Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967, meldete sich am 18. September 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle , ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, einen Renten anspruch (Urk. 7/8). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2015 b eim hiesigen Gericht Beschwerde. Bei Vo rliegen übereinstimmender Parteianträge wurde die Sache mit Urteil vom 16. April 2015 zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 7/33). 1.2
Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ , bei welcher X.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt war, wurde durch die Arbeitgebe rin a m 22. Mai 2015 aufgrund der Erschöpfung des Krankentaggeld anspruches per 31. August 2015 aufgelöst (Urk. 7/7, 7/17). Daraufhin meldete sich der Ver sicherte a m 10. Juli 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte ab dem 1. September 2015 Arbeitslosenentschädigung , wobei er angab, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein
(Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 11. September 2015 ver neinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung
mangels Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/26). Die vom Versi cherten dagegen am 7. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 ab (Urk. 2 [= 7/40]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol venzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehör t demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen währ e nd der üblichen Arbeitszeit einzu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gradu elle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfä hig , insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1.2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversi cherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem sol chen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjekti ven Einschätzung der behinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungs bereit schaft . Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2). 2. 2.1
Die Arbeitslosenkasse erwog im angefochtenen Entscheid , gemäss den eingereich ten Unterlagen (Taggeldkarte des Krankentaggeldversicherers sowie ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes) sei der Beschwerdeführer seit dem 10. De zember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Beschwerdeführer sei somit offensi chtlich nicht vermittlungsfähig, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vor gebracht , aus den Angaben im Antragsformular und den damit eingerei chten Unterlagen gehe zumindest indirekt hervor, dass sich der Beschwerdeführer
für vermittelbar erachtet habe , zumal er dem Antragsformular die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2014 beigelegt habe, gemäss welcher eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe. Solange die IV- Stelle die weiteren medizini schen Abklärungen nicht vorgenommen und über den Leistungsanspruch ent schieden habe, bestehe eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 wies d er Beschwerdeführer ausserdem auf die zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen im IV-Verfahren hin und hielt fest, gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlic hen Dienstes der IV-Stelle vom 21 . Dezember 2015 sei er in angepassten Tät igkeiten zu 100 % arbeitsfä hig . Da somit eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung , auch wenn er den Beweiswert dieses RAD-Abklä rungsbericht es grundsätzlich in Frage stelle (Urk. 10). 3. 3.1
Der Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Juli 2015 an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/2 ) und reichte
die Taggeldkarte n des Krankentaggeldversicherers ein, auf welchen von seinen behandelnden Ärzten seit dem 10. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert worden war (Urk. 7/ 4-5 ). Auch in den Formular en „Angaben der versi cherten Person “
der Monate September bis Dezember 201 5 vermerkte der Versi cherte , bis auf weiteres arb eitsunfähig zu sein (Urk. 7/27, 7/38-41). Arbeits be mühungen wurden nach Lage der Akten keine getätigt. 3.2
Unter diesen Umständen ist kein anderer Schluss möglich als derjenige, dass sich der Beschwerdeführer selber als nicht arbeits fähig erachtete , weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit mit Ver fügung vom 11. September 2015 und Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 zu Recht absprach (vgl. E. 1.2) . Dass der Beschwerdeführer seiner Anmel dung die Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 201 4 beilegte, in welcher davon ausgegangen worden war , dass er in angepassten Tä tigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei, vermag daran nichts zu ändern .
Auch aus dem
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des RAD-Arztes vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11/1) , in welchem dem Beschwerde führer in angepassten Tätigkeiten eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde , vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzulei ten .
Es liegt somit zwar eine ärztliche Bestätigung vor, wonach eine Arbeitsfä higkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar ist
(vgl. auch das heute ergangene Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. IV.2016.00573 , wonach auf diese Beurteilung abzustellen ist ) .
Dies bleibt jedoch vorliegend ohne Relevanz für den Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung , da die
Ver mittlungsfähigkeit nicht mangels Arbeitsfähigkeit , sondern mangels Vermitt lungsbereitschaft zu Recht verneint wurde . Dass sich der Beschwerdeführer sel ber als nicht vermittelbar erachtet e , wird in diesem Bericht im Übrigen erneut bestätigt. So wird darin festgehalten , der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne sich aufgrund seiner Schmerzen zurzeit nicht vorstellen, einer Arbeitst ä tigkeit nachzugehen (Urk. 11/1 S. 3). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversi cherung somit zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , unter Beilage des Doppels de r Urk. 10 sowie je einer Kopie der Urk. 11/1-2 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art.
E. 1.2 Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversi cherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem sol chen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjekti ven Einschätzung der behinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungs bereit schaft . Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-2).
E. 2.1 Die Arbeitslosenkasse erwog im angefochtenen Entscheid , gemäss den eingereich ten Unterlagen (Taggeldkarte des Krankentaggeldversicherers sowie ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes) sei der Beschwerdeführer seit dem 10. De zember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Beschwerdeführer sei somit offensi chtlich nicht vermittlungsfähig, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vor gebracht , aus den Angaben im Antragsformular und den damit eingerei chten Unterlagen gehe zumindest indirekt hervor, dass sich der Beschwerdeführer
für vermittelbar erachtet habe , zumal er dem Antragsformular die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2014 beigelegt habe, gemäss welcher eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe. Solange die IV- Stelle die weiteren medizini schen Abklärungen nicht vorgenommen und über den Leistungsanspruch ent schieden habe, bestehe eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 wies d er Beschwerdeführer ausserdem auf die zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen im IV-Verfahren hin und hielt fest, gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlic hen Dienstes der IV-Stelle vom 21 . Dezember 2015 sei er in angepassten Tät igkeiten zu 100 % arbeitsfä hig . Da somit eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung , auch wenn er den Beweiswert dieses RAD-Abklä rungsbericht es grundsätzlich in Frage stelle (Urk. 10). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Juli 2015 an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/2 ) und reichte
die Taggeldkarte n des Krankentaggeldversicherers ein, auf welchen von seinen behandelnden Ärzten seit dem 10. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert worden war (Urk. 7/ 4-5 ). Auch in den Formular en „Angaben der versi cherten Person “
der Monate September bis Dezember 201 5 vermerkte der Versi cherte , bis auf weiteres arb eitsunfähig zu sein (Urk. 7/27, 7/38-41). Arbeits be mühungen wurden nach Lage der Akten keine getätigt.
E. 3.2 Unter diesen Umständen ist kein anderer Schluss möglich als derjenige, dass sich der Beschwerdeführer selber als nicht arbeits fähig erachtete , weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit mit Ver fügung vom 11. September 2015 und Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 zu Recht absprach (vgl. E. 1.2) . Dass der Beschwerdeführer seiner Anmel dung die Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 201 4 beilegte, in welcher davon ausgegangen worden war , dass er in angepassten Tä tigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei, vermag daran nichts zu ändern .
Auch aus dem
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des RAD-Arztes vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11/1) , in welchem dem Beschwerde führer in angepassten Tätigkeiten eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde , vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzulei ten .
Es liegt somit zwar eine ärztliche Bestätigung vor, wonach eine Arbeitsfä higkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar ist
(vgl. auch das heute ergangene Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. IV.2016.00573 , wonach auf diese Beurteilung abzustellen ist ) .
Dies bleibt jedoch vorliegend ohne Relevanz für den Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung , da die
Ver mittlungsfähigkeit nicht mangels Arbeitsfähigkeit , sondern mangels Vermitt lungsbereitschaft zu Recht verneint wurde . Dass sich der Beschwerdeführer sel ber als nicht vermittelbar erachtet e , wird in diesem Bericht im Übrigen erneut bestätigt. So wird darin festgehalten , der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne sich aufgrund seiner Schmerzen zurzeit nicht vorstellen, einer Arbeitst ä tigkeit nachzugehen (Urk. 11/1 S. 3).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversi cherung somit zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , unter Beilage des Doppels de r Urk. 10 sowie je einer Kopie der Urk. 11/1-2 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol venzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehör t demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen währ e nd der üblichen Arbeitszeit einzu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gradu elle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfä hig , insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00012 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
24. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967, meldete sich am 18. September 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 verneinte die IV-Stelle , ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, einen Renten anspruch (Urk. 7/8). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2015 b eim hiesigen Gericht Beschwerde. Bei Vo rliegen übereinstimmender Parteianträge wurde die Sache mit Urteil vom 16. April 2015 zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 7/33). 1.2
Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ , bei welcher X.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt war, wurde durch die Arbeitgebe rin a m 22. Mai 2015 aufgrund der Erschöpfung des Krankentaggeld anspruches per 31. August 2015 aufgelöst (Urk. 7/7, 7/17). Daraufhin meldete sich der Ver sicherte a m 10. Juli 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Nansenstrasse zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1) und beantragte ab dem 1. September 2015 Arbeitslosenentschädigung , wobei er angab, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein
(Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 11. September 2015 ver neinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung
mangels Vermittlungsfähigkeit (Urk. 7/26). Die vom Versi cherten dagegen am 7. Oktober 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 ab (Urk. 2 [= 7/40]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Arbeitslosenentschädigung auszurichten, eventualiter sei die Sache zu r weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
10. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-2). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung ist die Vermittlungsfäh i gkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insol venzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Per son vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh men. Zur Vermittlungsfäh i gkeit gehör t demnach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen währ e nd der üblichen Arbeitszeit einzu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gradu elle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfä hig , insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). 1.2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ( AVIV ) legt fest, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als ver mittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversi cherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemel dete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offen sichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 136 V 95 E. 7.1). Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem sol chen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjekti ven Einschätzung der behinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungs bereit schaft . Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE 136 V 95 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2014 vom 2 5. November 2014 E. 2.2). 2. 2.1
Die Arbeitslosenkasse erwog im angefochtenen Entscheid , gemäss den eingereich ten Unterlagen (Taggeldkarte des Krankentaggeldversicherers sowie ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes) sei der Beschwerdeführer seit dem 10. De zember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Beschwerdeführer sei somit offensi chtlich nicht vermittlungsfähig, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber wird beschwerdeweise im Wesentlichen vor gebracht , aus den Angaben im Antragsformular und den damit eingerei chten Unterlagen gehe zumindest indirekt hervor, dass sich der Beschwerdeführer
für vermittelbar erachtet habe , zumal er dem Antragsformular die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2014 beigelegt habe, gemäss welcher eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehe. Solange die IV- Stelle die weiteren medizini schen Abklärungen nicht vorgenommen und über den Leistungsanspruch ent schieden habe, bestehe eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 wies d er Beschwerdeführer ausserdem auf die zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen im IV-Verfahren hin und hielt fest, gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlic hen Dienstes der IV-Stelle vom 21 . Dezember 2015 sei er in angepassten Tät igkeiten zu 100 % arbeitsfä hig . Da somit eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, habe er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung , auch wenn er den Beweiswert dieses RAD-Abklä rungsbericht es grundsätzlich in Frage stelle (Urk. 10). 3. 3.1
Der Versicherte gab im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Juli 2015 an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/2 ) und reichte
die Taggeldkarte n des Krankentaggeldversicherers ein, auf welchen von seinen behandelnden Ärzten seit dem 10. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attes tiert worden war (Urk. 7/ 4-5 ). Auch in den Formular en „Angaben der versi cherten Person “
der Monate September bis Dezember 201 5 vermerkte der Versi cherte , bis auf weiteres arb eitsunfähig zu sein (Urk. 7/27, 7/38-41). Arbeits be mühungen wurden nach Lage der Akten keine getätigt. 3.2
Unter diesen Umständen ist kein anderer Schluss möglich als derjenige, dass sich der Beschwerdeführer selber als nicht arbeits fähig erachtete , weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit mit Ver fügung vom 11. September 2015 und Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2015 zu Recht absprach (vgl. E. 1.2) . Dass der Beschwerdeführer seiner Anmel dung die Verfügung der IV-Stelle vom 3 . Dezember 201 4 beilegte, in welcher davon ausgegangen worden war , dass er in angepassten Tä tigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei, vermag daran nichts zu ändern .
Auch aus dem
im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des RAD-Arztes vom 21. Dezember 2015 (Urk. 11/1) , in welchem dem Beschwerde führer in angepassten Tätigkeiten eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde , vermag der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten abzulei ten .
Es liegt somit zwar eine ärztliche Bestätigung vor, wonach eine Arbeitsfä higkeit in angepassten Tätigkeiten zumutbar ist
(vgl. auch das heute ergangene Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. IV.2016.00573 , wonach auf diese Beurteilung abzustellen ist ) .
Dies bleibt jedoch vorliegend ohne Relevanz für den Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung , da die
Ver mittlungsfähigkeit nicht mangels Arbeitsfähigkeit , sondern mangels Vermitt lungsbereitschaft zu Recht verneint wurde . Dass sich der Beschwerdeführer sel ber als nicht vermittelbar erachtet e , wird in diesem Bericht im Übrigen erneut bestätigt. So wird darin festgehalten , der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne sich aufgrund seiner Schmerzen zurzeit nicht vorstellen, einer Arbeitst ä tigkeit nachzugehen (Urk. 11/1 S. 3). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversi cherung somit zu Recht verneint. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , unter Beilage des Doppels de r Urk. 10 sowie je einer Kopie der Urk. 11/1-2 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler