Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1968, meldete sich am 1 1. November 2003 unter Hin wei s auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/6). Die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen -
u nd Inva lidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Y.___, sprach ihm mit Mit teilung vom 1 9. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2002 zu (Urk. 7 /34).
Mit Mitteilung en vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/57), vom 2 1. April 2008 (Urk. 7/73/1-2) und vom 1 8. September 2009 (Urk. 7/77/1-2) teilte die IV-Stelle des Kantons Y.___
dem Versicherten mit, der Rentenansp ruch sei unver än dert . 1.2
Nach Eingang eines am 1. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/86) holte die
– infolge Umzugs nun zuständige - IV-Stelle des Kantons Zürich unter anderem Arztberichte ein (Urk. 7/88, Urk. 7/93-94).
Mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2014 (Urk. 7/95) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen kontrollierten Abstinenz von Alkohol und Drogen zu unterziehen, ansonsten auf das Leistungsgesuch entwe der nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch a b gelehnt oder gekürzt werde. Mit Vor bescheid vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 7/100) stellte die IV-Stelle die Ein stellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2016 Einw ä nd e (Urk. 7/103). Mit Verfü gung vom 7. April 201 6
stellte die IV-Stelle die Rente nzahlungen
per sofort
ein
(Urk. 7/107 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 7. April 2016 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I
744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.
1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hin weisen). 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht in Form einer Alkohol und Drogenabstinenz nicht nachgekommen sei. In seinem neuen Schreiben bekräftige Dr. Z.___ noch einmal seine Ansicht, dass eine Abstinenz nicht notwendig sei und dass der Beschwerdeführer inzwischen einen adäquaten Umgang mit Cannabis und Alkohol pflege. Damit enthalte der neue Brief keine neuen medizinischen Sachverhalte. An der Schadenminderungspflicht werde festgehalten. Der Gesundheitszustand könne so nicht abschliessend beurteilt werden (S. 2 oben) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein Facharzt nachvollziehbar und schlüssig dafür gehalten habe, dass bei ihm mit 30-jähriger Suchthistorie eine solche Massnahme bezüglich Verbesse rung des Gesundheitszustandes mit einhergehender Ver besserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgversprechend sei . Auch habe die Beschwerde gegne rin aktenkundig kein Gutachten in die Wege geleitet, bei dem ein Gutachter dafür gehalten habe, vor einer Begutachtung sei eine solche Mass nahme durch zuführen. Die der Schadenminderungspflicht unterliegende Annahme sei daher aktenwidrig und rein willkürlich (Urk. 1 S. 6). Sodann habe er am 1 3. Januar 2015 telefonisch auf die ihm am 1 0. Dezember 2014 auferlegte Schadenminde rungspflicht reagiert. Er habe geltend gemacht, er sei nicht mehr von Alkohol abhängig und der Cannabiskonsum die einzige wirkungsvolle Methode für seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei . Er konsumiere Alkohol in normalem Mass. Aufgrund dessen sei er nicht bereit, die Schadenminde rungspflicht durch zuführen . Sein behandelnder Arzt Dr.
Z.___ habe mit Schreiben vom 1 7. Januar 2015 mitgeteilt, dass er seit seinem 1 3. Lebensjahr Cannabis konsu miere und so seine aggressiven Ausbrüche besser unter Kontrolle habe. Medi kamente würden alleine nur ungenügend helfen. Der Cannabis konsum beein trächtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Bezüglich der Alkoholsucht habe er sich aus eigener Initiative in der Privatklinik A.___ einem Entzug unterzogen. Der jetzige Bierkonsum dürfte seither etwa im landes üblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen (S. 7). Bereits bei der Rentenzusprache sei die Cannabis- und Alkoholproblematik bekannt gewe sen, habe jedoch für die Rentenzusprache keine Relevanz gehabt. Nach dem Gesagten sei die Auferlegung der Schaden minderungspflicht keine geeignete Vorkehr gewesen, die bei ihm zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit geführt hätte (S. 10 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgte. In Zusammenhang damit steht die Frage, ob die verlangte Abstinenz zumutbar ist. 3. 3.1
Die Rentenmitteilung vom 1 9. August 2004 (Urk. 7/34) erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2004 (Urk. 7/18). Dr. Z.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2003 behandle. Er nannte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Durchführung eigener Untersuchungen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive - rezidivierende depressive Störung unterschiedlichen Schweregrades (ICD-10 F33) - episodischer Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.26) - Status nach Heroin-/Methadon-Konsum, abstinent (ICD-10 F12.20) - ständiger Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.25) - episodischer Konsum von Stimulanzien (ICD-10 F15.26) - Suizid des Vaters - Heimerziehung - e motionale Vernachlässigung im Kindesalter
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nur kurzfristige Stellen oder Wochenendjobs ausgeübt habe (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medi zinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit . C). Die schwere kinderpsychi atrische Symptomatik mit Lernrückstand in Folge emotionaler Ver nachlässigung durch die Mutter, später der Suizid des Vaters, bei einem retro spektiv diagnostisch vermutbarem ADHS, einer Heimkarriere mit zunehmender sozialer Missentwicklung münde heute in dem Zustand, welcher sich als insta bile Persönlichkeitsstörung beschreiben lasse . Die unzureichende Organisation des Innenlebens äussere sich beim Beschwerdeführer in Form von massiven Gefühlsschwankungen, depressiven Zuständen und schlecht integrierten Aggressionen. Im Aussenleben würden sich diese als massive Störungen des sozialen und des Berufslebens auszeichnen, welche immer wieder zu Beziehungs- und Stellenabbrüchen führen würden. Therapeutisch werde eine langfristige Psychotherapie zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Berufsmässig könne dem Beschwerdeführer ein soziales Übungsfeld in einer geschützten Umgebung angeboten werden (S. 2 lit . D). 3.2
Dr. Z.___ berichtete erneut am 2 3. März 2004 (Urk. 7/19) und führte aus, dass etwa seit 1984 (Erreichen der Volljährigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % bestehe, also eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche der Tätigkeit als Hilfsarbeiter und ebenfalls derjeni gen Arbeitsfähigkeit, die dem Leiden angepasst sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils über Monate voll gearbeitet und anschliessend meist ein oder zwei Jahre aus gesundheitlichen Gründen „pausiert“. Die obigen Angaben seien deshalb als Mittelwert über die gesamten Jahre zu verstehen. 3.3
Die Ärzte des Regionale n Ärztliche n Dienst es (RAD) d er Beschwerdegegnerin führten aus, dass aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ und des Berichts der Berufsberatung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. 4. 4.1
Die Ärzte der Privatklinik A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 9. März 2014 (Urk. 7/94/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwer deführers vom 6. bis 1 8. März 201 4. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1) - Status nach Heroinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20) - Status nach Rohypnolmissbrauch
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig zur Aufnahme auf der offen geführten Fachstation für Abhängigkeitserkrankungen eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe sich weinerlich und angstvoll gezeigt in Bezug, ob er den Aufenthalt hier überhaupt aushalten würde und habe sich im Eintrittsge spräch noch ambivalent gezeigt, was eine längerfristige Abstinenz von Canna bis angelangt habe. Vom Alkohol wolle er wegkommen (S. 1). Als Therapieziele habe der Beschwerdeführer die komplette Abstinenz von Alkohol, eine länger fristige Abstinenz von Cannabis, eine psychische Stabilisierung sowie eine Ver besserung der Depression formuliert (S. 2). Der Beschwerdeführer habe im Indi kationsgespräch berichtet, dass er seit zirka 10 Jahren 10-13 Dosen Bier à 0.5
Liter trinke. Seit zirka 30 Jahren konsumiere er Cannabis, seit zirka 10
Jahren zirka 10 Joints am Tag. Gelegentlich nehme er LSD, zirka 4-5 Mal im Jahr. Vor einem halben Jahr habe er zuletzt Amphetamine (MDMA) konsumiert, sonst eher selten (S. 2). Der medikamentengestützte Alkoholentzug sei kompli ka tionslos verlaufen, wobei sich bereits zu Beginn der Behandlung gezeigt habe, wie schwierig es für den Beschwerdeführer gewesen sei, ohne die Betäubung durch Alkohol und Cannabis zurecht zu kommen. Der Beschwerde führer habe berichtet, er habe eine enorm niedrige Frustrationstoleranz und rasche Reiz überflutung, so sei er von jeher ein Einzelgängertyp gewesen, und er verspüre grosse Anspannung und vermehrt auch Angstzustä nde wenn er unter Menschen sei. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei auch im Verlauf weiterhin instabil erschienen, so habe es mehrere Momente gegeben, in denen er kurz davor gewesen sei, die Behandlung abzubrechen (S. 4). Aufgrund einer für ihn schwierigen Situation auf Station sei der Beschwerdeführer in einen aufge wühlten, unzufriedenen Zustand gekommen, in dem er sich gefühlt habe als käme er an seine Grenzen. Zur Beruhigung habe er dann zwei Joints geraucht. Es sei dem Beschwerdeführer mit guter Introspektionsfähigkeit gelungen, seinen Ausrutscher beziehungsweise seinen Griff zu Betäubungsmittel zu analysieren. Bezüglich Alkoholabstinenz habe er sich viel motivierter und entschiedener gezeigt, diese für einen längerfristigen Zeitraum anzustreben (S. 4 f.) . Nach dem Rückfall in den Suchtmittelkonsum habe sich der Beschwerdeführer ent schieden, früher als geplant aus dem stationären Setting auszutreten. Die Nachsorge sei soweit gut aufgegleist mit Pro Infirmis und psychiatrischer Spitex sowie Psychotherapie (S.
5). 4.2
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Mai 2014 (Urk. 7/94/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive - mit depressiven Phasen (ICD-10 F33.0-2) - ADS (ICD-10 F90.0) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1)
Er führte aus, dass keine Veränderung der passiv-aggressiven Phasen inklusive des Alkohol- und Cannabiskonsums bis zum Eintritt in die Klinik A.___ bestanden habe. Es habe eine Anhäufung von Schulden stattgefunden. Nach dem Klinikaustritt hätten ein deutlich geringerer Alkoholkonsum (von bis zu 10
auf jetzt 0.5-1 Liter Bier pro Tag) sowie eine psychische Stabilisierung stattge funden. Der Beschwerdeführer zeige eine verzweifelt-hilflose, meist ver bal aggressiv ausgetragene Haltung gegenüber der finanziellen Situation, die mit Hilfe der Pro Infirmis jetzt angegangen werde. Im angepassten Rahmen (klare Aufgabenstellung, keine Teamarbeit) sei der Beschwerdeführer prinzipiell für eine kurze Dauer arbeitsfähig. Ein geschützter Rahmen sei dazu nicht unbe dingt notwendig. Meist werde das Arbeitsverhältnis durch die beschriebenen aggressi ven Phasen nach kürzerer oder längerer Dauer wieder zerstört (S. 5) . 4.3
Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 8. Dezember 2014 Stellung (Urk. 7/105/4-5) und führte aus, dass die Biografie keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bringe, sondern auf ein primäres Suchtgeschehen weise. Leider habe der Beschwerdeführer auch in A.___ Cannabis konsumiert. Man habe dort eine Male-Depression angegeben, was keine ICD-Diagnose darstelle. Die dafür genannten Symptome gehörten zum Spektrum der Suchtkrankheit. Es bestehe kein Anhalt für einen kognitiven Abbau. Soweit aus den Berichten erkennbar, scheine es seit 2005 zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustan des gekommen zu sein. Offensichtlich liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne so nicht geprüft werden. Daher sollte der Beschwerdeführer eine mindestens 6 monatige regelmässig kontrollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nach weisen. 4.4
Dr. Z.___ berichtete am 1 7. Januar 2015 (Urk. 7/99) und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit seinem 1 3. Lebensjahr Cannabis in Form des Kiffens konsumiere. Es sei zwar so, dass früher Phasen intensiven Cannabiskonsums vorgekommen seien, doch habe sich in den letzten Jahren ein Cannabisrauchen eingestellt, wie es bei einem grossen Teil der Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen durchaus üblich sei. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer dank des Cannabiskonsums seine aggressiven Aus brüche besser kontrollieren könne. Medikamente allein würden bei ihm nur ungenügend helfen. Der Cannabiskonsum beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht (S. 1). Die Situation bezüglich des Alkohol konsum s müsse etwas differenzierter angesehen werden. Insbesondere in Zeiten der Arbeitslosigkeit seien recht massive Alkoholkonsumationen in Form von Bier zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die dadurch ent standene Gefahr selbst erkannt und sich vom 6. bis 1 8. März 2014 in der Privat klinik A.___ einem Alkoholentzug unterzogen. Der jetzige Bierkon sum dürfte seither etwa im landesüblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen. Der Beschwerdeführer habe seine IV- Rente aufgrund seiner seit Kindheit oder Pubertät bestehenden emotionalen Regulationsstörungen erhalten. Der Konsum von Cannabis und Alkohol sei der IV spätestens seit seinem Arztzeugnis vom 2 1. November 2003 bekannt gewe sen. Aus diesem Grund sei die Forderung nach einem Cannabis- und Alkohol verzicht unverständlich (S. 2) . 4.5
Med. pract . C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, RAD, nahm am 2 2. Juli 2015 Stellung (Urk. 7/105/6) und führte aus, dem Brief des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sei zu entnehmen, dass bisher keine Abstinenz von Cannabis und Alkohol eingehalten worden sei. Dr. Z.___ teile mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr nur noch im landes üblichen Mass Bier konsumiere. Auch bei Cannabis überschreite er das übliche Mass nicht, vielmehr sei der Konsum hilfreich, um aggressive Ausbrüche besser zu kontrollieren. Dr. Z.___ erkläre, dass sich der Konsum von Alkohol und Cannabis im Fall des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit könne festgestellt werden, dass die Schadenminderungspflicht nicht ein gehalten worden sei. Für weitere Abklärungen sei dies jedoch die Voraus setzung. 4.6
PD Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. Dezember 2015 (Urk. 7/108) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung befinde. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Alkohol konsum und eine Drogeneinnahme erwähnt. Diese lägen jedoch weit in der Vergangenheit. 2013 habe sich der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch in eine Entzugsklinik begeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig aufgrund der Diagnose einer Per sönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Ver gangenheit. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt.
4.7
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Dezember 2015 (Urk. 7/102/3) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken und wohl auch aus einsichtiger Notwendigkeit dank der Gespräche einem Alkoholentzug unterzogen habe. Auch Ausdruck der jahrelangen Therapie sei die Tatsache, dass der Beschwer deführer heute mit beiden Drogen vernünftig umgehen könne. Die Ursache sei ner Arbeitsfähigkeit sei somit woanders – nämlich bei seiner Persönlichkeits struktur und der daraus resultierenden Folgen – zu suchen. 4.8
PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD
Dr. D.___, berichteten am 1 5. April 2016 (Urk. 7/110) und führten aus, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit leide. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt. Bei dieser Erkrankung komme es rezidivierend zu einer Überflutung des Beschwerdeführers mit Gefühlen und Handlungsimpulsen, mit denen er nur sehr schwer umgehen kann. Bei diesen Reizüberflutungen komme es zu aggressiven Impulsen, die er auch gegen sich richte. Gleichzeitig bestehe ein schweres Selbstwertproblem. Die vorliegenden strukturellen Stö rungen des Beschwerdeführers hätten zu der bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkoholkonsum und zu promiskuitivem Verhalten geführt. Seit einem Jahr werde er bei ihnen psychotherapeutisch betreut und es sei zur deutlichen Verbesserung des Krankheitsbildes gekommen. Sein Alkoholkonsum betrage zum jetzigen Zeitpunkt 2-3 Bier pro Tag und er rauche 1-2 Joints. Bier und Joints nehme er fast nur abends zu sich. Immer wieder ergäben sich psychische Einbrüche, bei denen er diese Dosis etwas stei gere. Dies sei aber vereinbar mit seinem Krankheitsbild (S. 1). Der Beschwerde führer sei ein sehr zuverlässiger Patient. Nie habe sie ihn in der Therapie unter Einfluss von Drogen oder Alkohol gesehen. Der Beschwerdeführer habe in der heutigen Therapiestunde zugesichert, dass er sich bemühen wolle, auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Der Cannabiskonsum sei jedoch unverzichtbar. Der Cannabiskonsum sei auch Thema der gegenwärtigen Psychotherapie. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt. Die oben angegebenen Mengen – abends konsumiert – störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Arbeitsun fähig sei der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen seiner Persönlichkeits störung (S. 2) . 5. 5.1
Dr. Z.___ nannte bereits in seiner Beurteilung von August 2004 zur haupt säch lich diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ein en epi so dische n Alkoholmissbrauch sowie ein en ständige n Cannabiskonsum (vgl. vor stehend E. 3.1). Er erachtete den Beschwerdeführer als zu 70 % arbeits unfähig (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des RAD gingen aufgrund dieser Beurteilung von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr aus, ohne dem Beschwerdeführer jedoch eine Schadenminderungspflicht zuzumuten (vgl. vor stehend E. 3.3). 5.2
Demgegenüber war RAD-Arzt med. pract . B.___ im Dezember 2014 der Auf fassung, es gebe keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung, sondern vielmehr auf ein primäres Suchtgeschehen. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer sollte daher eine mindestens 6-monatige regelmässig kon trollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nachweisen. Med. pract . B.___ v erkannte bei dieser Beurteilung jedoch, dass der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit auf die seit der Kindheit oder Pubertät beste henden emotionalen Regulationsstörungen zurückführt und die Forderung nach einem Cannabis- und Alkoholverzicht deshalb als unverständlich erachtet (vgl. vorstehend E. 4.4). RAD-Arzt med. pract . B.___ liess zudem ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Auferlegung der Schadenminderungs pflicht aus freien Stücken einem Alkoholentzug unterzogen hat. Dr. Z.___ erachtet den jetzigen Bierkonsum des Beschwerdeführers im landesüblichen Rahmen und insbesondere nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend. Dr. Z.___ machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwer de führer dank des Cannabis-Konsums seine aggressiven Ausbrüche besser kontrollieren könne und bei ihm Medikamente allein nur ungenügend helfen würden.
Es wäre somit Aufgabe des RAD gewesen, vor der Auferlegung der Schaden minderungspflicht die Frage nach dem Zusammenhang des Alko hol- und Cannabiskonsums und der Arbeitsfähigkeit – und im Übrigen ganz allge mein den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – abzuklä ren, zumal bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Rentenzu sprache Cannabis und Alkohol zur Impulskontrolle konsumierte und die Beschwerde gegnerin dies bislang nicht beanstandet hatte. Die medizinische Aktenlage war somit nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer mit Mittei lung vom 1 0. De zember 201 4 (Urk. 7/ 95) eine Schaden minderungspflicht aufzu erlegen. 5.3
Die nachträglich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergangenen Berichte von PD Dr. D.___ und PD
Dr. E.___ bestätigten denn auch die Beurtei lung durch Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit arbeitsunfähig sei. Weiter führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese vorliegenden strukturellen Störungen beim Beschwerdeführer zur bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkohol konsum geführt hätten. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt, und die angegebenen Mengen – abends konsu miert - störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8). 5.4
Es liegen somit drei fachärztliche Beurteilungen vor, die übereinstimmend und mit schlüssiger Begründung die Auflage einer Cannabis- und Alkoholabstinenz als unverständlich erachten und bestätigen, dass der Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Umfang die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigt. Der Standpunkt des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit ohne vorange gangene Abstinenz nicht geprüft werden könne, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, was einer Überprüfung der Auswirkun gen der psychiatrischen Primärdiagnose auf die Arbeitsfähigkeit im Wege stehen soll, zumal diesbezüglich Behandlungsfortschritte geltend gemacht wur den. Angesichts
der klaren medizini schen Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin den noch an der Schadenminderungspflicht festhielt. 5.5
Die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gegebene Rechtfertigung einer Absti nenz entbehrt nach dem Gesagten einer schlüssigen medizinischen Grundlage.
Dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht miss achtete und sich keiner regelmässig kontrollierten Abstinenz während min destens 6 Monaten unterzog, darf somit nicht zur Renteneinstellung führen.
Die renteneinstelle nde Verfügung vom 7 . April 201 6 erweist sich somit nicht als rechtens, was zu deren Aufhebung un d zur Gutheissung der Be schwer de führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozess ent schädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor liegende Verfahren (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7 . April 201 6 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 9. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2002 zu (Urk. 7 /34).
Mit Mitteilung en vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/57), vom 2 1. April 2008 (Urk. 7/73/1-2) und vom 1 8. September 2009 (Urk. 7/77/1-2) teilte die IV-Stelle des Kantons Y.___
dem Versicherten mit, der Rentenansp ruch sei unver än dert .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art.
E. 1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I
744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.
1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht in Form einer Alkohol und Drogenabstinenz nicht nachgekommen sei. In seinem neuen Schreiben bekräftige Dr. Z.___ noch einmal seine Ansicht, dass eine Abstinenz nicht notwendig sei und dass der Beschwerdeführer inzwischen einen adäquaten Umgang mit Cannabis und Alkohol pflege. Damit enthalte der neue Brief keine neuen medizinischen Sachverhalte. An der Schadenminderungspflicht werde festgehalten. Der Gesundheitszustand könne so nicht abschliessend beurteilt werden (S. 2 oben) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein Facharzt nachvollziehbar und schlüssig dafür gehalten habe, dass bei ihm mit 30-jähriger Suchthistorie eine solche Massnahme bezüglich Verbesse rung des Gesundheitszustandes mit einhergehender Ver besserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgversprechend sei . Auch habe die Beschwerde gegne rin aktenkundig kein Gutachten in die Wege geleitet, bei dem ein Gutachter dafür gehalten habe, vor einer Begutachtung sei eine solche Mass nahme durch zuführen. Die der Schadenminderungspflicht unterliegende Annahme sei daher aktenwidrig und rein willkürlich (Urk. 1 S. 6). Sodann habe er am 1 3. Januar 2015 telefonisch auf die ihm am 1 0. Dezember 2014 auferlegte Schadenminde rungspflicht reagiert. Er habe geltend gemacht, er sei nicht mehr von Alkohol abhängig und der Cannabiskonsum die einzige wirkungsvolle Methode für seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei . Er konsumiere Alkohol in normalem Mass. Aufgrund dessen sei er nicht bereit, die Schadenminde rungspflicht durch zuführen . Sein behandelnder Arzt Dr.
Z.___ habe mit Schreiben vom 1 7. Januar 2015 mitgeteilt, dass er seit seinem 1 3. Lebensjahr Cannabis konsu miere und so seine aggressiven Ausbrüche besser unter Kontrolle habe. Medi kamente würden alleine nur ungenügend helfen. Der Cannabis konsum beein trächtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Bezüglich der Alkoholsucht habe er sich aus eigener Initiative in der Privatklinik A.___ einem Entzug unterzogen. Der jetzige Bierkonsum dürfte seither etwa im landes üblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen (S. 7). Bereits bei der Rentenzusprache sei die Cannabis- und Alkoholproblematik bekannt gewe sen, habe jedoch für die Rentenzusprache keine Relevanz gehabt. Nach dem Gesagten sei die Auferlegung der Schaden minderungspflicht keine geeignete Vorkehr gewesen, die bei ihm zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit geführt hätte (S. 10 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgte. In Zusammenhang damit steht die Frage, ob die verlangte Abstinenz zumutbar ist. 3. 3.1
Die Rentenmitteilung vom 1 9. August 2004 (Urk. 7/34) erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2004 (Urk. 7/18). Dr. Z.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2003 behandle. Er nannte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Durchführung eigener Untersuchungen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive - rezidivierende depressive Störung unterschiedlichen Schweregrades (ICD-10 F33) - episodischer Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.26) - Status nach Heroin-/Methadon-Konsum, abstinent (ICD-10 F12.20) - ständiger Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.25) - episodischer Konsum von Stimulanzien (ICD-10 F15.26) - Suizid des Vaters - Heimerziehung - e motionale Vernachlässigung im Kindesalter
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nur kurzfristige Stellen oder Wochenendjobs ausgeübt habe (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medi zinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit . C). Die schwere kinderpsychi atrische Symptomatik mit Lernrückstand in Folge emotionaler Ver nachlässigung durch die Mutter, später der Suizid des Vaters, bei einem retro spektiv diagnostisch vermutbarem ADHS, einer Heimkarriere mit zunehmender sozialer Missentwicklung münde heute in dem Zustand, welcher sich als insta bile Persönlichkeitsstörung beschreiben lasse . Die unzureichende Organisation des Innenlebens äussere sich beim Beschwerdeführer in Form von massiven Gefühlsschwankungen, depressiven Zuständen und schlecht integrierten Aggressionen. Im Aussenleben würden sich diese als massive Störungen des sozialen und des Berufslebens auszeichnen, welche immer wieder zu Beziehungs- und Stellenabbrüchen führen würden. Therapeutisch werde eine langfristige Psychotherapie zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Berufsmässig könne dem Beschwerdeführer ein soziales Übungsfeld in einer geschützten Umgebung angeboten werden (S. 2 lit . D). 3.2
Dr. Z.___ berichtete erneut am 2 3. März 2004 (Urk. 7/19) und führte aus, dass etwa seit 1984 (Erreichen der Volljährigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % bestehe, also eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche der Tätigkeit als Hilfsarbeiter und ebenfalls derjeni gen Arbeitsfähigkeit, die dem Leiden angepasst sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils über Monate voll gearbeitet und anschliessend meist ein oder zwei Jahre aus gesundheitlichen Gründen „pausiert“. Die obigen Angaben seien deshalb als Mittelwert über die gesamten Jahre zu verstehen. 3.3
Die Ärzte des Regionale n Ärztliche n Dienst es (RAD) d er Beschwerdegegnerin führten aus, dass aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ und des Berichts der Berufsberatung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. 4. 4.1
Die Ärzte der Privatklinik A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 9. März 2014 (Urk. 7/94/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwer deführers vom 6. bis 1 8. März 201 4. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1) - Status nach Heroinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20) - Status nach Rohypnolmissbrauch
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig zur Aufnahme auf der offen geführten Fachstation für Abhängigkeitserkrankungen eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe sich weinerlich und angstvoll gezeigt in Bezug, ob er den Aufenthalt hier überhaupt aushalten würde und habe sich im Eintrittsge spräch noch ambivalent gezeigt, was eine längerfristige Abstinenz von Canna bis angelangt habe. Vom Alkohol wolle er wegkommen (S. 1). Als Therapieziele habe der Beschwerdeführer die komplette Abstinenz von Alkohol, eine länger fristige Abstinenz von Cannabis, eine psychische Stabilisierung sowie eine Ver besserung der Depression formuliert (S. 2). Der Beschwerdeführer habe im Indi kationsgespräch berichtet, dass er seit zirka 10 Jahren 10-13 Dosen Bier à 0.5
Liter trinke. Seit zirka 30 Jahren konsumiere er Cannabis, seit zirka 10
Jahren zirka 10 Joints am Tag. Gelegentlich nehme er LSD, zirka 4-5 Mal im Jahr. Vor einem halben Jahr habe er zuletzt Amphetamine (MDMA) konsumiert, sonst eher selten (S. 2). Der medikamentengestützte Alkoholentzug sei kompli ka tionslos verlaufen, wobei sich bereits zu Beginn der Behandlung gezeigt habe, wie schwierig es für den Beschwerdeführer gewesen sei, ohne die Betäubung durch Alkohol und Cannabis zurecht zu kommen. Der Beschwerde führer habe berichtet, er habe eine enorm niedrige Frustrationstoleranz und rasche Reiz überflutung, so sei er von jeher ein Einzelgängertyp gewesen, und er verspüre grosse Anspannung und vermehrt auch Angstzustä nde wenn er unter Menschen sei. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei auch im Verlauf weiterhin instabil erschienen, so habe es mehrere Momente gegeben, in denen er kurz davor gewesen sei, die Behandlung abzubrechen (S. 4). Aufgrund einer für ihn schwierigen Situation auf Station sei der Beschwerdeführer in einen aufge wühlten, unzufriedenen Zustand gekommen, in dem er sich gefühlt habe als käme er an seine Grenzen. Zur Beruhigung habe er dann zwei Joints geraucht. Es sei dem Beschwerdeführer mit guter Introspektionsfähigkeit gelungen, seinen Ausrutscher beziehungsweise seinen Griff zu Betäubungsmittel zu analysieren. Bezüglich Alkoholabstinenz habe er sich viel motivierter und entschiedener gezeigt, diese für einen längerfristigen Zeitraum anzustreben (S. 4 f.) . Nach dem Rückfall in den Suchtmittelkonsum habe sich der Beschwerdeführer ent schieden, früher als geplant aus dem stationären Setting auszutreten. Die Nachsorge sei soweit gut aufgegleist mit Pro Infirmis und psychiatrischer Spitex sowie Psychotherapie (S.
5). 4.2
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Mai 2014 (Urk. 7/94/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive - mit depressiven Phasen (ICD-10 F33.0-2) - ADS (ICD-10 F90.0) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1)
Er führte aus, dass keine Veränderung der passiv-aggressiven Phasen inklusive des Alkohol- und Cannabiskonsums bis zum Eintritt in die Klinik A.___ bestanden habe. Es habe eine Anhäufung von Schulden stattgefunden. Nach dem Klinikaustritt hätten ein deutlich geringerer Alkoholkonsum (von bis zu
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozess ent schädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.3 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor liegende Verfahren (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7 . April 201 6 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
E. 10 auf jetzt 0.5-1 Liter Bier pro Tag) sowie eine psychische Stabilisierung stattge funden. Der Beschwerdeführer zeige eine verzweifelt-hilflose, meist ver bal aggressiv ausgetragene Haltung gegenüber der finanziellen Situation, die mit Hilfe der Pro Infirmis jetzt angegangen werde. Im angepassten Rahmen (klare Aufgabenstellung, keine Teamarbeit) sei der Beschwerdeführer prinzipiell für eine kurze Dauer arbeitsfähig. Ein geschützter Rahmen sei dazu nicht unbe dingt notwendig. Meist werde das Arbeitsverhältnis durch die beschriebenen aggressi ven Phasen nach kürzerer oder längerer Dauer wieder zerstört (S. 5) . 4.3
Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 8. Dezember 2014 Stellung (Urk. 7/105/4-5) und führte aus, dass die Biografie keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bringe, sondern auf ein primäres Suchtgeschehen weise. Leider habe der Beschwerdeführer auch in A.___ Cannabis konsumiert. Man habe dort eine Male-Depression angegeben, was keine ICD-Diagnose darstelle. Die dafür genannten Symptome gehörten zum Spektrum der Suchtkrankheit. Es bestehe kein Anhalt für einen kognitiven Abbau. Soweit aus den Berichten erkennbar, scheine es seit 2005 zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustan des gekommen zu sein. Offensichtlich liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne so nicht geprüft werden. Daher sollte der Beschwerdeführer eine mindestens 6 monatige regelmässig kontrollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nach weisen. 4.4
Dr. Z.___ berichtete am 1 7. Januar 2015 (Urk. 7/99) und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit seinem 1 3. Lebensjahr Cannabis in Form des Kiffens konsumiere. Es sei zwar so, dass früher Phasen intensiven Cannabiskonsums vorgekommen seien, doch habe sich in den letzten Jahren ein Cannabisrauchen eingestellt, wie es bei einem grossen Teil der Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen durchaus üblich sei. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer dank des Cannabiskonsums seine aggressiven Aus brüche besser kontrollieren könne. Medikamente allein würden bei ihm nur ungenügend helfen. Der Cannabiskonsum beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht (S. 1). Die Situation bezüglich des Alkohol konsum s müsse etwas differenzierter angesehen werden. Insbesondere in Zeiten der Arbeitslosigkeit seien recht massive Alkoholkonsumationen in Form von Bier zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die dadurch ent standene Gefahr selbst erkannt und sich vom 6. bis 1 8. März 2014 in der Privat klinik A.___ einem Alkoholentzug unterzogen. Der jetzige Bierkon sum dürfte seither etwa im landesüblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen. Der Beschwerdeführer habe seine IV- Rente aufgrund seiner seit Kindheit oder Pubertät bestehenden emotionalen Regulationsstörungen erhalten. Der Konsum von Cannabis und Alkohol sei der IV spätestens seit seinem Arztzeugnis vom 2 1. November 2003 bekannt gewe sen. Aus diesem Grund sei die Forderung nach einem Cannabis- und Alkohol verzicht unverständlich (S. 2) . 4.5
Med. pract . C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, RAD, nahm am 2 2. Juli 2015 Stellung (Urk. 7/105/6) und führte aus, dem Brief des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sei zu entnehmen, dass bisher keine Abstinenz von Cannabis und Alkohol eingehalten worden sei. Dr. Z.___ teile mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr nur noch im landes üblichen Mass Bier konsumiere. Auch bei Cannabis überschreite er das übliche Mass nicht, vielmehr sei der Konsum hilfreich, um aggressive Ausbrüche besser zu kontrollieren. Dr. Z.___ erkläre, dass sich der Konsum von Alkohol und Cannabis im Fall des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit könne festgestellt werden, dass die Schadenminderungspflicht nicht ein gehalten worden sei. Für weitere Abklärungen sei dies jedoch die Voraus setzung. 4.6
PD Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. Dezember 2015 (Urk. 7/108) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung befinde. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Alkohol konsum und eine Drogeneinnahme erwähnt. Diese lägen jedoch weit in der Vergangenheit. 2013 habe sich der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch in eine Entzugsklinik begeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig aufgrund der Diagnose einer Per sönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Ver gangenheit. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt.
4.7
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Dezember 2015 (Urk. 7/102/3) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken und wohl auch aus einsichtiger Notwendigkeit dank der Gespräche einem Alkoholentzug unterzogen habe. Auch Ausdruck der jahrelangen Therapie sei die Tatsache, dass der Beschwer deführer heute mit beiden Drogen vernünftig umgehen könne. Die Ursache sei ner Arbeitsfähigkeit sei somit woanders – nämlich bei seiner Persönlichkeits struktur und der daraus resultierenden Folgen – zu suchen. 4.8
PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD
Dr. D.___, berichteten am 1 5. April 2016 (Urk. 7/110) und führten aus, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit leide. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt. Bei dieser Erkrankung komme es rezidivierend zu einer Überflutung des Beschwerdeführers mit Gefühlen und Handlungsimpulsen, mit denen er nur sehr schwer umgehen kann. Bei diesen Reizüberflutungen komme es zu aggressiven Impulsen, die er auch gegen sich richte. Gleichzeitig bestehe ein schweres Selbstwertproblem. Die vorliegenden strukturellen Stö rungen des Beschwerdeführers hätten zu der bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkoholkonsum und zu promiskuitivem Verhalten geführt. Seit einem Jahr werde er bei ihnen psychotherapeutisch betreut und es sei zur deutlichen Verbesserung des Krankheitsbildes gekommen. Sein Alkoholkonsum betrage zum jetzigen Zeitpunkt 2-3 Bier pro Tag und er rauche 1-2 Joints. Bier und Joints nehme er fast nur abends zu sich. Immer wieder ergäben sich psychische Einbrüche, bei denen er diese Dosis etwas stei gere. Dies sei aber vereinbar mit seinem Krankheitsbild (S. 1). Der Beschwerde führer sei ein sehr zuverlässiger Patient. Nie habe sie ihn in der Therapie unter Einfluss von Drogen oder Alkohol gesehen. Der Beschwerdeführer habe in der heutigen Therapiestunde zugesichert, dass er sich bemühen wolle, auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Der Cannabiskonsum sei jedoch unverzichtbar. Der Cannabiskonsum sei auch Thema der gegenwärtigen Psychotherapie. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt. Die oben angegebenen Mengen – abends konsumiert – störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Arbeitsun fähig sei der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen seiner Persönlichkeits störung (S. 2) . 5. 5.1
Dr. Z.___ nannte bereits in seiner Beurteilung von August 2004 zur haupt säch lich diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ein en epi so dische n Alkoholmissbrauch sowie ein en ständige n Cannabiskonsum (vgl. vor stehend E. 3.1). Er erachtete den Beschwerdeführer als zu 70 % arbeits unfähig (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des RAD gingen aufgrund dieser Beurteilung von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr aus, ohne dem Beschwerdeführer jedoch eine Schadenminderungspflicht zuzumuten (vgl. vor stehend E. 3.3). 5.2
Demgegenüber war RAD-Arzt med. pract . B.___ im Dezember 2014 der Auf fassung, es gebe keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung, sondern vielmehr auf ein primäres Suchtgeschehen. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer sollte daher eine mindestens 6-monatige regelmässig kon trollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nachweisen. Med. pract . B.___ v erkannte bei dieser Beurteilung jedoch, dass der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit auf die seit der Kindheit oder Pubertät beste henden emotionalen Regulationsstörungen zurückführt und die Forderung nach einem Cannabis- und Alkoholverzicht deshalb als unverständlich erachtet (vgl. vorstehend E. 4.4). RAD-Arzt med. pract . B.___ liess zudem ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Auferlegung der Schadenminderungs pflicht aus freien Stücken einem Alkoholentzug unterzogen hat. Dr. Z.___ erachtet den jetzigen Bierkonsum des Beschwerdeführers im landesüblichen Rahmen und insbesondere nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend. Dr. Z.___ machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwer de führer dank des Cannabis-Konsums seine aggressiven Ausbrüche besser kontrollieren könne und bei ihm Medikamente allein nur ungenügend helfen würden.
Es wäre somit Aufgabe des RAD gewesen, vor der Auferlegung der Schaden minderungspflicht die Frage nach dem Zusammenhang des Alko hol- und Cannabiskonsums und der Arbeitsfähigkeit – und im Übrigen ganz allge mein den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – abzuklä ren, zumal bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Rentenzu sprache Cannabis und Alkohol zur Impulskontrolle konsumierte und die Beschwerde gegnerin dies bislang nicht beanstandet hatte. Die medizinische Aktenlage war somit nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer mit Mittei lung vom 1 0. De zember 201 4 (Urk. 7/ 95) eine Schaden minderungspflicht aufzu erlegen. 5.3
Die nachträglich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergangenen Berichte von PD Dr. D.___ und PD
Dr. E.___ bestätigten denn auch die Beurtei lung durch Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit arbeitsunfähig sei. Weiter führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese vorliegenden strukturellen Störungen beim Beschwerdeführer zur bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkohol konsum geführt hätten. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt, und die angegebenen Mengen – abends konsu miert - störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8). 5.4
Es liegen somit drei fachärztliche Beurteilungen vor, die übereinstimmend und mit schlüssiger Begründung die Auflage einer Cannabis- und Alkoholabstinenz als unverständlich erachten und bestätigen, dass der Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Umfang die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigt. Der Standpunkt des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit ohne vorange gangene Abstinenz nicht geprüft werden könne, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, was einer Überprüfung der Auswirkun gen der psychiatrischen Primärdiagnose auf die Arbeitsfähigkeit im Wege stehen soll, zumal diesbezüglich Behandlungsfortschritte geltend gemacht wur den. Angesichts
der klaren medizini schen Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin den noch an der Schadenminderungspflicht festhielt. 5.5
Die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gegebene Rechtfertigung einer Absti nenz entbehrt nach dem Gesagten einer schlüssigen medizinischen Grundlage.
Dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht miss achtete und sich keiner regelmässig kontrollierten Abstinenz während min destens 6 Monaten unterzog, darf somit nicht zur Renteneinstellung führen.
Die renteneinstelle nde Verfügung vom 7 . April 201 6 erweist sich somit nicht als rechtens, was zu deren Aufhebung un d zur Gutheissung der Be schwer de führt. 6.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1968, meldete sich am 1
- November 2003 unter Hin wei s auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungs bezug an ( Urk. 7/6 ). Die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen - u nd Inva lidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Y.___ , sprach ihm mit Mit teilung vom 1
- August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
- November 2002 zu (Urk. 7 /34 ). Mit Mitteilung en vom
- Dezember 2005 ( Urk. 7/57), vom 2
- April 2008 ( Urk. 7/73/1-2) und vom 1
- September 2009 ( Urk. 7/77/1-2) teilte die IV-Stelle des Kantons Y.___ dem Versicherten mit, der Rentenansp ruch sei unver än dert . 1.2 Nach Eingang eines am
- Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/86 ) holte die – infolge Umzugs nun zuständige - IV-Stelle des Kantons Zürich unter anderem Arztberichte ein ( Urk. 7/88, Urk. 7/93-94). Mit Schreiben vom 1
- Dezember 2014 ( Urk. 7/95) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen kontrollierten Abstinenz von Alkohol und Drogen zu unterziehen, ansonsten auf das Leistungsgesuch entwe der nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch a b gelehnt oder gekürzt werde. Mit Vor bescheid vom 1
- Dezember 2015 ( Urk. 7/100) stellte die IV-Stelle die Ein stellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1
- Januar 2016 Einw ä nd e ( Urk. 7/103). Mit Verfü gung vom
- April 201 6 stellte die IV-Stelle die Rente nzahlungen per sofort ein ( Urk. 7/107 = Urk. 2).
- Der Versicherte erhob am
- Mai 2016 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom
- April 2016 ( Urk. 2) und b eantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 2016 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3
- Juni 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a. Massnahmen der Frühintervention ( Art. 7d); b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( Art. 14a); c. Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15–18 und 18b); d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
- Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3
- August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hin weisen). 1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht in Form einer Alkohol und Drogenabstinenz nicht nachgekommen sei. In seinem neuen Schreiben bekräftige Dr. Z.___ noch einmal seine Ansicht, dass eine Abstinenz nicht notwendig sei und dass der Beschwerdeführer inzwischen einen adäquaten Umgang mit Cannabis und Alkohol pflege. Damit enthalte der neue Brief keine neuen medizinischen Sachverhalte. An der Schadenminderungspflicht werde festgehalten. Der Gesundheitszustand könne so nicht abschliessend beurteilt werden (S. 2 oben) . 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein Facharzt nachvollziehbar und schlüssig dafür gehalten habe, dass bei ihm mit 30-jähriger Suchthistorie eine solche Massnahme bezüglich Verbesse rung des Gesundheitszustandes mit einhergehender Ver besserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgversprechend sei . Auch habe die Beschwerde gegne rin aktenkundig kein Gutachten in die Wege geleitet, bei dem ein Gutachter dafür gehalten habe, vor einer Begutachtung sei eine solche Mass nahme durch zuführen. Die der Schadenminderungspflicht unterliegende Annahme sei daher aktenwidrig und rein willkürlich ( Urk. 1 S. 6). Sodann habe er am 1
- Januar 2015 telefonisch auf die ihm am 1
- Dezember 2014 auferlegte Schadenminde rungspflicht reagiert. Er habe geltend gemacht, er sei nicht mehr von Alkohol abhängig und der Cannabiskonsum die einzige wirkungsvolle Methode für seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei . Er konsumiere Alkohol in normalem Mass. Aufgrund dessen sei er nicht bereit, die Schadenminde rungspflicht durch zuführen . Sein behandelnder Arzt Dr. Z.___ habe mit Schreiben vom 1
- Januar 2015 mitgeteilt, dass er seit seinem 1
- Lebensjahr Cannabis konsu miere und so seine aggressiven Ausbrüche besser unter Kontrolle habe. Medi kamente würden alleine nur ungenügend helfen. Der Cannabis konsum beein trächtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Bezüglich der Alkoholsucht habe er sich aus eigener Initiative in der Privatklinik A.___ einem Entzug unterzogen. Der jetzige Bierkonsum dürfte seither etwa im landes üblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen (S. 7). Bereits bei der Rentenzusprache sei die Cannabis- und Alkoholproblematik bekannt gewe sen , habe jedoch für die Rentenzusprache keine Relevanz gehabt. Nach dem Gesagten sei die Auferlegung der Schaden minderungspflicht keine geeignete Vorkehr gewesen, die bei ihm zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit geführt hätte (S. 10 f.). 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgte. In Zusammenhang damit steht die Frage, ob die verlangte Abstinenz zumutbar ist.
- 3.1 Die Rentenmitteilung vom 1
- August 2004 (Urk. 7/34) erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- März 2004 ( Urk. 7/18). Dr. Z.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2003 behandle. Er nannte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Durchführung eigener Untersuchungen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive - rezidivierende depressive Störung unterschiedlichen Schweregrades (ICD-10 F33) - episodischer Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.26) - Status nach Heroin-/Methadon-Konsum, abstinent (ICD-10 F12.20) - ständiger Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.25) - episodischer Konsum von Stimulanzien (ICD-10 F15.26) - Suizid des Vaters - Heimerziehung - e motionale Vernachlässigung im Kindesalter Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nur kurzfristige Stellen oder Wochenendjobs ausgeübt habe (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medi zinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit . C). Die schwere kinderpsychi atrische Symptomatik mit Lernrückstand in Folge emotionaler Ver nachlässigung durch die Mutter, später der Suizid des Vaters, bei einem retro spektiv diagnostisch vermutbarem ADHS, einer Heimkarriere mit zunehmender sozialer Missentwicklung münde heute in dem Zustand, welcher sich als insta bile Persönlichkeitsstörung beschreiben lasse . Die unzureichende Organisation des Innenlebens äussere sich beim Beschwerdeführer in Form von massiven Gefühlsschwankungen, depressiven Zuständen und schlecht integrierten Aggressionen. Im Aussenleben würden sich diese als massive Störungen des sozialen und des Berufslebens auszeichnen, welche immer wieder zu Beziehungs- und Stellenabbrüchen führen würden. Therapeutisch werde eine langfristige Psychotherapie zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Berufsmässig könne dem Beschwerdeführer ein soziales Übungsfeld in einer geschützten Umgebung angeboten werden (S. 2 lit . D). 3.2 Dr. Z.___ berichtete erneut am 2
- März 2004 ( Urk. 7/19) und führte aus, dass etwa seit 1984 (Erreichen der Volljährigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % bestehe , also eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche der Tätigkeit als Hilfsarbeiter und ebenfalls derjeni gen Arbeitsfähigkeit, die dem Leiden angepasst sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils über Monate voll gearbeitet und anschliessend meist ein oder zwei Jahre aus gesundheitlichen Gründen „pausiert“. Die obigen Angaben seien deshalb als Mittelwert über die gesamten Jahre zu verstehen. 3.3 Die Ärzte des Regionale n Ärztliche n Dienst es (RAD) d er Beschwerdegegnerin führten aus, dass aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ und des Berichts der Berufsberatung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.
- 4.1 Die Ärzte der Privatklinik A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1
- März 2014 ( Urk. 7/94/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwer deführers vom
- bis 1
- März 201
- Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1) - Status nach Heroinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20) - Status nach Rohypnolmissbrauch Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig zur Aufnahme auf der offen geführten Fachstation für Abhängigkeitserkrankungen eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe sich weinerlich und angstvoll gezeigt in Bezug, ob er den Aufenthalt hier überhaupt aushalten würde und habe sich im Eintrittsge spräch noch ambivalent gezeigt , was eine längerfristige Abstinenz von Canna bis angelangt habe. Vom Alkohol wolle er wegkommen (S. 1). Als Therapieziele habe der Beschwerdeführer die komplette Abstinenz von Alkohol, eine länger fristige Abstinenz von Cannabis, eine psychische Stabilisierung sowie eine Ver besserung der Depression formuliert (S. 2). Der Beschwerdeführer habe im Indi kationsgespräch berichtet , dass er seit zirka 10 Jahren 10-13 Dosen Bier à 0.5 Liter trinke. Seit zirka 30 Jahren konsumiere er Cannabis, seit zirka 10 Jahren zirka 10 Joints am Tag. Gelegentlich nehme er LSD, zirka 4-5 Mal im Jahr. Vor einem halben Jahr habe er zuletzt Amphetamine (MDMA) konsumiert, sonst eher selten (S. 2). Der medikamentengestützte Alkoholentzug sei kompli ka tionslos verlaufen, wobei sich bereits zu Beginn der Behandlung gezeigt habe, wie schwierig es für den Beschwerdeführer gewesen sei , ohne die Betäubung durch Alkohol und Cannabis zurecht zu kommen. Der Beschwerde führer habe berichtet, er habe eine enorm niedrige Frustrationstoleranz und rasche Reiz überflutung, so sei er von jeher ein Einzelgängertyp gewesen , und er verspüre grosse Anspannung und vermehrt auch Angstzustä nde wenn er unter Menschen sei. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei auch im Verlauf weiterhin instabil erschienen, so habe es mehrere Momente gegeben, in denen er kurz davor gewesen sei, die Behandlung abzubrechen (S. 4). Aufgrund einer für ihn schwierigen Situation auf Station sei der Beschwerdeführer in einen aufge wühlten, unzufriedenen Zustand gekommen, in dem er sich gefühlt habe als käme er an seine Grenzen. Zur Beruhigung habe er dann zwei Joints geraucht. Es sei dem Beschwerdeführer mit guter Introspektionsfähigkeit gelungen, seinen Ausrutscher beziehungsweise seinen Griff zu Betäubungsmittel zu analysieren. Bezüglich Alkoholabstinenz habe er sich viel motivierter und entschiedener gezeigt, diese für einen längerfristigen Zeitraum anzustreben (S. 4 f.) . Nach dem Rückfall in den Suchtmittelkonsum habe sich der Beschwerdeführer ent schieden, früher als geplant aus dem stationären Setting auszutreten. Die Nachsorge sei soweit gut aufgegleist mit Pro Infirmis und psychiatrischer Spitex sowie Psychotherapie (S. 5). 4.2 Dr. Z.___ berichtete am 2
- Mai 2014 ( Urk. 7/94/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive - mit depressiven Phasen (ICD-10 F33.0-2) - ADS (ICD-10 F90.0) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1) Er führte aus, dass keine Veränderung der passiv-aggressiven Phasen inklusive des Alkohol- und Cannabiskonsums bis zum Eintritt in die Klinik A.___ bestanden habe. Es habe eine Anhäufung von Schulden stattgefunden. Nach dem Klinikaustritt hätten ein deutlich geringerer Alkoholkonsum (von bis zu 10 auf jetzt 0.5-1 Liter Bier pro Tag) sowie eine psychische Stabilisierung stattge funden. Der Beschwerdeführer zeige eine verzweifelt-hilflose, meist ver bal aggressiv ausgetragene Haltung gegenüber der finanziellen Situation, die mit Hilfe der Pro Infirmis jetzt angegangen werde. Im angepassten Rahmen (klare Aufgabenstellung, keine Teamarbeit) sei der Beschwerdeführer prinzipiell für eine kurze Dauer arbeitsfähig. Ein geschützter Rahmen sei dazu nicht unbe dingt notwendig. Meist werde das Arbeitsverhältnis durch die beschriebenen aggressi ven Phasen nach kürzerer oder längerer Dauer wieder zerstört (S. 5) . 4.3 Med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am
- Dezember 2014 Stellung ( Urk. 7/105/4-5) und führte aus, dass die Biografie keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bringe, sondern auf ein primäres Suchtgeschehen weise. Leider habe der Beschwerdeführer auch in A.___ Cannabis konsumiert. Man habe dort eine Male-Depression angegeben, was keine ICD-Diagnose darstelle. Die dafür genannten Symptome gehörten zum Spektrum der Suchtkrankheit. Es bestehe kein Anhalt für einen kognitiven Abbau. Soweit aus den Berichten erkennbar, scheine es seit 2005 zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustan des gekommen zu sein. Offensichtlich liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne so nicht geprüft werden. Daher sollte der Beschwerdeführer eine mindestens 6 monatige regelmässig kontrollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nach weisen. 4.4 Dr. Z.___ berichtete am 1
- Januar 2015 ( Urk. 7/99) und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit seinem 1
- Lebensjahr Cannabis in Form des Kiffens konsumiere. Es sei zwar so, dass früher Phasen intensiven Cannabiskonsums vorgekommen seien, doch habe sich in den letzten Jahren ein Cannabisrauchen eingestellt, wie es bei einem grossen Teil der Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen durchaus üblich sei. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer dank des Cannabiskonsums seine aggressiven Aus brüche besser kontrollieren könne. Medikamente allein würden bei ihm nur ungenügend helfen. Der Cannabiskonsum beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht (S. 1). Die Situation bezüglich des Alkohol konsum s müsse etwas differenzierter angesehen werden. Insbesondere in Zeiten der Arbeitslosigkeit seien recht massive Alkoholkonsumationen in Form von Bier zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die dadurch ent standene Gefahr selbst erkannt und sich vom
- bis 1
- März 2014 in der Privat klinik A.___ einem Alkoholentzug unterzogen. Der jetzige Bierkon sum dürfte seither etwa im landesüblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen. Der Beschwerdeführer habe seine IV- Rente aufgrund seiner seit Kindheit oder Pubertät bestehenden emotionalen Regulationsstörungen erhalten. Der Konsum von Cannabis und Alkohol sei der IV spätestens seit seinem Arztzeugnis vom 2
- November 2003 bekannt gewe sen. Aus diesem Grund sei die Forderung nach einem Cannabis- und Alkohol verzicht unverständlich (S. 2) . 4.5 Med. pract . C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, RAD, nahm am 2
- Juli 2015 Stellung ( Urk. 7/105/6) und führte aus, dem Brief des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sei zu entnehmen, dass bisher keine Abstinenz von Cannabis und Alkohol eingehalten worden sei. Dr. Z.___ teile mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr nur noch im landes üblichen Mass Bier konsumiere. Auch bei Cannabis überschreite er das übliche Mass nicht, vielmehr sei der Konsum hilfreich, um aggressive Ausbrüche besser zu kontrollieren. Dr. Z.___ erkläre, dass sich der Konsum von Alkohol und Cannabis im Fall des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit könne festgestellt werden, dass die Schadenminderungspflicht nicht ein gehalten worden sei. Für weitere Abklärungen sei dies jedoch die Voraus setzung. 4.6 PD Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 1
- Dezember 2015 ( Urk. 7/108) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung befinde. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Alkohol konsum und eine Drogeneinnahme erwähnt. Diese lägen jedoch weit in der Vergangenheit. 2013 habe sich der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch in eine Entzugsklinik begeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig aufgrund der Diagnose einer Per sönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Ver gangenheit. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt. 4.7 Dr. Z.___ berichtete am 2
- Dezember 2015 ( Urk. 7/102/3) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken und wohl auch aus einsichtiger Notwendigkeit dank der Gespräche einem Alkoholentzug unterzogen habe. Auch Ausdruck der jahrelangen Therapie sei die Tatsache, dass der Beschwer deführer heute mit beiden Drogen vernünftig umgehen könne. Die Ursache sei ner Arbeitsfähigkeit sei somit woanders – nämlich bei seiner Persönlichkeits struktur und der daraus resultierenden Folgen – zu suchen. 4.8 PD Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. D.___ , berichteten am 1
- April 2016 ( Urk. 7/110) und führten aus, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit leide. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt. Bei dieser Erkrankung komme es rezidivierend zu einer Überflutung des Beschwerdeführers mit Gefühlen und Handlungsimpulsen, mit denen er nur sehr schwer umgehen kann. Bei diesen Reizüberflutungen komme es zu aggressiven Impulsen, die er auch gegen sich richte. Gleichzeitig bestehe ein schweres Selbstwertproblem. Die vorliegenden strukturellen Stö rungen des Beschwerdeführers hätten zu der bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkoholkonsum und zu promiskuitivem Verhalten geführt. Seit einem Jahr werde er bei ihnen psychotherapeutisch betreut und es sei zur deutlichen Verbesserung des Krankheitsbildes gekommen. Sein Alkoholkonsum betrage zum jetzigen Zeitpunkt 2-3 Bier pro Tag und er rauche 1-2 Joints. Bier und Joints nehme er fast nur abends zu sich. Immer wieder ergäben sich psychische Einbrüche, bei denen er diese Dosis etwas stei gere. Dies sei aber vereinbar mit seinem Krankheitsbild (S. 1). Der Beschwerde führer sei ein sehr zuverlässiger Patient. Nie habe sie ihn in der Therapie unter Einfluss von Drogen oder Alkohol gesehen. Der Beschwerdeführer habe in der heutigen Therapiestunde zugesichert, dass er sich bemühen wolle, auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Der Cannabiskonsum sei jedoch unverzichtbar. Der Cannabiskonsum sei auch Thema der gegenwärtigen Psychotherapie. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt. Die oben angegebenen Mengen – abends konsumiert – störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Arbeitsun fähig sei der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen seiner Persönlichkeits störung (S. 2) .
- 5.1 Dr. Z.___ nannte bereits in seiner Beurteilung von August 2004 zur haupt säch lich diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ein en epi so dische n Alkoholmissbrauch sowie ein en ständige n Cannabiskonsum (vgl. vor stehend E. 3.1). Er erachtete den Beschwerdeführer als zu 70 % arbeits unfähig (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des RAD gingen aufgrund dieser Beurteilung von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr aus , ohne dem Beschwerdeführer jedoch eine Schadenminderungspflicht zuzumuten (vgl. vor stehend E. 3.3). 5.2 Demgegenüber war RAD-Arzt med. pract . B.___ im Dezember 2014 der Auf fassung, es gebe keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung , sondern vielmehr auf ein primäres Suchtgeschehen. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer sollte daher eine mindestens 6-monatige regelmässig kon trollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nachweisen. Med. pract . B.___ v erkannte bei dieser Beurteilung jedoch, dass der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit auf die seit der Kindheit oder Pubertät beste henden emotionalen Regulationsstörungen zurückführt und die Forderung nach einem Cannabis- und Alkoholverzicht deshalb als unverständlich erachtet (vgl. vorstehend E. 4.4). RAD-Arzt med. pract . B.___ liess zudem ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Auferlegung der Schadenminderungs pflicht aus freien Stücken einem Alkoholentzug unterzogen hat. Dr. Z.___ erachtet den jetzigen Bierkonsum des Beschwerdeführers im landesüblichen Rahmen und insbesondere nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend. Dr. Z.___ machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwer de führer dank des Cannabis-Konsums seine aggressiven Ausbrüche besser kontrollieren könne und bei ihm Medikamente allein nur ungenügend helfen würden. Es wäre somit Aufgabe des RAD gewesen, vor der Auferlegung der Schaden minderungspflicht die Frage nach dem Zusammenhang des Alko hol- und Cannabiskonsums und der Arbeitsfähigkeit – und im Übrigen ganz allge mein den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – abzuklä ren, zumal bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Rentenzu sprache Cannabis und Alkohol zur Impulskontrolle konsumierte und die Beschwerde gegnerin dies bislang nicht beanstandet hatte. Die medizinische Aktenlage war somit nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer mit Mittei lung vom 1
- De zember 201 4 (Urk. 7/ 95 ) eine Schaden minderungspflicht aufzu erlegen. 5.3 Die nachträglich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergangenen Berichte von PD Dr. D.___ und PD Dr. E.___ bestätigten denn auch die Beurtei lung durch Dr. Z.___ , wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit arbeitsunfähig sei. Weiter führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese vorliegenden strukturellen Störungen beim Beschwerdeführer zur bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkohol konsum geführt hätten. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt, und die angegebenen Mengen – abends konsu miert - störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8). 5.4 Es liegen somit drei fachärztliche Beurteilungen vor, die übereinstimmend und mit schlüssiger Begründung die Auflage einer Cannabis- und Alkoholabstinenz als unverständlich erachten und bestätigen, dass der Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Umfang die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigt. Der Standpunkt des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit ohne vorange gangene Abstinenz nicht geprüft werden könne, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, was einer Überprüfung der Auswirkun gen der psychiatrischen Primärdiagnose auf die Arbeitsfähigkeit im Wege stehen soll, zumal diesbezüglich Behandlungsfortschritte geltend gemacht wur den. Angesichts der klaren medizini schen Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin den noch an der Schadenminderungspflicht festhielt. 5.5 Die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gegebene Rechtfertigung einer Absti nenz entbehrt nach dem Gesagten einer schlüssigen medizinischen Grundlage. Dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht miss achtete und sich keiner regelmässig kontrollierten Abstinenz während min destens 6 Monaten unterzog, darf somit nicht zur Renteneinstellung führen. Die renteneinstelle nde Verfügung vom 7 . April 201 6 erweist sich somit nicht als rechtens, was zu deren Aufhebung un d zur Gutheissung der Be schwer de führt.
- 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) . In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozess ent schädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor liegende Verfahren (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7 . April 201 6 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00545 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
13. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1968, meldete sich am 1 1. November 2003 unter Hin wei s auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/6). Die Eidgenössische Alters-, Hinterlassenen -
u nd Inva lidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Y.___, sprach ihm mit Mit teilung vom 1 9. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2002 zu (Urk. 7 /34).
Mit Mitteilung en vom 8. Dezember 2005 (Urk. 7/57), vom 2 1. April 2008 (Urk. 7/73/1-2) und vom 1 8. September 2009 (Urk. 7/77/1-2) teilte die IV-Stelle des Kantons Y.___
dem Versicherten mit, der Rentenansp ruch sei unver än dert . 1.2
Nach Eingang eines am 1. Oktober 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/86) holte die
– infolge Umzugs nun zuständige - IV-Stelle des Kantons Zürich unter anderem Arztberichte ein (Urk. 7/88, Urk. 7/93-94).
Mit Schreiben vom 1 0. Dezember 2014 (Urk. 7/95) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn an, sich während mindestens sechs Monaten einer regelmässigen kontrollierten Abstinenz von Alkohol und Drogen zu unterziehen, ansonsten auf das Leistungsgesuch entwe der nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch a b gelehnt oder gekürzt werde. Mit Vor bescheid vom 1 0. Dezember 2015 (Urk. 7/100) stellte die IV-Stelle die Ein stellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Januar 2016 Einw ä nd e (Urk. 7/103). Mit Verfü gung vom 7. April 201 6
stellte die IV-Stelle die Rente nzahlungen
per sofort
ein
(Urk. 7/107 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 7. April 2016 (Urk.
2) und b eantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3 0. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung (Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I
744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhält nismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E.
1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumut barkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Ein griff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Renten leistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesge richts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hin weisen). 1.4
Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht in Form einer Alkohol und Drogenabstinenz nicht nachgekommen sei. In seinem neuen Schreiben bekräftige Dr. Z.___ noch einmal seine Ansicht, dass eine Abstinenz nicht notwendig sei und dass der Beschwerdeführer inzwischen einen adäquaten Umgang mit Cannabis und Alkohol pflege. Damit enthalte der neue Brief keine neuen medizinischen Sachverhalte. An der Schadenminderungspflicht werde festgehalten. Der Gesundheitszustand könne so nicht abschliessend beurteilt werden (S. 2 oben) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein Facharzt nachvollziehbar und schlüssig dafür gehalten habe, dass bei ihm mit 30-jähriger Suchthistorie eine solche Massnahme bezüglich Verbesse rung des Gesundheitszustandes mit einhergehender Ver besserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgversprechend sei . Auch habe die Beschwerde gegne rin aktenkundig kein Gutachten in die Wege geleitet, bei dem ein Gutachter dafür gehalten habe, vor einer Begutachtung sei eine solche Mass nahme durch zuführen. Die der Schadenminderungspflicht unterliegende Annahme sei daher aktenwidrig und rein willkürlich (Urk. 1 S. 6). Sodann habe er am 1 3. Januar 2015 telefonisch auf die ihm am 1 0. Dezember 2014 auferlegte Schadenminde rungspflicht reagiert. Er habe geltend gemacht, er sei nicht mehr von Alkohol abhängig und der Cannabiskonsum die einzige wirkungsvolle Methode für seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei . Er konsumiere Alkohol in normalem Mass. Aufgrund dessen sei er nicht bereit, die Schadenminde rungspflicht durch zuführen . Sein behandelnder Arzt Dr.
Z.___ habe mit Schreiben vom 1 7. Januar 2015 mitgeteilt, dass er seit seinem 1 3. Lebensjahr Cannabis konsu miere und so seine aggressiven Ausbrüche besser unter Kontrolle habe. Medi kamente würden alleine nur ungenügend helfen. Der Cannabis konsum beein trächtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Bezüglich der Alkoholsucht habe er sich aus eigener Initiative in der Privatklinik A.___ einem Entzug unterzogen. Der jetzige Bierkonsum dürfte seither etwa im landes üblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen (S. 7). Bereits bei der Rentenzusprache sei die Cannabis- und Alkoholproblematik bekannt gewe sen, habe jedoch für die Rentenzusprache keine Relevanz gehabt. Nach dem Gesagten sei die Auferlegung der Schaden minderungspflicht keine geeignete Vorkehr gewesen, die bei ihm zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesund heitszustandes mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit geführt hätte (S. 10 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Rente zu Recht aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgte. In Zusammenhang damit steht die Frage, ob die verlangte Abstinenz zumutbar ist. 3. 3.1
Die Rentenmitteilung vom 1 9. August 2004 (Urk. 7/34) erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. März 2004 (Urk. 7/18). Dr. Z.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2003 behandle. Er nannte nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie Durchführung eigener Untersuchungen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive - rezidivierende depressive Störung unterschiedlichen Schweregrades (ICD-10 F33) - episodischer Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.26) - Status nach Heroin-/Methadon-Konsum, abstinent (ICD-10 F12.20) - ständiger Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.25) - episodischer Konsum von Stimulanzien (ICD-10 F15.26) - Suizid des Vaters - Heimerziehung - e motionale Vernachlässigung im Kindesalter
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nur kurzfristige Stellen oder Wochenendjobs ausgeübt habe (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medi zinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit . C). Die schwere kinderpsychi atrische Symptomatik mit Lernrückstand in Folge emotionaler Ver nachlässigung durch die Mutter, später der Suizid des Vaters, bei einem retro spektiv diagnostisch vermutbarem ADHS, einer Heimkarriere mit zunehmender sozialer Missentwicklung münde heute in dem Zustand, welcher sich als insta bile Persönlichkeitsstörung beschreiben lasse . Die unzureichende Organisation des Innenlebens äussere sich beim Beschwerdeführer in Form von massiven Gefühlsschwankungen, depressiven Zuständen und schlecht integrierten Aggressionen. Im Aussenleben würden sich diese als massive Störungen des sozialen und des Berufslebens auszeichnen, welche immer wieder zu Beziehungs- und Stellenabbrüchen führen würden. Therapeutisch werde eine langfristige Psychotherapie zu einer Verbesserung der Symptomatik führen. Berufsmässig könne dem Beschwerdeführer ein soziales Übungsfeld in einer geschützten Umgebung angeboten werden (S. 2 lit . D). 3.2
Dr. Z.___ berichtete erneut am 2 3. März 2004 (Urk. 7/19) und führte aus, dass etwa seit 1984 (Erreichen der Volljährigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % bestehe, also eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entspreche der Tätigkeit als Hilfsarbeiter und ebenfalls derjeni gen Arbeitsfähigkeit, die dem Leiden angepasst sei. Der Beschwerdeführer habe jeweils über Monate voll gearbeitet und anschliessend meist ein oder zwei Jahre aus gesundheitlichen Gründen „pausiert“. Die obigen Angaben seien deshalb als Mittelwert über die gesamten Jahre zu verstehen. 3.3
Die Ärzte des Regionale n Ärztliche n Dienst es (RAD) d er Beschwerdegegnerin führten aus, dass aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ und des Berichts der Berufsberatung keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. 4. 4.1
Die Ärzte der Privatklinik A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 9. März 2014 (Urk. 7/94/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwer deführers vom 6. bis 1 8. März 201 4. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1) - Status nach Heroinabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20) - Status nach Rohypnolmissbrauch
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer freiwillig zur Aufnahme auf der offen geführten Fachstation für Abhängigkeitserkrankungen eingetreten sei. Der Beschwerdeführer habe sich weinerlich und angstvoll gezeigt in Bezug, ob er den Aufenthalt hier überhaupt aushalten würde und habe sich im Eintrittsge spräch noch ambivalent gezeigt, was eine längerfristige Abstinenz von Canna bis angelangt habe. Vom Alkohol wolle er wegkommen (S. 1). Als Therapieziele habe der Beschwerdeführer die komplette Abstinenz von Alkohol, eine länger fristige Abstinenz von Cannabis, eine psychische Stabilisierung sowie eine Ver besserung der Depression formuliert (S. 2). Der Beschwerdeführer habe im Indi kationsgespräch berichtet, dass er seit zirka 10 Jahren 10-13 Dosen Bier à 0.5
Liter trinke. Seit zirka 30 Jahren konsumiere er Cannabis, seit zirka 10
Jahren zirka 10 Joints am Tag. Gelegentlich nehme er LSD, zirka 4-5 Mal im Jahr. Vor einem halben Jahr habe er zuletzt Amphetamine (MDMA) konsumiert, sonst eher selten (S. 2). Der medikamentengestützte Alkoholentzug sei kompli ka tionslos verlaufen, wobei sich bereits zu Beginn der Behandlung gezeigt habe, wie schwierig es für den Beschwerdeführer gewesen sei, ohne die Betäubung durch Alkohol und Cannabis zurecht zu kommen. Der Beschwerde führer habe berichtet, er habe eine enorm niedrige Frustrationstoleranz und rasche Reiz überflutung, so sei er von jeher ein Einzelgängertyp gewesen, und er verspüre grosse Anspannung und vermehrt auch Angstzustä nde wenn er unter Menschen sei. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei auch im Verlauf weiterhin instabil erschienen, so habe es mehrere Momente gegeben, in denen er kurz davor gewesen sei, die Behandlung abzubrechen (S. 4). Aufgrund einer für ihn schwierigen Situation auf Station sei der Beschwerdeführer in einen aufge wühlten, unzufriedenen Zustand gekommen, in dem er sich gefühlt habe als käme er an seine Grenzen. Zur Beruhigung habe er dann zwei Joints geraucht. Es sei dem Beschwerdeführer mit guter Introspektionsfähigkeit gelungen, seinen Ausrutscher beziehungsweise seinen Griff zu Betäubungsmittel zu analysieren. Bezüglich Alkoholabstinenz habe er sich viel motivierter und entschiedener gezeigt, diese für einen längerfristigen Zeitraum anzustreben (S. 4 f.) . Nach dem Rückfall in den Suchtmittelkonsum habe sich der Beschwerdeführer ent schieden, früher als geplant aus dem stationären Setting auszutreten. Die Nachsorge sei soweit gut aufgegleist mit Pro Infirmis und psychiatrischer Spitex sowie Psychotherapie (S.
5). 4.2
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Mai 2014 (Urk. 7/94/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) inklusive - mit depressiven Phasen (ICD-10 F33.0-2) - ADS (ICD-10 F90.0) - Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) - Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1)
Er führte aus, dass keine Veränderung der passiv-aggressiven Phasen inklusive des Alkohol- und Cannabiskonsums bis zum Eintritt in die Klinik A.___ bestanden habe. Es habe eine Anhäufung von Schulden stattgefunden. Nach dem Klinikaustritt hätten ein deutlich geringerer Alkoholkonsum (von bis zu 10
auf jetzt 0.5-1 Liter Bier pro Tag) sowie eine psychische Stabilisierung stattge funden. Der Beschwerdeführer zeige eine verzweifelt-hilflose, meist ver bal aggressiv ausgetragene Haltung gegenüber der finanziellen Situation, die mit Hilfe der Pro Infirmis jetzt angegangen werde. Im angepassten Rahmen (klare Aufgabenstellung, keine Teamarbeit) sei der Beschwerdeführer prinzipiell für eine kurze Dauer arbeitsfähig. Ein geschützter Rahmen sei dazu nicht unbe dingt notwendig. Meist werde das Arbeitsverhältnis durch die beschriebenen aggressi ven Phasen nach kürzerer oder längerer Dauer wieder zerstört (S. 5) . 4.3
Med. pract . B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 8. Dezember 2014 Stellung (Urk. 7/105/4-5) und führte aus, dass die Biografie keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bringe, sondern auf ein primäres Suchtgeschehen weise. Leider habe der Beschwerdeführer auch in A.___ Cannabis konsumiert. Man habe dort eine Male-Depression angegeben, was keine ICD-Diagnose darstelle. Die dafür genannten Symptome gehörten zum Spektrum der Suchtkrankheit. Es bestehe kein Anhalt für einen kognitiven Abbau. Soweit aus den Berichten erkennbar, scheine es seit 2005 zu keiner wesentlichen Besserung des Gesundheitszustan des gekommen zu sein. Offensichtlich liege ein primäres Suchtgeschehen vor. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne so nicht geprüft werden. Daher sollte der Beschwerdeführer eine mindestens 6 monatige regelmässig kontrollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nach weisen. 4.4
Dr. Z.___ berichtete am 1 7. Januar 2015 (Urk. 7/99) und führte aus, dass der Beschwerdeführer seit seinem 1 3. Lebensjahr Cannabis in Form des Kiffens konsumiere. Es sei zwar so, dass früher Phasen intensiven Cannabiskonsums vorgekommen seien, doch habe sich in den letzten Jahren ein Cannabisrauchen eingestellt, wie es bei einem grossen Teil der Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen durchaus üblich sei. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer dank des Cannabiskonsums seine aggressiven Aus brüche besser kontrollieren könne. Medikamente allein würden bei ihm nur ungenügend helfen. Der Cannabiskonsum beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht (S. 1). Die Situation bezüglich des Alkohol konsum s müsse etwas differenzierter angesehen werden. Insbesondere in Zeiten der Arbeitslosigkeit seien recht massive Alkoholkonsumationen in Form von Bier zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die dadurch ent standene Gefahr selbst erkannt und sich vom 6. bis 1 8. März 2014 in der Privat klinik A.___ einem Alkoholentzug unterzogen. Der jetzige Bierkon sum dürfte seither etwa im landesüblichen Rahmen liegen, also ebenfalls nicht zu einer Einbusse der Arbeitsfähigkeit führen. Der Beschwerdeführer habe seine IV- Rente aufgrund seiner seit Kindheit oder Pubertät bestehenden emotionalen Regulationsstörungen erhalten. Der Konsum von Cannabis und Alkohol sei der IV spätestens seit seinem Arztzeugnis vom 2 1. November 2003 bekannt gewe sen. Aus diesem Grund sei die Forderung nach einem Cannabis- und Alkohol verzicht unverständlich (S. 2) . 4.5
Med. pract . C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie, RAD, nahm am 2 2. Juli 2015 Stellung (Urk. 7/105/6) und führte aus, dem Brief des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sei zu entnehmen, dass bisher keine Abstinenz von Cannabis und Alkohol eingehalten worden sei. Dr. Z.___ teile mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr nur noch im landes üblichen Mass Bier konsumiere. Auch bei Cannabis überschreite er das übliche Mass nicht, vielmehr sei der Konsum hilfreich, um aggressive Ausbrüche besser zu kontrollieren. Dr. Z.___ erkläre, dass sich der Konsum von Alkohol und Cannabis im Fall des Beschwerdeführers nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Somit könne festgestellt werden, dass die Schadenminderungspflicht nicht ein gehalten worden sei. Für weitere Abklärungen sei dies jedoch die Voraus setzung. 4.6
PD Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. Dezember 2015 (Urk. 7/108) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2015 in ihrer psychotherapeutischen Behandlung befinde. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer einen erhöhten Alkohol konsum und eine Drogeneinnahme erwähnt. Diese lägen jedoch weit in der Vergangenheit. 2013 habe sich der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch in eine Entzugsklinik begeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig aufgrund der Diagnose einer Per sönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Ver gangenheit. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt.
4.7
Dr. Z.___ berichtete am 2 1. Dezember 2015 (Urk. 7/102/3) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken und wohl auch aus einsichtiger Notwendigkeit dank der Gespräche einem Alkoholentzug unterzogen habe. Auch Ausdruck der jahrelangen Therapie sei die Tatsache, dass der Beschwer deführer heute mit beiden Drogen vernünftig umgehen könne. Die Ursache sei ner Arbeitsfähigkeit sei somit woanders – nämlich bei seiner Persönlichkeits struktur und der daraus resultierenden Folgen – zu suchen. 4.8
PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD
Dr. D.___, berichteten am 1 5. April 2016 (Urk. 7/110) und führten aus, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit leide. Wegen dieser Diagnose werde er gegenwärtig behandelt. Bei dieser Erkrankung komme es rezidivierend zu einer Überflutung des Beschwerdeführers mit Gefühlen und Handlungsimpulsen, mit denen er nur sehr schwer umgehen kann. Bei diesen Reizüberflutungen komme es zu aggressiven Impulsen, die er auch gegen sich richte. Gleichzeitig bestehe ein schweres Selbstwertproblem. Die vorliegenden strukturellen Stö rungen des Beschwerdeführers hätten zu der bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkoholkonsum und zu promiskuitivem Verhalten geführt. Seit einem Jahr werde er bei ihnen psychotherapeutisch betreut und es sei zur deutlichen Verbesserung des Krankheitsbildes gekommen. Sein Alkoholkonsum betrage zum jetzigen Zeitpunkt 2-3 Bier pro Tag und er rauche 1-2 Joints. Bier und Joints nehme er fast nur abends zu sich. Immer wieder ergäben sich psychische Einbrüche, bei denen er diese Dosis etwas stei gere. Dies sei aber vereinbar mit seinem Krankheitsbild (S. 1). Der Beschwerde führer sei ein sehr zuverlässiger Patient. Nie habe sie ihn in der Therapie unter Einfluss von Drogen oder Alkohol gesehen. Der Beschwerdeführer habe in der heutigen Therapiestunde zugesichert, dass er sich bemühen wolle, auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Der Cannabiskonsum sei jedoch unverzichtbar. Der Cannabiskonsum sei auch Thema der gegenwärtigen Psychotherapie. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt. Die oben angegebenen Mengen – abends konsumiert – störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Arbeitsun fähig sei der Beschwerdeführer durch die Auswirkungen seiner Persönlichkeits störung (S. 2) . 5. 5.1
Dr. Z.___ nannte bereits in seiner Beurteilung von August 2004 zur haupt säch lich diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ein en epi so dische n Alkoholmissbrauch sowie ein en ständige n Cannabiskonsum (vgl. vor stehend E. 3.1). Er erachtete den Beschwerdeführer als zu 70 % arbeits unfähig (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Ärzte des RAD gingen aufgrund dieser Beurteilung von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit mehr aus, ohne dem Beschwerdeführer jedoch eine Schadenminderungspflicht zuzumuten (vgl. vor stehend E. 3.3). 5.2
Demgegenüber war RAD-Arzt med. pract . B.___ im Dezember 2014 der Auf fassung, es gebe keine Hinweise auf eine emotional instabile Persönlichkeits störung, sondern vielmehr auf ein primäres Suchtgeschehen. Ob darüber hinaus ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, könne nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer sollte daher eine mindestens 6-monatige regelmässig kon trollierte Abstinenz von Alkohol und Drogen nachweisen. Med. pract . B.___ v erkannte bei dieser Beurteilung jedoch, dass der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ die Arbeitsunfähigkeit auf die seit der Kindheit oder Pubertät beste henden emotionalen Regulationsstörungen zurückführt und die Forderung nach einem Cannabis- und Alkoholverzicht deshalb als unverständlich erachtet (vgl. vorstehend E. 4.4). RAD-Arzt med. pract . B.___ liess zudem ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Auferlegung der Schadenminderungs pflicht aus freien Stücken einem Alkoholentzug unterzogen hat. Dr. Z.___ erachtet den jetzigen Bierkonsum des Beschwerdeführers im landesüblichen Rahmen und insbesondere nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend. Dr. Z.___ machte sodann ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Beschwer de führer dank des Cannabis-Konsums seine aggressiven Ausbrüche besser kontrollieren könne und bei ihm Medikamente allein nur ungenügend helfen würden.
Es wäre somit Aufgabe des RAD gewesen, vor der Auferlegung der Schaden minderungspflicht die Frage nach dem Zusammenhang des Alko hol- und Cannabiskonsums und der Arbeitsfähigkeit – und im Übrigen ganz allge mein den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – abzuklä ren, zumal bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Rentenzu sprache Cannabis und Alkohol zur Impulskontrolle konsumierte und die Beschwerde gegnerin dies bislang nicht beanstandet hatte. Die medizinische Aktenlage war somit nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer mit Mittei lung vom 1 0. De zember 201 4 (Urk. 7/ 95) eine Schaden minderungspflicht aufzu erlegen. 5.3
Die nachträglich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ergangenen Berichte von PD Dr. D.___ und PD
Dr. E.___ bestätigten denn auch die Beurtei lung durch Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung durch extreme Belastungssituationen in der Vergangenheit arbeitsunfähig sei. Weiter führten sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass diese vorliegenden strukturellen Störungen beim Beschwerdeführer zur bekannten Lebensgeschichte mit Drogeneinnahme und gesteigertem Alkohol konsum geführt hätten. Ein Abhängigkeitsverhalten sei durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung erklärt, und die angegebenen Mengen – abends konsu miert - störten weder die Therapiefähigkeit noch die Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.8). 5.4
Es liegen somit drei fachärztliche Beurteilungen vor, die übereinstimmend und mit schlüssiger Begründung die Auflage einer Cannabis- und Alkoholabstinenz als unverständlich erachten und bestätigen, dass der Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Umfang die Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigt. Der Standpunkt des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeit ohne vorange gangene Abstinenz nicht geprüft werden könne, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, was einer Überprüfung der Auswirkun gen der psychiatrischen Primärdiagnose auf die Arbeitsfähigkeit im Wege stehen soll, zumal diesbezüglich Behandlungsfortschritte geltend gemacht wur den. Angesichts
der klaren medizini schen Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin den noch an der Schadenminderungspflicht festhielt. 5.5
Die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gegebene Rechtfertigung einer Absti nenz entbehrt nach dem Gesagten einer schlüssigen medizinischen Grundlage.
Dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht miss achtete und sich keiner regelmässig kontrollierten Abstinenz während min destens 6 Monaten unterzog, darf somit nicht zur Renteneinstellung führen.
Die renteneinstelle nde Verfügung vom 7 . April 201 6 erweist sich somit nicht als rechtens, was zu deren Aufhebung un d zur Gutheissung der Be schwer de führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . In Anwendung dieser Kriterien ist die Prozess ent schädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘ 3 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor liegende Verfahren (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7 . April 201 6 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach