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IV.2016.00501

Umschulung. Somatischer Gesundheitszustand abklärungsbedürftig, kein Abstellen auf RAD-Aktenbeurteilung. Kein relevanter psychischer Gesundheitsschaden.

Zürich SozVersG · 2016-07-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1978, absolvierte eine Lehre als Mechaniker (Urk. 8/1) und arbeitete zuletzt als Service Engineer mit einem Pensum von 100 %

bei der Y.___

sowie mit einem Pensum von 5 % bei der

Z.___ . Am 17. Juni 2015 meldete er sich unter Hin weis auf psy chi sche Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/2 S. 2 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/7)

bei und klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse

ab. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28) verneinte die IV-Stell e mit Verfügung vom

23. März

201 6 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Fehlen eines relevanten

Gesund heitsschadens

de n Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 22. April respektive am

2. Mai 2016 Be schwerde (Urk. 1/1-2) und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 23. März 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine Um schu lung

zu erteilen . Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 (Urk. 7) bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerde füh rer am 8. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol gen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Perso n bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heits wert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak to ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 2.3 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

1.4 . 1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.4.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Ver sicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benö tigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b un d S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). 1. 5

Versicherungsträger und So zialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer kein länger andauernder invalidenver siche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege beziehungsweise das Leiden

insbesondere durch psy chosoziale Faktoren respektive einen Arbeits pl atz konflikt (Mobbing) ausgelöst worden sei. Einer Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz stünden keine gesundheitlichen Probleme entgegen. Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen mangelnden Englischkenntnissen und dem fehlenden kaufmännischen Hintergrund handle es sich um IV-fremde Faktoren. Des Weiteren wäre die

Muskelerkrankung, welche bis anhin lediglich als Ver dachtsdiagnose genannt worden sei , auch bei posi tivem Nachweis im aktuellen Stadium zu leichtgradig, um eine Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tä tigkeit auszulösen (S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus den Berichten des Kantonsspitals A.___ und des Hausarztes gehe hervor, dass eine Umschulung dringend erfolgen sollte, da es ihm nicht mehr möglich sei , seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Er wies zudem darauf hin , dass er aktuell nicht um Ausrichtung einer Rente er suche, sondern lediglich

Kosten gutsprache für eine Umschulung in den kaufmänni schen Sektor beantrage (Urk.

1/2) .

2.3

Entsprechend stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer leistungs spezi fischen Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 140 V 246 E. 6.1 ; vgl. ferner Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 17 N 3 ff. ) mit Bezug auf die anbegehrte Umschulung. 3. 3.1

Dipl. psych. B.___ und Dr. med. C.___ , Chefarzt am Psychiatriez en t rum der D.___ ( D.___ ) in E.___ , stellten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 (Urk. 8/16 /4-10 ) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (mindestens seit 16.2.2015) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (seit mehreren Jahren) - akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die Fachpersonen führten aus, es seien weder Aufmerksamkeits- und Auffas sungsstörungen noch auffällige mnestische Störungen erkennbar. Das formale Denken sei von Grübeln und gedanklicher Einengung betreffend die Anerken nung und Leistung des Beschwerdeführers geprägt. Hinweise auf inadäquate Ängste und Zwänge, auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-S törungen seien nicht ersichtlich. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert und es sei ein Störungsbewusstsein eruierbar , der Antrieb sei indessen unauffällig . Der Be schwer deführer zeige eine leichte Verbesserung seiner Ängste und depressiven Stim mungen; die ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung erschwere indessen die Integration in das Arbeitsleben. Eine Wiederaufnahme der Arbeit beim aktu ellen Arbeitgeber sei unwahrscheinlich, die Aufnahme anderer Arbeit jedoch möglich (S. 4).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker attestierten die Fach personen eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Februar 2015 (Zeitpunkt der Erstkonsultation S. 1 ). Sie wiesen darauf hin , dass d er Beschwerdeführer aktuell als psychisch hoch belastet einzustufen sei , wobei er vor allem mit Kritik und zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen kaum umgehen könne. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei für den Beschwerdeführer als nicht zu mutbar einzuschätzen. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und – wahrnehmung sei eingeschränkt und die Affektlage labil. Kritik werde als bedrohlich wahrge nommen und führe zu einer depressiv-ängstlichen Reaktion. Besonders der bis herige Arbeitsplatz sei für den Beschwerdeführer aufgrund subjektiv erlebter Kränkungen nicht aufsuchbar . Dies führe dazu, dass d e r Beschwerdeführer

bei der Arbeit unkonzentriert sei und seine Aufgaben nicht adäquat ausführen könne . Eine Abschätzung der Dauer der genannten Einschränkungen sei aktuell nicht möglich (S. 5). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 28. September 2015 (Urk. 8/27 S. 3 f.) führte med. pract . F.___ vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , Facharzt für Neurologie FMH, aus, aufgrund der Akten sei ein Arbeitsplatzkon flikt (Mobbing) mit zunehmender psychischer Belastung im Sinne der Angst und depressiven Störung – welche als leichtgradigere Beeinträchtigung zu wer ten sei – ersichtlich. Dabei sei es offenbar zu präsynkopalen Zuständen gekom men, weshalb die subjektive Belastung des Beschwerdeführers erheblich gewe sen sein müsse. Begünstigend habe offenbar eine narzisstische Persönlichkeits akzentuie rung im Sinne einer reduzierten Frustrationstoleranz und Konfliktfä higkeit gewirkt. Der RAD-Arzt hielt weiter fest, einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz stünden keine gesundheitlichen Probleme entgegen, weshalb davon auszugehen sei, dass kein manifester Ge sundheits schaden von längerer Dauer vorliege. Die einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung sei nicht als ausreichend leistungsbeeinträchtigend er kennbar. Schliesslich wies der RAD-Arzt darauf hin , dass zusätzliche Informati onen über die berufliche Tätigkeit (Arbeitsplatzbeschrieb, Arbeitgeber-Fragebo gen) für ein weiteres Verständnis gegebenenfalls sinnvoll wären.

An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 23.

März 2016 (Urk. 8/47 S. 3) fest . Dabei wies er

darauf hin , dass die Muskel erkrankung , die momentan als Verdachtsdiagnose geführt werde (vgl. Urk. 8/40 /7-8 ) , auch bei positivem Nachweis im aktuellen Stadium zu leichtgra dig sei, um eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszulösen. 3.3

Am

20. November

2015 (Urk. 8/40/9-10) berichteten die Fachpersonen der D.___ erneut über den Zustand des Beschwerdeführers und führten dabei folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

Sie hielten fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz tagesklinischer, psycho pharmakotherapeutischer und anschliessender psychotherapeutischer Behand lung nicht möglich gewesen sei, an seine letzte Arbeitsstelle zurückzugehen. Nach Beendigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses solle indessen eine stufenw ei se Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfolgen. 3. 4

3. 4 .1

Für die Beurteilung massgebend sind die Verhältnisse bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ( Verfügung vom 23. März 2016; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1) .

Der Bericht des Kantonsspitals A.___

vom 5. April 2016 (Urk. 8/50/1-3) datiert nach Verfügungserlass, ist im vorliegenden Verfahren indessen zu berücksichtigen, da er Aussagen bis zum relevanten Referenzzeitpunkt enthält un d namentlich die bereits am 12. August 2015 geäusserte Verdachtsdiagnose (Urk. 8/40/7-8) bestätigt . Gleiches gilt mit Be zug auf den Bericht de s Hausarztes med. pract . G.___ vom 21. April 2016 (Urk. 8/56/1-3). 3. 4 . 2

Im besagten

Bericht des Kantonsspitals A.___ (Urk. 8/50/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Gliedergürtelmuskeldystrophie (LGMD), aktuell unklarer Zuordnung - Erb-Typ mit bevorzugter Beteiligung des M. pectorialis

beidseitig - differentialdiagnostisch bilaterales Poland -Syndrom im Hintergrund - differentialdiagnostisch atypische Fazioscapulohumerale

Muskeldystro phie (FSHD) - komplexe myopathische Veränderungen in der Muskelbiopsie M. bizeps

brachii links - anamnestisch Status nach depressiver Episode 2/2015 - anamnestisch 8-wöchiger stationärer psychiatrischer Aufenthalt, ambu lante Folgebehandlung - medikamentöse Therapie mit C i pralex

Die Ärzte wiesen darauf hin , dass sicherlich muskuläre Einschränkungen, auch bei der Arbeitstätigkeit als Service-Techniker, bestünden. Insbesondere seien schwere Hebetätigkeiten nur eingeschränkt möglich, zumal die Muskeldystro phie nicht nur mit einer partiellen Schwäche, sondern auch mit einer vermin de rten Ausdauer und verlängerter Erholungszeit der Muskulatur einhergehe. Diesbezüglich wäre eine berufliche Umschulung zielführend, namentlich weil es in letzter Zeit zu einer merklichen Progression der Symptome gekommen sei, was zu den erhöhten C reatinkinase

- und Myoglobin-Werten passe. Die Ärzte hielten weiter fest , dass weder bei den Gliedergürtel-Muskeldystrophien noch der FSHD grundlegende therapeutische Möglichkeiten bestünden (S. 2). 3. 4 . 3

Der Hausarzt führte in seinem Bericht vom 21. April 2016 (Urk. 8/56/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Glied er gürtelmuskeldystrophie LGMD, Diagnosestellung 12.8.2015 - chronische Lumbago, Degeneration Bandscheibe L5/S1, Erstdiagnose zirka 2008, bei Muskeldystrophie LGDM - Rippenbogenschmerzen rechts, Genese unklar, am 15.4.2015 - Angst, depressive Störung am 17.2.2015 - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - Präsynkope am 10.2.2015

Der Hausarzt

wies darauf hin , dass die Muskeldystrophie mit Schwäche voran schrei t e, wobei aktuell nur vorläufig vermutet werden könne, ob ein Zusam men hang mit den wiederholt aufgetretenen Rückenschmerzen bestehe. Med. pract . G.___ attestierte in der ang estammten Tätigkeit als Service- Techniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 15. Januar 201 0 sowie seit Februar 201 5. Er wies zudem darauf hin, dass es beim letzten Arbeitgeber zu Unstim migkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, weil der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen oft gefehlt habe. Zudem hielt er eine berufliche Umschulung

als wahrscheinlich sinnvoll . Betreffend die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit führte der Hausarzt aus, mit einer solchen könne gerechnet werden, wobei offen sei, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt aufnehmen könne (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1. 6 -9). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. E. 3.2) , welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durch ge führt hatte . 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4. 3

In somatischer Hinsicht verneinte der RAD-Arzt

ei nen relevanten Gesund heits schaden

unter Hinweis auf die lediglich als Ver dachtsdiagnose genannte Muskel erkrankung sowie auf deren allfälliges leicht gradiges Stadium (vgl. E. 3.2). Er stützte sich dabei auf den Bericht der Ärzte des Kantonsspitals A.___ vom 12. August 2015 (Urk. 8/40 /7-8 ) , welche den klinischen Verdacht auf eine Glie dergürtelmuskeldystrophie

äusserten. Besagte Ärzte bestätigten am 5. April 2016

nach Durchführung einer Muskelbiopsie die Diagnose der Gliedergürtel mus keldys trophie , erwähnten eine merkliche Progression der Symptome (vgl. auch E.

3.4. 3 hievor ) und wiesen auf muskuläre Ein schränkungen (mit verminderter Ausdauer und verlängerter Erholungszeit) betreffend die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers hin (vgl. E. 3. 4 .2) .

Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres auf die Einschätzung des RAD-Arztes abge stellt werden, zumal es sich dabei um eine reine Akten beur teilung handelt und der Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 5. April 2016

(naturgemäss)

unberücksichtigt blieb . Der RAD-Arzt legte zudem nicht nach vol l ziehbar dar , weshalb die Muskelerkrankung keine nachteiligen Auswir kungen auf die Arbeits fähig keit des Besch werdeführers zeitigen soll. Ebenso wenig ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf den er wähnten Bericht des Kantonsspitals A.___ möglich. Namentlich machten d ie betreffenden Ärzte keine näheren und quantifizierten Angaben betreffend das Leistungsvermögen. 4. 4

In psychi scher Hinsicht gingen die Ärzte der D.___ davon aus, dass dem Be schwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit beim letzten Arbeitgeber auf grund subjektiv erlebt er Kränkungen nicht mehr zumutbar , die Ausübung an derer Arbeit jedoch möglich sei (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 ) . Besagte Ärzte wiesen darauf hin , dass der Beschwerdeführer unter der Arbeitssituation beim letzten Arbeitgeber sehr gelitten und das Gefühl gehabt habe, er sei gemobbt und nicht akzeptiert worden und

das Team sich gegen ihn gestellt habe (Urk. 8/18/1- 4 S. 3 , vgl. Urk. 8/7/3-6 S. 1 ). Der Hausarzt

berichtete , dass sich die organi schen/psychischen Einschränkungen insofern auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, als dies er aufgrund Rückenschmerzen oft gefehlt habe und es deshalb zu Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei ( vgl. Urk. 8/561-3 S. 3 Ziff. 1.7 ).

Der RAD-Arzt ging von einem Arbeits platz konflikt (Mobbing) mit zunehmender psychisc her Belastung aus (vgl. E. 3.2); diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen , dass es sich bei der Ein schätzung des RAD-Arztes um eine Aktenbeurteilung durch eine fachfremde

( Spezialgebiet Neurologie ) Arztperson handelt .

Schliesslich erklärte der Be schwerdeführer anlässlich des

d er Beschwerdeführer im Standortge spräch s vom 31. Juli 2015 (Urk. 8/13), beim letzten Arbeitgeber seien die Bedin gungen ( seit der neuen Geschäfts lei tung ) immer schlechter geworden. Es sei zu Schwierigkeiten im Team respektive mit dem Vorgesetzten gekommen , und er sei von Mitarbeitern und dem Vorge setzten gemobbt worden. Er habe viele krankheitsbedingte Ausfälle gehabt, weshalb ihn die Mitarbeiter „ fertig ge macht” hätten (S. 3 und S. 4).

Aus dem Gesagten erhellt, dass die psychischen Belastungen des Beschwer de füh rers im Wesentlichen auf Arbeitsplatzkonflikte

beim letzten A r beitgeber und mithin auf

invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren zurückzuführen waren

(vgl. dazu E. 1. 3 ) .

Weiter

fällt die im Bericht der D.___ vom 20. November 2015 (vgl. E. 3. 3) erwähnte Z-Diagnose ( Persönlichkeitsakzentu ierung , ICD-10 Z73.1) rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30.

März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen ). Ähnlich es gilt betreffend die im be sagten Bericht genannte Angst und depressive Störung, gemischt gemäss ICD-1 0 F.41. 2. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass diese Diagnose im Lichte der offiziellen ICD- klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Gr enz bereich dessen zu situieren sei , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten könne ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hin weisen).

Gemäss der ICD- klassifikatorischen Umschreibung

ist

die Diagnose Angst und depressive Störung , gemischt , nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Epi sode

[ ICD-10 F32.0 ] oder eine gene rali sierte Angststörung

[ ICD-10 F41.1 ] ) rechtfertigen würde. Dabei werden Pati en ten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primär ver sorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevöl kerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen ( Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer S törungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, 2014, S. 199 f . ). Eine

solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je massgeblich entgegen.

Dara n hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. 4. 5

Im Lichte der obigen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche rung (Umschulung) neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00501

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

25. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1978, absolvierte eine Lehre als Mechaniker (Urk. 8/1) und arbeitete zuletzt als Service Engineer mit einem Pensum von 100 %

bei der Y.___

sowie mit einem Pensum von 5 % bei der

Z.___ . Am 17. Juni 2015 meldete er sich unter Hin weis auf psy chi sche Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/2 S. 2 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2) . Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/7)

bei und klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse

ab. Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28) verneinte die IV-Stell e mit Verfügung vom

23. März

201 6 (Urk. 2) unter Hinweis auf das Fehlen eines relevanten

Gesund heitsschadens

de n Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 22. April respektive am

2. Mai 2016 Be schwerde (Urk. 1/1-2) und beantragte sinngemäss , die Verfügung vom 23. März 2016 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für eine Um schu lung

zu erteilen . Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 (Urk. 7) bean tragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerde füh rer am 8. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Fol gen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Perso n bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho soziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausge prägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krank heits wert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Fak to ren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil e des Bundesgerichts 9C_519/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 2.3 und 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

1.4 . 1

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG ) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufli che Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.4.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Ver sicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benö tigen.

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b un d S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). 1. 5

Versicherungsträger und So zialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei nes Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer kein länger andauernder invalidenver siche rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege beziehungsweise das Leiden

insbesondere durch psy chosoziale Faktoren respektive einen Arbeits pl atz konflikt (Mobbing) ausgelöst worden sei. Einer Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz stünden keine gesundheitlichen Probleme entgegen. Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen mangelnden Englischkenntnissen und dem fehlenden kaufmännischen Hintergrund handle es sich um IV-fremde Faktoren. Des Weiteren wäre die

Muskelerkrankung, welche bis anhin lediglich als Ver dachtsdiagnose genannt worden sei , auch bei posi tivem Nachweis im aktuellen Stadium zu leichtgradig, um eine Arbeitsun fähig keit in der angestammten Tä tigkeit auszulösen (S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus den Berichten des Kantonsspitals A.___ und des Hausarztes gehe hervor, dass eine Umschulung dringend erfolgen sollte, da es ihm nicht mehr möglich sei , seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Er wies zudem darauf hin , dass er aktuell nicht um Ausrichtung einer Rente er suche, sondern lediglich

Kosten gutsprache für eine Umschulung in den kaufmänni schen Sektor beantrage (Urk.

1/2) .

2.3

Entsprechend stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer leistungs spezi fischen Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 140 V 246 E. 6.1 ; vgl. ferner Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 17 N 3 ff. ) mit Bezug auf die anbegehrte Umschulung. 3. 3.1

Dipl. psych. B.___ und Dr. med. C.___ , Chefarzt am Psychiatriez en t rum der D.___ ( D.___ ) in E.___ , stellten in ihrem Bericht vom 6. August 2015 (Urk. 8/16 /4-10 ) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (mindestens seit 16.2.2015) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (seit mehreren Jahren) - akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Die Fachpersonen führten aus, es seien weder Aufmerksamkeits- und Auffas sungsstörungen noch auffällige mnestische Störungen erkennbar. Das formale Denken sei von Grübeln und gedanklicher Einengung betreffend die Anerken nung und Leistung des Beschwerdeführers geprägt. Hinweise auf inadäquate Ängste und Zwänge, auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-S törungen seien nicht ersichtlich. Die Schwingungsfähigkeit sei vermindert und es sei ein Störungsbewusstsein eruierbar , der Antrieb sei indessen unauffällig . Der Be schwer deführer zeige eine leichte Verbesserung seiner Ängste und depressiven Stim mungen; die ausgeprägte Persönlichkeitsakzentuierung erschwere indessen die Integration in das Arbeitsleben. Eine Wiederaufnahme der Arbeit beim aktu ellen Arbeitgeber sei unwahrscheinlich, die Aufnahme anderer Arbeit jedoch möglich (S. 4).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker attestierten die Fach personen eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. Februar 2015 (Zeitpunkt der Erstkonsultation S. 1 ). Sie wiesen darauf hin , dass d er Beschwerdeführer aktuell als psychisch hoch belastet einzustufen sei , wobei er vor allem mit Kritik und zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen kaum umgehen könne. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz sei für den Beschwerdeführer als nicht zu mutbar einzuschätzen. Die Fähigkeit zur Selbstfürsorge und – wahrnehmung sei eingeschränkt und die Affektlage labil. Kritik werde als bedrohlich wahrge nommen und führe zu einer depressiv-ängstlichen Reaktion. Besonders der bis herige Arbeitsplatz sei für den Beschwerdeführer aufgrund subjektiv erlebter Kränkungen nicht aufsuchbar . Dies führe dazu, dass d e r Beschwerdeführer

bei der Arbeit unkonzentriert sei und seine Aufgaben nicht adäquat ausführen könne . Eine Abschätzung der Dauer der genannten Einschränkungen sei aktuell nicht möglich (S. 5). 3.2

In seiner Stellungnahme vom 28. September 2015 (Urk. 8/27 S. 3 f.) führte med. pract . F.___ vom r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin , Facharzt für Neurologie FMH, aus, aufgrund der Akten sei ein Arbeitsplatzkon flikt (Mobbing) mit zunehmender psychischer Belastung im Sinne der Angst und depressiven Störung – welche als leichtgradigere Beeinträchtigung zu wer ten sei – ersichtlich. Dabei sei es offenbar zu präsynkopalen Zuständen gekom men, weshalb die subjektive Belastung des Beschwerdeführers erheblich gewe sen sein müsse. Begünstigend habe offenbar eine narzisstische Persönlichkeits akzentuie rung im Sinne einer reduzierten Frustrationstoleranz und Konfliktfä higkeit gewirkt. Der RAD-Arzt hielt weiter fest, einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit an einem neuen Arbeitsplatz stünden keine gesundheitlichen Probleme entgegen, weshalb davon auszugehen sei, dass kein manifester Ge sundheits schaden von längerer Dauer vorliege. Die einfache Aktivitäts- und Aufmerk samkeitsstörung sei nicht als ausreichend leistungsbeeinträchtigend er kennbar. Schliesslich wies der RAD-Arzt darauf hin , dass zusätzliche Informati onen über die berufliche Tätigkeit (Arbeitsplatzbeschrieb, Arbeitgeber-Fragebo gen) für ein weiteres Verständnis gegebenenfalls sinnvoll wären.

An dieser Einschätzung hielt der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 23.

März 2016 (Urk. 8/47 S. 3) fest . Dabei wies er

darauf hin , dass die Muskel erkrankung , die momentan als Verdachtsdiagnose geführt werde (vgl. Urk. 8/40 /7-8 ) , auch bei positivem Nachweis im aktuellen Stadium zu leichtgra dig sei, um eine Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszulösen. 3.3

Am

20. November

2015 (Urk. 8/40/9-10) berichteten die Fachpersonen der D.___ erneut über den Zustand des Beschwerdeführers und führten dabei folgende Diagnosen auf (S. 1) : - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) - Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1)

Sie hielten fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz tagesklinischer, psycho pharmakotherapeutischer und anschliessender psychotherapeutischer Behand lung nicht möglich gewesen sei, an seine letzte Arbeitsstelle zurückzugehen. Nach Beendigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses solle indessen eine stufenw ei se Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfolgen. 3. 4

3. 4 .1

Für die Beurteilung massgebend sind die Verhältnisse bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ( Verfügung vom 23. März 2016; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1) .

Der Bericht des Kantonsspitals A.___

vom 5. April 2016 (Urk. 8/50/1-3) datiert nach Verfügungserlass, ist im vorliegenden Verfahren indessen zu berücksichtigen, da er Aussagen bis zum relevanten Referenzzeitpunkt enthält un d namentlich die bereits am 12. August 2015 geäusserte Verdachtsdiagnose (Urk. 8/40/7-8) bestätigt . Gleiches gilt mit Be zug auf den Bericht de s Hausarztes med. pract . G.___ vom 21. April 2016 (Urk. 8/56/1-3). 3. 4 . 2

Im besagten

Bericht des Kantonsspitals A.___ (Urk. 8/50/1-3) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Gliedergürtelmuskeldystrophie (LGMD), aktuell unklarer Zuordnung - Erb-Typ mit bevorzugter Beteiligung des M. pectorialis

beidseitig - differentialdiagnostisch bilaterales Poland -Syndrom im Hintergrund - differentialdiagnostisch atypische Fazioscapulohumerale

Muskeldystro phie (FSHD) - komplexe myopathische Veränderungen in der Muskelbiopsie M. bizeps

brachii links - anamnestisch Status nach depressiver Episode 2/2015 - anamnestisch 8-wöchiger stationärer psychiatrischer Aufenthalt, ambu lante Folgebehandlung - medikamentöse Therapie mit C i pralex

Die Ärzte wiesen darauf hin , dass sicherlich muskuläre Einschränkungen, auch bei der Arbeitstätigkeit als Service-Techniker, bestünden. Insbesondere seien schwere Hebetätigkeiten nur eingeschränkt möglich, zumal die Muskeldystro phie nicht nur mit einer partiellen Schwäche, sondern auch mit einer vermin de rten Ausdauer und verlängerter Erholungszeit der Muskulatur einhergehe. Diesbezüglich wäre eine berufliche Umschulung zielführend, namentlich weil es in letzter Zeit zu einer merklichen Progression der Symptome gekommen sei, was zu den erhöhten C reatinkinase

- und Myoglobin-Werten passe. Die Ärzte hielten weiter fest , dass weder bei den Gliedergürtel-Muskeldystrophien noch der FSHD grundlegende therapeutische Möglichkeiten bestünden (S. 2). 3. 4 . 3

Der Hausarzt führte in seinem Bericht vom 21. April 2016 (Urk. 8/56/1-3) folgende Diagnosen auf (S. 1): - Glied er gürtelmuskeldystrophie LGMD, Diagnosestellung 12.8.2015 - chronische Lumbago, Degeneration Bandscheibe L5/S1, Erstdiagnose zirka 2008, bei Muskeldystrophie LGDM - Rippenbogenschmerzen rechts, Genese unklar, am 15.4.2015 - Angst, depressive Störung am 17.2.2015 - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung - Präsynkope am 10.2.2015

Der Hausarzt

wies darauf hin , dass die Muskeldystrophie mit Schwäche voran schrei t e, wobei aktuell nur vorläufig vermutet werden könne, ob ein Zusam men hang mit den wiederholt aufgetretenen Rückenschmerzen bestehe. Med. pract . G.___ attestierte in der ang estammten Tätigkeit als Service- Techniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 15. Januar 201 0 sowie seit Februar 201 5. Er wies zudem darauf hin, dass es beim letzten Arbeitgeber zu Unstim migkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei, weil der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen oft gefehlt habe. Zudem hielt er eine berufliche Umschulung

als wahrscheinlich sinnvoll . Betreffend die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit führte der Hausarzt aus, mit einer solchen könne gerechnet werden, wobei offen sei, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt aufnehmen könne (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1. 6 -9). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes (vgl. E. 3.2) , welcher seinerseits keine eigene Untersuchung durch ge führt hatte . 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf gabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol gerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifi kationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4. 3

In somatischer Hinsicht verneinte der RAD-Arzt

ei nen relevanten Gesund heits schaden

unter Hinweis auf die lediglich als Ver dachtsdiagnose genannte Muskel erkrankung sowie auf deren allfälliges leicht gradiges Stadium (vgl. E. 3.2). Er stützte sich dabei auf den Bericht der Ärzte des Kantonsspitals A.___ vom 12. August 2015 (Urk. 8/40 /7-8 ) , welche den klinischen Verdacht auf eine Glie dergürtelmuskeldystrophie

äusserten. Besagte Ärzte bestätigten am 5. April 2016

nach Durchführung einer Muskelbiopsie die Diagnose der Gliedergürtel mus keldys trophie , erwähnten eine merkliche Progression der Symptome (vgl. auch E.

3.4. 3 hievor ) und wiesen auf muskuläre Ein schränkungen (mit verminderter Ausdauer und verlängerter Erholungszeit) betreffend die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers hin (vgl. E. 3. 4 .2) .

Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres auf die Einschätzung des RAD-Arztes abge stellt werden, zumal es sich dabei um eine reine Akten beur teilung handelt und der Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 5. April 2016

(naturgemäss)

unberücksichtigt blieb . Der RAD-Arzt legte zudem nicht nach vol l ziehbar dar , weshalb die Muskelerkrankung keine nachteiligen Auswir kungen auf die Arbeits fähig keit des Besch werdeführers zeitigen soll. Ebenso wenig ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf den er wähnten Bericht des Kantonsspitals A.___ möglich. Namentlich machten d ie betreffenden Ärzte keine näheren und quantifizierten Angaben betreffend das Leistungsvermögen. 4. 4

In psychi scher Hinsicht gingen die Ärzte der D.___ davon aus, dass dem Be schwerdeführer die Wiederaufnahme der Arbeit beim letzten Arbeitgeber auf grund subjektiv erlebt er Kränkungen nicht mehr zumutbar , die Ausübung an derer Arbeit jedoch möglich sei (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 ) . Besagte Ärzte wiesen darauf hin , dass der Beschwerdeführer unter der Arbeitssituation beim letzten Arbeitgeber sehr gelitten und das Gefühl gehabt habe, er sei gemobbt und nicht akzeptiert worden und

das Team sich gegen ihn gestellt habe (Urk. 8/18/1- 4 S. 3 , vgl. Urk. 8/7/3-6 S. 1 ). Der Hausarzt

berichtete , dass sich die organi schen/psychischen Einschränkungen insofern auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, als dies er aufgrund Rückenschmerzen oft gefehlt habe und es deshalb zu Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz gekommen sei ( vgl. Urk. 8/561-3 S. 3 Ziff. 1.7 ).

Der RAD-Arzt ging von einem Arbeits platz konflikt (Mobbing) mit zunehmender psychisc her Belastung aus (vgl. E. 3.2); diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen , dass es sich bei der Ein schätzung des RAD-Arztes um eine Aktenbeurteilung durch eine fachfremde

( Spezialgebiet Neurologie ) Arztperson handelt .

Schliesslich erklärte der Be schwerdeführer anlässlich des

d er Beschwerdeführer im Standortge spräch s vom 31. Juli 2015 (Urk. 8/13), beim letzten Arbeitgeber seien die Bedin gungen ( seit der neuen Geschäfts lei tung ) immer schlechter geworden. Es sei zu Schwierigkeiten im Team respektive mit dem Vorgesetzten gekommen , und er sei von Mitarbeitern und dem Vorge setzten gemobbt worden. Er habe viele krankheitsbedingte Ausfälle gehabt, weshalb ihn die Mitarbeiter „ fertig ge macht” hätten (S. 3 und S. 4).

Aus dem Gesagten erhellt, dass die psychischen Belastungen des Beschwer de füh rers im Wesentlichen auf Arbeitsplatzkonflikte

beim letzten A r beitgeber und mithin auf

invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren zurückzuführen waren

(vgl. dazu E. 1. 3 ) .

Weiter

fällt die im Bericht der D.___ vom 20. November 2015 (vgl. E. 3. 3) erwähnte Z-Diagnose ( Persönlichkeitsakzentu ierung , ICD-10 Z73.1) rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30.

März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen ). Ähnlich es gilt betreffend die im be sagten Bericht genannte Angst und depressive Störung, gemischt gemäss ICD-1 0 F.41. 2. Das Bundesgericht hat wiederholt erkannt, dass diese Diagnose im Lichte der offiziellen ICD- klassifikatorischen Umschreibung ganz allgemein im Gr enz bereich dessen zu situieren sei , was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten könne ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3 mit Hin weisen).

Gemäss der ICD- klassifikatorischen Umschreibung

ist

die Diagnose Angst und depressive Störung , gemischt , nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Epi sode

[ ICD-10 F32.0 ] oder eine gene rali sierte Angststörung

[ ICD-10 F41.1 ] ) rechtfertigen würde. Dabei werden Pati en ten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primär ver sorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevöl kerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen ( Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer S törungen, ICD-10 Kapitel V [F], 9. Auflage, 2014, S. 199 f . ). Eine

solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit kaum je massgeblich entgegen.

Dara n hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert. 4. 5

Im Lichte der obigen Erwägungen sind in somatischer Hinsicht (vgl. E. 4.3) wei tere Ab klä run gen notwendig. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit sie eine entsprechende Begutachtung ve ranlasse. Die Gut achter werden sich einlässlich zu Gesundheitszustand und Leistungsver mögen zu äussern haben; dies als Grundlage für die B eantwor tung der Frage nach dem Vorliegen einer allfälligen leistungsspezifischen (Umschulung) Inva lidität (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3). Die Beschwerde ist entsprechend gutzu heissen. 5.

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversiche rung (Umschulung) neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais