Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979, schloss im Oktober 2007 das Medizinstu dium an der Universität ab und arbeitete daraufhin in diversen Temporäran stellungen (vgl. Urk. 12/1). Am 2 8. September 2010 meldete er sich unter Hin weis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 12/2). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 12/7-9, Urk. 12/16, Urk. 12/18-19, Urk. 12/21, Urk. 12/33-34, Urk. 12/36) ab geklärt
und eine bidis ziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung ( Urk. 12/27, Urk. 12/31) veranlasst hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 12/46) bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April
2011 zu. Mit Mitteilung vom 2 9. April
2015 ( Urk. 12/66 ) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Am 1 8. Januar 2016 teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle mit, dass
sich dieser seit dem 7. Dezember
2015 in Untersuchungshaft befinde ( Urk. 12/75). Die IV-Stelle sistierte daraufhin die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. März 2016 ( Urk. 12/78 = Urk.
2) rückwirkend per 1. Januar 2016. 2.
Der Versicherte erhob am 1. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. März 2016 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei au fzuheben und es sei ihm die Invalidenr ente weiterhin auszu richten . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz charakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tun gen für Angehörige ( Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von g ewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 A T SG (Straf- oder Mass nah mevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten F reiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entschei dend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde . Unerheblich für die Rentensistierung ist dagegen , ob die Behand lungs bedürftigkeit oder die Soz ialgefährlichkeit überwiegt. Es ist al lein darauf abzu stellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1). 1.3
Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti k a bi litätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten , welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, wäh rend der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate be tra gen .
Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt her ausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teil des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E.
4.2.4.2).
In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. März 2016) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Un ter suchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert wer den, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Renten leis tungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass sich der Beschwerde führer seit dem 7. Dezember 2015 in Untersuchungs haft befinde, weshalb die Rente ab dem 1. Januar 2016 sistiert werde (S. 1). In der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte sie ergänzend aus, dass sich der Be schwer deführer aktuell im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug befinde und eine relevante Erwerbstätigkeit damit nicht in Betracht komme (S. 1). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), eine Rentensi stierung sei unverhältnismässig.
D ie Länge der Untersuchungshaft korre liere nic ht mit der Schwere des Delikts . Die Untersuchungshaft sei damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft eine Begutachtung veranlasse. Es gelte zu dem die Unschulds vermutung (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist einzig die Sistierung der Invalidenrente. 3.
In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit wel cher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bi sher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End
- und nicht als Zwischen entscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungsver fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). Wie die Beschwer degegnerin zu Recht fe sthielt (vgl. Urk. 10 S. 2), wurde in vorliegender Sache al lerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des recht l ichen Gehörs kann vorliegend allerdings abge sehen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer bef indet sich unbestrittenermassen seit dem 7. Dezember 2015 und auch im Zeitpunkt der im März 2016 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft
in der Psychiatrischen Universitätsklinik in Z.___ . Damit dauerte die Untersuchungshaft länge r als drei Monate, weshalb die Renten s is tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Wort laut von
Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich gerechtfertigt ist , hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1.2 -1.3 ). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen nun im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug befindet (vgl. Urk. 10-11), ist für die Beurteilung der Recht mässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung. 4.2
Im Hinblick auf die
Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin im März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2016 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann , dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3) . Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Ande rer seits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Un ter suchungshaft nicht mitteilt. 4 . 3
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Januar 2016 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. In Anbetracht des Um standes, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und diesem somit einzig die Beschwerdeerhebung offenstand, rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Ge richts kosten teilweise aufzuerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August
2008 E.
5.1). Die Gerichtskosten sind daher zu Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz charakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tun gen für Angehörige ( Art. 21 Abs.
E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von g ewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs.
E. 1.3 Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti k a bi litätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten , welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, wäh rend der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate be tra gen .
Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt her ausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teil des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E.
4.2.4.2).
In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. März 2016) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Un ter suchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert wer den, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Renten leis tungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können. 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. März 2016 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei au fzuheben und es sei ihm die Invalidenr ente weiterhin auszu richten . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass sich der Beschwerde führer seit dem 7. Dezember 2015 in Untersuchungs haft befinde, weshalb die Rente ab dem 1. Januar 2016 sistiert werde (S. 1). In der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte sie ergänzend aus, dass sich der Be schwer deführer aktuell im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug befinde und eine relevante Erwerbstätigkeit damit nicht in Betracht komme (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), eine Rentensi stierung sei unverhältnismässig.
D ie Länge der Untersuchungshaft korre liere nic ht mit der Schwere des Delikts . Die Untersuchungshaft sei damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft eine Begutachtung veranlasse. Es gelte zu dem die Unschulds vermutung (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig die Sistierung der Invalidenrente. 3.
In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit wel cher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs.
E. 3 und Abs.
E. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bi sher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End
- und nicht als Zwischen entscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungsver fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). Wie die Beschwer degegnerin zu Recht fe sthielt (vgl. Urk.
E. 10 S. 2), wurde in vorliegender Sache al lerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des recht l ichen Gehörs kann vorliegend allerdings abge sehen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer bef indet sich unbestrittenermassen seit dem 7. Dezember 2015 und auch im Zeitpunkt der im März 2016 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft
in der Psychiatrischen Universitätsklinik in Z.___ . Damit dauerte die Untersuchungshaft länge r als drei Monate, weshalb die Renten s is tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Wort laut von
Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich gerechtfertigt ist , hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1.2 -1.3 ). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen nun im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug befindet (vgl. Urk. 10-11), ist für die Beurteilung der Recht mässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung. 4.2
Im Hinblick auf die
Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin im März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2016 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann , dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3) . Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Ande rer seits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Un ter suchungshaft nicht mitteilt. 4 . 3
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Januar 2016 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. In Anbetracht des Um standes, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und diesem somit einzig die Beschwerdeerhebung offenstand, rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Ge richts kosten teilweise aufzuerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August
2008 E.
5.1). Die Gerichtskosten sind daher zu Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1979, schloss im Oktober 2007 das Medizinstu dium an der Universität ab und arbeitete daraufhin in diversen Temporäran stellungen (vgl. Urk. 12/1). Am 2
- September 2010 meldete er sich unter Hin weis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 12/2). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 12/7-9, Urk. 12/16, Urk. 12/18-19, Urk. 12/21, Urk. 12/33-34, Urk. 12/36) ab geklärt und eine bidis ziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung ( Urk. 12/27, Urk. 12/31) veranlasst hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2
- Juni 2013 ( Urk. 12/46) bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
- April 2011 zu. Mit Mitteilung vom 2
- April 2015 ( Urk. 12/66 ) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2 Am 1
- Januar 2016 teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle mit, dass sich dieser seit dem
- Dezember 2015 in Untersuchungshaft befinde ( Urk. 12/75). Die IV-Stelle sistierte daraufhin die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 1
- März 2016 ( Urk. 12/78 = Urk. 2) rückwirkend per
- Januar 2016.
- Der Versicherte erhob am
- April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- März 2016 ( Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei au fzuheben und es sei ihm die Invalidenr ente weiterhin auszu richten . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- Mai 2016 ( Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3
- Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz charakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tun gen für Angehörige ( Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von g ewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 A T SG (Straf- oder Mass nah mevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten F reiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entschei dend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde . Unerheblich für die Rentensistierung ist dagegen , ob die Behand lungs bedürftigkeit oder die Soz ialgefährlichkeit überwiegt. Es ist al lein darauf abzu stellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1). 1.3 Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti k a bi litätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten , welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, wäh rend der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate be tra gen . Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt her ausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teil des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2). In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab
- März 2016) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Un ter suchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert wer den, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Renten leis tungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) fest, dass sich der Beschwerde führer seit dem
- Dezember 2015 in Untersuchungs haft befinde, weshalb die Rente ab dem
- Januar 2016 sistiert werde (S. 1). In der Beschwerdeantwort ( Urk. 10) führte sie ergänzend aus, dass sich der Be schwer deführer aktuell im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug befinde und eine relevante Erwerbstätigkeit damit nicht in Betracht komme (S. 1). 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), eine Rentensi stierung sei unverhältnismässig. D ie Länge der Untersuchungshaft korre liere nic ht mit der Schwere des Delikts . Die Untersuchungshaft sei damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft eine Begutachtung veranlasse. Es gelte zu dem die Unschulds vermutung (S. 2). 2.3 Strittig und zu prüfen ist einzig die Sistierung der Invalidenrente.
- In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit wel cher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bi sher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End - und nicht als Zwischen entscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungsver fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). Wie die Beschwer degegnerin zu Recht fe sthielt (vgl. Urk. 10 S. 2), wurde in vorliegender Sache al lerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des recht l ichen Gehörs kann vorliegend allerdings abge sehen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1 Der Beschwerdeführer bef indet sich unbestrittenermassen seit dem
- Dezember 2015 und auch im Zeitpunkt der im März 2016 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft in der Psychiatrischen Universitätsklinik in Z.___ . Damit dauerte die Untersuchungshaft länge r als drei Monate, weshalb die Renten s is tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Wort laut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich gerechtfertigt ist , hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1.2 -1.3 ). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen nun im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug befindet (vgl. Urk. 10-11), ist für die Beurteilung der Recht mässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung. 4.2 Im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin im März 2016 rückwirkend per
- Januar 2016 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann , dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3) . Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Ande rer seits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Un ter suchungshaft nicht mitteilt. 4 . 3 Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per
- Januar 2016 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. In Anbetracht des Um standes, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und diesem somit einzig die Beschwerdeerhebung offenstand, rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Ge richts kosten teilweise aufzuerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom
- August 2008 E. 5.1). Die Gerichtskosten sind daher zu Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00389 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
3. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ Gemeindeverwaltung O.___, Soziale Dienste gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979, schloss im Oktober 2007 das Medizinstu dium an der Universität ab und arbeitete daraufhin in diversen Temporäran stellungen (vgl. Urk. 12/1). Am 2 8. September 2010 meldete er sich unter Hin weis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an ( Urk. 12/2). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 12/7-9, Urk. 12/16, Urk. 12/18-19, Urk. 12/21, Urk. 12/33-34, Urk. 12/36) ab geklärt
und eine bidis ziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung ( Urk. 12/27, Urk. 12/31) veranlasst hatte , sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 12/46) bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April
2011 zu. Mit Mitteilung vom 2 9. April
2015 ( Urk. 12/66 ) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. 1.2
Am 1 8. Januar 2016 teilte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle mit, dass
sich dieser seit dem 7. Dezember
2015 in Untersuchungshaft befinde ( Urk. 12/75). Die IV-Stelle sistierte daraufhin die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. März 2016 ( Urk. 12/78 = Urk.
2) rückwirkend per 1. Januar 2016. 2.
Der Versicherte erhob am 1. April 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. März 2016 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei au fzuheben und es sei ihm die Invalidenr ente weiterhin auszu richten . In prozessualer Hinsicht be antragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Mai 2016 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz charakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tun gen für Angehörige ( Art. 21 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von g ewisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 A T SG (Straf- oder Mass nah mevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten F reiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entschei dend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde . Unerheblich für die Rentensistierung ist dagegen , ob die Behand lungs bedürftigkeit oder die Soz ialgefährlichkeit überwiegt. Es ist al lein darauf abzu stellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1). 1.3
Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti k a bi litätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten , welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, wäh rend der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate be tra gen .
Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt her ausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teil des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E.
4.2.4.2).
In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. März 2016) fest, dass bei einem Freiheitsentzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt. Bei Un ter suchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert wer den, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Renten leis tungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) fest, dass sich der Beschwerde führer seit dem 7. Dezember 2015 in Untersuchungs haft befinde, weshalb die Rente ab dem 1. Januar 2016 sistiert werde (S. 1). In der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte sie ergänzend aus, dass sich der Be schwer deführer aktuell im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug befinde und eine relevante Erwerbstätigkeit damit nicht in Betracht komme (S. 1). 2.2
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), eine Rentensi stierung sei unverhältnismässig.
D ie Länge der Untersuchungshaft korre liere nic ht mit der Schwere des Delikts . Die Untersuchungshaft sei damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft eine Begutachtung veranlasse. Es gelte zu dem die Unschulds vermutung (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist einzig die Sistierung der Invalidenrente. 3.
In prozessualer Hinsicht gilt es vorauszuschicken, dass eine Verfügung, mit wel cher die IV-Stelle die Geldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG sistiert, einem Entzug einer bi sher gewährten Leistung gleichkommt, weshalb eine solche Verfügung als End
- und nicht als Zwischen entscheid zu gelten hat und folglich ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) durchzuführen ist (Müller, Das Verwaltungsver fahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2099). Wie die Beschwer degegnerin zu Recht fe sthielt (vgl. Urk. 10 S. 2), wurde in vorliegender Sache al lerdings direkt eine vor dem hiesigen Gericht anfechtbare Verfügung erlassen. Durch diese Vorgehensweise verletzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache einzig zur Gewährung des recht l ichen Gehörs kann vorliegend allerdings abge sehen werden, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und eine Rückweisung auch lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1, 124 V 180 E. 4a). 4 . 4 .1
Der Beschwerdeführer bef indet sich unbestrittenermassen seit dem 7. Dezember 2015 und auch im Zeitpunkt der im März 2016 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft
in der Psychiatrischen Universitätsklinik in Z.___ . Damit dauerte die Untersuchungshaft länge r als drei Monate, weshalb die Renten s is tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – entgegen dem Wort laut von
Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich gerechtfertigt ist , hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1.2 -1.3 ). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen nun im vorzeitigen stationären Massnahmevollzug befindet (vgl. Urk. 10-11), ist für die Beurteilung der Recht mässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung. 4.2
Im Hinblick auf die
Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin im März 2016 rückwirkend per 1. Januar 2016 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann , dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3) . Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Ande rer seits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Un ter suchungshaft nicht mitteilt. 4 . 3
Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Januar 2016 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. In Anbetracht des Um standes, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und diesem somit einzig die Beschwerdeerhebung offenstand, rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin die Ge richts kosten teilweise aufzuerlegen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August
2008 E.
5.1). Die Gerichtskosten sind daher zu Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski