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IV.2016.00530

Neuanmeldung. Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Gutachtens invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-05-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969 , war

von September 2005 bis Juli 2014 bei der S e kundarschulgemeinde Y.___

im Rahmen eines teilzeitlichen Arbeitspensums von 1 bis 2 Lektionen in der Woche als Tanz lehrerin beziehungsweise als Fachlehrperson für Salsa (Urk. 7/42/4, Urk. 7/15, Urk. 7/16) und gleichzeitig vom 16. August 2009 bis 31. Juli 2014 im Umfang von 6 bis 9 Wochenlektionen als Fachlehrperson für Musik bei der Sekundarschulgemeinde Z.___ (Urk. 7/42/7, Urk.

7/51) tätig , als sie sich am 21.

September 2008 mit dem Hinweis auf „Arthrose im Knie, Versteifung eines Fussgelenks “ (Urk. 7/8 Ziff. 6.2) bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an meldete (Urk. 7/8 ). Nach durch geführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/32-33) stellte die Sozialversi che rungs ansta lt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) einen Invaliditätsgrad von 18 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2

Mit dem Hinweis auf „Arthrose im Knie, verschobene Kniescheibe, Synovitis , Löcher in der Knochen“ (Urk. 7/44 Ziff. 6.2) , meldete sich die Ver sicherte am 9 . September 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (Urk. 7/57) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht , worauf die Ver sicherte am 8. April 2015 dagegen Einwand erhob

(Urk. 7 /69) . Die IV-Stelle liess sie alsdann polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 4.

November 2015 ( Urk. 7 /95/1-46 ) und verneinte mit Verfügung vom 5.

April

2016 (Urk. 7 /102

= Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten . 2.

Gegen die Verfügung vom

5. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4.

Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten , ihr die gesetzlichen Leistungen und insbe sondere eine Invalidenrente auszurichten (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

13. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. November 2016 (Urk.

12 S.

2) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 (Urk. 15) auf eine Duplik verzichtete. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 6. April 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gle ichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be hand lung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva liden einkom men ) , in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsme thode .

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer de n könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesun d heitsschaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemess ung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 ) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefocht enen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9.

Juni

2009 (Urk. 7 /35) unverändert als Erwerbstätige im Umfang von 50 % und im rest lichen Umfang von 50 % als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren sei. Obwohl ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Tanz lehrerin nicht mehr zuzumuten sei, sei ihr die Ausübung einer behinderungs angepassten Tätigkeit weiterhin unverändert im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten. Da im Haushalt keine Behinderung ausgewiesen sei, resultiere ein unveränderter rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass s ich die Statusfrage seit Erlass der Verfügung vom 9.

Juni

2009 verändert habe, und dass die Be schwer degegnerin zu Unrecht davon abgesehen habe, die Einschränkungen im Haushalt abzuklären. Die Beschwerdegegnerin, welche in der angefoch te nen Verfügung trotzdem festgestellt habe, dass von Abklärungen im Haus hal t bereich abgesehen worden sei, da keine massgebende Veränderung ersicht lich sei, habe damit ihr rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerde gegn erin habe sodann auch insofern die Begründungspflicht verletzt, als die angefochtene Verfügung ke inen Ein kommens vergleich enthalte . Sodann habe sich d ie Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2016 gestützt . Da dieses verschiedene formelle und inhaltliche Mängel und Inkonsistenzen aufweise ,

könne darauf vielmehr nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ; Urk. 12 S. 6 ). 3. 3.1

Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4 f.). 3.2

Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 3.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – all fälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). 3.4

Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach lichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht be deu tet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der An spruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheb li chen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Partei stand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachge recht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2). 3.5

Die Beschwerdegegnerin kam im Rahmen des Vorbescheidverfahrens den von der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 gegen den Vorbescheid vom 24.

Februar

2015 (Urk.

7/57) erhobenen Einwendungen, wonach weitere Sach ver haltsabklärungen und insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei en (Urk. 7/69 S. 1 und S. 4), insoweit nach, als sie die Beschwerdeführerin durch die Ärzte des A.___ , polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 4.

November

2015; Urk. 7/95/1-46) und begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs i n der angefochtenen Verfügung vom 5.

April

2016 folgen dermassen

( Urk. 2 S. 2 f. ):

„ Es wurden weitere Abklärungen im Rahmen eines Gutachtens getätigt. Das

Gutachten bestätigte, dass aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsun fähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit vorliegt. In einer angepassten Tätigkeit (leichte

Tätigkeiten, weitgehend im Sitzen bei vermehrtem Pausenbedarf und der zwischenzeitlichen

Möglichkeit aufzustehen oder die Position zu wech seln) besteht

unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit .“ (…) „ Da die medi zinischen Abklärungen zu keiner abweichenden Beurteilung geführt

haben, entsteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei wird auch von einer

Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich abgesehen, da keine

mass gebende , rententangierende Veränderung ersichtlich ist. “ 3.6

In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit den von der Be schwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwen dung en insgesamt in genüg ender Weise auseinander setzte. Sodann enthält die angefochtene Verfügung eine genügende Begründung der darin angeord neten Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Eine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dar in

nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein andersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b). 4. 4.1

Obwohl die ursprüngliche, in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) mit „Keine Kostengutsprache für Umschulung“ betitelt ist, hat die Beschwerdegegnerin darin nicht nur den Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sondern auch deren Ren ten anspruch verneint (Urk. 7/35 S. 3). Anschliessend meldete sich die Be schwerdeführerin am 9. September 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 7/44), welche den Sachverhalt in materieller Hinsicht abklärte und einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) erneut verneinte. 4.2

In zeitlicher Hinsicht steht daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum

seit Erlass der erstmaligen leistungs ver neinenden Verfügung vom

9. Juni 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

5. April 2016 (Urk. 2) im Streite. 5. 5.1

Die leistungsverneinende Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/14/7) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 24. Januar 2009 (Urk. 7/30/4). 5.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , diagnostizierte mit Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/14/7) eine Mittelfussarthrose rechts und erwähnte, dass am 30.

August 2007 eine Arthrodese zwischen Os naviculare und Os cuneiforme mediale rechts durchgeführt worden sei. Nach einem etwas verzögerten Hei lungs verlauf sei die Situation gegenwärtig deutlich besser als präoperativ. Vom 13. Juni 2007 bis 14. Januar 2008 habe in Bezug auf die Tätigkeit als Tanzlehrerin beziehungsweise Tänzerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 15. Januar 2008 bis auf Weiteres eine solche von 75 % bestanden. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei indes von eine r volle n Erwerbs täti g keit auszugehen . 5.3

RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2009 (Urk. 7/30/4) aus, dass gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ davon auszugehen sei, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tanzlehrerin vom 13. Juni 2007 bis 14. Januar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 15. Januar 2008 bis auf Weiteres eine solche von 75 % bestanden habe. Der Beschwer de führer in sei indes ab Dezember 2008 die Ausübung einer behinderungs angepassten , körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. 6. 6.1

Für die Invaliditätsbemessung bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) gilt es die folgenden, massgebende n medizinischen Akten zu prüfen: 6.2

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ , Kniechirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 12.

Februar

2014 (Urk. 7/95/86-87) die folgenden Diagnosen (S.

1): - chronische Schmerzen Knie links mit/bei: - Femoropatellararthrose Knie links - Trochleadysplasie sowie Patella alta - valgische Beinachsen

Sie erkannten, dass auf Grund der starken Schmerzen und des Nichtan sprechen s auf eine intraartikuläre Infiltration eine operative Versorgung nicht indiziert sei (S. 2). 6.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Chirurgie des Spitals F.___ , führte am

29. August 2014 (Urk. 7/95/84-85) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer fortschreitenden Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenks leide. Anlässlich einer arthroskopischen Untersuchung sei eine zunehmende Knorpeldestruierung festgestellt worden. Da die Beschwer de führerin zunehmend bewegungseingeschränkt sei und ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen könne, sei die Indikation für einen künstlichen Kniege lenksersatz gegeben (S. 2). 6.4

Mit Bericht vom 9. September 2014 (Urk. 7/95/77-78) stellte Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen, unklaren Schmerz prob lematik am linken Kniegelenk leide. Obwohl sie an einer objektivierbaren, leichten Femoropatellararthrose leide, entspreche das klinische Bild eher einer Algodystrophie , ohne die üblichen dystrophen Veränderungen. Von einer operativen Behandlung im Sinne einer Implantation einer Kniegelenks totalprothese sei keine Verbesserung zu erwarten (S. 1). Indiziert seien viel mehr eine rheumatologische Abklärung und eine Schmerzbehandlung (S. 2).

In seinem Bericht vom 22.

September

2014 (Urk. 7/49/6-7) erwähnte Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführer in seit dem Jahre 2007 sporadisch in seiner Behandlung gestanden habe, initial wegen einer Fussproblematik rechts und ab Frühjahr 2011 wegen Schmerzen im rechten Knie, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Arthrose im Mittelfuss rechts mit/bei Status nach Arthrodese zwischen Os naviculare und Os cuneiforme mediale rechts am 30. August 2007 - Status nach Metallentfernung am Mittelfuss rechts am 15. September 2008 - Femoropatellararthrose links mit unklarem Schmerzsyndrom

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2011 unter zunehmenden peripatellären Kniebeschwerden links leide, und dass eine Mag net resonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks vom 10. Mai 2013 eine Patella alta , eine Trochleadysplasie und eine deutliche Femoropatell ar ar throse mit lateral bis auf den Knochen reichenden Knorpelver schmäle rungen und mit einem subchondralen Knochenmarksödem ergeben habe (S. 1).

Die Beschwerdeführerin, welche ursprünglich als Tänzerin und anschliessend als Choreographin und Musiklehrerin gearbeitet habe, sei seit längerer Zeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin indes wahrscheinlich zuzumuten (S. 2).

6.5

Die Ärzte der G.___ , stellten mit Bericht vom 20. Dezem ber 2014 (Urk. 7/65) die folgenden Diagnosen (S. 1): - symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit/bei: - deutlicher Oberschenkelatropie links, ausgeprägte Valgus defor mation links und rechts mit deutlicher Lateralisierung der Patella - subchondraler Knochenmarksreaktion, Patella alta , Trochlea dys plasie - lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei: - Wirbelsäulenfehlform mit Hyperlordose lumbal und Abflachung der Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer Dysbalance - Tendenz zur Hyperlaxität - anamnestisch Asthma bronchiale - kurze depressive Anpassungsstörung (gegenwärtig nicht voll erfüllt)

Eine am 6. Februar 2014 durchgeführte MRI des linken Kniegelenks habe unter Anderem einen Lateralversatz der Patella, eine Trochleadysplasie und tiefe, grossflächige Knorpeldefekte der Trochlea

fermoris

lateralis sowie fortgeschrittene, tiefe, grossflächige Knorpledefekte der Patella lateral und eine regrediente

subchondrale Knochenmarksreaktion ergeben (S. 1).

Es sei eine nochmalige orthopädische Beurteilung des linken Kniegelenks in einer entsprechend spezialisierten Klinik mit der Frage nach allfälliger Kor rek turosteotomie und/oder Knorpelersatztherapie angezeigt. In psychi scher Hinsicht habe die Berufsuntauglichkeit als Tanzlehrerin bei der Beschwer de führerin zu einer Niedergeschlagenheit geführt (S. 2). 6.6

Die Ärzte der H.___ Klinik, Orthopädie Untere Extremitäten, diagnos ti zierten mit Bericht vom 4. März 2015 (Ur. 7/66) eine symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit beginnender Pangonarthrose (S. 1) und erwähnten, dass eine konventionell radiologische Untersuchung des linken Knie gelenks der Beschwerdeführerin ein e massive Patellafemoral arthrose sowie beginnende Pangonarthrose links ergeben habe. Eine MRI vom 26. Februar 2015 habe zusätzlich femoropatelläre Dysplasien, eine Subluxation der Patella sowie eine kleine, basisnahe Unterflächenläsion des medialen Menis kus dorsal gezeigt. Ein e prothetische Versorgung sei auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht indiziert und ein Patellarück flächen ersatz sei bei beginnender Pangonarthrose nicht indiziert. Angezeigt seien vielmehr regelmässige therapeutische Kniegelenks infiltrationen links und Physiotherapie (S. 2). 6.7

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie , erwähnte in ihrem Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 7/68) , dass die Beschwerdeführerin seit 8. Januar 2015 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie in ihrer Behandlung stehe, und führte aus, dass bei der Be schwerdeführerin neben ihrem Kniegelenksleiden eine depressive Störung mit Antriebsarmut, Erschöpfung, Schlafschwierigkeiten, reduzierter Leistungs- und

Belastungsfähigkeit, Ängsten, emotionalen Schwankungen und Selbstzwei fe l n aufgetreten sei. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und es sei auf Grund des chronischen Krankheitsverlaufs eine berufliche Inte gration nicht zu erwarten. Auf Grund der depressiven Symptome sei die Beschwer deführerin sodann auch in der Bewältigung des Alltags erheblich beeinträchtigt. 6.8

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 4. November 2015 (Urk. 7/95/ 1-46), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 24. bis 27.

August 2015 ambulant allgemeinmedizinisch beziehungsweise internis tisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S.

1

f.) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 37 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Pangonarthrose links, femoropatellar betont mit chronifizierter

Schmerz symptomatik bei : - grossfläc higen Knorpeldefekten der Trochl ea

femoris

lateralis und an der Patella lateral,

Patella alta

- Gelenkspaltverschmälerung leichten Grades media und lateral mit leichter

Osteophytenbildung - Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links - Patellaspitzensyndrom bei initialer Femoropatellararthrose rechts - c hronisch rezidivierendes lumbosakrales Schmerzsyndrom mit aktivierter Face t tenarthrose und perisakraler

Ligament opathie bei : - lumbosakraler

Hyper ordosierung und geringer Skoliose - muskulärer Dysbalance und I nsuffizienz - Adiposit as - Morphin-Medikation - d epressive Episode, gegenwärtig leich t gradig ausgeprägt - chronische Schmerzstörung mit soma t ischen und psychischen Fakto re n Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit : - Asthma bronchiale - a rterielle Hypertonie - Übergewicht - Allergien auf Penicillin und Paracetamol - Hypokaliämie - Eisenmangel - Fussinsuffizienz leichten Grades bei Status nach A rthrodese des Mit t elfusses recht s am

4. März 2015 - Status nach Beinvenenthrombose links 2014 - k onstitutionelle Laxität

Die Gutachter führten aus, dass anlässlich der klinischen or th opädi s chen Un te r suchung keine objektivierbaren Reizerscheinungen, keine Schwellung en, kein Erguss und keine Rötung des linken Kniegelenkes festzustellen gewesen seien . Eine Röntgenuntersuchung des linken Kniegelenkes habe eine leichte Pangonarthrose sowie eine laterale Subluxa t ion der Patella mit Zeichen einer Femoropatellararthrose und eine MRI des linken Kniegelenkes Knorpeldefek t e der

Trochlea

femoris und der Patella lateralseitig ergeben. Aus ortho pädi scher Sicht leide die Beschwerdeführerin im Bereich ihres linken Kniegelenks daher unter eine r leichte n

Pangonarthrose mit dominierenden Knorp el schäden im femoropatellaren Gl eitlager . Obwohl d ie Umfangsminderung des linken Oberschenkels auf eine relevante Funktionsstörung des linken Knie gelenkes schliessen lasse, bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen massiven Bewegun gsschmerzen und dem klinisch bla nden Be fund des linken Kniegelenkes (S. 38) . Die disponierenden Faktor en für die Arthroseentstehung

seien die hochgradige Valgusstellung an beiden Kniege lenken und eine konstitutionelle ligamentäre

Laxität .

Die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule ( LWS )

hätten eine lumbo sakrale

Faz ettenarthrose bei verstärkter Lordosierung und geringer links kon vexer Skoliose gezeigt . Im Bereich der Lendenwirbelsäule leide die Beschwer deführerin unter eine r

lumbosakrale n , hyperl ordotische n Dekompensation l eichteren Grades mit Irritationen an den Fazetten und perisakralen Liga menten. Demgegenüber sei der operativ versorgte rechte Mittelfuss

gegen wärtig asymptomatisch. Die festgestellten internistischen Befunde seien ohne relevante Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit .

Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter einer gegen wärtig leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode

und unter einer Schmerz störung . Die Sy mptomatik und der Krankheitsverl auf rechtfertigten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (S. 39) . Durch die somatische Erkrankung sei es zu einem Verlust der beruflichen Identität der Beschwerdeführerin gekommen

(S. 44). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Umfang von unge fähr 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 35).

Der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als Tanzlehrerin nicht mehr zuzumuten. Es sei ihr indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten, bei einem vermehrten Pausenbedarf, ohne Treppensteigen, ohne regel mässiges Gehen auf unebenem Boden und ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung im Umfang eines Arbeitspensu ms von insgesamt 50 % zuzumuten (S. 41) .

Mit Mail vom 17. September 2015 (Urk. 7/93) teilte der den orthopädische n

Teil des Gutachten s

der Ärzte des A.___ mitverfassende Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates , der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin an lässlich eines na ch den gutachterlichen Untersuchung en durchgeführte n Abschlussgesprächs eine CD mit Röntgen bildern einer anderen Explorandin mitgenommen habe, wobei nicht klar sei , ob die Beschwerdeführerin von den Mitarbeitenden des A.___

eine falsche CD erhalten habe, oder ob sie diese selbst von einem Tisch in dem Raum , in welchem das Abschlussgespräch mit der Beschwerdeführer i n stattgefunden habe, zu sich genommen habe. Beim Verfassen des Gutachtens seien indes ausschliesslich Röntgenbilder der Be schwerdeführerin berücksichtigt worden . 6.9

Dr. C.___ vom RAD empfahl mit Einschätzungen vom 3. Dezember 2015 und vom 8. Januar 2016, auf das A.___ -Gutachten abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Als weitere medizinische Massnahmen empfahl Dr. C.___ eine psychiatrisch- pharmakologische und psychiatrisch-psychologische Behandlung. Diese Be hand lung sei medizinisch indiziert und geeignet, die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in leidensangepasster Tätigkeit zu verbessern (Urk. 7/100 S. 3 ff.). 6.10

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (Urk. 3 = Urk. 7/103/17-18) nahmen die Ärzte der H.___ Klinik zum Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4.

November 2015 Stellung und erwähnten, dass sie im Gegensatz zu den Gutachtern des A.___ keinen blanden Befund im Bereich des linken Kniege lenks erhoben hätten. Vielmehr hätten die Beschwerden im Bereich des linken Knies klar dem patellofemoralen und lateralen Kompar timent zu ge ordnet werden können und eine zweimalige Infiltration habe wenigstens vor übergehend je zu einer Besserung der Beschwerden geführt. Sie erwähnten sodann , dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 an der H.___

Klinik an ihrem linken Knie operiert worden sei. Dabei sei eine Geradstellung des linken Beines durchgeführt worden, um die laterale Patella und das laterale Kompartiment des linken Kniegelenks zu entlasten. Von dieser Ope ration habe sich d ie Beschwerdeführerin relativ gut erholt. 6.11

Dr. I.___ führte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 13/2) aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronischen Schmerzen im Bereich ihres linken Kniegelenks an einer depressiven Störung leide . Gegenwärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S.

1). Durch die bisherige psy chotherapeutische Behandlung habe eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden können. Die schmerzinduzierten depressive n Symptome hätten wegen der persistierenden arthrotischen Erkrankung indes nicht wesentlich verbessert werden können (S. 2). 6.1 2

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 13/4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen links mit/bei: - bikompartimentär betonte r Gonarthrose links - Status nach varisierender

suprakondylärer

Femurosteotomie vom 7. Dezember 2015 mit Plattenosteosynthese der lateralen Femur corticalis

Er erwähnte, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden teilweise sowohl durch die Platten (-osteosynthese) als auch durch die per sistierenden arthrotischen Beschwerden intraarticulär bedingt seien. Durch die Operation (vom 7. Dezember 2015) seien die Beschwerden nicht gänzlich verschwunden . Nach einer Infiltration sei das linke Kniegelenk indes deutlich beschwerdeärmer gewesen. Eine Entfernung des Osteosynthes ematerials

sei nicht vor einem Jahr postoper a tiv angezeigt (S. 1).

7. 7.1

Vorweg festzuhalten ist, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation, welche von der IV-Stelle gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3. November 2008 (Urk. 7/27) und damit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) unverändert mit als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige beziffert wurde, vorliegend offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert würde, was angesichts der Erwerbsbiogra phie eher unwahrscheinlich sein dürfte (Urk. 7/15, Urk. 7/27, Urk. 7/42, Urk.

7/51), ergäbe sich - wie nachfolgend zu zeigen ist - kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen betreffend Einschränkungen im Haushaltsbereich.

Weiter ist festzuhalten, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9.

Juni

2009 (Urk. 7/35) mit den Kniebeschwerden eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zu prüfen ist daher, ob nunmehr eine rentenrelevante Einschränkung vorliegt. 7. 2

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin im Vergleich zur Situation bei Erlas s der ursprünglichen Verfügung vom 9. Juni 2009 unter neu aufgetretenen chronischen Schmerzen im Be reich ihres linken Kniegelenks litt. Während die Ärzte der Universitätsklinik D.___ am

12. Februar 2014 ( vorstehend E. 6.2 ) und Dr. B.___ in seinen Berichte n vom 9. und vom 22. September 2014 (vorstehend E. 6.4 ) überein stimmend eine Femoropatellararthrose im Bereich des linken Knie s

fest stellten und davon ausginge n , dass die chronischen Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks mindestens teilweise dadurch verursacht worden seie n, stellte Dr. E.___

am 29. August 2014 ( vorstehend E. 6.3 ) zusätzlich eine fortschreitende Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenks fest. Damit übereinstimmend stellten auch die Ärzte der H.___ Klinik am

4. März 2015 ( vorstehend E. 6.6 ) eine symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit beginnender Pangonarthrose ,

femoropatelläre Dysplasien, eine Subluxa tion der Patella sowie eine kleine

Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal fest. Demgegenüber gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 4.

November

2015 ( vorstehend E. 6.8 ) davon aus , dass die Beschwerde führerin in somatischer Hinsicht neben einem

chronischen rezidivierenden lumbosakralen Schmerzsyndrom unter einer Pangonarthrose , femoropatellar betont , mit chr onifizierter

Schmerz symptomatik

im Bereich des linken Knie gelenks leide. In der Folge wurde die Beschwerdeführer in am 7. Dezember 2015 an ihrem linken Knie indes operativ mittels einer varisierenden

supra kondylären

Femurosteotomie mit Plattenosteosynthese der lateralen Femur corticalis behandelt, worauf Dr. K.___

in seinem Bericht vom 30. Juni 2016 ( vorstehend E. 6.11 ) feststellte, dass die Beschwerden durch die Operation vom 7. Dezember 2015 zwar reduziert worden , jedoch nicht vollständig verschwunden seien. Er ging sodann davon aus , dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig sowohl unter intraarticulären Beschwerden als auch unter durch die Plattenosteosynthese verursacht en Beschwerden leide. 7.3

In psychischer Hinsicht stellten die Ärzte der G.___ am 20. Dezember 2014 (vorstehend E .

6.5 ) eine durch die Berufsuntauglichkeit als Tanzlehrerin verursachte kurze depressive Anpassungsstörung fest. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihren Berichten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 6.7 ) und vom 24. Juni 2016 (vorstehend E. 6.11 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin unter einer durch das Kniegelenksleiden ausgelösten depressiven Störung leide. Die Ärzte des A.___ gingen in ihrem Gutachten vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer gegenwärtig leichtgradig ausgeprägten d epressive n Episode und unter einer ch ronische n Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren leide, und dass sie aus psychischen Grün den im Umfang von ungefähr 30 % und aus psychischen und somatischen Gründen insgesamt im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei . 7.4

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, insoweit sie die Meinung vertritt, dass auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) nicht abgestellt werden könne, weil die Gutachter darin die Röntgenbilder einer anderen Person beurteilt hätten (Urk. 1 S. 5 f.). Denn der am Verfassen des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 mit beteiligte Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2015 (vgl. vorstehend E. 6.8) plausibel aus, dass die Gutachter des A.___ beim Verfassen des Gutachtens ausschliesslich die Röntgenbilder der Beschwerde führerin berücksichtigt hätten, und dass der Umstand, dass die Beschwer de führerin nach den Untersuchungen eine CD mit Röntgenbildern einer ande ren Person mit nach Hause genommen habe, keinen Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens gehabe habe. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Auf einen eingeschränkten Beweiswert des Gutachtens der Ärzte des A.___

vom 4.

November 2015 lässt sich daraus jedenfalls nicht schliessen. 7.5

In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) gilt es sodann zu beachten , dass ein Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. J.___ ) daran mitwirkte . Insofern entspricht das Gutachten der Rechtsprechung , wonach bei der Begutachtung von Kniegelenksbeschwerden

in der Regel dann ein orthopädischer Facharzt beteiligt sein muss , wenn ein wesentlicher Teil der die Heilbehand lung betreffenden medizinischen Akten von orthopädi schen Fachärzten stammt , und wenn bereits verschiedene operative Eingriffe zu Behandlungs- und/oder Diagnosezwecken erfolgt sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2).

8. 8.1

In psychiatrischer Hinsicht wurden im A.___ -Gutachten vom 4. November 2015, wie bereits erwähnt, eine depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert sowie eine 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht attestiert.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 4 f.) überzeugen die von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen. Dabei blieb die Diagnose der chronischen Schmerzstörung grundsätzlich unbestritten (vgl. Urk.

1, Urk.

12). Es ist somit von einer solchen auszugehen, zumal sie sich im Wesentlichen übereinstimmend aus den Akten ergibt (Urk. 7/68, Urk. 7/95, Urk.

13/2), wobei in den Berichten von Dr. I.___ zwar keine entsprechende Diagnose genannt wurde, die Schmerzen jedoch als zentrale Beschwerden und auch als Auslöser der depressiven Erkrankung beschrieben wurden.

In Bezug auf den Schweregrad der depressiven Erkrankung („gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt“) bestehen sodann keine Gründe von der Einschät zung der A.___ -Gutachter abzuweichen. Insbesondere geht aus dem Bericht der Ärzte der G.___ vom 20. Dezember 2014 (Urk. 7/65) bloss eine kurze depressive Anpassungsstörung (derzeit nicht voll erfüllt) beziehungsweise eine deutliche Niedergeschlagenheit hervor. Ebenfalls ergibt sich aus den Berich ten von Dr. I.___ (Urk. 7/68, Urk. 13/2) keine schwerwiegendere depressive Erkrankung. So ist den Berichten zum einen keine entsprechende Diagnose zu entnehmen. Zum anderen kann aus der attestierten erheblichen Beein trächtigung der Befindlichkeit und der Bewältigung des Alltags sowie der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres auf eine invaliden ver siche rungsrechtlich relevante depressive Erkrankung geschlossen werden, zumal den geklagten Schmerzen in den Berichten eine überwiegende Bedeutung zu kommt und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einschrän kungen im Wesentlichen auf die Schmerzstörung zurückzuführen sind. Dies gilt umso mehr, als explizit erwähnt wurde, dass sich die depressive Erkran kung aufgrund der Schmerzen begleitend entwickelt habe, womit die depres sive Erkrankung als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzge scheh ens einzustufen ist. 8.2

Die depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, vermag die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht einzu schrän ken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E.

4.2). Sie hat des Weiteren als blosse Begleiterscheinung zum unkla ren Beschwerdebild invaliditätsrechtlich keine weiter gehende Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.1). Die von den A.___ -Gutachtern attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht vermag dementsprechend in Bezug auf die depressive Erkran kung nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auch auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es nicht alleine Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle v erbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder

v or übergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

V ielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen ( v gl. BGE

140

V

193 E. 3.2-3.3).

Dass die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen vermag, gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin - soweit sich dies aus den Akten erheben lässt - bislang auf eine antidepressive medikamentöse Therapie ver zichtet hat, welche grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urk. 7/95/36 Ziff. 4.3.7, Urk. 7/100 S. 4). 8.3

Zu prüfen ist demnach, ob die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. 8.3.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtin an spru ch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Com pliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 8.3.2

Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ve r schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung auf gegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der In va liditätsbemessung , in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/

Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach ver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffen den Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie aus schliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gut ach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wen der eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüber prüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 8.3.3

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschluss grün de vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). 8.3.4

Der einschlägige BGE 141 V 281 datiert vom 3. Juni 2015 und wurde im September 2015 amtlich publiziert. Die Untersuchungen im A.___ erfolgten vom 24. bis 28. August 2015, womit nicht abwegig erscheint, dass die Indi katoren im A.___ -Gutachten, auch wenn es vom 4. November 2015 datiert, nicht explizit erwähnt werden.

Dabei ist jedoch z u beachten, dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Das im November 2015 erstattete psychiatrische Gutachten wurde zwar ohne Be zugnahme auf die heute massgebende Terminologie verfasst. Inhaltlich aber genügt es den mit BGE 141 V 281 formulierten Anforderungen, denn alle die zu beachtenden Standar dindikatoren

– nämlich (im Hinblick auf die Gesund heitsschädigung ) die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Be hand lungs

- und Eingliederungserfolg oder – misserfolg und allfällige Komor bidi täten , sodann die Persönlichkeit, der soziale Kontext und (im Hinblick auf die Konsistenz) die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie der behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) - sind in der gutachterlichen Beurteilung in ausreichender Weise thematisiert . 8.3.5

Die A.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden nicht willentlich überwinden könne. Sie leide unter einer de pressiven Störung, die die bestehende Schmerzstörung negativ beeinflusse. Sofern die Depression remittiert sei, sei es möglich, mit der Versicherten am Umgang mit dem Schmerz zu arbeiten. Es müssten Möglichkeiten entwickelt werden, innerpsychische Konflikte zu lösen und einen neuen Lebensentwurf zu gestalten. Die effektiven orthopädischen Diagnosen wirkten sich hierbei eher negativ aus (Urk. 7/95/45). Die Versicherte lebe die sozialen Kontakte nicht mehr wie früher aus und sei im Alltag eingeschränkt. Durch die Erkran kung sei es zum Verlust ihrer beruflichen Identität und zum Wegfall eines sehr wichtigen Lebensbereichs gekommen. Sie habe keine Kompen sa tionsmöglichkeit entwickeln können. Versuche, sich beruflich wieder zu eta blieren scheiterten einerseits an ihren Schmerzen und andererseits an den gesetzlichen Vorgaben, da beispielsweise ihre Ausbildung nicht anerkannt werde (Urk. 7/95/44). 8.3.6

Vorauszuschicken ist, dass die A.___ -Gutachter wiederholt festhielten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den angegebenen massiven Ruhe- und Bewegungsschmerzen beziehungsweise der empfundenen Funktionsbeein träch ti gung und den objektivierbaren Veränderungen vorlägen (Urk. 7/95/19, Urk. 7/95/24, Urk. 7/95/26, Urk. 7/95/38). Sie wiesen indes trotzdem darauf hin, dass eine Belastbarkeitsminderung durchaus nachvollziehbar sei (Urk.

7/95/24). Es stellt sich somit die Frage, ob damit eine Aggravation oder bloss verdeutlichendes Verhalten (vgl. BGE 141 V 281, Urteil des Bundes ge richts 9C_899/2014 vom 29.

Juni

2015 E.

4 ) gegeben ist. Angesichts der nach folgenden Ausführungen zu den Indikatoren kann diese Frage letztlich offen bleiben.

Die Beschwerdeführerin leidet an Knie- und Rückenbeschwerden sowie an den genannten psychiatrischen Diagnosen. Diese weisen einzeln wie auch insgesamt keine schwerwiegende Ausprägung auf (vgl. für die somatischen Diagnosen: Urk. 7/95/38, und für die psychiatrischen Diagnosen unter ande rem oben). Zwar wurde im A.___ -Gutachten festgehalten, die Beschwerde füh rerin könne die Schmerzen nicht einfach überwinden (Urk. 7/95/45). Den noc h wiesen die A.___ -Gutachter wiederholt darauf hin, dass der Beschwerde kom plex therapeutisch behandelbar sei unter anderem im Rahmen einer inter disziplinären Behandlung, wobei eine psychopharmakologische Behandlung erforderlich sei (Urk. 7/95/41-42, Urk. 7/95/44-45). Auch erachteten die Gut achter die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig und empfahlen den beruflichen Wiedereinstieg (Urk.

7/95/26). Auch Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit wahrscheinlich zumutbar sei (Urk. 7/95/77-78). An ge sichts der empfohlenen Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten, der bishe rigen Behandlungen sowie der schwach ausgeprägten Komorbiditäten spricht die Kategorie „funktioneller Schweregrad“ nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit.

In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit" , den Komplex „Sozialer Kontext" und die Kategorie „Konsistenz" ist einerseits auf die bereits erwähnten, an läss lich der A.___ -Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen hinzuweisen. Des Weiteren bejahten die A.___ -Gutachter durchaus Ressourcen (Urk. 7/95/42 ) und hielten fest, die sozialen Kontakte seien sehr gut und würden gepflegt (Urk. 7/95/29). Auch zu den Söhnen bestehe ein guter Kontakt (Urk. 7/95/28). Sie lebe mit ihrem Lebenspartner zusammen und beschäftige sich mit Lesen, PC-Spielen, Chatten, Malen, Fernsehschauen etc. (Urk. 7/95/28-29). Die Beur teilung dieser Indikatoren steht einer Arbeitsfähigkeit somit ebenfalls nicht entgegen.

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die A.___ -Gutachter unter anderem im Zu sammenhang mit der Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung auch auf invaliditätsfremde Faktoren (vgl. auch Urk. 7/95/25: schmerzunter hal tende Faktoren wie die Morphinmedikation, die Dekonditionierung , der Arbeits platz- und Selbstwertgefühlsverlust) hinwiesen, namentlich darauf, dass die Berufsbildung der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werde (Urk. 7/95/42, Urk. 7/95/44) . Diese Faktoren können invalidenversicherungsrechtlich bei der Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden . 8.3.7

Insgesamt kann somit die von den A.___ -Gutachtern attestierte 30%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Die diagnostizierte Schmerzstörung begrün det für sich alleine aber auch im Zusammenhang mit der depressiven Erkran kung keine Invalidität , da die funktionelle n Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standard in di ka toren

nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 ). 8.4

In somatischer Hinsicht ergibt sich mit dem Wegfall der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 - 100 %, zumal die A.___ -Gutachter einerseits aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit festhielten, sie wiederholt auf die bereits oben erwähnten Inkonsistenzen hinwiesen und der RAD explizit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging nach der Durchführung einer psychiatrischen Behandlung. Auch Dr. B.___ erachtete eine rein sitzende Tätigkeit als „wahrscheinlich zumutbar“ (vorstehend E. 6.4).

Gegen diese Einschätzung spricht auch die erst nach dem Erstellen des Gut achtens aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführte Opera tion des Knies (vgl. Urk.

13/4) nicht. Denn selbst der neueste Bericht von Dr.

K.___ vom 30.

Juni

2016 vermag die Einschätzung im A.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So hielt Dr. K.___ fest, die Beweglichkeit habe sich gegenüber dem präoperativen Zustand deutlich gebessert. Die Beschwerden hätten zwar nicht komplett reduziert werden können, mittels Infiltration sei die Versicherte jedoch deutlich beschwerdeärmer (Urk. 13/4).

Insgesamt bestehen damit auch keine Verhältnisse, welche weitere Abklä rungen rechtfertigen würden , weshalb darauf verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157). 8.5

In Bezug auf Folgen der im A.___ -Gutachten festgestellten Gesundheits beein trächtigungen ist somit invalidenversicherungsrechtlich davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 80-100 % arbeits fähig ist.

Dabei vermögen die geltend gemachten Ungenauigkeiten oder gar blosse Tipp fehler im Gutachten (vgl. Urk. 13/1) dieses im Resultat nicht in Zweifel zu ziehen. So führt beispielsweise ein falsch notiertes Geburtsdatum eines Sohns der Beschwerdeführerin nicht zu einer mangelhaften Beurteilung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbeson de re wenn diese im Wesentlichen im Einklang mit der übrigen medizinischen Akten lage stehen. 9.

Zur Beurteilung des Invaliditätsgrades kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, zumal die A.___ -Gutachter als angepasste Tätigkeiten unter anderem die Tätigkeiten als Zeichenlehrerin, Keyboardspielerin oder Gesangslehrerin nannten (Urk. 7/95/41), welche zum Teil bereits bis 2014 aus geübt wurden (Urk. 7/42 S. 1-2). Eine genaue Bezifferung insbesondere des Valideneinkommens erübrigt sich auch angesichts der stark schwanken den und unregelmässigen Einkommen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/51). Somit resultiert - vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin wäre als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren - ein Invaliditätsgrad von maximal 20 %, welcher nicht zu einer Rente berechtigt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss

der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gle ichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be hand lung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva liden einkom men ) , in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art.

E. 4 November 2015 ( Urk.

E. 4.1 Obwohl die ursprüngliche, in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) mit „Keine Kostengutsprache für Umschulung“ betitelt ist, hat die Beschwerdegegnerin darin nicht nur den Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sondern auch deren Ren ten anspruch verneint (Urk. 7/35 S. 3). Anschliessend meldete sich die Be schwerdeführerin am 9. September 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 7/44), welche den Sachverhalt in materieller Hinsicht abklärte und einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) erneut verneinte.

E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht steht daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum

seit Erlass der erstmaligen leistungs ver neinenden Verfügung vom

9. Juni 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

5. April 2016 (Urk. 2) im Streite. 5. 5.1

Die leistungsverneinende Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/14/7) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 24. Januar 2009 (Urk. 7/30/4). 5.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , diagnostizierte mit Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/14/7) eine Mittelfussarthrose rechts und erwähnte, dass am 30.

August 2007 eine Arthrodese zwischen Os naviculare und Os cuneiforme mediale rechts durchgeführt worden sei. Nach einem etwas verzögerten Hei lungs verlauf sei die Situation gegenwärtig deutlich besser als präoperativ. Vom 13. Juni 2007 bis 14. Januar 2008 habe in Bezug auf die Tätigkeit als Tanzlehrerin beziehungsweise Tänzerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 15. Januar 2008 bis auf Weiteres eine solche von 75 % bestanden. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei indes von eine r volle n Erwerbs täti g keit auszugehen . 5.3

RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2009 (Urk. 7/30/4) aus, dass gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ davon auszugehen sei, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tanzlehrerin vom 13. Juni 2007 bis 14. Januar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 15. Januar 2008 bis auf Weiteres eine solche von 75 % bestanden habe. Der Beschwer de führer in sei indes ab Dezember 2008 die Ausübung einer behinderungs angepassten , körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. 6. 6.1

Für die Invaliditätsbemessung bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) gilt es die folgenden, massgebende n medizinischen Akten zu prüfen: 6.2

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ , Kniechirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 12.

Februar

2014 (Urk. 7/95/86-87) die folgenden Diagnosen (S.

1): - chronische Schmerzen Knie links mit/bei: - Femoropatellararthrose Knie links - Trochleadysplasie sowie Patella alta - valgische Beinachsen

Sie erkannten, dass auf Grund der starken Schmerzen und des Nichtan sprechen s auf eine intraartikuläre Infiltration eine operative Versorgung nicht indiziert sei (S. 2). 6.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Chirurgie des Spitals F.___ , führte am

29. August 2014 (Urk. 7/95/84-85) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer fortschreitenden Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenks leide. Anlässlich einer arthroskopischen Untersuchung sei eine zunehmende Knorpeldestruierung festgestellt worden. Da die Beschwer de führerin zunehmend bewegungseingeschränkt sei und ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen könne, sei die Indikation für einen künstlichen Kniege lenksersatz gegeben (S. 2). 6.4

Mit Bericht vom 9. September 2014 (Urk. 7/95/77-78) stellte Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen, unklaren Schmerz prob lematik am linken Kniegelenk leide. Obwohl sie an einer objektivierbaren, leichten Femoropatellararthrose leide, entspreche das klinische Bild eher einer Algodystrophie , ohne die üblichen dystrophen Veränderungen. Von einer operativen Behandlung im Sinne einer Implantation einer Kniegelenks totalprothese sei keine Verbesserung zu erwarten (S. 1). Indiziert seien viel mehr eine rheumatologische Abklärung und eine Schmerzbehandlung (S. 2).

In seinem Bericht vom 22.

September

2014 (Urk. 7/49/6-7) erwähnte Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführer in seit dem Jahre 2007 sporadisch in seiner Behandlung gestanden habe, initial wegen einer Fussproblematik rechts und ab Frühjahr 2011 wegen Schmerzen im rechten Knie, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Arthrose im Mittelfuss rechts mit/bei Status nach Arthrodese zwischen Os naviculare und Os cuneiforme mediale rechts am 30. August 2007 - Status nach Metallentfernung am Mittelfuss rechts am 15. September 2008 - Femoropatellararthrose links mit unklarem Schmerzsyndrom

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2011 unter zunehmenden peripatellären Kniebeschwerden links leide, und dass eine Mag net resonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks vom 10. Mai 2013 eine Patella alta , eine Trochleadysplasie und eine deutliche Femoropatell ar ar throse mit lateral bis auf den Knochen reichenden Knorpelver schmäle rungen und mit einem subchondralen Knochenmarksödem ergeben habe (S. 1).

Die Beschwerdeführerin, welche ursprünglich als Tänzerin und anschliessend als Choreographin und Musiklehrerin gearbeitet habe, sei seit längerer Zeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin indes wahrscheinlich zuzumuten (S. 2).

6.5

Die Ärzte der G.___ , stellten mit Bericht vom 20. Dezem ber 2014 (Urk. 7/65) die folgenden Diagnosen (S. 1): - symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit/bei: - deutlicher Oberschenkelatropie links, ausgeprägte Valgus defor mation links und rechts mit deutlicher Lateralisierung der Patella - subchondraler Knochenmarksreaktion, Patella alta , Trochlea dys plasie - lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei: - Wirbelsäulenfehlform mit Hyperlordose lumbal und Abflachung der Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer Dysbalance - Tendenz zur Hyperlaxität - anamnestisch Asthma bronchiale - kurze depressive Anpassungsstörung (gegenwärtig nicht voll erfüllt)

Eine am 6. Februar 2014 durchgeführte MRI des linken Kniegelenks habe unter Anderem einen Lateralversatz der Patella, eine Trochleadysplasie und tiefe, grossflächige Knorpeldefekte der Trochlea

fermoris

lateralis sowie fortgeschrittene, tiefe, grossflächige Knorpledefekte der Patella lateral und eine regrediente

subchondrale Knochenmarksreaktion ergeben (S. 1).

Es sei eine nochmalige orthopädische Beurteilung des linken Kniegelenks in einer entsprechend spezialisierten Klinik mit der Frage nach allfälliger Kor rek turosteotomie und/oder Knorpelersatztherapie angezeigt. In psychi scher Hinsicht habe die Berufsuntauglichkeit als Tanzlehrerin bei der Beschwer de führerin zu einer Niedergeschlagenheit geführt (S. 2). 6.6

Die Ärzte der H.___ Klinik, Orthopädie Untere Extremitäten, diagnos ti zierten mit Bericht vom 4. März 2015 (Ur. 7/66) eine symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit beginnender Pangonarthrose (S. 1) und erwähnten, dass eine konventionell radiologische Untersuchung des linken Knie gelenks der Beschwerdeführerin ein e massive Patellafemoral arthrose sowie beginnende Pangonarthrose links ergeben habe. Eine MRI vom 26. Februar 2015 habe zusätzlich femoropatelläre Dysplasien, eine Subluxation der Patella sowie eine kleine, basisnahe Unterflächenläsion des medialen Menis kus dorsal gezeigt. Ein e prothetische Versorgung sei auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht indiziert und ein Patellarück flächen ersatz sei bei beginnender Pangonarthrose nicht indiziert. Angezeigt seien vielmehr regelmässige therapeutische Kniegelenks infiltrationen links und Physiotherapie (S. 2). 6.7

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie , erwähnte in ihrem Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 7/68) , dass die Beschwerdeführerin seit 8. Januar 2015 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie in ihrer Behandlung stehe, und führte aus, dass bei der Be schwerdeführerin neben ihrem Kniegelenksleiden eine depressive Störung mit Antriebsarmut, Erschöpfung, Schlafschwierigkeiten, reduzierter Leistungs- und

Belastungsfähigkeit, Ängsten, emotionalen Schwankungen und Selbstzwei fe l n aufgetreten sei. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und es sei auf Grund des chronischen Krankheitsverlaufs eine berufliche Inte gration nicht zu erwarten. Auf Grund der depressiven Symptome sei die Beschwer deführerin sodann auch in der Bewältigung des Alltags erheblich beeinträchtigt. 6.8

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 4. November 2015 (Urk. 7/95/ 1-46), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 24. bis 27.

August 2015 ambulant allgemeinmedizinisch beziehungsweise internis tisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S.

1

f.) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 37 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Pangonarthrose links, femoropatellar betont mit chronifizierter

Schmerz symptomatik bei : - grossfläc higen Knorpeldefekten der Trochl ea

femoris

lateralis und an der Patella lateral,

Patella alta

- Gelenkspaltverschmälerung leichten Grades media und lateral mit leichter

Osteophytenbildung - Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links - Patellaspitzensyndrom bei initialer Femoropatellararthrose rechts - c hronisch rezidivierendes lumbosakrales Schmerzsyndrom mit aktivierter Face t tenarthrose und perisakraler

Ligament opathie bei : - lumbosakraler

Hyper ordosierung und geringer Skoliose - muskulärer Dysbalance und I nsuffizienz - Adiposit as - Morphin-Medikation - d epressive Episode, gegenwärtig leich t gradig ausgeprägt - chronische Schmerzstörung mit soma t ischen und psychischen Fakto re n Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit : - Asthma bronchiale - a rterielle Hypertonie - Übergewicht - Allergien auf Penicillin und Paracetamol - Hypokaliämie - Eisenmangel - Fussinsuffizienz leichten Grades bei Status nach A rthrodese des Mit t elfusses recht s am

4. März 2015 - Status nach Beinvenenthrombose links 2014 - k onstitutionelle Laxität

Die Gutachter führten aus, dass anlässlich der klinischen or th opädi s chen Un te r suchung keine objektivierbaren Reizerscheinungen, keine Schwellung en, kein Erguss und keine Rötung des linken Kniegelenkes festzustellen gewesen seien . Eine Röntgenuntersuchung des linken Kniegelenkes habe eine leichte Pangonarthrose sowie eine laterale Subluxa t ion der Patella mit Zeichen einer Femoropatellararthrose und eine MRI des linken Kniegelenkes Knorpeldefek t e der

Trochlea

femoris und der Patella lateralseitig ergeben. Aus ortho pädi scher Sicht leide die Beschwerdeführerin im Bereich ihres linken Kniegelenks daher unter eine r leichte n

Pangonarthrose mit dominierenden Knorp el schäden im femoropatellaren Gl eitlager . Obwohl d ie Umfangsminderung des linken Oberschenkels auf eine relevante Funktionsstörung des linken Knie gelenkes schliessen lasse, bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen massiven Bewegun gsschmerzen und dem klinisch bla nden Be fund des linken Kniegelenkes (S. 38) . Die disponierenden Faktor en für die Arthroseentstehung

seien die hochgradige Valgusstellung an beiden Kniege lenken und eine konstitutionelle ligamentäre

Laxität .

Die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule ( LWS )

hätten eine lumbo sakrale

Faz ettenarthrose bei verstärkter Lordosierung und geringer links kon vexer Skoliose gezeigt . Im Bereich der Lendenwirbelsäule leide die Beschwer deführerin unter eine r

lumbosakrale n , hyperl ordotische n Dekompensation l eichteren Grades mit Irritationen an den Fazetten und perisakralen Liga menten. Demgegenüber sei der operativ versorgte rechte Mittelfuss

gegen wärtig asymptomatisch. Die festgestellten internistischen Befunde seien ohne relevante Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit .

Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter einer gegen wärtig leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode

und unter einer Schmerz störung . Die Sy mptomatik und der Krankheitsverl auf rechtfertigten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (S. 39) . Durch die somatische Erkrankung sei es zu einem Verlust der beruflichen Identität der Beschwerdeführerin gekommen

(S. 44). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Umfang von unge fähr 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 35).

Der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als Tanzlehrerin nicht mehr zuzumuten. Es sei ihr indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten, bei einem vermehrten Pausenbedarf, ohne Treppensteigen, ohne regel mässiges Gehen auf unebenem Boden und ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung im Umfang eines Arbeitspensu ms von insgesamt 50 % zuzumuten (S. 41) .

Mit Mail vom 17. September 2015 (Urk. 7/93) teilte der den orthopädische n

Teil des Gutachten s

der Ärzte des A.___ mitverfassende Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates , der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin an lässlich eines na ch den gutachterlichen Untersuchung en durchgeführte n Abschlussgesprächs eine CD mit Röntgen bildern einer anderen Explorandin mitgenommen habe, wobei nicht klar sei , ob die Beschwerdeführerin von den Mitarbeitenden des A.___

eine falsche CD erhalten habe, oder ob sie diese selbst von einem Tisch in dem Raum , in welchem das Abschlussgespräch mit der Beschwerdeführer i n stattgefunden habe, zu sich genommen habe. Beim Verfassen des Gutachtens seien indes ausschliesslich Röntgenbilder der Be schwerdeführerin berücksichtigt worden . 6.9

Dr. C.___ vom RAD empfahl mit Einschätzungen vom 3. Dezember 2015 und vom 8. Januar 2016, auf das A.___ -Gutachten abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Als weitere medizinische Massnahmen empfahl Dr. C.___ eine psychiatrisch- pharmakologische und psychiatrisch-psychologische Behandlung. Diese Be hand lung sei medizinisch indiziert und geeignet, die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in leidensangepasster Tätigkeit zu verbessern (Urk. 7/100 S. 3 ff.). 6.10

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (Urk. 3 = Urk. 7/103/17-18) nahmen die Ärzte der H.___ Klinik zum Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4.

November 2015 Stellung und erwähnten, dass sie im Gegensatz zu den Gutachtern des A.___ keinen blanden Befund im Bereich des linken Kniege lenks erhoben hätten. Vielmehr hätten die Beschwerden im Bereich des linken Knies klar dem patellofemoralen und lateralen Kompar timent zu ge ordnet werden können und eine zweimalige Infiltration habe wenigstens vor übergehend je zu einer Besserung der Beschwerden geführt. Sie erwähnten sodann , dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 an der H.___

Klinik an ihrem linken Knie operiert worden sei. Dabei sei eine Geradstellung des linken Beines durchgeführt worden, um die laterale Patella und das laterale Kompartiment des linken Kniegelenks zu entlasten. Von dieser Ope ration habe sich d ie Beschwerdeführerin relativ gut erholt. 6.11

Dr. I.___ führte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 13/2) aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronischen Schmerzen im Bereich ihres linken Kniegelenks an einer depressiven Störung leide . Gegenwärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S.

1). Durch die bisherige psy chotherapeutische Behandlung habe eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden können. Die schmerzinduzierten depressive n Symptome hätten wegen der persistierenden arthrotischen Erkrankung indes nicht wesentlich verbessert werden können (S. 2). 6.1 2

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 13/4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen links mit/bei: - bikompartimentär betonte r Gonarthrose links - Status nach varisierender

suprakondylärer

Femurosteotomie vom 7. Dezember 2015 mit Plattenosteosynthese der lateralen Femur corticalis

Er erwähnte, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden teilweise sowohl durch die Platten (-osteosynthese) als auch durch die per sistierenden arthrotischen Beschwerden intraarticulär bedingt seien. Durch die Operation (vom 7. Dezember 2015) seien die Beschwerden nicht gänzlich verschwunden . Nach einer Infiltration sei das linke Kniegelenk indes deutlich beschwerdeärmer gewesen. Eine Entfernung des Osteosynthes ematerials

sei nicht vor einem Jahr postoper a tiv angezeigt (S. 1).

7.

E. 7 /102

= Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten . 2.

Gegen die Verfügung vom

5. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4.

Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten , ihr die gesetzlichen Leistungen und insbe sondere eine Invalidenrente auszurichten (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

13. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. November 2016 (Urk.

E. 7.1 Vorweg festzuhalten ist, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation, welche von der IV-Stelle gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3. November 2008 (Urk. 7/27) und damit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) unverändert mit als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige beziffert wurde, vorliegend offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert würde, was angesichts der Erwerbsbiogra phie eher unwahrscheinlich sein dürfte (Urk. 7/15, Urk. 7/27, Urk. 7/42, Urk.

7/51), ergäbe sich - wie nachfolgend zu zeigen ist - kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen betreffend Einschränkungen im Haushaltsbereich.

Weiter ist festzuhalten, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9.

Juni

2009 (Urk. 7/35) mit den Kniebeschwerden eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zu prüfen ist daher, ob nunmehr eine rentenrelevante Einschränkung vorliegt. 7. 2

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin im Vergleich zur Situation bei Erlas s der ursprünglichen Verfügung vom 9. Juni 2009 unter neu aufgetretenen chronischen Schmerzen im Be reich ihres linken Kniegelenks litt. Während die Ärzte der Universitätsklinik D.___ am

12. Februar 2014 ( vorstehend E. 6.2 ) und Dr. B.___ in seinen Berichte n vom 9. und vom 22. September 2014 (vorstehend E. 6.4 ) überein stimmend eine Femoropatellararthrose im Bereich des linken Knie s

fest stellten und davon ausginge n , dass die chronischen Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks mindestens teilweise dadurch verursacht worden seie n, stellte Dr. E.___

am 29. August 2014 ( vorstehend E. 6.3 ) zusätzlich eine fortschreitende Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenks fest. Damit übereinstimmend stellten auch die Ärzte der H.___ Klinik am

4. März 2015 ( vorstehend E. 6.6 ) eine symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit beginnender Pangonarthrose ,

femoropatelläre Dysplasien, eine Subluxa tion der Patella sowie eine kleine

Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal fest. Demgegenüber gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 4.

November

2015 ( vorstehend E. 6.8 ) davon aus , dass die Beschwerde führerin in somatischer Hinsicht neben einem

chronischen rezidivierenden lumbosakralen Schmerzsyndrom unter einer Pangonarthrose , femoropatellar betont , mit chr onifizierter

Schmerz symptomatik

im Bereich des linken Knie gelenks leide. In der Folge wurde die Beschwerdeführer in am 7. Dezember 2015 an ihrem linken Knie indes operativ mittels einer varisierenden

supra kondylären

Femurosteotomie mit Plattenosteosynthese der lateralen Femur corticalis behandelt, worauf Dr. K.___

in seinem Bericht vom 30. Juni 2016 ( vorstehend E. 6.11 ) feststellte, dass die Beschwerden durch die Operation vom 7. Dezember 2015 zwar reduziert worden , jedoch nicht vollständig verschwunden seien. Er ging sodann davon aus , dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig sowohl unter intraarticulären Beschwerden als auch unter durch die Plattenosteosynthese verursacht en Beschwerden leide.

E. 7.3 In psychischer Hinsicht stellten die Ärzte der G.___ am 20. Dezember 2014 (vorstehend E .

6.5 ) eine durch die Berufsuntauglichkeit als Tanzlehrerin verursachte kurze depressive Anpassungsstörung fest. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihren Berichten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 6.7 ) und vom 24. Juni 2016 (vorstehend E. 6.11 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin unter einer durch das Kniegelenksleiden ausgelösten depressiven Störung leide. Die Ärzte des A.___ gingen in ihrem Gutachten vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer gegenwärtig leichtgradig ausgeprägten d epressive n Episode und unter einer ch ronische n Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren leide, und dass sie aus psychischen Grün den im Umfang von ungefähr 30 % und aus psychischen und somatischen Gründen insgesamt im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei .

E. 7.4 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, insoweit sie die Meinung vertritt, dass auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) nicht abgestellt werden könne, weil die Gutachter darin die Röntgenbilder einer anderen Person beurteilt hätten (Urk. 1 S. 5 f.). Denn der am Verfassen des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 mit beteiligte Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2015 (vgl. vorstehend E. 6.8) plausibel aus, dass die Gutachter des A.___ beim Verfassen des Gutachtens ausschliesslich die Röntgenbilder der Beschwerde führerin berücksichtigt hätten, und dass der Umstand, dass die Beschwer de führerin nach den Untersuchungen eine CD mit Röntgenbildern einer ande ren Person mit nach Hause genommen habe, keinen Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens gehabe habe. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Auf einen eingeschränkten Beweiswert des Gutachtens der Ärzte des A.___

vom 4.

November 2015 lässt sich daraus jedenfalls nicht schliessen.

E. 7.5 In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) gilt es sodann zu beachten , dass ein Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. J.___ ) daran mitwirkte . Insofern entspricht das Gutachten der Rechtsprechung , wonach bei der Begutachtung von Kniegelenksbeschwerden

in der Regel dann ein orthopädischer Facharzt beteiligt sein muss , wenn ein wesentlicher Teil der die Heilbehand lung betreffenden medizinischen Akten von orthopädi schen Fachärzten stammt , und wenn bereits verschiedene operative Eingriffe zu Behandlungs- und/oder Diagnosezwecken erfolgt sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2).

8. 8.1

In psychiatrischer Hinsicht wurden im A.___ -Gutachten vom 4. November 2015, wie bereits erwähnt, eine depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert sowie eine 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht attestiert.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 4 f.) überzeugen die von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen. Dabei blieb die Diagnose der chronischen Schmerzstörung grundsätzlich unbestritten (vgl. Urk.

1, Urk.

12). Es ist somit von einer solchen auszugehen, zumal sie sich im Wesentlichen übereinstimmend aus den Akten ergibt (Urk. 7/68, Urk. 7/95, Urk.

13/2), wobei in den Berichten von Dr. I.___ zwar keine entsprechende Diagnose genannt wurde, die Schmerzen jedoch als zentrale Beschwerden und auch als Auslöser der depressiven Erkrankung beschrieben wurden.

In Bezug auf den Schweregrad der depressiven Erkrankung („gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt“) bestehen sodann keine Gründe von der Einschät zung der A.___ -Gutachter abzuweichen. Insbesondere geht aus dem Bericht der Ärzte der G.___ vom 20. Dezember 2014 (Urk. 7/65) bloss eine kurze depressive Anpassungsstörung (derzeit nicht voll erfüllt) beziehungsweise eine deutliche Niedergeschlagenheit hervor. Ebenfalls ergibt sich aus den Berich ten von Dr. I.___ (Urk. 7/68, Urk. 13/2) keine schwerwiegendere depressive Erkrankung. So ist den Berichten zum einen keine entsprechende Diagnose zu entnehmen. Zum anderen kann aus der attestierten erheblichen Beein trächtigung der Befindlichkeit und der Bewältigung des Alltags sowie der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres auf eine invaliden ver siche rungsrechtlich relevante depressive Erkrankung geschlossen werden, zumal den geklagten Schmerzen in den Berichten eine überwiegende Bedeutung zu kommt und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einschrän kungen im Wesentlichen auf die Schmerzstörung zurückzuführen sind. Dies gilt umso mehr, als explizit erwähnt wurde, dass sich die depressive Erkran kung aufgrund der Schmerzen begleitend entwickelt habe, womit die depres sive Erkrankung als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzge scheh ens einzustufen ist. 8.2

Die depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, vermag die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht einzu schrän ken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E.

4.2). Sie hat des Weiteren als blosse Begleiterscheinung zum unkla ren Beschwerdebild invaliditätsrechtlich keine weiter gehende Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.1). Die von den A.___ -Gutachtern attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht vermag dementsprechend in Bezug auf die depressive Erkran kung nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auch auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es nicht alleine Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle v erbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder

v or übergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

V ielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen ( v gl. BGE

140

V

193 E. 3.2-3.3).

Dass die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen vermag, gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin - soweit sich dies aus den Akten erheben lässt - bislang auf eine antidepressive medikamentöse Therapie ver zichtet hat, welche grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urk. 7/95/36 Ziff. 4.3.7, Urk. 7/100 S. 4). 8.3

Zu prüfen ist demnach, ob die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. 8.3.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtin an spru ch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Com pliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 8.3.2

Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ve r schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung auf gegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der In va liditätsbemessung , in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/

Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach ver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffen den Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie aus schliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gut ach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wen der eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüber prüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 8.3.3

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschluss grün de vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). 8.3.4

Der einschlägige BGE 141 V 281 datiert vom 3. Juni 2015 und wurde im September 2015 amtlich publiziert. Die Untersuchungen im A.___ erfolgten vom 24. bis 28. August 2015, womit nicht abwegig erscheint, dass die Indi katoren im A.___ -Gutachten, auch wenn es vom 4. November 2015 datiert, nicht explizit erwähnt werden.

Dabei ist jedoch z u beachten, dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Das im November 2015 erstattete psychiatrische Gutachten wurde zwar ohne Be zugnahme auf die heute massgebende Terminologie verfasst. Inhaltlich aber genügt es den mit BGE 141 V 281 formulierten Anforderungen, denn alle die zu beachtenden Standar dindikatoren

– nämlich (im Hinblick auf die Gesund heitsschädigung ) die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Be hand lungs

- und Eingliederungserfolg oder – misserfolg und allfällige Komor bidi täten , sodann die Persönlichkeit, der soziale Kontext und (im Hinblick auf die Konsistenz) die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie der behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) - sind in der gutachterlichen Beurteilung in ausreichender Weise thematisiert . 8.3.5

Die A.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden nicht willentlich überwinden könne. Sie leide unter einer de pressiven Störung, die die bestehende Schmerzstörung negativ beeinflusse. Sofern die Depression remittiert sei, sei es möglich, mit der Versicherten am Umgang mit dem Schmerz zu arbeiten. Es müssten Möglichkeiten entwickelt werden, innerpsychische Konflikte zu lösen und einen neuen Lebensentwurf zu gestalten. Die effektiven orthopädischen Diagnosen wirkten sich hierbei eher negativ aus (Urk. 7/95/45). Die Versicherte lebe die sozialen Kontakte nicht mehr wie früher aus und sei im Alltag eingeschränkt. Durch die Erkran kung sei es zum Verlust ihrer beruflichen Identität und zum Wegfall eines sehr wichtigen Lebensbereichs gekommen. Sie habe keine Kompen sa tionsmöglichkeit entwickeln können. Versuche, sich beruflich wieder zu eta blieren scheiterten einerseits an ihren Schmerzen und andererseits an den gesetzlichen Vorgaben, da beispielsweise ihre Ausbildung nicht anerkannt werde (Urk. 7/95/44). 8.3.6

Vorauszuschicken ist, dass die A.___ -Gutachter wiederholt festhielten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den angegebenen massiven Ruhe- und Bewegungsschmerzen beziehungsweise der empfundenen Funktionsbeein träch ti gung und den objektivierbaren Veränderungen vorlägen (Urk. 7/95/19, Urk. 7/95/24, Urk. 7/95/26, Urk. 7/95/38). Sie wiesen indes trotzdem darauf hin, dass eine Belastbarkeitsminderung durchaus nachvollziehbar sei (Urk.

7/95/24). Es stellt sich somit die Frage, ob damit eine Aggravation oder bloss verdeutlichendes Verhalten (vgl. BGE 141 V 281, Urteil des Bundes ge richts 9C_899/2014 vom 29.

Juni

2015 E.

4 ) gegeben ist. Angesichts der nach folgenden Ausführungen zu den Indikatoren kann diese Frage letztlich offen bleiben.

Die Beschwerdeführerin leidet an Knie- und Rückenbeschwerden sowie an den genannten psychiatrischen Diagnosen. Diese weisen einzeln wie auch insgesamt keine schwerwiegende Ausprägung auf (vgl. für die somatischen Diagnosen: Urk. 7/95/38, und für die psychiatrischen Diagnosen unter ande rem oben). Zwar wurde im A.___ -Gutachten festgehalten, die Beschwerde füh rerin könne die Schmerzen nicht einfach überwinden (Urk. 7/95/45). Den noc h wiesen die A.___ -Gutachter wiederholt darauf hin, dass der Beschwerde kom plex therapeutisch behandelbar sei unter anderem im Rahmen einer inter disziplinären Behandlung, wobei eine psychopharmakologische Behandlung erforderlich sei (Urk. 7/95/41-42, Urk. 7/95/44-45). Auch erachteten die Gut achter die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig und empfahlen den beruflichen Wiedereinstieg (Urk.

7/95/26). Auch Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit wahrscheinlich zumutbar sei (Urk. 7/95/77-78). An ge sichts der empfohlenen Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten, der bishe rigen Behandlungen sowie der schwach ausgeprägten Komorbiditäten spricht die Kategorie „funktioneller Schweregrad“ nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit.

In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit" , den Komplex „Sozialer Kontext" und die Kategorie „Konsistenz" ist einerseits auf die bereits erwähnten, an läss lich der A.___ -Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen hinzuweisen. Des Weiteren bejahten die A.___ -Gutachter durchaus Ressourcen (Urk. 7/95/42 ) und hielten fest, die sozialen Kontakte seien sehr gut und würden gepflegt (Urk. 7/95/29). Auch zu den Söhnen bestehe ein guter Kontakt (Urk. 7/95/28). Sie lebe mit ihrem Lebenspartner zusammen und beschäftige sich mit Lesen, PC-Spielen, Chatten, Malen, Fernsehschauen etc. (Urk. 7/95/28-29). Die Beur teilung dieser Indikatoren steht einer Arbeitsfähigkeit somit ebenfalls nicht entgegen.

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die A.___ -Gutachter unter anderem im Zu sammenhang mit der Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung auch auf invaliditätsfremde Faktoren (vgl. auch Urk. 7/95/25: schmerzunter hal tende Faktoren wie die Morphinmedikation, die Dekonditionierung , der Arbeits platz- und Selbstwertgefühlsverlust) hinwiesen, namentlich darauf, dass die Berufsbildung der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werde (Urk. 7/95/42, Urk. 7/95/44) . Diese Faktoren können invalidenversicherungsrechtlich bei der Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden . 8.3.7

Insgesamt kann somit die von den A.___ -Gutachtern attestierte 30%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Die diagnostizierte Schmerzstörung begrün det für sich alleine aber auch im Zusammenhang mit der depressiven Erkran kung keine Invalidität , da die funktionelle n Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standard in di ka toren

nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 ). 8.4

In somatischer Hinsicht ergibt sich mit dem Wegfall der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 - 100 %, zumal die A.___ -Gutachter einerseits aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit festhielten, sie wiederholt auf die bereits oben erwähnten Inkonsistenzen hinwiesen und der RAD explizit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging nach der Durchführung einer psychiatrischen Behandlung. Auch Dr. B.___ erachtete eine rein sitzende Tätigkeit als „wahrscheinlich zumutbar“ (vorstehend E. 6.4).

Gegen diese Einschätzung spricht auch die erst nach dem Erstellen des Gut achtens aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführte Opera tion des Knies (vgl. Urk.

13/4) nicht. Denn selbst der neueste Bericht von Dr.

K.___ vom 30.

Juni

2016 vermag die Einschätzung im A.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So hielt Dr. K.___ fest, die Beweglichkeit habe sich gegenüber dem präoperativen Zustand deutlich gebessert. Die Beschwerden hätten zwar nicht komplett reduziert werden können, mittels Infiltration sei die Versicherte jedoch deutlich beschwerdeärmer (Urk. 13/4).

Insgesamt bestehen damit auch keine Verhältnisse, welche weitere Abklä rungen rechtfertigen würden , weshalb darauf verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157). 8.5

In Bezug auf Folgen der im A.___ -Gutachten festgestellten Gesundheits beein trächtigungen ist somit invalidenversicherungsrechtlich davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 80-100 % arbeits fähig ist.

Dabei vermögen die geltend gemachten Ungenauigkeiten oder gar blosse Tipp fehler im Gutachten (vgl. Urk. 13/1) dieses im Resultat nicht in Zweifel zu ziehen. So führt beispielsweise ein falsch notiertes Geburtsdatum eines Sohns der Beschwerdeführerin nicht zu einer mangelhaften Beurteilung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbeson de re wenn diese im Wesentlichen im Einklang mit der übrigen medizinischen Akten lage stehen. 9.

Zur Beurteilung des Invaliditätsgrades kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, zumal die A.___ -Gutachter als angepasste Tätigkeiten unter anderem die Tätigkeiten als Zeichenlehrerin, Keyboardspielerin oder Gesangslehrerin nannten (Urk. 7/95/41), welche zum Teil bereits bis 2014 aus geübt wurden (Urk. 7/42 S. 1-2). Eine genaue Bezifferung insbesondere des Valideneinkommens erübrigt sich auch angesichts der stark schwanken den und unregelmässigen Einkommen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/51). Somit resultiert - vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin wäre als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren - ein Invaliditätsgrad von maximal 20 %, welcher nicht zu einer Rente berechtigt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss

der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz

E. 12 S.

2) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 (Urk. 15) auf eine Duplik verzichtete. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 6. April 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsme thode .

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer de n könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesun d heitsschaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemess ung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 ) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefocht enen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9.

Juni

2009 (Urk. 7 /35) unverändert als Erwerbstätige im Umfang von 50 % und im rest lichen Umfang von 50 % als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren sei. Obwohl ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Tanz lehrerin nicht mehr zuzumuten sei, sei ihr die Ausübung einer behinderungs angepassten Tätigkeit weiterhin unverändert im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten. Da im Haushalt keine Behinderung ausgewiesen sei, resultiere ein unveränderter rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass s ich die Statusfrage seit Erlass der Verfügung vom 9.

Juni

2009 verändert habe, und dass die Be schwer degegnerin zu Unrecht davon abgesehen habe, die Einschränkungen im Haushalt abzuklären. Die Beschwerdegegnerin, welche in der angefoch te nen Verfügung trotzdem festgestellt habe, dass von Abklärungen im Haus hal t bereich abgesehen worden sei, da keine massgebende Veränderung ersicht lich sei, habe damit ihr rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerde gegn erin habe sodann auch insofern die Begründungspflicht verletzt, als die angefochtene Verfügung ke inen Ein kommens vergleich enthalte . Sodann habe sich d ie Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2016 gestützt . Da dieses verschiedene formelle und inhaltliche Mängel und Inkonsistenzen aufweise ,

könne darauf vielmehr nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ; Urk. 12 S. 6 ). 3. 3.1

Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4 f.). 3.2

Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 3.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – all fälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). 3.4

Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach lichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht be deu tet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der An spruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheb li chen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Partei stand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachge recht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2). 3.5

Die Beschwerdegegnerin kam im Rahmen des Vorbescheidverfahrens den von der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 gegen den Vorbescheid vom 24.

Februar

2015 (Urk.

7/57) erhobenen Einwendungen, wonach weitere Sach ver haltsabklärungen und insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei en (Urk. 7/69 S. 1 und S. 4), insoweit nach, als sie die Beschwerdeführerin durch die Ärzte des A.___ , polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 4.

November

2015; Urk. 7/95/1-46) und begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs i n der angefochtenen Verfügung vom 5.

April

2016 folgen dermassen

( Urk. 2 S. 2 f. ):

„ Es wurden weitere Abklärungen im Rahmen eines Gutachtens getätigt. Das

Gutachten bestätigte, dass aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsun fähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit vorliegt. In einer angepassten Tätigkeit (leichte

Tätigkeiten, weitgehend im Sitzen bei vermehrtem Pausenbedarf und der zwischenzeitlichen

Möglichkeit aufzustehen oder die Position zu wech seln) besteht

unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit .“ (…) „ Da die medi zinischen Abklärungen zu keiner abweichenden Beurteilung geführt

haben, entsteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei wird auch von einer

Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich abgesehen, da keine

mass gebende , rententangierende Veränderung ersichtlich ist. “ 3.6

In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit den von der Be schwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwen dung en insgesamt in genüg ender Weise auseinander setzte. Sodann enthält die angefochtene Verfügung eine genügende Begründung der darin angeord neten Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Eine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dar in

nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein andersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00530

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V. Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

30. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969 , war

von September 2005 bis Juli 2014 bei der S e kundarschulgemeinde Y.___

im Rahmen eines teilzeitlichen Arbeitspensums von 1 bis 2 Lektionen in der Woche als Tanz lehrerin beziehungsweise als Fachlehrperson für Salsa (Urk. 7/42/4, Urk. 7/15, Urk. 7/16) und gleichzeitig vom 16. August 2009 bis 31. Juli 2014 im Umfang von 6 bis 9 Wochenlektionen als Fachlehrperson für Musik bei der Sekundarschulgemeinde Z.___ (Urk. 7/42/7, Urk.

7/51) tätig , als sie sich am 21.

September 2008 mit dem Hinweis auf „Arthrose im Knie, Versteifung eines Fussgelenks “ (Urk. 7/8 Ziff. 6.2) bei der Invalidenver siche rung zum Leis tungs bezug an meldete (Urk. 7/8 ). Nach durch geführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/32-33) stellte die Sozialversi che rungs ansta lt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) einen Invaliditätsgrad von 18 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen im Sinne von Umschulung. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2

Mit dem Hinweis auf „Arthrose im Knie, verschobene Kniescheibe, Synovitis , Löcher in der Knochen“ (Urk. 7/44 Ziff. 6.2) , meldete sich die Ver sicherte am 9 . September 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 (Urk. 7/57) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht , worauf die Ver sicherte am 8. April 2015 dagegen Einwand erhob

(Urk. 7 /69) . Die IV-Stelle liess sie alsdann polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 4.

November 2015 ( Urk. 7 /95/1-46 ) und verneinte mit Verfügung vom 5.

April

2016 (Urk. 7 /102

= Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten . 2.

Gegen die Verfügung vom

5. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4.

Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuhe ben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten , ihr die gesetzlichen Leistungen und insbe sondere eine Invalidenrente auszurichten (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

13. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. November 2016 (Urk.

12 S.

2) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 (Urk. 15) auf eine Duplik verzichtete. Davon wurde der Beschwerdeführerin am 6. April 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gle ichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be hand lung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumut bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva liden einkom men ) , in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom men). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt wer den, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invali di täts grad bestim men lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsme thode .

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer de n könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesun d heitsschaden , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemess ung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Mass gabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypotheti sche Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E.

3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothe tische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdi gung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Fol gerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus fest gestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1. 4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge än dert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 ) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefocht enen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 9.

Juni

2009 (Urk. 7 /35) unverändert als Erwerbstätige im Umfang von 50 % und im rest lichen Umfang von 50 % als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren sei. Obwohl ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Tanz lehrerin nicht mehr zuzumuten sei, sei ihr die Ausübung einer behinderungs angepassten Tätigkeit weiterhin unverändert im Umfang eines Arbeitspen sums von 50 % zuzumuten. Da im Haushalt keine Behinderung ausgewiesen sei, resultiere ein unveränderter rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass s ich die Statusfrage seit Erlass der Verfügung vom 9.

Juni

2009 verändert habe, und dass die Be schwer degegnerin zu Unrecht davon abgesehen habe, die Einschränkungen im Haushalt abzuklären. Die Beschwerdegegnerin, welche in der angefoch te nen Verfügung trotzdem festgestellt habe, dass von Abklärungen im Haus hal t bereich abgesehen worden sei, da keine massgebende Veränderung ersicht lich sei, habe damit ihr rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerde gegn erin habe sodann auch insofern die Begründungspflicht verletzt, als die angefochtene Verfügung ke inen Ein kommens vergleich enthalte . Sodann habe sich d ie Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2016 gestützt . Da dieses verschiedene formelle und inhaltliche Mängel und Inkonsistenzen aufweise ,

könne darauf vielmehr nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ; Urk. 12 S. 6 ). 3. 3.1

Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 4 f.). 3.2

Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 3.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 2).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).

Vorbehalten sind rechtsprechungs gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern , die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – all fälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/aa, 124 V 183 E. 4a). 3.4

Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach lichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfü gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht be deu tet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der An spruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheb li chen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 241 E. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Partei stand punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus drücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachge recht angefochten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E. 3.2, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2). 3.5

Die Beschwerdegegnerin kam im Rahmen des Vorbescheidverfahrens den von der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 gegen den Vorbescheid vom 24.

Februar

2015 (Urk.

7/57) erhobenen Einwendungen, wonach weitere Sach ver haltsabklärungen und insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich sei en (Urk. 7/69 S. 1 und S. 4), insoweit nach, als sie die Beschwerdeführerin durch die Ärzte des A.___ , polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 4.

November

2015; Urk. 7/95/1-46) und begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs i n der angefochtenen Verfügung vom 5.

April

2016 folgen dermassen

( Urk. 2 S. 2 f. ):

„ Es wurden weitere Abklärungen im Rahmen eines Gutachtens getätigt. Das

Gutachten bestätigte, dass aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsun fähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit vorliegt. In einer angepassten Tätigkeit (leichte

Tätigkeiten, weitgehend im Sitzen bei vermehrtem Pausenbedarf und der zwischenzeitlichen

Möglichkeit aufzustehen oder die Position zu wech seln) besteht

unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit .“ (…) „ Da die medi zinischen Abklärungen zu keiner abweichenden Beurteilung geführt

haben, entsteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei wird auch von einer

Abklärung der Einschränkung im Haushaltbereich abgesehen, da keine

mass gebende , rententangierende Veränderung ersichtlich ist. “ 3.6

In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit den von der Be schwerdeführerin anlässlich des Vorbescheidverfahrens erhobenen Einwen dung en insgesamt in genüg ender Weise auseinander setzte. Sodann enthält die angefochtene Verfügung eine genügende Begründung der darin angeord neten Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Eine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist dar in

nicht zu erblicken. Die Begründungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein andersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b). 4. 4.1

Obwohl die ursprüngliche, in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) mit „Keine Kostengutsprache für Umschulung“ betitelt ist, hat die Beschwerdegegnerin darin nicht nur den Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sondern auch deren Ren ten anspruch verneint (Urk. 7/35 S. 3). Anschliessend meldete sich die Be schwerdeführerin am 9. September 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 7/44), welche den Sachverhalt in materieller Hinsicht abklärte und einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) erneut verneinte. 4.2

In zeitlicher Hinsicht steht daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachver halts im Vergleichszeit raum

seit Erlass der erstmaligen leistungs ver neinenden Verfügung vom

9. Juni 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung vom

5. April 2016 (Urk. 2) im Streite. 5. 5.1

Die leistungsverneinende Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) erging im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Dr. B.___

vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/14/7) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 24. Januar 2009 (Urk. 7/30/4). 5.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , diagnostizierte mit Bericht vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/14/7) eine Mittelfussarthrose rechts und erwähnte, dass am 30.

August 2007 eine Arthrodese zwischen Os naviculare und Os cuneiforme mediale rechts durchgeführt worden sei. Nach einem etwas verzögerten Hei lungs verlauf sei die Situation gegenwärtig deutlich besser als präoperativ. Vom 13. Juni 2007 bis 14. Januar 2008 habe in Bezug auf die Tätigkeit als Tanzlehrerin beziehungsweise Tänzerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 15. Januar 2008 bis auf Weiteres eine solche von 75 % bestanden. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei indes von eine r volle n Erwerbs täti g keit auszugehen . 5.3

RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medi zin, führte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2009 (Urk. 7/30/4) aus, dass gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ davon auszugehen sei, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tanzlehrerin vom 13. Juni 2007 bis 14. Januar 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 15. Januar 2008 bis auf Weiteres eine solche von 75 % bestanden habe. Der Beschwer de führer in sei indes ab Dezember 2008 die Ausübung einer behinderungs angepassten , körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten. 6. 6.1

Für die Invaliditätsbemessung bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. April 2016 (Urk. 2) gilt es die folgenden, massgebende n medizinischen Akten zu prüfen: 6.2

Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ , Kniechirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 12.

Februar

2014 (Urk. 7/95/86-87) die folgenden Diagnosen (S.

1): - chronische Schmerzen Knie links mit/bei: - Femoropatellararthrose Knie links - Trochleadysplasie sowie Patella alta - valgische Beinachsen

Sie erkannten, dass auf Grund der starken Schmerzen und des Nichtan sprechen s auf eine intraartikuläre Infiltration eine operative Versorgung nicht indiziert sei (S. 2). 6.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Leitender Arzt Chirurgie des Spitals F.___ , führte am

29. August 2014 (Urk. 7/95/84-85) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer fortschreitenden Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenks leide. Anlässlich einer arthroskopischen Untersuchung sei eine zunehmende Knorpeldestruierung festgestellt worden. Da die Beschwer de führerin zunehmend bewegungseingeschränkt sei und ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen könne, sei die Indikation für einen künstlichen Kniege lenksersatz gegeben (S. 2). 6.4

Mit Bericht vom 9. September 2014 (Urk. 7/95/77-78) stellte Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen, unklaren Schmerz prob lematik am linken Kniegelenk leide. Obwohl sie an einer objektivierbaren, leichten Femoropatellararthrose leide, entspreche das klinische Bild eher einer Algodystrophie , ohne die üblichen dystrophen Veränderungen. Von einer operativen Behandlung im Sinne einer Implantation einer Kniegelenks totalprothese sei keine Verbesserung zu erwarten (S. 1). Indiziert seien viel mehr eine rheumatologische Abklärung und eine Schmerzbehandlung (S. 2).

In seinem Bericht vom 22.

September

2014 (Urk. 7/49/6-7) erwähnte Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführer in seit dem Jahre 2007 sporadisch in seiner Behandlung gestanden habe, initial wegen einer Fussproblematik rechts und ab Frühjahr 2011 wegen Schmerzen im rechten Knie, und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Arthrose im Mittelfuss rechts mit/bei Status nach Arthrodese zwischen Os naviculare und Os cuneiforme mediale rechts am 30. August 2007 - Status nach Metallentfernung am Mittelfuss rechts am 15. September 2008 - Femoropatellararthrose links mit unklarem Schmerzsyndrom

Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2011 unter zunehmenden peripatellären Kniebeschwerden links leide, und dass eine Mag net resonanztomographie (MRI) des linken Kniegelenks vom 10. Mai 2013 eine Patella alta , eine Trochleadysplasie und eine deutliche Femoropatell ar ar throse mit lateral bis auf den Knochen reichenden Knorpelver schmäle rungen und mit einem subchondralen Knochenmarksödem ergeben habe (S. 1).

Die Beschwerdeführerin, welche ursprünglich als Tänzerin und anschliessend als Choreographin und Musiklehrerin gearbeitet habe, sei seit längerer Zeit im Umfang von 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin indes wahrscheinlich zuzumuten (S. 2).

6.5

Die Ärzte der G.___ , stellten mit Bericht vom 20. Dezem ber 2014 (Urk. 7/65) die folgenden Diagnosen (S. 1): - symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit/bei: - deutlicher Oberschenkelatropie links, ausgeprägte Valgus defor mation links und rechts mit deutlicher Lateralisierung der Patella - subchondraler Knochenmarksreaktion, Patella alta , Trochlea dys plasie - lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei: - Wirbelsäulenfehlform mit Hyperlordose lumbal und Abflachung der Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) - Wirbelsäulenfehlhaltung mit muskulärer Dysbalance - Tendenz zur Hyperlaxität - anamnestisch Asthma bronchiale - kurze depressive Anpassungsstörung (gegenwärtig nicht voll erfüllt)

Eine am 6. Februar 2014 durchgeführte MRI des linken Kniegelenks habe unter Anderem einen Lateralversatz der Patella, eine Trochleadysplasie und tiefe, grossflächige Knorpeldefekte der Trochlea

fermoris

lateralis sowie fortgeschrittene, tiefe, grossflächige Knorpledefekte der Patella lateral und eine regrediente

subchondrale Knochenmarksreaktion ergeben (S. 1).

Es sei eine nochmalige orthopädische Beurteilung des linken Kniegelenks in einer entsprechend spezialisierten Klinik mit der Frage nach allfälliger Kor rek turosteotomie und/oder Knorpelersatztherapie angezeigt. In psychi scher Hinsicht habe die Berufsuntauglichkeit als Tanzlehrerin bei der Beschwer de führerin zu einer Niedergeschlagenheit geführt (S. 2). 6.6

Die Ärzte der H.___ Klinik, Orthopädie Untere Extremitäten, diagnos ti zierten mit Bericht vom 4. März 2015 (Ur. 7/66) eine symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit beginnender Pangonarthrose (S. 1) und erwähnten, dass eine konventionell radiologische Untersuchung des linken Knie gelenks der Beschwerdeführerin ein e massive Patellafemoral arthrose sowie beginnende Pangonarthrose links ergeben habe. Eine MRI vom 26. Februar 2015 habe zusätzlich femoropatelläre Dysplasien, eine Subluxation der Patella sowie eine kleine, basisnahe Unterflächenläsion des medialen Menis kus dorsal gezeigt. Ein e prothetische Versorgung sei auf Grund des jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht indiziert und ein Patellarück flächen ersatz sei bei beginnender Pangonarthrose nicht indiziert. Angezeigt seien vielmehr regelmässige therapeutische Kniegelenks infiltrationen links und Physiotherapie (S. 2). 6.7

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie , erwähnte in ihrem Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 7/68) , dass die Beschwerdeführerin seit 8. Januar 2015 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie in ihrer Behandlung stehe, und führte aus, dass bei der Be schwerdeführerin neben ihrem Kniegelenksleiden eine depressive Störung mit Antriebsarmut, Erschöpfung, Schlafschwierigkeiten, reduzierter Leistungs- und

Belastungsfähigkeit, Ängsten, emotionalen Schwankungen und Selbstzwei fe l n aufgetreten sei. Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % und es sei auf Grund des chronischen Krankheitsverlaufs eine berufliche Inte gration nicht zu erwarten. Auf Grund der depressiven Symptome sei die Beschwer deführerin sodann auch in der Bewältigung des Alltags erheblich beeinträchtigt. 6.8

Die Ärzte des A.___ erwähnten in ihrem Gutachten vom 4. November 2015 (Urk. 7/95/ 1-46), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 24. bis 27.

August 2015 ambulant allgemeinmedizinisch beziehungsweise internis tisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S.

1

f.) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 37 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Pangonarthrose links, femoropatellar betont mit chronifizierter

Schmerz symptomatik bei : - grossfläc higen Knorpeldefekten der Trochl ea

femoris

lateralis und an der Patella lateral,

Patella alta

- Gelenkspaltverschmälerung leichten Grades media und lateral mit leichter

Osteophytenbildung - Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur links - Patellaspitzensyndrom bei initialer Femoropatellararthrose rechts - c hronisch rezidivierendes lumbosakrales Schmerzsyndrom mit aktivierter Face t tenarthrose und perisakraler

Ligament opathie bei : - lumbosakraler

Hyper ordosierung und geringer Skoliose - muskulärer Dysbalance und I nsuffizienz - Adiposit as - Morphin-Medikation - d epressive Episode, gegenwärtig leich t gradig ausgeprägt - chronische Schmerzstörung mit soma t ischen und psychischen Fakto re n Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit : - Asthma bronchiale - a rterielle Hypertonie - Übergewicht - Allergien auf Penicillin und Paracetamol - Hypokaliämie - Eisenmangel - Fussinsuffizienz leichten Grades bei Status nach A rthrodese des Mit t elfusses recht s am

4. März 2015 - Status nach Beinvenenthrombose links 2014 - k onstitutionelle Laxität

Die Gutachter führten aus, dass anlässlich der klinischen or th opädi s chen Un te r suchung keine objektivierbaren Reizerscheinungen, keine Schwellung en, kein Erguss und keine Rötung des linken Kniegelenkes festzustellen gewesen seien . Eine Röntgenuntersuchung des linken Kniegelenkes habe eine leichte Pangonarthrose sowie eine laterale Subluxa t ion der Patella mit Zeichen einer Femoropatellararthrose und eine MRI des linken Kniegelenkes Knorpeldefek t e der

Trochlea

femoris und der Patella lateralseitig ergeben. Aus ortho pädi scher Sicht leide die Beschwerdeführerin im Bereich ihres linken Kniegelenks daher unter eine r leichte n

Pangonarthrose mit dominierenden Knorp el schäden im femoropatellaren Gl eitlager . Obwohl d ie Umfangsminderung des linken Oberschenkels auf eine relevante Funktionsstörung des linken Knie gelenkes schliessen lasse, bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen massiven Bewegun gsschmerzen und dem klinisch bla nden Be fund des linken Kniegelenkes (S. 38) . Die disponierenden Faktor en für die Arthroseentstehung

seien die hochgradige Valgusstellung an beiden Kniege lenken und eine konstitutionelle ligamentäre

Laxität .

Die Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule ( LWS )

hätten eine lumbo sakrale

Faz ettenarthrose bei verstärkter Lordosierung und geringer links kon vexer Skoliose gezeigt . Im Bereich der Lendenwirbelsäule leide die Beschwer deführerin unter eine r

lumbosakrale n , hyperl ordotische n Dekompensation l eichteren Grades mit Irritationen an den Fazetten und perisakralen Liga menten. Demgegenüber sei der operativ versorgte rechte Mittelfuss

gegen wärtig asymptomatisch. Die festgestellten internistischen Befunde seien ohne relevante Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit .

Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter einer gegen wärtig leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode

und unter einer Schmerz störung . Die Sy mptomatik und der Krankheitsverl auf rechtfertigten die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren (S. 39) . Durch die somatische Erkrankung sei es zu einem Verlust der beruflichen Identität der Beschwerdeführerin gekommen

(S. 44). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin im Umfang von unge fähr 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 35).

Der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit als Tanzlehrerin nicht mehr zuzumuten. Es sei ihr indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten, bei einem vermehrten Pausenbedarf, ohne Treppensteigen, ohne regel mässiges Gehen auf unebenem Boden und ohne Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung im Umfang eines Arbeitspensu ms von insgesamt 50 % zuzumuten (S. 41) .

Mit Mail vom 17. September 2015 (Urk. 7/93) teilte der den orthopädische n

Teil des Gutachten s

der Ärzte des A.___ mitverfassende Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates , der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin an lässlich eines na ch den gutachterlichen Untersuchung en durchgeführte n Abschlussgesprächs eine CD mit Röntgen bildern einer anderen Explorandin mitgenommen habe, wobei nicht klar sei , ob die Beschwerdeführerin von den Mitarbeitenden des A.___

eine falsche CD erhalten habe, oder ob sie diese selbst von einem Tisch in dem Raum , in welchem das Abschlussgespräch mit der Beschwerdeführer i n stattgefunden habe, zu sich genommen habe. Beim Verfassen des Gutachtens seien indes ausschliesslich Röntgenbilder der Be schwerdeführerin berücksichtigt worden . 6.9

Dr. C.___ vom RAD empfahl mit Einschätzungen vom 3. Dezember 2015 und vom 8. Januar 2016, auf das A.___ -Gutachten abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Als weitere medizinische Massnahmen empfahl Dr. C.___ eine psychiatrisch- pharmakologische und psychiatrisch-psychologische Behandlung. Diese Be hand lung sei medizinisch indiziert und geeignet, die Arbeitsfähigkeit auf 100 % in leidensangepasster Tätigkeit zu verbessern (Urk. 7/100 S. 3 ff.). 6.10

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 (Urk. 3 = Urk. 7/103/17-18) nahmen die Ärzte der H.___ Klinik zum Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4.

November 2015 Stellung und erwähnten, dass sie im Gegensatz zu den Gutachtern des A.___ keinen blanden Befund im Bereich des linken Kniege lenks erhoben hätten. Vielmehr hätten die Beschwerden im Bereich des linken Knies klar dem patellofemoralen und lateralen Kompar timent zu ge ordnet werden können und eine zweimalige Infiltration habe wenigstens vor übergehend je zu einer Besserung der Beschwerden geführt. Sie erwähnten sodann , dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2015 an der H.___

Klinik an ihrem linken Knie operiert worden sei. Dabei sei eine Geradstellung des linken Beines durchgeführt worden, um die laterale Patella und das laterale Kompartiment des linken Kniegelenks zu entlasten. Von dieser Ope ration habe sich d ie Beschwerdeführerin relativ gut erholt. 6.11

Dr. I.___ führte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2016 (Urk. 13/2) aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronischen Schmerzen im Bereich ihres linken Kniegelenks an einer depressiven Störung leide . Gegenwärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S.

1). Durch die bisherige psy chotherapeutische Behandlung habe eine gewisse psychische Stabilisierung erreicht werden können. Die schmerzinduzierten depressive n Symptome hätten wegen der persistierenden arthrotischen Erkrankung indes nicht wesentlich verbessert werden können (S. 2). 6.1 2

Dr. med. K.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates , stellte in seinem Bericht vom 30. Juni 2016 (Urk. 13/4) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Knieschmerzen links mit/bei: - bikompartimentär betonte r Gonarthrose links - Status nach varisierender

suprakondylärer

Femurosteotomie vom 7. Dezember 2015 mit Plattenosteosynthese der lateralen Femur corticalis

Er erwähnte, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden teilweise sowohl durch die Platten (-osteosynthese) als auch durch die per sistierenden arthrotischen Beschwerden intraarticulär bedingt seien. Durch die Operation (vom 7. Dezember 2015) seien die Beschwerden nicht gänzlich verschwunden . Nach einer Infiltration sei das linke Kniegelenk indes deutlich beschwerdeärmer gewesen. Eine Entfernung des Osteosynthes ematerials

sei nicht vor einem Jahr postoper a tiv angezeigt (S. 1).

7. 7.1

Vorweg festzuhalten ist, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation, welche von der IV-Stelle gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3. November 2008 (Urk. 7/27) und damit im Vergleich zur rentenabweisenden Verfügung vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/35) unverändert mit als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige beziffert wurde, vorliegend offen gelassen werden kann. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert würde, was angesichts der Erwerbsbiogra phie eher unwahrscheinlich sein dürfte (Urk. 7/15, Urk. 7/27, Urk. 7/42, Urk.

7/51), ergäbe sich - wie nachfolgend zu zeigen ist - kein rentenbe grün dender Invaliditätsgrad. Damit erübrigen sich auch weitere Abklärungen betreffend Einschränkungen im Haushaltsbereich.

Weiter ist festzuhalten, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9.

Juni

2009 (Urk. 7/35) mit den Kniebeschwerden eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zu prüfen ist daher, ob nunmehr eine rentenrelevante Einschränkung vorliegt. 7. 2

Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin im Vergleich zur Situation bei Erlas s der ursprünglichen Verfügung vom 9. Juni 2009 unter neu aufgetretenen chronischen Schmerzen im Be reich ihres linken Kniegelenks litt. Während die Ärzte der Universitätsklinik D.___ am

12. Februar 2014 ( vorstehend E. 6.2 ) und Dr. B.___ in seinen Berichte n vom 9. und vom 22. September 2014 (vorstehend E. 6.4 ) überein stimmend eine Femoropatellararthrose im Bereich des linken Knie s

fest stellten und davon ausginge n , dass die chronischen Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks mindestens teilweise dadurch verursacht worden seie n, stellte Dr. E.___

am 29. August 2014 ( vorstehend E. 6.3 ) zusätzlich eine fortschreitende Gonarthrose im Bereich des linken Kniegelenks fest. Damit übereinstimmend stellten auch die Ärzte der H.___ Klinik am

4. März 2015 ( vorstehend E. 6.6 ) eine symptomatische femoropatelläre Arthrose links mit beginnender Pangonarthrose ,

femoropatelläre Dysplasien, eine Subluxa tion der Patella sowie eine kleine

Unterflächenläsion des medialen Meniskus dorsal fest. Demgegenüber gingen die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 4.

November

2015 ( vorstehend E. 6.8 ) davon aus , dass die Beschwerde führerin in somatischer Hinsicht neben einem

chronischen rezidivierenden lumbosakralen Schmerzsyndrom unter einer Pangonarthrose , femoropatellar betont , mit chr onifizierter

Schmerz symptomatik

im Bereich des linken Knie gelenks leide. In der Folge wurde die Beschwerdeführer in am 7. Dezember 2015 an ihrem linken Knie indes operativ mittels einer varisierenden

supra kondylären

Femurosteotomie mit Plattenosteosynthese der lateralen Femur corticalis behandelt, worauf Dr. K.___

in seinem Bericht vom 30. Juni 2016 ( vorstehend E. 6.11 ) feststellte, dass die Beschwerden durch die Operation vom 7. Dezember 2015 zwar reduziert worden , jedoch nicht vollständig verschwunden seien. Er ging sodann davon aus , dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig sowohl unter intraarticulären Beschwerden als auch unter durch die Plattenosteosynthese verursacht en Beschwerden leide. 7.3

In psychischer Hinsicht stellten die Ärzte der G.___ am 20. Dezember 2014 (vorstehend E .

6.5 ) eine durch die Berufsuntauglichkeit als Tanzlehrerin verursachte kurze depressive Anpassungsstörung fest. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihren Berichten vom 1. April 2015 (vorstehend E. 6.7 ) und vom 24. Juni 2016 (vorstehend E. 6.11 ) die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin unter einer durch das Kniegelenksleiden ausgelösten depressiven Störung leide. Die Ärzte des A.___ gingen in ihrem Gutachten vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) schliesslich davon aus, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer gegenwärtig leichtgradig ausgeprägten d epressive n Episode und unter einer ch ronische n Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren leide, und dass sie aus psychischen Grün den im Umfang von ungefähr 30 % und aus psychischen und somatischen Gründen insgesamt im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sei . 7.4

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, insoweit sie die Meinung vertritt, dass auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) nicht abgestellt werden könne, weil die Gutachter darin die Röntgenbilder einer anderen Person beurteilt hätten (Urk. 1 S. 5 f.). Denn der am Verfassen des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 mit beteiligte Dr. J.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. September 2015 (vgl. vorstehend E. 6.8) plausibel aus, dass die Gutachter des A.___ beim Verfassen des Gutachtens ausschliesslich die Röntgenbilder der Beschwerde führerin berücksichtigt hätten, und dass der Umstand, dass die Beschwer de führerin nach den Untersuchungen eine CD mit Röntgenbildern einer ande ren Person mit nach Hause genommen habe, keinen Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens gehabe habe. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Auf einen eingeschränkten Beweiswert des Gutachtens der Ärzte des A.___

vom 4.

November 2015 lässt sich daraus jedenfalls nicht schliessen. 7.5

In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 4. November 2015 (vorstehend E. 6.8 ) gilt es sodann zu beachten , dass ein Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. J.___ ) daran mitwirkte . Insofern entspricht das Gutachten der Rechtsprechung , wonach bei der Begutachtung von Kniegelenksbeschwerden

in der Regel dann ein orthopädischer Facharzt beteiligt sein muss , wenn ein wesentlicher Teil der die Heilbehand lung betreffenden medizinischen Akten von orthopädi schen Fachärzten stammt , und wenn bereits verschiedene operative Eingriffe zu Behandlungs- und/oder Diagnosezwecken erfolgt sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_419/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2).

8. 8.1

In psychiatrischer Hinsicht wurden im A.___ -Gutachten vom 4. November 2015, wie bereits erwähnt, eine depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert sowie eine 30%ige Einschränkung aus psychiatrischer Sicht attestiert.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 4 f.) überzeugen die von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnosen. Dabei blieb die Diagnose der chronischen Schmerzstörung grundsätzlich unbestritten (vgl. Urk.

1, Urk.

12). Es ist somit von einer solchen auszugehen, zumal sie sich im Wesentlichen übereinstimmend aus den Akten ergibt (Urk. 7/68, Urk. 7/95, Urk.

13/2), wobei in den Berichten von Dr. I.___ zwar keine entsprechende Diagnose genannt wurde, die Schmerzen jedoch als zentrale Beschwerden und auch als Auslöser der depressiven Erkrankung beschrieben wurden.

In Bezug auf den Schweregrad der depressiven Erkrankung („gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt“) bestehen sodann keine Gründe von der Einschät zung der A.___ -Gutachter abzuweichen. Insbesondere geht aus dem Bericht der Ärzte der G.___ vom 20. Dezember 2014 (Urk. 7/65) bloss eine kurze depressive Anpassungsstörung (derzeit nicht voll erfüllt) beziehungsweise eine deutliche Niedergeschlagenheit hervor. Ebenfalls ergibt sich aus den Berich ten von Dr. I.___ (Urk. 7/68, Urk. 13/2) keine schwerwiegendere depressive Erkrankung. So ist den Berichten zum einen keine entsprechende Diagnose zu entnehmen. Zum anderen kann aus der attestierten erheblichen Beein trächtigung der Befindlichkeit und der Bewältigung des Alltags sowie der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres auf eine invaliden ver siche rungsrechtlich relevante depressive Erkrankung geschlossen werden, zumal den geklagten Schmerzen in den Berichten eine überwiegende Bedeutung zu kommt und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einschrän kungen im Wesentlichen auf die Schmerzstörung zurückzuführen sind. Dies gilt umso mehr, als explizit erwähnt wurde, dass sich die depressive Erkran kung aufgrund der Schmerzen begleitend entwickelt habe, womit die depres sive Erkrankung als Begleiterscheinung eines psychogenen Schmerzge scheh ens einzustufen ist. 8.2

Die depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, vermag die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht einzu schrän ken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E.

4.2). Sie hat des Weiteren als blosse Begleiterscheinung zum unkla ren Beschwerdebild invaliditätsrechtlich keine weiter gehende Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.1). Die von den A.___ -Gutachtern attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychia trischer Sicht vermag dementsprechend in Bezug auf die depressive Erkran kung nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist auch auf die bundes gerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es nicht alleine Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle v erbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder

v or übergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt.

V ielmehr hat die rechtsanwendende Instanz die ärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit hin zu überprüfen ( v gl. BGE

140

V

193 E. 3.2-3.3).

Dass die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen vermag, gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin - soweit sich dies aus den Akten erheben lässt - bislang auf eine antidepressive medikamentöse Therapie ver zichtet hat, welche grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urk. 7/95/36 Ziff. 4.3.7, Urk. 7/100 S. 4). 8.3

Zu prüfen ist demnach, ob die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. 8.3.1

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychoso ma tischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzia len (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesge richts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die disku tierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Frei zeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Krite rium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermin dern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitäts niveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tat säch lichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtin an spru ch nahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Com pliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheits einsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Ver halten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Ein glie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bun des gerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 8.3.2

Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ve r schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten al s auch den Organen der Rechtsan wendung auf gegeben, die Arbeitsfähigkeit im E inzelfall mit Blick auf die nor mativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzu ng der Folgen aus den diagnos ti zierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist ein e wichtige Grundlage für die an schliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsle istung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkei t und seine Bedeutung in der So zialversicherung, namentlich für den Einkomme nsvergleich in der In va liditätsbemessung , in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/

Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sach ver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffen den Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie aus schliess lich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), so wie, ob die versiche rungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objekti vierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine ). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gut ach ter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsan wen der eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüber prüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 8.3.3

Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem darge leg ten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss , wenn Ausschluss grün de vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Janu ar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). 8.3.4

Der einschlägige BGE 141 V 281 datiert vom 3. Juni 2015 und wurde im September 2015 amtlich publiziert. Die Untersuchungen im A.___ erfolgten vom 24. bis 28. August 2015, womit nicht abwegig erscheint, dass die Indi katoren im A.___ -Gutachten, auch wenn es vom 4. November 2015 datiert, nicht explizit erwähnt werden.

Dabei ist jedoch z u beachten, dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren (BGE 141 V 281 E. 8). Das im November 2015 erstattete psychiatrische Gutachten wurde zwar ohne Be zugnahme auf die heute massgebende Terminologie verfasst. Inhaltlich aber genügt es den mit BGE 141 V 281 formulierten Anforderungen, denn alle die zu beachtenden Standar dindikatoren

– nämlich (im Hinblick auf die Gesund heitsschädigung ) die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Be hand lungs

- und Eingliederungserfolg oder – misserfolg und allfällige Komor bidi täten , sodann die Persönlichkeit, der soziale Kontext und (im Hinblick auf die Konsistenz) die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen sowie der behandlungs- und einglie derungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) - sind in der gutachterlichen Beurteilung in ausreichender Weise thematisiert . 8.3.5

Die A.___ -Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden nicht willentlich überwinden könne. Sie leide unter einer de pressiven Störung, die die bestehende Schmerzstörung negativ beeinflusse. Sofern die Depression remittiert sei, sei es möglich, mit der Versicherten am Umgang mit dem Schmerz zu arbeiten. Es müssten Möglichkeiten entwickelt werden, innerpsychische Konflikte zu lösen und einen neuen Lebensentwurf zu gestalten. Die effektiven orthopädischen Diagnosen wirkten sich hierbei eher negativ aus (Urk. 7/95/45). Die Versicherte lebe die sozialen Kontakte nicht mehr wie früher aus und sei im Alltag eingeschränkt. Durch die Erkran kung sei es zum Verlust ihrer beruflichen Identität und zum Wegfall eines sehr wichtigen Lebensbereichs gekommen. Sie habe keine Kompen sa tionsmöglichkeit entwickeln können. Versuche, sich beruflich wieder zu eta blieren scheiterten einerseits an ihren Schmerzen und andererseits an den gesetzlichen Vorgaben, da beispielsweise ihre Ausbildung nicht anerkannt werde (Urk. 7/95/44). 8.3.6

Vorauszuschicken ist, dass die A.___ -Gutachter wiederholt festhielten, dass erhebliche Diskrepanzen zwischen den angegebenen massiven Ruhe- und Bewegungsschmerzen beziehungsweise der empfundenen Funktionsbeein träch ti gung und den objektivierbaren Veränderungen vorlägen (Urk. 7/95/19, Urk. 7/95/24, Urk. 7/95/26, Urk. 7/95/38). Sie wiesen indes trotzdem darauf hin, dass eine Belastbarkeitsminderung durchaus nachvollziehbar sei (Urk.

7/95/24). Es stellt sich somit die Frage, ob damit eine Aggravation oder bloss verdeutlichendes Verhalten (vgl. BGE 141 V 281, Urteil des Bundes ge richts 9C_899/2014 vom 29.

Juni

2015 E.

4 ) gegeben ist. Angesichts der nach folgenden Ausführungen zu den Indikatoren kann diese Frage letztlich offen bleiben.

Die Beschwerdeführerin leidet an Knie- und Rückenbeschwerden sowie an den genannten psychiatrischen Diagnosen. Diese weisen einzeln wie auch insgesamt keine schwerwiegende Ausprägung auf (vgl. für die somatischen Diagnosen: Urk. 7/95/38, und für die psychiatrischen Diagnosen unter ande rem oben). Zwar wurde im A.___ -Gutachten festgehalten, die Beschwerde füh rerin könne die Schmerzen nicht einfach überwinden (Urk. 7/95/45). Den noc h wiesen die A.___ -Gutachter wiederholt darauf hin, dass der Beschwerde kom plex therapeutisch behandelbar sei unter anderem im Rahmen einer inter disziplinären Behandlung, wobei eine psychopharmakologische Behandlung erforderlich sei (Urk. 7/95/41-42, Urk. 7/95/44-45). Auch erachteten die Gut achter die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig und empfahlen den beruflichen Wiedereinstieg (Urk.

7/95/26). Auch Dr. B.___ kam zum Schluss, dass die Ausübung einer rein sitzenden Tätigkeit wahrscheinlich zumutbar sei (Urk. 7/95/77-78). An ge sichts der empfohlenen Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten, der bishe rigen Behandlungen sowie der schwach ausgeprägten Komorbiditäten spricht die Kategorie „funktioneller Schweregrad“ nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit.

In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit" , den Komplex „Sozialer Kontext" und die Kategorie „Konsistenz" ist einerseits auf die bereits erwähnten, an läss lich der A.___ -Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen hinzuweisen. Des Weiteren bejahten die A.___ -Gutachter durchaus Ressourcen (Urk. 7/95/42 ) und hielten fest, die sozialen Kontakte seien sehr gut und würden gepflegt (Urk. 7/95/29). Auch zu den Söhnen bestehe ein guter Kontakt (Urk. 7/95/28). Sie lebe mit ihrem Lebenspartner zusammen und beschäftige sich mit Lesen, PC-Spielen, Chatten, Malen, Fernsehschauen etc. (Urk. 7/95/28-29). Die Beur teilung dieser Indikatoren steht einer Arbeitsfähigkeit somit ebenfalls nicht entgegen.

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die A.___ -Gutachter unter anderem im Zu sammenhang mit der Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung auch auf invaliditätsfremde Faktoren (vgl. auch Urk. 7/95/25: schmerzunter hal tende Faktoren wie die Morphinmedikation, die Dekonditionierung , der Arbeits platz- und Selbstwertgefühlsverlust) hinwiesen, namentlich darauf, dass die Berufsbildung der Beschwerdeführerin nicht anerkannt werde (Urk. 7/95/42, Urk. 7/95/44) . Diese Faktoren können invalidenversicherungsrechtlich bei der Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden . 8.3.7

Insgesamt kann somit die von den A.___ -Gutachtern attestierte 30%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Die diagnostizierte Schmerzstörung begrün det für sich alleine aber auch im Zusammenhang mit der depressiven Erkran kung keine Invalidität , da die funktionelle n Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standard in di ka toren

nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 ). 8.4

In somatischer Hinsicht ergibt sich mit dem Wegfall der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 - 100 %, zumal die A.___ -Gutachter einerseits aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit festhielten, sie wiederholt auf die bereits oben erwähnten Inkonsistenzen hinwiesen und der RAD explizit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging nach der Durchführung einer psychiatrischen Behandlung. Auch Dr. B.___ erachtete eine rein sitzende Tätigkeit als „wahrscheinlich zumutbar“ (vorstehend E. 6.4).

Gegen diese Einschätzung spricht auch die erst nach dem Erstellen des Gut achtens aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführte Opera tion des Knies (vgl. Urk.

13/4) nicht. Denn selbst der neueste Bericht von Dr.

K.___ vom 30.

Juni

2016 vermag die Einschätzung im A.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So hielt Dr. K.___ fest, die Beweglichkeit habe sich gegenüber dem präoperativen Zustand deutlich gebessert. Die Beschwerden hätten zwar nicht komplett reduziert werden können, mittels Infiltration sei die Versicherte jedoch deutlich beschwerdeärmer (Urk. 13/4).

Insgesamt bestehen damit auch keine Verhältnisse, welche weitere Abklä rungen rechtfertigen würden , weshalb darauf verzichtet werden kann (antizi pierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157). 8.5

In Bezug auf Folgen der im A.___ -Gutachten festgestellten Gesundheits beein trächtigungen ist somit invalidenversicherungsrechtlich davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit zu 80-100 % arbeits fähig ist.

Dabei vermögen die geltend gemachten Ungenauigkeiten oder gar blosse Tipp fehler im Gutachten (vgl. Urk. 13/1) dieses im Resultat nicht in Zweifel zu ziehen. So führt beispielsweise ein falsch notiertes Geburtsdatum eines Sohns der Beschwerdeführerin nicht zu einer mangelhaften Beurteilung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, insbeson de re wenn diese im Wesentlichen im Einklang mit der übrigen medizinischen Akten lage stehen. 9.

Zur Beurteilung des Invaliditätsgrades kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, zumal die A.___ -Gutachter als angepasste Tätigkeiten unter anderem die Tätigkeiten als Zeichenlehrerin, Keyboardspielerin oder Gesangslehrerin nannten (Urk. 7/95/41), welche zum Teil bereits bis 2014 aus geübt wurden (Urk. 7/42 S. 1-2). Eine genaue Bezifferung insbesondere des Valideneinkommens erübrigt sich auch angesichts der stark schwanken den und unregelmässigen Einkommen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/51). Somit resultiert - vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin wäre als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren - ein Invaliditätsgrad von maximal 20 %, welcher nicht zu einer Rente berechtigt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz li chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zu setzen und aus gangsgemäss

der Beschwerde führer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerde führ erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber BachofnerVolz