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IV.2016.00574

Rentenrevision, Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Gutachten ausgewiesen, Rentenaufhebung rechtens. Abweisung

Zürich SozVersG · 2017-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961, meldete sich am 22. September 2008 unter Hinweis auf eine Panikstörung, eine Agoraphobie sowie eine rezidivierende de pressive Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 86 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2009 zu (Urk. 10/35).

Mit Mitteilung vom 15. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/61). 1.2

Nach Eingang eines am 18. März 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/73) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 9. November 2015 erstattet wurde (Urk. 10/123). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/126-137) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 10/138 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 17. Mai 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 25. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1) und es seien weitere Sach verhaltsabklärungen, insbesondere in Form von Rückfragen bei den Y.___-Gut achtern, zu tätigen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE

119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Y.___-Begutachtung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Dezember 2009 wesentlich verbessert habe. Seit spä testens Oktober 2015 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Bürohilfs- und Servicekraft. Auch in allen anderen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Einzig beim He ben und Tragen von Gewichten über 3-5 kg bestehe eine Einschränkung. Mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne die Beschwer deführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe somit keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert habe und das Y.___-Gutachten die rechtlichen Kriterien nicht erfülle (S. 3). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführer in wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi täts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwor tung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Y.___ -Gut achten vom

9. November 2015 abgestellt werden kann.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache im April 2010

– da im Rahmen der Rentenbestäti gung im März 2013 nur eine ru dimentäre Prüfung erfolgte

– mit demjenigen, wel cher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 5 . April 201 6 zugrunde lag. 3. 3.1

Der Rentenzusprache vom 7. April 2010 (Urk. 10/35) lag im Wesentli chen der folgende Bericht zugrunde: 3.2

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 26. November 2008 (Urk. 10/16/4-10) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25). Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juni 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig sei (S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin leide unter verschiedenen psy chiatrischen Diagnosen, die sich höchst wahrscheinlich gegenseitig stark beein flussen würden. Im Haushaltsbereich sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 6). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte: 4.2

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 27. Juni 2014 (Urk. 10/75) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Stö rung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25). Sie führten aus, dass sich unter der integrierten sozialpsychiatrischen Behandlung inklusive Me dikation das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin, jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass für die Be schwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unzumutbar sei. In Anbetracht des Zustandsbildes müsse mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres gerechnet werden (S. 2 Ziff. 1.4). 4.3

Die Ärzte der A.___, Kompetenzzentrum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängikeit, berichteten am 11. Mai 2015 (Urk. 10/106) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 24. bis 31. März 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) - Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zum stationären qualifizierten Alko holentzugsprogramm angemeldet worden sei (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ohne entzugsbedingte Beschwerden vom Alkohol entzogen werden kön nen. Zu Beginn habe sie Entzugssymptome wie Tremor und Hyperhidrosis ge zeigt. Laut ihren eigenen Angaben habe sie das von ihrem ambulant behan delnden Psychiater eingesetzte Citalopram nicht weiter eingenommen. Es sei eine weitere psychopharmakologische Behandlung mit Cipralex besprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach einer einwöchigen Entzugs behandlung berichtet, dass sie sich in der Klinik unwohl fühle und den statio nären Austritt wünsche. Sie sei dann gegen ärztliche Empfehlung am 31. März 2015 nach Hause ausgetreten. Bei entsprechender Motivation könne die Be schwerdeführerin erneut eintreten (S. 2). 4.4

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 9. November 2015 (Urk. 10/123) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.1): - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - klinisch dekond itionierte, atone Rumpfhaltung, leichte allseitige Ein schränkung der LWS-Beweglichkeit - konventionell-radiologisch keine relevanten degenerativen Verän - derun gen, leichte Anterolisthesis von L4 zu L5 um 3 mm (Rönt gen

7. Juli 2015), nicht progredient zum Vorbefund (CT 2

0. April 2010) - schichtbildgebend mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit Wurzel tangierungen beids eits, Bandscheibenprotrusion L3/4 , nicht-sten o sierende Spondylarthrose L4-S1 (CT 2

0. April 2010) - St atus nach Wurzelreizepisoden zirka 2010 gemäss Dr. B.___ , aktu ell residuelle ASR-Minderung rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 19 Ziff. 6.2): - Alkoholabhängigkeit, aktiver Konsum (ICD-10 F10.25) - bei V erdacht auf dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung - mögliche alkoholtoxische Myopathie der Oberschenkel - Untergewicht (BMI 18 kg/m2) - p ersistierender Nikotinkonsum - radiologisch Aortenverkalkungen - k utane Kupfer- und Nickelallergie anamnestisch

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer Alkohol abhängigkeit vordiagnostiziert sei . Diese Diagnose sei aktuell zu bestätigen, wenngleich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Suchtanamnese und der aktuellen Lage ihrer Suchterkrankung deutlich bagatellisieren d aus gefallen seien. Gemes sen daran, dass der Beschwerdeführerin bereits vor über 20 Jahren eine Be handlung ihrer Sucht zur Auflage gemacht worden sei , sei von einem sehr lan gen Bestehen der Alkoholproble matik auszugehen. In diesem Zu sammenhang sei zu prüfen, ob die Alkoholabhängigkeit sekundärer Natur sei oder bleibende Schädigungen hinterl assen habe. Eine bleibende organische Hir nschädigung infolge des Alkoholkonsums komme nicht in Betracht. Ihre Angaben hinsicht lich sekundären Konsums von Alkohol aufgrund einer Angsterkrankung über zeug ten nicht und würden vor allem unter der Tendenz fallen , sich im günsti gen Lichte darzustellen und externalisierend zu attribuieren. Zudem werde von der Beschwerdeführerin keine eigentliche paroxysmale Angstsymptomatik ge schildert, sondern am ehesten präsynkopale Zustände (S. 13 f.) .

Das Vorlie gen von agoraphobischen Ängsten sei etwas konsistenter geschildert worden . Es sei jedoch viel wahrscheinlicher, dass es sich dabei um habituiertes Verhalten der Beschwerdeführerin , wel c he seit geraumer Zeit einen sedentären Lebensstil pfleg e und Anstrengungen beziehungsweise unangenehme Aufgaben inkl usive administrative konsequent meide , und nicht um eine eigentliche agoraphobis che Symptomatik hand l e .

D as Bestehen von Angstsymptomen werde zudem mit ei nem späteren Datum angegeben, als die Entwicklung der Abhängigkeitsproble matik. Somit k önne der sekundäre Charakter der Abhängigkeit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin

habe sich in der aktuellen Untersuchung im er heblichen Ausmass manipulativ präsentiert. Die Neigung der Beschwerdeführe rin , für das eigene Verhalten plausible rationalisierende Erklärungen anzubie ten, k önne als Zeichen einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gesehen werden . Ferner habe sich die Beschwerdeführerin mit konsistenten Anhalts punkten für Malingering gezeigt , sodass in der Gesamtschau wahrscheinlich erschein e , dass die Angaben in den eingegangenen anonymen Schreiben dem tatsächlichen Ablauf entspr o chen hätten .

Andere nach ICD-10 diagnostizierbare p sychische Störungen lä gen bei der Beschwerdeführerin nicht vor (S. 14) .

Aktu ell l asse sich zusammenfassend keine Diagnose einer Angststörung stellen, v or allem weil es unter der wirksamen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung und kontinuierlichen Psychopharmakotherapie zu einer relevante n Besserung der Störung gekommen sei .

Das aktuell vorliegende Malingering könne daher als Ausdruck des Wunsches gesehen wer den, den Status quo zu behalten.

D as Verhalten der Beschwerdeführerin lasse sich mit der Annahme ei ner dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gut vereinbaren. In der Gesamt schau erg ebe sich das Bild einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit sozialen Folgeschäden, wobei die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nur unzu reichende b eziehungsweise fehlende Compliance von suchtspezifischen Be handlungsmassnahmen ge zeigt habe und auch aktuell nicht motiviert sei , auf Suchtmittel zu verzichten. Hier sei zudem erw ähnenswert, dass die von der Be schwerdeführerin bekl agten Stürze unter Verzicht auf Alkohol sehr wahrschein lich eliminiert werden könn t en. Defizite, welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin herabsetzen würden, hätten sich in der aktuellen Untersu chung nicht objektivieren lassen (S. 15) .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin aufgrund der radio - mor phol o g i schen degenerativen Veränderungen vor allem des unteren Achsen - skeletts, aber auch de r HWS, muskuloskelettär eine etwas verminde rte Be-lastbarkeit zuzuerkennen . Zum Untersuchungszeitpunkt aktuell f ä nden sich aber keine Zeichen einer radikulären Symptomatik. Für biomecha nisch ange passte Tätigkeiten sei aus isoliert muskuloskelettärer Sicht keine quantitative Einschränkung zuzuerkennen (S. 17) . G egenüber dem Zustand von 2010 ha be sich muskuloskelettär die Situation insbesondere betreffs des degenerativen Rü ckenleidens wohl eher etwas gebessert und stabilisiert. Das Ausmass der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus muskuloskelettärer Sicht k önne aber retrospektiv über die Jahre 2010 bis 2015 nicht zuverlässig abgeschätzt werden, insbeson dere auch nicht der Zeitpunkt eines allfälligen Abklingens einer radiku lären zusätzlichen Symptomatik. Aus aktueller gutachterlicher Sicht erg ä ben sich in der jetzigen Gutachtens-Untersuchungssituation keine Hinweise auf Aggrava tion, Simulation oder Selbstlimitation (S. 18) .

Nach aktueller psychiatrischer Einschätzung besteh e bei der Beschwerdeführe rin , entgegen der im Rahmen der ambulanten Therapien getroffenen Annahme, keine relevante Angsterkrankung. Es sei davon auszugehen , dass im Vorder grund die langj ährig vorbestehende Alkoholabhän gigkeit zu sehen sei . Diese k önne nicht als sekundär im Rahmen eines etwaigen eigenständigen psychiat rischen Krankheitsbi l des gewertet werden. Insgesamt seien Hinweise für Inkon sisten zen und Malingering vor gelegen , insbesondere bezüglich der Schilderung der von der Beschwerdeführerin erlebten Angstsymptomatik. Diese habe letzt endlich nicht einer eigenständig relevanten Angsterkrankung zugeordnet wer den können . Vielmehr sei ein manipulativer Charakter der vorgetragenen Symptome auffällig gewesen . Eine relevante Einschränkung der Alltagsgestal tung sowie der theoretischen Arbeitsfähigkeit k önne durch die vorgetragenen Angstsymptome nicht abgeleitet werden. Im Vordergrund st ünden die sozialen Folgeschäden der langjährigen Alkoholabhängigkeit . Die Compliance bezüglich Alkoholabstinenz sowie bezüglich spezifischer Behandlungsmethoden sei in der Vergangenheit bei der Beschwerdeführerin reduziert gewesen. S o habe sie zu letzt im Frühling dieses Jahres eine eigentlich geplante Alkoholentzugsbehand lung resp ektive Langzeitbehandlung ab gebrochen . Über das Vorliegen einer re zidivierenden depressiven Störung zum Zeitpunkt der Rentenzu s prache mit zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtig leicht er Episode k önne heute keine andere Aussage als in der

Aktenlage angegeben getroffen w erden , zumal depressive Er krankungen in ihrem Ausprägungsgrad schwanken könn t en. Zum aktuellen Zeitpunkt habe keine relevante depressive Störung nachgewiesen werden kön nen . Insofern k önne aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass sich der Ge sundheitszustand seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 2009 gebessert ha be . Aus rheumatolog ischer Sicht ha be sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jahre 2010 muskuloskelettär besonders in Bezug auf das degenerative Rückenleiden leicht verbessert bezie hungsweise stabilisiert (S. 21) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe sich aus psych iatrischer und aus rheumatologi scher Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Re ntenzusprache im Jahre 2009 ver bessert. Eine relevante Angsterkrankung sowie eine releva nte affektive Erkrankung hätten aktuell ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund stünden die Suchterkrankung und die damit ein-her gehenden sozialen Folgeerscheinungen.

Für die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten im Bereich Adm inistration sowie im Bereich Ser vi ce/Barkeeping besteh e sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatolo gischer Sicht keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der leicht verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates k önne die Beschwer deführerin körperlich leichte, wechselbelastende, nicht ausschliesslich sitzende und stehende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 3-5 kg, und ohne Tätigkeiten in gebückter, kauernder Körperhaftung oder Ü berkopf arbeiten vollzeitig verrichten. Aus rheumatolog ischer Sicht könne der Zeitpunkt einer Verbesserung des Zustandsbildes wegen der geringen Vordoku mentation in der Aktenlage schwer datiert werden. Aus psychiatrischer Sicht best ünd en erhebliche Diskrepanzen in diagnostischer Hinsicht bezüg lich des Vorliegens einer Angsterkrankung. Es seid davon auszugehen, dass eine solche nicht vorliege , da die Diagnose einer Angsterkrankung jedoch weitestgehend auf anamnestischen Angaben beruh e und die Vordiagnosen in der Aktenlage heute nur unzureichend nachvollzogen werden könn t en, k önne die heute fest gestellte Arbeitsfähigkeit gesa mtmedizinisch gesehen nur auf den aktuellen Gutachtens z eitpunkt datiert werden.

Aus rheumatologischer Sicht könn t en physiotherapeutische Massnahmen sowie eine weitergehende rheumatologische Betreuung empfohlen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu empfehlen, da diese nicht eingeschränkt sei . Grundsätzlich sollte die Beschwerdeführerin je doch weiterhin sozialpsychiatrisch angebunden bleiben und eine weitere Be handlung der vorhandenen Alkoholabhängigkeit erfolgen (S. 22) . 4.5

Am 26. November 2015 wurde im C.___ eine Computer-tomo graphie (CT) der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Dabei stellten die Ärzte eine linksanterolateral betonte De ckenplattenimpression LWK 4, vermutlich älterer Genese fest, welche im Befund der Voruntersuchung vom 20. November 2010 nicht erwähnt sei. Es hätten so dann gut erhaltene Bandscheibensegmente mit nur moderatem bulging LWK 3 bis SWK 1, keine Diskushernie und frei verlaufende Nervenwurzeln festgestellt werden können (Urk. 7). 4.6

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 19. Februar 2016 (Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzge brauch (ICD-10 F10.25)

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin die Vorgängerinstitution im März 2001 konsultiert habe. Es hätten drei Konsultationen stattgefunden. Die Be schwerdeführerin sei sodann von Juni 2008 bis Ende 2011 und von Anfang 2013 bis Ende 2014 zirka alle zwei bis drei Wochen zu Konsultationen gekom men. Seit zirka April 2015, bedingt durch die Agoraphobie mit Panikstörung habe die Beschwerdeführerin die Termine nur noch sehr unregelmässig wahr nehmen können. Seit Juni 2015 hätten nur noch telefonische Konsultationen stattgefunden. Die medikamentöse Compliance der Beschwerdeführerin sei un gewiss (S. 1). Mit einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Jahren nicht zu rechnen. Der Verlauf der Erkrankung sei chronifiziert. Alle Be reiche des Lebens seien stark beeinträchtigt. Aktuell werde ein stationärer Alko holentzug empfohlen und anschliessend eine Entwöhnungstherapie, danach eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Alkoholabhängig keitssyndroms werde die Entwicklung anders als im Y.___-Gutachten beurteilt. Die Beschwerdeführerin möge zwar im Laufe ihres Berufslebens bereits regel mässig Alkohol konsumiert haben, aber eine Abhängigkeit und ein relevanter gesundheitsschädigender Konsum scheine sich erst nach der Geburt des ersten Kindes und der folgenden depressiven Episode sowie Angstproblematik entwi ckelt zu haben (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrem angestamm ten Beruf als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 3). 5. 5.1

Der Renten zusprache vom

7. April 2010 (Urk. 10/35) lag im Wesentli chen ein Arztbericht der Ärzte des Z.___ zu grunde. Die Ärzte des Z.___ diagnosti zierten im November 2008 (Urk. 10/16/4-10) eine Panikstörung mit Agorapho bie (ICD-10 F40.01) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit so wie Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydiszipli näre Y.___-Gutachten vom November 2015 (vorstehend E. 4. 4 ),

wonach keine für die Ar beitsfähigkeit relevanten psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Die Gutachter diagno sti zierten jedoch ein c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkohol abhängigkeit, aktive n Konsum (ICD-10 F10.25) , U ntergewicht (BMI 18 kg/m2) sowie einen persistierenden Nikotinkonsum . 5.2

Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom November 201 5 umfasst die Fach richtungen Allgemei ne Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Die Gutachter verfügen über die ent sprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grund sätzlich zur Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwer de führer in befähigt.

Die Gutachter berücksichtigten die geklagten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführer in und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (vorstehend E. 4. 4 ). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich be gründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Y.___ -Gutachten

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.3

Gemäss dem Y.___-Gutachten liegen keine für die Arbeits fähigkeit relevanten psychiatrischen

Diagnosen vor (vorstehend E. 4.4 ). Die Gutachter begründeten

den psychisch unauffälligen Status de r Beschwerdeführer in damit, dass

sich während der psychiatrischen Untersu chung in objektiver Hinsicht ein völlig un auffällig er psychopathologischer Befund ergeben habe . So habe es keine Zei chen einer Ermüdung gegeben, es sei eine überdurchschnittlich gute Merkfähig keit sowie eine sehr gute Konzentration festgestellt worden, wobei die Schilde rungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf Panikattacken am ehesten einem präsynkopale n Zustand entsprächen, zumal keine eigentliche paroxysmale Angstsymptomatik geschildert werde ( Urk. 10/123/40-41). Das Vorliegen von agoraphobischen Ängsten wurde von den Y.___-Gutachtern mit der nachvoll ziehbaren Begründung verneint, dass es sich dabei um habituiertes Verhalten der Beschwerdeführerin handle. Bezüglich der Diagnose einer Alkoholabhängig keit führten die Y.___-Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin trotz langem Bestehen der Alkoholproblematik kognitiv mnestisch sowohl subjektiv als auch bei objektiver Prüfung intakt sei. Eine bleibende organische Hirnschä digung komme daher nicht in Betracht (Urk. 10/123/41). In der aktuellen Un tersuchung habe sich die Beschwerdeführerin im erheblichen Ausmass manipu lativ präsentiert, wobei der beliebige Umgang mit Informationen, ihr Bestreben, sich in möglichst günstigem Licht darzustellen sowie ihr externer Attributions stil deutlich zum Vorschein gekommen seien. Weiter wurde die Neigung der Beschwerdeführerin, für das eigene Verhalten plausible rationalisierende Erklä rungen anzubieten, von den Y.___-Gutachtern als Zeichen einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gesehen. Andere nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störungen lägen bei der Beschwerdeführerin nicht vor (Urk. 10/123/41-42).

Dem rheumatologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führerin aufgrund der radiomorphologischen degenerativen Veränderungen vor allem des unteren Achsenskeletts, aber auch der HWS, muskuloskelettär eine etwas verminderte Belastbarkeit zuzuerkennen sei. Die Y.___-Gutachter führten jedoch aus, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Zeichen einer radiku lären Symptomatik fänden (Urk. 10/123/51-52).

Die Y.___-Gutachter nahmen zur Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich Stellung und begründeten einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer und aus rheu matologischer Sicht im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahre 2009 verbessert habe, zumal eine relevante Angsterkrankung sowie eine relevante affektive Er krankung aktuell hätten ausgeschlossen werden können (Urk. 10/123/21-22). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für ange passte Tätigkeiten mehr vorliege. 5.4

Nach

dem Gesagten wurde im Y.___-Gutachten schlüssig begründet, dass aktuell weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht eine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit besteht (vorste hend E. 4. 4). Vor diesem Hinter grund ist dem Y.___-Gutachten folgend von einer uneing eschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auszugehen. 5.5

S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Ge sundheitszustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführerin ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lassen auch die neuesten von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des C.___ (vorstehend E. 4.5) und der Ärzte der Z.___ (vor stehend E. 4.6) nicht darauf schliessen, dass eine neue Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Den Be richten ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das Y.___-Gut achten in Zweifel zu ziehen. So führten die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht in erster Linie die bereits aus Vorberichten bekannten Diagnosen einer Panikstörung mit Agora phobie, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sowie einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch auf, erwähnten jedoch weder die erhobenen Befunde, noch gaben sie eine durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Gemäss Ausführungen im Bericht fänden die Konsultationen sodann seit Juni 2015 lediglich noch telefonisch statt und auch die medikamentöse Compliance sei ungewiss, da eine Bestimmung des Medikamentenspiegels bisher nicht vorgenommen worden sei. Auf diese Beur teilung kann somit weder in Bezug auf die Diagnosestellung noch auf die An gabe der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Sie vermag somit keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterli chen Beurteilung auf kommen zu lassen .

Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die be han delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall . 5.6

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 5.7

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Y.___-Gutachter abzustellen und der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit der Rentenzusprache im April 2010 wesentlich verbessert hat und be züglich der Arbeitsfähigkeit von einer 100%igen Zumutbarkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalts änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 25. April 2016 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom

25. April 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE

119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 17. Mai 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 25. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1) und es seien weitere Sach verhaltsabklärungen, insbesondere in Form von Rückfragen bei den Y.___-Gut achtern, zu tätigen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Y.___-Begutachtung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Dezember 2009 wesentlich verbessert habe. Seit spä testens Oktober 2015 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Bürohilfs- und Servicekraft. Auch in allen anderen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Einzig beim He ben und Tragen von Gewichten über 3-5 kg bestehe eine Einschränkung. Mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne die Beschwer deführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe somit keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung.

E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert habe und das Y.___-Gutachten die rechtlichen Kriterien nicht erfülle (S. 3).

E. 2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführer in wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi täts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwor tung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Y.___ -Gut achten vom

9. November 2015 abgestellt werden kann.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache im April 2010

– da im Rahmen der Rentenbestäti gung im März 2013 nur eine ru dimentäre Prüfung erfolgte

– mit demjenigen, wel cher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 5 . April 201 6 zugrunde lag. 3. 3.1

Der Rentenzusprache vom 7. April 2010 (Urk. 10/35) lag im Wesentli chen der folgende Bericht zugrunde: 3.2

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 26. November 2008 (Urk. 10/16/4-10) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25). Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juni 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig sei (S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin leide unter verschiedenen psy chiatrischen Diagnosen, die sich höchst wahrscheinlich gegenseitig stark beein flussen würden. Im Haushaltsbereich sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 6). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte: 4.2

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 27. Juni 2014 (Urk. 10/75) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Stö rung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25). Sie führten aus, dass sich unter der integrierten sozialpsychiatrischen Behandlung inklusive Me dikation das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin, jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass für die Be schwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unzumutbar sei. In Anbetracht des Zustandsbildes müsse mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres gerechnet werden (S. 2 Ziff. 1.4). 4.3

Die Ärzte der A.___, Kompetenzzentrum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängikeit, berichteten am 11. Mai 2015 (Urk. 10/106) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 24. bis 31. März 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) - Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zum stationären qualifizierten Alko holentzugsprogramm angemeldet worden sei (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ohne entzugsbedingte Beschwerden vom Alkohol entzogen werden kön nen. Zu Beginn habe sie Entzugssymptome wie Tremor und Hyperhidrosis ge zeigt. Laut ihren eigenen Angaben habe sie das von ihrem ambulant behan delnden Psychiater eingesetzte Citalopram nicht weiter eingenommen. Es sei eine weitere psychopharmakologische Behandlung mit Cipralex besprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach einer einwöchigen Entzugs behandlung berichtet, dass sie sich in der Klinik unwohl fühle und den statio nären Austritt wünsche. Sie sei dann gegen ärztliche Empfehlung am 31. März 2015 nach Hause ausgetreten. Bei entsprechender Motivation könne die Be schwerdeführerin erneut eintreten (S. 2). 4.4

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 9. November 2015 (Urk. 10/123) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.1): - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - klinisch dekond itionierte, atone Rumpfhaltung, leichte allseitige Ein schränkung der LWS-Beweglichkeit - konventionell-radiologisch keine relevanten degenerativen Verän - derun gen, leichte Anterolisthesis von L4 zu L5 um 3 mm (Rönt gen

7. Juli 2015), nicht progredient zum Vorbefund (CT 2

0. April 2010) - schichtbildgebend mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit Wurzel tangierungen beids eits, Bandscheibenprotrusion L3/4 , nicht-sten o sierende Spondylarthrose L4-S1 (CT 2

0. April 2010) - St atus nach Wurzelreizepisoden zirka 2010 gemäss Dr. B.___ , aktu ell residuelle ASR-Minderung rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 19 Ziff. 6.2): - Alkoholabhängigkeit, aktiver Konsum (ICD-10 F10.25) - bei V erdacht auf dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung - mögliche alkoholtoxische Myopathie der Oberschenkel - Untergewicht (BMI 18 kg/m2) - p ersistierender Nikotinkonsum - radiologisch Aortenverkalkungen - k utane Kupfer- und Nickelallergie anamnestisch

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer Alkohol abhängigkeit vordiagnostiziert sei . Diese Diagnose sei aktuell zu bestätigen, wenngleich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Suchtanamnese und der aktuellen Lage ihrer Suchterkrankung deutlich bagatellisieren d aus gefallen seien. Gemes sen daran, dass der Beschwerdeführerin bereits vor über 20 Jahren eine Be handlung ihrer Sucht zur Auflage gemacht worden sei , sei von einem sehr lan gen Bestehen der Alkoholproble matik auszugehen. In diesem Zu sammenhang sei zu prüfen, ob die Alkoholabhängigkeit sekundärer Natur sei oder bleibende Schädigungen hinterl assen habe. Eine bleibende organische Hir nschädigung infolge des Alkoholkonsums komme nicht in Betracht. Ihre Angaben hinsicht lich sekundären Konsums von Alkohol aufgrund einer Angsterkrankung über zeug ten nicht und würden vor allem unter der Tendenz fallen , sich im günsti gen Lichte darzustellen und externalisierend zu attribuieren. Zudem werde von der Beschwerdeführerin keine eigentliche paroxysmale Angstsymptomatik ge schildert, sondern am ehesten präsynkopale Zustände (S. 13 f.) .

Das Vorlie gen von agoraphobischen Ängsten sei etwas konsistenter geschildert worden . Es sei jedoch viel wahrscheinlicher, dass es sich dabei um habituiertes Verhalten der Beschwerdeführerin , wel c he seit geraumer Zeit einen sedentären Lebensstil pfleg e und Anstrengungen beziehungsweise unangenehme Aufgaben inkl usive administrative konsequent meide , und nicht um eine eigentliche agoraphobis che Symptomatik hand l e .

D as Bestehen von Angstsymptomen werde zudem mit ei nem späteren Datum angegeben, als die Entwicklung der Abhängigkeitsproble matik. Somit k önne der sekundäre Charakter der Abhängigkeit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin

habe sich in der aktuellen Untersuchung im er heblichen Ausmass manipulativ präsentiert. Die Neigung der Beschwerdeführe rin , für das eigene Verhalten plausible rationalisierende Erklärungen anzubie ten, k önne als Zeichen einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gesehen werden . Ferner habe sich die Beschwerdeführerin mit konsistenten Anhalts punkten für Malingering gezeigt , sodass in der Gesamtschau wahrscheinlich erschein e , dass die Angaben in den eingegangenen anonymen Schreiben dem tatsächlichen Ablauf entspr o chen hätten .

Andere nach ICD-10 diagnostizierbare p sychische Störungen lä gen bei der Beschwerdeführerin nicht vor (S. 14) .

Aktu ell l asse sich zusammenfassend keine Diagnose einer Angststörung stellen, v or allem weil es unter der wirksamen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung und kontinuierlichen Psychopharmakotherapie zu einer relevante n Besserung der Störung gekommen sei .

Das aktuell vorliegende Malingering könne daher als Ausdruck des Wunsches gesehen wer den, den Status quo zu behalten.

D as Verhalten der Beschwerdeführerin lasse sich mit der Annahme ei ner dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gut vereinbaren. In der Gesamt schau erg ebe sich das Bild einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit sozialen Folgeschäden, wobei die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nur unzu reichende b eziehungsweise fehlende Compliance von suchtspezifischen Be handlungsmassnahmen ge zeigt habe und auch aktuell nicht motiviert sei , auf Suchtmittel zu verzichten. Hier sei zudem erw ähnenswert, dass die von der Be schwerdeführerin bekl agten Stürze unter Verzicht auf Alkohol sehr wahrschein lich eliminiert werden könn t en. Defizite, welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin herabsetzen würden, hätten sich in der aktuellen Untersu chung nicht objektivieren lassen (S. 15) .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin aufgrund der radio - mor phol o g i schen degenerativen Veränderungen vor allem des unteren Achsen - skeletts, aber auch de r HWS, muskuloskelettär eine etwas verminde rte Be-lastbarkeit zuzuerkennen . Zum Untersuchungszeitpunkt aktuell f ä nden sich aber keine Zeichen einer radikulären Symptomatik. Für biomecha nisch ange passte Tätigkeiten sei aus isoliert muskuloskelettärer Sicht keine quantitative Einschränkung zuzuerkennen (S. 17) . G egenüber dem Zustand von 2010 ha be sich muskuloskelettär die Situation insbesondere betreffs des degenerativen Rü ckenleidens wohl eher etwas gebessert und stabilisiert. Das Ausmass der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus muskuloskelettärer Sicht k önne aber retrospektiv über die Jahre 2010 bis 2015 nicht zuverlässig abgeschätzt werden, insbeson dere auch nicht der Zeitpunkt eines allfälligen Abklingens einer radiku lären zusätzlichen Symptomatik. Aus aktueller gutachterlicher Sicht erg ä ben sich in der jetzigen Gutachtens-Untersuchungssituation keine Hinweise auf Aggrava tion, Simulation oder Selbstlimitation (S. 18) .

Nach aktueller psychiatrischer Einschätzung besteh e bei der Beschwerdeführe rin , entgegen der im Rahmen der ambulanten Therapien getroffenen Annahme, keine relevante Angsterkrankung. Es sei davon auszugehen , dass im Vorder grund die langj ährig vorbestehende Alkoholabhän gigkeit zu sehen sei . Diese k önne nicht als sekundär im Rahmen eines etwaigen eigenständigen psychiat rischen Krankheitsbi l des gewertet werden. Insgesamt seien Hinweise für Inkon sisten zen und Malingering vor gelegen , insbesondere bezüglich der Schilderung der von der Beschwerdeführerin erlebten Angstsymptomatik. Diese habe letzt endlich nicht einer eigenständig relevanten Angsterkrankung zugeordnet wer den können . Vielmehr sei ein manipulativer Charakter der vorgetragenen Symptome auffällig gewesen . Eine relevante Einschränkung der Alltagsgestal tung sowie der theoretischen Arbeitsfähigkeit k önne durch die vorgetragenen Angstsymptome nicht abgeleitet werden. Im Vordergrund st ünden die sozialen Folgeschäden der langjährigen Alkoholabhängigkeit . Die Compliance bezüglich Alkoholabstinenz sowie bezüglich spezifischer Behandlungsmethoden sei in der Vergangenheit bei der Beschwerdeführerin reduziert gewesen. S o habe sie zu letzt im Frühling dieses Jahres eine eigentlich geplante Alkoholentzugsbehand lung resp ektive Langzeitbehandlung ab gebrochen . Über das Vorliegen einer re zidivierenden depressiven Störung zum Zeitpunkt der Rentenzu s prache mit zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtig leicht er Episode k önne heute keine andere Aussage als in der

Aktenlage angegeben getroffen w erden , zumal depressive Er krankungen in ihrem Ausprägungsgrad schwanken könn t en. Zum aktuellen Zeitpunkt habe keine relevante depressive Störung nachgewiesen werden kön nen . Insofern k önne aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass sich der Ge sundheitszustand seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 2009 gebessert ha be . Aus rheumatolog ischer Sicht ha be sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jahre 2010 muskuloskelettär besonders in Bezug auf das degenerative Rückenleiden leicht verbessert bezie hungsweise stabilisiert (S. 21) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe sich aus psych iatrischer und aus rheumatologi scher Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Re ntenzusprache im Jahre 2009 ver bessert. Eine relevante Angsterkrankung sowie eine releva nte affektive Erkrankung hätten aktuell ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund stünden die Suchterkrankung und die damit ein-her gehenden sozialen Folgeerscheinungen.

Für die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten im Bereich Adm inistration sowie im Bereich Ser vi ce/Barkeeping besteh e sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatolo gischer Sicht keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der leicht verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates k önne die Beschwer deführerin körperlich leichte, wechselbelastende, nicht ausschliesslich sitzende und stehende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 3-5 kg, und ohne Tätigkeiten in gebückter, kauernder Körperhaftung oder Ü berkopf arbeiten vollzeitig verrichten. Aus rheumatolog ischer Sicht könne der Zeitpunkt einer Verbesserung des Zustandsbildes wegen der geringen Vordoku mentation in der Aktenlage schwer datiert werden. Aus psychiatrischer Sicht best ünd en erhebliche Diskrepanzen in diagnostischer Hinsicht bezüg lich des Vorliegens einer Angsterkrankung. Es seid davon auszugehen, dass eine solche nicht vorliege , da die Diagnose einer Angsterkrankung jedoch weitestgehend auf anamnestischen Angaben beruh e und die Vordiagnosen in der Aktenlage heute nur unzureichend nachvollzogen werden könn t en, k önne die heute fest gestellte Arbeitsfähigkeit gesa mtmedizinisch gesehen nur auf den aktuellen Gutachtens z eitpunkt datiert werden.

Aus rheumatologischer Sicht könn t en physiotherapeutische Massnahmen sowie eine weitergehende rheumatologische Betreuung empfohlen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu empfehlen, da diese nicht eingeschränkt sei . Grundsätzlich sollte die Beschwerdeführerin je doch weiterhin sozialpsychiatrisch angebunden bleiben und eine weitere Be handlung der vorhandenen Alkoholabhängigkeit erfolgen (S. 22) . 4.5

Am 26. November 2015 wurde im C.___ eine Computer-tomo graphie (CT) der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Dabei stellten die Ärzte eine linksanterolateral betonte De ckenplattenimpression LWK 4, vermutlich älterer Genese fest, welche im Befund der Voruntersuchung vom 20. November 2010 nicht erwähnt sei. Es hätten so dann gut erhaltene Bandscheibensegmente mit nur moderatem bulging LWK 3 bis SWK 1, keine Diskushernie und frei verlaufende Nervenwurzeln festgestellt werden können (Urk. 7). 4.6

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 19. Februar 2016 (Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzge brauch (ICD-10 F10.25)

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin die Vorgängerinstitution im März 2001 konsultiert habe. Es hätten drei Konsultationen stattgefunden. Die Be schwerdeführerin sei sodann von Juni 2008 bis Ende 2011 und von Anfang 2013 bis Ende 2014 zirka alle zwei bis drei Wochen zu Konsultationen gekom men. Seit zirka April 2015, bedingt durch die Agoraphobie mit Panikstörung habe die Beschwerdeführerin die Termine nur noch sehr unregelmässig wahr nehmen können. Seit Juni 2015 hätten nur noch telefonische Konsultationen stattgefunden. Die medikamentöse Compliance der Beschwerdeführerin sei un gewiss (S. 1). Mit einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Jahren nicht zu rechnen. Der Verlauf der Erkrankung sei chronifiziert. Alle Be reiche des Lebens seien stark beeinträchtigt. Aktuell werde ein stationärer Alko holentzug empfohlen und anschliessend eine Entwöhnungstherapie, danach eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Alkoholabhängig keitssyndroms werde die Entwicklung anders als im Y.___-Gutachten beurteilt. Die Beschwerdeführerin möge zwar im Laufe ihres Berufslebens bereits regel mässig Alkohol konsumiert haben, aber eine Abhängigkeit und ein relevanter gesundheitsschädigender Konsum scheine sich erst nach der Geburt des ersten Kindes und der folgenden depressiven Episode sowie Angstproblematik entwi ckelt zu haben (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrem angestamm ten Beruf als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 3). 5. 5.1

Der Renten zusprache vom

7. April 2010 (Urk. 10/35) lag im Wesentli chen ein Arztbericht der Ärzte des Z.___ zu grunde. Die Ärzte des Z.___ diagnosti zierten im November 2008 (Urk. 10/16/4-10) eine Panikstörung mit Agorapho bie (ICD-10 F40.01) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit so wie Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydiszipli näre Y.___-Gutachten vom November 2015 (vorstehend E. 4. 4 ),

wonach keine für die Ar beitsfähigkeit relevanten psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Die Gutachter diagno sti zierten jedoch ein c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkohol abhängigkeit, aktive n Konsum (ICD-10 F10.25) , U ntergewicht (BMI 18 kg/m2) sowie einen persistierenden Nikotinkonsum . 5.2

Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom November 201 5 umfasst die Fach richtungen Allgemei ne Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Die Gutachter verfügen über die ent sprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grund sätzlich zur Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwer de führer in befähigt.

Die Gutachter berücksichtigten die geklagten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführer in und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (vorstehend E. 4. 4 ). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich be gründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Y.___ -Gutachten

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.3

Gemäss dem Y.___-Gutachten liegen keine für die Arbeits fähigkeit relevanten psychiatrischen

Diagnosen vor (vorstehend E. 4.4 ). Die Gutachter begründeten

den psychisch unauffälligen Status de r Beschwerdeführer in damit, dass

sich während der psychiatrischen Untersu chung in objektiver Hinsicht ein völlig un auffällig er psychopathologischer Befund ergeben habe . So habe es keine Zei chen einer Ermüdung gegeben, es sei eine überdurchschnittlich gute Merkfähig keit sowie eine sehr gute Konzentration festgestellt worden, wobei die Schilde rungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf Panikattacken am ehesten einem präsynkopale n Zustand entsprächen, zumal keine eigentliche paroxysmale Angstsymptomatik geschildert werde ( Urk. 10/123/40-41). Das Vorliegen von agoraphobischen Ängsten wurde von den Y.___-Gutachtern mit der nachvoll ziehbaren Begründung verneint, dass es sich dabei um habituiertes Verhalten der Beschwerdeführerin handle. Bezüglich der Diagnose einer Alkoholabhängig keit führten die Y.___-Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin trotz langem Bestehen der Alkoholproblematik kognitiv mnestisch sowohl subjektiv als auch bei objektiver Prüfung intakt sei. Eine bleibende organische Hirnschä digung komme daher nicht in Betracht (Urk. 10/123/41). In der aktuellen Un tersuchung habe sich die Beschwerdeführerin im erheblichen Ausmass manipu lativ präsentiert, wobei der beliebige Umgang mit Informationen, ihr Bestreben, sich in möglichst günstigem Licht darzustellen sowie ihr externer Attributions stil deutlich zum Vorschein gekommen seien. Weiter wurde die Neigung der Beschwerdeführerin, für das eigene Verhalten plausible rationalisierende Erklä rungen anzubieten, von den Y.___-Gutachtern als Zeichen einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gesehen. Andere nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störungen lägen bei der Beschwerdeführerin nicht vor (Urk. 10/123/41-42).

Dem rheumatologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führerin aufgrund der radiomorphologischen degenerativen Veränderungen vor allem des unteren Achsenskeletts, aber auch der HWS, muskuloskelettär eine etwas verminderte Belastbarkeit zuzuerkennen sei. Die Y.___-Gutachter führten jedoch aus, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Zeichen einer radiku lären Symptomatik fänden (Urk. 10/123/51-52).

Die Y.___-Gutachter nahmen zur Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich Stellung und begründeten einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer und aus rheu matologischer Sicht im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahre 2009 verbessert habe, zumal eine relevante Angsterkrankung sowie eine relevante affektive Er krankung aktuell hätten ausgeschlossen werden können (Urk. 10/123/21-22). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für ange passte Tätigkeiten mehr vorliege. 5.4

Nach

dem Gesagten wurde im Y.___-Gutachten schlüssig begründet, dass aktuell weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht eine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit besteht (vorste hend E. 4. 4). Vor diesem Hinter grund ist dem Y.___-Gutachten folgend von einer uneing eschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auszugehen. 5.5

S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Ge sundheitszustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführerin ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lassen auch die neuesten von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des C.___ (vorstehend E. 4.5) und der Ärzte der Z.___ (vor stehend E. 4.6) nicht darauf schliessen, dass eine neue Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Den Be richten ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das Y.___-Gut achten in Zweifel zu ziehen. So führten die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht in erster Linie die bereits aus Vorberichten bekannten Diagnosen einer Panikstörung mit Agora phobie, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sowie einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch auf, erwähnten jedoch weder die erhobenen Befunde, noch gaben sie eine durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Gemäss Ausführungen im Bericht fänden die Konsultationen sodann seit Juni 2015 lediglich noch telefonisch statt und auch die medikamentöse Compliance sei ungewiss, da eine Bestimmung des Medikamentenspiegels bisher nicht vorgenommen worden sei. Auf diese Beur teilung kann somit weder in Bezug auf die Diagnosestellung noch auf die An gabe der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Sie vermag somit keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterli chen Beurteilung auf kommen zu lassen .

Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die be han delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall . 5.6

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 5.7

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Y.___-Gutachter abzustellen und der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit der Rentenzusprache im April 2010 wesentlich verbessert hat und be züglich der Arbeitsfähigkeit von einer 100%igen Zumutbarkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalts änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 25. April 2016 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom

25. April 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00574 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 15. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwalt Oliver Streiff, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961, meldete sich am 22. September 2008 unter Hinweis auf eine Panikstörung, eine Agoraphobie sowie eine rezidivierende de pressive Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 86 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2009 zu (Urk. 10/35).

Mit Mitteilung vom 15. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/61). 1.2

Nach Eingang eines am 18. März 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/73) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gut achten ein, das am 9. November 2015 erstattet wurde (Urk. 10/123). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/126-137) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. April 2016 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 10/138 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 17. Mai 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 25. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1) und es seien weitere Sach verhaltsabklärungen, insbesondere in Form von Rückfragen bei den Y.___-Gut achtern, zu tätigen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 24. November 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objek tiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes gerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE

119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Y.___-Begutachtung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache im Dezember 2009 wesentlich verbessert habe. Seit spä testens Oktober 2015 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Bürohilfs- und Servicekraft. Auch in allen anderen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig. Einzig beim He ben und Tragen von Gewichten über 3-5 kg bestehe eine Einschränkung. Mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten könne die Beschwer deführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe somit keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert habe und das Y.___-Gutachten die rechtlichen Kriterien nicht erfülle (S. 3). 2.3

Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand de r Be schwerdeführer in wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi täts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwor tung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Y.___ -Gut achten vom

9. November 2015 abgestellt werden kann.

Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache im April 2010

– da im Rahmen der Rentenbestäti gung im März 2013 nur eine ru dimentäre Prüfung erfolgte

– mit demjenigen, wel cher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 5 . April 201 6 zugrunde lag. 3. 3.1

Der Rentenzusprache vom 7. April 2010 (Urk. 10/35) lag im Wesentli chen der folgende Bericht zugrunde: 3.2

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 26. November 2008 (Urk. 10/16/4-10) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25). Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juni 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsun fähig sei (S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin leide unter verschiedenen psy chiatrischen Diagnosen, die sich höchst wahrscheinlich gegenseitig stark beein flussen würden. Im Haushaltsbereich sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 6). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die nachfolgenden Berichte: 4.2

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 27. Juni 2014 (Urk. 10/75) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Stö rung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25). Sie führten aus, dass sich unter der integrierten sozialpsychiatrischen Behandlung inklusive Me dikation das psychische Zustandsbild der Beschwerdeführerin, jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit verbessert habe. Es sei davon auszugehen, dass für die Be schwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unzumutbar sei. In Anbetracht des Zustandsbildes müsse mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres gerechnet werden (S. 2 Ziff. 1.4). 4.3

Die Ärzte der A.___, Kompetenzzentrum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabakabhängikeit, berichteten am 11. Mai 2015 (Urk. 10/106) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 24. bis 31. März 2015 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25) - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) - Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22) - Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin zum stationären qualifizierten Alko holentzugsprogramm angemeldet worden sei (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe ohne entzugsbedingte Beschwerden vom Alkohol entzogen werden kön nen. Zu Beginn habe sie Entzugssymptome wie Tremor und Hyperhidrosis ge zeigt. Laut ihren eigenen Angaben habe sie das von ihrem ambulant behan delnden Psychiater eingesetzte Citalopram nicht weiter eingenommen. Es sei eine weitere psychopharmakologische Behandlung mit Cipralex besprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach einer einwöchigen Entzugs behandlung berichtet, dass sie sich in der Klinik unwohl fühle und den statio nären Austritt wünsche. Sie sei dann gegen ärztliche Empfehlung am 31. März 2015 nach Hause ausgetreten. Bei entsprechender Motivation könne die Be schwerdeführerin erneut eintreten (S. 2). 4.4

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 9. November 2015 (Urk. 10/123) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen sowie die Beschlüsse der interdisziplinären Konsens-Besprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.1): - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Sympto matik - klinisch dekond itionierte, atone Rumpfhaltung, leichte allseitige Ein schränkung der LWS-Beweglichkeit - konventionell-radiologisch keine relevanten degenerativen Verän - derun gen, leichte Anterolisthesis von L4 zu L5 um 3 mm (Rönt gen

7. Juli 2015), nicht progredient zum Vorbefund (CT 2

0. April 2010) - schichtbildgebend mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit Wurzel tangierungen beids eits, Bandscheibenprotrusion L3/4 , nicht-sten o sierende Spondylarthrose L4-S1 (CT 2

0. April 2010) - St atus nach Wurzelreizepisoden zirka 2010 gemäss Dr. B.___ , aktu ell residuelle ASR-Minderung rechts

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 19 Ziff. 6.2): - Alkoholabhängigkeit, aktiver Konsum (ICD-10 F10.25) - bei V erdacht auf dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung - mögliche alkoholtoxische Myopathie der Oberschenkel - Untergewicht (BMI 18 kg/m2) - p ersistierender Nikotinkonsum - radiologisch Aortenverkalkungen - k utane Kupfer- und Nickelallergie anamnestisch

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin mit einer Alkohol abhängigkeit vordiagnostiziert sei . Diese Diagnose sei aktuell zu bestätigen, wenngleich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Suchtanamnese und der aktuellen Lage ihrer Suchterkrankung deutlich bagatellisieren d aus gefallen seien. Gemes sen daran, dass der Beschwerdeführerin bereits vor über 20 Jahren eine Be handlung ihrer Sucht zur Auflage gemacht worden sei , sei von einem sehr lan gen Bestehen der Alkoholproble matik auszugehen. In diesem Zu sammenhang sei zu prüfen, ob die Alkoholabhängigkeit sekundärer Natur sei oder bleibende Schädigungen hinterl assen habe. Eine bleibende organische Hir nschädigung infolge des Alkoholkonsums komme nicht in Betracht. Ihre Angaben hinsicht lich sekundären Konsums von Alkohol aufgrund einer Angsterkrankung über zeug ten nicht und würden vor allem unter der Tendenz fallen , sich im günsti gen Lichte darzustellen und externalisierend zu attribuieren. Zudem werde von der Beschwerdeführerin keine eigentliche paroxysmale Angstsymptomatik ge schildert, sondern am ehesten präsynkopale Zustände (S. 13 f.) .

Das Vorlie gen von agoraphobischen Ängsten sei etwas konsistenter geschildert worden . Es sei jedoch viel wahrscheinlicher, dass es sich dabei um habituiertes Verhalten der Beschwerdeführerin , wel c he seit geraumer Zeit einen sedentären Lebensstil pfleg e und Anstrengungen beziehungsweise unangenehme Aufgaben inkl usive administrative konsequent meide , und nicht um eine eigentliche agoraphobis che Symptomatik hand l e .

D as Bestehen von Angstsymptomen werde zudem mit ei nem späteren Datum angegeben, als die Entwicklung der Abhängigkeitsproble matik. Somit k önne der sekundäre Charakter der Abhängigkeit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin

habe sich in der aktuellen Untersuchung im er heblichen Ausmass manipulativ präsentiert. Die Neigung der Beschwerdeführe rin , für das eigene Verhalten plausible rationalisierende Erklärungen anzubie ten, k önne als Zeichen einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gesehen werden . Ferner habe sich die Beschwerdeführerin mit konsistenten Anhalts punkten für Malingering gezeigt , sodass in der Gesamtschau wahrscheinlich erschein e , dass die Angaben in den eingegangenen anonymen Schreiben dem tatsächlichen Ablauf entspr o chen hätten .

Andere nach ICD-10 diagnostizierbare p sychische Störungen lä gen bei der Beschwerdeführerin nicht vor (S. 14) .

Aktu ell l asse sich zusammenfassend keine Diagnose einer Angststörung stellen, v or allem weil es unter der wirksamen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung und kontinuierlichen Psychopharmakotherapie zu einer relevante n Besserung der Störung gekommen sei .

Das aktuell vorliegende Malingering könne daher als Ausdruck des Wunsches gesehen wer den, den Status quo zu behalten.

D as Verhalten der Beschwerdeführerin lasse sich mit der Annahme ei ner dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gut vereinbaren. In der Gesamt schau erg ebe sich das Bild einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit sozialen Folgeschäden, wobei die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nur unzu reichende b eziehungsweise fehlende Compliance von suchtspezifischen Be handlungsmassnahmen ge zeigt habe und auch aktuell nicht motiviert sei , auf Suchtmittel zu verzichten. Hier sei zudem erw ähnenswert, dass die von der Be schwerdeführerin bekl agten Stürze unter Verzicht auf Alkohol sehr wahrschein lich eliminiert werden könn t en. Defizite, welche die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin herabsetzen würden, hätten sich in der aktuellen Untersu chung nicht objektivieren lassen (S. 15) .

Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin aufgrund der radio - mor phol o g i schen degenerativen Veränderungen vor allem des unteren Achsen - skeletts, aber auch de r HWS, muskuloskelettär eine etwas verminde rte Be-lastbarkeit zuzuerkennen . Zum Untersuchungszeitpunkt aktuell f ä nden sich aber keine Zeichen einer radikulären Symptomatik. Für biomecha nisch ange passte Tätigkeiten sei aus isoliert muskuloskelettärer Sicht keine quantitative Einschränkung zuzuerkennen (S. 17) . G egenüber dem Zustand von 2010 ha be sich muskuloskelettär die Situation insbesondere betreffs des degenerativen Rü ckenleidens wohl eher etwas gebessert und stabilisiert. Das Ausmass der zumut baren Arbeitsfähigkeit aus muskuloskelettärer Sicht k önne aber retrospektiv über die Jahre 2010 bis 2015 nicht zuverlässig abgeschätzt werden, insbeson dere auch nicht der Zeitpunkt eines allfälligen Abklingens einer radiku lären zusätzlichen Symptomatik. Aus aktueller gutachterlicher Sicht erg ä ben sich in der jetzigen Gutachtens-Untersuchungssituation keine Hinweise auf Aggrava tion, Simulation oder Selbstlimitation (S. 18) .

Nach aktueller psychiatrischer Einschätzung besteh e bei der Beschwerdeführe rin , entgegen der im Rahmen der ambulanten Therapien getroffenen Annahme, keine relevante Angsterkrankung. Es sei davon auszugehen , dass im Vorder grund die langj ährig vorbestehende Alkoholabhän gigkeit zu sehen sei . Diese k önne nicht als sekundär im Rahmen eines etwaigen eigenständigen psychiat rischen Krankheitsbi l des gewertet werden. Insgesamt seien Hinweise für Inkon sisten zen und Malingering vor gelegen , insbesondere bezüglich der Schilderung der von der Beschwerdeführerin erlebten Angstsymptomatik. Diese habe letzt endlich nicht einer eigenständig relevanten Angsterkrankung zugeordnet wer den können . Vielmehr sei ein manipulativer Charakter der vorgetragenen Symptome auffällig gewesen . Eine relevante Einschränkung der Alltagsgestal tung sowie der theoretischen Arbeitsfähigkeit k önne durch die vorgetragenen Angstsymptome nicht abgeleitet werden. Im Vordergrund st ünden die sozialen Folgeschäden der langjährigen Alkoholabhängigkeit . Die Compliance bezüglich Alkoholabstinenz sowie bezüglich spezifischer Behandlungsmethoden sei in der Vergangenheit bei der Beschwerdeführerin reduziert gewesen. S o habe sie zu letzt im Frühling dieses Jahres eine eigentlich geplante Alkoholentzugsbehand lung resp ektive Langzeitbehandlung ab gebrochen . Über das Vorliegen einer re zidivierenden depressiven Störung zum Zeitpunkt der Rentenzu s prache mit zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtig leicht er Episode k önne heute keine andere Aussage als in der

Aktenlage angegeben getroffen w erden , zumal depressive Er krankungen in ihrem Ausprägungsgrad schwanken könn t en. Zum aktuellen Zeitpunkt habe keine relevante depressive Störung nachgewiesen werden kön nen . Insofern k önne aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass sich der Ge sundheitszustand seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahre 2009 gebessert ha be . Aus rheumatolog ischer Sicht ha be sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jahre 2010 muskuloskelettär besonders in Bezug auf das degenerative Rückenleiden leicht verbessert bezie hungsweise stabilisiert (S. 21) .

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe sich aus psych iatrischer und aus rheumatologi scher Sicht im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Re ntenzusprache im Jahre 2009 ver bessert. Eine relevante Angsterkrankung sowie eine releva nte affektive Erkrankung hätten aktuell ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund stünden die Suchterkrankung und die damit ein-her gehenden sozialen Folgeerscheinungen.

Für die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten im Bereich Adm inistration sowie im Bereich Ser vi ce/Barkeeping besteh e sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatolo gischer Sicht keine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit . Aufgrund der leicht verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates k önne die Beschwer deführerin körperlich leichte, wechselbelastende, nicht ausschliesslich sitzende und stehende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten von mehr als 3-5 kg, und ohne Tätigkeiten in gebückter, kauernder Körperhaftung oder Ü berkopf arbeiten vollzeitig verrichten. Aus rheumatolog ischer Sicht könne der Zeitpunkt einer Verbesserung des Zustandsbildes wegen der geringen Vordoku mentation in der Aktenlage schwer datiert werden. Aus psychiatrischer Sicht best ünd en erhebliche Diskrepanzen in diagnostischer Hinsicht bezüg lich des Vorliegens einer Angsterkrankung. Es seid davon auszugehen, dass eine solche nicht vorliege , da die Diagnose einer Angsterkrankung jedoch weitestgehend auf anamnestischen Angaben beruh e und die Vordiagnosen in der Aktenlage heute nur unzureichend nachvollzogen werden könn t en, k önne die heute fest gestellte Arbeitsfähigkeit gesa mtmedizinisch gesehen nur auf den aktuellen Gutachtens z eitpunkt datiert werden.

Aus rheumatologischer Sicht könn t en physiotherapeutische Massnahmen sowie eine weitergehende rheumatologische Betreuung empfohlen werden. Aus psychiatrischer Sicht seien medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu empfehlen, da diese nicht eingeschränkt sei . Grundsätzlich sollte die Beschwerdeführerin je doch weiterhin sozialpsychiatrisch angebunden bleiben und eine weitere Be handlung der vorhandenen Alkoholabhängigkeit erfolgen (S. 22) . 4.5

Am 26. November 2015 wurde im C.___ eine Computer-tomo graphie (CT) der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) durchgeführt. Dabei stellten die Ärzte eine linksanterolateral betonte De ckenplattenimpression LWK 4, vermutlich älterer Genese fest, welche im Befund der Voruntersuchung vom 20. November 2010 nicht erwähnt sei. Es hätten so dann gut erhaltene Bandscheibensegmente mit nur moderatem bulging LWK 3 bis SWK 1, keine Diskushernie und frei verlaufende Nervenwurzeln festgestellt werden können (Urk. 7). 4.6

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 19. Februar 2016 (Urk. 3/4) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) - Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzge brauch (ICD-10 F10.25)

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin die Vorgängerinstitution im März 2001 konsultiert habe. Es hätten drei Konsultationen stattgefunden. Die Be schwerdeführerin sei sodann von Juni 2008 bis Ende 2011 und von Anfang 2013 bis Ende 2014 zirka alle zwei bis drei Wochen zu Konsultationen gekom men. Seit zirka April 2015, bedingt durch die Agoraphobie mit Panikstörung habe die Beschwerdeführerin die Termine nur noch sehr unregelmässig wahr nehmen können. Seit Juni 2015 hätten nur noch telefonische Konsultationen stattgefunden. Die medikamentöse Compliance der Beschwerdeführerin sei un gewiss (S. 1). Mit einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Jahren nicht zu rechnen. Der Verlauf der Erkrankung sei chronifiziert. Alle Be reiche des Lebens seien stark beeinträchtigt. Aktuell werde ein stationärer Alko holentzug empfohlen und anschliessend eine Entwöhnungstherapie, danach eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Alkoholabhängig keitssyndroms werde die Entwicklung anders als im Y.___-Gutachten beurteilt. Die Beschwerdeführerin möge zwar im Laufe ihres Berufslebens bereits regel mässig Alkohol konsumiert haben, aber eine Abhängigkeit und ein relevanter gesundheitsschädigender Konsum scheine sich erst nach der Geburt des ersten Kindes und der folgenden depressiven Episode sowie Angstproblematik entwi ckelt zu haben (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrem angestamm ten Beruf als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig (S. 3). 5. 5.1

Der Renten zusprache vom

7. April 2010 (Urk. 10/35) lag im Wesentli chen ein Arztbericht der Ärzte des Z.___ zu grunde. Die Ärzte des Z.___ diagnosti zierten im November 2008 (Urk. 10/16/4-10) eine Panikstörung mit Agorapho bie (ICD-10 F40.01) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit so wie Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.25) als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydiszipli näre Y.___-Gutachten vom November 2015 (vorstehend E. 4. 4 ),

wonach keine für die Ar beitsfähigkeit relevanten psychiatrischen Diagnosen vorliegen. Die Gutachter diagno sti zierten jedoch ein c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkohol abhängigkeit, aktive n Konsum (ICD-10 F10.25) , U ntergewicht (BMI 18 kg/m2) sowie einen persistierenden Nikotinkonsum . 5.2

Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom November 201 5 umfasst die Fach richtungen Allgemei ne Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie. Die Gutachter verfügen über die ent sprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grund sätzlich zur Beur teilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwer de führer in befähigt.

Die Gutachter berücksichtigten die geklagten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführer in und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (vorstehend E. 4. 4 ). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich be gründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das Y.___ -Gutachten

– entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - die bundesgerichtlichen Anforde rungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.3

Gemäss dem Y.___-Gutachten liegen keine für die Arbeits fähigkeit relevanten psychiatrischen

Diagnosen vor (vorstehend E. 4.4 ). Die Gutachter begründeten

den psychisch unauffälligen Status de r Beschwerdeführer in damit, dass

sich während der psychiatrischen Untersu chung in objektiver Hinsicht ein völlig un auffällig er psychopathologischer Befund ergeben habe . So habe es keine Zei chen einer Ermüdung gegeben, es sei eine überdurchschnittlich gute Merkfähig keit sowie eine sehr gute Konzentration festgestellt worden, wobei die Schilde rungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf Panikattacken am ehesten einem präsynkopale n Zustand entsprächen, zumal keine eigentliche paroxysmale Angstsymptomatik geschildert werde ( Urk. 10/123/40-41). Das Vorliegen von agoraphobischen Ängsten wurde von den Y.___-Gutachtern mit der nachvoll ziehbaren Begründung verneint, dass es sich dabei um habituiertes Verhalten der Beschwerdeführerin handle. Bezüglich der Diagnose einer Alkoholabhängig keit führten die Y.___-Gutachter sodann aus, dass die Beschwerdeführerin trotz langem Bestehen der Alkoholproblematik kognitiv mnestisch sowohl subjektiv als auch bei objektiver Prüfung intakt sei. Eine bleibende organische Hirnschä digung komme daher nicht in Betracht (Urk. 10/123/41). In der aktuellen Un tersuchung habe sich die Beschwerdeführerin im erheblichen Ausmass manipu lativ präsentiert, wobei der beliebige Umgang mit Informationen, ihr Bestreben, sich in möglichst günstigem Licht darzustellen sowie ihr externer Attributions stil deutlich zum Vorschein gekommen seien. Weiter wurde die Neigung der Beschwerdeführerin, für das eigene Verhalten plausible rationalisierende Erklä rungen anzubieten, von den Y.___-Gutachtern als Zeichen einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung gesehen. Andere nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störungen lägen bei der Beschwerdeführerin nicht vor (Urk. 10/123/41-42).

Dem rheumatologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde führerin aufgrund der radiomorphologischen degenerativen Veränderungen vor allem des unteren Achsenskeletts, aber auch der HWS, muskuloskelettär eine etwas verminderte Belastbarkeit zuzuerkennen sei. Die Y.___-Gutachter führten jedoch aus, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Zeichen einer radiku lären Symptomatik fänden (Urk. 10/123/51-52).

Die Y.___-Gutachter nahmen zur Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich Stellung und begründeten einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer und aus rheu matologischer Sicht im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahre 2009 verbessert habe, zumal eine relevante Angsterkrankung sowie eine relevante affektive Er krankung aktuell hätten ausgeschlossen werden können (Urk. 10/123/21-22). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung keine Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für ange passte Tätigkeiten mehr vorliege. 5.4

Nach

dem Gesagten wurde im Y.___-Gutachten schlüssig begründet, dass aktuell weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht eine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit besteht (vorste hend E. 4. 4). Vor diesem Hinter grund ist dem Y.___-Gutachten folgend von einer uneing eschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auszugehen. 5.5

S oweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu tref fen, ist festzuhal ten, dass sowohl der psy chi sche wie auch der physische Ge sundheitszustand sowie die Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurtei lun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführerin ver mochte so dann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend bezieh ungs weise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitrei chende medizinische Einschätzungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorlie genden medizinischen Akten als ausrei chend. So lassen auch die neuesten von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des C.___ (vorstehend E. 4.5) und der Ärzte der Z.___ (vor stehend E. 4.6) nicht darauf schliessen, dass eine neue Begut ach tung zu ei nem anderen Re sul tat führen würde. Den Be richten ist nichts Anderes bezie hungsweise Neues zu entnehmen, das geeignet wäre, das Y.___-Gut achten in Zweifel zu ziehen. So führten die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht in erster Linie die bereits aus Vorberichten bekannten Diagnosen einer Panikstörung mit Agora phobie, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode sowie einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch auf, erwähnten jedoch weder die erhobenen Befunde, noch gaben sie eine durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Gemäss Ausführungen im Bericht fänden die Konsultationen sodann seit Juni 2015 lediglich noch telefonisch statt und auch die medikamentöse Compliance sei ungewiss, da eine Bestimmung des Medikamentenspiegels bisher nicht vorgenommen worden sei. Auf diese Beur teilung kann somit weder in Bezug auf die Diagnosestellung noch auf die An gabe der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden. Sie vermag somit keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterli chen Beurteilung auf kommen zu lassen .

Sodann ist bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungs tat sache Rech nung zu tragen, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinwei sen). Zwar kann die einen län ge ren Zeitraum ab deckende und umfassende Betreuung durch be han delnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschied liche Natur von Behandlungsauftrag des thera peutisch tätigen (Fach-) Arztes ei ner seits und Begutachtungsauftrag des bestell ten fachmedizinischen Experten an de rer seits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan delnden Ärzte zu anderslau tenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf drängt, da die be han delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztli cher Interpre tation entspringende - Aspekte benen nen, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall . 5.6

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Ab klä run gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 5.7

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der Y.___-Gutachter abzustellen und der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin seit der Rentenzusprache im April 2010 wesentlich verbessert hat und be züglich der Arbeitsfähigkeit von einer 100%igen Zumutbarkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 4.4).

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalts änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 25. April 2016 folgenden Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom

25. April 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach