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IV.2016.00364

Erstanmeldung. Überzeugendes Gutachten. 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Einkommensvergleich. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, war seit dem Jahr 2004 im Z.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/9, Urk. 7/16) . Nach Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/3) meldete sie sich mit Datum vom

13. Juli 2013

unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 9). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/17, Urk. 7/18) sowie einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug vom 7. August 2013, Urk. 7/15) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7 / 5, Urk. 7 / 16, Urk. 7 / 2 1, Urk. 7/22). In der Folge gab d ie IV-Stelle bei der A.___,

MEDAS

B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am

11. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/33).

Am

7. April 2015 nahm der psychiatrische Gutachter zu r

Rückfrage der IV-Stelle

(Urk. 7/34) Stellung (Urk. 7/38).

Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/41). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2015 Einwand (Urk. 7/42) und reichte nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Einwandbegründung vom 30. November 2015 (Urk. 7/58) weitere Arztberichte ein (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 1 6 . Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gemäss Vorbe scheid ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Beschwer degegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom

7. April 2016 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 65), was der Beschwerdeführerin am 1 3 . April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016 im Wesentlichen, aus ärztlicher Sicht bestehe seit dem 5. Februar 2013 eine dauerhafte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in Küche, Reinigung, Wäscherei und Restaurant. Für eine der gesundheitlichen Situation optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Während der stationären Hospitalisationen habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähig keit bestanden.

Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine breite Auswahl an angepassten Hilfstätigkeiten bereitstelle, sei vorliegend keine erhebliche Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Das A.___ -Gutachten entspreche den Erfor dernissen der Rechtsprechung und die Berichte der behandelnden Ärzte ver möchten das Gutachten nicht zu erschüttern. Da in der angestammten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von bloss 30 % bestehe, würde auch ein Ein kommensvergleich den Sachverhalt nicht verändern (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, auf das A.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es setze sich nicht kritisch mit den vorliegen den Arztberichten auseinander und die Schlussfolgerungen würden nicht näher begründe t, weshalb das Gutachten an sich nicht nachvollziehbar sei. Da offensichtlich unsauber gearbeitet worden sei, hätten Rückfragen an die Gutachter gestellt werden müssen. Die behandelnden Ärzte seien alle von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen . Es sei festzuhalten, dass bei psychischen Erkrankungen nicht in jedem Fall auf das unabhängige Gutachten abgestellt werden könne. Es sei im Einzelfall möglich, dass die Berichte der behandelnden Ärzte ein umfas sendere s Bild des Gesundheitszustandes vermittelten als ein Gutachten, wel ches aufgrund einer einmaligen Untersuchung verfasst worden sei

(Urk. 1). 3.

3.1

Vom 1 1. April bis 8. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ stationär behandelt. Im Bericht vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/17/1) führten die behandelnden Ärzte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden neben einem cervico

- und lumbospondylogenem Syndrom eine Schmerzgeneralisierung und -ausweitung auf die gesamte rechte Körperhälfte bei zusätzlicher depressiver Störung nach verschiedenen traumatischen Belastungen. Die Beschwerdeführerin habe in leicht gebessertem Allgemeinzustand mit verbesserter körperlicher

Leistungsfähigkeit entlassen werden könne n . Für die ersten zwei Wochen nach dem Re habilitationsaufenthalt sei eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, danach sei ein Wiedereinstieg mit 30-50 % zu empfehlen. 3.2

Vom

29. Mai bis 22. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin in der psychiatri schen Klinik des Spital s

D.___ in stationärer Behandlung . Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 7/18/11-13)

nannten die behandelnden Ärzte im Wesentlichen die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und führten aus, diese habe sich in der Folge mehrerer psychosozialer Belastungsfaktoren entwickelt, wobei zusätzlich eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbelsäule zur Entstehung und Auf rechterhaltung der Depression beitragen dürf t

e. Die psychosozial en Belas tungsfaktoren und traumatisierenden Erlebnisse hätten mit der Beschwerde führerin sowohl psychotherapeutisch als auch soz i alarbeiterisch bearbeitet werden können, so dass diesbezüglich bereits eine leichte Besserung einge treten sei . Im Arztbericht vom 11. April 2014 (Urk. 7/21) diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Spitals D.___ wiederum eine mittelgradig depressive Episode und führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Affekt deutlich gedrückt. 3.3

3. 3 .1

Im Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der A.___

polydis ziplinär begutachtet. Im Gutachten vom

11. März 2015 (Urk. 7/33) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit : Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6 ohne Hinweise auf eine Myelopathie, lumb o spondylogenes Schmerzsyndrom ohne L5-Beteiligung rechts bei mediolateral nach rechts gerichteter Diskushernie LWK4/5 sowie Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Funktionseinschränkung der rechten Schulter . Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.1) sowie chronische Spannungskopfschmerzen (Urk. 7/ 33/24). 3. 3 .2

Die Gutachter führten aus, aus internistischer Sicht bestehe bei ereignisarmer Anamnese sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/46) . Aus orthopädischer Sicht seien

d ie degenerativen Veränderungen im Bereich der HW S und LWS bildgebend nachgewiesen worden. E s hätten sich keine Veränderungen für eine zervi kale Myelopathie

finden lassen . Bei der Untersuchung habe sich die HWS-Beweg lichkeit eingeschränkt gezeigt, jedoch nicht so hochgradig wie subjektiv empfunden. Funktionseinschränkungen durch die Degeneration der Halswir belsäule erg ä ben sich für Belastungen ausserhalb des Körperlotes und bei ständigen Ü berkopfarbeiten. Auch Tätigkeiten mit fixierter Kopfposition, wie z um Beispiel Tätigkeiten in Kopfreklination oder nicht unterbrechbare Bild schirmtätigkeiten

seien nicht zumutbar (Urk. 7/33/21) . Trotz der subjektiven Empfindung, die LWS sei eingesteift, besteh e ein relativ freies Gelenkspiel bei Ablenkung und Entspannung, aber auch im Bereich der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin

habe bei der Untersuchung

den rechten Arm normal einsetzen und sich auch gut über den rechten Arm abstützen können. Der früher durch Dr. E.___ mitgeteilte Befund einer frozen

shoulder rechts sei aktuell nicht zu verifizieren. Auch passiv sei eine gute Durchbewegung mög lich gewesen, so dass die demonstrierte Minderbeweg li chkeit des rechten Schultergelenkes objektiv nicht nachzuvollziehen sei . Etwas eingeschränkt sei die Hüftbeweglichkeit rechts gewesen, jedoch nur für die Seit en bewegung. Degenerative Veränderungen seien auch an der LWS vorhanden . Es besteh e eine Diskushernie LWK 4/5 rechts mediolateral mit Wurzelkontakt L5 rechts ohne Hinweise für eine Neurokompression. Allein schon dadurch besteh e

trotz der berichteten Befundinkonsistenzen eine Minderbelastbarkeit der LWS . Die Beweglichkeit der LWS sei aber b esser als subjektiv dargestellt (Urk. 7/33/21-22, Urk. 7/33/41-42) . Aus orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, in einer angepassten Tätigkeit von 100 % (Urk. 7/33/42) . 3. 3 . 3

Es wurde weiter festgehalten, d ie von der Beschwerdeführerin berichteten Schmerzausstrahlungen und motorischen Defizite im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines würden nicht auf einer zervikalen oder lum balen Wurzel kompression beruhen . Die Schmerzeinstrahlungen seien

pseu doradikulärer Art und gingen von der Degener ation der Bewegungssegmente HWK4/5/6 und LWK 4/5 aus. Gegen eine radikuläre Schmerzsymptomatik spreche die mehr diffuse Ausstrahlung ohne Begrenzung auf das Dermatom gebiet einer Nervenwurzel und auch fehlende radikuläre Ausfälle . D ie Beschwerdeführerin gebe eine Schwäche der rechten Hand an, welche man gels pathologischer Untersuchungsbefunde

nicht habe festgestellt werden können . Bei einer nervenbedingten Ursache eines Kraftmangels wären Mus kelatrophien zu erwarten gewesen, die aber nicht vorgelegen hätten . Inkon sistent mit der angegebenen Funktionseinschränkung der rechten Hand sei auch die ohne Schwierigkeiten erfolgte Benutzung des Mobiltelefons mit der rechten Hand . Die demonstrierte motorische Funktionseinschränkung der rechten Hand sei anhand des neurologischen Befundes somatisch nicht erklärbar. Auch die Schmerzeinstrahlungen ins rechte Bein seien vorwiegend diffus und würden tief im muskulären Ber eich empfunden. Auch dabei handle es sich um pseudoradikuläre Schmerzen, denn der typisch radikulär e Schmerztyp mit Ausstrahlung und begleitenden Parästhesien im Gebiet eines bestimmten Dermatoms

liege nicht vor . Die Beschwerdeführerin

habe auch keine sensiblen Defizite berichtet und muskuläre Lähmungen an den Beine n und Reflexdifferenzen lägen nicht vor. Eine somatische Erklärung für das etwas rechts hinkende Gangbild mit teils verminderter Abrollung des rechten Fusses besteh e nicht. Die Einschränkung des Fersen- und Zehenganges sowie das mühsame und vorsichtige Gangbild seien insgesamt somatisch weder gelenks- noch nervenbedingt zu erklären. Daher sei das hinkende Gangbild im Rahmen der Befundinkonsistenzen und demonstrativen Tendenzen zu sehen .

Die angegebenen Schlafstörungen würden nicht auf einer neurologi schen Erkrankung des Schlafes beru h en. Sie hätten auf den Tagesablauf keine funktionelle Auswirkung. Es bestünde keine Tagesmüdigkeit oder nicht u nterdrückbare Einschlafneigung (Urk. 7/33/16-18, Urk. 7/33/22-23) . Der neurologische Gutachter hielt fest, dass sich insgesamt keine versicherungs medizinisch relevante Einschränkung de r Funktionen, der Arbeitsfähigkeit und der Ressourcen auf neurologischem Fachgebiet ergebe . Die Arbeitsfähig keit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit betrage aus neurologischer Sicht 100 % (Urk. 7/33/18). 3.3.4

Die Gutachter gaben an, s owohl hinsichtlich der orthopädischen als auch der neurologischen Be f unde seien erhebliche Widersprüc he auf gefallen .

Die orthopädische n und neurologische n Untersuchung en

hätten deutliche Hin weise auf eine erhebliche Ü berbetonung der Beschwerden, ein demonstrie rendes bis aggravierendes Verhalten und auch ein ausgeprägtes Vermei dungsverhalten gezeigt, kenntlich durch erhebliche Befundinkonsistenzen und positive Waddell -Zeichen. Bei der Konsistenzprüfung habe sich gezeigt, dass die subjektiven Beschwerden objektiv nicht im geklagten Ausmass bestehen könn t en (Urk. 7/33/21-22) . 3. 3 . 5

In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, für die Beschwerde - führerin st ü nden die Schlafstörung mit dem Fehlen einer Tagesstruktur, eine gedrückte Stimmung sowie Vergesslichkeit, Ü berforderungsgefühle und diffuse Ängste

im Vordergrund . Die bestehenden Probleme im psychischen Bereich resultier t en dabei vorwiegend aus der problemati sc hen psychoso - zialen Situation. Diese habe zu einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion

nach ICD-10 F43.1

geführt .

Eine primäre depressive Störung lieg e nicht vor, weil bei einer depressiven Störung deutlich mehr Symptome vorhanden und diese über einen längeren Zeitraum weitgehend unbeeinflusst von äusseren Umständen bestehen müssten . Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien aber stets die psychoreaktiven Anteile als dominierend anzusehen. Bei der psychiatrischen Begutachtung habe eine nachvollziehbare Deprimiertheit und Besorgnis über die schwierige Lebenssituation festgestellt werden können, wobei auch nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin den Tod des dritten Ehemannes noch nicht verarbeitet ha be und sich Sorgen wegen der Spielsucht des Sohnes mach e . Die Klagen über Konzentrationsmängel und Gedächtnisschwäche seien dabei Ausdruck der psychischen Erkrankung . Sie seien aber der Therapie zugänglich. Eine hirnorganisch bedingte kognitive Störung besteh e nach dem Untersuchungsbefund nicht. Die immer wied er geschilderten Kopfschmerzen i m Stirn

- und Schläfenbereich, die nicht immer konsistent berichtet wür den, seien als chronische Spannungskopfschmerzen einzuordnen . Diese hätten bei der Beschwerdeführerin einen vorwiegend psychosomatischen Hintergrund und seien somit im Rahmen der psychischen Befindlic h keitsstörungen zu sehen. Sie würden keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zeigen, da sie hintergründig seien und auch bislang keiner spezif ischen Schmerztherapie bedurft hätten, sodass auf einen eher geringen Leidensdruck geschlossen werden könne. Eine somatoforme Störung könne aufgrund der fehlenden Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert werden. Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden entspr ä chen nicht einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne . Dieses wichtige Kriterium der somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 sei

nicht in der geforderten Form vor handen. Schlechte Stimmung, psychologische und soziale Belastungen könn t en durchaus Veränderungen der sympathischen, neuroendokrinen und neuroimmunologischen Funktionen bewirken. Diese seien jedoch nicht dau erhaft, sondern nur vorübergehend und führ t en zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung. Das auffallende, auch teilweise aggravierende Ver halten könne als dysfunktionales Krankenrollenverhalten gewertet werden. Insgesamt könn t en aber keine psychischen komorbiden Störungen von versi cherungspsychiatrischer Relevanz festgestellt werden, welche die willentliche Überwindung des im Rahmen der somatischen Begutachtungen beobachtete n Schon- und Vermeidungsverhalten s verhindern würden. Die Beschwerde führerin sei nach einer No rm alisierung des Tagesablaufes in der Lage, eine einfache berufliche Tätigkeit, wie sie sie bislang ausgeübt hab e, wieder auf zunehmen. Somit sei die bisherige Tätigkeit idealerweise für eine berufliche Wiedereingliederung geeignet, dies g elte auch für eine angepasste berufliche Aufgabe. Es seien jedoch Tätigkeiten zu meiden, die unter permanentem Zeitdruck erledigt werden müss t en und in denen interpersonelle Konflikte programmiert seien (Urk. 7/33/23-24, Urk. 7/33/ 33-34) .

D ie Foerster- K rite rie n seien nicht erfüllt .

Es lägen keine schwerwiegende psychische Störung und kein ausgewiesener sozialer Rückzug vor. Auch liege kein primärer Krankheitsgewinn vor und die psychischen Gesundheitsstörungen seien nicht verfestigt und n och therapeutisch angehbar . Es lägen chronische körperliche Begleiterkrankungen, vorwiegend in Form degenerativer Skelettleiden, vor. Die Behandlungsergebnisse seien nicht unbefriedigend, es bestünden weitere Therapieoptionen und psychosomatisch-rehabilitative Massnahmen seien noch nicht durchgeführt worden (Urk. 7/33/26).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeglichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 50%iger Leistungsfähigkeit (Urk. 7/33/35). 3. 3 . 6

Die Gutachter hielten interdisziplinär fest, aufgrund der beginnenden Degeneration der HWS, der LWS und am rechten Schultergelenk erg ä ben sich für die angestammte Tät igkeit als angelernt e Mitarbeiterin in einem Spital Minderungen der Arbeitsfähigkeit. A b dem

5. Februar 2013, also seit Beginn der Symptomatik der Wirbelsäulendegeneration,

besteh e

in dieser Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70

%, bedingt durch eine Min derun g der Leistungsfähigkeit auf 70 % bei einer uneingeschränkten Prä senzzeit von 8,5 Stunden pro Tag. In einer ideal angepassten Verweistätigkeit best ünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche somit 100

% betr age (Urk. 7/33/24) . Der Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten, bei denen die Haltung selbstbestimmt laufend geändert werden könne, möglichst im Sitzen mit Bewegungswechsel zum Gehen ohne längeres Stehen, bei Wechsel zwischen leichten und mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Zu vermeiden seien

mittelschwere bis schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewich - ten über 15

kg, ständige Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, Ü berkopf - arbeiten, Kälte - und Nässe-Exposition sowie Zugluft. Des Weiteren sollten nur Tätigkeiten ohne Zeitdruck un d Pressionen ausgeführt werden und keine Tätigkeiten, bei denen interpersonelle Konflikte zu erwarten seien . Psychische Einschränkungen bestünden nicht. Jedoch bedürfe die Beschwerdeführerin im jetzigen Zustand einer psychiatrischen Betreuung und Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung mit Wiedererlernen einer Tagesstruktur und eine s

normalen Tag - Nacht -R hythmus . Während der Hospitalisationen habe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (Urk. 7/33/ 24- 2 6, Urk. 7/33/4 1-4 2) . 3. 4

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt der psychiatrische Gutachter am 7. April 2015 (Urk. 7/38) fest, in der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein Fehler entstanden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psy chiatrischen Gründen mit 100 % in der angestammten wie auch in der alter nativen Tätigkeit beurteilt worden, wie auch im Text klar formuliert worden sei . Die in der tabellarischen Zusammenfassung dann fälschlicherweise beschriebene 50%ige Minderung der Leistung bei auch hier korrekt angege bener Arbeitsfähigkeit von 100 % sei fehlerhaft übertragen worden. Natürlich handle es sich in beiden Fällen um eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und um eine Leistungsfähigkeit von 100 %. Betreffend das orthopädische Gutachten lasse sich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit um 30 % hinreichend begründen. Bei der Beschwerdeführerin liege ein zervikospondylogenes Schmer zsyndrom bei Diskushernie C5/6 mit aufgehobenem ventralem Subarachnoidalraum und Myelonverlagerung ohne Hinweise auf eine Myelopathie vor, ferner ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher L5-Kompenente rechts bei mediolateral nach rechts gerichteter Diskushernie LWK4/5, aber auch ein Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Funktionseinschränkung der rechten Schulter und sensomotorischen Beschwerden in der rechten Hand und im rechten Bein vor. Diese somit mehrere Funktionsbereiche betreffenden zervi kalen, lumbalen und auch die Schulter betreffenden Pathologien würden bei der Beschwerdeführerin entsprechend in der Gesamtheit zu einer um 30 % verminderten Belastbarkeit führen. 3. 5

Vom 18. Januar bis 14. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin erneut in der C.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht vom

2. März 2015 (Urk. 7/57/1-5) führten die Ärzte aus, d ie Beschwerdeführerin habe vermutlich im Rahmen von rezidivierenden Verlustereignissen und von womöglich teils nicht vollständig verarbeiteter Trauerarbeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode entwickelt. Diese verstärke die Wahrnehmung der somatischen zervikospondylogenen Schmerzen. Im Rahmen dieser zunehmenden Schmerzen habe die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz verloren und sich zunehmend sozial zurückgezogen, was vermutlich zu einer Verstärkung der Symptomatik geführt habe. Während des Aufenthaltes in der Klinik habe die Beschwerdeführerin wieder vermehrt Zugang zu ihren Gefühlen gewinne n und im Rahmen der Verbesserung der depressiven Symptomatik eine Rekonditionierung erzielen können. Bis zum 1. März 2015 bestehe eine 100%ige-Arbeitsunfähigkeit. Bei weiterhin instabiler Psyche und starken Schmerzen erscheine die weitere Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit nicht gegeben. 3. 6

Am 18. August 2015 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Rheumato logie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Gutachten dahingehend Stellung, dass sie dieses als unsorgfältig und tendenziös erachtete (Urk. 7/57/6-7). D ie neurologische Untersuchung stütze sich vor allem auf Vermutungen, Aggravationstendenz und Widersprüche, ohne bei den objektiven Befunden zu bleiben. D as psychiatrische Gutachten werde der Beschwerdeführerin nicht gerecht.

Sie würde die Beschwerdeführerin als ein deutig depressiv erleben. Sie stehe morgens kaum auf, sehe niemanden, müsse sich oft zwingen, einmal täglich aus dem Haus zu gehen und lebe sehr zurückgezogen. Sowohl die Ärzte der Psychiatrie in D.___ als auch dieje nigen der C.___ hätten die Beschwerdeführerin als mittelgradig schwer depressiv erachtet.

Sie

habe eine p sychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, die zu ausgeprägtem sozialem Rückzug in allen Belangen des Lebens führe. Auch die hohe konsequente Behandlungsaktivität mit zwei maligem stationärem Rehabilita tionsaufenthalt, psychiatrischer und akutmedizinischer Hospitalisation und regelmässiger Psycho- und Physiotherapie habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerz- und Depressionssituation gebracht. 3. 7

In der Stellungnahme vom

26. November 2015 (Urk. 7/57/9-10)

nannte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

die Diagnose Anpassungsstörung beziehungsweise rezidivierende depressive Störungen, mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F43.2 bzw. ICD-10 F33.1), und führte aus, die Beschwerdeführerin leide eindeutig unter einer rezidivierenden depressiven Störung, meist mittelschweren, zum Teil auch schwereren Ausmasses. Nach diverser Medikation habe sich die jetzige anti depressive Medikation am besten bewährt. Denn och seien ein grosser Lei densdruck und Schwankungen in der psychischen Befindlichkeit deutlich geworden. E s müsse insgesamt mindestens eine 50%ige Einschränkung berücksichtig werden. 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut der angefochtenen Verfü gung vom 1 6 . Februar 2016 – wie im Übrigen auch des Feststellungsblattes (Urk. 3/40) sowie des Vorbescheides (Urk. 3/41) – zwar zu entnehmen ist, dass „in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, in ange passter Tätigkeit von 20 %“ bestehe (Urk. 2, S. 2). Dabei handelt es sich insofern um zwei offensichtliche Fehler, als sich d ie Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 6 . Februar 2016 in medizinischer Hin sicht ausdrücklich (Urk. 2 S. 2) auf die polydisziplinäre Begutachtung des A.___ vom 11. März 2015 (Urk. 7/33) stützte, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 0 % attestiert worden war (E. 3. 3. 6). Damit geht die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und nicht in ange passten Tätigkeiten zu 30

% arbeitsunfähig ist, wie sich denn auch aus der Begründung auf S. 3 ergibt; es handelt sich mithin um einen Verschrieb. Hinsichtlich der genannten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätig keiten ist überdies darauf hinzuwiesen, dass im dem Entscheid zugrunde lie genden A.___ -Gutachten an keiner Stelle eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Mit Blick auf die medizinische Aktenlage und die Einschät zungen der behandelnden Ärzte (50 % respektive 100 %, vgl. E. 3. 5, E. 3.7) bestehen keine Hinweise, aufgrund derer die Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar zu erachten wäre .

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre vermeintlich vom Gutachten um 20 % abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adap tierten Tätigkeiten denn auch mit keinem Wort, sondern hielt nach den Ein wänden der Beschwerdeführerin fest, es bestehe kein Anlass, vom Gutachten des A.___ abzuweichen. Ein IV-Grad von über 40 % sei damit nicht gegeben.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin gestützt auf das Gutachten in der angestammten Tätigkeit als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 0 % arbeitsunfähig erachtete. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 11. März 2015 erfüllt sämtli che rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztli che Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 5). Es beruht auf fachärztlichen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/ 33/5-8) abgegeben. Sowohl die einzelnen Teil gutachten als auch die interdisziplinäre B eurteilung sind schlüssig. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung de r Beschwer deführer in auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilun gen Stellung (Urk. 7 / 33 / 17-18, Urk. 7 / 33 / 25, Urk. 7 / 33/34, Urk. 7 / 33 / 4 2). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Sowohl in den Teilgutachten als auch in der interdisziplinären Beurteilung wurden d ie medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Entgegen den Vorbringen de r Beschwerdeführer in (E. 2.2) kann zur Ent scheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.

4.3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass offensichtlich unsauber gearbeitet worden sei und deshalb Rückfragen an die Gutachter gestellt worden seien . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass Rückfragen gestellt wurden, für sich alleine keinen Einfluss auf den Beweiswert des G utachtens hat, zumal der Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass die ein malig angegebene 50%ige Leistungsfähigkeit bei ansonsten durchwegs klar formulierter 100%iger Arbeitsfähigkeit in der Tabelle fehlerhaft übernommen worden sei (vgl. E.

3. 4). Was die offensichtlich falsche ICD-Kodierung der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.1 statt F43.21) betrifft (vgl. E. 3.3.1, E. 3.3.5), ist mit Verweis auf die ausführlichen fachärztlichen Ausführungen zur Diagnose Anpassungsstörung (E. 3.3.5, vgl. auch Urk. 7/33/

33) von einem Versehen auszugehen, welches die Schlüssig keit der psychiatrischen Beurteilung nicht in Frage zu stellen vermag. Entge gen de m

nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) präsentiert sich das Gutachten somit als vollständig, schlüssig und ohne Hinweise darauf, dass es wi llkürlich verfasst worden wäre . 4.4

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen besteht bei der Beschwerdeführe rin eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion. Die Gutachter erachteten dabei die psychoreaktiven Anteile als dominierend und hielten fest, dass die psychischen Probleme vorwiegend aus der problematischen psychosozialen Situa tion resultierten (vgl. E. 3.3. 5). Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits früher an einer depres siven Symptomatik gelitten hätte, womit die psychosoziale n

Belastungsfak tor en durch die schwierige Lebenssituation (Tod des Ehemannes, Spielsucht des Sohnes, Kündigung) klar im Vordergrund steh en (vgl. auch E. 3.1 und E. 3.2). E ntsprechend erweist sich die Diagnose einer Anpassungsstörung als nachvollziehbar . Da es sich b ei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aber grundsätzlich um ein vorübergehendes und des halb an sich nicht invalidisierendes Leiden handelt (Urteile des Bundesge richts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2. 2 mit Hinweisen), verneinten die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu Recht. 4. 5

4. 5 .1

Die Beschwerdeführerin führte gegen die Beweiskraft des Gutachten s Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere die Stellungnahme n von Dr. E.___ (E. 3. 6) und Dr. F. ___ (E. 3. 7) sowie den Austrittsbericht der C.___ (E. 3. 5) an

(E. 2.2) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen). 4. 5 .2

Die Gutachter nahmen zu den ihnen im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Berich ten und insbesondere zu den Berichten

der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2013 Stellung (E. 4. 2) und berücksichtig ten sie bei ihrer Beurteilung (Urk. 7/33/25) . E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beinhalten diese Berichte denn auch keine Hinweise, welche Anlass dazu geben könnten, an den Ausführ ungen der Gutachter zu zweifeln, zumal es sich dabei im Wesentlichen um Berichte über die statio nären Aufenthalte der Beschwerdeführerin handelt, eine 100%ige Arbeits unfähigkeit während dieser Behandlungen unbestritten ist (vgl. E.

2. 1, E. 2.

2) und die Beschwerdeführerin darüber hinaus jeweils in verbessertem Gesund heitszustand entlassen worden war (vgl. E. 3.1, E. 3.2). 4.5.3

Bezüglich des Berichtes der Rheumatologin

Dr. E.___ (E. 3.2) ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei deren Einschätzung des neurologischen sowie des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin um eine jeweils fachfremde Beurteilung handelt e, welche die Einschätzung der entsprechenden

Fachgutachter nicht in Frage zu stellen verm ag . Soweit Dr. E.___ die Foerster-Kriterien

– wiederum im Rahmen einer fachfremden Einschätzung – als erfüllt erachtete, ist dar auf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vom psychiatrischen Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausgesch l ossen wurde (vgl. E. 3.3. 5).

Darüber hinaus haben die Gutachter der körperlichen Schwere der angestammten Tätigkeit mit Annahme einer aufgrund der orthopädischen Beschwerden um insgesamt 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit entgegen der Ansicht von Dr. E.___ (E. 3. 6) genügend Rechnung getragen, zumal sich die von der Ärztin zitierte Stelle (Urk. 7/33/24, wonach die Beschwerdeführerin nach Normalisierung des Tagesablaufes nach gutachterlicher Ansicht in der Lage sei, wieder eine einfache berufliche Tätigkeit, wie sie sie bislang ausgeübt habe, aufzunehmen) auf das Fähigkeitsprofil und damit den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezieht (vgl. auch die identischen Ausführungen im psychiatrische n Teilgutachten, Urk. 7/33/34). Darüber hinaus begründete die Ärztin auch ihre Aussage, dass sich die neurologische Untersuchung insbesondere auf Vermutungen stütze und nicht bei den objektiven Befunden

bleibe, nicht näher. Sodann sind auch dem Bericht von Dr. F.___ (E. 3.7) keine Gesichtspunkte zu entnehmen, welche die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen vermöchten.

Nach dem Gesagten und u nter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte die Ein schätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen . 4. 6

Selbst wenn im Übrigen von der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass mittelgradige depressiv e Störungen rezidivierender oder episodischer Natur rechtsprechungsgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

Vorliegend ist nicht von einer Therapieresistenz auszugehen; vielmehr hielt der psychiatrische Gutachter ausdrücklich fest, dass die ambulante psychiat rische Behandlung fortgeführt werden sollte und das Wiedererlernen einer Tagesstruktur vorrangig sei (Urk. 7/33/24, 35). Damit wäre auch bei Annahme einer mittelgradig depressiven Episode keine invalidisierende psy chische Erkrankung im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 1.2) gegeben. 4. 7

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2013 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu 70 % arbeitsfähig ist und in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wech selbelastenden

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht .

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähig keit während der knapp zweimonatigen Hospitalisation der Beschwerdefüh rerin in der C.___ vom 18. Januar bis 14. Februar 2015 (E. 3. 5) mit Verweis auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu keinem (befristeten) Rentenanspruch führt.

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2) sodann kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen). 5.

5.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätig keit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahr 2004 als Betriebsmitarbeite - rin im Z.___ und war vorwiegend in der Reinigung, der Wäscherei und der Küche tätig (Urk. 7/16/7) und e s ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin diese Hilfsarbeitert ätigkeit ausführen würde. Gemäss IK-Auszug

(Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdefüh rerin im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 61‘354 . -- . Angepasst an die Nominallohnentwicklung ([201 2 ] 2630, [201 4 ] 2673; vgl. BFS Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 197 6 -2014) bis zum hypothetischen Rentenbeginn im Jahr 201 4

(Ablauf des War tejahres im Februar 2014) ergibt si ch ein Valideneinkommen von Fr. 62 ‘ 357. --. 5. 3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) heranzu ziehen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerkli cher Art im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘112.-- (LSE 201 2, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, S. 35). N ach Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit (von 41.7 Stunden im Jahr 2012; vgl. BFS-Sta tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit) s owie Anpassung an die Nominallohn entwicklung per 2014 (vgl. E. 5. 2) ergibt sich ein

Inv alideneinkommen von Fr. 52 ‘ 282. --. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) ist vorliegend nicht angezeigt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen solchen Abzug, wenn die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt ist. Sind hingegen – wie vorliegend – leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein aus diesem Grund auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis). 5. 4

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 62 ‘ 357. -- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52 ‘ 282. -- ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 16 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert . 5 .5

Damit erweist sich d ie rentenabweisende Verfügung vom 1 6 . Februar 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1966, war seit dem Jahr 2004 im Z.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/9, Urk. 7/16) . Nach Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/3) meldete sie sich mit Datum vom

13. Juli 2013

unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 9). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/17, Urk. 7/18) sowie einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug vom 7. August 2013, Urk. 7/15) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7 /

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 5 , Urk.

E. 5.1 Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätig keit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahr 2004 als Betriebsmitarbeite - rin im Z.___ und war vorwiegend in der Reinigung, der Wäscherei und der Küche tätig (Urk. 7/16/7) und e s ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin diese Hilfsarbeitert ätigkeit ausführen würde. Gemäss IK-Auszug

(Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdefüh rerin im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 61‘354 . -- . Angepasst an die Nominallohnentwicklung ([201 2 ] 2630, [201 4 ] 2673; vgl. BFS Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 197 6 -2014) bis zum hypothetischen Rentenbeginn im Jahr 201 4

(Ablauf des War tejahres im Februar 2014) ergibt si ch ein Valideneinkommen von Fr. 62 ‘ 357. --. 5. 3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) heranzu ziehen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerkli cher Art im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘112.-- (LSE 201 2, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, S. 35). N ach Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit (von 41.7 Stunden im Jahr 2012; vgl. BFS-Sta tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit) s owie Anpassung an die Nominallohn entwicklung per 2014 (vgl. E. 5. 2) ergibt sich ein

Inv alideneinkommen von Fr. 52 ‘ 282. --. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) ist vorliegend nicht angezeigt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen solchen Abzug, wenn die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt ist. Sind hingegen – wie vorliegend – leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein aus diesem Grund auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis). 5. 4

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 62 ‘ 357. -- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52 ‘ 282. -- ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 16 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert . 5 .5

Damit erweist sich d ie rentenabweisende Verfügung vom 1 6 . Februar 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.

E. 7 /1- 65), was der Beschwerdeführerin am 1 3 . April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00364 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Janett Urteil vom

31. Januar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, war seit dem Jahr 2004 im Z.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/9, Urk. 7/16) . Nach Meldung zur Früherfassung (Urk. 7/3) meldete sie sich mit Datum vom

13. Juli 2013

unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 / 9). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Kranken taggeldversicherung (Urk. 7/17, Urk. 7/18) sowie einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (IK-Auszug vom 7. August 2013, Urk. 7/15) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7 / 5, Urk. 7 / 16, Urk. 7 / 2 1, Urk. 7/22). In der Folge gab d ie IV-Stelle bei der A.___,

MEDAS

B.___, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am

11. März 2015 erstattet wurde (Urk. 7/33).

Am

7. April 2015 nahm der psychiatrische Gutachter zu r

Rückfrage der IV-Stelle

(Urk. 7/34) Stellung (Urk. 7/38).

Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/41). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2015 Einwand (Urk. 7/42) und reichte nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Einwandbegründung vom 30. November 2015 (Urk. 7/58) weitere Arztberichte ein (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 1 6 . Februar 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren gemäss Vorbe scheid ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2016 Beschwerde und bean tragte, die Verfügung vom 16. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Beschwer degegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom

7. April 2016 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 /1- 65), was der Beschwerdeführerin am 1 3 . April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsge mäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Lei den mit Krankheitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Auf bietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2016 im Wesentlichen, aus ärztlicher Sicht bestehe seit dem 5. Februar 2013 eine dauerhafte 30%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in Küche, Reinigung, Wäscherei und Restaurant. Für eine der gesundheitlichen Situation optimal angepasste, körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Während der stationären Hospitalisationen habe vorübergehend eine volle Arbeitsunfähig keit bestanden.

Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine breite Auswahl an angepassten Hilfstätigkeiten bereitstelle, sei vorliegend keine erhebliche Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Das A.___ -Gutachten entspreche den Erfor dernissen der Rechtsprechung und die Berichte der behandelnden Ärzte ver möchten das Gutachten nicht zu erschüttern. Da in der angestammten Tätig keit eine Arbeitsunfähigkeit von bloss 30 % bestehe, würde auch ein Ein kommensvergleich den Sachverhalt nicht verändern (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, auf das A.___ - Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es setze sich nicht kritisch mit den vorliegen den Arztberichten auseinander und die Schlussfolgerungen würden nicht näher begründe t, weshalb das Gutachten an sich nicht nachvollziehbar sei. Da offensichtlich unsauber gearbeitet worden sei, hätten Rückfragen an die Gutachter gestellt werden müssen. Die behandelnden Ärzte seien alle von einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen . Es sei festzuhalten, dass bei psychischen Erkrankungen nicht in jedem Fall auf das unabhängige Gutachten abgestellt werden könne. Es sei im Einzelfall möglich, dass die Berichte der behandelnden Ärzte ein umfas sendere s Bild des Gesundheitszustandes vermittelten als ein Gutachten, wel ches aufgrund einer einmaligen Untersuchung verfasst worden sei

(Urk. 1). 3.

3.1

Vom 1 1. April bis 8. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ stationär behandelt. Im Bericht vom 23. Juli 2013 (Urk. 7/17/1) führten die behandelnden Ärzte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden neben einem cervico

- und lumbospondylogenem Syndrom eine Schmerzgeneralisierung und -ausweitung auf die gesamte rechte Körperhälfte bei zusätzlicher depressiver Störung nach verschiedenen traumatischen Belastungen. Die Beschwerdeführerin habe in leicht gebessertem Allgemeinzustand mit verbesserter körperlicher

Leistungsfähigkeit entlassen werden könne n . Für die ersten zwei Wochen nach dem Re habilitationsaufenthalt sei eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, danach sei ein Wiedereinstieg mit 30-50 % zu empfehlen. 3.2

Vom

29. Mai bis 22. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin in der psychiatri schen Klinik des Spital s

D.___ in stationärer Behandlung . Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 (Urk. 7/18/11-13)

nannten die behandelnden Ärzte im Wesentlichen die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und führten aus, diese habe sich in der Folge mehrerer psychosozialer Belastungsfaktoren entwickelt, wobei zusätzlich eine chronische Schmerzsymptomatik im Bereich der Wirbelsäule zur Entstehung und Auf rechterhaltung der Depression beitragen dürf t

e. Die psychosozial en Belas tungsfaktoren und traumatisierenden Erlebnisse hätten mit der Beschwerde führerin sowohl psychotherapeutisch als auch soz i alarbeiterisch bearbeitet werden können, so dass diesbezüglich bereits eine leichte Besserung einge treten sei . Im Arztbericht vom 11. April 2014 (Urk. 7/21) diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Spitals D.___ wiederum eine mittelgradig depressive Episode und führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Affekt deutlich gedrückt. 3.3

3. 3 .1

Im Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der A.___

polydis ziplinär begutachtet. Im Gutachten vom

11. März 2015 (Urk. 7/33) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit : Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie C5/6 ohne Hinweise auf eine Myelopathie, lumb o spondylogenes Schmerzsyndrom ohne L5-Beteiligung rechts bei mediolateral nach rechts gerichteter Diskushernie LWK4/5 sowie Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Funktionseinschränkung der rechten Schulter . Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem eine Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.1) sowie chronische Spannungskopfschmerzen (Urk. 7/ 33/24). 3. 3 .2

Die Gutachter führten aus, aus internistischer Sicht bestehe bei ereignisarmer Anamnese sowohl in angestammter als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/33/46) . Aus orthopädischer Sicht seien

d ie degenerativen Veränderungen im Bereich der HW S und LWS bildgebend nachgewiesen worden. E s hätten sich keine Veränderungen für eine zervi kale Myelopathie

finden lassen . Bei der Untersuchung habe sich die HWS-Beweg lichkeit eingeschränkt gezeigt, jedoch nicht so hochgradig wie subjektiv empfunden. Funktionseinschränkungen durch die Degeneration der Halswir belsäule erg ä ben sich für Belastungen ausserhalb des Körperlotes und bei ständigen Ü berkopfarbeiten. Auch Tätigkeiten mit fixierter Kopfposition, wie z um Beispiel Tätigkeiten in Kopfreklination oder nicht unterbrechbare Bild schirmtätigkeiten

seien nicht zumutbar (Urk. 7/33/21) . Trotz der subjektiven Empfindung, die LWS sei eingesteift, besteh e ein relativ freies Gelenkspiel bei Ablenkung und Entspannung, aber auch im Bereich der rechten Schulter. Die Beschwerdeführerin

habe bei der Untersuchung

den rechten Arm normal einsetzen und sich auch gut über den rechten Arm abstützen können. Der früher durch Dr. E.___ mitgeteilte Befund einer frozen

shoulder rechts sei aktuell nicht zu verifizieren. Auch passiv sei eine gute Durchbewegung mög lich gewesen, so dass die demonstrierte Minderbeweg li chkeit des rechten Schultergelenkes objektiv nicht nachzuvollziehen sei . Etwas eingeschränkt sei die Hüftbeweglichkeit rechts gewesen, jedoch nur für die Seit en bewegung. Degenerative Veränderungen seien auch an der LWS vorhanden . Es besteh e eine Diskushernie LWK 4/5 rechts mediolateral mit Wurzelkontakt L5 rechts ohne Hinweise für eine Neurokompression. Allein schon dadurch besteh e

trotz der berichteten Befundinkonsistenzen eine Minderbelastbarkeit der LWS . Die Beweglichkeit der LWS sei aber b esser als subjektiv dargestellt (Urk. 7/33/21-22, Urk. 7/33/41-42) . Aus orthopädischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, in einer angepassten Tätigkeit von 100 % (Urk. 7/33/42) . 3. 3 . 3

Es wurde weiter festgehalten, d ie von der Beschwerdeführerin berichteten Schmerzausstrahlungen und motorischen Defizite im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines würden nicht auf einer zervikalen oder lum balen Wurzel kompression beruhen . Die Schmerzeinstrahlungen seien

pseu doradikulärer Art und gingen von der Degener ation der Bewegungssegmente HWK4/5/6 und LWK 4/5 aus. Gegen eine radikuläre Schmerzsymptomatik spreche die mehr diffuse Ausstrahlung ohne Begrenzung auf das Dermatom gebiet einer Nervenwurzel und auch fehlende radikuläre Ausfälle . D ie Beschwerdeführerin gebe eine Schwäche der rechten Hand an, welche man gels pathologischer Untersuchungsbefunde

nicht habe festgestellt werden können . Bei einer nervenbedingten Ursache eines Kraftmangels wären Mus kelatrophien zu erwarten gewesen, die aber nicht vorgelegen hätten . Inkon sistent mit der angegebenen Funktionseinschränkung der rechten Hand sei auch die ohne Schwierigkeiten erfolgte Benutzung des Mobiltelefons mit der rechten Hand . Die demonstrierte motorische Funktionseinschränkung der rechten Hand sei anhand des neurologischen Befundes somatisch nicht erklärbar. Auch die Schmerzeinstrahlungen ins rechte Bein seien vorwiegend diffus und würden tief im muskulären Ber eich empfunden. Auch dabei handle es sich um pseudoradikuläre Schmerzen, denn der typisch radikulär e Schmerztyp mit Ausstrahlung und begleitenden Parästhesien im Gebiet eines bestimmten Dermatoms

liege nicht vor . Die Beschwerdeführerin

habe auch keine sensiblen Defizite berichtet und muskuläre Lähmungen an den Beine n und Reflexdifferenzen lägen nicht vor. Eine somatische Erklärung für das etwas rechts hinkende Gangbild mit teils verminderter Abrollung des rechten Fusses besteh e nicht. Die Einschränkung des Fersen- und Zehenganges sowie das mühsame und vorsichtige Gangbild seien insgesamt somatisch weder gelenks- noch nervenbedingt zu erklären. Daher sei das hinkende Gangbild im Rahmen der Befundinkonsistenzen und demonstrativen Tendenzen zu sehen .

Die angegebenen Schlafstörungen würden nicht auf einer neurologi schen Erkrankung des Schlafes beru h en. Sie hätten auf den Tagesablauf keine funktionelle Auswirkung. Es bestünde keine Tagesmüdigkeit oder nicht u nterdrückbare Einschlafneigung (Urk. 7/33/16-18, Urk. 7/33/22-23) . Der neurologische Gutachter hielt fest, dass sich insgesamt keine versicherungs medizinisch relevante Einschränkung de r Funktionen, der Arbeitsfähigkeit und der Ressourcen auf neurologischem Fachgebiet ergebe . Die Arbeitsfähig keit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit betrage aus neurologischer Sicht 100 % (Urk. 7/33/18). 3.3.4

Die Gutachter gaben an, s owohl hinsichtlich der orthopädischen als auch der neurologischen Be f unde seien erhebliche Widersprüc he auf gefallen .

Die orthopädische n und neurologische n Untersuchung en

hätten deutliche Hin weise auf eine erhebliche Ü berbetonung der Beschwerden, ein demonstrie rendes bis aggravierendes Verhalten und auch ein ausgeprägtes Vermei dungsverhalten gezeigt, kenntlich durch erhebliche Befundinkonsistenzen und positive Waddell -Zeichen. Bei der Konsistenzprüfung habe sich gezeigt, dass die subjektiven Beschwerden objektiv nicht im geklagten Ausmass bestehen könn t en (Urk. 7/33/21-22) . 3. 3 . 5

In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, für die Beschwerde - führerin st ü nden die Schlafstörung mit dem Fehlen einer Tagesstruktur, eine gedrückte Stimmung sowie Vergesslichkeit, Ü berforderungsgefühle und diffuse Ängste

im Vordergrund . Die bestehenden Probleme im psychischen Bereich resultier t en dabei vorwiegend aus der problemati sc hen psychoso - zialen Situation. Diese habe zu einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion

nach ICD-10 F43.1

geführt .

Eine primäre depressive Störung lieg e nicht vor, weil bei einer depressiven Störung deutlich mehr Symptome vorhanden und diese über einen längeren Zeitraum weitgehend unbeeinflusst von äusseren Umständen bestehen müssten . Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien aber stets die psychoreaktiven Anteile als dominierend anzusehen. Bei der psychiatrischen Begutachtung habe eine nachvollziehbare Deprimiertheit und Besorgnis über die schwierige Lebenssituation festgestellt werden können, wobei auch nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin den Tod des dritten Ehemannes noch nicht verarbeitet ha be und sich Sorgen wegen der Spielsucht des Sohnes mach e . Die Klagen über Konzentrationsmängel und Gedächtnisschwäche seien dabei Ausdruck der psychischen Erkrankung . Sie seien aber der Therapie zugänglich. Eine hirnorganisch bedingte kognitive Störung besteh e nach dem Untersuchungsbefund nicht. Die immer wied er geschilderten Kopfschmerzen i m Stirn

- und Schläfenbereich, die nicht immer konsistent berichtet wür den, seien als chronische Spannungskopfschmerzen einzuordnen . Diese hätten bei der Beschwerdeführerin einen vorwiegend psychosomatischen Hintergrund und seien somit im Rahmen der psychischen Befindlic h keitsstörungen zu sehen. Sie würden keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zeigen, da sie hintergründig seien und auch bislang keiner spezif ischen Schmerztherapie bedurft hätten, sodass auf einen eher geringen Leidensdruck geschlossen werden könne. Eine somatoforme Störung könne aufgrund der fehlenden Diagnosekriterien gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert werden. Die von der Versicherten geschilderten Beschwerden entspr ä chen nicht einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne . Dieses wichtige Kriterium der somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 sei

nicht in der geforderten Form vor handen. Schlechte Stimmung, psychologische und soziale Belastungen könn t en durchaus Veränderungen der sympathischen, neuroendokrinen und neuroimmunologischen Funktionen bewirken. Diese seien jedoch nicht dau erhaft, sondern nur vorübergehend und führ t en zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung. Das auffallende, auch teilweise aggravierende Ver halten könne als dysfunktionales Krankenrollenverhalten gewertet werden. Insgesamt könn t en aber keine psychischen komorbiden Störungen von versi cherungspsychiatrischer Relevanz festgestellt werden, welche die willentliche Überwindung des im Rahmen der somatischen Begutachtungen beobachtete n Schon- und Vermeidungsverhalten s verhindern würden. Die Beschwerde führerin sei nach einer No rm alisierung des Tagesablaufes in der Lage, eine einfache berufliche Tätigkeit, wie sie sie bislang ausgeübt hab e, wieder auf zunehmen. Somit sei die bisherige Tätigkeit idealerweise für eine berufliche Wiedereingliederung geeignet, dies g elte auch für eine angepasste berufliche Aufgabe. Es seien jedoch Tätigkeiten zu meiden, die unter permanentem Zeitdruck erledigt werden müss t en und in denen interpersonelle Konflikte programmiert seien (Urk. 7/33/23-24, Urk. 7/33/ 33-34) .

D ie Foerster- K rite rie n seien nicht erfüllt .

Es lägen keine schwerwiegende psychische Störung und kein ausgewiesener sozialer Rückzug vor. Auch liege kein primärer Krankheitsgewinn vor und die psychischen Gesundheitsstörungen seien nicht verfestigt und n och therapeutisch angehbar . Es lägen chronische körperliche Begleiterkrankungen, vorwiegend in Form degenerativer Skelettleiden, vor. Die Behandlungsergebnisse seien nicht unbefriedigend, es bestünden weitere Therapieoptionen und psychosomatisch-rehabilitative Massnahmen seien noch nicht durchgeführt worden (Urk. 7/33/26).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in jeglichen Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 50%iger Leistungsfähigkeit (Urk. 7/33/35). 3. 3 . 6

Die Gutachter hielten interdisziplinär fest, aufgrund der beginnenden Degeneration der HWS, der LWS und am rechten Schultergelenk erg ä ben sich für die angestammte Tät igkeit als angelernt e Mitarbeiterin in einem Spital Minderungen der Arbeitsfähigkeit. A b dem

5. Februar 2013, also seit Beginn der Symptomatik der Wirbelsäulendegeneration,

besteh e

in dieser Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 70

%, bedingt durch eine Min derun g der Leistungsfähigkeit auf 70 % bei einer uneingeschränkten Prä senzzeit von 8,5 Stunden pro Tag. In einer ideal angepassten Verweistätigkeit best ünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, welche somit 100

% betr age (Urk. 7/33/24) . Der Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten, bei denen die Haltung selbstbestimmt laufend geändert werden könne, möglichst im Sitzen mit Bewegungswechsel zum Gehen ohne längeres Stehen, bei Wechsel zwischen leichten und mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Zu vermeiden seien

mittelschwere bis schwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewich - ten über 15

kg, ständige Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes, Ü berkopf - arbeiten, Kälte - und Nässe-Exposition sowie Zugluft. Des Weiteren sollten nur Tätigkeiten ohne Zeitdruck un d Pressionen ausgeführt werden und keine Tätigkeiten, bei denen interpersonelle Konflikte zu erwarten seien . Psychische Einschränkungen bestünden nicht. Jedoch bedürfe die Beschwerdeführerin im jetzigen Zustand einer psychiatrischen Betreuung und Hilfestellung zur beruflichen Wiedereingliederung mit Wiedererlernen einer Tagesstruktur und eine s

normalen Tag - Nacht -R hythmus . Während der Hospitalisationen habe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden (Urk. 7/33/ 24- 2 6, Urk. 7/33/4 1-4 2) . 3. 4

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt der psychiatrische Gutachter am 7. April 2015 (Urk. 7/38) fest, in der psychiatrischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein Fehler entstanden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psy chiatrischen Gründen mit 100 % in der angestammten wie auch in der alter nativen Tätigkeit beurteilt worden, wie auch im Text klar formuliert worden sei . Die in der tabellarischen Zusammenfassung dann fälschlicherweise beschriebene 50%ige Minderung der Leistung bei auch hier korrekt angege bener Arbeitsfähigkeit von 100 % sei fehlerhaft übertragen worden. Natürlich handle es sich in beiden Fällen um eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und um eine Leistungsfähigkeit von 100 %. Betreffend das orthopädische Gutachten lasse sich eine reduzierte Arbeitsfähigkeit um 30 % hinreichend begründen. Bei der Beschwerdeführerin liege ein zervikospondylogenes Schmer zsyndrom bei Diskushernie C5/6 mit aufgehobenem ventralem Subarachnoidalraum und Myelonverlagerung ohne Hinweise auf eine Myelopathie vor, ferner ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher L5-Kompenente rechts bei mediolateral nach rechts gerichteter Diskushernie LWK4/5, aber auch ein Schulter-Arm-Syndrom rechts mit Funktionseinschränkung der rechten Schulter und sensomotorischen Beschwerden in der rechten Hand und im rechten Bein vor. Diese somit mehrere Funktionsbereiche betreffenden zervi kalen, lumbalen und auch die Schulter betreffenden Pathologien würden bei der Beschwerdeführerin entsprechend in der Gesamtheit zu einer um 30 % verminderten Belastbarkeit führen. 3. 5

Vom 18. Januar bis 14. Februar 2015 war die Beschwerdeführerin erneut in der C.___ hospitalisiert . Im Austrittsbericht vom

2. März 2015 (Urk. 7/57/1-5) führten die Ärzte aus, d ie Beschwerdeführerin habe vermutlich im Rahmen von rezidivierenden Verlustereignissen und von womöglich teils nicht vollständig verarbeiteter Trauerarbeit eine mittel- bis schwergradige depressive Episode entwickelt. Diese verstärke die Wahrnehmung der somatischen zervikospondylogenen Schmerzen. Im Rahmen dieser zunehmenden Schmerzen habe die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz verloren und sich zunehmend sozial zurückgezogen, was vermutlich zu einer Verstärkung der Symptomatik geführt habe. Während des Aufenthaltes in der Klinik habe die Beschwerdeführerin wieder vermehrt Zugang zu ihren Gefühlen gewinne n und im Rahmen der Verbesserung der depressiven Symptomatik eine Rekonditionierung erzielen können. Bis zum 1. März 2015 bestehe eine 100%ige-Arbeitsunfähigkeit. Bei weiterhin instabiler Psyche und starken Schmerzen erscheine die weitere Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit nicht gegeben. 3. 6

Am 18. August 2015 nahm Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Rheumato logie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, zum Gutachten dahingehend Stellung, dass sie dieses als unsorgfältig und tendenziös erachtete (Urk. 7/57/6-7). D ie neurologische Untersuchung stütze sich vor allem auf Vermutungen, Aggravationstendenz und Widersprüche, ohne bei den objektiven Befunden zu bleiben. D as psychiatrische Gutachten werde der Beschwerdeführerin nicht gerecht.

Sie würde die Beschwerdeführerin als ein deutig depressiv erleben. Sie stehe morgens kaum auf, sehe niemanden, müsse sich oft zwingen, einmal täglich aus dem Haus zu gehen und lebe sehr zurückgezogen. Sowohl die Ärzte der Psychiatrie in D.___ als auch dieje nigen der C.___ hätten die Beschwerdeführerin als mittelgradig schwer depressiv erachtet.

Sie

habe eine p sychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, die zu ausgeprägtem sozialem Rückzug in allen Belangen des Lebens führe. Auch die hohe konsequente Behandlungsaktivität mit zwei maligem stationärem Rehabilita tionsaufenthalt, psychiatrischer und akutmedizinischer Hospitalisation und regelmässiger Psycho- und Physiotherapie habe keine wesentliche Verbesserung der Schmerz- und Depressionssituation gebracht. 3. 7

In der Stellungnahme vom

26. November 2015 (Urk. 7/57/9-10)

nannte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

die Diagnose Anpassungsstörung beziehungsweise rezidivierende depressive Störungen, mittelschwerer Ausprägung (ICD-10 F43.2 bzw. ICD-10 F33.1), und führte aus, die Beschwerdeführerin leide eindeutig unter einer rezidivierenden depressiven Störung, meist mittelschweren, zum Teil auch schwereren Ausmasses. Nach diverser Medikation habe sich die jetzige anti depressive Medikation am besten bewährt. Denn och seien ein grosser Lei densdruck und Schwankungen in der psychischen Befindlichkeit deutlich geworden. E s müsse insgesamt mindestens eine 50%ige Einschränkung berücksichtig werden. 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut der angefochtenen Verfü gung vom 1 6 . Februar 2016 – wie im Übrigen auch des Feststellungsblattes (Urk. 3/40) sowie des Vorbescheides (Urk. 3/41) – zwar zu entnehmen ist, dass „in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %, in ange passter Tätigkeit von 20 %“ bestehe (Urk. 2, S. 2). Dabei handelt es sich insofern um zwei offensichtliche Fehler, als sich d ie Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 6 . Februar 2016 in medizinischer Hin sicht ausdrücklich (Urk. 2 S. 2) auf die polydisziplinäre Begutachtung des A.___ vom 11. März 2015 (Urk. 7/33) stützte, anlässlich welcher der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und in einer adaptierten Tätigkeit von 0 % attestiert worden war (E. 3. 3. 6). Damit geht die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten und nicht in ange passten Tätigkeiten zu 30

% arbeitsunfähig ist, wie sich denn auch aus der Begründung auf S. 3 ergibt; es handelt sich mithin um einen Verschrieb. Hinsichtlich der genannten 20%igen Arbeitsunfähigkeit in adaptierten Tätig keiten ist überdies darauf hinzuwiesen, dass im dem Entscheid zugrunde lie genden A.___ -Gutachten an keiner Stelle eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Mit Blick auf die medizinische Aktenlage und die Einschät zungen der behandelnden Ärzte (50 % respektive 100 %, vgl. E. 3. 5, E. 3.7) bestehen keine Hinweise, aufgrund derer die Annahme einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin als nachvollziehbar zu erachten wäre .

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre vermeintlich vom Gutachten um 20 % abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adap tierten Tätigkeiten denn auch mit keinem Wort, sondern hielt nach den Ein wänden der Beschwerdeführerin fest, es bestehe kein Anlass, vom Gutachten des A.___ abzuweichen. Ein IV-Grad von über 40 % sei damit nicht gegeben.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin gestützt auf das Gutachten in der angestammten Tätigkeit als zu 30 % und in einer angepassten Tätigkeit als zu 0 % arbeitsunfähig erachtete. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 11. März 2015 erfüllt sämtli che rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztli che Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 5). Es beruht auf fachärztlichen internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/ 33/5-8) abgegeben. Sowohl die einzelnen Teil gutachten als auch die interdisziplinäre B eurteilung sind schlüssig. Die Gutachter setzten sich ausführlich mit der persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung de r Beschwer deführer in auseinander und nahmen zu früheren medizinischen Beurteilun gen Stellung (Urk. 7 / 33 / 17-18, Urk. 7 / 33 / 25, Urk. 7 / 33/34, Urk. 7 / 33 / 4 2). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich mit diesen hinreichend auseinander. Sowohl in den Teilgutachten als auch in der interdisziplinären Beurteilung wurden d ie medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Entgegen den Vorbringen de r Beschwerdeführer in (E. 2.2) kann zur Ent scheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.

4.3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass offensichtlich unsauber gearbeitet worden sei und deshalb Rückfragen an die Gutachter gestellt worden seien . Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass Rückfragen gestellt wurden, für sich alleine keinen Einfluss auf den Beweiswert des G utachtens hat, zumal der Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass die ein malig angegebene 50%ige Leistungsfähigkeit bei ansonsten durchwegs klar formulierter 100%iger Arbeitsfähigkeit in der Tabelle fehlerhaft übernommen worden sei (vgl. E.

3. 4). Was die offensichtlich falsche ICD-Kodierung der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.1 statt F43.21) betrifft (vgl. E. 3.3.1, E. 3.3.5), ist mit Verweis auf die ausführlichen fachärztlichen Ausführungen zur Diagnose Anpassungsstörung (E. 3.3.5, vgl. auch Urk. 7/33/

33) von einem Versehen auszugehen, welches die Schlüssig keit der psychiatrischen Beurteilung nicht in Frage zu stellen vermag. Entge gen de m

nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) präsentiert sich das Gutachten somit als vollständig, schlüssig und ohne Hinweise darauf, dass es wi llkürlich verfasst worden wäre . 4.4

Gemäss den gutachterlichen Ausführungen besteht bei der Beschwerdeführe rin eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion. Die Gutachter erachteten dabei die psychoreaktiven Anteile als dominierend und hielten fest, dass die psychischen Probleme vorwiegend aus der problematischen psychosozialen Situa tion resultierten (vgl. E. 3.3. 5). Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits früher an einer depres siven Symptomatik gelitten hätte, womit die psychosoziale n

Belastungsfak tor en durch die schwierige Lebenssituation (Tod des Ehemannes, Spielsucht des Sohnes, Kündigung) klar im Vordergrund steh en (vgl. auch E. 3.1 und E. 3.2). E ntsprechend erweist sich die Diagnose einer Anpassungsstörung als nachvollziehbar . Da es sich b ei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion aber grundsätzlich um ein vorübergehendes und des halb an sich nicht invalidisierendes Leiden handelt (Urteile des Bundesge richts 9C_4/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2. 2 mit Hinweisen), verneinten die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu Recht. 4. 5

4. 5 .1

Die Beschwerdeführerin führte gegen die Beweiskraft des Gutachten s Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere die Stellungnahme n von Dr. E.___ (E. 3. 6) und Dr. F. ___ (E. 3. 7) sowie den Austrittsbericht der C.___ (E. 3. 5) an

(E. 2.2) . Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2008, 9C_830/07, E. 4.3 mit Hinweisen). 4. 5 .2

Die Gutachter nahmen zu den ihnen im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden medizinischen Berich ten und insbesondere zu den Berichten

der behandelnden Ärzte aus dem Jahr 2013 Stellung (E. 4. 2) und berücksichtig ten sie bei ihrer Beurteilung (Urk. 7/33/25) . E ntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beinhalten diese Berichte denn auch keine Hinweise, welche Anlass dazu geben könnten, an den Ausführ ungen der Gutachter zu zweifeln, zumal es sich dabei im Wesentlichen um Berichte über die statio nären Aufenthalte der Beschwerdeführerin handelt, eine 100%ige Arbeits unfähigkeit während dieser Behandlungen unbestritten ist (vgl. E.

2. 1, E. 2.

2) und die Beschwerdeführerin darüber hinaus jeweils in verbessertem Gesund heitszustand entlassen worden war (vgl. E. 3.1, E. 3.2). 4.5.3

Bezüglich des Berichtes der Rheumatologin

Dr. E.___ (E. 3.2) ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei deren Einschätzung des neurologischen sowie des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin um eine jeweils fachfremde Beurteilung handelt e, welche die Einschätzung der entsprechenden

Fachgutachter nicht in Frage zu stellen verm ag . Soweit Dr. E.___ die Foerster-Kriterien

– wiederum im Rahmen einer fachfremden Einschätzung – als erfüllt erachtete, ist dar auf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vom psychiatrischen Gutachter in nachvollziehbarer Weise ausgesch l ossen wurde (vgl. E. 3.3. 5).

Darüber hinaus haben die Gutachter der körperlichen Schwere der angestammten Tätigkeit mit Annahme einer aufgrund der orthopädischen Beschwerden um insgesamt 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit entgegen der Ansicht von Dr. E.___ (E. 3. 6) genügend Rechnung getragen, zumal sich die von der Ärztin zitierte Stelle (Urk. 7/33/24, wonach die Beschwerdeführerin nach Normalisierung des Tagesablaufes nach gutachterlicher Ansicht in der Lage sei, wieder eine einfache berufliche Tätigkeit, wie sie sie bislang ausgeübt habe, aufzunehmen) auf das Fähigkeitsprofil und damit den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezieht (vgl. auch die identischen Ausführungen im psychiatrische n Teilgutachten, Urk. 7/33/34). Darüber hinaus begründete die Ärztin auch ihre Aussage, dass sich die neurologische Untersuchung insbesondere auf Vermutungen stütze und nicht bei den objektiven Befunden

bleibe, nicht näher. Sodann sind auch dem Bericht von Dr. F.___ (E. 3.7) keine Gesichtspunkte zu entnehmen, welche die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen vermöchten.

Nach dem Gesagten und u nter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte die Ein schätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen . 4. 6

Selbst wenn im Übrigen von der Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode auszugehen wäre, ist festzuhalten, dass mittelgradige depressiv e Störungen rezidivierender oder episodischer Natur rechtsprechungsgemäss einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser seltenen Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 ATSG für eine objekti vierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

Vorliegend ist nicht von einer Therapieresistenz auszugehen; vielmehr hielt der psychiatrische Gutachter ausdrücklich fest, dass die ambulante psychiat rische Behandlung fortgeführt werden sollte und das Wiedererlernen einer Tagesstruktur vorrangig sei (Urk. 7/33/24, 35). Damit wäre auch bei Annahme einer mittelgradig depressiven Episode keine invalidisierende psy chische Erkrankung im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 1.2) gegeben. 4. 7

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten des A.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Februar 2013 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin zu 70 % arbeitsfähig ist und in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wech selbelastenden

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht .

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähig keit während der knapp zweimonatigen Hospitalisation der Beschwerdefüh rerin in der C.___ vom 18. Januar bis 14. Februar 2015 (E. 3. 5) mit Verweis auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu keinem (befristeten) Rentenanspruch führt.

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2) sodann kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen). 5.

5.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätig keit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim men lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit dem Jahr 2004 als Betriebsmitarbeite - rin im Z.___ und war vorwiegend in der Reinigung, der Wäscherei und der Küche tätig (Urk. 7/16/7) und e s ist davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin diese Hilfsarbeitert ätigkeit ausführen würde. Gemäss IK-Auszug

(Urk. 7/15) erzielte die Beschwerdefüh rerin im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 61‘354 . -- . Angepasst an die Nominallohnentwicklung ([201 2 ] 2630, [201 4 ] 2673; vgl. BFS Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 197 6 -2014) bis zum hypothetischen Rentenbeginn im Jahr 201 4

(Ablauf des War tejahres im Februar 2014) ergibt si ch ein Valideneinkommen von Fr. 62 ‘ 357. --. 5. 3

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) heranzu ziehen. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerkli cher Art im Gesamtdurchschnitt Fr. 4‘112.-- (LSE 201 2, Tabelle TA1, Kom petenzniveau 1, S. 35). N ach Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit (von 41.7 Stunden im Jahr 2012; vgl. BFS-Sta tistik der betriebsüblichen Arbeitszeit) s owie Anpassung an die Nominallohn entwicklung per 2014 (vgl. E. 5. 2) ergibt sich ein

Inv alideneinkommen von Fr. 52 ‘ 282. --. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) ist vorliegend nicht angezeigt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen solchen Abzug, wenn die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge schränkt ist. Sind hingegen – wie vorliegend – leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein aus diesem Grund auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis). 5. 4

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 62 ‘ 357. -- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52 ‘ 282. -- ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 16 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert . 5 .5

Damit erweist sich d ie rentenabweisende Verfügung vom 1 6 . Februar 2016 als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsge mäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstJanett