Sachverhalt
1. Der 1980 geborene X.___, zuletzt im IT-Support tätig (Urk. 8/30/ 11), meldet e sich am 1. Juli 2014
unter Hinweis auf Morbus Crohn bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidisziplinäre Begut achtung in der Abklärungsstelle
Y.___, Z.___ (Y.___;
vgl. das Gutachten vom
24. November 2015,
Urk. 8/30/1- 39).
Am
20. Januar 2016 auferlegte die IV-Stelle
dem Versi cherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychotherapeuti schen Behandlung zur Eindämmung der Internet-Spielsucht, von schlafhygie nische n Massnahmen zur Wiederherstellung eines normalen Tag-/Nachtrhythmus
sowie einer Optimierung der Behandlung bei Morbus Crohn (Urk. 8/32) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) sei auf zuheben. Am 26. Mai 2016 ersuchte der nun vertretene Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltliche n
Prozessführung
und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand s (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der am 5. Oktober 2016 erstatteten Replik (Urk. 13) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen anzu ordnen
(S. 2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwer deführer am 3. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.2
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhal tigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach kennt nisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein ent sprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht v i sierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das Gutachten der Y.___ seit 2012 keine er hebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorliege. Zudem stünden diverse Behandlungsoptionen offen und lägen mehrere von der Invalidenversiche rung nicht versicherte Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, drohende Aus weisung) vor . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Replik (Urk. 13) auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Anamnese falsch erhoben und seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht richtig Rech nung getragen worden sei (S. 3 Ziff. 1). Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Oktober 2015 ver schlechtert und er sei nu r noch zu 20 % arbeitsfähig . Im Übrigen seien die Hauptbeschwerden (Morbus Crohn) im Rahmen der Y.___ - Begutachtung nicht durch einen in Gastroenterologie spezialisierten Experten abgeklärt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (S. 4 Ziff. 3 f.) . 3.
3.1
Der Y.___ -Gutachter Dr. med. A.___ hat die Expertise vom 24. November 2015 (Urk. 8/30/1-8) als „Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin Um weltmedizin “ signiert (S. 8). Diese
Bezeichnung
wurde auch
von der Y.___
in der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin respektive dem Beschwer deführer vom 10. September 2015 (Urk. 8/27 S. 1 und Urk. 8/29 S. 2) ver wendet und entspricht im Weiteren dem auf der Internetseite der Y.___ be züglich Dr. A.___ verwendeten Titel (https://www. Z.___ .ch/, abgerufen am 7 . März 2017). 3.2
Im Schweizerischen Medizinalb eruferegister (www.medregom.admin.ch) fin det sich kein Eintrag betreffend Dr. A.___ (Urk. 19), weshalb nicht in rechtsgenügender Weise feststeht, ob Dr. A.___ im Besitz der zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Bewilligungen ist respektive über welchen Facharzttitel er verfügt . B ei im Auftrag von kantonalen IV-Stellen eingehol ten polydisziplinären medizinischen Gutachten (vgl. Art. 72 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) haben die Gutachterstellen unter anderem zu ga rantieren, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gut achter im Besitze einer in der Schweiz anerkannten Facharztausbildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Des Weiteren müssen die Expertinnen und Experten über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit not wendigen Bewilligung verfügen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutach ten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der IV, Ziff. 3). Diese im Zusammenhang mit polydisziplinären Gutachten aufgestellten Grundsätze betreffend die Qualitätsanforderungen der Gutachterinnen und Gutachter sind sinngemäss auf mono- und bidi sziplinäre Expertisen anwendbar
(BGE 139 V 349 E. 5.1). Dem in Frage stehenden Y.___ -Gutachten vom 24. November 2015 kommt deshalb – zumindest was die von Dr. A.___ ge äusserte Beurteilung ang eht – kein voller Beweiswert zu .
3 . 3
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
Dr. A.___ über die erforderli chen Bewilligungen verfügt, so
kann auf das fragliche Gutachten auch aus
weiteren Gründen
nicht abgestellt werden . 3 . 3 .1
Gemäss den vorliegenden Arztberichten steht in physischer Hinsicht die Mor bus Cr ohn- Erkrankung im Vordergrund (vgl. Urk. 8/18/1-1 2), was auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen bestätigt wurde (Urk. 8/30/24-32 S. 1 und Urk. 8/30/33-39 S. 5). Mit Blick darauf, dass es sich bei Morbus Crohn um eine chronisch-entzündliche Erkrankun g des Verdauungstrakts handelt, verfügt Dr. A.___
als Allgemein-, Arbeits- und Umweltmediziner nicht über die entsprechenden
fachärztlichen Qualifikatio nen. Daran vermag auch der Umstand, dass Dr. A.___ das von ihm erstat tete Teilgutachten als „Internistisches Fachgutachten“ bezeichnet, nichts zu ändern (Urk. 8/30/24-32 S. 1). Vielmehr sind die in Frage stehenden Be schwerden durch ein en in Gastroenterologie oder zumindest in Innerer Medi zin spezialisierte n
Facha rzt zu beurteilen (vgl. E. 1.2 hievor) . Gleiches gilt be züglich der vom Beschwerdeführer beklagten Schwellungen an den Füssen (Urk. 8/30/24-32 S. 2 und Urk. 8/30/33-39 S. 5). Auch hier fehlt es Dr. A.___ an der erforderliche n fachärztlichen Expertisierung, wobei er hinsichtlich dieser Beschwerden
– unter Hinweis auf eine Stauungsdermatitis und eine möglicherweise daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit - unter an derem das Aufsuchen eines Dermatologen empfiehlt (Urk. 8/30/24-32 S. 8), womit er bereits selber einräumt, nicht über die notwendige
Qualifikation zu verfügen . Ebenso verhält es sich
betreffend die vom Beschwerdeführer be schriebenen Knöchel- und Kniebeschwerden, hinsichtlich welcher Dr. A.___ das Vorliegen von Arth ritis respektive Gicht ohne Begründung verneint (S. 7). 3 . 3 .2
Der Y.___ -Gutachter Prof. Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nennt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Oktober 2015 unter anderem die Diagnose von „ organisch nicht ausreichend erklärbaren Bein schmerzen “ (Urk. 8/30/33-39 S. 5). Dabei ist unklar, welcher Arzt eine orga nische Ursache dieser Schmerzen
ausgeschlossen hat. Fest
steht, dass weder Prof. Dr. B.___ als in Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierter Facharzt noch Dr. A.___ über die
fachärztlichen Qualifikationen für eine entspre chende Beurteilung verfügen. 3 . 3 .3
Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepathologie am C.___ eingeholt hat,
obschon der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
am 5. Januar 2015 darüber in formiert hat, dass er bei Dr. med. D.___ am C.___ in Behandlung stehe (Urk. 8/15/1), und die der Beschwerdegegnerin bereits vor liegenden Berichte des C.___
vom November 2013 (Urk. 8/18/1-2) respektive aus dem Jahre 2012 (Urk. 8/18/3-12) datieren .
3 . 4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die guta chterliche Einschätzung von Dr. A.___ stützen . In den Akten finden sich sodann keine
aktuellen fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild betreffend d ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner physischen Beschwerden erlauben.
Die angefochtene Verfü gung vom 29. März 2016 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines den An forderungen genügenden medizinischen Gutacht ens, an die B eschwerdegeg nerin
zurückzuweisen. Im Rahmen der Begutachtung ist
insbesondere eine Konsensbeurteilung sämtlicher beteiligte r Gutachter innen und Gutachter
(in klusive des psychiatrischen
Experten) sicherzustellen. Hernach wird die Be schwerdegegnerin über die Rentenfrage neu entscheiden. 4 .
4 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und, da die Rück weisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerich ts U 199/02 vom 10. Februar 200 4 E. 6 mi t Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3 a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Be schwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) .
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Ge such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4 S. 2) als gegenstandslos. 4 .2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Eingabe vom 11. November 201 6 (Urk. 1 8)
machte die unterzeichnende Rechtsanwältin Lotti Sigg für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 8.50 Stunden und Fr. 58.30 Barauslagen geltend. Dieser ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses indessen nicht angemes sen, da er
sich in einer einzigen,
kurzen Rechtsschrift (Urk. 13) niederschlug .
Angesichts der notwendigen Instruktion der gut 50 Aktenstücke der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/1-50), dem am 2 6. Mai 2016 gestel l ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 4), der 5 - seitigen Rechtsschrift
(wovon knapp zwei Seiten materiellen Inhalts) (Urk. 13) sowie
der in ähnlichen Fäl len zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des ge richtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich daher als gegen standslos.
Das Gericht erkennt :
1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___, zuletzt im IT-Support tätig (Urk. 8/30/ 11), meldet e sich am 1. Juli 2014
unter Hinweis auf Morbus Crohn bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidisziplinäre Begut achtung in der Abklärungsstelle
Y.___, Z.___ (Y.___;
vgl. das Gutachten vom
24. November 2015,
Urk. 8/30/1- 39).
Am
20. Januar 2016 auferlegte die IV-Stelle
dem Versi cherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychotherapeuti schen Behandlung zur Eindämmung der Internet-Spielsucht, von schlafhygie nische n Massnahmen zur Wiederherstellung eines normalen Tag-/Nachtrhythmus
sowie einer Optimierung der Behandlung bei Morbus Crohn (Urk. 8/32) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.2 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhal tigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach kennt nisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein ent sprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht v i sierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) sei auf zuheben. Am 26. Mai 2016 ersuchte der nun vertretene Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltliche n
Prozessführung
und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand s (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der am 5. Oktober 2016 erstatteten Replik (Urk. 13) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen anzu ordnen
(S. 2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwer deführer am 3. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das Gutachten der Y.___ seit 2012 keine er hebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorliege. Zudem stünden diverse Behandlungsoptionen offen und lägen mehrere von der Invalidenversiche rung nicht versicherte Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, drohende Aus weisung) vor .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Replik (Urk. 13) auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Anamnese falsch erhoben und seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht richtig Rech nung getragen worden sei (S. 3 Ziff. 1). Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Oktober 2015 ver schlechtert und er sei nu r noch zu 20 % arbeitsfähig . Im Übrigen seien die Hauptbeschwerden (Morbus Crohn) im Rahmen der Y.___ - Begutachtung nicht durch einen in Gastroenterologie spezialisierten Experten abgeklärt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (S. 4 Ziff. 3 f.) .
E. 3.1 Der Y.___ -Gutachter Dr. med. A.___ hat die Expertise vom 24. November 2015 (Urk. 8/30/1-8) als „Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin Um weltmedizin “ signiert (S. 8). Diese
Bezeichnung
wurde auch
von der Y.___
in der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin respektive dem Beschwer deführer vom 10. September 2015 (Urk. 8/27 S. 1 und Urk. 8/29 S. 2) ver wendet und entspricht im Weiteren dem auf der Internetseite der Y.___ be züglich Dr. A.___ verwendeten Titel (https://www. Z.___ .ch/, abgerufen am
E. 3.2 Im Schweizerischen Medizinalb eruferegister (www.medregom.admin.ch) fin det sich kein Eintrag betreffend Dr. A.___ (Urk. 19), weshalb nicht in rechtsgenügender Weise feststeht, ob Dr. A.___ im Besitz der zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Bewilligungen ist respektive über welchen Facharzttitel er verfügt . B ei im Auftrag von kantonalen IV-Stellen eingehol ten polydisziplinären medizinischen Gutachten (vgl. Art. 72 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) haben die Gutachterstellen unter anderem zu ga rantieren, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gut achter im Besitze einer in der Schweiz anerkannten Facharztausbildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Des Weiteren müssen die Expertinnen und Experten über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit not wendigen Bewilligung verfügen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutach ten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der IV, Ziff. 3). Diese im Zusammenhang mit polydisziplinären Gutachten aufgestellten Grundsätze betreffend die Qualitätsanforderungen der Gutachterinnen und Gutachter sind sinngemäss auf mono- und bidi sziplinäre Expertisen anwendbar
(BGE 139 V 349 E. 5.1). Dem in Frage stehenden Y.___ -Gutachten vom 24. November 2015 kommt deshalb – zumindest was die von Dr. A.___ ge äusserte Beurteilung ang eht – kein voller Beweiswert zu .
3 . 3
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
Dr. A.___ über die erforderli chen Bewilligungen verfügt, so
kann auf das fragliche Gutachten auch aus
weiteren Gründen
nicht abgestellt werden . 3 . 3 .1
Gemäss den vorliegenden Arztberichten steht in physischer Hinsicht die Mor bus Cr ohn- Erkrankung im Vordergrund (vgl. Urk. 8/18/1-1 2), was auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen bestätigt wurde (Urk. 8/30/24-32 S. 1 und Urk. 8/30/33-39 S. 5). Mit Blick darauf, dass es sich bei Morbus Crohn um eine chronisch-entzündliche Erkrankun g des Verdauungstrakts handelt, verfügt Dr. A.___
als Allgemein-, Arbeits- und Umweltmediziner nicht über die entsprechenden
fachärztlichen Qualifikatio nen. Daran vermag auch der Umstand, dass Dr. A.___ das von ihm erstat tete Teilgutachten als „Internistisches Fachgutachten“ bezeichnet, nichts zu ändern (Urk. 8/30/24-32 S. 1). Vielmehr sind die in Frage stehenden Be schwerden durch ein en in Gastroenterologie oder zumindest in Innerer Medi zin spezialisierte n
Facha rzt zu beurteilen (vgl. E. 1.2 hievor) . Gleiches gilt be züglich der vom Beschwerdeführer beklagten Schwellungen an den Füssen (Urk. 8/30/24-32 S. 2 und Urk. 8/30/33-39 S. 5). Auch hier fehlt es Dr. A.___ an der erforderliche n fachärztlichen Expertisierung, wobei er hinsichtlich dieser Beschwerden
– unter Hinweis auf eine Stauungsdermatitis und eine möglicherweise daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit - unter an derem das Aufsuchen eines Dermatologen empfiehlt (Urk. 8/30/24-32 S. 8), womit er bereits selber einräumt, nicht über die notwendige
Qualifikation zu verfügen . Ebenso verhält es sich
betreffend die vom Beschwerdeführer be schriebenen Knöchel- und Kniebeschwerden, hinsichtlich welcher Dr. A.___ das Vorliegen von Arth ritis respektive Gicht ohne Begründung verneint (S. 7). 3 . 3 .2
Der Y.___ -Gutachter Prof. Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nennt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Oktober 2015 unter anderem die Diagnose von „ organisch nicht ausreichend erklärbaren Bein schmerzen “ (Urk. 8/30/33-39 S. 5). Dabei ist unklar, welcher Arzt eine orga nische Ursache dieser Schmerzen
ausgeschlossen hat. Fest
steht, dass weder Prof. Dr. B.___ als in Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierter Facharzt noch Dr. A.___ über die
fachärztlichen Qualifikationen für eine entspre chende Beurteilung verfügen. 3 . 3 .3
Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepathologie am C.___ eingeholt hat,
obschon der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
am 5. Januar 2015 darüber in formiert hat, dass er bei Dr. med. D.___ am C.___ in Behandlung stehe (Urk. 8/15/1), und die der Beschwerdegegnerin bereits vor liegenden Berichte des C.___
vom November 2013 (Urk. 8/18/1-2) respektive aus dem Jahre 2012 (Urk. 8/18/3-12) datieren .
3 . 4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die guta chterliche Einschätzung von Dr. A.___ stützen . In den Akten finden sich sodann keine
aktuellen fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild betreffend d ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner physischen Beschwerden erlauben.
Die angefochtene Verfü gung vom 29. März 2016 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines den An forderungen genügenden medizinischen Gutacht ens, an die B eschwerdegeg nerin
zurückzuweisen. Im Rahmen der Begutachtung ist
insbesondere eine Konsensbeurteilung sämtlicher beteiligte r Gutachter innen und Gutachter
(in klusive des psychiatrischen
Experten) sicherzustellen. Hernach wird die Be schwerdegegnerin über die Rentenfrage neu entscheiden. 4 .
4 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.
E. 7 . März 2017).
E. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00500 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
14. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1980 geborene X.___, zuletzt im IT-Support tätig (Urk. 8/30/ 11), meldet e sich am 1. Juli 2014
unter Hinweis auf Morbus Crohn bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine bidisziplinäre Begut achtung in der Abklärungsstelle
Y.___, Z.___ (Y.___;
vgl. das Gutachten vom
24. November 2015,
Urk. 8/30/1- 39).
Am
20. Januar 2016 auferlegte die IV-Stelle
dem Versi cherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychotherapeuti schen Behandlung zur Eindämmung der Internet-Spielsucht, von schlafhygie nische n Massnahmen zur Wiederherstellung eines normalen Tag-/Nachtrhythmus
sowie einer Optimierung der Behandlung bei Morbus Crohn (Urk. 8/32) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 29. März 2016 (Urk. 2) sei auf zuheben. Am 26. Mai 2016 ersuchte der nun vertretene Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltliche n
Prozessführung
und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistand s (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In der am 5. Oktober 2016 erstatteten Replik (Urk. 13) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizi nische Abklärungen anzu ordnen
(S. 2) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwer deführer am 3. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den er forderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.2
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhal tigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach kennt nisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein ent sprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht v i sierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das Gutachten der Y.___ seit 2012 keine er hebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorliege. Zudem stünden diverse Behandlungsoptionen offen und lägen mehrere von der Invalidenversiche rung nicht versicherte Belastungsfaktoren (Arbeitslosigkeit, drohende Aus weisung) vor . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Replik (Urk. 13) auf den Standpunkt, auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, da die Anamnese falsch erhoben und seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht richtig Rech nung getragen worden sei (S. 3 Ziff. 1). Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Oktober 2015 ver schlechtert und er sei nu r noch zu 20 % arbeitsfähig . Im Übrigen seien die Hauptbeschwerden (Morbus Crohn) im Rahmen der Y.___ - Begutachtung nicht durch einen in Gastroenterologie spezialisierten Experten abgeklärt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (S. 4 Ziff. 3 f.) . 3.
3.1
Der Y.___ -Gutachter Dr. med. A.___ hat die Expertise vom 24. November 2015 (Urk. 8/30/1-8) als „Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin Um weltmedizin “ signiert (S. 8). Diese
Bezeichnung
wurde auch
von der Y.___
in der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin respektive dem Beschwer deführer vom 10. September 2015 (Urk. 8/27 S. 1 und Urk. 8/29 S. 2) ver wendet und entspricht im Weiteren dem auf der Internetseite der Y.___ be züglich Dr. A.___ verwendeten Titel (https://www. Z.___ .ch/, abgerufen am 7 . März 2017). 3.2
Im Schweizerischen Medizinalb eruferegister (www.medregom.admin.ch) fin det sich kein Eintrag betreffend Dr. A.___ (Urk. 19), weshalb nicht in rechtsgenügender Weise feststeht, ob Dr. A.___ im Besitz der zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Bewilligungen ist respektive über welchen Facharzttitel er verfügt . B ei im Auftrag von kantonalen IV-Stellen eingehol ten polydisziplinären medizinischen Gutachten (vgl. Art. 72 bis
der Verord nung über die Invalidenversicherung [ IVV ]) haben die Gutachterstellen unter anderem zu ga rantieren, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gut achter im Besitze einer in der Schweiz anerkannten Facharztausbildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Des Weiteren müssen die Expertinnen und Experten über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit not wendigen Bewilligung verfügen (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutach ten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen in der IV, Ziff. 3). Diese im Zusammenhang mit polydisziplinären Gutachten aufgestellten Grundsätze betreffend die Qualitätsanforderungen der Gutachterinnen und Gutachter sind sinngemäss auf mono- und bidi sziplinäre Expertisen anwendbar
(BGE 139 V 349 E. 5.1). Dem in Frage stehenden Y.___ -Gutachten vom 24. November 2015 kommt deshalb – zumindest was die von Dr. A.___ ge äusserte Beurteilung ang eht – kein voller Beweiswert zu .
3 . 3
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
Dr. A.___ über die erforderli chen Bewilligungen verfügt, so
kann auf das fragliche Gutachten auch aus
weiteren Gründen
nicht abgestellt werden . 3 . 3 .1
Gemäss den vorliegenden Arztberichten steht in physischer Hinsicht die Mor bus Cr ohn- Erkrankung im Vordergrund (vgl. Urk. 8/18/1-1 2), was auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen bestätigt wurde (Urk. 8/30/24-32 S. 1 und Urk. 8/30/33-39 S. 5). Mit Blick darauf, dass es sich bei Morbus Crohn um eine chronisch-entzündliche Erkrankun g des Verdauungstrakts handelt, verfügt Dr. A.___
als Allgemein-, Arbeits- und Umweltmediziner nicht über die entsprechenden
fachärztlichen Qualifikatio nen. Daran vermag auch der Umstand, dass Dr. A.___ das von ihm erstat tete Teilgutachten als „Internistisches Fachgutachten“ bezeichnet, nichts zu ändern (Urk. 8/30/24-32 S. 1). Vielmehr sind die in Frage stehenden Be schwerden durch ein en in Gastroenterologie oder zumindest in Innerer Medi zin spezialisierte n
Facha rzt zu beurteilen (vgl. E. 1.2 hievor) . Gleiches gilt be züglich der vom Beschwerdeführer beklagten Schwellungen an den Füssen (Urk. 8/30/24-32 S. 2 und Urk. 8/30/33-39 S. 5). Auch hier fehlt es Dr. A.___ an der erforderliche n fachärztlichen Expertisierung, wobei er hinsichtlich dieser Beschwerden
– unter Hinweis auf eine Stauungsdermatitis und eine möglicherweise daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit - unter an derem das Aufsuchen eines Dermatologen empfiehlt (Urk. 8/30/24-32 S. 8), womit er bereits selber einräumt, nicht über die notwendige
Qualifikation zu verfügen . Ebenso verhält es sich
betreffend die vom Beschwerdeführer be schriebenen Knöchel- und Kniebeschwerden, hinsichtlich welcher Dr. A.___ das Vorliegen von Arth ritis respektive Gicht ohne Begründung verneint (S. 7). 3 . 3 .2
Der Y.___ -Gutachter Prof. Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nennt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Oktober 2015 unter anderem die Diagnose von „ organisch nicht ausreichend erklärbaren Bein schmerzen “ (Urk. 8/30/33-39 S. 5). Dabei ist unklar, welcher Arzt eine orga nische Ursache dieser Schmerzen
ausgeschlossen hat. Fest
steht, dass weder Prof. Dr. B.___ als in Psychiatrie und Psychotherapie spezialisierter Facharzt noch Dr. A.___ über die
fachärztlichen Qualifikationen für eine entspre chende Beurteilung verfügen. 3 . 3 .3
Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin keine aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte der Klinik für Gastroenterologie und Hepathologie am C.___ eingeholt hat,
obschon der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
am 5. Januar 2015 darüber in formiert hat, dass er bei Dr. med. D.___ am C.___ in Behandlung stehe (Urk. 8/15/1), und die der Beschwerdegegnerin bereits vor liegenden Berichte des C.___
vom November 2013 (Urk. 8/18/1-2) respektive aus dem Jahre 2012 (Urk. 8/18/3-12) datieren .
3 . 4
Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht auf die guta chterliche Einschätzung von Dr. A.___ stützen . In den Akten finden sich sodann keine
aktuellen fachärztlichen Beurteilungen, die ein schlüssiges Bild betreffend d ie Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner physischen Beschwerden erlauben.
Die angefochtene Verfü gung vom 29. März 2016 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, insbesondere zur Einholung eines den An forderungen genügenden medizinischen Gutacht ens, an die B eschwerdegeg nerin
zurückzuweisen. Im Rahmen der Begutachtung ist
insbesondere eine Konsensbeurteilung sämtlicher beteiligte r Gutachter innen und Gutachter
(in klusive des psychiatrischen
Experten) sicherzustellen. Hernach wird die Be schwerdegegnerin über die Rentenfrage neu entscheiden. 4 .
4 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und, da die Rück weisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerich ts U 199/02 vom 10. Februar 200 4 E. 6 mi t Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3 a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Be schwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) .
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Ge such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 4 S. 2) als gegenstandslos. 4 .2
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Nach § 34 Abs. 3 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, je doch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Eingabe vom 11. November 201 6 (Urk. 1 8)
machte die unterzeichnende Rechtsanwältin Lotti Sigg für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 8.50 Stunden und Fr. 58.30 Barauslagen geltend. Dieser ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses indessen nicht angemes sen, da er
sich in einer einzigen,
kurzen Rechtsschrift (Urk. 13) niederschlug .
Angesichts der notwendigen Instruktion der gut 50 Aktenstücke der Be schwerdegegnerin (Urk. 8/1-50), dem am 2 6. Mai 2016 gestel l ten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 4), der 5 - seitigen Rechtsschrift
(wovon knapp zwei Seiten materiellen Inhalts) (Urk. 13) sowie
der in ähnlichen Fäl len zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des ge richtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich daher als gegen standslos.
Das Gericht erkennt :
1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Er wägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Ko pie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais