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IV.2016.00348

Wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung rechtens. Auf Gutachten kann abgestellt werden. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-05-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1961 , meldete sich erstmals am 16. August 1990 unter Hinweis auf einen am 22. Juli 1989 erlittenen doppelten Beinbruch bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Glarus , IV-Stelle

Glarus , sprach ihr

mit Verfügung vom 15. November 1990 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente ab 1. Juli 1990 zu (Urk. 7/8 ).

Am 18. November 1992, am 26. Januar 1995, am 7. April 1998, am 4. Juni 2002 und am 14. Mai 2009 teilte die IV-Stelle

Glarus

der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 7/14, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/48 ). 1.2

Infolge Umzugs der Versicherten im Jahr 2008 in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 7/42) wurden die IV-Akten von der IV-Stelle Glarus an die Sozial versicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, überwiesen (vgl. Urk. 7/46). Nach Ein gang eines am 5. November 2013 ausgefüllt en Revisionsfrage bogens (Urk. 7/49 ) holte di e IV-Stelle unter anderem beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 4. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/62 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

(Urk. 7/66; Urk. 7/68 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die Verfügung vom 15. November 1990 wiederer wägungs weise

auf und stellte die ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 7/80 = Urk. 2). 2.

Die

Versicherte erhob am 15. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. Februar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 3 ). Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 22. September 2016 wurde das Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 1 S. 3) abgewiesen und antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S. 3 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG

ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funk tionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheits gewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren

rechtlich gebotener Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachver haltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzu kommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revi sions verfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, d ie Zuspra che der ganzen Rente mit Verfügung vom 15. November 1990 habe hauptsächlich auf dem Bericht des Hausarztes basiert, aus welchem klar her vorgegangen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls vorüber gehender Natur gewesen sei. Nach damaliger Sach- und Rechtslage hätte keine Rente gesprochen werden dürfen. Der Sachverhalt sei zweifellos unrichtig festgestellt und gewürdigt worden. Im Rahmen der Revisionen sei keine materielle Rentenprüfung vorgenommen worden. Mithin sei ein Wiedererwägungsgrund gegeben.

Da weiterhin keine Diagnosen mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien, sei der Beschwerdeführerin eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Kunststofffirma und in jeder anderen angepassten Tätigkeit zumutbar.

Zusammenfassend sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und auch nicht in der Vergangenheit aus gewiesen gewesen (S. 2 f.). Eingliederungsmassnahmen seien durchgeführt worden, jedoch aus invaliditätsfremden Gründen gescheitert (Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, e s könn t e n weder Art. 17 noch Art. 53 ATSG angewendet werden. Die Aufhebung der Rente sei gesetzeswidrig. Die Verfügung von 1990 sei nicht zweifellos unrichtig , und ihr Gesundheitszustand habe sich auch nicht ver bessert. Sie sei wegen eines Verkehrsunfalls behindert (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente. 3.

Die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 15. November 1990 rückwirkend ab 1. Juli 1990 (Urk. 7/8) erging gestützt auf den Bericht von Dr. med. Peter B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. August 1990 (Urk. 7/3, vgl. Urk. 7/5).

Dr. B.___ nannte als Diagnose einen Status nach Ober- und Unterschenkel fraktur rechts mit Osteosynthese (Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Juli 1989 bei ihm in Behandlung (Ziff. 4). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei besserungsfähig (Ziff. 1.3). Sie sei seit dem 22. Juli 1989 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizini sche Massnahmen verbessert werden, und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Ziff. 1.6). Die Patientin sei zurzeit sicherlich noch voll arbeitsun fähig. Es gehe nicht vor allem um die Frage, für die Patientin eine leichtere Arbeit zu finden, sondern darum, ihr das Vertrauen in die geheilte Fraktur zu geben, so dass sie wieder wage, voll zu belasten und damit zu arbeiten. Es müsse ja das Osteosynthesematerial auch wieder einmal entfernt werden, dies sicher nicht vor Ablauf eines Jahres. Es werde dann wieder eine Arbeitsun fähigkeit entstehen.

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe bei einem Autounfall in der Türkei in den Ferien eine Ober- und Unterschenkel-Fraktur rechts erlitten. Diese Frakturen seien in der Türkei durch Osteosynthese behandelt worden. Der Heilungsvorgang habe sich sehr protrahiert gezeigt. Beim letzten Röntgenbild vom 15. August 1990 seien erstmals die beiden Frakturen als voll konsolidiert erschienen. Die Patientin gehe an einem Stock und klage noch über starke Schmerzen im rechten Kniegelenk und ab und zu auch im rechten Oberschenkel. Ihr Gang habe sich wesentlich verbessert. Sie müsse nun wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Dr. B.___ führte aus, seines Erachtens sei hier ein Aufenthalt in der SUVA-Heilstätte D.___ indi ziert (Ziff. 4.1).

4 . 4 .1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder er wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs zu sprechung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wieder

Erwägungen (11 Absätze)

E. 4 .2

Zu prüfen ist daher, ob die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache

einer ganzen Invalidenrente mit Verfü gung vom 1 5. November 1990, rückwirkend ab 1. Juli 1990 (Urk. 7/8)

als zweifellos unrichtig einzustufen ist.

Qualifiziert u nrichtig ist eine Verfügung unter anderem , wenn ihr ein unvoll ständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn - wie hier - eine klare Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbe messung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht. So stellt der Bericht von Dr. B.___ vom 2 5. Au gust 1990 (vgl. vorstehend E. 3 ) keine taugliche Grundlage für die Rentenzu sprache

dar .

Zwar attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hielt aber fest, die beiden Frakturen hätten sich im letzten Röntgenbild als voll konsolidiert gezeigt und die Patientin müsse wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Dabei gehe es nicht in erster Linie darum, für sie eine leichte Arbeit zu finden, sondern darum, ihr das Ver trauen in die geheilte Fraktur zu geben, dass sie wage, das Bein wieder voll zu belasten und damit auch wieder zu arbeiten.

Aus diesen Äusserungen von Dr. B.___ hätte die IV-Stelle Glarus keine voll ständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ableiten dürfen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fand denn auch nicht statt. Andere zeitnahe medizini sche Berichte, welche die Festlegung eines Invaliditätsgrads von 100 % a ls vertretbar erscheinen lassen würden , lagen im Zeitpunkt der rentenzuspre chenden

Verfügung nicht vor (vgl. Urk. 7/5) .

Ebenso wenig nachvollziehbar sind auch die Bestätigung en der unveränder ten Invalidenrente in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 ( vgl. Urk. 7/14, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/48) . So stellten die im Rahmen der durchgeführten Rentenrevisionen von der IV-Stelle Glarus ein geholten Verlaufsberichte von Dr. B.___ respektive seinem Nachfolger Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein Innere Medizin, keine genü gende Grundlage einer Rentenzusprache dar, beruhte die weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit doch im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und objektive Befunde fehlten durchgehend. Zudem fand weiterhin keine Auseinandersetzung mit der Frage einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit statt (vgl. Urk. 7/12-13, Urk. 7/23-24, Urk. 7/30-31, Urk. 7/36, Urk. 7/41). Aufgrund dieser Umstände ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf ungenügen den Abklärungen beruhte und auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht geprüft worden war . Es erscheint als überwiegend wahr scheinlich , dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leis tungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

E. 4.3 Aufgrund des Gesagten erfolgte die Zusprache

einer ganzen Rente im Jahre 1990 wie auch deren Bestätigung in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 durch die IV-Stelle Glarus damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungs grund satzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc), sondern auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Inva liditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretba rer Ermessensausübung . Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäs s ursprünglicher Verfügung vom 15. November 1990 und deren Bestätigung in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 sind damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (vgl. vorstehend E. 1.3) .

E. 5 .2

Im Rahmen des im November 2013 eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens (vgl. Urk. 7/49 ) gingen folgende medizinische Berichte ein:

Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 26. November 2013 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit: - Status nach Polytrauma 1989 mit offenem Schädel-Hirntrauma und Unterschenkelfraktur rechts - chronische Schmerzen der rechten Körperseite, insbesondere oberes Sprunggelenk (OSG) rechts - chronische muskuläre Dysbalance - chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Tyreoiditis de quervain im Februar 2006

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2005 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 5. November 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe keine körperli che Belastbarkeit, und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die maximale Belastung im geschützten Rahmen betrage zwei Stunden pro Tag ( Ziff. 1.6-7).

E. 5.3 Die Gutachter des A.___ erstatteten am 4. August 2014 das von der Beschwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/62). Die Gutachter konnten zusammenfassend keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 63 Ziff. 13.1). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein generalisiertes Schmerzsyn drom bei Status nach Osteosynthese einer Femurfraktur rechts im Juli 1989 sowie der Tibia rechts mit Metallentfernung im Januar 1992 und Verkal kungen im Bereich des Trochanter major rechts, eine Acromioclavicularge lenksarthrose rechts, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Commotio cerebri nach Autounfall am 22. Juli 1989, einen Ver dacht auf eine koronare Herzkrankheit ( small

vessel

disease ) mit belastungs abhängiger Angina pectoris , eine Hypercholesterinämie, ein leichtes Asthma bronchiale und eine Adipositas (S. 63 Ziff. 13.2).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im polydisziplinären Konsens aus, nachdem die Halbseitenschmerzen rechts somatisch nicht objektiviert werden könnten und keine psychischen Stö rungen mit Krankheitswert bestünden, liege seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Hilfsarbeiterin in einer Kunststofffirma vor (S. 63 Ziff. 14.1). Ausführun gen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit würden daher entfallen (S. 64 Ziff. 14.2). Seit jeher bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit, und theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Ein gliederung nichts entgegen (S. 64 Ziff. 14.3).

Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht liege ein Leiden mit Krankheitswert vor. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren bestehe nicht, obwohl sich an psychosozialen Faktoren vor allem die Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen, der Verdacht auf mangelnde Integration sowie man gelnde Sprachbeherrschung nach fünfunddreissig Jahren in der Deutsch schweiz erheben liessen (S. 64 f. Ziff. 14.5).

Die Frage, wie sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, könne nicht beantwortet werden, da sich in den Unterlagen keine orthopädische Begutachtung oder ausführliche Beschreibung des Gesund heitszustandes, auf den sich nachweislich eine Rentenbeurteilung respektive -revision stützen würde, finde. Auch aus psychiatrischer und neurologischer Sicht könne die Frage nicht beantwortet werden, nachdem offen sichtlich bisher keine psychiatrische respektive neurologische Abklä rung stattgefunden habe. Zudem lägen weder psychische Störungen noch neurologische Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 65 Ziff. 14.6).

Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung und schweren, quälenden Schmerzen eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen. Nachdem sich keine zusätzlichen psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben liessen, bestehe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, und die Versicherte verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die mit einer zumutbaren Willensan strengung ausreichend überwindbar erschienen. Auch liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiter krankungen , ausser den somatisch zu erhebenden Befunden und kein ausge wiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erheben. Die Versi cherte habe nach ihren Angaben gute soziale Kontakte. Auch lägen keine unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlungs bemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenverantwortung vor, und die Versicherte habe bisher keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung erhalten (S. 66 Ziff. 14.6).

In seinem Teilgutachten führte der orthopädische Gutachter des A.___ zu den Verhaltensbeobachtungen aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich aggra vierend und dadurch kaum zu untersuchen (S. 6 Ziff. 5.1). Sie habe unklare Angaben betreffend ihre Beschwerden gemacht und antworte nicht gezielt auf seine Fragen (S. 10 Mitte). Zu den hauptsächlichen funktionellen Befunden führte der orthopädische Gutachter aus, im spontanen Bewegungs verhalten zeige die Beschwerdeführerin ein massives und konsequentes Schonen der rechten Körperseite mit Hinken rechts und Vermeiden von Arm bewegungen. Der rechte Arm werde meistens am Bauch gehalten. Ausserhalb der Praxis habe ein normales Armpendeln und rechts belastetes Stehen beobachtet werden können, was auf Inkonsistenz schliessen lasse (S. 11 Mitte). Die arbeitsrelevanten Probleme lägen in der fehlenden Leistungsbe reitschaft unter Angabe von diffusen Schmerzen im rechten Arm, Bein und Kopf (S. 12 Mitte). Zusammenfassend führte der orthopädische Teilgutachter aus, die standardisierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen, Schmerzverhalten, Leistungsverhalten und Kon sistenz“ habe eine erhebliche Symptomausweitung und insbesondere eine fehlende Leistungsbereitschaft ergeben. Infolge der erheblichen Symptom ausweitung , Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der phy sischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nicht erklären. Die Beur teilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoreti sche Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitgehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (S. 12 f. unten). Nachdem die Halbseitenschmerzen rechts und die „pathologischen“ abnormen Untersu chungsbefunde nicht erklärt werden könnten, bestehe seit jeher keine Funk tionseinschränkung (S. 21 Ziff. 7.4). Der orthopädische Gutachter führte aus, die vom Allgemeinmediziner Dr. B.___ im Jahr 2013 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit könne aufgrund seiner Diagnosen nicht unterstützt werden, insbesondere, da er als Diagnose Schmerzen angebe, die nicht objektiviert werden könnten (S. 22 Ziff. 7.6).

Auch der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass sich im Verlauf der Untersuchung ein demonstratives Hinweisen der Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerden mit vermehrt klagsamen, psychogenen Verhaltensweisen habe erkennen lassen, die bei Ablenkung rasch abklängen mit adäquatem Verhal ten. Es müsse damit eine psychogene Überlagerung der Beschwerden ange nommen werden (S. 38 oben).

Der neurologische Teilgutachter führte aus, die von der Probandin gebotene klinische Symptomatologie entspreche keinem neurologischen Ausfallmuster, so dass vom neurologischen Fachgebiet her keine Funktionseinschränkung vorliege (S. 54 Ziff. 7.2.1). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie kaum den rechten Arm und das rechte Bein bewegen könne. Zu Hause müsse sie immer liegen und beide Beine hochlegen. Der neurologische Teilgutachter führte aus, in der klinischen neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch keine Hinweise für eine Inaktivitätsatrophie und für neurogen bedingte Paresen und hierdurch bedingte Atrophien gefunden. Es fänden sich auch keinerlei Zeichen einer trophischen Störung. Aus diesem Grund bestehe eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden mit Funktionseinschrän kungen und dem neurologischen Lokalbefund (S. 54 Ziff. 7.3).

E. 6 .4

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das A.___-Gutachten vom August 2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und demnach keine Invalidität und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des A.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend. E. 5.3) davon aus, dass bei der Beschwerde führerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen seien (vgl. vorstehend E. 2.1).

E. 6.2 Das A.___ -Gutachten vom August 2014 berücksichtigt die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvoll ziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.4 ), sodass darauf abgestellt werden kann.

So ergaben weder die orthopädische, die internistische, noch die neurolo gi sche und die psychiatrische Untersuchung Befunde, welche der Ausübung der angestammten Tätigkeit entgegenstehen würden. Auch wurde in nach voll ziehbarer Weise begründet, weshalb die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ vom November 2013 (vgl. vorstehend E. 5.2) nicht geteilt werde. Abgesehen davon, dass sich in dem Bericht keine begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit finden lässt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ plötzlich von einem im Jahr 1989 erlittenen offenen Schädel-Hirntrauma sprach. So ist dieser Befund den übrigen Akten nicht zu entnehmen, und ein im Jahr 2001 durchgeführtes MRI des Schädels ergab weder traumatische noch andere Läsionen im Bereich des Schädels (vgl. Urk. 7/53/25).

E. 7 .2

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen renten aufhebenden Verfügung vom 12 . Februar 2016 (Urk. 2) seit dem 1 5 . November 1990

(vgl. Urk. 7/8) und damit seit knapp 26 Jahren eine Invalidenrente. Damit fällt sie nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungs weise einer langen Rentenbezugsdauer grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist (vgl. vorstehend E. 7.1) .

Eingliederungsmassnahmen wurden von Seiten der Beschwerdegegnerin ver anlasst (vgl. Urk. 7/74), mussten jedoch mangels Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und damit aus invaliditätsfremden Gründen eingestellt werden (vgl. Urk. 7/77-78). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist dem nach nicht zu bemängeln.

E. 7.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

E. 8 D ie angefochtene Verfügung vom 12 . Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 9 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00348

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 18. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1961 , meldete sich erstmals am 16. August 1990 unter Hinweis auf einen am 22. Juli 1989 erlittenen doppelten Beinbruch bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversich erungsanstalt des Kantons Glarus , IV-Stelle

Glarus , sprach ihr

mit Verfügung vom 15. November 1990 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze R ente ab 1. Juli 1990 zu (Urk. 7/8 ).

Am 18. November 1992, am 26. Januar 1995, am 7. April 1998, am 4. Juni 2002 und am 14. Mai 2009 teilte die IV-Stelle

Glarus

der Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 7/14, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/48 ). 1.2

Infolge Umzugs der Versicherten im Jahr 2008 in den Kanton Zürich (vgl. Urk. 7/42) wurden die IV-Akten von der IV-Stelle Glarus an die Sozial versicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, überwiesen (vgl. Urk. 7/46). Nach Ein gang eines am 5. November 2013 ausgefüllt en Revisionsfrage bogens (Urk. 7/49 ) holte di e IV-Stelle unter anderem beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 4. August 2014 erstattet wurde (Urk. 7/62 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren

(Urk. 7/66; Urk. 7/68 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die Verfügung vom 15. November 1990 wiederer wägungs weise

auf und stellte die ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 7/80 = Urk. 2). 2.

Die

Versicherte erhob am 15. März 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. Februar 2016 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 3 ). Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2016 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 22. September 2016 wurde das Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2016 (Urk. 1 S. 3) abgewiesen und antragsge mäss (vgl. Urk. 1 S. 3 ) di e unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Besch werdeantwort zugestellt (Urk. 11 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organi sche Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditäts bemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Recht sprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG

ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbar keitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe ri gen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psycho somatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funk tionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheits gewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu ver zichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindika toren wie auch bei deren

rechtlich gebotener Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vor gehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso matischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3

Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachver haltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Ver waltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzu kommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichti gung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revi sions verfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berich tigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, d ie Zuspra che der ganzen Rente mit Verfügung vom 15. November 1990 habe hauptsächlich auf dem Bericht des Hausarztes basiert, aus welchem klar her vorgegangen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls vorüber gehender Natur gewesen sei. Nach damaliger Sach- und Rechtslage hätte keine Rente gesprochen werden dürfen. Der Sachverhalt sei zweifellos unrichtig festgestellt und gewürdigt worden. Im Rahmen der Revisionen sei keine materielle Rentenprüfung vorgenommen worden. Mithin sei ein Wiedererwägungsgrund gegeben.

Da weiterhin keine Diagnosen mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen seien, sei der Beschwerdeführerin eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Kunststofffirma und in jeder anderen angepassten Tätigkeit zumutbar.

Zusammenfassend sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und auch nicht in der Vergangenheit aus gewiesen gewesen (S. 2 f.). Eingliederungsmassnahmen seien durchgeführt worden, jedoch aus invaliditätsfremden Gründen gescheitert (Urk. 6 S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, e s könn t e n weder Art. 17 noch Art. 53 ATSG angewendet werden. Die Aufhebung der Rente sei gesetzeswidrig. Die Verfügung von 1990 sei nicht zweifellos unrichtig , und ihr Gesundheitszustand habe sich auch nicht ver bessert. Sie sei wegen eines Verkehrsunfalls behindert (S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali den rente. 3.

Die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 15. November 1990 rückwirkend ab 1. Juli 1990 (Urk. 7/8) erging gestützt auf den Bericht von Dr. med. Peter B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. August 1990 (Urk. 7/3, vgl. Urk. 7/5).

Dr. B.___ nannte als Diagnose einen Status nach Ober- und Unterschenkel fraktur rechts mit Osteosynthese (Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Juli 1989 bei ihm in Behandlung (Ziff. 4). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei besserungsfähig (Ziff. 1.3). Sie sei seit dem 22. Juli 1989 in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizini sche Massnahmen verbessert werden, und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Ziff. 1.6). Die Patientin sei zurzeit sicherlich noch voll arbeitsun fähig. Es gehe nicht vor allem um die Frage, für die Patientin eine leichtere Arbeit zu finden, sondern darum, ihr das Vertrauen in die geheilte Fraktur zu geben, so dass sie wieder wage, voll zu belasten und damit zu arbeiten. Es müsse ja das Osteosynthesematerial auch wieder einmal entfernt werden, dies sicher nicht vor Ablauf eines Jahres. Es werde dann wieder eine Arbeitsun fähigkeit entstehen.

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe bei einem Autounfall in der Türkei in den Ferien eine Ober- und Unterschenkel-Fraktur rechts erlitten. Diese Frakturen seien in der Türkei durch Osteosynthese behandelt worden. Der Heilungsvorgang habe sich sehr protrahiert gezeigt. Beim letzten Röntgenbild vom 15. August 1990 seien erstmals die beiden Frakturen als voll konsolidiert erschienen. Die Patientin gehe an einem Stock und klage noch über starke Schmerzen im rechten Kniegelenk und ab und zu auch im rechten Oberschenkel. Ihr Gang habe sich wesentlich verbessert. Sie müsse nun wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Dr. B.___ führte aus, seines Erachtens sei hier ein Aufenthalt in der SUVA-Heilstätte D.___ indi ziert (Ziff. 4.1).

4 . 4 .1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder er wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungs zu sprechung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wieder erwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprü fung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwä gung ent spricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durch führungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwä gungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beur teilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchs voraus setzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung , Beweiswür digung , Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran mög lich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss

derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gege ben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsab klärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskon form und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 4 .2

Zu prüfen ist daher, ob die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und die daraus folgende Zusprache

einer ganzen Invalidenrente mit Verfü gung vom 1 5. November 1990, rückwirkend ab 1. Juli 1990 (Urk. 7/8)

als zweifellos unrichtig einzustufen ist.

Qualifiziert u nrichtig ist eine Verfügung unter anderem , wenn ihr ein unvoll ständiger Sachverhalt zugrunde liegt, so wenn - wie hier - eine klare Ver letzung des Untersuchungsgrundsatzes dazu führte, dass die Invaliditätsbe messung nicht auf einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht. So stellt der Bericht von Dr. B.___ vom 2 5. Au gust 1990 (vgl. vorstehend E. 3 ) keine taugliche Grundlage für die Rentenzu sprache

dar .

Zwar attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hielt aber fest, die beiden Frakturen hätten sich im letzten Röntgenbild als voll konsolidiert gezeigt und die Patientin müsse wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Dabei gehe es nicht in erster Linie darum, für sie eine leichte Arbeit zu finden, sondern darum, ihr das Ver trauen in die geheilte Fraktur zu geben, dass sie wage, das Bein wieder voll zu belasten und damit auch wieder zu arbeiten.

Aus diesen Äusserungen von Dr. B.___ hätte die IV-Stelle Glarus keine voll ständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ableiten dürfen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fand denn auch nicht statt. Andere zeitnahe medizini sche Berichte, welche die Festlegung eines Invaliditätsgrads von 100 % a ls vertretbar erscheinen lassen würden , lagen im Zeitpunkt der rentenzuspre chenden

Verfügung nicht vor (vgl. Urk. 7/5) .

Ebenso wenig nachvollziehbar sind auch die Bestätigung en der unveränder ten Invalidenrente in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 ( vgl. Urk. 7/14, Urk. 7/25, Urk. 7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/48) . So stellten die im Rahmen der durchgeführten Rentenrevisionen von der IV-Stelle Glarus ein geholten Verlaufsberichte von Dr. B.___ respektive seinem Nachfolger Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein Innere Medizin, keine genü gende Grundlage einer Rentenzusprache dar, beruhte die weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit doch im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und objektive Befunde fehlten durchgehend. Zudem fand weiterhin keine Auseinandersetzung mit der Frage einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit statt (vgl. Urk. 7/12-13, Urk. 7/23-24, Urk. 7/30-31, Urk. 7/36, Urk. 7/41). Aufgrund dieser Umstände ist der Beschwerdegegnerin folgend davon auszugehen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf ungenügen den Abklärungen beruhte und auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht geprüft worden war . Es erscheint als überwiegend wahr scheinlich , dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leis tungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. 4.3

Aufgrund des Gesagten erfolgte die Zusprache

einer ganzen Rente im Jahre 1990 wie auch deren Bestätigung in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 durch die IV-Stelle Glarus damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungs grund satzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc), sondern auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Inva liditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretba rer Ermessensausübung . Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäs s ursprünglicher Verfügung vom 15. November 1990 und deren Bestätigung in den Jahren 1992, 1995, 1998, 2002 und 2009 sind damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (vgl. vorstehend E. 1.3) . 5 . 5 .1

Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6.

März 2009 E.

1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1). 5 .2

Im Rahmen des im November 2013 eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens (vgl. Urk. 7/49 ) gingen folgende medizinische Berichte ein:

Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 26. November 2013 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit: - Status nach Polytrauma 1989 mit offenem Schädel-Hirntrauma und Unterschenkelfraktur rechts - chronische Schmerzen der rechten Körperseite, insbesondere oberes Sprunggelenk (OSG) rechts - chronische muskuläre Dysbalance - chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Tyreoiditis de quervain im Februar 2006

Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Januar 2005 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 5. November 2013 stattgefunden (Ziff. 1.2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe keine körperli che Belastbarkeit, und die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die maximale Belastung im geschützten Rahmen betrage zwei Stunden pro Tag ( Ziff. 1.6-7). 5.3

Die Gutachter des A.___ erstatteten am 4. August 2014 das von der Beschwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/62). Die Gutachter konnten zusammenfassend keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 63 Ziff. 13.1). Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein generalisiertes Schmerzsyn drom bei Status nach Osteosynthese einer Femurfraktur rechts im Juli 1989 sowie der Tibia rechts mit Metallentfernung im Januar 1992 und Verkal kungen im Bereich des Trochanter major rechts, eine Acromioclavicularge lenksarthrose rechts, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Commotio cerebri nach Autounfall am 22. Juli 1989, einen Ver dacht auf eine koronare Herzkrankheit ( small

vessel

disease ) mit belastungs abhängiger Angina pectoris , eine Hypercholesterinämie, ein leichtes Asthma bronchiale und eine Adipositas (S. 63 Ziff. 13.2).

Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im polydisziplinären Konsens aus, nachdem die Halbseitenschmerzen rechts somatisch nicht objektiviert werden könnten und keine psychischen Stö rungen mit Krankheitswert bestünden, liege seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Hilfsarbeiterin in einer Kunststofffirma vor (S. 63 Ziff. 14.1). Ausführun gen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit würden daher entfallen (S. 64 Ziff. 14.2). Seit jeher bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit, und theoretisch stehe einer sofortigen beruflichen Ein gliederung nichts entgegen (S. 64 Ziff. 14.3).

Weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht liege ein Leiden mit Krankheitswert vor. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren bestehe nicht, obwohl sich an psychosozialen Faktoren vor allem die Arbeitslosigkeit, finanzielle Belastungen, der Verdacht auf mangelnde Integration sowie man gelnde Sprachbeherrschung nach fünfunddreissig Jahren in der Deutsch schweiz erheben liessen (S. 64 f. Ziff. 14.5).

Die Frage, wie sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, könne nicht beantwortet werden, da sich in den Unterlagen keine orthopädische Begutachtung oder ausführliche Beschreibung des Gesund heitszustandes, auf den sich nachweislich eine Rentenbeurteilung respektive -revision stützen würde, finde. Auch aus psychiatrischer und neurologischer Sicht könne die Frage nicht beantwortet werden, nachdem offen sichtlich bisher keine psychiatrische respektive neurologische Abklä rung stattgefunden habe. Zudem lägen weder psychische Störungen noch neurologische Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 65 Ziff. 14.6).

Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Symptomausweitung und schweren, quälenden Schmerzen eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen. Nachdem sich keine zusätzlichen psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben liessen, bestehe keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, und die Versicherte verfüge über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen, die mit einer zumutbaren Willensan strengung ausreichend überwindbar erschienen. Auch liessen sich keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiter krankungen , ausser den somatisch zu erhebenden Befunden und kein ausge wiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens erheben. Die Versi cherte habe nach ihren Angaben gute soziale Kontakte. Auch lägen keine unbefriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlungs bemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenverantwortung vor, und die Versicherte habe bisher keine psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Behandlung erhalten (S. 66 Ziff. 14.6).

In seinem Teilgutachten führte der orthopädische Gutachter des A.___ zu den Verhaltensbeobachtungen aus, die Beschwerdeführerin sei deutlich aggra vierend und dadurch kaum zu untersuchen (S. 6 Ziff. 5.1). Sie habe unklare Angaben betreffend ihre Beschwerden gemacht und antworte nicht gezielt auf seine Fragen (S. 10 Mitte). Zu den hauptsächlichen funktionellen Befunden führte der orthopädische Gutachter aus, im spontanen Bewegungs verhalten zeige die Beschwerdeführerin ein massives und konsequentes Schonen der rechten Körperseite mit Hinken rechts und Vermeiden von Arm bewegungen. Der rechte Arm werde meistens am Bauch gehalten. Ausserhalb der Praxis habe ein normales Armpendeln und rechts belastetes Stehen beobachtet werden können, was auf Inkonsistenz schliessen lasse (S. 11 Mitte). Die arbeitsrelevanten Probleme lägen in der fehlenden Leistungsbe reitschaft unter Angabe von diffusen Schmerzen im rechten Arm, Bein und Kopf (S. 12 Mitte). Zusammenfassend führte der orthopädische Teilgutachter aus, die standardisierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen, Schmerzverhalten, Leistungsverhalten und Kon sistenz“ habe eine erhebliche Symptomausweitung und insbesondere eine fehlende Leistungsbereitschaft ergeben. Infolge der erheblichen Symptom ausweitung , Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der phy sischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nicht erklären. Die Beur teilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoreti sche Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Eine weitgehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (S. 12 f. unten). Nachdem die Halbseitenschmerzen rechts und die „pathologischen“ abnormen Untersu chungsbefunde nicht erklärt werden könnten, bestehe seit jeher keine Funk tionseinschränkung (S. 21 Ziff. 7.4). Der orthopädische Gutachter führte aus, die vom Allgemeinmediziner Dr. B.___ im Jahr 2013 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit könne aufgrund seiner Diagnosen nicht unterstützt werden, insbesondere, da er als Diagnose Schmerzen angebe, die nicht objektiviert werden könnten (S. 22 Ziff. 7.6).

Auch der psychiatrische Teilgutachter führte aus, dass sich im Verlauf der Untersuchung ein demonstratives Hinweisen der Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerden mit vermehrt klagsamen, psychogenen Verhaltensweisen habe erkennen lassen, die bei Ablenkung rasch abklängen mit adäquatem Verhal ten. Es müsse damit eine psychogene Überlagerung der Beschwerden ange nommen werden (S. 38 oben).

Der neurologische Teilgutachter führte aus, die von der Probandin gebotene klinische Symptomatologie entspreche keinem neurologischen Ausfallmuster, so dass vom neurologischen Fachgebiet her keine Funktionseinschränkung vorliege (S. 54 Ziff. 7.2.1). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie kaum den rechten Arm und das rechte Bein bewegen könne. Zu Hause müsse sie immer liegen und beide Beine hochlegen. Der neurologische Teilgutachter führte aus, in der klinischen neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch keine Hinweise für eine Inaktivitätsatrophie und für neurogen bedingte Paresen und hierdurch bedingte Atrophien gefunden. Es fänden sich auch keinerlei Zeichen einer trophischen Störung. Aus diesem Grund bestehe eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden mit Funktionseinschrän kungen und dem neurologischen Lokalbefund (S. 54 Ziff. 7.3). 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des A.___ vom August 2014 (vgl. vorstehend. E. 5.3) davon aus, dass bei der Beschwerde führerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge wiesen seien (vgl. vorstehend E. 2.1). 6.2

Das A.___ -Gutachten vom August 2014 berücksichtigt die von der Beschwer deführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und auch mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvoll ziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Expertise (vorstehend E. 1.4 ), sodass darauf abgestellt werden kann.

So ergaben weder die orthopädische, die internistische, noch die neurolo gi sche und die psychiatrische Untersuchung Befunde, welche der Ausübung der angestammten Tätigkeit entgegenstehen würden. Auch wurde in nach voll ziehbarer Weise begründet, weshalb die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ vom November 2013 (vgl. vorstehend E. 5.2) nicht geteilt werde. Abgesehen davon, dass sich in dem Bericht keine begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit finden lässt, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. E.___ plötzlich von einem im Jahr 1989 erlittenen offenen Schädel-Hirntrauma sprach. So ist dieser Befund den übrigen Akten nicht zu entnehmen, und ein im Jahr 2001 durchgeführtes MRI des Schädels ergab weder traumatische noch andere Läsionen im Bereich des Schädels (vgl. Urk. 7/53/25). 6 .3

Im Hinblick auf die vom psychiatrischen Gutachter des A.___ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) ist zu beachten, dass nach n euer Praxis des Bundesgerichts die se Diagnose nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades führt , wenn einer seits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard in dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Aus schluss gründe vorliegen, namentlich eine Aggravation (vgl. vorstehend E.

1.2) .

Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommens ver gleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Aus gangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi gen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).

Vorliegend berichteten insbesondere der orthopädische aber auch der psychiatri sche und der neurologische Gutachter des A.___ von Diskrepanzen und einer erheblichen Aggravation, welche die von der Beschwerdeführerin dargebotenen Beschwerden, welche organisch nicht hinreichend erklärt wer den konnten , nicht glaubhaft erscheinen liessen , so dass ihr trotz des darge botenen Beschwerdebildes eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 5.3 ).

Damit ist aufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation ein hergehend mit dem psychiatrischen Gutachter des A.___ davon auszuge hen, dass von Seiten der diagnostizierten somatoform en Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert. 6 .4

Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das A.___-Gutachten vom August 2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und demnach keine Invalidität und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen. 7.

7.1

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Ren tenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizi nisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspo tenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Über nahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbe stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortge schrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 7 .2

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen renten aufhebenden Verfügung vom 12 . Februar 2016 (Urk. 2) seit dem 1 5 . November 1990

(vgl. Urk. 7/8) und damit seit knapp 26 Jahren eine Invalidenrente. Damit fällt sie nach der erwähnten Rechtsprechung unter diejenigen Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen, welchen im revisions- und wiedererwägungsrechtlichen Kontext eine Selbsteingliederung - von Ausnahmen abgesehen - infolge ihres fortgeschrittenen Alters beziehungs weise einer langen Rentenbezugsdauer grundsätzlich nicht mehr zuzumuten ist (vgl. vorstehend E. 7.1) .

Eingliederungsmassnahmen wurden von Seiten der Beschwerdegegnerin ver anlasst (vgl. Urk. 7/74), mussten jedoch mangels Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und damit aus invaliditätsfremden Gründen eingestellt werden (vgl. Urk. 7/77-78). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist dem nach nicht zu bemängeln. 8.

D ie angefochtene Verfügung vom 12 . Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich dem nach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan