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IV.2016.00554

Wiedererwägungsweise Rentenaufhebung rechtens; keine Eingliederungsmassnahmen notwendig

Zürich SozVersG · 2017-03-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 19 58 geborene X.___

war ab 1974 als Schienentraktorführer bei den Y.___ angestellt

( Urk. 7/16) . Am 20. Februar 1996 erlitt er

anlässlich eines Sturz es beim Skifahren eine Berstungsspaltfraktur des 1 2. Brustwirbelkörpers ( Urk. 7/3/2 , Urk. 7/12/29 ). Seit Juni 1998 arbeitete d er Versicherte im Sinne einer adaptierten Ver weist ätigkeit als B üroangestellter / Baustellenführer

bei der bisherigen Arbeit geberin ; zwischenzeitlich

im Vollzeitpensum und ab Januar 2006 zu 50%

(vgl. Urk. 7/16 /2 , Urk. 7/49 /3 , Urk. 7/57 /2 ) . Unter Hinweis auf

die

Wirbel säulenverletzung

meldete sich der Versicherte mit Datum vo m 27 . August 2003 bei der Eidgenöss i s chen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Unfallversicherung ( Urk. 7/12/1-190) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung en vom 2 . und 2 7. Juni

2005

rückwirkend ab dem 1. März

2004 b ei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente , zuzüglich einer akzessori schen Kinderrente, zu (Urk. 7/30 , Urk. 7/34 ). 1.2

Im Rahmen der in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten ordentlichen Revisionsverfahren ( Urk. 7/46 ff. , Urk. 7/55 ff. ) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige Rente (vgl. Mit teilung en vo m 12. April 2007 und 2 0. Mai 2008, Urk. 7/54, Urk. 7/60).

1.3

Am 4. Mai 2010 erlitt der Versicherte bei der Gartenarbeit eine proximale

Femur-Fraktur rechts. Die operative Sanierung (Reposition und Schrauben osteosynthese ) erfolgte selben tags im Z.___ . Am 1 6. August 2011 wurde das Osteosynthesematerial entfernt ( Urk. 7/106/ 97 ff ). In diesem Zusammenhang sprach die IV-Stelle dem Versicherten a nläss lich des im Juni 2010 erhobenen ordentlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 7/61 ff.)

aufgrund ein er vorübergehenden Verschlechterung befristet vom 1. August bis 3 0 . November 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und unbefristet ab dem 1. Dezember 2010 wiederum eine

Dreiviertelsrente zu (Verfügungen vom 2 0. Oktober 2011 und 1 5. No vember 2011, Urk. 7/77 f.). 1. 4

Im Mai 2014 erhob die IV-Stelle abermals ein ordentliche s

Rev isionsver fahren ( Urk. 7/79 ff.), anlässlich welchem sie insbesondere das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 2 3. Mai 2015 ( Urk. 7/106/1-106) ver an lasste . N ach d urchgefüh rtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/122 , Urk. 7/124 , Urk. 7/134 f. ) hob die IV-Stelle die laufende Drei vierte lsrente mit Verfügung vom

25. April 2016 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 10 . Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 25 . April 2016 aufzuheben und ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten . Zudem gab er die Lohnabrech nung vom Mai 2004 zu den Akten (Urk. 3 ). Am 13 . Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beu r teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutacht en, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes we gen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese z weifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bede utung ist (BGE 110 V 176 E. 2a ). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung ein schliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachver halts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG).

Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Inva liditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bun desgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte wiedererw ägungsweise Aufhebung der ab März 20 04 zuge sproche nen Dreiv iertelsrente unter den einschränkenden Voraus setzungen, dass die ursprüngliche n Rentenverfügung en

vom

2. und 27.

Juni 2005 zweifellos unrichtig war en und ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist, rech tens ist (vgl. E.1.6) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, im Zeitpunkt der Rentenzusprache sei die medizinische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich und vor allem nicht plausibel begründet gewesen. Insbesondere sei nicht dokumentiert worden, aufgrund welcher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Sodann liessen die vorhandenen Berichte Anga ben zu den Behandlungen sowie zur Frage, ob sämtliche medizinischen Optionen wahrgenommen worden seien, vermissen. Mithin hätten keine medizinischen Berichte mit Beweiswert vorgelegen. Weitere Abklärungen wären daher unbedingt notwendig gewesen. Da dies unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen worden sei, sei die Leistungszuspra che gestützt auf einen unvollständigen Sachverhalt erfolgt und damit als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Gemäss Gutachten von Dr. A.___

vom 2 3. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der gestützt darauf ermittelte Einkommensver gleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % . Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohn erhöhung beim Valideneinkommen liesse sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad eruieren ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.3

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, der ursprünglichen Rentenzu sprache hätten div erse Berichte des behandelnden F acharztes und des Ärztli chen Dienstes des Y.___ zugrunde gelegen ( Urk. 1 S. 4). Die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche für die Rentenzusprache massgebend gewesen sei, erweise sich aufgrund der damaligen Aktenlage und der seinerzeit herrschenden Verwaltungspraxis als durchaus vertretbar. Insbesondere hätten keine derart divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen bestanden, welche zwingend Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten. Daraus ergebe sich, dass die Rentenzusprache rückblickend nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden könne, was auch die nachfolgend wiederholten, revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs beweisen würden. Dass heute bei der gegebenen Aktenlage anders entschieden würde, vermöge die vorgesehene wiedererwägungsweise Aufhebung der vormals zugesprochenen Rente unter dem Aspekt der Rechtssicherheit bzw. des Ver trauensschutzes nicht zu rechtfertigen. Abschliessend stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei im Rahmen des Einkommens vergleichs unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung sowie AHV-pflichti gen Zulagen auf ein Valideneinkommen von Fr. 99‘747.05 abzustellen ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Den Renten verfügungen vom 2. und 2 7. Juni 2005

lag

im Wesentlichen die nach folgende medizinische Aktenlage zugrunde : 3.2

Mit Bericht zuhanden des Ärztlichen Dienstes der Y.___

vom 1 8. Mai 2002 hielt

der behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin/Rheumaerkrankungen, fest, z urzeit sei der Beschwerdeführer knapp 100 % arbeitsfähig, allerdings nur, weil er sehr gut motiviert

sei und auch gelegentl ich bei Schmerzen weiterarbeite und alsdann na türlich auf regel mässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Mittel- bis langfristig sei von einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit für leichte , wechselbelastende Tätigkei ten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg , ohne Nässe- und Kälte expositionen ,

ohne Durchführung monotoner Arbeiten und unter Vermei dung längeren Sitzens, auszugehen ( Urk. 7/8/6, vgl. auch Bericht von Dr. med. C.___ vom 3. Juni 2002, Ärztlicher Dienst der Y.___ , Urk. 7/8/5) . 3.3

Im von der Unfallversicherung veranlassten rheumatologischen Gutachten, inkl. Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), vom 1 5. November 2002, stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, O.___ ( O.___ ), folgende Diagnosen ( Urk. 7/12/28): - Chronisches thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittieren d en Ausstrahlungen bei

- Wirbelsäulenfehlform- und fehlhaltung , segmentale Beweglich keitseinschränkung

postero-anterior der BWS und LWS - Status nach BWK 12-Fraktur und Spondylodese Th 11 - L1 vom 20.02.1996, angrenzende Bandscheiben mit geringgradigen bis leicht gradigen Dehydratationszeichen in älteren MRI-Aufnahmen - funktionell im Vordergrund stehende verminderte Stabilität der L WS

- bekannte leichtgradige Osteochondrose L4/5 (Aufnahmen 1998/99) - Neoarthrose linksseitig bei lumbosakraler Übergangsanomalie (asympto ma tisch) - Unklare Sensibilitätsstörungen und Missempfinden der ulnaren beiden Fingern beidseits

In der Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, nach der Fraktur des 12. Brust wirbelkörpers

anlässlich des Sturzes vom 2 0. Februar 1996 sei der Heilungs verlauf insofern eher protrahiert, als wiederholt belastungsabhängig lumbale Rückenschmerzen mit rascher Ermüdbarkeit un d Verkrampfung auf getreten seien und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, auch in einer anderen, als leichte Reinigungs- und Umgebungsarbeit beschriebene Tätig keit , sich verzögert habe resp. das Arbeitspensum nicht habe gesteigert werden können. Später habe der Beschwerdeführer allerdings in einer „ange passten" Tätigkeit auf einer Baustelle des Zimmerbergtunnels, anfänglich teil weise und heute im vollen zeitlichen Aufwand (100%ige Arbeitsfähigkeit) , eingesetzt werden können. Ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch im Januar 1998 in der angestammten Tätigkeit als Schienentraktorfahrer habe abgebro chen werden müssen. Aktuell verspüre der Beschwerdeführer am thorako - lumbalen Übergang und lumbal lokalisierte Dauerschmerzen, zeitweise mit Ausstrahlungen in die Oberschenkel, mit einer Belastungsvariabilität sowie einem für ihn unklar parallel zu starken Rückenschmerzen auftretenden surrenden Gefühl an beiden ulnaren Fingern. Dabei bestünden Schmerzen bei erhaltener Variabilität mit hohem Maximalwert und eine minimale Selbst einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (PACT-Fragebogen). Anderer seits sei das Schmerzverhalten während der Untersuchung insgesamt unauf fällig gewesen bei drei aufgrund der strukturellen Veränderungen zum Teil erklärbaren Selbstlimitierungen. Klinisch zeige sich von Seiten der Wirbel säule eine eher langgezogene BWS-Kyphose mit abgeflachter LWS-Lordose, eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose der oberen BWS sowie

rechtskon vexe Skoliose thorakolumbal bei leichtgradigem Beckentiefstand rechts, wobei die Wirbelsäule im Lot stehe. Die vorgenannten Skoliosierungen

wür den bei Inklination leicht zunehmen mit einem Shift nach links und das Aufrichten unharmonisch mit Ausweichbewegungen erscheinen lassen. Ausserdem komme eine leichtgradige Einschränkung der Wirbelsäulenseit neigung am thorakolumbalen Übergang zur Darstellung. Insbesondere sei die postor-anteriore Beweglichkeit im Bereich der BWS und LWS deutlich ver mindert. Von Seiten der Weichteile fänden sich Druckdolenzen an Wirbel körpern

thorakolumbal sowie ein erhöhter Muskeltonus paravertebral beid seits und im thorakolumbalen Übergangs- und l umbalen Bereich. An beiden ulnaren Fingern habe der Beschwerdeführer eine verminderte Berührungs empf indung angegeben. Die Prüfung der Reflexe und M otorik hätten aller dings keine pa thologischen Befunde ergeben . Bildgebend zeigten die mehr als drei Jahre zurückliegenden Aufnahmen e ine leichte Deformation des 12. Brustwirbelkörpers bei Status nach Fraktur , eine Spondylodese von Th11 L1 sowie geringe bis leichtgradige Dehydrationszeichen der angren zenden Bandscheiben. Ausserdem bestehe eine Osteochondrose L4/5 sowie eine Übergangsanomalie mit Neoarthrose linksseitig ( Urk. 7/12/ 29 f. ) .

Das a rbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungs toleranz der BWS und LWS. Dabei würden hauptsächlich längere s Stehen und Laufen

Probleme verursachen, welche sich im Verlauf des Tages verschlimmerten. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als gut zu beurteilen. Die Konsistenz bei den Tests sei ebenfalls gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittel schweren Arbeit. Die demonstrierte Belastbarkeit liege teilweise etwas unter den Anforderungen bei der Arbeit ( Urk. 7/12/29).

Die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Schienentraktorfahrer sei aufgrund der EFL-Resultate nicht sicher bewertbar. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten, ohne Lastenheben über 15 kg, seien gemäss EFL zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass sich die Beschwerden im Verlauf des Tages kumulierten. Dr. D.___ empfahl den Verbleib in der angepassten beruf lichen Tätigkeit als Büroangestellter/ Baustellenführer. Allerdings sei das Pensum um 1- 2 Stunden täglich zu reduzieren - so habe der Körper etwas mehr Zeit sich zu regenerieren ( Urk. 7/12/30).

In der heutigen beruflichen Tätigkeit als Büroangestellter/Baustellenführer sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. In vollem Arbeitspensum zumut bar sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung sowie mit Einschränkungen beim Gehen und Stehen an Ort. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit den üblichen Entlastungs pausen sei ebenfalls in vollem Ausmass zumutbar. Die ursprüngliche Tätig keit als Schienentraktorfahrer sei theoretisch halbtags zumutbar ( Urk. 7/12/30). 3.4

Mit Bericht vom 9. April 2003 zuhanden der Unfallversicherung stellte Dr. B.___ (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , (2) einen Status nach Thorakel 12 Berstungsfraktur, operativ saniert, und (3) eine Wirbelsäulen fehlform fest ( Urk. 7/12/14). Zur Erhaltung der stationären Verhältnisse und Erwerbsfähigkeit seien regelmässige, aktive Physiotherapiezyklen durchzu führen. Eine Verbesserung der heutigen Situation sei allerdings eher nicht zu erwarten. In der heutigen Tätigkeit, das heisse in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne Lastenheben über 5-10 kg, ohne Kälte- und Wärmeexposition sei von einer 80%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Für mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für schwere Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % . Für andere Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit je nach Arbeit zwischen 70 bis maximal 90 % ( Urk. 7/12/15). 3. 5

Mit Schreiben zuhanden des Ärztlichen Dienstes der Y.___ vom 2 9. August 2003

führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide an ein em chronischen thorak o-lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit intermittierenden Aus strahlungen. Aufgrund des intermittierenden Beschwerdebildes habe die Arbeitsfähi g keit mehrheitlich auf 50 % halb tags reduziert werden müssen . Die Arbeitsfähigkeit von 50 %

sei gegeben für wechselseitige , leichte bis mittelschwere Arbeit en, ohne He ben von schweren Lasten, ohne monotone Tätigkeiten und ohne Kälte- und Nässeexposition . Je nach Situation kö nn e zei tweilig mit einer höheren, maximal 60 - 70 % igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Mit e iner vollen Arbeitsfähigkeit sei

indes nicht zu rechnen ( Urk. 7/8/3). 3. 6

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2003 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen ( Urk. 7/3/1): - Chronisches t horako - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach BWK 12 Fraktur und Spondylodese Th12 – L 1 vom 20.02.1996 mit Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform - Degenerative Veränderungen der BWS und LWS

Der Beschwerdeführer leide seit der Berstungsfr aktur des 12. Brustwirbel körper s

vom 2 0. Februar 19 96 vermehrt unter massiven Schmerzen im thorako lumbalen Bereich, welche bei Belastung zunehmen würden . Bis anhin habe er eine ideale Arbeit gehabt , welche er bis vo r einem halben Jahr habe ausüben könn e n . Aufgrund der zunehmenden Beschwerden habe er nun auch diese nur noch beschränkt ausüben können. Im Vordergrund stünden Schmerzen im thorakalen wie lumbalen Bereich, welche im Laufe des Tages zunehmen würden und sich vor allem bei Belastung verstärk ten. Objektiv zeigten sich ein diskreter Beckentiefstand rechts ( 0.5 cm rechts tiefer als links ) , eine abgeflachte LWS-Lordose sowie langgezogene BWS-Kyphose mit diskreter l inkskonvexer Skoliose der oberen BWS und rechtskonvex thora kolumbal . Ausserdem liege eine d eutli che Einschränkung der LWS Beweg lichkeit von 1/ 3 in allen Richtungen vor. A uch die BWS Beweg li chkeit sei in allen Richtungen zu 1/3 eingeschränkt. Sodann zeige sich ein p aravertebraler Hartspann thorakal sowie lumbal beidseits. Demgegenüber bestünden keine sensi blen und motorischen Ausfäll e. Als therapeutische Massnahmen notierte Dr. B.___ regelmässig NSAR ( nichtsteroidale Antirheumatika)

sowie gelegent lich e Physiotherapiezyklen .

Bis vor einem halben Jahr habe der Beschwerdeführer in einer leichten , wechselseitigen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreicht. Aufgrund der Exazerbation bestehe zurzeit eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit . Je nach Ve r lauf könne diese allenf alls leicht erhöht werden. Es mü s ste sich erneut um eine leichte bis mittelschwere, wechsel seitige Tätigkeit, ohne Lastenheben über 10 kg handeln ( Urk. 7/3/2). 3.7

Im Verlaufsbericht vom 2 7. Februar 2004 notierte Dr. B.___ , es bestehe noch immer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Lastenheben über 10 kg. Im Übrigen verwies er auf den Bericht vom 6. Septe mber 2003 (E. 3.6 ) und empfahl er die Durchführung einer EFL ( Urk. 7/13/5). 3.8

Im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 stellte

Dr. B.___

keine neuen Diagno sen und verwies er im Übrigen auf den Bericht vom 6. September 2003 (vgl. E. 3.6 ). Seither habe sich nichts verändert. Vielmehr sei es zu einem statio nären bis verschlechternden Verlauf gekommen ( Urk. 7/24). 3. 9

In einer internen Stellungnahme vom 8. April 2005 kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, zum Schluss, aufgrund der Aktenlage müsse von einer 50%igen Restarbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 7/25/3). 4 . 4 .1

Streitentscheidend ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzus prache vom

2.  und 2 7. Juni 2005 die damalige Annahme einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit und die dar aus folgende Zusprache einer Dreiviertel srente

rückwirkend ab März 2004 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. 4 .2

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

fallen bei der damalige n Aktenlage erhebliche Differenzen in den ärztlichen Beurteilungen der Arbeits fähigkeit auf. Zudem lassen die Berichte des behandelnden Dr. B.___ nachvollziehbare Begründungen für die jeweils postulierte Arbeitsunfähigkeit vermissen. Vielmehr stellte Dr. B.___

vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab und gab er seine Arbeitsfähigkeitsbeur teilunge n offensichtlich

in Unkenntnis der EFL vom November 2002 ab (vgl.

E. 3.7 ) . Unklar ist ferner, weshalb Dr. B.___ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 8. Mai 2002 langfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, obschon letzterer in dieser Zeit zu 100 % arbeitstätig war (vgl. E. 3.2, Urk. 7/12/29) . Selbstredend vermag auch die knapp gehaltene Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. E.___ vom 8. April 2005, worin dieser

ausserhalb seines fachlichen Kompetenz bereichs

einzig gestützt auf die widersprüchliche, unvollständige medizi nische Aktenlage und darüber hinaus gänzlich unbegründet auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss, den Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nicht gerecht zu werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung die massgebliche Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers gestützt auf eine unzulängliche Beweisgrundlage beurteilt. Mit dem Erlass der auf ungenügenden Grundlagen beruhenden Rentenverfügung en vom 2. und 2 7. Juni 2005 verletzte sie den Untersu chungsgrundsatz sowie die Beweiswürdigungsregeln. Die Verfügung en

sind daher zweifellos unrichtig. Daran ändern

– entgegen dem Beschwerdeführer - auch die Mitteilungen eines unveränderten Rentenanspruchs vom 1 2. April 2007 und 2 0. Mai 2008 (Urk. 7/54, Urk. 7 /60) sowie die Rentenverfügung vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/77) nichts, zumal sie ebenfalls nicht auf ein gehenden medizinischen Abklärungen, sondern einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in

den Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2007, 1 4. April 2008 und 2 7. Mai 2010 ( Urk. 7/46, Urk. 7/55, Urk. 7/61) sowi e den Verlaufsberichten von Dr. B.___ vom 2 8. März 2007, 2 4. April 2008, 9. Juni und 2 5. November 2010 ( Urk. 7/50, Urk. 7/58, Urk. 7/63, Urk. 7/67/5), worin d em Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begrün dung anhaltend eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird , beruhte n . 4 .3

Ausser Frage steht, dass die Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen). Damit sind die Voraussetzungen für eine allseitige Überprüfung des Rentenan spruchs erfüllt. 4 .4

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beru ft (Urk. 1 S. 5 ) , ist er darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro erfolgt und keine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen in Frage steht . 5 . 5 .1

Im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand.

5 . 2

Die Beschwerdeführerin stützte sich in der angefochtenen Rentenaufhebung im Wesentlichen auf das

internistisch- rheumatologische Gut achten von Dr. A.___ vom 23. Mai 201 5. Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im Gutachten vollständig zitier t (Urk. 7/106/6-62 ). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

5 .3

In ihrem Gutachten vom 2 3. Mai 2015 stellte Dr. A.___ f olgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/106/71):

Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden de r unteren BWS und der LWS bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit partieller Sakrali sa tion von LWK5 und Neoart hrose-Bildung L5/S1 links und - breitbasiger medianer Diskushe rn ie L4/ L5 mit recessaler Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kompression - bildgebend seit Jahren kaum progredient - MRI 05.2015 gegenüber MRI 08. 1999 - Status nach BWK-12-Fraktur am 20.02.1996 oh ne neurologische Aus fälle mit - Status nach Sp ondylodese Th11 bis L1 am 22.02.1996 und - Osteosynthesematerial -Entfernung am 14.03.1997 mit - minimaler Höhenminderung von BWK 12 und knöcher nem Durchbau der Facettengelenk e Th11 bis L1 beidseits (MRI 05. 2015) - ohne radikuläre Zeichen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/106/71): - Nikotin-Abusus - Vitamin D-Mange l (48 nmol / l) - Status nach medialer Femur-Fraktur rechts ( Garden III) am 04.05.2010 mit - Osteosynthese am Unfalltag und - Osteosynth esematerial -Entfernung am 16.08. 2011 und - normaler Heilung ( Röntgen 10/2011 und 05/2015)

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über

starke Schmer zen i m Kreuz geklagt . Bela stungen, Stehen und Sitzen würden die Be schwer den verschlimmern. Diese Schmerzen seien während etwa 90 % der Zeit vor handen . Dagegen ver spüre er keine Beschwer den mehr im Zusammenhang mit der Femur -F raktur ( Urk. 7/106/72).

Klinisch hätten sich

sowohl der n ormale Gang als auch der Zehen-

und Fersen gang als unauffällig erwiesen. Ein Beckenschiefstand sei n icht vorhan den. Alle drei Wirbelsäulen ab schnitte (HWS, BWS und LWS) sowie alle grossen peripheren Gelenke seien normal bewe glich. Radikuläre Zeichen, Gelenks ergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhan den. Beide Hände würden deutliche Gebrauchsspuren auf weisen. Die Hände seien beidseits seh r kräftig. Der Beschwerdeführer erziele mit der rechten Hand eine maximale Handkraft

von 105 % der Norm und mit der linken Hand sogar 133 % . Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine aussergewöhnlich grosse Muskelmasse von 65 % , welche den N ormwert von 40 % deutlich übertreffe . Eine lang andauernde körperl iche Schonung, wie sie vom Beschwer deführer

berichtet worden sei , könne daraus nicht ab geleitet wer den. Die Messung der Beinlänge mittels EOS-Röntgen (05.2015) zeige einen – klinisch irrelevanten - Beckentief stand rechts von vier Millimetern . Bei dieser Unter suchung hätten sich beide Hüft- und beide Kniegelen ke wie auch beide oberen Sprung gelenke bildgebend als normal ausgewiesen . D ie MRI-Untersu chung der LWS (Mai

2015) zeige nur eine minimale Höhenminderung des BWK12 mit guter knöche rn er Du rchbauung der Facettengelenke Th1 1 bis L1 beidseits bei Status nach Spondylodese und Metallent fe rn ung. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung der LWS (August 1999 ) habe sich die lumbo sakrale Ü bergangsanomalie mit partielle r Sakralisation von LWK5 und Ne arthrose -Bildung links sowie die mediane Diskusprotrusion / Diskushernie L4/ L5 mit Tangierung der Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kompression bildgebend kaum verändert ( Urk. 7/106/ 72).

Die ausgedehnte Bl utuntersuchung habe normale Ent zündungszeichen (Blut senkung und C-reaktives Protein) ausgewiesen. Dasselbe gelte für den

Rheu ma faktor und die Anti- Citrullin -Antikörper.

Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer tei ls angeborene, teils erworbene strukturelle Veränderungen im Bereich der unteren BWS und der LWS , welche die Leistungsfähigkeit vermindert en. Die vorhandenen Befunde seien seit Jahrzehnten im W esentlichen unverändert und erklär t en das Aus m ass seiner Beschwerden nur teilweise ( Urk. 7/106/73) .

I n eine r

leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehen d oder sitzend -, ohne asymmetrische Lasten einwirkungen und mit Lastenheben bis 15 kg sei der Beschwerdeführer sei t dem Unfall vom 2 0. Februar 1996 zu 100 % arbeitsfähig . Die aktuelle Tätig keit als Büroangestellter bei der Y.___ sei angepasst. Wahrscheinlich sei bei der ursprünglichen Tätigkeit als Schienentraktorführer ein Teilbereich nicht angepasst. Diesen Teilbereich könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausü ben ( Urk. 7/106/75). 6. 6.1

Das Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten und den geklagten Beschwerden so wie gestützt auf die klinischen

Untersuchung en vom 1 1. Mai 2015 . Es leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Ein klang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Ausser dem

hat Dr. A.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezo gen und - soweit Diskrepanzen bestanden - ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 7/106/76 f. ). Damit genügt das - unbestritten gebliebene - Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Entschei dungs grundlage (vgl. E. 1. 4 ). 6.2

Insbesondere hielt Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise fest, die vor hande nen Befunde seien seit Jahrzehnten im Wesentlichen unverändert und würden das Ausm ass der subjektiv beklagten Beschwerden nur teilweise erklären ( Urk. 7/106/73). So sei es seit 2004 weder klinisch noch bildgebend zu einer wesentlichen objektiven Veränderung gekommen . D er mehrfach beschriebene Beckentiefstand rechts von vier Millimetern habe keine klini sche Relevanz. Eine entsprechende Untersuchung im Mai 2015 habe normale Verhältnisse im Bereich beider Hüft- und beider Kniegelenke sowie beider oberen Sprun ggelenke ausgewiesen. Sodann korreliere die MRI-Untersu chung der LWS vom Mai 2015 weitestgehend mit derjenigen vom August 199 9. Im Übrigen hätten sowohl die osteosynthetische Versorgung der medi alen Femur-Fraktur im Mai 2010 als auch die Metallentfernung im August 2011 einen unauffälligen, normalen Verlauf gezeitigt . Insbesondere

sei in diesem Zusammenhang

die Klopfdolenz der Wirbelsäule in der Unfallchirur gie des Z.___

geprüft worden und es

sei explizit keine Klopfdolen z festgestellt worden . Entsprechend seien die chirurgischen Ein griffe im Mai 2010 und August 2011 denn auch nie durch starke Kreuz schmerzen erschwert gewesen ( Urk. 7/106/77 f. ). Schliesslich zeigten die deutlichen Gebrauchsspuren an beiden Händen des Beschwerdeführers, dass er aktuell beide Hände langandauernd kraftvoll einsetze. Da dieser Handge brauch nicht während der beruflichen Tätigkeit stattfinde, stammten die Gebrauchsspuren offensichtlich von seiner Tätigkeit in der Freizeit. Bereits dem Kr eisarzt der Unfallversicherung seien

im November 2005 die Gebrauchsspuren an beiden Händen aufgefallen (Urk. 7/106/73).

Die insoweit überzeugenden Feststellungen von Dr. A.___ vermö g en denn auch durch die Berichte von Dr. B.___ , welcher dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit in einer angepassten Ver weistätigkeit attestiert hatte, nicht in Zweifel gezogen zu werden. So f ehlt seinen Beurteilungen – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2) – eine nachvoll ziehbare Begründung. K ommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 6.3

Zusammenfassend

ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt , dass dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) seit dem 2 0. Februar 1996 eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit zumutbar ist.

7 .

7 .1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unverän derten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 9.

September 2015 würde der Beschwer deführer als Schienen traktor führer ohne Gesundheitsschaden aktu ell ein Jahreseinkommen von Fr. 99‘747.05 erzielen ( Urk. 7/119/3) . Mangels Einfluss auf das Ergebnis (vgl. nachfolgend E.

7 .3) gibt letzteres keinerlei Anlass zur gerichtlichen Überprüfung und kann im Folgenden zugunsten des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden. 7 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes E rwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabe llenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Zur Ermittlun g des Invalideneinkommens stell te die Beschwerdegegnerin auf die Angaben seiner Arbeitgeberin ab, wonach er

in der angepassten Tätigkeit als Büroangestellter bei einem 50%-Pensum 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 4 4‘242.65 erwirtschaftete (vgl. Arbeitgeberfra gebogen vom 2 9. September 2015 , Urk. 7/119/3). Da raus resultiert bei einem zumutbaren Vollzeitpensum ein Ja hreseinkommen von Fr. 88‘485.20 . 7 .3

Beim Vergleich des Validene inkommens von Fr. 99‘747.05 mit dem Invali den einkommen von Fr. 88‘485.20

ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘261.85 auszum achen. Damit beträgt der Invaliditätsgrad nicht renten begründende 11.29 % . Eine Anpassung beider Werte entsprechend der Nomi nallohn erhöhung auf das hier massgebende Jahr 2016 kann mangels Rele vanz ausser Acht gelassen worden.

Selbst bei der Annahme, das effektiv erzielte E inkommen enthalte einen jährli chen Soziallohnanteil von 10‘000.-- (vgl. Urk. 7/119/3) , liesse sich k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln. So resultiert auch aus der Erwerbseinbusse von Fr. 3 1‘261.85 ( Fr. 99‘747.05 – Fr. 6 8‘485.20) ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 .3 4 % . 7 .4

Angesichts seiner fortdauernden Erwerbstätigkeit waren - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (per Mai 2016) 58 Jahre alt war - vor der Rentena ufhebung keine erwerbsbezogene n Abklärung en und/oder berufliche n Eingliederungsmassnahmen durchzu führen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). 8 .

Da der ange fochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenauf hebung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 9 .

Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert auf Fr. 600.-- festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beu r teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutacht en, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes we gen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese z weifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bede utung ist (BGE 110 V 176 E. 2a ). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung ein schliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachver halts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG).

Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Inva liditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bun desgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte wiedererw ägungsweise Aufhebung der ab März 20 04 zuge sproche nen Dreiv iertelsrente unter den einschränkenden Voraus setzungen, dass die ursprüngliche n Rentenverfügung en

vom

2. und 27.

Juni 2005 zweifellos unrichtig war en und ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist, rech tens ist (vgl. E.1.6) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, im Zeitpunkt der Rentenzusprache sei die medizinische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich und vor allem nicht plausibel begründet gewesen. Insbesondere sei nicht dokumentiert worden, aufgrund welcher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Sodann liessen die vorhandenen Berichte Anga ben zu den Behandlungen sowie zur Frage, ob sämtliche medizinischen Optionen wahrgenommen worden seien, vermissen. Mithin hätten keine medizinischen Berichte mit Beweiswert vorgelegen. Weitere Abklärungen wären daher unbedingt notwendig gewesen. Da dies unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen worden sei, sei die Leistungszuspra che gestützt auf einen unvollständigen Sachverhalt erfolgt und damit als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Gemäss Gutachten von Dr. A.___

vom 2 3. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der gestützt darauf ermittelte Einkommensver gleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % . Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohn erhöhung beim Valideneinkommen liesse sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad eruieren ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.3

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, der ursprünglichen Rentenzu sprache hätten div erse Berichte des behandelnden F acharztes und des Ärztli chen Dienstes des Y.___ zugrunde gelegen ( Urk. 1 S. 4). Die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche für die Rentenzusprache massgebend gewesen sei, erweise sich aufgrund der damaligen Aktenlage und der seinerzeit herrschenden Verwaltungspraxis als durchaus vertretbar. Insbesondere hätten keine derart divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen bestanden, welche zwingend Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten. Daraus ergebe sich, dass die Rentenzusprache rückblickend nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden könne, was auch die nachfolgend wiederholten, revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs beweisen würden. Dass heute bei der gegebenen Aktenlage anders entschieden würde, vermöge die vorgesehene wiedererwägungsweise Aufhebung der vormals zugesprochenen Rente unter dem Aspekt der Rechtssicherheit bzw. des Ver trauensschutzes nicht zu rechtfertigen. Abschliessend stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei im Rahmen des Einkommens vergleichs unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung sowie AHV-pflichti gen Zulagen auf ein Valideneinkommen von Fr. 99‘747.05 abzustellen ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Den Renten verfügungen vom 2. und 2 7. Juni 2005

lag

im Wesentlichen die nach folgende medizinische Aktenlage zugrunde : 3.2

Mit Bericht zuhanden des Ärztlichen Dienstes der Y.___

vom 1 8. Mai 2002 hielt

der behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin/Rheumaerkrankungen, fest, z urzeit sei der Beschwerdeführer knapp 100 % arbeitsfähig, allerdings nur, weil er sehr gut motiviert

sei und auch gelegentl ich bei Schmerzen weiterarbeite und alsdann na türlich auf regel mässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Mittel- bis langfristig sei von einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit für leichte , wechselbelastende Tätigkei ten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg , ohne Nässe- und Kälte expositionen ,

ohne Durchführung monotoner Arbeiten und unter Vermei dung längeren Sitzens, auszugehen ( Urk. 7/8/6, vgl. auch Bericht von Dr. med. C.___ vom 3. Juni 2002, Ärztlicher Dienst der Y.___ , Urk. 7/8/5) . 3.3

Im von der Unfallversicherung veranlassten rheumatologischen Gutachten, inkl. Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), vom 1 5. November 2002, stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, O.___ ( O.___ ), folgende Diagnosen ( Urk. 7/12/28): - Chronisches thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittieren d en Ausstrahlungen bei

- Wirbelsäulenfehlform- und fehlhaltung , segmentale Beweglich keitseinschränkung

postero-anterior der BWS und LWS - Status nach BWK 12-Fraktur und Spondylodese Th

E. 4 Im Mai 2014 erhob die IV-Stelle abermals ein ordentliche s

Rev isionsver fahren ( Urk. 7/79 ff.), anlässlich welchem sie insbesondere das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 2 3. Mai 2015 ( Urk. 7/106/1-106) ver an lasste . N ach d urchgefüh rtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/122 , Urk. 7/124 , Urk. 7/134 f. ) hob die IV-Stelle die laufende Drei vierte lsrente mit Verfügung vom

25. April 2016 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 10 . Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 25 . April 2016 aufzuheben und ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten . Zudem gab er die Lohnabrech nung vom Mai 2004 zu den Akten (Urk. 3 ). Am 13 . Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 6.1 Das Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten und den geklagten Beschwerden so wie gestützt auf die klinischen

Untersuchung en vom 1 1. Mai 2015 . Es leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Ein klang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Ausser dem

hat Dr. A.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezo gen und - soweit Diskrepanzen bestanden - ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 7/106/76 f. ). Damit genügt das - unbestritten gebliebene - Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Entschei dungs grundlage (vgl. E. 1. 4 ).

E. 6.2 Insbesondere hielt Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise fest, die vor hande nen Befunde seien seit Jahrzehnten im Wesentlichen unverändert und würden das Ausm ass der subjektiv beklagten Beschwerden nur teilweise erklären ( Urk. 7/106/73). So sei es seit 2004 weder klinisch noch bildgebend zu einer wesentlichen objektiven Veränderung gekommen . D er mehrfach beschriebene Beckentiefstand rechts von vier Millimetern habe keine klini sche Relevanz. Eine entsprechende Untersuchung im Mai 2015 habe normale Verhältnisse im Bereich beider Hüft- und beider Kniegelenke sowie beider oberen Sprun ggelenke ausgewiesen. Sodann korreliere die MRI-Untersu chung der LWS vom Mai 2015 weitestgehend mit derjenigen vom August 199 9. Im Übrigen hätten sowohl die osteosynthetische Versorgung der medi alen Femur-Fraktur im Mai 2010 als auch die Metallentfernung im August 2011 einen unauffälligen, normalen Verlauf gezeitigt . Insbesondere

sei in diesem Zusammenhang

die Klopfdolenz der Wirbelsäule in der Unfallchirur gie des Z.___

geprüft worden und es

sei explizit keine Klopfdolen z festgestellt worden . Entsprechend seien die chirurgischen Ein griffe im Mai 2010 und August 2011 denn auch nie durch starke Kreuz schmerzen erschwert gewesen ( Urk. 7/106/77 f. ). Schliesslich zeigten die deutlichen Gebrauchsspuren an beiden Händen des Beschwerdeführers, dass er aktuell beide Hände langandauernd kraftvoll einsetze. Da dieser Handge brauch nicht während der beruflichen Tätigkeit stattfinde, stammten die Gebrauchsspuren offensichtlich von seiner Tätigkeit in der Freizeit. Bereits dem Kr eisarzt der Unfallversicherung seien

im November 2005 die Gebrauchsspuren an beiden Händen aufgefallen (Urk. 7/106/73).

Die insoweit überzeugenden Feststellungen von Dr. A.___ vermö g en denn auch durch die Berichte von Dr. B.___ , welcher dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit in einer angepassten Ver weistätigkeit attestiert hatte, nicht in Zweifel gezogen zu werden. So f ehlt seinen Beurteilungen – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2) – eine nachvoll ziehbare Begründung. K ommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

E. 6.3 Zusammenfassend

ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt , dass dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) seit dem 2 0. Februar 1996 eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit zumutbar ist.

7 .

7 .1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unverän derten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 9.

September 2015 würde der Beschwer deführer als Schienen traktor führer ohne Gesundheitsschaden aktu ell ein Jahreseinkommen von Fr. 99‘747.05 erzielen ( Urk. 7/119/3) . Mangels Einfluss auf das Ergebnis (vgl. nachfolgend E.

7 .3) gibt letzteres keinerlei Anlass zur gerichtlichen Überprüfung und kann im Folgenden zugunsten des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden. 7 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes E rwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabe llenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Zur Ermittlun g des Invalideneinkommens stell te die Beschwerdegegnerin auf die Angaben seiner Arbeitgeberin ab, wonach er

in der angepassten Tätigkeit als Büroangestellter bei einem 50%-Pensum 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 4 4‘242.65 erwirtschaftete (vgl. Arbeitgeberfra gebogen vom 2 9. September 2015 , Urk. 7/119/3). Da raus resultiert bei einem zumutbaren Vollzeitpensum ein Ja hreseinkommen von Fr. 88‘485.20 . 7 .3

Beim Vergleich des Validene inkommens von Fr. 99‘747.05 mit dem Invali den einkommen von Fr. 88‘485.20

ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘261.85 auszum achen. Damit beträgt der Invaliditätsgrad nicht renten begründende

E. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 L1 vom 20.02.1996, angrenzende Bandscheiben mit geringgradigen bis leicht gradigen Dehydratationszeichen in älteren MRI-Aufnahmen - funktionell im Vordergrund stehende verminderte Stabilität der L WS

- bekannte leichtgradige Osteochondrose L4/5 (Aufnahmen 1998/99) - Neoarthrose linksseitig bei lumbosakraler Übergangsanomalie (asympto ma tisch) - Unklare Sensibilitätsstörungen und Missempfinden der ulnaren beiden Fingern beidseits

In der Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, nach der Fraktur des 12. Brust wirbelkörpers

anlässlich des Sturzes vom 2 0. Februar 1996 sei der Heilungs verlauf insofern eher protrahiert, als wiederholt belastungsabhängig lumbale Rückenschmerzen mit rascher Ermüdbarkeit un d Verkrampfung auf getreten seien und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, auch in einer anderen, als leichte Reinigungs- und Umgebungsarbeit beschriebene Tätig keit , sich verzögert habe resp. das Arbeitspensum nicht habe gesteigert werden können. Später habe der Beschwerdeführer allerdings in einer „ange passten" Tätigkeit auf einer Baustelle des Zimmerbergtunnels, anfänglich teil weise und heute im vollen zeitlichen Aufwand (100%ige Arbeitsfähigkeit) , eingesetzt werden können. Ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch im Januar 1998 in der angestammten Tätigkeit als Schienentraktorfahrer habe abgebro chen werden müssen. Aktuell verspüre der Beschwerdeführer am thorako - lumbalen Übergang und lumbal lokalisierte Dauerschmerzen, zeitweise mit Ausstrahlungen in die Oberschenkel, mit einer Belastungsvariabilität sowie einem für ihn unklar parallel zu starken Rückenschmerzen auftretenden surrenden Gefühl an beiden ulnaren Fingern. Dabei bestünden Schmerzen bei erhaltener Variabilität mit hohem Maximalwert und eine minimale Selbst einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (PACT-Fragebogen). Anderer seits sei das Schmerzverhalten während der Untersuchung insgesamt unauf fällig gewesen bei drei aufgrund der strukturellen Veränderungen zum Teil erklärbaren Selbstlimitierungen. Klinisch zeige sich von Seiten der Wirbel säule eine eher langgezogene BWS-Kyphose mit abgeflachter LWS-Lordose, eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose der oberen BWS sowie

rechtskon vexe Skoliose thorakolumbal bei leichtgradigem Beckentiefstand rechts, wobei die Wirbelsäule im Lot stehe. Die vorgenannten Skoliosierungen

wür den bei Inklination leicht zunehmen mit einem Shift nach links und das Aufrichten unharmonisch mit Ausweichbewegungen erscheinen lassen. Ausserdem komme eine leichtgradige Einschränkung der Wirbelsäulenseit neigung am thorakolumbalen Übergang zur Darstellung. Insbesondere sei die postor-anteriore Beweglichkeit im Bereich der BWS und LWS deutlich ver mindert. Von Seiten der Weichteile fänden sich Druckdolenzen an Wirbel körpern

thorakolumbal sowie ein erhöhter Muskeltonus paravertebral beid seits und im thorakolumbalen Übergangs- und l umbalen Bereich. An beiden ulnaren Fingern habe der Beschwerdeführer eine verminderte Berührungs empf indung angegeben. Die Prüfung der Reflexe und M otorik hätten aller dings keine pa thologischen Befunde ergeben . Bildgebend zeigten die mehr als drei Jahre zurückliegenden Aufnahmen e ine leichte Deformation des 12. Brustwirbelkörpers bei Status nach Fraktur , eine Spondylodese von Th11 L1 sowie geringe bis leichtgradige Dehydrationszeichen der angren zenden Bandscheiben. Ausserdem bestehe eine Osteochondrose L4/5 sowie eine Übergangsanomalie mit Neoarthrose linksseitig ( Urk. 7/12/ 29 f. ) .

Das a rbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungs toleranz der BWS und LWS. Dabei würden hauptsächlich längere s Stehen und Laufen

Probleme verursachen, welche sich im Verlauf des Tages verschlimmerten. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als gut zu beurteilen. Die Konsistenz bei den Tests sei ebenfalls gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittel schweren Arbeit. Die demonstrierte Belastbarkeit liege teilweise etwas unter den Anforderungen bei der Arbeit ( Urk. 7/12/29).

Die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Schienentraktorfahrer sei aufgrund der EFL-Resultate nicht sicher bewertbar. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten, ohne Lastenheben über 15 kg, seien gemäss EFL zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass sich die Beschwerden im Verlauf des Tages kumulierten. Dr. D.___ empfahl den Verbleib in der angepassten beruf lichen Tätigkeit als Büroangestellter/ Baustellenführer. Allerdings sei das Pensum um 1- 2 Stunden täglich zu reduzieren - so habe der Körper etwas mehr Zeit sich zu regenerieren ( Urk. 7/12/30).

In der heutigen beruflichen Tätigkeit als Büroangestellter/Baustellenführer sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. In vollem Arbeitspensum zumut bar sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung sowie mit Einschränkungen beim Gehen und Stehen an Ort. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit den üblichen Entlastungs pausen sei ebenfalls in vollem Ausmass zumutbar. Die ursprüngliche Tätig keit als Schienentraktorfahrer sei theoretisch halbtags zumutbar ( Urk. 7/12/30). 3.4

Mit Bericht vom 9. April 2003 zuhanden der Unfallversicherung stellte Dr. B.___ (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , (2) einen Status nach Thorakel

E. 11.29 % . Eine Anpassung beider Werte entsprechend der Nomi nallohn erhöhung auf das hier massgebende Jahr 2016 kann mangels Rele vanz ausser Acht gelassen worden.

Selbst bei der Annahme, das effektiv erzielte E inkommen enthalte einen jährli chen Soziallohnanteil von 10‘000.-- (vgl. Urk. 7/119/3) , liesse sich k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln. So resultiert auch aus der Erwerbseinbusse von Fr. 3 1‘261.85 ( Fr. 99‘747.05 – Fr. 6 8‘485.20) ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 .3 4 % . 7 .4

Angesichts seiner fortdauernden Erwerbstätigkeit waren - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (per Mai 2016) 58 Jahre alt war - vor der Rentena ufhebung keine erwerbsbezogene n Abklärung en und/oder berufliche n Eingliederungsmassnahmen durchzu führen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). 8 .

Da der ange fochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenauf hebung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 9 .

Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert auf Fr. 600.-- festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 12 Fraktur und Spondylodese Th12 – L 1 vom 20.02.1996 mit Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform - Degenerative Veränderungen der BWS und LWS

Der Beschwerdeführer leide seit der Berstungsfr aktur des 12. Brustwirbel körper s

vom 2 0. Februar 19 96 vermehrt unter massiven Schmerzen im thorako lumbalen Bereich, welche bei Belastung zunehmen würden . Bis anhin habe er eine ideale Arbeit gehabt , welche er bis vo r einem halben Jahr habe ausüben könn e n . Aufgrund der zunehmenden Beschwerden habe er nun auch diese nur noch beschränkt ausüben können. Im Vordergrund stünden Schmerzen im thorakalen wie lumbalen Bereich, welche im Laufe des Tages zunehmen würden und sich vor allem bei Belastung verstärk ten. Objektiv zeigten sich ein diskreter Beckentiefstand rechts ( 0.5 cm rechts tiefer als links ) , eine abgeflachte LWS-Lordose sowie langgezogene BWS-Kyphose mit diskreter l inkskonvexer Skoliose der oberen BWS und rechtskonvex thora kolumbal . Ausserdem liege eine d eutli che Einschränkung der LWS Beweg lichkeit von 1/ 3 in allen Richtungen vor. A uch die BWS Beweg li chkeit sei in allen Richtungen zu 1/3 eingeschränkt. Sodann zeige sich ein p aravertebraler Hartspann thorakal sowie lumbal beidseits. Demgegenüber bestünden keine sensi blen und motorischen Ausfäll e. Als therapeutische Massnahmen notierte Dr. B.___ regelmässig NSAR ( nichtsteroidale Antirheumatika)

sowie gelegent lich e Physiotherapiezyklen .

Bis vor einem halben Jahr habe der Beschwerdeführer in einer leichten , wechselseitigen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreicht. Aufgrund der Exazerbation bestehe zurzeit eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit . Je nach Ve r lauf könne diese allenf alls leicht erhöht werden. Es mü s ste sich erneut um eine leichte bis mittelschwere, wechsel seitige Tätigkeit, ohne Lastenheben über 10 kg handeln ( Urk. 7/3/2). 3.7

Im Verlaufsbericht vom 2 7. Februar 2004 notierte Dr. B.___ , es bestehe noch immer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Lastenheben über 10 kg. Im Übrigen verwies er auf den Bericht vom 6. Septe mber 2003 (E. 3.6 ) und empfahl er die Durchführung einer EFL ( Urk. 7/13/5). 3.8

Im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 stellte

Dr. B.___

keine neuen Diagno sen und verwies er im Übrigen auf den Bericht vom 6. September 2003 (vgl. E. 3.6 ). Seither habe sich nichts verändert. Vielmehr sei es zu einem statio nären bis verschlechternden Verlauf gekommen ( Urk. 7/24). 3. 9

In einer internen Stellungnahme vom 8. April 2005 kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, zum Schluss, aufgrund der Aktenlage müsse von einer 50%igen Restarbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 7/25/3). 4 . 4 .1

Streitentscheidend ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzus prache vom

2.  und 2 7. Juni 2005 die damalige Annahme einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit und die dar aus folgende Zusprache einer Dreiviertel srente

rückwirkend ab März 2004 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. 4 .2

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

fallen bei der damalige n Aktenlage erhebliche Differenzen in den ärztlichen Beurteilungen der Arbeits fähigkeit auf. Zudem lassen die Berichte des behandelnden Dr. B.___ nachvollziehbare Begründungen für die jeweils postulierte Arbeitsunfähigkeit vermissen. Vielmehr stellte Dr. B.___

vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab und gab er seine Arbeitsfähigkeitsbeur teilunge n offensichtlich

in Unkenntnis der EFL vom November 2002 ab (vgl.

E. 3.7 ) . Unklar ist ferner, weshalb Dr. B.___ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 8. Mai 2002 langfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, obschon letzterer in dieser Zeit zu 100 % arbeitstätig war (vgl. E. 3.2, Urk. 7/12/29) . Selbstredend vermag auch die knapp gehaltene Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. E.___ vom 8. April 2005, worin dieser

ausserhalb seines fachlichen Kompetenz bereichs

einzig gestützt auf die widersprüchliche, unvollständige medizi nische Aktenlage und darüber hinaus gänzlich unbegründet auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss, den Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nicht gerecht zu werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung die massgebliche Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers gestützt auf eine unzulängliche Beweisgrundlage beurteilt. Mit dem Erlass der auf ungenügenden Grundlagen beruhenden Rentenverfügung en vom 2. und 2 7. Juni 2005 verletzte sie den Untersu chungsgrundsatz sowie die Beweiswürdigungsregeln. Die Verfügung en

sind daher zweifellos unrichtig. Daran ändern

– entgegen dem Beschwerdeführer - auch die Mitteilungen eines unveränderten Rentenanspruchs vom 1 2. April 2007 und 2 0. Mai 2008 (Urk. 7/54, Urk. 7 /60) sowie die Rentenverfügung vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/77) nichts, zumal sie ebenfalls nicht auf ein gehenden medizinischen Abklärungen, sondern einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in

den Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2007, 1 4. April 2008 und 2 7. Mai 2010 ( Urk. 7/46, Urk. 7/55, Urk. 7/61) sowi e den Verlaufsberichten von Dr. B.___ vom 2 8. März 2007, 2 4. April 2008, 9. Juni und 2 5. November 2010 ( Urk. 7/50, Urk. 7/58, Urk. 7/63, Urk. 7/67/5), worin d em Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begrün dung anhaltend eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird , beruhte n . 4 .3

Ausser Frage steht, dass die Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen). Damit sind die Voraussetzungen für eine allseitige Überprüfung des Rentenan spruchs erfüllt. 4 .4

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beru ft (Urk. 1 S. 5 ) , ist er darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro erfolgt und keine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen in Frage steht . 5 . 5 .1

Im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand.

5 . 2

Die Beschwerdeführerin stützte sich in der angefochtenen Rentenaufhebung im Wesentlichen auf das

internistisch- rheumatologische Gut achten von Dr. A.___ vom 23. Mai 201 5. Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im Gutachten vollständig zitier t (Urk. 7/106/6-62 ). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

5 .3

In ihrem Gutachten vom 2 3. Mai 2015 stellte Dr. A.___ f olgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/106/71):

Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden de r unteren BWS und der LWS bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit partieller Sakrali sa tion von LWK5 und Neoart hrose-Bildung L5/S1 links und - breitbasiger medianer Diskushe rn ie L4/ L5 mit recessaler Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kompression - bildgebend seit Jahren kaum progredient - MRI 05.2015 gegenüber MRI 08. 1999 - Status nach BWK-12-Fraktur am 20.02.1996 oh ne neurologische Aus fälle mit - Status nach Sp ondylodese Th11 bis L1 am 22.02.1996 und - Osteosynthesematerial -Entfernung am 14.03.1997 mit - minimaler Höhenminderung von BWK 12 und knöcher nem Durchbau der Facettengelenk e Th11 bis L1 beidseits (MRI 05. 2015) - ohne radikuläre Zeichen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/106/71): - Nikotin-Abusus - Vitamin D-Mange l (48 nmol / l) - Status nach medialer Femur-Fraktur rechts ( Garden III) am 04.05.2010 mit - Osteosynthese am Unfalltag und - Osteosynth esematerial -Entfernung am 16.08. 2011 und - normaler Heilung ( Röntgen 10/2011 und 05/2015)

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über

starke Schmer zen i m Kreuz geklagt . Bela stungen, Stehen und Sitzen würden die Be schwer den verschlimmern. Diese Schmerzen seien während etwa 90 % der Zeit vor handen . Dagegen ver spüre er keine Beschwer den mehr im Zusammenhang mit der Femur -F raktur ( Urk. 7/106/72).

Klinisch hätten sich

sowohl der n ormale Gang als auch der Zehen-

und Fersen gang als unauffällig erwiesen. Ein Beckenschiefstand sei n icht vorhan den. Alle drei Wirbelsäulen ab schnitte (HWS, BWS und LWS) sowie alle grossen peripheren Gelenke seien normal bewe glich. Radikuläre Zeichen, Gelenks ergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhan den. Beide Hände würden deutliche Gebrauchsspuren auf weisen. Die Hände seien beidseits seh r kräftig. Der Beschwerdeführer erziele mit der rechten Hand eine maximale Handkraft

von 105 % der Norm und mit der linken Hand sogar 133 % . Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine aussergewöhnlich grosse Muskelmasse von 65 % , welche den N ormwert von 40 % deutlich übertreffe . Eine lang andauernde körperl iche Schonung, wie sie vom Beschwer deführer

berichtet worden sei , könne daraus nicht ab geleitet wer den. Die Messung der Beinlänge mittels EOS-Röntgen (05.2015) zeige einen – klinisch irrelevanten - Beckentief stand rechts von vier Millimetern . Bei dieser Unter suchung hätten sich beide Hüft- und beide Kniegelen ke wie auch beide oberen Sprung gelenke bildgebend als normal ausgewiesen . D ie MRI-Untersu chung der LWS (Mai

2015) zeige nur eine minimale Höhenminderung des BWK12 mit guter knöche rn er Du rchbauung der Facettengelenke Th1 1 bis L1 beidseits bei Status nach Spondylodese und Metallent fe rn ung. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung der LWS (August 1999 ) habe sich die lumbo sakrale Ü bergangsanomalie mit partielle r Sakralisation von LWK5 und Ne arthrose -Bildung links sowie die mediane Diskusprotrusion / Diskushernie L4/ L5 mit Tangierung der Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kompression bildgebend kaum verändert ( Urk. 7/106/ 72).

Die ausgedehnte Bl utuntersuchung habe normale Ent zündungszeichen (Blut senkung und C-reaktives Protein) ausgewiesen. Dasselbe gelte für den

Rheu ma faktor und die Anti- Citrullin -Antikörper.

Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer tei ls angeborene, teils erworbene strukturelle Veränderungen im Bereich der unteren BWS und der LWS , welche die Leistungsfähigkeit vermindert en. Die vorhandenen Befunde seien seit Jahrzehnten im W esentlichen unverändert und erklär t en das Aus m ass seiner Beschwerden nur teilweise ( Urk. 7/106/73) .

I n eine r

leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehen d oder sitzend -, ohne asymmetrische Lasten einwirkungen und mit Lastenheben bis 15 kg sei der Beschwerdeführer sei t dem Unfall vom 2 0. Februar 1996 zu 100 % arbeitsfähig . Die aktuelle Tätig keit als Büroangestellter bei der Y.___ sei angepasst. Wahrscheinlich sei bei der ursprünglichen Tätigkeit als Schienentraktorführer ein Teilbereich nicht angepasst. Diesen Teilbereich könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausü ben ( Urk. 7/106/75). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00554 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

20. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB AG Human Resources, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Fachstelle Sozialversi cherungen Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 19 58 geborene X.___

war ab 1974 als Schienentraktorführer bei den Y.___ angestellt

( Urk. 7/16) . Am 20. Februar 1996 erlitt er

anlässlich eines Sturz es beim Skifahren eine Berstungsspaltfraktur des 1 2. Brustwirbelkörpers ( Urk. 7/3/2 , Urk. 7/12/29 ). Seit Juni 1998 arbeitete d er Versicherte im Sinne einer adaptierten Ver weist ätigkeit als B üroangestellter / Baustellenführer

bei der bisherigen Arbeit geberin ; zwischenzeitlich

im Vollzeitpensum und ab Januar 2006 zu 50%

(vgl. Urk. 7/16 /2 , Urk. 7/49 /3 , Urk. 7/57 /2 ) . Unter Hinweis auf

die

Wirbel säulenverletzung

meldete sich der Versicherte mit Datum vo m 27 . August 2003 bei der Eidgenöss i s chen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Unfallversicherung ( Urk. 7/12/1-190) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung en vom 2 . und 2 7. Juni

2005

rückwirkend ab dem 1. März

2004 b ei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente , zuzüglich einer akzessori schen Kinderrente, zu (Urk. 7/30 , Urk. 7/34 ). 1.2

Im Rahmen der in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten ordentlichen Revisionsverfahren ( Urk. 7/46 ff. , Urk. 7/55 ff. ) bestätigte die IV-Stelle den unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige Rente (vgl. Mit teilung en vo m 12. April 2007 und 2 0. Mai 2008, Urk. 7/54, Urk. 7/60).

1.3

Am 4. Mai 2010 erlitt der Versicherte bei der Gartenarbeit eine proximale

Femur-Fraktur rechts. Die operative Sanierung (Reposition und Schrauben osteosynthese ) erfolgte selben tags im Z.___ . Am 1 6. August 2011 wurde das Osteosynthesematerial entfernt ( Urk. 7/106/ 97 ff ). In diesem Zusammenhang sprach die IV-Stelle dem Versicherten a nläss lich des im Juni 2010 erhobenen ordentlichen Revisionsverfahrens ( Urk. 7/61 ff.)

aufgrund ein er vorübergehenden Verschlechterung befristet vom 1. August bis 3 0 . November 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und unbefristet ab dem 1. Dezember 2010 wiederum eine

Dreiviertelsrente zu (Verfügungen vom 2 0. Oktober 2011 und 1 5. No vember 2011, Urk. 7/77 f.). 1. 4

Im Mai 2014 erhob die IV-Stelle abermals ein ordentliche s

Rev isionsver fahren ( Urk. 7/79 ff.), anlässlich welchem sie insbesondere das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 2 3. Mai 2015 ( Urk. 7/106/1-106) ver an lasste . N ach d urchgefüh rtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/122 , Urk. 7/124 , Urk. 7/134 f. ) hob die IV-Stelle die laufende Drei vierte lsrente mit Verfügung vom

25. April 2016 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 10 . Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 25 . April 2016 aufzuheben und ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten . Zudem gab er die Lohnabrech nung vom Mai 2004 zu den Akten (Urk. 3 ). Am 13 . Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beu r teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutacht en, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ist die Verwaltung befugt, jederzeit von Amtes we gen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese z weifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bede utung ist (BGE 110 V 176 E. 2a ). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichti gen Rechtsanwendung ein schliess lich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachver halts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG).

Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Inva liditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bun desgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte wiedererw ägungsweise Aufhebung der ab März 20 04 zuge sproche nen Dreiv iertelsrente unter den einschränkenden Voraus setzungen, dass die ursprüngliche n Rentenverfügung en

vom

2. und 27.

Juni 2005 zweifellos unrichtig war en und ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist, rech tens ist (vgl. E.1.6) . 2.2

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, im Zeitpunkt der Rentenzusprache sei die medizinische Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich und vor allem nicht plausibel begründet gewesen. Insbesondere sei nicht dokumentiert worden, aufgrund welcher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Sodann liessen die vorhandenen Berichte Anga ben zu den Behandlungen sowie zur Frage, ob sämtliche medizinischen Optionen wahrgenommen worden seien, vermissen. Mithin hätten keine medizinischen Berichte mit Beweiswert vorgelegen. Weitere Abklärungen wären daher unbedingt notwendig gewesen. Da dies unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen worden sei, sei die Leistungszuspra che gestützt auf einen unvollständigen Sachverhalt erfolgt und damit als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Gemäss Gutachten von Dr. A.___

vom 2 3. Mai 2015 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der gestützt darauf ermittelte Einkommensver gleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % . Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohn erhöhung beim Valideneinkommen liesse sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad eruieren ( Urk. 2 S. 2 f.). 2.3

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, der ursprünglichen Rentenzu sprache hätten div erse Berichte des behandelnden F acharztes und des Ärztli chen Dienstes des Y.___ zugrunde gelegen ( Urk. 1 S. 4). Die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche für die Rentenzusprache massgebend gewesen sei, erweise sich aufgrund der damaligen Aktenlage und der seinerzeit herrschenden Verwaltungspraxis als durchaus vertretbar. Insbesondere hätten keine derart divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilun gen bestanden, welche zwingend Anlass zu weiteren Abklärungen gegeben hätten. Daraus ergebe sich, dass die Rentenzusprache rückblickend nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden könne, was auch die nachfolgend wiederholten, revisionsweisen Bestätigungen des Rentenanspruchs beweisen würden. Dass heute bei der gegebenen Aktenlage anders entschieden würde, vermöge die vorgesehene wiedererwägungsweise Aufhebung der vormals zugesprochenen Rente unter dem Aspekt der Rechtssicherheit bzw. des Ver trauensschutzes nicht zu rechtfertigen. Abschliessend stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei im Rahmen des Einkommens vergleichs unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung sowie AHV-pflichti gen Zulagen auf ein Valideneinkommen von Fr. 99‘747.05 abzustellen ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Den Renten verfügungen vom 2. und 2 7. Juni 2005

lag

im Wesentlichen die nach folgende medizinische Aktenlage zugrunde : 3.2

Mit Bericht zuhanden des Ärztlichen Dienstes der Y.___

vom 1 8. Mai 2002 hielt

der behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Innere Medi zin/Rheumaerkrankungen, fest, z urzeit sei der Beschwerdeführer knapp 100 % arbeitsfähig, allerdings nur, weil er sehr gut motiviert

sei und auch gelegentl ich bei Schmerzen weiterarbeite und alsdann na türlich auf regel mässige Medikamenteneinnahme angewiesen sei. Mittel- bis langfristig sei von einer 50 % igen Arbeitsfähigkeit für leichte , wechselbelastende Tätigkei ten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg , ohne Nässe- und Kälte expositionen ,

ohne Durchführung monotoner Arbeiten und unter Vermei dung längeren Sitzens, auszugehen ( Urk. 7/8/6, vgl. auch Bericht von Dr. med. C.___ vom 3. Juni 2002, Ärztlicher Dienst der Y.___ , Urk. 7/8/5) . 3.3

Im von der Unfallversicherung veranlassten rheumatologischen Gutachten, inkl. Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), vom 1 5. November 2002, stellte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, O.___ ( O.___ ), folgende Diagnosen ( Urk. 7/12/28): - Chronisches thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittieren d en Ausstrahlungen bei

- Wirbelsäulenfehlform- und fehlhaltung , segmentale Beweglich keitseinschränkung

postero-anterior der BWS und LWS - Status nach BWK 12-Fraktur und Spondylodese Th 11 - L1 vom 20.02.1996, angrenzende Bandscheiben mit geringgradigen bis leicht gradigen Dehydratationszeichen in älteren MRI-Aufnahmen - funktionell im Vordergrund stehende verminderte Stabilität der L WS

- bekannte leichtgradige Osteochondrose L4/5 (Aufnahmen 1998/99) - Neoarthrose linksseitig bei lumbosakraler Übergangsanomalie (asympto ma tisch) - Unklare Sensibilitätsstörungen und Missempfinden der ulnaren beiden Fingern beidseits

In der Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, nach der Fraktur des 12. Brust wirbelkörpers

anlässlich des Sturzes vom 2 0. Februar 1996 sei der Heilungs verlauf insofern eher protrahiert, als wiederholt belastungsabhängig lumbale Rückenschmerzen mit rascher Ermüdbarkeit un d Verkrampfung auf getreten seien und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit, auch in einer anderen, als leichte Reinigungs- und Umgebungsarbeit beschriebene Tätig keit , sich verzögert habe resp. das Arbeitspensum nicht habe gesteigert werden können. Später habe der Beschwerdeführer allerdings in einer „ange passten" Tätigkeit auf einer Baustelle des Zimmerbergtunnels, anfänglich teil weise und heute im vollen zeitlichen Aufwand (100%ige Arbeitsfähigkeit) , eingesetzt werden können. Ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch im Januar 1998 in der angestammten Tätigkeit als Schienentraktorfahrer habe abgebro chen werden müssen. Aktuell verspüre der Beschwerdeführer am thorako - lumbalen Übergang und lumbal lokalisierte Dauerschmerzen, zeitweise mit Ausstrahlungen in die Oberschenkel, mit einer Belastungsvariabilität sowie einem für ihn unklar parallel zu starken Rückenschmerzen auftretenden surrenden Gefühl an beiden ulnaren Fingern. Dabei bestünden Schmerzen bei erhaltener Variabilität mit hohem Maximalwert und eine minimale Selbst einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit (PACT-Fragebogen). Anderer seits sei das Schmerzverhalten während der Untersuchung insgesamt unauf fällig gewesen bei drei aufgrund der strukturellen Veränderungen zum Teil erklärbaren Selbstlimitierungen. Klinisch zeige sich von Seiten der Wirbel säule eine eher langgezogene BWS-Kyphose mit abgeflachter LWS-Lordose, eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose der oberen BWS sowie

rechtskon vexe Skoliose thorakolumbal bei leichtgradigem Beckentiefstand rechts, wobei die Wirbelsäule im Lot stehe. Die vorgenannten Skoliosierungen

wür den bei Inklination leicht zunehmen mit einem Shift nach links und das Aufrichten unharmonisch mit Ausweichbewegungen erscheinen lassen. Ausserdem komme eine leichtgradige Einschränkung der Wirbelsäulenseit neigung am thorakolumbalen Übergang zur Darstellung. Insbesondere sei die postor-anteriore Beweglichkeit im Bereich der BWS und LWS deutlich ver mindert. Von Seiten der Weichteile fänden sich Druckdolenzen an Wirbel körpern

thorakolumbal sowie ein erhöhter Muskeltonus paravertebral beid seits und im thorakolumbalen Übergangs- und l umbalen Bereich. An beiden ulnaren Fingern habe der Beschwerdeführer eine verminderte Berührungs empf indung angegeben. Die Prüfung der Reflexe und M otorik hätten aller dings keine pa thologischen Befunde ergeben . Bildgebend zeigten die mehr als drei Jahre zurückliegenden Aufnahmen e ine leichte Deformation des 12. Brustwirbelkörpers bei Status nach Fraktur , eine Spondylodese von Th11 L1 sowie geringe bis leichtgradige Dehydrationszeichen der angren zenden Bandscheiben. Ausserdem bestehe eine Osteochondrose L4/5 sowie eine Übergangsanomalie mit Neoarthrose linksseitig ( Urk. 7/12/ 29 f. ) .

Das a rbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungs toleranz der BWS und LWS. Dabei würden hauptsächlich längere s Stehen und Laufen

Probleme verursachen, welche sich im Verlauf des Tages verschlimmerten. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen als gut zu beurteilen. Die Konsistenz bei den Tests sei ebenfalls gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittel schweren Arbeit. Die demonstrierte Belastbarkeit liege teilweise etwas unter den Anforderungen bei der Arbeit ( Urk. 7/12/29).

Die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Schienentraktorfahrer sei aufgrund der EFL-Resultate nicht sicher bewertbar. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten, ohne Lastenheben über 15 kg, seien gemäss EFL zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass sich die Beschwerden im Verlauf des Tages kumulierten. Dr. D.___ empfahl den Verbleib in der angepassten beruf lichen Tätigkeit als Büroangestellter/ Baustellenführer. Allerdings sei das Pensum um 1- 2 Stunden täglich zu reduzieren - so habe der Körper etwas mehr Zeit sich zu regenerieren ( Urk. 7/12/30).

In der heutigen beruflichen Tätigkeit als Büroangestellter/Baustellenführer sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. In vollem Arbeitspensum zumut bar sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung sowie mit Einschränkungen beim Gehen und Stehen an Ort. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit den üblichen Entlastungs pausen sei ebenfalls in vollem Ausmass zumutbar. Die ursprüngliche Tätig keit als Schienentraktorfahrer sei theoretisch halbtags zumutbar ( Urk. 7/12/30). 3.4

Mit Bericht vom 9. April 2003 zuhanden der Unfallversicherung stellte Dr. B.___ (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , (2) einen Status nach Thorakel 12 Berstungsfraktur, operativ saniert, und (3) eine Wirbelsäulen fehlform fest ( Urk. 7/12/14). Zur Erhaltung der stationären Verhältnisse und Erwerbsfähigkeit seien regelmässige, aktive Physiotherapiezyklen durchzu führen. Eine Verbesserung der heutigen Situation sei allerdings eher nicht zu erwarten. In der heutigen Tätigkeit, das heisse in einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit, ohne Lastenheben über 5-10 kg, ohne Kälte- und Wärmeexposition sei von einer 80%igen Arbeits fähigkeit auszugehen. Für mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für schwere Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % . Für andere Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit je nach Arbeit zwischen 70 bis maximal 90 % ( Urk. 7/12/15). 3. 5

Mit Schreiben zuhanden des Ärztlichen Dienstes der Y.___ vom 2 9. August 2003

führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide an ein em chronischen thorak o-lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit intermittierenden Aus strahlungen. Aufgrund des intermittierenden Beschwerdebildes habe die Arbeitsfähi g keit mehrheitlich auf 50 % halb tags reduziert werden müssen . Die Arbeitsfähigkeit von 50 %

sei gegeben für wechselseitige , leichte bis mittelschwere Arbeit en, ohne He ben von schweren Lasten, ohne monotone Tätigkeiten und ohne Kälte- und Nässeexposition . Je nach Situation kö nn e zei tweilig mit einer höheren, maximal 60 - 70 % igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Mit e iner vollen Arbeitsfähigkeit sei

indes nicht zu rechnen ( Urk. 7/8/3). 3. 6

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2003 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen ( Urk. 7/3/1): - Chronisches t horako - lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach BWK 12 Fraktur und Spondylodese Th12 – L 1 vom 20.02.1996 mit Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform - Degenerative Veränderungen der BWS und LWS

Der Beschwerdeführer leide seit der Berstungsfr aktur des 12. Brustwirbel körper s

vom 2 0. Februar 19 96 vermehrt unter massiven Schmerzen im thorako lumbalen Bereich, welche bei Belastung zunehmen würden . Bis anhin habe er eine ideale Arbeit gehabt , welche er bis vo r einem halben Jahr habe ausüben könn e n . Aufgrund der zunehmenden Beschwerden habe er nun auch diese nur noch beschränkt ausüben können. Im Vordergrund stünden Schmerzen im thorakalen wie lumbalen Bereich, welche im Laufe des Tages zunehmen würden und sich vor allem bei Belastung verstärk ten. Objektiv zeigten sich ein diskreter Beckentiefstand rechts ( 0.5 cm rechts tiefer als links ) , eine abgeflachte LWS-Lordose sowie langgezogene BWS-Kyphose mit diskreter l inkskonvexer Skoliose der oberen BWS und rechtskonvex thora kolumbal . Ausserdem liege eine d eutli che Einschränkung der LWS Beweg lichkeit von 1/ 3 in allen Richtungen vor. A uch die BWS Beweg li chkeit sei in allen Richtungen zu 1/3 eingeschränkt. Sodann zeige sich ein p aravertebraler Hartspann thorakal sowie lumbal beidseits. Demgegenüber bestünden keine sensi blen und motorischen Ausfäll e. Als therapeutische Massnahmen notierte Dr. B.___ regelmässig NSAR ( nichtsteroidale Antirheumatika)

sowie gelegent lich e Physiotherapiezyklen .

Bis vor einem halben Jahr habe der Beschwerdeführer in einer leichten , wechselseitigen Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 100 % erreicht. Aufgrund der Exazerbation bestehe zurzeit eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit . Je nach Ve r lauf könne diese allenf alls leicht erhöht werden. Es mü s ste sich erneut um eine leichte bis mittelschwere, wechsel seitige Tätigkeit, ohne Lastenheben über 10 kg handeln ( Urk. 7/3/2). 3.7

Im Verlaufsbericht vom 2 7. Februar 2004 notierte Dr. B.___ , es bestehe noch immer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeiten, ohne Lastenheben über 10 kg. Im Übrigen verwies er auf den Bericht vom 6. Septe mber 2003 (E. 3.6 ) und empfahl er die Durchführung einer EFL ( Urk. 7/13/5). 3.8

Im Verlaufsbericht vom 8. März 2005 stellte

Dr. B.___

keine neuen Diagno sen und verwies er im Übrigen auf den Bericht vom 6. September 2003 (vgl. E. 3.6 ). Seither habe sich nichts verändert. Vielmehr sei es zu einem statio nären bis verschlechternden Verlauf gekommen ( Urk. 7/24). 3. 9

In einer internen Stellungnahme vom 8. April 2005 kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, zum Schluss, aufgrund der Aktenlage müsse von einer 50%igen Restarbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ausgegangen werden ( Urk. 7/25/3). 4 . 4 .1

Streitentscheidend ist, ob im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzus prache vom

2.  und 2 7. Juni 2005 die damalige Annahme einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit und die dar aus folgende Zusprache einer Dreiviertel srente

rückwirkend ab März 2004 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist. 4 .2

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers

fallen bei der damalige n Aktenlage erhebliche Differenzen in den ärztlichen Beurteilungen der Arbeits fähigkeit auf. Zudem lassen die Berichte des behandelnden Dr. B.___ nachvollziehbare Begründungen für die jeweils postulierte Arbeitsunfähigkeit vermissen. Vielmehr stellte Dr. B.___

vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab und gab er seine Arbeitsfähigkeitsbeur teilunge n offensichtlich

in Unkenntnis der EFL vom November 2002 ab (vgl.

E. 3.7 ) . Unklar ist ferner, weshalb Dr. B.___ dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 8. Mai 2002 langfristig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, obschon letzterer in dieser Zeit zu 100 % arbeitstätig war (vgl. E. 3.2, Urk. 7/12/29) . Selbstredend vermag auch die knapp gehaltene Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. E.___ vom 8. April 2005, worin dieser

ausserhalb seines fachlichen Kompetenz bereichs

einzig gestützt auf die widersprüchliche, unvollständige medizi nische Aktenlage und darüber hinaus gänzlich unbegründet auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss, den Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage nicht gerecht zu werden.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung die massgebliche Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers gestützt auf eine unzulängliche Beweisgrundlage beurteilt. Mit dem Erlass der auf ungenügenden Grundlagen beruhenden Rentenverfügung en vom 2. und 2 7. Juni 2005 verletzte sie den Untersu chungsgrundsatz sowie die Beweiswürdigungsregeln. Die Verfügung en

sind daher zweifellos unrichtig. Daran ändern

– entgegen dem Beschwerdeführer - auch die Mitteilungen eines unveränderten Rentenanspruchs vom 1 2. April 2007 und 2 0. Mai 2008 (Urk. 7/54, Urk. 7 /60) sowie die Rentenverfügung vom 2 0. Oktober 2011 ( Urk. 7/77) nichts, zumal sie ebenfalls nicht auf ein gehenden medizinischen Abklärungen, sondern einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers in

den Revisionsfragebogen vom 2. Februar 2007, 1 4. April 2008 und 2 7. Mai 2010 ( Urk. 7/46, Urk. 7/55, Urk. 7/61) sowi e den Verlaufsberichten von Dr. B.___ vom 2 8. März 2007, 2 4. April 2008, 9. Juni und 2 5. November 2010 ( Urk. 7/50, Urk. 7/58, Urk. 7/63, Urk. 7/67/5), worin d em Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begrün dung anhaltend eine 5 0%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird , beruhte n . 4 .3

Ausser Frage steht, dass die Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen). Damit sind die Voraussetzungen für eine allseitige Überprüfung des Rentenan spruchs erfüllt. 4 .4

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beru ft (Urk. 1 S. 5 ) , ist er darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro erfolgt und keine Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen in Frage steht . 5 . 5 .1

Im Hinblick auf die Herstellung eines ex nunc et pro futuro rechtskonformen Zustands ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestand.

5 . 2

Die Beschwerdeführerin stützte sich in der angefochtenen Rentenaufhebung im Wesentlichen auf das

internistisch- rheumatologische Gut achten von Dr. A.___ vom 23. Mai 201 5. Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im Gutachten vollständig zitier t (Urk. 7/106/6-62 ). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

5 .3

In ihrem Gutachten vom 2 3. Mai 2015 stellte Dr. A.___ f olgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/106/71):

Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden de r unteren BWS und der LWS bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit partieller Sakrali sa tion von LWK5 und Neoart hrose-Bildung L5/S1 links und - breitbasiger medianer Diskushe rn ie L4/ L5 mit recessaler Tangierung der absteigenden Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kompression - bildgebend seit Jahren kaum progredient - MRI 05.2015 gegenüber MRI 08. 1999 - Status nach BWK-12-Fraktur am 20.02.1996 oh ne neurologische Aus fälle mit - Status nach Sp ondylodese Th11 bis L1 am 22.02.1996 und - Osteosynthesematerial -Entfernung am 14.03.1997 mit - minimaler Höhenminderung von BWK 12 und knöcher nem Durchbau der Facettengelenk e Th11 bis L1 beidseits (MRI 05. 2015) - ohne radikuläre Zeichen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/106/71): - Nikotin-Abusus - Vitamin D-Mange l (48 nmol / l) - Status nach medialer Femur-Fraktur rechts ( Garden III) am 04.05.2010 mit - Osteosynthese am Unfalltag und - Osteosynth esematerial -Entfernung am 16.08. 2011 und - normaler Heilung ( Röntgen 10/2011 und 05/2015)

Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer über

starke Schmer zen i m Kreuz geklagt . Bela stungen, Stehen und Sitzen würden die Be schwer den verschlimmern. Diese Schmerzen seien während etwa 90 % der Zeit vor handen . Dagegen ver spüre er keine Beschwer den mehr im Zusammenhang mit der Femur -F raktur ( Urk. 7/106/72).

Klinisch hätten sich

sowohl der n ormale Gang als auch der Zehen-

und Fersen gang als unauffällig erwiesen. Ein Beckenschiefstand sei n icht vorhan den. Alle drei Wirbelsäulen ab schnitte (HWS, BWS und LWS) sowie alle grossen peripheren Gelenke seien normal bewe glich. Radikuläre Zeichen, Gelenks ergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhan den. Beide Hände würden deutliche Gebrauchsspuren auf weisen. Die Hände seien beidseits seh r kräftig. Der Beschwerdeführer erziele mit der rechten Hand eine maximale Handkraft

von 105 % der Norm und mit der linken Hand sogar 133 % . Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine aussergewöhnlich grosse Muskelmasse von 65 % , welche den N ormwert von 40 % deutlich übertreffe . Eine lang andauernde körperl iche Schonung, wie sie vom Beschwer deführer

berichtet worden sei , könne daraus nicht ab geleitet wer den. Die Messung der Beinlänge mittels EOS-Röntgen (05.2015) zeige einen – klinisch irrelevanten - Beckentief stand rechts von vier Millimetern . Bei dieser Unter suchung hätten sich beide Hüft- und beide Kniegelen ke wie auch beide oberen Sprung gelenke bildgebend als normal ausgewiesen . D ie MRI-Untersu chung der LWS (Mai

2015) zeige nur eine minimale Höhenminderung des BWK12 mit guter knöche rn er Du rchbauung der Facettengelenke Th1 1 bis L1 beidseits bei Status nach Spondylodese und Metallent fe rn ung. Im Vergleich zur MRI-Untersuchung der LWS (August 1999 ) habe sich die lumbo sakrale Ü bergangsanomalie mit partielle r Sakralisation von LWK5 und Ne arthrose -Bildung links sowie die mediane Diskusprotrusion / Diskushernie L4/ L5 mit Tangierung der Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kompression bildgebend kaum verändert ( Urk. 7/106/ 72).

Die ausgedehnte Bl utuntersuchung habe normale Ent zündungszeichen (Blut senkung und C-reaktives Protein) ausgewiesen. Dasselbe gelte für den

Rheu ma faktor und die Anti- Citrullin -Antikörper.

Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer tei ls angeborene, teils erworbene strukturelle Veränderungen im Bereich der unteren BWS und der LWS , welche die Leistungsfähigkeit vermindert en. Die vorhandenen Befunde seien seit Jahrzehnten im W esentlichen unverändert und erklär t en das Aus m ass seiner Beschwerden nur teilweise ( Urk. 7/106/73) .

I n eine r

leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob stehen d oder sitzend -, ohne asymmetrische Lasten einwirkungen und mit Lastenheben bis 15 kg sei der Beschwerdeführer sei t dem Unfall vom 2 0. Februar 1996 zu 100 % arbeitsfähig . Die aktuelle Tätig keit als Büroangestellter bei der Y.___ sei angepasst. Wahrscheinlich sei bei der ursprünglichen Tätigkeit als Schienentraktorführer ein Teilbereich nicht angepasst. Diesen Teilbereich könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausü ben ( Urk. 7/106/75). 6. 6.1

Das Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten und den geklagten Beschwerden so wie gestützt auf die klinischen

Untersuchung en vom 1 1. Mai 2015 . Es leuchtet in der Darlegung der medizi nischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Ein klang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Ausser dem

hat Dr. A.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezo gen und - soweit Diskrepanzen bestanden - ihre abweichende Einschätzung plausibel begründet (Urk. 7/106/76 f. ). Damit genügt das - unbestritten gebliebene - Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Entschei dungs grundlage (vgl. E. 1. 4 ). 6.2

Insbesondere hielt Dr. A.___ in nachvollziehbarer Weise fest, die vor hande nen Befunde seien seit Jahrzehnten im Wesentlichen unverändert und würden das Ausm ass der subjektiv beklagten Beschwerden nur teilweise erklären ( Urk. 7/106/73). So sei es seit 2004 weder klinisch noch bildgebend zu einer wesentlichen objektiven Veränderung gekommen . D er mehrfach beschriebene Beckentiefstand rechts von vier Millimetern habe keine klini sche Relevanz. Eine entsprechende Untersuchung im Mai 2015 habe normale Verhältnisse im Bereich beider Hüft- und beider Kniegelenke sowie beider oberen Sprun ggelenke ausgewiesen. Sodann korreliere die MRI-Untersu chung der LWS vom Mai 2015 weitestgehend mit derjenigen vom August 199 9. Im Übrigen hätten sowohl die osteosynthetische Versorgung der medi alen Femur-Fraktur im Mai 2010 als auch die Metallentfernung im August 2011 einen unauffälligen, normalen Verlauf gezeitigt . Insbesondere

sei in diesem Zusammenhang

die Klopfdolenz der Wirbelsäule in der Unfallchirur gie des Z.___

geprüft worden und es

sei explizit keine Klopfdolen z festgestellt worden . Entsprechend seien die chirurgischen Ein griffe im Mai 2010 und August 2011 denn auch nie durch starke Kreuz schmerzen erschwert gewesen ( Urk. 7/106/77 f. ). Schliesslich zeigten die deutlichen Gebrauchsspuren an beiden Händen des Beschwerdeführers, dass er aktuell beide Hände langandauernd kraftvoll einsetze. Da dieser Handge brauch nicht während der beruflichen Tätigkeit stattfinde, stammten die Gebrauchsspuren offensichtlich von seiner Tätigkeit in der Freizeit. Bereits dem Kr eisarzt der Unfallversicherung seien

im November 2005 die Gebrauchsspuren an beiden Händen aufgefallen (Urk. 7/106/73).

Die insoweit überzeugenden Feststellungen von Dr. A.___ vermö g en denn auch durch die Berichte von Dr. B.___ , welcher dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit in einer angepassten Ver weistätigkeit attestiert hatte, nicht in Zweifel gezogen zu werden. So f ehlt seinen Beurteilungen – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2) – eine nachvoll ziehbare Begründung. K ommt hinzu, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 6.3

Zusammenfassend

ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt , dass dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) seit dem 2 0. Februar 1996 eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit zumutbar ist.

7 .

7 .1

Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflicher Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unverän derten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).

Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2 9.

September 2015 würde der Beschwer deführer als Schienen traktor führer ohne Gesundheitsschaden aktu ell ein Jahreseinkommen von Fr. 99‘747.05 erzielen ( Urk. 7/119/3) . Mangels Einfluss auf das Ergebnis (vgl. nachfolgend E.

7 .3) gibt letzteres keinerlei Anlass zur gerichtlichen Überprüfung und kann im Folgenden zugunsten des Beschwerdeführers darauf abgestellt werden. 7 .2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes E rwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit auf genommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabe llenlöhne gemäss den vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Zur Ermittlun g des Invalideneinkommens stell te die Beschwerdegegnerin auf die Angaben seiner Arbeitgeberin ab, wonach er

in der angepassten Tätigkeit als Büroangestellter bei einem 50%-Pensum 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 4 4‘242.65 erwirtschaftete (vgl. Arbeitgeberfra gebogen vom 2 9. September 2015 , Urk. 7/119/3). Da raus resultiert bei einem zumutbaren Vollzeitpensum ein Ja hreseinkommen von Fr. 88‘485.20 . 7 .3

Beim Vergleich des Validene inkommens von Fr. 99‘747.05 mit dem Invali den einkommen von Fr. 88‘485.20

ist eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘261.85 auszum achen. Damit beträgt der Invaliditätsgrad nicht renten begründende 11.29 % . Eine Anpassung beider Werte entsprechend der Nomi nallohn erhöhung auf das hier massgebende Jahr 2016 kann mangels Rele vanz ausser Acht gelassen worden.

Selbst bei der Annahme, das effektiv erzielte E inkommen enthalte einen jährli chen Soziallohnanteil von 10‘000.-- (vgl. Urk. 7/119/3) , liesse sich k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ermitteln. So resultiert auch aus der Erwerbseinbusse von Fr. 3 1‘261.85 ( Fr. 99‘747.05 – Fr. 6 8‘485.20) ein ren tenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 .3 4 % . 7 .4

Angesichts seiner fortdauernden Erwerbstätigkeit waren - ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (per Mai 2016) 58 Jahre alt war - vor der Rentena ufhebung keine erwerbsbezogene n Abklärung en und/oder berufliche n Eingliederungsmassnahmen durchzu führen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2013 vom 27. Juni 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). 8 .

Da der ange fochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenauf hebung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV ) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 9 .

Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert auf Fr. 600.-- festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger