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IV.2016.00573

RAD-Bericht beweiskräftig. 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Einkommensvergleich. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

Zürich SozVersG · 2016-10-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 67, meldete sich a m

18. September 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 5/9 ). Nach erwerblich e n und medizinische n Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/46) .

Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 5/50/3-24 ). Nachdem die Sache bei Vorliegen übereinstimmender Parteianträge mit Urteil vom 16. April 2015 zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen worden war (Urk. 5/55), veranlasste diese

eine orthopädische Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, erstattete seinen Bericht am 21. Dezember 2015 (Urk. 5/63). Nach durchg e führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2016 erneut einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 [= 5/73]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte , es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 2016 schloss die

Beschwer degegnerin

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

1.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die weiteren Abklärungen hät ten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, in leidensangepassten Tätigkeiten jedoch eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf die Beurtei lung des RAD , wonach er in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle hielt i m Rahmen des Beschwerdeverfahren s gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014 dafür , es bleibe unklar, wie hoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten sei.

D ie Ärzte des Z.___ h ätten im Mai 2014 eine Arbeitsfähig keit von 80 % als zumutbar erachtet , im November 2014 hingegen lediglich eine solche von 70 % , wobei nicht nachvollziehbar sei, weshalb zwischenzeitlich eine geringere Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Dr. med. A.___ habe demgegenüber im April als auch im August 2014 zuhanden der Taggeldversicherung berichtet, dass innerhalb weniger Monate eine Steigerung auf ein volles Pensum möglich sei . Insgesamt seien somit weitere medizinische Abklärungen angezeigt ( Urk. 5/53).

Nachdem die Sache daraufhin mit Urteil vom 16. April 2015 zu r weiteren Abklä rung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewie sen worden war (Urk. 5/55), veranlasste sie eine orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers bei m RAD-Arzt Dr. Y.___ , welche am 23. November 2015 stattfand (Urk. 5/6 3 ). 3.2 3.2.1

Dr. Y.___ diagnostizierte ein chronisches vertebrales Schmerzsyndrom bei Wir belsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz ( Hyperlordosierung von HWS und LWS, Hyperkyphose der BWS) . Aktenanamnestisch führte er sodann fol gende weitere Diagnosen auf: Status nach thorakalem Morbus Scheuermann, Hypovitaminose D3, leichte/mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0), leichtgradige

Pallhypästhesie

Malleolus

lateralis rechts, kardiovaskuläre Risiko faktoren sowie ein figuriertes Erythem thorakal links (Urk. 5/63/6).

Der RAD-Arzt

hielt fest , im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ , wo der Beschwerdeführer

vom

13. Februar bis 26. Februar 2015 hospitalisiert gewesen sei, werde nachvollziehbar dargelegt, dass die bisherige Hauptdiagnose der axialen Spondylarthritis nicht länger halt bar sei. Die Laborparameter, aufgrund welcher die Diagnose der Spondylarthritis gestellt worden sei, seien seither rückläufig und hätten sich mittlerweile norma lisiert, ohne dass eine spezifische Therapie durchgeführt habe werden können. Die seinerzeitige Erhöhung der Entzündungsp arameter werde aktuell auf die Lebensführung zurückgeführt. Auch die jüngsten Laborbefunde vom 10. November 2015

hätten keine Auffälligkeiten im Hinblick auf eine entzündli che Grunderkrankung gezeigt. Auch radiologisch habe keine Spondylarthritis verifiziert werden können. Es seien jedoch degenerative Veränderungen festge stellt geworden. Die aktuelle klinische Untersuchung habe weitestgehend alterstypische Normalbefunde gezeigt, welche die geklagten Beschwerden nicht in ihrem Ausmass erklären könnten. Die von den Ärzten im Z.___ diagnostizierte leichtgradige

Pallhypästhesie des Malleolus

lateralis rechts werde in der Klinik für Neurologie des Z.___ am 9. Dezember 2015 weiter abgeklärt (Urk. 5/63/6-7) .

E in somatischer Gesundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträch tige ,

sei anhand der medizinischen Aktenlage und der körperlichen Untersu chung ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Schokoladenfabrik, bei welcher der Explorand gemäss eigenen Angaben Gewicht e

von bis zu 40 kg habe hantieren müssen , bestehe seit dem 1. Oktober 2014

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . In einer körperlich leichten bis mit telschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trag belastungen über 15 kg, ohne häufige wirbelsäule n belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Überkopfarbeiten) , bestehe aus orthopädischer Sicht keine nennenswerte Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Die in den bisherigen Berichten des Z.___

im Jahr 2013 und 2014 attestierte n Arbeitsunfähigkeit en

liessen sich nicht durch die darin

aufgeführten weitgehend unauffälligen klini sche n Untersuchungsbefunde erklären, sondern würden offensichtlich auf der anfänglichen Verdachtsdiagnose einer axialen Spondylarthritis und den subjek ti v geklagten Beschwerden gründen . Wesentliche Unterschiede im Vergleich zu der rheumatologischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ vom 17. April 2014 hätten bei der heutigen Untersuchung ni cht festgestellt werden können.

Abschliessend hielt Dr. Y.___ fest, es seien bei der Gesamtbeurteilung noch die Ergebnisse der ausstehenden neurologischen Untersuchung sowie die vom Ver sicherten mitgebrachten, in tür kischer Sprache verfassten ärztlichen Dokumente zu berücksichtigen (Urk. 5/63/7). 3.2.2

Daraufhin nahm am 9. Januar 2016 RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zu den einge reichten Berichten in türkischer Sprache Stellung , wobei sie zum Schluss kam , dass sich aus diesen Berichten keine Hinweise auf krankheitswertige Befunde ergeben würden. Ausserdem hielt sie fest , dass v on der geplanten neurologi schen Abklärung der Hypästhesie am rechen Aussenknöchel kein die Arbeitsfä higkeit tangierender Befund zu erwarten sei (Urk. 5/66/3). 3. 2.3

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich den Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ über die am 9. Dezember 2015 dur chgeführte elektrodiagnostische Untersuchung

nach (Bericht vom 9. Dezember 2015, Urk. 5/70/1-3). Darin wurde festgehalten , dass d ie Neurogra phien sowohl an der rechten Hand als auch a n den Beinen Normbefunde gezeigt h ätten und sich so mit elektrophysiologisch der Verdacht auf eine Polyneuropa thie nicht ha be

erhärten lassen (Urk. 5/70/2). 3.3

Der RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2015 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1 .4 ).

Die Beurteilung von Dr. Y.___ beruht auf einer ausführlichen Exploration (Urk. 5/63/3-6), erfolgte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 5/61/1) und wurde in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit den relevanten Vorakten begründet (Urk. 5/63/6-7) . Dr. Y.___ setzte sich insbesondere eingehend mit den Berichten der Klinik für Rheumatologie des Z.___

aus den Jahren 2013 und 2014 auseinander, in welchen bei einer diagnostizierten Spondyloarthritis

wiederholt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä tigkeiten attestiert worden war ( Urk. 5/24, 5/26, 5/31/6-9 , 5/50/20-23 ) . Er legte diesbezüglich schlüssig

dar, dass sich die attestierten Einschränkungen nicht durch die in diesen Berichten aufgeführten weitgehend unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunde erklären liesse n , sondern offensichtlich auf der anfänglichen Verdachtsdiagnose der Spon d y l o arthritis und den subjektiv geklagten Beschwerden gründen würde n . Bei wei testgehend alterstypischen Normalbefunden

– es kam anlässlich der Untersu chung vom 23. November 2015 bei Dr. Y.___

hauptsächlich zu gewissen Schmerzempfindungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 5/63/3-6) – kam der RAD-Arzt

sodann zum Schluss, dass eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diese Beurteilung stimmt denn auch mit jener von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, überein, welcher den Beschwerdeführer im April 2014 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers rheumatologisch begutachtet hatte (Urk. 5/27/4-12) und eine angepasste Tätigkeit ebenfalls zu 100 % als zumutbar erachtet hatte .

Was die abweichende Beurteilung von Dr. med. C.___ , FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation , betrifft, welche am 20. Juni 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer könne auch leichte Arbeiten nur in einem zeitlich reduziertem Rahmen durchführen

(Urk. 5/31/5) , so vermag diese Einschätzung die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht zu erschüttern, da Dr. C.___

ebenfalls eine Spondylarthritis mit entzünd lichen Veränderungen diagnostiziert hatte, diese Diagnose jedoch in der Folge nicht bestätigt werden konnte.

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das gemäss IK-A usz ug in den Jahren 2009 bis 2012 durchschnittlich erzielte Einkommen ab (Urk. 2 S. 2), was auf das Jahr 2014 hochgerechnet ein Valideneinkommen von Fr. 88‘480. -- erg ab (2009: Fr. 79‘175.--, 2010: Fr. 94‘165.--, 2011: Fr. 82‘459.--, 2012: Fr. 88‘167.--; vgl.

Urk. 5/17/1) . Aus dem Arbeitgeberbericht vom 27. März 2014 ergibt sich demgegenüber, dass der Versicherte ohne Gesund heitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit im Jahr 2014

etwa Fr. 84‘058.-- verdienen würde (Urk. 5/25/ 3 ).

Überstundenentschädigungen gehören nur zum Valideneinkommen , wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4).

Da vorliegend nicht ausgewiesen ist, dass in Zukunft regelmässig Über stunden geleistet worden wären und im Übrigen in der Vergangenheit erhaltene Dienstaltersgeschenke ebenfalls nicht berücksichtigt werden können, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das in den Jahren 2009 bis 2012 durchschnittlich erzielte Einkommen abzustellen , sondern auf die Angaben der Arbeitgeberin zum Einkommen im Jahr 201 4. Für das Jahr 2014 ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 84‘058 .-- . 4.3 4.3.1

Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfs kräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, T otal in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) hera nzog, ist nicht zu beanstanden. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2188 [2012] auf 222 0 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 6 6‘ 130 .-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 222 0 ). 4.3.2

Die Beschwerdegegnerin gewährte von dem so ermittelten Einkommen einen leidensbedingten Abzug von 10 % aufgrund des eingeschränkten Zumutbar keitsprofils (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % vor zunehmen (Urk. 1 S. 9).

Entgegen der Annahme der Parteien rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbe dingter Abzug aufgrund der körperlichen Einschränkungen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann und einzig keine regelmässige Hebe

- und Trage belastungen von über 15 kg sowie häufige wirbelsäule n belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mehr ausüben darf (vgl. E. 3.2.1).

Sodann vermag auch die lange Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers keinen Abzug zu begründen , da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, und beim Kompetenz niveau 1 - wie beim Anforderungsniveau 4 - der langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1).

Anderweitige Anhalts punkte für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit mit unterdurchschnittli chem Erfolg sind nicht auszumachen, weshalb sich ein Abzug vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt . 4.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘130.--

resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr . 84‘058 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘928 .-- , was einem anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 1 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.

D ie IV-Stelle hat einen Rentena nspruch somit

zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 67, meldete sich a m

18. September 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 5/9 ). Nach erwerblich e n und medizinische n Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/46) .

Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 5/50/3-24 ). Nachdem die Sache bei Vorliegen übereinstimmender Parteianträge mit Urteil vom 16. April 2015 zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen worden war (Urk. 5/55), veranlasste diese

eine orthopädische Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, erstattete seinen Bericht am 21. Dezember 2015 (Urk. 5/63). Nach durchg e führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2016 erneut einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 [= 5/73]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte , es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 2016 schloss die

Beschwer degegnerin

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ).

E. 2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die weiteren Abklärungen hät ten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, in leidensangepassten Tätigkeiten jedoch eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2) .

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf die Beurtei lung des RAD , wonach er in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1). 3.

E. 2.3 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich den Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ über die am 9. Dezember 2015 dur chgeführte elektrodiagnostische Untersuchung

nach (Bericht vom 9. Dezember 2015, Urk. 5/70/1-3). Darin wurde festgehalten , dass d ie Neurogra phien sowohl an der rechten Hand als auch a n den Beinen Normbefunde gezeigt h ätten und sich so mit elektrophysiologisch der Verdacht auf eine Polyneuropa thie nicht ha be

erhärten lassen (Urk. 5/70/2).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die IV-Stelle hielt i m Rahmen des Beschwerdeverfahren s gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014 dafür , es bleibe unklar, wie hoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten sei.

D ie Ärzte des Z.___ h ätten im Mai 2014 eine Arbeitsfähig keit von 80 % als zumutbar erachtet , im November 2014 hingegen lediglich eine solche von 70 % , wobei nicht nachvollziehbar sei, weshalb zwischenzeitlich eine geringere Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Dr. med. A.___ habe demgegenüber im April als auch im August 2014 zuhanden der Taggeldversicherung berichtet, dass innerhalb weniger Monate eine Steigerung auf ein volles Pensum möglich sei . Insgesamt seien somit weitere medizinische Abklärungen angezeigt ( Urk. 5/53).

Nachdem die Sache daraufhin mit Urteil vom 16. April 2015 zu r weiteren Abklä rung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewie sen worden war (Urk. 5/55), veranlasste sie eine orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers bei m RAD-Arzt Dr. Y.___ , welche am 23. November 2015 stattfand (Urk. 5/6 3 ).

E. 3.2.1 Dr. Y.___ diagnostizierte ein chronisches vertebrales Schmerzsyndrom bei Wir belsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz ( Hyperlordosierung von HWS und LWS, Hyperkyphose der BWS) . Aktenanamnestisch führte er sodann fol gende weitere Diagnosen auf: Status nach thorakalem Morbus Scheuermann, Hypovitaminose D3, leichte/mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0), leichtgradige

Pallhypästhesie

Malleolus

lateralis rechts, kardiovaskuläre Risiko faktoren sowie ein figuriertes Erythem thorakal links (Urk. 5/63/6).

Der RAD-Arzt

hielt fest , im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ , wo der Beschwerdeführer

vom

13. Februar bis 26. Februar 2015 hospitalisiert gewesen sei, werde nachvollziehbar dargelegt, dass die bisherige Hauptdiagnose der axialen Spondylarthritis nicht länger halt bar sei. Die Laborparameter, aufgrund welcher die Diagnose der Spondylarthritis gestellt worden sei, seien seither rückläufig und hätten sich mittlerweile norma lisiert, ohne dass eine spezifische Therapie durchgeführt habe werden können. Die seinerzeitige Erhöhung der Entzündungsp arameter werde aktuell auf die Lebensführung zurückgeführt. Auch die jüngsten Laborbefunde vom 10. November 2015

hätten keine Auffälligkeiten im Hinblick auf eine entzündli che Grunderkrankung gezeigt. Auch radiologisch habe keine Spondylarthritis verifiziert werden können. Es seien jedoch degenerative Veränderungen festge stellt geworden. Die aktuelle klinische Untersuchung habe weitestgehend alterstypische Normalbefunde gezeigt, welche die geklagten Beschwerden nicht in ihrem Ausmass erklären könnten. Die von den Ärzten im Z.___ diagnostizierte leichtgradige

Pallhypästhesie des Malleolus

lateralis rechts werde in der Klinik für Neurologie des Z.___ am 9. Dezember 2015 weiter abgeklärt (Urk. 5/63/6-7) .

E in somatischer Gesundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträch tige ,

sei anhand der medizinischen Aktenlage und der körperlichen Untersu chung ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Schokoladenfabrik, bei welcher der Explorand gemäss eigenen Angaben Gewicht e

von bis zu 40 kg habe hantieren müssen , bestehe seit dem 1. Oktober 2014

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . In einer körperlich leichten bis mit telschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trag belastungen über 15 kg, ohne häufige wirbelsäule n belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Überkopfarbeiten) , bestehe aus orthopädischer Sicht keine nennenswerte Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Die in den bisherigen Berichten des Z.___

im Jahr 2013 und 2014 attestierte n Arbeitsunfähigkeit en

liessen sich nicht durch die darin

aufgeführten weitgehend unauffälligen klini sche n Untersuchungsbefunde erklären, sondern würden offensichtlich auf der anfänglichen Verdachtsdiagnose einer axialen Spondylarthritis und den subjek ti v geklagten Beschwerden gründen . Wesentliche Unterschiede im Vergleich zu der rheumatologischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ vom 17. April 2014 hätten bei der heutigen Untersuchung ni cht festgestellt werden können.

Abschliessend hielt Dr. Y.___ fest, es seien bei der Gesamtbeurteilung noch die Ergebnisse der ausstehenden neurologischen Untersuchung sowie die vom Ver sicherten mitgebrachten, in tür kischer Sprache verfassten ärztlichen Dokumente zu berücksichtigen (Urk. 5/63/7).

E. 3.2.2 Daraufhin nahm am 9. Januar 2016 RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zu den einge reichten Berichten in türkischer Sprache Stellung , wobei sie zum Schluss kam , dass sich aus diesen Berichten keine Hinweise auf krankheitswertige Befunde ergeben würden. Ausserdem hielt sie fest , dass v on der geplanten neurologi schen Abklärung der Hypästhesie am rechen Aussenknöchel kein die Arbeitsfä higkeit tangierender Befund zu erwarten sei (Urk. 5/66/3). 3.

E. 3.3 Der RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2015 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1 .4 ).

Die Beurteilung von Dr. Y.___ beruht auf einer ausführlichen Exploration (Urk. 5/63/3-6), erfolgte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 5/61/1) und wurde in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit den relevanten Vorakten begründet (Urk. 5/63/6-7) . Dr. Y.___ setzte sich insbesondere eingehend mit den Berichten der Klinik für Rheumatologie des Z.___

aus den Jahren 2013 und 2014 auseinander, in welchen bei einer diagnostizierten Spondyloarthritis

wiederholt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä tigkeiten attestiert worden war ( Urk. 5/24, 5/26, 5/31/6-9 , 5/50/20-23 ) . Er legte diesbezüglich schlüssig

dar, dass sich die attestierten Einschränkungen nicht durch die in diesen Berichten aufgeführten weitgehend unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunde erklären liesse n , sondern offensichtlich auf der anfänglichen Verdachtsdiagnose der Spon d y l o arthritis und den subjektiv geklagten Beschwerden gründen würde n . Bei wei testgehend alterstypischen Normalbefunden

– es kam anlässlich der Untersu chung vom 23. November 2015 bei Dr. Y.___

hauptsächlich zu gewissen Schmerzempfindungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 5/63/3-6) – kam der RAD-Arzt

sodann zum Schluss, dass eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diese Beurteilung stimmt denn auch mit jener von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, überein, welcher den Beschwerdeführer im April 2014 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers rheumatologisch begutachtet hatte (Urk. 5/27/4-12) und eine angepasste Tätigkeit ebenfalls zu 100 % als zumutbar erachtet hatte .

Was die abweichende Beurteilung von Dr. med. C.___ , FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation , betrifft, welche am 20. Juni 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer könne auch leichte Arbeiten nur in einem zeitlich reduziertem Rahmen durchführen

(Urk. 5/31/5) , so vermag diese Einschätzung die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht zu erschüttern, da Dr. C.___

ebenfalls eine Spondylarthritis mit entzünd lichen Veränderungen diagnostiziert hatte, diese Diagnose jedoch in der Folge nicht bestätigt werden konnte.

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das gemäss IK-A usz ug in den Jahren 2009 bis 2012 durchschnittlich erzielte Einkommen ab (Urk. 2 S. 2), was auf das Jahr 2014 hochgerechnet ein Valideneinkommen von Fr. 88‘480. -- erg ab (2009: Fr. 79‘175.--, 2010: Fr. 94‘165.--, 2011: Fr. 82‘459.--, 2012: Fr. 88‘167.--; vgl.

Urk. 5/17/1) . Aus dem Arbeitgeberbericht vom 27. März 2014 ergibt sich demgegenüber, dass der Versicherte ohne Gesund heitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit im Jahr 2014

etwa Fr. 84‘058.-- verdienen würde (Urk. 5/25/ 3 ).

Überstundenentschädigungen gehören nur zum Valideneinkommen , wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4).

Da vorliegend nicht ausgewiesen ist, dass in Zukunft regelmässig Über stunden geleistet worden wären und im Übrigen in der Vergangenheit erhaltene Dienstaltersgeschenke ebenfalls nicht berücksichtigt werden können, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das in den Jahren 2009 bis 2012 durchschnittlich erzielte Einkommen abzustellen , sondern auf die Angaben der Arbeitgeberin zum Einkommen im Jahr 201 4. Für das Jahr 2014 ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 84‘058 .-- . 4.3 4.3.1

Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfs kräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, T otal in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) hera nzog, ist nicht zu beanstanden. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2188 [2012] auf 222 0 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 6 6‘ 130 .-- (Fr. 5‘210.-- x

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 : 40 x 41,7: 2188 x 222 0 ). 4.3.2

Die Beschwerdegegnerin gewährte von dem so ermittelten Einkommen einen leidensbedingten Abzug von 10 % aufgrund des eingeschränkten Zumutbar keitsprofils (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % vor zunehmen (Urk. 1 S. 9).

Entgegen der Annahme der Parteien rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbe dingter Abzug aufgrund der körperlichen Einschränkungen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann und einzig keine regelmässige Hebe

- und Trage belastungen von über 15 kg sowie häufige wirbelsäule n belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mehr ausüben darf (vgl. E. 3.2.1).

Sodann vermag auch die lange Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers keinen Abzug zu begründen , da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, und beim Kompetenz niveau 1 - wie beim Anforderungsniveau 4 - der langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1).

Anderweitige Anhalts punkte für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit mit unterdurchschnittli chem Erfolg sind nicht auszumachen, weshalb sich ein Abzug vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt . 4.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘130.--

resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr . 84‘058 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘928 .-- , was einem anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 1 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.

D ie IV-Stelle hat einen Rentena nspruch somit

zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00573 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

24. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 67, meldete sich a m

18. September 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, unter Hinweis auf Rücken- und Schulterschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 5/9 ). Nach erwerblich e n und medizinische n Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 einen Rentenanspruch (Urk. 5/46) .

Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2015 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 5/50/3-24 ). Nachdem die Sache bei Vorliegen übereinstimmender Parteianträge mit Urteil vom 16. April 2015 zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen worden war (Urk. 5/55), veranlasste diese

eine orthopädische Untersuchung des Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, erstattete seinen Bericht am 21. Dezember 2015 (Urk. 5/63). Nach durchg e führtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2016 erneut einen Anspruch auf eine Invali denrente (Urk. 2 [= 5/73]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte , es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14 . Juni 2016 schloss die

Beschwer degegnerin

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

1.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, die weiteren Abklärungen hät ten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, in leidensangepassten Tätigkeiten jedoch eine 100%ige Arbeitsfä higkeit bestehe. Nach Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2) . 2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, auf die Beurtei lung des RAD , wonach er in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfä hig sei, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1). 3. 3.1

Die IV-Stelle hielt i m Rahmen des Beschwerdeverfahren s gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014 dafür , es bleibe unklar, wie hoch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten sei.

D ie Ärzte des Z.___ h ätten im Mai 2014 eine Arbeitsfähig keit von 80 % als zumutbar erachtet , im November 2014 hingegen lediglich eine solche von 70 % , wobei nicht nachvollziehbar sei, weshalb zwischenzeitlich eine geringere Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Dr. med. A.___ habe demgegenüber im April als auch im August 2014 zuhanden der Taggeldversicherung berichtet, dass innerhalb weniger Monate eine Steigerung auf ein volles Pensum möglich sei . Insgesamt seien somit weitere medizinische Abklärungen angezeigt ( Urk. 5/53).

Nachdem die Sache daraufhin mit Urteil vom 16. April 2015 zu r weiteren Abklä rung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV-Stelle zurückgewie sen worden war (Urk. 5/55), veranlasste sie eine orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers bei m RAD-Arzt Dr. Y.___ , welche am 23. November 2015 stattfand (Urk. 5/6 3 ). 3.2 3.2.1

Dr. Y.___ diagnostizierte ein chronisches vertebrales Schmerzsyndrom bei Wir belsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz ( Hyperlordosierung von HWS und LWS, Hyperkyphose der BWS) . Aktenanamnestisch führte er sodann fol gende weitere Diagnosen auf: Status nach thorakalem Morbus Scheuermann, Hypovitaminose D3, leichte/mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0), leichtgradige

Pallhypästhesie

Malleolus

lateralis rechts, kardiovaskuläre Risiko faktoren sowie ein figuriertes Erythem thorakal links (Urk. 5/63/6).

Der RAD-Arzt

hielt fest , im Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ , wo der Beschwerdeführer

vom

13. Februar bis 26. Februar 2015 hospitalisiert gewesen sei, werde nachvollziehbar dargelegt, dass die bisherige Hauptdiagnose der axialen Spondylarthritis nicht länger halt bar sei. Die Laborparameter, aufgrund welcher die Diagnose der Spondylarthritis gestellt worden sei, seien seither rückläufig und hätten sich mittlerweile norma lisiert, ohne dass eine spezifische Therapie durchgeführt habe werden können. Die seinerzeitige Erhöhung der Entzündungsp arameter werde aktuell auf die Lebensführung zurückgeführt. Auch die jüngsten Laborbefunde vom 10. November 2015

hätten keine Auffälligkeiten im Hinblick auf eine entzündli che Grunderkrankung gezeigt. Auch radiologisch habe keine Spondylarthritis verifiziert werden können. Es seien jedoch degenerative Veränderungen festge stellt geworden. Die aktuelle klinische Untersuchung habe weitestgehend alterstypische Normalbefunde gezeigt, welche die geklagten Beschwerden nicht in ihrem Ausmass erklären könnten. Die von den Ärzten im Z.___ diagnostizierte leichtgradige

Pallhypästhesie des Malleolus

lateralis rechts werde in der Klinik für Neurologie des Z.___ am 9. Dezember 2015 weiter abgeklärt (Urk. 5/63/6-7) .

E in somatischer Gesundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträch tige ,

sei anhand der medizinischen Aktenlage und der körperlichen Untersu chung ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Schokoladenfabrik, bei welcher der Explorand gemäss eigenen Angaben Gewicht e

von bis zu 40 kg habe hantieren müssen , bestehe seit dem 1. Oktober 2014

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . In einer körperlich leichten bis mit telschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Trag belastungen über 15 kg, ohne häufige wirbelsäule n belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Überkopfarbeiten) , bestehe aus orthopädischer Sicht keine nennenswerte Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Die in den bisherigen Berichten des Z.___

im Jahr 2013 und 2014 attestierte n Arbeitsunfähigkeit en

liessen sich nicht durch die darin

aufgeführten weitgehend unauffälligen klini sche n Untersuchungsbefunde erklären, sondern würden offensichtlich auf der anfänglichen Verdachtsdiagnose einer axialen Spondylarthritis und den subjek ti v geklagten Beschwerden gründen . Wesentliche Unterschiede im Vergleich zu der rheumatologischen Kurzbeurteilung von Dr. A.___ vom 17. April 2014 hätten bei der heutigen Untersuchung ni cht festgestellt werden können.

Abschliessend hielt Dr. Y.___ fest, es seien bei der Gesamtbeurteilung noch die Ergebnisse der ausstehenden neurologischen Untersuchung sowie die vom Ver sicherten mitgebrachten, in tür kischer Sprache verfassten ärztlichen Dokumente zu berücksichtigen (Urk. 5/63/7). 3.2.2

Daraufhin nahm am 9. Januar 2016 RAD-Ärztin med. pract . B.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zu den einge reichten Berichten in türkischer Sprache Stellung , wobei sie zum Schluss kam , dass sich aus diesen Berichten keine Hinweise auf krankheitswertige Befunde ergeben würden. Ausserdem hielt sie fest , dass v on der geplanten neurologi schen Abklärung der Hypästhesie am rechen Aussenknöchel kein die Arbeitsfä higkeit tangierender Befund zu erwarten sei (Urk. 5/66/3). 3. 2.3

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer schliesslich den Bericht der Klinik für Neurologie des Z.___ über die am 9. Dezember 2015 dur chgeführte elektrodiagnostische Untersuchung

nach (Bericht vom 9. Dezember 2015, Urk. 5/70/1-3). Darin wurde festgehalten , dass d ie Neurogra phien sowohl an der rechten Hand als auch a n den Beinen Normbefunde gezeigt h ätten und sich so mit elektrophysiologisch der Verdacht auf eine Polyneuropa thie nicht ha be

erhärten lassen (Urk. 5/70/2). 3.3

Der RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2015 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1 .4 ).

Die Beurteilung von Dr. Y.___ beruht auf einer ausführlichen Exploration (Urk. 5/63/3-6), erfolgte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 5/61/1) und wurde in nachvollziehbarer Weise sowie in Aus einandersetzung mit den relevanten Vorakten begründet (Urk. 5/63/6-7) . Dr. Y.___ setzte sich insbesondere eingehend mit den Berichten der Klinik für Rheumatologie des Z.___

aus den Jahren 2013 und 2014 auseinander, in welchen bei einer diagnostizierten Spondyloarthritis

wiederholt eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä tigkeiten attestiert worden war ( Urk. 5/24, 5/26, 5/31/6-9 , 5/50/20-23 ) . Er legte diesbezüglich schlüssig

dar, dass sich die attestierten Einschränkungen nicht durch die in diesen Berichten aufgeführten weitgehend unauffälligen klinischen Untersuchungsbefunde erklären liesse n , sondern offensichtlich auf der anfänglichen Verdachtsdiagnose der Spon d y l o arthritis und den subjektiv geklagten Beschwerden gründen würde n . Bei wei testgehend alterstypischen Normalbefunden

– es kam anlässlich der Untersu chung vom 23. November 2015 bei Dr. Y.___

hauptsächlich zu gewissen Schmerzempfindungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 5/63/3-6) – kam der RAD-Arzt

sodann zum Schluss, dass eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Diese Beurteilung stimmt denn auch mit jener von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, überein, welcher den Beschwerdeführer im April 2014 im Auftrag des Krankentaggeldversicherers rheumatologisch begutachtet hatte (Urk. 5/27/4-12) und eine angepasste Tätigkeit ebenfalls zu 100 % als zumutbar erachtet hatte .

Was die abweichende Beurteilung von Dr. med. C.___ , FMH Physikali sche Medizin und Rehabilitation , betrifft, welche am 20. Juni 2014 zuhanden des Krankentaggeldversicherers mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer könne auch leichte Arbeiten nur in einem zeitlich reduziertem Rahmen durchführen

(Urk. 5/31/5) , so vermag diese Einschätzung die Beurteilung von Dr. Y.___ nicht zu erschüttern, da Dr. C.___

ebenfalls eine Spondylarthritis mit entzünd lichen Veränderungen diagnostiziert hatte, diese Diagnose jedoch in der Folge nicht bestätigt werden konnte.

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Y.___ ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 4. 4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das gemäss IK-A usz ug in den Jahren 2009 bis 2012 durchschnittlich erzielte Einkommen ab (Urk. 2 S. 2), was auf das Jahr 2014 hochgerechnet ein Valideneinkommen von Fr. 88‘480. -- erg ab (2009: Fr. 79‘175.--, 2010: Fr. 94‘165.--, 2011: Fr. 82‘459.--, 2012: Fr. 88‘167.--; vgl.

Urk. 5/17/1) . Aus dem Arbeitgeberbericht vom 27. März 2014 ergibt sich demgegenüber, dass der Versicherte ohne Gesund heitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit im Jahr 2014

etwa Fr. 84‘058.-- verdienen würde (Urk. 5/25/ 3 ).

Überstundenentschädigungen gehören nur zum Valideneinkommen , wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2010 vom 1. Juli 2010 E. 6.4).

Da vorliegend nicht ausgewiesen ist, dass in Zukunft regelmässig Über stunden geleistet worden wären und im Übrigen in der Vergangenheit erhaltene Dienstaltersgeschenke ebenfalls nicht berücksichtigt werden können, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das in den Jahren 2009 bis 2012 durchschnittlich erzielte Einkommen abzustellen , sondern auf die Angaben der Arbeitgeberin zum Einkommen im Jahr 201 4. Für das Jahr 2014 ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 84‘058 .-- . 4.3 4.3.1

Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- für männliche Hilfs kräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2012, T otal in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) hera nzog, ist nicht zu beanstanden. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5‘210.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 201 4 (Indexstand 2188 [2012] auf 222 0 [201 4 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schwei zerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2014, Männer) auf ein Jahreseinkommen hoch zurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 6 6‘ 130 .-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7: 2188 x 222 0 ). 4.3.2

Die Beschwerdegegnerin gewährte von dem so ermittelten Einkommen einen leidensbedingten Abzug von 10 % aufgrund des eingeschränkten Zumutbar keitsprofils (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % vor zunehmen (Urk. 1 S. 9).

Entgegen der Annahme der Parteien rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbe dingter Abzug aufgrund der körperlichen Einschränkungen, zumal der Beschwerdeführer weiterhin mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann und einzig keine regelmässige Hebe

- und Trage belastungen von über 15 kg sowie häufige wirbelsäule n belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mehr ausüben darf (vgl. E. 3.2.1).

Sodann vermag auch die lange Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers keinen Abzug zu begründen , da die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, und beim Kompetenz niveau 1 - wie beim Anforderungsniveau 4 - der langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1).

Anderweitige Anhalts punkte für eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit mit unterdurchschnittli chem Erfolg sind nicht auszumachen, weshalb sich ein Abzug vom Tabellenlohn nicht rechtfertigt . 4.4

Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 66‘130.--

resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr . 84‘058 .-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘928 .-- , was einem anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 2 1 % ent spricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). 5.

D ie IV-Stelle hat einen Rentena nspruch somit

zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler