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IV.2016.00460

Verbindlichkeit der Anweisungen in einem Rückweisungsentscheid; von der IV-Stelle eingeholtes internistisch-rheumatologisches Gutachten vermag das Ziel der verlangten Instruktion betreffend Einholung einer orthopädischen Beurteilung nicht zu erreichen.

Zürich SozVersG · 2016-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, war vom 12. September 2001 bis 13. Dezember 2002 als Hilfsarbeiter im Straussenbau tätig. Der an Früh coxarthrose mit residueller Hüftdysplasie leidende Versicherte meldete sich am 6. November 2003 zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen und einer Rente bei der Invalidenversicherung an.

Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Mit Verfügung vom

26. November 2004 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 befristete ganze Invalidenrente zu. Die Ein sprache dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bis Mitte Oktober 2004 und anschliessend einer halben Invalidenrente wies die IV-Stelle am 17. März 2005 ab. Dem unangefochten in Rechtskraft erwach senen Einspracheentscheid lag die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab Mitte Mai 2004 zugrunde. 1.2

Am 10. Juni 2013 meldete sich der Versicherte, welcher zwischenzeitlich in einer Reinigungsfirma und in einem Restaurant gearbeitet hatte, neuerlich zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes ge ltend. Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 10. April 2014 sowohl

berufliche Mass nahmen als auch die Zusprechung einer Invalidenrente ab. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00463 vom 30. September 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Einholung zusätzlicher orthopädischer Auskünfte bei der Klinik Y.___ , Z.___ , und gegebenenfalls zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückwies (vgl. zum ganzen Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2014.00463). 1.3

Die IV-Stelle erachtete, nach Einholung eines zusätzlichen Bericht s der Klinik Y.___ (Urk. 6/99, 6/101-102, 6/107), eine weitere Begutachtung als notwendig, welche sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, in Auftrag gab (Urk. 6/110-111). Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2015 (Urk. 6/113 , 6/117/3) teilte sie dem Versicherten

mit Vorbescheid vom 19. November 2015 mit, dass kein Rentenanspruch bestehe , da er weiterhin über eine volle Arbeits fähigkeit in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten verfüge , und entsprechend dem durchgeführten Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 6/119). Hieran hielt sie nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens (6/132, 6/138 , 6/148 ) mit Verfügung vom 21. März 2016 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 19. April 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente sowie Umschulung auf eine andere Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Urteil IV.2014.00463 vom 30. September 2014 wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zur Neuanmel dung (Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Würdigung von medizinischen Gutachten und zur Arbeits vermittlung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass die versicherte Person g emäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat , wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichge stellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungs massnahmen , die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige beruf liche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3

Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist. Inwieweit ein (erster) Rückweisungsentscheid die Ver waltungsbehörde bindet, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv (BGE 121 III 474 E. 4a) und den erklärenden Erwägungen ( Grisel , Traité de droit

administratif , S. 882; Guldener , Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 247 N. 36 in fine ; Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323; Kölz , Kommentar zum Verwal tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S. 242). Folglich sind auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich (Urteil des Bun desgerichts 9C_350/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Solange jedoch über den Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden worden ist, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil des Bun desgerichts I 157/00 vom 8. November 2001 E. 1b; ZAK 1986 S. 60 E. 1c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die gerichtliche Würdigung im Urteil IV.2014.000463 führte beim Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen (zitiert in Erwägung 3 im Urteil IV.2014.00463) mit den unter Erwägung 2.2 im Rück weisungsentscheid dargelegten medizinischen Berichte n , welche der ursprüngli chen, vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 befristeten Rentenzusprache zugrunde lagen, zum Schluss, dass sich der Gesundhei tszustand des Beschwer deführers in diagnostischer und befundmässiger Hinsicht hinsichtlich der Hüf ten wesentlich verschlechtert hat. Dass er in seiner vor der IV-Anmeldung aus übten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bau nicht mehr arbeitsfähig ist, war unbe stritten und aktenmässig erstellt. Jedoch liess sich gestützt auf die da malige Aktenlage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht abschlies send beurteilen. Die Sache wurde unter Erwägung 4.2 an die Beschwerdegeg nerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückge wiesen, um

„zunächst einen Bericht der Orthopädie der Klinik Y.___ zu den durchge führten Behandlungen und deren Ergebnis sowie der Einschätzung der Arbeits fähigkeit einzuholen. Je nach Aussagekraft dieses Berichts wird sie gegebenen falls gehalten sein, eine zusätzliche orthopä dische Begutachtung in Auftrag zu geben, um anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufli che Massnahmen und eine Invalidenrente neu zu verfügen. “

Mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde - gegne rin zudem angehalten, dem Grundsatz „Einglie derung vor Rente“ beim neuerlichen Entscheid besonders Rechnung zu tragen. 2.2

Streitgegenstan d des ersten Verfahrens bildete entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2014 der Anspruch auf Leistungen d er Invalidenversi cherung , mithin der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Mass nahmen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. April 2014 sinngemäss insbesondere die Zusprechung von Arbeitsvermittlung und eine M EDAS -Abklärung beantragte (vgl. Urk. 6/90, 6/91).

Die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades relevante Frage nach der Arbeitsfä higkeit in einer zumutbaren Tätigkeit macht e als solche nicht den Streitgegenstand aus, sondern bildet e einen Teilfaktor im Rahmen der Festset zung der streitigen Ansprüche. Da im Urteil IV.2014.00463 nicht über den Streitgegenstand als solchen entschied en worden ist, erwuchsen die Urteils - a nweisungen an die Beschwerdegegnerin nicht in materielle Rechtskraft. Trotzdem ist als verfahrensrechtlicher Grundsatz unbestritten, dass sich Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie - wie hier der Fall - von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolge dessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt namentlich, wenn eine Amtsstelle im verwaltungsinternen Verfahren als Entscheidbehörde aufgetreten und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Partei geworden ist (vgl. Urteil e

des Bu ndesgerichts 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 4.1 sowie

9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.3.1).

2.3

Die IV-Stelle hatte als Beschwerdegegnerin im Verfahren IV.2014.00463 Partei stellung , weshalb die Anweisungen im Dispositiv und in den Erwägungen, auf welche unter Dispositiv Ziffer 1 verwiesen wurde, für sie verbindlich waren.

In Nachachtung der gerichtl ichen Anordnung gelangt e sie zwar am 27. Novem ber 2014 an die Klinik Y.___ und bat um Angaben zu den durchgeführten Behandlungen, den Ergebnissen und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in ein er a ngepassten Tätigkeit ( Urk. 6/99 ). Auch kam die Beschwerdegegnerin, nachdem Dr. med. B.___ , Oberarzt der Othopädie der Klinik Y.___ , mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass er den Beschwerdeführer lediglich zweimal im Laufe eines Jahres gesehen habe ( Urk. 6/101), und sich darauf besch ränkt hatte , zwei Berichte vom 5. und 26. September 2013 einzureichen ( Urk. 6/101-102 ), welchen jedoch keine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist , richtigerweise zum Schluss, dass eine weitere medi zinische Abklärung notwendig sei (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopä d i sche Chirurgie und Traumato logie , vom 23. April 2015, in: Urk. 6/117/3).

Gemäss der gerichtlichen Anordnung wäre diesfalls

eine orthopädische Abklä rung zur Feststellung insbesondere der Auswirkungen der angeborenen Hüft dysplasie und der dadurch verursachten Coxarthrose beidseits auf die Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit anzuordnen gewesen, befasst sich

die Ortho p ädie doch typischerweise mit Gelenkfehlbildungen und verschleiss - bedingten (degenerativen) Gelenkerkrankungen .

Die Beschwerdegegnerin beauftragte jedoch keine orthopädische Fachperson mit der Begutachtung, sondern - wie häufig -

Dr. A.___ , eine Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen . Dr. A.___ erstellte denn auch entsprechend ihrer Fachkompetenz nicht ein orthopädisch-rheum atologisches ,

sondern ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (vgl. Urk. 6/113 ) . Damit kam die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Anweisung

nur unvollständig nach . Eine Verwaltungsbehörde darf indessen die Anweisungen des Gerichts nur unbeachtet lassen, wenn das Ziel der verlangten Instruktion bereits auf andere Weise erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2012 vom

30. April 2013 E. 4.2). 2.4

Zu prüfen ist damit, ob gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___

oder andere , seit dem Entscheid IV.2014.00463 vom 30. September 2014 zu den Akten genommene ärztliche Berichte

rechtsgenügliche Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit im massgeblichen Zeitraum seit der Neuanmeldung im Juni 2013 (analog Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV) bis zum hier angefochtenen Entscheid vom 2 1. März 2016 , welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinwei s auf BGE 121 V 362 E. 1b),

gewonnen werden können. 3. 3.1

Dr. A.___ stützte ihre Begutachtung auf die bisherigen Akten, ihre rheumatolo gisch e

und internistische Untersuchung vom 1 2. Oktober 2015, Laboruntersuchungen und eine von ihr in Auftrag gege bene Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin des D.___ vom 2 2. Oktober 201 5.

Ihre Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 6/113/52):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit: - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke bei - kongenitaler Hüftdysplasie beidseits mit fortgeschrittener sekundärer Coxarthrose rechts und jedoch nicht links

bildgebend seit Jahren im We sentlichen unverändert , Röntgen 08 .2015 gegenüber Röntgen 04.2013 , Röntgen 11.2011 und Röntgen 06. 2005 bei - Status nach zahlreichen Hüft-Operationen rechts: etwa 1983,

1986,

1989 und 1992 in Portugal mit Becken-Osteotomie und

int ertrochanterer Osteotomie sowie

15.08.2003: Periacetabuläre Osteotomie (PAO) mit postoperativer passagerer Teilläsion des Nervus

ischiadicus mit passagerem Fallfuss rechts , aktuell ohne motorisches Defizit mit - sekundärem Lumbovertebral syndrom bei altersentsprechenden bild gebenden Befunden (MRI 02/2013) - ohne radikuläre Zeichen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Nikotin -Abusus - Konsum von Drogen - Cocain : Nachweis eines mittelstarken bis starken Konsum s von Cocain in der Periode von Ende 04.2015 bis Ende 09. 2015 durch die Haaranalyse mit

wahrscheinlich zusätzlicher Cocain -Kontamination von aussen z.B. durch Hantieren von Cocain - Cannabi s: Nachweis im Urin - Vitamin D-Mangel (32 nmol /l) .

Einschränkend wirkten sich gemäss ihrer Beurteilung die angeborenen strukturel len Veränd erungen beider Hüftgelenke aus.

Entgegen den Schlussfolgerungen im Urteil IV.2014.0043, wonach das Gericht entsprechend den diesbezüglich überstim menden Beurteilungen von Dr. B.___

von der Klinik Y.___ , der Hausärzin

Dr. E.___ , Fachärztin FMH für Allge meinmedizin, und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie , unter Erwägung 4 .1 und 4.2

es als erstellt era chtete, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in diagnostischer und befundmässiger Hinsicht seit der Einstellung der befristeten Rente Ende Mai 2004 wesentlich verschlechtert hat, beurteilte Dr. A.___ den Gesundheitszu stand seit 2004 als im Wesentlichen unverändert (vgl. Urk. 6/113/63) .

Gestützt auf eine Röntgenuntersuchung des Beckens sowie der linken Hüfte im

G.___ vom 2 4. August 2015 , gemäss welcher zwar eine beidseitige Hüftgelenksdysplasie sowie ein beidseitiger Zustand nach Hüftkopf nekrose , jedoch keine Zeichen für eine sekundäre Arthrose links vorlägen ( Urk. 6/113/79), stellte sie sich auf den Standpunkt, der Vergleich zu den früheren Röntgenuntersuchungen der Jahre 2005, 2006, 2011 und 2013 zeige ein im Wesentlichen unverändertes Bild.

Dabei setzte sie sich weder mit den hiervon abweichenden Schlussfolgerungen im Rückweisungsentscheid IV.2014.00463 noch mit den in diesem Zusammen hang vom Gericht als beweiskräftig erachteten Beurteilungen des Verlaufs von Dr. B.___ ,

Dr. F.___ oder Dr. E.___ auseinander. Diese gingen allesamt von einer Verschlechterung im Sinne einer pr ogredienten zunehmend sympto mat ischen Coxarthrose zunächst rechts, seit einigen Jahren auch links aus und erkannten anders als Dr. A.___ und das G.___ eine beginnende Coxarthrose links aufgrund der bildgebenden Verfahren (vgl. z. B. Urk. 6/70/8 oben; 6/104/2 oben). Bereits die fehlende Auseinandersetzung mit der abweichenden Aktenlage schränkt die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. A.___ massgeblich ein . Zudem überzeugt ihre Einschätzung der Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit nicht, begründet e sie diese doch einzig gestützt auf die Empfehlung en der Swiss Insurance Medicine , ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen (vgl. Urk. 6/113/55). Gänzlich unbe rücksichtigt blieb in ihrer Beurteilung auch die Schmerzhaftigkeit des Gesche hens und dies, obwohl sie die vorhandenen Befunde als weitgehend erklärend für die Beschwerden erachtete ( Urk. 6/113/54). Hieraus folgt, dass das Gutach ten von Dr. A.___ die im Urteil IV.2014.00463 erkannte Notwendigkeit einer orthopädischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entfallen lässt.

Keine verwertbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind sodann einem neu in den Akten liegenden Zeugnis von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Physikali sche Medizin, vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/131/3 f.) und den Bericht en der Klinik Y.___ vom 2 9. Oktober 2015 und 1 8. Januar 2016 zu entnehmen ( Urk. 6/131/4 f. , Urk. 3/16 ). 3.2

Zusammenfassend folgt aus dem oben Gesagten, dass die im Urteil IV.2014 .00463 für notwendig erachtete orthopädische Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Beurteilung des Anspruchs sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen weiterhin besteht. Die Sache ist daher neuerlich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ihrer Abklärungspflicht nachkommt und eine externe orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit einholt und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invali denrente entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Wie bereits in Erwägung 4.2 im Urteil IV.2014.00463 vom 3 0. September 2014 erwähnt , ist beim weiteren Vorgehen mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführers dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ besonders Rech nung zu tragen. Auch wenn bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Überprü fung des im angefochtenen Entscheid durchgeführten Einkommensvergleichs (noch) nicht angezeigt ist, ist die Beschwerdegegnerin dennoch darauf hinzu weisen, dass sie trotz gerichtlich festgestellter Verschle chterung des Gesund heitszustands im hier angefochtenen Entscheid abweichend von ihren früheren Invali di tätsbemessungen (vgl. Urk. 6/21/2, 6/90/2) von einem deutlich höheren hypothetischen Invalidenein kommen ausging und zudem als hypothet isches Valideneinkommen ein Durchschnittseinko mmen aus dem Gastgewerbe beizog anstatt ein solches aus dem Baugewerbe (vgl. Urk. 2 S. 2) , was zumindest auf den ersten Blick Fragen aufwirft und im Rahmen der neuen Entschei dfindung ein Augenmerk verdient. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügu ng vom 2 1. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherun gsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese ,

nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Im Urteil IV.2014.00463 vom 30. September 2014 wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zur Neuanmel dung (Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Würdigung von medizinischen Gutachten und zur Arbeits vermittlung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen.

E. 1.2 Zu ergänzen ist, dass die versicherte Person g emäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat , wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichge stellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungs massnahmen , die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige beruf liche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

E. 1.3 Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist. Inwieweit ein (erster) Rückweisungsentscheid die Ver waltungsbehörde bindet, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv (BGE 121 III 474 E. 4a) und den erklärenden Erwägungen ( Grisel , Traité de droit

administratif , S. 882; Guldener , Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 247 N. 36 in fine ; Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323; Kölz , Kommentar zum Verwal tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S. 242). Folglich sind auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich (Urteil des Bun desgerichts 9C_350/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Solange jedoch über den Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden worden ist, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil des Bun desgerichts I 157/00 vom 8. November 2001 E. 1b; ZAK 1986 S. 60 E. 1c mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 19. April 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente sowie Umschulung auf eine andere Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die gerichtliche Würdigung im Urteil IV.2014.000463 führte beim Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen (zitiert in Erwägung 3 im Urteil IV.2014.00463) mit den unter Erwägung 2.2 im Rück weisungsentscheid dargelegten medizinischen Berichte n , welche der ursprüngli chen, vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 befristeten Rentenzusprache zugrunde lagen, zum Schluss, dass sich der Gesundhei tszustand des Beschwer deführers in diagnostischer und befundmässiger Hinsicht hinsichtlich der Hüf ten wesentlich verschlechtert hat. Dass er in seiner vor der IV-Anmeldung aus übten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bau nicht mehr arbeitsfähig ist, war unbe stritten und aktenmässig erstellt. Jedoch liess sich gestützt auf die da malige Aktenlage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht abschlies send beurteilen. Die Sache wurde unter Erwägung 4.2 an die Beschwerdegeg nerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückge wiesen, um

„zunächst einen Bericht der Orthopädie der Klinik Y.___ zu den durchge führten Behandlungen und deren Ergebnis sowie der Einschätzung der Arbeits fähigkeit einzuholen. Je nach Aussagekraft dieses Berichts wird sie gegebenen falls gehalten sein, eine zusätzliche orthopä dische Begutachtung in Auftrag zu geben, um anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufli che Massnahmen und eine Invalidenrente neu zu verfügen. “

Mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde - gegne rin zudem angehalten, dem Grundsatz „Einglie derung vor Rente“ beim neuerlichen Entscheid besonders Rechnung zu tragen.

E. 2.2 Streitgegenstan d des ersten Verfahrens bildete entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2014 der Anspruch auf Leistungen d er Invalidenversi cherung , mithin der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Mass nahmen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. April 2014 sinngemäss insbesondere die Zusprechung von Arbeitsvermittlung und eine M EDAS -Abklärung beantragte (vgl. Urk. 6/90, 6/91).

Die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades relevante Frage nach der Arbeitsfä higkeit in einer zumutbaren Tätigkeit macht e als solche nicht den Streitgegenstand aus, sondern bildet e einen Teilfaktor im Rahmen der Festset zung der streitigen Ansprüche. Da im Urteil IV.2014.00463 nicht über den Streitgegenstand als solchen entschied en worden ist, erwuchsen die Urteils - a nweisungen an die Beschwerdegegnerin nicht in materielle Rechtskraft. Trotzdem ist als verfahrensrechtlicher Grundsatz unbestritten, dass sich Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie - wie hier der Fall - von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolge dessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt namentlich, wenn eine Amtsstelle im verwaltungsinternen Verfahren als Entscheidbehörde aufgetreten und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Partei geworden ist (vgl. Urteil e

des Bu ndesgerichts 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 4.1 sowie

9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.3.1).

E. 2.3 Die IV-Stelle hatte als Beschwerdegegnerin im Verfahren IV.2014.00463 Partei stellung , weshalb die Anweisungen im Dispositiv und in den Erwägungen, auf welche unter Dispositiv Ziffer 1 verwiesen wurde, für sie verbindlich waren.

In Nachachtung der gerichtl ichen Anordnung gelangt e sie zwar am 27. Novem ber 2014 an die Klinik Y.___ und bat um Angaben zu den durchgeführten Behandlungen, den Ergebnissen und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in ein er a ngepassten Tätigkeit ( Urk. 6/99 ). Auch kam die Beschwerdegegnerin, nachdem Dr. med. B.___ , Oberarzt der Othopädie der Klinik Y.___ , mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass er den Beschwerdeführer lediglich zweimal im Laufe eines Jahres gesehen habe ( Urk. 6/101), und sich darauf besch ränkt hatte , zwei Berichte vom 5. und 26. September 2013 einzureichen ( Urk. 6/101-102 ), welchen jedoch keine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist , richtigerweise zum Schluss, dass eine weitere medi zinische Abklärung notwendig sei (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopä d i sche Chirurgie und Traumato logie , vom 23. April 2015, in: Urk. 6/117/3).

Gemäss der gerichtlichen Anordnung wäre diesfalls

eine orthopädische Abklä rung zur Feststellung insbesondere der Auswirkungen der angeborenen Hüft dysplasie und der dadurch verursachten Coxarthrose beidseits auf die Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit anzuordnen gewesen, befasst sich

die Ortho p ädie doch typischerweise mit Gelenkfehlbildungen und verschleiss - bedingten (degenerativen) Gelenkerkrankungen .

Die Beschwerdegegnerin beauftragte jedoch keine orthopädische Fachperson mit der Begutachtung, sondern - wie häufig -

Dr. A.___ , eine Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen . Dr. A.___ erstellte denn auch entsprechend ihrer Fachkompetenz nicht ein orthopädisch-rheum atologisches ,

sondern ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (vgl. Urk. 6/113 ) . Damit kam die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Anweisung

nur unvollständig nach . Eine Verwaltungsbehörde darf indessen die Anweisungen des Gerichts nur unbeachtet lassen, wenn das Ziel der verlangten Instruktion bereits auf andere Weise erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2012 vom

30. April 2013 E. 4.2).

E. 2.4 Zu prüfen ist damit, ob gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___

oder andere , seit dem Entscheid IV.2014.00463 vom 30. September 2014 zu den Akten genommene ärztliche Berichte

rechtsgenügliche Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit im massgeblichen Zeitraum seit der Neuanmeldung im Juni 2013 (analog Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV) bis zum hier angefochtenen Entscheid vom 2 1. März 2016 , welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinwei s auf BGE 121 V 362 E. 1b),

gewonnen werden können.

E. 3.1 Dr. A.___ stützte ihre Begutachtung auf die bisherigen Akten, ihre rheumatolo gisch e

und internistische Untersuchung vom 1 2. Oktober 2015, Laboruntersuchungen und eine von ihr in Auftrag gege bene Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin des D.___ vom 2 2. Oktober 201 5.

Ihre Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 6/113/52):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit: - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke bei - kongenitaler Hüftdysplasie beidseits mit fortgeschrittener sekundärer Coxarthrose rechts und jedoch nicht links

bildgebend seit Jahren im We sentlichen unverändert , Röntgen 08 .2015 gegenüber Röntgen 04.2013 , Röntgen 11.2011 und Röntgen 06. 2005 bei - Status nach zahlreichen Hüft-Operationen rechts: etwa 1983,

1986,

1989 und 1992 in Portugal mit Becken-Osteotomie und

int ertrochanterer Osteotomie sowie

15.08.2003: Periacetabuläre Osteotomie (PAO) mit postoperativer passagerer Teilläsion des Nervus

ischiadicus mit passagerem Fallfuss rechts , aktuell ohne motorisches Defizit mit - sekundärem Lumbovertebral syndrom bei altersentsprechenden bild gebenden Befunden (MRI 02/2013) - ohne radikuläre Zeichen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Nikotin -Abusus - Konsum von Drogen - Cocain : Nachweis eines mittelstarken bis starken Konsum s von Cocain in der Periode von Ende 04.2015 bis Ende 09. 2015 durch die Haaranalyse mit

wahrscheinlich zusätzlicher Cocain -Kontamination von aussen z.B. durch Hantieren von Cocain - Cannabi s: Nachweis im Urin - Vitamin D-Mangel (32 nmol /l) .

Einschränkend wirkten sich gemäss ihrer Beurteilung die angeborenen strukturel len Veränd erungen beider Hüftgelenke aus.

Entgegen den Schlussfolgerungen im Urteil IV.2014.0043, wonach das Gericht entsprechend den diesbezüglich überstim menden Beurteilungen von Dr. B.___

von der Klinik Y.___ , der Hausärzin

Dr. E.___ , Fachärztin FMH für Allge meinmedizin, und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie , unter Erwägung 4 .1 und 4.2

es als erstellt era chtete, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in diagnostischer und befundmässiger Hinsicht seit der Einstellung der befristeten Rente Ende Mai 2004 wesentlich verschlechtert hat, beurteilte Dr. A.___ den Gesundheitszu stand seit 2004 als im Wesentlichen unverändert (vgl. Urk. 6/113/63) .

Gestützt auf eine Röntgenuntersuchung des Beckens sowie der linken Hüfte im

G.___ vom 2 4. August 2015 , gemäss welcher zwar eine beidseitige Hüftgelenksdysplasie sowie ein beidseitiger Zustand nach Hüftkopf nekrose , jedoch keine Zeichen für eine sekundäre Arthrose links vorlägen ( Urk. 6/113/79), stellte sie sich auf den Standpunkt, der Vergleich zu den früheren Röntgenuntersuchungen der Jahre 2005, 2006, 2011 und 2013 zeige ein im Wesentlichen unverändertes Bild.

Dabei setzte sie sich weder mit den hiervon abweichenden Schlussfolgerungen im Rückweisungsentscheid IV.2014.00463 noch mit den in diesem Zusammen hang vom Gericht als beweiskräftig erachteten Beurteilungen des Verlaufs von Dr. B.___ ,

Dr. F.___ oder Dr. E.___ auseinander. Diese gingen allesamt von einer Verschlechterung im Sinne einer pr ogredienten zunehmend sympto mat ischen Coxarthrose zunächst rechts, seit einigen Jahren auch links aus und erkannten anders als Dr. A.___ und das G.___ eine beginnende Coxarthrose links aufgrund der bildgebenden Verfahren (vgl. z. B. Urk. 6/70/8 oben; 6/104/2 oben). Bereits die fehlende Auseinandersetzung mit der abweichenden Aktenlage schränkt die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. A.___ massgeblich ein . Zudem überzeugt ihre Einschätzung der Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit nicht, begründet e sie diese doch einzig gestützt auf die Empfehlung en der Swiss Insurance Medicine , ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen (vgl. Urk. 6/113/55). Gänzlich unbe rücksichtigt blieb in ihrer Beurteilung auch die Schmerzhaftigkeit des Gesche hens und dies, obwohl sie die vorhandenen Befunde als weitgehend erklärend für die Beschwerden erachtete ( Urk. 6/113/54). Hieraus folgt, dass das Gutach ten von Dr. A.___ die im Urteil IV.2014.00463 erkannte Notwendigkeit einer orthopädischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entfallen lässt.

Keine verwertbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind sodann einem neu in den Akten liegenden Zeugnis von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Physikali sche Medizin, vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/131/3 f.) und den Bericht en der Klinik Y.___ vom 2 9. Oktober 2015 und 1 8. Januar 2016 zu entnehmen ( Urk. 6/131/4 f. , Urk. 3/16 ).

E. 3.2 Zusammenfassend folgt aus dem oben Gesagten, dass die im Urteil IV.2014 .00463 für notwendig erachtete orthopädische Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Beurteilung des Anspruchs sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen weiterhin besteht. Die Sache ist daher neuerlich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ihrer Abklärungspflicht nachkommt und eine externe orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit einholt und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invali denrente entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Wie bereits in Erwägung 4.2 im Urteil IV.2014.00463 vom 3 0. September 2014 erwähnt , ist beim weiteren Vorgehen mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführers dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ besonders Rech nung zu tragen. Auch wenn bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Überprü fung des im angefochtenen Entscheid durchgeführten Einkommensvergleichs (noch) nicht angezeigt ist, ist die Beschwerdegegnerin dennoch darauf hinzu weisen, dass sie trotz gerichtlich festgestellter Verschle chterung des Gesund heitszustands im hier angefochtenen Entscheid abweichend von ihren früheren Invali di tätsbemessungen (vgl. Urk. 6/21/2, 6/90/2) von einem deutlich höheren hypothetischen Invalidenein kommen ausging und zudem als hypothet isches Valideneinkommen ein Durchschnittseinko mmen aus dem Gastgewerbe beizog anstatt ein solches aus dem Baugewerbe (vgl. Urk. 2 S. 2) , was zumindest auf den ersten Blick Fragen aufwirft und im Rahmen der neuen Entschei dfindung ein Augenmerk verdient.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00460 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

28. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, war vom 12. September 2001 bis 13. Dezember 2002 als Hilfsarbeiter im Straussenbau tätig. Der an Früh coxarthrose mit residueller Hüftdysplasie leidende Versicherte meldete sich am 6. November 2003 zum Leistungsbezug in Form beruflicher Massnahmen und einer Rente bei der Invalidenversicherung an.

Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. August 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

Mit Verfügung vom

26. November 2004 sprach sie dem Versicherten eine vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 befristete ganze Invalidenrente zu. Die Ein sprache dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bis Mitte Oktober 2004 und anschliessend einer halben Invalidenrente wies die IV-Stelle am 17. März 2005 ab. Dem unangefochten in Rechtskraft erwach senen Einspracheentscheid lag die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab Mitte Mai 2004 zugrunde. 1.2

Am 10. Juni 2013 meldete sich der Versicherte, welcher zwischenzeitlich in einer Reinigungsfirma und in einem Restaurant gearbeitet hatte, neuerlich zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes ge ltend. Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 10. April 2014 sowohl

berufliche Mass nahmen als auch die Zusprechung einer Invalidenrente ab. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2014.00463 vom 30. September 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Sache zur Einholung zusätzlicher orthopädischer Auskünfte bei der Klinik Y.___ , Z.___ , und gegebenenfalls zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens sowie zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurückwies (vgl. zum ganzen Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2014.00463). 1.3

Die IV-Stelle erachtete, nach Einholung eines zusätzlichen Bericht s der Klinik Y.___ (Urk. 6/99, 6/101-102, 6/107), eine weitere Begutachtung als notwendig, welche sie bei Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, in Auftrag gab (Urk. 6/110-111). Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2015 (Urk. 6/113 , 6/117/3) teilte sie dem Versicherten

mit Vorbescheid vom 19. November 2015 mit, dass kein Rentenanspruch bestehe , da er weiterhin über eine volle Arbeits fähigkeit in sämtlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten verfüge , und entsprechend dem durchgeführten Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 6/119). Hieran hielt sie nach Durchführung des Vorbescheidver fahrens (6/132, 6/138 , 6/148 ) mit Verfügung vom 21. März 2016 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 19. April 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente sowie Umschulung auf eine andere Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Urteil IV.2014.00463 vom 30. September 2014 wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Invaliditätsbegriff (Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und zur Neuanmel dung (Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Würdigung von medizinischen Gutachten und zur Arbeits vermittlung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen. 1.2

Zu ergänzen ist, dass die versicherte Person g emäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat , wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichge stellt ( Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungs massnahmen , die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige beruf liche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3

Die materielle Rechtskraft eines gerichtlichen Entscheides erstreckt sich auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist. Inwieweit ein (erster) Rückweisungsentscheid die Ver waltungsbehörde bindet, ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv (BGE 121 III 474 E. 4a) und den erklärenden Erwägungen ( Grisel , Traité de droit

administratif , S. 882; Guldener , Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 247 N. 36 in fine ; Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 323; Kölz , Kommentar zum Verwal tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, S. 242). Folglich sind auch die Motive, auf welche sich das Dispositiv seinem rechtlichen Gehalt nach abstützt, für die Behörde, an welche die Sache zurückgeht, verbindlich (Urteil des Bun desgerichts 9C_350/2011 vom 3. Januar 2012 E. 4.1). Solange jedoch über den Streitgegenstand als solchen nicht formell rechtskräftig entschieden worden ist, verbietet sich grundsätzlich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Sache seien bereits formell und materiell rechtskräftig erledigt (Urteil des Bun desgerichts I 157/00 vom 8. November 2001 E. 1b; ZAK 1986 S. 60 E. 1c mit Hinweisen). 2.

2.1

Die gerichtliche Würdigung im Urteil IV.2014.000463 führte beim Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen (zitiert in Erwägung 3 im Urteil IV.2014.00463) mit den unter Erwägung 2.2 im Rück weisungsentscheid dargelegten medizinischen Berichte n , welche der ursprüngli chen, vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2004 befristeten Rentenzusprache zugrunde lagen, zum Schluss, dass sich der Gesundhei tszustand des Beschwer deführers in diagnostischer und befundmässiger Hinsicht hinsichtlich der Hüf ten wesentlich verschlechtert hat. Dass er in seiner vor der IV-Anmeldung aus übten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bau nicht mehr arbeitsfähig ist, war unbe stritten und aktenmässig erstellt. Jedoch liess sich gestützt auf die da malige Aktenlage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht abschlies send beurteilen. Die Sache wurde unter Erwägung 4.2 an die Beschwerdegeg nerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückge wiesen, um

„zunächst einen Bericht der Orthopädie der Klinik Y.___ zu den durchge führten Behandlungen und deren Ergebnis sowie der Einschätzung der Arbeits fähigkeit einzuholen. Je nach Aussagekraft dieses Berichts wird sie gegebenen falls gehalten sein, eine zusätzliche orthopä dische Begutachtung in Auftrag zu geben, um anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufli che Massnahmen und eine Invalidenrente neu zu verfügen. “

Mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde - gegne rin zudem angehalten, dem Grundsatz „Einglie derung vor Rente“ beim neuerlichen Entscheid besonders Rechnung zu tragen. 2.2

Streitgegenstan d des ersten Verfahrens bildete entsprechend der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2014 der Anspruch auf Leistungen d er Invalidenversi cherung , mithin der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Mass nahmen, wobei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. April 2014 sinngemäss insbesondere die Zusprechung von Arbeitsvermittlung und eine M EDAS -Abklärung beantragte (vgl. Urk. 6/90, 6/91).

Die bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades relevante Frage nach der Arbeitsfä higkeit in einer zumutbaren Tätigkeit macht e als solche nicht den Streitgegenstand aus, sondern bildet e einen Teilfaktor im Rahmen der Festset zung der streitigen Ansprüche. Da im Urteil IV.2014.00463 nicht über den Streitgegenstand als solchen entschied en worden ist, erwuchsen die Urteils - a nweisungen an die Beschwerdegegnerin nicht in materielle Rechtskraft. Trotzdem ist als verfahrensrechtlicher Grundsatz unbestritten, dass sich Parteien eines Gerichtsverfahrens an den ergangenen Entscheid halten müssen, sofern sie - wie hier der Fall - von seiner Anfechtung abgesehen haben und er infolge dessen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Dies gilt namentlich, wenn eine Amtsstelle im verwaltungsinternen Verfahren als Entscheidbehörde aufgetreten und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren Partei geworden ist (vgl. Urteil e

des Bu ndesgerichts 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 4.1 sowie

9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.3.1).

2.3

Die IV-Stelle hatte als Beschwerdegegnerin im Verfahren IV.2014.00463 Partei stellung , weshalb die Anweisungen im Dispositiv und in den Erwägungen, auf welche unter Dispositiv Ziffer 1 verwiesen wurde, für sie verbindlich waren.

In Nachachtung der gerichtl ichen Anordnung gelangt e sie zwar am 27. Novem ber 2014 an die Klinik Y.___ und bat um Angaben zu den durchgeführten Behandlungen, den Ergebnissen und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in ein er a ngepassten Tätigkeit ( Urk. 6/99 ). Auch kam die Beschwerdegegnerin, nachdem Dr. med. B.___ , Oberarzt der Othopädie der Klinik Y.___ , mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mitgeteilt hatte, dass er den Beschwerdeführer lediglich zweimal im Laufe eines Jahres gesehen habe ( Urk. 6/101), und sich darauf besch ränkt hatte , zwei Berichte vom 5. und 26. September 2013 einzureichen ( Urk. 6/101-102 ), welchen jedoch keine Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist , richtigerweise zum Schluss, dass eine weitere medi zinische Abklärung notwendig sei (vgl. Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ , Facharzt Orthopä d i sche Chirurgie und Traumato logie , vom 23. April 2015, in: Urk. 6/117/3).

Gemäss der gerichtlichen Anordnung wäre diesfalls

eine orthopädische Abklä rung zur Feststellung insbesondere der Auswirkungen der angeborenen Hüft dysplasie und der dadurch verursachten Coxarthrose beidseits auf die Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit anzuordnen gewesen, befasst sich

die Ortho p ädie doch typischerweise mit Gelenkfehlbildungen und verschleiss - bedingten (degenerativen) Gelenkerkrankungen .

Die Beschwerdegegnerin beauftragte jedoch keine orthopädische Fachperson mit der Begutachtung, sondern - wie häufig -

Dr. A.___ , eine Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen . Dr. A.___ erstellte denn auch entsprechend ihrer Fachkompetenz nicht ein orthopädisch-rheum atologisches ,

sondern ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (vgl. Urk. 6/113 ) . Damit kam die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Anweisung

nur unvollständig nach . Eine Verwaltungsbehörde darf indessen die Anweisungen des Gerichts nur unbeachtet lassen, wenn das Ziel der verlangten Instruktion bereits auf andere Weise erreicht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_1027/2012 vom

30. April 2013 E. 4.2). 2.4

Zu prüfen ist damit, ob gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___

oder andere , seit dem Entscheid IV.2014.00463 vom 30. September 2014 zu den Akten genommene ärztliche Berichte

rechtsgenügliche Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit im massgeblichen Zeitraum seit der Neuanmeldung im Juni 2013 (analog Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV) bis zum hier angefochtenen Entscheid vom 2 1. März 2016 , welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter lichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 167 E. 1 mit Hinwei s auf BGE 121 V 362 E. 1b),

gewonnen werden können. 3. 3.1

Dr. A.___ stützte ihre Begutachtung auf die bisherigen Akten, ihre rheumatolo gisch e

und internistische Untersuchung vom 1 2. Oktober 2015, Laboruntersuchungen und eine von ihr in Auftrag gege bene Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin des D.___ vom 2 2. Oktober 201 5.

Ihre Diagnosen lauteten wie folgt ( Urk. 6/113/52):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit: - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden beider Hüftgelenke bei - kongenitaler Hüftdysplasie beidseits mit fortgeschrittener sekundärer Coxarthrose rechts und jedoch nicht links

bildgebend seit Jahren im We sentlichen unverändert , Röntgen 08 .2015 gegenüber Röntgen 04.2013 , Röntgen 11.2011 und Röntgen 06. 2005 bei - Status nach zahlreichen Hüft-Operationen rechts: etwa 1983,

1986,

1989 und 1992 in Portugal mit Becken-Osteotomie und

int ertrochanterer Osteotomie sowie

15.08.2003: Periacetabuläre Osteotomie (PAO) mit postoperativer passagerer Teilläsion des Nervus

ischiadicus mit passagerem Fallfuss rechts , aktuell ohne motorisches Defizit mit - sekundärem Lumbovertebral syndrom bei altersentsprechenden bild gebenden Befunden (MRI 02/2013) - ohne radikuläre Zeichen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Nikotin -Abusus - Konsum von Drogen - Cocain : Nachweis eines mittelstarken bis starken Konsum s von Cocain in der Periode von Ende 04.2015 bis Ende 09. 2015 durch die Haaranalyse mit

wahrscheinlich zusätzlicher Cocain -Kontamination von aussen z.B. durch Hantieren von Cocain - Cannabi s: Nachweis im Urin - Vitamin D-Mangel (32 nmol /l) .

Einschränkend wirkten sich gemäss ihrer Beurteilung die angeborenen strukturel len Veränd erungen beider Hüftgelenke aus.

Entgegen den Schlussfolgerungen im Urteil IV.2014.0043, wonach das Gericht entsprechend den diesbezüglich überstim menden Beurteilungen von Dr. B.___

von der Klinik Y.___ , der Hausärzin

Dr. E.___ , Fachärztin FMH für Allge meinmedizin, und von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie , unter Erwägung 4 .1 und 4.2

es als erstellt era chtete, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in diagnostischer und befundmässiger Hinsicht seit der Einstellung der befristeten Rente Ende Mai 2004 wesentlich verschlechtert hat, beurteilte Dr. A.___ den Gesundheitszu stand seit 2004 als im Wesentlichen unverändert (vgl. Urk. 6/113/63) .

Gestützt auf eine Röntgenuntersuchung des Beckens sowie der linken Hüfte im

G.___ vom 2 4. August 2015 , gemäss welcher zwar eine beidseitige Hüftgelenksdysplasie sowie ein beidseitiger Zustand nach Hüftkopf nekrose , jedoch keine Zeichen für eine sekundäre Arthrose links vorlägen ( Urk. 6/113/79), stellte sie sich auf den Standpunkt, der Vergleich zu den früheren Röntgenuntersuchungen der Jahre 2005, 2006, 2011 und 2013 zeige ein im Wesentlichen unverändertes Bild.

Dabei setzte sie sich weder mit den hiervon abweichenden Schlussfolgerungen im Rückweisungsentscheid IV.2014.00463 noch mit den in diesem Zusammen hang vom Gericht als beweiskräftig erachteten Beurteilungen des Verlaufs von Dr. B.___ ,

Dr. F.___ oder Dr. E.___ auseinander. Diese gingen allesamt von einer Verschlechterung im Sinne einer pr ogredienten zunehmend sympto mat ischen Coxarthrose zunächst rechts, seit einigen Jahren auch links aus und erkannten anders als Dr. A.___ und das G.___ eine beginnende Coxarthrose links aufgrund der bildgebenden Verfahren (vgl. z. B. Urk. 6/70/8 oben; 6/104/2 oben). Bereits die fehlende Auseinandersetzung mit der abweichenden Aktenlage schränkt die Beweiskraft der Beurteilung von Dr. A.___ massgeblich ein . Zudem überzeugt ihre Einschätzung der Arbeits fähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit nicht, begründet e sie diese doch einzig gestützt auf die Empfehlung en der Swiss Insurance Medicine , ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen (vgl. Urk. 6/113/55). Gänzlich unbe rücksichtigt blieb in ihrer Beurteilung auch die Schmerzhaftigkeit des Gesche hens und dies, obwohl sie die vorhandenen Befunde als weitgehend erklärend für die Beschwerden erachtete ( Urk. 6/113/54). Hieraus folgt, dass das Gutach ten von Dr. A.___ die im Urteil IV.2014.00463 erkannte Notwendigkeit einer orthopädischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entfallen lässt.

Keine verwertbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind sodann einem neu in den Akten liegenden Zeugnis von Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Physikali sche Medizin, vom 1 1. Dezember 2015 ( Urk. 6/131/3 f.) und den Bericht en der Klinik Y.___ vom 2 9. Oktober 2015 und 1 8. Januar 2016 zu entnehmen ( Urk. 6/131/4 f. , Urk. 3/16 ). 3.2

Zusammenfassend folgt aus dem oben Gesagten, dass die im Urteil IV.2014 .00463 für notwendig erachtete orthopädische Beurteilung der Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für die Beurteilung des Anspruchs sowohl auf eine Rente als auch auf berufliche Massnahmen weiterhin besteht. Die Sache ist daher neuerlich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ihrer Abklärungspflicht nachkommt und eine externe orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit einholt und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invali denrente entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Wie bereits in Erwägung 4.2 im Urteil IV.2014.00463 vom 3 0. September 2014 erwähnt , ist beim weiteren Vorgehen mit Blick auf das junge Alter der Beschwerdeführers dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ besonders Rech nung zu tragen. Auch wenn bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Überprü fung des im angefochtenen Entscheid durchgeführten Einkommensvergleichs (noch) nicht angezeigt ist, ist die Beschwerdegegnerin dennoch darauf hinzu weisen, dass sie trotz gerichtlich festgestellter Verschle chterung des Gesund heitszustands im hier angefochtenen Entscheid abweichend von ihren früheren Invali di tätsbemessungen (vgl. Urk. 6/21/2, 6/90/2) von einem deutlich höheren hypothetischen Invalidenein kommen ausging und zudem als hypothet isches Valideneinkommen ein Durchschnittseinko mmen aus dem Gastgewerbe beizog anstatt ein solches aus dem Baugewerbe (vgl. Urk. 2 S. 2) , was zumindest auf den ersten Blick Fragen aufwirft und im Rahmen der neuen Entschei dfindung ein Augenmerk verdient. 4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügu ng vom 2 1. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherun gsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese ,

nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer