Sachverhalt
1. X.___, geboren 1971, war von 2005 bis 2013 als Aussenisoleur bei Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/11 Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete er sich am 17. Juni 2014 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und leistete Kostengutsprachen für ein Hilfsmittel (Urk. 6/24) und für eine Frühinter vention in Form eines Ausbildungskurses (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/66-70, Urk. 6/74,
Urk. 6/76-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 6/78 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2. Der Versicherte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien vom Gericht medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 12. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwi ndbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3
Das Gericht kann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteu ert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ve r waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entschei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte ange passte wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit bei Bedarf aufzustehen, ohne Heben oder Tragen von Lasten) zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden In validitätsgrad von 12 % (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er nur sehr reduziert arbeitsfähig sei, da sich sein Gesundheitszustand trotz diver sen Therapien nicht verbessert (S. 4 Ziff. 2) und sich in der Zwischenzeit auch sein psychischer Zustand massiv verschlechtert habe (S. 5 Ziff. 4). Zudem bean standete er den Bericht des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; S. 5 Ziff. 3) und die Berechnung des Invalideneinkommens (S. 6 f. Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___, nannten im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/12/6-7) als Diag nosen eine Diskusher nie L5/S1 links und einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein (seit ca. zwei Jahren keine Antikoagu la tion). Am 28. März 2014 sei eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nuk leo tomie L5/S1 links erfolgt (S. 6). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des A.___, nannten im Austrittsbericht vom 10. April 2014 (Urk. 6/13/10-11) folgende Diagnosen: - unspezifische Abdominalschmerzen symptomatische Koprostase - Diskushernie L5/S1 links - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014 - anamnestisch Protein-C-Mangel - Status nach Thrombose rechtes Bein (seit zirka zwei Jahren keine Antikoa gulation)
Die Ärzte führten aus, dass nach abführenden Massnahmen eine deutliche Beschwerdebesserung eingetreten sei und der Beschwerdeführer nach einer Hospitalisation vom 6. April am 7. April 2014 entlassen worden sei. 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 6/12/1-4) aus, dass er den Beschwerde führer seit 8. Januar 2014 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Diskushernie L5/S1 links, Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie vom 28. März 2014, sowie neuropathische Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie. Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rech tes Bein (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei, sofern der Fuss nicht gebraucht werde, im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, Schmerztherapie und Einlagen für die Schuhe/Orthese könne eine Verbesserung erfolgen (Ziff. 1.8). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, A.___, nannte im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 6/13/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neuropathische Restschmerzen und einen Status nach der Operation der Diskushernie L5/S1 links vom 28. März 2014 (Ziff. 1.1). Als Diag nose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er einen anam nestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein. Er habe den Beschwerdeführer vom 19. März bis 9. Juli 2014 ambulant behandelt (Ziff. 1.2). Die Fussheber-, Fusssenkerparese und die neuropathischen Schmer zen würden sich auf die Arbeit einschränkend auswirken, weshalb ein Job-Assessment indiziert sei (Ziff. 1.7). Eine adäquate Schmerztherapie, gegebenen falls Physiotherapie, sei sinnvoll, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne man jedoch nicht zu 100 % voraussehen (Ziff. 1.8). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/44/1-4) aus, dass sie den Beschwer deführer seit dem 8. Januar 2014 im Rhythmus von vier bis sechs Wochen behand le (Ziff. 3.1), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.2) ein progredientes motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links unklarer Ätiologie sowie neuropathische Schmerzen und Rückenschmerzen bei Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014. Trotz intensiver Physiotherapie und Ergotherapie sei eine Verschlechte rung der neuropathischen Schmerzen, insbesondere im Bereich Fusssohle und Achillessehne links, erfolgt (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Januar 201 4 vollständig arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauar beiter sei nicht realistisch. Denkbar sei eine angepasste, sitzende Tätigkeit ohne kör per liche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel (Ziff. 2.1) . Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physio therapie und even tuell orthopädische Abklärungen verbessert werden (Ziff. 4.1). 3. 6
Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, A.___, führte in ihrem Bericht vom 4. September 2015 (Urk. 6/52) aus, dass sie den Beschwer de führer vom 14. April bis 24. August 2015 behandelt habe (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) ein chroni sches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyn drom L5/S1 links, ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom sowie als Ver dachts diagnose eine Tendopathie der Achillessehne links. Sodann nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) rezidivierend auftretende Abdominalschmerzen und Diarrhoen unklarer Ätiologie. Die bishe rige Arbeitstätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aktuell könne der Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinde rungsangepassten in Form einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein (Ziff. 1.7). 3.7
RAD-Arzt med. pract. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 (Urk. 6/60) aus, dass der Be schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur arbeitsunfähig sei. In angepasster Tätigkeit sei aus medizin-theoretischer Sicht nicht von einer dauerhaf ten/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diagnostik/ Therapie seien noch nicht abgeschlossen (S. 5 Mitte). 3. 8
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Psychologin MSc FSP, Schmerzzentrum des A.___, diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2016 (Urk. 6/74) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide an einer starken psychischen Beeinträchtigung mit pessimistischen Zu kunfts perspektiven, einem verminderten Selbstwertgefühl, einer stark reduzier ten Kon zentration, er dissoziiere und habe gelegentliche Suizidgedanken. Am 8. Januar 2016 sei eine freiwillige Einweisung zur stationären Therapie erfolgt, welche vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 wieder abgebrochen worden sei (Ziff. 4). 3.9
Med. pract. F.___ gab in seiner nach erfolgtem Einwand des Beschwerde füh rers verfassten Stellungnahme vom 12. März 2016 (Urk. 6/76) an, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht bei einer Anpassungsstö rung um ein behandelbares Krankheitsbild handle. Der Beschwerdeführer solle sich deshalb zunächst in adäquate fachpsychiatrische Behandlung begeben. In einer ange passten Tätigkeit sei nach Abschluss der psychiat risch/psychotherapeutischen Behandlung wieder von einer vollen Arbeitsfähig keit auszugehen (S. 2 unten). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer litt an einer Diskushernie L5/S1 links; am 28. März 2014 erfolgte deswegen eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links (vorstehend E. 3.1). Im Juli 2014 wurde ebenfalls eine Diskushernie L5/S1 links, nebst neuropathischen Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie, festgestellt. Es wurde von einer 100%igen Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit ausge gangen (vorstehend E. 3.3). Im August 2014 wurde festgehalten, dass der Be schwerde führer an neuropathischen Restschmerzen, Status nach der Operation der Dis kushernie L5/S1 links vom 28. März 2014, leide und sich die Fussheber-, Fuss senkerparese und die neuropathischen Schmerzen auf die Arbeit ein schrän kend auswirken würden (vorstehend E. 3.4). 4.2
Rund ein Jahr später, im Juni 2015, wurde ein motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links
unklarer Ätiologie festgestellt, das als progredient charakteri siert wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Ja nuar 2014 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeits unfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nun zurückhaltender beurteilt. So wurde als denkbar erachtet, dass der Beschwerdeführer eine angepasste, sitzende Tä tigkeit ohne körperliche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positi onswechsel ausüben könne, dies ohne Bezeichnung eines möglichen Pen sums und unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physiotherapie und eventuell orthopädische Abklärungen verbessert werden könne (vorstehend E. 3.5). In der aktuellsten somatischen Beurteilung im September 2015 wurden ein chronisches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Aus fallsyn drom L5/S1 links und
ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom genannt. Die bisherige Arbeitstätigkeit wurde als aus me dizinischer Sicht nicht mehr zumutbar beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nun mehr so beurteilt, dass der Beschwerdeführer gar aktuell nur noch zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinderungsangepassten wechselbe lastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein könne (vorstehend E. 3.6).
Ferner kam noch eine psychische Problematik hinzu. So wurden im Februar 2016 erstmals eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) diagnostiziert (vorstehend E. 3.8). 4.3
Der RAD-Arzt ging in seiner Stellungnahme von September 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätig keit als Fassadenisoleur aus. In angepasster Tätigkeit ging er hingegen unter Hinweis darauf, dass die Diagnostik/Therapie noch nicht abgeschlossen sei, nicht von einer dauerhaften/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus (vorstehend E. 3.7). Eine Begründung für diese Annahme fehlt gänzlich. Zudem setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass nunmehr ledig lich eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestiert worden war. Auch äusserte er sich, wie der Beschwerdeführer zu Recht ins Feld führt, nicht zu den von den Ärzten zuvor diagnostizierten neuropathischen Schmerzen. Des Weiteren erfolgte auch keine Stellungnahme zu den übrigen Diagnosen. 4.4
Bezüglich der psychischen Problematik bestehen zwei Diagnosen, eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22). Die ohnehin knappe Stellungnahme des RAD-Arztes von März 2016 bezieht sich jedoch nur auf eine dieser beiden Diagnosen. Wohl dürfte seine Beurteilung, dass es sich bei einer Anpas sungsstörung definitionsgemäss um ein behandelbares Krankheitsbild handle, zutreffen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich mit der diag nostizierten chronischen Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt hat. Seine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der psychiat risch/psychotherapeutischen Behandlung in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.9), ist deshalb nicht vollständig und in der Folge nicht nachvollziehbar. 4.5
Auf die vorliegenden Beurteilungen durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden, haben sie sich doch als ausge sprochen lückenhaft erwiesen. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden, und von den Fachpersonen, welche die psy chischen Störungen festgestellt haben, liegen keine Angaben zur Arbeits fähigkeit vor (vorstehend E. 4.3). 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die an ge fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab
1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, war von 2005 bis 2013 als Aussenisoleur bei Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/11 Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete er sich am 17. Juni 2014 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und leistete Kostengutsprachen für ein Hilfsmittel (Urk. 6/24) und für eine Frühinter vention in Form eines Ausbildungskurses (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/66-70, Urk. 6/74,
Urk. 6/76-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 6/78 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwi ndbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteu ert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ve r waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entschei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien vom Gericht medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 12. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte ange passte wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit bei Bedarf aufzustehen, ohne Heben oder Tragen von Lasten) zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden In validitätsgrad von 12 % (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er nur sehr reduziert arbeitsfähig sei, da sich sein Gesundheitszustand trotz diver sen Therapien nicht verbessert (S. 4 Ziff. 2) und sich in der Zwischenzeit auch sein psychischer Zustand massiv verschlechtert habe (S. 5 Ziff. 4). Zudem bean standete er den Bericht des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; S. 5 Ziff. 3) und die Berechnung des Invalideneinkommens (S. 6 f. Ziff. 5).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___, nannten im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/12/6-7) als Diag nosen eine Diskusher nie L5/S1 links und einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein (seit ca. zwei Jahren keine Antikoagu la tion). Am 28. März 2014 sei eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nuk leo tomie L5/S1 links erfolgt (S. 6). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des A.___, nannten im Austrittsbericht vom 10. April 2014 (Urk. 6/13/10-11) folgende Diagnosen: - unspezifische Abdominalschmerzen symptomatische Koprostase - Diskushernie L5/S1 links - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014 - anamnestisch Protein-C-Mangel - Status nach Thrombose rechtes Bein (seit zirka zwei Jahren keine Antikoa gulation)
Die Ärzte führten aus, dass nach abführenden Massnahmen eine deutliche Beschwerdebesserung eingetreten sei und der Beschwerdeführer nach einer Hospitalisation vom 6. April am 7. April 2014 entlassen worden sei. 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 6/12/1-4) aus, dass er den Beschwerde führer seit 8. Januar 2014 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Diskushernie L5/S1 links, Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie vom 28. März 2014, sowie neuropathische Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie. Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rech tes Bein (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei, sofern der Fuss nicht gebraucht werde, im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, Schmerztherapie und Einlagen für die Schuhe/Orthese könne eine Verbesserung erfolgen (Ziff. 1.8). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, A.___, nannte im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 6/13/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neuropathische Restschmerzen und einen Status nach der Operation der Diskushernie L5/S1 links vom 28. März 2014 (Ziff. 1.1). Als Diag nose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er einen anam nestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein. Er habe den Beschwerdeführer vom 19. März bis 9. Juli 2014 ambulant behandelt (Ziff. 1.2). Die Fussheber-, Fusssenkerparese und die neuropathischen Schmer zen würden sich auf die Arbeit einschränkend auswirken, weshalb ein Job-Assessment indiziert sei (Ziff. 1.7). Eine adäquate Schmerztherapie, gegebenen falls Physiotherapie, sei sinnvoll, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne man jedoch nicht zu 100 % voraussehen (Ziff. 1.8). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/44/1-4) aus, dass sie den Beschwer deführer seit dem 8. Januar 2014 im Rhythmus von vier bis sechs Wochen behand le (Ziff. 3.1), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.2) ein progredientes motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links unklarer Ätiologie sowie neuropathische Schmerzen und Rückenschmerzen bei Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014. Trotz intensiver Physiotherapie und Ergotherapie sei eine Verschlechte rung der neuropathischen Schmerzen, insbesondere im Bereich Fusssohle und Achillessehne links, erfolgt (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Januar 201
E. 4 vollständig arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauar beiter sei nicht realistisch. Denkbar sei eine angepasste, sitzende Tätigkeit ohne kör per liche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel (Ziff. 2.1) . Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physio therapie und even tuell orthopädische Abklärungen verbessert werden (Ziff. 4.1). 3.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer litt an einer Diskushernie L5/S1 links; am 28. März 2014 erfolgte deswegen eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links (vorstehend E. 3.1). Im Juli 2014 wurde ebenfalls eine Diskushernie L5/S1 links, nebst neuropathischen Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie, festgestellt. Es wurde von einer 100%igen Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit ausge gangen (vorstehend E. 3.3). Im August 2014 wurde festgehalten, dass der Be schwerde führer an neuropathischen Restschmerzen, Status nach der Operation der Dis kushernie L5/S1 links vom 28. März 2014, leide und sich die Fussheber-, Fuss senkerparese und die neuropathischen Schmerzen auf die Arbeit ein schrän kend auswirken würden (vorstehend E. 3.4).
E. 4.2 Rund ein Jahr später, im Juni 2015, wurde ein motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links
unklarer Ätiologie festgestellt, das als progredient charakteri siert wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Ja nuar 2014 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeits unfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nun zurückhaltender beurteilt. So wurde als denkbar erachtet, dass der Beschwerdeführer eine angepasste, sitzende Tä tigkeit ohne körperliche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positi onswechsel ausüben könne, dies ohne Bezeichnung eines möglichen Pen sums und unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physiotherapie und eventuell orthopädische Abklärungen verbessert werden könne (vorstehend E. 3.5). In der aktuellsten somatischen Beurteilung im September 2015 wurden ein chronisches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Aus fallsyn drom L5/S1 links und
ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom genannt. Die bisherige Arbeitstätigkeit wurde als aus me dizinischer Sicht nicht mehr zumutbar beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nun mehr so beurteilt, dass der Beschwerdeführer gar aktuell nur noch zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinderungsangepassten wechselbe lastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein könne (vorstehend E. 3.6).
Ferner kam noch eine psychische Problematik hinzu. So wurden im Februar 2016 erstmals eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) diagnostiziert (vorstehend E. 3.8).
E. 4.3 Der RAD-Arzt ging in seiner Stellungnahme von September 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätig keit als Fassadenisoleur aus. In angepasster Tätigkeit ging er hingegen unter Hinweis darauf, dass die Diagnostik/Therapie noch nicht abgeschlossen sei, nicht von einer dauerhaften/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus (vorstehend E. 3.7). Eine Begründung für diese Annahme fehlt gänzlich. Zudem setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass nunmehr ledig lich eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestiert worden war. Auch äusserte er sich, wie der Beschwerdeführer zu Recht ins Feld führt, nicht zu den von den Ärzten zuvor diagnostizierten neuropathischen Schmerzen. Des Weiteren erfolgte auch keine Stellungnahme zu den übrigen Diagnosen.
E. 4.4 Bezüglich der psychischen Problematik bestehen zwei Diagnosen, eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22). Die ohnehin knappe Stellungnahme des RAD-Arztes von März 2016 bezieht sich jedoch nur auf eine dieser beiden Diagnosen. Wohl dürfte seine Beurteilung, dass es sich bei einer Anpas sungsstörung definitionsgemäss um ein behandelbares Krankheitsbild handle, zutreffen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich mit der diag nostizierten chronischen Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt hat. Seine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der psychiat risch/psychotherapeutischen Behandlung in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.9), ist deshalb nicht vollständig und in der Folge nicht nachvollziehbar.
E. 4.5 Auf die vorliegenden Beurteilungen durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden, haben sie sich doch als ausge sprochen lückenhaft erwiesen. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden, und von den Fachpersonen, welche die psy chischen Störungen festgestellt haben, liegen keine Angaben zur Arbeits fähigkeit vor (vorstehend E. 4.3).
E. 4.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die an ge fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab
1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, A.___, führte in ihrem Bericht vom 4. September 2015 (Urk. 6/52) aus, dass sie den Beschwer de führer vom 14. April bis 24. August 2015 behandelt habe (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) ein chroni sches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyn drom L5/S1 links, ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom sowie als Ver dachts diagnose eine Tendopathie der Achillessehne links. Sodann nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) rezidivierend auftretende Abdominalschmerzen und Diarrhoen unklarer Ätiologie. Die bishe rige Arbeitstätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aktuell könne der Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinde rungsangepassten in Form einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein (Ziff. 1.7). 3.7
RAD-Arzt med. pract. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 (Urk. 6/60) aus, dass der Be schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur arbeitsunfähig sei. In angepasster Tätigkeit sei aus medizin-theoretischer Sicht nicht von einer dauerhaf ten/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diagnostik/ Therapie seien noch nicht abgeschlossen (S. 5 Mitte). 3.
E. 8 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Psychologin MSc FSP, Schmerzzentrum des A.___, diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2016 (Urk. 6/74) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide an einer starken psychischen Beeinträchtigung mit pessimistischen Zu kunfts perspektiven, einem verminderten Selbstwertgefühl, einer stark reduzier ten Kon zentration, er dissoziiere und habe gelegentliche Suizidgedanken. Am 8. Januar 2016 sei eine freiwillige Einweisung zur stationären Therapie erfolgt, welche vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 wieder abgebrochen worden sei (Ziff. 4). 3.9
Med. pract. F.___ gab in seiner nach erfolgtem Einwand des Beschwerde füh rers verfassten Stellungnahme vom 12. März 2016 (Urk. 6/76) an, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht bei einer Anpassungsstö rung um ein behandelbares Krankheitsbild handle. Der Beschwerdeführer solle sich deshalb zunächst in adäquate fachpsychiatrische Behandlung begeben. In einer ange passten Tätigkeit sei nach Abschluss der psychiat risch/psychotherapeutischen Behandlung wieder von einer vollen Arbeitsfähig keit auszugehen (S. 2 unten). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00505 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 19. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1971, war von 2005 bis 2013 als Aussenisoleur bei Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/11 Ziff. 2.7). Unter Hinweis auf eine Diskushernie meldete er sich am 17. Juni 2014 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und leistete Kostengutsprachen für ein Hilfsmittel (Urk. 6/24) und für eine Frühinter vention in Form eines Ausbildungskurses (Urk. 6/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/66-70, Urk. 6/74,
Urk. 6/76-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 6/78 = Urk. 2) einen Rentenanspruch. 2. Der Versicherte erhob am 2. Mai 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien vom Gericht medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 12. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwi ndbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.3
Das Gericht kann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteu ert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensent scheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid relevante Sachverhalt ungenü gend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ve r waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haup t für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch entschei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutacht lichen Ausführungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (leichte ange passte wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit bei Bedarf aufzustehen, ohne Heben oder Tragen von Lasten) zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Gestützt darauf ermittelte sie einen nicht rentenbegründenden In validitätsgrad von 12 % (S. 2 Mitte). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass er nur sehr reduziert arbeitsfähig sei, da sich sein Gesundheitszustand trotz diver sen Therapien nicht verbessert (S. 4 Ziff. 2) und sich in der Zwischenzeit auch sein psychischer Zustand massiv verschlechtert habe (S. 5 Ziff. 4). Zudem bean standete er den Bericht des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; S. 5 Ziff. 3) und die Berechnung des Invalideneinkommens (S. 6 f. Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch. 3. 3.1
Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des A.___, nannten im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (Urk. 6/12/6-7) als Diag nosen eine Diskusher nie L5/S1 links und einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein (seit ca. zwei Jahren keine Antikoagu la tion). Am 28. März 2014 sei eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nuk leo tomie L5/S1 links erfolgt (S. 6). 3.2
Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des A.___, nannten im Austrittsbericht vom 10. April 2014 (Urk. 6/13/10-11) folgende Diagnosen: - unspezifische Abdominalschmerzen symptomatische Koprostase - Diskushernie L5/S1 links - Status nach mikrochirurgischer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014 - anamnestisch Protein-C-Mangel - Status nach Thrombose rechtes Bein (seit zirka zwei Jahren keine Antikoa gulation)
Die Ärzte führten aus, dass nach abführenden Massnahmen eine deutliche Beschwerdebesserung eingetreten sei und der Beschwerdeführer nach einer Hospitalisation vom 6. April am 7. April 2014 entlassen worden sei. 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2014 (Urk. 6/12/1-4) aus, dass er den Beschwerde führer seit 8. Januar 2014 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Diskushernie L5/S1 links, Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie vom 28. März 2014, sowie neuropathische Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie. Sodann nannte er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit einen anamnestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rech tes Bein (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei, sofern der Fuss nicht gebraucht werde, im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll leistungsfähig (Ziff. 1.7). Durch Physiotherapie, Schmerztherapie und Einlagen für die Schuhe/Orthese könne eine Verbesserung erfolgen (Ziff. 1.8). 3.4
Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, A.___, nannte im Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 6/13/1-5) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neuropathische Restschmerzen und einen Status nach der Operation der Diskushernie L5/S1 links vom 28. März 2014 (Ziff. 1.1). Als Diag nose ohne Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er einen anam nestischen Protein-C-Mangel mit Status nach Thrombose rechtes Bein. Er habe den Beschwerdeführer vom 19. März bis 9. Juli 2014 ambulant behandelt (Ziff. 1.2). Die Fussheber-, Fusssenkerparese und die neuropathischen Schmer zen würden sich auf die Arbeit einschränkend auswirken, weshalb ein Job-Assessment indiziert sei (Ziff. 1.7). Eine adäquate Schmerztherapie, gegebenen falls Physiotherapie, sei sinnvoll, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne man jedoch nicht zu 100 % voraussehen (Ziff. 1.8). 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/44/1-4) aus, dass sie den Beschwer deführer seit dem 8. Januar 2014 im Rhythmus von vier bis sechs Wochen behand le (Ziff. 3.1), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.2) ein progredientes motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links unklarer Ätiologie sowie neuropathische Schmerzen und Rückenschmerzen bei Status nach einer Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links am 28. März 2014. Trotz intensiver Physiotherapie und Ergotherapie sei eine Verschlechte rung der neuropathischen Schmerzen, insbesondere im Bereich Fusssohle und Achillessehne links, erfolgt (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Januar 201 4 vollständig arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauar beiter sei nicht realistisch. Denkbar sei eine angepasste, sitzende Tätigkeit ohne kör per liche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positionswechsel (Ziff. 2.1) . Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physio therapie und even tuell orthopädische Abklärungen verbessert werden (Ziff. 4.1). 3. 6
Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesiologie, A.___, führte in ihrem Bericht vom 4. September 2015 (Urk. 6/52) aus, dass sie den Beschwer de führer vom 14. April bis 24. August 2015 behandelt habe (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) ein chroni sches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyn drom L5/S1 links, ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom sowie als Ver dachts diagnose eine Tendopathie der Achillessehne links. Sodann nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) rezidivierend auftretende Abdominalschmerzen und Diarrhoen unklarer Ätiologie. Die bishe rige Arbeitstätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Aktuell könne der Beschwerdeführer zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinde rungsangepassten in Form einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein (Ziff. 1.7). 3.7
RAD-Arzt med. pract. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 23. September 2015 (Urk. 6/60) aus, dass der Be schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Januar 2014 in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur arbeitsunfähig sei. In angepasster Tätigkeit sei aus medizin-theoretischer Sicht nicht von einer dauerhaf ten/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diagnostik/ Therapie seien noch nicht abgeschlossen (S. 5 Mitte). 3. 8
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Psychologin MSc FSP, Schmerzzentrum des A.___, diagnos tizierten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2016 (Urk. 6/74) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22; Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide an einer starken psychischen Beeinträchtigung mit pessimistischen Zu kunfts perspektiven, einem verminderten Selbstwertgefühl, einer stark reduzier ten Kon zentration, er dissoziiere und habe gelegentliche Suizidgedanken. Am 8. Januar 2016 sei eine freiwillige Einweisung zur stationären Therapie erfolgt, welche vom Beschwerdeführer am 11. Januar 2016 wieder abgebrochen worden sei (Ziff. 4). 3.9
Med. pract. F.___ gab in seiner nach erfolgtem Einwand des Beschwerde füh rers verfassten Stellungnahme vom 12. März 2016 (Urk. 6/76) an, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht bei einer Anpassungsstö rung um ein behandelbares Krankheitsbild handle. Der Beschwerdeführer solle sich deshalb zunächst in adäquate fachpsychiatrische Behandlung begeben. In einer ange passten Tätigkeit sei nach Abschluss der psychiat risch/psychotherapeutischen Behandlung wieder von einer vollen Arbeitsfähig keit auszugehen (S. 2 unten). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer litt an einer Diskushernie L5/S1 links; am 28. März 2014 erfolgte deswegen eine mikrochirurgische Sequestrektomie und Nukleotomie L5/S1 links (vorstehend E. 3.1). Im Juli 2014 wurde ebenfalls eine Diskushernie L5/S1 links, nebst neuropathischen Schmerzen an der Fusssohle links im Rahmen der Diskushernie, festgestellt. Es wurde von einer 100%igen Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit ausge gangen (vorstehend E. 3.3). Im August 2014 wurde festgehalten, dass der Be schwerde führer an neuropathischen Restschmerzen, Status nach der Operation der Dis kushernie L5/S1 links vom 28. März 2014, leide und sich die Fussheber-, Fuss senkerparese und die neuropathischen Schmerzen auf die Arbeit ein schrän kend auswirken würden (vorstehend E. 3.4). 4.2
Rund ein Jahr später, im Juni 2015, wurde ein motorisches Ausfallsyndrom L5/S1 links
unklarer Ätiologie festgestellt, das als progredient charakteri siert wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Ja nuar 2014 in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeits unfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nun zurückhaltender beurteilt. So wurde als denkbar erachtet, dass der Beschwerdeführer eine angepasste, sitzende Tä tigkeit ohne körperliche Belastung mit Möglichkeit zu regelmässigem Positi onswechsel ausüben könne, dies ohne Bezeichnung eines möglichen Pen sums und unter Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise durch die im Juni 2015 begonnene Opiattherapie, die Fortsetzung der Physiotherapie und eventuell orthopädische Abklärungen verbessert werden könne (vorstehend E. 3.5). In der aktuellsten somatischen Beurteilung im September 2015 wurden ein chronisches residuelles, radikuläres Schmerz- und sensomotorisches Aus fallsyn drom L5/S1 links und
ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom genannt. Die bisherige Arbeitstätigkeit wurde als aus me dizinischer Sicht nicht mehr zumutbar beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde nun mehr so beurteilt, dass der Beschwerdeführer gar aktuell nur noch zwei Stunden pro Tag mit Pause in einer behinderungsangepassten wechselbe lastenden Tätigkeit, mit wenig Gehen auf ebenem Boden und gelegentlichen Sitzen, ohne Heben und Tragen von Lasten tätig sein könne (vorstehend E. 3.6).
Ferner kam noch eine psychische Problematik hinzu. So wurden im Februar 2016 erstmals eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) diagnostiziert (vorstehend E. 3.8). 4.3
Der RAD-Arzt ging in seiner Stellungnahme von September 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätig keit als Fassadenisoleur aus. In angepasster Tätigkeit ging er hingegen unter Hinweis darauf, dass die Diagnostik/Therapie noch nicht abgeschlossen sei, nicht von einer dauerhaften/langandauernden Einschränkung der Arbeitsfähig keit aus (vorstehend E. 3.7). Eine Begründung für diese Annahme fehlt gänzlich. Zudem setzte er sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass nunmehr ledig lich eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag attestiert worden war. Auch äusserte er sich, wie der Beschwerdeführer zu Recht ins Feld führt, nicht zu den von den Ärzten zuvor diagnostizierten neuropathischen Schmerzen. Des Weiteren erfolgte auch keine Stellungnahme zu den übrigen Diagnosen. 4.4
Bezüglich der psychischen Problematik bestehen zwei Diagnosen, eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22). Die ohnehin knappe Stellungnahme des RAD-Arztes von März 2016 bezieht sich jedoch nur auf eine dieser beiden Diagnosen. Wohl dürfte seine Beurteilung, dass es sich bei einer Anpas sungsstörung definitionsgemäss um ein behandelbares Krankheitsbild handle, zutreffen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er sich mit der diag nostizierten chronischen Schmerzstörung nicht auseinandergesetzt hat. Seine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der psychiat risch/psychotherapeutischen Behandlung in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei (vorstehend E. 3.9), ist deshalb nicht vollständig und in der Folge nicht nachvollziehbar. 4.5
Auf die vorliegenden Beurteilungen durch den RAD kann nach dem Gesagten mangels Plausibilität nicht abgestellt werden, haben sie sich doch als ausge sprochen lückenhaft erwiesen. Umgekehrt kann vorliegend nicht alleine auf die attestierte Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 3.6) abgestellt werden, und von den Fachpersonen, welche die psy chischen Störungen festgestellt haben, liegen keine Angaben zur Arbeits fähigkeit vor (vorstehend E. 4.3). 4.6
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschlies sen de Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzulänglich, weshalb die an ge fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender Abklärung in geeigneter Weise eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab
1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller