Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 1998), war zuletzt seit November 2007 als Küchenhilfe im Imbiss ihres Eheman nes und daneben als Hausfrau tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1 und 6.4.1; Auszug aus dem individuellen Konto; vgl. IK-Auszug; Urk. 7/9). Unter Hinweis auf seit
10 Jahren bestehende Rückenschmerzen, einen Knoche n t umor und seit der Tren nung von ihrem Ehemann bestehende psychische Probleme,
meldete sich die Versicherte am
11. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4
Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
7. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/39).
Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/40; Urk. 7/44, Urk. 7 /47, Urk. 7/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/ 59 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 28. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. März 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1
S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, die neu postu lierte Persönlichkeitsstörung müsste sich b ereits früher bemerkbar gemacht haben, und eine frühere Dysfunktionalität sei nicht beschrieben. Zudem sei kein traumatisie rendes Erlebnis in der Kindheit oder Adoleszenz der Beschwerdefüh rerin bekannt. Dass sich die Persönlichkeitsstörung plötzlich nach der Trennung vom Ehemann entwickelt habe, sei nicht plausibel.
Nach wie vor stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund. Eine erhebliche, von der Schmerzstörung losgelöste, schwere psychische Komorbidität mit star ker Dysfunktionalität sei nicht erkennbar, und die Schmerzproblematik gelte als überwindbar. P sychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht würden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwänden, würden nicht als invalidenv ersicherungsrelevant gewertet . Es sei kein Gesundheitsschaden aus gewiesen, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründe (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer d e (Urk.
1) geltend, auf das MEDAS- Gutachten sei abzustellen. Dies sei auch so vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zunächst bestätigt worden . Der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für All gemeine Innere Medizin, könne nicht gefolgt werden. Die Gutachter hätten be stätigt, dass eine schwere abhängige Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe und nicht die Schmerzproblematik (S. 9 f f .
Ziff. 5- 6). Sie arbeite derzeit lediglich in einem Pensum von 20 % . Gemäss Angaben des Arbeitgebers, wel cher ihr Cousin sei, sei ein höheres Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, und ihre Leistung sei unterdurchschnittlich (S. 12 Ziff. 7). Zudem habe sie aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizites einen Autounfall erlitten und in der Folge ihren F ahrausweis abgeben müssen. Es kö nn e sich demnach bei einer Tätigkeit, welche „hauptsächlich das Führen von Fahrzeugen beinhalten müsste“ - wie es die Gutachter formuliert hätten - nicht um eine optimal ange passte Tätigkeit handeln (S. 13 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 3. 3.1
Dr. med.
B.___, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom
18. Januar 2013 (Urk. 7/12/5-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung mit psychosomatischer Auswirkung, ICD-10 F33, seit etwa 10 Jahren - unklarer osteolytischer Knochentumor im rechten Acetabulum mit Dauer schmerzen im lokalisierten Bereich seit etwa 2006
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Haus staubmilbenallergie, eine Atopie, rezidivierende Oberbauchschmerzen, ein chronisch rezidivie rendes Lendenwirbelsäulen (LWS) -Syndrom, ein familiäres Kolon-Karzinom und eine Eisenmangelanämie (Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Oktober 2010 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 19. Dezember 2012 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit a ls Küchenhilfe habe vom 9. bis 2
9. April 2011 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es bestehe keine körperliche und psychische Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, da der Betrieb von ihrem getrennten Ehemann geführt werde und sie derzeit krank sei (Ziff. 1.6-7). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei nach einer Rehabilitation im Umfang von 20 bis 40 % möglich (Ziff. 3).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit 1994 in der Schweiz, wo hin sie als Asylantin gekomme n sei .
Sie habe sich hier integriert und bisher im Familienbetrieb mit dem Ehemann im Restaurant vollzeitig gearbeitet . Ihren Angaben zufolge habe der Ehemann eine chronische Spielsucht und verspiele das mühsam verdiente Einkommen der Familie . Dadurch sei es in den Jahren zu erfolglosen Dauerkonflikten mit ihm gekommen. In dieser Phase habe die Be schwerdeführerin ausgeprägte psychosomatische Beschwerden entwickelt und ununterbrochen gearbeitet. Ausweglos habe sie sich von ihrem Ehemann ge trennt. Da das Restaurant, wo sie bisher gearbeitet habe, von ihrem Ehemann geführt werde, habe sie ihre Arbeit dort verloren, und durch die Erschöpfung nach jahrelangen Kämpfen habe sie eine reaktive Depression entwickelt
(Ziff. 1.4). 3. 2
Dr. B.___
stellte in ihrem Bericht vom
24. Juni 2013 (Urk. 7/22/1-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - depressive Symptomatik mit psychosomatischer Auswirkung, ICD-10 F33 - Differenzialdiagnose : Burn -o ut - chronische Polyarth r algien unklarer Genes e seit etwa 10 Jahren - Differenzialdiagnose : beginnende Kollagenose bei fraglicher Synovitis - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit rezidi vierenden Schüben von Myogelosen seit etwa 10 Jahren - unklarer osteolytischer Knochentumor rechts Os Ilium, bestehend seit 2006
Dr. B.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine E isenmangelanämie, einen Vitamin- D-M angel, eine Atopie und eine Haus staubmilbenallergie (Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte aus, d ie bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerde führerin aufgrund von Schmerzen an multiplen Gelenken und der Wirbelsäule, welche sich bei längerem Stehen und Sitzen sowie schwerem Heben oder Tragen verstärkten, nicht mehr zumutbar . Zudem sei sie psychisch labil, emotional nicht belastbar, habe ein erniedrigtes Selbstwertgefühl und es kämen noch Kon zentrationsstörungen hinzu. Bei der Arbeit komme es zu einer zunehmende n Schmerzsymptomatik mit psy chischer Labilität . Nach einer Rehabilitationskur könne ein stufenweiser Wi e dereinstieg mit zwei Stunden täglich versucht wer den (Ziff. 1.6-7). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom
24. Dezember 2013 (Urk. 7/25/6-11) fol gende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom rechts betont - Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz - diffuse Myogelosen - Iliosakralgelenk (ISG) -Dysfunktion rechts - MRI-LWS vom 14. März 2013: Unauffällige ISG. Keine entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen an den ISG oder der Wirbel säule. Keine Kompression neurogener Strukturen - leichte Segmentdegeneration L4-S1, insbesondere mit Facetten - gelenks arthrose - chronische Polyarthralgien unklarer Genese - Differenzialdiagnose : beginnende rheumatoide Arthritis (RA), Kollage nose - fragliche Synovitis MCP I rechts - Rheuma- und Infektserologie negativ - Röntgen der Hände vom 4. März 2013: Gelenksnahe Osteopenie, Ge lenkspaltverschmälerung MCP
I beidseits, keine Usuren und Erosio nen, keine Weichteilverkalkungen - MRI-Daumen beidseits vom 1 2. April 2013: leichter Erguss und leicht vermehrtes synoviales
Enhancement MCP I. Arthrose PIP I rechts, links unauffällig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ ei nen Knochentumor am OS Ilium rechts, eine normochrome und normozy täre Anämie sowie einen Vitamin-D- Mangel (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. März 2013 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 2. November 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Die Patientin habe bis Ende 2012 im eigenen Imbiss gearbeitet. Für die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei Auskunft beim betreuenden Hausarzt einzuholen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr al s 15 kg sollte ver mieden werden und die Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden (Ziff. 1.6-8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden. Ab wann, könne erst nach den geplanten Therapien beziehungsweise nach der chiroprak tischen Behandlung und gegebenenfalls einer stationären Rehabilitation ent schieden werden (Ziff. 1.9).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Diagnose. Bei Diagnose 2 seien bisher keine weiteren entsprechenden objektiven Befunde für eine entzündliche Systemerkrankung festgestellt worden. Je nach Verlauf, bei Auftreten von Sy novitiden oder Tendosynovitiden, sollte eine erneute Beurteilung der Patientin erfolgen (Ziff. 1.4). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Psychologe lic . phil. E.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 7/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - anhaltende depressive Episode, leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), be stehend seit April 2012 - Nacken-, Schulter-, und Rückenschmerzen
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Juni 2012 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am
28. Januar 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Patientin nehme alle zwei Wochen psycho therapeutische Konsultationen wahr (Ziff. 1.5).
Seit dem 1. Juli 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastroange stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).
Es sei aktuell für die Patientin unmöglich, eine regelmässige Tätigkeit auszu üben. Die depressiven Symptome wie Stimmungsschwankungen, Antriebslosig keit, verminderte Konzentration und beeinträcht igte Merkfähigkeit verhinderten, eine geregelte Arbeit bewältigen zu können. Hinzu komme die körperliche Müdigkeit, welche ihr eine Unsicherheit bereite und ihren Selbstwert beein trächtige. Die Patientin sei aufgrund der psychischen Bes chwerden zu 50 % ar beitsunfähig (Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführerin sei als zweitjüngstes Kind einer neunköpfigen Bauernfa milie im ländlichen Gebiet aufgewachsen und habe die Primarschule besucht. Ihre Kindheit beschreibe sie als unproblematisch, und sie sei von der Familie imm er geliebt und geschützt worden .
Von 1995 bis 2007 habe die Pati entin nicht gearbeitet, und von 2007 bis Mai 2011 sei sie in der Gastrobranche vollzeitig tätig gewesen. Von Juli 2011 bis 2012 habe sie im Take- a way zu 100 % gearbeitet. Seit Juli 2012 habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
Die therapieresistenten Rückenbeschwerden
hätten bei ihr eine Depression ausge löst, und sie könne emotional mit den zunehmenden Schmerzen und Be schwerden nicht mehr umgehen. Ihre Stimmungsschwankungen hätten die Be ziehungen zu Hause beeinfluss t, und v or allem in den letzten Jahren habe sie mit dem Ehemann vermehrt Konflikte und finde keinen Ausweg mehr. Er sei auch früher ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Seit der Trennung im Juni 2012 erlebe sie vermehrt innere Konflikte und habe Schuldgefühle. Sie könne sich das auch nicht erklären. Sie leide seit April 2012 unter Schlafstörungen, körperli chen Schmerzen, Antriebslosigkeit, körperlicher Müdigkeit und unter Aufmerk samkeitsstörungen . Sie habe in den letzten Monaten keine Freude im Leben, fühle sich in ihrem Körper gefangen und denke manchmal an den Tod, jedoch verhindere die Existenz ihrer Kinder einen Suizid.
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin
leide stark unter Schmerzstörungen . Die Stimmungsschwankungen beeinflussten den Grad des Schmerzes. Sie wirke meist antriebsarm und traurig und leide unter ihren impulsiven Handlungen, wie Wut- und Weinanfälle. Zwar sei kein Anzei chen für akute Suizidalität festzustellen, sie habe aber oft aufgrund der körper lichen Erschöpfung eine Lebensmüdigkeit geäussert.
Sowohl die belastenden, negativen Lebensereignisse, als auch ihr labiler Zu stand sprächen nicht für eine schnelle Genesung des Zustandes . Es sei weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung indiziert. Erst in einem Jahr könne man über den Zustand der Patientin nochmals urteilen (Ziff. 1.4). 3 . 5
3.5.1
Die Gutachter des MEDAS-Z.___ erstatteten am 7. Januar 2015 ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/39 /1-19). Sie stellten zusammenfassend fol gende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig keit (S. 17 Ziff. 4.1): - abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7 - generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.40 - leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ab er mit Krankheitswert, nannten sie chronische Lumbalgien bei altersphysiologischen degenerativen Veränderungen der Intervertebralgelenke und Bandscheiben (MRI 14. März 2013) und bei leichter Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule (BWS), eine ungenügende dynamische Stabilisierung der BWS bei Verdacht auf eine allge meine muskuläre Dekonditionierung, eine lokalisierte Fibromyalgie im Nacken-Schultergürtelbereich, rechtsbetont, und verkürzte M usculi
scaleni rechts, Dau menarthrosen am IP I rechts sowie am MCP I beidseits (MRI 1 2. April 2013), ei nen Vitamin-D- Mangel, eine anamnestische Hausstaubmilbenallergie und eine rezidivierende Mikrohämaturie, Differenzialdiagnose idiopathisch, bes tehend seit November 2010 (S. 17 Ziff. 4.2). Als Nebenbefunde nannte n die Gutachter eine fib roossäre Dysplasie im dorsokrani al en
Ac etabulum rechts (CT 1 2. April 2013) sowie einen Status nach Polyar t hralgien u ngeklärter Klassifikation (S. 17
Ziff. 4.3).
D ie angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Döner-Geschäft ihres Eheman nes wäre medizinisch-theoretisch noch zu 30 % der Norm zumutbar. Limitie rend erwiesen sich diesbezüglich die psychischen Störungen (Persönlichkeits- und Angststörung sowie Depression und somatoforme Schmerzstörung).
Behin derungsangepasst zumutbar zu 40 % der Norm sei zumindest medizinisch-t heo retisch eine Tätigkeit, die h auptsächlich das Führen eines Fahrzeuges beinhalte; die Explorandin fühle sich im Auto geschützt und sicher, und es sei ihr Rück zugsraum . Ob sich durch allfällige Belastungen im Arbeitsalltag das Auto zu ei nem Problem-Ort entwickeln könnte, müsste dabei eng-therapeutisch begleitet im Auge behalten werden. Aus klinischer Erfahrung heraus wäre ein Begin n mit 20 bis 30 % sinnvoll, um die Explorandin aufzubauen und zu stabilisieren (S. 18 Ziff. 5.1-2).
Die Gutachter führten aus, die von ihnen anlässlich der Schlussbesprechung vom 17. Dezember 2014 festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der jetzigen Begutachtung. Die zuvor hausärztlicherseits attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit ab Juli 2012 erscheine durchaus plausibel zu sein (S. 18 Ziff. 5.4). Der wei tere Verlauf, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, sei noch offen. Unter Fortführung der Psycho- und Psychopharmaka-Therapie seien weitere Verbes serungen im Befinden und damit der Arbeitsfähigkeit durchaus möglich. Eine Kontrolle in weniger als 12 Monaten mache gemäss psychiatrischer Einschät zung jedoch kaum Sinn (S. 18 Ziff. 5.5).
Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung führten die Gutachter aus, eine solche liege vor, und die erwähnten Kriterien, namentlich eine schwerwiegende psychische Störung, chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein ausge wiesener sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehba rer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsbeginn), unbefriedigende Be handlungsergebnisse trotz konsequenter Rehabili tationsmassnahmen und The rapien, seien alle und teils deutlich erfüllt . Im Vordergrund der psychischen Be einträchtigungen stehe jedoch eine schwere abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD F60.7 (S. 19 Ziff. 3). 3.5.2
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte aus, aus rheu matologischer Sicht könne er eine weiter e berufliche Dispensierung aufgrund der somatischen Befunde nicht rechtfertigen. Es bestehe eine volle Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Küchenhilfe, respektive Mitar beiterin in der Gastrobranche (S. 14 Ziff. 2.4.1). 3.5.3
Der psychiatrische Gutachter
pract . med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Teilg utachten vom
16. Dezember 2014 (Urk. 7/39/32-42) aus, es habe sich eine 37-jährige Explorandin gezeigt, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden berichtet habe (S. 7 Ziff. 4). Ihren Angaben zufolge hätten sie Vater und Mutter sehr gut behandelt. Sie sei daheim auf Händen getragen worden (S. 1 Ziff. 1.2). Das Le ben bis zu ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin als unauffällig und ohne relevante Probleme beschrieben. Sie sei nicht direkt zur Heirat gezwungen wor den, sei aber auch nicht frei in der Entscheidung gewesen, welchen Mann sie heirate. Mit der Heirat, zu deren Beginn sie bereits mehr als misstrauisch bezüg lich ihres zukünftigen Ehemannes gewesen sei, habe ihr Leidensweg begonnen. Der Ehemann habe sich als spielsüchtig, eifersüchtig und gewalttätig ihr und den Kindern gegenüber gezeigt und sei auch mehrfach straffällig geworden. Sie sei von ihren Schwestern immer wieder aufgefordert worden, den Mann nicht zu verlassen und habe ihr Leben auf diese Beziehungsumstände eingerichtet (S. 7 Ziff. 4). Erst 2012 habe sie unterstützt durch ihre Töchter den Trennungspro zess in die Wege leiten können (S. 8 oben).
Pract . med. G.___ führte aus, die Depression habe einen
eher geringen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Relevanter schienen die abhängig-ängstlichen Muster der Explorandin zu sein, die bisher zumindest diagnostisch aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen noch nicht in den früheren Berichten disku tiert worden seien.
Bereits vor dem 18. Lebensjahr habe sich die Explorandin den Vorgaben der Eltern gefügt, was noch als normal angesehen werden könne. Aber auch die Schwestern hätten über sie bestimmt. Sie könne nichts alleine entscheiden und umsetz en. Sie habe sich in die Beziehung mit dem Ehemann gefügt und sei kaum mehr aus dem Haus gegangen, bis sie sich schliesslich einer Arbeit zu und vom Ehemann mit Hilfe der Tochter habe abwenden kön nen. Erst als die Schwestern auf die starken Suizidäusserungen der Explorandin reagiert hätten, habe sie handeln können. Pract . med. G.___ führte aus, d ie Kriterien für eine abhängige Persönlichkeitsstörung seien klar erfüllt. Für einen Arbei tsprozess bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin überwiegend kaum unabhängig und selbständig einer Tätigkei t werde nachgehen können und sich bei Überforde rung durch den Arbeitgeber, durch Mitarbeiter oder Kunden nicht selber schüt zen könne (S. 9 Mitte).
Pract . med.
G.___ führte aus, auf dieser Basis habe sich im Laufe der Ehe jahre eine generalisierte Angststörung entwickelt, die zugenommen und sich chronifiziert habe. Weiter zu diskutieren seien die Schmerzen der Explorandin, welche gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht ausreichend somatisch erklärbar seien. Die Explorandin sei diversen psychischen Belastungssituationen ausgesetzt gewesen. Im Sinne einer Umleitung dieser psychischen Belastungen im Schmerzerleben habe sich hier ein primärer Krankheitsgewinn entwickelt, somit eine psychische Entlastung in somatischen Beschwerden stattgefunden. Damit seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung er füllt (S. 9 unten). 3. 6
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/49/6-7) aus, das MEDAS-Gutachten beruhe auf ei genen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Versi cherten. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Damit sollte psychiatrisch be dingt s eit Juli 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Küchenhilfe und von 40 % in angepasster Tätigkeit ausge gangen werden. 3. 7
Dr. A.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/49/7-8) aus, dass sich die nun neu postulierte Persönlichkeitsstörung bereits früher bemerkbar gemacht haben müsste, aber eine frühere Dysfunktio nalität (ab Adoleszenz) nicht beschrieben sei . Zudem sei kein traumatisierendes Erlebnis in der Kindheit oder Adoleszenz der Beschwerdeführerin bekannt. Dass die Kundin das Haus nicht habe verlassen dürfen und erst 2008 am Wochen ende aufgrund der Eifersucht des Ehemannes im Geschäft habe mitarbeiten dürfen, sei nicht nachvollziehbar. Dass sich die Persönlichkeitsstörung plötzlich nach der Trennung vom gewalttätigen Ehemann entwickelt habe, sei ebenfalls nicht plausibel. Nach wie vor stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund und eine erhebliche, von der Schmerzstörung losgelöste, schwere psychische Komorbidität mit starker Dysfunktionalität sei nicht erkennbar. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren wie ungenügende Deutschkenntnisse, feh lende Integration, ungenügende Bildung, finanzielle Probleme und die Be schwerdeführerin sei alleinerziehend. 3. 8
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ stellte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - anhaltende depressive Episode, leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), be stehend seit April 2012 - Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führte n aus, die Beschwerdeführerin sei von Februar bis Mitte Juni 2015 nicht mehr in die Therapie gekommen, da sie mit der Arbeit begonnen habe und ziemlich im Stress gewesen sei. Die letzte Kon trolle habe am 26. Juni 2015 stattgefunden (Ziff. 3.1). Sie arbeite bei ihrem Cousin in einem Take- a way als Kurierin etwa zwei bis drei Stunden am Tag. Vor etwa zwei Monaten habe sie beim Fahrdienst einen Unfall verursacht, als sie ein Rotlicht nicht gesehen beziehungsweise missachtet habe und eine Kolli sion mit einem anderen Auto nicht habe verhindern können. Sie meine, dass sie diesen Unfall aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizites verursacht habe. Sie sei mit einer Geldstrafe und einem Ausweisentzug für drei Monate bestraft worden. Nun werde sie für diese Zeit in der Küche als Küchenhilfe tätig sein. Eine kör perangepasste leichte Tätigkeit bis zu 40 % könne der Patientin zugemutet wer den (Ziff. 2.1). Aktuell sei sie sehr empfindlich und könne meistens negative Kritik nicht aushalten. Ihr Selbstwert sei schwach und sie habe kein Selbstver trauen. Lärm und Körperbelastung beeinträchtigten ihre Kompetenz und Effizi enz bei der Tätigkeit (Ziff. 4.4). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging abweichend von der E inschätzung der MEDAS-Gutachter vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) - namentlich jener des psy chiatrischen Teilgutachters pract . med. G.___
- gestützt auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin Dr. A.___
vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4.2
Betreffend das psychiatrische Teilgutachten von pract . med. G.___ ist vorab auszuführen, das dieses hinsichtlich der Diagnostik nicht zu überzeugen vermag und daher die beweisrec htlichen Anforderungen an eine b eweiskräftige Exper tise (vgl. vorstehend E. 1. 3) nicht erfüllt.
Der RAD-Ärztin Dr. A.___ ist insoweit beizupflichten, al s sich die Diagnose der Persönlichkeitsstörung aus dem Gutachten nicht n achvollziehbar herleiten läs st. Pract . med. G.___ sah den Beginn der Persönlichkeitsstörung darin be gründet, dass die Beschwerdeführerin ihren zukünftigen Ehemann nicht frei habe wählen können und in der Folge eine Scheidung von diesem durch ihre Schwestern verhindert worden sei. Dass sich aufgrund dieser Erfahrungen eine abhängige Persönlichkeitsstörung nach ICD -10
entwickelt haben soll, ist nur schwer nachzuvollziehen, und pract . med. G.___ nahm auch keine Abgren zung der Krankheit zu traditionell vorgegebenen familiären und kulturellen Strukturen vor .
Grundsätzlich beginnen Persönlichkeitsstörungen bereits in der Kindheit oder Adoleszenz (Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 274). Die Beschwerdeführer in berichtete
jedoch einerseits durchwegs von einer unbeschwerten Kindheit (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5) und an derer seits ist zu beachten, dass sie zwischen 2007 und Sommer 2012 ihren An gaben zufolge bis zu 100 % im Imbiss ihres Ehemannes mitgearbeitet hat. Ge gen eine abhängige Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7 spricht auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz des familiären Druckes hat scheiden lassen und nun wieder einer Tätigkeit im Take- a way ihres Cousins nachgeht (vgl. vorstehend E. 3. 8) .
Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass der behandelnde Psychologe lic . phil. E.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellte, jed och vermag seine Diagnostik ebenfalls nicht
zu überzeugen. So erscheint die attes tierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der gestellten Diagnosen als zu hoch, und es ist unklar, weshalb er trotz der bereit s seit Frühjahr 2012 bestehenden depressiven Problematik in seinem Bericht vom Juli 2015 nach wie vor von ei ner depressiven „Episode“ sprach (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.8), handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, in dem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3). Dem Bericht von Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ vom Juli 2015 ist überdies zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall verursacht hat, indem sie ein Rotlicht überfahren hat. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (vgl. vor stehend E. 2.2), erscheint
daher fraglich, ob - wie pract . med. G.___
- fest hielt, eine Tätigkeit, die hauptsächlich im Führen eines Fahrzeuges besteht, als angepasst gelten kann. 4.3
Der Umstand, dass die von der RAD-Ärztin Dr. A.___ am Gutachten von pract . med. G.___
geäusserte Kritik berechtigt erscheint, ändert nicht s daran, dass es sich bei ihrer Einschätzung der psychiatrischen Situation nicht um eine fachärztliche handelt, genauso wenig wie bei jener durch den RAD-Arzt Dr. H.___ vom Januar 2015 (vorstehend E. 3. 6) und jener der behandeln den Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1-2). Insbesondere ihrem Bericht vom Januar 2013 lässt sich eine massive psychosoziale Belastungssituation entneh me n, wobei s ämtlichen in den Akten liegenden medizin ischen Berichten nicht abschliessend entnommen werden kann, ob und in welchem Ausmass
die beste henden g esundheitlichen Einschränkungen auf die psychosoziale Belastungssi tuation zurückzuführen sind oder ob ein von dieser eigenständiges psychiatri sches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welches invali denversicherungsrechtlich relevante Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Auch diesbezüglich erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
Weiter besteht auch hinsichtlich der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten so matoformen Schmerzstörung Unklarheit.
Dass - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2)
- alleine die allfällige Persönlichk eitsstörung im Vordergrund steht, und der Schmer z störung keine Bedeutung zukommt, bestätigt sich so aufgrund der medizini schen Aktenlage nicht. So führten Dr. D.___ und
lic . phil.
E.___ im Feb ruar 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin stark unter der Schmerzstörung leide. Auch die Hausärztin Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der multiplen Schmerzen für nicht mehr respektive nur noch sehr ein geschränkt arbeitsfähig (vorstehend E.
3. 2 und E.
3.4). Die von Dr. B.___ veran lassten umfassenden rheumatologischen Abklärungen unter anderem bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 3) konnten die geltend gemachten Beschwerden weder klinisch noch bildgebend erklären. Auch der rheumatol ogische Teilgut achter der MEDAS konnte keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. vorstehend E. 3.5) . 4.4
Insgesamt
fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert .
Sofern sich das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestätigt, wer den die Anforderungen an das Gutachten gemäss
bundesgerichtliche m Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) zu beachten sein.
D ie angefochtene Verfügung vom 21 . März 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 21 . März 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Er wägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 1998), war zuletzt seit November 2007 als Küchenhilfe im Imbiss ihres Eheman nes und daneben als Hausfrau tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1 und 6.4.1; Auszug aus dem individuellen Konto; vgl. IK-Auszug; Urk. 7/9). Unter Hinweis auf seit
10 Jahren bestehende Rückenschmerzen, einen Knoche n t umor und seit der Tren nung von ihrem Ehemann bestehende psychische Probleme,
meldete sich die Versicherte am
11. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4
Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
7. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/39).
Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/40; Urk. 7/44, Urk. 7 /47, Urk. 7/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/ 59 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 28. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. März 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. Mai 2016 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, die neu postu lierte Persönlichkeitsstörung müsste sich b ereits früher bemerkbar gemacht haben, und eine frühere Dysfunktionalität sei nicht beschrieben. Zudem sei kein traumatisie rendes Erlebnis in der Kindheit oder Adoleszenz der Beschwerdefüh rerin bekannt. Dass sich die Persönlichkeitsstörung plötzlich nach der Trennung vom Ehemann entwickelt habe, sei nicht plausibel.
Nach wie vor stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund. Eine erhebliche, von der Schmerzstörung losgelöste, schwere psychische Komorbidität mit star ker Dysfunktionalität sei nicht erkennbar, und die Schmerzproblematik gelte als überwindbar. P sychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht würden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwänden, würden nicht als invalidenv ersicherungsrelevant gewertet . Es sei kein Gesundheitsschaden aus gewiesen, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründe (S. 2).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer d e (Urk.
1) geltend, auf das MEDAS- Gutachten sei abzustellen. Dies sei auch so vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zunächst bestätigt worden . Der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für All gemeine Innere Medizin, könne nicht gefolgt werden. Die Gutachter hätten be stätigt, dass eine schwere abhängige Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe und nicht die Schmerzproblematik (S. 9 f f .
Ziff. 5- 6). Sie arbeite derzeit lediglich in einem Pensum von 20 % . Gemäss Angaben des Arbeitgebers, wel cher ihr Cousin sei, sei ein höheres Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, und ihre Leistung sei unterdurchschnittlich (S. 12 Ziff. 7). Zudem habe sie aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizites einen Autounfall erlitten und in der Folge ihren F ahrausweis abgeben müssen. Es kö nn e sich demnach bei einer Tätigkeit, welche „hauptsächlich das Führen von Fahrzeugen beinhalten müsste“ - wie es die Gutachter formuliert hätten - nicht um eine optimal ange passte Tätigkeit handeln (S. 13 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 3. 3.1
Dr. med.
B.___, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom
18. Januar 2013 (Urk. 7/12/5-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung mit psychosomatischer Auswirkung, ICD-10 F33, seit etwa 10 Jahren - unklarer osteolytischer Knochentumor im rechten Acetabulum mit Dauer schmerzen im lokalisierten Bereich seit etwa 2006
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Haus staubmilbenallergie, eine Atopie, rezidivierende Oberbauchschmerzen, ein chronisch rezidivie rendes Lendenwirbelsäulen (LWS) -Syndrom, ein familiäres Kolon-Karzinom und eine Eisenmangelanämie (Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Oktober 2010 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 19. Dezember 2012 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit a ls Küchenhilfe habe vom 9. bis 2
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1
S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.
E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 April 2011 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es bestehe keine körperliche und psychische Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, da der Betrieb von ihrem getrennten Ehemann geführt werde und sie derzeit krank sei (Ziff. 1.6-7). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei nach einer Rehabilitation im Umfang von 20 bis 40 % möglich (Ziff. 3).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit 1994 in der Schweiz, wo hin sie als Asylantin gekomme n sei .
Sie habe sich hier integriert und bisher im Familienbetrieb mit dem Ehemann im Restaurant vollzeitig gearbeitet . Ihren Angaben zufolge habe der Ehemann eine chronische Spielsucht und verspiele das mühsam verdiente Einkommen der Familie . Dadurch sei es in den Jahren zu erfolglosen Dauerkonflikten mit ihm gekommen. In dieser Phase habe die Be schwerdeführerin ausgeprägte psychosomatische Beschwerden entwickelt und ununterbrochen gearbeitet. Ausweglos habe sie sich von ihrem Ehemann ge trennt. Da das Restaurant, wo sie bisher gearbeitet habe, von ihrem Ehemann geführt werde, habe sie ihre Arbeit dort verloren, und durch die Erschöpfung nach jahrelangen Kämpfen habe sie eine reaktive Depression entwickelt
(Ziff. 1.4). 3. 2
Dr. B.___
stellte in ihrem Bericht vom
24. Juni 2013 (Urk. 7/22/1-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - depressive Symptomatik mit psychosomatischer Auswirkung, ICD-10 F33 - Differenzialdiagnose : Burn -o ut - chronische Polyarth r algien unklarer Genes e seit etwa 10 Jahren - Differenzialdiagnose : beginnende Kollagenose bei fraglicher Synovitis - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit rezidi vierenden Schüben von Myogelosen seit etwa 10 Jahren - unklarer osteolytischer Knochentumor rechts Os Ilium, bestehend seit 2006
Dr. B.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine E isenmangelanämie, einen Vitamin- D-M angel, eine Atopie und eine Haus staubmilbenallergie (Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte aus, d ie bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerde führerin aufgrund von Schmerzen an multiplen Gelenken und der Wirbelsäule, welche sich bei längerem Stehen und Sitzen sowie schwerem Heben oder Tragen verstärkten, nicht mehr zumutbar . Zudem sei sie psychisch labil, emotional nicht belastbar, habe ein erniedrigtes Selbstwertgefühl und es kämen noch Kon zentrationsstörungen hinzu. Bei der Arbeit komme es zu einer zunehmende n Schmerzsymptomatik mit psy chischer Labilität . Nach einer Rehabilitationskur könne ein stufenweiser Wi e dereinstieg mit zwei Stunden täglich versucht wer den (Ziff. 1.6-7). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom
24. Dezember 2013 (Urk. 7/25/6-11) fol gende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom rechts betont - Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz - diffuse Myogelosen - Iliosakralgelenk (ISG) -Dysfunktion rechts - MRI-LWS vom 14. März 2013: Unauffällige ISG. Keine entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen an den ISG oder der Wirbel säule. Keine Kompression neurogener Strukturen - leichte Segmentdegeneration L4-S1, insbesondere mit Facetten - gelenks arthrose - chronische Polyarthralgien unklarer Genese - Differenzialdiagnose : beginnende rheumatoide Arthritis (RA), Kollage nose - fragliche Synovitis MCP I rechts - Rheuma- und Infektserologie negativ - Röntgen der Hände vom 4. März 2013: Gelenksnahe Osteopenie, Ge lenkspaltverschmälerung MCP
I beidseits, keine Usuren und Erosio nen, keine Weichteilverkalkungen - MRI-Daumen beidseits vom 1 2. April 2013: leichter Erguss und leicht vermehrtes synoviales
Enhancement MCP I. Arthrose PIP I rechts, links unauffällig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ ei nen Knochentumor am OS Ilium rechts, eine normochrome und normozy täre Anämie sowie einen Vitamin-D- Mangel (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. März 2013 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 2. November 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Die Patientin habe bis Ende 2012 im eigenen Imbiss gearbeitet. Für die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei Auskunft beim betreuenden Hausarzt einzuholen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr al s 15 kg sollte ver mieden werden und die Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden (Ziff. 1.6-8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden. Ab wann, könne erst nach den geplanten Therapien beziehungsweise nach der chiroprak tischen Behandlung und gegebenenfalls einer stationären Rehabilitation ent schieden werden (Ziff. 1.9).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Diagnose. Bei Diagnose 2 seien bisher keine weiteren entsprechenden objektiven Befunde für eine entzündliche Systemerkrankung festgestellt worden. Je nach Verlauf, bei Auftreten von Sy novitiden oder Tendosynovitiden, sollte eine erneute Beurteilung der Patientin erfolgen (Ziff. 1.4). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Psychologe lic . phil. E.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 7/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - anhaltende depressive Episode, leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), be stehend seit April 2012 - Nacken-, Schulter-, und Rückenschmerzen
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Juni 2012 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am
28. Januar 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Patientin nehme alle zwei Wochen psycho therapeutische Konsultationen wahr (Ziff. 1.5).
Seit dem 1. Juli 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastroange stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).
Es sei aktuell für die Patientin unmöglich, eine regelmässige Tätigkeit auszu üben. Die depressiven Symptome wie Stimmungsschwankungen, Antriebslosig keit, verminderte Konzentration und beeinträcht igte Merkfähigkeit verhinderten, eine geregelte Arbeit bewältigen zu können. Hinzu komme die körperliche Müdigkeit, welche ihr eine Unsicherheit bereite und ihren Selbstwert beein trächtige. Die Patientin sei aufgrund der psychischen Bes chwerden zu 50 % ar beitsunfähig (Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführerin sei als zweitjüngstes Kind einer neunköpfigen Bauernfa milie im ländlichen Gebiet aufgewachsen und habe die Primarschule besucht. Ihre Kindheit beschreibe sie als unproblematisch, und sie sei von der Familie imm er geliebt und geschützt worden .
Von 1995 bis 2007 habe die Pati entin nicht gearbeitet, und von 2007 bis Mai 2011 sei sie in der Gastrobranche vollzeitig tätig gewesen. Von Juli 2011 bis 2012 habe sie im Take- a way zu 100 % gearbeitet. Seit Juli 2012 habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
Die therapieresistenten Rückenbeschwerden
hätten bei ihr eine Depression ausge löst, und sie könne emotional mit den zunehmenden Schmerzen und Be schwerden nicht mehr umgehen. Ihre Stimmungsschwankungen hätten die Be ziehungen zu Hause beeinfluss t, und v or allem in den letzten Jahren habe sie mit dem Ehemann vermehrt Konflikte und finde keinen Ausweg mehr. Er sei auch früher ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Seit der Trennung im Juni 2012 erlebe sie vermehrt innere Konflikte und habe Schuldgefühle. Sie könne sich das auch nicht erklären. Sie leide seit April 2012 unter Schlafstörungen, körperli chen Schmerzen, Antriebslosigkeit, körperlicher Müdigkeit und unter Aufmerk samkeitsstörungen . Sie habe in den letzten Monaten keine Freude im Leben, fühle sich in ihrem Körper gefangen und denke manchmal an den Tod, jedoch verhindere die Existenz ihrer Kinder einen Suizid.
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin
leide stark unter Schmerzstörungen . Die Stimmungsschwankungen beeinflussten den Grad des Schmerzes. Sie wirke meist antriebsarm und traurig und leide unter ihren impulsiven Handlungen, wie Wut- und Weinanfälle. Zwar sei kein Anzei chen für akute Suizidalität festzustellen, sie habe aber oft aufgrund der körper lichen Erschöpfung eine Lebensmüdigkeit geäussert.
Sowohl die belastenden, negativen Lebensereignisse, als auch ihr labiler Zu stand sprächen nicht für eine schnelle Genesung des Zustandes . Es sei weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung indiziert. Erst in einem Jahr könne man über den Zustand der Patientin nochmals urteilen (Ziff. 1.4). 3 . 5
3.5.1
Die Gutachter des MEDAS-Z.___ erstatteten am 7. Januar 2015 ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/39 /1-19). Sie stellten zusammenfassend fol gende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig keit (S. 17 Ziff. 4.1): - abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7 - generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.40 - leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ab er mit Krankheitswert, nannten sie chronische Lumbalgien bei altersphysiologischen degenerativen Veränderungen der Intervertebralgelenke und Bandscheiben (MRI 14. März 2013) und bei leichter Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule (BWS), eine ungenügende dynamische Stabilisierung der BWS bei Verdacht auf eine allge meine muskuläre Dekonditionierung, eine lokalisierte Fibromyalgie im Nacken-Schultergürtelbereich, rechtsbetont, und verkürzte M usculi
scaleni rechts, Dau menarthrosen am IP I rechts sowie am MCP I beidseits (MRI 1 2. April 2013), ei nen Vitamin-D- Mangel, eine anamnestische Hausstaubmilbenallergie und eine rezidivierende Mikrohämaturie, Differenzialdiagnose idiopathisch, bes tehend seit November 2010 (S. 17 Ziff. 4.2). Als Nebenbefunde nannte n die Gutachter eine fib roossäre Dysplasie im dorsokrani al en
Ac etabulum rechts (CT 1 2. April 2013) sowie einen Status nach Polyar t hralgien u ngeklärter Klassifikation (S. 17
Ziff. 4.3).
D ie angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Döner-Geschäft ihres Eheman nes wäre medizinisch-theoretisch noch zu 30 % der Norm zumutbar. Limitie rend erwiesen sich diesbezüglich die psychischen Störungen (Persönlichkeits- und Angststörung sowie Depression und somatoforme Schmerzstörung).
Behin derungsangepasst zumutbar zu 40 % der Norm sei zumindest medizinisch-t heo retisch eine Tätigkeit, die h auptsächlich das Führen eines Fahrzeuges beinhalte; die Explorandin fühle sich im Auto geschützt und sicher, und es sei ihr Rück zugsraum . Ob sich durch allfällige Belastungen im Arbeitsalltag das Auto zu ei nem Problem-Ort entwickeln könnte, müsste dabei eng-therapeutisch begleitet im Auge behalten werden. Aus klinischer Erfahrung heraus wäre ein Begin n mit 20 bis 30 % sinnvoll, um die Explorandin aufzubauen und zu stabilisieren (S. 18 Ziff. 5.1-2).
Die Gutachter führten aus, die von ihnen anlässlich der Schlussbesprechung vom 17. Dezember 2014 festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der jetzigen Begutachtung. Die zuvor hausärztlicherseits attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit ab Juli 2012 erscheine durchaus plausibel zu sein (S. 18 Ziff. 5.4). Der wei tere Verlauf, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, sei noch offen. Unter Fortführung der Psycho- und Psychopharmaka-Therapie seien weitere Verbes serungen im Befinden und damit der Arbeitsfähigkeit durchaus möglich. Eine Kontrolle in weniger als
E. 12 Monaten mache gemäss psychiatrischer Einschät zung jedoch kaum Sinn (S. 18 Ziff. 5.5).
Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung führten die Gutachter aus, eine solche liege vor, und die erwähnten Kriterien, namentlich eine schwerwiegende psychische Störung, chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein ausge wiesener sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehba rer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsbeginn), unbefriedigende Be handlungsergebnisse trotz konsequenter Rehabili tationsmassnahmen und The rapien, seien alle und teils deutlich erfüllt . Im Vordergrund der psychischen Be einträchtigungen stehe jedoch eine schwere abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD F60.7 (S. 19 Ziff. 3). 3.5.2
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte aus, aus rheu matologischer Sicht könne er eine weiter e berufliche Dispensierung aufgrund der somatischen Befunde nicht rechtfertigen. Es bestehe eine volle Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Küchenhilfe, respektive Mitar beiterin in der Gastrobranche (S. 14 Ziff. 2.4.1). 3.5.3
Der psychiatrische Gutachter
pract . med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Teilg utachten vom
E. 16 Dezember 2014 (Urk. 7/39/32-42) aus, es habe sich eine 37-jährige Explorandin gezeigt, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden berichtet habe (S. 7 Ziff. 4). Ihren Angaben zufolge hätten sie Vater und Mutter sehr gut behandelt. Sie sei daheim auf Händen getragen worden (S. 1 Ziff. 1.2). Das Le ben bis zu ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin als unauffällig und ohne relevante Probleme beschrieben. Sie sei nicht direkt zur Heirat gezwungen wor den, sei aber auch nicht frei in der Entscheidung gewesen, welchen Mann sie heirate. Mit der Heirat, zu deren Beginn sie bereits mehr als misstrauisch bezüg lich ihres zukünftigen Ehemannes gewesen sei, habe ihr Leidensweg begonnen. Der Ehemann habe sich als spielsüchtig, eifersüchtig und gewalttätig ihr und den Kindern gegenüber gezeigt und sei auch mehrfach straffällig geworden. Sie sei von ihren Schwestern immer wieder aufgefordert worden, den Mann nicht zu verlassen und habe ihr Leben auf diese Beziehungsumstände eingerichtet (S. 7 Ziff. 4). Erst 2012 habe sie unterstützt durch ihre Töchter den Trennungspro zess in die Wege leiten können (S. 8 oben).
Pract . med. G.___ führte aus, die Depression habe einen
eher geringen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Relevanter schienen die abhängig-ängstlichen Muster der Explorandin zu sein, die bisher zumindest diagnostisch aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen noch nicht in den früheren Berichten disku tiert worden seien.
Bereits vor dem 18. Lebensjahr habe sich die Explorandin den Vorgaben der Eltern gefügt, was noch als normal angesehen werden könne. Aber auch die Schwestern hätten über sie bestimmt. Sie könne nichts alleine entscheiden und umsetz en. Sie habe sich in die Beziehung mit dem Ehemann gefügt und sei kaum mehr aus dem Haus gegangen, bis sie sich schliesslich einer Arbeit zu und vom Ehemann mit Hilfe der Tochter habe abwenden kön nen. Erst als die Schwestern auf die starken Suizidäusserungen der Explorandin reagiert hätten, habe sie handeln können. Pract . med. G.___ führte aus, d ie Kriterien für eine abhängige Persönlichkeitsstörung seien klar erfüllt. Für einen Arbei tsprozess bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin überwiegend kaum unabhängig und selbständig einer Tätigkei t werde nachgehen können und sich bei Überforde rung durch den Arbeitgeber, durch Mitarbeiter oder Kunden nicht selber schüt zen könne (S. 9 Mitte).
Pract . med.
G.___ führte aus, auf dieser Basis habe sich im Laufe der Ehe jahre eine generalisierte Angststörung entwickelt, die zugenommen und sich chronifiziert habe. Weiter zu diskutieren seien die Schmerzen der Explorandin, welche gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht ausreichend somatisch erklärbar seien. Die Explorandin sei diversen psychischen Belastungssituationen ausgesetzt gewesen. Im Sinne einer Umleitung dieser psychischen Belastungen im Schmerzerleben habe sich hier ein primärer Krankheitsgewinn entwickelt, somit eine psychische Entlastung in somatischen Beschwerden stattgefunden. Damit seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung er füllt (S. 9 unten). 3. 6
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/49/6-7) aus, das MEDAS-Gutachten beruhe auf ei genen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Versi cherten. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Damit sollte psychiatrisch be dingt s eit Juli 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Küchenhilfe und von 40 % in angepasster Tätigkeit ausge gangen werden. 3. 7
Dr. A.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/49/7-8) aus, dass sich die nun neu postulierte Persönlichkeitsstörung bereits früher bemerkbar gemacht haben müsste, aber eine frühere Dysfunktio nalität (ab Adoleszenz) nicht beschrieben sei . Zudem sei kein traumatisierendes Erlebnis in der Kindheit oder Adoleszenz der Beschwerdeführerin bekannt. Dass die Kundin das Haus nicht habe verlassen dürfen und erst 2008 am Wochen ende aufgrund der Eifersucht des Ehemannes im Geschäft habe mitarbeiten dürfen, sei nicht nachvollziehbar. Dass sich die Persönlichkeitsstörung plötzlich nach der Trennung vom gewalttätigen Ehemann entwickelt habe, sei ebenfalls nicht plausibel. Nach wie vor stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund und eine erhebliche, von der Schmerzstörung losgelöste, schwere psychische Komorbidität mit starker Dysfunktionalität sei nicht erkennbar. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren wie ungenügende Deutschkenntnisse, feh lende Integration, ungenügende Bildung, finanzielle Probleme und die Be schwerdeführerin sei alleinerziehend. 3. 8
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ stellte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - anhaltende depressive Episode, leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), be stehend seit April 2012 - Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führte n aus, die Beschwerdeführerin sei von Februar bis Mitte Juni 2015 nicht mehr in die Therapie gekommen, da sie mit der Arbeit begonnen habe und ziemlich im Stress gewesen sei. Die letzte Kon trolle habe am 26. Juni 2015 stattgefunden (Ziff. 3.1). Sie arbeite bei ihrem Cousin in einem Take- a way als Kurierin etwa zwei bis drei Stunden am Tag. Vor etwa zwei Monaten habe sie beim Fahrdienst einen Unfall verursacht, als sie ein Rotlicht nicht gesehen beziehungsweise missachtet habe und eine Kolli sion mit einem anderen Auto nicht habe verhindern können. Sie meine, dass sie diesen Unfall aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizites verursacht habe. Sie sei mit einer Geldstrafe und einem Ausweisentzug für drei Monate bestraft worden. Nun werde sie für diese Zeit in der Küche als Küchenhilfe tätig sein. Eine kör perangepasste leichte Tätigkeit bis zu 40 % könne der Patientin zugemutet wer den (Ziff. 2.1). Aktuell sei sie sehr empfindlich und könne meistens negative Kritik nicht aushalten. Ihr Selbstwert sei schwach und sie habe kein Selbstver trauen. Lärm und Körperbelastung beeinträchtigten ihre Kompetenz und Effizi enz bei der Tätigkeit (Ziff. 4.4). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging abweichend von der E inschätzung der MEDAS-Gutachter vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) - namentlich jener des psy chiatrischen Teilgutachters pract . med. G.___
- gestützt auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin Dr. A.___
vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4.2
Betreffend das psychiatrische Teilgutachten von pract . med. G.___ ist vorab auszuführen, das dieses hinsichtlich der Diagnostik nicht zu überzeugen vermag und daher die beweisrec htlichen Anforderungen an eine b eweiskräftige Exper tise (vgl. vorstehend E. 1. 3) nicht erfüllt.
Der RAD-Ärztin Dr. A.___ ist insoweit beizupflichten, al s sich die Diagnose der Persönlichkeitsstörung aus dem Gutachten nicht n achvollziehbar herleiten läs st. Pract . med. G.___ sah den Beginn der Persönlichkeitsstörung darin be gründet, dass die Beschwerdeführerin ihren zukünftigen Ehemann nicht frei habe wählen können und in der Folge eine Scheidung von diesem durch ihre Schwestern verhindert worden sei. Dass sich aufgrund dieser Erfahrungen eine abhängige Persönlichkeitsstörung nach ICD -10
entwickelt haben soll, ist nur schwer nachzuvollziehen, und pract . med. G.___ nahm auch keine Abgren zung der Krankheit zu traditionell vorgegebenen familiären und kulturellen Strukturen vor .
Grundsätzlich beginnen Persönlichkeitsstörungen bereits in der Kindheit oder Adoleszenz (Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 274). Die Beschwerdeführer in berichtete
jedoch einerseits durchwegs von einer unbeschwerten Kindheit (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5) und an derer seits ist zu beachten, dass sie zwischen 2007 und Sommer 2012 ihren An gaben zufolge bis zu 100 % im Imbiss ihres Ehemannes mitgearbeitet hat. Ge gen eine abhängige Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7 spricht auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz des familiären Druckes hat scheiden lassen und nun wieder einer Tätigkeit im Take- a way ihres Cousins nachgeht (vgl. vorstehend E. 3. 8) .
Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass der behandelnde Psychologe lic . phil. E.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellte, jed och vermag seine Diagnostik ebenfalls nicht
zu überzeugen. So erscheint die attes tierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der gestellten Diagnosen als zu hoch, und es ist unklar, weshalb er trotz der bereit s seit Frühjahr 2012 bestehenden depressiven Problematik in seinem Bericht vom Juli 2015 nach wie vor von ei ner depressiven „Episode“ sprach (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.8), handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, in dem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3). Dem Bericht von Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ vom Juli 2015 ist überdies zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall verursacht hat, indem sie ein Rotlicht überfahren hat. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (vgl. vor stehend E. 2.2), erscheint
daher fraglich, ob - wie pract . med. G.___
- fest hielt, eine Tätigkeit, die hauptsächlich im Führen eines Fahrzeuges besteht, als angepasst gelten kann. 4.3
Der Umstand, dass die von der RAD-Ärztin Dr. A.___ am Gutachten von pract . med. G.___
geäusserte Kritik berechtigt erscheint, ändert nicht s daran, dass es sich bei ihrer Einschätzung der psychiatrischen Situation nicht um eine fachärztliche handelt, genauso wenig wie bei jener durch den RAD-Arzt Dr. H.___ vom Januar 2015 (vorstehend E. 3. 6) und jener der behandeln den Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1-2). Insbesondere ihrem Bericht vom Januar 2013 lässt sich eine massive psychosoziale Belastungssituation entneh me n, wobei s ämtlichen in den Akten liegenden medizin ischen Berichten nicht abschliessend entnommen werden kann, ob und in welchem Ausmass
die beste henden g esundheitlichen Einschränkungen auf die psychosoziale Belastungssi tuation zurückzuführen sind oder ob ein von dieser eigenständiges psychiatri sches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welches invali denversicherungsrechtlich relevante Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Auch diesbezüglich erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
Weiter besteht auch hinsichtlich der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten so matoformen Schmerzstörung Unklarheit.
Dass - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2)
- alleine die allfällige Persönlichk eitsstörung im Vordergrund steht, und der Schmer z störung keine Bedeutung zukommt, bestätigt sich so aufgrund der medizini schen Aktenlage nicht. So führten Dr. D.___ und
lic . phil.
E.___ im Feb ruar 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin stark unter der Schmerzstörung leide. Auch die Hausärztin Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der multiplen Schmerzen für nicht mehr respektive nur noch sehr ein geschränkt arbeitsfähig (vorstehend E.
3. 2 und E.
3.4). Die von Dr. B.___ veran lassten umfassenden rheumatologischen Abklärungen unter anderem bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 3) konnten die geltend gemachten Beschwerden weder klinisch noch bildgebend erklären. Auch der rheumatol ogische Teilgut achter der MEDAS konnte keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. vorstehend E. 3.5) . 4.4
Insgesamt
fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert .
Sofern sich das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestätigt, wer den die Anforderungen an das Gutachten gemäss
bundesgerichtliche m Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) zu beachten sein.
D ie angefochtene Verfügung vom 21 . März 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 21 . März 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Er wägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00493 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
3. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 1998), war zuletzt seit November 2007 als Küchenhilfe im Imbiss ihres Eheman nes und daneben als Hausfrau tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1 und 6.4.1; Auszug aus dem individuellen Konto; vgl. IK-Auszug; Urk. 7/9). Unter Hinweis auf seit
10 Jahren bestehende Rückenschmerzen, einen Knoche n t umor und seit der Tren nung von ihrem Ehemann bestehende psychische Probleme,
meldete sich die Versicherte am
11. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/4
Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am
7. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/39).
Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren (Urk. 7/40; Urk. 7/44, Urk. 7 /47, Urk. 7/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/ 59 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 28. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. März 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
31. Mai 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1
S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127
V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, die neu postu lierte Persönlichkeitsstörung müsste sich b ereits früher bemerkbar gemacht haben, und eine frühere Dysfunktionalität sei nicht beschrieben. Zudem sei kein traumatisie rendes Erlebnis in der Kindheit oder Adoleszenz der Beschwerdefüh rerin bekannt. Dass sich die Persönlichkeitsstörung plötzlich nach der Trennung vom Ehemann entwickelt habe, sei nicht plausibel.
Nach wie vor stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund. Eine erhebliche, von der Schmerzstörung losgelöste, schwere psychische Komorbidität mit star ker Dysfunktionalität sei nicht erkennbar, und die Schmerzproblematik gelte als überwindbar. P sychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht würden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwänden, würden nicht als invalidenv ersicherungsrelevant gewertet . Es sei kein Gesundheitsschaden aus gewiesen, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be gründe (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer d e (Urk.
1) geltend, auf das MEDAS- Gutachten sei abzustellen. Dies sei auch so vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zunächst bestätigt worden . Der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für All gemeine Innere Medizin, könne nicht gefolgt werden. Die Gutachter hätten be stätigt, dass eine schwere abhängige Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehe und nicht die Schmerzproblematik (S. 9 f f .
Ziff. 5- 6). Sie arbeite derzeit lediglich in einem Pensum von 20 % . Gemäss Angaben des Arbeitgebers, wel cher ihr Cousin sei, sei ein höheres Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, und ihre Leistung sei unterdurchschnittlich (S. 12 Ziff. 7). Zudem habe sie aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizites einen Autounfall erlitten und in der Folge ihren F ahrausweis abgeben müssen. Es kö nn e sich demnach bei einer Tätigkeit, welche „hauptsächlich das Führen von Fahrzeugen beinhalten müsste“ - wie es die Gutachter formuliert hätten - nicht um eine optimal ange passte Tätigkeit handeln (S. 13 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin verneint hat. 3. 3.1
Dr. med.
B.___, Praktische Ärztin, stellte in ihrem Bericht vom
18. Januar 2013 (Urk. 7/12/5-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (Ziff. 1.1) : - rezidivierende depressive Störung mit psychosomatischer Auswirkung, ICD-10 F33, seit etwa 10 Jahren - unklarer osteolytischer Knochentumor im rechten Acetabulum mit Dauer schmerzen im lokalisierten Bereich seit etwa 2006
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Haus staubmilbenallergie, eine Atopie, rezidivierende Oberbauchschmerzen, ein chronisch rezidivie rendes Lendenwirbelsäulen (LWS) -Syndrom, ein familiäres Kolon-Karzinom und eine Eisenmangelanämie (Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Oktober 2010 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 19. Dezember 2012 erfolgt (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit a ls Küchenhilfe habe vom 9. bis 2
9. April 2011 und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Es bestehe keine körperliche und psychische Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar, da der Betrieb von ihrem getrennten Ehemann geführt werde und sie derzeit krank sei (Ziff. 1.6-7). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei nach einer Rehabilitation im Umfang von 20 bis 40 % möglich (Ziff. 3).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin lebe seit 1994 in der Schweiz, wo hin sie als Asylantin gekomme n sei .
Sie habe sich hier integriert und bisher im Familienbetrieb mit dem Ehemann im Restaurant vollzeitig gearbeitet . Ihren Angaben zufolge habe der Ehemann eine chronische Spielsucht und verspiele das mühsam verdiente Einkommen der Familie . Dadurch sei es in den Jahren zu erfolglosen Dauerkonflikten mit ihm gekommen. In dieser Phase habe die Be schwerdeführerin ausgeprägte psychosomatische Beschwerden entwickelt und ununterbrochen gearbeitet. Ausweglos habe sie sich von ihrem Ehemann ge trennt. Da das Restaurant, wo sie bisher gearbeitet habe, von ihrem Ehemann geführt werde, habe sie ihre Arbeit dort verloren, und durch die Erschöpfung nach jahrelangen Kämpfen habe sie eine reaktive Depression entwickelt
(Ziff. 1.4). 3. 2
Dr. B.___
stellte in ihrem Bericht vom
24. Juni 2013 (Urk. 7/22/1-6) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - depressive Symptomatik mit psychosomatischer Auswirkung, ICD-10 F33 - Differenzialdiagnose : Burn -o ut - chronische Polyarth r algien unklarer Genes e seit etwa 10 Jahren - Differenzialdiagnose : beginnende Kollagenose bei fraglicher Synovitis - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit rezidi vierenden Schüben von Myogelosen seit etwa 10 Jahren - unklarer osteolytischer Knochentumor rechts Os Ilium, bestehend seit 2006
Dr. B.___ nannte als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine E isenmangelanämie, einen Vitamin- D-M angel, eine Atopie und eine Haus staubmilbenallergie (Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte aus, d ie bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe sei der Beschwerde führerin aufgrund von Schmerzen an multiplen Gelenken und der Wirbelsäule, welche sich bei längerem Stehen und Sitzen sowie schwerem Heben oder Tragen verstärkten, nicht mehr zumutbar . Zudem sei sie psychisch labil, emotional nicht belastbar, habe ein erniedrigtes Selbstwertgefühl und es kämen noch Kon zentrationsstörungen hinzu. Bei der Arbeit komme es zu einer zunehmende n Schmerzsymptomatik mit psy chischer Labilität . Nach einer Rehabilitationskur könne ein stufenweiser Wi e dereinstieg mit zwei Stunden täglich versucht wer den (Ziff. 1.6-7). 3. 3
Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom
24. Dezember 2013 (Urk. 7/25/6-11) fol gende Diagnosen (Ziff. 1.1) : - chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom rechts betont - Fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz - diffuse Myogelosen - Iliosakralgelenk (ISG) -Dysfunktion rechts - MRI-LWS vom 14. März 2013: Unauffällige ISG. Keine entzündlichen oder postentzündlichen Veränderungen an den ISG oder der Wirbel säule. Keine Kompression neurogener Strukturen - leichte Segmentdegeneration L4-S1, insbesondere mit Facetten - gelenks arthrose - chronische Polyarthralgien unklarer Genese - Differenzialdiagnose : beginnende rheumatoide Arthritis (RA), Kollage nose - fragliche Synovitis MCP I rechts - Rheuma- und Infektserologie negativ - Röntgen der Hände vom 4. März 2013: Gelenksnahe Osteopenie, Ge lenkspaltverschmälerung MCP
I beidseits, keine Usuren und Erosio nen, keine Weichteilverkalkungen - MRI-Daumen beidseits vom 1 2. April 2013: leichter Erguss und leicht vermehrtes synoviales
Enhancement MCP I. Arthrose PIP I rechts, links unauffällig
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ ei nen Knochentumor am OS Ilium rechts, eine normochrome und normozy täre Anämie sowie einen Vitamin-D- Mangel (Ziff. 1.1).
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. März 2013 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 2. November 2013 erfolgt (Ziff. 1.2).
Die Patientin habe bis Ende 2012 im eigenen Imbiss gearbeitet. Für die bisherige Arbeitsunfähigkeit sei Auskunft beim betreuenden Hausarzt einzuholen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr al s 15 kg sollte ver mieden werden und die Tätigkeit im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden (Ziff. 1.6-8). Mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden. Ab wann, könne erst nach den geplanten Therapien beziehungsweise nach der chiroprak tischen Behandlung und gegebenenfalls einer stationären Rehabilitation ent schieden werden (Ziff. 1.9).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Diagnose. Bei Diagnose 2 seien bisher keine weiteren entsprechenden objektiven Befunde für eine entzündliche Systemerkrankung festgestellt worden. Je nach Verlauf, bei Auftreten von Sy novitiden oder Tendosynovitiden, sollte eine erneute Beurteilung der Patientin erfolgen (Ziff. 1.4). 3. 4
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Psychologe lic . phil. E.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 7/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - anhaltende depressive Episode, leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), be stehend seit April 2012 - Nacken-, Schulter-, und Rückenschmerzen
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Juni 2012 bei ihnen in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am
28. Januar 2014 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Patientin nehme alle zwei Wochen psycho therapeutische Konsultationen wahr (Ziff. 1.5).
Seit dem 1. Juli 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastroange stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6).
Es sei aktuell für die Patientin unmöglich, eine regelmässige Tätigkeit auszu üben. Die depressiven Symptome wie Stimmungsschwankungen, Antriebslosig keit, verminderte Konzentration und beeinträcht igte Merkfähigkeit verhinderten, eine geregelte Arbeit bewältigen zu können. Hinzu komme die körperliche Müdigkeit, welche ihr eine Unsicherheit bereite und ihren Selbstwert beein trächtige. Die Patientin sei aufgrund der psychischen Bes chwerden zu 50 % ar beitsunfähig (Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführerin sei als zweitjüngstes Kind einer neunköpfigen Bauernfa milie im ländlichen Gebiet aufgewachsen und habe die Primarschule besucht. Ihre Kindheit beschreibe sie als unproblematisch, und sie sei von der Familie imm er geliebt und geschützt worden .
Von 1995 bis 2007 habe die Pati entin nicht gearbeitet, und von 2007 bis Mai 2011 sei sie in der Gastrobranche vollzeitig tätig gewesen. Von Juli 2011 bis 2012 habe sie im Take- a way zu 100 % gearbeitet. Seit Juli 2012 habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können.
Die therapieresistenten Rückenbeschwerden
hätten bei ihr eine Depression ausge löst, und sie könne emotional mit den zunehmenden Schmerzen und Be schwerden nicht mehr umgehen. Ihre Stimmungsschwankungen hätten die Be ziehungen zu Hause beeinfluss t, und v or allem in den letzten Jahren habe sie mit dem Ehemann vermehrt Konflikte und finde keinen Ausweg mehr. Er sei auch früher ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Seit der Trennung im Juni 2012 erlebe sie vermehrt innere Konflikte und habe Schuldgefühle. Sie könne sich das auch nicht erklären. Sie leide seit April 2012 unter Schlafstörungen, körperli chen Schmerzen, Antriebslosigkeit, körperlicher Müdigkeit und unter Aufmerk samkeitsstörungen . Sie habe in den letzten Monaten keine Freude im Leben, fühle sich in ihrem Körper gefangen und denke manchmal an den Tod, jedoch verhindere die Existenz ihrer Kinder einen Suizid.
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führten aus, die Beschwerdeführerin
leide stark unter Schmerzstörungen . Die Stimmungsschwankungen beeinflussten den Grad des Schmerzes. Sie wirke meist antriebsarm und traurig und leide unter ihren impulsiven Handlungen, wie Wut- und Weinanfälle. Zwar sei kein Anzei chen für akute Suizidalität festzustellen, sie habe aber oft aufgrund der körper lichen Erschöpfung eine Lebensmüdigkeit geäussert.
Sowohl die belastenden, negativen Lebensereignisse, als auch ihr labiler Zu stand sprächen nicht für eine schnelle Genesung des Zustandes . Es sei weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung indiziert. Erst in einem Jahr könne man über den Zustand der Patientin nochmals urteilen (Ziff. 1.4). 3 . 5
3.5.1
Die Gutachter des MEDAS-Z.___ erstatteten am 7. Januar 2015 ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/39 /1-19). Sie stellten zusammenfassend fol gende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig keit (S. 17 Ziff. 4.1): - abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7 - generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.40 - leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ab er mit Krankheitswert, nannten sie chronische Lumbalgien bei altersphysiologischen degenerativen Veränderungen der Intervertebralgelenke und Bandscheiben (MRI 14. März 2013) und bei leichter Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule (BWS), eine ungenügende dynamische Stabilisierung der BWS bei Verdacht auf eine allge meine muskuläre Dekonditionierung, eine lokalisierte Fibromyalgie im Nacken-Schultergürtelbereich, rechtsbetont, und verkürzte M usculi
scaleni rechts, Dau menarthrosen am IP I rechts sowie am MCP I beidseits (MRI 1 2. April 2013), ei nen Vitamin-D- Mangel, eine anamnestische Hausstaubmilbenallergie und eine rezidivierende Mikrohämaturie, Differenzialdiagnose idiopathisch, bes tehend seit November 2010 (S. 17 Ziff. 4.2). Als Nebenbefunde nannte n die Gutachter eine fib roossäre Dysplasie im dorsokrani al en
Ac etabulum rechts (CT 1 2. April 2013) sowie einen Status nach Polyar t hralgien u ngeklärter Klassifikation (S. 17
Ziff. 4.3).
D ie angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im Döner-Geschäft ihres Eheman nes wäre medizinisch-theoretisch noch zu 30 % der Norm zumutbar. Limitie rend erwiesen sich diesbezüglich die psychischen Störungen (Persönlichkeits- und Angststörung sowie Depression und somatoforme Schmerzstörung).
Behin derungsangepasst zumutbar zu 40 % der Norm sei zumindest medizinisch-t heo retisch eine Tätigkeit, die h auptsächlich das Führen eines Fahrzeuges beinhalte; die Explorandin fühle sich im Auto geschützt und sicher, und es sei ihr Rück zugsraum . Ob sich durch allfällige Belastungen im Arbeitsalltag das Auto zu ei nem Problem-Ort entwickeln könnte, müsste dabei eng-therapeutisch begleitet im Auge behalten werden. Aus klinischer Erfahrung heraus wäre ein Begin n mit 20 bis 30 % sinnvoll, um die Explorandin aufzubauen und zu stabilisieren (S. 18 Ziff. 5.1-2).
Die Gutachter führten aus, die von ihnen anlässlich der Schlussbesprechung vom 17. Dezember 2014 festgelegte Arbeitsfähigkeit gelte ab Datum der jetzigen Begutachtung. Die zuvor hausärztlicherseits attestierte 100%ige Arbeitsunfähig keit ab Juli 2012 erscheine durchaus plausibel zu sein (S. 18 Ziff. 5.4). Der wei tere Verlauf, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, sei noch offen. Unter Fortführung der Psycho- und Psychopharmaka-Therapie seien weitere Verbes serungen im Befinden und damit der Arbeitsfähigkeit durchaus möglich. Eine Kontrolle in weniger als 12 Monaten mache gemäss psychiatrischer Einschät zung jedoch kaum Sinn (S. 18 Ziff. 5.5).
Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung führten die Gutachter aus, eine solche liege vor, und die erwähnten Kriterien, namentlich eine schwerwiegende psychische Störung, chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein ausge wiesener sozialer Rückzug, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehba rer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlasten den Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsbeginn), unbefriedigende Be handlungsergebnisse trotz konsequenter Rehabili tationsmassnahmen und The rapien, seien alle und teils deutlich erfüllt . Im Vordergrund der psychischen Be einträchtigungen stehe jedoch eine schwere abhängige Persönlichkeitsstörung, ICD F60.7 (S. 19 Ziff. 3). 3.5.2
Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte aus, aus rheu matologischer Sicht könne er eine weiter e berufliche Dispensierung aufgrund der somatischen Befunde nicht rechtfertigen. Es bestehe eine volle Arbeitsfähig keit in der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit als Küchenhilfe, respektive Mitar beiterin in der Gastrobranche (S. 14 Ziff. 2.4.1). 3.5.3
Der psychiatrische Gutachter
pract . med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Teilg utachten vom
16. Dezember 2014 (Urk. 7/39/32-42) aus, es habe sich eine 37-jährige Explorandin gezeigt, die offen wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden berichtet habe (S. 7 Ziff. 4). Ihren Angaben zufolge hätten sie Vater und Mutter sehr gut behandelt. Sie sei daheim auf Händen getragen worden (S. 1 Ziff. 1.2). Das Le ben bis zu ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin als unauffällig und ohne relevante Probleme beschrieben. Sie sei nicht direkt zur Heirat gezwungen wor den, sei aber auch nicht frei in der Entscheidung gewesen, welchen Mann sie heirate. Mit der Heirat, zu deren Beginn sie bereits mehr als misstrauisch bezüg lich ihres zukünftigen Ehemannes gewesen sei, habe ihr Leidensweg begonnen. Der Ehemann habe sich als spielsüchtig, eifersüchtig und gewalttätig ihr und den Kindern gegenüber gezeigt und sei auch mehrfach straffällig geworden. Sie sei von ihren Schwestern immer wieder aufgefordert worden, den Mann nicht zu verlassen und habe ihr Leben auf diese Beziehungsumstände eingerichtet (S. 7 Ziff. 4). Erst 2012 habe sie unterstützt durch ihre Töchter den Trennungspro zess in die Wege leiten können (S. 8 oben).
Pract . med. G.___ führte aus, die Depression habe einen
eher geringen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit. Relevanter schienen die abhängig-ängstlichen Muster der Explorandin zu sein, die bisher zumindest diagnostisch aus ihm nicht nachvollziehbaren Gründen noch nicht in den früheren Berichten disku tiert worden seien.
Bereits vor dem 18. Lebensjahr habe sich die Explorandin den Vorgaben der Eltern gefügt, was noch als normal angesehen werden könne. Aber auch die Schwestern hätten über sie bestimmt. Sie könne nichts alleine entscheiden und umsetz en. Sie habe sich in die Beziehung mit dem Ehemann gefügt und sei kaum mehr aus dem Haus gegangen, bis sie sich schliesslich einer Arbeit zu und vom Ehemann mit Hilfe der Tochter habe abwenden kön nen. Erst als die Schwestern auf die starken Suizidäusserungen der Explorandin reagiert hätten, habe sie handeln können. Pract . med. G.___ führte aus, d ie Kriterien für eine abhängige Persönlichkeitsstörung seien klar erfüllt. Für einen Arbei tsprozess bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin überwiegend kaum unabhängig und selbständig einer Tätigkei t werde nachgehen können und sich bei Überforde rung durch den Arbeitgeber, durch Mitarbeiter oder Kunden nicht selber schüt zen könne (S. 9 Mitte).
Pract . med.
G.___ führte aus, auf dieser Basis habe sich im Laufe der Ehe jahre eine generalisierte Angststörung entwickelt, die zugenommen und sich chronifiziert habe. Weiter zu diskutieren seien die Schmerzen der Explorandin, welche gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht ausreichend somatisch erklärbar seien. Die Explorandin sei diversen psychischen Belastungssituationen ausgesetzt gewesen. Im Sinne einer Umleitung dieser psychischen Belastungen im Schmerzerleben habe sich hier ein primärer Krankheitsgewinn entwickelt, somit eine psychische Entlastung in somatischen Beschwerden stattgefunden. Damit seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung er füllt (S. 9 unten). 3. 6
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/49/6-7) aus, das MEDAS-Gutachten beruhe auf ei genen Untersuchungen, erscheine schlüssig und umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Versi cherten. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Damit sollte psychiatrisch be dingt s eit Juli 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Küchenhilfe und von 40 % in angepasster Tätigkeit ausge gangen werden. 3. 7
Dr. A.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 (Urk. 7/49/7-8) aus, dass sich die nun neu postulierte Persönlichkeitsstörung bereits früher bemerkbar gemacht haben müsste, aber eine frühere Dysfunktio nalität (ab Adoleszenz) nicht beschrieben sei . Zudem sei kein traumatisierendes Erlebnis in der Kindheit oder Adoleszenz der Beschwerdeführerin bekannt. Dass die Kundin das Haus nicht habe verlassen dürfen und erst 2008 am Wochen ende aufgrund der Eifersucht des Ehemannes im Geschäft habe mitarbeiten dürfen, sei nicht nachvollziehbar. Dass sich die Persönlichkeitsstörung plötzlich nach der Trennung vom gewalttätigen Ehemann entwickelt habe, sei ebenfalls nicht plausibel. Nach wie vor stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund und eine erhebliche, von der Schmerzstörung losgelöste, schwere psychische Komorbidität mit starker Dysfunktionalität sei nicht erkennbar. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren wie ungenügende Deutschkenntnisse, feh lende Integration, ungenügende Bildung, finanzielle Probleme und die Be schwerdeführerin sei alleinerziehend. 3. 8
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ stellte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/50) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - anhaltende depressive Episode, leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), be stehend seit April 2012 - Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen
Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ führte n aus, die Beschwerdeführerin sei von Februar bis Mitte Juni 2015 nicht mehr in die Therapie gekommen, da sie mit der Arbeit begonnen habe und ziemlich im Stress gewesen sei. Die letzte Kon trolle habe am 26. Juni 2015 stattgefunden (Ziff. 3.1). Sie arbeite bei ihrem Cousin in einem Take- a way als Kurierin etwa zwei bis drei Stunden am Tag. Vor etwa zwei Monaten habe sie beim Fahrdienst einen Unfall verursacht, als sie ein Rotlicht nicht gesehen beziehungsweise missachtet habe und eine Kolli sion mit einem anderen Auto nicht habe verhindern können. Sie meine, dass sie diesen Unfall aufgrund eines Aufmerksamkeitsdefizites verursacht habe. Sie sei mit einer Geldstrafe und einem Ausweisentzug für drei Monate bestraft worden. Nun werde sie für diese Zeit in der Küche als Küchenhilfe tätig sein. Eine kör perangepasste leichte Tätigkeit bis zu 40 % könne der Patientin zugemutet wer den (Ziff. 2.1). Aktuell sei sie sehr empfindlich und könne meistens negative Kritik nicht aushalten. Ihr Selbstwert sei schwach und sie habe kein Selbstver trauen. Lärm und Körperbelastung beeinträchtigten ihre Kompetenz und Effizi enz bei der Tätigkeit (Ziff. 4.4). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging abweichend von der E inschätzung der MEDAS-Gutachter vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.5) - namentlich jener des psy chiatrischen Teilgutachters pract . med. G.___
- gestützt auf die Stellung nahme der RAD-Ärztin Dr. A.___
vom Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . 4.2
Betreffend das psychiatrische Teilgutachten von pract . med. G.___ ist vorab auszuführen, das dieses hinsichtlich der Diagnostik nicht zu überzeugen vermag und daher die beweisrec htlichen Anforderungen an eine b eweiskräftige Exper tise (vgl. vorstehend E. 1. 3) nicht erfüllt.
Der RAD-Ärztin Dr. A.___ ist insoweit beizupflichten, al s sich die Diagnose der Persönlichkeitsstörung aus dem Gutachten nicht n achvollziehbar herleiten läs st. Pract . med. G.___ sah den Beginn der Persönlichkeitsstörung darin be gründet, dass die Beschwerdeführerin ihren zukünftigen Ehemann nicht frei habe wählen können und in der Folge eine Scheidung von diesem durch ihre Schwestern verhindert worden sei. Dass sich aufgrund dieser Erfahrungen eine abhängige Persönlichkeitsstörung nach ICD -10
entwickelt haben soll, ist nur schwer nachzuvollziehen, und pract . med. G.___ nahm auch keine Abgren zung der Krankheit zu traditionell vorgegebenen familiären und kulturellen Strukturen vor .
Grundsätzlich beginnen Persönlichkeitsstörungen bereits in der Kindheit oder Adoleszenz (Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 274). Die Beschwerdeführer in berichtete
jedoch einerseits durchwegs von einer unbeschwerten Kindheit (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.5) und an derer seits ist zu beachten, dass sie zwischen 2007 und Sommer 2012 ihren An gaben zufolge bis zu 100 % im Imbiss ihres Ehemannes mitgearbeitet hat. Ge gen eine abhängige Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F60.7 spricht auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz des familiären Druckes hat scheiden lassen und nun wieder einer Tätigkeit im Take- a way ihres Cousins nachgeht (vgl. vorstehend E. 3. 8) .
Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass der behandelnde Psychologe lic . phil. E.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht stellte, jed och vermag seine Diagnostik ebenfalls nicht
zu überzeugen. So erscheint die attes tierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der gestellten Diagnosen als zu hoch, und es ist unklar, weshalb er trotz der bereit s seit Frühjahr 2012 bestehenden depressiven Problematik in seinem Bericht vom Juli 2015 nach wie vor von ei ner depressiven „Episode“ sprach (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.8), handelt es sich dabei doch definitionsgemäss um ein lediglich vorübergehendes Leiden, in dem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern, länger dauernde Störungen aber anderweitig zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3). Dem Bericht von Dr. D.___ und lic . phil.
E.___ vom Juli 2015 ist überdies zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin einen Unfall verursacht hat, indem sie ein Rotlicht überfahren hat. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte (vgl. vor stehend E. 2.2), erscheint
daher fraglich, ob - wie pract . med. G.___
- fest hielt, eine Tätigkeit, die hauptsächlich im Führen eines Fahrzeuges besteht, als angepasst gelten kann. 4.3
Der Umstand, dass die von der RAD-Ärztin Dr. A.___ am Gutachten von pract . med. G.___
geäusserte Kritik berechtigt erscheint, ändert nicht s daran, dass es sich bei ihrer Einschätzung der psychiatrischen Situation nicht um eine fachärztliche handelt, genauso wenig wie bei jener durch den RAD-Arzt Dr. H.___ vom Januar 2015 (vorstehend E. 3. 6) und jener der behandeln den Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1-2). Insbesondere ihrem Bericht vom Januar 2013 lässt sich eine massive psychosoziale Belastungssituation entneh me n, wobei s ämtlichen in den Akten liegenden medizin ischen Berichten nicht abschliessend entnommen werden kann, ob und in welchem Ausmass
die beste henden g esundheitlichen Einschränkungen auf die psychosoziale Belastungssi tuation zurückzuführen sind oder ob ein von dieser eigenständiges psychiatri sches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht, welches invali denversicherungsrechtlich relevante Auswirkungen haben kann (vgl. vorstehend E. 1.2). Auch diesbezüglich erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
Weiter besteht auch hinsichtlich der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten so matoformen Schmerzstörung Unklarheit.
Dass - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2)
- alleine die allfällige Persönlichk eitsstörung im Vordergrund steht, und der Schmer z störung keine Bedeutung zukommt, bestätigt sich so aufgrund der medizini schen Aktenlage nicht. So führten Dr. D.___ und
lic . phil.
E.___ im Feb ruar 2014 aus, dass die Beschwerdeführerin stark unter der Schmerzstörung leide. Auch die Hausärztin Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der multiplen Schmerzen für nicht mehr respektive nur noch sehr ein geschränkt arbeitsfähig (vorstehend E.
3. 2 und E.
3.4). Die von Dr. B.___ veran lassten umfassenden rheumatologischen Abklärungen unter anderem bei Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 3) konnten die geltend gemachten Beschwerden weder klinisch noch bildgebend erklären. Auch der rheumatol ogische Teilgut achter der MEDAS konnte keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. vorstehend E. 3.5) . 4.4
Insgesamt
fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu den offenen Fragen äussert .
Sofern sich das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestätigt, wer den die Anforderungen an das Gutachten gemäss
bundesgerichtliche m Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) zu beachten sein.
D ie angefochtene Verfügung vom 21 . März 2016 (Urk. 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägun gen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerde führerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügu ng der Beschwerde gegnerin vom 21 . März 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Er wägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan