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IV.2016.00498

Y.___-Gutachten, kein IV-relevanter Gesundheitsschaden, Abweisung, UP

Zürich SozVersG · 2017-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___ (geschieden und Vater von 3 Kindern, gebo ren 1985, 1987 und 1997) arbeitete in seinem Heimatland Kosovo als Polizist und reiste 1996 als Asy lbewerber in die Schweiz ein. Zuletzt war er von 2005 bis 2011 als Hauswart tätig, jeweils etwa 2 Stunden täglich. Seither ist er ohne Arbeit (Urk. 7/17). Am 23. Januar 2015 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rücken schmerzen, Arthrose an Hüfte, Beinen und Füssen, psychischen Problemen sowie erfolg ten Tumoroperationen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die medizinische Abklärungsstelle

Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Y.___ Gutachten vom

25. August 2015, Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/37), wogegen er am 11. November respektive 16. Dezember 2015 Ein wand erhob (Urk. 7/40 und Urk. 7/43, unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2015, Urk. 7/42). Am 28. Januar 2016 bat die IV-Stelle die Gut achter um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 5. Februar 2016 erfolgte (Urk. 7/45-46). Mit Eingabe vom 4. März 2016 nahm der Versicherte ergänzend Stellung (Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 8. April 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 29. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne eines Obergutachtens zu tätigen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihre r Akten, Urk. 7/1-53), was dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruch ge stützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 1. September 2015 (Urk. 7/34) im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Einschränkungen beständen, diese jedoch nicht derart aus geprägt seien, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Dies gelte in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wieder holtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht). Folglich liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Ein Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nicht, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vor liege (Urk. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt wer den, da es widersprüchlich sei, weshalb die Plausibilität der Diagnosen sowie die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezweifelt werde (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18.

Februar 2015 (Urk. 7/23 /1-3, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/23/4-14) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:

-

Geringe Coxarthrose, vor allem rechts

-

Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen

-

Anterolisthesis unter LW 3/4, DH L5/S1 mit geringen Stenosen

-

Depression

-

Beginnende periphere Polyneuropathie unklarer Ursache (Erstdiagnose

Mai 2013)

-

Plantarsehnenreizung, eventuell Fersensporn links

-

Periarthropathie

humeroscapularis links

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Hämorrhoiden, Verdacht auf Sphinkterdysfunktion

-

Rezidivierende perianale Mykose und Mykide

Der Beschwerdeführer sei bis 1988 als Polizist im Kosovo berufstätig gewe sen. Von 1992 bis 1996 habe er in einer Metzgerei gearbeitet. Seit 1996 lebe er in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Ausländer (F Bewilligung) und habe nie eine reguläre Arbeit gehabt. Bis 2005 habe er in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen gearbeitet. Von 2005 bis 2011 habe er für den Hauseigentümerverband für Fr. 250.-- eine kleine Arbeit als Hauswart machen können. Er sei ohne Grundangabe auch aus dieser Arbeit entlassen worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich tendenziell. Seine Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Mass nahmen kaum verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht ange zeigt, da kaum zu erwarten sei, dass eine berufliche Reintegration Aussicht auf Erfolg haben könne. Der Beschwerdeführer sei nicht hilflos und benötige auch keine Hilfsmittel. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei ange zeigt, falls diese vorliegenden Angaben für eine Berentung nicht genügten. Die depressive Störung des Beschwerdeführers sei zu Beginn des Jahrhun der ts erfolglos und über einige Z eit behandelt worden. Bewegungsarmut und degenerative Veränderungen führten zu chronifizierten Schmerzen. Der Alko hol konsum scheine nicht mehr erheblich zu den Symptomen beizutra gen. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren schwer depressiv und durch die Trennung von seiner Frau sei er in den letzten Jahren noch mehr in Antriebs losigkeit und Trübsal gefallen. Eine Verbesserung durch Mass nahmen könne kaum erreicht werden. Die Folgen der fehlenden psychoso zialen Integration seien kau m noch veränderbar. Das A sylverfahren habe beim Beschwerdeführer eine berufliche Reintegration verhindert als diese noch möglich gewesen sei. Die Schäden der jahrzehntelangen Untätigkeit könnten kaum noch behoben werden. 3.2

Im polydisziplinären Y.___ -Gutachten vom 2 5. August 2015 (Urk. 7/34) wur den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Seit drei Monaten bestehende Beschwerden an der adominanten

linken Schulter (ICD-10: M 25.61)

-

bildgebend bis auf Hypert r ophie des

Akromioklavikulargelenkes unauffälliger Befund (Sonographie

vom 11. Mai 2015)

-

klinische Zeichen der frozen

shoulder

-

Chronisches lumbovert e brales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5)

-

radiologisch Spondylarthrose, breitbasige

Diskusprotrusion und

rezessale Stenose LWK 3/4 beidseits (MRI vom 12. August

2013)

-

anamnestisch kein Ansprechen auf diagnostische

Facettengelenksinfiltration LWK 3/4 am 28. Januar 2015

(Polymedes Schmerzzentrum Zürich)

-

freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Lumb o vertrebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung

(ICD-10: M 54.4)

-

Anamnestisch Al koholabhängigkeit, gegenwärtig A bstinenz (ICD-10:

F 10.20)

-

Chronische Hüftbeschwerden unter rechtssei tiger B etonung (ICD-10:

M 79.65)

-

radiologisch unauffälliger Befund der Hüft- und

Iliosakralgelenke (MRI vom 1 2. August 2013 und Röntgen vom

2 8. November 2014)

-

klinisch unauffälliger Befund

-

Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 17.1)

-

Adipositas (BMI 31 kg/m2, ICD-10: E 66.0)

-

Verdacht auf beginnende Polyneu ropathie (Aetiologie offen,

ICD 10: G 68.9)

Im Vordergrund der Beschwerden des Beschwerdeführers stehe die Symptoma tik von Seiten des Bewegungsapparates (Rücken, Trochanter bereich rechts, Fuss rechts, Schulter links). Zu diesen werde aus fachärztli cher orthopädischer und neurologischer Sicht Stellung bezogen. Die beim Exploranden bestehende leichte Adipositas sowie der fortgesetzte Nikotina busus führ t en nicht z u einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Weder aktuell noch in der Vergangenheit könne aus rein allgemein - internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit attestiert werden. Aus all ge mein -internistischer Sicht empfehle sich nach Möglichkeit eine Gewichtsre duktion sowie ein Sistieren des Nikotinkonsums, wobei diese Massnahme n keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden hätten .

Im Rahmen der p sychiatrische n Beurteilung habe sich gezeigt, dass beim 58-jährigen, aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer, Schwierigkeiten mit den Schweizer Behörden bezüglich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Vordergrund ständen . Offenbar komme es hier nicht zu der erwünschten beziehungsweise beantragten Bewilligung. Nach Angaben des Beschwerde führer s sei so auch keine Integration in das Erwerbsleben erfolgt, die vo n ihm jedoch gewollt gewesen sei . Berichtet werde über diesbezügliche lang jährige Frustrationserlebnisse. Diese und Eheschwierigkeiten, die inzwischen auch zur Scheidung geführt hätten (2014), hätten den Beschwerdeführer kurz fristig in psychologische Gesprächsbehandlung geführt, die zwischen zeit lich aber wieder eingestellt worden sei . Bis auf die immer wieder thema tisierten sozialen Schwierigkeiten sei keine störungsspezifische psychische Sympto matik erfragbar . Auch vorgängig beständen keine psychischen Erkrankungen. Der psychiatrische Befund sei aktuell in allen Qualitäten regelrecht. Abgesehen von einer vorgängigen Alkoholabhängigkeit, die vom Beschwerdeführer freimütig thematisiert worden sei, beständen keine Hin weise für eine psychiatrische Morbidität. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht eingeschränkt. Auch eine vorgängige, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht vali diert werden. Der Beschwerdeführer schätze sich selbst prinzipiell als arbeitsfähig ein und sehe insbesondere aus psychischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit. Dies entspreche auch der objektiven Ein schätzung. Die vom behandelnden Hausarzt Dr. Z.___ diagnostizierte Depression könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Im Vor dergrund ständen ungünstige soziale Faktoren mit Auslösen entsprechender negativer Gefühle. Eine psychiatrische Morbidität liege nicht vor.

Der Besc hwerdeführer klage über Rücken- und Hüftbeschwerden, Schulter schmerzen, Wadenkrämpfe und beginnende Gefühlsstörunge n in den Beinen. Die erstgenannt en Beschwerden fielen vor allem in das orthopädische Fach gebiet. Der Hausarzt nenne ein

lumbo spondylogenes Synd rom bei degenera tiven Veränderungen und eine hierfür durchgeführte MRI im Jahre 2013 ha be

insgesamt leichte degenerative Veränderungen und keine Beteiligung neuraler Strukturen aufgeführt. Diesbezüglich ergebe sich nun auch bei der aktuellen Untersuchung kein verwertbarer Hinweis für eine radikuläre Läsion. Die Reflexe seien allerseits schwach erhältlich und es werde ein ein geschränkter Zehenstand links geboten, welcher im Gegensatz stehe z u dem durchgeführten monopedalen Hüpfen links. Das degenerative LW S- Syndrom sei

or thopädischerseits zu beurteilen. Auf dem neurologischen Gebiet stehe eine beginnende Polyneuropathie zur Diskussion. Im Gegensatz zur Untersu chung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, (vgl. Urk. 7/23/ 10-11)

fänden sich aktuell keine auslösbaren PSR, hingegen nach Bahnung sehr schwach erhältliche ASR. Auch werde

aktuell die Hypästhesie auf die Fusssohlen begrenzt und die angegebene Pallhypästhesie

sei mit 4-5/8 für das Alter lediglich grenzwertig gemindert. Der Befund von Dr. A.___

nenne allerdings eine beidseits grenzwertige verlangsamte NLG, was für eine leichte Polyneuropathie spreche . Die Aetiologi e dieser Polyneu ropathie bleibe offen. Bei verneintem Alkoholkonsum und dem Übergewicht sei vor allem eine diabetische Stoffwechsellage als ursächlich zu diskutieren. Funktionelle Auswirkungen ergäben sich davon allenfalls marginal. Tätig keiten mit schwerer Rückenbelastung und in Zwangshaltungen könn t en nur eingeschränkt verrichtet werden, wobei dies vor allem orthopädischerseits festzulegen sei. Ergänzend fänden sich noch Einschränkungen für Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen. Für alle übrigen kör perlich leichten Tätigkeiten, vorzugsweise in Wechselbelastung, besteh e volle Arbeitsfähigkeit. Auch retrospektiv finde sich keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Auf den Bericht von Dr. A.___

sei bereits oben einge gangen worden, wobei er zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehme . Eine wesentliche Progredienz der diskutierten Polyneuropathie sei im Vergleich zu 2013 nicht feststellbar.

Die Prognose aus neurologischer Sicht sei vor allem abhängig von der Reduktion des Übergewichtes und Nikotinkonsums .

In der orthopädischen Untersuchung habe der Explorand chronisch e Beschwer den an lumbaler Wirbelsäule und Hüft gelenken sowie seit drei Monaten auch an der adominanten linken Schulter beklagt . Die Füsse schliefen ein, und er leide an Wadenkrämpfen, sodass er sich nach zwanzig Metern Gehstrecke bücken müsse. Er nehme seit drei Jahren keine Analgetika ein, und die kürzlich beendete Physiotherapie habe nur sehr wenig gebracht. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei unauffällig. Bei der Untersu chung der Wir belsäule zeige sich eine weitge hend freie Beweglichkeit sämtli cher Abschnitte, indem der initia l etwas vermehrte Finger-Boden- Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert worden sei . Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als weitgehend frei. An obere n und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine weitgehend freie Beweglichkei t mit Ausnahme einer endgra digen Einschränkung an der linken Schulter vor, welche gut mit einer Kap sulitis vereinbar sei . Bezüglich der neurologischen Untersuchung sei der ent sprechende Abschnitt dieses Gutachtens zu konsultieren . Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos und mit Ausnahme der linken Schulter offen sichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchgeführt werden. Die Prü fun g der Hüften in Rückenlage führe zwar zur Schmerzanga be an Rücken und Becken, welche jedoch bei Durchführung dieser Manöver in sitzender Position mit hän genden Beinen dezidiert fehle . Die Tatsache, dass der Explorand im Langsitz den Oberkörper mit den Armen s pontan und wieder holt hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Läsion an den oberen Extremitäten kaum vereinbar. Auf radi ologischer Ebene seien degenerative Veränderungen der unteren Lendenwir belsäule ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression dokumentiert wor den, während der Befund an Hüft- und lliosakralgelenken sowie linker Schulter bis auf eine Hypertrophie des Akromioklavikulargelenkes unauffäl lig sei. In Anbetracht des klinisch objektiv mit Ausnahme der linken Schulter weitestgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddoku mente verzichtet. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollumfänglich begründen liessen. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei mässiger Degeneration der Lendenwirbelsäule und vor allem im Sinne einer linksseitigen frozen

shoulder, doch lies s en das fehlende Ansprechen auf langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz einerseits sowie konservative Therapiemassnahmen andererseits auf eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente schliessen .

Der Beschwerdeführer berichte, nach der Ausbildung zum Polizisten während mehr als zwölf Jahren auf dem Beruf gearbeitet zu haben. Nach mehrjähriger Tätigkeit in einer Metzgerei in den USA sei er 1996 in die Schweiz eingereist, wo er in Arbeitsprogrammen und bis 2011 als Hauswart mit einem Pensum von zwölf Stunden monatlich eingesetzt gewesen sei . Die Tätigkeit als Poli zist sei als die angestammte anzusehen. Für diese Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtung unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungs m ässig uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit. Das wiederholte Hebe n und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm s ollte dabei ebenso wie bis auf W eiteres der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Schulter ver mieden werden. Aufgrund der an der lumbalen Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körper lich andauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten dem Exploranden nicht zugemutet werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im angestammten Bereich könne keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden. Nach der in spä testens ein bis zwei Jahren zu erwartenden spontanen Besserung der links seitigen Schulterproblematik könne davon ausgegangen werden, dass auch Überkopfverrichtungen wieder ohne relevante Einschränkung durchgeführt werden könn t en. Am 1. Oktober 2014 habe

Dr.

B.___, FMH Innere Medizin und R heumatologie, geschrieben, dass die Beschwer den des Beschwerdeführers schwierig zu interpretieren seien . Die eingeschränkte Gehstrecke passe am besten zur kernspintomographisch segmental doku mentierten spinalen Enge, doch fehl e eine radikulär e Kompromittierung und die neur ologische Untersuchung sei unergiebig. Eine Hüftpathologie komme als Ursache nicht in Frage, und auch der linksseitige Zehengang mit schwierig zu interpretierender Ausweichbewegung bei symmetrischer Kraft sei eigenartig. Im Vordergrund scheine eine auffallend schlechte Haltung mit Dekonditionierung zu stehen, sodass hier am ehesten ein sinnvoller thera peutischer Ansatz möglich wäre . Es werde ein aufbauendes Krafttraining zur St abi lisierung und Rumpfkräftigung empfohlen. Dieser Einschätzung sei auf grund der heutigen Untersuchung klar zu folgen; die zwischenzeitlich durch geführte Physiotherapie habe allerdings anamnestisch zu keiner Veränderung geführt, sodass weiterhin von einer klaren nicht-organischen Beschwerde komponente ausgegangen werden könne . Es bestehe eine erhebliche Diskre panz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der heutigen Untersuchung anderer seits. Inwieweit eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine sonstige psychi sche Pathologie vorliege und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Gegenstand des psychiatrischen Teils dieses Gutachtens.

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sei festzuhalten, dass der 1956 im heutigen Kosovo geborene Beschwerdeführer nach dem Besuch der obligatorischen Schule in seiner Heimat eine Ausbildung zum Polizisten absolviert habe und dort bis 1988 als Polizist, später als Kioskinhaber tätig gewesen sei. Von 1992 bis 1996 habe der Beschwerdeführer als Metzger in den USA gearbeitet . Nach seiner Einreise in die Schweiz 1996 sei er hier zunächst als Mitarbeiter in einem Brockenhaus, später noch als Mitarbeiter in einem Hausdienst und als Hauswart tätig gewesen. Seit dem Jahre 2011 habe er nicht mehr gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebe alleine in einer 1-Zimmer wohung und werde vom Sozial amt unterstützt. Aktuell beklage

er seit vier Jahren bestehende belastungsabhängige Rückenschmerzen, begleitet von Herzklopfen, Müdigkeit und Schwitzen, belastungsabhängige Hüftbeschwer den rechts, häufige Wadenkrämpfe und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Aufgrund seiner Beschwerden vermöge sich der Explorand lediglich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit während 3-4 Stunden vorzustelle n . Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizisten, sodass diese Tätigkeit als ange stammte angesehen werden könne . Für diese Tätigkeit wie auch für alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Verrichtungen unter Wech selbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm und ohne Einsatz der linken oberen Extremitäte n oberhalb der Schul ter, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrun d von klinischen Zeichen einer f r ozen

shoulder links und radiol ogisch degenerativen Verän derungen im Bereiche der LWS bestehe aus Sicht des Bewegungs apparates keine zumut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätig keiten. Aufgrund des Verdachts einer beginnenden Polyneuropathie sollte der Beschwer deführer zudem keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht ausüben. Weder au s internistischer noch psychiatrischer Sicht könn t en Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den. Zusammenfassend besteh e für eine leichte bis mittelschwe re, ange passte Tätigkeit aus int erdisziplinäre r Sicht eine Arbeits- Leistungsfähigkeit von 10 0 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der aktuellen Untersu chungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit wie auch alle anderen körperlich leichten bis mitte l schweren Verweistätig keiten beim Exploranden zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei . Der Beschwerdeführer selbst habe anlässlich der Begutachtung an gegeben, sich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit w ährend 3-4 Stun den vorstellen zu können. Aus gutacht er licher Sicht könne es ihm jedoch zugemutet werden -

bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in die Realität umzusetzen.

Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unter Beschwer den leide, welche aus gutachterlicher Sicht nur teilweise objektivierbar seien. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bestehe beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polizist als auch in sämtlichen anderen körperlich leichten bis mittelschwe ren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Medi zinische Massnahmen erübrigten sich. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, da es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbständig nach einer geeigneten Tätigkeit umzusehen und die angestammte Tätigkeit nicht eingeschränkt sei.

3.3

Dr. Z.___ nahm

- im Rahmen des Einwandverfahrens - mit Eingabe vom 9.

Dezember 2015 (Urk. 7/42) wie folgt Stellung zum Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015: Er kenne den Beschwerdeführer seit einem Notfallbe such im Jahre 1997 und seither behandle er die ganze Familie mehr oder weniger intensiv. Der Beschwerdeführer selbst habe ihn zeitweise oft (monat lich) wegen vielfältigen schwer fassbaren und wechselnden Beschwerden konsultiert. Im Vordergrund hätten immer depressive Symptome gestanden, welche sich meist in körperbezogene n Befindlichkeitsstörungen geäussert hätten. Somit werde eine somatoforme Schmerzstörung vermutet. Der Beschwer deführer habe immer seine fehlende Möglichkeit beklagt, sich in den Berufsprozess wieder normal eingliedern zu können, was mit seinem Aufenthaltsstatus F nicht vereinbar gewesen sei. Er habe ununterbrochen eine allgemeine Malaise, seine desolate psychosoziale Lage sowie die der ganze n Familie, die unter der quälenden, 25 Jahre dauernden ungeklärten Lage gelitten habe, und vermutlich damit zusammenhängende wechselnde Beschwerden b eklagt. An Anstrengungen des Beschwerdeführers habe es nicht gemangelt. Den schleichend problematisch gewordenen Alkoholkon sum habe er be i spielsweise vollständig überwunden. Die Prognose, den Beschwerdeführer mit irgendwelchen Massnahmen in den Arbeitsprozess integrieren zu können, sei schlecht. Eine geeignete Therapie oder sonstige Massnahme sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei durch die politisch-rechtlichen Verhältnisse objektiv an einer beruflichen Integration gehindert gewesen. Nun sei er alt und moralisch gebrochen. In seinem Stolz habe er wohl vor dem begutachtenden Psychiater gestanden, welcher unverständli cherweise keine Depression habe erkennen können, obw ohl eine solche die von allen anderen Gutachter n dargestellte Somatisierung ei gentlich erklären würde. Es bestehe keine medizinisch zumutbare Tätigkeit im Arbeitsmarkt, welche über eine mehr oder weniger betreute Tätigkeit hinausgehe. Eine berufliche Massnahme wäre sinnlos, allerdings wäre eine Beschäftigung wünschbar. 3.4

Prof. Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nahm als fallführender Y.___ -Gutachter mit Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/46) Stellung zum im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2015 (E. 3.3). Da Dr. Z.___ aktuell weder neue Befunde, neue Diagnosen noch neue Argumente vorbringe, müsse auch keine Stellung zu den bekannten Fakten genommen werden. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen, neurolo gischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinanderge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizini sche Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvoll ziehbar begründet. Dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2

Die Y.___ -Gutachter stellten fest, dass zwar ein e

gesundheitliche Einschrän kung vorliegt, sich diese aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirkt. So führten sie schlüssig aus, dass die gestellten Diagnosen weder der angestammten Tätigkeit noch einer angepassten Tätigkeit zu 100 % entgegenstehen. 4.3 4.3.1

Der psychiatrische Y.___ -Gutachter schloss dabei überzeugend das Vorliegen einer Depression oder einer anderen störungsspezifischen psychiatrischen Symptomatik aus. Dabei verwies er ausdrücklich auf die bestehenden psychosozialen Umstände, welche als IV-fremde Faktoren das vom Beschwer deführer beklagte Beschwerdebild massgeblich mitbestimmen. Auch d er behandelnde Hausarzt Dr. Z.___

erachtet die fehlende psychosoziale Integration als (mit-)verursachenden Faktor für die damit zusammen hängenden wechselnden Beschwerden des Beschwerdeführers. Wenn er aber fachfremd eine Depression diagnostiziert und sogar eine somatoforme Schmerzstörung vermutet (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), kann darauf

mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen,

(BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen) nicht abgestellt werden. Da auch keine konsequente psychiatrische und/oder psychotherapeutische Therapie durchgeführt wurde, kann nicht von einem grossen Leidensdruck ausgegan gen werden.

Im Weiteren hielt der Y.___ -Psychiater explizit fest, dass sich auch

d er Beschwer deführer selbst als arbeitsfähig einschätzte und insbesondere aus psychischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit sah (Urk. 7/34 S. 10). Der Beschwerdeführer wendet nun ein, er habe aus falschem Stolz gegenüber dem Gutachter erklärt, keine psychischen Probleme zu haben (Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen dessen Auffassung stützt sich die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters aber nicht nur auf diese - durchaus als glaubhaft entgegengenommene - Aussage. So wird im psychiatrischen Teilgutachten auf die festgestellten regelrechte n Befunde sowie die objektive Einschätzung verwiesen (Urk. 7/34 S. 9). Somit kann gestützt auf diese überzeugende Beurteilung eine psychiatrische Morbidität ausgeschlossen werden, da vor dergründig - IV-fremde - ungünstige soziale Faktoren die entsprechenden negativen Gefühle auslösen, was ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver bleibt. 4.3.2

Indem die Gutachter dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten oder einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechsel belastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht zu 100 % zumutbar erklär t en, zogen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den festge stellten orthopädischen und neurologischen Einschränkungen und begrün de te n diese ausreichend. Dabei liessen sich bei den festgestellten leichten degenerativen Veränderungen der LWS insbesondere keine Hinweise auf radikuläre Läsionen finden, während sich der Befund an Hüft- und Iliosakral gelenk sowie linker Schulter - bis auf eine Hyperthrophie des Akromioklavikulargelenkes

- gänzlich unauffällig zeigte. Auffallend war auch, dass die anlässlich der Untersuchung demonstrierten Einschränkungen bei den Bewegungstests bei Ablenkung wegfielen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Widerspruchs (Urk. 1 S. 2), wonach das diagnostizierte chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom auf S. 17 des Y.___ -Gutachtens (Urk. 7/34) als eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt und auf S. 19 dann als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht werde, können keine Schlussfolgerungen auf den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens gemacht werden. Denn offen sichtlich handelt es sich bei der Einreihung des chronischen lumbovertrebra len Syndroms auf S. 17 unter die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit um einen Irrtum. Denn wie sich aus dem dargelegten Anforderungs profil ergibt, wurden die Rückenbeschwerden des Beschwerdefü hrers sehr wohl berücksichtigt und es wurden qualitative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtlich veranlasste Oberbegutachtung ver langt (Urk. 1 S. 8), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizini schen Akten - insbesondere des polydisziplinären Y.___ - Gutachtens - hinrei chend abgeklärt sind. 4.5

Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Fests t ellungen im poly disziplinären Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34), wonach nur teilweise objektivierbare Beschwerden und keine psychiatrische Komor bidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als auch eine andere körperl ich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der linken Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht seit jeher zu 100 % zumutbar sind. 4. 6

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1

Z u prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wird gemäss Unter stützungs bestätigung vom 19. April 2016 (Urk. 3) von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Ver fahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom

29. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 29 . April 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___ (geschieden und Vater von 3 Kindern, gebo ren 1985, 1987 und 1997) arbeitete in seinem Heimatland Kosovo als Polizist und reiste 1996 als Asy lbewerber in die Schweiz ein. Zuletzt war er von 2005 bis 2011 als Hauswart tätig, jeweils etwa 2 Stunden täglich. Seither ist er ohne Arbeit (Urk. 7/17). Am 23. Januar 2015 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rücken schmerzen, Arthrose an Hüfte, Beinen und Füssen, psychischen Problemen sowie erfolg ten Tumoroperationen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die medizinische Abklärungsstelle

Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Y.___ Gutachten vom

25. August 2015, Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/37), wogegen er am 11. November respektive 16. Dezember 2015 Ein wand erhob (Urk. 7/40 und Urk. 7/43, unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2015, Urk. 7/42). Am 28. Januar 2016 bat die IV-Stelle die Gut achter um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 5. Februar 2016 erfolgte (Urk. 7/45-46). Mit Eingabe vom 4. März 2016 nahm der Versicherte ergänzend Stellung (Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 8. April 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 29. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne eines Obergutachtens zu tätigen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihre r Akten, Urk. 7/1-53), was dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruch ge stützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 1. September 2015 (Urk. 7/34) im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Einschränkungen beständen, diese jedoch nicht derart aus geprägt seien, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Dies gelte in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wieder holtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht). Folglich liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Ein Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nicht, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vor liege (Urk. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt wer den, da es widersprüchlich sei, weshalb die Plausibilität der Diagnosen sowie die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezweifelt werde (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18.

Februar 2015 (Urk. 7/23 /1-3, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/23/4-14) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:

-

Geringe Coxarthrose, vor allem rechts

-

Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen

-

Anterolisthesis unter LW 3/4, DH L5/S1 mit geringen Stenosen

-

Depression

-

Beginnende periphere Polyneuropathie unklarer Ursache (Erstdiagnose

Mai 2013)

-

Plantarsehnenreizung, eventuell Fersensporn links

-

Periarthropathie

humeroscapularis links

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Hämorrhoiden, Verdacht auf Sphinkterdysfunktion

-

Rezidivierende perianale Mykose und Mykide

Der Beschwerdeführer sei bis 1988 als Polizist im Kosovo berufstätig gewe sen. Von 1992 bis 1996 habe er in einer Metzgerei gearbeitet. Seit 1996 lebe er in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Ausländer (F Bewilligung) und habe nie eine reguläre Arbeit gehabt. Bis 2005 habe er in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen gearbeitet. Von 2005 bis 2011 habe er für den Hauseigentümerverband für Fr. 250.-- eine kleine Arbeit als Hauswart machen können. Er sei ohne Grundangabe auch aus dieser Arbeit entlassen worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich tendenziell. Seine Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Mass nahmen kaum verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht ange zeigt, da kaum zu erwarten sei, dass eine berufliche Reintegration Aussicht auf Erfolg haben könne. Der Beschwerdeführer sei nicht hilflos und benötige auch keine Hilfsmittel. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei ange zeigt, falls diese vorliegenden Angaben für eine Berentung nicht genügten. Die depressive Störung des Beschwerdeführers sei zu Beginn des Jahrhun der ts erfolglos und über einige Z eit behandelt worden. Bewegungsarmut und degenerative Veränderungen führten zu chronifizierten Schmerzen. Der Alko hol konsum scheine nicht mehr erheblich zu den Symptomen beizutra gen. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren schwer depressiv und durch die Trennung von seiner Frau sei er in den letzten Jahren noch mehr in Antriebs losigkeit und Trübsal gefallen. Eine Verbesserung durch Mass nahmen könne kaum erreicht werden. Die Folgen der fehlenden psychoso zialen Integration seien kau m noch veränderbar. Das A sylverfahren habe beim Beschwerdeführer eine berufliche Reintegration verhindert als diese noch möglich gewesen sei. Die Schäden der jahrzehntelangen Untätigkeit könnten kaum noch behoben werden.

E. 3.2 Im polydisziplinären Y.___ -Gutachten vom 2 5. August 2015 (Urk. 7/34) wur den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Seit drei Monaten bestehende Beschwerden an der adominanten

linken Schulter (ICD-10: M 25.61)

-

bildgebend bis auf Hypert r ophie des

Akromioklavikulargelenkes unauffälliger Befund (Sonographie

vom 11. Mai 2015)

-

klinische Zeichen der frozen

shoulder

-

Chronisches lumbovert e brales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5)

-

radiologisch Spondylarthrose, breitbasige

Diskusprotrusion und

rezessale Stenose LWK 3/4 beidseits (MRI vom 12. August

2013)

-

anamnestisch kein Ansprechen auf diagnostische

Facettengelenksinfiltration LWK 3/4 am 28. Januar 2015

(Polymedes Schmerzzentrum Zürich)

-

freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Lumb o vertrebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung

(ICD-10: M 54.4)

-

Anamnestisch Al koholabhängigkeit, gegenwärtig A bstinenz (ICD-10:

F 10.20)

-

Chronische Hüftbeschwerden unter rechtssei tiger B etonung (ICD-10:

M 79.65)

-

radiologisch unauffälliger Befund der Hüft- und

Iliosakralgelenke (MRI vom 1 2. August 2013 und Röntgen vom

2 8. November 2014)

-

klinisch unauffälliger Befund

-

Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 17.1)

-

Adipositas (BMI 31 kg/m2, ICD-10: E 66.0)

-

Verdacht auf beginnende Polyneu ropathie (Aetiologie offen,

ICD 10: G 68.9)

Im Vordergrund der Beschwerden des Beschwerdeführers stehe die Symptoma tik von Seiten des Bewegungsapparates (Rücken, Trochanter bereich rechts, Fuss rechts, Schulter links). Zu diesen werde aus fachärztli cher orthopädischer und neurologischer Sicht Stellung bezogen. Die beim Exploranden bestehende leichte Adipositas sowie der fortgesetzte Nikotina busus führ t en nicht z u einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Weder aktuell noch in der Vergangenheit könne aus rein allgemein - internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit attestiert werden. Aus all ge mein -internistischer Sicht empfehle sich nach Möglichkeit eine Gewichtsre duktion sowie ein Sistieren des Nikotinkonsums, wobei diese Massnahme n keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden hätten .

Im Rahmen der p sychiatrische n Beurteilung habe sich gezeigt, dass beim 58-jährigen, aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer, Schwierigkeiten mit den Schweizer Behörden bezüglich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Vordergrund ständen . Offenbar komme es hier nicht zu der erwünschten beziehungsweise beantragten Bewilligung. Nach Angaben des Beschwerde führer s sei so auch keine Integration in das Erwerbsleben erfolgt, die vo n ihm jedoch gewollt gewesen sei . Berichtet werde über diesbezügliche lang jährige Frustrationserlebnisse. Diese und Eheschwierigkeiten, die inzwischen auch zur Scheidung geführt hätten (2014), hätten den Beschwerdeführer kurz fristig in psychologische Gesprächsbehandlung geführt, die zwischen zeit lich aber wieder eingestellt worden sei . Bis auf die immer wieder thema tisierten sozialen Schwierigkeiten sei keine störungsspezifische psychische Sympto matik erfragbar . Auch vorgängig beständen keine psychischen Erkrankungen. Der psychiatrische Befund sei aktuell in allen Qualitäten regelrecht. Abgesehen von einer vorgängigen Alkoholabhängigkeit, die vom Beschwerdeführer freimütig thematisiert worden sei, beständen keine Hin weise für eine psychiatrische Morbidität. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht eingeschränkt. Auch eine vorgängige, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht vali diert werden. Der Beschwerdeführer schätze sich selbst prinzipiell als arbeitsfähig ein und sehe insbesondere aus psychischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit. Dies entspreche auch der objektiven Ein schätzung. Die vom behandelnden Hausarzt Dr. Z.___ diagnostizierte Depression könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Im Vor dergrund ständen ungünstige soziale Faktoren mit Auslösen entsprechender negativer Gefühle. Eine psychiatrische Morbidität liege nicht vor.

Der Besc hwerdeführer klage über Rücken- und Hüftbeschwerden, Schulter schmerzen, Wadenkrämpfe und beginnende Gefühlsstörunge n in den Beinen. Die erstgenannt en Beschwerden fielen vor allem in das orthopädische Fach gebiet. Der Hausarzt nenne ein

lumbo spondylogenes Synd rom bei degenera tiven Veränderungen und eine hierfür durchgeführte MRI im Jahre 2013 ha be

insgesamt leichte degenerative Veränderungen und keine Beteiligung neuraler Strukturen aufgeführt. Diesbezüglich ergebe sich nun auch bei der aktuellen Untersuchung kein verwertbarer Hinweis für eine radikuläre Läsion. Die Reflexe seien allerseits schwach erhältlich und es werde ein ein geschränkter Zehenstand links geboten, welcher im Gegensatz stehe z u dem durchgeführten monopedalen Hüpfen links. Das degenerative LW S- Syndrom sei

or thopädischerseits zu beurteilen. Auf dem neurologischen Gebiet stehe eine beginnende Polyneuropathie zur Diskussion. Im Gegensatz zur Untersu chung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, (vgl. Urk. 7/23/ 10-11)

fänden sich aktuell keine auslösbaren PSR, hingegen nach Bahnung sehr schwach erhältliche ASR. Auch werde

aktuell die Hypästhesie auf die Fusssohlen begrenzt und die angegebene Pallhypästhesie

sei mit 4-5/8 für das Alter lediglich grenzwertig gemindert. Der Befund von Dr. A.___

nenne allerdings eine beidseits grenzwertige verlangsamte NLG, was für eine leichte Polyneuropathie spreche . Die Aetiologi e dieser Polyneu ropathie bleibe offen. Bei verneintem Alkoholkonsum und dem Übergewicht sei vor allem eine diabetische Stoffwechsellage als ursächlich zu diskutieren. Funktionelle Auswirkungen ergäben sich davon allenfalls marginal. Tätig keiten mit schwerer Rückenbelastung und in Zwangshaltungen könn t en nur eingeschränkt verrichtet werden, wobei dies vor allem orthopädischerseits festzulegen sei. Ergänzend fänden sich noch Einschränkungen für Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen. Für alle übrigen kör perlich leichten Tätigkeiten, vorzugsweise in Wechselbelastung, besteh e volle Arbeitsfähigkeit. Auch retrospektiv finde sich keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Auf den Bericht von Dr. A.___

sei bereits oben einge gangen worden, wobei er zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehme . Eine wesentliche Progredienz der diskutierten Polyneuropathie sei im Vergleich zu 2013 nicht feststellbar.

Die Prognose aus neurologischer Sicht sei vor allem abhängig von der Reduktion des Übergewichtes und Nikotinkonsums .

In der orthopädischen Untersuchung habe der Explorand chronisch e Beschwer den an lumbaler Wirbelsäule und Hüft gelenken sowie seit drei Monaten auch an der adominanten linken Schulter beklagt . Die Füsse schliefen ein, und er leide an Wadenkrämpfen, sodass er sich nach zwanzig Metern Gehstrecke bücken müsse. Er nehme seit drei Jahren keine Analgetika ein, und die kürzlich beendete Physiotherapie habe nur sehr wenig gebracht. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei unauffällig. Bei der Untersu chung der Wir belsäule zeige sich eine weitge hend freie Beweglichkeit sämtli cher Abschnitte, indem der initia l etwas vermehrte Finger-Boden- Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert worden sei . Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als weitgehend frei. An obere n und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine weitgehend freie Beweglichkei t mit Ausnahme einer endgra digen Einschränkung an der linken Schulter vor, welche gut mit einer Kap sulitis vereinbar sei . Bezüglich der neurologischen Untersuchung sei der ent sprechende Abschnitt dieses Gutachtens zu konsultieren . Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos und mit Ausnahme der linken Schulter offen sichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchgeführt werden. Die Prü fun g der Hüften in Rückenlage führe zwar zur Schmerzanga be an Rücken und Becken, welche jedoch bei Durchführung dieser Manöver in sitzender Position mit hän genden Beinen dezidiert fehle . Die Tatsache, dass der Explorand im Langsitz den Oberkörper mit den Armen s pontan und wieder holt hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Läsion an den oberen Extremitäten kaum vereinbar. Auf radi ologischer Ebene seien degenerative Veränderungen der unteren Lendenwir belsäule ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression dokumentiert wor den, während der Befund an Hüft- und lliosakralgelenken sowie linker Schulter bis auf eine Hypertrophie des Akromioklavikulargelenkes unauffäl lig sei. In Anbetracht des klinisch objektiv mit Ausnahme der linken Schulter weitestgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddoku mente verzichtet. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollumfänglich begründen liessen. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei mässiger Degeneration der Lendenwirbelsäule und vor allem im Sinne einer linksseitigen frozen

shoulder, doch lies s en das fehlende Ansprechen auf langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz einerseits sowie konservative Therapiemassnahmen andererseits auf eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente schliessen .

Der Beschwerdeführer berichte, nach der Ausbildung zum Polizisten während mehr als zwölf Jahren auf dem Beruf gearbeitet zu haben. Nach mehrjähriger Tätigkeit in einer Metzgerei in den USA sei er 1996 in die Schweiz eingereist, wo er in Arbeitsprogrammen und bis 2011 als Hauswart mit einem Pensum von zwölf Stunden monatlich eingesetzt gewesen sei . Die Tätigkeit als Poli zist sei als die angestammte anzusehen. Für diese Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtung unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungs m ässig uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit. Das wiederholte Hebe n und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm s ollte dabei ebenso wie bis auf W eiteres der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Schulter ver mieden werden. Aufgrund der an der lumbalen Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körper lich andauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten dem Exploranden nicht zugemutet werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im angestammten Bereich könne keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden. Nach der in spä testens ein bis zwei Jahren zu erwartenden spontanen Besserung der links seitigen Schulterproblematik könne davon ausgegangen werden, dass auch Überkopfverrichtungen wieder ohne relevante Einschränkung durchgeführt werden könn t en. Am 1. Oktober 2014 habe

Dr.

B.___, FMH Innere Medizin und R heumatologie, geschrieben, dass die Beschwer den des Beschwerdeführers schwierig zu interpretieren seien . Die eingeschränkte Gehstrecke passe am besten zur kernspintomographisch segmental doku mentierten spinalen Enge, doch fehl e eine radikulär e Kompromittierung und die neur ologische Untersuchung sei unergiebig. Eine Hüftpathologie komme als Ursache nicht in Frage, und auch der linksseitige Zehengang mit schwierig zu interpretierender Ausweichbewegung bei symmetrischer Kraft sei eigenartig. Im Vordergrund scheine eine auffallend schlechte Haltung mit Dekonditionierung zu stehen, sodass hier am ehesten ein sinnvoller thera peutischer Ansatz möglich wäre . Es werde ein aufbauendes Krafttraining zur St abi lisierung und Rumpfkräftigung empfohlen. Dieser Einschätzung sei auf grund der heutigen Untersuchung klar zu folgen; die zwischenzeitlich durch geführte Physiotherapie habe allerdings anamnestisch zu keiner Veränderung geführt, sodass weiterhin von einer klaren nicht-organischen Beschwerde komponente ausgegangen werden könne . Es bestehe eine erhebliche Diskre panz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der heutigen Untersuchung anderer seits. Inwieweit eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine sonstige psychi sche Pathologie vorliege und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Gegenstand des psychiatrischen Teils dieses Gutachtens.

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sei festzuhalten, dass der 1956 im heutigen Kosovo geborene Beschwerdeführer nach dem Besuch der obligatorischen Schule in seiner Heimat eine Ausbildung zum Polizisten absolviert habe und dort bis 1988 als Polizist, später als Kioskinhaber tätig gewesen sei. Von 1992 bis 1996 habe der Beschwerdeführer als Metzger in den USA gearbeitet . Nach seiner Einreise in die Schweiz 1996 sei er hier zunächst als Mitarbeiter in einem Brockenhaus, später noch als Mitarbeiter in einem Hausdienst und als Hauswart tätig gewesen. Seit dem Jahre 2011 habe er nicht mehr gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebe alleine in einer 1-Zimmer wohung und werde vom Sozial amt unterstützt. Aktuell beklage

er seit vier Jahren bestehende belastungsabhängige Rückenschmerzen, begleitet von Herzklopfen, Müdigkeit und Schwitzen, belastungsabhängige Hüftbeschwer den rechts, häufige Wadenkrämpfe und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Aufgrund seiner Beschwerden vermöge sich der Explorand lediglich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit während 3-4 Stunden vorzustelle n . Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizisten, sodass diese Tätigkeit als ange stammte angesehen werden könne . Für diese Tätigkeit wie auch für alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Verrichtungen unter Wech selbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm und ohne Einsatz der linken oberen Extremitäte n oberhalb der Schul ter, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrun d von klinischen Zeichen einer f r ozen

shoulder links und radiol ogisch degenerativen Verän derungen im Bereiche der LWS bestehe aus Sicht des Bewegungs apparates keine zumut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätig keiten. Aufgrund des Verdachts einer beginnenden Polyneuropathie sollte der Beschwer deführer zudem keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht ausüben. Weder au s internistischer noch psychiatrischer Sicht könn t en Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den. Zusammenfassend besteh e für eine leichte bis mittelschwe re, ange passte Tätigkeit aus int erdisziplinäre r Sicht eine Arbeits- Leistungsfähigkeit von 10 0 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der aktuellen Untersu chungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit wie auch alle anderen körperlich leichten bis mitte l schweren Verweistätig keiten beim Exploranden zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei . Der Beschwerdeführer selbst habe anlässlich der Begutachtung an gegeben, sich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit w ährend 3-4 Stun den vorstellen zu können. Aus gutacht er licher Sicht könne es ihm jedoch zugemutet werden -

bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in die Realität umzusetzen.

Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unter Beschwer den leide, welche aus gutachterlicher Sicht nur teilweise objektivierbar seien. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bestehe beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polizist als auch in sämtlichen anderen körperlich leichten bis mittelschwe ren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Medi zinische Massnahmen erübrigten sich. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, da es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbständig nach einer geeigneten Tätigkeit umzusehen und die angestammte Tätigkeit nicht eingeschränkt sei.

E. 3.3 Dr. Z.___ nahm

- im Rahmen des Einwandverfahrens - mit Eingabe vom 9.

Dezember 2015 (Urk. 7/42) wie folgt Stellung zum Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015: Er kenne den Beschwerdeführer seit einem Notfallbe such im Jahre 1997 und seither behandle er die ganze Familie mehr oder weniger intensiv. Der Beschwerdeführer selbst habe ihn zeitweise oft (monat lich) wegen vielfältigen schwer fassbaren und wechselnden Beschwerden konsultiert. Im Vordergrund hätten immer depressive Symptome gestanden, welche sich meist in körperbezogene n Befindlichkeitsstörungen geäussert hätten. Somit werde eine somatoforme Schmerzstörung vermutet. Der Beschwer deführer habe immer seine fehlende Möglichkeit beklagt, sich in den Berufsprozess wieder normal eingliedern zu können, was mit seinem Aufenthaltsstatus F nicht vereinbar gewesen sei. Er habe ununterbrochen eine allgemeine Malaise, seine desolate psychosoziale Lage sowie die der ganze n Familie, die unter der quälenden, 25 Jahre dauernden ungeklärten Lage gelitten habe, und vermutlich damit zusammenhängende wechselnde Beschwerden b eklagt. An Anstrengungen des Beschwerdeführers habe es nicht gemangelt. Den schleichend problematisch gewordenen Alkoholkon sum habe er be i spielsweise vollständig überwunden. Die Prognose, den Beschwerdeführer mit irgendwelchen Massnahmen in den Arbeitsprozess integrieren zu können, sei schlecht. Eine geeignete Therapie oder sonstige Massnahme sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei durch die politisch-rechtlichen Verhältnisse objektiv an einer beruflichen Integration gehindert gewesen. Nun sei er alt und moralisch gebrochen. In seinem Stolz habe er wohl vor dem begutachtenden Psychiater gestanden, welcher unverständli cherweise keine Depression habe erkennen können, obw ohl eine solche die von allen anderen Gutachter n dargestellte Somatisierung ei gentlich erklären würde. Es bestehe keine medizinisch zumutbare Tätigkeit im Arbeitsmarkt, welche über eine mehr oder weniger betreute Tätigkeit hinausgehe. Eine berufliche Massnahme wäre sinnlos, allerdings wäre eine Beschäftigung wünschbar.

E. 3.4 Prof. Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nahm als fallführender Y.___ -Gutachter mit Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/46) Stellung zum im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2015 (E. 3.3). Da Dr. Z.___ aktuell weder neue Befunde, neue Diagnosen noch neue Argumente vorbringe, müsse auch keine Stellung zu den bekannten Fakten genommen werden. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen, neurolo gischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinanderge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizini sche Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvoll ziehbar begründet. Dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2

Die Y.___ -Gutachter stellten fest, dass zwar ein e

gesundheitliche Einschrän kung vorliegt, sich diese aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirkt. So führten sie schlüssig aus, dass die gestellten Diagnosen weder der angestammten Tätigkeit noch einer angepassten Tätigkeit zu 100 % entgegenstehen. 4.3 4.3.1

Der psychiatrische Y.___ -Gutachter schloss dabei überzeugend das Vorliegen einer Depression oder einer anderen störungsspezifischen psychiatrischen Symptomatik aus. Dabei verwies er ausdrücklich auf die bestehenden psychosozialen Umstände, welche als IV-fremde Faktoren das vom Beschwer deführer beklagte Beschwerdebild massgeblich mitbestimmen. Auch d er behandelnde Hausarzt Dr. Z.___

erachtet die fehlende psychosoziale Integration als (mit-)verursachenden Faktor für die damit zusammen hängenden wechselnden Beschwerden des Beschwerdeführers. Wenn er aber fachfremd eine Depression diagnostiziert und sogar eine somatoforme Schmerzstörung vermutet (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), kann darauf

mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen,

(BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen) nicht abgestellt werden. Da auch keine konsequente psychiatrische und/oder psychotherapeutische Therapie durchgeführt wurde, kann nicht von einem grossen Leidensdruck ausgegan gen werden.

Im Weiteren hielt der Y.___ -Psychiater explizit fest, dass sich auch

d er Beschwer deführer selbst als arbeitsfähig einschätzte und insbesondere aus psychischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit sah (Urk. 7/34 S. 10). Der Beschwerdeführer wendet nun ein, er habe aus falschem Stolz gegenüber dem Gutachter erklärt, keine psychischen Probleme zu haben (Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen dessen Auffassung stützt sich die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters aber nicht nur auf diese - durchaus als glaubhaft entgegengenommene - Aussage. So wird im psychiatrischen Teilgutachten auf die festgestellten regelrechte n Befunde sowie die objektive Einschätzung verwiesen (Urk. 7/34 S. 9). Somit kann gestützt auf diese überzeugende Beurteilung eine psychiatrische Morbidität ausgeschlossen werden, da vor dergründig - IV-fremde - ungünstige soziale Faktoren die entsprechenden negativen Gefühle auslösen, was ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver bleibt. 4.3.2

Indem die Gutachter dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten oder einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechsel belastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht zu 100 % zumutbar erklär t en, zogen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den festge stellten orthopädischen und neurologischen Einschränkungen und begrün de te n diese ausreichend. Dabei liessen sich bei den festgestellten leichten degenerativen Veränderungen der LWS insbesondere keine Hinweise auf radikuläre Läsionen finden, während sich der Befund an Hüft- und Iliosakral gelenk sowie linker Schulter - bis auf eine Hyperthrophie des Akromioklavikulargelenkes

- gänzlich unauffällig zeigte. Auffallend war auch, dass die anlässlich der Untersuchung demonstrierten Einschränkungen bei den Bewegungstests bei Ablenkung wegfielen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Widerspruchs (Urk. 1 S. 2), wonach das diagnostizierte chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom auf S. 17 des Y.___ -Gutachtens (Urk. 7/34) als eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt und auf S. 19 dann als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht werde, können keine Schlussfolgerungen auf den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens gemacht werden. Denn offen sichtlich handelt es sich bei der Einreihung des chronischen lumbovertrebra len Syndroms auf S. 17 unter die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit um einen Irrtum. Denn wie sich aus dem dargelegten Anforderungs profil ergibt, wurden die Rückenbeschwerden des Beschwerdefü hrers sehr wohl berücksichtigt und es wurden qualitative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtlich veranlasste Oberbegutachtung ver langt (Urk. 1 S. 8), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizini schen Akten - insbesondere des polydisziplinären Y.___ - Gutachtens - hinrei chend abgeklärt sind. 4.5

Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Fests t ellungen im poly disziplinären Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34), wonach nur teilweise objektivierbare Beschwerden und keine psychiatrische Komor bidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als auch eine andere körperl ich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der linken Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht seit jeher zu 100 % zumutbar sind. 4. 6

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1

Z u prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wird gemäss Unter stützungs bestätigung vom 19. April 2016 (Urk. 3) von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Ver fahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom

29. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 29 . April 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00498 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

21. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste O.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___ (geschieden und Vater von 3 Kindern, gebo ren 1985, 1987 und 1997) arbeitete in seinem Heimatland Kosovo als Polizist und reiste 1996 als Asy lbewerber in die Schweiz ein. Zuletzt war er von 2005 bis 2011 als Hauswart tätig, jeweils etwa 2 Stunden täglich. Seither ist er ohne Arbeit (Urk. 7/17). Am 23. Januar 2015 meldete er sich bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rücken schmerzen, Arthrose an Hüfte, Beinen und Füssen, psychischen Problemen sowie erfolg ten Tumoroperationen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die medizinische Abklärungsstelle

Y.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Y.___ Gutachten vom

25. August 2015, Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/37), wogegen er am 11. November respektive 16. Dezember 2015 Ein wand erhob (Urk. 7/40 und Urk. 7/43, unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2015, Urk. 7/42). Am 28. Januar 2016 bat die IV-Stelle die Gut achter um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 5. Februar 2016 erfolgte (Urk. 7/45-46). Mit Eingabe vom 4. März 2016 nahm der Versicherte ergänzend Stellung (Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 8. April 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 29. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen im Sinne eines Obergutachtens zu tätigen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihre r Akten, Urk. 7/1-53), was dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird

soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen ein kommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auf lage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruch ge stützt auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 1. September 2015 (Urk. 7/34) im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Einschränkungen beständen, diese jedoch nicht derart aus geprägt seien, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Dies gelte in seiner angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wieder holtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht). Folglich liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Ein Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nicht, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vor liege (Urk. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt wer den, da es widersprüchlich sei, weshalb die Plausibilität der Diagnosen sowie die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angezweifelt werde (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18.

Februar 2015 (Urk. 7/23 /1-3, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/23/4-14) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit:

-

Geringe Coxarthrose, vor allem rechts

-

Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen

-

Anterolisthesis unter LW 3/4, DH L5/S1 mit geringen Stenosen

-

Depression

-

Beginnende periphere Polyneuropathie unklarer Ursache (Erstdiagnose

Mai 2013)

-

Plantarsehnenreizung, eventuell Fersensporn links

-

Periarthropathie

humeroscapularis links

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Hämorrhoiden, Verdacht auf Sphinkterdysfunktion

-

Rezidivierende perianale Mykose und Mykide

Der Beschwerdeführer sei bis 1988 als Polizist im Kosovo berufstätig gewe sen. Von 1992 bis 1996 habe er in einer Metzgerei gearbeitet. Seit 1996 lebe er in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Ausländer (F Bewilligung) und habe nie eine reguläre Arbeit gehabt. Bis 2005 habe er in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen gearbeitet. Von 2005 bis 2011 habe er für den Hauseigentümerverband für Fr. 250.-- eine kleine Arbeit als Hauswart machen können. Er sei ohne Grundangabe auch aus dieser Arbeit entlassen worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich tendenziell. Seine Arbeitsfähigkeit könne auch durch medizinische Mass nahmen kaum verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht ange zeigt, da kaum zu erwarten sei, dass eine berufliche Reintegration Aussicht auf Erfolg haben könne. Der Beschwerdeführer sei nicht hilflos und benötige auch keine Hilfsmittel. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei ange zeigt, falls diese vorliegenden Angaben für eine Berentung nicht genügten. Die depressive Störung des Beschwerdeführers sei zu Beginn des Jahrhun der ts erfolglos und über einige Z eit behandelt worden. Bewegungsarmut und degenerative Veränderungen führten zu chronifizierten Schmerzen. Der Alko hol konsum scheine nicht mehr erheblich zu den Symptomen beizutra gen. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren schwer depressiv und durch die Trennung von seiner Frau sei er in den letzten Jahren noch mehr in Antriebs losigkeit und Trübsal gefallen. Eine Verbesserung durch Mass nahmen könne kaum erreicht werden. Die Folgen der fehlenden psychoso zialen Integration seien kau m noch veränderbar. Das A sylverfahren habe beim Beschwerdeführer eine berufliche Reintegration verhindert als diese noch möglich gewesen sei. Die Schäden der jahrzehntelangen Untätigkeit könnten kaum noch behoben werden. 3.2

Im polydisziplinären Y.___ -Gutachten vom 2 5. August 2015 (Urk. 7/34) wur den folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

-

Seit drei Monaten bestehende Beschwerden an der adominanten

linken Schulter (ICD-10: M 25.61)

-

bildgebend bis auf Hypert r ophie des

Akromioklavikulargelenkes unauffälliger Befund (Sonographie

vom 11. Mai 2015)

-

klinische Zeichen der frozen

shoulder

-

Chronisches lumbovert e brales Schmerzsyndrom (ICD-10: M 54.5)

-

radiologisch Spondylarthrose, breitbasige

Diskusprotrusion und

rezessale Stenose LWK 3/4 beidseits (MRI vom 12. August

2013)

-

anamnestisch kein Ansprechen auf diagnostische

Facettengelenksinfiltration LWK 3/4 am 28. Januar 2015

(Polymedes Schmerzzentrum Zürich)

-

freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Lumb o vertrebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung

(ICD-10: M 54.4)

-

Anamnestisch Al koholabhängigkeit, gegenwärtig A bstinenz (ICD-10:

F 10.20)

-

Chronische Hüftbeschwerden unter rechtssei tiger B etonung (ICD-10:

M 79.65)

-

radiologisch unauffälliger Befund der Hüft- und

Iliosakralgelenke (MRI vom 1 2. August 2013 und Röntgen vom

2 8. November 2014)

-

klinisch unauffälliger Befund

-

Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 17.1)

-

Adipositas (BMI 31 kg/m2, ICD-10: E 66.0)

-

Verdacht auf beginnende Polyneu ropathie (Aetiologie offen,

ICD 10: G 68.9)

Im Vordergrund der Beschwerden des Beschwerdeführers stehe die Symptoma tik von Seiten des Bewegungsapparates (Rücken, Trochanter bereich rechts, Fuss rechts, Schulter links). Zu diesen werde aus fachärztli cher orthopädischer und neurologischer Sicht Stellung bezogen. Die beim Exploranden bestehende leichte Adipositas sowie der fortgesetzte Nikotina busus führ t en nicht z u einer Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Weder aktuell noch in der Vergangenheit könne aus rein allgemein - internistischer Sicht eine Einschränkung der Arbei tsfähigkeit attestiert werden. Aus all ge mein -internistischer Sicht empfehle sich nach Möglichkeit eine Gewichtsre duktion sowie ein Sistieren des Nikotinkonsums, wobei diese Massnahme n keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden hätten .

Im Rahmen der p sychiatrische n Beurteilung habe sich gezeigt, dass beim 58-jährigen, aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer, Schwierigkeiten mit den Schweizer Behörden bezüglich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Vordergrund ständen . Offenbar komme es hier nicht zu der erwünschten beziehungsweise beantragten Bewilligung. Nach Angaben des Beschwerde führer s sei so auch keine Integration in das Erwerbsleben erfolgt, die vo n ihm jedoch gewollt gewesen sei . Berichtet werde über diesbezügliche lang jährige Frustrationserlebnisse. Diese und Eheschwierigkeiten, die inzwischen auch zur Scheidung geführt hätten (2014), hätten den Beschwerdeführer kurz fristig in psychologische Gesprächsbehandlung geführt, die zwischen zeit lich aber wieder eingestellt worden sei . Bis auf die immer wieder thema tisierten sozialen Schwierigkeiten sei keine störungsspezifische psychische Sympto matik erfragbar . Auch vorgängig beständen keine psychischen Erkrankungen. Der psychiatrische Befund sei aktuell in allen Qualitäten regelrecht. Abgesehen von einer vorgängigen Alkoholabhängigkeit, die vom Beschwerdeführer freimütig thematisiert worden sei, beständen keine Hin weise für eine psychiatrische Morbidität. Die Arbeitsfähigkeit sei auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht eingeschränkt. Auch eine vorgängige, höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht vali diert werden. Der Beschwerdeführer schätze sich selbst prinzipiell als arbeitsfähig ein und sehe insbesondere aus psychischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit. Dies entspreche auch der objektiven Ein schätzung. Die vom behandelnden Hausarzt Dr. Z.___ diagnostizierte Depression könne aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Im Vor dergrund ständen ungünstige soziale Faktoren mit Auslösen entsprechender negativer Gefühle. Eine psychiatrische Morbidität liege nicht vor.

Der Besc hwerdeführer klage über Rücken- und Hüftbeschwerden, Schulter schmerzen, Wadenkrämpfe und beginnende Gefühlsstörunge n in den Beinen. Die erstgenannt en Beschwerden fielen vor allem in das orthopädische Fach gebiet. Der Hausarzt nenne ein

lumbo spondylogenes Synd rom bei degenera tiven Veränderungen und eine hierfür durchgeführte MRI im Jahre 2013 ha be

insgesamt leichte degenerative Veränderungen und keine Beteiligung neuraler Strukturen aufgeführt. Diesbezüglich ergebe sich nun auch bei der aktuellen Untersuchung kein verwertbarer Hinweis für eine radikuläre Läsion. Die Reflexe seien allerseits schwach erhältlich und es werde ein ein geschränkter Zehenstand links geboten, welcher im Gegensatz stehe z u dem durchgeführten monopedalen Hüpfen links. Das degenerative LW S- Syndrom sei

or thopädischerseits zu beurteilen. Auf dem neurologischen Gebiet stehe eine beginnende Polyneuropathie zur Diskussion. Im Gegensatz zur Untersu chung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, (vgl. Urk. 7/23/ 10-11)

fänden sich aktuell keine auslösbaren PSR, hingegen nach Bahnung sehr schwach erhältliche ASR. Auch werde

aktuell die Hypästhesie auf die Fusssohlen begrenzt und die angegebene Pallhypästhesie

sei mit 4-5/8 für das Alter lediglich grenzwertig gemindert. Der Befund von Dr. A.___

nenne allerdings eine beidseits grenzwertige verlangsamte NLG, was für eine leichte Polyneuropathie spreche . Die Aetiologi e dieser Polyneu ropathie bleibe offen. Bei verneintem Alkoholkonsum und dem Übergewicht sei vor allem eine diabetische Stoffwechsellage als ursächlich zu diskutieren. Funktionelle Auswirkungen ergäben sich davon allenfalls marginal. Tätig keiten mit schwerer Rückenbelastung und in Zwangshaltungen könn t en nur eingeschränkt verrichtet werden, wobei dies vor allem orthopädischerseits festzulegen sei. Ergänzend fänden sich noch Einschränkungen für Tätigkeiten mit Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen. Für alle übrigen kör perlich leichten Tätigkeiten, vorzugsweise in Wechselbelastung, besteh e volle Arbeitsfähigkeit. Auch retrospektiv finde sich keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Auf den Bericht von Dr. A.___

sei bereits oben einge gangen worden, wobei er zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehme . Eine wesentliche Progredienz der diskutierten Polyneuropathie sei im Vergleich zu 2013 nicht feststellbar.

Die Prognose aus neurologischer Sicht sei vor allem abhängig von der Reduktion des Übergewichtes und Nikotinkonsums .

In der orthopädischen Untersuchung habe der Explorand chronisch e Beschwer den an lumbaler Wirbelsäule und Hüft gelenken sowie seit drei Monaten auch an der adominanten linken Schulter beklagt . Die Füsse schliefen ein, und er leide an Wadenkrämpfen, sodass er sich nach zwanzig Metern Gehstrecke bücken müsse. Er nehme seit drei Jahren keine Analgetika ein, und die kürzlich beendete Physiotherapie habe nur sehr wenig gebracht. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei unauffällig. Bei der Untersu chung der Wir belsäule zeige sich eine weitge hend freie Beweglichkeit sämtli cher Abschnitte, indem der initia l etwas vermehrte Finger-Boden- Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert worden sei . Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation erweise sich unter Ablenkung als weitgehend frei. An obere n und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine weitgehend freie Beweglichkei t mit Ausnahme einer endgra digen Einschränkung an der linken Schulter vor, welche gut mit einer Kap sulitis vereinbar sei . Bezüglich der neurologischen Untersuchung sei der ent sprechende Abschnitt dieses Gutachtens zu konsultieren . Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos und mit Ausnahme der linken Schulter offen sichtlich ohne höhergradigen Leidensdruck durchgeführt werden. Die Prü fun g der Hüften in Rückenlage führe zwar zur Schmerzanga be an Rücken und Becken, welche jedoch bei Durchführung dieser Manöver in sitzender Position mit hän genden Beinen dezidiert fehle . Die Tatsache, dass der Explorand im Langsitz den Oberkörper mit den Armen s pontan und wieder holt hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer höhergradigen Läsion an den oberen Extremitäten kaum vereinbar. Auf radi ologischer Ebene seien degenerative Veränderungen der unteren Lendenwir belsäule ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression dokumentiert wor den, während der Befund an Hüft- und lliosakralgelenken sowie linker Schulter bis auf eine Hypertrophie des Akromioklavikulargelenkes unauffäl lig sei. In Anbetracht des klinisch objektiv mit Ausnahme der linken Schulter weitestgehend blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddoku mente verzichtet. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollumfänglich begründen liessen. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei mässiger Degeneration der Lendenwirbelsäule und vor allem im Sinne einer linksseitigen frozen

shoulder, doch lies s en das fehlende Ansprechen auf langdauernde körperliche Schonung und Arbeitskarenz einerseits sowie konservative Therapiemassnahmen andererseits auf eine deutliche nicht-organische Beschwerdekomponente schliessen .

Der Beschwerdeführer berichte, nach der Ausbildung zum Polizisten während mehr als zwölf Jahren auf dem Beruf gearbeitet zu haben. Nach mehrjähriger Tätigkeit in einer Metzgerei in den USA sei er 1996 in die Schweiz eingereist, wo er in Arbeitsprogrammen und bis 2011 als Hauswart mit einem Pensum von zwölf Stunden monatlich eingesetzt gewesen sei . Die Tätigkeit als Poli zist sei als die angestammte anzusehen. Für diese Tätigkeit bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtung unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungs m ässig uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit. Das wiederholte Hebe n und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm s ollte dabei ebenso wie bis auf W eiteres der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Schulter ver mieden werden. Aufgrund der an der lumbalen Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körper lich andauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten dem Exploranden nicht zugemutet werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen einschliesslich jener im angestammten Bereich könne keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden. Nach der in spä testens ein bis zwei Jahren zu erwartenden spontanen Besserung der links seitigen Schulterproblematik könne davon ausgegangen werden, dass auch Überkopfverrichtungen wieder ohne relevante Einschränkung durchgeführt werden könn t en. Am 1. Oktober 2014 habe

Dr.

B.___, FMH Innere Medizin und R heumatologie, geschrieben, dass die Beschwer den des Beschwerdeführers schwierig zu interpretieren seien . Die eingeschränkte Gehstrecke passe am besten zur kernspintomographisch segmental doku mentierten spinalen Enge, doch fehl e eine radikulär e Kompromittierung und die neur ologische Untersuchung sei unergiebig. Eine Hüftpathologie komme als Ursache nicht in Frage, und auch der linksseitige Zehengang mit schwierig zu interpretierender Ausweichbewegung bei symmetrischer Kraft sei eigenartig. Im Vordergrund scheine eine auffallend schlechte Haltung mit Dekonditionierung zu stehen, sodass hier am ehesten ein sinnvoller thera peutischer Ansatz möglich wäre . Es werde ein aufbauendes Krafttraining zur St abi lisierung und Rumpfkräftigung empfohlen. Dieser Einschätzung sei auf grund der heutigen Untersuchung klar zu folgen; die zwischenzeitlich durch geführte Physiotherapie habe allerdings anamnestisch zu keiner Veränderung geführt, sodass weiterhin von einer klaren nicht-organischen Beschwerde komponente ausgegangen werden könne . Es bestehe eine erhebliche Diskre panz zwischen den anamnestischen Schmerzschilderungen einerseits und den objektivierbaren Befunden anlässlich der heutigen Untersuchung anderer seits. Inwieweit eine Schmerzverarbeitungsstörung oder eine sonstige psychi sche Pathologie vorliege und ob dadurch gegebenenfalls ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei Gegenstand des psychiatrischen Teils dieses Gutachtens.

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sei festzuhalten, dass der 1956 im heutigen Kosovo geborene Beschwerdeführer nach dem Besuch der obligatorischen Schule in seiner Heimat eine Ausbildung zum Polizisten absolviert habe und dort bis 1988 als Polizist, später als Kioskinhaber tätig gewesen sei. Von 1992 bis 1996 habe der Beschwerdeführer als Metzger in den USA gearbeitet . Nach seiner Einreise in die Schweiz 1996 sei er hier zunächst als Mitarbeiter in einem Brockenhaus, später noch als Mitarbeiter in einem Hausdienst und als Hauswart tätig gewesen. Seit dem Jahre 2011 habe er nicht mehr gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebe alleine in einer 1-Zimmer wohung und werde vom Sozial amt unterstützt. Aktuell beklage

er seit vier Jahren bestehende belastungsabhängige Rückenschmerzen, begleitet von Herzklopfen, Müdigkeit und Schwitzen, belastungsabhängige Hüftbeschwer den rechts, häufige Wadenkrämpfe und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Aufgrund seiner Beschwerden vermöge sich der Explorand lediglich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit während 3-4 Stunden vorzustelle n . Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung zum Polizisten, sodass diese Tätigkeit als ange stammte angesehen werden könne . Für diese Tätigkeit wie auch für alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Verrichtungen unter Wech selbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm und ohne Einsatz der linken oberen Extremitäte n oberhalb der Schul ter, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrun d von klinischen Zeichen einer f r ozen

shoulder links und radiol ogisch degenerativen Verän derungen im Bereiche der LWS bestehe aus Sicht des Bewegungs apparates keine zumut bare Arbeitsfähigkeit für körperlich andauernd schwere Tätig keiten. Aufgrund des Verdachts einer beginnenden Polyneuropathie sollte der Beschwer deführer zudem keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewicht ausüben. Weder au s internistischer noch psychiatrischer Sicht könn t en Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den. Zusammenfassend besteh e für eine leichte bis mittelschwe re, ange passte Tätigkeit aus int erdisziplinäre r Sicht eine Arbeits- Leistungsfähigkeit von 10 0 %. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der aktuellen Untersu chungs befunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit wie auch alle anderen körperlich leichten bis mitte l schweren Verweistätig keiten beim Exploranden zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei . Der Beschwerdeführer selbst habe anlässlich der Begutachtung an gegeben, sich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit w ährend 3-4 Stun den vorstellen zu können. Aus gutacht er licher Sicht könne es ihm jedoch zugemutet werden -

bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - in jeder körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit in die Realität umzusetzen.

Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unter Beschwer den leide, welche aus gutachterlicher Sicht nur teilweise objektivierbar seien. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bestehe beim Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polizist als auch in sämtlichen anderen körperlich leichten bis mittelschwe ren Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Medi zinische Massnahmen erübrigten sich. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert, da es dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbständig nach einer geeigneten Tätigkeit umzusehen und die angestammte Tätigkeit nicht eingeschränkt sei.

3.3

Dr. Z.___ nahm

- im Rahmen des Einwandverfahrens - mit Eingabe vom 9.

Dezember 2015 (Urk. 7/42) wie folgt Stellung zum Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015: Er kenne den Beschwerdeführer seit einem Notfallbe such im Jahre 1997 und seither behandle er die ganze Familie mehr oder weniger intensiv. Der Beschwerdeführer selbst habe ihn zeitweise oft (monat lich) wegen vielfältigen schwer fassbaren und wechselnden Beschwerden konsultiert. Im Vordergrund hätten immer depressive Symptome gestanden, welche sich meist in körperbezogene n Befindlichkeitsstörungen geäussert hätten. Somit werde eine somatoforme Schmerzstörung vermutet. Der Beschwer deführer habe immer seine fehlende Möglichkeit beklagt, sich in den Berufsprozess wieder normal eingliedern zu können, was mit seinem Aufenthaltsstatus F nicht vereinbar gewesen sei. Er habe ununterbrochen eine allgemeine Malaise, seine desolate psychosoziale Lage sowie die der ganze n Familie, die unter der quälenden, 25 Jahre dauernden ungeklärten Lage gelitten habe, und vermutlich damit zusammenhängende wechselnde Beschwerden b eklagt. An Anstrengungen des Beschwerdeführers habe es nicht gemangelt. Den schleichend problematisch gewordenen Alkoholkon sum habe er be i spielsweise vollständig überwunden. Die Prognose, den Beschwerdeführer mit irgendwelchen Massnahmen in den Arbeitsprozess integrieren zu können, sei schlecht. Eine geeignete Therapie oder sonstige Massnahme sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei durch die politisch-rechtlichen Verhältnisse objektiv an einer beruflichen Integration gehindert gewesen. Nun sei er alt und moralisch gebrochen. In seinem Stolz habe er wohl vor dem begutachtenden Psychiater gestanden, welcher unverständli cherweise keine Depression habe erkennen können, obw ohl eine solche die von allen anderen Gutachter n dargestellte Somatisierung ei gentlich erklären würde. Es bestehe keine medizinisch zumutbare Tätigkeit im Arbeitsmarkt, welche über eine mehr oder weniger betreute Tätigkeit hinausgehe. Eine berufliche Massnahme wäre sinnlos, allerdings wäre eine Beschäftigung wünschbar. 3.4

Prof. Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, nahm als fallführender Y.___ -Gutachter mit Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/46) Stellung zum im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2015 (E. 3.3). Da Dr. Z.___ aktuell weder neue Befunde, neue Diagnosen noch neue Argumente vorbringe, müsse auch keine Stellung zu den bekannten Fakten genommen werden. 4. 4.1

Das polydisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34) basiert auf einer umfassenden allgemein-internistischen, psychiatrischen, neurolo gischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinanderge setzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizini sche Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvoll ziehbar begründet. Dem polydisziplinären Y.___ -Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4). 4.2

Die Y.___ -Gutachter stellten fest, dass zwar ein e

gesundheitliche Einschrän kung vorliegt, sich diese aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirkt. So führten sie schlüssig aus, dass die gestellten Diagnosen weder der angestammten Tätigkeit noch einer angepassten Tätigkeit zu 100 % entgegenstehen. 4.3 4.3.1

Der psychiatrische Y.___ -Gutachter schloss dabei überzeugend das Vorliegen einer Depression oder einer anderen störungsspezifischen psychiatrischen Symptomatik aus. Dabei verwies er ausdrücklich auf die bestehenden psychosozialen Umstände, welche als IV-fremde Faktoren das vom Beschwer deführer beklagte Beschwerdebild massgeblich mitbestimmen. Auch d er behandelnde Hausarzt Dr. Z.___

erachtet die fehlende psychosoziale Integration als (mit-)verursachenden Faktor für die damit zusammen hängenden wechselnden Beschwerden des Beschwerdeführers. Wenn er aber fachfremd eine Depression diagnostiziert und sogar eine somatoforme Schmerzstörung vermutet (vgl. E. 3.1 und E. 3.3), kann darauf

mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen,

(BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen) nicht abgestellt werden. Da auch keine konsequente psychiatrische und/oder psychotherapeutische Therapie durchgeführt wurde, kann nicht von einem grossen Leidensdruck ausgegan gen werden.

Im Weiteren hielt der Y.___ -Psychiater explizit fest, dass sich auch

d er Beschwer deführer selbst als arbeitsfähig einschätzte und insbesondere aus psychischer Sicht keine Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit sah (Urk. 7/34 S. 10). Der Beschwerdeführer wendet nun ein, er habe aus falschem Stolz gegenüber dem Gutachter erklärt, keine psychischen Probleme zu haben (Urk. 1 S. 5 f.). Entgegen dessen Auffassung stützt sich die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters aber nicht nur auf diese - durchaus als glaubhaft entgegengenommene - Aussage. So wird im psychiatrischen Teilgutachten auf die festgestellten regelrechte n Befunde sowie die objektive Einschätzung verwiesen (Urk. 7/34 S. 9). Somit kann gestützt auf diese überzeugende Beurteilung eine psychiatrische Morbidität ausgeschlossen werden, da vor dergründig - IV-fremde - ungünstige soziale Faktoren die entsprechenden negativen Gefühle auslösen, was ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ver bleibt. 4.3.2

Indem die Gutachter dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten oder einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in Wechsel belastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht zu 100 % zumutbar erklär t en, zogen sie eine nachvollziehbare Schlussfolgerung aus den festge stellten orthopädischen und neurologischen Einschränkungen und begrün de te n diese ausreichend. Dabei liessen sich bei den festgestellten leichten degenerativen Veränderungen der LWS insbesondere keine Hinweise auf radikuläre Läsionen finden, während sich der Befund an Hüft- und Iliosakral gelenk sowie linker Schulter - bis auf eine Hyperthrophie des Akromioklavikulargelenkes

- gänzlich unauffällig zeigte. Auffallend war auch, dass die anlässlich der Untersuchung demonstrierten Einschränkungen bei den Bewegungstests bei Ablenkung wegfielen.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gerügten Widerspruchs (Urk. 1 S. 2), wonach das diagnostizierte chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom auf S. 17 des Y.___ -Gutachtens (Urk. 7/34) als eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt und auf S. 19 dann als solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht werde, können keine Schlussfolgerungen auf den Beweiswert des vorliegenden Gutachtens gemacht werden. Denn offen sichtlich handelt es sich bei der Einreihung des chronischen lumbovertrebra len Syndroms auf S. 17 unter die Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit um einen Irrtum. Denn wie sich aus dem dargelegten Anforderungs profil ergibt, wurden die Rückenbeschwerden des Beschwerdefü hrers sehr wohl berücksichtigt und es wurden qualitative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert. 4.4

Soweit der Beschwerdeführer eine gerichtlich veranlasste Oberbegutachtung ver langt (Urk. 1 S. 8), ist darauf zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizini schen Akten - insbesondere des polydisziplinären Y.___ - Gutachtens - hinrei chend abgeklärt sind. 4.5

Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Fests t ellungen im poly disziplinären Y.___ -Gutachten vom 25. August 2015 (Urk. 7/34), wonach nur teilweise objektivierbare Beschwerden und keine psychiatrische Komor bidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit als auch eine andere körperl ich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, ohne Einsatz des linken Armes oberhalb der linken Schulter und ohne höhere Anforderungen an das Gleichgewicht seit jeher zu 100 % zumutbar sind. 4. 6

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1

Z u prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wird gemäss Unter stützungs bestätigung vom 19. April 2016 (Urk. 3) von seiner Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Ver fahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom

29. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.2

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem u nterliegen den Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst:

I n Bewilligung des Gesuchs vom 29 . April 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger