Sachverhalt
Mit Verfügung vom 31. März 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente für Y.___ (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Adressatin der Verfügung,
X.___ , mit Eingabe vom 6. April 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei für ihren Sohn Y.___ eine Kinderrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 11. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie wies darauf hin, dass der Vater Z.___ (AHV-Nr. 756.0647.6413.78) Hauptrentner sei und er weiterhin im Kanton A.___ wohne, weshalb für den Entscheid betreffend Kinderrente die IV-Stelle des Kantons A.___
zuständig sei . Die angefochtene Verfügung sei daher infolge Unzuständigkeit nichtig (Urk. 6). Die Beschwerdefüh rerin liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 8 und 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d en Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
Als Adressatin der Verfügung ist X.___ zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin, X.___ , und Z.___ , sind Eltern des 1996 geborenen Sohnes Y.___ (Urk. 7/3). Die Ehe der Eltern wurde im Dezember 2012 in B.___ geschieden (Urk. 7/5). Die Beschwerdefüh rerin lebt mit dem Sohn zusammen in Zürich und der Vater in C.___ im Kanton A.___ (Urk. 7/10). 2.2
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ . Bei der Kinderrente handelt es sich um einen im Verhält nis zur Haupt- oder Stammrente strikte akzessorischen Anspruch des Rentner s und nicht um einen Anspruch des Kindes . Somit hat diejenige Person Anspruch
auf eine Kinderrente , der eine Invalidenrente zusteht ( Art. 35 Abs. 1 IVG ; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 471, N 1 zu Art. 35 mit Hinweis auf BGE 134 V 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013, E. 3.3 und 5.1). Nach unbe strittener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin ist nicht die Beschwerde führerin und Mutter des 1996 geborenen Y.___ Bezügerin einer Invalidenrente, sondern dessen Vater Z.___ ( Urk. 6), der seinen Wohnsitz im Kanton A.___ hat. Letzteres hat zur Folge, dass der Entscheid über den Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ in die Zuständig keit der IV-Stelle des Kantons A.___ fällt . Diese ist örtlich zuständig und nicht die IV-Stelle des Kantons Zürich .
2.3
Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vor - instan zen von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin weist selber auf ihre fehlende Zuständigkeit hin. Laut Auskunft der zuständigen Ausgleichs kasse wurde die Verfügung irrtümlich im Namen der IV-Stelle des Kantons Zürich und nicht im Namen der IV-Stelle des Kantons A.___ erlassen (Urk. 7/11). Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist der zuständigen Amtsstelle zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente für Y.___ zu überweisen. 3 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens weise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. März 2016 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle des Kantons A.___ zum Entscheid über den Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - IV-Stelle des Kantons A.___ , (nach Eintritt der Rechtskraft samt Akten) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d en Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
Als Adressatin der Verfügung ist X.___ zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin, X.___ , und Z.___ , sind Eltern des 1996 geborenen Sohnes Y.___ (Urk. 7/3). Die Ehe der Eltern wurde im Dezember 2012 in B.___ geschieden (Urk. 7/5). Die Beschwerdefüh rerin lebt mit dem Sohn zusammen in Zürich und der Vater in C.___ im Kanton A.___ (Urk. 7/10).
E. 2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ . Bei der Kinderrente handelt es sich um einen im Verhält nis zur Haupt- oder Stammrente strikte akzessorischen Anspruch des Rentner s und nicht um einen Anspruch des Kindes . Somit hat diejenige Person Anspruch
auf eine Kinderrente , der eine Invalidenrente zusteht ( Art. 35 Abs. 1 IVG ; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 471, N 1 zu Art. 35 mit Hinweis auf BGE 134 V 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013, E. 3.3 und 5.1). Nach unbe strittener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin ist nicht die Beschwerde führerin und Mutter des 1996 geborenen Y.___ Bezügerin einer Invalidenrente, sondern dessen Vater Z.___ ( Urk. 6), der seinen Wohnsitz im Kanton A.___ hat. Letzteres hat zur Folge, dass der Entscheid über den Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ in die Zuständig keit der IV-Stelle des Kantons A.___ fällt . Diese ist örtlich zuständig und nicht die IV-Stelle des Kantons Zürich .
E. 2.3 Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vor - instan zen von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin weist selber auf ihre fehlende Zuständigkeit hin. Laut Auskunft der zuständigen Ausgleichs kasse wurde die Verfügung irrtümlich im Namen der IV-Stelle des Kantons Zürich und nicht im Namen der IV-Stelle des Kantons A.___ erlassen (Urk. 7/11). Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist der zuständigen Amtsstelle zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente für Y.___ zu überweisen.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - IV-Stelle des Kantons A.___ , (nach Eintritt der Rechtskraft samt Akten)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00403 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
21. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 31. März 2016 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich), den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente für Y.___ (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Adressatin der Verfügung,
X.___ , mit Eingabe vom 6. April 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei für ihren Sohn Y.___ eine Kinderrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerde antwort vom 11. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle Zürich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie wies darauf hin, dass der Vater Z.___ (AHV-Nr. 756.0647.6413.78) Hauptrentner sei und er weiterhin im Kanton A.___ wohne, weshalb für den Entscheid betreffend Kinderrente die IV-Stelle des Kantons A.___
zuständig sei . Die angefochtene Verfügung sei daher infolge Unzuständigkeit nichtig (Urk. 6). Die Beschwerdefüh rerin liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 8 und 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über d en Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kantonalen IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
Als Adressatin der Verfügung ist X.___ zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin, X.___ , und Z.___ , sind Eltern des 1996 geborenen Sohnes Y.___ (Urk. 7/3). Die Ehe der Eltern wurde im Dezember 2012 in B.___ geschieden (Urk. 7/5). Die Beschwerdefüh rerin lebt mit dem Sohn zusammen in Zürich und der Vater in C.___ im Kanton A.___ (Urk. 7/10). 2.2
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ . Bei der Kinderrente handelt es sich um einen im Verhält nis zur Haupt- oder Stammrente strikte akzessorischen Anspruch des Rentner s und nicht um einen Anspruch des Kindes . Somit hat diejenige Person Anspruch
auf eine Kinderrente , der eine Invalidenrente zusteht ( Art. 35 Abs. 1 IVG ; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 471, N 1 zu Art. 35 mit Hinweis auf BGE 134 V 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013, E. 3.3 und 5.1). Nach unbe strittener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin ist nicht die Beschwerde führerin und Mutter des 1996 geborenen Y.___ Bezügerin einer Invalidenrente, sondern dessen Vater Z.___ ( Urk. 6), der seinen Wohnsitz im Kanton A.___ hat. Letzteres hat zur Folge, dass der Entscheid über den Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ in die Zuständig keit der IV-Stelle des Kantons A.___ fällt . Diese ist örtlich zuständig und nicht die IV-Stelle des Kantons Zürich .
2.3
Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vor - instan zen von Amtes wegen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin weist selber auf ihre fehlende Zuständigkeit hin. Laut Auskunft der zuständigen Ausgleichs kasse wurde die Verfügung irrtümlich im Namen der IV-Stelle des Kantons Zürich und nicht im Namen der IV-Stelle des Kantons A.___ erlassen (Urk. 7/11). Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist der zuständigen Amtsstelle zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente für Y.___ zu überweisen. 3 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessens weise auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. März 2016 aufgehoben wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle des Kantons A.___ zum Entscheid über den Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - IV-Stelle des Kantons A.___ , (nach Eintritt der Rechtskraft samt Akten) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzWidmer