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IV.2016.00470

Abweisung; Rente und berufliche Massnahme bei 100%iger Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verneint

Zürich SozVersG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___, Vater dreier 1994, 1995 und 2002 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende August 2014

als „ Operator Warehouse “ (Lagerist) bei der Y.___ AG tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 19 . Jun i 2014 (Urk. 6 /1 3 /1). Mit Datum vom 3 . Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 9. Juni

2015, Urk. 6/6) sowie die Akten der Krankenversicherung (Urk. 6/16/1-10) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Januar

2016, Urk. 6/22, Einwand vom 4. Februar 2016, Urk. 6/25) wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 (Urk.

2) ab . 2.

Dagegen erhob X.___

mit Datum vom 2 2. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 7. März 2016 aufzuheben, und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Ferner sei die Be schwerdegegnerin zur Anordnung von beruflichen Massnahmen zu verp f l ichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Um fang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1. 4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.5

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklä rungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer

vorliege. Ausser dem habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und sei die Prognose günstig. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 S. 1f.). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aufgrund der vorhandenen Akten sei ausgewiesen, dass die beurteilenden Ärzte eine erhebliche Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit attestierten und

dass an sich eine gute Prognose bestehe. Je doch müsse er (der Beschwerdeführer) erst einmal den Eins tieg in die Berufswelt schaffen. So

könne sich nach Einschätzung der beurteilenden Ärzte erst in diesem beruflichen Umfeld eine Genesung einstellen. Da er den Einstieg in die Berufswelt indes immer noch nicht gefunden habe, habe sich ungeachtet der an sich guten Prognose noch keine Genesung einstellen können. Aufgrund der medizinischen Aktenlage bestehe gestützt auf seine psychischen Leiden aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und somit betreffend sämtliche Tätigkeiten. Entsprechend habe er (der Beschwerdeführer) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 4). Ob die Prognose gut sei, sei im Übrigen irrelevant. So habe die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid gestützt auf die aktuelle Situation und nicht aufgrund einer Prognose zu fällen. Da sich sein Gesundheitszustand – ungeachtet der guten Prognose – seit mindestens Novem be r 2014 bis zuletzt nicht verändert habe, sei von einem Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer auszugehen . E ine Leistungs pflicht der IV könne vor diesem Hintergrund nicht abgelehnt werden . Allenfalls seien weitere Abklärungen notwendig. Aufgrund der vorliegenden Akten sei jedenfalls bereits ausgewiesen, dass zumindest „berufliche Massnahmen und Eingliederungsmassnahmen“ dringend notwendig seien. Den IV-Akten sei denn auch zu entnehmen, dass er (der Beschwerdeführer) nicht in erster Linie eine Rente, sondern „berufliche Massnahmen und eine Arbeitsvermittlung“ anstrebe (Urk. 1 S. 5 f.). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherun g hat . 4.

Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar: 4 .1

Mit Bericht vom 1 6. Juli 2015 diagnostizierte der seit de m 1 4. November 2014 behandelnde

Psychologe Z.___, mitunterzeichnet vo n

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Chefarzt am B.___,

eine mittelgradig depressive Episode (F

32.1, Urk. 6/12/5). Die bisherige therapeutische Arbeit sei unter den Gesichtspunkten der Ressourcenorientierung und – aktivierung erfolgt. Die anfängliche depressive Episode als Reaktion auf den Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes habe der Beschwerdeführer verarbeitet. Es würden sich noch depressive Symptome im Hinblick auf seine Sorge, keine Arbeit zu finden, zeigen. Aktuell bestehe noch eine leichte bis mittelgradig depressive Episode mit leicht erhöhter Reizbarkeit, Lustlosigkeit, leichten Schlafproblemen, Grübeln und mangelnder Lebensfreude. Die Prognose sei günstig. In einem geeigneten beruflichen Umfeld, in welchem der Beschwerdeführer seine eigene Nützlichkeit erlebe und partizipieren könne, dürfe eine Genesung als w ahrscheinlich gelten. Der Beschwerdeführer

sei aus psychiatrischer Sicht wieder arbeits

- und erwerbs fähig,

ohne Leistungsminde rung . Er benötige jedoch eine Eingewöhnungsphase ins Berufsleben mit einem zunächst verringerten Pensum, um sich nicht zu überfordern. Folglich sei er

ab sofort und bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 %

arbeits- und erwerbsfähig . Nach einer zweimonatigen Eingewöhnung s phase sollte die normale Aufnahme seiner Tätigkeit

wieder möglich sein (Urk. 6/12/7 f.). 4 .2

Der seit 19 99 behandelnde Hausarzt Dr. med.

C.___, Facharzt FMH f ür Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 1 7. Juli 2015 eine mittel gradig e depressive Episode (Urk. 6/14/3). Nach Verlust des langjährigen Arbeits platzes im Jun i 2014 habe sich eine zunehmend depressive Symptomatik ent wickelt. Ein Arbeitsversuch im September 2014 sei gescheitert. In seiner bishe rigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 2 4. Juni 2014 bis unbekannt zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aktuell noch nicht möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne indes zu einem noch unbekanntem Zeitpunkt gerechnet werden (Urk. 6/14/4 f.). 4.3

Am 3. Dezember 2015 berichteten Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärzt in am B.___, sowie Psychologe Z.___ von einem verbesserten Gesundheitszustand und beschrieben einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund; so konnten sie anläss lich der Untersuchung vom 30. November 2015 lediglich noch eine Tendenz zum Grübeln bei sonst geordnetem formalen Denken, einen leicht dysthymen Affekt bei erhaltener Schwingungsfähigkeit sowie einen verminderten Antrieb erheben. Sodann hielten sie dafür, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der ange stammten Tätigkeit als Lagerist wieder zu mindestens acht Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse möglich sei. Die aktuelle Medikation bestehe in 75 mg Venlafaxin, morgens einzunehmen. Schliesslich führten sie aus, dass die Prog nose nach wie vor als günstig zu bezeichnen sei und eine Genesung in einem geeigneten beruflichen Umfeld, in welchem der Patient seine eigene Nützlich keit erleben und partzipieren könne, wahrscheinlich sein dürfte, da ihn seine Arbeitslosigkeit sehr belaste. Eine adäquate berufliche Tätigkeit würde die Gene sung deutlich fördern (Urk. 6/21). 5 . 5 .1

Entgegen dem Beschwerdeführer erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenügend abgeklärt und es liegen hinreichend nachvollziehbare und schlüssige fachärztliche Berichte vor, um den infrage stehenden Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. 5 .2

Zunächst haben die hierfür fachlich kompetenten Ä rzte des B.___ dem Beschwer deführer bereits mit Bericht vom 1 6. Juli 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attes tiert sowie nach einer z weimonatigen Eingewöhnungsphase

eine

vollschich ti ge Arbeitsfähi gkeit in Aussicht gestellt. Entsprechend wiesen sie dem Beschwe r deführer mit Verlaufsbericht vom 3. Dezember 2015 eine Arbeits- und Erwerbs fähigkeit v on mindestens 8 Stunden am Tag aus, was einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit gleichkommt (vgl. auch Urk. 6/13/2) . Kommt die Erfahrungstat sache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur höchstrichtlichen Rechtsprechung, wonach leichten (vgl. 6/12/6, E.

4.1) bis mittelgradig depressiven Episoden, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,

nur unter besonderen Umständen

eine im rechtlichen Sinne invalidisierende Wirkung zukäme

(vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3 mit Hinweis; vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; BGE 137 V 64 E.

5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1). Ganz zu schweigen da von, dass insbesondere auch dann

kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben ist,

wenn im Wesentlichen nur Befunde vorliegen, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, g leichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730 /2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

B ei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Fachärzteschaft des B.___

handelt es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht um eine prognostische Einschätzung . Die

Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfä higkeit wurde auch nicht von der Durchführung beruflicher Rehabilitationsmassnahmen abhängig ge macht .

Unter Hinweis auf die zitierte medizinische Aktenlage (E. 4.1 ff.) erweist sich im Übrigen auch d ie Darstellung des Be schwerdeführers, wonach in sämt lichen Arztberichten erhebliche Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit festge halten worden seien, als

nicht

stichhaltig .

Die beweiskräftige Arbeitsfähigkeit sbeurteilung der Fachärzte des B.___ vermag auch nicht durch den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. C.___

vom 1 7. Juli 2015, worin er dem Beschwerdeführer – ausserhalb seines fachliche n Kompetenzbereichs – gestützt auf die depressive Symptomatik eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestierte (vgl. E.

4 .3), in Zweifel gezogen zu werden. Kommt hinzu, dass dem Bericht keinerlei objektive Befunde zu ent nehmen sind, womit die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___

nicht nachvollzogen werden kann . Letzteres umso weniger mit Blick auf seinen Be richt zuhanden der Kranken taggeld versicherung vom 8. Oktober 2014, worin er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbei tsfähigkeit in einer leichten, wechsel belastenden Verweistätigkeit auswies (Urk. 6/16/6). Wie es bei gleichbleibender Diagnose und günstiger Prognose (vgl. Urk. 6/16/7) zwischenzeitlich zum gänz lichen Verlust der Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit gekommen sein soll, ist jeden falls nicht einsichtig.

Von zusätzlichen Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten . Entsprechend besteht

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.3

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von keiner invalidenversi cherung srechtlich relevanten Einschränkung der Leis tungsfähigkeit des Be schwerdeführers ausgin g und einen Rentenanspruch entsprechend verneinte . 6 . 6 .1

Unter Hinweis auf das unter E. 1. 4 Gesagte unterliegt d er Anspruch auf berufli che Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvo raussetzungen gemäss Art. 8 IVG .

Für den vorliegend allenfalls in Frage kommenden Anspruch auf Arbeits ver mittlung nach Art. 18 IVG (vgl. Urk. 6/7/5, E.

1.5) reicht grundsätzlich

der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversiche rung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst . Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG wird auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen; doch darf sie nicht bloss vor übergehender Natur sein, sondern hat sie quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie die versicherte Person erheblich behindert (vgl. Urteil vom 1 5. Februar

2 013, 9C_236/2012 E.

3.7, Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 18 N 2 f.). Sodann muss zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausal zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), und muss die versicherte Person bei der Stellensuche aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 6 . 2

Vorliegend scheitert der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeits vermittlung der IV bereits an der fehlenden dauerhaft en Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5 .2) . Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende berufliche Ein gliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbei tsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen wäre und die Arbeitsvermittlung in die Zuständigkeit der IV (statt

gegebenen falls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung, ALV) fiele .

Jedenfalls war der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verlust seiner Arbeits platzes bei der Y.___ AG Ende August 2014 erfolgreich bei der Stellensuche und konnte er bereits im September

2014 eine neue Anstellung als Lagerist antreten

(vgl. Urk. 6/14/3). Kommt s chliesslich hinzu, dass vorliegend keine spezielle n,

inva liditätsbedingten

Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) und/ oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhe pausen) zu stellen sind .

Andere Massnahmen beruflicher Art scheitern bereits am Erfordernis der Mindestinvalidität (vgl. E.

1.4) .

Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichk eit erstellt, dass es dem Be schwer de führer

bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls seit Dezember 2015

zuzumuten ist, ohne berufli che Massnahmen einer rentenausschliess enden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist a bzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der 1970 geborene X.___, Vater dreier 1994, 1995 und 2002 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende August 2014

als „ Operator Warehouse “ (Lagerist) bei der Y.___ AG tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 19 . Jun i 2014 (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls seit Dezember 2015

zuzumuten ist, ohne berufli che Massnahmen einer rentenausschliess enden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist a bzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1. 4

Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.4 ) .

Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichk eit erstellt, dass es dem Be schwer de führer

bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E.

E. 1.5 ) reicht grundsätzlich

der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversiche rung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst . Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG wird auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen; doch darf sie nicht bloss vor übergehender Natur sein, sondern hat sie quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie die versicherte Person erheblich behindert (vgl. Urteil vom 1 5. Februar

2 013, 9C_236/2012 E.

3.7, Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art.

E. 6 /1 3 /1). Mit Datum vom 3 . Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 9. Juni

2015, Urk. 6/6) sowie die Akten der Krankenversicherung (Urk. 6/16/1-10) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Januar

2016, Urk. 6/22, Einwand vom 4. Februar 2016, Urk. 6/25) wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 (Urk.

2) ab . 2.

Dagegen erhob X.___

mit Datum vom 2 2. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 7. März 2016 aufzuheben, und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Ferner sei die Be schwerdegegnerin zur Anordnung von beruflichen Massnahmen zu verp f l ichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d).

E. 18 N 2 f.). Sodann muss zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausal zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), und muss die versicherte Person bei der Stellensuche aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 6 . 2

Vorliegend scheitert der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeits vermittlung der IV bereits an der fehlenden dauerhaft en Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5 .2) . Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende berufliche Ein gliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbei tsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen wäre und die Arbeitsvermittlung in die Zuständigkeit der IV (statt

gegebenen falls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung, ALV) fiele .

Jedenfalls war der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verlust seiner Arbeits platzes bei der Y.___ AG Ende August 2014 erfolgreich bei der Stellensuche und konnte er bereits im September

2014 eine neue Anstellung als Lagerist antreten

(vgl. Urk. 6/14/3). Kommt s chliesslich hinzu, dass vorliegend keine spezielle n,

inva liditätsbedingten

Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) und/ oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhe pausen) zu stellen sind .

Andere Massnahmen beruflicher Art scheitern bereits am Erfordernis der Mindestinvalidität (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00470 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

30. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___, Vater dreier 1994, 1995 und 2002 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende August 2014

als „ Operator Warehouse “ (Lagerist) bei der Y.___ AG tätig; letzter effektiver Arbeitstag war der 19 . Jun i 2014 (Urk. 6 /1 3 /1). Mit Datum vom 3 . Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 9. Juni

2015, Urk. 6/6) sowie die Akten der Krankenversicherung (Urk. 6/16/1-10) bei . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 4. Januar

2016, Urk. 6/22, Einwand vom 4. Februar 2016, Urk. 6/25) wie s die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 (Urk.

2) ab . 2.

Dagegen erhob X.___

mit Datum vom 2 2. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 7. März 2016 aufzuheben, und ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten . Ferner sei die Be schwerdegegnerin zur Anordnung von beruflichen Massnahmen zu verp f l ichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 3. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozial versicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krank heit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit k önnen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wi rd dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Um fang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesun dheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1. 4

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit .

d). 1.5

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha ben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1. 6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ihre Abklä rungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer

vorliege. Ausser dem habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und sei die Prognose günstig. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 S. 1f.). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, aufgrund der vorhandenen Akten sei ausgewiesen, dass die beurteilenden Ärzte eine erhebliche Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit attestierten und

dass an sich eine gute Prognose bestehe. Je doch müsse er (der Beschwerdeführer) erst einmal den Eins tieg in die Berufswelt schaffen. So

könne sich nach Einschätzung der beurteilenden Ärzte erst in diesem beruflichen Umfeld eine Genesung einstellen. Da er den Einstieg in die Berufswelt indes immer noch nicht gefunden habe, habe sich ungeachtet der an sich guten Prognose noch keine Genesung einstellen können. Aufgrund der medizinischen Aktenlage bestehe gestützt auf seine psychischen Leiden aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und somit betreffend sämtliche Tätigkeiten. Entsprechend habe er (der Beschwerdeführer) Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 4). Ob die Prognose gut sei, sei im Übrigen irrelevant. So habe die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid gestützt auf die aktuelle Situation und nicht aufgrund einer Prognose zu fällen. Da sich sein Gesundheitszustand – ungeachtet der guten Prognose – seit mindestens Novem be r 2014 bis zuletzt nicht verändert habe, sei von einem Gesundheitsschaden von erheblicher Schwere, Intensität und Dauer auszugehen . E ine Leistungs pflicht der IV könne vor diesem Hintergrund nicht abgelehnt werden . Allenfalls seien weitere Abklärungen notwendig. Aufgrund der vorliegenden Akten sei jedenfalls bereits ausgewiesen, dass zumindest „berufliche Massnahmen und Eingliederungsmassnahmen“ dringend notwendig seien. Den IV-Akten sei denn auch zu entnehmen, dass er (der Beschwerdeführer) nicht in erster Linie eine Rente, sondern „berufliche Massnahmen und eine Arbeitsvermittlung“ anstrebe (Urk. 1 S. 5 f.). 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherun g hat . 4.

Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar: 4 .1

Mit Bericht vom 1 6. Juli 2015 diagnostizierte der seit de m 1 4. November 2014 behandelnde

Psychologe Z.___, mitunterzeichnet vo n

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie

Chefarzt am B.___,

eine mittelgradig depressive Episode (F

32.1, Urk. 6/12/5). Die bisherige therapeutische Arbeit sei unter den Gesichtspunkten der Ressourcenorientierung und – aktivierung erfolgt. Die anfängliche depressive Episode als Reaktion auf den Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes habe der Beschwerdeführer verarbeitet. Es würden sich noch depressive Symptome im Hinblick auf seine Sorge, keine Arbeit zu finden, zeigen. Aktuell bestehe noch eine leichte bis mittelgradig depressive Episode mit leicht erhöhter Reizbarkeit, Lustlosigkeit, leichten Schlafproblemen, Grübeln und mangelnder Lebensfreude. Die Prognose sei günstig. In einem geeigneten beruflichen Umfeld, in welchem der Beschwerdeführer seine eigene Nützlichkeit erlebe und partizipieren könne, dürfe eine Genesung als w ahrscheinlich gelten. Der Beschwerdeführer

sei aus psychiatrischer Sicht wieder arbeits

- und erwerbs fähig,

ohne Leistungsminde rung . Er benötige jedoch eine Eingewöhnungsphase ins Berufsleben mit einem zunächst verringerten Pensum, um sich nicht zu überfordern. Folglich sei er

ab sofort und bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit im Umfang von 80 %

arbeits- und erwerbsfähig . Nach einer zweimonatigen Eingewöhnung s phase sollte die normale Aufnahme seiner Tätigkeit

wieder möglich sein (Urk. 6/12/7 f.). 4 .2

Der seit 19 99 behandelnde Hausarzt Dr. med.

C.___, Facharzt FMH f ür Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 1 7. Juli 2015 eine mittel gradig e depressive Episode (Urk. 6/14/3). Nach Verlust des langjährigen Arbeits platzes im Jun i 2014 habe sich eine zunehmend depressive Symptomatik ent wickelt. Ein Arbeitsversuch im September 2014 sei gescheitert. In seiner bishe rigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 2 4. Juni 2014 bis unbekannt zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei aktuell noch nicht möglich. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne indes zu einem noch unbekanntem Zeitpunkt gerechnet werden (Urk. 6/14/4 f.). 4.3

Am 3. Dezember 2015 berichteten Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärzt in am B.___, sowie Psychologe Z.___ von einem verbesserten Gesundheitszustand und beschrieben einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund; so konnten sie anläss lich der Untersuchung vom 30. November 2015 lediglich noch eine Tendenz zum Grübeln bei sonst geordnetem formalen Denken, einen leicht dysthymen Affekt bei erhaltener Schwingungsfähigkeit sowie einen verminderten Antrieb erheben. Sodann hielten sie dafür, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der ange stammten Tätigkeit als Lagerist wieder zu mindestens acht Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse möglich sei. Die aktuelle Medikation bestehe in 75 mg Venlafaxin, morgens einzunehmen. Schliesslich führten sie aus, dass die Prog nose nach wie vor als günstig zu bezeichnen sei und eine Genesung in einem geeigneten beruflichen Umfeld, in welchem der Patient seine eigene Nützlich keit erleben und partzipieren könne, wahrscheinlich sein dürfte, da ihn seine Arbeitslosigkeit sehr belaste. Eine adäquate berufliche Tätigkeit würde die Gene sung deutlich fördern (Urk. 6/21). 5 . 5 .1

Entgegen dem Beschwerdeführer erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenügend abgeklärt und es liegen hinreichend nachvollziehbare und schlüssige fachärztliche Berichte vor, um den infrage stehenden Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. 5 .2

Zunächst haben die hierfür fachlich kompetenten Ä rzte des B.___ dem Beschwer deführer bereits mit Bericht vom 1 6. Juli 2015 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attes tiert sowie nach einer z weimonatigen Eingewöhnungsphase

eine

vollschich ti ge Arbeitsfähi gkeit in Aussicht gestellt. Entsprechend wiesen sie dem Beschwe r deführer mit Verlaufsbericht vom 3. Dezember 2015 eine Arbeits- und Erwerbs fähigkeit v on mindestens 8 Stunden am Tag aus, was einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit gleichkommt (vgl. auch Urk. 6/13/2) . Kommt die Erfahrungstat sache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur höchstrichtlichen Rechtsprechung, wonach leichten (vgl. 6/12/6, E.

4.1) bis mittelgradig depressiven Episoden, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch,

nur unter besonderen Umständen

eine im rechtlichen Sinne invalidisierende Wirkung zukäme

(vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3 mit Hinweis; vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; BGE 137 V 64 E.

5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 1 2. Mai 2016 E. 4.1). Ganz zu schweigen da von, dass insbesondere auch dann

kein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden gegeben ist,

wenn im Wesentlichen nur Befunde vorliegen, die in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, g leichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730 /2008 vom 2 3. März 2009 E. 2).

B ei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Fachärzteschaft des B.___

handelt es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht um eine prognostische Einschätzung . Die

Verwertbarkeit der vollen Arbeitsfä higkeit wurde auch nicht von der Durchführung beruflicher Rehabilitationsmassnahmen abhängig ge macht .

Unter Hinweis auf die zitierte medizinische Aktenlage (E. 4.1 ff.) erweist sich im Übrigen auch d ie Darstellung des Be schwerdeführers, wonach in sämt lichen Arztberichten erhebliche Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit festge halten worden seien, als

nicht

stichhaltig .

Die beweiskräftige Arbeitsfähigkeit sbeurteilung der Fachärzte des B.___ vermag auch nicht durch den Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. C.___

vom 1 7. Juli 2015, worin er dem Beschwerdeführer – ausserhalb seines fachliche n Kompetenzbereichs – gestützt auf die depressive Symptomatik eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit attestierte (vgl. E.

4 .3), in Zweifel gezogen zu werden. Kommt hinzu, dass dem Bericht keinerlei objektive Befunde zu ent nehmen sind, womit die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___

nicht nachvollzogen werden kann . Letzteres umso weniger mit Blick auf seinen Be richt zuhanden der Kranken taggeld versicherung vom 8. Oktober 2014, worin er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbei tsfähigkeit in einer leichten, wechsel belastenden Verweistätigkeit auswies (Urk. 6/16/6). Wie es bei gleichbleibender Diagnose und günstiger Prognose (vgl. Urk. 6/16/7) zwischenzeitlich zum gänz lichen Verlust der Arbeits

- und Erwerbs fähigkeit gekommen sein soll, ist jeden falls nicht einsichtig.

Von zusätzlichen Abklärungen sind keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten . Entsprechend besteht

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers –

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.3

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von keiner invalidenversi cherung srechtlich relevanten Einschränkung der Leis tungsfähigkeit des Be schwerdeführers ausgin g und einen Rentenanspruch entsprechend verneinte . 6 . 6 .1

Unter Hinweis auf das unter E. 1. 4 Gesagte unterliegt d er Anspruch auf berufli che Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvo raussetzungen gemäss Art. 8 IVG .

Für den vorliegend allenfalls in Frage kommenden Anspruch auf Arbeits ver mittlung nach Art. 18 IVG (vgl. Urk. 6/7/5, E.

1.5) reicht grundsätzlich

der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit; sie muss sich nicht zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar zur Invalidität (Art. 8 ATSG) verdichtet haben; insofern ist der Arbeitsvermittlungsanspruch gegenüber der von der Invalidenversiche rung sonst grundsätzlich verlangten Voraussetzung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst . Entsprechend der Legaldefinition von Art. 6 ATSG wird auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit genügen; doch darf sie nicht bloss vor übergehender Natur sein, sondern hat sie quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen zu sein, dass sie die versicherte Person erheblich behindert (vgl. Urteil vom 1 5. Februar

2 013, 9C_236/2012 E.

3.7, Meyer/ Reichmuth, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 18 N 2 f.). Sodann muss zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausal zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), und muss die versicherte Person bei der Stellensuche aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 6 . 2

Vorliegend scheitert der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeits vermittlung der IV bereits an der fehlenden dauerhaft en Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 5 .2) . Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende berufliche Ein gliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbei tsfähigkeit auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen wäre und die Arbeitsvermittlung in die Zuständigkeit der IV (statt

gegebenen falls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung, ALV) fiele .

Jedenfalls war der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Verlust seiner Arbeits platzes bei der Y.___ AG Ende August 2014 erfolgreich bei der Stellensuche und konnte er bereits im September

2014 eine neue Anstellung als Lagerist antreten

(vgl. Urk. 6/14/3). Kommt s chliesslich hinzu, dass vorliegend keine spezielle n,

inva liditätsbedingten

Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) und/ oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhe pausen) zu stellen sind .

Andere Massnahmen beruflicher Art scheitern bereits am Erfordernis der Mindestinvalidität (vgl. E.

1.4) .

Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichk eit erstellt, dass es dem Be schwer de führer

bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht jedenfalls seit Dezember 2015

zuzumuten ist, ohne berufli che Massnahmen einer rentenausschliess enden Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist a bzuweisen. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger