Sachverhalt
1.
1.1
Die 1957 geborene X.___ , Mutter zweier Töchter (geboren 1988 und 1993) und gelernte Telefonistin , war
zuletzt von Juni 1990 bis November 2004
mit einem Pensum von knapp 20 % als Aushilfs- Telefonistin beim Y.___ angestellt
(Urk . 6/4 , Urk. 6/9 S. 1 f. , Urk. 6/ 56 und Urk. 6/44/3 ) . Am
9. Mai 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine osteochondrotische
Dis k opathie L4/5 bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen , veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 8. Mai 1996; Urk. 6/9) und sprach ihr mit Verfügung vom
16. August 1996
ab 1. Mai
1994
gestützt auf eine 0%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypo the tische Erwerbstätigkeit 1 9 %) sowie eine Einschränkung von 5 2 % im Haushalt (Anteil 81 %) eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrent en) zu ( Gesamt invaliditätsgrad 42 % ; Urk. 6/12 ) .
Mit Mitteilungen vom 14 . September 2000 (Urk. 6/17) und
26. Januar 2004 (Urk. 6/23)
wurde die Rentenzusprache bestätigt .
1.2
Nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin im März 2004 (Urk.
6/24/1) wurde ihre
Rente (inklusive die Kinderrenten [ Urk. 6/28-29 ] ) neu verfügt beziehungsweise neu berechnet. Die (undatierte) Verfügung der IV-Stelle trug den Vermerk: "Die Neu-Berechnung Ihrer Inva lidenrente mit einem Zuschlag für Verwitwete ist vorteilhafter als die Wit wenrente. Somit haben S ie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit einem Zuschlag für Verwitwete “ (Urk. 6/27).
Mit Mitteilung vom 29. Juli 2009 (Urk. 6/43) bestätigte die IV-Stelle den An spruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 42 %).
Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahre n ein (Urk. 6/68 S. 1) , tätigte medizinische Abklärungen und führte am 27. Mai 2015 erneut eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 29. Juli 2015 ; Urk. 6/68).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71 und Urk. 6/72 bezieh un gs weise Urk. 6/75 ) hob sie die Rente
mit Verfügung vom 3. März 2016 gestützt auf eine weiterhin 0%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothe tische Erwerbstätigkeit neu 20 %) und eine Einschränkung von 11 % im Haus halt (Anteil 80 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
19. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 3. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ihr Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren respektive seien weitere medizinische Abklä run gen in Auftrag zu geben ( S. 2). Am
18. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur - sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a A bs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG
(bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG)
entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzu muten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich redu zieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Fami liengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Ein schränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teil funktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Be i standspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell / Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzu stellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unab hängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3 ). 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nah mefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundes ge - richts
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun des gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai
2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3. März 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 20 % Erwerbstätige und zu 80 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Eine angepasste Tätigkeit (leichte, teilweise sitzende und stehende Verrichtungen) sei ihr zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 11 %. Es resul tiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, die Quali fikation als zu 20 % Erwerbstätige sei nicht nachvollziehbar. Ohne gesund heit liche Beeinträchtigungen wäre sie aktuell zu 80 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4-8 ).
Aus dem Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie, Physi kali sche Medizin und Rehabilitation, vom 10. und 11. Februar 2015 ( Urk. 6/62) folge zudem, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, sodass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Arztberichte einzuholen, falls sie der Meinung gewesen wäre, die eingereichten Berichte würden
nicht ausreichen (S. 8 f.). Im Weiteren sei eine allfällige Restarbeits fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (S. 9-11). 3 .
Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin
beziehungsweise der tatsächlichen Verhält nisse
bildet vorliegend die Verfügung vom
16. August 1996 (Urk. 6/12), mit welcher ihr erstmals eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Ihr Gesundheitszustand wurde in der Folge lediglich anhand von kurzen Hausarztberichten überprüft und die Rentenzusp rache diesbezüglich (siehe Sachverhalt E.
1.1 und E.
1.2) jeweils formlos bestätigt, was für eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.6 hievor ) nicht ausreicht. 4. 4.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache (gemischte Methode IV-Grad 42 %) stützte sich auf folgende medizinische Berichte: 4.1.1
Dr. med. A.___ hielt in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 1995 eingegangenen , undatierten Bericht (Urk. 6/5/1-3) unter anderem die Diag nose einer Diskushernie L4/L5 fest und führte dazu aus, die Beschwerde führerin könne keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten und nicht lange sitzen oder stehen. 4. 1. 2
Der Hausarzt Dr. med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 6. März 1996 (Urk. 6/6/1-3) die Diagnose einer Diskushernie L4/L5 rechts und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und als solche etwa 50 % arbeitsfähig. In einer teilweise sitzenden und stehenden Tätigkeit ohne dass sie Gegenstände von mehr als 5 kg heben und tragen müsste, sei sie jedoch zu 100 % arbeits fähig. 4. 1. 3
Oberarzt Dr. C.___ , Leiter Wirbelsäulen-Chirurgie an der Orthopädischen Univer si tätsklinik D.___ , führte in seinem Bericht vom 27. April 1995 (Urk. 6/5/4-5) folgende Diagnosen auf: - Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose , Spondylose und beginnen der Segmentkyphosierung - im CT nachgewiesene Diskushernie L4/5
Dazu hielt er fest, dass zurzeit ein Lumbovertebralsyndrom bei schwerer Seg mentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose , Spon d ylose und Kyphosierung bei nachgewiesener medianer Diskushernie L4/5 vorliege. Es würden Zeichen einer radikulären Reizung oder neurologische Ausfälle fehlen. Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei noch mässig, so dass vorläufig konservative Mass nah men mit intensiver physikalischer Therapie, Stabilisation, Wärme, Locke rung, eventuell Dale-Bandage genügen würden. Aufgrund der seit 1982 zunehmenden Segmentdegeneration L4/5 müsse die Prognose als ungünstig beurteilt werden. 4.2
Im vorliegenden Revisionsverfahren wurden nach folgende Berichte eingeholt : 4.2.1
Dr. B.___
führte in seinem Bericht vom 7. November 2014 ( Urk. 6/58) aus, es ergebe sich keine Änderung [seit] der letzten Beurteilung. Die Beschwerde führerin könne leichte Arbeiten bis 10 kg zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen verrichten. 4.2.2
Dr. Z.___
vom Rheumazentrum E.___
stellte in seinem Bericht vom 10.
und 11. Februar 2015 ( Urk. 6/62 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/5) : - Funktionelle Instabilität der Lendenwirbelsäule (LWS) bei mehrsegmentalen Osteochondrosen , Spondylarthrosen und Spondylose (seit 1993) - Diskushernie L4/L5 rechts (seit 1993) - belastungsabhängig gelegentliches Einknicken im rechten Kniegelenk, ausgeprägte muskuläre Verspannungen und Kreuzschmerzen mit Aus strah lungen rechts betont - Deutliche Osteochondrose und Sp ondylarthrose der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit radikulärer Ausstrahlung rechts C6 und C7 (seit 2007) - rezidivierende Epicondylopathia
humeri
lateralis
beidseits , wechselnd aus geprägt (seit 1993) - zeitweilig verminderter Faustschluss und Gefühlsstörungen (C6 rechts) - Frozen
shoulder rechts, a usgedehnte Sehnenverkalkung
Supraspinatussehne (seit 2010) - Polyarthrose der grossen und kleinen Gelenke (seit 1993 ) - Fingerendgelenksarthrose - Cox- und Gonarthrose beidseits - Mässiggradige Arth r ose im unteren Sprunggelenk, 2007 traumatische Akti vierung, rezidivierende, belastung s abhängige Fussschmerzen (seit 2007) - Osteopenie der LWS und Hüften - Osteodensitometrie DEXA vom 1
0. April 2013, SD der T-Werte: LWS ap (L1-L4) -1,5, Schenkelhals links -1,2, Warddreieck -1,4, Vorderarm links Normwerte - Chronische, gastrooeso phageale
Refluxkrankheit (GERD; seit ca.
2000 ) - Ausgeprägter Reizdarm , ausgeprägte Bauchschmerzen und Stuhlunrege l mässig keiten
Dazu führte er aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie sei auf Wechselhaltungen angewiesen, immer wieder seien auch Liegepausen notwendig. Sie könne nicht länger als zwei Stunden sitzen, eine halbe Stunde Gehen, Stehen nur 10-15 Minuten. Sie habe Schmerzen im Nacken und im Kreuz betont mit Ausstrahlu n g in die Arme, rechts betont sowie ins rechte Bein. Gelegentlich bestehe ein Einknicken im Knie. Zudem bestehe ein Kribbeln in den Zehen, speziell in der Grosszehe rechts, ebenso Belas tungsschmerzen in Hüfte und Knie beidseits sowie eine Einschränkung der funktionellen Geschicklichkeit der Hände. Sie sei nicht berufstätig und zu 50 % als Hausfrau tätig. Es sei mit einer Zunahme der degenerativen Veränderungen zu rechnen und es bestehe keine realisierbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/5-7). 5.
Aus dem Vergleich der der ursprünglichen Rentenzusprache
zugrunde liegenden
medizinischen Berichte mit dem jenigen von Dr. Z.___ ergibt sich im massgeb lichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3
hievor ) eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes. So sind seither zusätzlich Beschwerden in der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und im unteren Sprunggelenk aufgetreten. Auch die Be schwerdeführerin macht geltend , dass sich ihr Gesundheitszustand verschlech tert ha be (Urk. 1 S. 8 f.). Dies wirkt sich gemäss Dr. Z.___
auf die
- im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht eingeschränkte (vgl. Urk. 6/9/4) - Arbeitsfähigkeit aus und stellt folglich eine erhebliche Tatsachenänderung (Revisionsgrund) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchs berechtigung frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestset zung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E.
4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00 vom 12. März 2002 und 9C_378/2014 vom 2 1. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausführungen bezüglich veränderte tatsächliche Verhältnisse im angewandten Aufgaben be - reich (Haushalt) der Beschwerdeführerin beziehungsweise dort liegendem Revisionsgrund erübrigen sich somit. 6 .
6.1
Die Beschwerdegegnerin führte am 8. Mai 1996 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 6/9), welche eine 52%ige Einschränkung der im 81 %-Pensum ausgeübten Haushaltstätigkeit ergab. Am 27. Mai 2015 machte sie erneut eine Haushalt s abklärung (Urk. 6/68). 6 .2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts- bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status- frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benser fahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdeführerin war bis im November 2004 in einem knapp 20 %-Pen sum erwerbstätig, 2006 und 2007 erzielte sie lediglich noch ein geringes Ein kommen und geht seither keine m Erwerb mehr nach (Urk. 6/56), obwohl sie aus Sicht ihres Hausarztes Dr. B.___
bis mindestens im Mai 2009 in einer ange passten Tätigkeit zu jedenfalls 80 % arbeitsfähig war (Urk. 6/41 S. 5; vgl. auch Urk. 6/15 und 6/21) . Gemäss seinem Bericht vom 7. November 2014 (Urk. 6/58) ergibt sich keine Än derung [seit] der letzten Beurteilung. E in Arbeitspensum von (gerundet) 20 % wäre ihr damit auch nach dem Tode des Ehemannes im Jahr 2004 weiterhin zumutbar gewesen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hätte ihre Mutter die Kinderbetreuung übernehmen können (Urk. 6/68 S. 3), sodass auch das Betreuungsbedürfnis ihrer im Jahre 200 5 1 2 und 1 7 Jahre alten Töchter nicht da gegen gesprochen hätte. Dennoch ist sie nach 2004 nie mehr einer Tätigkeit auch nicht in einem 20 %-Pensum nachgegangen. Die von ihr erwähnten Bemühungen, eine Arbeit zu finden (Urk. 6/68 S. 3), sind überdies nirgends belegt (Urk. 6/68 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass sie aus freien Stücken auf eine Erwerbstätigkeit im Unfang von 20 % verzichtete. Nicht nachvollziehbar ist damit ihr Vorbringen , dass sie nach dem Tod ihres Ehe mannes im März 2004 im G esundheitsfall einer Tätigkeit in einem Pensum von 70 % nachgegangen wäre und diese inzwischen gar auf 80 % gesteigert hätte .
Mit den ihr zustehenden Sozialversicherungsleistungen ( vgl. hiezu
Urk. 6/68 S. 4)
und n achdem sie die Lebenskosten mit ihrem Konkubinatspartner teilt, sprechen auch die finanziellen Verhältnisse nicht zwingend für eine Erhöhung des Arbeits pensums. D ie von der Beschwerdeführerin behauptete
Erwerb stätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall ist in Anbetracht dieser Umstände
nicht über wiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist gestützt auf die Haushalt s abklärung vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/68) weiterhin von einer bei guter Gesundheit 20%igen Erwerbstätigkeit sowie einer 80%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen. 6.4
Die dem Lebenspartner und der Tochter auferlegte Schadenminderungspflicht wird von der Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise bestritten (Urk. 1 S. 8). Die in diesem Zusammenhang von der Abklärungsperson gemachten Ausführungen (Urk. 6/68/7-9) sind indessen nachvollziehbar und erscheinen nicht als übermässig e Belastung (vgl. dazu E. 1.4 hievor ) . Es besteht kein Anlass, von den anlässlich der Haushalt s abklärung gemachten Feststellungen abzuweichen , womit von einer 11.3%igen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist. Dies ergibt bei einer Gewichtung zu 80 % einen Teilin vali di tätsgrad von 9.04 %. 6.5
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die gemischte Methode dürfe aufgrund der Rechtsprechung im Fall Di Trizio nicht mehr zur Anwendung kommen, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
Das vom Bundesrat für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbs tätigen eingeführte neue Be rechnungsmodell – die entsprechende Veränderung der IVV wird per 1. Janu ar 2018 in Kraft gesetzt – kommt hier noch nicht zur Anwendung (vgl. zum G anzen Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Dezember 2017; abrufbar unter www.admin.ch , Medienmitteilungen). 7 .
Vorliegend ist unklar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch die behandelnden Ärzte machten dazu keine vollumfänglich nachvollziehbaren Angaben. Nachdem jedoch selbst bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der 20%igen Erwerbstätigkeit kein Ren ten anspruch mehr bestehen würde (0.8 x 11.3 [Haushalt] + 0.2 x 100 [Erwerb] = 29 %), kann von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen werden. Aus demselben Grund kann offengelassen werden, ob eine allfällige Arbeitsfähigkeit in der 20%igen Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertet werden könnte , was von der Beschwerdeführerin bestritten wird . 8 .
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen ist festzu halten, dass eine Rentenaufhebung ohne deren Durchführung nicht zu bean stan den ist , wenn die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsver spre chend
ist . Die Beschwerdeführerin fühlt sich nach eigenen Angaben nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/44/2), entsprechend ist sie - trotz einer zumindest bis im Mai 2009 noch bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (vgl. Urk. 6/41) - seit 200 4 auch keiner Arbeitstätigkeit von mindes tens 20 %
mehr nachgegangen. Zudem ist sie
der Ansicht, dass ihre Erwerbsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertet werden könnte (Urk. 1 S. 9-11). Ein erfolgs ver sprechendes Eingliederungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, weshalb nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Massnah men durchgeführt hat. Dies umso mehr, als der Erwerbsbereich vorliegend nicht entscheidrelevant ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 f. , Urk. 6/ 56 und Urk. 6/44/3 ) . Am
9. Mai 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine osteochondrotische
Dis k opathie L4/5 bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen , veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 8. Mai 1996; Urk. 6/9) und sprach ihr mit Verfügung vom
16. August 1996
ab 1. Mai
1994
gestützt auf eine 0%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypo the tische Erwerbstätigkeit 1 9 %) sowie eine Einschränkung von
E. 1.1 und E.
1.2) jeweils formlos bestätigt, was für eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.6 hievor ) nicht ausreicht. 4. 4.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache (gemischte Methode IV-Grad 42 %) stützte sich auf folgende medizinische Berichte: 4.1.1
Dr. med. A.___ hielt in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 1995 eingegangenen , undatierten Bericht (Urk. 6/5/1-3) unter anderem die Diag nose einer Diskushernie L4/L5 fest und führte dazu aus, die Beschwerde führerin könne keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten und nicht lange sitzen oder stehen. 4. 1. 2
Der Hausarzt Dr. med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 6. März 1996 (Urk. 6/6/1-3) die Diagnose einer Diskushernie L4/L5 rechts und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und als solche etwa 50 % arbeitsfähig. In einer teilweise sitzenden und stehenden Tätigkeit ohne dass sie Gegenstände von mehr als 5 kg heben und tragen müsste, sei sie jedoch zu 100 % arbeits fähig. 4. 1. 3
Oberarzt Dr. C.___ , Leiter Wirbelsäulen-Chirurgie an der Orthopädischen Univer si tätsklinik D.___ , führte in seinem Bericht vom 27. April 1995 (Urk. 6/5/4-5) folgende Diagnosen auf: - Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose , Spondylose und beginnen der Segmentkyphosierung - im CT nachgewiesene Diskushernie L4/5
Dazu hielt er fest, dass zurzeit ein Lumbovertebralsyndrom bei schwerer Seg mentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose , Spon d ylose und Kyphosierung bei nachgewiesener medianer Diskushernie L4/5 vorliege. Es würden Zeichen einer radikulären Reizung oder neurologische Ausfälle fehlen. Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei noch mässig, so dass vorläufig konservative Mass nah men mit intensiver physikalischer Therapie, Stabilisation, Wärme, Locke rung, eventuell Dale-Bandage genügen würden. Aufgrund der seit 1982 zunehmenden Segmentdegeneration L4/5 müsse die Prognose als ungünstig beurteilt werden. 4.2
Im vorliegenden Revisionsverfahren wurden nach folgende Berichte eingeholt : 4.2.1
Dr. B.___
führte in seinem Bericht vom 7. November 2014 ( Urk. 6/58) aus, es ergebe sich keine Änderung [seit] der letzten Beurteilung. Die Beschwerde führerin könne leichte Arbeiten bis 10 kg zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen verrichten. 4.2.2
Dr. Z.___
vom Rheumazentrum E.___
stellte in seinem Bericht vom 10.
und 11. Februar 2015 ( Urk. 6/62 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/5) : - Funktionelle Instabilität der Lendenwirbelsäule (LWS) bei mehrsegmentalen Osteochondrosen , Spondylarthrosen und Spondylose (seit 1993) - Diskushernie L4/L5 rechts (seit 1993) - belastungsabhängig gelegentliches Einknicken im rechten Kniegelenk, ausgeprägte muskuläre Verspannungen und Kreuzschmerzen mit Aus strah lungen rechts betont - Deutliche Osteochondrose und Sp ondylarthrose der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit radikulärer Ausstrahlung rechts C6 und C7 (seit 2007) - rezidivierende Epicondylopathia
humeri
lateralis
beidseits , wechselnd aus geprägt (seit 1993) - zeitweilig verminderter Faustschluss und Gefühlsstörungen (C6 rechts) - Frozen
shoulder rechts, a usgedehnte Sehnenverkalkung
Supraspinatussehne (seit 2010) - Polyarthrose der grossen und kleinen Gelenke (seit 1993 ) - Fingerendgelenksarthrose - Cox- und Gonarthrose beidseits - Mässiggradige Arth r ose im unteren Sprunggelenk, 2007 traumatische Akti vierung, rezidivierende, belastung s abhängige Fussschmerzen (seit 2007) - Osteopenie der LWS und Hüften - Osteodensitometrie DEXA vom 1
0. April 2013, SD der T-Werte: LWS ap (L1-L4) -1,5, Schenkelhals links -1,2, Warddreieck -1,4, Vorderarm links Normwerte - Chronische, gastrooeso phageale
Refluxkrankheit (GERD; seit ca.
2000 ) - Ausgeprägter Reizdarm , ausgeprägte Bauchschmerzen und Stuhlunrege l mässig keiten
Dazu führte er aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie sei auf Wechselhaltungen angewiesen, immer wieder seien auch Liegepausen notwendig. Sie könne nicht länger als zwei Stunden sitzen, eine halbe Stunde Gehen, Stehen nur 10-15 Minuten. Sie habe Schmerzen im Nacken und im Kreuz betont mit Ausstrahlu n g in die Arme, rechts betont sowie ins rechte Bein. Gelegentlich bestehe ein Einknicken im Knie. Zudem bestehe ein Kribbeln in den Zehen, speziell in der Grosszehe rechts, ebenso Belas tungsschmerzen in Hüfte und Knie beidseits sowie eine Einschränkung der funktionellen Geschicklichkeit der Hände. Sie sei nicht berufstätig und zu 50 % als Hausfrau tätig. Es sei mit einer Zunahme der degenerativen Veränderungen zu rechnen und es bestehe keine realisierbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/5-7). 5.
Aus dem Vergleich der der ursprünglichen Rentenzusprache
zugrunde liegenden
medizinischen Berichte mit dem jenigen von Dr. Z.___ ergibt sich im massgeb lichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3
hievor ) eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes. So sind seither zusätzlich Beschwerden in der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und im unteren Sprunggelenk aufgetreten. Auch die Be schwerdeführerin macht geltend , dass sich ihr Gesundheitszustand verschlech tert ha be (Urk. 1 S. 8 f.). Dies wirkt sich gemäss Dr. Z.___
auf die
- im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht eingeschränkte (vgl. Urk. 6/9/4) - Arbeitsfähigkeit aus und stellt folglich eine erhebliche Tatsachenänderung (Revisionsgrund) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchs berechtigung frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestset zung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E.
4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00 vom 12. März 2002 und 9C_378/2014 vom 2 1. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausführungen bezüglich veränderte tatsächliche Verhältnisse im angewandten Aufgaben be - reich (Haushalt) der Beschwerdeführerin beziehungsweise dort liegendem Revisionsgrund erübrigen sich somit.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3. März 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 20 % Erwerbstätige und zu 80 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Eine angepasste Tätigkeit (leichte, teilweise sitzende und stehende Verrichtungen) sei ihr zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 11 %. Es resul tiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, die Quali fikation als zu 20 % Erwerbstätige sei nicht nachvollziehbar. Ohne gesund heit liche Beeinträchtigungen wäre sie aktuell zu 80 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4-8 ).
Aus dem Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie, Physi kali sche Medizin und Rehabilitation, vom 10. und 11. Februar 2015 ( Urk. 6/62) folge zudem, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, sodass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Arztberichte einzuholen, falls sie der Meinung gewesen wäre, die eingereichten Berichte würden
nicht ausreichen (S. 8 f.). Im Weiteren sei eine allfällige Restarbeits fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (S. 9-11). 3 .
Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin
beziehungsweise der tatsächlichen Verhält nisse
bildet vorliegend die Verfügung vom
16. August 1996 (Urk. 6/12), mit welcher ihr erstmals eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Ihr Gesundheitszustand wurde in der Folge lediglich anhand von kurzen Hausarztberichten überprüft und die Rentenzusp rache diesbezüglich (siehe Sachverhalt E.
E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nah mefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundes ge - richts
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun des gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai
2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.
E. 5 2 % im Haushalt (Anteil 81 %) eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrent en) zu ( Gesamt invaliditätsgrad 42 % ; Urk. 6/12 ) .
Mit Mitteilungen vom 14 . September 2000 (Urk. 6/17) und
26. Januar 2004 (Urk. 6/23)
wurde die Rentenzusprache bestätigt .
E. 6 .2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts- bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status- frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benser fahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin führte am 8. Mai 1996 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 6/9), welche eine 52%ige Einschränkung der im 81 %-Pensum ausgeübten Haushaltstätigkeit ergab. Am 27. Mai 2015 machte sie erneut eine Haushalt s abklärung (Urk. 6/68).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin war bis im November 2004 in einem knapp 20 %-Pen sum erwerbstätig, 2006 und 2007 erzielte sie lediglich noch ein geringes Ein kommen und geht seither keine m Erwerb mehr nach (Urk. 6/56), obwohl sie aus Sicht ihres Hausarztes Dr. B.___
bis mindestens im Mai 2009 in einer ange passten Tätigkeit zu jedenfalls 80 % arbeitsfähig war (Urk. 6/41 S. 5; vgl. auch Urk. 6/15 und 6/21) . Gemäss seinem Bericht vom 7. November 2014 (Urk. 6/58) ergibt sich keine Än derung [seit] der letzten Beurteilung. E in Arbeitspensum von (gerundet) 20 % wäre ihr damit auch nach dem Tode des Ehemannes im Jahr 2004 weiterhin zumutbar gewesen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hätte ihre Mutter die Kinderbetreuung übernehmen können (Urk. 6/68 S. 3), sodass auch das Betreuungsbedürfnis ihrer im Jahre 200 5 1 2 und 1
E. 6.4 Die dem Lebenspartner und der Tochter auferlegte Schadenminderungspflicht wird von der Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise bestritten (Urk. 1 S. 8). Die in diesem Zusammenhang von der Abklärungsperson gemachten Ausführungen (Urk. 6/68/7-9) sind indessen nachvollziehbar und erscheinen nicht als übermässig e Belastung (vgl. dazu E. 1.4 hievor ) . Es besteht kein Anlass, von den anlässlich der Haushalt s abklärung gemachten Feststellungen abzuweichen , womit von einer 11.3%igen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist. Dies ergibt bei einer Gewichtung zu 80 % einen Teilin vali di tätsgrad von 9.04 %.
E. 6.5 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die gemischte Methode dürfe aufgrund der Rechtsprechung im Fall Di Trizio nicht mehr zur Anwendung kommen, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
Das vom Bundesrat für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbs tätigen eingeführte neue Be rechnungsmodell – die entsprechende Veränderung der IVV wird per 1. Janu ar 2018 in Kraft gesetzt – kommt hier noch nicht zur Anwendung (vgl. zum G anzen Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Dezember 2017; abrufbar unter www.admin.ch , Medienmitteilungen).
E. 7 .
Vorliegend ist unklar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch die behandelnden Ärzte machten dazu keine vollumfänglich nachvollziehbaren Angaben. Nachdem jedoch selbst bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der 20%igen Erwerbstätigkeit kein Ren ten anspruch mehr bestehen würde (0.8 x 11.3 [Haushalt] + 0.2 x 100 [Erwerb] = 29 %), kann von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen werden. Aus demselben Grund kann offengelassen werden, ob eine allfällige Arbeitsfähigkeit in der 20%igen Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertet werden könnte , was von der Beschwerdeführerin bestritten wird .
E. 8 .
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen ist festzu halten, dass eine Rentenaufhebung ohne deren Durchführung nicht zu bean stan den ist , wenn die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsver spre chend
ist . Die Beschwerdeführerin fühlt sich nach eigenen Angaben nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/44/2), entsprechend ist sie - trotz einer zumindest bis im Mai 2009 noch bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (vgl. Urk. 6/41) - seit 200 4 auch keiner Arbeitstätigkeit von mindes tens 20 %
mehr nachgegangen. Zudem ist sie
der Ansicht, dass ihre Erwerbsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertet werden könnte (Urk. 1 S. 9-11). Ein erfolgs ver sprechendes Eingliederungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, weshalb nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Massnah men durchgeführt hat. Dies umso mehr, als der Erwerbsbereich vorliegend nicht entscheidrelevant ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 9 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Dispositiv
- 1.1 Die 1957 geborene X.___ , Mutter zweier Töchter (geboren 1988 und 1993) und gelernte Telefonistin , war zuletzt von Juni 1990 bis November 2004 mit einem Pensum von knapp 20 % als Aushilfs- Telefonistin beim Y.___ angestellt (Urk . 6/4 , Urk. 6/9 S. 1 f. , Urk. 6/ 56 und Urk. 6/44/3 ) . Am
- Mai 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine osteochondrotische Dis k opathie L4/5 bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen , veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 8. Mai 1996; Urk. 6/9) und sprach ihr mit Verfügung vom
- August 1996 ab 1. Mai 1994 gestützt auf eine 0%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypo the tische Erwerbstätigkeit 1 9 %) sowie eine Einschränkung von 5 2 % im Haushalt (Anteil 81 %) eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrent en) zu ( Gesamt invaliditätsgrad 42 % ; Urk. 6/12 ) . Mit Mitteilungen vom 14 . September 2000 (Urk. 6/17) und
- Januar 2004 (Urk. 6/23) wurde die Rentenzusprache bestätigt . 1.2 Nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin im März 2004 (Urk. 6/24/1) wurde ihre Rente (inklusive die Kinderrenten [ Urk. 6/28-29 ] ) neu verfügt beziehungsweise neu berechnet. Die (undatierte) Verfügung der IV-Stelle trug den Vermerk: "Die Neu-Berechnung Ihrer Inva lidenrente mit einem Zuschlag für Verwitwete ist vorteilhafter als die Wit wenrente. Somit haben S ie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit einem Zuschlag für Verwitwete “ (Urk. 6/27). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2009 (Urk. 6/43) bestätigte die IV-Stelle den An spruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 42 %). Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahre n ein (Urk. 6/68 S. 1) , tätigte medizinische Abklärungen und führte am 27. Mai 2015 erneut eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 29. Juli 2015 ; Urk. 6/68). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71 und Urk. 6/72 bezieh un gs weise Urk. 6/75 ) hob sie die Rente mit Verfügung vom 3. März 2016 gestützt auf eine weiterhin 0%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothe tische Erwerbstätigkeit neu 20 %) und eine Einschränkung von 11 % im Haus halt (Anteil 80 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
- Dagegen erhob die Versicherte am
- April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 3. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ihr Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren respektive seien weitere medizinische Abklä run gen in Auftrag zu geben ( S. 2). Am
- Mai 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur - sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a A bs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
- 4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzu muten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich redu zieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Fami liengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Ein schränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teil funktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Be i standspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell / Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzu stellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unab hängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3 ). 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nah mefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundes ge - richts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun des gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
- 6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3. März 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 20 % Erwerbstätige und zu 80 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Eine angepasste Tätigkeit (leichte, teilweise sitzende und stehende Verrichtungen) sei ihr zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 11 %. Es resul tiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % (S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, die Quali fikation als zu 20 % Erwerbstätige sei nicht nachvollziehbar. Ohne gesund heit liche Beeinträchtigungen wäre sie aktuell zu 80 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4-8 ). Aus dem Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie, Physi kali sche Medizin und Rehabilitation, vom 10. und 11. Februar 2015 ( Urk. 6/62) folge zudem, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, sodass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Arztberichte einzuholen, falls sie der Meinung gewesen wäre, die eingereichten Berichte würden nicht ausreichen (S. 8 f.). Im Weiteren sei eine allfällige Restarbeits fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (S. 9-11). 3 . Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin beziehungsweise der tatsächlichen Verhält nisse bildet vorliegend die Verfügung vom
- August 1996 (Urk. 6/12), mit welcher ihr erstmals eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Ihr Gesundheitszustand wurde in der Folge lediglich anhand von kurzen Hausarztberichten überprüft und die Rentenzusp rache diesbezüglich (siehe Sachverhalt E. 1.1 und E. 1.2) jeweils formlos bestätigt, was für eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.6 hievor ) nicht ausreicht.
- 4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache (gemischte Methode IV-Grad 42 %) stützte sich auf folgende medizinische Berichte: 4.1.1 Dr. med. A.___ hielt in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 1995 eingegangenen , undatierten Bericht (Urk. 6/5/1-3) unter anderem die Diag nose einer Diskushernie L4/L5 fest und führte dazu aus, die Beschwerde führerin könne keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten und nicht lange sitzen oder stehen.
- 1. 2 Der Hausarzt Dr. med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 6. März 1996 (Urk. 6/6/1-3) die Diagnose einer Diskushernie L4/L5 rechts und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und als solche etwa 50 % arbeitsfähig. In einer teilweise sitzenden und stehenden Tätigkeit ohne dass sie Gegenstände von mehr als 5 kg heben und tragen müsste, sei sie jedoch zu 100 % arbeits fähig.
- 1. 3 Oberarzt Dr. C.___ , Leiter Wirbelsäulen-Chirurgie an der Orthopädischen Univer si tätsklinik D.___ , führte in seinem Bericht vom 27. April 1995 (Urk. 6/5/4-5) folgende Diagnosen auf: - Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose , Spondylose und beginnen der Segmentkyphosierung - im CT nachgewiesene Diskushernie L4/5 Dazu hielt er fest, dass zurzeit ein Lumbovertebralsyndrom bei schwerer Seg mentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose , Spon d ylose und Kyphosierung bei nachgewiesener medianer Diskushernie L4/5 vorliege. Es würden Zeichen einer radikulären Reizung oder neurologische Ausfälle fehlen. Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei noch mässig, so dass vorläufig konservative Mass nah men mit intensiver physikalischer Therapie, Stabilisation, Wärme, Locke rung, eventuell Dale-Bandage genügen würden. Aufgrund der seit 1982 zunehmenden Segmentdegeneration L4/5 müsse die Prognose als ungünstig beurteilt werden. 4.2 Im vorliegenden Revisionsverfahren wurden nach folgende Berichte eingeholt : 4.2.1 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 7. November 2014 ( Urk. 6/58) aus, es ergebe sich keine Änderung [seit] der letzten Beurteilung. Die Beschwerde führerin könne leichte Arbeiten bis 10 kg zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen verrichten. 4.2.2 Dr. Z.___ vom Rheumazentrum E.___ stellte in seinem Bericht vom 10. und 11. Februar 2015 ( Urk. 6/62 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/5) : - Funktionelle Instabilität der Lendenwirbelsäule (LWS) bei mehrsegmentalen Osteochondrosen , Spondylarthrosen und Spondylose (seit 1993) - Diskushernie L4/L5 rechts (seit 1993) - belastungsabhängig gelegentliches Einknicken im rechten Kniegelenk, ausgeprägte muskuläre Verspannungen und Kreuzschmerzen mit Aus strah lungen rechts betont - Deutliche Osteochondrose und Sp ondylarthrose der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit radikulärer Ausstrahlung rechts C6 und C7 (seit 2007) - rezidivierende Epicondylopathia humeri lateralis beidseits , wechselnd aus geprägt (seit 1993) - zeitweilig verminderter Faustschluss und Gefühlsstörungen (C6 rechts) - Frozen shoulder rechts, a usgedehnte Sehnenverkalkung Supraspinatussehne (seit 2010) - Polyarthrose der grossen und kleinen Gelenke (seit 1993 ) - Fingerendgelenksarthrose - Cox- und Gonarthrose beidseits - Mässiggradige Arth r ose im unteren Sprunggelenk, 2007 traumatische Akti vierung, rezidivierende, belastung s abhängige Fussschmerzen (seit 2007) - Osteopenie der LWS und Hüften - Osteodensitometrie DEXA vom 1
- April 2013, SD der T-Werte: LWS ap (L1-L4) -1,5, Schenkelhals links -1,2, Warddreieck -1,4, Vorderarm links Normwerte - Chronische, gastrooeso phageale Refluxkrankheit (GERD; seit ca. 2000 ) - Ausgeprägter Reizdarm , ausgeprägte Bauchschmerzen und Stuhlunrege l mässig keiten Dazu führte er aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie sei auf Wechselhaltungen angewiesen, immer wieder seien auch Liegepausen notwendig. Sie könne nicht länger als zwei Stunden sitzen, eine halbe Stunde Gehen, Stehen nur 10-15 Minuten. Sie habe Schmerzen im Nacken und im Kreuz betont mit Ausstrahlu n g in die Arme, rechts betont sowie ins rechte Bein. Gelegentlich bestehe ein Einknicken im Knie. Zudem bestehe ein Kribbeln in den Zehen, speziell in der Grosszehe rechts, ebenso Belas tungsschmerzen in Hüfte und Knie beidseits sowie eine Einschränkung der funktionellen Geschicklichkeit der Hände. Sie sei nicht berufstätig und zu 50 % als Hausfrau tätig. Es sei mit einer Zunahme der degenerativen Veränderungen zu rechnen und es bestehe keine realisierbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/5-7).
- Aus dem Vergleich der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegenden medizinischen Berichte mit dem jenigen von Dr. Z.___ ergibt sich im massgeb lichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3 hievor ) eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes. So sind seither zusätzlich Beschwerden in der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und im unteren Sprunggelenk aufgetreten. Auch die Be schwerdeführerin macht geltend , dass sich ihr Gesundheitszustand verschlech tert ha be (Urk. 1 S. 8 f.). Dies wirkt sich gemäss Dr. Z.___ auf die - im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht eingeschränkte (vgl. Urk. 6/9/4) - Arbeitsfähigkeit aus und stellt folglich eine erhebliche Tatsachenänderung (Revisionsgrund) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchs berechtigung frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestset zung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E. 4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00 vom 12. März 2002 und 9C_378/2014 vom 2
- Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausführungen bezüglich veränderte tatsächliche Verhältnisse im angewandten Aufgaben be - reich (Haushalt) der Beschwerdeführerin beziehungsweise dort liegendem Revisionsgrund erübrigen sich somit. 6 . 6.1 Die Beschwerdegegnerin führte am 8. Mai 1996 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 6/9), welche eine 52%ige Einschränkung der im 81 %-Pensum ausgeübten Haushaltstätigkeit ergab. Am 27. Mai 2015 machte sie erneut eine Haushalt s abklärung (Urk. 6/68). 6 .2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts- bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status- frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benser fahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 6.3 Die Beschwerdeführerin war bis im November 2004 in einem knapp 20 %-Pen sum erwerbstätig, 2006 und 2007 erzielte sie lediglich noch ein geringes Ein kommen und geht seither keine m Erwerb mehr nach (Urk. 6/56), obwohl sie aus Sicht ihres Hausarztes Dr. B.___ bis mindestens im Mai 2009 in einer ange passten Tätigkeit zu jedenfalls 80 % arbeitsfähig war (Urk. 6/41 S. 5; vgl. auch Urk. 6/15 und 6/21) . Gemäss seinem Bericht vom 7. November 2014 (Urk. 6/58) ergibt sich keine Än derung [seit] der letzten Beurteilung. E in Arbeitspensum von (gerundet) 20 % wäre ihr damit auch nach dem Tode des Ehemannes im Jahr 2004 weiterhin zumutbar gewesen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hätte ihre Mutter die Kinderbetreuung übernehmen können (Urk. 6/68 S. 3), sodass auch das Betreuungsbedürfnis ihrer im Jahre 200 5 1 2 und 1 7 Jahre alten Töchter nicht da gegen gesprochen hätte. Dennoch ist sie nach 2004 nie mehr einer Tätigkeit auch nicht in einem 20 %-Pensum nachgegangen. Die von ihr erwähnten Bemühungen, eine Arbeit zu finden (Urk. 6/68 S. 3), sind überdies nirgends belegt (Urk. 6/68 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass sie aus freien Stücken auf eine Erwerbstätigkeit im Unfang von 20 % verzichtete. Nicht nachvollziehbar ist damit ihr Vorbringen , dass sie nach dem Tod ihres Ehe mannes im März 2004 im G esundheitsfall einer Tätigkeit in einem Pensum von 70 % nachgegangen wäre und diese inzwischen gar auf 80 % gesteigert hätte . Mit den ihr zustehenden Sozialversicherungsleistungen ( vgl. hiezu Urk. 6/68 S. 4) und n achdem sie die Lebenskosten mit ihrem Konkubinatspartner teilt, sprechen auch die finanziellen Verhältnisse nicht zwingend für eine Erhöhung des Arbeits pensums. D ie von der Beschwerdeführerin behauptete Erwerb stätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall ist in Anbetracht dieser Umstände nicht über wiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist gestützt auf die Haushalt s abklärung vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/68) weiterhin von einer bei guter Gesundheit 20%igen Erwerbstätigkeit sowie einer 80%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen. 6.4 Die dem Lebenspartner und der Tochter auferlegte Schadenminderungspflicht wird von der Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise bestritten (Urk. 1 S. 8). Die in diesem Zusammenhang von der Abklärungsperson gemachten Ausführungen (Urk. 6/68/7-9) sind indessen nachvollziehbar und erscheinen nicht als übermässig e Belastung (vgl. dazu E. 1.4 hievor ) . Es besteht kein Anlass, von den anlässlich der Haushalt s abklärung gemachten Feststellungen abzuweichen , womit von einer 11.3%igen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist. Dies ergibt bei einer Gewichtung zu 80 % einen Teilin vali di tätsgrad von 9.04 %. 6.5 Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die gemischte Methode dürfe aufgrund der Rechtsprechung im Fall Di Trizio nicht mehr zur Anwendung kommen, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Das vom Bundesrat für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbs tätigen eingeführte neue Be rechnungsmodell – die entsprechende Veränderung der IVV wird per 1. Janu ar 2018 in Kraft gesetzt – kommt hier noch nicht zur Anwendung (vgl. zum G anzen Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Dezember 2017; abrufbar unter www.admin.ch , Medienmitteilungen). 7 . Vorliegend ist unklar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch die behandelnden Ärzte machten dazu keine vollumfänglich nachvollziehbaren Angaben. Nachdem jedoch selbst bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der 20%igen Erwerbstätigkeit kein Ren ten anspruch mehr bestehen würde (0.8 x 11.3 [Haushalt] + 0.2 x 100 [Erwerb] = 29 %), kann von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen werden. Aus demselben Grund kann offengelassen werden, ob eine allfällige Arbeitsfähigkeit in der 20%igen Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertet werden könnte , was von der Beschwerdeführerin bestritten wird . 8 . Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen ist festzu halten, dass eine Rentenaufhebung ohne deren Durchführung nicht zu bean stan den ist , wenn die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsver spre chend ist . Die Beschwerdeführerin fühlt sich nach eigenen Angaben nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/44/2), entsprechend ist sie - trotz einer zumindest bis im Mai 2009 noch bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (vgl. Urk. 6/41) - seit 200 4 auch keiner Arbeitstätigkeit von mindes tens 20 % mehr nachgegangen. Zudem ist sie der Ansicht, dass ihre Erwerbsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertet werden könnte (Urk. 1 S. 9-11). Ein erfolgs ver sprechendes Eingliederungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, weshalb nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Massnah men durchgeführt hat. Dies umso mehr, als der Erwerbsbereich vorliegend nicht entscheidrelevant ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00459
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1957 geborene X.___ , Mutter zweier Töchter (geboren 1988 und 1993) und gelernte Telefonistin , war
zuletzt von Juni 1990 bis November 2004
mit einem Pensum von knapp 20 % als Aushilfs- Telefonistin beim Y.___ angestellt
(Urk . 6/4 , Urk. 6/9 S. 1 f. , Urk. 6/ 56 und Urk. 6/44/3 ) . Am
9. Mai 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine osteochondrotische
Dis k opathie L4/5 bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen , veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 8. Mai 1996; Urk. 6/9) und sprach ihr mit Verfügung vom
16. August 1996
ab 1. Mai
1994
gestützt auf eine 0%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypo the tische Erwerbstätigkeit 1 9 %) sowie eine Einschränkung von 5 2 % im Haushalt (Anteil 81 %) eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrent en) zu ( Gesamt invaliditätsgrad 42 % ; Urk. 6/12 ) .
Mit Mitteilungen vom 14 . September 2000 (Urk. 6/17) und
26. Januar 2004 (Urk. 6/23)
wurde die Rentenzusprache bestätigt .
1.2
Nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin im März 2004 (Urk.
6/24/1) wurde ihre
Rente (inklusive die Kinderrenten [ Urk. 6/28-29 ] ) neu verfügt beziehungsweise neu berechnet. Die (undatierte) Verfügung der IV-Stelle trug den Vermerk: "Die Neu-Berechnung Ihrer Inva lidenrente mit einem Zuschlag für Verwitwete ist vorteilhafter als die Wit wenrente. Somit haben S ie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit einem Zuschlag für Verwitwete “ (Urk. 6/27).
Mit Mitteilung vom 29. Juli 2009 (Urk. 6/43) bestätigte die IV-Stelle den An spruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 42 %).
Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahre n ein (Urk. 6/68 S. 1) , tätigte medizinische Abklärungen und führte am 27. Mai 2015 erneut eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 29. Juli 2015 ; Urk. 6/68).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71 und Urk. 6/72 bezieh un gs weise Urk. 6/75 ) hob sie die Rente
mit Verfügung vom 3. März 2016 gestützt auf eine weiterhin 0%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothe tische Erwerbstätigkeit neu 20 %) und eine Einschränkung von 11 % im Haus halt (Anteil 80 %) bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
19. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 3. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien ihr Eingliede rungsmassnahmen zu gewähren respektive seien weitere medizinische Abklä run gen in Auftrag zu geben ( S. 2). Am
18. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur - sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a A bs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt . Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufga ben bereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamt in validität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewich teten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 1. 4
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG
(bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG)
entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzu muten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich redu zieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Fami liengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Ein schränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teil funktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Be i standspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell / Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzu stellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unab hängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3 ). 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September
2011 E.
2, in: SVR 2012 IV Nr.
19 S.
86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nah mefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundes ge - richts
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E.
2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bun des gerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Haus pflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinde rung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesund heitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai
2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11.
Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 3. März 2016 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin als zu 20 % Erwerbstätige und zu 80 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Eine angepasste Tätigkeit (leichte, teilweise sitzende und stehende Verrichtungen) sei ihr zu 100 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 11 %. Es resul tiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, die Quali fikation als zu 20 % Erwerbstätige sei nicht nachvollziehbar. Ohne gesund heit liche Beeinträchtigungen wäre sie aktuell zu 80 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 4-8 ).
Aus dem Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Rheumatologie, Physi kali sche Medizin und Rehabilitation, vom 10. und 11. Februar 2015 ( Urk. 6/62) folge zudem, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe, sodass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, weitere Arztberichte einzuholen, falls sie der Meinung gewesen wäre, die eingereichten Berichte würden
nicht ausreichen (S. 8 f.). Im Weiteren sei eine allfällige Restarbeits fähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei (S. 9-11). 3 .
Vergleichszeitpunkt für eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin
beziehungsweise der tatsächlichen Verhält nisse
bildet vorliegend die Verfügung vom
16. August 1996 (Urk. 6/12), mit welcher ihr erstmals eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Ihr Gesundheitszustand wurde in der Folge lediglich anhand von kurzen Hausarztberichten überprüft und die Rentenzusp rache diesbezüglich (siehe Sachverhalt E.
1.1 und E.
1.2) jeweils formlos bestätigt, was für eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - bemessung im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.6 hievor ) nicht ausreicht. 4. 4.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache (gemischte Methode IV-Grad 42 %) stützte sich auf folgende medizinische Berichte: 4.1.1
Dr. med. A.___ hielt in seinem bei der Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 1995 eingegangenen , undatierten Bericht (Urk. 6/5/1-3) unter anderem die Diag nose einer Diskushernie L4/L5 fest und führte dazu aus, die Beschwerde führerin könne keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten und nicht lange sitzen oder stehen. 4. 1. 2
Der Hausarzt Dr. med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 6. März 1996 (Urk. 6/6/1-3) die Diagnose einer Diskushernie L4/L5 rechts und hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und als solche etwa 50 % arbeitsfähig. In einer teilweise sitzenden und stehenden Tätigkeit ohne dass sie Gegenstände von mehr als 5 kg heben und tragen müsste, sei sie jedoch zu 100 % arbeits fähig. 4. 1. 3
Oberarzt Dr. C.___ , Leiter Wirbelsäulen-Chirurgie an der Orthopädischen Univer si tätsklinik D.___ , führte in seinem Bericht vom 27. April 1995 (Urk. 6/5/4-5) folgende Diagnosen auf: - Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose , Spondylose und beginnen der Segmentkyphosierung - im CT nachgewiesene Diskushernie L4/5
Dazu hielt er fest, dass zurzeit ein Lumbovertebralsyndrom bei schwerer Seg mentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose , Spon d ylose und Kyphosierung bei nachgewiesener medianer Diskushernie L4/5 vorliege. Es würden Zeichen einer radikulären Reizung oder neurologische Ausfälle fehlen. Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei noch mässig, so dass vorläufig konservative Mass nah men mit intensiver physikalischer Therapie, Stabilisation, Wärme, Locke rung, eventuell Dale-Bandage genügen würden. Aufgrund der seit 1982 zunehmenden Segmentdegeneration L4/5 müsse die Prognose als ungünstig beurteilt werden. 4.2
Im vorliegenden Revisionsverfahren wurden nach folgende Berichte eingeholt : 4.2.1
Dr. B.___
führte in seinem Bericht vom 7. November 2014 ( Urk. 6/58) aus, es ergebe sich keine Änderung [seit] der letzten Beurteilung. Die Beschwerde führerin könne leichte Arbeiten bis 10 kg zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und überwiegend im Sitzen verrichten. 4.2.2
Dr. Z.___
vom Rheumazentrum E.___
stellte in seinem Bericht vom 10.
und 11. Februar 2015 ( Urk. 6/62 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/5) : - Funktionelle Instabilität der Lendenwirbelsäule (LWS) bei mehrsegmentalen Osteochondrosen , Spondylarthrosen und Spondylose (seit 1993) - Diskushernie L4/L5 rechts (seit 1993) - belastungsabhängig gelegentliches Einknicken im rechten Kniegelenk, ausgeprägte muskuläre Verspannungen und Kreuzschmerzen mit Aus strah lungen rechts betont - Deutliche Osteochondrose und Sp ondylarthrose der mittleren und unteren Halswirbelsäule mit radikulärer Ausstrahlung rechts C6 und C7 (seit 2007) - rezidivierende Epicondylopathia
humeri
lateralis
beidseits , wechselnd aus geprägt (seit 1993) - zeitweilig verminderter Faustschluss und Gefühlsstörungen (C6 rechts) - Frozen
shoulder rechts, a usgedehnte Sehnenverkalkung
Supraspinatussehne (seit 2010) - Polyarthrose der grossen und kleinen Gelenke (seit 1993 ) - Fingerendgelenksarthrose - Cox- und Gonarthrose beidseits - Mässiggradige Arth r ose im unteren Sprunggelenk, 2007 traumatische Akti vierung, rezidivierende, belastung s abhängige Fussschmerzen (seit 2007) - Osteopenie der LWS und Hüften - Osteodensitometrie DEXA vom 1
0. April 2013, SD der T-Werte: LWS ap (L1-L4) -1,5, Schenkelhals links -1,2, Warddreieck -1,4, Vorderarm links Normwerte - Chronische, gastrooeso phageale
Refluxkrankheit (GERD; seit ca.
2000 ) - Ausgeprägter Reizdarm , ausgeprägte Bauchschmerzen und Stuhlunrege l mässig keiten
Dazu führte er aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Sie sei auf Wechselhaltungen angewiesen, immer wieder seien auch Liegepausen notwendig. Sie könne nicht länger als zwei Stunden sitzen, eine halbe Stunde Gehen, Stehen nur 10-15 Minuten. Sie habe Schmerzen im Nacken und im Kreuz betont mit Ausstrahlu n g in die Arme, rechts betont sowie ins rechte Bein. Gelegentlich bestehe ein Einknicken im Knie. Zudem bestehe ein Kribbeln in den Zehen, speziell in der Grosszehe rechts, ebenso Belas tungsschmerzen in Hüfte und Knie beidseits sowie eine Einschränkung der funktionellen Geschicklichkeit der Hände. Sie sei nicht berufstätig und zu 50 % als Hausfrau tätig. Es sei mit einer Zunahme der degenerativen Veränderungen zu rechnen und es bestehe keine realisierbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/62/5-7). 5.
Aus dem Vergleich der der ursprünglichen Rentenzusprache
zugrunde liegenden
medizinischen Berichte mit dem jenigen von Dr. Z.___ ergibt sich im massgeb lichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3
hievor ) eine Verschlechterung des Gesund heitszustandes. So sind seither zusätzlich Beschwerden in der Halswirbelsäule, der rechten Schulter und im unteren Sprunggelenk aufgetreten. Auch die Be schwerdeführerin macht geltend , dass sich ihr Gesundheitszustand verschlech tert ha be (Urk. 1 S. 8 f.). Dies wirkt sich gemäss Dr. Z.___
auf die
- im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache nicht eingeschränkte (vgl. Urk. 6/9/4) - Arbeitsfähigkeit aus und stellt folglich eine erhebliche Tatsachenänderung (Revisionsgrund) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchs berechtigung frei überprüft werden. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestset zung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2011 vom 17. November 2011 E.
4.3 mit Hinweis auf Urteil I 652/00 vom 12. März 2002 und 9C_378/2014 vom 2 1. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Ausführungen bezüglich veränderte tatsächliche Verhältnisse im angewandten Aufgaben be - reich (Haushalt) der Beschwerdeführerin beziehungsweise dort liegendem Revisionsgrund erübrigen sich somit. 6 .
6.1
Die Beschwerdegegnerin führte am 8. Mai 1996 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 6/9), welche eine 52%ige Einschränkung der im 81 %-Pensum ausgeübten Haushaltstätigkeit ergab. Am 27. Mai 2015 machte sie erneut eine Haushalt s abklärung (Urk. 6/68). 6 .2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgaben bereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts- bemes sungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Status- frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benser fahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdeführerin war bis im November 2004 in einem knapp 20 %-Pen sum erwerbstätig, 2006 und 2007 erzielte sie lediglich noch ein geringes Ein kommen und geht seither keine m Erwerb mehr nach (Urk. 6/56), obwohl sie aus Sicht ihres Hausarztes Dr. B.___
bis mindestens im Mai 2009 in einer ange passten Tätigkeit zu jedenfalls 80 % arbeitsfähig war (Urk. 6/41 S. 5; vgl. auch Urk. 6/15 und 6/21) . Gemäss seinem Bericht vom 7. November 2014 (Urk. 6/58) ergibt sich keine Än derung [seit] der letzten Beurteilung. E in Arbeitspensum von (gerundet) 20 % wäre ihr damit auch nach dem Tode des Ehemannes im Jahr 2004 weiterhin zumutbar gewesen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hätte ihre Mutter die Kinderbetreuung übernehmen können (Urk. 6/68 S. 3), sodass auch das Betreuungsbedürfnis ihrer im Jahre 200 5 1 2 und 1 7 Jahre alten Töchter nicht da gegen gesprochen hätte. Dennoch ist sie nach 2004 nie mehr einer Tätigkeit auch nicht in einem 20 %-Pensum nachgegangen. Die von ihr erwähnten Bemühungen, eine Arbeit zu finden (Urk. 6/68 S. 3), sind überdies nirgends belegt (Urk. 6/68 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass sie aus freien Stücken auf eine Erwerbstätigkeit im Unfang von 20 % verzichtete. Nicht nachvollziehbar ist damit ihr Vorbringen , dass sie nach dem Tod ihres Ehe mannes im März 2004 im G esundheitsfall einer Tätigkeit in einem Pensum von 70 % nachgegangen wäre und diese inzwischen gar auf 80 % gesteigert hätte .
Mit den ihr zustehenden Sozialversicherungsleistungen ( vgl. hiezu
Urk. 6/68 S. 4)
und n achdem sie die Lebenskosten mit ihrem Konkubinatspartner teilt, sprechen auch die finanziellen Verhältnisse nicht zwingend für eine Erhöhung des Arbeits pensums. D ie von der Beschwerdeführerin behauptete
Erwerb stätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall ist in Anbetracht dieser Umstände
nicht über wiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist gestützt auf die Haushalt s abklärung vom 27. Mai 2015 (Urk. 6/68) weiterhin von einer bei guter Gesundheit 20%igen Erwerbstätigkeit sowie einer 80%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen. 6.4
Die dem Lebenspartner und der Tochter auferlegte Schadenminderungspflicht wird von der Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise bestritten (Urk. 1 S. 8). Die in diesem Zusammenhang von der Abklärungsperson gemachten Ausführungen (Urk. 6/68/7-9) sind indessen nachvollziehbar und erscheinen nicht als übermässig e Belastung (vgl. dazu E. 1.4 hievor ) . Es besteht kein Anlass, von den anlässlich der Haushalt s abklärung gemachten Feststellungen abzuweichen , womit von einer 11.3%igen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen ist. Dies ergibt bei einer Gewichtung zu 80 % einen Teilin vali di tätsgrad von 9.04 %. 6.5
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die gemischte Methode dürfe aufgrund der Rechtsprechung im Fall Di Trizio nicht mehr zur Anwendung kommen, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des EGMR in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprechen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
Das vom Bundesrat für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbs tätigen eingeführte neue Be rechnungsmodell – die entsprechende Veränderung der IVV wird per 1. Janu ar 2018 in Kraft gesetzt – kommt hier noch nicht zur Anwendung (vgl. zum G anzen Medienmitteilung des Bundesrates vom 1. Dezember 2017; abrufbar unter www.admin.ch , Medienmitteilungen). 7 .
Vorliegend ist unklar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auch die behandelnden Ärzte machten dazu keine vollumfänglich nachvollziehbaren Angaben. Nachdem jedoch selbst bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der 20%igen Erwerbstätigkeit kein Ren ten anspruch mehr bestehen würde (0.8 x 11.3 [Haushalt] + 0.2 x 100 [Erwerb] = 29 %), kann von weiteren diesbezüglichen Abklärungen abgesehen werden. Aus demselben Grund kann offengelassen werden, ob eine allfällige Arbeitsfähigkeit in der 20%igen Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertet werden könnte , was von der Beschwerdeführerin bestritten wird . 8 .
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen ist festzu halten, dass eine Rentenaufhebung ohne deren Durchführung nicht zu bean stan den ist , wenn die Eingliederung mangels Interesse nicht erfolgsver spre chend
ist . Die Beschwerdeführerin fühlt sich nach eigenen Angaben nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/44/2), entsprechend ist sie - trotz einer zumindest bis im Mai 2009 noch bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (vgl. Urk. 6/41) - seit 200 4 auch keiner Arbeitstätigkeit von mindes tens 20 %
mehr nachgegangen. Zudem ist sie
der Ansicht, dass ihre Erwerbsfähigkeit ohnehin nicht mehr verwertet werden könnte (Urk. 1 S. 9-11). Ein erfolgs ver sprechendes Eingliederungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, weshalb nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Massnah men durchgeführt hat. Dies umso mehr, als der Erwerbsbereich vorliegend nicht entscheidrelevant ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher