sei am 1 3. Juni 2012 erfolgt. Es lägen mehrere Beschwerden vor, nämlich ziehende Abdominalwandschmerzen , links mehr als rechts. Die Schmerzen würden vor allem bei knieenden Arbeiten auftreten. Weiter bestün den eine Polyneuropathie des rechten Beines, Kniegelenksschmerzen rechts, di e Streck bewegung mache Probleme.
B ei vermehrter Nahrungsaufnahme habe er Blähungen und ziehende Schmerzen im Abdomen, Status nach Sinusitis fronta lis und maxillaris sow ie F enestrierung . Auch habe er wiederholte Kopfschmer zen.
Er habe persistierende Schmerzen im Abdomen bei langen Autofahrt-Strecken und bei überneigender Haltung beim Arbeiten. Er habe von ursprünglich 88 kg auf 93 kg zugenommen und der Bauchumfang habe sich vergrössert.
Die Arbeit als „Aussendienst Bürogeräte“ könne seit dem 1 3. Juni bis Oktober 2012 in einem Pensum von 50 % ausgeübt werden. Dabei bestehe eine vermin derte Leistungsfähigkeit. 3.3
Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, notierte in sei nem zuhanden der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erstellten vertrauens ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2015 ( Urk 8/22) , beim Beschwerdeführer zeige sich im Stehen ein lediglich mässig ausladendes Abdomen ohne direkt äusser lich sichtbare p eri
- oder sup raumbilicale
Herniation . Im Liegen taste man die bekannte supraumbilicale ca. 1 cm breite Rektusdiastase auf einer Länge von rund 15 cm, welche sich beim Anheben der Beine auf ca. 5 cm Breite auseinan derdränge , wobei das eingelegte Netz straff und lückenlos dicht erscheine. Ins besondere zeige sich keine eigentliche Herniation und die Untersuchung sei für den Patienten schmerzfrei, die Narbe reizlos ( Urk. 8/22 S. 3).
Es zeige sich ein Status nach laparoskopischer Netzeinlage bei Rektusdiastase und epigastrischer Hernie. Der Beschwerdeführer beklage seit der Operation ste chende Schmerzen dort, wo das Netz innerlich mit Klammern befestigt worden sei. Die Schmerzen seien lage- und bewegungsabhängig und würden z.B. während des Schlafes so stören, dass er sich jeweils wieder in eine andere Kör perposition begeben müsse. Vor der Operation habe er keine solchen Beschwer den und überhaupt eigentlich gar keine Beschwerden gehabt. Er habe sich nur auf Anraten der Ärzte hin operieren lassen ( Urk. 8/22 S. 3).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe hier nachvollziehbar und glaubhaft in seinem Beruf als Servicemonteur eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er müsse in seinem Berufsalltag zum Teil schwere Drucker, Scanner und Mehr fach-Geräte herumtragen, was ihm verständlicherweise nach einer gewissen Belastungsdauer zunehmende Schmerzen verursache und das implantierte Netz durch das Heben und Tragen der Geräte stark belaste ( Urk. 8/22 S. 3).
Dass der Beschwerdeführer nun von sich aus per 3 0. Juni 2013 in seinem bis heri gen Betrieb gekündigt habe, hänge ausdrücklich nicht mit der Operation und den geklagten Beschwerden zusammen, sondern habe gemäss seinen eige nen Angaben betriebsinterne Gründe ( Urk. 8/22 S. 3).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass er bei leichterer Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg, eher sitzende Tätigkeit) durchaus wieder 100 % arbeiten könnte. Für seine bisherige Tätigkeit als Geräte-Service-Monteur sei er jedoch anhaltend 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/22 S. 4).
4. 4.1
Dr. Y.___ (E. 3.1) attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 1 3. August 2012, da er in seiner Tätigkeit als Hauswart einge schränkt sei. Insbesondere sei er bei allen Tätigkeiten, die Druck im Abdomen erzeugen würden, wie z.B. Gewicht heben oder Rasen mähen, eingeschränkt. Zu einer angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht.
Dr. Z.___
(E. 3.2) notierte lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1 3. Juni bis Oktober 201 2. Die Arbeit könne nur durch eine 50 % Tätigkeit ausgeführt werden. Er äusserte sich nicht zu einer leidensangepassten Tätigkeit.
Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dahinge hend (E. 3.3), dass er bei leichterer Arbeit (kein Heben von Lasten über 10 kg, eher sitzende Tätigkeit) in einem 100 % Pensum tätig sein könnte. Für seine bisherige Tätigkeit als Geräte-Service-Monteur sei er jedoch anhaltend zu 50 %
arbeitsunfähig. Dies ist aufgrund der genannten Befunde sowie der einleuchtend dargelegten medizi nischen Zusammenhänge schlüssig . 4.2
Zu prüfen bleibt, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, seine Rest arbeits fähig keit zu verwerten.
Spätestens nach der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 3 0. April 2013 stand die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit fest. Re levanter Zeitpunkt zur Beurteilung ist somit der 3. Mai 2013 (Datum des Arzt berichtes), als der Beschwerdeführer rund 63.5 Jahre alt war (vgl. E. 2.3) .
Der Beschwerdeführer ist in einer angep assten Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (vgl. E. 4.1) . Dabei ist sein Belastungsprofil nur in sehr geringem Masse einge schränkt, sollte er doch lediglich ein Heben von Lasten über 10 kg vermeiden und eher e ine sitzende Tätigkeit ausüben.
Nebst der nur geringen gesundheitlichen Einschränkungen ist auch darauf hinzu weisen, dass der Beschwerdeführer sowohl italienisch als auch deutsch spricht. In seiner letzten Tätigkeit als Büromaschinen Servicetechniker arbeitete er im Aussendienst, so dass er nebst den technischen Anforderungen, die es zu erfüllen galt, auch Kundenkontakte pflegen musste . Daneben war der Beschwer deführer noch in einem 20 % Pensum als Hauswart tätig, was zeigt, dass er unterschiedliche Anf orderungsprofile erfüllen kann bzw. konnte . Die se
Haus warttätigkeit führte der Beschwerdeführer auch nach Aufgabe der Haupttätig keit weiter (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. Febru ar 2013, Urk. 8/14), er war folglich nie abwesend vom Arbeitsmarkt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits markt Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden ( Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Schliesslich kann aus einem weiteren Grund das Alter alleine nicht ausschlag ge bend sein, ob im Rahmen der Invalidenversicherung eine volle Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit als verwertbar zu betrachten ist. Soweit nämlich die Schwierigkeit der Stellensuche im Wesentlichen daran liegt, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Pensionierung steht und Arbeitgeber wenig geneigt sind, Angestellte einzuarbeiten, die sie bald wieder verlassen werden, wird diesem Umstand in den Sozialversicherungen bereits mit einer grösseren Höchstzahl der Taggelder für Arbeitslose, die über 55, über 60 bzw. über 61
Jahre alt sind, Rechnung getragen (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung).
Zusammenfassend
ist der Versicherte nach wie vor in einem Vollpensum arbeits fähig und nur leicht eingeschränkt beim Heben , wobei eine eher sitzende Tätigkeit von Vorteil wäre , hat gute Sprachkenntnisse und war nie abwesend vom Arbeitsmarkt. Im Lichte der dargelegten Grundsätze (vgl. E. 2.3) und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10.
Sep tem ber 2013 E 4.3.3). Der Beschwerdeführer ist somit im Rahmen des allge meinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbstein gliede rung zu verweisen (vgl. E. 2.3).
5 . 5 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommens ver gleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali den ein kommen auf zeit iden tischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirk same Ände rungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs erlass respek tive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Verände rung der hypo thetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Ent scheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine , 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003). 5 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E.
4.1.2). 5 .3 5 .3 .1
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Kündigung sei aus gesundheitlichen Grün den erfolgt, da er seinen angestammten Beruf nicht mehr vollumfänglich habe ausüben können und es darum zu grösseren Konflikten gekommen sei. Wäre er nämlich nicht schwer erkrankt, so hätte er die Stelle, die er knapp 23
Jahre ausübte, sicher nicht etwas mehr als ein Jahr vor der Pensionierung gekündigt ( Urk. 13 S. 3). In der eingereichten Kündigung vom 2 6. März 2013 ( Urk. 3/4) sind diverse Gründe aufgeführt - auf seinen Gesundheitszustand bezieht sich allerdings keiner. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung ausführte, seine Kündigung hänge ausdrücklich nicht mit der Operation und den geklagten Beschwerden zusammen, sondern habe betriebsinterne Gründe ( Urk. 8/22 S. 3). Es ist somit mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne die gesundheitliche Einschränkung seine Tätigkeit als Büromaschinen Servicemonteur aufgegeben hätte. Entsprechend ist für die Tätigkeit in einem Pensum von 80 % die LSE 2010 heranzuziehen.
Da der Beschwerdeführer während rund 23 Jahren als Büromaschinen Service techniker tätig war, rechtfertigt es sich, als Valideneinkommen den Lohn gestützt auf LSE TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschafts abteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht (1/2) - Pri vater Sektor, Ziff. 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstun gen heranzuziehe
n. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in diesem Bereich ist das
Abstellen auf das Anforderungsniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, Männer ,
angemessen . Bereinigt um die wöchent liche Arbeitszeit sowie die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2013 resultiert bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Einkommen von Fr. 58‘090.30 ( Fr. 5‘715.-- : 40 x 41.4 : 100 x 102.3 x 12 x 0.8 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche T 03.02.03.01.04.01
Ziff. 31-33; T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2014
Ziff. 10-33]) . Dazu ist das Einkommen aus seiner Hauswarttätigkeit in Höhe von jährlich Fr. 14‘423.70
(14‘309.20 x 1.008 [ T1.1.10 Nominallohninde x, Männer, 2011 2014 Ziff. 45-96] ) hinzuzurechnen, womit ein
Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72‘514.-- ( Fr. 58‘090.30 + Fr.
14‘423.70) resultiert. 5 .3. 2
Für das Invalideneinkommen ist das bisherige 80 % Pensum nach der LSE festzu setzen. Ges tützt auf den Zentralwert für männliche Hilfsarbeiter (TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforde rungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht [1/2] - Privater Sektor, Total Ziff. 02-96, Anforderungsniveau 4 einfache und repetitive Tätigkeiten)
resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 50‘275.45 ( Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 : 100 x 102.5 x 12 x 0.8). Hinzuzurechnen ist das Einkommen als Hauswart in Höhe von Fr. 14‘ 42 3.70, womit ein Invalideneinkommen in Höhe von total Fr. 64‘ 699.1 5 resultiert.
Ein Leidensabzug ist, da Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden, der Beschwerdeführer ein 100 % Pensum ausüben kann, nur beim Heben über 10 kg eingeschränkt ist und eher sitzende Tätigkeiten ausüben sollte , keiner zu gewähren. 5 .3 .3
Setzt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 72‘514.-- dem Invalidenein kommen in Höhe von Fr. 64‘ 699.1 5 gegenüber resultiert eine Einkommensein busse von Fr. 7‘ 814. 85 , was einem Invaliditätsgrad von rund 11 % entspricht ( Fr. 7‘ 814. 85 : Fr. 72‘514.--) . Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzu ges von 15 % , welcher allerdings grosszügig wäre, würde immer noch ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % resultieren.
Sollte man - entgegen den obigen Ausführungen - zum Schluss kommen, dass das Valideneinkommen auf den tatsächlich erzielten Lohn festzusetzen ist, führt dies zu keinem anderen Resultat. Das
Valideneinkommen aus der Tätigkeit als Büromaschinen Servicemonteur und Hauswart beträgt im Jahr 2013 Fr. 83‘324.50 ([ Fr. 68‘354.-- + Fr. 14‘309.20.--] x 1.008; vgl. Urk. 8/14 und 8/16). Abzüglich des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 64‘699.1 5
resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘625. 35 , was ein em rentena usschliessenden Invaliditätsgrad von rund 22 % entspricht ( Fr. 18‘625. 35 : 83‘324.50). Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % würde ein
rentenaus schliessender Invaliditätsgrad von 34 % resultieren. 5 .4
Zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuwei sen ist und d ie angef ochtene Verfügung ( Urk.
2) aufgehoben und fest gestellt wird , dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 6 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2013 ( Urk. 2)
wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler