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IV.2016.00367

Medizinische Massnahmen: Keine Übernahme der Kosten für eine im Ausland durchgeführte Behandlung zur ganzheitlichen Förderung eines Kindes mit Entwicklungsverzögerung bei Trisomie 12 und Hüftdysplasie nach Ziff. 183 GgV-Anhang.

Zürich SozVersG · 2017-04-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___

wurde am 10. Januar 2012 nach 31 4/7 Schwanger schaftswochen mit einer partiellen Trisomie 12 geboren. Bei dem verschie dene Dysmorphie -Zeichen aufweisenden Kind musste am 4. Februar 2012 eine I nguinalhernie rechts operativ reponiert werden. Am 18. Februar 2012 wurde die Versicherte von ihrer damals noch ledigen

Mutter Z.___

unter Hinweis auf die Frühgeburt bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3).

Infolge einer Rezidivhernie wurde am 1. April 2012 eine er neute Herniotomie durchgeführt. D ie IV-Stelle übernahm die Kosten für die Be hand lung der Ge burtsgebrechen Ziffer 183 (angeborene Hüftdysplasi e) und

303 ( I nguinalhernie ) sowie in Zusammenhang mit der Frühgeburt der Ge burts gebrechen Ziffer 494 (Geburtsgewicht unter 2000 g) und 497/498 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen sowie schwere neonatale me tabolische Störungen; Mitteilungen vom 5. Juli 2012, Urk. 6/16-19).

Insbe sondere erteilte sie Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie zur Be handlung der Hüftdysplasie ( Mitteilung en vom 15. Oktober 2012 und 24. Februar 2014, Urk. 6/28 und 6/41 ) .

Im Verlauf manifestierte sich bei der Versicherten ein allgemeine r Entwick lungsrückstand, weshalb ihr die IV-Stelle m it Verfügung vom 17. Juli 2014 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2014 und mittler en Grades ab 1. Oktober 2015 zusprach (Urk. 6/51). 1.2

Im Oktober 2013 brachen die Eltern von X.___ die seit 1 ½ Jahren laufende Physiotherapie ab und wechselten zu einer Behandlung nach der F eldenkrais-Methode. Diese wurde

teilweise in der Schweiz durch Thera peuten aus dem

Institute A.___ in Tel Aviv und teil weise i n Tel Aviv durchgeführt. Ab Juni 2015 fanden sodann weitere T hera pien in Klagenfurt (Feldenkrais Physiotherapie)

und Kalifornien ( Anat

Baniel - Methode) statt (Urk. 6/64/2) .

Am

15. Mai 2015 ersuchte der Vater von X.___ , Y.___ , um Beteiligung an den Kosten für eine im Institut B.___ in Jerusalem durchgeführte sechswöchige Therapie zur motorischen und kognitiven För derung des Kindes (Urk. 6/53/2) und legte eine Rechnung des In stitutes B.___ vom 6. Mai 2015 für den Betrag von 3‘309.60 $ für die im Monat April 2015 durchgeführte Behandlung bei (Urk. 6/53/4 ). Am 22. Juli 2015 reichte er eine weitere Rechnung des Institutes B.___ vom 31. Mai 2015 für den Betrag von 3‘200.40 $ für die im Mai 2015 durchgeführten Behand lungen

nach ( Urk. 6/56/ 1- 2). Nach einem Telefonat mit der zuständigen Sach bearbeiterin liess Y.___ am

1. Oktober 2015 der IV-Stelle eine Aufstellung der verschiedenen seit Oktober 2013 durchgeführten Thera pien sowie verschiedene Abrechnungen für diese Therapien zukommen (Urk. 6/58 , Urk. 6/59/1-26). Auf Aufforderung der Sachbearbeiterin hin er gänzte er die Aufstellung mit Namen und Adressen der Therapeuten und legte ein Schreiben der Kinderärztin Dr. med. C.___ vom 19. November 2015 bei (Urk. 6/64/1-2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/65 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob Y.___ am 21. März 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um

Übernahme der Kosten für die Therapie im Institut B.___

in Jerusalem (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber Y.___ am 2. Mai 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die Versicherte zu einer gesamtheitlichen Förderung in das Institut B.___ in Jerusalem gebracht worden sei, das h ei sse für Heilpädagogik und Physiothe rapie. Der therapeutische Wert von Physiotherapie bei einer Hüftdysplasie sei sehr beschränkt, weshalb die Invalidenversicherung unter dem Geburtsgebre chen Ziff. 183 nicht die gesamte Physiotherapie übernehmen könne, die we gen der allgemeinen Retardierung im Rahmen des genetischen Syndroms er folge. Physiotherapie wie auch eine Therapieintensivierung seien auch in der Schweiz möglich (Urk. 2 S. 1). Die eingereichten Rechnungen liessen über wiegend keine Zuordnung zu Physiotherapie zu. Einige Therapiestunden seien mit der Feldenkrais-Methode durchgeführt worden. Diese sei keine rein medizinische Therapie und von der IV nicht als Physiotherapie anerkannt. Aus diesen Gründen sei auch ein Kostenbeitrag nicht möglich (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin , die Trisomie 12 stelle kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen dar, weshalb speziell dafür ausgerichtete Therapien nicht durch die Invalidenver sicherung finanziert werden könnten. Gestützt auf die Aktenlage habe die Therapie in Jerusalem vorwiegend der Retardierung im Rahmen des geneti schen Syndroms gedient (Urk. 5 S. 1). 1 .2

Demgegenüber macht der Vater der Versicherten geltend, im Herbst 2013 mit der keinerlei Wirkung zeigenden Physiotherapie aufgehört und im Ausland mit der Methode des A.___ , die auf der Feldenkrais-Therapie für Kinder ba siere, angefangen zu haben. Diese Therapie werde auch weiterhin fortgeführt. Zusätzlich und um auch das kognitive Potential besser zu fördern, hätten sie im Frühjahr 2015 sechs Wochen im Institute B.___ in Jerusalem ver bracht. Danach habe er die SVA um eine teilweise Kostenübernahme dieser letzten Behandlung

an gefragt . N ach ersten Abklärungen habe d ie Sachbear beiterin eine solche telefonisch zugesprochen und ihm die Einreichung der Belege für die weiteren Behandlungen zwecks Prüfung [einer Leistungs pflicht] empfohlen. Alle diese Therapien sollten helfen, das Entwicklungspo tential der Versicherten auszuschöpfen und damit ihre Unabhängigkeit zu verbessern. Letztlich würden sich ihre Anstrengungen auch auf das Ausmass der Unterstützung durch die Invalidenversicherung in der Zukunft positiv auswirken. 2 .

Obwohl sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) als auch in der Beschwerde vom 21. März 2016 die weiteren nach der Feldenkrais-Methode durchgeführten Behandlungen erwähnt werden, beziehen sich die verfügte Leistungsablehnung und das Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren lediglich auf den Anspruch der Versicherten auf Über nahme der Kosten für die sechswöchige Behandlung

im Institute B.___

in Jerusalem . Nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1) ist eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin für die weiteren Behandlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens.

Streitig und zu prüfen ist demzufolge lediglich, der Anspruch der Versi cherten auf Übernahme der Kosten für die im Institute B.___ in Jeru salem in den Monaten April und Mai 2015 durchgeführte n Behandlung en . 3 .

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 6/53/4 und Urk. 6/56 /2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 4 . 4 .1

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr haben ge mäss

Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und ge eig net sind, die Erwerbsfähig keit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewah ren .

Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten nament lich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinnes wahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trach ten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Einglie de rungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) 4 .2

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr auch Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) notwendi gen medi zinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG ).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Ge burt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt ( Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizi ni schen Wis senschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein facher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 4 .3

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anord nung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorge nommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotori schen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b).

Nach der Rechtsprechung sind als medizinische Hilfspersonen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG nur jene Personen zu verstehen, welche, wie Physio therapeuten, Logopäden, anerkannte Chiropraktoren usw. eine angemessene berufliche Spezialausbildung erhalten haben und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen kantonalen Vorschriften ausüben (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen). 4 .4

Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt ( Art. 9 Abs. 1 IVG). Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt ge mäss Art. 23 bis

IVV die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweck mässigen Durchführung im Ausland ( Abs. 1).

Die Versicherung übernimmt die Kosten für eine einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden ( Abs. 2). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3). 5 . 5 .1

Die Kinderärztin Dr. C.___

berichtete am

7. Februar 2014 (Urk. 6/40) , dass die Versicherte Frühforderung, Physiotherapie und eventuell später Logo pädie benötige. Es beständen m ultiple Dysmorphiezeichen , ein muskulärer Hyper tonus der Beine, eine Hyperreflexie der Beine und ein ataktisches Be wegungsmuster im Sitzen. Im Spielverhalten und in der Motorik bestehe ein generalisierter Entwicklungsrückstand. Der Zustand sei besserungsfähig. Die Versicherte mache Fortschritte. 5 .2

Dem Schreiben vom Universitätsspital D.___ , Institut für Medizinische Gene tik, vom 25. September 2014 (Urk. 3/1) lässt sich entnehmen, dass die angeborene Chromosomenstörung der Versicherten mit einer Entwicklungs störung verbunden sei. Die wichtigste therapeutische Massnahme sei eine intensive psychomotorische Förderung, da das Kind sonst sein Entwicklungs potential nicht ausschöpfen könne. 5 .3

Dr. C.___ gab im Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 6/53/3) an, die Versi cherte erhalte eine heilpädagogische Frühförderung und die Eltern planten einen sechswöchigen Therapieaufenthalt in Jerusalem am Insti tute B.___ , um die Entwicklung des Kindes optimal zu fördern. Unter der Therapie seien deutliche Entwicklungsfortschritte erzielt worden. 5 .4

Prof. Dr. med. Dr. h.c. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Tra u ma tologie, führte im Bericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/55) aus, die Versi cherte beginne jetzt sich fest haltend zu laufen. Seit zirka Anfang 2015 laufe es auch an der Hand. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung und dem In teresse der Eltern sei die Fami lie auf die Institution A.___ in Tel Aviv aufmerksam gemacht worden. Dort habe die Versicherte schon nach we nigen Tagen während eines nur einwöchigen Aufenthaltes enorme Fortschritte gemacht. Zusätzlich habe weiterführend ein sechswöchiger Aufenthalt im Institute B.___ in Jerusalem in April 2015 stattgefunden. Jetzt komme auch eine Spezialistin von A.___ zu der Familie.

Radiologisch bestehe eine Hüftdysplasie geringen Ausmasses im Grenzbe reich. Diese Hüftentwicklung dürfte mit dem motorischen Entwicklungsrück stand zusammenhängen. Aktuell käme n eine Schienen- oder operative Behandlung nicht in Frage, um die momentane sensible Entwicklungsphase nicht zu beeinträchtigen. Bei der Fussentwicklung links [Knickplattfuss] könnte es sich um eine physiologische Durchgangsstation bis zum freien Gehen handeln. Die Förderungsmassnahmen seien äusserst wichtig. 5 .5

Laut Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 16. September 2015 (Urk. 6/57) geht die Versicherte sicher. Aktuell bestehe keine Indikation für Einlagen, Schie nen oder spezielle Fussversorgungen. Funktionell sei die Aufrichtung der Füsse sicher gegeben. Abgesehen von einer allgemeinen Hypotonie bestün den keine echten muskulären motorischen Störungen. Aktuell sei die Förde rung kognitiv und aktiv motorisch sicher wichtig . 5 .6

Dr. C.___ bestätigte im Schreiben vom 19. November 2015 (Urk. 6/64/1), dass sich die Versicherte dank einem intensiven Therapieprogramm mit Feldenkrais-Physiotherapie sowie dem A.___ Programm in Tel Aviv ihren Möglichkeiten entsprechend sehr gut entwickle. Die Therapie umfasse eine intensive Behandlung der Patientin aber auch eine umfassende Instruktion und Schulung der Eltern und optimiere dadurch die Entwicklung des Kindes nachhaltig. 6 . 6 .1

Diesen medizinischen Stellungnahmen kann entnommen werden, dass bei der

Versicherte n

wegen der Entwicklungsverzögerung eine heilpädagogi sch e /

psychomotorische

und infolge der Hüftdysplasie eine physiotherapeuti sche Be handlung indiziert sind (Urk. 6/40 , E. 5.1; Urk. 3/1, E. 5 .2 ; Urk. 6/57, E. 5 .5 ). Dementsprechend erhielt sie bereits vor der strittigen Behandlung im Institute B.___

neben der Physiotherapie eine heilpädagogische Förde rung, unter welcher deutliche Entwicklungsfortschritte e rzielt wurden (Urk. 6/53/3, E. 5 .3). Demgegenüber scheint die bis Oktober 2013 durchge führte Physio therapie zu keinen befriedigenden Resultaten geführt zu haben, weshalb sie auf Wunsch der Eltern eingestellt wurde (vgl. u.a. Urk. 1 S. 1). 6 .2

Zunächst stellt sich die Frage, worin die in den Monaten April und Mai 2015 im Institute B.___ in Jerusalem durchgeführte Behandlung besteht. Die beiden Rechnungen vom 6. und 31. Mai 2015 (Urk. 6/53/4, Urk. 6/56/2) ge ben dazu keine rlei Auskunft .

Gemäss dem Auftritt des Institutes B.___ auf Facebook besteht B.___ s Method e darin , Fähigkeiten zum systematischen Denken und Lernen zu vermitteln ( k onsultiert am 6. April 2017). Angestrebt wird somit eine För derung der all gemeinen Lernfähigkeit, was einer pädagogisch-therapeuti schen Massnahme entspricht.

Bis zum 31. Dezember 2007 wurden die pädagogisch-therapeutischen ( so

wie auch die sonderschulischen ) Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen. Seit der

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga benteilung

zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008, liegt die Zuständigkeit für Logopädie, Psychomotorik sowie andere heilpädagogische

und früherzieherische Massnahmen ( wie auch

für die Massnahmen der Son derschulung ) in der Beurteilungskompetenz und

allfällige n Zahlungspflicht der Kantone.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen gehen somit nicht (mehr) zul asten der Invalidenversicherung . 6 .3

Sollte die Versicherte im Institute B.___

über d i e pädagogisch-thera peu ti sche Förderung hinaus auch physiotherapeutisch behandelt worden sein

wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen , wäre eine Kos ten beteiligung der Beschwerdegegnerin für diesen Teil der im Ausland durch ge führten Behandlung nach den Kriterien von Art. 23 bis IVV (E. 4 .4) zu prüfen.

Unbestrittenermassen handelte es sich nicht um eine Notfallbehandlung nach Art. 23 bis

Abs . 2 IVV.

Weiter

könnte eine auf Kinder mit Hüftdysplasie zugeschnittene Physiothera pie auch in der Schweiz durchgeführt werden. Bis Oktober 2013 kam die Ver sicherte denn auch in den Genuss einer solchen Behandlung . E ine Kos ten übernahme nach Art. 23 bis

Abs. 1 IVV würde daher ausser Betracht fallen .

Ob schliesslich gemäss Art. 23 bis

Abs . 3 IVV beachtliche Gründe der Durch füh rung der Massnahme im Ausland zugrunde lagen, kann offen ge lassen werden. Denn die Invalidenversicherung würde lediglich Behandlun gen über nehmen , die von einem Arzt oder auf seine Anordnung durch medi zinische Hilfs personen mit entsprechender beruflicher Ausbildung vorge nommen wer den (Art. 14

lit . a IVG; E. 4 .3).

Weder in den Stellungnahmen der Kinder ärzt in

Dr. C.___ , noch in denjenigen des chirurgischen Orthopä den Prof. Dr. E.___ finden sich Hinweise auf eine Verschreibung von physi otherapeutischen Be handlungen während des Aufenthaltes in Jerusalem . So mit wäre eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der in Art. 23 bis Abs. 3 IVV statuierten Au stauschbefugnis zu verneinen . 6.4

Zusammenfassend besteht keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme be zieh ungsweise Beteiligung der In validenversicherung an den Kosten der Beha ndlung im Insti tute B.___ in Jerusalem.

Unter diesen Umständen ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die Voraus setzungen von Art. 13 IVG, beziehungsweise allenfalls Art. 12 IVG erfüllt wären. Dies bezüglich würde sich insbesondere die Frage stellen, ob die Be hand lung im Institute B.___ nach bewährter Erkenntnis der medizi ni schen Wissen schaft angezeigt war und den therapeutischen Erfolg bezieh ungsweise den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger W ei se anstrebte (Art. 2 Abs. 3 GgV, Art. 2 Abs. 1 letzter Satz IVV ; E. 4.1-2 ). 7 . 7 .1

Wiederholt beruft sich der Vater der Versicherten auf eine von der Sachbear beiterin der IV-Stelle gemachte

Zusage für die Kostenübernahme ( zuletzt im Beschwer deverfahren: Urk. 1 S. 2). 7 .2

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt , können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter be stimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Be hand l ung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der be treffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken nen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht wer den können (4.) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunft s ertei lung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S.

223). 7 .3

Selbst wenn die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle eine in den Akten nicht dokumentierte Zusage für die Kostenübernahme ge mach t hätte, könnte daraus nichts zugunsten der Versicherten abgeleitet werden. Denn die Eltern der Versicherten stellten ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die Behandlung im Institute B.___ erst nach deren Abschluss (Urk. 6/53/2). Somit konnte die geltend gemachte offenbar erst nach Gesuchstellung er folgte

Zusage keineswegs Auslöser für die Einleitung der kostenintensiven Behandlung in Jerusalem gewesen sein. Dass die Eltern der Versicherten im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft weitere Dispositionen getroffen hätten, machen sie nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 8 .

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 2). Nach einem Telefonat mit der zuständigen Sach bearbeiterin liess Y.___ am

1. Oktober 2015 der IV-Stelle eine Aufstellung der verschiedenen seit Oktober 2013 durchgeführten Thera pien sowie verschiedene Abrechnungen für diese Therapien zukommen (Urk. 6/58 , Urk. 6/59/1-26). Auf Aufforderung der Sachbearbeiterin hin er gänzte er die Aufstellung mit Namen und Adressen der Therapeuten und legte ein Schreiben der Kinderärztin Dr. med. C.___ vom 19. November 2015 bei (Urk. 6/64/1-2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/65 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

E. 1.1 X.___

wurde am 10. Januar 2012 nach 31 4/7 Schwanger schaftswochen mit einer partiellen Trisomie 12 geboren. Bei dem verschie dene Dysmorphie -Zeichen aufweisenden Kind musste am 4. Februar 2012 eine I nguinalhernie rechts operativ reponiert werden. Am 18. Februar 2012 wurde die Versicherte von ihrer damals noch ledigen

Mutter Z.___

unter Hinweis auf die Frühgeburt bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3).

Infolge einer Rezidivhernie wurde am 1. April 2012 eine er neute Herniotomie durchgeführt. D ie IV-Stelle übernahm die Kosten für die Be hand lung der Ge burtsgebrechen Ziffer 183 (angeborene Hüftdysplasi e) und

303 ( I nguinalhernie ) sowie in Zusammenhang mit der Frühgeburt der Ge burts gebrechen Ziffer 494 (Geburtsgewicht unter 2000 g) und 497/498 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen sowie schwere neonatale me tabolische Störungen; Mitteilungen vom 5. Juli 2012, Urk. 6/16-19).

Insbe sondere erteilte sie Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie zur Be handlung der Hüftdysplasie ( Mitteilung en vom 15. Oktober 2012 und 24. Februar 2014, Urk. 6/28 und 6/41 ) .

Im Verlauf manifestierte sich bei der Versicherten ein allgemeine r Entwick lungsrückstand, weshalb ihr die IV-Stelle m it Verfügung vom 17. Juli 2014 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2014 und mittler en Grades ab 1. Oktober 2015 zusprach (Urk. 6/51).

E. 1.2 Im Oktober 2013 brachen die Eltern von X.___ die seit 1 ½ Jahren laufende Physiotherapie ab und wechselten zu einer Behandlung nach der F eldenkrais-Methode. Diese wurde

teilweise in der Schweiz durch Thera peuten aus dem

Institute A.___ in Tel Aviv und teil weise i n Tel Aviv durchgeführt. Ab Juni 2015 fanden sodann weitere T hera pien in Klagenfurt (Feldenkrais Physiotherapie)

und Kalifornien ( Anat

Baniel - Methode) statt (Urk. 6/64/2) .

Am

15. Mai 2015 ersuchte der Vater von X.___ , Y.___ , um Beteiligung an den Kosten für eine im Institut B.___ in Jerusalem durchgeführte sechswöchige Therapie zur motorischen und kognitiven För derung des Kindes (Urk. 6/53/2) und legte eine Rechnung des In stitutes B.___ vom 6. Mai 2015 für den Betrag von 3‘309.60 $ für die im Monat April 2015 durchgeführte Behandlung bei (Urk. 6/53/4 ). Am 22. Juli 2015 reichte er eine weitere Rechnung des Institutes B.___ vom 31. Mai 2015 für den Betrag von 3‘200.40 $ für die im Mai 2015 durchgeführten Behand lungen

nach ( Urk. 6/56/

E. 2 .

Obwohl sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) als auch in der Beschwerde vom 21. März 2016 die weiteren nach der Feldenkrais-Methode durchgeführten Behandlungen erwähnt werden, beziehen sich die verfügte Leistungsablehnung und das Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren lediglich auf den Anspruch der Versicherten auf Über nahme der Kosten für die sechswöchige Behandlung

im Institute B.___

in Jerusalem . Nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1) ist eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin für die weiteren Behandlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens.

Streitig und zu prüfen ist demzufolge lediglich, der Anspruch der Versi cherten auf Übernahme der Kosten für die im Institute B.___ in Jeru salem in den Monaten April und Mai 2015 durchgeführte n Behandlung en .

E. 3 .

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 6/53/4 und Urk. 6/56 /2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 4 .4

Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt ( Art.

E. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt , können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter be stimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Be hand l ung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der be treffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken nen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht wer den können (4.) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunft s ertei lung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S.

223). 7 .3

Selbst wenn die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle eine in den Akten nicht dokumentierte Zusage für die Kostenübernahme ge mach t hätte, könnte daraus nichts zugunsten der Versicherten abgeleitet werden. Denn die Eltern der Versicherten stellten ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die Behandlung im Institute B.___ erst nach deren Abschluss (Urk. 6/53/2). Somit konnte die geltend gemachte offenbar erst nach Gesuchstellung er folgte

Zusage keineswegs Auslöser für die Einleitung der kostenintensiven Behandlung in Jerusalem gewesen sein. Dass die Eltern der Versicherten im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft weitere Dispositionen getroffen hätten, machen sie nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 8 .

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00367

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

24. April 2017 in Sachen X.___ , geb. 2012 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___

wurde am 10. Januar 2012 nach 31 4/7 Schwanger schaftswochen mit einer partiellen Trisomie 12 geboren. Bei dem verschie dene Dysmorphie -Zeichen aufweisenden Kind musste am 4. Februar 2012 eine I nguinalhernie rechts operativ reponiert werden. Am 18. Februar 2012 wurde die Versicherte von ihrer damals noch ledigen

Mutter Z.___

unter Hinweis auf die Frühgeburt bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/3).

Infolge einer Rezidivhernie wurde am 1. April 2012 eine er neute Herniotomie durchgeführt. D ie IV-Stelle übernahm die Kosten für die Be hand lung der Ge burtsgebrechen Ziffer 183 (angeborene Hüftdysplasi e) und

303 ( I nguinalhernie ) sowie in Zusammenhang mit der Frühgeburt der Ge burts gebrechen Ziffer 494 (Geburtsgewicht unter 2000 g) und 497/498 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen sowie schwere neonatale me tabolische Störungen; Mitteilungen vom 5. Juli 2012, Urk. 6/16-19).

Insbe sondere erteilte sie Kostengutsprache für ambulante Physiotherapie zur Be handlung der Hüftdysplasie ( Mitteilung en vom 15. Oktober 2012 und 24. Februar 2014, Urk. 6/28 und 6/41 ) .

Im Verlauf manifestierte sich bei der Versicherten ein allgemeine r Entwick lungsrückstand, weshalb ihr die IV-Stelle m it Verfügung vom 17. Juli 2014 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2014 und mittler en Grades ab 1. Oktober 2015 zusprach (Urk. 6/51). 1.2

Im Oktober 2013 brachen die Eltern von X.___ die seit 1 ½ Jahren laufende Physiotherapie ab und wechselten zu einer Behandlung nach der F eldenkrais-Methode. Diese wurde

teilweise in der Schweiz durch Thera peuten aus dem

Institute A.___ in Tel Aviv und teil weise i n Tel Aviv durchgeführt. Ab Juni 2015 fanden sodann weitere T hera pien in Klagenfurt (Feldenkrais Physiotherapie)

und Kalifornien ( Anat

Baniel - Methode) statt (Urk. 6/64/2) .

Am

15. Mai 2015 ersuchte der Vater von X.___ , Y.___ , um Beteiligung an den Kosten für eine im Institut B.___ in Jerusalem durchgeführte sechswöchige Therapie zur motorischen und kognitiven För derung des Kindes (Urk. 6/53/2) und legte eine Rechnung des In stitutes B.___ vom 6. Mai 2015 für den Betrag von 3‘309.60 $ für die im Monat April 2015 durchgeführte Behandlung bei (Urk. 6/53/4 ). Am 22. Juli 2015 reichte er eine weitere Rechnung des Institutes B.___ vom 31. Mai 2015 für den Betrag von 3‘200.40 $ für die im Mai 2015 durchgeführten Behand lungen

nach ( Urk. 6/56/ 1- 2). Nach einem Telefonat mit der zuständigen Sach bearbeiterin liess Y.___ am

1. Oktober 2015 der IV-Stelle eine Aufstellung der verschiedenen seit Oktober 2013 durchgeführten Thera pien sowie verschiedene Abrechnungen für diese Therapien zukommen (Urk. 6/58 , Urk. 6/59/1-26). Auf Aufforderung der Sachbearbeiterin hin er gänzte er die Aufstellung mit Namen und Adressen der Therapeuten und legte ein Schreiben der Kinderärztin Dr. med. C.___ vom 19. November 2015 bei (Urk. 6/64/1-2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/65 ff.) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2016 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob Y.___ am 21. März 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um

Übernahme der Kosten für die Therapie im Institut B.___

in Jerusalem (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber Y.___ am 2. Mai 2016 orientiert wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die Versicherte zu einer gesamtheitlichen Förderung in das Institut B.___ in Jerusalem gebracht worden sei, das h ei sse für Heilpädagogik und Physiothe rapie. Der therapeutische Wert von Physiotherapie bei einer Hüftdysplasie sei sehr beschränkt, weshalb die Invalidenversicherung unter dem Geburtsgebre chen Ziff. 183 nicht die gesamte Physiotherapie übernehmen könne, die we gen der allgemeinen Retardierung im Rahmen des genetischen Syndroms er folge. Physiotherapie wie auch eine Therapieintensivierung seien auch in der Schweiz möglich (Urk. 2 S. 1). Die eingereichten Rechnungen liessen über wiegend keine Zuordnung zu Physiotherapie zu. Einige Therapiestunden seien mit der Feldenkrais-Methode durchgeführt worden. Diese sei keine rein medizinische Therapie und von der IV nicht als Physiotherapie anerkannt. Aus diesen Gründen sei auch ein Kostenbeitrag nicht möglich (Urk. 2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin , die Trisomie 12 stelle kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen dar, weshalb speziell dafür ausgerichtete Therapien nicht durch die Invalidenver sicherung finanziert werden könnten. Gestützt auf die Aktenlage habe die Therapie in Jerusalem vorwiegend der Retardierung im Rahmen des geneti schen Syndroms gedient (Urk. 5 S. 1). 1 .2

Demgegenüber macht der Vater der Versicherten geltend, im Herbst 2013 mit der keinerlei Wirkung zeigenden Physiotherapie aufgehört und im Ausland mit der Methode des A.___ , die auf der Feldenkrais-Therapie für Kinder ba siere, angefangen zu haben. Diese Therapie werde auch weiterhin fortgeführt. Zusätzlich und um auch das kognitive Potential besser zu fördern, hätten sie im Frühjahr 2015 sechs Wochen im Institute B.___ in Jerusalem ver bracht. Danach habe er die SVA um eine teilweise Kostenübernahme dieser letzten Behandlung

an gefragt . N ach ersten Abklärungen habe d ie Sachbear beiterin eine solche telefonisch zugesprochen und ihm die Einreichung der Belege für die weiteren Behandlungen zwecks Prüfung [einer Leistungs pflicht] empfohlen. Alle diese Therapien sollten helfen, das Entwicklungspo tential der Versicherten auszuschöpfen und damit ihre Unabhängigkeit zu verbessern. Letztlich würden sich ihre Anstrengungen auch auf das Ausmass der Unterstützung durch die Invalidenversicherung in der Zukunft positiv auswirken. 2 .

Obwohl sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) als auch in der Beschwerde vom 21. März 2016 die weiteren nach der Feldenkrais-Methode durchgeführten Behandlungen erwähnt werden, beziehen sich die verfügte Leistungsablehnung und das Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren lediglich auf den Anspruch der Versicherten auf Über nahme der Kosten für die sechswöchige Behandlung

im Institute B.___

in Jerusalem . Nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1) ist eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin für die weiteren Behandlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah rens.

Streitig und zu prüfen ist demzufolge lediglich, der Anspruch der Versi cherten auf Übernahme der Kosten für die im Institute B.___ in Jeru salem in den Monaten April und Mai 2015 durchgeführte n Behandlung en . 3 .

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 6/53/4 und Urk. 6/56 /2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 4 . 4 .1

Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr haben ge mäss

Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und ge eig net sind, die Erwerbsfähig keit oder die Fähigkeit, sich im Aufga benbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewah ren .

Als medizinische Massnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten nament lich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinnes wahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trach ten, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Einglie de rungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) 4 .2

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr auch Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) notwendi gen medi zinischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG ).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Ge burt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt ( Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Mass nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizi ni schen Wis senschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein facher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 4 .3

Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anord nung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorge nommen wird ( lit . a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotori schen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien ( lit . b).

Nach der Rechtsprechung sind als medizinische Hilfspersonen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a IVG nur jene Personen zu verstehen, welche, wie Physio therapeuten, Logopäden, anerkannte Chiropraktoren usw. eine angemessene berufliche Spezialausbildung erhalten haben und ihren Beruf nach den im betreffenden Fall gültigen kantonalen Vorschriften ausüben (BGE 136 V 209 E. 7 mit Hinweisen). 4 .4

Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt ( Art. 9 Abs. 1 IVG). Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt ge mäss Art. 23 bis

IVV die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweck mässigen Durchführung im Ausland ( Abs. 1).

Die Versicherung übernimmt die Kosten für eine einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durchgeführt werden ( Abs. 2). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3). 5 . 5 .1

Die Kinderärztin Dr. C.___

berichtete am

7. Februar 2014 (Urk. 6/40) , dass die Versicherte Frühforderung, Physiotherapie und eventuell später Logo pädie benötige. Es beständen m ultiple Dysmorphiezeichen , ein muskulärer Hyper tonus der Beine, eine Hyperreflexie der Beine und ein ataktisches Be wegungsmuster im Sitzen. Im Spielverhalten und in der Motorik bestehe ein generalisierter Entwicklungsrückstand. Der Zustand sei besserungsfähig. Die Versicherte mache Fortschritte. 5 .2

Dem Schreiben vom Universitätsspital D.___ , Institut für Medizinische Gene tik, vom 25. September 2014 (Urk. 3/1) lässt sich entnehmen, dass die angeborene Chromosomenstörung der Versicherten mit einer Entwicklungs störung verbunden sei. Die wichtigste therapeutische Massnahme sei eine intensive psychomotorische Förderung, da das Kind sonst sein Entwicklungs potential nicht ausschöpfen könne. 5 .3

Dr. C.___ gab im Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 6/53/3) an, die Versi cherte erhalte eine heilpädagogische Frühförderung und die Eltern planten einen sechswöchigen Therapieaufenthalt in Jerusalem am Insti tute B.___ , um die Entwicklung des Kindes optimal zu fördern. Unter der Therapie seien deutliche Entwicklungsfortschritte erzielt worden. 5 .4

Prof. Dr. med. Dr. h.c. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Tra u ma tologie, führte im Bericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 6/55) aus, die Versi cherte beginne jetzt sich fest haltend zu laufen. Seit zirka Anfang 2015 laufe es auch an der Hand. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung und dem In teresse der Eltern sei die Fami lie auf die Institution A.___ in Tel Aviv aufmerksam gemacht worden. Dort habe die Versicherte schon nach we nigen Tagen während eines nur einwöchigen Aufenthaltes enorme Fortschritte gemacht. Zusätzlich habe weiterführend ein sechswöchiger Aufenthalt im Institute B.___ in Jerusalem in April 2015 stattgefunden. Jetzt komme auch eine Spezialistin von A.___ zu der Familie.

Radiologisch bestehe eine Hüftdysplasie geringen Ausmasses im Grenzbe reich. Diese Hüftentwicklung dürfte mit dem motorischen Entwicklungsrück stand zusammenhängen. Aktuell käme n eine Schienen- oder operative Behandlung nicht in Frage, um die momentane sensible Entwicklungsphase nicht zu beeinträchtigen. Bei der Fussentwicklung links [Knickplattfuss] könnte es sich um eine physiologische Durchgangsstation bis zum freien Gehen handeln. Die Förderungsmassnahmen seien äusserst wichtig. 5 .5

Laut Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 16. September 2015 (Urk. 6/57) geht die Versicherte sicher. Aktuell bestehe keine Indikation für Einlagen, Schie nen oder spezielle Fussversorgungen. Funktionell sei die Aufrichtung der Füsse sicher gegeben. Abgesehen von einer allgemeinen Hypotonie bestün den keine echten muskulären motorischen Störungen. Aktuell sei die Förde rung kognitiv und aktiv motorisch sicher wichtig . 5 .6

Dr. C.___ bestätigte im Schreiben vom 19. November 2015 (Urk. 6/64/1), dass sich die Versicherte dank einem intensiven Therapieprogramm mit Feldenkrais-Physiotherapie sowie dem A.___ Programm in Tel Aviv ihren Möglichkeiten entsprechend sehr gut entwickle. Die Therapie umfasse eine intensive Behandlung der Patientin aber auch eine umfassende Instruktion und Schulung der Eltern und optimiere dadurch die Entwicklung des Kindes nachhaltig. 6 . 6 .1

Diesen medizinischen Stellungnahmen kann entnommen werden, dass bei der

Versicherte n

wegen der Entwicklungsverzögerung eine heilpädagogi sch e /

psychomotorische

und infolge der Hüftdysplasie eine physiotherapeuti sche Be handlung indiziert sind (Urk. 6/40 , E. 5.1; Urk. 3/1, E. 5 .2 ; Urk. 6/57, E. 5 .5 ). Dementsprechend erhielt sie bereits vor der strittigen Behandlung im Institute B.___

neben der Physiotherapie eine heilpädagogische Förde rung, unter welcher deutliche Entwicklungsfortschritte e rzielt wurden (Urk. 6/53/3, E. 5 .3). Demgegenüber scheint die bis Oktober 2013 durchge führte Physio therapie zu keinen befriedigenden Resultaten geführt zu haben, weshalb sie auf Wunsch der Eltern eingestellt wurde (vgl. u.a. Urk. 1 S. 1). 6 .2

Zunächst stellt sich die Frage, worin die in den Monaten April und Mai 2015 im Institute B.___ in Jerusalem durchgeführte Behandlung besteht. Die beiden Rechnungen vom 6. und 31. Mai 2015 (Urk. 6/53/4, Urk. 6/56/2) ge ben dazu keine rlei Auskunft .

Gemäss dem Auftritt des Institutes B.___ auf Facebook besteht B.___ s Method e darin , Fähigkeiten zum systematischen Denken und Lernen zu vermitteln ( k onsultiert am 6. April 2017). Angestrebt wird somit eine För derung der all gemeinen Lernfähigkeit, was einer pädagogisch-therapeuti schen Massnahme entspricht.

Bis zum 31. Dezember 2007 wurden die pädagogisch-therapeutischen ( so

wie auch die sonderschulischen ) Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen. Seit der

Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga benteilung

zwischen Bund und Kantonen (NFA) per 1. Januar 2008, liegt die Zuständigkeit für Logopädie, Psychomotorik sowie andere heilpädagogische

und früherzieherische Massnahmen ( wie auch

für die Massnahmen der Son derschulung ) in der Beurteilungskompetenz und

allfällige n Zahlungspflicht der Kantone.

Pädagogisch-therapeutische Massnahmen gehen somit nicht (mehr) zul asten der Invalidenversicherung . 6 .3

Sollte die Versicherte im Institute B.___

über d i e pädagogisch-thera peu ti sche Förderung hinaus auch physiotherapeutisch behandelt worden sein

wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen , wäre eine Kos ten beteiligung der Beschwerdegegnerin für diesen Teil der im Ausland durch ge führten Behandlung nach den Kriterien von Art. 23 bis IVV (E. 4 .4) zu prüfen.

Unbestrittenermassen handelte es sich nicht um eine Notfallbehandlung nach Art. 23 bis

Abs . 2 IVV.

Weiter

könnte eine auf Kinder mit Hüftdysplasie zugeschnittene Physiothera pie auch in der Schweiz durchgeführt werden. Bis Oktober 2013 kam die Ver sicherte denn auch in den Genuss einer solchen Behandlung . E ine Kos ten übernahme nach Art. 23 bis

Abs. 1 IVV würde daher ausser Betracht fallen .

Ob schliesslich gemäss Art. 23 bis

Abs . 3 IVV beachtliche Gründe der Durch füh rung der Massnahme im Ausland zugrunde lagen, kann offen ge lassen werden. Denn die Invalidenversicherung würde lediglich Behandlun gen über nehmen , die von einem Arzt oder auf seine Anordnung durch medi zinische Hilfs personen mit entsprechender beruflicher Ausbildung vorge nommen wer den (Art. 14

lit . a IVG; E. 4 .3).

Weder in den Stellungnahmen der Kinder ärzt in

Dr. C.___ , noch in denjenigen des chirurgischen Orthopä den Prof. Dr. E.___ finden sich Hinweise auf eine Verschreibung von physi otherapeutischen Be handlungen während des Aufenthaltes in Jerusalem . So mit wäre eine Leis tungspflicht der Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der in Art. 23 bis Abs. 3 IVV statuierten Au stauschbefugnis zu verneinen . 6.4

Zusammenfassend besteht keine Rechtsgrundlage für eine Übernahme be zieh ungsweise Beteiligung der In validenversicherung an den Kosten der Beha ndlung im Insti tute B.___ in Jerusalem.

Unter diesen Umständen ist auch nicht weiter zu prüfen, ob die Voraus setzungen von Art. 13 IVG, beziehungsweise allenfalls Art. 12 IVG erfüllt wären. Dies bezüglich würde sich insbesondere die Frage stellen, ob die Be hand lung im Institute B.___ nach bewährter Erkenntnis der medizi ni schen Wissen schaft angezeigt war und den therapeutischen Erfolg bezieh ungsweise den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger W ei se anstrebte (Art. 2 Abs. 3 GgV, Art. 2 Abs. 1 letzter Satz IVV ; E. 4.1-2 ). 7 . 7 .1

Wiederholt beruft sich der Vater der Versicherten auf eine von der Sachbear beiterin der IV-Stelle gemachte

Zusage für die Kostenübernahme ( zuletzt im Beschwer deverfahren: Urk. 1 S. 2). 7 .2

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt , können falsche Auskünfte von Verwaltungs be hörden unter be stimmten Voraussetzungen eine vom mate riel len Recht abweichende Be hand l ung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der be treffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei chenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken nen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis po sitionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän gig gemacht wer den können (4.) und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunft s ertei lung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S.

223). 7 .3

Selbst wenn die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle eine in den Akten nicht dokumentierte Zusage für die Kostenübernahme ge mach t hätte, könnte daraus nichts zugunsten der Versicherten abgeleitet werden. Denn die Eltern der Versicherten stellten ihr Gesuch um Übernahme der Kosten für die Behandlung im Institute B.___ erst nach deren Abschluss (Urk. 6/53/2). Somit konnte die geltend gemachte offenbar erst nach Gesuchstellung er folgte

Zusage keineswegs Auslöser für die Einleitung der kostenintensiven Behandlung in Jerusalem gewesen sein. Dass die Eltern der Versicherten im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft weitere Dispositionen getroffen hätten, machen sie nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 8 .

Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00 .-- fe stzulegen und ausgangsge mäss vo n der Beschwerdeführer in

zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Recht s kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y .___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin DaubenmeyerMeier-Wiesner